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{'item': 'W169 2309937-1'}

Obsah (11)§§ 33Art. 133§ 8§ 57§ 3§§ 4Art. 2Art. 3§ 58§ 9§ 21

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.04.2025 GeschäftszahlW169 2309937-1 Spruch, W169 2309937-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

§§ 33Abs. 1 Z 2, 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 57 Asyl

G 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraphen 33, Absatz eins, Ziffer 2, 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 57, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Nepal, stellte nach Ankunft im Transitbereich des Flughafens Wien-Schwechat am 03.03.2025 einen Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem er am Folgetag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt wurde. Er gab an, dass seine Muttersprache Nepali sei und er zudem Hindi spreche. Er gehöre der Religionsgemeinschaft der Hindus und der Volksgruppe der Chattri an, stamme aus XXXX , Distrikt Salyan, habe sieben Jahre die Grundschule besucht und sei als Arbeiter erwerbstätig gewesen. Er sei geschieden und seine Eltern, seine beiden Brüder sowie sein Sohn würden in Nepal leben. Nepal habe der Beschwerdeführer vor ca. drei Monaten legal per Flugzeug verlassen. Die Schleppung nach Österreich habe 5.400,- Euro gekostet. Sein Ziel sei Albanien gewesen, um dort zu arbeiten. Zu seinem Ausreisegrund gab er zu Protokoll, dass er vor zehn Jahren gemeinsam mit seinen Brüdern einen Kredit auf seinen Namen aufgenommen habe. Seine Brüder würden jetzt verweigern, das Geld zurückzuzahlen. Da der Beschwerdeführer die Summe nicht zurückzahlen könne, sei er von den Gläubigern mit dem Umbringen bedroht worden. Daher habe er das Land verlassen müssen. Im Falle einer Rückkehr habe der Beschwerdeführer Angst um sein Leben.
  2. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Nepal, stellte nach Ankunft im Transitbereich des Flughafens Wien-Schwechat am 03.03.2025 einen Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem er am Folgetag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt wurde. Er gab an, dass seine Muttersprache Nepali sei und er zudem Hindi spreche. Er gehöre der Religionsgemeinschaft der Hindus und der Volksgruppe der Chattri an, stamme aus römisch 40 , Distrikt Salyan, habe sieben Jahre die Grundschule besucht und sei als Arbeiter erwerbstätig gewesen. Er sei geschieden und seine Eltern, seine beiden Brüder sowie sein Sohn würden in Nepal leben. Nepal habe der Beschwerdeführer vor ca. drei Monaten legal per Flugzeug verlassen. Die Schleppung nach Österreich habe 5.400,- Euro gekostet. Sein Ziel sei Albanien gewesen, um dort zu arbeiten. Zu seinem Ausreisegrund gab er zu Protokoll, dass er vor zehn Jahren gemeinsam mit seinen Brüdern einen Kredit auf seinen Namen aufgenommen habe. Seine Brüder würden jetzt verweigern, das Geld zurückzuzahlen. Da der Beschwerdeführer die Summe nicht zurückzahlen könne, sei er von den Gläubigern mit dem Umbringen bedroht worden. Daher habe er das Land verlassen müssen. Im Falle einer Rückkehr habe der Beschwerdeführer Angst um sein Leben.
  3. Dem Beschwerdeführer wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Einreise in das österreichische Bundesgebiet nicht gestattet und er wurde zur Erstaufnahmestelle Flughafen (Sondertransitbereich) zur Führung eines Flughafenverfahrens nach dem dritten Abschnitt des vierten Hauptstücks des AsylG 2005 vorgeführt.
  4. Anlässlich seiner Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 10.03.2025 gab der Beschwerdeführer in Anwesenheit der Rechtsberatung an, dass das Protokoll seiner Erstbefragung korrekt sei. Er gehöre der Religionsgemeinschaft der Hindus sowie der Volksgruppe der Chattri an, stamme aus XXXX , Distrikt Salyan, habe zwölf Jahre die Grundschule besucht und habe als Tischler, Friseur und Reinigungskraft gearbeitet. Er sei geschieden und seine Eltern, seine beiden Brüder und sein minderjähriger Sohn würden in seinem Heimatort leben. Die Familie besitze dort zwei Eigentumshäuser. Sein Vater führe ein eigenes Textilgeschäft, der mittlere Bruder sei Tischler und der ältere Bruder derzeit arbeitslos. Der Beschwerdeführer stehe mit seiner Familie in Kontakt. Er habe knapp 5.400,- Euro für seine Ausreise und Schleppung nach Österreich bezahlt, wobei drei Viertel der Summe aus seinen Ersparnissen stammen würden und er ein Viertel als Kredit aufgenommen habe.
  5. Anlässlich seiner Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 10.03.2025 gab der Beschwerdeführer in Anwesenheit der Rechtsberatung an, dass das Protokoll seiner Erstbefragung korrekt sei. Er gehöre der Religionsgemeinschaft der Hindus sowie der Volksgruppe der Chattri an, stamme aus römisch 40 , Distrikt Salyan, habe zwölf Jahre die Grundschule besucht und habe als Tischler, Friseur und Reinigungskraft gearbeitet. Er sei geschieden und seine Eltern, seine beiden Brüder und sein minderjähriger Sohn würden in seinem Heimatort leben. Die Familie besitze dort zwei Eigentumshäuser. Sein Vater führe ein eigenes Textilgeschäft, der mittlere Bruder sei Tischler und der ältere Bruder derzeit arbeitslos. Der Beschwerdeführer stehe mit seiner Familie in Kontakt. Er habe knapp 5.400,- Euro für seine Ausreise und Schleppung nach Österreich bezahlt, wobei drei Viertel der Summe aus seinen Ersparnissen stammen würden und er ein Viertel als Kredit aufgenommen habe. Zu seinem Ausreisegrund brachte der Beschwerdeführer Folgendes vor (VP: nunmehriger Beschwerdeführer; LA: Leiter der Amtshandlung; RB: Rechtsberater): „(…) LA: Kommen wir jetzt nochmals zu allen Ihren Fluchtgründen. Sie haben schon etwas dazu angegeben. Warum haben Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen? Nennen Sie nun detailliert und in Ihren eigenen Worten alle Ihre Fluchtgründe, sodass ich mir ein Bild davon machen kann. Sie haben hierzu ausreichend Zeit. VP: Vor 10 Jahren hat mein älterer Bruder XXXX einen Privatkredit von 4,5 Millionen nepalesische Rupien (ca. 30000 Euro) auf meinen Namen aufgenommen. Mein Bruder will diesen Kredit nicht mehr zurückzahlen. Er hat gesagt ich soll den Kredit zahlen. Darum wurde ich vom Gläubiger XXXX mit dem Umbringen bedroht. Das war auch der Grund, warum sich meine Frau scheiden hat lassen.VP: Vor 10 Jahren hat mein älterer Bruder römisch 40 einen Privatkredit von 4,5 Millionen nepalesische Rupien (ca. 30000 Euro) auf meinen Namen aufgenommen. Mein Bruder will diesen Kredit nicht mehr zurückzahlen. Er hat gesagt ich soll den Kredit zahlen. Darum wurde ich vom Gläubiger römisch 40 mit dem Umbringen bedroht. Das war auch der Grund, warum sich meine Frau scheiden hat lassen. LA: Das sind Ihre Fluchtgründe, weshalb Sie nun einen Asylantrag gestellt haben? VP: Ja. LA: Wie konnte Ihr Bruder auf Ihren Namen einen Kredit aufnehmen? VP: Mein Bruder sagte er braucht meine Hilfe. Ich brauche den Kredit nicht zurückzahlen. Er zahlt den Kredit zurück. LA: Gibt es einen Kreditvertrag mit dem Gläubiger? VP: Nein. LA: Seit wann zahlt Ihr Bruder den Kredit nicht mehr zurück? VP: Mindestens seit fünf Jahren zahlt er nichts mehr. LA: Wie oft wurden Sie von XXXX bedroht?LA: Wie oft wurden Sie von römisch 40 bedroht? VP: Ich wurde sehr oft telefonisch von ihm bedroht. LA: Wurden Sie auch persönlich bedroht? VP: Ich war zu Hause in XXXX . Er kam zu mir nach Hause. Er schimpfte mich und fragte nach seinem Geld. Er sagte mir, ich muss das Geld zurückzahlen, ansonsten muss ich die Konsequenzen tragen.VP: Ich war zu Hause in römisch 40 . Er kam zu mir nach Hause. Er schimpfte mich und fragte nach seinem Geld. Er sagte mir, ich muss das Geld zurückzahlen, ansonsten muss ich die Konsequenzen tragen. LA: Wann war das? VP: Vor einem Jahr, als ich noch zu Hause war. Vor einem Jahr war ich zu Besuch zu Hause (Jahr 2023). Da kam XXXX zu mir nach Hause. Nachgefragt: Ich wurde nur einmal persönlich bedroht. Aber er kommt öfters zu meinen Eltern und fragt nach mir.VP: Vor einem Jahr, als ich noch zu Hause war. Vor einem Jahr war ich zu Besuch zu Hause (Jahr 2023). Da kam römisch 40 zu mir nach Hause. Nachgefragt: Ich wurde nur einmal persönlich bedroht. Aber er kommt öfters zu meinen Eltern und fragt nach mir. LA: Weshalb haben Sie XXXX nicht gesagt, dass Ihr älterer Bruder der Kreditnehmer ist und das Geld ausgeborgt hat?LA: Weshalb haben Sie römisch 40 nicht gesagt, dass Ihr älterer Bruder der Kreditnehmer ist und das Geld ausgeborgt hat? VP: Ich habe es ihm gesagt. Er sagt immer, du warst an dem Tag mit und es wurde gesagt, dass du es zurückzahlst. LA: In welchem Jahr haben Sie den Kredit aufgenommen? VP: Ich weiß es nicht mehr genau, aber es ist 10 Jahre her. LA: Ihr Bruder hat fünf Jahre zurückgezahlt und dann nicht mehr? VP: Mein Bruder hat 5 Jahre die Raten bezahlt und dann nicht mehr. Nachgefragt: Warum? Er hat gesagt ich zahle nicht mehr. Du musst das jetzt machen. LA: Was sagen Ihre Eltern zu der ganzen Sache? VP: Sie sagten mir ich soll mein Leben schützen. Weil ich so oft mit dem Umbringen bedroht wurde. LA: Seid Ihr Bruder die Raten nicht mehr bezahlt, werden Sie von XXXX mit dem Umbringen bedroht?LA: Seid Ihr Bruder die Raten nicht mehr bezahlt, werden Sie von römisch 40 mit dem Umbringen bedroht? VP: Mein Bruder hat fünf Jahre die Raten bezahlt. Zwei Jahre nachdem mein Bruder die Raten nicht mehr bezahlt, werde ich von XXXX bedroht.VP: Mein Bruder hat fünf Jahre die Raten bezahlt. Zwei Jahre nachdem mein Bruder die Raten nicht mehr bezahlt, werde ich von römisch 40 bedroht. LA: Sie werden seit drei Jahren von XXXX bedroht?LA: Sie werden seit drei Jahren von römisch 40 bedroht? VP: Ja. LA: Haben Sie sich an die Polizei gewendet wegen der Bedrohungen? VP: Ja. Nachgefragt: Die Polizei sagte zu mir, du hast den Kredit genommen und musst ihn auch bezahlen. LA: Wurden Sie auch in Dang bedroht, wo Sie ein Jahr waren? VP: Ja. Nachgefragt: Ich habe Drohanrufe erhalten. LA: Weshalb haben Sie Ihre Telefonnummer nicht gewechselt? VP: Ich habe dreimal meine Telefonnummer gewechselt. Aber weil ich meine Eltern angerufen habe, hat er meine Telefonnummer gewusst. LA: Haben Ihre Eltern XXXX Ihre neue Telefonnummer verraten?LA: Haben Ihre Eltern römisch 40 Ihre neue Telefonnummer verraten? VP: Ja. LA: Bei Ihrer Erstbefragung vor der Polizei am 04.03.2025 haben Sie folgende Angaben gemacht: “Vor 10 Jahren habe ich gemeinsam mit meinen Brüdern einen Kredit auf meinen Namen genommen. Meine Brüder verweigern jetzt, das Geld zurückzuzahlen. Da ich die Summe jetzt nicht zurückzahlen kann, wurde ich von den Gläubigern mit dem Umbringen bedroht. Daher musste ich das Land verlassen.“ Heute bei Ihrer Einvernahme haben Sie nur noch von Ihrem älteren Bruder und einem Gläubiger gesprochen. Können Sie mir das erklären? VP: Es gibt nicht nur einen, sondern mehrere Gläubiger. In einem Buch habe ich die Namen aufgeschrieben. Es gibt auch eine Frau, eine entfernte Verwandte von mir. Von der haben wir auch Geld ausgeborgt. Beide Brüder haben das Geld unter sich aufgeteilt und auch den Kredit genommen. LA: Weshalb zahlt dann nicht Ihr zweiter Bruder? VP: Ich und meine Brüder haben einen Kredit aufgenommen. Meine Eltern haben Ihr Vermögen an uns drei Brüder zu gleichen Teilen aufgeteilt. Mein Bruder mit der Tischlerei hat seinen Teil des Kredites zurückgezahlt. Ich kann meinen Teil nicht zurückzahlen und mein älterer Bruder will seinen Teil nicht zurückzahlen. Nachgefragt: Mein Bruder mit der Tischlerei, will mir nicht helfen damit ich den Kredit zurückzahlen kann. Ich habe drei Kattha (ca. 4000 Quadratmeter) der Landwirtschaft bekommen. Nachgefragt: Bevor meine Eltern das Land aufgeteilt haben, hat XXXX von XXXX und XXXX von einer Frau Namens XXXX (Anmerkung LA: heißt in der Landessprache entfernte Tante) aufgenommen. VP: Ich und meine Brüder haben einen Kredit aufgenommen. Meine Eltern haben Ihr Vermögen an uns drei Brüder zu gleichen Teilen aufgeteilt. Mein Bruder mit der Tischlerei hat seinen Teil des Kredites zurückgezahlt. Ich kann meinen Teil nicht zurückzahlen und mein älterer Bruder will seinen Teil nicht zurückzahlen. Nachgefragt: Mein Bruder mit der Tischlerei, will mir nicht helfen damit ich den Kredit zurückzahlen kann. Ich habe drei Kattha (ca. 4000 Quadratmeter) der Landwirtschaft bekommen. Nachgefragt: Bevor meine Eltern das Land aufgeteilt haben, hat römisch 40 von römisch 40 und römisch 40 von einer Frau Namens römisch 40 (Anmerkung LA: heißt in der Landessprache entfernte Tante) aufgenommen. Anmerkung LA: Die VP hat die gesamte Belehrung verstanden. Gibt auch Antworten zur Belehrung. Danach behauptet die VP kein Hindi zu verstehen. Nach einer weiteren Belehrung wird die Einvernahme fortgesetzt, da die VP plötzlich wieder Hindi versteht. VP: Mein Bruder XXXX hat sein Geld in seine Tischlerei investiert und mein Bruder XXXX wollte ins Ausland gehen. Ist aber nie gegangen. Er hat auch von den Eltern Geld genommen, um seine Kreditraten bezahlen zu können. Vor 3 Jahren haben die Eltern ihr Vermögen geteilt und jeder hat 3 Kattha Land bekommen. Die Eltern haben auch den Kredit unter uns drei aufgeteilt. Ich werde von XXXX gefragt, warum ich das Geld nicht zurückzahle.VP: Mein Bruder römisch 40 hat sein Geld in seine Tischlerei investiert und mein Bruder römisch 40 wollte ins Ausland gehen. Ist aber nie gegangen. Er hat auch von den Eltern Geld genommen, um seine Kreditraten bezahlen zu können. Vor 3 Jahren haben die Eltern ihr Vermögen geteilt und jeder hat 3 Kattha Land bekommen. Die Eltern haben auch den Kredit unter uns drei aufgeteilt. Ich werde von römisch 40 gefragt, warum ich das Geld nicht zurückzahle. LA an Rechtsberatung: Gibt es von Ihrer Seite noch offene Fragen oder Anträge? RB: Keine offenen Fragen. (…)“
  6. Mit Schreiben vom 13.03.2025 erteilte UNHCR

§ 33Abs. 2 Asyl

G 2005 die Zustimmung zur Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz im Flughafenverfahren.4. Mit Schreiben vom 13.03.2025 erteilte UNHCR

Paragraph 33, Absatz 2, AsylG 2005 die Zustimmung zur Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz im Flughafenverfahren. 5. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

§ 33Abs. 1 Z 2 und 3 i

Vm § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nepal (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G 2005 wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt III.).5. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nepal (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG 2005 wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die vom Beschwerdeführer behaupteten Fluchtgründe offensichtlich nicht den Tatsachen entsprochen hätten. Diese Ansicht der Behörde teile auch UNHCR. Auch eine refoulementschutzrechtlich relevante Gefährdung im Falle einer Rückkehr nach Nepal sei nicht gegeben. Zu Spruchpunkt III. wurde ausgeführt, dass eine Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung

§ 57Asyl

G 2005 an dem Umstand scheitere, dass sich der Beschwerdeführer nicht im Bundesgebiet aufhalte.Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die vom Beschwerdeführer behaupteten Fluchtgründe offensichtlich nicht den Tatsachen entsprochen hätten. Diese Ansicht der Behörde teile auch UNHCR. Auch eine refoulementschutzrechtlich relevante Gefährdung im Falle einer Rückkehr nach Nepal sei nicht gegeben. Zu Spruchpunkt römisch drei. wurde ausgeführt, dass eine Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 57, AsylG 2005 an dem Umstand scheitere, dass sich der Beschwerdeführer nicht im Bundesgebiet aufhalte.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und monierte nach Wiederholung der bisher getätigten Angaben, dass nach den dem Bescheid zugrunde gelegten Länderberichten die wirtschaftliche Lage in Nepal unsicher sei. Der Beschwerdeführer habe zudem sein Vorbringen detailliert und lebensnah gestaltet. Seine Muttersprach sei Nepali, jedoch sei die Einvernahme auf Hindi durchgeführt worden, obwohl er diese Sprache nicht sehr gut beherrsche. Der Beschwerdeführer sei zudem bei der Erstbefragung durch die Polizei von der Situation sehr eingeschüchtert gewesen. Er habe jedoch nichts Widersprüchliches vorgebracht, sondern seine Fluchtgründe lediglich kurz angegeben. Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers sei daher als glaubhaft zu bewerten. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: 1.
  3. Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger von Nepal, stammt aus dem Ort XXXX , Distrikt Salyan, und gehört der Religionsgemeinschaft der Hindus sowie der Volksgruppe der Chattri an. Seine Identität steht fest. Er beherrscht neben seiner Muttersprache Nepali auch Hindi. Er hat in Nepal zwölf Jahre die Grundschule besucht und als Tischler, Friseur und Reinigungskraft gearbeitet. Der Beschwerdeführer ist geschieden. Seine Eltern, seine beiden älteren Brüder und sein minderjähriger Sohn leben in seinem Herkunftsort, wo die Familie zwei Eigentumshäuser besitzt. Es besteht telefonischer Kontakt zu ihnen.Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger von Nepal, stammt aus dem Ort römisch 40 , Distrikt Salyan, und gehört der Religionsgemeinschaft der Hindus sowie der Volksgruppe der Chattri an. Seine Identität steht fest. Er beherrscht neben seiner Muttersprache Nepali auch Hindi. Er hat in Nepal zwölf Jahre die Grundschule besucht und als Tischler, Friseur und Reinigungskraft gearbeitet. Der Beschwerdeführer ist geschieden. Seine Eltern, seine beiden älteren Brüder und sein minderjähriger Sohn leben in seinem Herkunftsort, wo die Familie zwei Eigentumshäuser besitzt. Es besteht telefonischer Kontakt zu ihnen. Der Beschwerdeführer kam am 03.03.2025 mit dem Flugzeug aus der Türkei kommend am Flughafen Wien-Schwechat an, wo er im Transitbereich den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Er hält sich seither als Asylwerber im Sondertransitbereich, nämlich in der Erstaufnahmestelle Flughafen, auf. Der UNHCR stimmte am 13.03.2025 der Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers zu. Der Beschwerdeführer wird in Nepal nicht wegen Schulden bedroht. Er unterliegt dort keiner individuell gegen ihn gerichteten Bedrohung. Er ist gesund und kann bei einer Rückkehr nach Nepal wieder in seinem Elternhaus Unterkunft nehmen und die Grundbedürfnisse seines Lebens wie schon zuvor durch eine eigene Erwerbstätigkeit sowie familiäre Unterstützung sichern. 1.
  4. Zur maßgeblichen Situation in Nepal:
  5. Sicherheitslage Nepal gilt grundsätzlich als sicher (EDA 7.2.2025). Dennoch muss, insbesondere im Zusammenhang mit Wahlen, mit politischen Spannungen gerechnet werden. Sie können sporadisch zu Demonstrationen (können jederzeit sowohl lokal als auch landesweit auftreten und von Ausschreitungen begleitet sein) zu Straßenblockaden (Chaka Jam) und Generalstreiks (Bandh) (werden häufig kurzfristig lokal, regional oder landesweit angekündigt. Diese Blockaden und Streiks gehen oft mit zusätzlichen Spannungen, Unruhen sowie Behinderungen und Verspätungen im Straßen- und Flugverkehr einher. Bei längerer Dauer können zudem Versorgungsengpässe auftreten) (EDA 7.2.2025; vgl. AA 7.2.2025, BMEIA 7.2.2025) und zu Ausgangssperren/Ausnahmezustand (bei Unruhen muss in den betroffenen Gebieten mit Ausgangssperren oder dem Ausnahmezustand gerechnet werden. Ausgangssperren werden meistens kurzfristig verhängt und danach wieder aufgehoben) führen (EDA 7.2.2025).Nepal gilt grundsätzlich als sicher (EDA 7.2.2025). Dennoch muss, insbesondere im Zusammenhang mit Wahlen, mit politischen Spannungen gerechnet werden. Sie können sporadisch zu Demonstrationen (können jederzeit sowohl lokal als auch landesweit auftreten und von Ausschreitungen begleitet sein) zu Straßenblockaden (Chaka Jam) und Generalstreiks (Bandh) (werden häufig kurzfristig lokal, regional oder landesweit angekündigt. Diese Blockaden und Streiks gehen oft mit zusätzlichen Spannungen, Unruhen sowie Behinderungen und Verspätungen im Straßen- und Flugverkehr einher. Bei längerer Dauer können zudem Versorgungsengpässe auftreten) (EDA 7.2.2025; vergleiche AA 7.2.2025, BMEIA 7.2.2025) und zu Ausgangssperren/Ausnahmezustand (bei Unruhen muss in den betroffenen Gebieten mit Ausgangssperren oder dem Ausnahmezustand gerechnet werden. Ausgangssperren werden meistens kurzfristig verhängt und danach wieder aufgehoben) führen (EDA 7.2.2025). Im ganzen Land, einschließlich in Kathmandu, kann es sporadisch zu Anschlägen mit kleineren Sprengsätzen kommen (EDA 7.2.2025; vgl. AA 7.2.2025, BMEIA 7.2.2025).Im ganzen Land, einschließlich in Kathmandu, kann es sporadisch zu Anschlägen mit kleineren Sprengsätzen kommen (EDA 7.2.2025; vergleiche AA 7.2.2025, BMEIA 7.2.2025). Die nepalesische Armee hat das Land für Landminenfrei erklärt. Dennoch ist davon auszugehen, dass noch Blindgänger vorhanden sind (EDA 7.2.2025). In Terai gibt es unterschwellige politische und ethnische Spannungen, die periodisch zunehmen (EDA 7.2.2025; vgl. BMEIA 7.2.2025). Dabei kann es periodisch zu Protesten, Unruhen und Blockaden kommen (BMEIA 7.2.2025), sowie ist unter Umständen auch mit Auseinandersetzungen zwischen verschiedenen politischen Gruppierungen und den Sicherheitskräften zu rechnen (AA 7.2.2025).In Terai gibt es unterschwellige politische und ethnische Spannungen, die periodisch zunehmen (EDA 7.2.2025; vergleiche BMEIA 7.2.2025). Dabei kann es periodisch zu Protesten, Unruhen und Blockaden kommen (BMEIA 7.2.2025), sowie ist unter Umständen auch mit Auseinandersetzungen zwischen verschiedenen politischen Gruppierungen und den Sicherheitskräften zu rechnen (AA 7.2.2025). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.2.2025): Nepal: Reise- und Sicherheitshinweise, Sicherheit - BMEIA – BM Europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] (7.2.2025): Nepal, Sicherheit und Kriminalität - EDA – Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (7.2.2025): Reisehinweise für Nepal, Grundsätzliche Einschätzung
  6. Allgemeine Menschenrechtslage Betreffend schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen gibt es glaubwürdige Berichte über: willkürliche oder rechtswidrige Tötungen, einschließlich außergerichtlicher Tötungen; Folter oder grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung durch die Regierung; willkürliche Inhaftierungen; schwerwiegende Einschränkungen der Meinungs- und Medienfreiheit, einschließlich Gewalt oder Androhung von Gewalt gegen Journalisten und ungerechtfertigte Verhaftungen von Journalisten; erhebliche Eingriffe in die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, einschließlich übermäßig restriktiver Gesetze über die Organisation, Finanzierung und Tätigkeit von Nichtregierungsorganisationen und Organisationen der Zivilgesellschaft; Einschränkungen der Bewegungsfreiheit von Flüchtlingen, insbesondere ansässigen Tibetern; schwere Korruption in der Regierung; weit verbreitete geschlechtsspezifische Gewalt, einschließlich häuslicher oder partnerschaftlicher Gewalt, sexueller Gewalt, Gewalt am Arbeitsplatz, Kinder-, Früh- und Zwangsheirat und andere Formen solcher Gewalt; und Verbrechen, die Gewalt oder Gewaltandrohungen gegen lesbische, schwule, bisexuelle, transgender, queere oder intersexuelle Personen beinhalten (USDOS 23.4.2024). Die Regierung führt zwar eine Untersuchung durch, bestraft aber keine Beamten, die möglicherweise Menschenrechtsverletzungen begangen hatten (USDOS 23.4.2024). Einige Beobachter der Zivilgesellschaft berichten, dass die Regierung oder ihre Vertreter im Laufe des Jahres 2023 willkürliche oder rechtswidrige Tötungen begingen, insbesondere unter Mitgliedern marginalisierter Gemeinschaften. Im Gegensatz zu den Vorjahren gingen bei der Nationalen Menschenrechtskommission (NHRC) im Jahr 2023 keine Vorwürfe über willkürliche Tötungen durch Sicherheitskräfte ein. Auch gab es keine Berichte über Verschwindenlassen durch oder im Auftrag von Regierungsbehörden oder über politische Gefangene oder Inhaftierte (USDOS 23.4.2024). Das Gesetz verbietet willkürliche oder unrechtmäßige Eingriffe in die Privatsphäre, Familie, Wohnung oder Korrespondenz und es gibt keine Berichte darüber, dass die Regierung diese Verbote missachtet (USDOS 23.4.2024). Das Land trägt zur Staatenlosigkeit bei, unter anderem durch Diskriminierung von Frauen im Staatsbürgerschaftsrecht, Diskriminierung aus anderen Gründen wie der ethnischen Zugehörigkeit, sowie aufgrund von Problemen bei der Registrierung von Geburten. Schätzungsweise 6,7 Millionen Menschen besitzen keine Staatsbürgerschaftsdokumente, obwohl die Mehrheit von ihnen nach lokalem Recht Anspruch auf die Staatsbürgerschaft hätte. Staatsbürgerschaftsdokumente, die im Alter von 16 Jahren ausgestellt werden, sind erforderlich, um sich für die Wahl registrieren zu lassen, Ehen oder Geburten zu registrieren, Land und Immobilien zu kaufen, zu übertragen oder zu verkaufen, Zugang zu höherer Bildung zu erhalten, zu beruflichen Prüfungen zu erscheinen, im öffentlichen Dienst zu arbeiten, Bankkonten zu eröffnen oder Zugang zu Krediten zu erhalten und staatliche Sozialleistungen zu erhalten (USDOS 23.4.2024). Staatenlose Personen werden in den Bereichen Beschäftigung, Bildung, Wohnen, Gesundheitswesen, Eheschließung und Geburtenregistrierung, Ausweisdokumente, Zugang zu Gerichten und Gerichtsverfahren, Migrationsmöglichkeiten, Land- und Grundbesitz sowie Zugang zu Erdbebenhilfe und Wiederaufbauprogrammen diskriminiert (USDOS 23.4.2024). Das Gesetz gibt den Bürgern die Möglichkeit, ihre Regierung in freien und fairen, regelmäßigen Wahlen zu wählen, die in geheimer Abstimmung und auf der Grundlage des allgemeinen und gleichen Wahlrechts abgehalten werden (USDOS 23.4.2024). Alle nepalesischen Staatsbürger ab 18 Jahren sind wahlberechtigt (DFAT 1.3.2024). Das lang erwartete Gesetz zur Übergangsjustiz, das das Parlament im August verabschiedet hat, enthält positive Bestimmungen, die dazu beitragen könnten, die Wahrheitsfindung, Gerechtigkeit und Wiedergutmachung für die weit verbreiteten Menschenrechtsverletzungen voranzutreiben, die während des Konflikts zwischen Regierungstruppen und maoistischen Rebellen zwischen 1996 und 2006 begangen wurden (HRW 16.1.2025). Die Regierung von Nepal erfüllt die Mindeststandards zur Beseitigung des Menschenhandels nicht vollständig, unternimmt jedoch erhebliche Anstrengungen, um dies zu erreichen (USDOS 24.6.2024). Die Polizei und die Armee verfügen über eine Menschenrechtsabteilung (USDOS 23.4.2024) und alle Angehörigen der Armee werden in Menschenrechtsfragen geschult (DFAT 1.3.2024). Quellen: - DFAT – Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (1.3.2024): Country Information Report Nepal - HRW – Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025 – Nepal - USDOS – US Department of State [USA] (24.6.2024): 2024 Trafficking in Persons Report: Nepal - USDOS – US Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Nepal
  7. Grundversorgung und Wirtschaft Der Mindestlohn liegt über der offiziellen Armutsgrenze, reicht aber gerade aus, um die Lebenshaltungskosten zu decken (USDOS 23.4.2024). Das durchschnittliche Monatseinkommen beträgt in Nepal 110 Euro pro Kopf (laenderdaten.info Wirtschaft 1.2025). Nur rund 16 Prozent der Bevölkerung haben Zugang zu einem unmittelbar vorhandenen fließendem Trinkwasseranschluss. Zumindest über Quellen und Brunnen in einer Entfernung von maximal 30 Minuten oder angeliefertes Wasser erreichen 91 Prozent der Bevölkerung eine Versorgung mit weitestgehend sauberem Trinkwasser (laenderdaten.info Gesundheitssystem 1.2025). Ungefähr 80 Prozent der Bevölkerung hatten 2022 Zugang zu Sanitäranlagen (WKO 10.2024). Die Arbeitslosenquote betrug 2023 10,7 Prozent (WKO 10.2024; vgl. CIA 24.1.2025).Die Arbeitslosenquote betrug 2023 10,7 Prozent (WKO 10.2024; vergleiche CIA 24.1.2025). Für das Jahr 2023 wurde eine Inflationsrate von 7,1 Prozent errechnet (CIA 24.1.2025; vgl. laenderdaten.info Inflationsraten 1.2025).Für das Jahr 2023 wurde eine Inflationsrate von 7,1 Prozent errechnet (CIA 24.1.2025; vergleiche laenderdaten.info Inflationsraten 1.2025). 2022 befanden sich geschätzt 20,3 Prozent der Bevölkerung unter der Armutsgrenze (CIA 24.1.2025). Laut ILO (International Labor Organization) sind mehr als 70 Prozent der erwerbstätigen Bevölkerung in der informellen Wirtschaft tätig, und über 90 Prozent der Frauen sind im informellen Sektor beschäftigt, einschließlich im Haushalt (USDOS 23.4.2024). Wanderarbeiter sind eine tragende Säule der nepalesischen Wirtschaft und tragen etwa 27 Prozent zum BIP bei. Um die Anwerbegebühren zu bezahlen, nehmen die Arbeiter oft informelle Darlehen zu Wucherzinsen auf und werden Opfer von Missbrauch durch ausländische Arbeitgeber und inländische Anwerber, der sich in Form von Lohnraub, Vertragsverletzungen, sexueller Gewalt sowie Tod und chronischen Erkrankungen aufgrund unsicherer Arbeitsbedingungen äußert (HRW 16.1.2025). Wanderarbeiter sind missbräuchlichen und illegalen Rekrutierungspraktiken ausgesetzt (AI 24.4.2024). Nepal hat zwei SEZ (Sonderwirtschaftszonen), die sich in Bhairahawa und Simara in der Nähe der indischen Grenze befanden. In den Sonderwirtschaftszonen werden die Lohnsätze von der SEZ-Behörde festgelegt, dürfen jedoch nicht unter dem nationalen Mindestlohn liegen. Urlaubszeit, Versicherung, Prämien und Sozialversicherung werden von den einzelnen Branchen in den SEZ festgelegt (USDOS 23.4.2024). Das Gesetz sieht angemessene Standards für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz (OSH) vor, und das Ministerium für Arbeit, Beschäftigung und soziale Sicherheit ist für deren Durchsetzung verantwortlich (USDOS 23.4.2024). Quellen: - AI – Amnesty International (24.4.2024): The State of the World's Human Rights; Nepal 2023 - CIA – Central Intelligence Agency [USA] (24.1.2025): The World Factbook, Nepal, Economy - HRW – Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025 – Nepal - laenderdaten.info (1.2025): Asien, Nepal, Gesundheitssystem - laenderdaten.info (1.2025): Asien, Nepal, Inflationsraten - laenderdaten.info (1.2025): Asien, Nepal, Wirtschaft, - USDOS – US Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Nepal - WKO – Wirtschaftskammer Österreich (10.2024): Länderprofil Nepal
  8. Rückkehr Das Gesetz sieht die Freiheit von Inlandsreisen, Auslandsreisen, Auswanderung und Rückkehr vor, und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 23.4.2024). Die Regierung arbeitet mit dem Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) und anderen humanitären Organisationen zusammen, um Flüchtlingen, zurückkehrenden Flüchtlingen, Asylbewerbern, Staatenlosen und anderen betroffenen Personen Schutz und Hilfe zu bieten (USDOS 23.4.2024). Das „EU Reintegration Programme“ (EURP) bietet in Kooperation mit einer lokalen Partnerorganisation Unterstützung bei der Reintegration nach der Rückkehr ins Heimatland an (BBU GmbH 2025). Quellen: - BBU GmbH – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen

(2025): Nepal - USDOS – US Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Nepal
  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Die Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers steht aufgrund seines sichergestellten nepalesischen Reisepasses fest. Die Feststellungen zur örtlichen Herkunft, Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers, zu seinen Sprachkenntnissen und seiner Lebenssituation in Nepal sowie zum bestehenden Kontakt zu seinen Angehörigen in der Heimat und zu seiner Ankunft und seinem Aufenthalt in Österreich beruhen auf den gleichbleibenden, plausiblen und glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 04.03.2025 und der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 10.03.2025 sowie auf der polizeilichen Meldung vom 03.03.
  3. Die Zustimmung des UNHCR folgt aus dem entsprechenden Schreiben vom 13.03.
  4. Die Beurteilung der belangten Behörde, wonach das Vorbringen des Beschwerdeführers über eine Bedrohung in Nepal unglaubhaft und offensichtlich unbegründet sei, ist zutreffend. Das Bundesamt weist richtigerweise auf die deutlichen Widersprüche in den Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gegenüber der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hin. Während er nämlich in Ersterer zu Protokoll gab, dass er gemeinsam mit seinen beiden Brüdern einen Kredit auf seinen Namen aufgenommen habe und er nun von den Gläubigern bedroht werde, weil seine Brüder die Rückzahlung verweigern würden, sprach er in Zweiterer nur von einem einzelnen Bruder, der den Kredit auf den Namen des Beschwerdeführers aufgenommen habe, und von einem einzelnen Gläubiger, von dem er bedroht werde, da sein Bruder die Kreditraten nicht mehr bediene. Auf Vorhalt seiner in der Erstbefragung gemachten Angaben revidierte er sodann sein Vorbringen in der Einvernahme, was jedoch – wie das Bundesamt schlüssig würdigt – nicht zur Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers beitrug, würde er doch insoweit stets gleichbleibende Angaben machen, wenn er von wahren Ereignissen schildern würde, zumal es sich dabei nicht um bloße Nebensächlichkeiten handelt, sondern den Kern seines Fluchtvorbringens. Dem Beschwerdeführer gelang es aber – wie ebenso vom Bundesamt richtig gewürdigt – auch in der Folge nicht, ein gleichbleibendes Vorbringen zu erstatten. Während er nämlich in der Erstbefragung davon gesprochen hatte, dass beide seine Brüder die Rückzahlung des Kredits verweigern würden, meinte er nun in der Einvernahme, dass einer der Brüder seinen Teil des Kredits abbezahlt hätte und lediglich der andere Bruder die Zahlung verweigere. Neben diesen Widersprüchen ist dem Bundesamt desweiteren darin zuzustimmen, dass Teile des Vorbringens des Beschwerdeführers in der Einvernahme nicht nachvollziehbar sind. So erzählte er zwar, dass er aufgrund der Bedrohung durch den Gläubiger in einen anderen Ort gezogen sei und seine Telefonnummer mehrmals gewechselt habe, der Gläubiger jedoch die neue Nummer stets von den Eltern des Beschwerdeführers erfahren habe. Einen Grund, aus dem die eigenen Eltern des Beschwerdeführers – die ihm zumal letztlich zur Ausreise geraten hätten – dies tun würden, nannte er nicht. Ebenso unplausibel ist, dass der Beschwerdeführer einerseits meinte, dass er in Nepal Land besitze und Geld für seine 5.400,- Euro teure Schleppung nach Österreich ansparen habe können, er also über finanzielle Mittel verfügte, dann aber andererseits angab, dass er den besagten Kredit nicht zurückzahlen könne. Zu seiner persönlichen Glaubwürdigkeit trug der Beschwerdeführer letztlich nicht bei, wenn er gegen Ende seiner mehrstündigen Einvernahme, nachdem ihm vom Bundesamt die besagten Widersprüche vorgehalten worden waren, unvermittelt äußerte, die Sprache, in der die Einvernahme durchgeführt wurde, nämlich Hindi, nicht zu verstehen, um auf Belehrung dann doch wieder zuzugestehen, dass er die Sprache beherrsche. Dem Bundesamt ist beizupflichten, dass darin lediglich der gänzlich untaugliche Versuch einer Rechtfertigung der Widersprüche gesehen werden kann. Würde der Beschwerdeführer diese Sprache nämlich nicht verstehen, so hätte er nicht schon die Erstbefragung auf Hindi durchführen können, hätte er nicht zu Beginn der Einvernahme bestätigt, dass das Protokoll dieser Erstbefragung korrekt sei, hätte er nicht der erneuten Befragung auf Hindi in der Einvernahme zugestimmt und hätte er nicht mehrere Stunden in dieser Sprache Rede und Antwort stehen können. Gesamtbetrachtend ist das Bundesamt somit im Recht, das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft und offensichtlich unbegründet zu qualifizieren. Sonstige Fluchtgründe oder Bedrohungssituationen im Falle einer Rückkehr brachte der Beschwerdeführer nicht vor. Es hat sich somit kein Grund ergeben, aus dem der nach Eigenangaben gesunde Beschwerdeführer nicht nach Nepal zurückkehren könnte. Er verfügt durch sein Elternhaus über eine Unterkunft in seinem Herkunftsort, hat eine abgeschlossene Grundschulbildung und Arbeitserfahrung und war schon vor seiner Ausreise nicht nur in der Lage, seine Existenz zu sichern, sondern konnte darüber hinaus mehrere tausend Euro für seine Ausreise und Schleppung nach Österreich anzusparen. Da sich auch aus den Länderberichten nichts Gegenteiliges ergibt, wird der Beschwerdeführer, der erst vor etwa vier Monaten seine Heimat verließ, bei einer Rückkehr durch die erneute Aufnahme einer Erwerbstätigkeit sowie familiäre Unterstützung für seine Existenzgrundlage aufkommen können. 2.
  5. Die oben wiedergegebenen Feststellungen zur Situation in Nepal ergeben sich aus den im angefochtenen Bescheid herangezogenen Länderberichten, die dieser Entscheidung zugrunde gelegt wurden. Bei den angeführten Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Nepal ergeben.
  6. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
  7. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.
  8. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: In der Erstaufnahmestelle am Flughafen ist die Abweisung eines Antrages auf internationalen Schutz

§ 33Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 nur zulässig, wenn sich kein begründeter Hinweis findet, dass dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre und das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht.In der Erstaufnahmestelle am Flughafen ist die Abweisung eines Antrages auf internationalen Schutz

Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 nur zulässig, wenn sich kein begründeter Hinweis findet, dass dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre und das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht. Nach Abs. 2 leg.cit. darf die Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz nach Abs. 1 und eine Zurückweisung des Antrags wegen bestehenden Schutzes in einem sicheren Drittstaat (§ 4) durch das Bundesamt nur mit Zustimmung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge erfolgen. Im Flughafenverfahren genügt eine Einvernahme.Nach Absatz 2, leg.cit. darf die Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz nach Absatz eins und eine Zurückweisung des Antrags wegen bestehenden Schutzes in einem sicheren Drittstaat (Paragraph 4,) durch das Bundesamt nur mit Zustimmung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge erfolgen. Im Flughafenverfahren genügt eine Einvernahme.

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Flüchtling iSd. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.“Flüchtling iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.“ Einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung kommt Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0010).Einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung kommt Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0010). Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass der Antragsteller bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung („Vorverfolgung“) für sich genommen nicht hinreichend (VwGH 03.09.2021, Ra 2021/14/0108). Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413). Das Vorbringen des Antragstellers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit der Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (VwGH 10.08.2019, Ra 2018/20/0314). Wie beweiswürdigend dargelegt, ist das Vorbringen des Beschwerdeführers über eine Bedrohung aufgrund von Schulden nicht glaubhaft und entspricht offensichtlich nicht den Tatsachen. Sonstige Gründe einer asylrelevanten Bedrohung sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Es besteht somit keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer asylrechtlichen Verfolgung des Beschwerdeführers in Nepal aus Konventionsgründen. Auch aus der allgemeinen Lage im Heimatland des Beschwerdeführers ergaben sich keine Hinweise auf eine GFK-relevante Verfolgungsgefahr. Im gesamten Ermittlungsverfahren ist somit „kein begründeter Hinweis“ im Sinne des § 33 Abs. 1 AsylG 2005 hervorgekommen, aus welchem dem Beschwerdeführer der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen gewesen wäre, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen war.Im gesamten Ermittlungsverfahren ist somit „kein begründeter Hinweis“ im Sinne des Paragraph 33, Absatz eins, AsylG 2005 hervorgekommen, aus welchem dem Beschwerdeführer der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen gewesen wäre, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen war. 3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:

§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Art. 2

EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.

Art. 3

EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Artikel 2

, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.

Artikel 3

, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 25.05.2016, Ra 2016/19/0036, mit weiteren Nachweisen).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 25.05.2016, Ra 2016/19/0036, mit weiteren Nachweisen).

der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des „real risk“, wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; VwGH 08.09.2016, Zl. 2016/20/0063).

der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des „real risk“, wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; VwGH 08.09.2016, Zl. 2016/20/0063). Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, ist das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer ihn selbst treffenden Verfolgungsgefahr unglaubhaft, weshalb auf Grund des konkreten Vorbringens des Beschwerdeführers auch keine Bedrohung im Sinne des § 8 AsylG 2005 erkannt werden kann.Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, ist das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer ihn selbst treffenden Verfolgungsgefahr unglaubhaft, weshalb auf Grund des konkreten Vorbringens des Beschwerdeführers auch keine Bedrohung im Sinne des Paragraph 8, AsylG 2005 erkannt werden kann. Aus der allgemeinen Situation allein ergeben sich aber auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr im Sinne des § 8 AsylG 2005 bedroht wäre. Im Hinblick auf die Feststellungen zur allgemeinen Situation, wonach die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln gewährleistet ist, kann auch nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer, der sein gesamtes Leben in Nepal verbracht hat und dort versorgt war, im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose Lage geriete. Der Beschwerdeführer ist gesund, arbeitsfähig und verfügt über eine schulische Bildung sowie Arbeitserfahrung. Er verfügt durch seine Familie über soziale Anknüpfungspunkte, weshalb auch von daher nicht angenommen werden kann, der Beschwerdeführer geriete im Falle einer Rückkehr in eine lebensbedrohliche Notlage. Im Gegenteil kann der Beschwerdeführer in sein Elternhaus zurückkehren und erneut einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Schwierige Lebensumstände genügen für eine Schutzgewährung im Sinne des § 8 AsylG 2005 nicht.Aus der allgemeinen Situation allein ergeben sich aber auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr im Sinne des Paragraph 8, AsylG 2005 bedroht wäre. Im Hinblick auf die Feststellungen zur allgemeinen Situation, wonach die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln gewährleistet ist, kann auch nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer, der sein gesamtes Leben in Nepal verbracht hat und dort versorgt war, im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose Lage geriete. Der Beschwerdeführer ist gesund, arbeitsfähig und verfügt über eine schulische Bildung sowie Arbeitserfahrung. Er verfügt durch seine Familie über soziale Anknüpfungspunkte, weshalb auch von daher nicht angenommen werden kann, der Beschwerdeführer geriete im Falle einer Rückkehr in eine lebensbedrohliche Notlage. Im Gegenteil kann der Beschwerdeführer in sein Elternhaus zurückkehren und erneut einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Schwierige Lebensumstände genügen für eine Schutzgewährung im Sinne des Paragraph 8, AsylG 2005 nicht. Da sohin keine Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer im Heimatland im Sinne des § 8 AsylG 2005 bedroht wäre, ist auch die durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausgesprochene Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nepal nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen ist.Da sohin keine Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer im Heimatland im Sinne des Paragraph 8, AsylG 2005 bedroht wäre, ist auch die durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausgesprochene Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nepal nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides abzuweisen ist. 3.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:3.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides:

§ 58Abs. 1 Asyl

G 2005 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Paragraph 58, Absatz eins, AsylG 2005 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

§ 57Asyl

G 2005 ist bei Vorliegen der in Abs. 1 genannten Bedingungen die Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz von Amts wegen oder auf Antrag an im Bundesgebiet aufhältige Drittstaatsangehörige zu erteilen.

Paragraph 57, AsylG 2005 ist bei Vorliegen der in Absatz eins, genannten Bedingungen die Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz von Amts wegen oder auf Antrag an im Bundesgebiet aufhältige Drittstaatsangehörige zu erteilen. Da dem Beschwerdeführer eine Einreise nicht gestattet wurde, scheitert eine Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung

§ 57Asyl

G 2005 bereits am Umstand, dass sich der Beschwerdeführer nicht im Bundesgebiet aufhält.Da dem Beschwerdeführer eine Einreise nicht gestattet wurde, scheitert eine Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 57, AsylG 2005 bereits am Umstand, dass sich der Beschwerdeführer nicht im Bundesgebiet aufhält. Da

§ 33Abs. 5 Asyl

G 2005 im Flughafenverfahren über die aufenthaltsbeendende Maßnahme

dem 8. Hauptstück nicht abzusprechen ist, kommt auch eine Prüfung

§ 9Abs.

2 BFA-VG nicht in Betracht.Da

Paragraph 33, Absatz 5, AsylG 2005 im Flughafenverfahren über die aufenthaltsbeendende Maßnahme

dem 8. Hauptstück nicht abzusprechen ist, kommt auch eine Prüfung

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG nicht in Betracht. 3.4. Unterbleiben der mündlichen Verhandlung: Die Voraussetzung für ein Absehen von der Verhandlung

§ 21Abs.

7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind im gegenständlichen Fall erfüllt. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren, in welchem dem Beschwerdeführer Parteiengehör gewährt wurde, erhoben und ist weiterhin aktuell. Das Bundesverwaltungsgericht teilt die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung. Auch wird in der Beschwerde kein dem Ermittlungsverfahren entgegenstehender oder darüberhinausgehender Sachverhalt substantiiert behauptet bzw. die Beweiswürdigung der belangten Behörde substantiiert bestritten und ist die Anberaumung einer Verhandlung auch nicht zur Klärung einer Rechtsfrage notwendig. In der gegenständlichen Beschwerde wird zum einen lediglich pauschal auf (teils veraltete) Länderberichte über die Lage in Nepal verwiesen, ohne jedoch den konkreten Feststellungen des Bundesamtes über die konkrete Rückkehrsituation des Beschwerdeführers entgegenzutreten. Zum anderen wird substanzlos – ohne auf die entsprechenden Erwägungen der belangten Behörde einzugehen – wiederholt, dass der Beschwerdeführer Hindi „nicht sehr gut“ beherrsche, und zum einen zwar behauptet, dass der Beschwerdeführer von der Situation der Erstbefragung eingeschüchtert gewesen sei, zum anderen aber doch bestätigt, dass das Protokoll dieser Befragung stimme. Die gegenständliche Beschwerde tritt den Erwägungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid somit nicht substantiiert entgegen.Die Voraussetzung für ein Absehen von der Verhandlung

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind im gegenständlichen Fall erfüllt. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren, in welchem dem Beschwerdeführer Parteiengehör gewährt wurde, erhoben und ist weiterhin aktuell. Das Bundesverwaltungsgericht teilt die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung. Auch wird in der Beschwerde kein dem Ermittlungsverfahren entgegenstehender oder darüberhinausgehender Sachverhalt substantiiert behauptet bzw. die Beweiswürdigung der belangten Behörde substantiiert bestritten und ist die Anberaumung einer Verhandlung auch nicht zur Klärung einer Rechtsfrage notwendig. In der gegenständlichen Beschwerde wird zum einen lediglich pauschal auf (teils veraltete) Länderberichte über die Lage in Nepal verwiesen, ohne jedoch den konkreten Feststellungen des Bundesamtes über die konkrete Rückkehrsituation des Beschwerdeführers entgegenzutreten. Zum anderen wird substanzlos – ohne auf die entsprechenden Erwägungen der belangten Behörde einzugehen – wiederholt, dass der Beschwerdeführer Hindi „nicht sehr gut“ beherrsche, und zum einen zwar behauptet, dass der Beschwerdeführer von der Situation der Erstbefragung eingeschüchtert gewesen sei, zum anderen aber doch bestätigt, dass das Protokoll dieser Befragung stimme. Die gegenständliche Beschwerde tritt den Erwägungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid somit nicht substantiiert entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W169.2309937.1.00

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