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{'item': 'W196 2301479-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.04.2025 GeschäftszahlW196 2301479-1 Spruch, W196 2301479-1/10E W196 2301476-1/6E W196 2301478-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesve

§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl

G 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs.

§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl

G 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Russische Föderation (Spruchpunkt II.) abgewiesen, gemäß § 57 AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG wurde ferner die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).

  1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.09.2024, Zl. 1339309202/230043685 wurde der gestellte Antrag der Erstbeschwerdeführerin auf internationlen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Russische Föderation (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen, gemäß Paragraph 57, AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung in die Russische Föderation gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde ferner die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.). Bezüglich der Erstbeschwerdeführerin wurde zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaats festgehalten, dass nicht festgestellt werden konnte, dass die Erstbeschwerdeführerin in der Russischen Föderation asylrelevanter Verfolgung oder Gefährdung durch staatliche Organe ausgesetzt gewesen sei oder pro futuro asylrelevanter Verfolgung in der Russischen Föderation ausgesetzt sein werde. Es seinen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt worden, dass die Erstbeschwerdeführerin, in der Russischen Föderation einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen werde. Bezüglich der Rückkehr wurde festgehalten, dass die Erstbeschwerdeführerin mit den Gepflogenheiten Ihres Heimatlandes vertraut sei, perfekt die russische und tschetschenische Sprache spreche, eine Schulbildung genossen habe und zuletzt mit Hilfe von verschiedenen Gelegenheitsjobs ihren Lebensunterhalt verdient habe. Sie habe nach wie vor Familie (Vater, Stiefgeschwister, Tanten, Großtanten, Großvater, etc) im Heimatland und stehe zumindest mit ihrer Tante in Kontakt. Sie könne sich ihren Lebensunterhalt – wie bisher - durch die eigene Arbeitsleistung finanzieren. Sie habe auch die Möglichkeit, finanzielle Unterstützung in Form der Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Zudem gebe es in der russischen Föderation ein Sozialhilfesystem, welches die notdürftigste Lebensgrundlage garantiere und auf welches die Erstbeschwerdeführerin ebenfalls zurückgreifen könne. In Bezug auf die medizinische Versorgung wurde festgestellt, dass das Basisprogramm der obligatorischen Krankenversicherung die kostenlose Versorgung für Bürger in allen Regionen Russlands gewährleiste. Auch sei die Versorgung mit Medikamenten gewährleistet. Auch zurückgekehrte Staatsangehörige hätten ein Anrecht auf kostenlose Versorgung im Rahmen der obligatorischen Krankenversicherung. Diesbezüglich werde auf die entsprechenden Abschnitte im LIB verwiesen. Die von der Erstbeschwerdeführerin angegeben gesundheitlichen Beschwerden des mj. Zweitbeschwerdefürhers könnten bereits im Heimatland gut behandelt werden und es sei laut den ärztlichen Befunden keine Dauermedikation notwendig. Es könne auch nicht festgestellt werden, dass die Erstbeschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einem realen Risiko einer ernsthaften Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt bzw. der Gefährdung des Lebens, Folter oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre oder der Gefahr ausgesetzt wäre, in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten. Eine Rückkehr in die Russische Föderation sei für sie möglich. Des Weiteren wurde festgestellt, dass der Erstbeschwerdeführerin eine innerstaatliche Fluchtalternative, wie zum Beispiel Moskau, zur Verfügung stehe. Zu Ihrem Privat- und Familienleben wurde festgehalten, dass die Erstbeschwerdeführerin mit den mj. Zweit- und Drittbeschwerdeführer in einem gemeinsamen Haushalt leben würde. Der Aufenthalt der mj Söhne sei ebenfalls nur durch die unbegründete Stellung eines Asylantrages vorübergehend legalisiert. Eine Rückkehr sei im Familienverband vorgesehen. Die Mutter der Erstbeschwerdeführerin lebe seit etwa 20 Jahren in Österreich. Die Erstbeschwerdeführerin habe bis zu ihrer Einreise in Österreich keinen Kontakt zu ihrer Mutter gehabt. Es bestehe kein Abhängigkeitsverhältnis. Der Vater der Erstbeschwerdeführerin sowie die Halbgeschwister, Tante, Großtante und Großvater lebten in der Russischen Föderation. Sie habe zumindest mit der Tante Kontakt. Die Erstbeschwerdeführerin führe kein schützenswertes Familienleben, ihr Aufenthalt im Bundesgebiet sei nur durch die unbegründete Stellung eines Asylantrages vorübergehend legalisiert. Sie habe damit rechnen müssen, dass ihr ausschließlich auf Grund der Asylantragstellung vorübergehend gestatteter Aufenthalt im Bundesgebiet im Falle der Nichtzuerkennung von Asyl und subsidiärem Schutz ende. Bis dato habe die Erstbeschwerdeführerin Deutschkurse bis zu einem A2-Niveau besucht. Seitens der belangten Behörde habe nicht festgestellt werden können, dass eine ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche individuelle Integration in Österreich vorliege.
  2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.09.2024, Zl. 1339306505/230043375 wurde der gestellte Antrag des Zweitbeschwerdeführers auf internationlen Schutz gemäß § 3 Abs.

§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl

G 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs.

§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl

G 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Russische Föderation (Spruchpunkt II.) abgewiesen, gemäß § 57 AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG wurde ferner die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).5. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.09.2024, Zl. 1339306505/230043375 wurde der gestellte Antrag des Zweitbeschwerdeführers auf internationlen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Russische Föderation (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen, gemäß Paragraph 57, AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung in die Russische Föderation gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde ferner die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.). Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.09.2024, Zl. 1343490102-230372158 wurde der gestellte Antrag des Drittbeschwerdeführers gemäß § 3 Abs.

§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl

G 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs.

§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl

G 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Russische Föderation (Spruchpunkt II.) abgewiesen, gemäß § 57 AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG wurde ferner die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.09.2024, Zl. 1343490102-230372158 wurde der gestellte Antrag des Drittbeschwerdeführers gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Russische Föderation (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen, gemäß Paragraph 57, AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung in die Russische Föderation gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde ferner die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.). In den Bescheiden des mj. Zweit- bzw. Drittbeschwerdeführers wurde darauf verwiesen, dass die von der gesetzlichen Vertretung (Erstbeschwerdeführerin) angeführten Gründe für das Verlassen des Heimatlandes nicht asylrelevant gewesen seien. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Zweit- bzw. der Drittbeschwerdeführer eine Verfolgung im Sinne der GFK im Herkuntsland, zukünftig mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten habe. Zu der Situation der Rückkehr des mj. Zweit- bzw. Drittbeschwerdeführers wurde u.a. festgehalten, dass die Erstbeschwerdeführerin über familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftstaat verfüge und für sie sorgen könne. Aus der allgemeinen Lage des Herkunftlandes ergebe sich keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre, eine Gefährdung im Sinne des Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 bzw. 13 EMRK ausgesetzt sei. Zu der Situation der Rückkehr des mj. Zweit- bzw. Drittbeschwerdeführers wurde u.a. festgehalten, dass die Erstbeschwerdeführerin über familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftstaat verfüge und für sie sorgen könne. Aus der allgemeinen Lage des Herkunftlandes ergebe sich keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre, eine Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 bzw. 13 EMRK ausgesetzt sei. Der Zweit- sowie der Drittbeschwerdeführer befänden sich zurzeit in einem anpassungsfähigen Alter und es könne nicht davon ausgegangen werden, dass sie in Österreich bereits besonders verfestigte soziale Beziehungen hätten, sodass sie sich ohne größere Schwierigkeiten in die Verhältnisse im Heimatland mit Hilfe ihrer Mutter und deren Familie reintegrieren würden. Die Erstbeschwerdeführerin könne sie mit den Gebräuchen und Sitten des Heimatlandes vertraut machen. Es sei in einer Gesamtschau davon auszugehen, dass sie bei der Rückkehr in die Russische Föderation nicht in eine Notlage entsprechend Art. 2 bzw. Art 3 EMRK gelangten.Der Zweit- sowie der Drittbeschwerdeführer befänden sich zurzeit in einem anpassungsfähigen Alter und es könne nicht davon ausgegangen werden, dass sie in Österreich bereits besonders verfestigte soziale Beziehungen hätten, sodass sie sich ohne größere Schwierigkeiten in die Verhältnisse im Heimatland mit Hilfe ihrer Mutter und deren Familie reintegrieren würden. Die Erstbeschwerdeführerin könne sie mit den Gebräuchen und Sitten des Heimatlandes vertraut machen. Es sei in einer Gesamtschau davon auszugehen, dass sie bei der Rückkehr in die Russische Föderation nicht in eine Notlage entsprechend Artikel 2, bzw. Artikel 3, EMRK gelangten.

  1. Gegen die unter
  2. Und
  3. angeführten Bescheide wurde am 17.10.2024 fristgerecht Beschwerde erhoben. Nach Darstellung des Verfahrenganges wurde ergänzend vorgebracht, dass die Erstbeschwerdeführerin in ihrer Ehe zudem auch sexueller Gewalt durch ihren nunmehrigen Ex-Mann ausgesetzt gewesen sei. Die Erstbeschwerdeführerin sei diesbezüglich durch die belangte Behörde nicht befragt worden, was einen schweren Ermittlungsfehler darstellen würde. Die Erstbeschwerdeführerin befände sich psychisch in einem sehr schlechten Gesundheitszustand und leide unter multiplen Traumatisierungen mit Verdacht auf einer posttraumatischen Belastungsstörung, an rez. depressive Episoden sowie an einer Angst- und Panikstörung (siehe hierzu Diagnose von Dr. Bräuer und Dr. Weber Gruppenpraxis für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin, Beilage 2). Die Erstbeschwerdeführerin sei als Patientin bei Hemayat angemeldet und werde demnächst ihre Therapie beginnen können. Aufgrund der schweren Traumatisierungen habe die Erstbeschwerdeführerin bereits mehrere Suizidversuche hinter sich. Auch hierzu habe die Behörde es verabsäumt entsprechend zu ermitteln. Daher wurde zum Beweis für die Asylrelevanz ihres Vorbringens die neuerliche Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin im Rahmen einer mündlichen Verhandlung beantragt. Die Erstbeschwerdeführerin wünschte, dass die Öffentlichkeit bei einer mündlichen Verhandlung ausgeschlossen werde und die Verhandlung durch eine weibliche Richterin durchgeführt werde. Im Falle einer hypothetischen Rückkehr bestehe für die Erstbeschwerdeführerin, den Zweit- sowie Drittbeschwerdführer eine asylrelevante Verfolgungsgefahr. Der russische Staat sei nicht fähig bzw. willig ihnen den erforderlichen Schutz zu gewähren. Es wurde u.a. auf die Situation von alleinstehenden Frauen im Nordkaukasus verwiesen. (aktuellen LIB Version 14, Datum der Veröffentlichung am 12.06.2024). Bei korrekter Berücksichtigung der Länderinformationen wäre die belangte Behörde zu dem Schluss gekommen, dass der Erstbeschwerdeführerin in der Russischen Föderation asylrelevante Verfolgung drohe, weil sie Opfer häuslicher und sexueller Gewalt geworden sei. Sie werde in Russland und insbesondere in Tschetschenische Republik, als alleinstehende Frau betrachtet, da sie von ihrem Mann geschieden sei und sie niemanden habe der sie effektiv vor ihrem Ex-Mann oder ihrem Vater schützen könne. Gewalt gegen Frauen stehe in Tschetschenien an der Tagesordnung, obwohl sie gesetzlich verboten sei. Es gebe kein einziges Frauenhaus. Anzeigen blieben nach den Länderberichten zumeist erfolglos. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass die Erstbeschwerdeführerin sowie der Zweit- und Drittbeschwerdeführer nach westlichen Werten lebten und dabei seien sich ein eigenständiges Leben aufzubauen. Damit müsse davon ausgegangen werden, dass im vorliegenden Fall kein effektiver staatlicher Schutz gegeben sei.
  4. Die Beschwerdevorlage langte am 25.10.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  5. Mit Schreiben vom 11.12.2024 wurde ein klinisch-psychologischer Befundbericht von Hemayat, ein fachärztlicher Kurzbefung von der Gruppenpraxis für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin sowei ein Zeugnis zur Integrationsprüfung Sprachniveau A2 vorgelegt. In dem klinisch-psychologischen Befundbericht von Hemayat vom 23.10.2024 wurde von der klinischen Gesundheitspsychologin Dr. Marianne ALKHELEWI-BRAININ ausgeführt, dass bei der Erstbeschwerdeführerin eine komplexe posttraumatischen Belastungsstörung nach ICD-10:F43.1 und eine rezidivierende schweren depressive Störung nach ICD-10:F33.2 mit einer Panikstörung nach ICD-10:F41.0 und suizidalen Gedanken in der Vergangenheit vorliegen würde. Dieses Krankheitsbild werde auch durch den fachärztlichen Kurzbefund von der Gruppenpraxis für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin von Dr. Weber und Dr. Bräuer vom 20.11.2024 bestätigt. Die Psychologin Dr. Marianne ALKHELEWI-BRAININ führte aus, dass die anhaltende Unsicherheit ihrer Lebenssituation, jede Zwangsmaßnahme und die damit verbundene Unterbrechung einer sicherlich absolut dringend notwendigen weiteren psychiatrischen und psychologischen Betreuung, als zusätzliche traumatische Erfahrung mit weiterer Retraumatisierung angenommen werden muss. Die Psychologin verwies auf die Dringlichkeit der psychologischen und psychiatrischen Behandlung der Erstbeschwerdeführerin in Österreich.
  6. Mit Schreiben vom 23.12.2024 wurde ein Arztbrief von Dr. Bräuer und Dr. Weber Gruppenpraxis für Psychiatrie und Pschotherapeutische Medizin vom 19.12.2024 vorgelegt. Darin wurde u.a. auf eine Belastung durch einen negativen Asylbescheid verwiesen. Die Erstbeschwerdeführerin sei schon als Kind in Tschetschenien Opfer von Gewalt durch Famiilenangehörige geworden. Sie sei mit 19 Jahren verheiratet worden und auch in der Ehe sei sie Opfer von Gewalt durch den Ehemann geworden. Sie habe zweimal versucht sich das Leben zu nehmen. Durch die Flucht nach Österreich habe sie dieser Gewaltspirale entfliehen können.
  7. Zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde für den 13.01.2025 eine mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt, an welcher die Erstbeschwerdeführerin, der Zweit- und Drittbeschwerdeführer sowie die Rechtsvertretung und eine Dolmetscherin teilnahmen. Die belangte Behörde hatte sich mit Schreiben vom 04.11.2024 entschuldigt.Befragt bezüglich ihrer Deutschkenntnisse gab die Erstbeschwerdeführerin an, sie habe gerade die B1-Prüfung probiert. Sie sei 2023 eingereist.
  8. Zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde für den 13.01.2025 eine mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt, an welcher die Erstbeschwerdeführerin, der Zweit- und Drittbeschwerdeführer sowie die Rechtsvertretung und eine Dolmetscherin teilnahmen. Die belangte Behörde hatte sich mit Schreiben vom 04.11.2024 entschuldigt., Befragt bezüglich ihrer Deutschkenntnisse gab die Erstbeschwerdeführerin an, sie habe gerade die B1-Prüfung probiert. Sie sei 2023 eingereist. Sie habe ihr Heimatland verlassen, weil sie Probleme mit dem Vater und dem Ehemann gehabt habe. Zusätzlich habe ihr Sohn Herzprobleme. Vorrangig sei das Problem mit dem Vater und dem Ehemann. Sie habe ihre Mutte 18 Jahre nicht gesehen. Als sie 3 Monate alt gewesen sei, hätten sich ihre Eltern scheiden lassen. Die Erstbeschwerdeführerin habe mit ihrem Vater in Tschetschenien gelebt. Ihre Kindheit sei sehr schwierig gewesen und sie sei in die Ehe geflüchtet. Sie habe geglaubt, dass wenn sie heirate, sich damit ihre Probleme lösten. Sie habe jedoch noch mehr Probleme bekommen. Sie habe Probleme mit ihrem Mann und seiner Verwandtschaft bekommen. Mit der Geburt des Zweitbeschwerdeführers seien ihre Probleme noch heftiger geworden. Ihr Ex-Mann sei nur selten zu Hause gewesen und wenn er dagewesen sei, sei ständig mit ihr geschimpft und gestritten worden. Als sie sich das letzte Mal gesehen hätten, habe er sie geschlagen und sie sei mit dem Drittbeschwerdeführer schwanger geworden. Es habe für sie keinen Weg zurückgegeben, weil sie auch vor ihrer Stiefmutter und ihrem Vater geflüchtet sei. Der einzige Ausweg aus dieser Situation um ihre Kinder behalten zu können und das Leben zu vereinfachen, sei die Ausreise nach Österreich gewesen. Sie sei ausgereist, ohne es einem Mann in der Verwandtschaft zu sagen. Nur ihre Mutter habe gewusst, dass die Erstbeschwerdeführerin ausreise. Für habe für sie keinen Weg zurückgegeben, ihr Mann habe ihr gedroht, dass er sie umbringen werde, wenn sie zurückkehre. Auch ihr Vater werde das nicht auf sich beruhen lassen. Als sie 13 Jahr alt gewesen sei, habe er die Erstbeschwerdeführerin mit einem Auto in den Wald gebracht und ihr gedroht, dass er sie dort töten und begraben werde. Sie habe eine schlechtere Note in der Schule bekommen oder es sei eine andere Kleinigkeit vorgefallen. Der Vater habe die Erstbeschwerdeführerin bereits geschlagen als sie 7 oder 8 Jahre alt gewesen sei. Sie werde aktuell durch den Vater und ihren Ex-Mann bedroht. Ihr Vater arbeite bei der Polizei und er werde sie ergreifen. Es würden sogar hier Leute ermordert werden. Die Erstbeschwerdeführerin glaube hier sicher zu sein, weil Gesetze eingehalten werden würden. Sie hoffe hier beschützt zu werden. Die Erstbeschwerdeführerin habe Angst über ihren Vater zu erzählen, weil sie Angst habe, er werde in Tschetschenien davon erfahren. Polizeimitarbeiter dürften Tschetschenien nicht verlassen. Deswegen hoffe sie, dass sie hier eine sichere Zukunft für sich und ihre Kinder aufbauen könne. Sie sei ohne ihre Mutter aufgewachsen und wolle nicht, dass ihre Kinder auch ohne Mutter aufwachsen müssten. Sie habe nur einen kleinen Bekanntenkreis, weil es viele schlechte Leute geben würde. Das Bundesverwaltungsgericht gab zu bekenken, das es für den Vater der Erstbeschwerdeführerin, der bei der Polizei sei, nicht schwer wäre, die Erstbeschwerdeführerin hier zu finden. Das Bundesverwaltungsgericht gehe von inländischen Fluchtalternativen im Falle der Erstbeschwerdeführerin aus. Es gebe im Land bestimmte Gegenden, wo die Beschwerdeführer leben könnten. Die gesetzliche Vertretung brachte vor, dass die Erstbeschwerdeführerin als alleinstehende Frau und Opfer von von häuslicher und sexueller Gewalt, sowie aufgrund ihres schlechten psychischen Gesundheitszustandes, in eine Existenzbedrohende Lage geraten würde, wenn sie in die Russische Föderation zurückkehren müsste und somit in ihren Rechten nach Artikel 2 und 3 EMRK verletzt sein würde. Sie, als auch der Zweitbeschwerdeführer könnten keine adäquate medizinische Versorgung in der Russischen Föderation bekommen und es würde ihnen jedenfalls eine unmenschliche Behandlung drohen. Es seien diverse Befunde bezüglich der psychischen Situation der Erstbeschwerdeführerin bereits übermittelt worden. Auf den Vorschlag des Bundesverwaltungsgerichts z.B: nach Moskau zu übersiedeln, um sich vor ihrem Vater und ihrem Ex-Mann in Sicherheit zu bringen und sich und den Zweitbeschwerdeführer dort der medizischen Behandlung zu unterziehen antwortete die Erstbeschwerdeführerin, sie verfüge nicht über das Geld, welches diese Behandlung kosten würde. In Moskau würde ihr Vater sie auch finden. Die Erstbeschwerdeführerin ergänzte, der Zweitbeschwerdeführer sei zu einer Notoperation nach Moskau gebracht worden und sie habe nichts bezahlen müssen, weil sie selbst noch im Krankenhaus gewesen sei. Befragt bezüglich ihrer Gesundheit, gab die Erstbeschwerdeführerin an, sie gehe zum Psychologen und zum Psychiater. Sie müsse sich auch von einem Kardiologen untersuchen lassen, sie warte auf einen Termin. Auf die Frage ob sie die Möglichkeit in Moskau habe, sich psychologisch betreuen zu lassen antwortete die Erstbeschwerdeführerin mit nein, sie sei noch nie in Russlangd bei einem Psychologen gewesen und habe auch nicht gehört, dass es solche dort gebe. Sie erklärte, dass wenn sie nach Moskau zurückkehren müsste keine familiäre Unterstützung habe. Sie könne sich dort nicht finanzieren. Sie gab auch an, dass ihr Vater viele Bekannte habe. So habe der Vater die Erstbeschwerdeführerin eine Ausbildung in Moskau machen lassen. Sie habe bei einem Freund des Vaters gelebt. Der Freund des Vaters habe dem Vater erzählt, dass die Erstbeschwerdeführerin in Moskau mit einem Mann einer anderen Volksgruppe gesprochen habe. Der Vater habe die Erstbeschwerdeführerin nach Hause beordert, ihr die Haare abgeschnitten, sie geschlagen und sie drei Tage zu Hause ohne Wasser und ohne Essen eingesperrt. Als Begründung habe er angegeben, dass er die Erstbeschwerdeführerin dorthin geschickt habe damit sie ihre Ausbildung absolviere und sie selbst hätte vor zu heiraten. Das Bundesverwaltungsgericht erkundigte sich, ob die Erstbeschwerdeführerin wisse, wo sich ihr Exmann aufhalte bzw. sie habe gesagt, dass sie erfahren habe, dass er wieder geheiratet habe. Es stehe auch die Frage an, warum sie glaube, dass sie geschieden sei, wenn sie kein Scheidungsgeld bekommen habe und sie behauptet habe, er habe die Scheidung nur im Zorn/Spaß ausgesprochen. Die Erstbeschwerdeführerin antwortete, er habe es gesagt, weil er sich geärgert habe, jedoch auch wenn er das aus Spaß gesagt habe, sei es als Scheidung zu werten. Sie wisse auch nicht, woher das Bundesverwaltungsgericht die Information habe, dass man bei der Scheidung Geld bekomme. So etwas habe sie noch nie gehört. Das sei eine falsche Information. Sie habe es noch nie gehört, keine Frau bekomme Geld bei der Scheidung. Er habe es ihr gesagt, also wisse er die Bedeutung dieser Worte, sie sei nicht mehr seine Frau. Eine Nachbarin aus ihrem Dorf habe die Erstbeschwerdeführerin über Telegram angeschrieben und ihr über mitgeteilt, sie habe es gehört, sie wisse nicht, ob es wahr sei oder nicht. Zurzeit wisse die Erstbeschwerdeführerin nichts über ihren Ex-Mann, als sie nach Österreich gekommen sei, habe er sich versteckt gehalten. Auf die Frage, ob es sein könne, dass ihr Ex-Mann auch schon in Österreich sei, antwortete die Erstbeschwerdeführerin, er würde die Verwandtschaft nicht zurücklassen, hier habe er niemanden. Er habe auch keinen Auslandspass. Zurzeit bekomme man keine Auslandspässe, weil die Männer in die Ukraine geschickt werden. Ihre Mutter habe 6 Kinder, sie sei noch zu Hause und suche Arbeit. Eine ihrer Schwestern arbeite in der Apotheke und eine andere als Zahnarztassistentin. Ihre Mutter habe Probleme mit dem Blutdruck. Sie habe Schwächeanfälle und müsse regelmäßig ins Spital um den Gesundheitszustand zu überprüfen. Trotzdem besuche sie Kurse, um eine Arbeit zu finden. Die Mutter der Erstbeschwerdeführerin habe früher in einem Hotel geputzt, aber sie könne aufgrund von gesundheitlichen Problemen diese Arbeit nicht mehr machen. Die Mutter der Erstbeschwerdeführerin wolle ihr Deutsch verbessern, sie sprecht auf Niveau B1 und möchte auf dem Niveau B2 sprechen und dann eine andere Arbeit finden. Der Sohn der Erstbeschwerdeführerin habe zwei schwere Herzfehler. Er habe auch Probleme mit den Lungen. Beide Kinder hätten chronische Bronchitis wie auch die Erstbeschwerdeführerin. Die notwendige Operation sei gemacht worden, er müsse trotzdem jedes Jahr zur Kontrolle. Mit dem Wachsen könne sich im Herzen etwas ändern. Befragt gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass ihre Mutter sie bei der Versorgung der Kinder unterstütze. Wenn sie fortfahre, lasse sie ihre Kinder bei der Mutter oder ihren Schwestern. Die Mutter und ihre Schwester würden die Erstbeschwerdeführerin und ihre Kinder sehr mögen. Als die Erstbeschwerdeführerin zu Haus in Tschetschenien gewesen sei, sei sie immer geschlagen worden. Ihr Vater habe sie geschlagen, wenn sie mit ihrer Mutter telefoniert habe oder über sie gesprochen habe. Sie persönlich habe kein Telefon gehabt. Manchmal habe sie vom Telefon einer Lehrerin in der Schule telefonieren können. Das Leben als Frau hier in Österreich unterscheide sich auch zu dem in Tschetschenien. „In Tschetschenien entscheiden alles die Männer, die Männer können auch eine Frau töten und es fragt niemand danach. Es gibt keinen Schutz, was die Frauen anbelangt. Hier werden die Frauen beschützt, in Russland nicht. In Russland weiß ich nicht, aber in Tschetschenien nicht.“ Ihr Ziel für Österreich: „Ich möchte Arbeiten und eine Ausbildung machen. Als ich ein Kind war, wollte ich Chirurgin werden. Jetzt bin ich schon 26 Jahre alt und müsste sehr lange dafür etwas lernen. Zahnmedizin dauert nicht so lange. Zuerst muss ich Deutsch lernen und wenn ich die Prüfung schaffe, möchte ich Zahnmedizin studieren. Ich möchte niemanden um etwas bitten, ich möchte selbst für mich arbeiten.“
  9. Am 28.01.2025 langte die Stellungnahme der Erstbeschwerdeführerin sowie des Zweit- und Drittbeschwerdeführers, vertreten durch die ihre rechtliche Vertretung, die BBU GmbH, beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Erstbeschwerdeführerin sei eine westlich orientierte und selbstbestimmte junge Frau. Bereits in Tschetschenien habe sie versucht frei und selbstbestimmt zu leben, habe Widerstand geleistet und sei für ihre eigenen Rechte eingestanden. Seit ihrer Kindheit sei sie schwerer physischer wie psychischer, häuslicher Gewalt ausgesetzt gewesen, zunächst durch ihren Vater und später durch ihren Ehemann. Nach islamischem Recht sei die Erstbeschwerdeführerin von ihrem Ehemann geschieden. Sie habe es Angst verheimlicht, denn nach islamischen Recht würde die Obsorge über die mj. Söhne dem Mann übertragen werden. Zu dem würden Scheidungen, insbesondere hinsichtlich der Frauen, gesellschaftlich und traditionell sehr kritisch gesehen werden. Aufgrund der häuslichen Gewalt und mangels Möglichkeiten als alleinstehende Frau mit zwei Kindern, in ihrer Heimat Fuß zu fassen und sich vor der häuslichen Gewalt zu schützen, sei die Erstbeschwerdeführerin mit ihrem Sohn aus Tschetschenien geflohen. Nach der Flucht habe ihr Ex.Mann sie weiterhin über den Messenger-Dienst Telegram bedroht und ihr unmissverständlich klargemacht, dass er sie im Falle einer Rückkehr töten werden. Die entsprechende Nachricht sei im Rahmen der Beschwerde vorgelegt worden. Der aktuelle Aufenthaltsort des Ex-Mannes sei der Erstbeschwerdeführerin nicht bekannt. Es bestehe jedoch die Wahrscheinlichkeit, dass er sie sowohl an ihrem Herkunftsort als auch in Moskau ausfindig machen werde. Im Falle einer Rückkehr nach Tschetschenien habe die ERstbeschwerdeführerin keine Möglichkeit, als alleinstehende Frau auf Hilfsangebote wie Frauenhäuser oder Beratungsstellen zurückzugreifen, da solche Strukturen nicht existieren würden. Frauen, die in Konflikt mit den Wertvorstellungen ihrer Familie geraten, würden dort keinen effektiven staatlichen Rechtsschutz genießen (AA, 2.8.2024). Zudem rechtfertige der tschetschenische Präsident Kadyrow Ehrenmorde an geschiedenen oder unverheirateten Frauen unter Berufung auf das tschetschenische Gewohnheitsrecht (USCIRF, 26.10.2021). Es würden weiterhin traditionelle Normen im Nordkaukasus existieren, die Frauen das eigenständige Leben ohne männliche Begleitung untersagen (USDOS, 22.4.2024). Es stehe jedenfalls außer Zweifel, dass die Erstbeschwerdeführerin Opfer häuslicher Gewalt geworden sei. Die Flucht aus der Ehe sei unter erheblichen persönlichen Risiken und entgegen gesellschaftlichen Erwartungen erfolgt. Angesichts dieser Umstände sowie der bestehenden Gefährdung durch ihren Ex-Mann sei eine Rückkehr der Erstbeschwerdeführerin nach Tschetschenien nicht zumutbar und mit erheblichen Risiken für ihre Sicherheit verbunden. „Der EuGH hat im Urteil im Vorabentscheidungsverfahren C-621/21 klargestellt, dass Gewalt gegen Frauen aufgrund des Geschlechts eine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) darstellen kann. Frauen können als einer sozialen Gruppe zugehörig angesehen werden und somit die Flüchtlingseigenschaft erhalten, wenn sie in ihrem Herkunftsland aufgrund ihres Geschlechts psychischer oder physischer Gewalt – einschließlich sexueller Gewalt und häuslicher Gewalt – ausgesetzt sind. Der EuGH stellte darüber hinaus fest, dass selbst dann, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt sind, der subsidiäre Schutzstatus gewährt werden muss, wenn betroffene Frauen tatsächlich Gefahr laufen, getötet zu werden oder Gewalt zu erfahren.“ Den Länderfeststellungen zur Russischen Föderation und Tschetschenien sei zu entnehmen, dass es gerade gegen Gewalt gegen Frauen, insbesondere auch häusliche Gewalt gegen Frauen, keine effektiven Rechtsschutzmöglichkeiten, geschweige denn tatsächliche Schutz- und Zufluchtsmöglichkeiten, etwa in Form von Frauenhäuser, gebe. Gewalt gegen Frauen durch die Familie einerseits und durch Dritte stehe an der Tagesordnung, obwohl es gesetzlich verboten sei. Anzeigen würden nach den Länderberichten zumeist im Sand verlaufen. Der UNHCR habe zur Frage der Prüfung des Vorliegens einer internen Schutz- oder Neuansiedlungsalternative“ auf Basis seines Mandats entsprechende Richtlinien erlassen. Darin heisse es, dass im Zusammenhang mit der Klärung der Zumutbarkeit der Inanspruchnahme einer Schutzalternative geprüft werden müsse, ob angesichts der Verhältnisse an dem als Schutzalternative vorgeschlagenen Ort die betroffene Person dort in subjektiver und objektiver Hinsicht konkret auf ihre Bedürfnisse abstellend „ein relativ normales Leben ohne unangemessene Härten führen“ könnte, wobei zur Beantwortung dieser Frage die persönlichen Umstände der antragstellenden Person, allfällige früher erlebte Verfolgungshandlungen, die Sicherheit, die Achtung der Menschenrechte und die Aussichten auf wirtschaftliches Überleben beurteilt werden müssen. Gerade ein psychisches Trauma aufgrund früherer Verfolgung könne eine maßgebliche Rolle bei der Prüfung der Zumutbarkeit einer Neuansiedlung im vorgeschlagenen Gebiet spielen. Die Aussichten auf wirtschaftliches Überleben seien dahingehend zu beurteilen, ob die im vorgeschlagenen Gebiet herrschenden „sozioökonomischen Bedingungen“ es zulassen, dass die betroffene Person dort „ihren Lebensunterhalt verdient oder eine Unterkunft findet“ und ob adäquate medizinische Betreuung vorhanden ist, sodass gewährleistet ist, dass die Person dort nicht „wirtschaftliche Not oder ein Leben unterhalb eines annehmbaren Existenzminimums“ erwarte. Der VwGH betonte, dass die Zumutbarkeitsprüfung unterhalb der Schwelle des Art 3 EMRK zu verorten sei, dass es demnach nicht ausreiche der schutzsuchenden Person „entgegen zu halten, dass [sie] in [dem] Gebiet [der Schutzalternative] keine Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erwarten“ hat. Es muss der schutzsuchenden Person vielmehr möglich sein, im besagten Gebiet „nach anfänglichen Schwierigkeiten Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können“ (Ra 2018/18/0001)Die Aussichten auf wirtschaftliches Überleben seien dahingehend zu beurteilen, ob die im vorgeschlagenen Gebiet herrschenden „sozioökonomischen Bedingungen“ es zulassen, dass die betroffene Person dort „ihren Lebensunterhalt verdient oder eine Unterkunft findet“ und ob adäquate medizinische Betreuung vorhanden ist, sodass gewährleistet ist, dass die Person dort nicht „wirtschaftliche Not oder ein Leben unterhalb eines annehmbaren Existenzminimums“ erwarte. Der VwGH betonte, dass die Zumutbarkeitsprüfung unterhalb der Schwelle des Artikel 3, EMRK zu verorten sei, dass es demnach nicht ausreiche der schutzsuchenden Person „entgegen zu halten, dass [sie] in [dem] Gebiet [der Schutzalternative] keine Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erwarten“ hat. Es muss der schutzsuchenden Person vielmehr möglich sein, im besagten Gebiet „nach anfänglichen Schwierigkeiten Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können“ (Ra 2018/18/0001) In diesem Fall verfüge die Beschwerdeführerin weder über finanzielle Mittel noch über ein familiäres Auffangbecken in der Russischen Föderation, das sie bei einer Resozialisierung unterstützen könnte. Ihre Mutter würde in Österreich leben, und zu anderen Verwandten bestehe kein Kontakt. Die Situation werde zusätzlich dadurch erschwert, dass die Beschwerdeführerin als alleinerziehende Mutter von zwei minderjährigen Kindern zurückkehren müsste. Zwar gäbe es in Russland staatliche Krisenzentren, gesellschaftliche Organisationen und Privatinitiativen zur Unterstützung und Betreuung von Opfern häuslicher Gewalt (ÖB Moskau, 1.7.2024). Allerdings würden keine umfassenden Programme zur Gewaltprävention existieren, und die Anzahl der Einrichtungen, in denen Frauen mit Kindern vorübergehend Zuflucht finden könnten, sei sehr begrenzt (LIB S. 103). Für die Beschwerdeführerin als alleinstehende tschetschenische Frau seien die Hürden noch größer: Innerhalb der tschetschenischen Community in Moskau würde sie aufgrund ihres Status als geschiedene Frau keine Unterstützung finden, da Frauen in dieser Situation in der patriarchalen Struktur der tschetschenischen Gesellschaft häufig ausgegrenzt und stigmatisiert werden würden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  10. Feststellungen: 1.
  11. Zur Identität und den persönlichen Verhältnissen der beschwerdeführenden Parteien: Die Identitäten der Erstbeschwerdeführerin, des Zweit- und Drittbeschwerdeführers stehen fest. Die Erstbeschwerdeführerin, Mutter und gesetzliche Vertreterin des Zweitbeschwerdeführers stellte für sich und den mj. Zweitbeschwerdeführer, spätestens am 31.12.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Drittbeschwerdeführer wurde am XXXX in Wien geboren. Die beschwerdeführenden Parteien sind Staatsangehörige der Russischen Föderation, der Volksgruppe der Tschetschenen zugehörig und dem islamischen Glauben zugehörig. Die Erstbeschwerdeführerin, Mutter und gesetzliche Vertreterin des Zweitbeschwerdeführers stellte für sich und den mj. Zweitbeschwerdeführer, spätestens am 31.12.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Drittbeschwerdeführer wurde am römisch 40 in Wien geboren. Die beschwerdeführenden Parteien sind Staatsangehörige der Russischen Föderation, der Volksgruppe der Tschetschenen zugehörig und dem islamischen Glauben zugehörig. Die Erstbeschwerdeführerin hat Sorge- und Obsorgepflichten gegenüber den minderjährigen Zweit- und Drittbeschwerdeführer. Die Erstbeschwerdeführerin hat die Schule mit Matura abgeschlossen. Sie hat ihren Lebensunterhalt u.a. mit Hilfe von Gelegenheitsjobs bestritten. Die Erstbeschwerdeführerin spricht Tschetschenisch, Russisch und Deutsch auf einem A2-Niveau und ist mit den Gepflogenheiten ihres Heimatlandes vertraut. Sie ist im Bundesgebiet strafrechtlich unbescholten. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die beschwerdeführenden Parteien in der Russischen Föderation asylrelevanter Verfolgung oder Gefährdung durch staatliche Organe ausgesetzt waren bzw. sind oder sie pro futuro asylrelevanter Verfolgung in der Russischen Föderation ausgesetzt sein werden. Es können keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass die beschwerdeführenden Parteien Gefahr liefen, in der Russischen Föderation einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Die Erstbeschwerdeführerin hat nach wie vor Familie (Vater, Stiefgeschwister, Tanten, Großtanten, Großvater, etc) im Heimatland. Sie ist zumindest mit ihrer Tante Kontakt. Sie kann sich den Lebensunterhalt für sich und ihre mj. Kinder durch ihre eigene Arbeitsleistung finanzieren. Die Erstbeschwerdeführerin hat auch die Möglichkeit, finanzielle Unterstützung in Form der Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Zudem gibt es in der Russischen Föderation ein Sozialhilfesystem, welches die notdürftigste Lebensgrundlage garantiert und auf welches sie ebenfalls zurückgreifen kann. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die beschwerdeführernden Parteien im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einem realen Risiko einer ernsthaften Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt bzw. der Gefährdung des Lebens, Folter oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wären oder der Gefahr ausgesetzt wären, in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten. In Bezug auf die medizinische Versorgung wird festgestellt, dass das Basisprogramm der obligatorischen Krankenversicherung die kostenlose Versorgung für Bürger in allen Regionen Russlands gewährleistet. Die Versorgung mit Medikamenten ist auch gewährleistet. Auch zurückgekehrte Staatsbürger haben ein Anrecht auf kostenlose Versorgung im Rahmen der obligatorischen Krankenversicherung. Die von der Erstbeschwerdeführerin angegeben gesundheitlichen Beschwerden des mj. Zweitbeschwerdeführers wurden bereits im Heimatland gut behandelt. Es ist lt. ärztlichen Befunden keine Dauermedikaton notwendig. Eine Rückkehr in die Russische Föderation ist für die beschwerdeführenden Parteien möglich. Des Weiteren wird festgestellt, dass den beschwerdeführenden Parteien eine innerstaatliche Fluchtalternative, wie zum Beispiel Moskau oder St. Petersburg, zur Verfügung steht. 1.2 Zur Russischen Föderation wird folgendes verfahrensbezogen festgestellt: Länderspezifische Anmerkungen Russische Föderation aus dem COI-CMS, Version 15 Datum der Veröffentlichung: 2024-12-16 Politische Lage Letzte Änderung 2024-12-16 16:02 Russland ist eine Präsidialrepublik mit föderativem Staatsaufbau (AA 1.10.2024a). Das Regierungssystem Russlands wird als undemokratisch (autokratisch) bzw. autoritär eingestuft (BS 2024; vgl. EIU 2024, UNIG-VDI 3.2024, FH 11.4.2024, Russland-Analysen/Ennker 20.6.2022). Der Europarat bezeichnet Russland als eine De-facto-Diktatur (CoE 18.3.2024). Die in der Verfassung der Russischen Föderation vorgesehene Gewaltenteilung (Verfassung RUSS 6.10.2022; vgl. AA 1.10.2024b) ist de facto stark eingeschränkt (AA 1.10.2024b; vgl. BS 2024). Das politische System ist zentral auf den Präsidenten ausgerichtet (AA 2.8.2024; vgl. FH 2024, Russland-Analysen/Ennker 20.6.2022), was durch den Begriff der Machtvertikale ausgedrückt wird (SWP/Fischer 19.4.2022). Mit der Machtvertikale kontrolliert der Präsident den Regierungsvorsitzenden (Premierminister), die Ministerien sowie die föderalen und regionalen Verwaltungen (Russland-Analysen/Partlett 14.5.2024). Gemäß der Verfassung der Russischen Föderation ernennt der Staatspräsident (nach Bestätigung durch die Staatsduma) den Regierungsvorsitzenden und entlässt ihn. Der Präsident leitet den Sicherheitsrat der Russischen Föderation und schlägt dem Föderationsrat die neuen Mitglieder der Höchstgerichte vor. Darüber hinaus ernennt und entlässt der Präsident die Vertreter im Föderationsrat, bringt Gesetzesentwürfe ein, löst die Staatsduma auf und ruft den Kriegszustand aus. Der Präsident bestimmt die grundlegende Ausrichtung der Innen- und Außenpolitik (Verfassung RUSS 6.10.2022). Seit dem Jahr 2000 wird das Präsidentenamt (mit einer Unterbrechung von 2008 bis 2012) von Wladimir Putin bekleidet (BS 2024). Der Präsident der Russischen Föderation wird laut der Verfassung für eine Amtszeit von sechs Jahren von den Bürgern direkt gewählt (Verfassung RUSS 6.10.2022). Die letzte Präsidentschaftswahl fand von 15.-17.3.2024 statt. Gemäß der Zentralen Wahlkommission ging Wladimir Putin mit 87,28 % der abgegebenen Stimmen als Sieger der Präsidentenwahl hervor. Die anderen drei Präsidentschaftskandidaten erzielten folgendes Wahlergebnis (RIA Nowosti 21.3.2024): Russland ist eine Präsidialrepublik mit föderativem Staatsaufbau (AA 1.10.2024a). Das Regierungssystem Russlands wird als undemokratisch (autokratisch) bzw. autoritär eingestuft (BS 2024; vergleiche EIU 2024, UNIG-VDI 3.2024, FH 11.4.2024, Russland-Analysen/Ennker 20.6.2022). Der Europarat bezeichnet Russland als eine De-facto-Diktatur (CoE 18.3.2024). Die in der Verfassung der Russischen Föderation vorgesehene Gewaltenteilung (Verfassung RUSS 6.10.2022; vergleiche AA 1.10.2024b) ist de facto stark eingeschränkt (AA 1.10.2024b; vergleiche BS 2024). Das politische System ist zentral auf den Präsidenten ausgerichtet (AA 2.8.2024; vergleiche FH 2024, Russland-Analysen/Ennker 20.6.2022), was durch den Begriff der Machtvertikale ausgedrückt wird (SWP/Fischer 19.4.2022). Mit der Machtvertikale kontrolliert der Präsident den Regierungsvorsitzenden (Premierminister), die Ministerien sowie die föderalen und regionalen Verwaltungen (Russland-Analysen/Partlett 14.5.2024). Gemäß der Verfassung der Russischen Föderation ernennt der Staatspräsident (nach Bestätigung durch die Staatsduma) den Regierungsvorsitzenden und entlässt ihn. Der Präsident leitet den Sicherheitsrat der Russischen Föderation und schlägt dem Föderationsrat die neuen Mitglieder der Höchstgerichte vor. Darüber hinaus ernennt und entlässt der Präsident die Vertreter im Föderationsrat, bringt Gesetzesentwürfe ein, löst die Staatsduma auf und ruft den Kriegszustand aus. Der Präsident bestimmt die grundlegende Ausrichtung der Innen- und Außenpolitik (Verfassung RUSS 6.10.2022). Seit dem Jahr 2000 wird das Präsidentenamt (mit einer Unterbrechung von 2008 bis 2012) von Wladimir Putin bekleidet (BS 2024). Der Präsident der Russischen Föderation wird laut der Verfassung für eine Amtszeit von sechs Jahren von den Bürgern direkt gewählt (Verfassung RUSS 6.10.2022). Die letzte Präsidentschaftswahl fand von 15.-17.3.2024 statt. Gemäß der Zentralen Wahlkommission ging Wladimir Putin mit 87,28 % der abgegebenen Stimmen als Sieger der Präsidentenwahl hervor. Die anderen drei Präsidentschaftskandidaten erzielten folgendes Wahlergebnis (RIA Nowosti 21.3.2024): Nikolaj Charitonow: 4,31 % Wladislaw Dawankow: 3,85 % Leonid Sluzkij: 3,20 % Nikolaj Charitonow gehört der Kommunistischen Partei an (KPRF o.D.), Wladislaw Dawankow der Partei Neue Leute (PNL o.D.), und Leonid Sluzkij ist Vorsitzender der Liberal-Demokratischen Partei (Duma o.D.). Echte Oppositionskandidaten wurden nicht zugelassen (BAMF 18.3.2024). Zahlreiche Kandidaten wurden ausgeschlossen, darunter auch Personen, welche sich gegen den Ukraine-Krieg ausgesprochen hatten (Rat der EU 22.4.2024). Insgesamt hatten 15 Personen die Kandidatur beantragt (SWP/Fischer 6.3.2024). Die Wahlbeteiligung lag laut der Zentralen Wahlkommission bei 77,49 % (RIA Nowosti 21.3.2024). Die Möglichkeit einer elektronischen Stimmabgabe (NGE 19.3.2024) in mehreren Regionen, trug zur Intransparenz bei (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024). Die „Präsidentenwahl“ fand auch im von Russland besetzten Teil der Ukraine statt (Rat der EU 22.4.2024; vgl. CoE 18.3.2024). Es kam zu massiven Wahlmanipulationen (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024; vgl. SWP/Fischer 6.3.2024, NGE 19.3.2024, KR 21.3.2024), Druck auf Wähler, Verletzungen des Wahlgeheimnisses (Golos 18.3.2024), sowie groß angelegten Fälschungen bei der Abgabe der Stimmen, deren Auszählung und Dokumentation (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024). Die Wahl, begleitet von zahlreichen Protestaktionen, war weder frei noch fair (BAMF 18.3.2024). Die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) wurde von Russland zur Beobachtung der Präsidentenwahl 2024 nicht eingeladen (OSCE/ODIHR 29.1.2024), wodurch eine unparteiische und unabhängige Beurteilung der Wahl verwehrt wurde (Rat der EU 22.4.2024).Nikolaj Charitonow gehört der Kommunistischen Partei an (KPRF o.D.), Wladislaw Dawankow der Partei Neue Leute (PNL o.D.), und Leonid Sluzkij ist Vorsitzender der Liberal-Demokratischen Partei (Duma o.D.). Echte Oppositionskandidaten wurden nicht zugelassen (BAMF 18.3.2024). Zahlreiche Kandidaten wurden ausgeschlossen, darunter auch Personen, welche sich gegen den Ukraine-Krieg ausgesprochen hatten (Rat der EU 22.4.2024). Insgesamt hatten 15 Personen die Kandidatur beantragt (SWP/Fischer 6.3.2024). Die Wahlbeteiligung lag laut der Zentralen Wahlkommission bei 77,49 % (RIA Nowosti 21.3.2024). Die Möglichkeit einer elektronischen Stimmabgabe (NGE 19.3.2024) in mehreren Regionen, trug zur Intransparenz bei (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024). Die „Präsidentenwahl“ fand auch im von Russland besetzten Teil der Ukraine statt (Rat der EU 22.4.2024; vergleiche CoE 18.3.2024). Es kam zu massiven Wahlmanipulationen (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024; vergleiche SWP/Fischer 6.3.2024, NGE 19.3.2024, KR 21.3.2024), Druck auf Wähler, Verletzungen des Wahlgeheimnisses (Golos 18.3.2024), sowie groß angelegten Fälschungen bei der Abgabe der Stimmen, deren Auszählung und Dokumentation (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024). Die Wahl, begleitet von zahlreichen Protestaktionen, war weder frei noch fair (BAMF 18.3.2024). Die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) wurde von Russland zur Beobachtung der Präsidentenwahl 2024 nicht eingeladen (OSCE/ODIHR 29.1.2024), wodurch eine unparteiische und unabhängige Beurteilung der Wahl verwehrt wurde (Rat der EU 22.4.2024). Regierungsvorsitzender ist Michail Mischustin (Premierminister RUSS o.D.). Die Regierungsarbeit ist wenig transparent (FH 2024). Regierungskritiker sind Schikane und Festnahmen ausgesetzt (BS 2024). Die Verfassung der Russischen Föderation wurde per Referendum am 12.12.1993 angenommen. Am 1.7.2020 fand eine Volksabstimmung über eine Verfassungsreform statt (Verfassung RUSS 4.7.2020). Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65 % der Stimmberechtigten stimmten laut russischer Wahlkommission knapp 78 % für und mehr als 21 % gegen die Verfassungsänderungen (KAS/Kunze 7.2020; vgl. BPB 2.7.2020). Die Verfassungsänderungen ermöglichten Putin, für zwei weitere Amtsperioden als Präsident zu kandidieren. Diese Regelung gilt nur für Putin und nicht für andere zukünftige Präsidenten (FH 2024). Unter anderem erhält durch die Verfassungsreform

(2020)das russische Recht Vorrang vor internationalem Recht. Weitere Verfassungsänderungen betreffen beispielsweise die Betonung traditioneller Familienwerte sowie die Definition Russlands als Sozialstaat. Dies verleiht der Verfassung einen sozial-konservativen Anstrich (KAS/Kunze 7.2020; vgl. Verfassung RUSS 4.7.2020). Die Verfassungsreform und der Verlauf der Volksabstimmung sorgten für Kritik (KAS/Kunze 7.2020).Regierungsvorsitzender ist Michail Mischustin (Premierminister RUSS o.D.). Die Regierungsarbeit ist wenig transparent (FH 2024). Regierungskritiker sind Schikane und Festnahmen ausgesetzt (BS 2024). Die Verfassung der Russischen Föderation wurde per Referendum am 12.12.1993 angenommen. Am 1.7.2020 fand eine Volksabstimmung über eine Verfassungsreform statt (Verfassung RUSS 4.7.2020). Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65 % der Stimmberechtigten stimmten laut russischer Wahlkommission knapp 78 % für und mehr als 21 % gegen die Verfassungsänderungen (KAS/Kunze 7.2020; vergleiche BPB 2.7.2020). Die Verfassungsänderungen ermöglichten Putin, für zwei weitere Amtsperioden als Präsident zu kandidieren. Diese Regelung gilt nur für Putin und nicht für andere zukünftige Präsidenten (FH 2024). Unter anderem erhält durch die Verfassungsreform
(2020)das russische Recht Vorrang vor internationalem Recht. Weitere Verfassungsänderungen betreffen beispielsweise die Betonung traditioneller Familienwerte sowie die Definition Russlands als Sozialstaat. Dies verleiht der Verfassung einen sozial-konservativen Anstrich (KAS/Kunze 7.2020; vergleiche Verfassung RUSS 4.7.2020). Die Verfassungsreform und der Verlauf der Volksabstimmung sorgten für Kritik (KAS/Kunze 7.2020). Das Parlament (Föderalversammlung) besteht aus zwei Kammern, dem Föderationsrat und der Staatsduma. Die Mitglieder des Föderationsrates werden für eine Amtszeit von sechs Jahren ernannt (mit Ausnahme der auf Lebenszeit ernannten Mitglieder). Zu den Kompetenzen des Föderationsrats gehören laut Verfassung die Bestätigung des präsidentiellen Erlasses über die Verhängung des Ausnahme- und Kriegszustands sowie die Amtsenthebung des Präsidenten. Die 450 Duma-Abgeordneten werden für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt (Verfassung RUSS 6.10.2022). Es gibt eine Fünfprozenthürde (OSCE/ODIHR 25.6.2021; vgl. RIA Nowosti 6.10.2021). Die Hälfte der Duma-Mitglieder wird durch Verhältniswahlsystem (Parteilisten), die andere Hälfte durch Einerwahlkreise (Direktmandat) gewählt (FH 2024; vgl. Russland-Analysen/Tkacheva 1.10.2021, KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021). Die letzten Dumawahlen im September 2021 waren laut Wahlbeobachtern und unabhängigen Medien von zahlreichen Unregelmäßigkeiten gekennzeichnet (FH 24.2.2022; vgl. Russland-Analysen/Tkacheva 1.10.2021, KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021), darunter Stimmenkauf, Druck auf Wähler (FH 24.2.2022), Fälschung von Wahlprotokollen und Einwerfen zusätzlicher Stimmzettel in die Wahlurnen (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021). Im Allgemeinen ist Wahlbetrug weitverbreitet (BS 2024). Die Wahlbeteiligung bei der letzten Dumawahl betrug 52 % (FH 2023; vgl. RIA Nowosti 6.10.2021). Mit großem Vorsprung gewann die Regierungspartei Einiges Russland die Wahl, so das offizielle Wahlergebnis (FH 24.2.2022). Die Partei Einiges Russland verfügt über eine Zweidrittelmehrheit im Parlament, welche zur Durchsetzung von Verfassungsänderungen erforderlich ist. Vier weiteren Parteien gelang der Einzug ins Parlament, welche allesamt als Kreml-treue „System-Opposition“ bezeichnet werden (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021). Viele regimekritische Kandidaten waren von der Wahl ausgeschlossen worden (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021; vgl. Russland-Analysen/Tkacheva 1.10.2021). Anti-System-Oppositionsbewegungen wurden verboten bzw. zur Selbstauflösung gezwungen (KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021). Eine echte Opposition fehlt (FH 11.4.2024). Neue politische Parteien können faktisch nur dann registriert werden, wenn sie die Unterstützung der Präsidialadministration genießen (AA 2.8.2024). Aktuell sieht die Sitzverteilung der Parteien in der Staatsduma folgendermaßen aus (Duma o.D.): Das Parlament (Föderalversammlung) besteht aus zwei Kammern, dem Föderationsrat und der Staatsduma. Die Mitglieder des Föderationsrates werden für eine Amtszeit von sechs Jahren ernannt (mit Ausnahme der auf Lebenszeit ernannten Mitglieder). Zu den Kompetenzen des Föderationsrats gehören laut Verfassung die Bestätigung des präsidentiellen Erlasses über die Verhängung des Ausnahme- und Kriegszustands sowie die Amtsenthebung des Präsidenten. Die 450 Duma-Abgeordneten werden für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt (Verfassung RUSS 6.10.2022). Es gibt eine Fünfprozenthürde (OSCE/ODIHR 25.6.2021; vergleiche RIA Nowosti 6.10.2021). Die Hälfte der Duma-Mitglieder wird durch Verhältniswahlsystem (Parteilisten), die andere Hälfte durch Einerwahlkreise (Direktmandat) gewählt (FH 2024; vergleiche Russland-Analysen/Tkacheva 1.10.2021, KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021). Die letzten Dumawahlen im September 2021 waren laut Wahlbeobachtern und unabhängigen Medien von zahlreichen Unregelmäßigkeiten gekennzeichnet (FH 24.2.2022; vergleiche Russland-Analysen/Tkacheva 1.10.2021, KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021), darunter Stimmenkauf, Druck auf Wähler (FH 24.2.2022), Fälschung von Wahlprotokollen und Einwerfen zusätzlicher Stimmzettel in die Wahlurnen (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021). Im Allgemeinen ist Wahlbetrug weitverbreitet (BS 2024). Die Wahlbeteiligung bei der letzten Dumawahl betrug 52 % (FH 2023; vergleiche RIA Nowosti 6.10.2021). Mit großem Vorsprung gewann die Regierungspartei Einiges Russland die Wahl, so das offizielle Wahlergebnis (FH 24.2.2022). Die Partei Einiges Russland verfügt über eine Zweidrittelmehrheit im Parlament, welche zur Durchsetzung von Verfassungsänderungen erforderlich ist. Vier weiteren Parteien gelang der Einzug ins Parlament, welche allesamt als Kreml-treue „System-Opposition“ bezeichnet werden (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021). Viele regimekritische Kandidaten waren von der Wahl ausgeschlossen worden (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021; vergleiche Russland-Analysen/Tkacheva 1.10.2021). Anti-System-Oppositionsbewegungen wurden verboten bzw. zur Selbstauflösung gezwungen (KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021). Eine echte Opposition fehlt (FH 11.4.2024). Neue politische Parteien können faktisch nur dann registriert werden, wenn sie die Unterstützung der Präsidialadministration genießen (AA 2.8.2024). Aktuell sieht die Sitzverteilung der Parteien in der Staatsduma folgendermaßen aus (Duma o.D.): ● Einiges Russland (Edinaja Rossija): 322 Sitze (Parteivorsitzender Wladimir Wasilew) ● Kommunistische Partei der Russischen Föderation (KPRF): 57 Sitze (Parteivorsitzender Gennadij Sjuganow) ● Sozialistische Partei „Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit“ (Sprawedliwaja Rossija - Patrioty - Sa Prawdu): 28 Sitze (Parteivorsitzender Sergej Mironow) ● Liberal-Demokratische Partei Russlands (LDPR): 23 Sitze (Parteivorsitzender Leonid Sluzkij) ● Neue Leute (Nowye Ljudi): 15 Sitze (Parteivorsitzender Alexej Netschaew) ● Zwei Duma-Abgeordnete gehören keiner Fraktion an. ● Drei Abgeordnetenmandate sind derzeit unbesetzt (Duma o.D.). Die LDPR ist antiliberal-nationalistisch (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021) und rechtspopulistisch ausgerichtet. Die Partei Neue Leute wurde im Jahr 2020 gegründet und ist eine liberale Mitte-Rechts-Partei. Die Partei „Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit“ vertritt sozialpatriotische Inhalte (KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021). Die föderale (föderative) Struktur der Russischen Föderation ist in der Verfassung festgeschrieben. Der Status von Föderationssubjekten kann in beiderseitigem Einvernehmen zwischen der Russischen Föderation und dem betreffenden Föderationssubjekt im Einklang mit dem föderalen Verfassungsgesetz geändert werden (Verfassung RUSS 6.10.2022). Russland besteht aus 83 Föderationssubjekten. Föderationssubjekte verfügen über eine eigene Legislative und Exekutive, sind aber weitgehend vom föderalen Zentrum abhängig (AA 1.10.2024b). Es besteht ein Trend der zunehmenden Zentralisierung des russischen Staates (ZOiS/Klimovich 3.11.2021; vgl. FH 24.5.2023). Moskau sichert sich die Unterstützung der regionalen Eliten durch gezielte Zugeständnisse (ZOiS/Klimovich 3.11.2021).Die föderale (föderative) Struktur der Russischen Föderation ist in der Verfassung festgeschrieben. Der Status von Föderationssubjekten kann in beiderseitigem Einvernehmen zwischen der Russischen Föderation und dem betreffenden Föderationssubjekt im Einklang mit dem föderalen Verfassungsgesetz geändert werden (Verfassung RUSS 6.10.2022). Russland besteht aus 83 Föderationssubjekten. Föderationssubjekte verfügen über eine eigene Legislative und Exekutive, sind aber weitgehend vom föderalen Zentrum abhängig (AA 1.10.2024b). Es besteht ein Trend der zunehmenden Zentralisierung des russischen Staates (ZOiS/Klimovich 3.11.2021; vergleiche FH 24.5.2023). Moskau sichert sich die Unterstützung der regionalen Eliten durch gezielte Zugeständnisse (ZOiS/Klimovich 3.11.2021). Die 2014 von Russland durchgeführte Annexion der ukrainischen Schwarzmeerhalbinsel Krim und der Stadt Sewastopol ist völkerrechtswidrig und international nicht anerkannt (AA 1.10.2024b). Im Februar 2022 begann Russland mit der Führung eines großflächigen Angriffskriegs gegen die Ukraine (CoE-PACE 22.6.2023; vgl. UNGA 18.3.2022). Im September 2022 fanden in den beiden ukrainischen „Volksrepubliken“ Donezk und Luhansk sowie in den von Russland besetzten ukrainischen Regionen Cherson und Saporischschja „Referenden“ über eine Eingliederung in die Russische Föderation statt. Laut den offiziellen Wahlergebnissen stimmten in der „Volksrepublik“ Donezk 99,23 % der Wähler für einen Beitritt, in der „Volksrepublik“ Luhansk 98,42 %, in Cherson 87,05 % und in Saporischschja 93,11 % (Lenta 27.9.2022). Diese Scheinreferenden werden von den Vereinten Nationen als völkerrechtswidrig bezeichnet. Die Abstimmung fand nicht nur in Wahllokalen statt, sondern prorussische De-facto-Behörden gingen außerdem mit den Wahlurnen und in Begleitung von Soldaten von Tür zu Tür (UN News 27.9.2022b). Die „Stimmabgabe“ erfolgte unter Zwang und Zeitdruck (Rat der EU 28.9.2022). Demokratische Mindeststandards wurden nicht eingehalten (Standard 30.9.2022). Die „Referenden“ missachteten die ukrainische Verfassung sowie Gesetze und spiegeln nicht den Willen der Bevölkerung wider (UN News 27.9.2022b). Im Kreml in Moskau fand am 30.9.2022 die Unterzeichnung der Verträge zur Russland-Eingliederung der ukrainischen „Volksrepubliken“ Donezk und Luhansk sowie der Regionen Saporischschja und Cherson statt (Kreml 30.9.2022). International wird die Annexion dieser vier ukrainischen Gebiete nicht anerkannt (UNGA 13.10.2022).Die 2014 von Russland durchgeführte Annexion der ukrainischen Schwarzmeerhalbinsel Krim und der Stadt Sewastopol ist völkerrechtswidrig und international nicht anerkannt (AA 1.10.2024b). Im Februar 2022 begann Russland mit der Führung eines großflächigen Angriffskriegs gegen die Ukraine (CoE-PACE 22.6.2023; vergleiche UNGA 18.3.2022). Im September 2022 fanden in den beiden ukrainischen „Volksrepubliken“ Donezk und Luhansk sowie in den von Russland besetzten ukrainischen Regionen Cherson und Saporischschja „Referenden“ über eine Eingliederung in die Russische Föderation statt. Laut den offiziellen Wahlergebnissen stimmten in der „Volksrepublik“ Donezk 99,23 % der Wähler für einen Beitritt, in der „Volksrepublik“ Luhansk 98,42 %, in Cherson 87,05 % und in Saporischschja 93,11 % (Lenta 27.9.2022). Diese Scheinreferenden werden von den Vereinten Nationen als völkerrechtswidrig bezeichnet. Die Abstimmung fand nicht nur in Wahllokalen statt, sondern prorussische De-facto-Behörden gingen außerdem mit den Wahlurnen und in Begleitung von Soldaten von Tür zu Tür (UN News 27.9.2022b). Die „Stimmabgabe“ erfolgte unter Zwang und Zeitdruck (Rat der EU 28.9.2022). Demokratische Mindeststandards wurden nicht eingehalten (Standard 30.9.2022). Die „Referenden“ missachteten die ukrainische Verfassung sowie Gesetze und spiegeln nicht den Willen der Bevölkerung wider (UN News 27.9.2022b). Im Kreml in Moskau fand am 30.9.2022 die Unterzeichnung der Verträge zur Russland-Eingliederung der ukrainischen „Volksrepubliken“ Donezk und Luhansk sowie der Regionen Saporischschja und Cherson statt (Kreml 30.9.2022). International wird die Annexion dieser vier ukrainischen Gebiete nicht anerkannt (UNGA 13.10.2022). Der Krieg in der Ukraine verursacht massive Menschenrechtsverletzungen und Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht (OHCHR 12.12.2023). Von russischen Streitkräften werden willkürliche Angriffe verübt, welche Tod und Verwundung von Zivilisten zur Folge haben. Vertreter russischer Behörden verüben Kriegsverbrechen - vorsätzliche Tötungen, Folter, sexuelle Gewaltverbrechen (wie Vergewaltigung) sowie Deportation von Kindern in die Russische Föderation (UIUKU 20.10.2023). Folter ist weitverbreitet (UIUKU 25.10.2024; vgl. OHCHR 3.7.2024) und wird von russischen Behörden systematisch angewandt (UIUKU 25.10.2024). Die massive Zerstörung aufgrund des Kriegs beeinträchtigt die Bereitstellung essenzieller Dienstleistungen, darunter Zugang zu Bildung, Gesundheitsleistungen und Wasserversorgung (UNOCHA 11.10.2023). Am 17.3.2023 erließ der Internationale Strafgerichtshof Haftbefehle gegen den russischen Präsidenten Putin sowie die Kinderrechtsbeauftragte Russlands Marija Lwowa-Belowa. Ihnen wird das Kriegsverbrechen der rechtswidrigen Deportation von Kindern aus der Ukraine in die Russische Föderation zur Last gelegt (IStGH 17.3.2023). Gemäß den Vereinten Nationen wurden seit Februar 2022 in der Ukraine in etwa 12.000 Zivilisten getötet und 27.000 verletzt (OHCHR 15.11.2024). Als Reaktion auf den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine und die rechtswidrige Annexion mehrerer ukrainischer Regionen hat die EU mehrere Sanktionspakete angenommen, darunter individuelle Sanktionen gegen unter anderem Wladimir Putin, den Außenminister Sergej Lawrow und Mitglieder der Staatsduma sowie des Nationalen Sicherheitsrats (Rat der EU 18.4.2024). Auch die USA, das Vereinigte Königreich, Kanada, Japan, die Schweiz und die restliche westliche Welt haben umfassende Sanktionen gegen Russland eingeführt (WKO 4.2024).Der Krieg in der Ukraine verursacht massive Menschenrechtsverletzungen und Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht (OHCHR 12.12.2023). Von russischen Streitkräften werden willkürliche Angriffe verübt, welche Tod und Verwundung von Zivilisten zur Folge haben. Vertreter russischer Behörden verüben Kriegsverbrechen - vorsätzliche Tötungen, Folter, sexuelle Gewaltverbrechen (wie Vergewaltigung) sowie Deportation von Kindern in die Russische Föderation (UIUKU 20.10.2023). Folter ist weitverbreitet (UIUKU 25.10.2024; vergleiche OHCHR 3.7.2024) und wird von russischen Behörden systematisch angewandt (UIUKU 25.10.2024). Die massive Zerstörung aufgrund des Kriegs beeinträchtigt die Bereitstellung essenzieller Dienstleistungen, darunter Zugang zu Bildung, Gesundheitsleistungen und Wasserversorgung (UNOCHA 11.10.2023). Am 17.3.2023 erließ der Internationale Strafgerichtshof Haftbefehle gegen den russischen Präsidenten Putin sowie die Kinderrechtsbeauftragte Russlands Marija Lwowa-Belowa. Ihnen wird das Kriegsverbrechen der rechtswidrigen Deportation von Kindern aus der Ukraine in die Russische Föderation zur Last gelegt (IStGH 17.3.2023). Gemäß den Vereinten Nationen wurden seit Februar 2022 in der Ukraine in etwa 12.000 Zivilisten getötet und 27.000 verletzt (OHCHR 15.11.2024). Als Reaktion auf den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine und die rechtswidrige Annexion mehrerer ukrainischer Regionen hat die EU mehrere Sanktionspakete angenommen, darunter individuelle Sanktionen gegen unter anderem Wladimir Putin, den Außenminister Sergej Lawrow und Mitglieder der Staatsduma sowie des Nationalen Sicherheitsrats (Rat der EU 18.4.2024). Auch die USA, das Vereinigte Königreich, Kanada, Japan, die Schweiz und die restliche westliche Welt haben umfassende Sanktionen gegen Russland eingeführt (WKO 4.2024). Tschetschenien Letzte Änderung 2024-12-16 16:02 Das Republikoberhaupt Ramsan Kadyrow ist seit dem Jahr 2007 in Tschetschenien an der Macht. Er kämpfte im ersten Tschetschenienkrieg (1994-1996) aufseiten der Unabhängigkeitsbefürworter. Im zweiten Tschetschenienkrieg (1999-2009) wechselte Kadyrow die Seiten (ORF 30.3.2022). In Tschetschenien gilt Kadyrow als Garant Moskaus für Stabilität (ÖB Moskau 1.7.2024). Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen (ÖB Moskau 1.7.2024; vgl. RFE/RL 3.2.2022), das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist (ÖB Moskau 1.7.2024; vgl. NGE 24.4.2024, KK 29.4.2024a) und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB Moskau 1.7.2024; vgl. HRW 9.2.2022). Fraglich bleibt die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt (ÖB Moskau 1.7.2024). Kadyrow bekundet jedoch immer wieder seine absolute Treue gegenüber dem Kreml (ÖB Moskau 1.7.2024; vgl. SZ 3.3.2022). Beobachter stufen Tschetschenien zunehmend als Staat im Staat ein, in welchem das Moskauer Gewaltmonopol vielfach unwirksam ist (Dekoder 10.2.2022; vgl. KR 23.3.2024, NGE 24.4.2024, UNHRC 13.9.2024). Kadyrow besetzt hohe Posten in Tschetschenien mit Familienmitgliedern (KK 19.6.2024; vgl. KK 26.8.2024, KR 5.10.2022, UNHRC 13.9.2024). Das tschetschenische Regierungssystem gründet auf verwandtschaftlichen und persönlichen Beziehungen. Im Laufe der Jahre hat Kadyrow einen Familienkult aufgebaut (KK 29.4.2024a). Das Republiksoberhaupt ist für die Regierungsbildung zuständig. Die Regierung ist dem Republiksoberhaupt gegenüber rechenschaftspflichtig (Föderationsrat o.D.c). Regierungsvorsitzender (Premierminister) Tschetscheniens ist Magomed Daudow (WG 28.5.2024). Tschetschenien ist von Moskau finanziell abhängig (ORF 30.3.2022) und zählt zu denjenigen russischen Republiken, welche die höchsten Subventionen erhalten (KR 8.12.2023).Das Republikoberhaupt Ramsan Kadyrow ist seit dem Jahr 2007 in Tschetschenien an der Macht. Er kämpfte im ersten Tschetschenienkrieg (1994-1996) aufseiten der Unabhängigkeitsbefürworter. Im zweiten Tschetschenienkrieg (1999-2009) wechselte Kadyrow die Seiten (ORF 30.3.2022). In Tschetschenien gilt Kadyrow als Garant Moskaus für Stabilität (ÖB Moskau 1.7.2024). Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen (ÖB Moskau 1.7.2024; vergleiche RFE/RL 3.2.2022), das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist (ÖB Moskau 1.7.2024; vergleiche NGE 24.4.2024, KK 29.4.2024a) und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB Moskau 1.7.2024; vergleiche HRW 9.2.2022). Fraglich bleibt die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt (ÖB Moskau 1.7.2024). Kadyrow bekundet jedoch immer wieder seine absolute Treue gegenüber dem Kreml (ÖB Moskau 1.7.2024; vergleiche SZ 3.3.2022). Beobachter stufen Tschetschenien zunehmend als Staat im Staat ein, in welchem das Moskauer Gewaltmonopol vielfach unwirksam ist (Dekoder 10.2.2022; vergleiche KR 23.3.2024, NGE 24.4.2024, UNHRC 13.9.2024). Kadyrow besetzt hohe Posten in Tschetschenien mit Familienmitgliedern (KK 19.6.2024; vergleiche KK 26.8.2024, KR 5.10.2022, UNHRC 13.9.2024). Das tschetschenische Regierungssystem gründet auf verwandtschaftlichen und persönlichen Beziehungen. Im Laufe der Jahre hat Kadyrow einen Familienkult aufgebaut (KK 29.4.2024a). Das Republiksoberhaupt ist für die Regierungsbildung zuständig. Die Regierung ist dem Republiksoberhaupt gegenüber rechenschaftspflichtig (Föderationsrat o.D.c). Regierungsvorsitzender (Premierminister) Tschetscheniens ist Magomed Daudow (WG 28.5.2024). Tschetschenien ist von Moskau finanziell abhängig (ORF 30.3.2022) und zählt zu denjenigen russischen Republiken, welche die höchsten Subventionen erhalten (KR 8.12.2023). Die Republik Tschetschenien verfügt über eine eigene Verfassung, welche im Jahr 2003 verabschiedet wurde (Föderationsrat o.D.d). Die Gesetzgebung wird vom Parlament Tschetscheniens ausgeübt. Das Parlament besteht aus 41 Abgeordneten, welche mittels Verhältniswahl für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt werden (Föderationsrat o.D.c). Bei der Dumawahl im September 2021 gewann die Partei Einiges Russland in Tschetschenien 96,13 % der Stimmen (Russland-Analysen 1.10.2021; vgl. RIA Nowosti 6.10.2021). Die Partei „Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit“ errang 0,93 %, die Kommunistische Partei (KPRF) 0,75 %, Neue Leute 0,24 %, und die Liberal-Demokratische Partei (LDPR) gewann 0,11 % der Stimmen. Die Wahlbeteiligung betrug 94,42 % (RIA Nowosti 6.10.2021). Zeitgleich fand in Tschetschenien die Direktwahl des Republikoberhaupts statt (RIA Nowosti 21.9.2021). Dessen reguläre Amtszeit beträgt fünf Jahre (Föderationsrat o.D.c). Kadyrow, welcher die Partei Einiges Russland repräsentierte, gewann gemäß offiziellen Zahlen 99,7 % der Stimmen. Der Kandidat der Kommunistischen Partei errang 0,12 % und der Kandidat der Partei „Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit“ 0,15 % (RIA Nowosti 21.9.2021).Die Republik Tschetschenien verfügt über eine eigene Verfassung, welche im Jahr 2003 verabschiedet wurde (Föderationsrat o.D.d). Die Gesetzgebung wird vom Parlament Tschetscheniens ausgeübt. Das Parlament besteht aus 41 Abgeordneten, welche mittels Verhältniswahl für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt werden (Föderationsrat o.D.c). Bei der Dumawahl im September 2021 gewann die Partei Einiges Russland in Tschetschenien 96,13 % der Stimmen (Russland-Analysen 1.10.2021; vergleiche RIA Nowosti 6.10.2021). Die Partei „Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit“ errang 0,93 %, die Kommunistische Partei (KPRF) 0,75 %, Neue Leute 0,24 %, und die Liberal-Demokratische Partei (LDPR) gewann 0,11 % der Stimmen. Die Wahlbeteiligung betrug 94,42 % (RIA Nowosti 6.10.2021). Zeitgleich fand in Tschetschenien die Direktwahl des Republikoberhaupts statt (RIA Nowosti 21.9.2021). Dessen reguläre Amtszeit beträgt fünf Jahre (Föderationsrat o.D.c). Kadyrow, welcher die Partei Einiges Russland repräsentierte, gewann gemäß offiziellen Zahlen 99,7 % der Stimmen. Der Kandidat der Kommunistischen Partei errang 0,12 % und der Kandidat der Partei „Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit“ 0,15 % (RIA Nowosti 21.9.2021). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten (FH 2024), wendet Kadyrows Regime unterschiedliche Gewaltformen an, darunter Entführung, Folter und außergerichtliche Tötung (FH 2024; vgl. CoE-PACE 3.6.2022, UNGA 11.10.2024). Regimekritiker müssen mit Strafverfolgung aufgrund fingierter Straftaten sowie physischen Übergriffen bis hin zu Mord rechnen (AA 2.8.2024). Kadyrow wird verdächtigt, die Ermordung von Gegnern innerhalb und außerhalb Russlands angeordnet zu haben (FH 2024). Das Republiksoberhaupt Tschetscheniens wurde von der Schweiz, Kanada (KK 19.6.2024; vgl. KK 14.6.2024), der EU (KK 19.6.2024; vgl. KK 14.6.2024, EUCIR-RMU 25.7.2014) und den USA mit Sanktionen belegt (KK 19.6.2024; vgl. KK 14.6.2024, OFAC 5.3.2024).Um die Kontrolle über die Republik zu behalten (FH 2024), wendet Kadyrows Regime unterschiedliche Gewaltformen an, darunter Entführung, Folter und außergerichtliche Tötung (FH 2024; vergleiche CoE-PACE 3.6.2022, UNGA 11.10.2024). Regimekritiker müssen mit Strafverfolgung aufgrund fingierter Straftaten sowie physischen Übergriffen bis hin zu Mord rechnen (AA 2.8.2024). Kadyrow wird verdächtigt, die Ermordung von Gegnern innerhalb und außerhalb Russlands angeordnet zu haben (FH 2024). Das Republiksoberhaupt Tschetscheniens wurde von der Schweiz, Kanada (KK 19.6.2024; vergleiche KK 14.6.2024), der EU (KK 19.6.2024; vergleiche KK 14.6.2024, EUCIR-RMU 25.7.2014) und den USA mit Sanktionen belegt (KK 19.6.2024; vergleiche KK 14.6.2024, OFAC 5.3.2024). Sicherheitslage Letzte Änderung 2024-12-16 16:02 Aufgrund der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine ist die Lage in Russland zunehmend unberechenbar (EDA 1.10.2024). Die allgemeine Sicherheitslage ist regional unterschiedlich (EAMFR 5.4.2024). In Russland gelten erhöhte Sicherheitsmaßnahmen, welche von lokalen Behörden getroffen werden und zu Einschränkungen der Versammlungs- und Bewegungsfreiheit, Ausgangssperren, Beschlagnahmung von Privateigentum sowie einer erhöhten Kommunikationsüberwachung führen können (GOV.UK o.D.). Die Anzahl ukrainischer Drohnenangriffe in verschiedenen russischen Regionen nimmt zu. Ziel dieser Drohnenangriffe ist die russische Öl- und Militärinfrastruktur (ACLED 9.5.2024). In Moskau kommt es zu nächtlichen Drohnenangriffen (BMEIA 9.12.2024), das Abwehrsystem um Moskau wurde deutlich ausgebaut (AA 9.12.2024). Kurz vor der russischen Präsidentenwahl (März 2024) drangen russische freiwillige Kämpfer, welche aufseiten der Ukraine stehen, in die russischen Grenzregionen Belgorod und Kursk ein (ACLED 5.4.2024). In den russischen Grenzregionen steigt die Gewaltintensität. Innerrussische Widerstandsbewegungen (Partisanen) sind für mehrere Vorfälle wie Zugentgleisungen verantwortlich (ACLED 9.11.2023). Bislang wurde in Russland nicht das Kriegsrecht ausgerufen. Jedoch hat Russland das Kriegsrecht über die von ihm annektierten ostukrainischen Regionen verhängt (Lenta 25.10.2023; vgl. EPEK RUSS 19.10.2022, AA 9.12.2024). In Bezug auf den Ukraine-Krieg vermeidet Russland den Begriff Krieg und spricht stattdessen von einer „militärischen Spezialoperation“ (VMR RUSS 2.2.2024).Aufgrund der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine ist die Lage in Russland zunehmend unberechenbar (EDA 1.10.2024). Die allgemeine Sicherheitslage ist regional unterschiedlich (EAMFR 5.4.2024). In Russland gelten erhöhte Sicherheitsmaßnahmen, welche von lokalen Behörden getroffen werden und zu Einschränkungen der Versammlungs- und Bewegungsfreiheit, Ausgangssperren, Beschlagnahmung von Privateigentum sowie einer erhöhten Kommunikationsüberwachung führen können (GOV.UK o.D.). Die Anzahl ukrainischer Drohnenangriffe in verschiedenen russischen Regionen nimmt zu. Ziel dieser Drohnenangriffe ist die russische Öl- und Militärinfrastruktur (ACLED 9.5.2024). In Moskau kommt es zu nächtlichen Drohnenangriffen (BMEIA 9.12.2024), das Abwehrsystem um Moskau wurde deutlich ausgebaut (AA 9.12.2024). Kurz vor der russischen Präsidentenwahl (März 2024) drangen russische freiwillige Kämpfer, welche aufseiten der Ukraine stehen, in die russischen Grenzregionen Belgorod und Kursk ein (ACLED 5.4.2024). In den russischen Grenzregionen steigt die Gewaltintensität. Innerrussische Widerstandsbewegungen (Partisanen) sind für mehrere Vorfälle wie Zugentgleisungen verantwortlich (ACLED 9.11.2023). Bislang wurde in Russland nicht das Kriegsrecht ausgerufen. Jedoch hat Russland das Kriegsrecht über die von ihm annektierten ostukrainischen Regionen verhängt (Lenta 25.10.2023; vergleiche EPEK RUSS 19.10.2022, AA 9.12.2024). In Bezug auf den Ukraine-Krieg vermeidet Russland den Begriff Krieg und spricht stattdessen von einer „militärischen Spezialoperation“ (VMR RUSS 2.2.2024). Anfang August 2024 fielen die ukrainischen Streitkräfte in die russische Region Kursk ein und besetzten Teile davon (ISW 7.8.2024). In Kursk finden Kampfhandlungen statt (AA 9.12.2024; vgl. ACLED 9.12.2024). Auf der folgenden Karte ist der aktuelle Stand der Besetzung von Kursk durch die ukrainische Armee zu sehen. Die blau markierten Teile illustrieren den ukrainischen Vorstoß auf russisches Territorium, die rot markierten Teile veranschaulichen wiederum den russischen Vorstoß auf russisches Territorium. Die gelb markierten Teile stellen die von Russland behaupteten russischen Vorstöße auf russisches Territorium dar (ISW 9.12.2024):Anfang August 2024 fielen die ukrainischen Streitkräfte in die russische Region Kursk ein und besetzten Teile davon (ISW 7.8.2024). In Kursk finden Kampfhandlungen statt (AA 9.12.2024; vergleiche ACLED 9.12.2024). Auf der folgenden Karte ist der aktuelle Stand der Besetzung von Kursk durch die ukrainische Armee zu sehen. Die blau markierten Teile illustrieren den ukrainischen Vorstoß auf russisches Territorium, die rot markierten Teile veranschaulichen wiederum den russischen Vorstoß auf russisches Territorium. Die gelb markierten Teile stellen die von Russland behaupteten russischen Vorstöße auf russisches Territorium dar (ISW 9.12.2024): Ukrainischer Angriff auf die russische Region Kursk (aktueller Stand der Besetzung) ISW 9.12.2024 In der Russischen Föderation sind wiederholt Terrorakte verübt worden. Betroffen waren vor allem der Großraum des nördlichen Kaukasus und die Großstädte (EDA 1.10.2024). Am 22.3.2024 ereignete sich ein Terroranschlag auf eine Konzerthalle in der Moskauer Region, bei welchem in etwa 150 Personen getötet und zahlreiche weitere verletzt wurden. Zu diesem Terroranschlag bekannte sich der „Islamische Staat der Provinz Khorasan“ (ISKP), ein zentralasiatischer Ableger des sogenannten „Islamischen Staats“. Dennoch versuchten die russischen Behörden, der Ukraine eine Beteiligung an dem Anschlag zu unterstellen. Dutzende Verhaftungen in Russland und Tadschikistan folgten auf den Terroranschlag (ACLED 5.4.2024). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko weiterer Terrorakte nicht ausgeschlossen werden. Die russischen Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Untergrundbahn, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 1.10.2024). Einige Flughäfen in Südrussland sind geschlossen (AA 9.12.2024). Gemäß dem aktuellen Globalen Terrorismus-Index
(2024), welcher die Einwirkung von Terrorismus je nach Land misst, belegt Russland den
  1. von insgesamt 89 Rängen. Dies bedeutet, Russland befindet sich auf niedrigem Niveau, was den Einfluss von Terrorismus betrifft (IEP 2.2024). Nordkaukasus Letzte Änderung 2024-12-16 16:02 Die Sicherheitslage im Nordkaukasus hat sich in den letzten Jahren stabilisiert. Die Zahl der Opfer gewalttätiger Zusammenstöße hat in den letzten Jahren abgenommen. Es ist nicht mehr von einer breiten islamistischen Bewegung im Nordkaukasus auszugehen, wenngleich es vereinzelt zu Anschlägen kommt, die von den Behörden auch mit dem sogenannten „Islamischen Staat“ (IS) in Verbindung gebracht werden (ÖB Moskau 1.7.2024). Im Nordkaukasus nehmen Angriffe auf Polizisten zu (KR 4.5.2024). Während die Bedrohung durch den bewaffneten Untergrund im Nordkaukasus im Zuge der Pandemie und zu Anfang der Vollinvasion gering blieb, scheint sie jetzt wieder größer zu werden. Die Bedrohung geht inzwischen von einer weit größeren Anzahl von verstreuten Akteuren aus, wobei diese kleinen Gruppierungen ihre Effektivität verbessert haben (Russland-Analysen/Chambers 26.7.2024). Niederschwellige militante terroristische Aktivitäten sowie vermehrte Anti-Terror-Aktivitäten und Bemühungen um eine politische Konsolidierung sind feststellbar (OSAC 8.2.2021). Gemäß dem Online-Medienportal „Kaukasischer Knoten“ fielen zwischen Jänner 2023 und Oktober 2024 insgesamt 69 Personen dem bewaffneten Konflikt im Nordkaukasus zum Opfer. Sechs dieser Personen wurden in Tschetschenien und 24 in Dagestan getötet (KK 8.11.2024; vgl. KK 9.10.2024, KK 5.8.2024, KK 29.4.2024b, KK 5.1.2024, KK 4.10.2023, KK 5.7.2023, KK 5.4.2023). Terroranschläge ziehen staatlicherseits unter anderem kollektive Bestrafungsformen nach sich. Dies bedeutet, Familienangehörige werden für die Taten ihrer Verwandten zur Verantwortung gezogen (RUSI/Zhirukhina 30.7.2021) und müssen gemäß gesetzlichen Vorgaben Schadenersatz leisten (USDOS 22.4.2024).Die Sicherheitslage im Nordkaukasus hat sich in den letzten Jahren stabilisiert. Die Zahl der Opfer gewalttätiger Zusammenstöße hat in den letzten Jahren abgenommen. Es ist nicht mehr von einer breiten islamistischen Bewegung im Nordkaukasus auszugehen, wenngleich es vereinzelt zu Anschlägen kommt, die von den Behörden auch mit dem sogenannten „Islamischen Staat“ (IS) in Verbindung gebracht werden (ÖB Moskau 1.7.2024). Im Nordkaukasus nehmen Angriffe auf Polizisten zu (KR 4.5.2024). Während die Bedrohung durch den bewaffneten Untergrund im Nordkaukasus im Zuge der Pandemie und zu Anfang der Vollinvasion gering blieb, scheint sie jetzt wieder größer zu werden. Die Bedrohung geht inzwischen von einer weit größeren Anzahl von verstreuten Akteuren aus, wobei diese kleinen Gruppierungen ihre Effektivität verbessert haben (Russland-Analysen/Chambers 26.7.2024). Niederschwellige militante terroristische Aktivitäten sowie vermehrte Anti-Terror-Aktivitäten und Bemühungen um eine politische Konsolidierung sind feststellbar (OSAC 8.2.2021). Gemäß dem Online-Medienportal „Kaukasischer Knoten“ fielen zwischen Jänner 2023 und Oktober 2024 insgesamt 69 Personen dem bewaffneten Konflikt im Nordkaukasus zum Opfer. Sechs dieser Personen wurden in Tschetschenien und 24 in Dagestan getötet (KK 8.11.2024; vergleiche KK 9.10.2024, KK 5.8.2024, KK 29.4.2024b, KK 5.1.2024, KK 4.10.2023, KK 5.7.2023, KK 5.4.2023). Terroranschläge ziehen staatlicherseits unter anderem kollektive Bestrafungsformen nach sich. Dies bedeutet, Familienangehörige werden für die Taten ihrer Verwandten zur Verantwortung gezogen (RUSI/Zhirukhina 30.7.2021) und müssen gemäß gesetzlichen Vorgaben Schadenersatz leisten (USDOS 22.4.2024). Tschetschenien Die Sicherheitslage kann als stabil bezeichnet werden (AA 2.8.2024). Die tschetschenischen Sicherheitskräfte handeln außerhalb der russischen Verfassung und Gesetzgebung (Dekoder 10.2.2022). Tschetschenische Strafverfolgungsorgane werfen vermeintlichen Salafisten und Wahhabiten unbegründet terroristische Machenschaften vor und erzwingen Geständnisse durch Folter (USCIRF 26.10.2021). Regelmäßig wird aus Tschetschenien über Sabotage- und Terrorakte gegen Militär und Ordnungskräfte, über Feuergefechte mit Mitgliedern bewaffneter Gruppen, Entführungen sowie Druck auf Familienangehörige von Mitgliedern illegaler bewaffneter Formationen berichtet. In verschiedenen Teilen der Republik Tschetschenien werden in regelmäßigen Abständen Antiterroroperationen durchgeführt (KK 29.3.2023b). Tschetschenische Behörden wenden regelmäßig kollektive Bestrafungsformen bei Familienangehörigen vermeintlicher Terroristen an, beispielsweise indem Familienangehörige zum Verlassen der Republik gezwungen werden (USDOS 22.4.2024). In Tschetschenien gibt es eine Antiterrorismus-Kommission, deren Vorsitzender das Republikoberhaupt Ramsan Kadyrow ist (NAK o.D.a). Im September 2018 wurde ein Grenzziehungsabkommen zwischen Tschetschenien und der Nachbarrepublik Inguschetien unterzeichnet, was in Inguschetien zu Massenprotesten der Bevölkerung führte und in der Gegenwart noch für gewisse Spannungen zwischen den beiden Republiken sorgt (KK 15.11.2021). Dagestan Von offizieller Seite wurde im Jänner 2019 die praktisch vollständige Liquidierung des bewaffneten Widerstands in Dagestan verkündet, vereinzelt kommt es dennoch zu bewaffneten Zwischenfällen. Im Fokus der Sicherheitsbehörden stehen mutmaßliche Terroristen bzw. Anhänger extremistischer Überzeugungen (dazu zählen auch in Dagestan die Zeugen Jehovas) (ÖB Moskau 1.7.2024). In Dagestan nimmt der Widerstand immer mehr die Form von Sabotageakten und von Partisanen-Aktivitäten an (KK 23.6.2024). Obwohl es derzeit keine bewaffneten Aktivitäten im islamistischen Untergrund gibt, bleibt das Radikalisierungspotenzial in der Republik Dagestan bestehen (Russland-Analysen/Chambers 26.7.2024). Es gibt in Dagestan eine Antiterrorismus-Kommission, welche vom Republikoberhaupt Sergej Melikow geleitet wird (NAK o.D.b). Quellen Rechtsschutz / Justizwesen Letzte Änderung 2024-12-16 16:02 Gemäß der Verfassung sind die Rechte und Freiheiten der Menschen rechtlich geschützt, und die Russische Föderation ist ein Rechtsstaat. Richter sind unabhängig und unabsetzbar. Gerichtsverhandlungen sind mit Ausnahme gesetzlich geregelter Fälle öffentlich. Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes und Obersten Gerichtshofes werden vom Föderationsrat auf Vorschlag des russischen Präsidenten ernannt. Mitglieder der anderen Gerichtshöfe auf föderaler Ebene werden vom russischen Präsidenten ernannt. Der Präsident der Russischen Föderation initiiert die Entlassung der Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes und Obersten Gerichtshofes. Der Generalstaatsanwalt und sein Stellvertreter sowie die Staatsanwälte der Subjekte der Russischen Föderation werden nach Beratungen mit dem Föderationsrat vom russischen Präsidenten ernannt und von diesem entlassen. Föderale Gesetze gelten für das gesamte Territorium der Russischen Föderation. Gesetze und andere rechtliche Bestimmungen der Subjekte der Russischen Föderation dürfen föderalen Gesetzen nicht widersprechen. Im Falle eines Widerspruchs gilt das föderale Gesetz. Republiken haben ihre eigene Rechtsordnung, solange dadurch die Kompetenzen der Russischen Föderation unberührt bleiben. Gemäß der Verfassung werden Entscheidungen internationaler Institutionen, welche der Verfassung der Russischen Föderation widersprechen, in der Russischen Föderation nicht vollstreckt. Die Verfassung garantiert ein Doppelbestrafungsverbot (Verfassung RUSS 6.10.2022). Die Rechtsstaatlichkeit wird von Russlands politischer Führung oft untergraben, um die Stabilität des politischen Systems aufrechtzuerhalten (BS 2022). Gemäß dem Rechtsstaatlichkeitsindex des World Justice Project nimmt Russland aktuell den
  2. Rang von insgesamt 142 Ländern/Rängen ein und befindet sich zwischen Niger und Madagaskar (WJP o.D.). Das Justizwesen in Russland ist nicht unabhängig (SWP/Fischer 19.4.2022; vgl. UNHRCOM 1.12.2022, FH 2024) und wird von der Exekutive manipuliert und kontrolliert (BS 2024). Der Justiz mangelt es an Transparenz (FH 11.4.2024). Politisch wichtige Fälle werden vom Kreml überwacht, und Richter haben nicht genügend Autonomie, um den Ausgang zu bestimmen (ÖB Moskau 1.7.2024). Richter des Verfassungsgerichtshofes dürfen ihre abweichenden Meinungen nicht öffentlich machen (UNHRCOM 1.12.2022; vgl. FVGVFGH RUSS 31.7.2023).Die Rechtsstaatlichkeit wird von Russlands politischer Führung oft untergraben, um die Stabilität des politischen Systems aufrechtzuerhalten (BS 2022). Gemäß dem Rechtsstaatlichkeitsindex des World Justice Project nimmt Russland aktuell den
  3. Rang von insgesamt 142 Ländern/Rängen ein und befindet sich zwischen Niger und Madagaskar (WJP o.D.). Das Justizwesen in Russland ist nicht unabhängig (SWP/Fischer 19.4.2022; vergleiche UNHRCOM 1.12.2022, FH 2024) und wird von der Exekutive manipuliert und kontrolliert (BS 2024). Der Justiz mangelt es an Transparenz (FH 11.4.2024). Politisch wichtige Fälle werden vom Kreml überwacht, und Richter haben nicht genügend Autonomie, um den Ausgang zu bestimmen (ÖB Moskau 1.7.2024). Richter des Verfassungsgerichtshofes dürfen ihre abweichenden Meinungen nicht öffentlich machen (UNHRCOM 1.12.2022; vergleiche FVGVFGH RUSS 31.7.2023). Die Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis unterscheidet grundsätzlich nicht nach Merkmalen wie ethnischer Zugehörigkeit, Religion oder Nationalität. Es gibt jedoch selektive Strafverfolgung, die politisch oder auch durch wirtschaftliche Interessen motiviert sein kann (AA 2.8.2024). Das Justizwesen ist von Korruption befallen (BS 2024). Gemäß Berichten geraten seit Russlands Ukraine-Invasion Rechtsanwälte immer mehr ins Visier. Beispielsweise wird ihnen der Zugang zu Mandanten auf Polizeistationen und die Vertretung ihrer Mandanten bei Gerichtsverhandlungen verwehrt (EUAA 16.12.2022b). Es kommt vor, dass Rechtsanwälte ungerechtfertigten Disziplinarverfahren und strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt sind, insbesondere wenn sie Teilnehmer an Anti-Kriegsprotesten verteidigen (UNHRCOM 1.12.2022). Es gibt Berichte über Anwälte, welche verhaftet wurden, weil sie Opfer politischer Repressionen unterstützt haben (EUAA 16.12.2022b). Rechtsanwälte, welche Menschenrechtsfälle bearbeiten, sind mehr und mehr Verwaltungsschikanen sowie Schikanen disziplinarischer und strafrechtlicher Natur ausgesetzt (EEAS 29.5.2024). Schutzmaßnahmen gegen willkürliche Verhaftung und andere Garantien zur Durchführung ordnungsgemäßer Verfahren werden regelmäßig verletzt (FH 2024). Gemäß den gesetzlichen Vorgaben dürfen Inhaftierte die Gesetzmäßigkeit ihrer Inhaftierung gerichtlich überprüfen lassen, jedoch stellen erfolgreiche Anfechtungen eine Seltenheit dar. Wegen der mangelnden Unabhängigkeit des Justizsystems schließen sich Richter für gewöhnlich der Ansicht des Ermittlers an und weisen Beschwerden Angeklagter ab (USDOS 22.4.2024). Für Angeklagte gilt laut der Verfassung die Unschuldsvermutung (Verfassung RUSS 6.10.2022) sowie das Recht auf ein faires, zeitnahes und öffentliches Gerichtsverfahren. Diese Rechte werden nicht immer respektiert (USDOS 22.4.2024). In Ermittlungsverfahren und vor Gericht kann nicht auf eine faire Behandlung bzw. einen fairen Prozess vertraut werden (AA 2.8.2024). Gerichtsverfahren enden sehr selten mit Freisprüchen (USDOS 22.4.2024). Das Vertrauen der Bevölkerung in die Justiz ist gering (Lewada 24.10.2024). Am 16.3.2022 wurde Russland aus dem Europarat ausgeschlossen (CoE 16.3.2022). Zunächst hatte der Europarat wegen des bewaffneten russischen Angriffs auf die Ukraine die Mitgliedschaftsrechte Russlands im Europarat suspendiert (CoE 25.2.2022). Russland war dem Europarat 1996 beigetreten (CoE 16.3.2022). Seit 16.9.2022 ist Russland keine Vertragspartei der vom Europarat geschaffenen Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) mehr (CoE 16.9.2022; vgl. CoE o.D.a). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) stellt die Einhaltung der EMRK sicher. Bürger können sich, nachdem die innerstaatlichen Rechtsbehelfe erschöpft sind, mit Beschwerden direkt an ihn wenden (CoE o.D.b). Seit 16.9.2022 haben russische Bürger kein Recht mehr, den EGMR anzurufen (SWP/Fischer 19.4.2022). Der EGMR ist weiterhin für die Bearbeitung von Beschwerden gegen Russland zuständig, welche bis 16.9.2022 eingereicht wurden. Das Ministerkomitee des Europarats überwacht weiterhin die Umsetzung der Urteile (CoE 16.9.2022). Gemäß einer von der Russischen Föderation verabschiedeten Gesetzesänderung vom Juni 2022 unterliegen Beschlüsse des EGMR, welche nach dem 15.3.2022 in Kraft traten, aber nicht mehr der Vollstreckung in der Russischen Föderation (FGÄSPGB RUSS 11.6.2022). Vor dem EGMR waren mit Stand 31.10.2024 7.750 Beschwerden gegen Russland anhängig (ECHR 31.10.2024).Am 16.3.2022 wurde Russland aus dem Europarat ausgeschlossen (CoE 16.3.2022). Zunächst hatte der Europarat wegen des bewaffneten russischen Angriffs auf die Ukraine die Mitgliedschaftsrechte Russlands im Europarat suspendiert (CoE 25.2.2022). Russland war dem Europarat 1996 beigetreten (CoE 16.3.2022). Seit 16.9.2022 ist Russland keine Vertragspartei der vom Europarat geschaffenen Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) mehr (CoE 16.9.2022; vergleiche CoE o.D.a). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) stellt die Einhaltung der EMRK sicher. Bürger können sich, nachdem die innerstaatlichen Rechtsbehelfe erschöpft sind, mit Beschwerden direkt an ihn wenden (CoE o.D.b). Seit 16.9.2022 haben russische Bürger kein Recht mehr, den EGMR anzurufen (SWP/Fischer 19.4.2022). Der EGMR ist weiterhin für die Bearbeitung von Beschwerden gegen Russland zuständig, welche bis 16.9.2022 eingereicht wurden. Das Ministerkomitee des Europarats überwacht weiterhin die Umsetzung der Urteile (CoE 16.9.2022). Gemäß einer von der Russischen Föderation verabschiedeten Gesetzesänderung vom Juni 2022 unterliegen Beschlüsse des EGMR, welche nach dem 15.3.2022 in Kraft traten, aber nicht mehr der Vollstreckung in der Russischen Föderation (FGÄSPGB RUSS 11.6.2022). Vor dem EGMR waren mit Stand 31.10.2024 7.750 Beschwerden gegen Russland anhängig (ECHR 31.10.2024). Tschetschenien und Dagestan Letzte Änderung 2024-12-10 10:48 Die Situation in Bezug auf die Rechtsstaatlichkeit in Tschetschenien und Dagestan ist problematisch. Vor allem bleiben schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen, begangen von Vertretern der föderalen und regionalen Behörden, straffrei. Es kommt vor, dass Rechtsanwälte, welche ihre Mandanten verteidigen, Angriffen durch Strafverfolgungsbehörden im Nordkaukasus ausgesetzt sind (CoE-PACE 3.6.2022). Tschetschenien Tschetschenien verwaltet sich im Rechtsbereich weitgehend selbst (KAS/Perovic 12.12.2022). Gemäß der tschetschenischen Verfassung gibt es in Tschetschenien föderale Gerichte, den Verfassungsgerichtshof und Friedensgerichte. Friedensrichter sind als Gericht erster Instanz für die Überprüfung von Zivil-, Verwaltungs- und strafrechtlichen Fällen zuständig (Verfassung TSNE 23.3.2003). Behörden verletzen das Recht auf ein faires Gerichtsverfahren. Das Justizsystem dient als Vergeltungsmaßnahme gegen Personen, welche Fehlverhalten des tschetschenischen Republikoberhaupts Kadyrow aufdecken (USDOS 22.4.2024). Tendenzen zur Einführung von Scharia-Recht haben in den letzten Jahren zugenommen. Es herrscht ein Rechtspluralismus aus russischem Recht, traditionellem Gewohnheitsrecht (Adat; einschließlich der Tradition der Blutrache) und Scharia-Recht (AA 2.8.2024). Tschetscheniens Normen und Regeln entfalten oft Vorrang vor der russischen Gesetzgebung, vor allem wenn es um die tschetschenische Identität und den Islam geht (PONARS Eurasia/Ratelle/Iliyasov 18.12.2023). Gemäß Aussage von Einwohnern Tschetscheniens lautet das grundlegende Gesetz in Tschetschenien „Ramsan sagte“. Dies bedeutet, Kadyrows mündliche Aussagen sind einflussreicher als die Rechtssysteme und widersprechen diesen möglicherweise (CSIS/Kosterina 24.1.2020). Das Republiksoberhaupt ruft zu außergerichtlichen Bestrafungen auf (KR 4.1.2024). Das Gewohnheitsrecht (Adat) umfasst zwischenmenschliche Beziehungen wie beispielsweise Vermögensverhältnisse, persönliche und verwandtschaftliche Beziehungen. Es variiert regional und von Sippe zu Sippe und beruht auf dem Prinzip der Wiedergutmachung von Unrecht anstatt Bestrafung (Gumppenberg/Steinbach 2018). Im Gegensatz zum islamischen Recht liegt dem Gewohnheitsrecht (Adat) die kollektive Verantwortung für Rechtsverletzungen zugrunde (RAPSI 4.4.2022). Da es im Rahmen des Gewohnheitsrechts keine individuelle Verantwortung gibt, steht nicht der Täter im Mittelpunkt, sondern dessen Familienclan. Dieser trägt die Verantwortung. Um Stammeskriege und die Ausrottung ganzer Gemeinschaften zu vermeiden, sieht das Gewohnheitsrecht bestimmte Verfahren vor, um die Sippe des Opfers zu versöhnen und Verletzung sowie Verlust auszugleichen (Gumppenberg/Steinbach 2018). In Tschetschenien ist die Praxis der kollektiven Verantwortung weitverbreitet (KR 2.3.2023). Zum Adat gehört beispielsweise der Brauch der Blutrache (RAPSI 4.4.2022; vgl. Gumppenberg/Steinbach 2018). Die Blutrache entstand zum Schutz der Ehre und des Vermögens im Rahmen der Sippenstruktur und verpflichtet die Angehörigen eines Ermordeten, sich an dem Mörder oder dessen Angehörigen zu rächen. Blutrache kennt keine Verjährungsfrist. Es gab Fälle, in welchen die Blutrache nach 50 oder 100 Jahren vollzogen wurde, als der Mörder und dessen nahe Verwandte bereits verstorben waren. Aus Gründen der Selbsterhaltung wurde eine Reihe von Methoden ausgearbeitet, um dem Morden ein Ende zu setzen. Als Alternative wurden Geldstrafen eingeführt. Im Jahr 2010 gründete Kadyrow die „Kommission für nationale Versöhnung“, welche auf die Lösung von Blutfehdekonflikten abzielte. In Tschetschenien existieren Versöhnungskommissionen zur Lösung von Konflikten (KK 27.6.2024). Die Versöhnung verfeindeter Familien geschieht häufig auf Druck der Behörden (KK 6.1.2024). Die Einstellung der tschetschenischen Führung zur Blutrache ist oft situationsabhängig (KR 27.2.2023). Gemäß dem russischen Strafgesetzbuch zieht Mord mit dem Motiv der Blutrache eine Freiheitsstrafe von 8-20 Jahren, eine lebenslange Freiheitsstrafe oder die Todesstrafe nach sich (StGB RUSS 9.11.2024). [zum Thema Todesstrafe siehe Kapitel Todesstrafe]Das Gewohnheitsrecht (Adat) umfasst zwischenmenschliche Beziehungen wie beispielsweise Vermögensverhältnisse, persönliche und verwandtschaftliche Beziehungen. Es variiert regional und von Sippe zu Sippe und beruht auf dem Prinzip der Wiedergutmachung von Unrecht anstatt Bestrafung (Gumppenberg/Steinbach 2018). Im Gegensatz zum islamischen Recht liegt dem Gewohnheitsrecht (Adat) die kollektive Verantwortung für Rechtsverletzungen zugrunde (RAPSI 4.4.2022). Da es im Rahmen des Gewohnheitsrechts keine individuelle Verantwortung gibt, steht nicht der Täter im Mittelpunkt, sondern dessen Familienclan. Dieser trägt die Verantwortung. Um Stammeskriege und die Ausrottung ganzer Gemeinschaften zu vermeiden, sieht das Gewohnheitsrecht bestimmte Verfahren vor, um die Sippe des Opfers zu versöhnen und Verletzung sowie Verlust auszugleichen (Gumppenberg/Steinbach 2018). In Tschetschenien ist die Praxis der kollektiven Verantwortung weitverbreitet (KR 2.3.2023). Zum Adat gehört beispielsweise der Brauch der Blutrache (RAPSI 4.4.2022; vergleiche Gumppenberg/Steinbach 2018). Die Blutrache entstand zum Schu

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