RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.04.2025 GeschäftszahlW156 2299579-1 Spruch, W156 2299579-1/19E IM NAMEN DER REPUBLIK!Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig. B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe: , Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Im Juni 2021 stellte XXXX (in der Folge als Beschwerdeführer, kurz BF, bezeichnet), einen Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot-Karte“ als Fachkraft im Mangelberuf gemäß § 41 Abs. 2 Z 1 NAG bei der XXXX GmbH (in der Folge als Arbeitgeberin, kurz AG, bezeichnet). In der Arbeitgebererklärung vom 29.06.2021 wurde die berufliche Tätigkeit mit „Schlosser“ mit einem monatlichen Bruttogehalt von € 2.605,22 in der Beschäftigungsgruppe II
- b)Facharbeiter des Kollektivvertrages für Bauindustrie und Baugewerbe angegeben. 1. Im Juni 2021 stellte römisch 40 (in der Folge als Beschwerdeführer, kurz BF, bezeichnet), einen Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot-Karte“ als Fachkraft im Mangelberuf gemäß Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer eins, NAG bei der römisch 40 GmbH (in der Folge als Arbeitgeberin, kurz AG, bezeichnet). In der Arbeitgebererklärung vom 29.06.2021 wurde die berufliche Tätigkeit mit „Schlosser“ mit einem monatlichen Bruttogehalt von € 2.605,22 in der Beschäftigungsgruppe römisch zwei
- b)Facharbeiter des Kollektivvertrages für Bauindustrie und Baugewerbe angegeben. 2. In Folge wurde dem BF eine Rot-Weiß-Rot-Karte bis zum 02.11.2023 ausgestellt. 3. Im Juni 2022 führte das AMS Wien Esteplatz (in Folge als belangte Behörde bezeichnet) eine Prüfung des Beschäftigungsverhältnisses des BF durch und äußerte im Anforderungsschreiben vom 14.6.2022 Zweifel an der Einhaltung der von der Arbeitgeberin angegebenen Mindestbruttoentlohnung iHv EUR 2.605,22. 4. Die AG nahm nach telefonischer Rücksprache mit dem AMS mit E-Mail vom 19.7.2022 zu diesem Schreiben Stellung und führte neben einer kurzen Erklärung zum weihnachtsbedingten Betriebsurlaub Ende 2021 versehentlich aus, dass der Beschwerdeführer in Beschäftigungsgruppe III
- c)Angelernte Bauarbeiter des Bauindustrie- KV einzustufen wäre.4. Die AG nahm nach telefonischer Rücksprache mit dem AMS mit E-Mail vom 19.7.2022 zu diesem Schreiben Stellung und führte neben einer kurzen Erklärung zum weihnachtsbedingten Betriebsurlaub Ende 2021 versehentlich aus, dass der Beschwerdeführer in Beschäftigungsgruppe römisch drei
- c)Angelernte Bauarbeiter des Bauindustrie- KV einzustufen wäre. 5. Am 1.8.2022 setzte das AMS die MA 35 vom negativen Ausgang der Lohnprüfung in Kenntnis und regte die Entziehung des Aufenthaltstitels gemäß § 28 Abs 6 NAG an. Ein solches Verfahren wurde jedoch von der MA 35 eines Fehlers im Zuge der Umstellung auf das digitale Aktensystem nicht eingeleitet.5. Am 1.8.2022 setzte das AMS die MA 35 vom negativen Ausgang der Lohnprüfung in Kenntnis und regte die Entziehung des Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 28, Absatz 6, NAG an. Ein solches Verfahren wurde jedoch von der MA 35 eines Fehlers im Zuge der Umstellung auf das digitale Aktensystem nicht eingeleitet. 6. Am 13.10.2023 beantragte der BF bei der MA 35 unter Berufung auf seine mindestens einundzwanzigmonatige Beschäftigung bei der Arbeitgeberin die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot - Karte plus", der mit Bescheid vom 7.12.2023 abgewiesen wurde, da der BF im Jänner und Februar 2022 sowie im Februar und April 2023 unterentlohnt worden wäre und eine einundzwanzigmonatige Beschäftigung iSd des § 20e Abs 1 Z 2 AuslBG nicht vorläge. In Folge wurde der Zweck des Antrages des BF dahingehend abgeändert, dass der BF die Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot - Karte" begehrte.6. Am 13.10.2023 beantragte der BF bei der MA 35 unter Berufung auf seine mindestens einundzwanzigmonatige Beschäftigung bei der Arbeitgeberin die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot - Karte plus", der mit Bescheid vom 7.12.2023 abgewiesen wurde, da der BF im Jänner und Februar 2022 sowie im Februar und April 2023 unterentlohnt worden wäre und eine einundzwanzigmonatige Beschäftigung iSd des Paragraph 20 e, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG nicht vorläge. In Folge wurde der Zweck des Antrages des BF dahingehend abgeändert, dass der BF die Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot - Karte" begehrte. 7. Mit Bescheid vom 2.5.2024, ABB-Nr XXXX , versagte das AMS die Zulassung als Fachkraft im Mangelberuf Schlosser. Begründend führte das AMS aus, dass die bisherige Beschäftigung des Beschwerdeführers nicht jenen Bedingungen entsprochen hätte, die der ursprünglichen Zulassung als Fachkraft zugrunde lagen.7. Mit Bescheid vom 2.5.2024, ABB-Nr römisch 40 , versagte das AMS die Zulassung als Fachkraft im Mangelberuf Schlosser. Begründend führte das AMS aus, dass die bisherige Beschäftigung des Beschwerdeführers nicht jenen Bedingungen entsprochen hätte, die der ursprünglichen Zulassung als Fachkraft zugrunde lagen. 8. Gegen diese Erledigung erhoben der BF fristgerecht einlangend am 31.05.2025 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. 9. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 07.08.2024, zugestellt am 12.08.2024, wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab. 10. Der BF beantragte fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. 11. Am 09.11.20245 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung im Beisein des BF, der mbP, der belangten Behörde und eines Dolmetsches für die Sprache Serbisch statt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der in Serbien am XXXX geborene BF absolvierte eine dreijährige Ausbildung als Metallbearbeiter an der Technischen Fachmittelschule XXXX in XXXX und legte das Diplom über die abgelegte Abschlussprüfung im Schuljahr 1992/1993 im Berufsprofil Metalldreher sowie eine Bescheinigung der Technischen Fachmittelschule XXXX über die bestandene spezialistische Prüfung im Ausbildungsprofil Mechaniker-Spezialist für Werkzeugmaschinen im Schuljahr 2005/2006 vor.Der in Serbien am römisch 40 geborene BF absolvierte eine dreijährige Ausbildung als Metallbearbeiter an der Technischen Fachmittelschule römisch 40 in römisch 40 und legte das Diplom über die abgelegte Abschlussprüfung im Schuljahr 1992 aus 1993, im Berufsprofil Metalldreher sowie eine Bescheinigung der Technischen Fachmittelschule römisch 40 über die bestandene spezialistische Prüfung im Ausbildungsprofil Mechaniker-Spezialist für Werkzeugmaschinen im Schuljahr 2005 aus 2006, vor. Am 17.9.2020 erwarb der BF schließlich ein Sprachzertifikat des ÖSD zum Nachweis von Deutschkenntnissen auf Sprachniveau A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Zudem verfügt der BF über muttersprachliche Serbischkenntnisse. Aufgrund des Antrages von Juni 2021 wurde dem BF eine Rot-Weiß-Rot-Karte bis zum 02.11.2023 ausgestellt. Der BF verfügt über eine ausbildungsadäquate Berufserfahrung von zumindest fünf Jahren in Serbien sowie von zumindest 2,5 Jahren bei der AG. Der BF wurde bis April 2024 in Beschäftigungsgruppe III
- c)Angelernte Bauarbeiter des Kollektivvertrages für Bauindustrie und Baugewerbe eingestuft und entlohnt.Der BF wurde bis April 2024 in Beschäftigungsgruppe römisch drei
- c)Angelernte Bauarbeiter des Kollektivvertrages für Bauindustrie und Baugewerbe eingestuft und entlohnt. Die Minderentlohnung bei der AG wurde mittlerweile aufgerollt und nachentrichtet. Der BG wurde rückwirkend in der Beschäftigungsgruppe II
- b)Facharbeiter des Kollektivvertrages für Bauindustrie und Baugewerbe rückwirkend ab Beschäftigungsbeginn angemeldet.Die Minderentlohnung bei der AG wurde mittlerweile aufgerollt und nachentrichtet. Der BG wurde rückwirkend in der Beschäftigungsgruppe römisch zwei
- b)Facharbeiter des Kollektivvertrages für Bauindustrie und Baugewerbe rückwirkend ab Beschäftigungsbeginn angemeldet. 2. Beweiswürdigung: Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts samt Urkunden. Dass der Beschwerdeführer bereits einmal Inhaber einer Rot-Weiß-Rot Karte war, ergibt sich unstrittig aus dem Akteninhalt, ebenso die Feststellung zu dem rechtzeitig gestellten verfahrensgegenständlichen Verlängerungsantrag. Aus der Zuerkennung der Rot-Weiß-Rot-Karte ergibt sich, dass der BF eine einem österreichischen Lehrabschluss vergleichbare Ausbildung in Serbien absolviert hat, ebenso wie die ausbildungsadäquate Berufserfahrung und die Deutschkenntnisse auf Niveau A2. Im gegenständlichen Verfahren sind keine Hinweise hervorgekommen, die dieser Feststellung entgegenstehen. Aus dem bq-portal ergibt sich, dass von 1977 bis 1992 es ein einheitliches Ausbildungssystem für das gesamte Gebiet der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien mit dem Namen „Beruflich orientiertes sekundarschulisches Ausbildungssystem“ gab. Das Hauptziel bestand in der beruflichen Grundbildung sowie dem Erlernen von Fachkompetenzen in Bezug auf eine Berufsausrichtung. Die Ausbildungsdauer betrug 3 Jahre (https://www.bq-portal.de/db/614/jugoslawien/bildungsweg/dreijaehrige-berufliche-ausbildung). Ausgehend von einer 8-jährigen Grundschule und einer hier 3-jährigen beruflichen Bildung an der Technischen Fachmittelschule XXXX ergibt sich eine 11-jährige Schulbildung, die der BF dementsprechend im Alter von 18 Jahren im Schuljahr 1992/1993 beendete. Das Bundesverwaltungsgericht hat somit keine Zweifel, dass der Beschwerdeführer eine dreijährige Fachausbildung absolviert hat.Ausgehend von einer 8-jährigen Grundschule und einer hier 3-jährigen beruflichen Bildung an der Technischen Fachmittelschule römisch 40 ergibt sich eine 11-jährige Schulbildung, die der BF dementsprechend im Alter von 18 Jahren im Schuljahr 1992 aus 1993, beendete. Das Bundesverwaltungsgericht hat somit keine Zweifel, dass der Beschwerdeführer eine dreijährige Fachausbildung absolviert hat. Sofern die belangte Behörde die Ausbildung des BF anzweifelt, weil der AG angegeben habe, dass der BF über keinen Lehranschluss verfüge, wurde dies insofern aufgeklärt, als dass die Abschlüsse des BF damals nicht im Personalakt der AG auflagen. Zudem wurde die Ausbildung des BF im Erstverfahren auch durch die belangte Behörde nicht angezweifelt und ist die dreijährige Ausbildung des BF durch die vorgelegten Dokumente nachgewiesen. Dass die AG den BF nicht als Facharbeiter eingestuft hat, vermag daran nicht zu ändern. Dass die Minderentlohnung bei der AG mittlerweile aufgerollt und nachentrichtet wurde und der BF in der Beschäftigungsgruppe II
- b)Facharbeiter des Kollektivvertrages für Bauindustrie und Baugewerbe rückwirkend ab Beschäftigungsbeginn angemeldet wurde, ergibt sich aus den eingereichten Unterlagen und wurde vom AMS auch in der Stellungnahme vom 18.02.2025 bestätigt, dass nun gem. § 4 Abs. 1 Z 2 die Gewähr gegeben sei, dass der Arbeitgeber die Lohn- und Arbeitsbedingungen einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften einhält.Dass die Minderentlohnung bei der AG mittlerweile aufgerollt und nachentrichtet wurde und der BF in der Beschäftigungsgruppe römisch zwei
- b)Facharbeiter des Kollektivvertrages für Bauindustrie und Baugewerbe rückwirkend ab Beschäftigungsbeginn angemeldet wurde, ergibt sich aus den eingereichten Unterlagen und wurde vom AMS auch in der Stellungnahme vom 18.02.2025 bestätigt, dass nun gem. Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, die Gewähr gegeben sei, dass der Arbeitgeber die Lohn- und Arbeitsbedingungen einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften einhält. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgebe der Beschwerde 3.1. Die maßgeblichen Rechtsgrundlagen lauten: Die im vorliegenden Fall maßgebenden Bestimmungen lauten: § 24 NAG lautet:Paragraph 24, NAG lautet: Verlängerungsverfahren § 24.
(1)Verlängerungsanträge (§ 2 Abs. 1 Z 11) sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; § 23 gilt. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmungen nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Über die rechtzeitige Antragstellung kann dem Fremden auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestätigung berechtigt zur visumfreien Einreise in das Bundesgebiet. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung zu regeln.Paragraph 24,
(1)Verlängerungsanträge (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11,) sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; Paragraph 23, gilt. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmungen nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Über die rechtzeitige Antragstellung kann dem Fremden auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestätigung berechtigt zur visumfreien Einreise in das Bundesgebiet. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung zu regeln.
(2)Anträge, die nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels gestellt werden, gelten nur dann als Verlängerungsanträge, wenn
- der Antragsteller gleichzeitig mit dem Antrag glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehindert war, rechtzeitig den Verlängerungsantrag zu stellen, und ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, und
- der Antrag binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses gestellt wird; § 71 Abs. 5 AVG gilt.
- der Antrag binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses gestellt wird; Paragraph 71, Absatz 5, AVG gilt. Der Zeitraum zwischen Ablauf der Gültigkeitsdauer des letzten Aufenthaltstitels und der Stellung des Antrages, der die Voraussetzungen der Z 1 und 2 erfüllt, gilt nach Maßgabe des bisher innegehabten Aufenthaltstitels als rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt.Der Zeitraum zwischen Ablauf der Gültigkeitsdauer des letzten Aufenthaltstitels und der Stellung des Antrages, der die Voraussetzungen der Ziffer eins und 2 erfüllt, gilt nach Maßgabe des bisher innegehabten Aufenthaltstitels als rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt.
(3)Fremden ist im Rahmen eines Verlängerungsverfahrens ein Aufenthaltstitel mit dem gleichen Aufenthaltszweck zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für diesen weiterhin vorliegen.
(4)Mit einem Verlängerungsantrag (Abs. 1) kann bis zur Erlassung des Bescheides ein Antrag auf Änderung des Aufenthaltszwecks des bisher innegehabten Aufenthaltstitels oder auf Änderung des Aufenthaltstitels verbunden werden. Sind die Voraussetzungen für den beantragten anderen Aufenthaltszweck oder Aufenthaltstitel nicht erfüllt, ist darüber gesondert mit Bescheid abzusprechen und der bisherige Aufenthaltstitel mit dem gleichen Aufenthaltszweck zu verlängern, soweit die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen.
(4)Mit einem Verlängerungsantrag (Absatz eins,) kann bis zur Erlassung des Bescheides ein Antrag auf Änderung des Aufenthaltszwecks des bisher innegehabten Aufenthaltstitels oder auf Änderung des Aufenthaltstitels verbunden werden. Sind die Voraussetzungen für den beantragten anderen Aufenthaltszweck oder Aufenthaltstitel nicht erfüllt, ist darüber gesondert mit Bescheid abzusprechen und der bisherige Aufenthaltstitel mit dem gleichen Aufenthaltszweck zu verlängern, soweit die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen.
(5)Stellt der Fremde entgegen § 9 Abs. 5 Z 3 IntG einen weiteren Verlängerungsantrag, hat die Behörde den Antrag ohne weiteres abzuweisen.„Zulassungsverfahren für besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte, sonstige Schlüsselkräfte, Studienabsolventen und Künstler
(5)Stellt der Fremde entgegen Paragraph 9, Absatz 5, Ziffer 3, IntG einen weiteren Verlängerungsantrag, hat die Behörde den Antrag ohne weiteres abzuweisen., „Zulassungsverfahren für besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte, sonstige Schlüsselkräfte, Studienabsolventen und Künstler § 20d.
(1)Besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte sowie sonstige Schlüsselkräfte und Studienabsolventen haben den Antrag auf eine "Rot-Weiß-Rot - Karte", Schlüsselkräfte gemäß § 12c den Antrag auf eine "Blaue Karte EU" und ausländische Künstler den Antrag auf eine "Niederlassungsbewilligung - Künstler" gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann auch vom Arbeitgeber für den Ausländer im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht gemäß § 41 Abs. 3 Z 1 oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde - je nach Antrag - schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung Paragraph 20 d,
(1)Besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte sowie sonstige Schlüsselkräfte und Studienabsolventen haben den Antrag auf eine "Rot-Weiß-Rot - Karte", Schlüsselkräfte gemäß Paragraph 12 c, den Antrag auf eine "Blaue Karte EU" und ausländische Künstler den Antrag auf eine "Niederlassungsbewilligung - Künstler" gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann auch vom Arbeitgeber für den Ausländer im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Ziffer eins, oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde - je nach Antrag - schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung
- als besonders Hochqualifizierter gemäß § 12
- als besonders Hochqualifizierter gemäß Paragraph 12,
- als Fachkraft gemäß § 12a,
- als Fachkraft gemäß Paragraph 12 a,,
- als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1,
- als Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 b, Ziffer eins,,
- als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 2 (Studienabsolvent),
- als Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 b, Ziffer 2, (Studienabsolvent),
- als Schlüsselkraft gemäß § 12c (Anwärter auf eine "Blaue Karte EU") oder
- als Künstler gemäß § 14
- als Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 c, (Anwärter auf eine "Blaue Karte EU") oder
- als Künstler gemäß Paragraph 14, erfüllt sind. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels unter Angabe der Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln. „Voraussetzungen § 4
(1)Einem Arbeitgeber ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Paragraph 4,
(1)Einem Arbeitgeber ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen und 1. (…) 2. die Gewähr gegeben erscheint, dass der Arbeitgeber die Lohn- und Arbeitsbedingungen einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften einhält, 3. keine wichtigen Gründe in der Person des Ausländers vorliegen, wie wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate, 4. die Beschäftigung, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nicht bereits begonnen hat, 5. der Arbeitgeber während der letzten zwölf Monate vor der Antragseinbringung nicht wiederholt Ausländer entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes beschäftigt hat, 6. die Vereinbarung über die beabsichtigte Beschäftigung (§ 2 Abs. 2) nicht aufgrund einer gemäß dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, unerlaubten Arbeitsvermittlung zustande gekommen ist und der Arbeitgeber dies wusste oder hätte wissen müssen, 6. die Vereinbarung über die beabsichtigte Beschäftigung (Paragraph 2, Absatz 2,) nicht aufgrund einer gemäß dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, unerlaubten Arbeitsvermittlung zustande gekommen ist und der Arbeitgeber dies wusste oder hätte wissen müssen, 7. der Arbeitgeber den Ausländer auf einem Arbeitsplatz seines Betriebes beschäftigen wird, wobei eine Zurverfügungstellung des Ausländers an Dritte unbeschadet des § 6 Abs. 2 nicht als Beschäftigung im eigenen Betrieb gilt, 7. der Arbeitgeber den Ausländer auf einem Arbeitsplatz seines Betriebes beschäftigen wird, wobei eine Zurverfügungstellung des Ausländers an Dritte unbeschadet des Paragraph 6, Absatz 2, nicht als Beschäftigung im eigenen Betrieb gilt, 8. die Erklärung über die Verständigung des Betriebsrates oder der Personalvertretung von der beabsichtigten Einstellung des Ausländers vorliegt und 9. der Arbeitgeber nicht hinsichtlich des antragsgegenständlichen oder eines vergleichbaren Arbeitsplatzes innerhalb von sechs Monaten vor oder im Zuge der Antragstellung
- a)einen Arbeitnehmer, der das 50. Lebensjahr vollendet hat, gekündigt hat oder
- b)die Einstellung eines für den konkreten Arbeitsplatz geeigneten Arbeitnehmers, der das 50. Lebensjahr vollendet hat, abgelehnt hat es sei denn, er macht glaubhaft, dass die Kündigung oder die Ablehnung der Einstellung nicht aufgrund des Alters des Arbeitnehmers erfolgt ist. erfüllt sind. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels unter Angabe der Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln. Fachkräfte in Mangelberufen § 12a.Ausländer werden in einem in der Fachkräfteverordnung (§ 13) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sieParagraph 12 a,, Ausländer werden in einem in der Fachkräfteverordnung (Paragraph 13,) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sie 1. eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können, 2. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage B angeführten Kriterien erreichen, 3. für die beabsichtigte Beschäftigung das ihnen nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung erhalten und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.sinngemäß die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, mit Ausnahme der Ziffer eins, erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt. Gemäß § 1 Abs. 1 Z 24 der Fachkräfteverordnung 2023, BGBl. II Nr. 488/2022 vom 22.12.2022, dürfen im Jahr2023 Ausländer_innen nach Maßgabe des § 12a AuslBG zu einer Beschäftigung als Fachkraft im Mangelberuf „Schlosser“ zugelassen werden. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 24, der Fachkräfteverordnung 2023, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 488 aus 2022, vom 22.12.2022, dürfen im Jahr2023 Ausländer_innen nach Maßgabe des Paragraph 12 a, AuslBG zu einer Beschäftigung als Fachkraft im Mangelberuf „Schlosser“ zugelassen werden. Anlage B: - Zulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufen gemäß § 12a AuslBG idgF lautet: Anlage B: - Zulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufen gemäß Paragraph 12 a, AuslBG idgF lautet: Zulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufen gemäß § 12aZulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufen gemäß Paragraph 12 a Kriterien Punkte Qualifikation maximal anrechenbare Punkte: 30 abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf 30 ausbildungsadäquate Berufserfahrung maximal anrechenbare Punkte: 20 Berufserfahrung (pro Halbjahr) Berufserfahrung in Österreich (pro Halbjahr) 1 2 Sprachkenntnisse maximal anrechenbare Punkte: 25 Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau (A1) Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A2) Deutschkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) 5 10 15 Englischkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A2) Englischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) 5 10 Französischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) 5 Spanischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) 5 Bosnisch-, Kroatisch- oder Serbischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) 5 Alter maximal anrechenbare Punkte: 15 bis 30 Jahre bis 40 Jahre bis 50 Jahre 15 10 5 Summe der maximal anrechenbaren Punkte Zusatzpunkte für Englischkenntnisse, sofern die vorherrschende Unternehmenssprache Englisch ist 90 5 erforderliche Mindestpunkteanzahl 55 Am 13.10.2023 stellte der BF einen Antrag auf Erteilung der Rot-Weiß-Rot-Karte plus und in einem einen Verlängerungsantrag. Mit Bescheid vom 07.12.2023 wurde der Antrag auf Erteilung der Rot-Weiß-Rot-Karte plus abgewiesen. Da gemäß § 24 Abs. 4 NAG, sofern die Voraussetzungen für den beantragten anderen Aufenthaltszweck oder Aufenthaltstitel nicht erfüllt sind, der bisherige Aufenthaltstitel mit dem gleichen Aufenthaltszweck zu verlängern ist, soweit die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, war im gegenständlichen Verfahren über die Verlängerung des Aufenthaltstitels Rot-Weiß-Rot-Karte abzusprechen.Am 13.10.2023 stellte der BF einen Antrag auf Erteilung der Rot-Weiß-Rot-Karte plus und in einem einen Verlängerungsantrag. Mit Bescheid vom 07.12.2023 wurde der Antrag auf Erteilung der Rot-Weiß-Rot-Karte plus abgewiesen. Da gemäß Paragraph 24, Absatz 4, NAG, sofern die Voraussetzungen für den beantragten anderen Aufenthaltszweck oder Aufenthaltstitel nicht erfüllt sind, der bisherige Aufenthaltstitel mit dem gleichen Aufenthaltszweck zu verlängern ist, soweit die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, war im gegenständlichen Verfahren über die Verlängerung des Aufenthaltstitels Rot-Weiß-Rot-Karte abzusprechen. Gemäß § 12a Z 1 AuslBG ist es - unabhängig vom Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - erforderlich, dass der Antragsteller eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung im beantragten Mangelberuf nachweisen kann (vgl. VwGH 25.01.2013, Zl. 2012/09/0068; 13.12.2016, Ra 2016/09/0104). Eine abgeschlossene Berufsausbildung iSd § 12a AuslBG liegt vor, wenn der Antragsteller über ein Zeugnis verfügt, das seine Qualifikation für die beabsichtigte Beschäftigung zweifelsfrei nachweist. Bei Fachkräften muss es eine Qualifikation für einen in der Verordnung genannten Mangelberuf sein. Sofern das Anforderungsprofil Zusatzqualifikationen enthält, sind auch diese durch entsprechende Zeugnisse nachzuweisen. Den Erläuterungen (RV 1077 BlgNR 24. GP, S 12) zum Erfordernis einer "einschlägigen abgeschlossenen Berufsausbildung" des § 12a Z 1 AuslBG ist zu entnehmen, dass "[...] nur Fachkräfte zugelassen werden [können], die eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem solchen Mangelberuf nachweisen, die einem Lehrabschluss vergleichbar ist. Als abgeschlossene Berufsausbildung gilt auch der erfolgreiche Abschluss einer schulischen Ausbildung, die dem Abschluss einer Berufsbildenden Höheren Schule (BHS) in Österreich entspricht. Dementsprechend hoch ist die Qualifikation auch im Kriterienkatalog der Anlage B bewertet." Gemäß Paragraph 12 a, Ziffer eins, AuslBG ist es - unabhängig vom Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - erforderlich, dass der Antragsteller eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung im beantragten Mangelberuf nachweisen kann vergleiche VwGH 25.01.2013, Zl. 2012/09/0068; 13.12.2016, Ra 2016/09/0104). Eine abgeschlossene Berufsausbildung iSd Paragraph 12 a, AuslBG liegt vor, wenn der Antragsteller über ein Zeugnis verfügt, das seine Qualifikation für die beabsichtigte Beschäftigung zweifelsfrei nachweist. Bei Fachkräften muss es eine Qualifikation für einen in der Verordnung genannten Mangelberuf sein. Sofern das Anforderungsprofil Zusatzqualifikationen enthält, sind auch diese durch entsprechende Zeugnisse nachzuweisen. Den Erläuterungen Regierungsvorlage 1077 BlgNR 24. GP, S 12) zum Erfordernis einer "einschlägigen abgeschlossenen Berufsausbildung" des Paragraph 12 a, Ziffer eins, AuslBG ist zu entnehmen, dass "[...] nur Fachkräfte zugelassen werden [können], die eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem solchen Mangelberuf nachweisen, die einem Lehrabschluss vergleichbar ist. Als abgeschlossene Berufsausbildung gilt auch der erfolgreiche Abschluss einer schulischen Ausbildung, die dem Abschluss einer Berufsbildenden Höheren Schule (BHS) in Österreich entspricht. Dementsprechend hoch ist die Qualifikation auch im Kriterienkatalog der Anlage B bewertet." Wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 25.01.2013, 2012/09/0068, festgehalten hat, sieht der Gesetzgeber damit als Mindestanforderung für eine abgeschlossene Berufsausbildung iSd Anlage B einen österreichischen Lehrabschluss oder eine vergleichbare Ausbildung vor. Aus diesem Erkenntnis ergibt sich weiters, dass eine formale Gleichstellung der im Ausland absolvierten Ausbildung mit einer inländischen Ausbildung nicht erforderlich ist, es muss aber eine inhaltlich mit der österreichischen Lehre vergleichbare Qualifikation vorliegen. 3.2. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde: 3.2.1 Gegenstand des Antrags des BF war die Verlängerung einer "Rot-Weiß-Rot-Karte" für eine Fachkraft für den Beruf "Schlosser" gemäß § 12a AuslBG. Dieser Beruf ist in der gemäß § 12a AuslBG angeführten Fachkräfteverordnung, die im Jahr 2023 galt, unter Z 24 aufgelistet. 3.2.1 Gegenstand des Antrags des BF war die Verlängerung einer "Rot-Weiß-Rot-Karte" für eine Fachkraft für den Beruf "Schlosser" gemäß Paragraph 12 a, AuslBG. Dieser Beruf ist in der gemäß , Paragraph 12 a, AuslBG angeführten Fachkräfteverordnung, die im Jahr 2023 galt, unter Ziffer 24, aufgelistet. Der BF konnte durch Vorlage des Diploms über die abgelegte Abschlussprüfung im Schuljahr 1992/1993 im Berufsprofil Metalldreher sowie eine Bescheinigung der Technischen Fachmittelschule XXXX über die bestandene spezialistische Prüfung im Ausbildungsprofil Mechaniker-Spezialist für Werkzeugmaschinen im Schuljahr 2005/2006 eine abgeschlossene dreijährige Ausbildung zum Schlosser nachweisen und verfügt daher über eine einschlägige Berufsausbildung im Sinne des § 12 a Z 1 AuslBG. Der BF konnte durch Vorlage des Diploms über die abgelegte Abschlussprüfung im Schuljahr 1992 aus 1993, im Berufsprofil Metalldreher sowie eine Bescheinigung der Technischen Fachmittelschule römisch 40 über die bestandene spezialistische Prüfung im Ausbildungsprofil Mechaniker-Spezialist für Werkzeugmaschinen im Schuljahr 2005 aus 2006, eine abgeschlossene dreijährige Ausbildung zum Schlosser nachweisen und verfügt daher über eine einschlägige Berufsausbildung im Sinne des Paragraph 12, a Ziffer eins, AuslBG. Dem BF sind für seine Qualifikation (Berufsausbildung) 30 Punkte, für seine Deutschkenntnisse A2 10 Punkte, für seine Serbischkenntnisse weitere 5 Punkte und für seine mittlerweile 3-jährige Berufserfahrung in Österreich 12 Punkte zuzuerkennen. Nachdem der BF zum Zeitpunkt der Antragstellung über 40 Jahre alt war, konnten für sein Alter weitere 5 Punkte vergeben werden, sohin insgesamt 62 Punkte zu geben. Dadurch erreicht der BF die erforderlichen 55 Punkte. 3.3.3 Die im Arbeitsvertrag vereinbarte und dem BF tatsächlich ausbezahlte Entlohnung entspricht dem ihm kollektivvertraglich zustehenden Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung. Auch ergaben sich keine Hinweise, wonach die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 AuslBG nicht erfüllt wären. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt. 3.3.3 Die im Arbeitsvertrag vereinbarte und dem BF tatsächlich ausbezahlte Entlohnung entspricht dem ihm kollektivvertraglich zustehenden Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung. Auch ergaben sich keine Hinweise, wonach die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, mit Ausnahme der Ziffer eins, AuslBG nicht erfüllt wären. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt. In Zusammenschau sind sämtliche Voraussetzungen des § 12a AuslBG erfüllt, sodass spruchgemäß zu entscheiden war. In Zusammenschau sind sämtliche Voraussetzungen des Paragraph 12 a, AuslBG erfüllt, sodass spruchgemäß zu entscheiden war. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W156.2299579.1.01