Obsah (10)
Art. 133§ 3§ 8Art. 130§ 7§ 6§ 17§ 28§§ 4§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.04.2025 GeschäftszahlW213 2264950-2 Spruch, W213 2264950-2/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang, Sachverhalt und Vorbringen:römisch eins. Verfahrensgang, Sachverhalt und Vorbringen: I.
- Der Beschwerdeführer ist ein am XXXX geborener syrischer Staatsangehöriger. Er reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt vor dem 05.01.2022 in das Bundesgebiet der Republik Österreich ein und stellte am 05.01.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. römisch eins.
- Der Beschwerdeführer ist ein am römisch 40 geborener syrischer Staatsangehöriger. Er reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt vor dem 05.01.2022 in das Bundesgebiet der Republik Österreich ein und stellte am 05.01.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. I.
- Am 30.11.2022 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) eine Säumnisbeschwerde des Beschwerdeführers ein, in welcher ausgeführt wurde, dass er einen Antrag auf Zuerkennung von Asyl gestellt habe, wobei seit Antragstellung mittlerweile mehr als sechs Monate vergangen seien. Die gesetzliche Entscheidungsfrist des § 73 AVG sei bereits verstrichen. Der Beschwerdeführer beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge in Stattgebung der Säumnisbeschwerde in der Sache selbst erkennen und dem gestellten Antrag stattgeben. römisch eins.
- Am 30.11.2022 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) eine Säumnisbeschwerde des Beschwerdeführers ein, in welcher ausgeführt wurde, dass er einen Antrag auf Zuerkennung von Asyl gestellt habe, wobei seit Antragstellung mittlerweile mehr als sechs Monate vergangen seien. Die gesetzliche Entscheidungsfrist des Paragraph 73, AVG sei bereits verstrichen. Der Beschwerdeführer beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge in Stattgebung der Säumnisbeschwerde in der Sache selbst erkennen und dem gestellten Antrag stattgeben. I.
- Mit Erkenntnis vom 15.06.2023 zu GZ: W158 2264950-1/13E hat das Bundesverwaltungsgericht die Säumnisbeschwerde abgewiesen und dies im Wesentlichen damit begründet, dass die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen gewesen sei, da die zum damaligen Zeitpunkt extrem hohe Zahl an Verfahren für die belangte Behörde eine außergewöhnliche Belastungssituation darstelle und als Folge dieser Entwicklung die Einhaltung der sechsmonatigen Entscheidungsfrist unverschuldet nicht in allen Verfahren gewährleisten hätte können, weswegen es letztlich auch vorliegend zu einer Verzögerung des Verfahrens gekommen sei. Eine dagegen erhobene außerordentliche Revision hat der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 24.11.2023 zu Zl. Ra 2023/18/0300-10, als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass dem Beschwerdeführer zwischenzeitlich von der belangten Behörde der Status des subsidiär Schutzberechtigten erteilt worden wäre (vgl. unten I.5.), wodurch er klaglos gestellt worden sei.römisch eins.
- Mit Erkenntnis vom 15.06.2023 zu GZ: W158 2264950-1/13E hat das Bundesverwaltungsgericht die Säumnisbeschwerde abgewiesen und dies im Wesentlichen damit begründet, dass die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen gewesen sei, da die zum damaligen Zeitpunkt extrem hohe Zahl an Verfahren für die belangte Behörde eine außergewöhnliche Belastungssituation darstelle und als Folge dieser Entwicklung die Einhaltung der sechsmonatigen Entscheidungsfrist unverschuldet nicht in allen Verfahren gewährleisten hätte können, weswegen es letztlich auch vorliegend zu einer Verzögerung des Verfahrens gekommen sei. Eine dagegen erhobene außerordentliche Revision hat der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 24.11.2023 zu Zl. Ra 2023/18/0300-10, als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass dem Beschwerdeführer zwischenzeitlich von der belangten Behörde der Status des subsidiär Schutzberechtigten erteilt worden wäre vergleiche unten römisch eins.5.), wodurch er klaglos gestellt worden sei. I.
- Am 27.07.2023 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde) im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch zu seinem Antrag auf internationalen Schutz befragt.römisch eins.
- Am 27.07.2023 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde) im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch zu seinem Antrag auf internationalen Schutz befragt. Dabei brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er syrischer Staatsbürger sowie Angehöriger der Volksgruppe der Araber sei und aus der Stadt XXXX im Gouvernement Idlib stamme. Er bekenne sich zur sunnitischen Form des Islam. Dabei brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er syrischer Staatsbürger sowie Angehöriger der Volksgruppe der Araber sei und aus der Stadt römisch 40 im Gouvernement Idlib stamme. Er bekenne sich zur sunnitischen Form des Islam. Seine Eltern und sechs seiner Schwestern würden noch in Syrien leben, in der Türkei würden zudem seine Ehefrau und die zwei gemeinsamen Kinder leben, sowie eine weitere Schwester des Beschwerdeführers. Zu seinen Fluchtgründen befragt führte der Beschwerdeführer aus, er habe Syrien verlassen, weil er von der Regierung inhaftiert worden und dann wieder freigelassen worden sei. Als er nach der Freilassung zurück nach XXXX gegangen sei, habe dort die Terroristische Organisation Jabat al Nusra geherrscht. Sie hätten den Beschwerdeführer mehrmals bedroht aufgrund seines Kleidungsstils und jenem seiner Frau. Zum Beispiel, dass er sich keinen Bart wachsen lasse. Sie hätten ihn dazu zwingen wollen, die Waffe zu tragen und mit ihnen in den Kampf zu ziehen und sei er des Öfteren deshalb belästigt worden. Bei einem Luftangriff sei er auch verletzt worden, weshalb er seine Familie eingepackt habe und dann ausgereist sei, weil sich Jabat al Nusra zu viel in sein Leben habe einmischen wollen. Zu seinen Fluchtgründen befragt führte der Beschwerdeführer aus, er habe Syrien verlassen, weil er von der Regierung inhaftiert worden und dann wieder freigelassen worden sei. Als er nach der Freilassung zurück nach römisch 40 gegangen sei, habe dort die Terroristische Organisation Jabat al Nusra geherrscht. Sie hätten den Beschwerdeführer mehrmals bedroht aufgrund seines Kleidungsstils und jenem seiner Frau. Zum Beispiel, dass er sich keinen Bart wachsen lasse. Sie hätten ihn dazu zwingen wollen, die Waffe zu tragen und mit ihnen in den Kampf zu ziehen und sei er des Öfteren deshalb belästigt worden. Bei einem Luftangriff sei er auch verletzt worden, weshalb er seine Familie eingepackt habe und dann ausgereist sei, weil sich Jabat al Nusra zu viel in sein Leben habe einmischen wollen. Zudem brachte der Beschwerdeführer vor, insgesamt 10 bis 13 Jahre, jedoch mit kurzen Unterbrechungen, zu Arbeitszwecken im Libanon gewesen zu sein, bis er im Jahr 2013 ausgereist sei. Als er 2013 zur Beerdigung seines Onkels nach Syrien zurückgekehrt sei, sei er von der syrischen Regierung inhaftiert und dreieinhalb Monate eingesperrt und in dieser Zeit auch gefoltert worden, weil er zu Demonstrationen angestiftet habe. Im Jahr 2015 habe er Syrien verlassen und infolge bis November 2021 in der Türkei gelebt, bevor er bis nach Österreich weitergereist sei. Der Beschwerdeführer legte zudem folgende Dokumente vor: o Syrischer Reisepass, im Original o Syrischer Personalausweis, im Original o Kopie des Familienregisterauszuges mit deutscher Übersetzung o Kopie der Heiratsurkunde o Kopie der Ehebestätigung o Kopien der Melderegisterauszüge seiner Kernfamilie o Kopie seines Melderegisterauszuges I.
- Mit dem nunmehr vor dem Bundesverwaltungsgericht bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.). Mit den weiteren (nicht bekämpften) Spruchpunkten II. und III. dieses Bescheides wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 8Abs. 1 Asyl
G zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr
§ 8Abs. 4 Asyl
G erteilt.römisch eins.5. Mit dem nunmehr vor dem Bundesverwaltungsgericht bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.). Mit den weiteren (nicht bekämpften) Spruchpunkten römisch zwei. und römisch drei. dieses Bescheides wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG erteilt. Die belangte Behörde stellte insbesondere fest, dass nicht festgestellt werden könne, dass der Beschwerdeführer jemals aufgrund von Anstiftungen zur Teilnahme von Demonstrationen gegen das syrische Regime von diesem inhaftiert worden sei. Es könne auch nicht festgestellt werden, dass er tatsächlich oder vermeintlich in Opposition zur syrischen Regierung stehe und sei im Fall der Rückkehr nach Syrien nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass er in reale oder unterstellte Opposition zum syrischen Regime geraten werde. Ferner könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer dazu gezwungen worden sei, an Kämpfen der Organisation Jabat al Nusra teilzunehmen. I.
- Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in der im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt wird sowie vorgebracht wird, dass die Lebensumstände des Beschwerdeführers nach seiner Freilassung 2013 unerträglich gewesen seien. Seine Heimatstadt sei zum damaligen Zeitpunkt nicht unter Regierungskontrolle gewesen, sondern unter jener der Al-Nusra-Front. Umgehend nach der Enthaftung sei er von der Al-Nusra-Front einvernommen worden, da man ihn verdächtigt habe, als Spitzel freigelassen worden zu sein. Zudem habe man den Beschwerdeführer für die eigenen Zwecke rekrutieren wollen, da er seinen Angaben zu Folge ein ausgezeichneter Jäger sei und entsprechend gut mit Schusswaffen umgehen könne. Der Beschwerdeführer habe wiederholt erklärt, dass er nicht in den Krieg involviert werden möchte, doch sei er unaufhörlich schikaniert worden, weswegen er sich schlussendlich zur Flucht entschlossen habe.römisch eins.
- Gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in der im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt wird sowie vorgebracht wird, dass die Lebensumstände des Beschwerdeführers nach seiner Freilassung 2013 unerträglich gewesen seien. Seine Heimatstadt sei zum damaligen Zeitpunkt nicht unter Regierungskontrolle gewesen, sondern unter jener der Al-Nusra-Front. Umgehend nach der Enthaftung sei er von der Al-Nusra-Front einvernommen worden, da man ihn verdächtigt habe, als Spitzel freigelassen worden zu sein. Zudem habe man den Beschwerdeführer für die eigenen Zwecke rekrutieren wollen, da er seinen Angaben zu Folge ein ausgezeichneter Jäger sei und entsprechend gut mit Schusswaffen umgehen könne. Der Beschwerdeführer habe wiederholt erklärt, dass er nicht in den Krieg involviert werden möchte, doch sei er unaufhörlich schikaniert worden, weswegen er sich schlussendlich zur Flucht entschlossen habe. I.
- Die belangte Behörde legte den verfahrensgegenständlichen Bescheid und die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 06.10.2023 zur Entscheidung vor.römisch eins.
- Die belangte Behörde legte den verfahrensgegenständlichen Bescheid und die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 06.10.2023 zur Entscheidung vor. I.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte in der Sache des Beschwerdeführers am 12.02.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher sich der Beschwerdeführer und seine Rechtsvertretung persönlich beteiligte.römisch eins.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte in der Sache des Beschwerdeführers am 12.02.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher sich der Beschwerdeführer und seine Rechtsvertretung persönlich beteiligte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer im Entscheidungszeitpunkt 38 Jahre alt, gesund und arbeitsfähig. Er ist Araber, Sunnit und stammt aus der Stadt XXXX im Gouvernement Idlib im Nordwesten Syriens.Der Beschwerdeführer im Entscheidungszeitpunkt 38 Jahre alt, gesund und arbeitsfähig. Er ist Araber, Sunnit und stammt aus der Stadt römisch 40 im Gouvernement Idlib im Nordwesten Syriens. Im Alter von 13 Jahren ist der Beschwerdeführer erstmalig in den Libanon ausgereist und hat sich in den folgenden 10 bis 13 Jahren, mit kurzen Unterbrechungen, in denen er jeweils nach Syrien zurückgekehrt ist, im Libanon aufgehalten. Im Jahr 2013 ist er nach Syrien zurückgekehrt und dortgeblieben, bis er am 19.10.2015 in die Türkei ausreiste und sich dort weitere sechs Jahre aufgehalten hat. Im Jahr 2021 verließ der Beschwerdeführer die Türkei wieder und reiste weiter bis nach Österreich. Seine Eltern und sechs seiner Schwestern leben noch in Syrien, in der Türkei leben zudem seine Ehefrau und die zwei gemeinsamen Kinder, sowie eine weitere Schwester des Beschwerdeführers. 1.
- Zur Lage im Herkunftsstaat 1.2.
- Aus dem Länderinformationsblatt Syrien, Version 11, vom 27.03.2024: Politische Lage – Syrische Interimsregierung und syrische Heilsregierung […] Mit der im November 2017 gegründeten (NPA 4.5.2023) syrischen Heilsregierung hat die HTS ihre Möglichkeiten zur Regulierung, Besteuerung und Bereitstellung begrenzter Dienstleistungen für die Zivilbevölkerung erweitert. Doch wie jüngste Studien gezeigt haben, sind diese Institutionen Mechanismen, die hochrangige Persönlichkeiten innerhalb der herrschenden Koalitionen ermächtigen und bereichern (Brookings 27.1.2023). In dem Gebiet werden keine organisierten Wahlen abgehalten und die dortigen Lokalräte werden von bewaffneten Gruppen beherrscht oder von diesen umgangen. Die HTS versucht in Idlib, eine autoritäre Ordnung mit einer islamistischen Agenda durchzusetzen. Obwohl die Mehrheit der Menschen in Idlib sunnitische Muslime sind, ist HTS nicht beliebt. Die von der HTS propagierten religiösen Dogmen sind nur ein Aspekt, der den Bürgerinnen und Bürgern missfällt. Zu den anderen Aspekten gehören der Mangel an grundlegenden Dienstleistungen, willkürliche Verhaftungen, Gewalt und Missbrauch (BS 23.2.2022). Anders als die Regierung und die Syrian Democratic Forces (SDF), erlegen bewaffnete oppositionelle Gruppen wie die SNA (Syrian National Army) und HTS (Hay'at Tahrir ash-Sham) Zivilisten in von ihnen kontrollierten Gebieten keine Wehrdienstpflicht auf (NMFA 5.2022; vgl. DIS 12.2022). Quellen des niederländischen Außenministeriums berichten, dass es keine Zwangsrekrutierungen durch die SNA und die HTS gibt (NMFA 8.2023). […]Anders als die Regierung und die Syrian Democratic Forces (SDF), erlegen bewaffnete oppositionelle Gruppen wie die SNA (Syrian National Army) und HTS (Hay'at Tahrir ash-Sham) Zivilisten in von ihnen kontrollierten Gebieten keine Wehrdienstpflicht auf (NMFA 5.2022; vergleiche DIS 12.2022). Quellen des niederländischen Außenministeriums berichten, dass es keine Zwangsrekrutierungen durch die SNA und die HTS gibt (NMFA 8.2023). […] Sicherheitslage – Nordwest-Syrien Das Gebiet unter Kontrolle von Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) In der nordwestlichen Provinz Idlib und den angrenzenden Teilen der Provinzen Nord-Hama und West-Aleppo befindet sich die letzte Hochburg der Opposition in Syrien (BBC 2.5.2023). Das Gebiet wird von dem ehemaligen al-Qaida-Ableger Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) [Anm.: übersetzt soviel wie: Komitee zur Befreiung der Levante] beherrscht, der nach Ansicht von Analysten einen Wandel durchläuft, um seine Herrschaft in der Provinz zu festigen (Alaraby 5.6.2023). Das Gebiet beherbergt aber auch andere etablierte Rebellengruppen, die von der Türkei unterstützt werden (BBC 2.5.2023). HTS hat die stillschweigende Unterstützung der Türkei, die die Gruppe als Quelle der Stabilität in der Provinz und als mäßigenden Einfluss auf die radikaleren, transnationalen dschihadistischen Gruppen in der Region betrachtet. Durch eine Kombination aus militärischen Konfrontationen, Razzien und Festnahmen hat die HTS alle ihre früheren Rivalen wie Hurras ad-Din und Ahrar ash-Sham effektiv neutralisiert. Durch diese Machtkonsolidierung unterscheidet sich das heutige Idlib deutlich von der Situation vor fünf Jahren, als dort eine große Anzahl an dschihadistischen Gruppen um die Macht konkurrierte. HTS hat derzeit keine nennenswerten Rivalen. Die Gruppe hat Institutionen aufgebaut und andere Gruppen davon abgehalten, Angriffe im Nordwesten zu verüben. Diese Tendenz hat sich nach Ansicht von Experten seit dem verheerenden Erdbeben vom 6.2.2023, das Syrien und die Türkei erschütterte, noch beschleunigt (Alaraby 5.6.2023). […] Im Jahr 2012 stufte Washington Jabhat an-Nusra [Anm.: nach Umorganisationen und Umbenennungen nun HTS] als Terrororganisation ein (Alaraby 8.5.2023). Auch die Vereinten Nationen führen HTS als terroristische Vereinigung (AA 2.2.2024). Die Organisation versuchte, dieser Einstufung zu entgehen, indem sie 2016 ihre Loslösung von al-Qaida ankündigte und ihren Namen mehrmals änderte, aber ihre Bemühungen waren nicht erfolgreich und die US-Regierung führt sie weiterhin als „terroristische Vereinigung“ (Alaraby 8.5.2023; vgl. CTC Sentinel 2.2023). HTS geht gegen den IS und al-Qaida vor (COAR 28.2.2022; vgl. CTC Sentinel 2.2023) und reguliert nun die Anwesenheit ausländischer Dschihadisten mittels Ausgabe von Identitätsausweisen für die Einwohner von Idlib, ohne welche z.B. das Passieren von HTS-Checkpoints verunmöglicht wird. Die HTS versucht so, dem Verdacht entgegenzutreten, dass sie das Verstecken von IS-Führern in ihren Gebieten unterstützt, und signalisiert so ihre Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit der internationalen Gemeinschaft bei der Terrorismusbekämpfung (COAR 28.2.2022). Im Mai 2023 startete die HTS in den Provinzen Idlib und Aleppo beispielsweise eine Verhaftungskampagne gegen Hizb ut-Tahrir (HuT) als Teil der langfristigen Strategie, andere islamistische Gruppen in den von ihr kontrollierten Gebieten zu unterwerfen und die Streichung der HTS von internationalen Terroristenlisten zu erwirken (ACLED 8.6.2023; vgl. Alaraby 8.5.2023). Das Vorgehen gegen radikalere, konkurrierende Gruppierungen und die Versuche der Führung, der HTS ein
igteres Image zu verpassen, führten allerdings zu Spaltungstendenzen innerhalb der verschiedenen HTS-Fraktionen (AM 22.12.2021). Im Dezember 2023 wurden diese Spaltungstendenzen evident. Nach einer Verhaftungswelle, die sich über ein Jahr hinzog, floh eine Führungspersönlichkeit in die Türkei, um eine eigene rivalisierende Gruppierung zu gründen. Die HTS reagierte mit einer Militäroperation in Afrin (Etana 12.2023). HTS verfolgt eine Expansionsstrategie und führt eine Offensive gegen regierungsnahe Milizen im Raum Aleppo durch (UNSC 25.7.2023).Im Jahr 2012 stufte Washington Jabhat an-Nusra [Anm.: nach Umorganisationen und Umbenennungen nun HTS] als Terrororganisation ein (Alaraby 8.5.2023). Auch die Vereinten Nationen führen HTS als terroristische Vereinigung (AA 2.2.2024). Die Organisation versuchte, dieser Einstufung zu entgehen, indem sie 2016 ihre Loslösung von al-Qaida ankündigte und ihren Namen mehrmals änderte, aber ihre Bemühungen waren nicht erfolgreich und die US-Regierung führt sie weiterhin als „terroristische Vereinigung“ (Alaraby 8.5.2023; vergleiche CTC Sentinel 2.2023). HTS geht gegen den IS und al-Qaida vor (COAR 28.2.2022; vergleiche CTC Sentinel 2.2023) und reguliert nun die Anwesenheit ausländischer Dschihadisten mittels Ausgabe von Identitätsausweisen für die Einwohner von Idlib, ohne welche z.B. das Passieren von HTS-Checkpoints verunmöglicht wird. Die HTS versucht so, dem Verdacht entgegenzutreten, dass sie das Verstecken von IS-Führern in ihren Gebieten unterstützt, und signalisiert so ihre Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit der internationalen Gemeinschaft bei der Terrorismusbekämpfung (COAR 28.2.2022). Im Mai 2023 startete die HTS in den Provinzen Idlib und Aleppo beispielsweise eine Verhaftungskampagne gegen Hizb ut-Tahrir (HuT) als Teil der langfristigen Strategie, andere islamistische Gruppen in den von ihr kontrollierten Gebieten zu unterwerfen und die Streichung der HTS von internationalen Terroristenlisten zu erwirken (ACLED 8.6.2023; vergleiche Alaraby 8.5.2023). Das Vorgehen gegen radikalere, konkurrierende Gruppierungen und die Versuche der Führung, der HTS ein
igteres Image zu verpassen, führten allerdings zu Spaltungstendenzen innerhalb der verschiedenen HTS-Fraktionen (AM 22.12.2021). Im Dezember 2023 wurden diese Spaltungstendenzen evident. Nach einer Verhaftungswelle, die sich über ein Jahr hinzog, floh eine Führungspersönlichkeit in die Türkei, um eine eigene rivalisierende Gruppierung zu gründen. Die HTS reagierte mit einer Militäroperation in Afrin (Etana 12.2023). HTS verfolgt eine Expansionsstrategie und führt eine Offensive gegen regierungsnahe Milizen im Raum Aleppo durch (UNSC 25.7.2023). 1.2.
- Zur gegenwärtigen Lage in Syrien BAMF Briefing Notes Gruppe 62 – Informationszentrum Asyl und Migration SYRIEN 16.12.2024 Machtwechsel; Schicksal vieler Assad-Getreuer ungewiss Am 13.12.24 kamen in Damaskus Zehntausende Menschen am Umayyaden-Platz, einem Kreisverkehr nahe der gleichnamigen Moschee im Zentrum der Stadt, zusammen, um das Freitagsgebet zu begehen und das Ende der Assad-Herrschaft zu feiern. Die Predigt in der Umayyaden-Moschee wurde von Interims-Premierminister al-Bashir gehalten. Der Anführer der Hayat Tahrir al-Sham (HTS), Ahmad al-Sharaa, der inzwischen seinen Kampfnamen Abu Mohammed al-Jolani abgelegt hat, wandte sich in einer Videobotschaft an die Bevölkerung, um ihr zu gratulieren. Am 11.12.24 hatte al-Sharaa in einer schriftlichen Stellungnahme angekündigt, keine Begnadigungen für Personen auszusprechen, die an der Folter oder dem Mord von Häftlingen unter der Assad-Regierung beteiligt waren. Man werde die im Land verbliebenen Täter ausfindig machen und ausländische Staaten um eine Überstellung bitten. Die in London ansässige Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) berichtete am selben Tag von Übergriffen bewaffneter Gruppen auf Personen in Wohnvierteln, die als Assad-Hochburgen bekannt waren. Es soll demnach zu Plünderungen und Einschüchterungen gekommen sein. Während prominente Assad-Anhänger wie dessen Bruder Maher oder Generalmajor Al Mamlouk Berichten zufolge nach Russland bzw. Libanon geflohen sein sollen, ist der Verbleib vieler weiterer Führungspersönlichkeiten der gestürzten Regierung ungeklärt. Am 14.12.24 eröffnete der türkische Außenminister Hakan Fidan die türkische Botschaft in Damaskus, die seit dem Jahr 2012 geschlossen war. […] Fluchtbewegungen Aktualisierten Zahlen der UN zufolge sind im Zuge der HTS-Offensive 1,1 Mio. Menschen zu Binnenflüchtlingen geworden, insbesondere Bewohnerinnen und Bewohner der Gouvernements Aleppo, Idlib, Hama und Homs. Fluchtbewegungen können vor allem in die Gouvernements Idlib, Hama, Rif Dimashq, Aleppo und Tartus verzeichnet werden. Demgegenüber hätten ca. 5.000 Menschen ihre Notunterkunft in Binnenvertriebenenlagern verlasen, um in ihre Häuser zurückzukehren. In den meisten Regionen habe sich die Sicherheitslage zuletzt verbessert, nur in Nordostsyrien sprechen die UN von einer volatilen Situation infolge von großen territorialen und politischen Veränderungen. Die UN berichten außerdem mit Stand 13.12.24, dass seit dem 08.12.24 etwas weniger als 10.000 Menschen aus dem Libanon nach Syrien zurückgekehrt seien. Zehntausende wären zur selben Zeit (vor dem Hintergrund des Waffenstillstandes zwischen Israel und Hisbollah) von Syrien in den Libanon zurückgekehrt. Etwa 1.000 Syrerinnen und Syrer wären demnach in den Irak geflohen, 800 Personen alleine am 11.12.
- 09.12.2024 Sturz der Assad-Regierung Mit der weitgehend kampflosen Einnahme weiterer Gouvernementhauptstädte (05.12.24 Hama, 07.12.24 Homs) fiel am Morgen des 08.12.24 schließlich auch die Hauptstadt Damaskus unter die Kontrolle von Hayat Tahrir al-Sham (HTS). Zur Offensive aus dem Nordwesten (vgl. BN v. 02.12.24) kamen spontan regionale bewaffnete Aufstände hinzu, wodurch auch die südlichen Gouvernements Suweida und Dar’a von Umstürzen erfasst wurden. Am 06.12.24 rief außerdem die russische Botschaft in Damaskus ihre Staatsbürgerinnen und Staatsbürger zum Verlassen des Landes auf und das iranische Militär verließ das Land über die Grenzübergänge nach Irak und Libanon oder den Luft- bzw. Seeweg über Latakia.Zur Offensive aus dem Nordwesten vergleiche BN v. 02.12.24) kamen spontan regionale bewaffnete Aufstände hinzu, wodurch auch die südlichen Gouvernements Suweida und Dar’a von Umstürzen erfasst wurden. Am 06.12.24 rief außerdem die russische Botschaft in Damaskus ihre Staatsbürgerinnen und Staatsbürger zum Verlassen des Landes auf und das iranische Militär verließ das Land über die Grenzübergänge nach Irak und Libanon oder den Luft- bzw. Seeweg über Latakia. Die syrische Armee verließ Medienberichten zufolge in großer Zahl ihre Posten und ließ militärisches Gerät und Ausrüstung zurück. Zu Tausenden sollen Soldaten desertiert sein, ihre Militäruniformen durch zivile Kleidung ersetzt und sich unter die Zivilbevölkerung gemischt haben. Die staatlichen Institutionen des Landes würden der HTS-Miliz zufolge zunächst unter der Aufsicht des bisherigen Premierministers stehen, der die Übergangszeit begleite. Nach gegenwärtiger Informationslage ist noch nicht bekannt, ob HTS-Kämpfer bereits in die Gouvernementhauptstädte der syrischen Küste, Latakia und Tartus, vorgedrungen sind, wo sich die große Mehrheit der Alawiten im Land und eine Machtbasis des laut Medienberichten mit russischer Unterstützung nach Moskau geflohenen ehemaligen Präsidenten Assad befindet. Abu Mohammed al-Jolani, Anführer der islamistischen HTS-Miliz, betrat am 08.12.24 medienwirksam die Umayyaden-Moschee in Damaskus, wo er eine Siegesrede über die Assad-Herrschaft und „iranische Bestrebungen“ in Syrien hielt. Außerdem große Beachtung fand die Einnahme des berüchtigten Sednaya-Gefängniskomplexes, wo zahlreiche Männer, Frauen und Kinder befreit wurden. Die Gefängnisanlage enthält Berichten zufolge mehrere unterirdische und zum Teil verbarrikadierte Etagen, zu denen am Morgen des 09.12.24 Rettungskräfte noch immer nicht vollständig durchgedrungen waren. Eine Untersuchung durch die UN im Jahr 2016 hatte ergeben, dass während der Assad-Herrschaft so viele Menschen in den Gefängnissen zu Tode gefoltert wurden, dass sie in ihrem Bericht den Begriff „Vernichtung“ verwendet hat. Aus den Protesten gegen die Assad-Herrschaft, die im Jahr 2011 im Zuge des sogenannten Arabischen Frühlings ihren Anfang nahmen, gelang es der Opposition nie, jenseits der Forderung nach dem Sturz der Regierung eine gemeinsame Vorstellung hinsichtlich einer neuen Staatsordnung für die Zeit nach Assad zu formulieren. […] USA bombardieren IS-Stellungen; Israel sichert Golanhöhen Die USA verkündeten am 08.12.24, Dutzende Stellungen des IS in Zentralsyrien aus der Luft angegriffen zu haben. Insgesamt 75 Ziele sollen demnach getroffen worden sein. Es lägen demnach keine Berichte über zivile Opfer vor. Der Zeitpunkt der Angriffe sei so gewählt worden, damit der IS die volatile politische Lage im Land nicht für sich nutzen könne. Einem Zeitungsbericht zufolge hat sich das israelische Militär am 08.12.24 erstmals seit dem Oktober- bzw. Jom-Kippur-Krieg im Jahr 1973 auf syrisches Territorium jenseits der annektierten Golanhöhen bewegt. Es sei die Bergregion im syrischen Gouvernement Quneitra um den Gipfel Hermon, der höchste Berg Syriens, gesichert worden, um eine temporäre „Pufferzone“ einzurichten, bis eine Vereinbarung über die Nachbarschaft mit den neuen Herrschern in Damaskus getroffen worden sei. Außerdem habe die israelische Luftwaffe am 07.
- und 08.12.24 mehrere Militäranlagen Syriens bombardiert. Diese sollten das verbliebene Chemiewaffenarsenal des Landes lagern. Dabei wurden auch Elemente russischer Luftabwehrsysteme und ein Arsenal an ballistischen Boden-Boden-Raketen zerstört. Kurzinformation der Staatendokumentation SYRIEN, 10.12.2024 Sicherheitslage, Politische Lage Dezember 2024: Opposition übernimmt Kontrolle, al-Assad flieht
- Zusammenfassung der Ereignisse Nach monatelanger Vorbereitung und Training (NYT 1.12.2024) starteten islamistische Regierungsgegner unter der Führung der Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) (Standard 1.12.2024) die Operation „Abschreckung der Aggression“ – auf نن Arabisch: ردع العدوا - Rad’a al-‘Adwan (AJ 2.12.2024) und setzten der Regierung von Präsident Bashar al-Assad innerhalb von 11 Tagen ein Ende. Am 30.
- nahmen die Oppositionskämpfer Aleppo ein und stießen weiter in Richtung der Stadt Hama vor, welche sie am 5.
- einnahmen. Danach setzten sie ihre Offensive in Richtung der Stadt Homs fort (AJ 8.12.2024). Dort übernahmen sie die Kontrolle in der Nacht vom 7.
- auf 8.
- (BBC 8.12.2024). Am 6.
- zog der Iran sein Militärpersonal aus Syrien ab (NYT 6.12.2024). Russland forderte am 7.
- seine Staatsbürger auf, das Land zu verlassen (FR 7.12.2024). Am 7.
- begannen lokale Milizen und Rebellengruppierungen im Süden Syriens ebenfalls mit einer Offensive und nahmen Daraa ein (TNA 7.12.2024; Vgl. AJ 8.12.2024), nachdem sie sich mit der Syrischen Arabischen Armee auf deren geordneten Abzug geeinigt hatten (AWN 7.12.2024). Aus den südlichen Provinzen Suweida und Quneitra zogen ebenfalls syrische Soldaten, sowie Polizeichefs und Gouverneure ab (AJ 7.12.2024). Erste Oppositionsgruppierungen stießen am 7.
- Richtung Damaskus vor (AJ 8.12.2024). Am frühen Morgen des 8.
- verkündeten Medienkanäle der HTS, dass sie in die Hauptstadt eingedrungen sind und schließlich, dass sie die Hauptstadt vollständig unter ihre Kontrolle gebracht haben (Tagesschau 8.12.2024). Die Einnahme Damaskus’ ist ohne Gegenwehr erfolgt (REU 9.12.2024), die Regierungstruppen hatten Stellungen aufgegeben, darunter den Flughafen (Tagesschau 8.12.2024). Das Armeekommando hatte die Soldaten außer Dienst gestellt (Standard 8.12.2024). Russland verkündete den Rücktritt und die Flucht von al-Assad (BBC 8.12.2024). Ihm und seiner Familie wurde Asyl aus humanitären Gründen gewährt (REU 9.12.2024). Kurdisch geführte Kämpfer übernahmen am 6.12.2024 die Kontrolle über Deir ez-Zour im Nordosten Syriens, nachdem vom Iran unterstützte Milizen dort abgezogen waren (AJ 7.12.2024), sowie über einen wichtigen Grenzübergang zum Irak. Sie wurden von den USA bei ihrem Vorgehen unterstützt (AWN 7.12.2024). Die von der Türkei unterstützten Rebellengruppierungen unter dem Namen Syrian National Army (SNA) im Norden Syriens starteten eine eigene Operation gegen die von den Kurden geführten Syrian Democratic Forces (SDF) im Norden von Aleppo (BBC 8.12.2024). ج فف ج Im Zuge der Operation „Morgenröte der Freiheit“ (auf Arabisch رال ر ح ة يية - Fajr al-Hurriya) nahmen diese Gruppierungen am 9.12.2024 die Stadt Manbij ein (SOHR 9.12.2024). Die Kampfhandlungen zwischen Einheiten der durch die Türkei unterstützten Syrian National Army (SNA) auf der einen Seite und den SDF auf der anderen Seite dauerten danach weiter an. Türkische Drohnen unterstützten dabei die Truppen am Boden durch Luftangriffe (SOHR 9.12.2024b). Der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte zufolge sind seit Beginn der Offensive 910 Menschen ums Leben gekommen, darunter 138 Zivilisten (AAA 8.12.2024). Beim Vormarsch auf Homs waren tausende Menschen Richtung Küste nach Westen geflohen (AJ 6.12.2024). Bei der Offensive gegen Manbij wurden hingegen einige Zivilisten in Richtung Osten vertrieben (SOHR 9.12.2024). In Damaskus herrschte weit verbreitetes Chaos nach der Machtübernahme durch die Opposition. So wurde der Sturz von Assad mit schweren Schüssen gefeiert und Zivilisten stürmten einige staatliche Einrichtungen, wie die Zentralbank am Saba-Bahrat-Platz, das Verteidigungsministerium (Zivilschutz) in Mleiha und die Einwanderungs- und Passbehörde in der Nähe von Zabaltani, außerdem wurden in verschiedenen Straßen zerstörte und brennende Fahrzeuge gefunden (AJ 8.12.2024b). Anführer al-Joulani soll die Anweisung an die Oppositionskämpfer erlassen haben, keine öffentlichen Einrichtungen anzugreifen (8.12.2024c) und erklärte, dass die öffentlichen Einrichtungen bis zur offiziellen Übergabe unter der Aufsicht von Ministerpräsident Mohammed al-Jalali aus der Assad-Regierung bleiben (Rudaw 9.12.2024). Gefangene wurden aus Gefängnissen befreit, wie aus dem berüchtigten Sedanaya Gefängnis im Norden von Damaskus (AJ 8.12.2024c).
- Die Akteure Syrische Arabische Armee (SAA): Die Syrische Arabische Armee kämpfte gemeinsam mit den National Defense Forces, einer regierungsnahen, paramilitärischen Gruppierung. Unterstützt wurde die SAA von der Hisbollah, Iran und Russland (AJ 8.12.2024). Die Einheiten der syrischen Regierungstruppen zogen sich beim Zusammenstoß mit den Oppositionskräften zurück, während diese weiter vorrückten. Viele Soldaten flohen oder desertierten (NZZ 8.12.2024). In Suweida im Süden Syriens sind die Soldaten der Syrischen Arabischen Armee massenweise desertiert (Standard 7.12.2024). Am 7.
- flohen mehrere Tausend syrische Soldaten über die Grenze in den Irak (Arabiya 7.12.2024; vgl. Guardian 8.12.2024). Präsident al-Assad erhöhte am 4.
- die Gehälter seiner Soldaten, nicht aber dasjenige von Personen, die ihren Pflichtwehrdienst ableisteten (TNA 5.12.2024). Dieser Versuch, die Moral zu erhöhen, blieb erfolglos (Guardian 8.12.2024).Die Einheiten der syrischen Regierungstruppen zogen sich beim Zusammenstoß mit den Oppositionskräften zurück, während diese weiter vorrückten. Viele Soldaten flohen oder desertierten (NZZ 8.12.2024). In Suweida im Süden Syriens sind die Soldaten der Syrischen Arabischen Armee massenweise desertiert (Standard 7.12.2024). Am 7.
- flohen mehrere Tausend syrische Soldaten über die Grenze in den Irak (Arabiya 7.12.2024; vergleiche Guardian 8.12.2024). Präsident al-Assad erhöhte am 4.
- die Gehälter seiner Soldaten, nicht aber dasjenige von Personen, die ihren Pflichtwehrdienst ableisteten (TNA 5.12.2024). Dieser Versuch, die Moral zu erhöhen, blieb erfolglos (Guardian 8.12.2024). Die Opposition forderte die Soldaten indes zur Desertion auf (TNA 5.12.2024). Aktivisten der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte beobachteten, dass Hunderte Soldaten ihre Militäruniformen ausgezogen haben, nachdem sie entlassen wurden (SOHR 8.12.2024). Offiziere und Mitarbeiter des Regimes ließen ihre Militär- und Sicherheitsfahrzeuge in der Nähe des Republikanischen Palastes, des Büros des Premierministers und des Volkspalastes unverschlossen stehen, aus Angst von Rebellen am Steuer erwischt zu werden (AJ 8.12.2024b). Opposition: Obwohl Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) den plötzlichen Vormarsch auf Aleppo gestartet hat und treibende Kraft der Offensive war haben auch andere Rebellengruppierungen sich gegen die Regierung gewandt und sich am Aufstand beteiligt (BBC 8.12.2024c). • Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS): Die HTS wurde 2011 als Ableger der al-Qaida unter dem Namen Jabhat an-Nusra gegründet (BBC 8.12.2024c). Im Jahr 2017 brach die Gruppierung ihre Verbindung mit der Al-Qaida (CSIS 2018) und formierte sich unter dem Namen Hay’at Tahrir ash-Sham neu, gemeinsam mit anderen Gruppierungen (BBC 8.12.2024c). Sie wird von der UN, den USA, der Europäischen Union (AJ 4.12.2024) und der Türkei als Terrororganisation eingestuft (BBC 8.12.2024c). Der Anführer der HTS, der bisher unter seinem Kampfnamen Abu Mohammed al-Joulani bekannt war, hat begonnen wieder seinen bürgerlichen Namen, Ahmad ash-Shara’a zu verwenden (Nashra 8.12.2024). Er positioniert sich als Anführer im Post-Assad Syrien (BBC 8.12.2024c). Die HTS hat in den letzten Jahren versucht, sich als nationalistische Kraft (BBC 8.12.2024b) und pragmatische Alternative zu al-Assad zu positionieren (BBC 8.12.2024c). Der Gruppierung werden Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen (BBC 8.12.2024c). Einem Terrorismusexperten zufolge gibt es bereits erste Videos von Personen aus dem HTS-Umfeld, die ein Kalifat aufbauen wollen (WiWo 9.12.2024). • National Liberation Front (NFL): Eine Reihe kleinerer Kampfgruppen, aus denen sich die NFL zusammensetzt, nahmen an der Operation „Abschreckung der Aggression“ teil, darunter die Jaish al-Nasr, das Sham Corps und die Freie Idlib-Armee. Die 2018 in Idlib gegründete NFL umfasst mehrere nordsyrische Fraktionen, von denen einige auch unter das Dach der Freien Syrischen Armee fallen (AJ 2.12.2024b). • Ahrar al-Sham Movement: Die Ahrar al-Sham-Bewegung ist hauptsächlich in Aleppo und Idlib aktiv und wurde 2011 gegründet. Sie definiert sich selbst als „umfassende reformistische islamische Bewegung, die in die Islamische Front eingebunden und integriert ist“ (AJ 2.12.2024b). • Jaish al-Izza: Jaish al-Izza: Übersetzt: „Die Armee des Stolzes“ ist Teil der Freien Syrischen Armee und konzentriert sich auf den Norden des Gouvernements Hama und einige Teile von Lattakia. Im Jahr 2019 erhielt die Gruppierung Unterstützung aus dem Westen, darunter auch Hochleistungswaffen (AJ 2.12.2024b). • Nur Eddin Zinki-Bewegung (Zinki): Diese Gruppierung entstand 2014 in Aleppo, versuchte 2017, sich mit der HTS zusammenzuschließen, was jedoch nicht funktionierte. Die beiden Gruppierungen kämpften 2018 gegeneinander, und „Zinki“ wurde Anfang 2019 von ihren Machtpositionen in der Provinz Aleppo vertrieben. Ein Jahr später verhandelte „Zinki“ mit der HTS, und ihre Kämpfer kehrten an die Front zurück, und seitdem ist die Gruppe unter den oppositionellen Kämpfern präsent (AJ 2.12.2024b). • Milizen in Südsyrien: Gruppierungen aus südlichen Städten und Ortschaften, die sich in den letzten Jahren zurückhielten, aber nie ganz aufgaben und einst unter dem Banner der Freien Syrien Armeekämpften, beteiligten sich am Aufstand (BBC 8.12.2024c). In Suweida nahmen Milizen der syrischen Minderheit der Drusen Militärstützpunkte ein (Standard 7.12.2024). • Syrian Democratic Forces (SDF): Die SDF ist eine gemischte Truppe aus arabischen und kurdischen Milizen sowie Stammesgruppen. Die kurdische Volksschutzeinheit YPG ist die stärkste Miliz des Bündnisses und bildet die militärische Führung der SDF (WiWo 9.12.2024). Sie werden von den USA unterstützt (AJ 8.12.2024). Im kurdisch kontrollierten Norden liegen die größten Ölreserven des Landes (WiWo 9.12.2024). • Syrian National Army (SNA): Diese werden von der Türkei unterstützt (BBC 8.12.2024c) und operieren im Norden Syriens im Grenzgebiet zur Türkei (AJ 8.12.2024). Der SNA werden mögliche Kriegsverbrechen, wie Geiselnahmen, Folter und Vergewaltigung vorgeworfen. Plünderungen und die Aneignung von Privatgrundstücken, insbesondere in den kurdischen Gebieten, sind ebenfalls dokumentiert (WiWo 9.12.2024).
- Aktuelle Lageentwicklung Sicherheitslage: Israel hat Gebäude der Syrischen Sicherheitsbehörden und ein Forschungszentrum in Damaskus aus der Luft angegriffen, sowie militärische Einrichtungen in Südsyrien, und den Militärflughafen in Mezzeh. Israelische Streitkräfte marschierten außerdem in al-Quneitra ein (Almodon 8.12.2024) und besetzten weitere Gebiete abseits der Golan-Höhen, sowie den Berg Hermon (NYT 8.12.2024). Die israelische Militärpräsenz sei laut israelischem Außenminister nur temporär, um die Sicherheit Israels in der Umbruchphase sicherzustellen (AJ 8.12.2024d). Am 9.12.2024 wurden weitere Luftangriffe auf syrische Ziele durchgeführt (SOHR 9.12.2024c). Einer Menschenrechtsorganisation zufolge fliegt Israel seine schwersten Angriffe in Syrien. Sie fokussieren auf Forschungszentren, Waffenlager, Marine-Schiffe, Flughäfen und Luftabwehr (NTV 9.12.2024). Quellen aus Sicherheitskreisen berichten indes, dass Israelisches Militär bis 25km an Damaskus in Südsyrien einmarschiert wäre (AJ 10.12.2024). Das US-Central Command gab an, dass die US-Streitkräfte Luftangriffe gegen den Islamischen Staat in Zentralsyrien geflogen sind (REU 9.12.2024). Präsident Biden kündigte an, weitere Angriffe gegen den Islamischen Staat vorzunehmen, der das Machtvakuum ausnützen könnte, um seine Fähigkeiten wiederherzustellen (BBC 7.12.2024). Russland versucht, obwohl es bis zum Schluss al-Assad unterstützte, mit der neuen Führung Syriens in Dialog zu treten. Anstatt wie bisher als Terroristen bezeichnen russische Medien die Opposition mittlerweile als „bewaffnete Opposition“ (BBC 8.12.2024d). Sozio-Ökonomische Lage: Die Opposition versprach, den Minderheiten keinen Schaden zuzufügen und sie nicht zu diskriminieren, egal ob es sich um Christen, Drusen, Schiiten oder Alawiten handle. Gerade letztere besetzten unter der Führung Al-Assad’s oft hohe Positionen im Militär und den Geheimdiensten (TNA 5.12.2024). Für alle Wehrpflichtigen, die in der Syrischen Arabischen Armee gedient haben, wurde von den führenden Oppositionskräften eine Generalamnestie erlassen. Ihnen werde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie wurden untersagt (Presse 9.12.2024). Ausgenommen von der Amnestie sind jene Soldaten, die sich freiwillig für den Dienst in der Armee gemeldet haben (Spiegel 9.12.2024). Die syrischen Banken sollen ihre Arbeit am 10.12.2024 wiederaufnehmen, die Bediensteten wurden aufgefordert, an ihre Arbeitsplätze zurückzukehren (Arabiya 9.12.2024). Die HTS, die weiterhin auf der Terrorliste der UN steht, ist seit 2016 von Sanktionen des UN-Sicherheitsrates betroffen. Diplomaten zufolge war die Streichung der HTS von der Sanktionenliste kein Thema bei der jüngsten Ratssitzung (REU 10.12.2024). Bevor der Wiederaufbau zerstörter Städte, Infrastruktur und Öl- und Landwirtschaftssektoren beginnen kann, muss mehr Klarheit über die neue Regierung Syriens geschaffen werden (DW 10.12.2024). ISW – Institute for the Study of War, Iran Update, December 16, 2024 HTS Anführer Ahmed al Sharaa (aka Abu Mohammad al Jolani) verkündete am
- Dezember, dass er Wehrdienstpflicht in Syrien abschaffen werde. (https://www.ecoi.net/de/dokument/2119182.html; https://understandingwar.org/backgrounder/iran-update-december-16-2024 : HTS leader Ahmed al Sharaa (aka Abu Mohammad al Jolani) stated on December 15 that he will end mandatory conscription in Syria.) UNHCR - Regional Flash Update #4 Syria situation crisis 16.12.2024 Syrien Am
- Dezember fand die erste Mission des UNHCR Aleppo zur Grenze Bab Al Hawa mit der Türkei von innerhalb Syriens statt. Die Reise verlief reibungslos und es wurden keine Straßenblockaden oder Zwischenfälle gemeldet. Das UNHCR-Team in Aleppo traf sich mit Flüchtlingen aus der Türkei, die sich darüber freuten, wieder in Syrien zu sein. Sie stammten aus verschiedenen Gebieten in Syrien, darunter Hama, Homs, Aleppo und Idlib, und nannten Unterkünfte, Blindgänger und Kriegsreste sowie den Mangel an Dienstleistungen und Existenzgrundlagen als Hauptsorgen bei ihrer Rückkehr. In enger Abstimmung mit den Teams des UNHCR Syrien und Aleppo hat das grenzüberschreitende UNHCR-Team aus Gaziantep seit dem
- Dezember 139 Bewertungen mit syrischen Rückkehrern aus der Türkei durchgeführt. Die Daten zeigen, dass 80% der Familien in ihre früheren Häuser in den Gouvernements Aleppo, Idlib, Hama und Damaskus zurückkehren. Es bestehen jedoch weiterhin erhebliche Herausforderungen. Wie bei Bab Al Hawa beobachtet, ist die Hauptbarriere für die Rückkehr nach Hause der fehlende Zugang zu Wohnraum und Unterkünften. Diejenigen, die nicht an ihre früheren Wohnorte zurückkehren, gehen hauptsächlich in das Gouvernement Idlib. Als Hauptgründe für die Rückkehr wurden eine verbesserte Sicherheit innerhalb Syriens und hohe Lebenshaltungskosten in der Türkei genannt. Zu den vorrangigen Bedürfnissen von rückkehrenden Flüchtlingen gehören langfristige Wohnraumlösungen, Bargeldunterstützung zur Deckung der Grundbedürfnisse und Rechtshilfe bei der zivilrechtlichen Dokumentation. Der Nothilfekoordinator (ERC), Tom Fletcher, kam am
- Dezember in Syrien an und überquerte die Grenze aus dem Libanon. Auf syrischer Seite trafen sich ein UNHCR-Team und der Syrisch-Arabische Rote Halbmond (SARC) mit der Delegation und informierten den ERC über die Lage an den Grenzen, die Dynamik und die Reaktion des UNHCR auf die Rückkehr und Ausreise von Flüchtlingen. UNHCR POSITION ÜBER DIE RÜCKKEHR IN DIE SYRISCHE ARABISCHE REPUBLIK, Dezember 2024 Freiwillige Rückkehr Syrien befindet sich an einem Scheideweg – zwischen Frieden und Krieg, Stabilität und Gesetzlosigkeit, Wiederaufbau oder weiterem Ruin. Es gibt jetzt eine bemerkenswerte Gelegenheit für Syrien, sich in Richtung Frieden zu bewegen, und für sein Volk, nach Hause zurückzukehren. Seit vielen Jahren besteht das UNHCR auf der Notwendigkeit, die Anstrengungen zu verdoppeln, um günstige Bedingungen für Flüchtlinge und Vertriebene zu schaffen, damit sie nach Hause zurückkehren können, und die derzeitige Situation eröffnet in dieser Hinsicht neue Möglichkeiten, die von allen genutzt werden müssen. Dazu gehört auch die Beseitigung und/oder das Thematisieren neuer sicherheitspolitischer, rechtlicher und administrativer Hindernisse seitens der syrischen De-facto-Behörden; umfangreiche humanitäre Hilfe und Soforthilfe, die von den Geberstaaten für Rückkehrer, Gemeinschaften, die sie zurückerhalten, und Gebiete mit tatsächlicher und potenzieller Rückkehr im Allgemeinen bereitzustellen ist; und die Ermächtigung des UNHCR und seiner Partner, die Rückführungen an Grenzübergängen und an Orten, an denen sich die Menschen für die Rückkehr entscheiden, zu überwachen. Jeder hat das Recht, in sein Herkunftsland zurückzukehren. UNHCR ist bereit, syrische Flüchtlinge zu unterstützen, die sich nach umfassender Information über die Lage an ihren Herkunftsorten oder in einem alternativen Gebiet ihrer Wahl freiwillig für eine Rückkehr entscheiden. Angesichts der zahlreichen Herausforderungen, mit denen die syrische Bevölkerung konfrontiert ist, darunter eine groß angelegte humanitäre Krise, ein anhaltend hohes Maß an Binnenvertreibung und die weit verbreitete Zerstörung und Beschädigung von Häusern und kritischer Infrastruktur, fördert das UNHCR jedoch vorerst keine groß angelegte freiwillige Rückführung nach Syrien. Moratorium für Zwangsrückführungen Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist Syrien weiterhin von Angriffen und Gewalt in Teilen des Landes betroffen; großflächige interne Verdrängung; Kontamination vieler Teile des Landes mit explosiven Kriegsresten; eine verwüstete Wirtschaft und eine große humanitäre Krise, in der vor den jüngsten Entwicklungen bereits über 16 Millionen Menschen humanitäre Hilfe benötigen. Darüber hinaus hat Syrien, wie bereits erwähnt, massive Zerstörungen und Schäden an Häusern, kritischen Infrastrukturen und landwirtschaftlichen Flächen erlitten. Eigentumsrechte wurden stark beeinträchtigt, wobei in den letzten zehn Jahren weit verbreitete Verstöße gegen Wohn-, Grundstücks- und Eigentumsrechte verzeichnet wurden, was zu komplexen Eigentumsstreitigkeiten führte, deren Beilegung Zeit in Anspruch nehmen wird. Vor diesem Hintergrund fordert das UNHCR die Staaten vorerst weiterhin auf, syrische Staatsangehörige und ehemalige gewöhnliche Bewohner Syriens, einschließlich Palästinenser, die zuvor in Syrien wohnhaft waren, nicht gewaltsam in einen Teil Syriens zurückzuführen. Aussetzung der Ausstellung negativer Entscheidungen für syrische Antragsteller auf internationalen Schutz Das UNHCR fordert weiterhin alle Staaten auf, Zivilisten, die aus Syrien fliehen, Zugang zu ihren Hoheitsgebieten zu gewähren, das Recht auf Asyl zu gewährleisten und jederzeit die Achtung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung zu gewährleisten. Während die Risiken im Zusammenhang mit der Verfolgung durch die ehemalige Regierung aufgehört haben, können andere Risiken bestehen bleiben oder sich verstärken. Angesichts der rasch veränderten Dynamik und der sich wandelnden Lage in Syrien ist das UNHCR derzeit nicht in der Lage, den Asylentscheidern detaillierte Leitlinien für den internationalen Schutzbedarf der Syrer zur Verfügung zu stellen. Das UNHCR wird die Lage weiterhin genau beobachten, um detailliertere Leitlinien bereitzustellen, sobald die Umstände dies zulassen. Angesichts der derzeitigen Ungewissheit über die Lage in Syrien fordert das UNHCR die Asylstaaten auf, die Ausstellung negativer Entscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz durch syrische Staatsangehörige oder Staatenlose, die ihren früheren gewöhnlichen Aufenthalt in Syrien hatten, auszusetzen. Die Aussetzung des Erlasses negativer Entscheidungen sollte so lange in Kraft bleiben, bis sich die Lage in Syrien stabilisiert hat und zuverlässige Informationen über die Sicherheits- und Menschenrechtslage vorliegen, um eine umfassende Bewertung der Notwendigkeit vorzunehmen, einzelnen Antragstellern den Flüchtlingsstatus zuzuerkennen. Das UNHCR ist der Auffassung, dass die Voraussetzungen für die Beendigung der Flüchtlingseigenschaft für Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde und die aus Syrien stammen, derzeit nicht erfüllt sind. 1.2.
- UNHCR Regional Flash Update #10 - Syria Situation Crisis (
- Jänner 2025): Übersetzung durch die Gerichtsabteilung W213 mithilfe von https://www.deepl.com/de/translator: Syrien Mit Stand vom
- Januar sind seit dem
- Dezember schätzungsweise mehr als 195.000 Syrer in das Land zurückgekehrt. Diese Zahl basiert auf einer Triangulation von Informationen von außerhalb und innerhalb Syriens, einschließlich offizieller Regierungsdaten, und umfasst sowohl beim UNHCR registrierte syrische Flüchtlinge als auch andere Gruppen von Syrern. In dieser Woche kam es in Nordsyrien zu Protesten, nachdem die Zolltarife erhöht worden waren und die Preise für lebenswichtige Importgüter, darunter auch Treibstoff, um bis zu 500 % in die Höhe schossen. Nach Angaben der geschäftsführenden Regierung soll der neue Zolltarif die lokalen Produkte schützen, die lokale Industrie fördern, Investitionen anziehen und den Lebensstandard anheben. Während der Beschuss und die Luftangriffe deutlich abgenommen haben, sind die Zivilisten im ganzen Land weiterhin von Landminen und nicht explodierten Sprengkörpern betroffen, was regelmäßig zu Todesfällen und Verletzungen führt. In dieser Woche führte der UNHCR in den Gouvernements Hama und As-Sweida Aufklärungsveranstaltungen über die Gefahr nicht explodierter Sprengkörper durch. Mit Stand vom
- Januar sind seit dem
- November 2024 rund 627.000 Menschen in Syrien neu vertrieben worden. Nach Angaben des CCCM-Clusters haben zwischen dem
- Dezember 2024 und dem
- Januar 2025 mehr als 37.700 Menschen die Vertriebenenlager im Nordwesten Syriens verlassen. In dieser Woche hat der UNHCR-Vertreter in Syrien eine zweitägige Mission in Aleppo abgeschlossen. Während seines Besuchs traf er mit dem Koordinator für humanitäre Maßnahmen (HAC) der Übergangsregierung für Aleppo und Idleb, mit Flüchtlingsrückkehrern und dem Christenrat zusammen. Er besuchte auch den Grenzübergang Bab al Hawa, um die Einwanderungs- und Rückkehrprozesse zu beobachten. UNHCR bekräftigte sein anhaltendes Engagement für die Förderung des sozialen Zusammenhalts und der Koexistenz sowie seine Bereitschaft, die Übergangsregierung bei der Verbesserung ihrer Koordinierungskapazitäten zu unterstützen, insbesondere im Hinblick auf Rückkehr- und Wiedereingliederungsmaßnahmen. 1.2.
- EUAA, Country Guidance Syria vom April 2024: Übersetzung durch die Gerichtsabteilung W213 mithilfe von https://www.deepl.com/de/translator: Hayat Tahrir al-Sham (HTS) oder Organisation zur Befreiung der Levante ist eine Koalition islamistischer sunnitischer regierungsfeindlicher bewaffneter Gruppen, die weiterhin von der EU, den Vereinten Nationen und vielen Staaten als Terrororganisation eingestuft wird [Security 2023, 1.4.4, S. 30; Security 2021, 1.4.4, S. 25]. HTS setzt sich aus mehreren bewaffneten Fraktionen zusammen, darunter Jabhat Fatah al-Sham (auch bekannt als Jabhat al-Nusrah und zuvor als Al-Nusrah-Front). Die Organisation hält ihre Macht durch die Syrische Rettungsregierung aufrecht, die als ihr politischer Arm gilt [Security 2022, 2.1.2, S. 69; Actors, 4.1.1, S. 50]. Die HTS-Kräfte waren an außergerichtlichen Hinrichtungen, willkürlichen Verhaftungen und rechtswidrigen Inhaftierungen von Zivilisten beteiligt [Security 2022, 1.4.4, S. 35; 1.4.5, S. 27; 2.1.2, S. 67]. Es gab zudem Berichte über erzwungenes Verschwindenlassen, Enteignung von Eigentum, Belästigung und Einschüchterung von Frauen [Targeting 2022, 8.2, S. 82; 11, S. 96; 13.4.2, S. 118-119]. In jüngster Zeit versuchte die Gruppe, sich öffentlich von al-Qaida zu distanzieren und sich als legitime zivile Autorität darzustellen. Trotz dieser Bemühungen beging HTS weiterhin schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen [Security 2023, 1.4.4, S. 31]. Zivilisten, die als Kollaborateure oder Unterstützer der Regierung oder (pro-)regierungsnaher Streitkräfte wahrgenommen werden oder die sich gegen regierungsfeindliche bewaffnete Gruppen stellen, werden von mehreren Gruppen ins Visier genommen, insbesondere von HTS und ISIL. In den von HTS kontrollierten Gebieten wurden zahlreiche Personen aufgrund von Anschuldigungen der Zusammenarbeit mit der syrischen Regierung (GoS) ins Visier genommen. Mehrere Hinrichtungen und Inhaftierungen aus diesen Gründen wurden in den Jahren 2020, 2021 und 2022 gemeldet. Ungeklärte Attentate im Herbst 2020 im ländlichen Damaskus richteten sich gegen prominente zivile Persönlichkeiten, die zwischen der Regierung und Oppositionskämpfern vermittelt hatten. Es gab zudem Berichte, dass HTS Eigentum von Minderheiten wie Christen, von Geflüchteten oder von als politische Gegner angesehenen Personen, darunter mutmaßliche Regierungstreue, beschlagnahmt hat. Die Verhaftung von Journalisten und Medienaktivisten aufgrund von Kritik an HTS hielt an. Diese wurden ohne gerichtliche Verfahren und ohne klare Anklagepunkte inhaftiert und teilweise unter harten Bedingungen, Folter und Misshandlung festgehalten. Im Juli 2020 erließ die mit HTS verbundene Syrische Rettungsregierung eine Regelung, die vorschrieb, dass Journalisten in von HTS kontrollierten Gebieten eine Genehmigung einholen müssen, um dort arbeiten zu dürfen. Wer diese Erlaubnis nicht hatte, riskierte Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und Verhaftungen. Im Jahr 2021 setzte HTS die willkürliche Inhaftierung von Aktivisten und humanitären Helfern in Idlib fort. Frauenrechtlerinnen und Aktivistinnen, die sich gegen die Herrschaft von HTS aussprachen, wurden von der Gruppe gezielt ins Visier genommen und ohne rechtliche Garantien inhaftiert [Targeting 2022, 13.4.2, S. 118]. Christen wurden von verschiedenen Akteuren angegriffen. Seit Beginn des Konflikts wurden über 100 Angriffe auf christliche Kirchen durch die syrische Regierung, oppositionelle bewaffnete Gruppen, ISIL, HTS und andere Akteure gemeldet. In Idlib enteignete HTS christliche Kirchen und Eigentum und schränkte das Recht auf Religionsausübung ein. Geflüchtete Christen durften keine Vertreter ernennen, um gegen Urteile der Scharia-Gerichte über ihr Eigentum Einspruch zu erheben. Islamistische Fraktionen im Gouvernorat Idlib zwangen Christen zur Zahlung der sogenannten "Dschizya"-Steuer, um sie zum Verlassen ihrer Häuser zu drängen [Targeting 2022, 11, S. 96]. In den von HTS kontrollierten Gebieten griff die Organisation massiv in das zivile Leben ein, insbesondere durch willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen aufgrund von Verstößen gegen strenge Kleidungsvorschriften und Bewegungsbeschränkungen. Zuwiderhandlungen wurden mit Prügelstrafen bis hin zur Hinrichtung geahndet. Im Januar 2022 wurden Fälle von Einschüchterung und Belästigung von Frauen dokumentiert, um sie aus der Öffentlichkeit zu drängen. Es gibt Berichte über verschwundene und getötete Frauen [Targeting 2022, 13.4.2, S. 118-119]. Berichte deuten darauf hin, dass ISIL und HTS regelmäßig LGBTIQ-Personen inhaftiert, gefoltert und getötet haben. Entführungen von Personen, die als homosexuell wahrgenommen wurden, sind ebenfalls dokumentiert [Targeting 2022, 14.2, S. 122-124]. Extremistische Gruppen wie HTS und ISIL führten öffentliche Hinrichtungen, Enthauptungen und Kreuzigungen durch, um Verstöße gegen ihre moralischen Vorschriften zu bestrafen. Hunderte Zivilisten wurden so getötet. Frauen, Mädchen und Minderheiten wurden illegal hingerichtet, weil sie angeblich gegen die von der Gruppe verhängten Vorschriften verstoßen oder ihre Familien "entehrt" hätten [Actors, 4.1.4, S. 52-53; 6.4, S. 62]. Angriffe von HTS und angeschlossenen bewaffneten Gruppen auf Stellungen der syrischen Regierung (GoS) wurden oft als wahllos beschrieben. Diese Gruppen haben Dutzende Zivilisten terrorisiert, getötet und verstümmelt, insbesondere in den ländlichen Gebieten von Aleppo und Hama [Security 2022, 7.3, S. 77-78; Security 2020, 1.6.1.2, S. 33]. HTS führte militärische Kampagnen, Attentate, Geiselnahmen und "Lone-Wolf"-Operationen wie Selbstmordanschläge durch. In den von HTS kontrollierten Gebieten wurden Zivilisten rechtswidrig inhaftiert, entführt und gefoltert, weil sie politische Meinungen äußerten. Es gibt Berichte, dass Zivilisten, darunter humanitäre Helfer und Medienaktivisten, gezielt bedroht, entführt und erpresst wurden, weil sie HTS kritisierten [Actors, 4.1.4, S. 52]. Obwohl HTS versucht hat, sich von al-Qaida zu distanzieren und sich als legitime zivile Autorität zu präsentieren, setzt die Gruppe weiterhin schwere Menschenrechtsverletzungen fort [Security 2023, 1.4.4, S. 31]. 1.
- Zum Vorbringen bezüglich einer Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten (Fluchtgründe): Die Herkunftsregion des Beschwerdeführers, die Stadt XXXX im Gouvernement Idlib im Nordwesten Syriens, befindet sich unter der Kontrolle der Gruppierung Hay´at Tahrir ash-Sham (HTS) bzw. der von HTS geführten Regierung.Die Herkunftsregion des Beschwerdeführers, die Stadt römisch 40 im Gouvernement Idlib im Nordwesten Syriens, befindet sich unter der Kontrolle der Gruppierung Hay´at Tahrir ash-Sham (HTS) bzw. der von HTS geführten Regierung. Dem Beschwerdeführer droht keine Verfolgung durch das im Dezember 2024 gestürzte syrische Assad-Regime, insbesondere nicht hinsichtlich der von ihm relevierten Teilnahme an Demonstrationen gegen dieses Regime (vgl. bereits VH-Protokoll, S. 6). Dem Beschwerdeführer droht keine Verfolgung durch das im Dezember 2024 gestürzte syrische Assad-Regime, insbesondere nicht hinsichtlich der von ihm relevierten Teilnahme an Demonstrationen gegen dieses Regime vergleiche bereits VH-Protokoll, S. 6). Es kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in Syrien von durch HTS-Angehörige begangenen Menschenrechtsverletzungen betroffen wäre. Der Beschwerdeführer hat nicht glaubhaft gemacht und es ergibt sich auch sonst nicht, dass er im Falle einer Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit, individuell konkret einer aktuellen und unmittelbaren Bedrohung aus ethnischen, religiösen oder politischen Gründen oder aufgrund der Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe ausgesetzt sein wird, oder ihm aus einem dieser Motive Schutz durch die gegenwärtigen Machthaber in Syrien verweigert werden würde.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, Alter, Familienangehörigen in seinem Herkunftsort, der Stadt XXXX im Gouvernement Idlib, zu seiner Gesundheit und Arbeitsfähigkeit ergeben sich in erster Linie aus den glaubhaften und im wesentlichen Kern gleichbleibenden und stimmigen Angaben des Beschwerdeführers im Laufe des Verfahrens, auch in der mündlichen Verhandlung, aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie aus einem Auszug aus dem Strafregister, insbesondere jedoch aus den im wesentlichen Kern authentischen Angaben des Beschwerdeführers, etwa in der Beschwerdeverhandlung, gestützt vom persönlichen Eindruck, der im Zuge der durchgeführten Beschwerdeverhandlung vom Beschwerdeführer und seinem Vorbringen gewonnen werden konnte. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, Alter, Familienangehörigen in seinem Herkunftsort, der Stadt römisch 40 im Gouvernement Idlib, zu seiner Gesundheit und Arbeitsfähigkeit ergeben sich in erster Linie aus den glaubhaften und im wesentlichen Kern gleichbleibenden und stimmigen Angaben des Beschwerdeführers im Laufe des Verfahrens, auch in der mündlichen Verhandlung, aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie aus einem Auszug aus dem Strafregister, insbesondere jedoch aus den im wesentlichen Kern authentischen Angaben des Beschwerdeführers, etwa in der Beschwerdeverhandlung, gestützt vom persönlichen Eindruck, der im Zuge der durchgeführten Beschwerdeverhandlung vom Beschwerdeführer und seinem Vorbringen gewonnen werden konnte. 2.
- Zu den Feststellungen unter Punkt 1.
- 2.2.
- Die Feststellungen zur (politischen) Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers beruhen zunächst auf den wiedergegebenen Auszügen aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien in der letzten Fassung. Da dieses wegen des Machtwechsels in Syrien im Dezember 2024 in vielen Punkten nicht mehr relevant ist, wurden – zusätzlich zur Kurzinformation der Staatendokumentation vom 10.12.2024, SYRIEN – Sicherheitslage, Politische Lage Dezember 2024: Opposition übernimmt Kontrolle, al-Assad flieht, in der Beschwerdeverhandlung die Sachverhaltsannahmen zur Situation nach dem Sturz des Assad-Regimes, von denen ausgegangen wurde, samt den zugrundeliegenden Quellen (neben UNHCR-Papieren im Wesentlichen Zeitungsartikel) ins Verfahren eingeführt und werden diese der rechtlichen Beurteilung ebenfalls zugrunde gelegt, zumal ihnen in der Beschwerdeverhandlung inhaltlich nicht entgegengetreten wurde. Angesichts der Aktualität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie des Umstandes, dass diese Berichte auf verschiedenen voneinander unabhängigen dort wiedergegebenen Quellen beruhen und ein übereinstimmendes, in sich schlüssiges und nachvollziehbares Gesamtbild liefern, besteht für das Gericht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln. 2.2.
- Die Feststellungen zu den aktuellen Machtverhältnissen im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, der Stadt XXXX im Gouvernement Idlib, ergeben sich aus den in Pkt. 2.2.
- zitierten Länderberichten, die in der Beschwerdeverhandlung ins Verfahren eingeführt wurden, und insbesondere auch aus der SyriaLiveMap, abrufbar unter https://syria.liveuamap.com/ . 2.2.
- Die Feststellungen zu den aktuellen Machtverhältnissen im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, der Stadt römisch 40 im Gouvernement Idlib, ergeben sich aus den in Pkt. 2.2.
- zitierten Länderberichten, die in der Beschwerdeverhandlung ins Verfahren eingeführt wurden, und insbesondere auch aus der SyriaLiveMap, abrufbar unter https://syria.liveuamap.com/ . Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das erkennende Gericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln, zumal der Beschwerdeführer dazu auch nichts substantiiert Gegenteiliges vorgebracht hat. 2.
- Zu der vom Beschwerdeführer im Verfahren behaupteten Verfolgung ist Folgendes anzuführen: Dass dem Beschwerdeführer keine Verfolgung durch das im Dezember 2024 gestürzte syrische Assad-Regime droht, insbesondere nicht hinsichtlich der von ihm relevierten Teilnahme an Demonstrationen gegen dieses Regime, konnte vor dem Hintergrund der Länderinformationen zweifelsfrei festgestellt werden und ist der Beschwerdeführer dem auf Vorhalt in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht auch nicht entgegengetreten (vgl. VH-Protokoll, S. 6).Dass dem Beschwerdeführer keine Verfolgung durch das im Dezember 2024 gestürzte syrische Assad-Regime droht, insbesondere nicht hinsichtlich der von ihm relevierten Teilnahme an Demonstrationen gegen dieses Regime, konnte vor dem Hintergrund der Länderinformationen zweifelsfrei festgestellt werden und ist der Beschwerdeführer dem auf Vorhalt in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht auch nicht entgegengetreten vergleiche VH-Protokoll, S. 6). Der weitere Fluchtgrund, den der Beschwerdeführer geltend macht, betrifft die ehemalige Terrormiliz Jabat al Nusra bzw. al Nusra-Front – unter dieser Bezeichnung wurde laut den in Pkt 1.
- festgestellten Länderinformationen im Jahr 2011 die nunmehr einen großen Teil des syrischen Staatsgebietes (einschließlich des Herkunftsortes des Beschwerdeführers) beherrschende Gruppierung HTS gegründet, bevor diese im Jahr 2017 ihre Verbindung mit der Al-Qaida brach und sich unter dem Namen Hay’at Tahrir ash-Sham, gemeinsam mit anderen Gruppierungen, neu formierte. Bereits vor der belangten Behörde gab der Beschwerdeführer dazu an, nach seiner Freilassung durch das Assad-Regime im Jahr 2013 von Jabat al Nusra mehrmals zuhause aufgesucht und verdächtigt worden zu sein, ein Spitzel des Assad-Regimes zu sein sowie aufgrund seines Kleidungsstils (so habe der Beschwerdeführer etwa keinen Bart getragen) und jenem seiner Frau bedroht worden zu seien. Überdies hätte die Terrormiliz ihn zwingen wollen, Waffe zu tragen und mit ihnen in den Kampf zu ziehen. All das habe zwischen 2013 und 2015 stattgefunden, als der Beschwerdeführer endgültig aus Syrien ausgereist ist (vgl. Verwaltungsakt, AS 65-67). Bereits vor der belangten Behörde gab der Beschwerdeführer dazu an, nach seiner Freilassung durch das Assad-Regime im Jahr 2013 von Jabat al Nusra mehrmals zuhause aufgesucht und verdächtigt worden zu sein, ein Spitzel des Assad-Regimes zu sein sowie aufgrund seines Kleidungsstils (so habe der Beschwerdeführer etwa keinen Bart getragen) und jenem seiner Frau bedroht worden zu seien. Überdies hätte die Terrormiliz ihn zwingen wollen, Waffe zu tragen und mit ihnen in den Kampf zu ziehen. All das habe zwischen 2013 und 2015 stattgefunden, als der Beschwerdeführer endgültig aus Syrien ausgereist ist vergleiche Verwaltungsakt, AS 65-67). In der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht dazu befragt, gab der Beschwerdeführer jedoch an, weder er selbst noch seine Familie sei von Jabat al Nusra tatsächlich bedroht worden und konnte er auch auf Nachfrage nicht vorbringen, was ihm konkret für den Fall einer Weigerung ihrer Forderung, sich ihnen anzuschließen, angedroht worden sei (vgl. VH-Protokoll, S. 6).In der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht dazu befragt, gab der Beschwerdeführer jedoch an, weder er selbst noch seine Familie sei von Jabat al Nusra tatsächlich bedroht worden und konnte er auch auf Nachfrage nicht vorbringen, was ihm konkret für den Fall einer Weigerung ihrer Forderung, sich ihnen anzuschließen, angedroht worden sei vergleiche VH-Protokoll, S. 6). Zwar ist es glaubhaft, dass der Beschwerdeführer als Ex-Häftling des Assad-Regimes nach seiner Freilassung und Rückkehr von Jabat al Nusra befragt und er – wie wohl jeder körperlich gesunde, junge Mann – aufgefordert wurde, sich der Miliz anzuschließen. Gerade vor dem Hintergrund, dass die islamistisch-dschihadistische Jabat al Nusra – insbesondere bis zu ihrer Loslösung von der Terrorgruppe al-Qaida im Jahr 2016 infolge ihrer Einstufung als terroristische Vereinigung durch die Vereinten Nationen und die USA – regelmäßig extreme Gewalt wie Anschläge durch Selbstmordattentäter, Folter, Hinrichtungen und andere schwerste Menschenrechtsverletzungen gegen tatsächliche oder als solche wahrgenommene Feinde bzw. Gegner ihrer Mission, ein islamisches Kaliphat unter ihrer Führung zu errichten, begangen haben, ist es schon nicht plausibel, anzunehmen, dass Jabat al Nusra den Beschwerdeführer je tatsächlich als Feind bzw. Gegner wahrgenommen hat, hätte er in so einem Fall doch keinesfalls bloß mit mehrmaligem Aufsuchen (und anschließendem Verlassen) seines Wohnsitzes durch al Nusra-Angehörige rechnen müssen, sondern sehr wahrscheinlich mit (sofortiger) Inhaftierung und Folter, was jedoch nicht geschehen ist. Keinesfalls hätte der Beschwerdeführer diesfalls, von den laut ihm etwa 10 bis 15 (vgl. AS 65-67) zweifellos unerwünschten und zunächst bedrohlich anmutenden Besuchen in einem Zeitraum von zwei Jahren abgesehen, so lange unbehelligt und ohne jegliche Verletzungen seiner körperlichen Integrität und sogar ohne eine einzige Gewaltdrohung gegen ihn oder seine Familie im von al Nusra alleine und vollständig kontrollierten Herkunftsgebiet leben können und wäre er nicht auch noch aufgefordert worden, sich ihnen anzuschließen, was bei lebensnaher Betrachtung einem bereits der Bespitzelung bzw. des Verrats zugunsten des Feindes (Assad-Regime) tatsächlich Verdächtigter nicht nahegelegt worden wäre.Zwar ist es glaubhaft, dass der Beschwerdeführer als Ex-Häftling des Assad-Regimes nach seiner Freilassung und Rückkehr von Jabat al Nusra befragt und er – wie wohl jeder körperlich gesunde, junge Mann – aufgefordert wurde, sich der Miliz anzuschließen. Gerade vor dem Hintergrund, dass die islamistisch-dschihadistische Jabat al Nusra – insbesondere bis zu ihrer Loslösung von der Terrorgruppe al-Qaida im Jahr 2016 infolge ihrer Einstufung als terroristische Vereinigung durch die Vereinten Nationen und die USA – regelmäßig extreme Gewalt wie Anschläge durch Selbstmordattentäter, Folter, Hinrichtungen und andere schwerste Menschenrechtsverletzungen gegen tatsächliche oder als solche wahrgenommene Feinde bzw. Gegner ihrer Mission, ein islamisches Kaliphat unter ihrer Führung zu errichten, begangen haben, ist es schon nicht plausibel, anzunehmen, dass Jabat al Nusra den Beschwerdeführer je tatsächlich als Feind bzw. Gegner wahrgenommen hat, hätte er in so einem Fall doch keinesfalls bloß mit mehrmaligem Aufsuchen (und anschließendem Verlassen) seines Wohnsitzes durch al Nusra-Angehörige rechnen müssen, sondern sehr wahrscheinlich mit (sofortiger) Inhaftierung und Folter, was jedoch nicht geschehen ist. Keinesfalls hätte der Beschwerdeführer diesfalls, von den laut ihm etwa 10 bis 15 vergleiche AS 65-67) zweifellos unerwünschten und zunächst bedrohlich anmutenden Besuchen in einem Zeitraum von zwei Jahren abgesehen, so lange unbehelligt und ohne jegliche Verletzungen seiner körperlichen Integrität und sogar ohne eine einzige Gewaltdrohung gegen ihn oder seine Familie im von al Nusra alleine und vollständig kontrollierten Herkunftsgebiet leben können und wäre er nicht auch noch aufgefordert worden, sich ihnen anzuschließen, was bei lebensnaher Betrachtung einem bereits der Bespitzelung bzw. des Verrats zugunsten des Feindes (Assad-Regime) tatsächlich Verdächtigter nicht nahegelegt worden wäre. Wenn der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung zudem auf Vorhalt, dass es sich bei seinem Vorbringen um ein bereits mehr als ein Jahrzehnt zurückliegendes Geschehen handelt und konkret dazu auf die Frage, ob er glaube, dass seine Rückkehrbefürchtungen noch aktuell sind, da die Situation jetzt eine ganz andere ist, als in den Jahren 2013-2015, vorbringt, dass es „die große Möglichkeit“ gäbe, dass die HTS ihn nun inhaftiere oder ihn des Landes verweise/ausweise, ist dies bereits wesentlich abgeschwächter und weniger drastisch als noch seine vor weniger als zwei Jahren vor der belangten Behörde geäußerten Rückkehrbefürchtungen, wonach ihm sowohl vonseiten des Assad-Regimes als auch jener von al Nusra/HTS (jedenfalls) Haft und der Tod drohe (vgl. AS 69).Wenn der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung zudem auf Vorhalt, dass es sich bei seinem Vorbringen um ein bereits mehr als ein Jahrzehnt zurückliegendes Geschehen handelt und konkret dazu auf die Frage, ob er glaube, dass seine Rückkehrbefürchtungen noch aktuell sind, da die Situation jetzt eine ganz andere ist, als in den Jahren 2013-2015, vorbringt, dass es „die große Möglichkeit“ gäbe, dass die HTS ihn nun inhaftiere oder ihn des Landes verweise/ausweise, ist dies bereits wesentlich abgeschwächter und weniger drastisch als noch seine vor weniger als zwei Jahren vor der belangten Behörde geäußerten Rückkehrbefürchtungen, wonach ihm sowohl vonseiten des Assad-Regimes als auch jener von al Nusra/HTS (jedenfalls) Haft und der Tod drohe vergleiche AS 69). Dazu ist generell festzuhalten, dass die HTS laut den Länderinformationen infolge ihrer Einstufung als terroristische Vereinigung durch die Vereinten Nationen und die USA bereits in den letzten Jahren versucht hat, sich als nationalistische Kraft und pragmatische Alternative zu al-Assad zu positionieren und sich ein
igteres Image zu verpassen, indem sie etwa gegen radikalere, konkurrierende Gruppierungen vorgegangen ist. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass es vor der zum Sturz des syrischen Regimes führenden Offensive in den HTS-beherrschten Gebieten im Nordwesten Syriens (in der Provinz Idlib und angrenzenden Provinzen) zu Menschenrechtsverletzung seitens der dortigen HTS-Machthaber kam. Die der HTS-Regierung in Idlib vorgeworfenen Menschenrechtsverletzungen betrafen vor allem Frauen, (vermeintliche) Oppositionelle und Angehörige von Minderheiten (z.B. Christen). Dass der männliche Beschwerdeführer, der Araber, sunnitischer Moslem und nicht durch oppositionelle Aktivitäten gegen HTS in Erscheinung getreten ist, im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsort Opfer derartiger Menschenrechtsverletzungen werden könnte, ist jedoch vor dem Hintergrund des bereits erschöpfend Ausgeführten nicht zu erwarten, weshalb die entsprechenden Feststellungen zu treffen waren. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1.
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 7Abs.
1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-VG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 7, Absatz eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-VG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu Spruchpunkt A): 3.1.
§ 3Abs. 1 Asyl
G ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
§§ 4
, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.3.1.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die „begründete Furcht vor Verfolgung“. Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Eine „Verfolgungsgefahr“ im Sinne der GFK ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Von der maßgeblichen Gefahr einer Verfolgung ist nicht auszugehen, wenn der Verfolger keinen Zugriff auf die betroffene Person hat (vgl. VwGH 06.09.2018, Ra 2017/18/0055).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die „begründete Furcht vor Verfolgung“. Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z. B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Eine „Verfolgungsgefahr“ im Sinne der GFK ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Von der maßgeblichen Gefahr einer Verfolgung ist nicht auszugehen, wenn der Verfolger keinen Zugriff auf die betroffene Person hat vergleiche VwGH 06.09.2018, Ra 2017/18/0055). 3.
- Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist auszuführen wie folgt: 3.2.
- Zunächst ist die Verfolgung durch das Assad-Regime, auf die der Beschwerdeführer seinen Asylantrag im Wesentlichen gestützt hat, weggefallen. So geht auch der UNHCR in seinem Positionspapier vom Dezember 2024 (Position on Returns to the Syrian Arab Republic) davon aus, dass aufgrund von Verfolgung durch die frühere Regierung gegebene Risken zu bestehen aufgehört haben. Dem Beschwerdeführer droht daher keine Gefährdung bzw. Verfolgung mehr durch dieses Regime. Die prekäre Sicherheitslage in Syrien erweist sich im Fall des Beschwerdeführers als nicht asylrelevant. Der Beschwerdeführer hat daher bloß die alle Staatsbürger gleichermaßen treffenden Unbilligkeiten aufgrund des Bürgerkrieges und der allgemein schlechten Lage in Syrien vorgebracht, aber keine substantiellen, stichhaltigen Gründe für das Vorliegen einer individuellen Gefahr der Verfolgung nach § 3 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK dargetan. Im Fall des Beschwerdeführers sind keine Umstände ersichtlich, die eine ihm konkret drohende individuelle Verfolgung aufgrund des Bürgerkrieges und der aktuellen Lage in Syrien untermauern würden. Einer bloß allgemeinen Bedrohung durch den Bürgerkrieg und die aktuelle Lage ist jedoch nicht mit der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten, sondern mit der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu begegnen; dieser Status wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde bereits rechtskräftig zuerkannt.Die prekäre Sicherheitslage in Syrien erweist sich im Fall des Beschwerdeführers als nicht asylrelevant. Der Beschwerdeführer hat daher bloß die alle Staatsbürger gleichermaßen treffenden Unbilligkeiten aufgrund des Bürgerkrieges und der allgemein schlechten Lage in Syrien vorgebracht, aber keine substantiellen, stichhaltigen Gründe für das Vorliegen einer individuellen Gefahr der Verfolgung nach Paragraph 3, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK dargetan. Im Fall des Beschwerdeführers sind keine Umstände ersichtlich, die eine ihm konkret drohende individuelle Verfolgung aufgrund des Bürgerkrieges und der aktuellen Lage in Syrien untermauern würden. Einer bloß allgemeinen Bedrohung durch den Bürgerkrieg und die aktuelle Lage ist jedoch nicht mit der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten, sondern mit der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu begegnen; dieser Status wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde bereits rechtskräftig zuerkannt. Die im Entscheidungszeitpunkt zu erstellende Prognose über die Situation des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat ergibt, dass er gegenwärtig nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen von erheblicher Intensität rechnen muss. Die Furcht des Beschwerdeführers vor einer Verfolgung im Herkunftsstaat kann daher nicht als „wohlbegründet“ im Sinn der GFK angesehen werden. 3.2.
- Zur Volatilität der Lage in Syrien: Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass sich die Lage in Syrien in der ersten Dezemberhälfte des Jahres 2024 sehr rasch verändert hat, dass eine neuerliche Lageveränderung durchaus möglich ist und dass noch weitgehend unklar ist, wie sich die Lage in den kommenden Monaten entwickeln wird. Wenn die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers in ihrer Stellungnahme vom 24.02.2025 den Sachverhalt vor dem Hintergrund der Situation in Syrien jedoch als „aktuell nicht entscheidungsreif“ erachtet und ein Zuwarten auf neue Länderberichte zu Syrien als erforderlich ansieht, auf deren Basis „eine tragfähige Prognosebeurteilung im Hinblick auf die Voraussetzungen für die Zuerkennung von internationalem Schutz durchgeführt werden“ könne, ist dem entgegenzuhalten, dass es seit dem Sturz des Assad-Regimes am 08.12.2024 – von den Kämpfen zwischen der SNA und den SDF im Norden abgesehen – keine größeren Kampfhandlungen mehr gegeben hat. Außerdem ist in einem seit Jahren von einem Bürgerkrieg zerrütteten Land wohl immer eine gewisse Volatilität der Sicherheitslage gegeben, sodass – auch aus Gründen der Verfahrensökonomie – nicht zugewartet werden kann, bis völlige Klarheit über die künftigen Verhältnisse herrscht, sofern dies überhaupt möglich wäre. Der volatilen Sicherheitslage in Syrien wird durch die Gewährung subsidiären Schutzes auch ausreichend Rechnung getragen. Zur relevierten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes, die die Situation nach der Machtergreifung durch die Taliban in Afghanistan betrifft, ist festzuhalten, dass der Gerichtshof sich darin gegen im Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung dieser zugrunde gelegte, veraltete Länderinformationen wendet, wenn aufgrund breiter medialer Berichterstattung neuere Entwicklungen im Herkunftsland als notorisch gelten können. Genau in diesem Sinne wurden im hier vorliegenden Erkenntnis jedoch neuere und neueste Länderinformationen ins Verfahren eingeführt, in Pkt. 1.2.
- festgestellt und der Asylprüfung zugrunde gelegt. Zu den wiedergegebenen Ausführungen des VfGH zu Art. 2 und 3 EMRK ist darauf zu verweisen, dass diese in den rechtlichen Beurteilungen der zitierten Erkenntnisse (VfGH 4.10.2022, E 4428/2021; VfGH 19.09.2022, E 3015/2021 ua.) im Kontext des Antrages auf internationalen Schutz lediglich hinsichtlich der (Nicht-)Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Erlassung einer Rückkehrentscheidung, Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung und Feststellung des Bestehens keiner Frist für die freiwillige Ausreise herangezogen werden – gerade nicht jedoch, wie vorliegend relevant, für die Asylprüfung.Zu den wiedergegebenen Ausführungen des VfGH zu Artikel 2 und 3 EMRK ist darauf zu verweisen, dass diese in den rechtlichen Beurteilungen der zitierten Erkenntnisse (VfGH 4.10.2022, E 4428 aus 2021,; VfGH 19.09.2022, E 3015 aus 2021, ua.) im Kontext des Antrages auf internationalen Schutz lediglich hinsichtlich der (Nicht-)Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Erlassung einer Rückkehrentscheidung, Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung und Feststellung des Bestehens keiner Frist für die freiwillige Ausreise herangezogen werden – gerade nicht jedoch, wie vorliegend relevant, für die Asylprüfung. In diesem Sinne hält auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung fest, dass bei der Prüfung, ob einem Fremden der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist, nicht weiter von Belang ist, dass er am Herkunftsort der realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestünde, da zum Schutz vor solchen Situationen nämlich die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 Abs. 1 AsylG, nicht aber die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 Asyl
G vorgesehen ist (vgl. VwGH 14.10.2024, Ra 2024/20/0491; zuletzt idS etwa VwGH 29.01.2025, Ra 2024/18/0568, Rn 9).In diesem Sinne hält auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung fest, dass bei der Prüfung, ob einem Fremden der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist, nicht weiter von Belang ist, dass er am Herkunftsort der realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestünde, da zum Schutz vor solchen Situationen nämlich die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG, nicht aber die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG vorgesehen ist vergleiche VwGH 14.10.2024, Ra 2024/20/0491; zuletzt idS etwa VwGH 29.01.2025, Ra 2024/18/0568, Rn 9). Zu berücksichtigen ist auch, dass nach der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung nicht für deren nach § 3 Abs. 1 AsylG erforderliche Glaubhaftmachung im Sinne der zum Entscheidungszeitpunkt anzustellenden Prognose genügt (VwGH 14.07.2021, Ra 2021/14/0066, m.w.N.; VwGH 22.01.2021, Ra 2021/01/0003). Eine potentiell immer und insbesondere im generell volatilen Syrien mögliche Lageverschlechterung kann daher nicht zu einer Asylgewährung führen. Sollte sich die Lage in Syrien dergestalt ändern, dass dem subsidiär schutzberechtigten Beschwerdeführer in Syrien (konkret absehbare) asylrelevante Verfolgung droht, steht ihm schließlich die Möglichkeit offen, einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Zu berücksichtigen ist auch, dass nach der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung nicht für deren nach Paragraph 3, Absatz eins, AsylG erforderliche Glaubhaftmachung im Sinne der zum Entscheidungszeitpunkt anzustellenden Prognose genügt (VwGH 14.07.2021, Ra 2021/14/0066, m.w.N.; VwGH 22.01.2021, Ra 2021/01/0003). Eine potentiell immer und insbesondere im generell volatilen Syrien mögliche Lageverschlechterung kann daher nicht zu einer Asylgewährung führen. Sollte sich die Lage in Syrien dergestalt ändern, dass dem subsidiär schutzberechtigten Beschwerdeführer in Syrien (konkret absehbare) asylrelevante Verfolgung droht, steht ihm schließlich die Möglichkeit offen, einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Da dem angefochtenen Bescheid somit keine Rechtswidrigkeit i.S.d. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anhaftet, war die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.Da dem angefochtenen Bescheid somit keine Rechtswidrigkeit i.S.d. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG anhaftet, war die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden. Es ist daher auszusprechen, dass die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig ist. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden. Es ist daher auszusprechen, dass die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist. European Case Law Identifier
ECLI:AT:BVWG:2025:W213.2264950.2.00