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{'item': 'W170 2293144-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.04.2025 GeschäftszahlW170 2293144-1 Spruch, W170 2293144-1/25E Schriftliche Ausfertigung des am 13.03.2025 mündlich verkündeten Erkenn

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) ist ein minderjähriger syrischer Staatsangehöriger, dessen Identität feststeht und der in Österreich unbescholten ist.1.
  3. römisch 40 (in Folge: Beschwerdeführer) ist ein minderjähriger syrischer Staatsangehöriger, dessen Identität feststeht und der in Österreich unbescholten ist. 1.
  4. Der Beschwerdeführer hat am 27.09.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der mit Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: Behörde) vom 18.04.2024, Zl. 1372328209-232037410, abgewiesen wurde, dem jedoch mit Spruchpunkt II. dieses Bescheides der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, dieser Spruchpunkt ist in Rechtskraft erwachsen. 1.
  5. Der Beschwerdeführer hat am 27.09.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der mit Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: Behörde) vom 18.04.2024, Zl. 1372328209-232037410, abgewiesen wurde, dem jedoch mit Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, dieser Spruchpunkt ist in Rechtskraft erwachsen. Der Bescheid wurde am 29.04.2024 zugestellt, die ausschließlich gegen Spruchpunkt I. gerichtete Beschwerde am 27.05.2024 bei der Behörde eingebracht.Der Bescheid wurde am 29.04.2024 zugestellt, die ausschließlich gegen Spruchpunkt römisch eins. gerichtete Beschwerde am 27.05.2024 bei der Behörde eingebracht. 1.
  6. Der Beschwerdeführer stammt aus XXXX , Governement Idlib, er hat dort von seiner Geburt bis zu seiner ersten Ausreise im Jahr 2017 in den Libanon gelebt. XXXX , Governement Idlib, ist in der Hand der HTS. Andere Verfolger, insbesondere das ehemalige Regime des vorherigen Präsidenten Assad (in Folge: Regime) sind nicht in der Lage, den Beschwerdeführer in XXXX , Governement Idlib, zu verfolgen oder zu belangen.1.
  7. Der Beschwerdeführer stammt aus römisch 40 , Governement Idlib, er hat dort von seiner Geburt bis zu seiner ersten Ausreise im Jahr 2017 in den Libanon gelebt. römisch 40 , Governement Idlib, ist in der Hand der HTS. Andere Verfolger, insbesondere das ehemalige Regime des vorherigen Präsidenten Assad (in Folge: Regime) sind nicht in der Lage, den Beschwerdeführer in römisch 40 , Governement Idlib, zu verfolgen oder zu belangen. Nachdem sich der Beschwerdeführer vom Libanon auf den Weg nach Europa gemacht hat, hat er noch 15 Tage bei seiner in XXXX , Governement Idlib, lebenden Tante, verbracht; da befand er sich aber schon auf der Flucht.Nachdem sich der Beschwerdeführer vom Libanon auf den Weg nach Europa gemacht hat, hat er noch 15 Tage bei seiner in römisch 40 , Governement Idlib, lebenden Tante, verbracht; da befand er sich aber schon auf der Flucht. 1.
  8. Der Vater und der Bruder des Beschwerdeführers sind vom syrischen Regime wegen eines nicht abgeleisteten Reserve- bzw. Militärdienst in der syrischen Armee gesucht worden, der Beschwerdeführer selbst hatte weder mit den Sicherheitskräften des Assad-Regimes noch mit der HTS Probleme, er befürchtet(e) aber trotzdem eine Verfolgung durch das Assad-Regime. Weiters befürchtet der Beschwerdeführer, Opfer einer Entführung zur Erpressung von Lösegeld zu werden. Es besteht keine reale Gefahr, dass der Beschwerdeführer in XXXX oder am Weg dorthin von der HTS zwangsrekrutiert wird; eine allfällige Zwangsrekrutierung würde den Beschwerdeführer zufällig treffen, nicht aber wegen der Zugehörigkeit zu seiner Ethnie, Konfession, politischen Gesinnung, Staatsangehörigkeit oder sozialen Gruppe. Es besteht keine reale Gefahr, dass der Beschwerdeführer in römisch 40 oder am Weg dorthin von der HTS zwangsrekrutiert wird; eine allfällige Zwangsrekrutierung würde den Beschwerdeführer zufällig treffen, nicht aber wegen der Zugehörigkeit zu seiner Ethnie, Konfession, politischen Gesinnung, Staatsangehörigkeit oder sozialen Gruppe. Eine andere auf Syrien bezogene Verfolgungshandlung hat der Beschwerdeführer, von der allgemeinen Lage abgesehen, nicht formuliert. 1.
  9. Die Rückkehr nach Syrien ist sicher und legal etwa über den Flughafen von Damaskus bzw. einen der Grenzübergänge aus dem Libanon möglich. Diese sind in der Hand der HTS. 1.
  10. Zur Lage in Syrien wird festgestellt: Am
  11. November 2024 startete die militante islamistische Gruppe Hayat Tahrir al-Scham (HTS), deren Kontrolle sich bis dahin auf Teile der Provinzen Aleppo und Idlib beschränkt hatte, mit verbündeten Rebellenfraktionen eine Großoffensive im Nordwesten Syriens. Die Rebellen eroberten zunächst Aleppo, die zweitgrößte Stadt des Landes. Am
  12. Dezember fiel die Stadt Hama und zwei Tage darauf die drittgrößte Stadt Syriens, Homs. Unterdessen rückten Rebellenkräfte aus dem Süden Syriens in die Stadt Daraa vor, die eine zentrale Rolle im Aufstand von 2011 spielte, und erlangten die Kontrolle über mehr als 90 Prozent der Provinz, während sich die Regierungstruppen sukzessive zurückzogen. In Sweida übernahmen drusische Fraktionen die Verwaltung der Region und festigten damit die oppositionellen Strukturen im Süden des Landes. Diese Gruppen formierten die „Southern Operations Room“, um den Aufstand zu koordinieren, und waren die ersten, die in Damaskus eintrafen. Nach dem Eintreffen von HTS in der Hauptstadt zogen sie sich jedoch nach Daraa zurück. Am
  13. Dezember 2024 erklärten die Rebellen den Sieg in Damaskus. Der syrische Präsident Baschar al-Assad verließ noch am selben Tag das Land und beantragte Asyl in Russland, wo ihm Aufnahme gewährt wurde. Die mächtigste Gruppe in Syrien, die den Vormarsch der Rebellen anführte, ist die islamistische Gruppe Hayat Tahrir al-Scham. Sie begann als offizieller al-Qaida-Ableger in Syrien unter dem Namen Nusra-Front und verübte bereits zu Beginn des Aufstands gegen Assad Angriffe in Damaskus. Die Gruppe durchlief mehrere Namensänderungen und gründete schließlich als die HTS eine Regierung in der Provinz Idlib, im Nordwesten Syriens. Die USA, Türkei und andere stuften die HTS und ihren Anführer, Ahmed al-Scharaa (auch Abu Mohammed al-Dscholani genannt), als Terroristen ein (Reuters,
  14. Dezember 2024; siehe auch: BBC,
  15. Dezember 2024, DW,
  16. Dezember 2024). Vor dem Fall des Regimes war die nordwestliche Ecke der Provinz Idlib, an der Grenze zur Türkei, die letzte Enklave der traditionellen Opposition gegen Assads Herrschaft. Zur damaligen Situation wird festgestellt: Das Gebiet beherbergte Dutzende von hauptsächlich islamischen bewaffneten Gruppen, von denen die HTS die dominanteste ist. Mit der im November 2017 gegründeten syrischen Heilsregierung hatte die HTS ihre Möglichkeiten zur Regulierung, Besteuerung und Bereitstellung begrenzter Dienstleistungen für die Zivilbevölkerung erweitert. Doch wie jüngste Studien gezeigt haben, waren diese Institutionen Mechanismen, die hochrangige Persönlichkeiten innerhalb der herrschenden Koalitionen ermächtigen und bereichern. In dem Gebiet wurden keine organisierten Wahlen abgehalten und die dortigen Lokalräte wurden von bewaffneten Gruppen beherrscht oder von diesen umgangen. Die HTS versuchte in Idlib, eine autoritäre Ordnung mit einer islamistischen Agenda durchzusetzen. Obwohl die Mehrheit der Menschen in Idlib sunnitische Muslime sind, war HTS nicht beliebt. Die von der HTS propagierten religiösen Dogmen waren nur ein Aspekt, der den Bürgerinnen und Bürgern missfällt. Zu den anderen Aspekten gehören der Mangel an grundlegenden Dienstleistungen, willkürliche Verhaftungen, Gewalt und Missbrauch. Das Gebiet wurde von dem ehemaligen al-Qaida-Ableger Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) beherrscht, der nach Ansicht von Analysten einen Wandel durchlaufen hat, um seine Herrschaft in der Provinz zu festigen. HTS hatte die stillschweigende Unterstützung der Türkei, die die Gruppe als Quelle der Stabilität in der Provinz und als mäßigenden Einfluss auf die radikaleren, transnationalen dschihadistischen Gruppen in der Region betrachtete. Durch eine Kombination aus militärischen Konfrontationen, Razzien und Festnahmen hatte die HTS alle ihre früheren Rivalen wie Hurras ad-Din und Ahrar ash-Sham effektiv neutralisiert. Durch diese Machtkonsolidierung unterschied sich das Idlib vor dem Fall des Regimes Assad deutlich von der Situation vor fünf Jahren, als dort eine große Anzahl an dschihadistischen Gruppen um die Macht konkurrierte. HTS hatte unmittelbar vor dem Fall des Regimes Assad keine nennenswerten Rivalen. Die Gruppe hatte Institutionen aufgebaut und andere Gruppen davon abgehalten, Angriffe im Nordwesten zu verüben. Diese Tendenz hatte sich nach Ansicht von Experten seit dem verheerenden Erdbeben vom 6.2.2023, das Syrien und die Türkei erschütterte, noch beschleunigt. Im Jahr 2012 stufte Washington Jabhat an-Nusra [Anm.: nach Umorganisationen und Umbenennungen nun HTS] als Terrororganisation ein. Auch die Vereinten Nationen führen HTS als terroristische Vereinigung. Die Organisation versuchte, dieser Einstufung zu entgehen, indem sie 2016 ihre Loslösung von al-Qaida ankündigte und ihren Namen mehrmals änderte, aber ihre Bemühungen waren nicht erfolgreich und die US-Regierung führt sie weiterhin als „terroristische Vereinigung“. Neben der Gefährdung durch sexualisierte Gewalt und Kampfhandlungen war jedenfalls vor dem Fall des Assad-Regimes die Zwangsrekrutierung von Kindern im Syrienkonflikt durch verschiedenste Parteien ein zentrales Problem. Neben Somalia und Nigeria zählte Syrien 2020 laut UNICEF zu den Ländern mit den höchsten Rekrutierungsquoten von Kindersoldaten. Als Verantwortliche benannte die Vereinten Nationen insbesondere die Terrororganisation Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS), bewaffnete Gruppierungen der ehemaligen Free Syrian Army (FSA), die kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG/YPJ) sowie in geringerem Maße regimenahe Milizen (AA 29.3.2023). Der im Juni 2022 veröffentlichte Jahresbericht des Generalsekretärs an die UN-Generalversammlung über Kinder in bewaffneten Konflikten berichtet über die Rekrutierung und den Einsatz von insgesamt 1.296 Kindern (1.258 Buben und 38 Mädchen) im Konflikt in Syrien zwischen Januar und Dezember
  17. Dem Bericht zufolge wurden 1.285 der Kinder im Kampf eingesetzt. 569 verifizierte Fälle werden der Syrian National Army (SNA) zugeschrieben, 380 der HTS, 220 der YPG und den mit der YPG verbundenen Frauenschutzeinheiten (YPJ) und 46 den regimenahen Kräften und Milizen, neben anderen Akteuren (UNGA 23.6.2022; vgl. USDOS 20.3.2023). Der UN zufolge wurde die Mehrheit der Minderjährigen auch in bewaffneten Konflikten eingesetzt und nur eine kleine Minderheit in nicht kämpferischen Rollen, beispielsweise als Köche oder für Reinigungsarbeiten (UNSC 27.10.2023).Neben der Gefährdung durch sexualisierte Gewalt und Kampfhandlungen war jedenfalls vor dem Fall des Assad-Regimes die Zwangsrekrutierung von Kindern im Syrienkonflikt durch verschiedenste Parteien ein zentrales Problem. Neben Somalia und Nigeria zählte Syrien 2020 laut UNICEF zu den Ländern mit den höchsten Rekrutierungsquoten von Kindersoldaten. Als Verantwortliche benannte die Vereinten Nationen insbesondere die Terrororganisation Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS), bewaffnete Gruppierungen der ehemaligen Free Syrian Army (FSA), die kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG/YPJ) sowie in geringerem Maße regimenahe Milizen (AA 29.3.2023). Der im Juni 2022 veröffentlichte Jahresbericht des Generalsekretärs an die UN-Generalversammlung über Kinder in bewaffneten Konflikten berichtet über die Rekrutierung und den Einsatz von insgesamt 1.296 Kindern (1.258 Buben und 38 Mädchen) im Konflikt in Syrien zwischen Januar und Dezember
  18. Dem Bericht zufolge wurden 1.285 der Kinder im Kampf eingesetzt. 569 verifizierte Fälle werden der Syrian National Army (SNA) zugeschrieben, 380 der HTS, 220 der YPG und den mit der YPG verbundenen Frauenschutzeinheiten (YPJ) und 46 den regimenahen Kräften und Milizen, neben anderen Akteuren (UNGA 23.6.2022; vergleiche USDOS 20.3.2023). Der UN zufolge wurde die Mehrheit der Minderjährigen auch in bewaffneten Konflikten eingesetzt und nur eine kleine Minderheit in nicht kämpferischen Rollen, beispielsweise als Köche oder für Reinigungsarbeiten (UNSC 27.10.2023). HTS geht gegen den IS und al-Qaida vor und reguliert nun die Anwesenheit ausländischer Dschihadisten mittels Ausgabe von Identitätsausweisen für die Einwohner von Idlib, ohne welche z.B. das Passieren von HTS-Checkpoints verunmöglicht wurde.
  19. Beweiswürdigung: 2.
  20. Die Feststellung zu 1.
  21. ergibt sich vor allem auf Grund der vorliegenden Dokumente und der eingeholten Strafregisterauskunft, die Feststellung zu 1.
  22. aus der im Verfahren unwidersprochen vorgehaltenen Aktenlage. 2.
  23. Die Feststellungen zu 1.
  24. ergeben sich hinsichtlich des Herkunftsgebietes aus den gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers zum XXXX , hinsichtlich der Feststellung, dass XXXX in der Hand der HTS ist, aus der Länderinformation, insbesondere der Darstellung der Situation in Syrien auf der Homepage von www.ecoi.net (https://www.ecoi.net/de/laender/arabische-republik-syrien/themendossiers/informationssammlung-zu-entwicklungen-zum-sturz-von-praesident-assad/, Abfrage am DATUM) und einer Nachschau auf https://syria.liveuamap.com/. All diese Dokumente wurden den Parteien vorgehalten, sie sind diesen nicht entgegengetreten.2.
  25. Die Feststellungen zu 1.
  26. ergeben sich hinsichtlich des Herkunftsgebietes aus den gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers zum römisch 40 , hinsichtlich der Feststellung, dass römisch 40 in der Hand der HTS ist, aus der Länderinformation, insbesondere der Darstellung der Situation in Syrien auf der Homepage von www.ecoi.net (https://www.ecoi.net/de/laender/arabische-republik-syrien/themendossiers/informationssammlung-zu-entwicklungen-zum-sturz-von-praesident-assad/, Abfrage am DATUM) und einer Nachschau auf https://syria.liveuamap.com/. All diese Dokumente wurden den Parteien vorgehalten, sie sind diesen nicht entgegengetreten. Die Anwesenheit in XXXX bei seiner dort lebenden Tante, die Dauer und dass sich der Beschwerdeführer da schon auf der Flucht befunden habe, ergibt sich ebenso aus seinen Aussagen.Die Anwesenheit in römisch 40 bei seiner dort lebenden Tante, die Dauer und dass sich der Beschwerdeführer da schon auf der Flucht befunden habe, ergibt sich ebenso aus seinen Aussagen. 2.
  27. Die Feststellungen zu 1.
  28. zum Vorbringen ergeben sich aus dem glaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers zur Verfolgung seiner Verwandten durch das Regime, zum restlichen Vorbringen aus der Aktenlage. Dass keine reale Gefahr besteht, dass der Beschwerdeführer in XXXX oder am Weg dorthin von der HTS zwangsrekrutiert wird, ergibt sich aus den Feststellungen unter 1.6.; dort wird zwar festgestellt, dass die HTS neben der FSA und der YPG/YPJ Hauptakteur bei der Rekrutierung Minderjähriger war, es handelt sich hierbei aber um eine – im Hinblick auf die Größe des damaligen Einflussgebietes der HTS – geringe Anzahl von Personen; von 1.296 zwangsrekrutierten Kindern im Jahr 2021 konnten 569 Fälle, also etwa die Hälfte, verifiziert werden, davon kam es zu einer Rekrutierung von 380 Kindern durch die HTS. Dass keine reale Gefahr besteht, dass der Beschwerdeführer in römisch 40 oder am Weg dorthin von der HTS zwangsrekrutiert wird, ergibt sich aus den Feststellungen unter 1.6.; dort wird zwar festgestellt, dass die HTS neben der FSA und der YPG/YPJ Hauptakteur bei der Rekrutierung Minderjähriger war, es handelt sich hierbei aber um eine – im Hinblick auf die Größe des damaligen Einflussgebietes der HTS – geringe Anzahl von Personen; von 1.296 zwangsrekrutierten Kindern im Jahr 2021 konnten 569 Fälle, also etwa die Hälfte, verifiziert werden, davon kam es zu einer Rekrutierung von 380 Kindern durch die HTS. Dass selbst im Fall einer Zwangsrekutierung diese den Beschwerdeführer zufällig treffen würde, nicht aber wegen der Zugehörigkeit zu seiner Ethnie, Konfession, politischen Gesinnung, Staatsangehörigkeit oder sozialen Gruppe, ergibt sich daraus, dass ein solcher Grund aus den Berichten nicht zu erkennen wäre; eine Zwangsrekrutierung würde wohl Personen ohne hinreichenden gesellschaftlichen Schutz treffen, aber nicht ausschließlich Kinder bzw. Minderjährige. 2.
  29. Die Feststellungen zu 1.
  30. ergeben sich aus dem den Parteien in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen Länderberichte, insbesondere aus dem in das Verfahren eingebrachten UNHCR-Flash Updates, aus dem sich eindeutig die sichere Möglichkeit der Rückkehr ergibt. So ergibt sich aus dem Regional Flash Update #11 zu Situation in Syrien vom 23.01.2025, dass seit dem 08.12.2024 bis zum 23.01.2025 fast 210.000 Syrer nach Syrien zurückgekehrt seien, weiters, dass der Masnaa Grenzübergang vom/zum Libanon sogar für den Fahrzeugverkehr offen ist. Es ist daher nicht zu sehen, warum eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Syrien mit einer asylrelevanten Verfolgung verbunden sein soll. Dass dieser Grenzübergang ebenso in der Hand der HTS ist, wie der Flughafen in Damaskus, ergibt sich aus der Karte in der Kurzinformation der Staatendokumentation „SYRIEN –Sicherheitslage, Politische Lage Dezember 2024“ vom 10.12.
  31. 2.
  32. Die Feststellungen ergeben sich aus den in das Verfahren eingebrachten Länderberichten, denen die Parteien nicht entgegengetreten sind. Anzumerken ist, dass dem Bundesverwaltungsgericht zum Zeitpunkt der Entscheidung noch keine gesamtaktualsierte „Länderinformation der Staatendokumentation“ zur Situation in Syrien zur Verfügung stand, aber – aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts – hinreichende Dokumente vorhanden sind, um die Situation im nunmehr von der HTS beherrschten Gebiet in Syrien (das im ggst. Verfahren relevant ist) in Zusammenschau mit den Ausführungen in der
  33. Version der „Länderinformation der Staatendokumentation“ hinreichend beurteilen zu können. Im Licht der inzwischen abgelaufenen Entscheidungsfrist und im Licht dessen, dass eine gesetzliche Aussetzung der Asylverfahren in Bezug auf Syrien nicht erfolgte, schien zum Entscheidungszeitpunkt daher die gegenständliche Entscheidung möglich.
  34. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  35. Gemäß § 3 AsylG 2005 ist einem Asylwerber auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesem im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht, diesem keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.3.
  36. Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ist einem Asylwerber auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesem im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht, diesem keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder – im Falle der Staatenlosigkeit – der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen. Dies ist im vorliegenden Fall hinsichtlich des Beschwerdeführers zweifellos Syrien, da dieser die syrische Staatsangehörigkeit besitzt.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG 2005 ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder – im Falle der Staatenlosigkeit – der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen. Dies ist im vorliegenden Fall hinsichtlich des Beschwerdeführers zweifellos Syrien, da dieser die syrische Staatsangehörigkeit besitzt. 3.
  37. Schon nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Absch. A Z 2 GFK droht (VwGH 11.01.2023, Ra 2020/19/0363). Bedingung für die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 1 Absch. A GFK ist damit das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen den in der Konvention genannten Gründen der Verfolgung und den Verfolgungshandlungen oder dem fehlenden Schutz vor solchen Handlungen (VwGH 14.09.2022, Ra 2022/20/0028, VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001 mwN).3.
  38. Schon nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Artikel eins, Absch. A Ziffer 2, GFK droht (VwGH 11.01.2023, Ra 2020/19/0363). Bedingung für die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Artikel eins, Absch. A GFK ist damit das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen den in der Konvention genannten Gründen der Verfolgung und den Verfolgungshandlungen oder dem fehlenden Schutz vor solchen Handlungen (VwGH 14.09.2022, Ra 2022/20/0028, VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001 mwN). Unter Verfolgung ist nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005 jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 Status-RL zu verstehen. Um als Verfolgung im Sinne des Art. 1 Absch. A der GFK zu gelten, muss eine Handlung aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sein, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (Art. 9 Abs. 1 lit. A Status-RL). Verfolgung liegt darüber hinaus vor, wenn sie in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Art. 9 Abs. 1 lit. A Status-RL beschriebenen Weise betroffen ist (Art. 9 Abs. 1 lit. B Status-RL).Unter Verfolgung ist nach der Legaldefinition des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005 jede Verfolgungshandlung im Sinne des Artikel 9, Status-RL zu verstehen. Um als Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Absch. A der GFK zu gelten, muss eine Handlung aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sein, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15, Absatz 2, EMRK keine Abweichung zulässig ist (Artikel 9, Absatz eins, lit. A Status-RL). Verfolgung liegt darüber hinaus vor, wenn sie in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Artikel 9, Absatz eins, lit. A Status-RL beschriebenen Weise betroffen ist (Artikel 9, Absatz eins, lit. B Status-RL). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Absch. A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (statt vieler nur VwGH 19.04.2023, Ra 2022/14/0056 mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Artikel eins, Absch. A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (statt vieler nur VwGH 19.04.2023, Ra 2022/14/0056 mwN). Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als „Verfolgung“ im Sinn des Art. 1 Absch. A Z 2 GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen (vgl. Art. 9 Abs. 1 Status-RL). Ob dies der Fall ist, hat die Behörde bzw. dieser nachfolgend das Bundesverwaltungsgericht im Einzelfall zu prüfen und in einer die nachprüfende Kontrolle ermöglichenden Begründung darzulegen (VwGH 16.12.2021, Ra 2021/18/0387). Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Asylstatus zum einen nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche „Vorverfolgung“ für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person vor dem Hintergrund der zu treffenden aktuellen Länderfeststellungen im Zeitpunkt der Entscheidung bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (VwGH 14.09.2022, Ra 2022/20/0028 mwN).Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als „Verfolgung“ im Sinn des Artikel eins, Absch. A Ziffer 2, GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen vergleiche Artikel 9, Absatz eins, Status-RL). Ob dies der Fall ist, hat die Behörde bzw. dieser nachfolgend das Bundesverwaltungsgericht im Einzelfall zu prüfen und in einer die nachprüfende Kontrolle ermöglichenden Begründung darzulegen (VwGH 16.12.2021, Ra 2021/18/0387). Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Asylstatus zum einen nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche „Vorverfolgung“ für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person vor dem Hintergrund der zu treffenden aktuellen Länderfeststellungen im Zeitpunkt der Entscheidung bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (VwGH 14.09.2022, Ra 2022/20/0028 mwN). Die Prüfung nach einem Antrag auf internationalen Schutz hat in zwei getrennten Prüfschritten zu vollziehen. Der erste Prüfschritt betrifft die Feststellung der tatsächlichen Umstände, die Beweise zur Stützung des Antrags darstellen können, während der zweite Abschnitt die rechtliche Würdigung dieser Umstände betrifft, die in der Entscheidung besteht, ob die in den Art. 9 und 10 oder 15 Status-RL vorgesehenen materiellen Voraussetzungen für die Gewährung internationalen Schutzes in Anbetracht der Umstände, die einen konkreten Fall auszeichnen, erfüllt sind (soweit schon zur früheren Rechtslage EuGH 22.11.2012, C-277/11). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Beurteilung des rechtlichen Begriffs der Glaubhaftmachung auf der Grundlage positiv getroffener Feststellungen von Seiten der erkennenden Behörde vorzunehmen, im Fall der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers können derartige positive Feststellungen von der Behörde nicht getroffen werden (VwGH 13.01.2022, Ra 2021/14/0386 mwN). Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (VwGH 02.09.2019, Ro 2019/01/0009). Den Richtlinien des UNHCR ist indes besondere Beachtung im Sinne einer Indizwirkung zu schenken. Die Verpflichtung zur Beachtung der von UNHCR und EUAA [vormals: EASO] herausgegebenen Richtlinien ergibt sich aus dem einschlägigen Unionsrecht, doch sind die Asylbehörden nicht an entsprechende Empfehlungen von UNHCR und EUAA gebunden (VwGH 03.07.2023, Ra 2023/14/0182 mwN).Die Prüfung nach einem Antrag auf internationalen Schutz hat in zwei getrennten Prüfschritten zu vollziehen. Der erste Prüfschritt betrifft die Feststellung der tatsächlichen Umstände, die Beweise zur Stützung des Antrags darstellen können, während der zweite Abschnitt die rechtliche Würdigung dieser Umstände betrifft, die in der Entscheidung besteht, ob die in den Artikel 9 und 10 oder 15 Status-RL vorgesehenen materiellen Voraussetzungen für die Gewährung internationalen Schutzes in Anbetracht der Umstände, die einen konkreten Fall auszeichnen, erfüllt sind (soweit schon zur früheren Rechtslage EuGH 22.11.2012, C-277/11). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Beurteilung des rechtlichen Begriffs der Glaubhaftmachung auf der Grundlage positiv getroffener Feststellungen von Seiten der erkennenden Behörde vorzunehmen, im Fall der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers können derartige positive Feststellungen von der Behörde nicht getroffen werden (VwGH 13.01.2022, Ra 2021/14/0386 mwN). Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (VwGH 02.09.2019, Ro 2019/01/0009). Den Richtlinien des UNHCR ist indes besondere Beachtung im Sinne einer Indizwirkung zu schenken. Die Verpflichtung zur Beachtung der von UNHCR und EUAA [vormals: EASO] herausgegebenen Richtlinien ergibt sich aus dem einschlägigen Unionsrecht, doch sind die Asylbehörden nicht an entsprechende Empfehlungen von UNHCR und EUAA gebunden (VwGH 03.07.2023, Ra 2023/14/0182 mwN). 3.
  39. Die Bestimmung der Heimatregion des Asylwerbers ist Grundlage für die Prüfung, ob ihm dort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung droht und ob ihm – sollte dies der Fall sein – im Herkunftsstaat außerhalb der Heimatregion eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht (VwGH 25.08.2022, Ra 2021/19/0442 mwN), wobei hier die erfolgte rechtskräftige Gewährung von subsidiärem Schutz durch die Behörde wegen einer diesbezüglichen relevanten Änderung der Tatsachenlage einer Prüfung einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht mehr entgegen steht (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/18/0054), insbesondere, da – so im Herkunftsgebiet oder am Weg dorthin dem Beschwerdeführer eine relevante Verfolgung droht – sich die Lage in Syrien im Dezember 2024 und somit seit Ablauf des 27.05.2024 (Rechtskraft des Spruchpunktes II. des Bescheides, mit dem dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist) entscheidend verändert hat. Für den Fall, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsgebiet oder am Weg dorthin eine relevante Verfolgung droht, wäre daher zu prüfen, ob ihm in einem (anderen) Teil seines Herkunftsstaates, etwa in einem nicht von der HTS kontrollierten Gebiet, vom Staat oder – relevanter – sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann, wobei Schutz gewährleistet ist, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Dann wäre der Antrag und somit die Beschwerde, trotz relevanter Verfolgung im Herkunftsgebiet oder am Weg dorthin, abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative).3.
  40. Die Bestimmung der Heimatregion des Asylwerbers ist Grundlage für die Prüfung, ob ihm dort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung droht und ob ihm – sollte dies der Fall sein – im Herkunftsstaat außerhalb der Heimatregion eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht (VwGH 25.08.2022, Ra 2021/19/0442 mwN), wobei hier die erfolgte rechtskräftige Gewährung von subsidiärem Schutz durch die Behörde wegen einer diesbezüglichen relevanten Änderung der Tatsachenlage einer Prüfung einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht mehr entgegen steht (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/18/0054), insbesondere, da – so im Herkunftsgebiet oder am Weg dorthin dem Beschwerdeführer eine relevante Verfolgung droht – sich die Lage in Syrien im Dezember 2024 und somit seit Ablauf des 27.05.2024 (Rechtskraft des Spruchpunktes römisch zwei. des Bescheides, mit dem dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist) entscheidend verändert hat. Für den Fall, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsgebiet oder am Weg dorthin eine relevante Verfolgung droht, wäre daher zu prüfen, ob ihm in einem (anderen) Teil seines Herkunftsstaates, etwa in einem nicht von der HTS kontrollierten Gebiet, vom Staat oder – relevanter – sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann, wobei Schutz gewährleistet ist, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Dann wäre der Antrag und somit die Beschwerde, trotz relevanter Verfolgung im Herkunftsgebiet oder am Weg dorthin, abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). 3.
  41. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits dargelegt, dass zur Bestimmung der Heimatregion der Frage maßgebliche Bedeutung zukommt, wie stark die Bindungen des Asylwerbers an ein bestimmtes Gebiet sind. Hat er vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsland nicht mehr in dem Gebiet gelebt, in dem er geboren wurde und aufgewachsen ist, ist der neue Aufenthaltsort als Heimatregion anzusehen, soweit der Asylwerber zu diesem Gebiet enge Bindungen entwickelt hat (VwGH 09.03.2023, Ra 2022/19/0317 unter Verweis auf VwGH 25.08.2022, Ra 2021/19/0442; VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0192). Der Beschwerdeführer stammt wie festgestellt aus XXXX im Gouvernement Idlib, er hat dort – bis auf 15 Tage auf der Flucht, die er sich bei seiner Tante in XXXX , Governement Idlib aufgehalten hat – sein ganzes Leben gelebt, soweit er in Syrien war. Es handelt sich daher bei XXXX um seinen Herkunftsort.Der Beschwerdeführer stammt wie festgestellt aus römisch 40 im Gouvernement Idlib, er hat dort – bis auf 15 Tage auf der Flucht, die er sich bei seiner Tante in römisch 40 , Governement Idlib aufgehalten hat – sein ganzes Leben gelebt, soweit er in Syrien war. Es handelt sich daher bei römisch 40 um seinen Herkunftsort. 3.
  42. Im Erkenntnis vom 04.07.2023, Ra 2023/18/0108, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass gemäß § 3 AsylG 2005 einem Fremden, der in Österreich einen (zulässigen) Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. Die für die Asylgewährung erforderliche Verfolgungsgefahr ist daher in Bezug auf den Herkunftsstaat des Asylwerbers zu prüfen (unter Hinweis auf VwGH 02.02.2023, Ra 2022/18/0266), nicht bloß in Bezug auf den Herkunftsort. So habe sich die Entscheidung etwa damit auseinanderzusetzen, wie der Asylwerber seinen bzw. ihren Herkunftsort erreichen könne (siehe auch VwGH 26.09.2023, Ra 2023/18/0328). Allerdings kommt es aus asylrechtlicher Sicht nicht darauf an, ob die Einreise in einen verfolgungssicheren Landesteil aus der Sicht des potentiellen Verfolgers legal stattfindet, sondern nur, ob die den Grenzübergang beherrschenden Autoritäten eine Einreise in das sichere Gebiet zulassen (VwGH 10.06.2024, Ra 2024/01/0003).3.
  43. Im Erkenntnis vom 04.07.2023, Ra 2023/18/0108, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 einem Fremden, der in Österreich einen (zulässigen) Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Die für die Asylgewährung erforderliche Verfolgungsgefahr ist daher in Bezug auf den Herkunftsstaat des Asylwerbers zu prüfen (unter Hinweis auf VwGH 02.02.2023, Ra 2022/18/0266), nicht bloß in Bezug auf den Herkunftsort. So habe sich die Entscheidung etwa damit auseinanderzusetzen, wie der Asylwerber seinen bzw. ihren Herkunftsort erreichen könne (siehe auch VwGH 26.09.2023, Ra 2023/18/0328). Allerdings kommt es aus asylrechtlicher Sicht nicht darauf an, ob die Einreise in einen verfolgungssicheren Landesteil aus der Sicht des potentiellen Verfolgers legal stattfindet, sondern nur, ob die den Grenzübergang beherrschenden Autoritäten eine Einreise in das sichere Gebiet zulassen (VwGH 10.06.2024, Ra 2024/01/0003). 3.
  44. Im Sinne des oben ausgeführten ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer eine nachvollziehbare Befürchtung einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr in Syrien zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt glaubhaft gemacht hat. Dazu ist zuerst die Situation im Herkunftsgebiet, also im XXXX zu beleuchten und – droht dort keine asylrelevante Verfolgung – die Situation am (innersyrischen) Rückkehrweg zu untersuchen.3.
  45. Im Sinne des oben ausgeführten ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer eine nachvollziehbare Befürchtung einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr in Syrien zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt glaubhaft gemacht hat. Dazu ist zuerst die Situation im Herkunftsgebiet, also im römisch 40 zu beleuchten und – droht dort keine asylrelevante Verfolgung – die Situation am (innersyrischen) Rückkehrweg zu untersuchen. XXXX , also das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, ist, wie festgestellt, unter Kontrolle der HTS. Auch ist es dem Beschwerdeführer möglich, von der Grenze aus dem Libanon oder vom Flughafen in Damaskus kommend, in sein Herkunftsgebiet zu reisen, ohne Gebiete passieren zu müssen, die nicht unter Kontrolle der HTS sind. Es muss daher nur geprüft werden, ob der Beschwerdeführer von der HTS verfolgt wird. römisch 40 , also das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, ist, wie festgestellt, unter Kontrolle der HTS. Auch ist es dem Beschwerdeführer möglich, von der Grenze aus dem Libanon oder vom Flughafen in Damaskus kommend, in sein Herkunftsgebiet zu reisen, ohne Gebiete passieren zu müssen, die nicht unter Kontrolle der HTS sind. Es muss daher nur geprüft werden, ob der Beschwerdeführer von der HTS verfolgt wird. Eine Verfolgung durch die HTS wurde aber nicht glaubhaft gemacht und ist auch sonst nicht zu erkennen. Das Regime des ehemaligen Präsidenten Assad, das den Beschwerdeführer möglicherweise als Wehrdienstflüchtling verfolgt hätte, ist nicht mehr in der Lage, diesen in Syrien zu verfolgen. Soweit der Beschwerdeführer die drohende Zwangsrekrutierung durch die HTS vorbringt, ist darauf hinzuweisen, dass – wie festgestellt wurde – keine reale Gefahr besteht, dass der Beschwerdeführer in XXXX oder am Weg dorthin von der HTS zwangsrekrutiert wird.Soweit der Beschwerdeführer die drohende Zwangsrekrutierung durch die HTS vorbringt, ist darauf hinzuweisen, dass – wie festgestellt wurde – keine reale Gefahr besteht, dass der Beschwerdeführer in römisch 40 oder am Weg dorthin von der HTS zwangsrekrutiert wird. Darüber hinaus würde eine allfällige Zwangsrekrutierung den Beschwerdeführer zufällig treffen, nicht aber wegen der Zugehörigkeit zu seiner Ethnie, Konfession, politischen Gesinnung, Staatsangehörigkeit oder sozialen Gruppe. Eine bevorzugte Rekrutierung gerade unbegleiteter Minderjähriger oder Minderjähriger ist nicht zu sehen, diese würde den Beschwerdeführer daher zufällig – wie etwa einen knapp 18jährigen Mann in einer ähnlichen Situation – treffen; andere Gründe, den Beschwerdeführer etwa als Strafe für eine oppositionelle Gesinnung zu rekrutieren, haben sich nicht ergeben. Daher wäre eine drohende Zwangsrekrutierung – ebenso wie eine Verfolgung durch kriminelle Banden – zwar eine Verfolgung, dieser würde aber die Asylrelevanz abgehen. Dem Beschwerdeführer ist es daher insgesamt nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Daher ist die Beschwerde abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf Grund der unter A) dargestellten Rechtsprechung und mangels der Glaubhaftmachung einer Verfolgung ist die Revision nicht zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W170.2293144.1.00

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