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RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.04.2025 GeschäftszahlW187 2308098-3 Spruch, W187 2308098-3/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hubert REISNER über den Antrag auf Ersatz der Pauschalgebühr der XXXX , vertreten durch die Wiedenbauer Mutz Winkler & Partner Rechtsanwälte GmbH, Gabelsbergerstraße 5, 9020 Klagenfurt am Wörthersee, betreffend das Vergabeverfahren „1180 Wien, Bastiengasse 36, Funktionsadaptierung und Sanierung des historischen Bestandes Semmelweisareal Haus 1, Portalschlosser“ der Auftraggeberin Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H., Trabrennstraße 2c, 1020 Wien, vertreten durch die vergebende Stelle Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H., Unternehmensbereich Schulen, Trabrennstraße 2c, 1020 Wien, vom

  1. Februar 2025 beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hubert REISNER über den Antrag auf Ersatz der Pauschalgebühr der römisch 40 , vertreten durch die Wiedenbauer Mutz Winkler & Partner Rechtsanwälte GmbH, Gabelsbergerstraße 5, 9020 Klagenfurt am Wörthersee, betreffend das Vergabeverfahren „1180 Wien, Bastiengasse 36, Funktionsadaptierung und Sanierung des historischen Bestandes Semmelweisareal Haus 1, Portalschlosser“ der Auftraggeberin Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H., Trabrennstraße 2c, 1020 Wien, vertreten durch die vergebende Stelle Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H., Unternehmensbereich Schulen, Trabrennstraße 2c, 1020 Wien, vom
  2. Februar 2025 beschlossen: A) Das Bundesverwaltungsgericht gibt den Anträgen der XXXX das Bundesverwaltungsgericht möge „der Auftraggeberin auftragen, der Antragstellerin die entrichteten Pauschalgebühren für diesen Nachprüfungsantrag binnen 14 Tagen zu Handen ihrer Rechtsvertreterin bei sonstiger Exekution zu bezahlen“ und „der Auftraggeberin auftragen, der Antragstellerin die entrichteten Pauschalgebühren für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung binnen 14 Tagen zu Handen ihrer Rechtsvertreterin bei sonstiger Exekution zu bezahlen“, statt.Das Bundesverwaltungsgericht gibt den Anträgen der römisch 40 das Bundesverwaltungsgericht möge „der Auftraggeberin auftragen, der Antragstellerin die entrichteten Pauschalgebühren für diesen Nachprüfungsantrag binnen 14 Tagen zu Handen ihrer Rechtsvertreterin bei sonstiger Exekution zu bezahlen“ und „der Auftraggeberin auftragen, der Antragstellerin die entrichteten Pauschalgebühren für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung binnen 14 Tagen zu Handen ihrer Rechtsvertreterin bei sonstiger Exekution zu bezahlen“, statt. Die Auftraggeberin Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H. ist verpflichtet, der Antragstellerindie für den Nachprüfungsantrag und den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung entrichtete Pauschalgebühr in der Höhe von € 4.861,50 binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Beschlusses zu Handen seiner Rechtsvertreterin zu ersetzen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextBegründung, Begründung I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
  3. Mit Schriftsatz vom
  4. Februar 2025 beantragte die XXXX vertreten durch die Wiedenbauer Mutz Winkler & Partner Rechtsanwälte GmbH, Gabelsbergerstraße 5, 9020 Klagenfurt am Wörthersee, in der Folge Antragstellerin, die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens, die Verständigung der Auftraggeberin vom Nachprüfungsantrag, Akteneinsicht im größtmöglichen Umfang, die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, die Nichtigerklärung der Ausscheidens- und Zuschlagsentscheidung und den Ersatz der Pauschalgebühr sowie die Erlassung einer einstweiligen Verfügung. Die Anträge betreffen das Vergabeverfahren „1180 Wien, Bastiengasse 36, Funktionsadaptierung und Sanierung des historischen Bestandes Semmelweisareal Haus 1, Portalschlosser“, der Auftraggeberin Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H., Trabrennstraße 2c, 1020 Wien, vertreten durch die vergebende Stelle Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H., Unternehmensbereich Schulen, Trabrennstraße 2c, 1020 Wien.
  5. Mit Schriftsatz vom
  6. Februar 2025 beantragte die römisch 40 vertreten durch die Wiedenbauer Mutz Winkler & Partner Rechtsanwälte GmbH, Gabelsbergerstraße 5, 9020 Klagenfurt am Wörthersee, in der Folge Antragstellerin, die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens, die Verständigung der Auftraggeberin vom Nachprüfungsantrag, Akteneinsicht im größtmöglichen Umfang, die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, die Nichtigerklärung der Ausscheidens- und Zuschlagsentscheidung und den Ersatz der Pauschalgebühr sowie die Erlassung einer einstweiligen Verfügung. Die Anträge betreffen das Vergabeverfahren „1180 Wien, Bastiengasse 36, Funktionsadaptierung und Sanierung des historischen Bestandes Semmelweisareal Haus 1, Portalschlosser“, der Auftraggeberin Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H., Trabrennstraße 2c, 1020 Wien, vertreten durch die vergebende Stelle Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H., Unternehmensbereich Schulen, Trabrennstraße 2c, 1020 Wien.
  7. Mit Beschluss vom
  8. März 2025, W187 2308098-1/2E, gab das Bundesverwaltungsgericht dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung statt und untersagte der Auftraggeberin die Erteilung des Zuschlags für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens.
  9. Mit Erkenntnis vom
  10. April 2025 zur Zahl W187 2308098-2/25E gab das Bundesverwaltungsgericht dem Nachprüfungsantrag nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung statt und erklärte die angefochtene Ausscheidensentscheidung und die angefochtene Zuschlagsentscheidung für nichtig. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
  11. Feststellungen (Sachverhalt) 1.1 Die Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H., vertreten durch die vergebende Stelle Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H., Unternehmensbereich Schulen, schreibt unter der Bezeichnung „1180 Wien, Bastiengasse 36, Funktionsadaptierung und Sanierung des historischen Bestandes Semmelweisareal Haus 1, Portalschlosser“ einen Bauauftrag mit den CPV-Codes 45262670-8 „Metallbauarbeiten“ und 45212190-4 „Sonnenschutzarbeiten“ in einem offenen Verfahren nach dem Bestangebotsprinzip mit den Zuschlagskriterien Gesamtpreis 92 %, Verlängerung der Gewährleistungsfrist 3 % und Verlängerung der Beweislastumkehr 5 % aus. Der geschätzte Auftragswert des Gesamtvorhabens liegt im Oberschwellenbereich, jener des gegenständlichen Loses im Unterschwellenbereich. Die Bekanntmachung der Ausschreibung erfolgte in Österreich am
  12. November 2024 auf data.gv.at und dem Vergabeportal der Auftraggeberin. Unionsweit erfolgte die Bekanntmachung der Ausschreibung am
  13. November 2024 im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union, abgesandt am
  14. November
  15. (Angaben der Auftraggeberin; Unterlagen des Vergabeverfahrens). 1.2 Am
  16. Februar 2025 übermittelte die Auftraggeberin der Antragstellerin die Ausscheidensentscheidung betreffend ihr Angebot und die Zuschlagsentscheidung zu Gunsten der XXXX vom
  17. Februar 2025 im Wege der Vergabeplattform. 1.2 Am
  18. Februar 2025 übermittelte die Auftraggeberin der Antragstellerin die Ausscheidensentscheidung betreffend ihr Angebot und die Zuschlagsentscheidung zu Gunsten der römisch 40 vom
  19. Februar 2025 im Wege der Vergabeplattform. 1.3 Die Antragstellerin bezahlte Pauschalgebühren in der Höhe von € 4.861,
  20. (Verfahrensakt)
  21. Beweiswürdigung Dieser Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus den jeweils in Klammern genannten Quellen. Diese sind Akten des Bundesverwaltungsgerichts. Die herangezogenen Beweismittel sind daher echt. Ihre inhaltliche Richtigkeit steht außer Zweifel. Widersprüche traten nicht auf. Die zitierten Verfahrensakten sind den Verfahrensparteien bekannt, weil sie Parteien dieser Verfahren waren.
  22. Rechtliche Beurteilung 3.1 Anzuwendendes Recht 3.1.1 Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes – BVwGG, BGBl I 2013/10 idF BGBl I 2023/77, lauten:3.1.1 Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes – BVwGG, BGBl römisch eins 2013/10 in der Fassung BGBl römisch eins 2023/77, lauten: „Einzelrichter §
  23. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.“Paragraph 6, Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.“ 3.1.2 Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2023/88, lauten:3.1.2 Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl römisch eins 2023/88, lauten: „Anwendungsbereich §
  24. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.Paragraph eins, Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes. Erkenntnisse § 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn,
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder,
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)… Beschlüsse § 31.
(1)Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.Paragraph 31,
(1)Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
(2)
(3)Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.“
(3)Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 4 und Paragraph 30, sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.“ 3.1.3 Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Vergabe von Aufträgen (Bundesvergabegesetz 2018 – BVergG 2018), BGBl I 2018/65 idF BGBl II 2019/91, lauten:3.1.3 Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Vergabe von Aufträgen (Bundesvergabegesetz 2018 – BVergG 2018), BGBl römisch eins 2018/65 in der Fassung BGBl römisch zwei 2019/91, lauten: „Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes § 327. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig zur Entscheidung über Anträge wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, soweit es sich um Auftraggeber handelt, die gemäß Art. 14b Abs. 2 Z 1 B-VG in den Vollziehungsbereich des Bundes fallen.Paragraph 327, Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig zur Entscheidung über Anträge wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, soweit es sich um Auftraggeber handelt, die gemäß Artikel 14 b, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG in den Vollziehungsbereich des Bundes fallen. Senatszuständigkeit und -zusammensetzung § 328.
(1)Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in den Angelegenheiten des § 327, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung eines Feststellungsantrags, über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz oder die Entscheidung über eine Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungs- oder Feststellungsantrages handelt, in Senaten.Paragraph 328,
(1)Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in den Angelegenheiten des Paragraph 327,, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung eines Feststellungsantrags, über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz oder die Entscheidung über eine Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungs- oder Feststellungsantrages handelt, in Senaten.
(2)… Anzuwendendes Verfahrensrecht § 333. Soweit in diesem Bundesgesetz und im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, nichts anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles in den Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach diesem Bundesgesetz sinngemäß anzuwenden.Paragraph 333, Soweit in diesem Bundesgesetz und im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, nichts anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles in den Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach diesem Bundesgesetz sinngemäß anzuwenden. … Gebührenersatz § 341.
(1)Der vor dem Bundesverwaltungsgericht auch nur teilweise obsiegende Antragsteller hat Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 340 entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber. Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 340 entrichteten Gebühren, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird.Paragraph 341,
(1)Der vor dem Bundesverwaltungsgericht auch nur teilweise obsiegende Antragsteller hat Anspruch auf Ersatz seiner gemäß Paragraph 340, entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber. Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Ersatz seiner gemäß Paragraph 340, entrichteten Gebühren, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird.
(2)Ein Anspruch auf Ersatz der Gebühren für einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung besteht nur dann, wenn
  1. dem Nachprüfungsantrag (Hauptantrag) stattgegeben wird oder wenn der Antragsteller während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird und
  2. dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung stattgegeben wurde bzw. im Falle der Klaglosstellung stattzugeben gewesen wäre oder der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nur wegen einer Interessenabwägung abgewiesen wurde oder im Falle der Klaglosstellung abzuweisen gewesen wäre.
(2)Ein Anspruch auf Ersatz der Gebühren für einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung besteht nur dann, wenn,
  1. dem Nachprüfungsantrag (Hauptantrag) stattgegeben wird oder wenn der Antragsteller während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird und,
  2. dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung stattgegeben wurde bzw. im Falle der Klaglosstellung stattzugeben gewesen wäre oder der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nur wegen einer Interessenabwägung abgewiesen wurde oder im Falle der Klaglosstellung abzuweisen gewesen wäre.
(3)Über den Gebührenersatz hat das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Wochen ab jenem Zeitpunkt zu entscheiden, ab dem feststeht, dass ein Anspruch auf Gebührenersatz besteht.“ 3.2 Zu Spruchpunkt A) – Ersatz der Pauschalgebühr 3.2.1 Die Antragstellerin hat die geschuldete Pauschalgebühr für einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und einen Nachprüfungsantrag betreffend die Nichtigerklärung der Ausscheidensentscheidung und der Zuschlagsentscheidung für ein Vergabeverfahren über einen Bauauftrag im Unterschwellenbereich zur Gänze bezahlt. 3.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht gab dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und dem Nachprüfungsantrag statt. Daher hat die Antragstellerin obsiegt, die Anträge waren zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig und der Ersatz der Pauschalgebühr findet gemäß § 341 Abs 1 und 2 BVergG 2018 statt. Die Entscheidung erging innerhalb der Frist des § 343 Abs 3 BVergG 2018.3.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht gab dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und dem Nachprüfungsantrag statt. Daher hat die Antragstellerin obsiegt, die Anträge waren zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig und der Ersatz der Pauschalgebühr findet gemäß Paragraph 341, Absatz eins und 2 BVergG 2018 statt. Die Entscheidung erging innerhalb der Frist des Paragraph 343, Absatz 3, BVergG 2018. 3.3 Zu Spruchpunkt B) – Unzulässigkeit der Revision 3.3.1 Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.1 Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.3.2 Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.3.3.2 Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W187.2308098.3.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.