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{'item': 'W211 2293835-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.04.2025 GeschäftszahlW211 2293835-1 Spruch, W211 2293824-1/22E W211 2293837-1/22E W211 2293817-1/8E W211 2293821-1/7E W211 2293826-1/7

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Wesentlicher Verfahrensgang:römisch eins. Wesentlicher Verfahrensgang: 1. Die Beschwerdeführer (idF BF) sind eine Familie bestehend aus Eltern und sechs gemeinsamen Kindern. Sie sind syrische Staatsangehörige. 1. Die Beschwerdeführer in der Fassung BF) sind eine Familie bestehend aus Eltern und sechs gemeinsamen Kindern. Sie sind syrische Staatsangehörige. 2. Der BF 1 stellte am XXXX .2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und gab im Rahmen seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag soweit wesentlich und zusammengefasst an, er sei Kurde, stamme aus XXXX und verfüge über Familienangehörige in der Türkei und in Syrien. Er habe Syrien XXXX zu Fuß Richtung Türkei verlassen, weil dort Krieg herrsche und es für ihn und seine Familie keine Sicherheit gebe. 2. Der BF 1 stellte am römisch 40 .2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und gab im Rahmen seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag soweit wesentlich und zusammengefasst an, er sei Kurde, stamme aus römisch 40 und verfüge über Familienangehörige in der Türkei und in Syrien. Er habe Syrien römisch 40 zu Fuß Richtung Türkei verlassen, weil dort Krieg herrsche und es für ihn und seine Familie keine Sicherheit gebe. 3. Die BF 2 – 8 stellten am XXXX .2023 Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. Die BF 2 gab im Rahmen ihrer Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag soweit wesentlich und zusammengefasst an, sie sei Araberin, habe noch Verwandte in Syrien und wolle zu ihrem Ehemann. Sie habe Syrien XXXX in die Türkei verlassen, weil dort Krieg herrsche und es keine Sicherheit gebe. 3. Die BF 2 – 8 stellten am römisch 40 .2023 Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. Die BF 2 gab im Rahmen ihrer Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag soweit wesentlich und zusammengefasst an, sie sei Araberin, habe noch Verwandte in Syrien und wolle zu ihrem Ehemann. Sie habe Syrien römisch 40 in die Türkei verlassen, weil dort Krieg herrsche und es keine Sicherheit gebe. 4. Am XXXX .2024 wurden die BF 1 und 2 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (idF BFA) einvernommen. Der BF 1 gab dabei zusammengefasst und soweit wesentlich an, er habe bis XXXX gelebt, bevor er in die Türkei ausgereist sei. Seine Frau und seine Tochter hätten ihn dorthin begleitet. XXXX habe er die Türkei für Europa verlassen. Er habe Syrien verlassen, weil er XXXX aufgefordert worden sei, zum Militär zu gehen. Er habe nicht seine Landsleute umbringen wollen. Die BF 2 führte soweit wesentlich und zusammengefasst aus, dass sie in XXXX geboren sei und nach der Heirat nach XXXX gezogen sei. Sie habe ca. XXXX Jahre in der Türkei gelebt. Die gemeinsamen Kinder würden wegen des BF 1 auch bedroht sein. Sie habe Syrien verlassen, weil ihr Mann bedroht worden sei. 4. Am römisch 40 .2024 wurden die BF 1 und 2 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in der Fassung BFA) einvernommen. Der BF 1 gab dabei zusammengefasst und soweit wesentlich an, er habe bis römisch 40 gelebt, bevor er in die Türkei ausgereist sei. Seine Frau und seine Tochter hätten ihn dorthin begleitet. römisch 40 habe er die Türkei für Europa verlassen. Er habe Syrien verlassen, weil er römisch 40 aufgefordert worden sei, zum Militär zu gehen. Er habe nicht seine Landsleute umbringen wollen. Die BF 2 führte soweit wesentlich und zusammengefasst aus, dass sie in römisch 40 geboren sei und nach der Heirat nach römisch 40 gezogen sei. Sie habe ca. römisch 40 Jahre in der Türkei gelebt. Die gemeinsamen Kinder würden wegen des BF 1 auch bedroht sein. Sie habe Syrien verlassen, weil ihr Mann bedroht worden sei. 5. Mit Bescheiden vom XXXX .2024 wies das BFA die Anträge der BF bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte den BF gemäß § 8 Abs. 1 tlw iVm § 34 Abs. 3 AsylG den Status von subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihnen eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG für ein Jahr (Spruchpunkt III).5. Mit Bescheiden vom römisch 40 .2024 wies das BFA die Anträge der BF bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte den BF gemäß Paragraph 8, Absatz eins, tlw in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG den Status von subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihnen eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG für ein Jahr (Spruchpunkt römisch drei). 6. In der gegen den Spruchpunkt I. der Bescheide rechtzeitig eingebrachten gemeinsamen Beschwerde wurde zusammengefasst und soweit wesentlich ausgeführt, dass die BF wegen der Entziehung vom Reservedienstes des BF 1, wegen einer illegalen Ausreise und der Asylantragstellung in Österreich durch die syrischen Behörden bedroht würden. Die BF 2 – 8 müssten mit Reflexverfolgungen rechnen. 6. In der gegen den Spruchpunkt römisch eins. der Bescheide rechtzeitig eingebrachten gemeinsamen Beschwerde wurde zusammengefasst und soweit wesentlich ausgeführt, dass die BF wegen der Entziehung vom Reservedienstes des BF 1, wegen einer illegalen Ausreise und der Asylantragstellung in Österreich durch die syrischen Behörden bedroht würden. Die BF 2 – 8 müssten mit Reflexverfolgungen rechnen. 7. Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX .2024 eine (erste) mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an der die BF 1 und 2, ihre Vertretung und ein Dolmetscher für die arabische Sprache teilgenommen haben. Die BF brachten im Anschluss daran am XXXX .2024 und am XXXX .2024 schriftliche Stellungnahmen zum Thema Verweigerung des Reservedienstes ein. 7. Das Bundesverwaltungsgericht führte am römisch 40 .2024 eine (erste) mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an der die BF 1 und 2, ihre Vertretung und ein Dolmetscher für die arabische Sprache teilgenommen haben. Die BF brachten im Anschluss daran am römisch 40 .2024 und am römisch 40 .2024 schriftliche Stellungnahmen zum Thema Verweigerung des Reservedienstes ein. 8. Am XXXX 2025 führte das Bundesverwaltungsgericht eine weitere mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an der wieder die BF 1 und 2, ihre Vertretung sowie ein Dolmetscher für die arabische Sprache teilgenommen haben. In der Verhandlung konnten sich die BF und ihre Vertretung insbesondere auch zur geänderten Situation in Syrien äußern, und wurde aktuelle Länderinformation in das Verfahren eingeführt.8. Am römisch 40 2025 führte das Bundesverwaltungsgericht eine weitere mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an der wieder die BF 1 und 2, ihre Vertretung sowie ein Dolmetscher für die arabische Sprache teilgenommen haben. In der Verhandlung konnten sich die BF und ihre Vertretung insbesondere auch zur geänderten Situation in Syrien äußern, und wurde aktuelle Länderinformation in das Verfahren eingeführt. 9. Mit Parteiengehören vom XXXX . und vom XXXX .2025 wurden aktuelle Länderinformationen zur Situation in Syrien ins Verfahren eingeführt und den Parteien Gelegenheit gegeben, sich schriftlich zu äußern bzw. auch sonstige, weitere Länderinformation vorzulegen. Die BF brachten am XXXX .2025 eine schriftliche Stellungnahme dazu ins Verfahren ein. 9. Mit Parteiengehören vom römisch 40 . und vom römisch 40 .2025 wurden aktuelle Länderinformationen zur Situation in Syrien ins Verfahren eingeführt und den Parteien Gelegenheit gegeben, sich schriftlich zu äußern bzw. auch sonstige, weitere Länderinformation vorzulegen. Die BF brachten am römisch 40 .2025 eine schriftliche Stellungnahme dazu ins Verfahren ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Zu den BF: Die BF sind syrische Staatsangehörige. Sie stellten am XXXX .2022 bzw. am XXXX 2023 Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. Die BF 1, 3-8 sind Kurd:innen, die BF 2 ist Araberin.Die BF sind syrische Staatsangehörige. Sie stellten am römisch 40 .2022 bzw. am römisch 40 2023 Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. Die BF 1, 3-8 sind Kurd:innen, die BF 2 ist Araberin. Die BF 1 – 3 verließen Syrien XXXX in die Türkei, wo sie sich bis XXXX aufhielten und wo die weiteren BF zur Welt kamen. Die BF 1 – 3 verließen Syrien römisch 40 in die Türkei, wo sie sich bis römisch 40 aufhielten und wo die weiteren BF zur Welt kamen. 1.2. Relevante Feststellungen zur maßgeblichen Situation in Syrien: 1.2.1. Rückblick bis Ende November 2024: Im Jahr 2011 erreichten die Umbrüche in der arabischen Welt auch Syrien. Auf die zunächst friedlichen Proteste großer Teile der Bevölkerung, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und ein Ende des von Bashar al-Assad geführten Ba'ath-Regimes verlangten, reagierte dieses mit massiver Repression gegen die Protestierenden, vor allem durch den Einsatz von Armee und Polizei, sonstiger Sicherheitskräfte und staatlich organisierter Milizen (Shabiha). So entwickelte sich im Laufe der Zeit ein zunehmend komplexer werdender bewaffneter Konflikt (AA 13.11.2018). Die tiefer liegenden Ursachen für den Konflikt sind die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, die soziale Ungleichheit und Armut vor allem in den ländlichen Gegenden Syriens, die weitverbreitete Vetternwirtschaft und nicht zuletzt konfessionelle Spannungen (Spiegel 29.8.2016). Die Entscheidung Moskaus, 2015 in Syrien militärisch zu intervenieren, hat das Assad-Regime in Damaskus effektiv geschützt. Russische Luftstreitkräfte und nachrichtendienstliche Unterstützung sowie von Iran unterstützte Milizen vor Ort ermöglichten es dem Regime, die Opposition zu schlagen und seine Kontrolle über große Teile Syriens brutal wiederherzustellen. Seit März 2020 schien der Konflikt in eine neue Patt-Phase einzutreten, in der drei unterschiedliche Gebiete mit statischen Frontlinien abgegrenzt wurden (IPS 20.5.2022). Das Assad-Regime kontrollierte rund 70 Prozent des syrischen Territoriums. Die Familie al-Assad regierte Syrien bereits seit 1970, als Hafez al-Assad sich durch einen Staatsstreich zum Herrscher Syriens machte (SHRC 24.1.2019). Nach seinem Tod im Jahr 2000 übernahm sein Sohn, der jetzige Präsident Bashar al-Assad, diese Position (BBC 2.5.2023). Die beiden Assad-Regime hielten die Macht durch ein komplexes Gefüge aus ba'athistischer Ideologie, Repression, Anreize für wirtschaftliche Eliten und der Kultivierung eines Gefühls des Schutzes für religiöse Minderheiten (USCIRF 4.2021). Das überwiegend von Alawiten geführte Regime präsentiert sich als Beschützer der Alawiten und anderer religiöser Minderheiten (FH 9.3.2023) und die alawitische Minderheit hatte einen im Verhältnis zu ihrer Zahl überproportional großen politischen Status, insbesondere in den Führungspositionen des Militärs, der Sicherheitskräfte und der Nachrichtendienste, obwohl das hochrangige Offizierskorps des Militärs weiterhin auch Angehörige anderer religiöser Minderheitengruppen in seine Reihen aufnimmt (USDOS 15.5.2023). In der Praxis hing der politische Zugang jedoch nicht von der Religionszugehörigkeit ab, sondern von der Nähe und Loyalität zu Assad und seinen Verbündeten. Alawiten, Christen, Drusen und Angehörige anderer kleinerer Religionsgemeinschaften, die nicht zu Assads innerem Kreis gehören, waren politisch entrechtet. Zur politischen Elite gehörten auch Angehörige der sunnitischen Religionsgemeinschaft, doch die sunnitische Mehrheit des Landes stellte den größten Teil der Rebellenbewegung und hatte daher die Hauptlast der staatlichen Repressionen zu tragen (FH 9.3.2023). Unabhängig von militärischen Entwicklungen kam es laut Vereinten Nationen (VN) und Menschenrechtsorganisationen bis zuletzt zu massiven Menschenrechtsverletzungen durch verschiedene Akteure in allen Landesteilen, insbesondere auch in Gebieten unter Kontrolle des Regimes (AA 29.11.2021). Die VN-Untersuchungskommission für Syrien hält es für wahrscheinlich, dass das Regime, seine russischen Verbündeten und andere regimetreue Kräfte Angriffe begangen haben, die durch Kriegsverbrechen gekennzeichnet sind und möglicherweise auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit hinauslaufen. Dem Regime nahestehende paramilitärische Gruppen begingen Berichten zufolge häufige Verstöße und Misshandlungen, darunter Massaker, wahllose Tötungen, Entführungen von Zivilisten, extreme körperliche Misshandlungen, einschließlich sexueller Gewalt, und rechtswidrige Festnahmen (USDOS 20.3.2023). Die syrische Regierung und andere Konfliktparteien setzten Verhaftungen und das Verschwindenlassen von Personen als Strategie zur Kontrolle und Einschüchterung der Zivilbevölkerung ein (GlobalR2P 31.5.2023; vgl. CC 3.11.2022). Unabhängig von militärischen Entwicklungen kam es laut Vereinten Nationen (VN) und Menschenrechtsorganisationen bis zuletzt zu massiven Menschenrechtsverletzungen durch verschiedene Akteure in allen Landesteilen, insbesondere auch in Gebieten unter Kontrolle des Regimes (AA 29.11.2021). Die VN-Untersuchungskommission für Syrien hält es für wahrscheinlich, dass das Regime, seine russischen Verbündeten und andere regimetreue Kräfte Angriffe begangen haben, die durch Kriegsverbrechen gekennzeichnet sind und möglicherweise auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit hinauslaufen. Dem Regime nahestehende paramilitärische Gruppen begingen Berichten zufolge häufige Verstöße und Misshandlungen, darunter Massaker, wahllose Tötungen, Entführungen von Zivilisten, extreme körperliche Misshandlungen, einschließlich sexueller Gewalt, und rechtswidrige Festnahmen (USDOS 20.3.2023). Die syrische Regierung und andere Konfliktparteien setzten Verhaftungen und das Verschwindenlassen von Personen als Strategie zur Kontrolle und Einschüchterung der Zivilbevölkerung ein (GlobalR2P 31.5.2023; vergleiche CC 3.11.2022). In Zentral-, West- und Südsyrien kam es in den von der Regierung kontrollierten Gebieten systematisch zu willkürlichen Verhaftungen, Folterungen und Misshandlungen (GlobalR2P 1.12.2022). 1.2.2. Entwicklungen seit Ende November 2024: Am 27. November 2024 startete die militante islamistische Gruppe Hayat Tahrir al-Scham (HTS), deren Kontrolle sich bis dahin auf Teile der Provinzen Aleppo und Idlib beschränkt hatte, mit verbündeten Rebellenfraktionen eine Großoffensive im Nordwesten Syriens. Die Rebellen eroberten zunächst Aleppo, die zweitgrößte Stadt des Landes. Am 5. Dezember fiel die Stadt Hama und zwei Tage darauf die drittgrößte Stadt Syriens, Homs (BBC, 8. Dezember 2024; siehe auch Der Standard, 8. Dezember 2024, ISPI, 8. Dezember 2024). Unterdessen rückten Rebellenkräfte aus dem Süden Syriens in die Stadt Daraa vor, die eine zentrale Rolle im Aufstand von 2011 spielte, und erlangten die Kontrolle über mehr als 90 Prozent der Provinz, während sich die Regierungstruppen sukzessive zurückzogen (Rudaw, 7. Dezember 2024). In Sweida übernahmen drusische Fraktionen die Verwaltung der Region und festigten damit die oppositionellen Strukturen im Süden des Landes (Al-Jazeera, 10.Dezember 2024). Diese Gruppen formierten die „Southern Operations Room“, um den Aufstand zu koordinieren, und waren die ersten, die in Damaskus eintrafen (The Guardian, 9. Dezember 2024). Nach dem Eintreffen von HTS in der Hauptstadt zogen sie sich jedoch nach Daraa zurück (France 24, 8. Jänner 2025). Am 8. Dezember 2024 erklärten die Rebellen den Sieg in Damaskus. Der syrische Präsident Baschar al-Assad verließ noch am selben Tag das Land und beantragte Asyl in Russland, wo ihm Aufnahme gewährt wurde (Tagesschau, 8. Dezember 2024). Wer sind die wichtigsten Rebell:innengruppen? Die syrischen Gruppen, die Al-Assad gestürzt und die Hauptstadt Damaskus eingenommen haben, sind heterogen (ARD, 8. Dezember 2024) mit teils gegensätzlichen Ideologien und langfristigen Zielen (DW, 9. Dezember 2024; Reuters, 9. Dezember 2024): Hayat Tahrir al-Scham (HTS) Die mächtigste Gruppe in Syrien, die den Vormarsch der Rebellen anführte, ist die islamistische Gruppe Hayat Tahrir al-Scham. Sie begann als offizieller al-Qaida-Ableger in Syrien unter dem Namen Nusra-Front und verübte bereits zu Beginn des Aufstands gegen Assad Angriffe in Damaskus. Die Gruppe durchlief mehrere Namensänderungen und gründete schließlich als die HTS eine Regierung in der Provinz Idlib, im Nordwesten Syriens. Die USA, Türkei und andere stuften die HTS und ihren Anführer, Ahmed al-Scharaa (auch Abu Mohammed al-Dscholani genannt), als Terroristen ein (Reuters, 8. Dezember 2024; siehe auch: BBC, 8. Dezember 2024, DW, 9. Dezember 2024). Syrische Nationalarmee (SNA) Die Syrische Nationalarmee (SNA) ist eine zersplitterte Koalition unterschiedlicher bewaffneter Gruppen (DW, 9. Dezember 2024), die mit direkter türkischer Militärunterstützung einen Gebietsabschnitt entlang der syrisch-türkischen Grenze halten (Reuters, 8. Dezember 2024). Trotz interner Spaltungen pflegen viele SNA-Fraktionen enge Bindungen zur Türkei, wie die Sultan-Suleiman-Schah-Brigade, die al-Hamza-Division und die Sultan-Murad-Brigade. Andere Fraktionen der Gruppe versuchen trotz ihrer Zusammenarbeit mit der Türkei ihre eigenen Prioritäten durchzusetzen (DW, 9. Dezember 2024). Als die HTS und verbündete Gruppen aus dem Nordwesten Anfang Dezember auf von Assads Regierung kontrolliertes Gebiet vorrückten, schloss sich ihnen auch die SNA an und kämpfte im Nordosten gegen Regierungstruppen wie auch kurdisch geführte Kräfte (Reuters, 8. Dezember 2024). Der Vormarsch der Rebellen gegen Assads Regierungstruppen wurde Berichten zufolge von der Türkei mit unterstützt (ARD, 8. Dezember 2024). Syrische Demokratische Kräfte (SDF) Die Syrischen Demokratischen Kräften (SDF) sind ein Bündnis kurdischer und arabischer Milizen, das von den USA und ihren Verbündeten unterstützt wird. Die SDF kontrollieren den größten Teil Syriens östlich des Euphrat, sowie einige Gebiete westlich des Flusses. Mit der aktuellen Offensive kam es auch zu Kämpfen zwischen den SDF und der SNA (Reuters, 8. Dezember 2024). Mit 11. Dezember verloren die SDF die Kontrolle über die Stadt Manbidsch. (SOHR, 11. Dezember 2024). Sonstige Neben den genannten Gruppen gibt es in Syrien eine Vielzahl lokaler Gruppierungen, die sich gegen al-Assad gestellt haben. Diese vertreten ein breites Spektrum islamistischer und nationalistischer Ideologien. Im Norden schlossen sich einige von ihnen dem Militäroperationskommando der HTS an. Im Süden dominierende Gruppen erhoben sich in der aktuellen Situation und nahmen den Südwesten Syriens ein (Reuters, 8. Dezember 2024). Die in den südlichen Provinzen aktiven Gruppen gründeten zu diesem Zweck die Koalition „Southern Operations Room“ (The Guardian, 9. Dezember 2024). Neueste Entwicklungen Politische Entwicklungen Mohammed Al-Baschir, der bis zum Sturz Baschar Al-Assads die mit Hay'at Tahrir al-Sham (HTS) verbundene Syrischen Heilsregierung im Nordwesten Syriens geleitet hatte, wurde am 10. Dezember 2024 als Interimspremierminister mit der Leitung der Übergangsregierung des Landes bis zum 1. März 2025 beauftragt (MEE, 10. Dezember 2024; siehe auch: Al Jazeera, 10. Dezember 2024). Die Minister der Syrischen Heilsregierung übernahmen vorerst die nationalen Ministerposten. Laut dem Congressional Research Service (CRS) seien einige Regierungsbeamt:innen und Staatsangestellte der ehemaligen Regierung weiterhin im Regierungsapparat beschäftigt (CRS, 13. Dezember 2024). Am 21. Dezember ernannte die Übergangsregierung Asaad Hassan Al-Schibani zum Außenminister und Murhaf Abu Qasra zum Verteidigungsminister. Beide seien Verbündete des HTS-Anführers Ahmed Al-Scharaa (Al-Jazeera, 21. Dezember 2024). Am 29. Dezember legte Al-Scharaa in einem Interview mit dem saudischen Fernsehsender Al-Arabiyya dar, dass es bis zu vier Jahren dauern könne, bis Wahlen stattfinden werden, da die verschiedenen Kräfte Syriens einen politischen Dialog führen und eine neue Verfassung schreiben müssten (AP, 29. Dezember 2024). Am 29. Jänner 2025 wurde Ahmed Al-Scharaa, der seit dem Sturz von Baschar Al-Assad faktisch das Land geleitet hatte, zum Übergangspräsidenten in Syrien ernannt. Gleichzeitig wurde die Verfassung von 2012 außer Kraft gesetzt und das alte Parlament aufgelöst (Tagesschau, 29. Jänner 2025). Bereits am 17. Dezember erklärte Al-Scharaa, dass alle Rebellenfraktionen aufgelöst und in die Reihen des Verteidigungsministeriums integriert würden (The Guardian, 17. Dezember 2024). AFP berichtete am 8. Jänner, dass laut einem Sprecher des Southern Operations Room die Kämpfer Südsyriens nicht mit einer Auflösung ihrer Gruppen einverstanden seien. Sie könnten sich jedoch eine Integration in das Verteidigungsministerium in ihrer momentanen Form vorstellen (France24, 8. Jänner 2025). Am 18. Februar stimmten die Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) zu, ihre Streitkräfte und zivile Institutionen in die neue syrische Regierung zu integrieren (The New Arab, 18. Februar 2025). Am 29. Dezember wurde eine Liste mit 49 Personen, die zu Kommandeuren der neuen syrischen Armee ernannt wurden, veröffentlicht. Unter den Namen seien einige Mitglieder der HTS, sowie ehemalige Armeeoffiziere, die zu Beginn des syrischen Bürgerkriegs desertierten. Laut Haid Haid, beratender Mitarbeiter beim britischen Think Tank Chatham Haus, wurden die sieben höchsten Ränge von HTS-Mitgliedern besetzt. Laut einem weiteren Experten seien auch mindestens sechs Nicht-Syrer unter den neuen Kommandeuren (France24, 30. Dezember 2024). Die neue Führung hatte sich seit ihrer Machtübernahme verpflichtet, die Rechte der Minderheiten zu wahren (The New Arab, 7. Jänner 2025). Anfang Jänner kündigte das Bildungsministerium der Übergangsregierung auf seiner Facebook-Seite einen neuen Lehrplan für alle Altersgruppen an, der eine stärker islamische Perspektive widerspiegelt und alle Bezüge zur Assad-Ära aus allen Fächern entfernt. Zu den vorgeschlagenen Änderungen gehörte unter anderem die Streichung der Evolutionstheorie und der Urknalltheorie aus dem naturwissenschaftlichen Unterricht. Aktivist:innen zeigten sich besorgt über die Reformen (BBC News, 2. Jänner 2025). Al-Scharaa kündigte weiters Pläne für eine Nationale Dialogkonferenz an, die darauf abzielen sollte, Versöhnung und Inklusion zu fördern (Levant24, 29. Dezember 2024). Die ursprünglich für Anfang Jänner 2025 angesetzte Konferenz wurde jedoch verschoben, um ein erweitertes Vorbereitungskomitee einzurichten, das eine umfassende Repräsentation aller gesellschaftlichen Gruppen in Syrien gewährleisten soll (Al-Mayadeen, 23. Jänner 2025). Die Konferenz fand schließlich am 25. Februar statt und brachte 600 Konferenzteilnehmer:innen aus unterschiedlichen syrischen Gemeinschaften zusammen. Verschiedene syrisch-kurdische Gruppen behaupteten, sie seien entweder nicht eingeladen worden oder hätten sich gegen eine Teilnahme entschieden. Einige Teilnehmer:innen hätten auf den Mangel an Transparenz hinsichtlich der Kriterien für die Auswahl der Teilnehmer:innen hingewiesen und kritisiert, dass Teilnehmer:innen ihre Einladung lediglich einen Tag vor der Tagung erhalten hätten. Die Konferenz selbst habe nur einen Tag gedauert. Am Ende der Konferenz wurde eine Erklärung vorbereitet, in der unter anderem die Ablehnung jeglicher Form von Diskriminierung, die Achtung der Menschenrechte und das Prinzip der friedlichen Koexistenz betont wurden (DW, 26. Februar 2025), Al-Scharaa kündigte am 2. März die Bildung eines Ausschusses an, der eine Verfassungserklärung für die Übergangsphase des Landes ausarbeiten soll (France 24, 2. März 2025). Am 7. und 8. März kam es laut der in Großbritannien ansässigen Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) zu 30 „Massakern“ an Alawit:innen an der Westküste Syriens, bei denen in etwa 746 Zivilist:innen getötet wurden. Zusammen mit der Zahl der getöteten Kämpfer, die sich sowohl aus Pro-Assad-Kämpfern, wie auch aus Kämpfern der neuen Regierung zusammensetzte, stieg die Gesamtzahl der Toten auf über 1.000 Personen. Präsident Al-Scharaa rief zu Frieden und Einheit auf und versprach, die Verantwortlichen vor Gericht zu stellen. Er ging jedoch nicht direkt auf die Vorwürfe ein, dass seine Anhänger an den Morden an Zivilist:innen beteiligt waren (BBC News, 9. März 2025). Kontrolle der Demokratischen Autonomen Verwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) und der Syrischen Demokratischen Kräften (SDF) Die von der Türkei unterstütze Syrische Nationalarmee (SNA) führte ihre Offensive gegen die Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) und das Gebiet der Demokratischen Autonomen Verwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) fort. Die SNA nahm in den vergangenen Tagen Gebiete der nordwestlichen Region Shahba sowie die Stadt Manbidsch ein. Mit 10. Dezember griffen SNA-Kämpfer den strategisch wichtigen, kurdisch-kontrollierten Tischreen-Staudamm in der Provinz Aleppo an (Rudaw, 10. Dezember 2024), und rückten auf die Stadt Kobane vor (Al-Monitor, 10. Dezember 2024). Am 11. Dezember kam es nach Vermittlungen der US-Behörden zu einem Waffenstillstand in der Stadt Manbidsch. Das Abkommen sieht den Abzug der (mit den SDF verbundenen) „Manbij Military Council Forces“ vor (SOHR, 11. Dezember 2024). Am 17. Dezember wurde dieser Waffenstillstand bis zum Ende derselben Woche verlängert (Reuters, 17. Dezember 2024). Am 18. Dezember trat ein Waffenstillstandsabkommen in der Region Ain Al-Arab (auch Kobani) in Kraft (SOHR, 18. Dezember 2024). Die SDF warfen der Türkei und ihren Verbündeten vor, sich nicht an das Waffenstillstandsabkommen zu halten und ihre Angriffe südlich von Kobani fortzusetzen. Zur gleichen Zeit gingen Einwohnerinnen der nordostsyrischen Stadt Qamischli auf die Straße, um den Widerstand der SDF gegen die Angriffe protürkischer Kämpfer in der Region zu unterstützen (France24, 19. Dezember 2024). Am 21. Dezember wurden laut SDF fünf ihrer Kämpfer bei Angriffen von der Türkei unterstützten Streitkräften auf die Stadt Manbidsch getötet (Reuters, 21. Dezember 2024). Das Pentagon erklärte am 30. Dezember, dass der Waffenstillstand zwischen der Türkei und den von den USA unterstützten SDF rund um die Stadt Manbidsch anhält (Reuters, 30. Dezember 2024). Am selben Tag behauptete die SDF, dass die Türkei zwei Militärstützpunkte in der Nähe von Manbidsch aufbaut und mehrere Militärfahrzeuge und Radarsysteme von den SDF zerstört wurden (Rudaw, 30. Dezember 2024). Zur gleichen Zeit kam es zu erneuten Schusswechseln zwischen von der Türkei unterstützen Streitkräften und den SDF. Laut der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) griffen türkische Streitkräfte und mit ihnen verbündete bewaffnete Gruppen das Dorf al-Terwaziyah südlich von Slouk im ländlichen Raqqa mit schwerer Artillerie und Maschinengewehren an, was anschließend zu gewaltsamen Auseinandersetzungen führte. Spezialeinheiten der SDF drangen in Stellungen der von der Türkei unterstützen Fraktionen im Dorf Al-Reyhaniyah in der Nähe von Tel Tamer in der Provinz Hasaka ein (Kurdistan24, 30. Dezember 2024). Anfang Jänner kamen bei Zusammenstößen in mehreren Dörfern rund um die Stadt Manbidsch über hundert Menschen ums Leben (The New Arab, 5. Jänner 2025). Die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte berichtete von heftigen Kämpfen in der Region von Manbidsch zwischen der SNA und der SDF und steigenden Opferzahlen (Shafaq News, 9. Jänner 2025). Human Rights Watch beschuldigt die Koalition der Türkei und SNA, am 18. Jänner ein Kriegsverbrechen begangen zu haben, nachdem eine Drohne einen Krankenwagen des kurdischen Roten Halbmonds traf (HRW, 30. Jänner 2025). Mit 21. Jänner kommt es zu weiteren Zusammenstößen zwischen SNA und SDF. SOHR schätzt, dass zwischen 12. Dezember und 18. Jänner mindestens 423 Menschen im SNA-SDF-Konflikt getötet wurden; 41 davon Zivilist:innen, 308 SNA-Kämpfer:innen und 74 SDF-Kämpfer:innen (The New Arab, 21. Jänner 2025). Die Kämpfe setzten sich im Februar (BBC News, 26. Februar 2025) und bis Anfang März fort (North Press Agency, 1. März 2025). Am 11. Dezember übernahm die Koalition ehemaliger oppositioneller Kräfte unter der Führung der HTS die vollständige Kontrolle über die ostsyrische Stadt Deir ez-Zor (Al Jazeera, 11. Dezember 2024). Im Osten der Provinz Deir ez-Zor kam es zu Demonstrationen und der Forderung, die von HTS geführten Streitkräfte sollten die Kontrolle über das Gebiet übernehmen. Einige Kommandanten der SDF seien in Folge desertiert (Syria Direct, 13. Dezember 2024). Ende Februar begannen die kurdisch geführten Behörden im Nordosten Syriens, Öl aus den von ihnen verwalteten lokalen Feldern an die Zentralregierung in Damaskus zu liefern (Reuters, 22. Februar 2025). Erklärungen der UN-Organisationen (Sicherheit, Sozioökonomische Situation, Flüchtlinge) Das Flüchtlingskommissariat der Vereinten Nationen (UNHCR) berichtet, dass zwischen dem Beginn der Offensive am 27. November und dem 11. Dezember etwa eine Million Menschen aus den Provinzen Aleppo, Hama, Homs und Idlib vertrieben wurden. Es liegen keine Zahlen vor, aber Berichten zufolge kehrten im selben Zeitraum tausende syrische Flüchtlinge aus dem Libanon ins Land zurück. Auch aus der Türkei kehrten Flüchtlinge in den Nordwesten Syriens zurück. Gleichzeitig flohen einige Syrer:innen in den Libanon (UNHCR, 11. Dezember 2024). Der UN-Nothilfekoordinator Tom Fletcher berichtet am 17. Dezember über kritische Engpässe bei Nahrungsmitteln, Treibstoff und Vorräten aufgrund unterbrochener Handelsrouten und Grenzschließungen (UN News, 17. Dezember 2024). Laut UNICEF benötigen 7,5 Million Kinder in Syrien humanitäre Hilfe. Mehr als 2,4 Millionen Kinder gehen nicht zur Schule, und eine weitere Million Kinder laufen Gefahr, die Schule abzubrechen. Auch die Gesundheitsversorgung sei fragil. Fast 40 Prozent der Krankenhäuser und Gesundheitseinrichtungen sind teilweise oder vollständig funktionslos. Fast 13,6 Millionen Menschen benötigen Wasser, Sanitäranlagen und Hygienedienste; und 5,7 Millionen Menschen, darunter 3,7 Millionen Kinder, benötigen Ernährungshilfe (UNICEF, 18. Dezember 2024). Die UN berichtet, dass es in der Woche vom 23. Dezember weiterhin zu Feindseligkeiten und Unsicherheiten in den Provinzen Aleppo, Homs, Hama, Latakia, Tartus, Deir-ez-Zor und Quneitra kam. Aufgrund der angespannten Sicherheitslage waren humanitäre Einsätze mit 30. Dezember in mehreren Gebieten weiterhin ausgesetzt. Im November hatten rund zwei Millionen Menschen in ganz Syrien Nahrungsmittelhilfe in unterschiedlicher Form erhalten. Die instabile Sicherheitslage in den ländlichen Gebieten von Hama, Quneitra, Lataka und Tartous beeinträchtigte die Möglichkeit des Schulbesuchs für Kinder (UN News, 30. Dezember 2024). Mit 29. Dezember haben 94 der 114 von UNHCR unterstützten Gemeindezentren in ganz Syrien ihre Arbeit wiederaufgenommen. Seit dem 27. November haben sich 58.500 Personen an die Gemeindezentren gewandt, um sich anzumelden und um Zugang zu Schutzdiensten zu erhalten. Laut UNHCR kehrten zwischen 8. und 29. Dezember 58.400 Personen nach Syrien (hauptsächlich aus dem Libanon, Jordanien und der Türkei) zurück. Seit Anfang 2024 (bis zum 29. Dezember) kehrten ungefähr 419.200 syrische Flüchtlinge zurück; die Mehrheit von ihnen nach Raqqa (25%), Aleppo (20%) und Daraa (20%) (UNHCR, 30. Dezember 2024). Der UN-Sondergesandte für Syrien, Geir Pedersen, erklärte in seinem Briefing an den UN-Sicherheitsrat am 8. Jänner 2025, dass sich die Sicherheitssituation in einigen Regionen zwar verbesserte, es jedoch weiterhin zu Unruhen in den Küstenregionen, Homs und Hama kam. Bewaffnete Gruppen, darunter das Terrornetzwerk Islamischer Staat – und über 60 Gruppen mit widersprüchlichen Agenden – stellten ebenfalls eine anhaltende Bedrohung für die territoriale Integrität Syriens dar. Pederson berichtete weiters über den oben beschriebenen Konflikt zwischen SNA und SDF, sowie die Verstöße Israels. Auch die humanitäre Lage war nach wie vor kritisch: Fast 15 Millionen Syrer:innen benötigten Gesundheitsversorgung, 13 Millionen waren von akuter Ernährungsunsicherheit betroffen und über 620.000 waren Binnenflüchtlinge. Die am Tischreen-Staudamm verursachten Schäden schränkten die Wasser- und Stromversorgung für mehr als 400.000 Menschen ein (UN News, 8. Jänner 2025). Das Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (OCHA) teilte am 30. Jänner mit, dass über 25.000 Menschen aus der nordöstlichen Stadt Manbidsch vertrieben worden seien. Speziell in Ost-Aleppo und rund um den Tischreen-Staudamm kam es zu Kämpfen. Infolge der eskalierenden Gewalt sei die Zahl der Neuvertriebenen bis zum 27. Januar auf 652.000 gestiegen. Die humanitäre Hilfe wurde durch einen Mangel an öffentlichen Dienstleistungen und Liquiditätsengpässen schwer beeinträchtigt. In Städten wie Homs und Hama gebe es alle acht Stunden nur 45 bis 60 Minuten lang Strom (UN News, 30. Jänner 2025). Mitte Februar erklärte OCHA, dass die humanitäre Hilfe für Syrien erheblich unterfinanziert ist. Bis März wurden weniger als 10 Prozent der benötigten 1,2 Milliarden Dollar bereitgestellt. Gleichzeitig kommt es in Teilen Nordostsyriens, speziell in Ost-Aleppo, Raqqa, und Hasakah, weiterhin zu Zusammenstößen und Angriffen mit Sprengsätzen (OCHA, 12. Februar 2025). Mit 26. Februar erreicht die humanitäre Hilfe, laut UN, viele Gemeinden, doch schränken Kämpfe den Zugang zu Hilfe in mehreren Regionen im Osten Aleppos ein (UN News, 26. Februar 2025). Weiteres Human Rights Watch bestätigt am 16. Dezember den Fund eines Massengrabs im südlichen Damaskus (HRW, 16. Dezember 2024). Am 18. Dezember startete der erste kommerzielle Flug seit dem Sturz von Baschar Al-Assad, ein Inlandsflug nach Aleppo, vom Flughafen Damaskus (Al-Jazeera, 18. Dezember 2024). Am 27. Dezember töteten Anhänger von Baschar Al-Assad 14 Menschen bei Zusammenstößen mit Soldaten der neuen Regierung im Westen des Landes, nahe der Stadt Tartus (BBC News, 27. Dezember 2024). Am 7. Jänner 2025 landete der erste internationale Flug seit der Absetzung von Al-Assad auf dem internationalen Flughaften von Damaskus (Al-Jazeera, 7. Jänner 2025). Anfang Jänner erteilten die USA eine sechsmonatige Ausnahme von den Sanktionen, eine sogenannte Generallizenz, um humanitäre Hilfe nach dem Ende der Herrschaft von Bashar al-Assad in Syrien zu ermöglichen. Die Ausnahme, die bis zum 7. Juli gültig ist, erlaubt bestimmte Transaktionen mit Regierungsinstitutionen, darunter Krankenhäuser, Schulen und Versorgungsunternehmen auf Bundes-, Regional- und lokaler Ebene sowie mit mit den HTS verbundenen Einrichtungen in ganz Syrien. Zwar wurden keine Sanktionen aufgehoben, die Lizenz erlaubt jedoch auch Transaktionen im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Speicherung oder der Spende von Energie, einschließlich Erdöl und Strom, nach oder innerhalb Syriens. Darüber hinaus erlaubt sie persönliche Überweisungen und bestimmte energiebezogene Aktivitäten zur Unterstützung der Wiederaufbaubemühungen (Reuters, 6. Jänner 2025). Nach der Ausnahme von den Sanktionen kündigte Katar eine Hilfe bei der Finanzierung einer 400-prozentigen Erhöhung der Gehälter im öffentlichen Sektor an, die die syrische Übergangsregierung zugesagt hatte (Reuters, 7. Jänner 2025). Am 29. Jänner wurde die syrische Baath-Partei, die mit Baschar Al-Assad verbunden war, verboten und der 8. Dezember wurde zum neuen Nationalfeiertag des Landes ernannt (Tagesschau, 29. Jänner 2025). 1.2.3. Die Kontrolllage in der Herkunftsregion der BF in Syrien stellt sich aktuell dar wie folgt (Stand 02.04.2025): 1.2.4. Zur Situation von Kurd:innen, Frauen und Kindern (EUAA Country Focus, März 2025): Kurd:innen In Bezug auf die kurdische Gemeinschaft hielt Al-Sharaa nach der Übernahme der Kontrolle ein erstes Treffen mit einer hochrangigen SDF-Delegation ab, um die Grundlage für zukünftige Gespräche zu schaffen. Seine Bemerkungen deuteten darauf hin, dass die Übergangsverwaltung nicht mit der von der Türkei vorgenommenen Unterstützung der SNA gegen die SDF übereinstimmte. Dennoch beschrieb Mohammed A. Salih, ein auf kurdische und regionale Fragen spezialisierter Experte, seine Bemerkungen als unklar und nicht unterstützend für kurdische Ziele. Nach der schnellen Eroberung Aleppos durch die HTS-geführte Offensive Ende November zwangen die SNA-Kräfte Tausende kurdische Zivilisten westlich des Euphrat zu fliehen. In Aleppo interagierten die Kurd:innen in erster Linie mit der HTS, die Mäßigung und Offenheit für den Dialog gezeigt hat. Im Gegensatz dazu stand die SNA in Manbij immer wieder in Konflikt mit der SDF. Das Weiterbestehen der SDF wurde von den Organisatoren der Nationalen Dialogkonferenz als Grund für den Ausschluss der halbautonomen kurdischen Verwaltung und der mit ihr verbundenen Gremien von der Konferenz genannt. Verstöße gegen das Wohnungs- und Eigentumsrecht wurden im Januar fortgesetzt, als vertriebene kurdische Bewohner versuchten, nach Afrin zurückzukehren, einer Region mit kurdischer Mehrheit in der Gegend von Aleppo und den umliegenden Gebieten. SNA-Fraktionen zwangen sie Berichten zufolge, bis zu 10.000 USD zu zahlen, um ihre Häuser zurückzubekommen. Gleichzeitig verhafteten SNA-Fraktionen im Januar mindestens 10 Kurd:innen in Afrin, wobei die Lösegeldforderungen für die Freilassung auf über 1 000 USD pro Person stiegen. Bis Mitte Februar gab es trotz des Einsatzes von Sicherheitskräften aus Damaskus am 7. Februar nur minimale Veränderungen für die Kurd:innen in Afrin. Die Misshandlungen durch verschiedene Fraktionen in Afrin wurden Berichten zufolge fortgesetzt. Die zurückkehrenden Bewohner:innen entdeckten, dass ihre Häuser von Kämpfern oder Zivilisten besetzt waren, die erhebliche Geldsummen für ihre Abreise verlangten, obwohl die vorherigen Bewohner:innen formelle Zusicherungen von der Übergangsverwaltung zur Rückkehr erhalten hatten. Gegen Ende Februar besuchte Al-Sharaa Afrin und traf sich mit lokalen kurdischen Vertreter:innen, die ihre Beschwerden übermittelten; als Reaktion darauf verpflichtete er sich, die Fraktionen in der Stadt durch offizielle Sicherheitskräfte zu ersetzen und die gegen die kurdische Gemeinschaft gerichteten Missbräuche anzugehen. Frauen Allgemeiner Überblick über Verstöße gegen Frauen Laut SNHR wurden zwischen März 2011 und November 2024 in Syrien mindestens 29 064 Frauen getötet. Bei Veröffentlichung des Berichts der EUAA waren 11 268 Frauen inhaftiert oder verschwunden. Im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 27. Dezember 2024 dokumentierte OHCHR konfliktbezogene Vorfälle, bei denen 92 Frauen in ganz Syrien getötet wurden. Berichte über die Tötung von Frauen durch bewaffnete Akteure wurden im Bezugszeitraum fortgesetzt, und Frauen wurden auch weiterhin Opfer anderer Verstöße, darunter Todesfälle durch nichtexplodierte Sprengkörper und Tötungen durch unbekannte Täter. Im Februar 2025 berichtete SOHR über eine erhöhte Zahl von Entführungsfällen von Frauen und Mädchen. Die Krise in Syrien hatte unverhältnismäßige Auswirkungen auf Frauen, was zu Gewaltrisiken, negativen Bewältigungsmechanismen, einem eingeschränkten Zugang zu Dienstleistungen, einer erhöhten Anfälligkeit für sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt (SGBV), Diskriminierung und einem eingeschränkten Zugang zu medizinischer Versorgung und Rechtsbehelfen führte. Frauen und Mädchen waren beim Zugang zu humanitärer Hilfe benachteiligt und unverhältnismäßig stark von Ernährungsunsicherheit betroffen. Legislative Entwicklungen und Maßnahmen, die Frauen betreffen Quellen deuten darauf hin, dass zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Berichts noch keine Klarheit über die Lage der Frauen in Syrien unter den HTS-Behörden besteht. Der neue Außenminister Assaad al-Shibani behauptete, dass die Behörden die Rechte der Frauen „voll und ganz unterstützen“ würden, und Ahmed al-Sharaa versprach, die Bildung von Frauen fortzusetzen. Zum 1. Januar 2025 wurden drei Frauen in offizielle Positionen unter der neuen Regierung in Syrien berufen. Die erste Frau, die ernannt wurde, war Aisha al-Dibs als Leiterin des Büros für Frauenangelegenheiten. Am 30. Dezember 2024 ernannten die neuen Behörden die erste weibliche Gouverneurin der syrischen Zentralbank, Maysaa Sabrine, die zuvor als stellvertretende Gouverneurin der Bank tätig war. Am 31. Dezember 2024 wurde Muhsina al-Mahithawi aus der drusischen Minderheit zur ersten weiblichen Gouverneurin der Provinz Sweida ernannt. Auf nationaler Ebene ist der Ansatz der Übergangsverwaltung nach wie vor unklar, insbesondere in Bezug auf die Rechte und die Vertretung von Frauen. Obaida Arnout, eine Regierungssprecherin, schlug vor, dass Frauen aufgrund ihrer inhärenten Merkmale für bestimmte Rollen für die Regierungsführung ungeeignet seien, während Aisha al-Dibs, die neu ernannte Ministerin für Frauen, sich gegen die Zusammenarbeit mit Organisationen der Zivilgesellschaft aussprach, die mit ihren Ansichten nicht einverstanden seien. Al-Dibs führte weiter steigende Scheidungsraten auf ein früheres Regierungsprogramm zurück und versprach, ähnliche Initiativen zu vermeiden. Maßnahmen, die auf die öffentliche Teilhabe von Frauen abzielen, wurden auf Pläne für die Geschlechtertrennung in öffentlichen und privaten Bussen in Damaskus ausgeweitet. Im Januar kündigte das Transportunternehmen, „Zajal Transport“, an, dass in der Hauptstadt innerhalb weniger Tage nach früheren Versuchsperioden in Idlib, Aleppo, Hama und Homs geschlechtsgetrennte Transporte durchgeführt würden. In Bezug auf die Arbeit von Richterinnen erklärte Obaida Arnout, dass dies „von Sachverständigen“ untersucht werden müsse, was die Situation von Richterinnen unklar lasse. Im Januar 2025 wurde berichtet, dass Shadi al-Waisi, der Justizminister in der derzeitigen Regierung, in zwei Videos gesehen wurde, in denen die Hinrichtung von zwei Frauen überwacht wurde, die 2015 im Raum Idlib wegen „Korruption und Prostitution“ verurteilt wurden. In Homs erschienen visuelle Zeichen, die die Geschlechtertrennung fördern, in Bussen. In Damaskus wurden Plakate mit den „Bedingungen des schariakonformen Hijab“ im öffentlichen Raum gesehen. Laut Al-Dibs wird die Regierung syrischen Frauen jedoch keine Kleiderordnung auferlegen. In einem Interview vom 25. Dezember 2024 erklärte Ahmed al-Sharaa, dass „christliche Frauen nicht gezwungen würden, den Schleier zu tragen“, ohne die muslimischen Frauen zu erwähnen. Sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt Der im November 2024 veröffentlichte Jahresbericht von SNHR verzeichnete seit März 2011 11 553 Fälle sexueller Gewalt gegen Frauen. Als Haupttäter sexueller Gewalt, die von SNHR dokumentiert wurden, wurde das ehemalige syrische Regime (8 024 Vorfälle) und ISIL (3 487 Vorfälle) identifiziert, während die HTS für zwei Vorfälle verantwortlich gemacht wurde. Das OHCHR berichtete von einem Anstieg „aller Arten sexueller Gewalt und anderer geschlechtsspezifischer Gewalt“ in Syrien während des Konflikts. Misshandlungen gegen Frauen wurden unterschätzt, auch wegen gesellschaftlicher Stigmatisierung und Angst. Der Konflikt in Syrien hat zu vermehrten Fällen von Früh- und Zwangsheiraten geführt, auch als Bewältigungsmechanismus. Eine Studie der internationalen Organisation PAX ergab, dass die Verlagerung der Geschlechterrollen zu einem Anstieg häuslicher und geschlechtsspezifischer Gewalt beigetragen hat. Im Januar 2025 berichtete der Bevölkerungsfonds der Vereinten Nationen (UNFPA), dass Frauen und Mädchen in Syrien aufgrund institutionalisierter Ungleichheit der Geschlechter und des Patriarchats sowohl im öffentlichen als auch im privaten Leben mit „durchdringenden Formen“ von SGBV konfrontiert waren. Die Situation war durch einen Mangel an Unterstützungsdiensten, sicheren Räumen und Rechtsschutz gekennzeichnet. Nach Angaben des Büros der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (UNOCHA) sind 93 % der rund 8,5 Millionen Menschen, die in Syrien Hilfe bei geschlechtsspezifischen Gewalttaten benötigen, Frauen und Mädchen. Sie waren mit einer Vielzahl von Missbräuchen konfrontiert, darunter „Gewalt durch intime Partner, häusliche Gewalt, wirtschaftliche und emotionale Gewalt sowie sexuelle Gewalt, einschließlich Vergewaltigung und sexueller Belästigung“. Ab Januar 2025 waren im Nordwesten Syriens 67 sichere Räume für Frauen und Mädchen, die SGBV-Dienste anbieten, funktionsfähig. In Idlib wurden Ende 2024 Gesundheitseinrichtungen einschließlich einer Entbindungsklinik erheblich beschädigt. Frauen und Mädchen in Aleppo sahen sich beim Zugang zu Dienstleistungen für Opfer des SGBV mit „erheblichen Schwierigkeiten“ konfrontiert, einschließlich solcher, die den Transport und den Mangel an weiblichem Personal betrafen. Das Risiko von SGBV war Berichten zufolge für Frauen in Binnenvertriebenenlagern und in den Notunterkünften höher. Kinder Auswirkungen von Gewalt auf Kinder Nach Angaben von UNICEF wurden in den 13 Jahren des Konflikts rund 25 500 Verstöße gegen Kinder verzeichnet, darunter die Tötung und Verstümmelung von Kindern und die Rekrutierung von Kindern. SNHR gab an, dass in der Zeit vom März 2011 bis zum 10. November 2024 30 293 Kinder getötet wurden, und ab dem 20. November 2024 wurden 5 298 Kinder verhaftet, inhaftiert oder verschwanden gewaltsam. Im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 27. Dezember 2024 dokumentierte das OHCHR Vorfälle, bei denen 212 Kinder in ganz Syrien getötet wurden. Nach dem Regimewechsel gab es weiterhin Berichte über die Tötung von Kindern durch bewaffnete Akteure. Kinder wurden auch weiterhin durch nicht explodierte Kampfmittel geschädigt, bei denen im Dezember und im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 17. Februar mindestens 116 Menschen getötet oder verletzt wurden. Im Januar 2025 warnte das UNOCHA, dass schwerwiegende Verstöße gegen Kinder nach wie vor ein großes Problem darstellen, einschließlich der Gefahr, getötet, verletzt, rekrutiert und bei Feindseligkeiten eingesetzt zu werden. Im Dezember 2024 waren schätzungsweise 7,5 Millionen Kinder in Syrien auf humanitäre Hilfe und rund 6,4 Millionen auf psychologische Hilfe angewiesen. Das Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (UNDP) berichtete, dass Ernährungsunsicherheit und Unterernährung bei Kindern die Gesundheitsrisiken erhöhen. Etwa 506 000 Kinder unter fünf Jahren in Idlib und Aleppo litten unter akuter Unterernährung und über 609 000 unter Stunting. Die WHO stellte fest, dass in einigen Gouvernements das Stunting ein „alarmierend hohes Niveau“ erreicht hat. UNOCHA berichtete, dass Krankenhäuser überfüllt seien und dass psychische Belastungen bei Kindern weit verbreitet seien. Negative Bewältigungsmechanismen Nach Angaben des UNOCHA sind Kinderarbeit und Kinderehen nach wie vor „weitgehend akzeptierte“ Bewältigungsmechanismen für syrische Familien und ihr Umfang wird nach wie vor nicht ausreichend erfasst. Kinder auf der Straße waren Ausbeutung ausgesetzt und standen „in Kontakt mit dem Gesetz wegen geringfügiger und schwerer Straftaten“. Ein im Januar 2025 veröffentlichter UNOCHA-Bericht wies darauf hin, dass die Wirtschaftskrise in Syrien das Risiko von geschlechtsspezifischer Gewalt bei gefährdeten Bevölkerungsgruppen, auch bei jugendlichen Mädchen, sowie das Risiko von Kinderarbeit, Kinderheirat und sexueller Ausbeutung weiter erhöht hat. Ein Bericht der internationalen NGO Welthungerhilfe über die Gouvernements Aleppo und Idlib, in dem der Schutzbedarf auf der Grundlage der im August 2024 erhobenen Daten bewertet wurde, ergab, dass Fälle von sexueller Gewalt gegen Kinder, insbesondere jugendliche Mädchen, in verschiedenen Umgebungen vorkamen, unter anderem zu Hause, in der Schule, am Arbeitsplatz und in Binnenvertriebenenlagern. In dem Bericht wurde festgestellt, dass Kinderehen sowohl in Binnenvertriebenenlagern als auch in Gastgemeinden nach wie vor „vorherrschend“ sind, wobei die Hauptgründe in erster Linie die Armut in Aleppo und die Bräuche und Traditionen in Idlib sind. Nach Angaben des USDOS gab es unter der Assad-Regierung Unterkünfte für Waisenkinder. In Syrien gab es schätzungsweise 1,2 Millionen Waisenkinder, und nach einem Regierungserlass wurden Kinder als „muslimisch angenommen, sofern nichts anderes nachgewiesen wurde“, und sie konnten nur adoptiert werden, „wenn das Paar und das Kind dieselbe Religion haben“. Ein im Dezember 2024 veröffentlichter Bericht des Global Protection Cluster (GPC), eines Netzwerks von NRO, internationalen Organisationen und UN-Agenturen, ergab, dass Kinder besonders von einem Mangel an zivilen Dokumenten betroffen waren. Zwangsrekrutierung durch bewaffnete Gruppen In einem am 20. November 2024 veröffentlichten Bericht erklärte SNHR, dass 2 395 Kinder in der Zeit vom März 2011 bis zum 10. November 2024 in Syrien zwangsrekrutiert wurden. Im Juni 2024 unterzeichnete der Sonderbeauftragte der Vereinten Nationen für Kinder in bewaffneten Konflikten einen Aktionsplan, um „die Rekrutierung und den Einsatz sowie die Tötung und Verstümmelung von Kindern zu beenden und zu verhindern“. Darüber hinaus wurde ein Fahrplan zur Umsetzung eines Aktionsplans 2019 zwischen den Vereinten Nationen, der SDF und den Verwaltungen in Nord- und Ostsyrien angenommen, der die Rekrutierung und den Einsatz von Kindern in bewaffneten Konflikten verbietet. Dennoch wurden weiterhin Fälle von Rekrutierung von Kindern gemeldet, unter anderem von der SDF und einer kurdischen Jugendbewegung im Nordosten Syriens. Ende November 2024 dokumentierte SNHR Operationen des ehemaligen Regimes zur Einberufung junger Männer und Jungen mit dem Ziel, sie nach Nordsyrien zu entsenden. Zugang zu Bildung Ab Januar 2025 gab es in Syrien etwa 2,4 Millionen Kinder, die nicht in die Schule gehen, und eine weitere Million, die vom Schulabbruch bedroht war. Seit Ende November 2024 wurde die Schulbildung für rund 230 000 Kinder im Nordosten Syriens aufgrund anhaltender Konflikte unterbrochen. Außerhalb der Schule waren Kinder einem erhöhten Risiko von Kinderarbeit und Kinderehen sowie Menschenhandel und Rekrutierung ausgesetzt. In einem Bericht des UNOCHA vom Januar 2025 heißt es, dass mehr als 5 200 Schulen beschädigt sind und keine Ausrüstung haben. Während die Bildung kostenlos ist, haben einige Familien negativen Bewältigungsmechanismen die Priorität eingeräumt, die sich auf den Schulbesuch von Kindern auswirken. Im Dezember 2024 berichteten die Vereinten Nationen, dass die Schulen zwar in ganz Syrien wiedereröffnet wurden, die „instabile Sicherheitslage“ jedoch den Schulbesuch in einigen Gebieten beeinträchtigte. Der Zugang zu Schulen wurde durch nicht explodierte Sprengkörper behindert. Einige Schulen sind nach der Offensive gegen Präsident Baschar al-Assad am 8. Dezember 2024 zu Unterkünften für neu Vertriebene geworden. Etwa 68 000 Kinder in Aleppo und anderen Gouvernements konnten keine Schule besuchen, da viele Schulen als Sammelunterkünfte für Vertriebene genutzt wurden. Nach Angaben der International Crisis Group „haben Interimsbeamte Änderungen des Islamischen Lehrplans übereilt umgesetzt“. Im Januar 2025 gaben Quellen an, dass die Behörden Änderungen im Lehrplan der Schulen eingeführt hätten, ohne die Gesellschaft in den Prozess einzubeziehen, und in einigen Fällen Verweise auf das Assad-Regime durch religiöse Texte ersetzt hätten. 1.2.5.

  1. a)Zur Zwangsrekrutierung durch die HTS bis Ende November 2024: Anders als die Regierung und die Syrian Democratic Forces (SDF), erlegen bewaffnete oppositionelle Gruppen wie die SNA (Syrian National Army) und HTS (Hay'at Tahrir ash-Sham) Zivilisten in von ihnen kontrollierten Gebieten keine Wehrdienstpflicht auf (NMFA 05.2022; vgl. DIS 12.2022). Quellen des niederländischen Außenministeriums berichten, dass es keine Zwangsrekrutierungen durch die SNA und die HTS gibt (NMFA 08.2023). In den von den beiden Gruppierungen kontrollierten Gebieten in Nordsyrien herrscht kein Mangel an Männern, die bereit sind, sich ihnen anzuschließen. Wirtschaftliche Anreize sind der Hauptgrund, den Einheiten der SNA oder HTS beizutreten. Die islamische Ideologie der HTS ist ein weiterer Anreiz für junge Männer, sich dieser Gruppe anzuschließen. Im Jahr 2022 erwähnt der Danish Immigration Service (DIS) Berichte über Zwangsrekrutierungen der beiden Gruppierungen unter bestimmten Umständen im Verlauf des Konfliktes. Während weder die SNA noch HTS institutionalisierte Rekrutierungsverfahren anwenden, weist die Rekrutierungspraxis der HTS einen höheren Organisationsgrad auf als die SNA (DIS 12.2022). Im Mai 2021 kündigte HTS an, künftig in ldlib Freiwilligenmeldungen anzuerkennen, um scheinbar Vorarbeit für den Aufbau einer "regulären Armee" zu leisten. Der Grund dieses Schrittes dürfte aber eher darin gelegen sein, dass man in weiterer Zukunft mit einer regelrechten "HTS-Wehrpflicht" in ldlib liebäugelte, damit dem "Staatsvolk" von ldlib eine "staatliche" Legitimation der Gruppierung präsentiert werden könnte (BMLV 12.10.2022). Die HTS rekrutiert auch gezielt Kinder, bildet sie religiös und militärisch aus und sendet sie an die Front (SNHR 20.11.2023).Anders als die Regierung und die Syrian Democratic Forces (SDF), erlegen bewaffnete oppositionelle Gruppen wie die SNA (Syrian National Army) und HTS (Hay'at Tahrir ash-Sham) Zivilisten in von ihnen kontrollierten Gebieten keine Wehrdienstpflicht auf (NMFA 05.2022; vergleiche DIS 12.2022). Quellen des niederländischen Außenministeriums berichten, dass es keine Zwangsrekrutierungen durch die SNA und die HTS gibt (NMFA 08.2023). In den von den beiden Gruppierungen kontrollierten Gebieten in Nordsyrien herrscht kein Mangel an Männern, die bereit sind, sich ihnen anzuschließen. Wirtschaftliche Anreize sind der Hauptgrund, den Einheiten der SNA oder HTS beizutreten. Die islamische Ideologie der HTS ist ein weiterer Anreiz für junge Männer, sich dieser Gruppe anzuschließen. Im Jahr 2022 erwähnt der Danish Immigration Service (DIS) Berichte über Zwangsrekrutierungen der beiden Gruppierungen unter bestimmten Umständen im Verlauf des Konfliktes. Während weder die SNA noch HTS institutionalisierte Rekrutierungsverfahren anwenden, weist die Rekrutierungspraxis der HTS einen höheren Organisationsgrad auf als die SNA (DIS 12.2022). Im Mai 2021 kündigte HTS an, künftig in ldlib Freiwilligenmeldungen anzuerkennen, um scheinbar Vorarbeit für den Aufbau einer "regulären Armee" zu leisten. Der Grund dieses Schrittes dürfte aber eher darin gelegen sein, dass man in weiterer Zukunft mit einer regelrechten "HTS-Wehrpflicht" in ldlib liebäugelte, damit dem "Staatsvolk" von ldlib eine "staatliche" Legitimation der Gruppierung präsentiert werden könnte (BMLV 12.10.2022). Die HTS rekrutiert auch gezielt Kinder, bildet sie religiös und militärisch aus und sendet sie an die Front (SNHR 20.11.2023).
  2. b)Die Übergangsregierung schaffte die Wehrpflicht, außer in Fällen des nationalen Notstandes, ab; die syrische Armee soll sich zukünftig aus Freiwilligen zusammensetzen.
  3. c)Zur Rekrutierungspraxis der Kurd:innen: Wehrpflichtgesetz der "Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien": Auch aus den nicht vom Regime kontrollierten Gebieten Syriens gibt es Berichte über Zwangsrekrutierungen. Im Nordosten des Landes hat die von der kurdischen Partei PYD [Partiya Yekîtiya Demokrat, Partei der Demokratischen Union] dominierte "Demokratische Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien" [Autonomous Administration of North and East Syria, AANES] 2014 ein Wehrpflichtgesetz verabschiedet, welches vorsah, dass jede Familie einen "Freiwilligen" im Alter zwischen 18 und 40 Jahren stellen muss, der für den Zeitraum von sechs Monaten bis zu einem Jahr in den YPG [Yekîneyên Parastina Gel, Volksverteidigungseinheiten] dient (AA 02.02.2024). Im Juni 2019 ratifizierte die AANES ein Gesetz zur "Selbstverteidigungspflicht", das den verpflichtenden Militärdienst regelt, den Männer über 18 Jahren im Gebiet der AANES ableisten müssen (EB 15.08.2022; vgl. DIS 06.2022). Am 04.09.2021 wurde das Dekret Nr. 3 erlassen, welches die Selbstverteidigungspflicht auf Männer beschränkt, die 1998 oder später geboren wurden und ihr 18. Lebensjahr erreicht haben. Gleichzeitig wurden die Jahrgänge 1990 bis 1997 von der Selbstverteidigungspflicht befreit (ANHA, 04.09.2021). Der Altersrahmen für den Einzug zum Wehrdienst ist nun in allen betreffenden Gebieten derselbe, während er zuvor je nach Gebiet variierte. So kam es in der Vergangenheit zu Verwirrung, wer wehrpflichtig war (DIS 06.2022). Mit Stand September 2023 war das Dekret noch immer in Kraft (ACCORD 07.09.2023). Auch aus den nicht vom Regime kontrollierten Gebieten Syriens gibt es Berichte über Zwangsrekrutierungen. Im Nordosten des Landes hat die von der kurdischen Partei PYD [Partiya Yekîtiya Demokrat, Partei der Demokratischen Union] dominierte "Demokratische Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien" [Autonomous Administration of North and East Syria, AANES] 2014 ein Wehrpflichtgesetz verabschiedet, welches vorsah, dass jede Familie einen "Freiwilligen" im Alter zwischen 18 und 40 Jahren stellen muss, der für den Zeitraum von sechs Monaten bis zu einem Jahr in den YPG [Yekîneyên Parastina Gel, Volksverteidigungseinheiten] dient (AA 02.02.2024). Im Juni 2019 ratifizierte die AANES ein Gesetz zur "Selbstverteidigungspflicht", das den verpflichtenden Militärdienst regelt, den Männer über 18 Jahren im Gebiet der AANES ableisten müssen (EB 15.08.2022; vergleiche DIS 06.2022). Am 04.09.2021 wurde das Dekret Nr. 3 erlassen, welches die Selbstverteidigungspflicht auf Männer beschränkt, die 1998 oder später geboren wurden und ihr 18. Lebensjahr erreicht haben. Gleichzeitig wurden die Jahrgänge 1990 bis 1997 von der Selbstverteidigungspflicht befreit (ANHA, 04.09.2021). Der Altersrahmen für den Einzug zum Wehrdienst ist nun in allen betreffenden Gebieten derselbe, während er zuvor je nach Gebiet variierte. So kam es in der Vergangenheit zu Verwirrung, wer wehrpflichtig war (DIS 06.2022). Mit Stand September 2023 war das Dekret noch immer in Kraft (ACCORD 07.09.2023). Die Wehrpflicht gilt in allen Gebieten unter der Kontrolle der AANES, auch wenn es Gebiete gibt, in denen die Wehrpflicht nach Protesten zeitweise ausgesetzt wurde. Es ist unklar, ob die Wehrpflicht auch für Personen aus Afrin gilt, das sich nicht mehr unter der Kontrolle der "Selbstverwaltung" befindet. Vom Danish Immigration Service (DIS) befragte Quellen machten hierzu unterschiedliche Angaben. Die Wehrpflicht gilt nicht für Personen, die in anderen Gebieten als den AANES wohnen oder aus diesen stammen. Sollten diese Personen jedoch seit mehr als fünf Jahren in den AANES wohnen, würde das Gesetz auch für sie gelten. Wenn jemand in seinem Ausweis als aus Hasakah stammend eingetragen ist, aber sein ganzes Leben lang z.B. in Damaskus gelebt hat, würde er von der "Selbstverwaltung" als aus den AANES stammend betrachtet werden und er müsste die "Selbstverteidigungspflicht" erfüllen. Alle ethnischen Gruppen und auch staatenlose Kurden (Ajanib und Maktoumin) sind zum Wehrdienst verpflichtet. Araber wurden ursprünglich nicht zur "Selbstverteidigungspflicht" eingezogen, dies hat sich allerdings seit 2020 nach und nach geändert (DIS 06.2022; vgl. NMFA 08.2023).Die Wehrpflicht gilt in allen Gebieten unter der Kontrolle der AANES, auch wenn es Gebiete gibt, in denen die Wehrpflicht nach Protesten zeitweise ausgesetzt wurde. Es ist unklar, ob die Wehrpflicht auch für Personen aus Afrin gilt, das sich nicht mehr unter der Kontrolle der "Selbstverwaltung" befindet. Vom Danish Immigration Service (DIS) befragte Quellen machten hierzu unterschiedliche Angaben. Die Wehrpflicht gilt nicht für Personen, die in anderen Gebieten als den AANES wohnen oder aus diesen stammen. Sollten diese Personen jedoch seit mehr als fünf Jahren in den AANES wohnen, würde das Gesetz auch für sie gelten. Wenn jemand in seinem Ausweis als aus Hasakah stammend eingetragen ist, aber sein ganzes Leben lang z.B. in Damaskus gelebt hat, würde er von der "Selbstverwaltung" als aus den AANES stammend betrachtet werden und er müsste die "Selbstverteidigungspflicht" erfüllen. Alle ethnischen Gruppen und auch staatenlose Kurden (Ajanib und Maktoumin) sind zum Wehrdienst verpflichtet. Araber wurden ursprünglich nicht zur "Selbstverteidigungspflicht" eingezogen, dies hat sich allerdings seit 2020 nach und nach geändert (DIS 06.2022; vergleiche NMFA 08.2023). Ursprünglich betrug die Länge des Wehrdiensts sechs Monate, sie wurde aber im Jänner 2016 auf neun Monate verlängert (DIS 06.2022). Artikel zwei des Gesetzes über die "Selbstverteidigungspflicht" vom Juni 2019 sieht eine Dauer von zwölf Monaten vor (RIC 10.06.2020). Aktuell beträgt die Dauer ein Jahr und im Allgemeinen werden die Männer nach einem Jahr aus dem Dienst entlassen. In Situationen höherer Gewalt kann die Dauer des Wehrdiensts verlängert werden, was je nach Gebiet entschieden wird. Beispielsweise wurde der Wehrdienst 2018 aufgrund der Lage in Baghouz um einen Monat verlängert. In Afrin wurde der Wehrdienst zu drei Gelegenheiten in den Jahren 2016 und 2017 um je zwei Monate ausgeweitet. Die Vertretung der "Selbstverwaltung" gab ebenfalls an, dass der Wehrdienst in manchen Fällen um einige Monate verlängert wurde. Wehrdienstverweigerer können zudem mit der Ableistung eines zusätzlichen Wehrdienstmonats bestraft werden (DIS 06.2022). Nach dem abgeleisteten Wehrdienst gehören die Absolventen zur Reserve und können im Fall "höherer Gewalt" einberufen werden. Diese Entscheidung trifft der Militärrat des jeweiligen Gebiets. Derartige Einberufungen waren den vom DIS befragten Quellen nicht bekannt (DIS 06.2022). Wehrdienstverweigerung und Desertion: Es kommt zu Überprüfungen von möglichen Wehrpflichtigen an Checkpoints und auch zu Ausforschungen (ÖB Damaskus 12.2022). Die Selbstverwaltung informiert einen sich dem Wehrdienst Entziehenden zweimal bezüglich der Einberufungspflicht durch ein Schreiben an seinen Wohnsitz, und wenn er sich nicht zur Ableistung einfindet, sucht ihn die "Militärpolizei" unter seiner Adresse. Die meisten sich der "Wehrpflicht" entziehenden Männer werden jedoch an Checkpoints ausfindig gemacht (DIS 06.2022). Die Sanktionen für die Wehrdienstverweigerung ähneln denen im von der Regierung kontrollierten Teil (ÖB Damaskus 12.2022). Laut verschiedener Menschenrechtsorganisationen wird das "Selbstverteidigungspflichtgesetz" auch mit Gewalt durchgesetzt (AA 02.02.2024), während der DIS nur davon berichtet, dass Wehrpflichtige, welche versuchen, dem Militärdienst zu entgehen, laut Gesetz durch die Verlängerung der "Wehrpflicht" um einen Monat bestraft würden - zwei Quellen zufolge auch in Verbindung mit vorhergehender Haft "für eine Zeitspanne". Dabei soll es sich oft um ein bis zwei Wochen handeln, um einen Einsatzort für die Betreffenden zu finden (DIS 06.2022). Ähnliches berichteten ein von ACCORD befragter Experte, demzufolge alle Wehrdienstverweigerer nach dem Gesetz der Selbstverteidigungspflicht gleich behandelt würden. Die kurdischen Sicherheitsbehörden namens Assayish würden den Wohnort der für die Wehrpflicht gesuchten Personen durchsuchen, an Checkpoints Rekrutierungslisten überprüfen und die Gesuchten verhaften. Nach dem Gesetz werde jede Person, die dem Dienst fernbleibe, verhaftet und mit einer Verlängerung des Dienstes um einen Monat bestraft (ACCORD 06.09.2023). Die ÖB Damaskus erwähnt auch Haftstrafen zusätzlich zur [Anm.: nicht näher spezifizierten] Verlängerung des Wehrdiensts. Hingegen dürften die Autonomiebehörden eine Verweigerung nicht als Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung sehen (ÖB Damaskus 12.2022). Einem von ACCORD befragten Syrienexperten zufolge hängen die Konsequenzen für die Wehrdienstverweigerung vom Profil des Wehrpflichtigen ab sowie von der Region, aus der er stammt. In al-Hasakah beispielsweise könnten Personen im wehrpflichtigen Alter zwangsrekrutiert und zum Dienst gezwungen werden. Insbesondere bei der Handhabung des Gesetzes zur Selbstverteidigungspflicht gegenüber Arabern in der AANES gehen die Meinungen der Experten auseinander. Grundsätzlich gilt die Pflicht für Araber gleichermaßen, aber einem Experten zufolge könne die Behandlung je nach Region und Zugriffsmöglichkeit der SDF variieren und wäre aufgrund der starken Stammespositionen oft weniger harsch als gegenüber Kurden. Ein anderer Experte wiederum berichtet von Beleidigungen und Gewalt gegenüber arabischen Wehrdienstverweigerern (ACCORD 06.09.2023). Bei Deserteuren hängen die Konsequenzen abseits von einer Zurücksendung zur Einheit und einer eventuellen Haft von ein bis zwei Monaten von den näheren Umständen und eventuellem Schaden ab. Dann könnte es zu einem Prozess vor einem Kriegsgericht kommen (DIS 06.2022). Eine Möglichkeit zur Verweigerung des Wehrdienstes aus Gewissensgründen besteht nicht (DIS 06.2022; vgl. EB 12.07.2019).Eine Möglichkeit zur Verweigerung des Wehrdienstes aus Gewissensgründen besteht nicht (DIS 06.2022; vergleiche EB 12.07.2019). 1.2.6. Aktuelle Entwicklungen zur Beziehung HTS-Kurd:innen im Nordosten Syriens: Syriens Führung einigt sich mit Kurden im Nordosten: Die kurdisch geführten Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) haben sich mit der neuen Führung in Syrien auf eine vollständige Eingliederung in die staatlichen Institutionen geeinigt. Laut der staatlichen Nachrichtenagentur SANA wurde das Abkommen von dem islamistischen Präsidenten der Übergangsregierung, Ahmed al-Scharaa, und SDF-Oberkommandeur Maslum Abdi unterzeichnet. Beide Seiten betonten die Einheit des Landes und lehnen nach eigenen Angaben jegliche Teilung ab. Anerkennung der kurdischen Gemeinschaft: Das Abkommen umfasst zentrale Punkte wie die politische Teilhabe aller Syrer:innen unabhängig von ethnischer oder religiöser Zugehörigkeit und die Anerkennung der kurdischen Gemeinschaft als Bevölkerungsgruppe mit vollen Staatsbürgerrechten. Die Kontrolle über zivile und militärische Einrichtungen im Nordosten, darunter Grenzübergänge, Flughäfen und Öl- und Gasfelder, soll dem Abkommen zufolge in staatlicher Hand liegen. Zudem wurde eine sichere Rückkehr aller Vertriebenen vereinbart. Möglicher Wendepunkt: Der Nordosten Syriens wird überwiegend von den kurdisch geführten SDF kontrolliert, die während des Bürgerkriegs mit US-Unterstützung gegen die Terrormiliz Islamischer Staat (IS) gekämpft haben. Dort haben sie sich eine eigene Selbstverwaltung aufgebaut. Die Türkei betrachtet die SDF als Ableger der verbotenen Arbeiterpartei Kurdistans (PKK), stuft sie als Terrororganisation ein und bekämpft sie auch. Der Schritt könnte einen Wendepunkt in die Entwicklungen in Syrien bringen. Die kurdische Führung hatte in den vergangenen Wochen mit den neuen Machthabern in Damaskus über ihre Zukunft verhandelt. Die SDF werden laut Beobachtern mit der Vereinbarung von ihrer Rolle als eigenständige militärische und administrative Macht entbunden, um die territoriale Einheit Syriens wiederherzustellen. 1.3. Feststellungen zum relevanten Vorbringen der BF iZm einer Zuerkennung des Status von Asylberechtigten: Als der hier relevante Herkunftsort der BF wird die Stadt XXXX festgestellt. XXXX wird zur Zeit von der HTS und teilweise auch von den Kurd:innen kontrolliert. Als der hier relevante Herkunftsort der BF wird die Stadt römisch 40 festgestellt. römisch 40 wird zur Zeit von der HTS und teilweise auch von den Kurd:innen kontrolliert. Für den BF 1 besteht keine Gefährdung im Zusammenhang mit einer Einziehung in einen Wehr- oder Reservedienst. Für die BF besteht außerdem keine Gefährdung wegen einer illegalen Ausreise aus Syrien und /oder einer Asylantragstellung in Österreich. Für die BF besteht zur Zeit keine Gefährdung aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit zu den Kurd:innen. Ebenso kann für die BF keine sonstige Gefährdung durch die HTS im Falle einer theoretischen Rückkehr an ihren Heimatort festgestellt werden. Für die BF 2 und die BF 3 – 8 besteht zur Zeit keine hier wahrzunehmende Gefährdung als Frau, Mädchen oder Kinder. 2. Beweiswürdigung: 2.1. Die Feststellungen zu den BF in Punkt 1.1. gründen sich auf die nicht weiter strittigen oder angezweifelten Inhalte der Verwaltungs- und Gerichtsakten und auf die diesbezüglich nachvollziehbaren Angaben der BF 1 und 2 im Verfahren. Die erkennende Richterin übersieht nicht, dass es zu unterschiedlichen Angaben der BF 1 und 2 betreffend ihre Ausreise aus Syrien insbesondere in den Erstbefragungen gekommen ist: sie nimmt aber zur Kenntnis, dass der BF 1 bereits in seiner Einvernahme beim BFA am XXXX 2024 angegeben hat, dass es Schwierigkeiten mit der Verständigung mit dem damaligen Dolmetscher gegeben hat (siehe AS 61, Akt BF 1), und dass auch die BF 2 in ihrer Einvernahme beim BFA am selben Tag angab, ca. XXXX Jahre in der Türkei gelebt zu haben (siehe AS 109, Akt BF 2). Die weiteren diesbezüglichen Vorbringen der BF 1 und 2 waren außerdem konsistent und nachvollziehbar, weshalb die erkennende Richterin feststellen kann, dass eine Ausreise aus Syrien XXXX erfolgte. Die erkennende Richterin übersieht nicht, dass es zu unterschiedlichen Angaben der BF 1 und 2 betreffend ihre Ausreise aus Syrien insbesondere in den Erstbefragungen gekommen ist: sie nimmt aber zur Kenntnis, dass der BF 1 bereits in seiner Einvernahme beim BFA am römisch 40 2024 angegeben hat, dass es Schwierigkeiten mit der Verständigung mit dem damaligen Dolmetscher gegeben hat (siehe AS 61, Akt BF 1), und dass auch die BF 2 in ihrer Einvernahme beim BFA am selben Tag angab, ca. römisch 40 Jahre in der Türkei gelebt zu haben (siehe AS 109, Akt BF 2). Die weiteren diesbezüglichen Vorbringen der BF 1 und 2 waren außerdem konsistent und nachvollziehbar, weshalb die erkennende Richterin feststellen kann, dass eine Ausreise aus Syrien römisch 40 erfolgte. 2.2. Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation in Syrien beruhen auf den folgenden Quellen: Zu 1.2.1.: Rückblick: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien vom 27.03.2024. Zu 1.2.2.: Die Darstellung der Situation seit dem Fall des Assad-Regimes gründet sich auf das Themendossier auf ecoi.net (Stand 28.03.2025; inkl. Einzelquellen, siehe dazu Syrien, Arabische Republik - Informationssammlung zu Entwicklungen rund um den Sturz von Präsident Assad - ecoi.net). Die erkennende Richterin nahm auch weitere Quellen, wie Briefing Notes des BAMF, die Syrien Updates von Etana (beides regelmäßige Publikationen, frei abrufbar unter ecoi.net) sowie aktuelle Medienberichterstattung zu Syrien, wie ORF.at, ZDF.de und BBC (online abrufbar; insbesondere zu den Angriffen auf Alewiten im März 2025 und zu den Gesprächen mit den Kurd:innen), zur Kenntnis und konnte sich dadurch vergewissern, dass das unter 1.2.2. festgestellte Themendossier regelmäßig aktualisiert wurde und jene Inhalte bespricht, die für das gegenständliche Verfahren relevant sind. Zu 1.2.3.: Die Feststellung beruht auf der Website syria.liveuamap.com mit Stand 02.04.2025. Zu 1.2.4.: EUAA Country Focus Syria, März 2025, abrufbar unter https://euaa.europa.eu/publications/coi-report-syria-country-focus, S 31, 33ff, übersetzt durch die erkennende Richterin.Zu 1.2.5.: Zu 1.2.4.: EUAA Country Focus Syria, März 2025, abrufbar unter https://euaa.europa.eu/publications/coi-report-syria-country-focus, S 31, 33ff, übersetzt durch die erkennende Richterin., Zu 1.2.5.:
  4. a)Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien vom 27.03.2024.
  5. b)EUAA Country Focus Syria, März 2025, abrufbar unter https://euaa.europa.eu/publications/coi-report-syria-country-focus, S 23, übersetzt durch die erkennende Richterin.
  6. c)Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien vom 27.03.2024. Die erkennende Richterin hält diese Information dem Länderinformationsblatt 2024 nach wie vor für belastbar: aus der AB von ACCORD vom 24.02.2025, a-12555-2, zu der kein Parteiengehör gewährt wurde, lässt sich ablesen, „dass die Situation bezüglich des Selbstverteidigungsdienstes vorerst unverändert geblieben sei, wenngleich [die Quelle] darauf hinwies, dass die SDF am 18. Februar 2025 einer Integration ihrer Streitkräfte in die syrische Armee zugestimmt habe. Weiters führte er aus, dass nach dem Sturz der Assad-Regierung mehrere Desertionen innerhalb der SDF-Truppen verzeichnet worden seien, darunter auch eine Anzahl von Militärangehörigen des Selbstverteidigungsdienstes (Al-Mustafa, 18. Februar 2025).“.
  7. c)Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien vom 27.03.2024. Die erkennende Richterin hält diese Information dem Länderinformationsblatt 2024 nach wie vor für belastbar: aus der Ausschussbericht von ACCORD vom 24.02.2025, a-12555-2, zu der kein Parteiengehör gewährt wurde, lässt sich ablesen, „dass die Situation bezüglich des Selbstverteidigungsdienstes vorerst unverändert geblieben sei, wenngleich [die Quelle] darauf hinwies, dass die SDF am 18. Februar 2025 einer Integration ihrer Streitkräfte in die syrische Armee zugestimmt habe. Weiters führte er aus, dass nach dem Sturz der Assad-Regierung mehrere Desertionen innerhalb der SDF-Truppen verzeichnet worden seien, darunter auch eine Anzahl von Militärangehörigen des Selbstverteidigungsdienstes (Al-Mustafa, 18. Februar 2025).“. Zu 1.2.6.: ORF.at, Bericht vom 10.03.2025, 20.27 Uhr, Syriens Führung einigt sich mit Kurden im Nordosten - news.ORF.at. An der Aktualität, Relevanz und Richtigkeit der Informationen unter 1.2. hat die erkennende Richterin keinen Zweifel. Anderslautende Stellungnahmen der Parteien wurden zu diesen Informationen nicht eingebracht (vgl. zur Stellungnahme der Vertretung der BF vom 24.03.2025 weiter unten unter 2.4.).An der Aktualität, Relevanz und Richtigkeit der Informationen unter 1.2. hat die erkennende Richterin keinen Zweifel. Anderslautende Stellungnahmen der Parteien wurden zu diesen Informationen nicht eingebracht vergleiche zur Stellungnahme der Vertretung der BF vom 24.03.2025 weiter unten unter 2.4.). 2.3. Zu den Feststellungen unter oben 1.3.: Insbesondere aus den Angaben des BF 1 in der Verhandlung vom XXXX .2024 lässt sich klar und zweifelsfrei ableiten, dass der hier relevante Herkunftsort der BF, also jener Ort, der in Syrien ihren Lebensmittelpunkt darstellte, XXXX ist. Insbesondere aus den Angaben des BF 1 in der Verhandlung vom römisch 40 .2024 lässt sich klar und zweifelsfrei ableiten, dass der hier relevante Herkunftsort der BF, also jener Ort, der in Syrien ihren Lebensmittelpunkt darstellte, römisch 40 ist. Die Feststellung zur Kontrollsituation in XXXX beruht auf den Länderfeststellungen (siehe oben unter 1.2.3.). Die Feststellung zur Kontrollsituation in römisch 40 beruht auf den Länderfeststellungen (siehe oben unter 1.2.3.). Insoweit der BF 1 im Verfahren vorbrachte, wegen eines Entzugs vom Reservedienst bei der syrischen Armee unter Al Assad Verfolgung zu befürchten, so muss der aktuelle Machtwechsel in Syrien in die Überlegungen miteinbezogen werden, weshalb eine drohende Verfolgung durch das frühere syrische Regime nicht mehr anzunehmen ist. Das gleiche gilt für die im Verfahren, insbesondere in der Beschwerde, geäußerten Befürchtungen einer allfälligen Reflexverfolgung die BF 2 - 8 betreffend, sowie in Bezug auf eine illegale Ausreise aus Syrien und eine Asylantragstellung in Österreich: Gefährdungen der BF durch das frühere Al Assad Regime können durch den Machtwechsel nicht mehr angenommen werden. Der BF 1 brachte aber weiter in der Verhandlung vom XXXX .2025 vor, auch eine Einziehung durch die HTS und die Kurd:innen zu befürchten: dazu ist zu sagen, dass aus den Länderfeststellungen hervorgeht, dass die HTS bereits vor dem Machtwechsel keine Zwangsrekrutierungen im von ihnen damals kontrollierten Gebiet vorgenommen hat, sowie nunmehr durch sie die Wehrpflicht abgeschafft wurde und aus der syrischen Armee eine solche von Freiwilligen gemacht werden soll. Und schließlich kann auch keine Feststellung dahingehend erfolgen, dass dem BF 1 eine Zwangsrekrutierung durch die Kurd:innen drohen könnte: auf die Frage, ob eine solche in XXXX zur Zeit stattfindet, muss bereits deshalb nicht eingegangen werden, weil der BF 1 für einen Dienst im Rahmen der Selbstverteidigungspflicht zu alt ist (vgl. oben 1.2.5. c). Dass es zwischenzeitlich zu Änderungen der Altersgrenze der Rekrutierungen durch die SDF gekommen sein soll, konnte nicht festgestellt werden. Der BF 1 brachte aber weiter in der Verhandlung vom römisch 40 .2025 vor, auch eine Einziehung durch die HTS und die Kurd:innen zu befürchten: dazu ist zu sagen, dass aus den Länderfeststellungen hervorgeht, dass die HTS bereits vor dem Machtwechsel keine Zwangsrekrutierungen im von ihnen damals kontrollierten Gebiet vorgenommen hat, sowie nunmehr durch sie die Wehrpflicht abgeschafft wurde und aus der syrischen Armee eine solche von Freiwilligen gemacht werden soll. Und schließlich kann auch keine Feststellung dahingehend erfolgen, dass dem BF 1 eine Zwangsrekrutierung durch die Kurd:innen drohen könnte: auf die Frage, ob eine solche in römisch 40 zur Zeit stattfindet, muss bereits deshalb nicht eingegangen werden, weil der BF 1 für einen Dienst im Rahmen der Selbstverteidigungspflicht zu alt ist vergleiche oben 1.2.5. c). Dass es zwischenzeitlich zu Änderungen der Altersgrenze der Rekrutierungen durch die SDF gekommen sein soll, konnte nicht festgestellt werden. Weiter wurde seitens der BF die Sorge vorgebracht, dass sie durch die HTS als Kurd:innen schlechter behandelt werden würden bzw. in weiterer Folge einer Gefährdung unterliegen könnten: Die aktuelle Länderinformation erlaubt keine Feststellung dahingehend, dass die Übergangsregierung eine gezielte, systemische Verfolgung der kurdischen Bevölkerung in Syrien zur Zeit in Angriff nimmt oder plant, mit dem Ziel einer dauerhaften Vertreibung aus den Gebieten der HTS (wie es zB für die Region rund um Afrin angenommen wurde, seit diese unter der Kontrolle der FSA und türkischer Truppen steht). Die aktuelle Berichterstattung weist hingegen darauf hin, dass zur Zeit auf beiden Seiten Kooperationsbereitschaft zu bestehen scheint. Die erkennende Richterin übersieht nicht, dass die maßvolle Haltung der aktuellen Regierungsspitze in Syrien nach den Experten auch als zu wenig konkret und zu wenig die kurdische Sache unterstützend angesehen wird. Dennoch lässt sich aus den aktuellen Informationen nicht ableiten, dass den BF im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsort durch die aktuellen Machthaber eine entsprechend schwerwiegende und systemische Verfolgung aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit droht. Eine solche Feststellung kann daher auch nicht erfolgen. Der BF 1 brachte auch zu diesem Thema in der Verhandlung am XXXX .2025 vor, seine Schwestern hätten nunmehriges HTS Gebiet verlassen aus Sorge einer schlechteren Behandlung als Kurd:innen, und ein Bruder und Neffe des BF 1 seien von der HTS mitgenommen worden: zur Frage des allgemeinen Umgangs der HTS mit den Kurd:innen in Syrien wird auf die vorigen Absätze verwiesen und darauf, dass eben eine systemische Diskriminierung zur Zeit nicht belegt ist. Betreffend das Vorbingen, dass ein älterer Bruder des BF 1 und ein Neffe von der HTS mitgenommen worden sein sollen, bleibt dieses Vorbringen insbesondere zu den Gründen und dem Ausgang einer Mitnahme im Endeffekt wenig substantiiert. Wenn der BF 1 glaubt, dass ein Grund für die Mitnahme der Vorwurf der Spionage gegenüber dem Neffen gewesen sein könnte, so deuten eben die aktuellen Entwicklungen der Beziehung zwischen den Kurd:innen und der HTS eher auf das Ziel von Kooperation der beiden Gruppierungen hin. Dass sich daher aus einer allfälligen Mitnahme des Bruders und des Neffen des BF 1 durch die neuen Machthaber eine ausreichend wahrscheinliche Gefährdung für den BF 1 selbst und seine Familie aus einem der hier wahrzunehmenden Gründe ergibt, kann nicht festgestellt werden. Der BF 1 brachte auch zu diesem Thema in der Verhandlung am römisch 40 .2025 vor, seine Schwestern hätten nunmehriges HTS Gebiet verlassen aus Sorge einer schlechteren Behandlung als Kurd:innen, und ein Bruder und Neffe des BF 1 seien von der HTS mitgenommen worden: zur Frage des allgemeinen Umgangs der HTS mit den Kurd:innen in Syrien wird auf die vorigen Absätze verwiesen und darauf, dass eben eine systemische Diskriminierung zur Zeit nicht belegt ist. Betreffend das Vorbingen, dass ein älterer Bruder des BF 1 und ein Neffe von der HTS mitgenommen worden sein sollen, bleibt dieses Vorbringen insbesondere zu den Gründen und dem Ausgang einer Mitnahme im Endeffekt wenig substantiiert. Wenn der BF 1 glaubt, dass ein Grund für die Mitnahme der Vorwurf der Spionage gegenüber dem Neffen gewesen sein könnte, so deuten eben die aktuellen Entwicklungen der Beziehung zwischen den Kurd:innen und der HTS eher auf das Ziel von Kooperation der beiden Gruppierungen hin. Dass sich daher aus einer allfälligen Mitnahme des Bruders und des Neffen des BF 1 durch die neuen Machthaber eine ausreichend wahrscheinliche Gefährdung für den BF 1 selbst und seine Familie aus einem der hier wahrzunehmenden Gründe ergibt, kann nicht festgestellt werden. Zu beachten im gegenständlichen Verfahren sind noch allfällige Gefährdungen für die BF als Frau, Mädchen und/oder Kinder: Es wird an dieser Stelle selbstverständlich nicht übersehen, dass Kinder im Konflikt in Syrien durchgehend besonders schwer betroffen waren und insbesondere auch unter den Folgen des Bürgerkriegs sehr gelitten haben. Darunter leiden sie immer noch, wenn Infrastruktur, wie zB Schulen, Krankenhäuser uä, erst nach und nach wieder aufgebaut, und die wirtschaftlichen Folgen erst langsam mitigiert werden können. Die gegenständlichen BF 3-8 würden allerdings – theoretisch – im Familienverband zurückkehren und damit den Schutz ihrer Eltern vor Ort in Anspruch nehmen können. Eine hier zu berücksichtigende Gefährdung für die BF 3–8 im Speziellen lässt sich den Länderinformationen aktuell nicht entnehmen. Das gleiche trifft auf die BF 2 als Frau zu: während die Information insbesondere unter 1.2.4. nicht übersehen wird, dass sich bereits ein konservatives Frauenbild durchzusetzen scheint, insbesondere auch propagiert durch die Frauen, die durch die Übergangsregierung in wesentliche Positionen eingesetzt wurden, so kann in einer Gesamtschau eine konkrete und hier wahrzunehmende Gefährdung der BF 2 als Frau (noch) nicht angenommen werden. Während daher jedenfalls anerkannt wird, dass die allgemeine Sicherheitslage in Syrien und auch im Herkunftsort der BF nach wie vor unsicher und instabil ist, können konkrete Gefährdungen der BF, die hier entscheidungsrelevant sein könnten, in ihrer Eigenschaft als Kurd:innen, im Kontext einer Rekrutierung und/oder illegalen Ausreise und Asylantragstellung im Ausland oder als Frau, als Mädchen bzw. als Kinder nicht festgestellt werden. 2.4. Insoweit die Vertretung der BF in ihrer Stellungnahme vom XXXX .2025 vorbringt, es wäre der Sachverhalt nicht entscheidungsreif, weil Voraussetzung dafür das Vorliegen neuer Länderberichte wäre, so wird sie auf die oben unter 1.2. ausführlich dargelegten Länderberichte verwiesen, darunter auch ein aktueller Bericht der EUAA aus dem März 2025. Insoweit sie damit meint, es wäre mit einer Entscheidung abzuwarten, bis es neue Länderberichte dahingehend gebe, um eine tragfähige Prognosebeurteilung in Hinblick auf die Asylzuerkennung durchführen zu können, ist anzumerken, dass nach Ansicht der erkennenden Richterin in Bezug auf die individuellen Umstände und Fluchtgründe sowie Befürchtungen der BF genauso wie in Bezug auf die aktuelle Situation im Herkunftsstaat Entscheidungsreife vorliegt (vgl. VwGH, 09.06.2015, Ra 2014/20/0185: „Danach sind bei der individuellen Prüfung eines Antrages auf internationalen Schutz alle mit dem Herkunftsland verbundenen Tatsachen, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag relevant sind, einschließlich der Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Herkunftslandes und der Weise, in der sie angewandt werden, zu berücksichtigen (vgl. die entsprechenden Ausführungen zur Prüfung eines möglichen Schutzes vor Verfolgung oder ernsthaftem Schaden zum Entscheidungszeitpunkt VwGH vom 24. Februar 2015, Ra 2014/18/0063; vgl. allgemein zur Ausrichtung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage VwGH vom 21. Oktober 2014, Ro 2014/03/0076)“).2.4. Insoweit die Vertretung der BF in ihrer Stellungnahme vom römisch 40 .2025 vorbringt, es wäre der Sachverhalt nicht entscheidungsreif, weil Voraussetzung dafür das Vorliegen neuer Länderberichte wäre, so wird sie auf die oben unter 1.2. ausführlich dargelegten Länderberichte verwiesen, darunter auch ein aktueller Bericht der EUAA aus dem März 2025. Insoweit sie damit meint, es wäre mit einer Entscheidung abzuwarten, bis es neue Länderberichte dahingehend gebe, um eine tragfähige Prognosebeurteilung in Hinblick auf die Asylzuerkennung durchführen zu können, ist anzumerken, dass nach Ansicht der erkennenden Richterin in Bezug auf die individuellen Umstände und Fluchtgründe sowie Befürchtungen der BF genauso wie in Bezug auf die aktuelle Situation im Herkunftsstaat Entscheidungsreife vorliegt vergleiche VwGH, 09.06.2015, Ra 2014/20/0185: „Danach sind bei der individuellen Prüfung eines Antrages auf internationalen Schutz alle mit dem Herkunftsland verbundenen Tatsachen, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag relevant sind, einschließlich der Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Herkunftslandes und der Weise, in der sie angewandt werden, zu berücksichtigen vergleiche die entsprechenden Ausführungen zur Prüfung eines möglichen Schutzes vor Verfolgung oder ernsthaftem Schaden zum Entscheidungszeitpunkt VwGH vom 24. Februar 2015, Ra 2014/18/0063; vergleiche allgemein zur Ausrichtung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage VwGH vom 21. Oktober 2014, Ro 2014/03/0076)“). 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zu A) Spruchpunkt I.: Zu A) Spruchpunkt römisch eins.: 3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem:einer Fremden, der:die in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des:der Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm:ihr im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist). 3.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem:einer Fremden, der:die in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des:der Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm:ihr im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist). Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb des Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes des gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb des Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes des gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des:der Asylwerber:in unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Verlangt wird eine „Verfolgungsgefahr“, wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des:der Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen – würden sie von staatlichen Organen gesetzt – asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des:der Asylwerber:in unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde vergleiche VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Verlangt wird eine „Verfolgungsgefahr“, wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des:der Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr vergleiche VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen – würden sie von staatlichen Organen gesetzt – asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann vergleiche VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0256 mwN). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der:die Asylwerber:in mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der:die Asylwerber:in mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). 3.2. Die BF brachten zum einen vor, zu befürchten, dass der BF 1 wegen einer Verweigerung bzw. Entziehung vom Reservedienst bei der syrischen Armee unter der Regierung von Bashar al Assad und/oder die BF wegen der illegalen Ausreise aus Syrien und/oder der Asylantragstellung im Ausland Verfolgung befürchten muss bzw. müssen. In Syrien fand Ende November/Anfang Dezember 2024 ein Machtwechsel statt, sodass nunmehr die Herkunftsregion der BF von der HTS und ihren Verbündeten (bzw. von den Kurd:innen) kontrolliert wird. Dem Vorbringen einer drohenden Verfolgung der BF durch die syrische Regierung unter Bashar al-Assad wegen einer möglicherweise unterstellten oppositionellen politischen Gesinnung der BF fehlt es aufgrund des Machtwechsels in Syrien an der nötigen Aktualität und Wahrscheinlichkeit. Eine aktuelle und wahrscheinliche Verfolgungsgefahr des BF 1 wegen einer Zwangsrekrutierung durch die SDF oder durch die HTS kann nicht angenommen werden; der BF 1 ist für eine allfällige Rekrutierung in die Selbstverteidigungspflicht der Kurd:innen bereits zu alt; für die HTS kann weiter aktuell keine Praxis von Zwangsrekrutierungen festgestellt werden. Eine aktuelle und wahrscheinliche Verfolgungsgefahr der BF durch die aktuellen Machthaber, die HTS und ihre Verbündeten, aus individuellen Gründen oder wegen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit zu den Kurd:innen kann auf Basis des Vorbringens der BF und/oder der aktuellen Länderberichte nicht angenommen werden. Und schließlich kann auch von einer ausreichend aktuellen und wahrscheinlichen Verfolgungsgefahr für die BF 2 – 8 als Mitglieder der bestimmten sozialen Gruppe der Frauen, der Mädchen oder der Kinder nicht ausgegangen werden; die BF 2 – 8 würden – theoretisch – im Familienverband und nicht alleine zurückkehren, und lassen sich den aktuellen Länderberichten keine entsprechend systemischen Beschränkungen, Diskriminierungen oder Gefährdungen der BF 2 – 8 als Frau, Mädchen oder Kinder entnehmen, die einer Verfolgung gleichkommen würden. In Bezug auf die BF haben sich darüber hinaus weder aus dem Vorbringen der BF noch aus der amtswegigen ganzheitlichen Wahrnehmung der Situation sonstige Anhaltspunkte dafür gegeben, dass für sie Verfolgungshandlungen aus einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 genannten Grund der GFK zu befürchten sind. In Bezug auf die BF haben sich darüber hinaus weder aus dem Vorbringen der BF noch aus der amtswegigen ganzheitlichen Wahrnehmung der Situation sonstige Anhaltspunkte dafür gegeben, dass für sie Verfolgungshandlungen aus einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, genannten Grund der GFK zu befürchten sind. Den BF ist es daher insgesamt nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen ihre Personen gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Auch vor dem Hintergrund der Feststellungen zur Lage in Syrien kann nicht erkannt werden, dass den BF aktuell in Syrien eine asylrelevante Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründen droht. Die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide sind daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.Die Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide sind daher gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W211.2293835.1.00

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