RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.04.2025 GeschäftszahlW153 1315758-5 Spruch, W153 1315758-5/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Usbekistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.03.2025, Zl. XXXX zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Usbekistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.03.2025, Zl. römisch 40 zu Recht: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid wird behoben. B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Zu den vorangegangenen Verfahren Der Beschwerdeführer (BF), stammt aus Usbekistan und reiste - gemeinsam mit seiner damaligen Ehefrau, seinem älteren Sohn sowie seiner Schwiegermutter - am 04.10.2006 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Er begründete diesen Antrag mit einer wegen seiner uigurischen Volksgruppenzugehörigkeit sowie buddhistischen religiösen Überzeugung bestehenden Verfolgungsgefahr. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.10.2007, XXXX , wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan nicht zuerkannt und der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Usbekistan ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.10.2007, römisch 40 , wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan nicht zuerkannt und der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Usbekistan ausgewiesen. Im Beschwerdeverfahren wurde dem BF mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 10.11.2008, GZ: XXXX , gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigter zuerkannt. Der BF habe glaubhaft gemacht, dass er aufgrund seiner Zugehörigkeit zur uigurischen Ethnie und zur buddhistischen Glaubensgemeinschaft über einen verhältnismäßig langen Zeitraum hindurch immer wieder von Privatpersonen misshandelt und verletzt worden sei. Es könne daher nicht mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der BF bei einer Rückkehr aufgrund seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit erneut Übergriffen von Privatpersonen, gegen die usbekische Behörde keinen effektiven Schutz gewähren, ausgesetzt wäre.Im Beschwerdeverfahren wurde dem BF mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 10.11.2008, GZ: römisch 40 , gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigter zuerkannt. Der BF habe glaubhaft gemacht, dass er aufgrund seiner Zugehörigkeit zur uigurischen Ethnie und zur buddhistischen Glaubensgemeinschaft über einen verhältnismäßig langen Zeitraum hindurch immer wieder von Privatpersonen misshandelt und verletzt worden sei. Es könne daher nicht mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der BF bei einer Rückkehr aufgrund seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit erneut Übergriffen von Privatpersonen, gegen die usbekische Behörde keinen effektiven Schutz gewähren, ausgesetzt wäre. Nach erfolgten strafgerichtlichen Verurteilungen wurde der BF mit Verfahrensanordnung des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 04.05.2016 darüber in Kenntnis gesetzt, dass ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigter eingeleitet werde. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 28.11.2019, Zl.: XXXX , wurde dem BF der Status des Asylberechtigten aberkannt. Ihm wurde auch der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt. Mit diesem Bescheid wurde auch festgestellt, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Usbekistan gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zulässig sei, sowie eine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Usbekistan verfügt. Außerdem wurde gegen den BF ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 28.11.2019, Zl.: römisch 40 , wurde dem BF der Status des Asylberechtigten aberkannt. Ihm wurde auch der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt. Mit diesem Bescheid wurde auch festgestellt, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Usbekistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zulässig sei, sowie eine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Usbekistan verfügt. Außerdem wurde gegen den BF ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Gegen den Bescheid des Bundesamtes brachte der BF eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein, welche mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.01.2021, Zl.: XXXX abgewiesen wurde. Es wurde nunmehr festgestellt, dass die Voraussetzungen, die zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an den BF geführt hätten, nicht mehr vorliegen würden und es habe sich die Situation in seinem Herkunftsstaat seit Zuerkennung der Asylberechtigung nachhaltig geändert.Gegen den Bescheid des Bundesamtes brachte der BF eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein, welche mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.01.2021, Zl.: römisch 40 abgewiesen wurde. Es wurde nunmehr festgestellt, dass die Voraussetzungen, die zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an den BF geführt hätten, nicht mehr vorliegen würden und es habe sich die Situation in seinem Herkunftsstaat seit Zuerkennung der Asylberechtigung nachhaltig geändert. Zum gegenständlichen Verfahren Der BF stellte am 12.12.2024 neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Ersteinvernahme am 12.12.2024 gab der BF vor der Polizei im Wesentlichen an, dass er in Usbekistan Probleme aufgrund seiner Volksgruppe und seiner Religion gehabt habe. Er sei Uigure. Er sei staatenlos und habe ein Schreiben von der usbekischen Botschaft dabei, welches bestätigt, dass er kein Usbeke sei. Das seien all seine Fluchtgründe. Aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses wurde dem BF am 31.12.2024 eine schriftliche Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG ausgefolgt, mit welcher ihm die Absicht der Behörde zur Kenntnis gebracht wurde, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses wurde dem BF am 31.12.2024 eine schriftliche Mitteilung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG ausgefolgt, mit welcher ihm die Absicht der Behörde zur Kenntnis gebracht wurde, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Am 08.01.2025 fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF durch das BFA statt. Er wiederholte seine Fluchtgründe und führte weiter aus, dass die Usbekische Botschaft gesagt habe, man brauche ihn nicht. Er hätte die usbekische Staatsbürgerschaft verloren, weil er schon so lange in Österreich sei. Er gelte im Vaterland schon als Verräter, weil er in Österreich einen Asylantrag gestellt habe. Ein Beamter auf der usbekischen Botschaft in Wien habe ihm gesagt, dass er eine Strafe bekomme, wenn er zurückgehe. Ein, Herr XXXX von der usbekischen Botschaft in Wien habe das zu ihm gesagt. Am 08.01.2025 fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF durch das BFA statt. Er wiederholte seine Fluchtgründe und führte weiter aus, dass die Usbekische Botschaft gesagt habe, man brauche ihn nicht. Er hätte die usbekische Staatsbürgerschaft verloren, weil er schon so lange in Österreich sei. Er gelte im Vaterland schon als Verräter, weil er in Österreich einen Asylantrag gestellt habe. Ein Beamter auf der usbekischen Botschaft in Wien habe ihm gesagt, dass er eine Strafe bekomme, wenn er zurückgehe. Ein, Herr römisch 40 von der usbekischen Botschaft in Wien habe das zu ihm gesagt. Der BF legte ein Schreiben der Usbekischen Botschaft vor, in dem angegeben ist, dass der BF kein Staatsbürger Usbekistans sei. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 05.03.2025 wies das BFA den Antrag des BF hinsichtlich der Zuerkennung von Asyl sowie subsidiären Schutz gemäß § 68 Ab. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I. und II.) und erteilte dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III).Mit dem angefochtenen Bescheid vom 05.03.2025 wies das BFA den Antrag des BF hinsichtlich der Zuerkennung von Asyl sowie subsidiären Schutz gemäß Paragraph 68, Ab. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.) und erteilte dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei). Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 25.03.2025 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend wurde ausgeführt, dass die Behörde nicht den Umstand berücksichtigt habe, dass der BF nun als staatenlos anzusehen sei, zumal die usbekische Vertretungsbehörde ihm die Ausstellung von Dokumenten verweigert habe, da er nicht als Staatsangehöriger Usbekistans gelten würde. Das stelle jedenfalls eine entscheidungsrelevante Änderung des Sachverhaltes seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung dar, weil die Verweigerung der Anerkennung als Staatsbürger aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Volksgruppe oder Religion als Grund für die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus iSd GFK gelten könne. Zudem bedarf der Umstand seiner Staatenlosigkeit einer neuerlichen Prüfung der Rückkehrbefürchtungen, auch wenn sie bereits im Vorverfahren gewürdigt wurden, einer inhaltlichen Prüfung. Die Beschwerde wurde am 30.03.2025 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der BF stammt aus Usbekistan, ist Angehöriger der uigurischen Volksgruppe und Buddhist. Er reiste 2006 illegal nach Österreich ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Ihm wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs von 10.11.2008 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt, weil er wegen seiner Zugehörigkeit zur uigurischen Volksgruppe und zur buddhistischen Glaubensgemeinschaft über einen Zeitraum von mehreren Jahren immer wieder von Privatpersonen misshandelt und verletzt worden sei und aufgrund der Lage im Herkunftsstaat nicht mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne, dass der BF erneut Übergriffen ausgesetzt wäre, gegen welche die usbekischen Behörden keinen effektiven Schutz gewähren.Der BF stammt aus Usbekistan, ist Angehöriger der uigurischen Volksgruppe und Buddhist. Er reiste 2006 illegal nach Österreich ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Ihm wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs von 10.11.2008 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt, weil er wegen seiner Zugehörigkeit zur uigurischen Volksgruppe und zur buddhistischen Glaubensgemeinschaft über einen Zeitraum von mehreren Jahren immer wieder von Privatpersonen misshandelt und verletzt worden sei und aufgrund der Lage im Herkunftsstaat nicht mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne, dass der BF erneut Übergriffen ausgesetzt wäre, gegen welche die usbekischen Behörden keinen effektiven Schutz gewähren. Nach Einleitung eines Asylaberkennungsverfahrens wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.01.2021, festgestellt, dass die Umstände, aufgrund deren dem BF der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden ist, nicht mehr bestehen. Nach den getroffenen Feststellungen über die Lage im Herkunftsstaat sind buddhistische Uiguren in Usbekistan nicht mehr der Gefahr von Verfolgungshandlungen von privater Seite ausgesetzt, ohne dagegen wirksamen staatlichen Schutz vorzufinden. Gegen den BF wurde neben einer Rückkehrentscheidung auch ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Der BF lebt seit seiner Einreise 2006 durchgehend in Österreich. In Österreich leben seine Exfrau und seine beiden Söhne, die alle österreichische Staatsbürger sind. Der BF wurde mehrmals straffällig, insbesondere wegen Diebstahls. Zuletzt wurde er von einem Bezirksgericht mit rechtskräftigem Urteil vom 10.08.2021 nach XXXX zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Der BF lebt seit seiner Einreise 2006 durchgehend in Österreich. In Österreich leben seine Exfrau und seine beiden Söhne, die alle österreichische Staatsbürger sind. Der BF wurde mehrmals straffällig, insbesondere wegen Diebstahls. Zuletzt wurde er von einem Bezirksgericht mit rechtskräftigem Urteil vom 10.08.2021 nach römisch 40 zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Der BF stellte am 12.12.2024 neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen Antrag begründete er im Wesentlichen damit, dass er in Usbekistan Probleme aufgrund seiner Volksgruppe und seiner Religion gehabt habe. Zuletzt habe er im September 2024 versucht, einen usbekischen Reisepass zu erlangen. Dies wurde ihm von der usbekischen Botschaft verweigert, mit der Begründung, dass er kein Staatsangehöriger Usbekistans sei und man ihn nicht brauche. Er hätte die usbekische Staatsbürgerschaft verloren, weil er schon so lange in Österreich sei. In Usbekistan würde er als Verräter gelten, weil er in Österreich einen Asylantrag gestellt habe. Ein Beamter auf der usbekischen Botschaft, den der BF namentlich nannte, habe ihm gesagt, dass er eine Strafe bekomme, wenn er zurückgehe. Da er seitens der usbekischen Behörden nicht als Staatsbürger anerkennt werde, gelte er deshalb als staatenlos, was sich aus der aktenkundigen Bestätigung der usbekischen Botschaft vom 16.09.2024 ergebe. Das Schreiben der usbekischen Botschaft wurde der belangten Behörde vorgelegt und liegt dem Akt in Kopie bei (vgl. AS 9). Da er seitens der usbekischen Behörden nicht als Staatsbürger anerkennt werde, gelte er deshalb als staatenlos, was sich aus der aktenkundigen Bestätigung der usbekischen Botschaft vom 16.09.2024 ergebe. Das Schreiben der usbekischen Botschaft wurde der belangten Behörde vorgelegt und liegt dem Akt in Kopie bei vergleiche AS 9). Es wird festgestellt, dass im Bescheid dieses im Akt vorliegende Schriftstück weder als Beweismittel aufscheint noch dieses von der belangten Behörde gewürdigt wurde. Weiters wurde in der letzten rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.01.2021 festgestellt, dass der BF Staatsangehöriger Usbekistans ist (vgl. Seite 7 des Erkenntnisses). Nunmehr bringt der BF vor, dass er die Staatsbürgerschaft verloren habe und somit staatenlos sei. Weiters wurde in der letzten rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.01.2021 festgestellt, dass der BF Staatsangehöriger Usbekistans ist vergleiche Seite 7 des Erkenntnisses). Nunmehr bringt der BF vor, dass er die Staatsbürgerschaft verloren habe und somit staatenlos sei. Der BF hat als Muttersprache Russisch angegeben (vgl. AS 23). Da der BF noch in der Sowjetunion geboren wurde, ist nicht auszuschließen, dass dieser die Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation oder eines anderen Nachfolgestaates hat. Der BF hat als Muttersprache Russisch angegeben vergleiche AS 23). Da der BF noch in der Sowjetunion geboren wurde, ist nicht auszuschließen, dass dieser die Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation oder eines anderen Nachfolgestaates hat. Im gegenständlichen Bescheid wurden keine Feststellungen zur aktuellen Situation der Uiguren und Buddhisten in Usbekistan getroffen. Es wird somit festgestellt, dass die Angaben des BF, er sei nunmehr ausgebürgert worden und dadurch die Gefahr bestehe, dass ihm bei einer Rückkehr nach Usbekistan Verfolgung drohe, weist zumindest einen „glaubhaften Kern“ auf, dem die Relevanz nicht von vornherein abgesprochen werden kann.
- Beweiswürdigung: Hinsichtlich der Stellung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz wird auf den von der Behörde vorgelegten Akteninhalt sowie auf die Einsichtnahme in die Entscheidungen der Vorverfahren verwiesen. Im Rahmen seiner Erstbefragung sowie in der Einvernahme vor dem BFA begründete der seinen Antrag unter anderem damit, dass er nunmehr staatenlos sei und nach wie vor Verfolgung aufgrund meiner Volksgruppenzugehörigkeit und Religion befürchte. Wie oben in den Feststellungen dargelegt, hat sich die Behörde weder mit dem Vorbringen des BF bezüglich seiner Staatenlosigkeit bzw. Ausbürgerung noch mit den daraus resultierenden Folgen für den BF bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat noch mit dem Fluchtvorbringen, er werde als Uigure und Buddhist verfolgt, auseinandergesetzt. Es ist der Beschwerde dahingehend stattzugeben, dass die nunmehrige Staatenlosigkeit jedenfalls eine entscheidungsrelevante Änderung des Sachverhaltes seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung darstellt, weil die Verweigerung der Anerkennung als Staatsbürger aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Volksgruppe oder Religion als Grund für die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus iSd GFK gelten kann. Daher bedarf der Umstand der Staatenlosigkeit des BF einer neuerlichen Prüfung der Rückkehrbefürchtungen, auch wenn sie bereits im Vorverfahren gewürdigt wurden, einer neuerlichen inhaltlichen Prüfung.
- Rechtliche Beurteilung Zu Spruchpunkt A) Stattgabe der Beschwerde und Behebung des Bescheides Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung (nun: Beschwerde) nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung (nun: Beschwerde) nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Ein Folgeantrag auf internationalen Schutz darf nicht allein dann wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden, weil der nunmehr vorgebrachte Sachverhalt von der Rechtskraft einer früheren Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz erfasst ist. Vielmehr bedarf es einer Prüfung im Sinne des Art. 40 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie), ob „neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist“.Ein Folgeantrag auf internationalen Schutz darf nicht allein dann wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden, weil der nunmehr vorgebrachte Sachverhalt von der Rechtskraft einer früheren Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz erfasst ist. Vielmehr bedarf es einer Prüfung im Sinne des Artikel 40, Absatz 2 und 3 der Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie), ob „neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist“. Eine Zurückweisung ist nur dann (weiterhin) statthaft, wenn bei der Prüfung hervorkommt, dass – allenfalls entgegen den Behauptungen eines Antragstellers – solche neuen Elemente oder Erkenntnisse nicht vorliegen oder vom Antragsteller gar nicht vorgebracht worden sind. Das gilt auch dann, wenn zwar neue Elemente oder Erkenntnisse vorliegen, die Änderungen aber lediglich Umstände betreffen, die von vornherein zu keiner anderen Entscheidung in Bezug auf die Frage der Zuerkennung eines Schutzstatus führen können („glaubhafter Kern“). Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hat nämlich in diesen Konstellationen keine Änderung erfahren. Können die neuen Elemente oder Erkenntnisse hingegen erheblich zur Wahrscheinlichkeit beitragen, dass dem Antragsteller internationaler Schutz zuzuerkennen ist, ist die Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache im Hinblick auf die im österreichischen Recht nicht korrekt erfolgte Umsetzung von Unionsrecht nicht statthaft. Dies gilt im Besonderen auch dann, wenn das Vorbringen schon in einem früheren Verfahren hätte erstattet werden können und den Antragsteller ein Verschulden daran trifft, den fraglichen Sachverhalt nicht schon im früheren Verfahren geltend gemacht zu haben (siehe zum Ganzen VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006, unter Bezugnahme auf EuGH 09.09.2021, C-18/20). In jenem Fall, in dem das BFA den verfahrenseinleitenden Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat, ist insoweit „Sache des Beschwerdeverfahrens“ vor dem Bundesverwaltungsgericht die Frage, ob diese Zurückweisung zu Recht erfolgt ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat diesfalls zu prüfen, ob die Behörde auf Grund des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen früheren Asylverfahren keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist (vgl. VwGH 23.09.2020, Ra 2020/14/0175, mwN). Bei der Prüfung des Vorliegens der entschiedenen Sache ist auch vom Verwaltungsgericht von der rechtskräftigen Vorentscheidung auszugehen, ohne deren sachliche Richtigkeit nochmals zu überprüfen. In jenem Fall, in dem das BFA den verfahrenseinleitenden Antrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat, ist insoweit „Sache des Beschwerdeverfahrens“ vor dem Bundesverwaltungsgericht die Frage, ob diese Zurückweisung zu Recht erfolgt ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat diesfalls zu prüfen, ob die Behörde auf Grund des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen früheren Asylverfahren keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist vergleiche VwGH 23.09.2020, Ra 2020/14/0175, mwN). Bei der Prüfung des Vorliegens der entschiedenen Sache ist auch vom Verwaltungsgericht von der rechtskräftigen Vorentscheidung auszugehen, ohne deren sachliche Richtigkeit nochmals zu überprüfen. Gelangt das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass die Behörde nicht von entschiedener Sache hätte ausgehen dürfen, sondern aufgrund des Vorliegens neuer Sachverhaltselemente eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz hätte durchführen müssen, hat es den zurückweisenden Bescheid auf Grundlage des für zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren anzuwendenden § 21 Abs. 3 BFA-VG zu beheben, wodurch das Verfahren vor der Behörde zugelassen ist und eine neuerliche Zurückweisung des Antrages gemäß § 68 AVG unzulässig wird. Hingegen ist dem Bundesverwaltungsgericht ein inhaltlicher Abspruch über den zugrundeliegenden Antrag auf internationalen Schutz in einem Beschwerdeverfahren über einen zurückweisenden Bescheid nach § 68 AVG verwehrt, weil diesfalls die Sache des Beschwerdeverfahrens überschritten würde (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 7 BFA-VG, K11, K17). Gelangt das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass die Behörde nicht von entschiedener Sache hätte ausgehen dürfen, sondern aufgrund des Vorliegens neuer Sachverhaltselemente eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz hätte durchführen müssen, hat es den zurückweisenden Bescheid auf Grundlage des für zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren anzuwendenden Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG zu beheben, wodurch das Verfahren vor der Behörde zugelassen ist und eine neuerliche Zurückweisung des Antrages gemäß Paragraph 68, AVG unzulässig wird. Hingegen ist dem Bundesverwaltungsgericht ein inhaltlicher Abspruch über den zugrundeliegenden Antrag auf internationalen Schutz in einem Beschwerdeverfahren über einen zurückweisenden Bescheid nach Paragraph 68, AVG verwehrt, weil diesfalls die Sache des Beschwerdeverfahrens überschritten würde vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 7, BFA-VG, K11, K17). Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung – nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen – berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen, dem Relevanz zukommt. Die Beurteilung, ob die behauptete Sachverhaltsänderung einen „glaubhaften Kern“ aufweist, erfolgt stets im Rahmen der Beweiswürdigung (VwGH 11.03.2021, Ra 2021/18/0059). Wie im konkreten Fall beweiswürdigend ausgeführt, weist der nunmehr vorgebrachte Fluchtgrund zumindest einen „glaubhaften Kern“ auf, dem die Relevanz nicht von vornherein abgesprochen werden kann. Dass das neue Fluchtvorbringen in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den im Vorverfahren nicht geglaubten Behauptungen stehen, ändert an diesem Umstand nichts. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der behaupteten neuen Tatsachen argumentativ von Bedeutung sein, macht eine Beweiswürdigung des neuen Vorbringens aber nicht von vornherein entbehrlich. Vor diesem Hintergrund erscheint das Vorbringen des BF unter Berücksichtigung der Lage im Herkunftsstaat a priori nicht ungeeignet, zu einem anderen Verfahrensergebnis zu führen. Die Zurückweisung des (Folge-)Antrags des BF wegen entschiedener Sache nach § 68 Abs. 1 AVG war somit nicht statthaft, weshalb der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Die Zurückweisung des (Folge-)Antrags des BF wegen entschiedener Sache nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG war somit nicht statthaft, weshalb der angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 zweiter Fall VwGVG entfallen, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist (siehe etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren,
- Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 7a sowie VwGH 29.06.2021, Ra 2021/22/0047, m.w.N).Eine Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, zweiter Fall VwGVG entfallen, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist (siehe etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren,
- Auflage [2018] Paragraph 24, VwGVG Anmerkung 7a sowie VwGH 29.06.2021, Ra 2021/22/0047, m.w.N). Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dass die Zurückweisung des gegenständlichen Antrags aufgrund der Vorlage neuer Elemente bzw. Erkenntnisse unzulässig ist und der Bescheid daher aufzuheben ist, entspricht der oben angeführten Judikatur des Gerichtshofs der Europäische Union und des Verwaltungsgerichtshofs.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dass die Zurückweisung des gegenständlichen Antrags aufgrund der Vorlage neuer Elemente bzw. Erkenntnisse unzulässig ist und der Bescheid daher aufzuheben ist, entspricht der oben angeführten Judikatur des Gerichtshofs der Europäische Union und des Verwaltungsgerichtshofs. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W153.1315758.5.00