RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.04.2025 GeschäftszahlW156 2306709-1 Spruch, W156 2306709-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des AMS Innsbruck vom 02.08.2024 wurde der Beschwerdeführerin eine Beschäftigungsbewilligung für XXXX , StA Philippinen, geb. XXXX , (in Folge als Arbeitnehmerin bezeichnet) für den Zeitraum von 02.08.2024 bis 19.01.2025 erteilt.1. Mit Bescheid des AMS Innsbruck vom 02.08.2024 wurde der Beschwerdeführerin eine Beschäftigungsbewilligung für römisch 40 , StA Philippinen, geb. römisch 40 , (in Folge als Arbeitnehmerin bezeichnet) für den Zeitraum von 02.08.2024 bis 19.01.2025 erteilt. 2. Am 08.08.2024 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für Projektmitarbeiter_innen gemäß § 4a AuslBG für die Arbeitnehmerin den Zeitraum vom 20.07.2024 bis 19.01.2025.2. Am 08.08.2024 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für Projektmitarbeiter_innen gemäß Paragraph 4 a, AuslBG für die Arbeitnehmerin den Zeitraum vom 20.07.2024 bis 19.01.2025. 3. Mit Parteiengehör vom 06.09.2024 wurde die Beschwerdeführerin darüber informiert, dass für Arbeitnehmerin keine Anmeldung zur ÖGK vorläge. 4. Mit Schreiben vom 20.09.2024 wurde von der Beschwerdeführerin hiezu Stellung genommen und ausgeführt, dass nach den Bestimmungen des § 4a AuslBG es nicht erforderlich sei, dass die Kandidatin unter dieser Bewilligung einer dauerhaften und ununterbrochenen Beschäftigung in Österreich nachgehe. Die Bestimmungen des § 4a AuslBG forderten per se auch eine Anmeldung bei der ÖGK nicht ein. Dazu seien die Bestimmungen des ASVG und des bilateralen Sozialversicherungsabkommens relevant. Im vorliegenden Fall liege eine Versicherungspflicht im Sinne des ASVG nicht vor. Die Kandidatin werde nur sehr kurze Zeit in Österreich eingesetzt und verfüge daher auch nur über ein Visum C. Während des bewilligten Einsatzes in Österreich werde sie nur sporadisch in Österreich anwesend sein. Der Anwesenheitszeitraum werde 25% nicht erreichen. Daher bleibe sie weiterhin im Sozialversicherungsregime des Heimatlandes Thailand. Dasselbe gelte für die Beschäftigung von EU-Bürgern, die überwiegend nicht in Österreich, sondern im Ausland wohnten. Zur Sicherheit sei eine A1 Sozialversicherungsbescheinigung im Sinne des bilateralen Abkommens Österreich Philippinen eingeholt worden, um nachzuweisen, dass der Sozialversicherungsschutz im Heimatland bestehe. Die Kandidatin werde von der XXXX in Österreich beschäftigt.4. Mit Schreiben vom 20.09.2024 wurde von der Beschwerdeführerin hiezu Stellung genommen und ausgeführt, dass nach den Bestimmungen des Paragraph 4 a, AuslBG es nicht erforderlich sei, dass die Kandidatin unter dieser Bewilligung einer dauerhaften und ununterbrochenen Beschäftigung in Österreich nachgehe. Die Bestimmungen des Paragraph 4 a, AuslBG forderten per se auch eine Anmeldung bei der ÖGK nicht ein. Dazu seien die Bestimmungen des ASVG und des bilateralen Sozialversicherungsabkommens relevant. Im vorliegenden Fall liege eine Versicherungspflicht im Sinne des ASVG nicht vor. Die Kandidatin werde nur sehr kurze Zeit in Österreich eingesetzt und verfüge daher auch nur über ein Visum C. Während des bewilligten Einsatzes in Österreich werde sie nur sporadisch in Österreich anwesend sein. Der Anwesenheitszeitraum werde 25% nicht erreichen. Daher bleibe sie weiterhin im Sozialversicherungsregime des Heimatlandes Thailand. Dasselbe gelte für die Beschäftigung von EU-Bürgern, die überwiegend nicht in Österreich, sondern im Ausland wohnten. Zur Sicherheit sei eine A1 Sozialversicherungsbescheinigung im Sinne des bilateralen Abkommens Österreich Philippinen eingeholt worden, um nachzuweisen, dass der Sozialversicherungsschutz im Heimatland bestehe. Die Kandidatin werde von der römisch 40 in Österreich beschäftigt. 5. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag ab, da als Projekt im Sinne des § 4a ein auf ein bestimmtes Ziel gerichtetes, zeitlich begrenztes und in der Regel einmaliges Vorhaben gelte, das im eigenen Betrieb oder gemeinsam mit anderen Betrieben mit speziellen Arbeitskräften abgewickelt werde, die ausschließlich für dieses Vorhaben und für die Dauer der Projektarbeiten in ein befristetes Arbeitsverhältnis übernommen werden würden und gesondert oder auch gemeinsam mit den im Betrieb bereits beschäftigten Arbeitskräften die Projektarbeiten durchführten. Daraus ergebe sich, dass auch eine Anmeldung der Projektmitarbeiter zur Sozialversicherung in Österreich erfolgen müsse. Demnach würden die Voraussetzungen gemäß § 4/Abs.1/Z 2 AuslBG nicht erfüllt.5. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag ab, da als Projekt im Sinne des Paragraph 4 a, ein auf ein bestimmtes Ziel gerichtetes, zeitlich begrenztes und in der Regel einmaliges Vorhaben gelte, das im eigenen Betrieb oder gemeinsam mit anderen Betrieben mit speziellen Arbeitskräften abgewickelt werde, die ausschließlich für dieses Vorhaben und für die Dauer der Projektarbeiten in ein befristetes Arbeitsverhältnis übernommen werden würden und gesondert oder auch gemeinsam mit den im Betrieb bereits beschäftigten Arbeitskräften die Projektarbeiten durchführten. Daraus ergebe sich, dass auch eine Anmeldung der Projektmitarbeiter zur Sozialversicherung in Österreich erfolgen müsse. Demnach würden die Voraussetzungen gemäß Paragraph 4 /, A, b, s, Punkt eins /, Z, 2 AuslBG nicht erfüllt. 5. Mit Schreiben vom 27.11.2024 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und brachte im Wesentlichen vor, dass gemäß § 2 Abs 2 AuslBG als Beschäftigung im Sinne des AuslBG die Verwendung5. Mit Schreiben vom 27.11.2024 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und brachte im Wesentlichen vor, dass gemäß Paragraph 2, Absatz 2, AuslBG als Beschäftigung im Sinne des AuslBG die Verwendung
- a)in einem Arbeitsverhältnis,
- b)in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis,
- c)in einem Ausbildungsverhältnis, [.
- d)nach den Bestimmungen des 18 oder
- e)überlassener Arbeitskräfte im Sinne des § 3 Abs 1 und Abs 4 des AUG [...] gelte.
- e)überlassener Arbeitskräfte im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins und Absatz 4, des AUG [...] gelte. Einem inländischen Arbeitgeber seien nach § 2 Abs 3 lit b AuslBG der Inhaber des Betriebes gleichzuhalten, in dem Ausländer beschäftigt werde. Dies bedeute, dass der Ausländer bei einem ausländischen Arbeitgeber angestellt sein könne/dürfe und dennoch von einem inländischen Arbeitsgeber beschäftigt werden könne. Einem inländischen Arbeitgeber seien nach Paragraph 2, Absatz 3, Litera b, AuslBG der Inhaber des Betriebes gleichzuhalten, in dem Ausländer beschäftigt werde. Dies bedeute, dass der Ausländer bei einem ausländischen Arbeitgeber angestellt sein könne/dürfe und dennoch von einem inländischen Arbeitsgeber beschäftigt werden könne. Daher sei es zulässig, dass die Arbeitnehmerin bei der Accenture Inc. angestellt und bei der Beschwerdeführerin beschäftigt sei. Die Beschwerdeführerin sei dennoch Arbeitgeber im Sinne des AuslBG aufgrund der Definition des Begriffes in § 2 AuslBG. Dazu nochmals der Gesetzeswortlaut des § 4a AuslBG:Daher sei es zulässig, dass die Arbeitnehmerin bei der Accenture Inc. angestellt und bei der Beschwerdeführerin beschäftigt sei. Die Beschwerdeführerin sei dennoch Arbeitgeber im Sinne des AuslBG aufgrund der Definition des Begriffes in Paragraph 2, AuslBG. Dazu nochmals der Gesetzeswortlaut des Paragraph 4 a, AuslBG: Einem Arbeitgeber ist für einen Ausländer, der nicht länger als sechs Monate als Spezialist (§ 2 Abs. 13 Z 2) im Rahmen eines Projekts vorübergehend beschäftigt werden soll, auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für die Dauer des Projekts zu erteilen, wenn die allgemeinen Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 1 erfüllt sind.Einem Arbeitgeber ist für einen Ausländer, der nicht länger als sechs Monate als Spezialist (Paragraph 2, Absatz 13, Ziffer 2,) im Rahmen eines Projekts vorübergehend beschäftigt werden soll, auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für die Dauer des Projekts zu erteilen, wenn die allgemeinen Voraussetzungen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, erfüllt sind. Hätte der Gesetzgeber dies nicht gewollt und auf eine verpflichtende lokale Anstellung abgestellt, müsste die Gesetzesbestimmung anders lauten, nämlich: Einem Arbeitgeber ist für einen Ausländer, der nicht länger als sechs Monate als Spezialist (§ 2 Abs. 13 Z 2) im Rahmen eines Projekts vorübergehend als Eigenpersonal angestellt werden soll, auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für die Dauer des Projekts zu erteilen, wenn die allgemeinen Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 1 erfüllt sind.Einem Arbeitgeber ist für einen Ausländer, der nicht länger als sechs Monate als Spezialist (Paragraph 2, Absatz 13, Ziffer 2,) im Rahmen eines Projekts vorübergehend als Eigenpersonal angestellt werden soll, auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für die Dauer des Projekts zu erteilen, wenn die allgemeinen Voraussetzungen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, erfüllt sind. Die Arbeitnehmerin sei bei der Accenture Inc. angestellt und werde von der Beschwerdeführerin beschäftigt, für die Zwecke, die im § 4a AuslBG genannt seien: vorübergehend als technische Spezialistin im Rahmen eines Projektes.Die Arbeitnehmerin sei bei der Accenture Inc. angestellt und werde von der Beschwerdeführerin beschäftigt, für die Zwecke, die im Paragraph 4 a, AuslBG genannt seien: vorübergehend als technische Spezialistin im Rahmen eines Projektes. Fazit: Die Definition der Beschäftigung im Sinne des AuslBG sei — wie oben dargelegt — in § 2 AuslBG enthalten. Auch der § 4a des AuslBG stelle auf die Beschäftigung ab, sodass die Legaldefinition des § 2 AuslBG auch im Anwendungsbereich des § 4a AuslBG heranzuziehen sei. Eine lokale Anstellung bzw. ein befristetes Arbeitsverhältnis des jeweiligen Arbeitnehmers sei bereits aufgrund des Wortlauts der Bestimmung nicht erforderlich. Die belangte Behörde habe den §4a AusIBG somit unrichtig angewendet und den Anwendungsbereich einer Beschäftigung im Sinne des AuslBG unzulässigerweise verkleinert.Fazit: Die Definition der Beschäftigung im Sinne des AuslBG sei — wie oben dargelegt — in Paragraph 2, AuslBG enthalten. Auch der Paragraph 4 a, des AuslBG stelle auf die Beschäftigung ab, sodass die Legaldefinition des Paragraph 2, AuslBG auch im Anwendungsbereich des Paragraph 4 a, AuslBG heranzuziehen sei. Eine lokale Anstellung bzw. ein befristetes Arbeitsverhältnis des jeweiligen Arbeitnehmers sei bereits aufgrund des Wortlauts der Bestimmung nicht erforderlich. Die belangte Behörde habe den §4a AusIBG somit unrichtig angewendet und den Anwendungsbereich einer Beschäftigung im Sinne des AuslBG unzulässigerweise verkleinert. Zur Anmeldung zur Sozialversicherung wurde ausgeführt, dass gemäß Art. 7 des Abkommens über die soziale Sicherheit zwischen Österreich und den Philippinen, Folgendes gelte.Zur Anmeldung zur Sozialversicherung wurde ausgeführt, dass gemäß Artikel 7, des Abkommens über die soziale Sicherheit zwischen Österreich und den Philippinen, Folgendes gelte. Werde ein Dienstnehmer, für den die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates gelten, von demselben Dienstgeber in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet, so gelten hinsichtlich dieser Beschäftigung während der ersten 60 Kalendermonate ausschließlich die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates, als wäre er in dessen Gebiet beschäftigt." Eine Pflichtversicherung nach dem ASVG sei daher im vorliegenden Fall nicht notwendig und sei richtigerweise eine A1 -Sozialversicherungsbescheinigung nach dem genannten Abkommen beantragt worden. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gemäß §4a AuslBG lägen daher vor. Eine Pflichtversicherung nach dem ASVG sei ferner nicht erforderlich, da es an den wenigen Tagen des Aufenthaltes in Österreich und der Unterkunft in einem Hotel zu keiner Wohnsitzbegründung im Sinne des ASVG komme. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gemäß § 4a AuslBG lägen daher vor.Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gemäß Paragraph 4 a, AuslBG lägen daher vor. 6. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt und Stellungnahme vor. 7. Mit Schreiben vom 10.02.2025 wurde der Beschwerdeführerin der Vorlagebericht der belangten Behörde zur Stellungnahme übermittelt. 8. Die eingebrachte Stellungnahme wiederholte im Wesentlichen das Vorbringen der Beschwerde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin ist ein Unternehmen mit Firmensitz in Innsbruck und unter der Firmennummer 578139 im Firmenbuch registriert. Mit Bescheid des AMS Innsbruck vom 02.08.2024 wurde der Beschwerdeführerin eine Beschäftigungsbewilligung für die Arbeitnehmerin für den Zeitraum von 02.08.2024 bis 19.01.2025 gemäß § 4a AuslBG erteilt.Mit Bescheid des AMS Innsbruck vom 02.08.2024 wurde der Beschwerdeführerin eine Beschäftigungsbewilligung für die Arbeitnehmerin für den Zeitraum von 02.08.2024 bis 19.01.2025 gemäß Paragraph 4 a, AuslBG erteilt. Eine Anmeldung zur Sozialversicherung bei der ÖGK erfolgte nicht. Am 08.08.2024 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für Projektmitarbeiter_innen gemäß § 4a AuslBG für die Arbeitnehmerin den Zeitraum vom 20.07.2024 bis 19.01.2025 im Dienstverhältnisses als Angestellte. Am 08.08.2024 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für Projektmitarbeiter_innen gemäß Paragraph 4 a, AuslBG für die Arbeitnehmerin den Zeitraum vom 20.07.2024 bis 19.01.2025 im Dienstverhältnisses als Angestellte. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergaben sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt sowie der Einsichtnahme im Firmenbuch und sind unbestritten. Die Feststellungen zur Art des Dienstverhältnisses ergeben sich aus dem Antrag vom 08.08.2024. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.1. Maßgebliche Vorschriften des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) § 2.Paragraph 2,
(1)Als Ausländer im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt, wer nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt.
(2)Als Beschäftigung gilt die Verwendung
- a)in einem Arbeitsverhältnis,
- b)in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis,
- c)in einem Ausbildungsverhältnis, einschließlich der Tätigkeiten nach § 3 Abs. 5,
- c)in einem Ausbildungsverhältnis, einschließlich der Tätigkeiten nach Paragraph 3, Absatz 5,,
- d)nach den Bestimmungen des § 18 oderd) nach den Bestimmungen des Paragraph 18, oder
- e)überlassener Arbeitskräfte im Sinne des § 3 Abs. 1 und 4 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, BGBl. Nr. 196/1988, und des § 5a Abs. 1 des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287.
- e)überlassener Arbeitskräfte im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins und 4 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1988,, und des Paragraph 5 a, Absatz eins, des Landarbeitsgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 287.
(3)Den Arbeitgebern gleichzuhalten sind
- a)in den Fällen eines arbeitnehmerähnlichen Beschäftigungsverhältnisses (Abs. 2 lit.
- b)der Vertragspartner,
- a)in den Fällen eines arbeitnehmerähnlichen Beschäftigungsverhältnisses (Absatz 2, Litera b,) der Vertragspartner,
- b)in den Fällen des Abs. 2 lit. c und d der Inhaber des Betriebes, in dem der Ausländer beschäftigt wird, sofern nicht lit. d gilt, oder der Veranstalter,
- b)in den Fällen des Absatz 2, Litera c und d der Inhaber des Betriebes, in dem der Ausländer beschäftigt wird, sofern nicht Litera d, gilt, oder der Veranstalter,
- c)in den Fällen des Abs. 2 lit. e auch der Beschäftiger im Sinne des § 3 Abs. 3 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes und des § 5a Abs. 3 des Landarbeitsgesetzes 1984,
- c)in den Fällen des Absatz 2, Litera e, auch der Beschäftiger im Sinne des Paragraph 3, Absatz 3, des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes und des Paragraph 5 a, Absatz 3, des Landarbeitsgesetzes 1984,
- d)der ausländische Dienstleistungserbringer, dem eine EU-Entsendebestätigung nach Maßgabe des § 18 Abs. 12 auszustellen ist undd) der ausländische Dienstleistungserbringer, dem eine EU-Entsendebestätigung nach Maßgabe des Paragraph 18, Absatz 12, auszustellen ist und
- e)der Inhaber der Niederlassung, die einen unternehmensintern transferierten Arbeitnehmer (§ 2 Abs. 13) beschäftigt.
- e)der Inhaber der Niederlassung, die einen unternehmensintern transferierten Arbeitnehmer (Paragraph 2, Absatz 13,) beschäftigt.
(4)Für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinne des Abs. 2 vorliegt, ist der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend. Eine Beschäftigung im Sinne des Abs. 2 liegt insbesondere auch dann vor, wenn
(4)Für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinne des Absatz 2, vorliegt, ist der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend. Eine Beschäftigung im Sinne des Absatz 2, liegt insbesondere auch dann vor, wenn
- ein Gesellschafter einer Personengesellschaft zur Erreichung des gemeinsamen Gesellschaftszweckes oder
- ein Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einem Geschäftsanteil von weniger als 25% Arbeitsleistungen für die Gesellschaft erbringt, die typischerweise in einem Arbeitsverhältnis geleistet werden, es sei denn, die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice stellt auf Antrag binnen drei Monaten fest, daß ein wesentlicher Einfluß auf die Geschäftsführung der Gesellschaft durch den Gesellschafter tatsächlich persönlich ausgeübt wird. Den Nachweis hiefür hat der Antragsteller zu erbringen. Nach Ablauf dieser Frist darf die Tätigkeit auch ohne den erforderlichen Feststellungsbescheid aufgenommen werden. Wird der Antrag nach Ablauf der Frist abgewiesen, ist die bereits begonnene Tätigkeit umgehend, spätestens jedoch binnen einer Woche nach Zustellung des Bescheides, zu beenden. Beschäftigungsbewilligung Voraussetzungen § 4.
(1)Einem Arbeitgeber ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen undParagraph 4,
(1)Einem Arbeitgeber ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen und
- der Ausländer über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG oder dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, verfügt, das die Ausübung einer Beschäftigung nicht ausschließt, oder seit drei Monaten zum Asylverfahren zugelassen ist und über einen faktischen Abschiebeschutz oder ein Aufenthaltsrecht gemäß den §§ 12 oder 13 AsylG 2005 verfügt oder über ein Aufenthaltsrecht gemäß § 54 Abs. 1 Z 2 oder 3 AsylG 2005 verfügt oder gemäß § 46a FPG geduldet ist und zuletzt gemäß § 1 Abs. 2 lit. a vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen war,
- der Ausländer über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG oder dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, verfügt, das die Ausübung einer Beschäftigung nicht ausschließt, oder seit drei Monaten zum Asylverfahren zugelassen ist und über einen faktischen Abschiebeschutz oder ein Aufenthaltsrecht gemäß den Paragraphen 12, oder 13 AsylG 2005 verfügt oder über ein Aufenthaltsrecht gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 AsylG 2005 verfügt oder gemäß Paragraph 46 a, FPG geduldet ist und zuletzt gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen war,
- die Gewähr gegeben erscheint, dass der Arbeitgeber die Lohn- und Arbeitsbedingungen einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften einhält,
- -11[…]
(2)[…]
(3)Die Beschäftigungsbewilligung darf dem Arbeitgeber bei Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und 2 nur erteilt werden, wenn
(3)Die Beschäftigungsbewilligung darf dem Arbeitgeber bei Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen gemäß Absatz eins und 2 nur erteilt werden, wenn
- der Regionalbeirat die Erteilung einhellig befürwortet oder
- die Beschäftigung des Ausländers aus besonders wichtigen Gründen, insbesondere zur Erhaltung von Arbeitsplätzen inländischer Arbeitnehmer oder als nachweislich qualifizierte Arbeitskraft in einem Mangelberuf, notwendig ist oder
- öffentliche oder überbetriebliche gesamtwirtschaftliche Interessen die Beschäftigung des Ausländers erfordern oder
- der Ausländer gemäß § 5 befristet beschäftigt werden soll oder
- der Ausländer gemäß Paragraph 5, befristet beschäftigt werden soll oder
- der Ausländer über eine Aufenthaltsbewilligung als Schüler (§ 63 NAG) oder Student (§ 64 Abs. 1 und 4 NAG) verfügt oder Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Student“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union ist und im Rahmen eines Unions- oder multilateralen Programms mit Mobilitätsmaßnahmen oder einer Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen einen Teil des Studiums in einer inländischen Hochschuleinrichtung absolviert oder
- der Ausländer über eine Aufenthaltsbewilligung als Schüler (Paragraph 63, NAG) oder Student (Paragraph 64, Absatz eins und 4 NAG) verfügt oder Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Student“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union ist und im Rahmen eines Unions- oder multilateralen Programms mit Mobilitätsmaßnahmen oder einer Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen einen Teil des Studiums in einer inländischen Hochschuleinrichtung absolviert oder
- der Ausländer Betriebsentsandter ist (§ 18) oder
- der Ausländer Betriebsentsandter ist (Paragraph 18,) oder
- der Ausländer gemäß § 57 AsylG 2005 besonderen Schutz genießt oder
- der Ausländer gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 besonderen Schutz genießt oder
- für den Ausländer eine Bewilligung zur grenzüberschreitenden Überlassung gemäß § 16 Abs. 4 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes oder § 71 Abs. 2 des Landarbeitsgesetzes 2021 vorliegt oder
- für den Ausländer eine Bewilligung zur grenzüberschreitenden Überlassung gemäß Paragraph 16, Absatz 4, des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes oder Paragraph 71, Absatz 2, des Landarbeitsgesetzes 2021 vorliegt oder
- der Ausländer auf Grund allgemein anerkannter Regeln des Völkerrechts oder zwischenstaatlicher Vereinbarungen zu einer Beschäftigung zuzulassen ist oder
- der Ausländer Anspruch auf Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609, hat oder
- der Ausländer Anspruch auf Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609, hat oder
- der Ausländer nicht länger als sechs Monate als Künstler (§14) beschäftigt werden soll oder
- der Ausländer einer Personengruppe gemäß einer Verordnung nach Abs. 4 angehört oder
- der Ausländer einer Personengruppe gemäß einer Verordnung nach Absatz 4, angehört oder
- der Ausländer über eine Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ gemäß § 69 NAG verfügt.
- der Ausländer über eine Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ gemäß Paragraph 69, NAG verfügt.
(4)Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz kann durch Verordnung festlegen, dass für weitere Personengruppen, an deren Beschäftigung öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen bestehen, Beschäftigungsbewilligungen erteilt werden dürfen. Die Verordnung kann eine bestimmte Geltungsdauer der Beschäftigungsbewilligungen, einen Höchstrahmen für einzelne Gruppen und – sofern es die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes zulässt – den Entfall der Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall vorsehen.
(5)Bei Vorliegen einer Bewilligung zur grenzüberschreitenden Überlassung gemäß § 16 Abs. 4 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes oder gemäß § 40a Abs. 2 des Landarbeitsgesetzes 1984 entfallen die Arbeitsmarktprüfung nach Abs. 1 und die Anhörung des Regionalbeirates.
(5)Bei Vorliegen einer Bewilligung zur grenzüberschreitenden Überlassung gemäß Paragraph 16, Absatz 4, des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes oder gemäß Paragraph 40 a, Absatz 2, des Landarbeitsgesetzes 1984 entfallen die Arbeitsmarktprüfung nach Absatz eins und die Anhörung des Regionalbeirates.
(6)Bei der Beschäftigung eines Gesellschafters gemäß § 2 Abs. 4 gilt Abs. 1 Z 2 nur dann als erfüllt, wenn die Beschäftigung die Lohn- und Arbeitsbedingungen inländischer Arbeitnehmer nicht gefährdet. Eine Gefährdung ist anzunehmen, wenn die Einkünfte des Gesellschafters, beginnend mit der Aufnahme seiner Tätigkeit, unter dem ortsüblichen Entgelt inländischer Arbeitnehmer liegen, die eine vergleichbare Tätigkeit ausüben.
(6)Bei der Beschäftigung eines Gesellschafters gemäß Paragraph 2, Absatz 4, gilt Absatz eins, Ziffer 2, nur dann als erfüllt, wenn die Beschäftigung die Lohn- und Arbeitsbedingungen inländischer Arbeitnehmer nicht gefährdet. Eine Gefährdung ist anzunehmen, wenn die Einkünfte des Gesellschafters, beginnend mit der Aufnahme seiner Tätigkeit, unter dem ortsüblichen Entgelt inländischer Arbeitnehmer liegen, die eine vergleichbare Tätigkeit ausüben.
(7)-
(8)[…] Projektmitarbeiter § 4a. Einem Arbeitgeber ist für einen Ausländer, der nicht länger als sechs Monate als Spezialist (§ 2 Abs. 13 Z 2) im Rahmen eines Projekts vorübergehend beschäftigt werden soll, auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für die Dauer des Projekts zu erteilen, wenn die allgemeinen Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 1 erfüllt sind.Paragraph 4 a, Einem Arbeitgeber ist für einen Ausländer, der nicht länger als sechs Monate als Spezialist (Paragraph 2, Absatz 13, Ziffer 2,) im Rahmen eines Projekts vorübergehend beschäftigt werden soll, auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für die Dauer des Projekts zu erteilen, wenn die allgemeinen Voraussetzungen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, erfüllt sind. Entsendung, Überlassung und Unternehmenstransfer Betriebsentsendung und grenzüberschreitende Arbeitskräfteüberlassung § 18.
(1)Ausländer, die von einem ausländischen Arbeitgeber ohne einen im Bundesgebiet vorhandenen Betriebssitz im Inland beschäftigt werden, bedürfen, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, einer Beschäftigungsbewilligung. Dauern diese Arbeiten nicht länger als sechs Monate, bedürfen Ausländer einer Entsendebewilligung, welche längstens für die Dauer von vier Monaten erteilt werden darf.Paragraph 18,
(1)Ausländer, die von einem ausländischen Arbeitgeber ohne einen im Bundesgebiet vorhandenen Betriebssitz im Inland beschäftigt werden, bedürfen, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, einer Beschäftigungsbewilligung. Dauern diese Arbeiten nicht länger als sechs Monate, bedürfen Ausländer einer Entsendebewilligung, welche längstens für die Dauer von vier Monaten erteilt werden darf.
(2)Für Ausländer nach Abs. 1, die ausschließlich im Zusammenhang mit kurzfristigen Arbeitsleistungen, für die ihrer Art nach inländische Arbeitskräfte nicht herangezogen werden, wie geschäftliche Besprechungen, Besuche von Messeveranstaltungen und Kongressen und dergleichen, beschäftigt werden, ist eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung nicht erforderlich.
(2)Für Ausländer nach Absatz eins,, die ausschließlich im Zusammenhang mit kurzfristigen Arbeitsleistungen, für die ihrer Art nach inländische Arbeitskräfte nicht herangezogen werden, wie geschäftliche Besprechungen, Besuche von Messeveranstaltungen und Kongressen und dergleichen, beschäftigt werden, ist eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung nicht erforderlich.
(3)Für Ausländer, die
- von ihrem ausländischen Arbeitgeber im Rahmen eines Joint Venture und auf der Grundlage eines betrieblichen Schulungsprogramms nicht länger als sechs Monate zur betrieblichen Einschulung in einen Betrieb mit Betriebssitz im Bundesgebiet oder
- im Rahmen eines international tätigen Konzerns auf Basis eines qualifizierten konzerninternen Aus- und Weiterbildungsprogramms von einem ausländischen Konzernunternehmen nicht länger als 50 Wochen in das Headquarter im Bundesgebiet oder
- von ihrem international tätigen Dienstgeber als der Unternehmensleitung zugeteilte qualifizierte Mitarbeiter, die zur innerbetrieblichen Aus- oder Weiterbildung (Führungskräftenachwuchs) und zu Rotationen im Hinblick auf den Dienstort verpflichtet sind, nicht länger als 24 Monate in eine zum gleichen Unternehmen oder zur gleichen Unternehmensgruppe gehörende Niederlassung im Bundesgebiet entsandt werden, ist keine Entsendebewilligung oder Beschäftigungsbewilligung erforderlich. Die Schulungs- bzw. Aus- und Weiterbildungsmaßnahme ist spätestens zwei Wochen vor Beginn vom Inhaber des inländischen Schulungsbetriebes (Z 1), vom Headquarter (Z 2) bzw. von der inländischen Niederlassung (Z 3) der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice unter Nachweis des Joint Venture-Vertrages und des Schulungsprogramms bzw. des Aus- und Weiterbildungsprogramms, in dem Zielsetzungen, Maßnahmen und Dauer der Schulung bzw. Ausbildung angegeben sind, anzuzeigen. Die regionale Geschäftsstelle hat binnen zwei Wochen eine Anzeigebestätigung auszustellen. Die Einschulung bzw. Aus- und Weiterbildung darf erst nach Vorliegen der Anzeigebestätigung begonnen werden.
- von ihrem international tätigen Dienstgeber als der Unternehmensleitung zugeteilte qualifizierte Mitarbeiter, die zur innerbetrieblichen Aus- oder Weiterbildung (Führungskräftenachwuchs) und zu Rotationen im Hinblick auf den Dienstort verpflichtet sind, nicht länger als 24 Monate in eine zum gleichen Unternehmen oder zur gleichen Unternehmensgruppe gehörende Niederlassung im Bundesgebiet entsandt werden, ist keine Entsendebewilligung oder Beschäftigungsbewilligung erforderlich. Die Schulungs- bzw. Aus- und Weiterbildungsmaßnahme ist spätestens zwei Wochen vor Beginn vom Inhaber des inländischen Schulungsbetriebes (Ziffer eins,), vom Headquarter (Ziffer 2,) bzw. von der inländischen Niederlassung (Ziffer 3,) der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice unter Nachweis des Joint Venture-Vertrages und des Schulungsprogramms bzw. des Aus- und Weiterbildungsprogramms, in dem Zielsetzungen, Maßnahmen und Dauer der Schulung bzw. Ausbildung angegeben sind, anzuzeigen. Die regionale Geschäftsstelle hat binnen zwei Wochen eine Anzeigebestätigung auszustellen. Die Einschulung bzw. Aus- und Weiterbildung darf erst nach Vorliegen der Anzeigebestätigung begonnen werden.
(3a)Für Ausländer, die als Vertreter repräsentativer ausländischer Interessenvertretungen im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses in das Bundesgebiet abgestellt werden und deren Arbeitsvertrag Rotationen im Hinblick auf den Dienstort vorsieht, gilt Abs. 3 mit der Maßgabe, dass die aufnehmende Niederlassung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice die Beschäftigung unter Nachweis des Arbeitsvertrags und des Abordnungsschreibens anzuzeigen hat.
(3a)Für Ausländer, die als Vertreter repräsentativer ausländischer Interessenvertretungen im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses in das Bundesgebiet abgestellt werden und deren Arbeitsvertrag Rotationen im Hinblick auf den Dienstort vorsieht, gilt Absatz 3, mit der Maßgabe, dass die aufnehmende Niederlassung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice die Beschäftigung unter Nachweis des Arbeitsvertrags und des Abordnungsschreibens anzuzeigen hat.
(4)Dauert die im Abs. 1 genannte Beschäftigung länger als vier Monate, so ist eine Beschäftigungsbewilligung erforderlich. Der Antrag auf Erteilung der Beschäftigungsbewilligung ist jedenfalls noch vor Ablauf des vierten Monates nach Aufnahme der Arbeitsleistung vom Inhaber des Betriebes, in dem der Ausländer beschäftigt wird, bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice einzubringen. Im Falle der Ablehnung der Beschäftigungsbewilligung ist die Beschäftigung spätestens zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung zu beenden.
(4)Dauert die im Absatz eins, genannte Beschäftigung länger als vier Monate, so ist eine Beschäftigungsbewilligung erforderlich. Der Antrag auf Erteilung der Beschäftigungsbewilligung ist jedenfalls noch vor Ablauf des vierten Monates nach Aufnahme der Arbeitsleistung vom Inhaber des Betriebes, in dem der Ausländer beschäftigt wird, bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice einzubringen. Im Falle der Ablehnung der Beschäftigungsbewilligung ist die Beschäftigung spätestens zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung zu beenden.
(5)Für Ausländer nach Abs. 1, die im Rahmen zwischenstaatlicher Kulturabkommen beschäftigt werden, ist eine Entsendebewilligung nicht erforderlich. Die Beschäftigung ist von der Einrichtung, in der die Arbeitsleistungen erbracht werden, bzw. vom Veranstalter spätestens am Tage der Arbeitsaufnahme der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice anzuzeigen.
(5)Für Ausländer nach Absatz eins,, die im Rahmen zwischenstaatlicher Kulturabkommen beschäftigt werden, ist eine Entsendebewilligung nicht erforderlich. Die Beschäftigung ist von der Einrichtung, in der die Arbeitsleistungen erbracht werden, bzw. vom Veranstalter spätestens am Tage der Arbeitsaufnahme der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice anzuzeigen.
(6)Für Ausländer nach Abs. 1, die bei Ensemblegastspielen im Theater beschäftigt werden, ist eine Entsendebewilligung nicht erforderlich, wenn die Beschäftigung nicht länger als eine Woche dauert. Die Beschäftigung ist vom Veranstalter spätestens am Tage der Arbeitsaufnahme der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice anzuzeigen.
(6)Für Ausländer nach Absatz eins,, die bei Ensemblegastspielen im Theater beschäftigt werden, ist eine Entsendebewilligung nicht erforderlich, wenn die Beschäftigung nicht länger als eine Woche dauert. Die Beschäftigung ist vom Veranstalter spätestens am Tage der Arbeitsaufnahme der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice anzuzeigen.
(7)Dauert die Beschäftigung nach Abs. 6 länger als eine Woche, so ist der Antrag auf Erteilung der Entsendebewilligung ab Kenntnis dieses Umstandes, jedenfalls jedoch vor Ablauf einer Woche nach Aufnahme der Beschäftigung, vom Veranstalter bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice einzubringen.
(7)Dauert die Beschäftigung nach Absatz 6, länger als eine Woche, so ist der Antrag auf Erteilung der Entsendebewilligung ab Kenntnis dieses Umstandes, jedenfalls jedoch vor Ablauf einer Woche nach Aufnahme der Beschäftigung, vom Veranstalter bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice einzubringen.
(8)Bei Erteilung einer Entsendebewilligung oder einer Beschäftigungsbewilligung für einen betriebsentsandten Ausländer kann für den Fall, daß es sich um Arbeitsleistungen handelt, die von Inländern nicht erbracht werden können, von der Prüfung, ob die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zuläßt, abgesehen werden.
(9)Die Dauer der Arbeitsleistungen bzw. der Beschäftigung ist unabhängig von der Dauer des Einsatzes des einzelnen Ausländers bei diesen Arbeitsleistungen bzw. Beschäftigungen festzustellen.
(10)Die Lohn- und Arbeitsbedingungen gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 und § 8 Abs. 1 sind als erfüllt anzusehen, wenn die Beschäftigung keine Gefährdung der Lohn- und Arbeitsbedingungen der inländischen Arbeitnehmer mit sich bringt.
(10)Die Lohn- und Arbeitsbedingungen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 8, Absatz eins, sind als erfüllt anzusehen, wenn die Beschäftigung keine Gefährdung der Lohn- und Arbeitsbedingungen der inländischen Arbeitnehmer mit sich bringt.
(11)Für Arbeiten, die im Bundesgebiet üblicherweise von Betrieben der Wirtschaftsklassen Hoch- und Tiefbau, Bauinstallation, sonstiges Baugewerbe und Vermietung von Baumaschinen und Baugeräten mit Bedienungspersonal gemäß der Systematik der ÖNACE erbracht werden, kann eine Entsendebewilligung nicht erteilt werden.
(12)Für Ausländer, die von einem Unternehmen mit Betriebssitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes zur Erbringung einer vorübergehenden Arbeitsleistung nach Österreich entsandt oder überlassen werden, ist keine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erforderlich, wenn
- sie ordnungsgemäß zu einer Beschäftigung im Staat des Betriebssitzes über die Dauer der Entsendung oder Überlassung nach Österreich hinaus zugelassen und beim entsendenden Unternehmen rechtmäßig beschäftigt sind,
- die österreichischen Lohn- und Arbeitsbedingungen gemäß § 3 Abs. 3 bis 6, § 4 Abs. 2 bis 5 und § 5 des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes (LSD-BG), BGBl. Nr. 44/2016, im Fall der Überlassung gemäß § 10 AÜG, § 3 Abs. 4, § 4 Abs. 2 und 5 und § 6 LSD-BG sowie die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden und
- die österreichischen Lohn- und Arbeitsbedingungen gemäß Paragraph 3, Absatz 3 bis 6, Paragraph 4, Absatz 2 bis 5 und Paragraph 5, des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes (LSD-BG), Bundesgesetzblatt Nr. 44 aus 2016,, im Fall der Überlassung gemäß Paragraph 10, AÜG, Paragraph 3, Absatz 4,, Paragraph 4, Absatz 2 und 5 und Paragraph 6, LSD-BG sowie die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden und
- im Fall der Überlassung kein Untersagungsgrund gemäß § 18 Abs. 1 AÜG vorliegt.
- im Fall der Überlassung kein Untersagungsgrund gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AÜG vorliegt. Die Zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz des Amtes für Betrugsbekämpfung (Zentrale Koordinationsstelle) hat die Meldung über die Beschäftigung betriebsentsandter oder überlassener Ausländer gemäß § 19 Abs. 2 bis 4 LSD-BG unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat binnen zwei Wochen ab Einlangen der Meldung dem Unternehmen und dem Auftraggeber oder Beschäftiger, der die Arbeitsleistungen in Anspruch nimmt, das Vorliegen der Voraussetzungen zu bestätigen (EU-Entsendebestätigung bzw. EU-Überlassungsbestätigung) oder bei Nichtvorliegen die Entsendung oder Überlassung zu untersagen. Unbeschadet der Meldepflicht gemäß § 19 Abs. 2 bis 4 LSD-BG sowie sonstiger Pflichten nach dem AÜG, darf die Beschäftigung bei Vorliegen der Voraussetzungen auch ohne EU-Entsendebestätigung bzw. EU-Überlassungsbestätigung begonnen werden.Die Zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz des Amtes für Betrugsbekämpfung (Zentrale Koordinationsstelle) hat die Meldung über die Beschäftigung betriebsentsandter oder überlassener Ausländer gemäß Paragraph 19, Absatz 2 bis 4 LSD-BG unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat binnen zwei Wochen ab Einlangen der Meldung dem Unternehmen und dem Auftraggeber oder Beschäftiger, der die Arbeitsleistungen in Anspruch nimmt, das Vorliegen der Voraussetzungen zu bestätigen (EU-Entsendebestätigung bzw. EU-Überlassungsbestätigung) oder bei Nichtvorliegen die Entsendung oder Überlassung zu untersagen. Unbeschadet der Meldepflicht gemäß Paragraph 19, Absatz 2 bis 4 LSD-BG sowie sonstiger Pflichten nach dem AÜG, darf die Beschäftigung bei Vorliegen der Voraussetzungen auch ohne EU-Entsendebestätigung bzw. EU-Überlassungsbestätigung begonnen werden.
(13)Abs. 12 gilt sinngemäß für unternehmensintern transferierte Ausländer (§ 2 Abs. 13), die bereits einen gültigen Aufenthaltstitel für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer mit dem Vermerk „ICT“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union innehaben und bis zu 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen in eine oder mehrere Niederlassungen des gleichen Unternehmens oder der gleichen Unternehmensgruppe mit Sitz im Bundesgebiet vorübergehend abgestellt und dort entsprechend tätig werden. Bei Vorliegen der Voraussetzungen ist eine EU-Entsendebestätigung auszustellen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen ist die Entsendung zu untersagen und die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, der einen Aufenthaltstitel für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer mit dem Vermerk „ICT“ ausgestellt hat, von der Untersagung zu verständigen.
(13)Absatz 12, gilt sinngemäß für unternehmensintern transferierte Ausländer (Paragraph 2, Absatz 13,), die bereits einen gültigen Aufenthaltstitel für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer mit dem Vermerk „ICT“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union innehaben und bis zu 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen in eine oder mehrere Niederlassungen des gleichen Unternehmens oder der gleichen Unternehmensgruppe mit Sitz im Bundesgebiet vorübergehend abgestellt und dort entsprechend tätig werden. Bei Vorliegen der Voraussetzungen ist eine EU-Entsendebestätigung auszustellen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen ist die Entsendung zu untersagen und die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, der einen Aufenthaltstitel für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer mit dem Vermerk „ICT“ ausgestellt hat, von der Untersagung zu verständigen. Auf die vorliegende Beschwerde bezogen bedeutet dies: Mit dem Bundesgesetz, mit dem das Ausländerbeschäftigungsgesetz, das Arbeitsmarktförderungsgesetz, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz und das Fremdenpolizeigesetz 2005 geändert werden, BGBl. I Nr. 106/2022, wurde § 4a AuslBG eingeführt.Mit dem Bundesgesetz, mit dem das Ausländerbeschäftigungsgesetz, das Arbeitsmarktförderungsgesetz, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz und das Fremdenpolizeigesetz 2005 geändert werden, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2022,, wurde Paragraph 4 a, AuslBG eingeführt. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 1528 der Beilagen XXVII. GP, wurde dazu ausgeführt:In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 1528 der Beilagen römisch 27 . GP, wurde dazu ausgeführt: „Mit dieser Bestimmung wird die Möglichkeit geschaffen, für besonders qualifizierte Mitarbeiter/innen, die zur Durchführung zeitlich befristeter Projekte, insbesondere im IT-Bereich, zusätzlich zum Stammpersonal vorübergehend in einem direkten Arbeitsverhältnis zum Antrag stellenden Arbeitgeber beschäftigt werden sollen, die erforderlichen Beschäftigungsbewilligungen zu erteilen. Die Beschränkung auf sechs Monate ergibt sich aus den unionsrechtlichen Vorgaben des Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2011/98/EU über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten (Single Permit-Richtlinie), ABl. Nr. L 343 vom 23.12.2011 S. 1, wonach die Mitgliedstaaten beschließen können, dass Kapitel II (Einheitliches Antragsverfahren und kombinierte Erlaubnis) nicht für Drittstaatsangehörige gilt, denen entweder die Erlaubnis erteilt wurde, für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu arbeiten, oder die in einem Mitgliedstaat zu Studienzwecken zugelassen wurden. Für diese Projektmitarbeiter/innen ist im Vorfeld zunächst eine Sicherungsbescheinigung zu beantragen, auf deren Basis in der Folge das Visum für Erwerbszwecke und die entsprechende Beschäftigungsbewilligung erteilt werden kann. „Mit dieser Bestimmung wird die Möglichkeit geschaffen, für besonders qualifizierte Mitarbeiter/innen, die zur Durchführung zeitlich befristeter Projekte, insbesondere im IT-Bereich, zusätzlich zum Stammpersonal vorübergehend in einem direkten Arbeitsverhältnis zum Antrag stellenden Arbeitgeber beschäftigt werden sollen, die erforderlichen Beschäftigungsbewilligungen zu erteilen. Die Beschränkung auf sechs Monate ergibt sich aus den unionsrechtlichen Vorgaben des Artikel 3, Absatz 3, der Richtlinie 2011/98/EU über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten (Single Permit-Richtlinie), Amtsblatt Nummer L 343 vom 23.12.2011 Seite 1, wonach die Mitgliedstaaten beschließen können, dass Kapitel römisch zwei (Einheitliches Antragsverfahren und kombinierte Erlaubnis) nicht für Drittstaatsangehörige gilt, denen entweder die Erlaubnis erteilt wurde, für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu arbeiten, oder die in einem Mitgliedstaat zu Studienzwecken zugelassen wurden. Für diese Projektmitarbeiter/innen ist im Vorfeld zunächst eine Sicherungsbescheinigung zu beantragen, auf deren Basis in der Folge das Visum für Erwerbszwecke und die entsprechende Beschäftigungsbewilligung erteilt werden kann. Der Verweis auf § 2 Abs. 13 Z 2 bezieht sich lediglich auf die dortige Definition des Begriffes „Spezialist“ und bedeutet nicht, dass die Projektmitarbeiter als unternehmensintern transferierte Arbeitskräfte einzusetzen sind.“Der Verweis auf Paragraph 2, Absatz 13, Ziffer 2, bezieht sich lediglich auf die dortige Definition des Begriffes „Spezialist“ und bedeutet nicht, dass die Projektmitarbeiter als unternehmensintern transferierte Arbeitskräfte einzusetzen sind.“ Die Arbeitnehmerin soll, wie festgestellt, als Angestellte in einem Dienstverhältnis zur Beschwerdeführerin als Projektmitarbeiterin beschäftigt werden. Gemäß § 4 Abs 1 Z 2 AuslBG ist eine Beschäftigungsbewilligung für eine ausländische Arbeitskraft nur dann zu erteilen, wenn die Gewähr gegeben erscheint, dass die Lohn- und Arbeitsbedingungen einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Dies bedeutet, dass eine Anmeldung zur Sozialversicherung vorzunehmen ist. Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG ist eine Beschäftigungsbewilligung für eine ausländische Arbeitskraft nur dann zu erteilen, wenn die Gewähr gegeben erscheint, dass die Lohn- und Arbeitsbedingungen einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Dies bedeutet, dass eine Anmeldung zur Sozialversicherung vorzunehmen ist. Sofern die Beschwerdeführerin vorbringt, dass aus § 4a AuslBG die Anmeldung zur Sozialversicherung nicht hervorgeht, ist festzuhalten, dass §4a AuslBG geschaffen wurde, um die Möglichkeit zu schaffen, für besonders qualifizierte Mitarbeiter_innen, die zur Durchführung zeitlich befristeter Projekte, insbesondere im IT-Bereich, zusätzlich zum Stammpersonal vorübergehend in einem direkten Arbeitsverhältnis zum Antrag stellenden Arbeitgeber beschäftigt werden sollen, die erforderlichen Beschäftigungsbewilligungen erteilen zu können. Da die Beschäftigung in einem direkten Arbeitsverhältnis zum antragstellenden Arbeitgeber, hier die Beschwerdeführerin, erfolgen soll, gilt somit auch für die Beschäftigung als Projektmitarbeiterin die Bestimmung des § 4 Abs. 1 Z 2 AuslBG. Zudem verweist § 4a AuslB bereits im Gesetzestext a, darauf, dass die allgemeinen Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 1 erfüllt sein müssen. Sofern die Beschwerdeführerin vorbringt, dass aus Paragraph 4 a, AuslBG die Anmeldung zur Sozialversicherung nicht hervorgeht, ist festzuhalten, dass §4a AuslBG geschaffen wurde, um die Möglichkeit zu schaffen, für besonders qualifizierte Mitarbeiter_innen, die zur Durchführung zeitlich befristeter Projekte, insbesondere im IT-Bereich, zusätzlich zum Stammpersonal vorübergehend in einem direkten Arbeitsverhältnis zum Antrag stellenden Arbeitgeber beschäftigt werden sollen, die erforderlichen Beschäftigungsbewilligungen erteilen zu können. Da die Beschäftigung in einem direkten Arbeitsverhältnis zum antragstellenden Arbeitgeber, hier die Beschwerdeführerin, erfolgen soll, gilt somit auch für die Beschäftigung als Projektmitarbeiterin die Bestimmung des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG. Zudem verweist Paragraph 4 a, AuslB bereits im Gesetzestext a, darauf, dass die allgemeinen Voraussetzungen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, erfüllt sein müssen. Sofern die Beschwerdeführerin auf die Definition der Beschäftigung in § 2 Abs. 2 lit d AuslBG verweist und ein A1-Formular vorlegt, um nachzuweisen, dass die Arbeitnehmerin den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen der Philippinen unterliegt, ist darauf hinzuweisen, dass dies lediglich im Rahmen einer Entsendung relevant wäre. Da die Arbeitnehmerin aber gerade nicht im Rahmen einer Entsendung im Sinne des § 18 AuslBG genannt wurde, sondern für diese eine Beschäftigungsbewilligung gemäß § 4a AuslBG beantragt wurde, vermag dies eine Anmeldung zur Sozialversicherung nicht zu ersetzen.Sofern die Beschwerdeführerin auf die Definition der Beschäftigung in Paragraph 2, Absatz 2, Litera d, AuslBG verweist und ein A1-Formular vorlegt, um nachzuweisen, dass die Arbeitnehmerin den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen der Philippinen unterliegt, ist darauf hinzuweisen, dass dies lediglich im Rahmen einer Entsendung relevant wäre. Da die Arbeitnehmerin aber gerade nicht im Rahmen einer Entsendung im Sinne des Paragraph 18, AuslBG genannt wurde, sondern für diese eine Beschäftigungsbewilligung gemäß Paragraph 4 a, AuslBG beantragt wurde, vermag dies eine Anmeldung zur Sozialversicherung nicht zu ersetzen. Aus dem Verfahrensakt und den Schriftsätzen der Beschwerdeführerin geht für das Bundesverwaltungsgericht eindeutig hervor, dass eine Anmeldung zu Sozialversicherung seitens der Beschwerdeführerin nicht erfolgen wird. Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, dass einem inländischen Arbeitgeber nach § 2 Abs. 3 lit b AuslBG der Inhaber des Betriebes gleichzuhalten seien, in dem Ausländer beschäftigt werde und dies bedeute, dass der Ausländer bei einem ausländischen Arbeitgeber angestellt sein könne/dürfe und dennoch von einem inländischen Arbeitsgeber beschäftigt werden könne und es daher es zulässig sei, dass die Arbeitnehmerin bei der Accenture Inc. angestellt und bei der Beschwerdeführerin beschäftigt sei, ist festzuhalten, dass es sich hiebei um die Verwendung in einem Ausbildungsverhältnis, einschließlich der Tätigkeiten nach § 3 Abs. 5 oder einer Verwendung nach den Bestimmungen des § 18 handelt. Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, dass einem inländischen Arbeitgeber nach Paragraph 2, Absatz 3, Litera b, AuslBG der Inhaber des Betriebes gleichzuhalten seien, in dem Ausländer beschäftigt werde und dies bedeute, dass der Ausländer bei einem ausländischen Arbeitgeber angestellt sein könne/dürfe und dennoch von einem inländischen Arbeitsgeber beschäftigt werden könne und es daher es zulässig sei, dass die Arbeitnehmerin bei der Accenture Inc. angestellt und bei der Beschwerdeführerin beschäftigt sei, ist festzuhalten, dass es sich hiebei um die Verwendung in einem Ausbildungsverhältnis, einschließlich der Tätigkeiten nach Paragraph 3, Absatz 5, oder einer Verwendung nach den Bestimmungen des Paragraph 18, handelt. Auch wenn die Verwendung der Arbeitnehmerin möglicherweise im Rahmen einer Entsendung nach § 18 AuslBG vorgesehen war, wurde eindeutig eine Beschäftigungsbewilligung gemäß § 4a AusBG beantragt und bildet dieser Antrag den Beschwerdegegenstand des Verfahrens. Auch wenn die Verwendung der Arbeitnehmerin möglicherweise im Rahmen einer Entsendung nach Paragraph 18, AuslBG vorgesehen war, wurde eindeutig eine Beschäftigungsbewilligung gemäß Paragraph 4 a, AusBG beantragt und bildet dieser Antrag den Beschwerdegegenstand des Verfahrens. Daher war über diesen Antrag auch spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr. 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 entgegenstehen. In seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7.401/04 (Hofbauer/Österreich 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), hat der EGMR unter Hinweis auf seine frühere Judikatur dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische Fragen" ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft, und im Zusammenhang mit Verfahren betreffend "ziemlich technische Angelegenheiten" ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige, hingewiesen (vgl. auch die Entscheidung des EGMR vom 13. März 2012, Nr. 13.556/07, Efferl/Österreich; ferner etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2013, Zl. 2010/07/0111, mwN) (VwGH 19.03.2014, 2013/09/0159).In seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7.401/04 (Hofbauer/Österreich 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), hat der EGMR unter Hinweis auf seine frühere Judikatur dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische Fragen" ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft, und im Zusammenhang mit Verfahren betreffend "ziemlich technische Angelegenheiten" ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige, hingewiesen vergleiche auch die Entscheidung des EGMR vom 13. März 2012, Nr. 13.556/07, Efferl/Österreich; ferner etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2013, Zl. 2010/07/0111, mwN) (VwGH 19.03.2014, 2013/09/0159). Dir Beschwerdeführerin hat zwar eine Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde beantragt. Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG jedoch nicht für erforderlich. Weder kann dem Grundsatz der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs im vorliegenden Fall durch eine mündliche Verhandlung besser und effizienter entsprochen werden, noch erscheint eine mündliche Verhandlung im Lichte des Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC geboten (vgl. mwN Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 5 zu § 24 VwGVG). Dir Beschwerdeführerin hat zwar eine Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde beantragt. Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG jedoch nicht für erforderlich. Weder kann dem Grundsatz der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs im vorliegenden Fall durch eine mündliche Verhandlung besser und effizienter entsprochen werden, noch erscheint eine mündliche Verhandlung im Lichte des Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC geboten vergleiche mwN Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 5 zu Paragraph 24, VwGVG). Vielmehr erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Art 6 EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Artikel 6, EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Eine mündliche Verhandlung konnte somit gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen.Eine mündliche Verhandlung konnte somit gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen. 3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im Übrigen treffen §§ 2, 4, 4a und 18 AuslBg eine klare Reglung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, 5 Ob 105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.Im Übrigen treffen Paragraphen 2, 4, 4 a und 18 AuslBg eine klare Reglung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, 5 Ob 105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W156.2306709.1.00