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{'item': 'W189 2309062-1'}

Obsah (11)§§ 8Art. 133§ 57Art. 2Art. 3§ 10§ 52§ 9§ 46§ 55§ 21

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.04.2025 GeschäftszahlW189 2309062-1 Spruch, W189 2309059-1/2EW189 2309055-1/2EW189 2309064-1/2EW189 2309059-1/2E, W189 2309055-1/2E, W

§§ 8Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, § 57 Asyl

G 2005, § 9 BFA-VG und §§ 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerden werden

Paragraphen 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraphen 52, 55, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführer (in der Folge: die BF), Staatsangehörige der Republik Moldau, sind eine Familie. Der Erstbeschwerdeführer (in der Folge: der BF1) und die Zweitbeschwerdeführerin (in der Folge: die BF2) sind die verheirateten Eltern der Drittbeschwerdeführerin (in der Folge: die BF3), des Viertbeschwerdeführers (in der Folge: der BF4) und des Fünftbeschwerdeführers (in der Folge: der BF5). Sie stellten nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 17.01.2025 Anträge auf internationalen Schutz, zu welchen der BF1 und die BF2 am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt wurden. Der BF1 gab an, dass er der Volksgruppe der Roma und der Religionsgemeinschaft der Christen angehöre, zuletzt im Ort XXXX gelebt habe, drei Jahre die Grundschule besucht habe und zuletzt keinen Beruf ausgeübt habe. Seine Eltern und drei Geschwister würden in der Republik Moldau leben. Zu seinem Ausreisegrund gab er zu Protokoll, dass sich ihr Dorf an der ukrainischen Grenze befinde. Sie würden die gesamten Kriegshandlungen mitbekommen. Die meisten Dorfbewohner seien bereits geflohen. Seine Familie lebe in Angst. Der BF1 wolle, dass seine Kinder in besseren Lebensbedingungen aufwachsen. Im Falle einer Rückkehr fürchte er den Krieg.Der BF1 gab an, dass er der Volksgruppe der Roma und der Religionsgemeinschaft der Christen angehöre, zuletzt im Ort römisch 40 gelebt habe, drei Jahre die Grundschule besucht habe und zuletzt keinen Beruf ausgeübt habe. Seine Eltern und drei Geschwister würden in der Republik Moldau leben. Zu seinem Ausreisegrund gab er zu Protokoll, dass sich ihr Dorf an der ukrainischen Grenze befinde. Sie würden die gesamten Kriegshandlungen mitbekommen. Die meisten Dorfbewohner seien bereits geflohen. Seine Familie lebe in Angst. Der BF1 wolle, dass seine Kinder in besseren Lebensbedingungen aufwachsen. Im Falle einer Rückkehr fürchte er den Krieg. Die BF2 gab an, dass sie der Volksgruppe der Roma und der Religionsgemeinschaft der Christen angehöre, zuletzt im Ort XXXX gelebt habe, sechs Jahre die Grundschule besucht habe und zuletzt keinen Beruf ausgeübt habe. Ihre Eltern und ihre Schwester würden in der Republik Moldau leben. Zu ihrem Ausreisegrund gab sie zu Protokoll, dass sie an der ukrainischen Grenze wohnen würden und die ganze Zeit die Sirenen mitbekommen würden. Das mache ihren Kindern Angst. Außerdem hätten sie keine Unterkunft mehr, da sie aus dem Haus, wo sie bis jetzt gewohnt hätten, hinausgeworfen worden seien. Im Falle einer Rückkehr fürchte sie den Krieg.Die BF2 gab an, dass sie der Volksgruppe der Roma und der Religionsgemeinschaft der Christen angehöre, zuletzt im Ort römisch 40 gelebt habe, sechs Jahre die Grundschule besucht habe und zuletzt keinen Beruf ausgeübt habe. Ihre Eltern und ihre Schwester würden in der Republik Moldau leben. Zu ihrem Ausreisegrund gab sie zu Protokoll, dass sie an der ukrainischen Grenze wohnen würden und die ganze Zeit die Sirenen mitbekommen würden. Das mache ihren Kindern Angst. Außerdem hätten sie keine Unterkunft mehr, da sie aus dem Haus, wo sie bis jetzt gewohnt hätten, hinausgeworfen worden seien. Im Falle einer Rückkehr fürchte sie den Krieg. Die BF legten – teils in Kopie – diverse Personenstandsurkunden sowie im Jahr 2024 ausgestellte moldawische Personalausweise und Reisepässe vor. Der BF1 wie auch die BF2 weisen folgende EURODAC-1-Treffer (Asylantragstellungen) auf: Am 10.10.2016 in Deutschland, am 04.11.2019 in den Niederlanden, am 06.01.2020 in Frankreich, am 16.09.2021 in Deutschland, am 02.03.2023 in Belgien sowie am 05.04.2023 in den Niederlanden. Es besteht ein bis zum 25.09.2025 rechtsgültiges, von den niederländischen Behörden gegen den BF1 und die BF2 erlassenes Einreiseverbot in den Schengenraum.
  2. In seiner niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: das BFA) am 06.02.2025 wiederholte der BF1, der Volksgruppe der Roma und der Religionsgemeinschaft der Christen anzugehören, aus dem Ort XXXX zu stammen, drei Jahre die Grundschule besucht zu haben und nie gearbeitet zu haben. Er habe von der finanziellen Unterstützung seiner Eltern gelebt. Seine Eltern und Geschwister würden in XXXX leben und seien alle arbeitslos. Er habe Kontakt zu ihnen.
  3. In seiner niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: das BFA) am 06.02.2025 wiederholte der BF1, der Volksgruppe der Roma und der Religionsgemeinschaft der Christen anzugehören, aus dem Ort römisch 40 zu stammen, drei Jahre die Grundschule besucht zu haben und nie gearbeitet zu haben. Er habe von der finanziellen Unterstützung seiner Eltern gelebt. Seine Eltern und Geschwister würden in römisch 40 leben und seien alle arbeitslos. Er habe Kontakt zu ihnen. Zu seinem Ausreisegrund führte der BF1 in freier Erzählung aus, dass sich seine Heimatstadt an der Grenze zur Ukraine befinde. Sie würden die Sirenen und Kampfhandlungen in der Ukraine hören. Viele Einwohner würden wegen dem Krieg in der Ukraine aus seiner Heimatstadt flüchten. Die BF würden Angst um ihr Leben haben. Der Krieg in der Ukraine mache ihnen Angst, weil er im Nachbarland sei. Die Schwiegermutter des BF1 habe früher in Österreich gelebt und erzählt, dass es in Österreich ruhiger und friedlicher sei. Deshalb seien die BF nach Österreich gekommen. Sie hätten auch keine Unterkunft und kein Haus in der Republik Moldau. Er wolle nicht obdachlos sein. Auf Nachfrage des BFA gab der BF1 an, dass seine Eltern und Geschwister alle unter einem Dach in einem Haus leben würden. Dieses Haus gehöre auch seinem Bruder. Der BF1 führte weiters aus, dass er Angst habe, dass die Republik Moldau ebenso in den Krieg involviert werden könne. Die BF2 wiederholte wiederum in ihrer niederschriftlichen Einvernahme durch das BFA am selben Tag, der Volksgruppe der Roma und der Religionsgemeinschaft der Christen anzugehören, sechs Jahre die Grundschule besucht zu haben und nie gearbeitet zu haben. Sie stamme ursprünglich aus dem Ort XXXX , wo ihre Mutter, ihr Stiefvater und ihre kleine Schwester leben würden. Ihr Stiefvater habe ein Haus, in welchem die Familie lebe. Ihre Mutter verkaufe Kleidung am Markt und finanziere so den Unterhalt der Familie. Es bestehe Kontakt. Die BF2 habe bislang ihren Lebensunterhalt durch den BF1 verdient, welcher Kleidung verkaufe.Die BF2 wiederholte wiederum in ihrer niederschriftlichen Einvernahme durch das BFA am selben Tag, der Volksgruppe der Roma und der Religionsgemeinschaft der Christen anzugehören, sechs Jahre die Grundschule besucht zu haben und nie gearbeitet zu haben. Sie stamme ursprünglich aus dem Ort römisch 40 , wo ihre Mutter, ihr Stiefvater und ihre kleine Schwester leben würden. Ihr Stiefvater habe ein Haus, in welchem die Familie lebe. Ihre Mutter verkaufe Kleidung am Markt und finanziere so den Unterhalt der Familie. Es bestehe Kontakt. Die BF2 habe bislang ihren Lebensunterhalt durch den BF1 verdient, welcher Kleidung verkaufe. Zu ihrem Ausreisegrund führte die BF2 in freier Erzählung aus, dass ihre Mutter ihr dazu geraten habe, in Österreich einen Asylantrag zu stellen. Sie habe nur Gutes über Österreich erzählt, weil sie früher hier gelebt habe. Sie würden die Sirenen und die Bomben vom Ukrainekrieg hören. Die Republik Moldau befinde sich in unmittelbarer Nähe. Sie hätten in XXXX gelebt. Diese Stadt befinde sich an der Grenze zur Ukraine. Das Haus, in dem sie gelebt hätten, habe einer anderen Familie gehört. Sie hätten dort leben dürfen. Nachdem die Familie zurückgekehrt sei, hätten sie das Haus wieder verlassen sollen. Sie hätten dann keine Unterkunft mehr in der Republik Moldau gehabt. Sie habe Angst, dass ihr Mann in den Krieg eingezogen werde. Die Ukraine rekrutiere zurzeit moldawische Staatsangehörige. Sie habe Angst, dass ihr Mann auch rekrutiert werde.Zu ihrem Ausreisegrund führte die BF2 in freier Erzählung aus, dass ihre Mutter ihr dazu geraten habe, in Österreich einen Asylantrag zu stellen. Sie habe nur Gutes über Österreich erzählt, weil sie früher hier gelebt habe. Sie würden die Sirenen und die Bomben vom Ukrainekrieg hören. Die Republik Moldau befinde sich in unmittelbarer Nähe. Sie hätten in römisch 40 gelebt. Diese Stadt befinde sich an der Grenze zur Ukraine. Das Haus, in dem sie gelebt hätten, habe einer anderen Familie gehört. Sie hätten dort leben dürfen. Nachdem die Familie zurückgekehrt sei, hätten sie das Haus wieder verlassen sollen. Sie hätten dann keine Unterkunft mehr in der Republik Moldau gehabt. Sie habe Angst, dass ihr Mann in den Krieg eingezogen werde. Die Ukraine rekrutiere zurzeit moldawische Staatsangehörige. Sie habe Angst, dass ihr Mann auch rekrutiert werde. Auf Nachfrage des BFA gab die BF2 an, dass sie die Information über die Rekrutierungen von Bekannten bekommen habe. Es sei auch im Fernsehen gezeigt worden. Die BF2 führte weiters aus, dass die BF bei einer Rückkehr keine Unterkunft hätten. Sie hätten Angst, auf der Straße zu sitzen. Der BF1 und die BF2 verzichteten auf die Ausfolgung oder Übersetzung der Länderberichte der Staatendokumentation zur Lage in der Republik Moldau. Zu ihren Lebensumständen in Österreich befragt, machten die BF keine Anknüpfungspunkte zum Bundesgebiet geltend.
  4. Mit Bescheiden des BFA vom 14.02.2025 wurden die Anträge auf internationalen Schutz der BF hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat der Republik Moldau (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.), eine Rückkehrentscheidung gegen die BF erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass die Abschiebung der BF in die Republik Moldau zulässig sei (Spruchpunkt V.). Die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).3. Mit Bescheiden des BFA vom 14.02.2025 wurden die Anträge auf internationalen Schutz der BF hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat der Republik Moldau (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), eine Rückkehrentscheidung gegen die BF erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass die Abschiebung der BF in die Republik Moldau zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend führte die belangte Behörde aus, dass dem Vorbringen der BF zu ihren Fluchtgründen keine Asylrelevanz zukomme. Auch eine refoulementschutzrechtlich relevante Gefährdung im Falle einer Rückkehr in die Republik Moldau sei nicht gegeben. Die BF würden nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 erfüllen, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe ihrem Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der sehr kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von relevanten familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen. Angesichts der abweisenden Entscheidung über die Anträge auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung der BF in die Republik Moldau. Die Frist für die freiwillige Ausreise von vierzehn Tagen ergebe sich aus § 55 FPG, da besondere Umstände, die die BF bei der Regelung ihrer persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätten, nicht gegeben seien.Begründend führte die belangte Behörde aus, dass dem Vorbringen der BF zu ihren Fluchtgründen keine Asylrelevanz zukomme. Auch eine refoulementschutzrechtlich relevante Gefährdung im Falle einer Rückkehr in die Republik Moldau sei nicht gegeben. Die BF würden nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 erfüllen, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe ihrem Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der sehr kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von relevanten familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen. Angesichts der abweisenden Entscheidung über die Anträge auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung der BF in die Republik Moldau. Die Frist für die freiwillige Ausreise von vierzehn Tagen ergebe sich aus Paragraph 55, FPG, da besondere Umstände, die die BF bei der Regelung ihrer persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätten, nicht gegeben seien.

  1. Lediglich gegen die Spruchpunkte II. – VI. dieser Bescheide erhoben die BF durch ihre Rechtsvertretung binnen offener Frist Beschwerden, welche nach zusammengefasster Wiederholung ihrer bisherigen Angaben damit begründet wurden, dass nach den Länderberichten das Sozialhilfeniveau in der Republik Moldau sehr niedrig und das System ineffizient sei sowie die wirtschaftliche Lage im Land sehr schlecht sei. Es existiere keine staatlich garantierte Grundversorgung und es gebe keine Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer. Dies bestätige die Befürchtungen der BF, sich nach einer Rückkehr nicht versorgen zu können. Die BF würden bei ihrem bereits erstatteten Vorbringen bleiben und insbesondere die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten beantragen. Beantragt wurde zudem die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
  2. Lediglich gegen die Spruchpunkte römisch zwei. – römisch sechs. dieser Bescheide erhoben die BF durch ihre Rechtsvertretung binnen offener Frist Beschwerden, welche nach zusammengefasster Wiederholung ihrer bisherigen Angaben damit begründet wurden, dass nach den Länderberichten das Sozialhilfeniveau in der Republik Moldau sehr niedrig und das System ineffizient sei sowie die wirtschaftliche Lage im Land sehr schlecht sei. Es existiere keine staatlich garantierte Grundversorgung und es gebe keine Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer. Dies bestätige die Befürchtungen der BF, sich nach einer Rückkehr nicht versorgen zu können. Die BF würden bei ihrem bereits erstatteten Vorbringen bleiben und insbesondere die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten beantragen. Beantragt wurde zudem die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: 1.
  4. Zur Person der BF Die Identität der BF steht fest. Der BF1 und die BF2 sind verheiratet, die minderjährigen BF3, BF4 und BF5 sind ihre Kinder. Die BF sind Staatsangehörige der Republik Moldau und gehören der Religionsgemeinschaft der Christen sowie der Volksgruppe der Roma an. Die BF reisten im Jänner 2025 illegal in Österreich ein haben keine Anknüpfungspunkte zum Bundesgebiet. Die BF sind gesund und der BF1 sowie die BF2 arbeitsfähig und arbeitswillig. Sie können in ihren in der Republik Moldau gelegenen Herkunftsort XXXX zurückkehren und wie schon zuvor ihre Existenzgrundlage durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bzw. die Unterstützung ihrer Eltern und Geschwister sichern. Sie laufen dort nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose Situation zu geraten. Außergewöhnliche Umstände, die eine Rückkehr ausschließen, konnten nicht festgestellt werden.Die BF sind gesund und der BF1 sowie die BF2 arbeitsfähig und arbeitswillig. Sie können in ihren in der Republik Moldau gelegenen Herkunftsort römisch 40 zurückkehren und wie schon zuvor ihre Existenzgrundlage durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bzw. die Unterstützung ihrer Eltern und Geschwister sichern. Sie laufen dort nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose Situation zu geraten. Außergewöhnliche Umstände, die eine Rückkehr ausschließen, konnten nicht festgestellt werden. 1.
  5. Zur maßgeblichen Situation in der Republik Moldau 1.2.
  6. Sicherheitslage Die Lage in der Republik Moldau ist derzeit stabil (AA 24.1.2022). Die Republik Moldau ist

dem Artikel 11 der Verfassung ein neutraler Staat (BS 2020; vgl. ADA 9.2021, VFGH 29.7.1994). Der abtrünnige Landesteil Transnistrien (die selbst ernannte „Pridnestrowische Moldauische Republik“) befindet sich außerhalb der Kontrolle der moldauischen Regierung. Es gibt zahlreiche Kontrollpunkte entlang der Strecken, die nach oder aus Transnistrien führen (AA 24.1.2022).Die Lage in der Republik Moldau ist derzeit stabil (AA 24.1.2022). Die Republik Moldau ist

dem Artikel 11 der Verfassung ein neutraler Staat (BS 2020; vergleiche ADA 9.2021, VFGH 29.7.1994). Der abtrünnige Landesteil Transnistrien (die selbst ernannte „Pridnestrowische Moldauische Republik“) befindet sich außerhalb der Kontrolle der moldauischen Regierung. Es gibt zahlreiche Kontrollpunkte entlang der Strecken, die nach oder aus Transnistrien führen (AA 24.1.2022). 1.2.2. Ethnische Minderheit der Roma Teile der moldauischen Gruppe der Roma (9.323 Personen

der Volkszählung 2014) zählen zu der am meisten marginalisierten gesellschaftlichen Gruppe (geringer Bildungsstand, begrenzter Zugang zu Gesundheitsversorgung, höhere offizielle Arbeitslosenrate), wobei eine gezielte Benachteiligung durch andere Bevölkerungsgruppen nicht vorliegt (AA 31.1.2022; vgl. USDOS 30.3.2021, FH 3.3.2021). 45% der Roma sind arbeitslos. Nur die Hälfte der Roma-Kinder besucht die Schule, und nur jedes fünfte Roma-Kind besucht die Vorschule. Behörden verfügen über keine effektiven Mechanismen, um an vulnerable Familien heranzutreten, deren Kinder nicht die Schule besuchen. Roma-Frauen sind besonders anfällig für soziale Ausgrenzung und Diskriminierung (USDOS 30.3.2021). Ungefähr 60% der Roma-Familien leben in ländlichen Gebieten. Einige Roma-Gemeinschaften haben weder fließendes Wasser, noch sanitäre Anlagen und Heizungen (USDOS 30.3.2021; vgl. BAMF 6.2021). Weitere Probleme, mit welchen Roma konfrontiert sind, sind ein Mangel an medizinischen Notfalldiensten in entlegenen Gegenden, ungerechte oder willkürliche Behandlung durch Gesundheitsdienstleister und geringere Krankenversicherungsraten (USDOS 30.3.2021).Teile der moldauischen Gruppe der Roma (9.323 Personen

der Volkszählung 2014) zählen zu der am meisten marginalisierten gesellschaftlichen Gruppe (geringer Bildungsstand, begrenzter Zugang zu Gesundheitsversorgung, höhere offizielle Arbeitslosenrate), wobei eine gezielte Benachteiligung durch andere Bevölkerungsgruppen nicht vorliegt (AA 31.1.2022; vergleiche USDOS 30.3.2021, FH 3.3.2021). 45% der Roma sind arbeitslos. Nur die Hälfte der Roma-Kinder besucht die Schule, und nur jedes fünfte Roma-Kind besucht die Vorschule. Behörden verfügen über keine effektiven Mechanismen, um an vulnerable Familien heranzutreten, deren Kinder nicht die Schule besuchen. Roma-Frauen sind besonders anfällig für soziale Ausgrenzung und Diskriminierung (USDOS 30.3.2021). Ungefähr 60% der Roma-Familien leben in ländlichen Gebieten. Einige Roma-Gemeinschaften haben weder fließendes Wasser, noch sanitäre Anlagen und Heizungen (USDOS 30.3.2021; vergleiche BAMF 6.2021). Weitere Probleme, mit welchen Roma konfrontiert sind, sind ein Mangel an medizinischen Notfalldiensten in entlegenen Gegenden, ungerechte oder willkürliche Behandlung durch Gesundheitsdienstleister und geringere Krankenversicherungsraten (USDOS 30.3.2021). 1.2.3. Frauen Die Gleichberechtigung von Mann und Frau ist zwar durch die Verfassung garantiert, aber nicht gesellschaftliche Realität (AA 31.1.2022). Trotz rechtlicher Gleichstellung sind Frauen im öffentlichen Leben unterrepräsentiert, und die politische Kultur ist unter anderem durch den Einfluss der orthodoxen Kirche patriarchalisch geprägt (BAMF 6.2021). Kein Gesetz beschränkt die Teilnahme von Frauen am politischen Prozess, und Frauen nehmen in der Praxis daran teil (USDOS 30.3.2021). Ein im April 2016 verabschiedetes Gleichstellungsgesetz sieht die Einführung einer Frauenquote in Höhe von 40% bei Regierung und politischen Parteien vor (AA 31.1.2022). Bei der letzten Parlamentswahl wurden 40 Frauen ins Parlament gewählt (von insgesamt 101 Parlamentssitzen) (OSZE 22.12.2021). Frauen verdienen im Durchschnitt 14,1% weniger als Männer (AA 31.1.2022). Die Pensionsbezüge von Frauen sind beträchtlich geringer als die Pensionsbezüge von Männern (BS 2020). Der Zugang zu Bildung ist für Frauen und Mädchen im Allgemeinen gewährleistet (BS 2020; vgl. ADC 1.2020).Die Gleichberechtigung von Mann und Frau ist zwar durch die Verfassung garantiert, aber nicht gesellschaftliche Realität (AA 31.1.2022). Trotz rechtlicher Gleichstellung sind Frauen im öffentlichen Leben unterrepräsentiert, und die politische Kultur ist unter anderem durch den Einfluss der orthodoxen Kirche patriarchalisch geprägt (BAMF 6.2021). Kein Gesetz beschränkt die Teilnahme von Frauen am politischen Prozess, und Frauen nehmen in der Praxis daran teil (USDOS 30.3.2021). Ein im April 2016 verabschiedetes Gleichstellungsgesetz sieht die Einführung einer Frauenquote in Höhe von 40% bei Regierung und politischen Parteien vor (AA 31.1.2022). Bei der letzten Parlamentswahl wurden 40 Frauen ins Parlament gewählt (von insgesamt 101 Parlamentssitzen) (OSZE 22.12.2021). Frauen verdienen im Durchschnitt 14,1% weniger als Männer (AA 31.1.2022). Die Pensionsbezüge von Frauen sind beträchtlich geringer als die Pensionsbezüge von Männern (BS 2020). Der Zugang zu Bildung ist für Frauen und Mädchen im Allgemeinen gewährleistet (BS 2020; vergleiche ADC 1.2020). Gewalt gegen Frauen kommt häufig vor (UNGA 10.11.2021; vgl. UNCEDAW 10.3.2020). Besonders in ländlichen Gebieten ist häusliche Gewalt ein weit verbreitetes Problem (AA 31.1.2022). Gesetzliche Vorschriften definieren häusliche Gewalt als Straftat und bieten auch Mechanismen zur Erlangung einstweiliger Verfügungen gegen Täter. Die Höchststrafe für innerfamiliäre Gewalt beträgt 15 Jahre Haft (USDOS 30.3.2021). Gesetze im Bereich häuslicher und geschlechtsspezifischer Gewalt werden inadäquat umgesetzt, und Delikte, welche zu keinen signifikanten Verletzungen führen, werden nur mit Verwaltungsstrafen abgehandelt (FH 3.3.2021). Gesetzliche Vorgaben kriminalisieren Vergewaltigung, darunter auch Vergewaltigung in der Ehe. Vergewaltigung ist weiterhin ein Problem, und es gibt keine spezifischen staatlichen Präventionsmaßnahmen (USDOS 30.3.2021). Sexuelle Belästigung ist ebenfalls ein Problem (USDOS 30.3.2021; vgl. FH 3.3.2021). Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für sexuelle Belästigung vor, welche von einer Geldstrafe bis hin zu einer Freiheitsstrafe von maximal drei Jahren reichen. NGOs zufolge haben die Gesetzesvollzugsbehörden ihre Behandlung von Fällen sexueller Belästigung stetig verbessert. Zwischen Jänner und September 2020 erließen die Gerichte 534 Schutzbefehle. 1.409 Fälle häuslicher Gewalt wurden innerhalb der ersten neun Monate des Jahres 2020 polizeilich registriert, darunter zehn Fälle mit Todesfolge. 3.205 einstweilige Verfügungen wurden erlassen (USDOS 30.3.2021).Gewalt gegen Frauen kommt häufig vor (UNGA 10.11.2021; vergleiche UNCEDAW 10.3.2020). Besonders in ländlichen Gebieten ist häusliche Gewalt ein weit verbreitetes Problem (AA 31.1.2022). Gesetzliche Vorschriften definieren häusliche Gewalt als Straftat und bieten auch Mechanismen zur Erlangung einstweiliger Verfügungen gegen Täter. Die Höchststrafe für innerfamiliäre Gewalt beträgt 15 Jahre Haft (USDOS 30.3.2021). Gesetze im Bereich häuslicher und geschlechtsspezifischer Gewalt werden inadäquat umgesetzt, und Delikte, welche zu keinen signifikanten Verletzungen führen, werden nur mit Verwaltungsstrafen abgehandelt (FH 3.3.2021). Gesetzliche Vorgaben kriminalisieren Vergewaltigung, darunter auch Vergewaltigung in der Ehe. Vergewaltigung ist weiterhin ein Problem, und es gibt keine spezifischen staatlichen Präventionsmaßnahmen (USDOS 30.3.2021). Sexuelle Belästigung ist ebenfalls ein Problem (USDOS 30.3.2021; vergleiche FH 3.3.2021). Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für sexuelle Belästigung vor, welche von einer Geldstrafe bis hin zu einer Freiheitsstrafe von maximal drei Jahren reichen. NGOs zufolge haben die Gesetzesvollzugsbehörden ihre Behandlung von Fällen sexueller Belästigung stetig verbessert. Zwischen Jänner und September 2020 erließen die Gerichte 534 Schutzbefehle. 1.409 Fälle häuslicher Gewalt wurden innerhalb der ersten neun Monate des Jahres 2020 polizeilich registriert, darunter zehn Fälle mit Todesfolge. 3.205 einstweilige Verfügungen wurden erlassen (USDOS 30.3.2021). Das Übereinkommen des Europarates zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt („Istanbul-Konvention“) wurde im Jahr 2017 von der Republik Moldau unterzeichnet (IWPR 14.12.2021; vgl. BAMF 6.2021) und im Jahr 2021 ratifiziert (IWPR 14.12.2021). Im Jahr 2018 hat die Regierung die Nationale Strategie für die Vorbeugung und Bekämpfung der Gewalt gegen Frauen und in der Familie sowie einen Aktionsplan für den Zeitraum 2018-2023 beschlossen. Es gibt mehrere Hilfszentren sowohl in Chisinau als auch in anderen Städten, wo Frauen und deren Kinder Zuflucht finden und sich rechtlich beraten lassen können (AA 31.1.2022). Zehn Hilfszentren für Opfer häuslicher Gewalt und zwei zusätzliche Zentren für Beratung und Resozialisierung von Tätern sind in Betrieb (USDOS 30.3.2021). Vor allem in ländlichen Gegenden existieren zu wenige Zufluchtsstätten und Unterstützungsleistungen für Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt (UNCEDAW 10.3.2020). Die internationale NGO La Strada betreibt eine Hotline zur Meldung von Fällen häuslicher Gewalt und bietet unter anderem psychologische und rechtliche Hilfe für Opfer an (USDOS 30.3.2021).Das Übereinkommen des Europarates zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt („Istanbul-Konvention“) wurde im Jahr 2017 von der Republik Moldau unterzeichnet (IWPR 14.12.2021; vergleiche BAMF 6.2021) und im Jahr 2021 ratifiziert (IWPR 14.12.2021). Im Jahr 2018 hat die Regierung die Nationale Strategie für die Vorbeugung und Bekämpfung der Gewalt gegen Frauen und in der Familie sowie einen Aktionsplan für den Zeitraum 2018-2023 beschlossen. Es gibt mehrere Hilfszentren sowohl in Chisinau als auch in anderen Städten, wo Frauen und deren Kinder Zuflucht finden und sich rechtlich beraten lassen können (AA 31.1.2022). Zehn Hilfszentren für Opfer häuslicher Gewalt und zwei zusätzliche Zentren für Beratung und Resozialisierung von Tätern sind in Betrieb (USDOS 30.3.2021). Vor allem in ländlichen Gegenden existieren zu wenige Zufluchtsstätten und Unterstützungsleistungen für Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt (UNCEDAW 10.3.2020). Die internationale NGO La Strada betreibt eine Hotline zur Meldung von Fällen häuslicher Gewalt und bietet unter anderem psychologische und rechtliche Hilfe für Opfer an (USDOS 30.3.2021). Frauen in ländlichen Regionen, Frauen mit Beeinträchtigungen sowie weibliche Angehörige der Roma-Gemeinschaft haben eingeschränkten Zugang zu hochwertigen Gesundheitsleistungen und zu Krankenversicherungen (UNCEDAW 10.3.2020).

dem Global Gender Gap Index 2021 des Weltwirtschaftsforums nimmt die Republik Moldau Rang 28 von insgesamt 156 Ländern ein. Rangmäßig befindet sich die Republik Moldau zwischen Barbados und Dänemark (WEF 3.2021). 1.2.4. Kinder Die UN-Kinderrechtskonvention wurde von der Republik Moldau ratifiziert (USDOL 29.9.2021). Es existiert eine Ombudsperson für Kinderrechte (BAMF 6.2021; vgl. USDOS 30.3.2021). Die Umsetzung der gesetzlichen Regelungen zum Schutz von Kindern scheitert meist an fehlenden finanziellen Mitteln. Missbrauch von Kindern (sexueller Missbrauch, physische und psychische Gewalt, Verwahrlosung und Kinderarbeit) stellt nach wie vor ein Problem dar. In der Republik Moldau gibt es keine gegen Kinder gerichteten staatlichen Maßnahmen wie Zwangsarbeit etc. Die umfangreichen gesetzlichen Regelungen zur Kinderarbeit werden nicht ausreichend umgesetzt (AA 31.1.2022). 15- und 16-Jährige sollten nicht mehr als 24 Stunden pro Woche arbeiten (USDOS 30.3.2021). Zwangsrekrutierungen von Kindern (Kindersoldaten) finden nicht statt. Die Lebensbedingungen in der Jugendhaftanstalt Goian wurden von der Ombudsperson für Kinderrechte scharf kritisiert (Gesundheitsversorgungsmängel, fehlender Kontakt zu Familienangehörigen der Inhaftierten usw.) (AA 31.1.2022). Im Jahr 2020 machte die Republik Moldau minimale Fortschritte bei der Bekämpfung der schlimmsten Formen von Kinderarbeit. Kinder in der Republik Moldau sind schlimmsten Formen von Kinderarbeit ausgesetzt, darunter kommerzieller sexueller Ausbeutung. Kinderarbeit findet auch in der Landwirtschaft statt (USDOL 29.9.2021; vgl. EC 13.10.2021). In ländlichen Gebieten, wo Kinder häufig zur Feldarbeit herangezogen werden, ist es für die staatlichen Kontrollstellen schwierig, verbotene Kinderarbeit von familiärer Hilfeleistung abzugrenzen. 2019 nahm die Zahl der illegal außer Landes gebrachten Kinder

dem Innenministerium von 53 auf 49 leicht ab, 2020 sank die Zahl weiter auf 23. Die Kinder werden entweder zum Zweck der sexuellen Ausbeutung außer Landes geschafft, oder um zu betteln oder einer illegalen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Laut Polizei lag die Anzahl der sexuellen Übergriffe gegen Kinder im Jahr 2020 bei 212 (AA 31.1.2022). Im Jahr 2020 identifizierten Behörden 23 Kinder als Opfer von Menschenhandel (USDOL 29.9.2021). Kinderarmut ist in der Republik Moldau weit verbreitet, insbesondere in ländlichen Gebieten (BAMF 6.2021). 10,1% der Kinder leiden unter extremer Armut (IOM o.D.). Die Kindersterblichkeit ist hoch. Sie betrug im Jahr 2021 1,4% bei Kindern unter fünf Jahren (UNGA 10.11.2021; vgl. WHI 2021).Die UN-Kinderrechtskonvention wurde von der Republik Moldau ratifiziert (USDOL 29.9.2021). Es existiert eine Ombudsperson für Kinderrechte (BAMF 6.2021; vergleiche USDOS 30.3.2021). Die Umsetzung der gesetzlichen Regelungen zum Schutz von Kindern scheitert meist an fehlenden finanziellen Mitteln. Missbrauch von Kindern (sexueller Missbrauch, physische und psychische Gewalt, Verwahrlosung und Kinderarbeit) stellt nach wie vor ein Problem dar. In der Republik Moldau gibt es keine gegen Kinder gerichteten staatlichen Maßnahmen wie Zwangsarbeit etc. Die umfangreichen gesetzlichen Regelungen zur Kinderarbeit werden nicht ausreichend umgesetzt (AA 31.1.2022). 15- und 16-Jährige sollten nicht mehr als 24 Stunden pro Woche arbeiten (USDOS 30.3.2021). Zwangsrekrutierungen von Kindern (Kindersoldaten) finden nicht statt. Die Lebensbedingungen in der Jugendhaftanstalt Goian wurden von der Ombudsperson für Kinderrechte scharf kritisiert (Gesundheitsversorgungsmängel, fehlender Kontakt zu Familienangehörigen der Inhaftierten usw.) (AA 31.1.2022). Im Jahr 2020 machte die Republik Moldau minimale Fortschritte bei der Bekämpfung der schlimmsten Formen von Kinderarbeit. Kinder in der Republik Moldau sind schlimmsten Formen von Kinderarbeit ausgesetzt, darunter kommerzieller sexueller Ausbeutung. Kinderarbeit findet auch in der Landwirtschaft statt (USDOL 29.9.2021; vergleiche EC 13.10.2021). In ländlichen Gebieten, wo Kinder häufig zur Feldarbeit herangezogen werden, ist es für die staatlichen Kontrollstellen schwierig, verbotene Kinderarbeit von familiärer Hilfeleistung abzugrenzen. 2019 nahm die Zahl der illegal außer Landes gebrachten Kinder

dem Innenministerium von 53 auf 49 leicht ab, 2020 sank die Zahl weiter auf 23. Die Kinder werden entweder zum Zweck der sexuellen Ausbeutung außer Landes geschafft, oder um zu betteln oder einer illegalen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Laut Polizei lag die Anzahl der sexuellen Übergriffe gegen Kinder im Jahr 2020 bei 212 (AA 31.1.2022). Im Jahr 2020 identifizierten Behörden 23 Kinder als Opfer von Menschenhandel (USDOL 29.9.2021). Kinderarmut ist in der Republik Moldau weit verbreitet, insbesondere in ländlichen Gebieten (BAMF 6.2021). 10,1% der Kinder leiden unter extremer Armut (IOM o.D.). Die Kindersterblichkeit ist hoch. Sie betrug im Jahr 2021 1,4% bei Kindern unter fünf Jahren (UNGA 10.11.2021; vergleiche WHI 2021). Geburtenregistrierung ist für alle Bürger kostenlos. Das Fehlen von Registrierungsbescheinigungen ist insbesondere in ländlichen Gebieten und in Roma-Familien ein Problem. Es herrscht kostenlose Schulpflicht bis zur neunten Schulstufe (USDOS 30.3.2021). Nur die Hälfte der Roma-Kinder besucht die Schule, und nur jedes fünfte Roma-Kind besucht die Vorschule (USDOS 30.3.2021; vgl. UNICEF o.D.a). Obwohl Vernachlässigung und Misshandlung von Kindern gesetzlich verboten sind, stellt Kindesmisshandlung weiterhin ein Problem dar. Eine Spezialeinheit für Minderjährige innerhalb der Generalstaatsanwaltschaft ist für solche Fälle zuständig. Nach Angaben des Bildungsministeriums wurden während des Wintersemesters 2019/2020 4.738 Fälle von Gewalt gegen Kinder registriert. 2.171 Kinder berichteten von physischer Gewalt, und 1.316 Kinder berichteten von Vernachlässigung. 40 Fälle betrafen Arbeitsausbeutung, und 17 Fälle betrafen sexuellen Missbrauch. Das gesetzliche Mindestalter für die Eheschließung beträgt 16 Jahre für Frauen und 18 Jahre für Männer. Es existieren keine offiziellen Statistiken über Kinderehen (USDOS 30.3.2021).

Berichten kommen Kinderehen innerhalb der Roma-Gemeinschaft vor (FH 3.3.2021). Geburtenregistrierung ist für alle Bürger kostenlos. Das Fehlen von Registrierungsbescheinigungen ist insbesondere in ländlichen Gebieten und in Roma-Familien ein Problem. Es herrscht kostenlose Schulpflicht bis zur neunten Schulstufe (USDOS 30.3.2021). Nur die Hälfte der Roma-Kinder besucht die Schule, und nur jedes fünfte Roma-Kind besucht die Vorschule (USDOS 30.3.2021; vergleiche UNICEF o.D.a). Obwohl Vernachlässigung und Misshandlung von Kindern gesetzlich verboten sind, stellt Kindesmisshandlung weiterhin ein Problem dar. Eine Spezialeinheit für Minderjährige innerhalb der Generalstaatsanwaltschaft ist für solche Fälle zuständig. Nach Angaben des Bildungsministeriums wurden während des Wintersemesters 2019 aus 2020, 4.738 Fälle von Gewalt gegen Kinder registriert. 2.171 Kinder berichteten von physischer Gewalt, und 1.316 Kinder berichteten von Vernachlässigung. 40 Fälle betrafen Arbeitsausbeutung, und 17 Fälle betrafen sexuellen Missbrauch. Das gesetzliche Mindestalter für die Eheschließung beträgt 16 Jahre für Frauen und 18 Jahre für Männer. Es existieren keine offiziellen Statistiken über Kinderehen (USDOS 30.3.2021).

Berichten kommen Kinderehen innerhalb der Roma-Gemeinschaft vor (FH 3.3.2021). Kinder in Heimen sind in ihrem späteren Leben einem höheren Risiko von Arbeitslosigkeit, sexueller Ausbeutung, Menschenhandel und Selbstmord ausgesetzt als Kinder, welche in Familien aufwachsen. Rechtliche Schutzmechanismen für Straßenkinder sind nicht funktionsfähig (USDOS 30.3.2021). Die in etwa 100.000 Kinder, welche von ihren ins Ausland abgewanderten Eltern zurückgelassen wurden, sind vielfach Schulabbrecher und befinden sich in einem schlechten Gesundheitszustand (UNGA 10.11.2021; vgl. Humanium o.D.).Kinder in Heimen sind in ihrem späteren Leben einem höheren Risiko von Arbeitslosigkeit, sexueller Ausbeutung, Menschenhandel und Selbstmord ausgesetzt als Kinder, welche in Familien aufwachsen. Rechtliche Schutzmechanismen für Straßenkinder sind nicht funktionsfähig (USDOS 30.3.2021). Die in etwa 100.000 Kinder, welche von ihren ins Ausland abgewanderten Eltern zurückgelassen wurden, sind vielfach Schulabbrecher und befinden sich in einem schlechten Gesundheitszustand (UNGA 10.11.2021; vergleiche Humanium o.D.).

dem Index der Umsetzung von Kinderrechten erreicht die Republik Moldau 8,05 von insgesamt 10 Punkten, was „wahrnehmbare Probleme“ bedeutet (orange Stufe) (Humanium o.D.). 1.2.

  1. Grundversorgung und Wirtschaft Mit einem Bruttoinlandsprodukt von ca. 11,9 Milliarden US-Dollar im Jahr 2020 ist die Republik Moldau eines der ärmsten Länder in Europa (BAMF 6.2021). Das reale Wirtschaftswachstum sank im Jahr 2020 um 7%, und die Inflationsrate betrug 0,4% (WKO 10.2021). Die öffentliche Verschuldung stieg 2020 auf 32,9% des Bruttoinlandsprodukts (EC 13.10.2021). Das Wirtschaftssystem der Republik Moldau ist stark vom Agrarsektor und von Energieimporten abhängig, vor allem von Erdgaslieferungen aus Russland (CIA 14.1.2022; vgl. HF o.D.a, WKO 10.2021). Die Republik Moldau ist durch einen hohen Anteil der Schattenwirtschaft gekennzeichnet (WKO 10.2021). 30,9% der Beschäftigten sind Schwarzarbeiter. Im Landwirtschaftssektor beträgt der Anteil der Schwarzarbeiter ca. 63% (USDOS 30.3.2021). Die wirtschaftliche Lage wird von endemischer Korruption in allen Lebensbereichen beeinflusst (AA 31.1.2022; vgl. EC 13.10.2021, HF o.D.a). Im Jahr 2014 verschwand mehr als eine Milliarde Euro von nationalen Bankkonten innerhalb weniger Monate. Die Vorgänge und die Drahtzieher konnten bis dato nicht geklärt bzw. gefunden werden. Bis heute leidet die Republik Moldau unter diesem Geldverlust, welcher vor allem die ärmsten Teile der Bevölkerung getroffen hat (ADA 9.2021). Ein großer Teil der arbeitsfähigen Bevölkerung hat das Land verlassen (BAMF 6.2021; vgl. ADA 9.2021, IOM o.D.). Als Zielsektoren zur Arbeitsmigration für moldauische Staatsangehörige gelten insbesondere das Sozial- und Baugewerbe in EU-Ländern und in der Russischen Föderation (BAMF 6.2021). Die Überweisungen der im Ausland lebenden und arbeitenden Moldauer an ihre Familien bilden einen wichtigen und in vielen Fällen entscheidenden Beitrag zum Haushaltseinkommen (WKO 10.2021; vgl. HF o.D.b). Die Europäische Union ist der größte Handelspartner der Republik Moldau (EC 13.10.2021; vgl. WKO 10.2021). Das 2014 zwischen der EU und Moldau unterzeichnete Assoziierungsabkommen beinhaltet auch die Errichtung einer Freihandelszone und zielt u.a. auf eine wirtschaftliche Annäherung der EU und der Republik Moldau ab (DEU 22.11.2021). Mit einem Bruttoinlandsprodukt von ca. 11,9 Milliarden US-Dollar im Jahr 2020 ist die Republik Moldau eines der ärmsten Länder in Europa (BAMF 6.2021). Das reale Wirtschaftswachstum sank im Jahr 2020 um 7%, und die Inflationsrate betrug 0,4% (WKO 10.2021). Die öffentliche Verschuldung stieg 2020 auf 32,9% des Bruttoinlandsprodukts (EC 13.10.2021). Das Wirtschaftssystem der Republik Moldau ist stark vom Agrarsektor und von Energieimporten abhängig, vor allem von Erdgaslieferungen aus Russland (CIA 14.1.2022; vergleiche HF o.D.a, WKO 10.2021). Die Republik Moldau ist durch einen hohen Anteil der Schattenwirtschaft gekennzeichnet (WKO 10.2021). 30,9% der Beschäftigten sind Schwarzarbeiter. Im Landwirtschaftssektor beträgt der Anteil der Schwarzarbeiter ca. 63% (USDOS 30.3.2021). Die wirtschaftliche Lage wird von endemischer Korruption in allen Lebensbereichen beeinflusst (AA 31.1.2022; vergleiche EC 13.10.2021, HF o.D.a). Im Jahr 2014 verschwand mehr als eine Milliarde Euro von nationalen Bankkonten innerhalb weniger Monate. Die Vorgänge und die Drahtzieher konnten bis dato nicht geklärt bzw. gefunden werden. Bis heute leidet die Republik Moldau unter diesem Geldverlust, welcher vor allem die ärmsten Teile der Bevölkerung getroffen hat (ADA 9.2021). Ein großer Teil der arbeitsfähigen Bevölkerung hat das Land verlassen (BAMF 6.2021; vergleiche ADA 9.2021, IOM o.D.). Als Zielsektoren zur Arbeitsmigration für moldauische Staatsangehörige gelten insbesondere das Sozial- und Baugewerbe in EU-Ländern und in der Russischen Föderation (BAMF 6.2021). Die Überweisungen der im Ausland lebenden und arbeitenden Moldauer an ihre Familien bilden einen wichtigen und in vielen Fällen entscheidenden Beitrag zum Haushaltseinkommen (WKO 10.2021; vergleiche HF o.D.b). Die Europäische Union ist der größte Handelspartner der Republik Moldau (EC 13.10.2021; vergleiche WKO 10.2021). Das 2014 zwischen der EU und Moldau unterzeichnete Assoziierungsabkommen beinhaltet auch die Errichtung einer Freihandelszone und zielt u.a. auf eine wirtschaftliche Annäherung der EU und der Republik Moldau ab (DEU 22.11.2021). Das Stadt-Land-Gefälle in Hinblick auf finanzielle Armut, Zugang zu Gesundheitsversorgung, Bildung, Wasserversorgung und Abwasserentsorgung ist beträchtlich. Es gibt große Defizite im Bereich der Trinkwasserversorgung: Mehr als 40% der ländlichen Bevölkerung haben keinen Zugang zu fließendem Wasser. In den meisten Kommunen gibt es auch keine funktionierende Abwasserbehandlung. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist unter normalen Umständen auch ohne humanitäre Hilfe aus dem Ausland auch in ländlichen Gebieten sichergestellt (AA 31.1.2022). Die Mietpreise sind in den Städten verhältnismäßig höher als auf dem Land. Eine durchschnittliche Ein-Zimmer-Wohnung in der Hauptstadt Chisinau kostet etwa EUR 150-
  2. Die Kosten für eine Zwei- oder Drei-Zimmer-Wohnung variieren zwischen EUR 220-400, je nach Lage des Hauses und Ausstattung. Die Regierung führt einige Wohnungsbauprogramme durch, aber die Mehrzahl ist auf den benachteiligten Teil der Bevölkerung ausgerichtet (IOM o.D.). Staatliche Unterstützung bei der Wohnungssuche existiert in begrenztem Ausmaß. Berechtigte, beispielsweise alleinerziehende Mütter oder Familien mit mindestens drei Kindern, können sich in Wartelisten einschreiben, warten aber meist vergeblich auf die Wohnungsvermittlung. Bedürftige können sehr geringe Zuschüsse zu den Heizkosten beantragen (AA 31.1.2022). Der gesetzlich vorgesehene Mindestlohn liegt unter der Armutsgrenze (USDOS 30.3.2021) und beträgt seit Jänner 2021 MDL 2.935 [ca. EUR 140]. Deutliche Steigerungen verzeichnete das tatsächliche durchschnittliche Einkommen der arbeitenden Bevölkerung, welches mit Ende Juni 2021 auf MDL 9.045 [ca. EUR 435] anstieg (WKO 10.2021). Arbeitslose können sich bei Arbeitsbörsen anmelden und erhalten für die Dauer von bis zu maximal 9 Monaten geringe Unterstützung (AA 31.1.2022; vgl. IOM o.D.). Die Arbeitslosenrate betrug im Jahr 2020 3,8% (WKO 10.2021), und die Jugendarbeitslosigkeit unter den 15- bis 24-Jährigen betrug 17,6% (EC 13.10.2021). 2017 wurde eine Pensionsreform eingeleitet, welche das Ziel der Anhebung des Pensionsalters auf 63 Jahre für Frauen und Männer verfolgt (BS 2020). Im Dezember 2020 erfolgte eine Senkung des Pensionsalters auf 57 (Frauen) bzw. 62 Jahre (Männer) (EC 13.10.2021). Die Durchschnittspension liegt unter dem Existenzminimum (UNGA 10.11.2021; vgl. IOM o.D.). Die durchschnittliche Alterspension beträgt umgerechnet ca. EUR 54 (IOM o.D.).Der gesetzlich vorgesehene Mindestlohn liegt unter der Armutsgrenze (USDOS 30.3.2021) und beträgt seit Jänner 2021 MDL 2.935 [ca. EUR 140]. Deutliche Steigerungen verzeichnete das tatsächliche durchschnittliche Einkommen der arbeitenden Bevölkerung, welches mit Ende Juni 2021 auf MDL 9.045 [ca. EUR 435] anstieg (WKO 10.2021). Arbeitslose können sich bei Arbeitsbörsen anmelden und erhalten für die Dauer von bis zu maximal 9 Monaten geringe Unterstützung (AA 31.1.2022; vergleiche IOM o.D.). Die Arbeitslosenrate betrug im Jahr 2020 3,8% (WKO 10.2021), und die Jugendarbeitslosigkeit unter den 15- bis 24-Jährigen betrug 17,6% (EC 13.10.2021). 2017 wurde eine Pensionsreform eingeleitet, welche das Ziel der Anhebung des Pensionsalters auf 63 Jahre für Frauen und Männer verfolgt (BS 2020). Im Dezember 2020 erfolgte eine Senkung des Pensionsalters auf 57 (Frauen) bzw. 62 Jahre (Männer) (EC 13.10.2021). Die Durchschnittspension liegt unter dem Existenzminimum (UNGA 10.11.2021; vergleiche IOM o.D.). Die durchschnittliche Alterspension beträgt umgerechnet ca. EUR 54 (IOM o.D.). Die Republik Moldau verfügt über ein Sozialsystem, für das alle Beschäftigten Beiträge einzahlen. Zusätzlich gibt es eine vom Staat gewährte Komponente an Sozialhilfen. Es gibt Unterstützungsleistungen für beeinträchtige Personen, Hinterbliebene, Leistungen für Krankheit o.Ä., Mutterschaft, Pflegeleistungen, Leistungen bei Arbeitsunfällen, Familienbeihilfen usw. Der Zugang zu den Leistungen richtet sich beispielsweise nach dem Alter, Anzahl der Arbeitsjahre oder dem Grad der Behinderung (SSA 9.2018). In der Republik Moldau zeichnet sich die Sozialhilfe durch eine breite Palette von Zulagen und Ausgleichszahlungen aus, die an bedürftige Bevölkerungsgruppen vergeben werden. Ajutorul social ist das wichtigste Sozialhilfeprogramm in der Republik Moldau. Das Programm wurde entwickelt, um ein minimales Lebenseinkommen für bedürftige Familien zu garantieren (IOM o.D.). Alleinerziehende (zumeist Mütter) können sehr geringe Zuschüsse zum Kindesunterhalt beantragen (AA 31.1.2022). Die Effizienz des moldauischen Sozialhilfesystems ist aufgrund der schlechten finanziellen Lage des Landes sehr eingeschränkt (BS 2020; vgl. UNGA 10.11.2021).Die Republik Moldau verfügt über ein Sozialsystem, für das alle Beschäftigten Beiträge einzahlen. Zusätzlich gibt es eine vom Staat gewährte Komponente an Sozialhilfen. Es gibt Unterstützungsleistungen für beeinträchtige Personen, Hinterbliebene, Leistungen für Krankheit o.Ä., Mutterschaft, Pflegeleistungen, Leistungen bei Arbeitsunfällen, Familienbeihilfen usw. Der Zugang zu den Leistungen richtet sich beispielsweise nach dem Alter, Anzahl der Arbeitsjahre oder dem Grad der Behinderung (SSA 9.2018). In der Republik Moldau zeichnet sich die Sozialhilfe durch eine breite Palette von Zulagen und Ausgleichszahlungen aus, die an bedürftige Bevölkerungsgruppen vergeben werden. Ajutorul social ist das wichtigste Sozialhilfeprogramm in der Republik Moldau. Das Programm wurde entwickelt, um ein minimales Lebenseinkommen für bedürftige Familien zu garantieren (IOM o.D.). Alleinerziehende (zumeist Mütter) können sehr geringe Zuschüsse zum Kindesunterhalt beantragen (AA 31.1.2022). Die Effizienz des moldauischen Sozialhilfesystems ist aufgrund der schlechten finanziellen Lage des Landes sehr eingeschränkt (BS 2020; vergleiche UNGA 10.11.2021).
  3. Beweiswürdigung: 2.
  4. Zur Person der BF Die Identität der BF steht aufgrund ihrer vorgelegten Dokumente und ihrer Identitätsausweise, welche sie sich im Juni und Dezember 2024 in ihrer Heimat ausstellen ließen, fest. Ihr Familienstand ist ebenso glaubhaft wie ihre Staats-, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit. Der Zeitpunkt der Einreise der BF ergibt sich aus den Erstbefragungsprotokollen. Anknüpfungspunkte zu Österreich wurden vom BF1 und von der BF2 verneint. Dem BFA ist darin zuzustimmen, dass die Existenzgrundlage der BF bei einer Rückkehr in die Republik Moldau durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch den BF1 bzw. die BF2 sowie durch ihr familiäres Netzwerk – d.h. durch die Unterstützung ihrer Angehörigen – gesichert ist. Das ergibt sich nämlich bereits aus den unstrittigen Angaben des BF1 und der BF2 in ihren Einvernahmen durch das BFA. Der BF1 führte darin aus, arbeitsfähig und arbeitswillig zu sein und seine Eltern und Geschwister in seinem Herkunftsort zu haben, mit welchen er Kontakt habe und welche alle im Haus seines Bruders leben würden. Die BF2 gab ebenso selbst an, arbeitsfähig und arbeitswillig zu sein und ihre Mutter, ihren Stiefvater und ihre kleine Schwester in der Republik Moldau zu haben, mit welchen sie in Kontakt stehe und welche im Haus ihres Stiefvaters leben würden. Soweit die BF in ihren Beschwerden dagegen einwenden, dass nach den in den angefochtenen Bescheiden abgedruckten Länderberichten die allgemeine wirtschaftliche Lage der Republik Moldau schlecht und die Sozialhilfe niedrig und ineffizient sei, so treten sie dieser Beweiswürdigung nicht substantiiert entgegen, zumal sich daraus – wie das BFA bereits bemerkte – nicht ergibt, dass die Grundversorgung der Bevölkerung der Republik Moldau nicht grundsätzlich gewährleistet wäre bzw. die allgemeine Lage in der Republik Moldau derart prekär wäre, dass die Existenzgrundlage der Bevölkerung gefährdet wäre. Die BF, die schon bislang in der Republik Moldau leben konnten, geraten bei einer Rückkehr somit nicht in eine existenzgefährdende Notlage und sind vor diesem Hintergrund keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass die BF im Falle einer Rückkehr nicht in der Lage wären, erneut für ihren Lebensunterhalt zu sorgen. 2.
  5. Zu den Feststellungen der maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat Die oben wiedergegebenen Feststellungen zur Situation in der Republik Moldau ergeben sich aus den in den angefochtenen Bescheiden herangezogenen Länderberichten, die dieser Entscheidung zugrunde gelegt wurden. Bei den angeführten Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in der Republik Moldau ergeben. Die BF traten ihnen nicht entgegen.
  6. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerden: 3.
  7. Zu den Beschwerden gegen Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide3.
  8. Zu den Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide

§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Art. 2

EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.

Art. 3

EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Artikel 2

, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.

Artikel 3

, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 25.05.2016, Ra 2016/19/0036, mit weiteren Nachweisen).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 25.05.2016, Ra 2016/19/0036, mit weiteren Nachweisen).

der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des „real risk“, wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; VwGH 08.09.2016, Zl. 2016/20/0063).

der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des „real risk“, wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; VwGH 08.09.2016, Zl. 2016/20/0063). In der gegenständlichen Angelegenheit ergeben sich weder aus der allgemeinen Lage in der Republik Moldau noch aus der individuellen Situation der BF ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass die BF im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsort im Sinne des § 8 AsylG 2005 bedroht wären. Im Hinblick auf die Feststellungen zur allgemeinen Situation, wonach die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln gewährleistet ist, kann nicht angenommen werden, dass die in der Republik Moldau aufgewachsenen BF im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose Lage gerieten. Die BF sind zudem gesund, der BF1 und die BF2 sind arbeitsfähig und arbeitswillig und die BF verfügen über familiäre Anknüpfungspunkte vor Ort, sodass auch aus ihrem individuellen Hintergrund nicht darauf zu schließen ist, dass die vor erst etwas mehr als zwei Monaten aus der Republik Moldau ausgereisten BF bei einer Rückkehr in eine lebensbedrohliche Notlage gerieten. Schwierige Lebensumstände alleine genügen nicht für eine Schutzgewährung im Sinne des § 8 AsylG

  1. In der gegenständlichen Angelegenheit ergeben sich weder aus der allgemeinen Lage in der Republik Moldau noch aus der individuellen Situation der BF ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass die BF im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsort im Sinne des Paragraph 8, AsylG 2005 bedroht wären. Im Hinblick auf die Feststellungen zur allgemeinen Situation, wonach die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln gewährleistet ist, kann nicht angenommen werden, dass die in der Republik Moldau aufgewachsenen BF im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose Lage gerieten. Die BF sind zudem gesund, der BF1 und die BF2 sind arbeitsfähig und arbeitswillig und die BF verfügen über familiäre Anknüpfungspunkte vor Ort, sodass auch aus ihrem individuellen Hintergrund nicht darauf zu schließen ist, dass die vor erst etwas mehr als zwei Monaten aus der Republik Moldau ausgereisten BF bei einer Rückkehr in eine lebensbedrohliche Notlage gerieten. Schwierige Lebensumstände alleine genügen nicht für eine Schutzgewährung im Sinne des Paragraph 8, AsylG
  2. Da sohin keine Gründe für die Annahme bestehen, dass die BF im Heimatland im Sinne des § 8 AsylG 2005 bedroht wären, ist die durch das BFA ausgesprochene Nichtzuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Moldau nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerden gegen Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide abzuweisen sind.Da sohin keine Gründe für die Annahme bestehen, dass die BF im Heimatland im Sinne des Paragraph 8, AsylG 2005 bedroht wären, ist die durch das BFA ausgesprochene Nichtzuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Moldau nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide abzuweisen sind. 3.
  3. Zu den Beschwerden gegen die Spruchpunkte III. – VI. der angefochtenen Bescheide3.
  4. Zu den Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch drei. – römisch sechs. der angefochtenen Bescheide

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt wird.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 liegen nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 liegen nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.

§ 52Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 Asyl

G 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Paragraph 52, Absatz 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. Die BF sind keine begünstigten Drittstaatsangehörigen und es kommt ihnen kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist

§ 9Abs.

1 BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

§ 9Abs.

2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9).

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,). Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist

§ 9Abs.

3 BFA-VG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre. Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa wenn ein gemeinsamer Haushalt vorliegt.Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa wenn ein gemeinsamer Haushalt vorliegt. Unter dem Privatleben sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.6.2005, Fall Sisojeva ua, Appl 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Die persönlichen Interessen nehmen dabei zwar mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zu, die bloße Aufenthaltsdauer allein ist jedoch nicht maßgeblich, sondern ist vor allem anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (VwGH 28.09.2020, Ra 2020/20/0348).Unter dem Privatleben sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EGMR 16.6.2005, Fall Sisojeva ua, Appl 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Die persönlichen Interessen nehmen dabei zwar mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zu, die bloße Aufenthaltsdauer allein ist jedoch nicht maßgeblich, sondern ist vor allem anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (VwGH 28.09.2020, Ra 2020/20/0348). Die BF sind seit etwas mehr als zwei Monaten als Asylwerber in Österreich aufhältig und haben keine privaten oder familiären Anknüpfungspunkte zum Bundesgebiet. Demgemäß treten die Interessen der BF an einem Verbleib im Bundesgebiet gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG stellt sohin keine Verletzung der BF in ihrem Recht auf Privat- und Familienleben

§ 9Abs. 2 BFA-VG i

Vm Art. 8 EMRK dar.Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG stellt sohin keine Verletzung der BF in ihrem Recht auf Privat- und Familienleben

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK dar.

§ 52Abs.

9 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Eine (positive) Feststellung über die Zulässigkeit der Abschiebung ist in dieser Konstellation die Konsequenz der Nichtgewährung von Asyl und von subsidiärem Schutz und es kommt ihr nur die Funktion zu, den Zielstaat der Abschiebung festzulegen (VwGH 07.03.2019, Ra 2019/21/0044).

Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Eine (positive) Feststellung über die Zulässigkeit der Abschiebung ist in dieser Konstellation die Konsequenz der Nichtgewährung von Asyl und von subsidiärem Schutz und es kommt ihr nur die Funktion zu, den Zielstaat der Abschiebung festzulegen (VwGH 07.03.2019, Ra 2019/21/0044). Infolge der Abweisung des Anträge der BF auf internationalen Schutz war somit die Zulässigkeit ihrer Abschiebung in die Republik Moldau festzustellen. Im Sinne des § 50 Abs. 3 FPG steht der Abschiebung auch keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegen.Infolge der Abweisung des Anträge der BF auf internationalen Schutz war somit die Zulässigkeit ihrer Abschiebung in die Republik Moldau festzustellen. Im Sinne des Paragraph 50, Absatz 3, FPG steht der Abschiebung auch keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegen.

§ 55Abs.

1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung

§ 52zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden. Es sind daher auch die Beschwerden gegen die Spruchpunkte III. bis VI. der angefochtenen Bescheide abzuweisen.Es sind daher auch die Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. der angefochtenen Bescheide abzuweisen. 3.3. Unterbleiben der mündlichen Verhandlung Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung

§ 21Abs.

7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind im gegenständlichen Fall erfüllt. Das BFA führte ein mängelfreies Ermittlungsverfahren, in welchem den BF Parteiengehör gewährt wurde. In den gegenständlichen Beschwerden wurde der Beweiswürdigung der belangten Behörde, welche das Bundesverwaltungsgericht teilt, nicht substantiiert entgegengetreten, noch ergeben sich weitere Anhaltpunkte, die einer weiteren Abklärung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen. Da somit der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist, ist der erste Tatbestand des § 21 Abs. 7 BFA-VG erfüllt und konnte somit die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind im gegenständlichen Fall erfüllt. Das BFA führte ein mängelfreies Ermittlungsverfahren, in welchem den BF Parteiengehör gewährt wurde. In den gegenständlichen Beschwerden wurde der Beweiswürdigung der belangten Behörde, welche das Bundesverwaltungsgericht teilt, nicht substantiiert entgegengetreten, noch ergeben sich weitere Anhaltpunkte, die einer weiteren Abklärung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen. Da somit der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist, ist der erste Tatbestand des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG erfüllt und konnte somit die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W189.2309062.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.