Obsah (11)
§ 28Art 133§ 26a§ 6a§ 8§ 7§ 27Art 130§ 24§ 25§ 1RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.04.2025 GeschäftszahlW208 2301658-1 Spruch, W208 2301658-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
§ 28Abs 2 Vw
GVG iVm § 8 Abs 1 und Abs 2 GEG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins und Absatz 2, GEG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art 133
Abs 4 B-VG zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Gesuch vom 04.06.2019 beantragte der Beschwerdeführer (in Folge: BF), durch seinen damaligen Rechtsvertreter, beim Bezirksgericht XXXX (in Folge: BG) in der Grundbuchssache zu XXXX unter Anschluss diverser Unterlagen die Einverleibung des Eigentumsrechts hinsichtlich der Liegenschaften EZ 3, 8 und 15 der KG XXXX . Gleichzeitig berief er sich in seinem Antrag auf das Vorliegen einer Begünstigung
§ 26aGerichtsgebührengesetz (GGG) und führte den dreifachen Einheitswert i
Hv € 48.212,91 als Bemessungsgrunde für die Eintragungsgebühr nach TP 9 lit b Z 1 GGG an. 1. Mit Gesuch vom 04.06.2019 beantragte der Beschwerdeführer (in Folge: BF), durch seinen damaligen Rechtsvertreter, beim Bezirksgericht römisch 40 (in Folge: BG) in der Grundbuchssache zu römisch 40 unter Anschluss diverser Unterlagen die Einverleibung des Eigentumsrechts hinsichtlich der Liegenschaften EZ 3, 8 und 15 der KG römisch 40 . Gleichzeitig berief er sich in seinem Antrag auf das Vorliegen einer Begünstigung
Paragraph 26 a, Gerichtsgebührengesetz (GGG) und führte den dreifachen Einheitswert iHv € 48.212,91 als Bemessungsgrunde für die Eintragungsgebühr nach TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG an.
- Die begehrte Eintragung wurde vom BG mit Beschluss vom 06.06.2019 antragsgemäß bewilligt und dem BF die Eintragungsgebühr nach TP 9 lit b Z 1 GGG unter Heranziehung der Begünstigung nach § 26a GGG anhand einer korrigierten Bemessungsgrundlage von € 48.581,00 iHv € 535,00 vorgeschrieben. Dieser Betrag wurde vom BF auch entrichtet.
- Die begehrte Eintragung wurde vom BG mit Beschluss vom 06.06.2019 antragsgemäß bewilligt und dem BF die Eintragungsgebühr nach TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG unter Heranziehung der Begünstigung nach Paragraph 26 a, GGG anhand einer korrigierten Bemessungsgrundlage von € 48.581,00 iHv € 535,00 vorgeschrieben. Dieser Betrag wurde vom BF auch entrichtet.
- Im Zuge der Nachprüfung der Gebühren und Kosten durch den Revisor des Oberlandesgerichts wurde eine fehlerhafte Berechnung des Einheitswertes festgestellt und der BF daraufhin – aufgrund der erfolglosen Beanstandung durch den Revisor - mit Lastschriftanzeige vom 09.04.2024 zur Zahlung der noch offenen Kosten iHv € 323,00 (auf Basis der neuen Bemessungsgrundlage iHv € 77.941,00, abzüglich der bereits entrichteten Eintragungsgebühr iHv € 535,00) aufgefordert. Begründend wurde ausgeführt, dass die Berechnung des Einheitswertes fehlerhaft gewesen sei, da sich die Bemessungsgrundlage richtigerweise aus dem anteiligen dreifachen Einheitswert (iHv € 33.901,00) und dem anteiligen erhöhten Wohnungswert (€ 44.040,00) zusammensetze und nur der einfache erhöhte (anteilige) Wohnungswert iHv € 14.679,91 und nicht der dreifache erhöhte (anteilige) Wohnungswert iHv € 44.040,00 zur Berechnung der Eintragungsgebühr verwendet worden sei.
- In der Folge wurde mit Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid der Präsidentin des Landesgerichts XXXX (in Folge: belangte Behörde) vom 10.06.2024 (zugestellt am 11.06.2024) dem BF die Eintragungsgebühr
TP 9 lit b Z 1 GGG iHv € 323,00 (Bemessungsgrundlage: € 77.941,00) zuzüglich einer Einhebungsgebühr
§ 6aAbs. 1 GEG i
Hv € 8,00, in Summe daher ein Betrag von € 331,00, zur Zahlung vorgeschrieben.4. In der Folge wurde mit Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid der Präsidentin des Landesgerichts römisch 40 (in Folge: belangte Behörde) vom 10.06.2024 (zugestellt am 11.06.2024) dem BF die Eintragungsgebühr
TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG iHv € 323,00 (Bemessungsgrundlage: € 77.941,00) zuzüglich einer Einhebungsgebühr
Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG iHv € 8,00, in Summe daher ein Betrag von € 331,00, zur Zahlung vorgeschrieben.
- Dagegen erhob der BF fristgerecht am 20.06.2024 eine mit 18.06.2024 datierte Vorstellung, in welcher begründend im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass die Verjährungsfrist 5 Jahre betrage und die Grundbuchssache damit verjährt sei. Außerdem wäre zuerst eine Lastschriftanzeige zu erlassen gewesen. Weiters erhob er darin Vorwürfe gegen die Arbeitsweise des BG. Diese Vorstellung wurde der belangten Behörde zur Entscheidung vorgelegt.
- Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 05.09.2024 erließ die belangte Behörde (nachdem der davor erlassene Mandatsbescheid ex lege außer Kraft getreten war) einen Zahlungsauftrag und schrieb der BF eine Eintragungsgebühr nach TP 9 lit b Z 1 GGG iHv € 323,00 (Bemessungsgrundlage iHv € 77.941,00 abzüglich der bereits entrichteten Eintragungsgebühr iHv € 535,00) und eine Einhebungsgebühr von € 8,00
§ 6aAbs 1 GEG, somit insgesamt einen Betrag i
Hv € 331,00, vor.6. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 05.09.2024 erließ die belangte Behörde (nachdem der davor erlassene Mandatsbescheid ex lege außer Kraft getreten war) einen Zahlungsauftrag und schrieb der BF eine Eintragungsgebühr nach TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG iHv € 323,00 (Bemessungsgrundlage iHv € 77.941,00 abzüglich der bereits entrichteten Eintragungsgebühr iHv € 535,00) und eine Einhebungsgebühr von € 8,00
Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG, somit insgesamt einen Betrag iHv € 331,00, vor. Begründend führte sie darin im Wesentlichen unter Hinweis auf § 26 GGG aus, dass sich der Einheitswert aus dem anteiligen Einheitswert und dem anteiligen erhöhten Wohnungswert zusammensetze und im gegenständlichen Fall der (einfache) anteilige Einheitswert € 11.017,54, der erhöhte anteilige (und einfache) Wohnungswert € 14.312,91 für die Liegenschaft betrage. Der gesamte einfache Einheitswert für die ganze Liegenschaft betrage hochgerechnet somit € 25.979,95. Dies ergebe einen dreifachen Einheitswert iHv € 77.940,00 als Bemessungsgrundlage, woraus sich die Eintragungsgebühr nach TP lit b Z 1 GGG im Ausmaß von 1,1 Prozent somit iHv € 858,00 ergebe, und abzüglich der bereits entrichteten Gebühr iHv € 535,00 deshalb ein Betrag von € 323,00 zzgl einer Einhebungsgebühr von € 8,00
§ 6aAbs 1 GEG vorzuschreiben sei.
Hinsichtlich des Verjährungseinwandes des BF wurde ausgeführt, dass
§ 8
Abs 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) der Anspruch des Bundes auf Entrichtung der Beträge nach § 1 Abs 1 (ausgenommen jener nach § 1 Abs 1 Z 3 und 6) in fünf Jahren verjähre und die Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres zu laufen beginne, in dem der Anspruch entstanden ist und die Person des Zahlungspflichtigen feststeht, frühestens jedoch mit rechtskräftiger Beendigung des Grundverfahrens. Da der Anspruch im Jahr 2019 entstanden sei, laufe die Verjährungsfrist bis zum Ablauf des Jahres 2024, weshalb der Gebührenanspruch zum Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsauftrages noch nicht verjährt gewesen sei. Begründend führte sie darin im Wesentlichen unter Hinweis auf Paragraph 26, GGG aus, dass sich der Einheitswert aus dem anteiligen Einheitswert und dem anteiligen erhöhten Wohnungswert zusammensetze und im gegenständlichen Fall der (einfache) anteilige Einheitswert € 11.017,54, der erhöhte anteilige (und einfache) Wohnungswert € 14.312,91 für die Liegenschaft betrage. Der gesamte einfache Einheitswert für die ganze Liegenschaft betrage hochgerechnet somit € 25.979,95. Dies ergebe einen dreifachen Einheitswert iHv € 77.940,00 als Bemessungsgrundlage, woraus sich die Eintragungsgebühr nach TP Litera b, Ziffer eins, GGG im Ausmaß von 1,1 Prozent somit iHv € 858,00 ergebe, und abzüglich der bereits entrichteten Gebühr iHv € 535,00 deshalb ein Betrag von € 323,00 zzgl einer Einhebungsgebühr von € 8,00
Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG vorzuschreiben sei. Hinsichtlich des Verjährungseinwandes des BF wurde ausgeführt, dass
Paragraph 8, Absatz eins, Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) der Anspruch des Bundes auf Entrichtung der Beträge nach Paragraph eins, Absatz eins, (ausgenommen jener nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3 und 6) in fünf Jahren verjähre und die Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres zu laufen beginne, in dem der Anspruch entstanden ist und die Person des Zahlungspflichtigen feststeht, frühestens jedoch mit rechtskräftiger Beendigung des Grundverfahrens. Da der Anspruch im Jahr 2019 entstanden sei, laufe die Verjährungsfrist bis zum Ablauf des Jahres 2024, weshalb der Gebührenanspruch zum Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsauftrages noch nicht verjährt gewesen sei.
- Dagegen erhob der BF fristgerecht am 27.09.2024 eine Beschwerde, in welcher er im Wesentlichen Folgendes ausführte: Da nach den Ausführungen im Bescheid keine Verjährung eingetreten sei, beantrage er eine offene Forderung gegen das BG XXXX (Zeugengebühren in Form von Verdienstentgang iHv € 468,00) mit der nunmehr ergänzend vorgeschriebenen Eintragungsgebühr aufzurechnen. Außerdem behauptete er, dass ihm vor dem Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) keine Lastschriftanzeige zugestellt worden sei.
- Dagegen erhob der BF fristgerecht am 27.09.2024 eine Beschwerde, in welcher er im Wesentlichen Folgendes ausführte: Da nach den Ausführungen im Bescheid keine Verjährung eingetreten sei, beantrage er eine offene Forderung gegen das BG römisch 40 (Zeugengebühren in Form von Verdienstentgang iHv € 468,00) mit der nunmehr ergänzend vorgeschriebenen Eintragungsgebühr aufzurechnen. Außerdem behauptete er, dass ihm vor dem Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) keine Lastschriftanzeige zugestellt worden sei.
- Mit am 30.10.2024 beim BVwG eingelangtem Schreiben legte die belangte Behörde die Beschwerde und den gegenständlichen Verwaltungsakt dem BVwG zur Entscheidung vor. Im Akt befindet sich ua eine mit 09.04.2024 datiert Lastschriftanzeige die lt dort angebrachter Stampiglie am selben Tag abgefertigt und mit 10.06.2024 kalendiert wurde. Ebenso der Mandatsbescheid der mit 10.06.2024 datiert ist und die Vorstellung des BF vom 18.06.
- II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der im Punkt I.1.-
- und
- angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt wird festgestellt.Der im Punkt römisch eins.1.-
- und
- angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt wird festgestellt. Insbesondere wird festgestellt, dass der BF mit Gesuch vom 04.06.2019 die Einverleibung des Eigentumsrechts hinsichtlich der Liegenschaften EZ 3, 8 und 15 der KG XXXX beantragt und die begehrte Eintragung mit Beschluss vom 06.06.2019 zu XXXX antragsgemäß bewilligt wurde. Insbesondere wird festgestellt, dass der BF mit Gesuch vom 04.06.2019 die Einverleibung des Eigentumsrechts hinsichtlich der Liegenschaften EZ 3, 8 und 15 der KG römisch 40 beantragt und die begehrte Eintragung mit Beschluss vom 06.06.2019 zu römisch 40 antragsgemäß bewilligt wurde. Dafür hat der BF bereits Eintragungsgebühren nach TP 9 lit b Z 1 GGG auf Basis einer Bemessungsgrundlage von € 48.581,00 iHv € 535,00 entrichtet. Dafür hat der BF bereits Eintragungsgebühren nach TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG auf Basis einer Bemessungsgrundlage von € 48.581,00 iHv € 535,00 entrichtet. Festgestellt wird, dass der gesamte einfache Einheitswert für die in Rede stehende Liegenschaft hochgerechnet € 25.979,95 und der dreifache Einheitswert demnach € 77.940,00 beträgt, wobei dieser dreifache Einheitswert die für die Eintragung maßgebliche Bemessungsgrundlage darstellt. Die Eintreibungshandlungen betreffend die Restforderung von € 323,00 erfolgten mit der Lastschriftanzeige vom 09.04.2024 (deren Erhalt der BF bestreit), sodann mit dem ihm unstrittig zugestellten Mandatsbescheid vom 10.06.2024 (zugegangen am 14.06.2024) und schließlich mit dem Zahlungsauftrag vom 05.09.2024 (nachweislich zugestellt lt im Akt einliegendem Zustellnachweis am 10.09.2024 und vom BF am 12.09.2024 von der Post übernommen). Dass der BF eine aufrechenbare rechtskräftige Gegenforderung aus Zeugengebühren iHv € 468,00 hat, hat er zwar behauptet, eine rechtskräftige diesbezüglichen Bescheid hat er jedoch nicht vorgelegt und konnte diese daher nicht festgestellt werden.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt. 2.
- Die Berechnung des gesamten einfachen Einheitswerts für die o.a. Liegenschaft berechnet sich aus dem (einfachen) anteiligen Einheitswert iHv € 11.017,54 und dem erhöhten anteiligen (und einfachen) Wohnungswert iHv € 14.312,
- Diese Berechnung wird vom BF zu keinem Zeitpunkt bestritten. Der BF brachte nicht vor, dass der errechnete dreifache Einheitswert oder die auf dessen Basis errechnete Eintragungsgebühr fehlerhaft seien und haben sich diesbezüglich auch keine Bedenken ergeben. 2.
- Zum behaupteten Nichtergehen einer Lastschriftanzeige liegt eine solche – datiert mit 09.04.2024 im Akt ein. Ein Zustellnachweis liegt jedoch nicht vor. Auch für den mit 10.06.2014 datierten Mandatsbescheid liegt kein Zustellnachweis im Akt vor, der BF hat allerdings in seiner Vorstellung dagegen vom 18.06.2024 angeführt, dass ihm dieser am 14.06.2024 zugegangen ist. Die Zustellung des in Beschwerde gezogenen Bescheides ist, lt dem im Akt einliegenden Zustellnachweis der Post, zunächst durch Hinterlegung ab 10.09.2024 erfolgt und wurde vom BF am 12.09.2024 abgeholt. Vor dem Hintergrund der Rechtslage ist eine allfällige Nichtzustellung der Lastschriftanzeige rechtlich daher nicht relevant (vgl die rechtliche Beurteilung hinten). Vor dem Hintergrund der Rechtslage ist eine allfällige Nichtzustellung der Lastschriftanzeige rechtlich daher nicht relevant vergleiche die rechtliche Beurteilung hinten). 2.
- Der BF bringt in seiner Beschwerde weiters vor, dass er eine Aufrechnung von ausstehenden Gebühren mit einer Forderung wegen Zeugengebühren gegen das BG XXXX begehre.2.
- Der BF bringt in seiner Beschwerde weiters vor, dass er eine Aufrechnung von ausstehenden Gebühren mit einer Forderung wegen Zeugengebühren gegen das BG römisch 40 begehre. Zu dem behaupteten Anspruch auf Zeugengebühren (Verdienstentgang) aus dem Verfahren XXXX vor dem BG XXXX , hat er diesbezüglich keinen rechtskräftigen ihm diese Gebühren zusprechenden Bescheid vorgelegt und auch nicht behauptet, dass ein solcher vorliegen würde, vielmehr hat er in seiner Vorstellung an das BG XXXX vom 18.06.2024 behauptet, dass er nur eine mündliche Information bekommen habe, dass sein Antrag abgewiesen worden sei und er diesbezüglich nichts Schriftliches bekommen habe. Zu dem behaupteten Anspruch auf Zeugengebühren (Verdienstentgang) aus dem Verfahren römisch 40 vor dem BG römisch 40 , hat er diesbezüglich keinen rechtskräftigen ihm diese Gebühren zusprechenden Bescheid vorgelegt und auch nicht behauptet, dass ein solcher vorliegen würde, vielmehr hat er in seiner Vorstellung an das BG römisch 40 vom 18.06.2024 behauptet, dass er nur eine mündliche Information bekommen habe, dass sein Antrag abgewiesen worden sei und er diesbezüglich nichts Schriftliches bekommen habe.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zulässigkeit und Verfahren Die Beschwerde wurde
§ 7Abs 4 Vw
GVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor. Die Beschwerde wurde
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird durch die Begründung und das darin enthaltene Begehren in der Beschwerde begrenzt, wobei kein Verbot einer „reformatio in peius“ besteht und kein Neuerungsverbot (vgl Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,
- Auflage, 2017, § 27, K2; stRsp des VwGH, zB 29.06.2017, Ra 2017/16/0085 mwN). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften als auch allfällige inhaltliche Rechtswidrigkeit (die nicht ausdrücklich in der Beschwerde geltend gemacht wurde) von Amts wegen aufgreifen; Grundsatz der Amtswegigkeit (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,
- Auflage, 2017 § 27, K3).
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen. Der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird durch die Begründung und das darin enthaltene Begehren in der Beschwerde begrenzt, wobei kein Verbot einer „reformatio in peius“ besteht und kein Neuerungsverbot vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,
- Auflage, 2017, Paragraph 27,, K2; stRsp des VwGH, zB 29.06.2017, Ra 2017/16/0085 mwN). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften als auch allfällige inhaltliche Rechtswidrigkeit (die nicht ausdrücklich in der Beschwerde geltend gemacht wurde) von Amts wegen aufgreifen; Grundsatz der Amtswegigkeit (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,
- Auflage, 2017 Paragraph 27,, K3).
§ 28Abs 2 Vw
GVG hat über Beschwerden
Art 130
Abs 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung
§ 24Vw
GVG und der dazu ergangenen Rechtsprechung des VwGH (Erkenntnis vom 26.01.2012, 2009/09/0187 und in diesem Sinne wohl auch 28.05.2014, Ra 2014/20/0017) ist nicht erforderlich und wurde auch nicht beantragt. Die vorgelegten Verfahrensakten lassen nicht erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt ist sowohl dem BF als auch der Verwaltungsbehörde bekannt. Die aufgeworfenen Rechtsfragen sind nicht von solcher Komplexität, dass es dazu Erläuterungen in einer Verhandlung bedürfte. Ein Entfall der Verhandlung widerspricht weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl 1958/210, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl Nr C 83 vom 30.03.2010 S. 389. Zu A) Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 24, VwGVG und der dazu ergangenen Rechtsprechung des VwGH (Erkenntnis vom 26.01.2012, 2009/09/0187 und in diesem Sinne wohl auch 28.05.2014, Ra 2014/20/0017) ist nicht erforderlich und wurde auch nicht beantragt. Die vorgelegten Verfahrensakten lassen nicht erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt ist sowohl dem BF als auch der Verwaltungsbehörde bekannt. Die aufgeworfenen Rechtsfragen sind nicht von solcher Komplexität, dass es dazu Erläuterungen in einer Verhandlung bedürfte. Ein Entfall der Verhandlung widerspricht weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl 1958/210, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), Amtsblatt Nr C 83 vom 30.03.2010 S. 389. , Zu A) 3.2. Gesetzliche Grundlagen (Auszug, Hervorhebung durch BVwG) Die maßgeblichen Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes, BGBl Nr 501/1984 idgF, (GGG), lauten: Die maßgeblichen Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr 501 aus 1984, idgF, (GGG), lauten: Tarifpost (TP) 9 GGG sieht Gerichtsgebühren in Grundbuchsachen vor, darunter für Eintragungen zum Erwerb des Eigentumsrechts TP 9 lit b Z 1). Für Eintragungen zum Erwerb eines Eiegntumsrechts
TP 9 lit b Z 1 GGG sind Gebühren in einer Höhe von 1,1 vH vom Wert des Rechtes zu entrichten.Tarifpost (TP) 9 GGG sieht Gerichtsgebühren in Grundbuchsachen vor, darunter für Eintragungen zum Erwerb des Eigentumsrechts TP 9 Litera b, Ziffer eins,). Für Eintragungen zum Erwerb eines Eiegntumsrechts
TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG sind Gebühren in einer Höhe von 1,1 vH vom Wert des Rechtes zu entrichten.
§ 25
Abs 1 lit a und b GGG ist für die Eintragungsgebühr, derjenige, der den Antrag auf Eintragung stellt und derjenige dem die Eintragung zum Vorteil gereicht, zahlungspflichtig.
Paragraph 25, Absatz eins, Litera a und b GGG ist für die Eintragungsgebühr, derjenige, der den Antrag auf Eintragung stellt und derjenige dem die Eintragung zum Vorteil gereicht, zahlungspflichtig. „Begünstigte Erwerbsvorgänge § 26a.
(1)Abweichend von § 26 ist für die Bemessung der Eintragungsgebühr bei den nachstehend angeführten begünstigten Erwerbsvorgängen der dreifache Einheitswert, maximal jedoch 30% des Werts des einzutragenden Rechts (§ 26 Abs. 1), heranzuziehen:Paragraph 26 a,
(1)Abweichend von Paragraph 26, ist für die Bemessung der Eintragungsgebühr bei den nachstehend angeführten begünstigten Erwerbsvorgängen der dreifache Einheitswert, maximal jedoch 30% des Werts des einzutragenden Rechts (Paragraph 26, Absatz eins,), heranzuziehen: 1. bei Übertragung einer Liegenschaft an den Ehegatten oder eingetragenen Partner während aufrechter Ehe (Partnerschaft) oder im Zusammenhang mit der Auflösung der Ehe (Partnerschaft), an den Lebensgefährten, sofern die Lebensgefährten einen gemeinsamen Hauptwohnsitz haben oder hatten, an einen Verwandten oder Verschwägerten in gerader Linie, an ein Stief-, Wahl- oder Pflegekind oder deren Kinder, Ehegatten oder eingetragenen Partner, oder an Geschwister, Nichten oder Neffen des Überträgers; [...]“ Die maßgeblichen Bestimmungen des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes, BGBl Nr 288/1962 idgF (GEG), lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr 288 aus 1962, idgF (GEG), lauten:
§ 1Abs 1 Z 1 GEG hat das Gericht u.a.
Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren einschließlich der Vollzugsgebühren von Amts wegen einzubringen.
Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, GEG hat das Gericht u.a. Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren einschließlich der Vollzugsgebühren von Amts wegen einzubringen. „Vorschreibung und Kontrolle der Einbringung § 6a.
(1)Werden Beträge, für die nicht bereits ein Exekutionstitel im Sinne des § 1 Abs. 2 vorliegt, nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie mit Bescheid zur Zahlung vorzuschreiben (Zahlungsauftrag). Die in § 1 Abs. 1 Z 6 genannten Beträge sind auf Antrag vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Ein rechtskräftiger Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsordnung.Paragraph 6 a,
(1)Werden Beträge, für die nicht bereits ein Exekutionstitel im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, vorliegt, nicht sogleich entrichtet (Paragraph 4, GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie mit Bescheid zur Zahlung vorzuschreiben (Zahlungsauftrag). Die in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 6, genannten Beträge sind auf Antrag vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Ein rechtskräftiger Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsordnung.
(2)Der Zahlungspflichtige kann mit Lastschriftanzeige aufgefordert werden, fällig gewordene Beträge binnen 14 Tagen zu entrichten
- vor Erlassung eines Zahlungsauftrags oder
- wenn bereits ein Exekutionstitel im Sinne des § 1 Abs. 2 vorliegt.
- wenn bereits ein Exekutionstitel im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, vorliegt. Eine Lastschriftanzeige soll insbesondere dann ergehen, wenn mit der Entrichtung des Betrages gerechnet werden kann. In den Fällen des § 31 Abs. 1 GGG darf eine Lastschriftanzeige nur dann ergehen, wenn auf Grund der jeweiligen Umstände angenommen werden kann, dass die unterbliebene Gebührenentrichtung nur auf fehlende Rechtskenntnis des Zahlungspflichtigen zurückzuführen ist. Eine Lastschriftanzeige kann vom Kostenbeamten (§ 6 Abs. 2) oder von der Dienststelle des Organs des Grundverfahrens im eigenen Namen erlassen werden. [...]“Eine Lastschriftanzeige soll insbesondere dann ergehen, wenn mit der Entrichtung des Betrages gerechnet werden kann. In den Fällen des Paragraph 31, Absatz eins, GGG darf eine Lastschriftanzeige nur dann ergehen, wenn auf Grund der jeweiligen Umstände angenommen werden kann, dass die unterbliebene Gebührenentrichtung nur auf fehlende Rechtskenntnis des Zahlungspflichtigen zurückzuführen ist. Eine Lastschriftanzeige kann vom Kostenbeamten (Paragraph 6, Absatz 2,) oder von der Dienststelle des Organs des Grundverfahrens im eigenen Namen erlassen werden. [...]“ Bezüglich Verjährung ist in § 8 GEG das Folgende geregelt: Bezüglich Verjährung ist in Paragraph 8, GEG das Folgende geregelt: „Verjährung § 8.
(1)Der Anspruch des Bundes auf Entrichtung der Beträge nach § 1 Abs. 1, ausgenommen jener nach § 1 Abs. 1 Z 3 und 6, verjährt in fünf Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist und die Person des Zahlungspflichtigen feststeht, frühestens jedoch mit rechtskräftiger Beendigung des Grundverfahrens.Paragraph 8,
(1)Der Anspruch des Bundes auf Entrichtung der Beträge nach Paragraph eins, Absatz eins,, ausgenommen jener nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3 und 6, verjährt in fünf Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist und die Person des Zahlungspflichtigen feststeht, frühestens jedoch mit rechtskräftiger Beendigung des Grundverfahrens.
(2)Die Verjährung wird durch die Aufforderung zur Zahlung, die Einbringung eines Ansuchens um Stundung oder Nachlass und durch jede Eintreibungshandlung unterbrochen; diesfalls ist die Dauer eines Rechtsmittelverfahrens in die Verjährungszeit nicht einzurechnen. […]“ 3.
- Beurteilung des konkreten Sachverhaltes 3.3.
- Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass es sich bei der in Rede stehenden Einverleibung des Eigentumsrechts für den BF hinsichtlich der Liegenschaften EZ 3, 8 und 15 der KG XXXX mit Beschluss vom 06.06.2019 zu XXXX um einen begünstigten Erwerbsvorgang nach § 26a Abs 1 Z 1 GGG handelt, für den bei der Bemessung der Eintragungsgebühr der dreifache Einheitswert, maximal jedoch 30% des Werts des einzutragenden Rechts, heranzuziehen sind.3.3.
- Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass es sich bei der in Rede stehenden Einverleibung des Eigentumsrechts für den BF hinsichtlich der Liegenschaften EZ 3, 8 und 15 der KG römisch 40 mit Beschluss vom 06.06.2019 zu römisch 40 um einen begünstigten Erwerbsvorgang nach Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer eins, GGG handelt, für den bei der Bemessung der Eintragungsgebühr der dreifache Einheitswert, maximal jedoch 30% des Werts des einzutragenden Rechts, heranzuziehen sind. Bei der ursprünglichen Ermittlung der Höhe dieses Einheitswerts sind sowohl dem BF (durch seinen Rechtsvertreter) als auch der vormals zuständigen Kostenbeamtin Fehler bei der Berechnung unterlaufen, welche erst im Zuge der Gebührenrevision durch den Revisor zu Tage getreten sind. Demzufolge berechnet sich der gesamte einfache Einheitswert für die oa Liegenschaft aus dem (einfachen) anteiligen Einheitswert iHv € 11.017,54 und dem erhöhten anteiligen (und einfachen) Wohnungswert iHv € 14.312,91, was einen Betrag für den einfachen Einheitswert iHv € 25.979,95 und wiederum einen dreifachen Einheitswert iHv € 77.940,00 ergibt. Auf Basis dieser Bemessungsgrundlage ergibt sich eine Eintragungsgebühr nach TP 1 lit b Z 1 GGG iHv € 857,34, gerundet nach § 6 Abs 2 GGG demnach € 858,
- Da der BF bereits einen Betrag iHv € 535,00 nachweislich für die in Rede stehende Eintragung entrichtet hat, war ihm nunmehr mit dem angefochtenen Bescheid lediglich ein Restbetrag iHv € 323,00 sowie eine Einhebungsgebühr von € 8,00
§ 6aAbs 1 GEG, in Summe somit ein Betrag i
Hv € 331,00 vorzuschreiben. Auf Basis dieser Bemessungsgrundlage ergibt sich eine Eintragungsgebühr nach TP 1 Litera b, Ziffer eins, GGG iHv € 857,34, gerundet nach Paragraph 6, Absatz 2, GGG demnach € 858,00. Da der BF bereits einen Betrag iHv € 535,00 nachweislich für die in Rede stehende Eintragung entrichtet hat, war ihm nunmehr mit dem angefochtenen Bescheid lediglich ein Restbetrag iHv € 323,00 sowie eine Einhebungsgebühr von € 8,00
Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG, in Summe somit ein Betrag iHv € 331,00 vorzuschreiben. 3.3.
- Auch wenn der BF - im Gegensatz zu seiner Vorstellung - keine Verjährung nach § 8 Abs 1 GEG mehr einwendet, ist diese von Amts wegen zu prüfen. 3.3.
- Auch wenn der BF - im Gegensatz zu seiner Vorstellung - keine Verjährung nach Paragraph 8, Absatz eins, GEG mehr einwendet, ist diese von Amts wegen zu prüfen.
§ 8
Abs 1 GEG verjährt der Anspruch des Bundes auf Entrichtung der Beträge nach § 1 Abs 1 GEG in fünf Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist und die Person des Zahlungspflichtigen feststeht, frühestens jedoch mit rechtskräftiger Beendigung des Grundverfahrens. Im vorliegenden Fall ist der Anspruch des Bundes im Juni 2019 entstanden und beginnt demnach die fünfjährige Verjährungsfrist mit 31.12.2019, 24:00 Uhr zu laufen die am 31.12.2024 geendet hätte.
Paragraph 8, Absatz eins, GEG verjährt der Anspruch des Bundes auf Entrichtung der Beträge nach Paragraph eins, Absatz eins, GEG in fünf Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist und die Person des Zahlungspflichtigen feststeht, frühestens jedoch mit rechtskräftiger Beendigung des Grundverfahrens. Im vorliegenden Fall ist der Anspruch des Bundes im Juni 2019 entstanden und beginnt demnach die fünfjährige Verjährungsfrist mit 31.12.2019, 24:00 Uhr zu laufen die am 31.12.2024 geendet hätte. Die Verjährungsfrist wurde gem § 8 Abs 2 GEG spätestens mit der Zustellung des Mandatsbescheides am 14.06.2024 unterbrochen. Die Verjährungsfrist wurde gem Paragraph 8, Absatz 2, GEG spätestens mit der Zustellung des Mandatsbescheides am 14.06.2024 unterbrochen. Ob die Lastschriftanzeige dem BF nachweislich zugestellt wurde oder nicht, ist vor dem Hintergrund des oben ausgeführten und von § 6a Abs 2 GEG unerheblich. § 6a Abs 2 GEG besagt nämlich, dass vor Erlassung eines Zahlungsauftrags der Zahlungspflichtige aufgefordert werden kann, fällig gewordene Gebühren oder Kosten binnen 14 Tagen zu entrichten (Lastschriftanzeige). Nach dieser Bestimmung ist die belangte Behörde nicht verpflichtet, vor Erlassung eines Zahlungsauftrages (Mandatsbescheides) dem BF die Zahlung der gegenständlichen Gerichtsgebühren per Lastschriftanzeige vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid wurde dem BF nach seinen Ausführungen in der Vorstellung am 14.06.2024 zugestellt. Ob die Lastschriftanzeige dem BF nachweislich zugestellt wurde oder nicht, ist vor dem Hintergrund des oben ausgeführten und von Paragraph 6 a, Absatz 2, GEG unerheblich. Paragraph 6 a, Absatz 2, GEG besagt nämlich, dass vor Erlassung eines Zahlungsauftrags der Zahlungspflichtige aufgefordert werden kann, fällig gewordene Gebühren oder Kosten binnen 14 Tagen zu entrichten (Lastschriftanzeige). Nach dieser Bestimmung ist die belangte Behörde nicht verpflichtet, vor Erlassung eines Zahlungsauftrages (Mandatsbescheides) dem BF die Zahlung der gegenständlichen Gerichtsgebühren per Lastschriftanzeige vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid wurde dem BF nach seinen Ausführungen in der Vorstellung am 14.06.2024 zugestellt. 3.3.
- Hinsichtlich der vom BF geforderten Aufrechnung wird zwar nicht verkannt, dass Gerichtsgebühren auch durch Kompensation entrichtet werden können (vgl Dokalik, Gerichtsgebühren13, § 6a GGG E 22). Eine Kompensation im Sinne des § 1438 ff ABGB setzt jedoch u.a. voraus, dass Forderung und Gegenforderung einander aufrechenbar gegenüberstehen (VwGH 29.06.2006, 2006/16/0020). Die vom BF begehrte Aufrechnung mit dem behaupteten Anspruch auf Zeugengebühren in einem Verfahren vor dem BG XXXX kommt jedoch nicht in Betracht, da die behauptete Gegenforderung – nach den Angaben des BF – noch nicht rechtskräftig festgestellt wurde. 3.3.
- Hinsichtlich der vom BF geforderten Aufrechnung wird zwar nicht verkannt, dass Gerichtsgebühren auch durch Kompensation entrichtet werden können vergleiche Dokalik, Gerichtsgebühren13, Paragraph 6 a, GGG E 22). Eine Kompensation im Sinne des Paragraph 1438, ff ABGB setzt jedoch u.a. voraus, dass Forderung und Gegenforderung einander aufrechenbar gegenüberstehen (VwGH 29.06.2006, 2006/16/0020). Die vom BF begehrte Aufrechnung mit dem behaupteten Anspruch auf Zeugengebühren in einem Verfahren vor dem BG römisch 40 kommt jedoch nicht in Betracht, da die behauptete Gegenforderung – nach den Angaben des BF – noch nicht rechtskräftig festgestellt wurde. Sofern der BF idZ den Justizverwaltungsbehörden eine nachlässige oder sogar strafrechtswidrige Arbeitsweise unterstellt, ist er auf die dafür zuständigen Behörden zu verweisen. Bei Verdacht eines Missbrauches der Amtsgewalt nach § 302 StGB kann er Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft erstatten (diese darf allerdings nicht leichtfertig und unsubstantiiert erfolgen, sonst macht er sich selbst strafbar) und bei einer allfälligen Säumnis der Justizverwaltungsbehörde bei der formalen Absprache über die von ihm beantragen Zeugengebühren, kann er nach § 8 Abs 1 VwGVG vorgehen. Dieser lautet: Sofern der BF idZ den Justizverwaltungsbehörden eine nachlässige oder sogar strafrechtswidrige Arbeitsweise unterstellt, ist er auf die dafür zuständigen Behörden zu verweisen. Bei Verdacht eines Missbrauches der Amtsgewalt nach Paragraph 302, StGB kann er Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft erstatten (diese darf allerdings nicht leichtfertig und unsubstantiiert erfolgen, sonst macht er sich selbst strafbar) und bei einer allfälligen Säumnis der Justizverwaltungsbehörde bei der formalen Absprache über die von ihm beantragen Zeugengebühren, kann er nach Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG vorgehen. Dieser lautet: „§ 8.
(1)Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
Art. 130Abs.
1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.“„§ 8.
(1)Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.“ 3.3.4. Im Ergebnis führen die vom BF vorgebrachten Beschwerdegründe ins Leere, die vorgeschriebenen Gebühren wurden richtig berechnet, der Anspruch des Bundes ist nicht verjährt und kann nicht aufgerechnet werden. Die Vorschreibung der ausstehenden Gebühren ist rechtmäßig erfolgt und der BF dafür zahlungspflichtig. Dem angefochtenen Bescheid haftet vor diesem Hintergrund keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG an, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde spruchgemäß abzuweisen ist. Dem angefochtenen Bescheid haftet vor diesem Hintergrund keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG an, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde spruchgemäß abzuweisen ist. B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das BVwG konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des VwGH - die oben wiedergegeben wurde -bzw auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das BVwG konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des VwGH - die oben wiedergegeben wurde -bzw auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W208.2301658.1.00