RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.04.2025 GeschäftszahlW215 2300045-1 Spruch, W215 2300045-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R
§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl
G und in Spruchpunkt II. bezüglich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei gemäß § 8 Abs.
§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl
G abgewiesen. In Spruchpunkt III. wurde der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. In Spruchpunkt IV. wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Mongolei gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.). In Spruchpunkt VI. wurde ausgesprochen, dass § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.08.2024, Zahl 602767403/240855024, wurde in Spruchpunkt römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG und in Spruchpunkt römisch zwei. bezüglich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. In Spruchpunkt römisch drei. wurde der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. In Spruchpunkt römisch vier. wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß , Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Mongolei gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). In Spruchpunkt römisch sechs. wurde ausgesprochen, dass Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. Mit Verfahrensanordnung vom 02.09.2024 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt. Mit Verfahrensanordnung vom 02.09.2024 wurde der Beschwerdeführerin gemäß , Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
- Beschwerdeverfahren: Gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.08.2024, zugestellt am 03.09.2024, wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 27.09.2024 gegenständliche Beschwerde wegen unrichtigen Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhoben. Weites wird auszugsweise das Vorbringen aus dem Asylverfahren wiederholt, eine zweiseitige schriftliche Stellungnahme zum Länderinformationsblatt vorgelegt, eine Kopie eines am XXXX bestandenen ÖSD Zertifikates B2, eine Kopie eines Zeugnisses der am XXXX bestandenen Integrationsprüfung Sprachniveau B1, die Kopie eines EDV-mäßig gefertigten Schreibens in mongolischer Sprache mit dem Firmenlogo XXXX sowie die Kopie eines ausgefüllten Formularausdrucks in mongolischer Sprache auf dessen Emblem das Wort XXXX zu lesen ist.Gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.08.2024, zugestellt am 03.09.2024, wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 27.09.2024 gegenständliche Beschwerde wegen unrichtigen Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhoben. Weites wird auszugsweise das Vorbringen aus dem Asylverfahren wiederholt, eine zweiseitige schriftliche Stellungnahme zum Länderinformationsblatt vorgelegt, eine Kopie eines am römisch 40 bestandenen ÖSD Zertifikates B2, eine Kopie eines Zeugnisses der am römisch 40 bestandenen Integrationsprüfung Sprachniveau B1, die Kopie eines EDV-mäßig gefertigten Schreibens in mongolischer Sprache mit dem Firmenlogo römisch 40 sowie die Kopie eines ausgefüllten Formularausdrucks in mongolischer Sprache auf dessen Emblem das Wort römisch 40 zu lesen ist. Die Beschwerdevorlage vom 30.09.2024 langte am 02.10.2024 im Bundesverwaltungsgericht ein. Zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts wurde mit Ladungen vom 05.03.2025 für den 21.03.2025 eine Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt, woraufhin eine schriftliche Stellungnahem vom 18.03.2025 zum Länderinformationsblatt Mongolei, die Kopie eines Auszugs aus dem Zentralgen Melderegister vom 22.01.2025, die Kopie eines AMS Bescheides vom 08.01.2025 sowie die Kopien von Lohn- und Gehaltsabrechnung von Jänner 2025 und Februar 2025 der XXXX in Vorlage gebracht wurden. Zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts wurde mit Ladungen vom 05.03.2025 für den 21.03.2025 eine Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt, woraufhin eine schriftliche Stellungnahem vom 18.03.2025 zum Länderinformationsblatt Mongolei, die Kopie eines Auszugs aus dem Zentralgen Melderegister vom 22.01.2025, die Kopie eines AMS Bescheides vom 08.01.2025 sowie die Kopien von Lohn- und Gehaltsabrechnung von Jänner 2025 und Februar 2025 der römisch 40 in Vorlage gebracht wurden. Zur Beschwerdeverhandlung am 21.03.2025 erschienen die Beschwerdeführerin und ihr Vertreter. Das ordnungsgemäß geladene Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hatte sich bereits vorab mit Schreiben vom 05.03.2025 entschuldigt und die Abweisung der Beschwerde beantragt. Das Bundesverwaltungsgericht räumte den Verfahrensparteien vor Schluss der Verhandlung eine Frist zur Abgabe von Stellungnahmen ein. Am 26.03.2025 langte eine schriftliche Stellungnahme der Beschwerdeführerin im Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: a) Zu den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin: Die Identität der Beschwerdeführerin kann nicht festgestellt werden. Sie ist Staatsangehörige des Mongolischen Staates, gehört der Volksgruppe der Mongolen und keiner Glaubensgemeinschaft an. Die Beschwerdeführerin stammt aus XXXX , der XXXX mit ca. XXXX Einwohnern, wo sie geboren wurde und vor und zwischen ihren Reisen nach Österreich lebte. Sie ist XXXX Jahre alt, ledig und kinderlos. Ihre Mutter, ihr Bruder und mehrerer Onkel und Tanten leben nach wie vor im Mongolischen Staat. Die Beschwerdeführerin stammt aus römisch 40 , der römisch 40 mit ca. römisch 40 Einwohnern, wo sie geboren wurde und vor und zwischen ihren Reisen nach Österreich lebte. Sie ist römisch 40 Jahre alt, ledig und kinderlos. Ihre Mutter, ihr Bruder und mehrerer Onkel und Tanten leben nach wie vor im Mongolischen Staat. b) Zum bisherigen Verfahrensverlauf: Die Beschwerdeführerin reiste problemlos legal im XXXX mit ihrem am XXXX ausgestellten mongolischen Reisepass mit ihrem von XXXX bis XXXX gültigen Aufenthaltstitel für Studenten des XXXX , ins Bundesgebiet ein. Der Aufenthaltstitel für Studenten wurde immer wieder verlängert und der letzte war bis XXXX gültig. Die Beschwerdeführerin nutzte ihren Aufenthaltstitel in Österreich zum Besuch eines Vorstudienlehrgangs für Studenten Deutsch, bis ein weiterer Verlängerungsantrag vom XXXX abgewiesen wurde, die Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat zurückkehrte und dort als, im Mongolischen Staat ausgebildete, Akademikerin arbeitete.Die Beschwerdeführerin reiste problemlos legal im römisch 40 mit ihrem am römisch 40 ausgestellten mongolischen Reisepass mit ihrem von römisch 40 bis römisch 40 gültigen Aufenthaltstitel für Studenten des römisch 40 , ins Bundesgebiet ein. Der Aufenthaltstitel für Studenten wurde immer wieder verlängert und der letzte war bis römisch 40 gültig. Die Beschwerdeführerin nutzte ihren Aufenthaltstitel in Österreich zum Besuch eines Vorstudienlehrgangs für Studenten Deutsch, bis ein weiterer Verlängerungsantrag vom römisch 40 abgewiesen wurde, die Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat zurückkehrte und dort als, im Mongolischen Staat ausgebildete, Akademikerin arbeitete. Ca. XXXX Jahren nach ihrem letzten Aufenthalt in Österreich, war die Beschwerdeführerin wieder in Besitz eines mongolischen Reisepasses, ausgestellt von den Behörden in XXXX , reiste erneut, diesmal jedoch illegal, ins Bundesgebiet ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.08.2024, Zahl 602767403/240855024, in Spruchpunkt I. hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs.
§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl
G und in Spruchpunkt II. bezüglich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei gemäß § 8 Abs.
§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl
G abgewiesen wurde. In Spruchpunkt III. wurde der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. In Spruchpunkt IV. wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Mongolei gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.). In Spruchpunkt VI. wurde ausgesprochen, dass § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.Ca. römisch 40 Jahren nach ihrem letzten Aufenthalt in Österreich, war die Beschwerdeführerin wieder in Besitz eines mongolischen Reisepasses, ausgestellt von den Behörden in römisch 40 , reiste erneut, diesmal jedoch illegal, ins Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.08.2024, Zahl 602767403/240855024, in Spruchpunkt römisch eins. hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG und in Spruchpunkt römisch zwei. bezüglich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen wurde. In Spruchpunkt römisch drei. wurde der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. In Spruchpunkt römisch vier. wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß , Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Mongolei gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). In Spruchpunkt römisch sechs. wurde ausgesprochen, dass Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. Nach einer fristgerecht gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt.
- c)Zu den Fluchtgründen: Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin von der mongolischen Polizei, von mongolischen Gerichten oder vom Geheimdienst verfolgt wird.
- d)Zur möglichen Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat: Die Beschwerdeführerin besaß einen mongolischen Reisepass, ausgestellt vom Passamt in XXXX , musste im Mongolischen Staat immer ihren Personalausweis mit sich führen und reiste am XXXX mit dem Zug nach Moskau. Die Beschwerdeführerin besaß einen mongolischen Reisepass, ausgestellt vom Passamt in römisch 40 , musste im Mongolischen Staat immer ihren Personalausweis mit sich führen und reiste am römisch 40 mit dem Zug nach Moskau. Sie hat Probleme mit Behördenvertretern im Mongolischen Staat nicht glaubhaft machen können und das Bundesverwaltungsgericht kann nicht feststellen, dass die aktuelle Sicherheitslage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin ihrer Rückkehr entgegensteht. Die Beschwerdeführerin hat in der Beschwerdeverhandlung angeben gesund- und arbeitsfähig zu sein. Sie war im Mongolischen Staat weder obdachlos noch hat sie Hunger gelitten. Sie hat bis zur zweiten Reise nach Österreich als XXXX , wofür ein vierjähriges Studium im Herkunftsstaat erfolgreich absolviert hatte, legal gearbeitet. Die Beschwerdeführerin hat in der Beschwerdeverhandlung angeben gesund- und arbeitsfähig zu sein. Sie war im Mongolischen Staat weder obdachlos noch hat sie Hunger gelitten. Sie hat bis zur zweiten Reise nach Österreich als römisch 40 , wofür ein vierjähriges Studium im Herkunftsstaat erfolgreich absolviert hatte, legal gearbeitet. Die gesunde Beschwerdeführerin die bis XXXX vor ihrer Ausreise im XXXX gearbeitet hat, ist arbeitsfähig und –willig und es kann nicht festgestellt werden, dass sie im Fall ihrer Rückkehr in den Mongolischen Staat in eine ihre Existenz gefährdende Notsituation geraten wird. Die Beschwerdeführerin kann im Herkunftsstaat wieder arbeiten und damit ein ausreichendes Einkommen erwirtschaften; zudem kann sie nach ihrer Rückkehr auf die Unterstützung ihrer Mutter und ihrer zahlreichen Onkel und Tanten zählen. Die gesunde Beschwerdeführerin die bis römisch 40 vor ihrer Ausreise im römisch 40 gearbeitet hat, ist arbeitsfähig und –willig und es kann nicht festgestellt werden, dass sie im Fall ihrer Rückkehr in den Mongolischen Staat in eine ihre Existenz gefährdende Notsituation geraten wird. Die Beschwerdeführerin kann im Herkunftsstaat wieder arbeiten und damit ein ausreichendes Einkommen erwirtschaften; zudem kann sie nach ihrer Rückkehr auf die Unterstützung ihrer Mutter und ihrer zahlreichen Onkel und Tanten zählen.
- e)Zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin: Alle Verwandten der ledigen, kinderlosen, in Österreich alleinlebenden, Beschwerdeführerin halten sich nach wie vor im Mongolischen Staat auf. Nachdem die Beschwerdeführerin, nach Abschluss ihres Studiums im Mongolischen Staat, erstmals im Alter von XXXX Jahren, legal nach Österreich einreiste, lebte sie hier mit einem Aufenthaltstitel für Studenten. Sie hat in Österreich nie studiert, sondern besuchte den Vorstudienlehrgangs für Studenten Deutsch. Am XXXX bestand die Beschwerdeführerin das Österreichische Sprachdiplom Deutsch B2 und kehrte nach ca. XXXX Jahren, weil der Aufenthaltstitel für Studenten nicht verlängert worden war, in den Mongolischen Staat zurück.Nachdem die Beschwerdeführerin, nach Abschluss ihres Studiums im Mongolischen Staat, erstmals im Alter von römisch 40 Jahren, legal nach Österreich einreiste, lebte sie hier mit einem Aufenthaltstitel für Studenten. Sie hat in Österreich nie studiert, sondern besuchte den Vorstudienlehrgangs für Studenten Deutsch. Am römisch 40 bestand die Beschwerdeführerin das Österreichische Sprachdiplom Deutsch B2 und kehrte nach ca. römisch 40 Jahren, weil der Aufenthaltstitel für Studenten nicht verlängert worden war, in den Mongolischen Staat zurück. Anschließend lebte die Beschwerdeführerin ca. XXXX Jahre lang im Mongolischen Staat und arbeitete dort als Akademikerin.Anschließend lebte die Beschwerdeführerin ca. römisch 40 Jahre lang im Mongolischen Staat und arbeitete dort als Akademikerin. Sie reiste erst wieder im Alter von XXXX Jahren, diesmal jedoch illegal, nach Österreich, stellte vor ca. XXXX Monaten am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz und bestand am XXXX die Integrationsprüfung Sprachniveau B1. Sie reiste erst wieder im Alter von römisch 40 Jahren, diesmal jedoch illegal, nach Österreich, stellte vor ca. römisch 40 Monaten am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz und bestand am römisch 40 die Integrationsprüfung Sprachniveau B1. Die gesunde, XXXX jährige Beschwerdeführerin gibt an arbeitsfähig- und willig zu sein. Sie lebte ab ihrer Asylantragstellung von Leistungen des Österreichischen Staates und begann ca. vor zweieinhalb Monaten als Kellnerin in einem XXXX Restaurant der XXXX , als Arbeiterin ohne abgeschlossenen facheinschlägige Berufsausbildung, zu arbeiten. Die gesunde, römisch 40 jährige Beschwerdeführerin gibt an arbeitsfähig- und willig zu sein. Sie lebte ab ihrer Asylantragstellung von Leistungen des Österreichischen Staates und begann ca. vor zweieinhalb Monaten als Kellnerin in einem römisch 40 Restaurant der römisch 40 , als Arbeiterin ohne abgeschlossenen facheinschlägige Berufsausbildung, zu arbeiten. Ihr Aufenthalt in Österreich wurde bis 03.02.2025 (somit bis vor zwei Monaten) vom Österreichischen Staat finanziert, seither lebt die Beschwerdeführerin von ihrem Gehalt, zusammen mit ihren Arbeitskollegen, in einer kostenlos von ihrem Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Unterkunft. Die Beschwerdeführerin umging bewusst die österreichischen Einwanderungsvorschriften, indem sie illegal einreiste und im Asylverfahren eine nicht den Tatsachen entsprechende Verfolgung behauptet.
- f)Zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin: „Die Mongolei wird in Österreich laut Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV) derzeit als sicherer Herkunftsstaat geführt. Vom länderkundlichen Standpunkt aus, geben die jüngsten Aktualisierungen der Länderinformationen zur Mongolei keinen Anlass zur Änderung der länderkundlichen Einschätzung zur Eigenschaft als sicherer Herkunftsstaat im Sinne der HStV ." Hinweis: COVID-19 Die COVID-19-Pandemie hat einige vorübergehende Beschränkungen der Bewegungsfreiheit im Inland mit sich gebracht, und den Flugverkehr stark eingeschränkt, einschließlich der Beschränkung der Möglichkeit für Mongolen, aus dem Ausland ins Land zurückzukehren. Diese Beschränkungen wurden im Jahr 2022 aufgehoben (FH 2023). Aus dem Ausland Einreisende müssen bei Ankunft an der Grenze eine Gesundheitserklärung ausfüllen, anlassbezogen verfügte Hygienebestimmungen können jederzeit eingeführt werden (z.B. Tragen von Masken in der Öffentlichkeit, das Halten von Abstand, Fiebermessungen bei Eingängen usw.) (BMEIA 12.12.2023a). Quellen: BMEIA – BM Europapolitische und internationale Angelegenheiten [Österreich] (12.12.2023a): Mongolei, Aktuelle Hinweise, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/mongolei, Zugriff 12.12.2023 FH – Freedom House
(2023): Freedom in the World 2023 – Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094382.html, Zugriff 5.12.2023 Politische Lage Der bevölkerungsarme (3,2 Millionen Einwohnerinnen und Einwohner), ethnisch weitgehend homogene (94 % Mongolen) Flächenstaat Mongolei (1,565 Millionen km2) hat im Hinblick auf Demokratisierung und den Aufbau marktwirtschaftlicher Strukturen beachtliche Fortschritte erzielt (AA 1.11.2023). Nach einer friedlichen Revolution im Jahr 1990 (FH 2023) wurde die Mongolei eine parlamentarische Mehrparteiendemokratie (USDOS 20.3.2023; vgl. ÖB 3.2023), die von einer demokratisch gewählten Regierung regiert wird. Die Präsidentschaftswahlen 2021 und die Parlamentswahlen 2020 verliefen friedlich und gelten allgemein als frei und fair (USDOS 20.3.2023).Nach einer friedlichen Revolution im Jahr 1990 (FH 2023) wurde die Mongolei eine parlamentarische Mehrparteiendemokratie (USDOS 20.3.2023; vergleiche ÖB 3.2023), die von einer demokratisch gewählten Regierung regiert wird. Die Präsidentschaftswahlen 2021 und die Parlamentswahlen 2020 verliefen friedlich und gelten allgemein als frei und fair (USDOS 20.3.2023). Die Mongolei ist zentralistisch organisiert und hat 21 Aimags (Provinzen) (AA 1.11.2023; vgl. ÖB 3.2023), denen Gouverneure vorstehen. Die Hauptstadt Ulan Bator hat einen Sonderstatus (AA 1.11.2023).Die Mongolei ist zentralistisch organisiert und hat 21 Aimags (Provinzen) (AA 1.11.2023; vergleiche ÖB 3.2023), denen Gouverneure vorstehen. Die Hauptstadt Ulan Bator hat einen Sonderstatus (AA 1.11.2023). Nach der 2019 geänderten Verfassung von 1992 ist der Präsident das Staatsoberhaupt und wird direkt für eine einzige sechsjährige Amtszeit gewählt (FH 2023). Die Mitglieder des 76 Sitze zählenden Parlaments, des Staatlichen Großen Hural, werden für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt. Alle Abgeordneten wurden bei den Wahlen im Juni 2020 in Mehrpersonenwahlkreisen gewählt, wobei 48 Abgeordnete mit einfacher Mehrheit und 28 Abgeordnete nach dem Verhältniswahlrecht gewählt wurden. Die MPP erhielt 62 Sitze, während die DP 11 Sitze gewann. Die Mongolische Revolutionäre Volkspartei, die Nationale Arbeiterpartei (HUN) und ein Unabhängiger erhielten jeweils einen Sitz. Die Wahlbeteiligung lag bei 73,7 % (FH 2023). Die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa entsandte ein kleines Team internationaler Beobachter zu den Präsidentschaftswahlen. Die Beobachter kamen zum Schluss, dass die Kandidaten ungehindert Wahlkampf betreiben konnten, stellten jedoch fest, dass eine offensichtliche Ungleichheit der Ressourcen und die Beteiligung von Staatsbeamten am Wahlkampf die Vorteile der Regierungspartei vergrößerten (USDOS 20.3.2023). Quellen: AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (1.11.2023): Mongolei: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/mongolei-node/politisches-portraet/222882, Zugriff 14.12.2023 FH – Freedom House
(2023): Freedom in the World 2023 – Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094382.html, Zugriff 19.12.2023 ÖB – Österreichische Botschaft Peking [Österreich] (3.2023): Asylländerbericht 2022, Mongolei, Zugriff 28.12.2023 USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089244.html, Zugriff 5.12.2023 Sicherheitslage Der Sicherheitsstandard in der Mongolei kann generell als gut bewertet werden (WKO 27.9.2023). Die innenpolitische Lage ist trotz häufiger Regierungswechsel stabil. Vereinzelte Demonstrationen können nicht ausgeschlossen werden (AA 14.12.2023; vgl. EDA 14.12.2023).Der Sicherheitsstandard in der Mongolei kann generell als gut bewertet werden (WKO 27.9.2023). Die innenpolitische Lage ist trotz häufiger Regierungswechsel stabil. Vereinzelte Demonstrationen können nicht ausgeschlossen werden (AA 14.12.2023; vergleiche EDA 14.12.2023). Die Kriminalitätsrate kann je nach Ortschaft und Stadtteil erheblich variieren (EDA 14.12.2023). Kleinkriminalität kommen in der Hauptstadt Ulan Bator auf Märkten, insbesondere dem Narantuul-Markt, in Einkaufszentren, Kaufhäusern und in der Nähe von bekannten Restaurants sowie von Pubs und touristischen Sehenswürdigkeiten vor. Vereinzelt kann es zu gewalttätigen Handlungen alkoholisierter Personen, auch gegen Ausländer, kommen (AA 14.12.2023). Das Risiko von terroristischen Anschlägen kann auch in der Mongolei nicht ausgeschlossen werden (EDA 14.12.2023). Quellen: AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (14.12.2023): Mongolei: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/mongolei-node/mongoleisicherheit/222842, Zugriff 14.12.2023 EDA – Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (14.12.2023): Reisehinweise für die Mongolei, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/mongolei/reisehinweise-fuerdiemongolei.html, Zugriff 14.12.2023 WKO – Wirtschaftskammer Österreich (27.9.2023): Mongolei: Reisen und vor Ort, https://www.wko.at/aussenwirtschaft/mongolei-reisen, Zugriff 19.12.2023 Rechtsschutz / Justizwesen Die Verfassung der Mongolei sieht die Gewaltenteilung vor, die Justiz ist formell unabhängig. Korruption und Einflussnahme Dritter ist weiterhin ein Problem. (ÖB 3.2023; vgl. USDOS 20.3.2023, FH 2023).Die Verfassung der Mongolei sieht die Gewaltenteilung vor, die Justiz ist formell unabhängig. Korruption und Einflussnahme Dritter ist weiterhin ein Problem. (ÖB 3.2023; vergleiche USDOS 20.3.2023, FH 2023). Richter werden vom Präsidenten auf Empfehlung des Allgemeinen Justizrates ernannt, dessen fünf Mitglieder wiederum von den drei Gerichtsinstanzen, der Anwaltskammer und dem Justizministerium nominiert werden. Ein 2019 verabschiedetes Gesetz ermöglicht es jedoch, die Entlassung von Richtern zu empfehlen (FH 2023). Das Gesetz schreibt vor, dass alle Prozesse öffentlich und für die Presse zugänglich sein müssen, außer in Fällen, in denen es um Staatsgeheimnisse, minderjährige Angeklagte oder minderjährige Opfer geht. Daneben gelten rechtsstaatliche Normen wie Anfechtung einer Festnahme oder Inhaftierung, Vorliegen eines Haftbefehls, richterliche Vorführung innerhalb von 24 Stunden, Kautionssystem, maximale Dauer einer Untersuchungshaft, freier Zugang zu Inhaftierten, Recht auf einen Anwalt (USDOS 20.3.2023). Obwohl das Gesetz das Recht des Verdächtigen auf Zugang zu einem Anwalt anerkennt, wurden Verdächtige nach Angaben der WGAD (Working Group on Arbitrary Detention) häufig zu Geständnissen gezwungen, die auf Aussagen beruhten, die gemacht wurden, während der Verdächtige glaubte, ein Zeuge zu sein. Verteidiger hatten oft nur begrenzte Zeit, um die Akten einzusehen, und durften keine Fotokopien oder Fotos von den Beweismitteln anfertigen. Die Richter verließen sich oft auf Geständnisse, für die es kaum Beweise gab. Darüber hinaus berichteten NRO über die Einschüchterung von Zeugen durch Regierungsbehörden und die Polizei sowie über einen Mangel an Transparenz bei den Entscheidungsprozessen der Gerichte (USDOS 20.3.2023). Quellen: FH – Freedom House
(2023): Freedom in the World 2023 – Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094382.html, Zugriff 7.12.2023 ÖB – Österreichische Botschaft Peking [Österreich] (3.2023): Asylländerbericht 2022, Mongolei, Zugriff 28.12.2023 USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089244.html, Zugriff 5.12.2023 Sicherheitsbehörden Für die innere Sicherheit sind in erster Linie die dem Ministerium für Justiz und Inneres unterstellte Nationale Polizeibehörde und die Allgemeine Behörde für Grenzschutz zuständig. Der Allgemeine Nachrichtendienst, dessen Direktor dem Premierminister unterstellt ist, unterstützt diese beiden Behörden bei der inneren Sicherheit (USDOS 20.3.2023; vgl. CIA 6.12.2023). Die Mongolischem Streitkräfte (MAF) bestehen aus den Mongolische Bodentruppen (auch Allzwecktruppen genannt), mongolische Luft-/Luftverteidigungskräfte, Cybersicherheitskräfte, Spezialkräfte und Zivilverteidigungskräfte (CIA 6.12.2023). Die Streitkräfte sind dem Verteidigungsministerium unterstellt und unterstützen die Kräfte der inneren Sicherheit bei der Hilfeleistung in Notfällen und bei Katastrophen. Die zivilen Behörden behielten die Kontrolle über die Sicherheitskräfte (USDOS 20.3.2023).Für die innere Sicherheit sind in erster Linie die dem Ministerium für Justiz und Inneres unterstellte Nationale Polizeibehörde und die Allgemeine Behörde für Grenzschutz zuständig. Der Allgemeine Nachrichtendienst, dessen Direktor dem Premierminister unterstellt ist, unterstützt diese beiden Behörden bei der inneren Sicherheit (USDOS 20.3.2023; vergleiche CIA 6.12.2023). Die Mongolischem Streitkräfte (MAF) bestehen aus den Mongolische Bodentruppen (auch Allzwecktruppen genannt), mongolische Luft-/Luftverteidigungskräfte, Cybersicherheitskräfte, Spezialkräfte und Zivilverteidigungskräfte (CIA 6.12.2023). Die Streitkräfte sind dem Verteidigungsministerium unterstellt und unterstützen die Kräfte der inneren Sicherheit bei der Hilfeleistung in Notfällen und bei Katastrophen. Die zivilen Behörden behielten die Kontrolle über die Sicherheitskräfte (USDOS 20.3.2023). Die MAF ist keinen nennenswerten militärischen Bedrohungen von außen ausgesetzt und konzentriert sich stattdessen auf Terrorismusbekämpfung, Katastrophenhilfe und internationale Friedenssicherung (CIA 6.12.2023). Es gab glaubwürdige Berichte, dass Angehörige der Sicherheitskräfte einige Misshandlungen begangen haben (USDOS 20.3.2023). Straflosigkeit war bei den Sicherheitskräften kein signifikantes Problem. Der Nationale Menschenrechtsrat, Rechtsanwälte, Menschenrechtsaktivisten und Nichtregierungsorganisationen äußerten weiterhin Bedenken hinsichtlich der Straffreiheit von Vollzugsbeamten. Im Juni 2022 wurde ein Beauftragter für die Verhütung von Folter ernannt und mit der Befugnis ausgestattet, unangekündigte Inspektionen von Haft- und Vernehmungsorten vorzunehmen (USDOS 20.3.2023). Quellen: CIA – Central Intelligence Agency [USA] (6.12.2023): The World Factbook, Mongolia, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/mongolia/#military-and-security, Zugriff 19.12.2023 USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089244.html, Zugriff 5.12.2023 Folter und unmenschliche Behandlung Das Gesetz verbietet derartige Praktiken. Dennoch berichteten die quasi-staatliche Nationale Menschenrechtskommission (NHRC) und Nichtregierungsorganisationen (NRO), dass einige Gefangene und Häftlinge unnötiger Gewalt und grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt waren, insbesondere um Geständnisse zu erlangen (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023, AI 28.3.2023, ÖB 3.2023). Der NHRC berichtete, dass die Behörden Gefangenen manchmal den Zugang zu einem Rechtsbeistand erschwerten, um sie einzuschüchtern. Menschenrechts-NRO und Anwälte berichteten über Hindernisse bei der Sammlung von Beweisen für Folter oder Missbrauch (USDOS 20.3.2023).Das Gesetz verbietet derartige Praktiken. Dennoch berichteten die quasi-staatliche Nationale Menschenrechtskommission (NHRC) und Nichtregierungsorganisationen (NRO), dass einige Gefangene und Häftlinge unnötiger Gewalt und grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt waren, insbesondere um Geständnisse zu erlangen (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 2023, AI 28.3.2023, ÖB 3.2023). Der NHRC berichtete, dass die Behörden Gefangenen manchmal den Zugang zu einem Rechtsbeistand erschwerten, um sie einzuschüchtern. Menschenrechts-NRO und Anwälte berichteten über Hindernisse bei der Sammlung von Beweisen für Folter oder Missbrauch (USDOS 20.3.2023). Die Zuständigkeit für die Untersuchung von Folter- und Missbrauchsvorwürfen liegt entweder bei der örtlichen Polizei oder bei der Unabhängigen Behörde zur Bekämpfung der Korruption, wobei die Antikorruptionsbehörde in der Regel für Straftaten zuständig ist, die während des Dienstes begangen wurden. Die Staatsanwaltschaft beaufsichtigt diese Ermittlungen (USDOS 20.3.2023). Nach dem Strafgesetzbuch können alle öffentlichen Bediensteten wegen Misshandlung oder Folter, einschließlich körperlicher und psychischer Misshandlung, strafrechtlich verfolgt werden. Obwohl Beamte für die vorsätzliche Zufügung schwerer Körperverletzungen haftbar gemacht werden können, wurde dieses Verbrechen nur selten strafrechtlich verfolgt (USDOS 20.3.2023). Quellen: AI – Amnesty International (28.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Mongolei 2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094439.html, Zugriff 19.12.2023 FH – Freedom House
(2023): Freedom in the World 2023 – Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094382.html, Zugriff 7.12.2023 ÖB – Österreichische Botschaft Peking [Österreich] (3.2023): Asylländerbericht 2022, Mongolei, Zugriff 28.12.2023 USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089244.html, Zugriff 5.12.2023 Korruption Korruption ist in der gesamten öffentlichen Verwaltung und in der Industrie (insb. Bergbau) weit verbreitet (ÖB 3.2023). Die Korruption war ebenso auf allen Regierungsebenen weiterhin weit verbreitet. Die Politisierung der Korruptionsbekämpfung (einige Beobachter waren der Ansicht, dass Korruptionsvorwürfe als Vorwand dienten, um politische Gegner auszuschalten) stellte ein Hindernis für eine wirksame Bekämpfung der Korruption dar. Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch Beamte vor, aber die Regierung setzte das Gesetz nicht immer wirksam um. Einige Beamte verübten ungestraft korrupte Praktiken. Das Strafgesetzbuch enthält Haftungsbestimmungen für Korruption und korruptionsbezogene Straftaten für öffentliche Bedienstete und Regierungsbeamte (USDOS 20.3.2023). Die Gesetze zur Korruptionsbekämpfung sind vage formuliert und werden nur selten durchgesetzt. Die Unabhängige Behörde für Korruptionsbekämpfung (IAAC) wurde als ineffektiv bei der Verfolgung von Fällen kritisiert. Die Unabhängigkeit der IAAC wurde 2019 geschwächt, als ein Notstandsgesetz es dem Nationalen Sicherheitsrat ermöglichte, die Entlassung des Leiters vor Ablauf seiner Amtszeit zu empfehlen (FH 2023). Der Corruption Perceptions Index 2022 von Transparency International listet die Mongolei auf Platz 116 von 180 Staaten auf (TI ohne Datum). Quellen: FH – Freedom House
(2023): Freedom in the World 2023 – Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094382.html, Zugriff 7.12.2023 ÖB – Österreichische Botschaft Peking [Österreich] (3.2023): Asylländerbericht 2022, Mongolei, Zugriff 28.12.2023 TI – Transparency International (ohne Datum): Corruption Perceptions Index 2022, https://www.transparency.org/en/cpi/2022, Zugriff 7.12.2023 USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089244.html, Zugriff 5.12.2023 NGOs und Menschenrechtsaktivisten Verschiedene inländische und internationale Menschenrechtsgruppen arbeiteten im Allgemeinen ohne staatliche Einschränkungen (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023, ÖB 3.2023), untersuchten Menschenrechtsfälle und veröffentlichten ihre Ergebnisse. Die Regierungsbeamten waren manchmal kooperativ und gingen auf ihre Ansichten ein (USDOS 20.3.2023).Verschiedene inländische und internationale Menschenrechtsgruppen arbeiteten im Allgemeinen ohne staatliche Einschränkungen (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 2023, ÖB 3.2023), untersuchten Menschenrechtsfälle und veröffentlichten ihre Ergebnisse. Die Regierungsbeamten waren manchmal kooperativ und gingen auf ihre Ansichten ein (USDOS 20.3.2023). Im April 2021 verabschiedete das Parlament ein in Asien erstmaliges und daher vielbeachtetes Gesetz zum Schutz von Menschenrechtsverteidiger:innen (MRV), welches am
- Juli 2021 in Kraft trat (ÖB 3.2023; vgl. USDOS 20.3.2023).Im April 2021 verabschiedete das Parlament ein in Asien erstmaliges und daher vielbeachtetes Gesetz zum Schutz von Menschenrechtsverteidiger:innen (MRV), welches am
- Juli 2021 in Kraft trat (ÖB 3.2023; vergleiche USDOS 20.3.2023). MRV sind in der Mongolei in der Regel keinen größeren Gefahren ausgesetzt. Jedoch wurden immer wieder Fälle von Diskriminierung, Belästigung, Einschüchterung und Vergeltungsinitiativen bekannt (ÖB 3.2023). Amnesty International gibt an, dass Nichtregierungsorganisationen mit neuen Beschränkungen ihrer Aktivitäten konfrontiert waren. Die Regierung führte Verleumdungskampagnen gegen Menschenrechtsverteidiger*innen, in denen sie einige von ihnen öffentlich als ausländische Spion*innen bezeichnete und anderen vorwarf, nationale Entwicklungsprojekte zu behindern. Die Behörden schränkten die Arbeit von Menschenrechtsverteidiger*innen auch mittels strafrechtlicher Ermittlungen ein (AI 28.3.2023). Der NHRC ist für die Überwachung von Menschenrechtsverletzungen, die Initiierung und Überprüfung politischer Änderungen und die Koordinierung mit Menschenrechts-NRO zuständig. Die sechs Kommissare des NHRC werden in einem Auswahlverfahren ausgewählt und vom Parlament für eine Amtszeit von sechs Jahren ernannt. Beamte berichteten, dass die vom Parlament bereitgestellten staatlichen Mittel für den NHRC nach wie vor unzureichend seien und dass die Aktivitäten in den Bereichen Inspektion, Schulung und Sensibilisierung der Öffentlichkeit vollständig von externen Finanzierungsquellen abhingen. Der NHRC setzte sich konsequent für politisch umstrittene Menschenrechtsfragen ein, etwa für die Rechte von Lesben, Schwulen, Bisexuellen, Transgender, Queers und Intersexuellen (LGBTQI+), Menschenrechtsverteidigern, Menschen mit Behinderungen und ethnischen Minderheiten (USDOS 20.3.2023). Es gab eine gewisse Zusammenarbeit zwischen der Regierung und der Zivilgesellschaft bei der Erörterung von Menschenrechtsproblemen (USDOS 20.3.2023). Quellen: AI – Amnesty International (28.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Mongolei 2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094439.html, Zugriff 19.12.2023 FH – Freedom House
(2023): Freedom in the World 2023 – Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094382.html, Zugriff 7.12.2023 ÖB – Österreichische Botschaft Peking [Österreich] (3.2023): Asylländerbericht 2022, Mongolei, Zugriff 28.12.2023 USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089244.html, Zugriff 5.12.2023 Allgemeine Menschenrechtslage Mit 17 der 18 internationalen Menschenrechtsverträge und deren Zusatzprotokolle hat die Mongolei mehr einschlägige Verträge ratifiziert als jedes andere asiatische Land (ÖB 3.2023). Daneben gab es glaubwürdige Berichte zu bestimmten Menschenrechtsverletzungen wie Einschränkungen der Meinungsfreiheit und der politischen Meinungsäußerung, einschließlich der Anwendung strafrechtlicher Verleumdungsgesetze und anderer Gesetze, Korruption oder Gewaltandrohungen gegen lesbische, schwule, bisexuelle, transgender, queere oder intersexuelle Personen und Kinderzwangsarbeit (USDOS 20.3.2023). Die Bemühungen der Regierung zur Bestrafung von Beamten, die Menschenrechtsverletzungen oder Korruptionshandlungen begangen haben, waren uneinheitlich. Bei angeblichen Menschenrechtsverletzungen stehen verwaltungsrechtliche und gerichtliche Rechtsmittel zur Verfügung (USDOS 20.3.2023). Quellen: ÖB – Österreichische Botschaft Peking [Österreich] (3.2023): Asylländerbericht 2022, Mongolei, Zugriff 28.12.2023 USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089244.html, Zugriff 5.12.2023 Meinungs- und Pressefreiheit Das Gesetz sieht das Recht auf freie Meinungsäußerung vor, das auch für die Presse gilt, aber die Regierung hat dieses Recht nicht immer respektiert (USDOS 20.3.2023; vgl. ÖB 3.2023). Die Regierung verhängte strafrechtliche Sanktionen für die "Verbreitung falscher Informationen", und es wurde von Schikanen gegenüber Journalisten berichtet. Gesetze über die Verbreitung von Falschinformationen wurden von den Behörden mitunter zur Einschüchterung von Regierungskritikern eingesetzt. Das Gesetz legt den Grundsatz fest, dass der Staat öffentliche Informationen nicht kontrollieren oder zensieren sollte. Das Globe International Center berichtete von anhaltendem Druck auf die Medien durch Polizei, Politiker und große Unternehmen (USDOS 20.3.2023).Das Gesetz sieht das Recht auf freie Meinungsäußerung vor, das auch für die Presse gilt, aber die Regierung hat dieses Recht nicht immer respektiert (USDOS 20.3.2023; vergleiche ÖB 3.2023). Die Regierung verhängte strafrechtliche Sanktionen für die "Verbreitung falscher Informationen", und es wurde von Schikanen gegenüber Journalisten berichtet. Gesetze über die Verbreitung von Falschinformationen wurden von den Behörden mitunter zur Einschüchterung von Regierungskritikern eingesetzt. Das Gesetz legt den Grundsatz fest, dass der Staat öffentliche Informationen nicht kontrollieren oder zensieren sollte. Das Globe International Center berichtete von anhaltendem Druck auf die Medien durch Polizei, Politiker und große Unternehmen (USDOS 20.3.2023). Viele Journalisten zensieren sich selbst, um nicht gegen politische oder geschäftliche Interessen zu verstoßen und kostspielige Verleumdungs- oder Diffamierungsklagen zu vermeiden (FH 2023; vgl. USDOS 20.3.2023). Journalist:innen, die Korruptionsfälle aufdecken, werden mitunter von einflussreichen Betroffenen mittels Diffamierungs-Klagen in den Ruin getrieben (ÖB 3.2023).Viele Journalisten zensieren sich selbst, um nicht gegen politische oder geschäftliche Interessen zu verstoßen und kostspielige Verleumdungs- oder Diffamierungsklagen zu vermeiden (FH 2023; vergleiche USDOS 20.3.2023). Journalist:innen, die Korruptionsfälle aufdecken, werden mitunter von einflussreichen Betroffenen mittels Diffamierungs-Klagen in den Ruin getrieben (ÖB 3.2023). Das Gesetz gibt den Bürgern die Möglichkeit, ihre Regierung in freien und fairen, regelmäßig stattfindenden, geheimen Wahlen auf der Grundlage des allgemeinen und gleichen Wahlrechts zu wählen (USDOS 20.3.2023). Alle erwachsenen Bürger mit Ausnahme derjenigen, die inhaftiert sind, haben Anspruch auf die vollen politischen Rechte, und diese werden in der Praxis im Allgemeinen auch eingehalten (FH 2023). In der Rangliste der Pressefreiheit 2023 liegt die Mongolei auf Platz 88 von 180 gelisteten Plätzen, was eine Verbesserung um 2 Plätze darstellt (RSF ohne Datum). Quellen: FH – Freedom House
(2023): Freedom in the World 2023 – Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094382.html, Zugriff 5.12.2023 ÖB – Österreichische Botschaft Peking [Österreich] (3.2023): Asylländerbericht 2022, Mongolei, Zugriff 28.12.2023 RSF – Reporter ohne Grenzen (ohne Datum): Mongolei, https://www.reporter-ohne-grenzen.de/fileadmin/Redaktion/Downloads/Ranglisten/Rangliste_2023/RSF_Rangliste_der_Pressefreiheit_2023.pdf, Zugriff 19.12.2023 USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089244.html, Zugriff 1.12.2023 Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition Das Gesetz sieht die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit vor, und die Regierung respektierte diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 20.3.2023). Es gibt nur wenige formale und signifikante Hindernisse für eine freie und offene private Diskussion. Dennoch berichten viele politisch aktive Mongolen seit einigen Jahren über zunehmende Spannungen, die die freie Meinungsäußerung behindern. Die Verhaftung und strafrechtliche Verfolgung von Aktivisten bei Demonstrationen wurde von vielen als Warnung an diejenigen interpretiert, die offen gegen die Regierungspolitik protestieren könnten (FH 2023). Frei gewählte Abgeordnete haben ein ordnungsgemäßes Mandat und sind im Allgemeinen in der Lage, die Regierungspolitik ohne unzulässige Einmischung zu gestalten. Die begrenzten Mittel, die den Parlamentariern zur Verfügung stehen, schränken jedoch ihre Möglichkeiten ein, Gesetzesinitiativen voranzutreiben, und Parteifunktionäre entwickeln nur selten solche Vorschläge (FH 2023). Quellen: FH – Freedom House
(2023): Freedom in the World 2023 – Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094382.html, Zugriff 5.12.2023 USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089244.html, Zugriff 1.12.2023 Haftbedingungen Die Haftbedingungen in Polizeistationen und Gefängnissen liegen, trotz Verbesserungen, weit unter europäischen Standards. Wenngleich die Behörden seit den 90er Jahren Verbesserungen umsetzen und zuletzt auch Vorzeige-Strafanstalten eröffnet wurden, existieren besonders in älteren Haftanstalten und jenen am Land schlechte hygienische Bedingungen, die Verpflegung ist minderwertig, Überbelegung ist ein häufiges Problem (ÖB 3.2023; vgl. FH 2023).Die Haftbedingungen in Polizeistationen und Gefängnissen liegen, trotz Verbesserungen, weit unter europäischen Standards. Wenngleich die Behörden seit den 90er Jahren Verbesserungen umsetzen und zuletzt auch Vorzeige-Strafanstalten eröffnet wurden, existieren besonders in älteren Haftanstalten und jenen am Land schlechte hygienische Bedingungen, die Verpflegung ist minderwertig, Überbelegung ist ein häufiges Problem (ÖB 3.2023; vergleiche FH 2023). Die UN-Arbeitsgruppe für willkürliche Inhaftierungen (Working Group on Arbitrary Detention, WGAD) äußerte in einem vorläufigen Bericht im Oktober Bedenken über die schlechte Versorgung mit Lebensmitteln in allen Haftanstalten, über Personen, die lebenslange Haftstrafen verbüßen und 15 Jahre lang in Einzelhaft gehalten werden, sowie über Gefangene, die einem "sehr strengen Verhaltensregime" unterworfen sind (USDOS 20.3.2023). Die Generalstaatsanwaltschaft überwacht die Bedingungen in Gefängnissen, Arrestzentren und Haftanstalten; sie und der NHRC führten mehrere planmäßige, unangekündigte und auf Beschwerden basierende Inspektionen von Gefängnissen, Untersuchungshaftanstalten, Arrestzentren und von der Polizei betriebenen Entgiftungszentren durch. Die NHRC untersuchte auch glaubwürdige Berichte über Menschenrechtsverletzungen (USDOS 20.3.2023). Die Regierung erlaubte unabhängigen nichtstaatlichen Beobachtern und dem NHRC den Zugang (USDOS 20.3.2023; vgl. ÖB 3.2023).Die Regierung erlaubte unabhängigen nichtstaatlichen Beobachtern und dem NHRC den Zugang (USDOS 20.3.2023; vergleiche ÖB 3.2023). Quellen: FH – Freedom House
(2023): Freedom in the World 2023 – Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094382.html, Zugriff 1.12.2023 ÖB – Österreichische Botschaft Peking [Österreich] (3.2023): Asylländerbericht 2022, Mongolei, Zugriff 28.12.2023 USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089244.html, Zugriff 1.12.2023 Todesstrafe Die Todesstrafe wurde am
- Juli 2017 als strafrechtliche Repressalie (nicht jedoch verfassungsrechtlich) abgeschafft, nachdem bereits im Dezember 2015 eine Änderung des Strafgesetzbuches zu ihrer Abschaffung beschlossen wurde (ÖB 3.2023; vgl. Frankreich Diplomatie 10.2022, laenderdaten.info ohne Datum).Die Todesstrafe wurde am
- Juli 2017 als strafrechtliche Repressalie (nicht jedoch verfassungsrechtlich) abgeschafft, nachdem bereits im Dezember 2015 eine Änderung des Strafgesetzbuches zu ihrer Abschaffung beschlossen wurde (ÖB 3.2023; vergleiche Frankreich Diplomatie 10.2022, laenderdaten.info ohne Datum). Quellen: Frankreich Diplomatie [Frankreich] (10.2022): Abschaffung der Todesstrafe, https://www.diplomatie.gouv.fr/de/aussenpolitik-frankreichs/menschenrechte-und-humanitare-hilfe/abschaffung-der-todesstrafe/, Zugriff 7.12.2023 ÖB – Österreichische Botschaft Peking [Österreich] (3.2023): Asylländerbericht 2022, Mongolei, Zugriff 28.12.2023 laenderdaten.info (ohne Datum): Mongolei, politische Indikatoren, https://www.laenderdaten.info/Asien/Mongolei/index.php, Zugriff 7.12.2023 Religionsfreiheit Die Verfassung sieht Gewissens- und Religionsfreiheit vor, verbietet die Diskriminierung aufgrund der Religion und schreibt die Trennung der Tätigkeiten von staatlichen und religiösen Einrichtungen vor. Das Gesetz schreibt vor, dass sich religiöse Einrichtungen bei den Behörden registrieren lassen müssen, enthält jedoch nur wenige Einzelheiten zu den Registrierungsverfahren und überlässt den lokalen Behörden die Entscheidung über die meisten Einzelheiten der Umsetzung. Das Gesetz verbietet es, die freie Ausübung des Glaubens zu behindern, schränkt aber die Bekehrung ein (USDOS 15.5.2023; vgl. FH 2023).Die Verfassung sieht Gewissens- und Religionsfreiheit vor, verbietet die Diskriminierung aufgrund der Religion und schreibt die Trennung der Tätigkeiten von staatlichen und religiösen Einrichtungen vor. Das Gesetz schreibt vor, dass sich religiöse Einrichtungen bei den Behörden registrieren lassen müssen, enthält jedoch nur wenige Einzelheiten zu den Registrierungsverfahren und überlässt den lokalen Behörden die Entscheidung über die meisten Einzelheiten der Umsetzung. Das Gesetz verbietet es, die freie Ausübung des Glaubens zu behindern, schränkt aber die Bekehrung ein (USDOS 15.5.2023; vergleiche FH 2023). Laut der letzten Volkszählung von 2020 bezeichnen sich 59,4 Prozent der Personen ab 15 Jahren als religiös, während 40,6 % angeben, keine religiöse Identität zu haben. Von denjenigen, die eine religiöse Identität angegeben haben, bezeichnen sich 87,1 % als Buddhisten, 5,4 Prozent als Muslime, 4,2 % als Schamanisten, 2,2 % als Christen und 1,1 % als Anhänger anderer Religionen. Die Mehrheit der Buddhisten sind Mahayana-Buddhisten. Viele Menschen praktizieren Elemente des Schamanismus in Kombination mit anderen Religionen, insbesondere dem Buddhismus. Die Mehrheit der Christen ist protestantisch. Andere christliche Gruppen im Land sind die Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage, die römisch-katholische Kirche, die Zeugen Jehovas, die russisch-orthodoxe Kirche und die Familienföderation für Weltfrieden und Vereinigung (Vereinigungskirche). Auch andere religiöse Gruppen, darunter der Baha'i-Glaube, sind hier vertreten. Die ethnische kasachische Gemeinschaft, die sich vor allem im äußersten Westen befindet, ist mehrheitlich muslimisch (USDOS 15.5.2023). Quellen: FH – Freedom House
(2023): Freedom in the World 2023 – Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094382.html, Zugriff 1.12.2023 USDOS – US Department of State [USA] (15.5.2023): 2022 Report on International Religious Freedom: Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2091951.html, Zugriff 7.12.2023 USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089244.html, Zugriff 1.12.2023 Minderheiten Zu den ethnischen Minderheiten zählen Kasachen (3,8 %) sowie mehrere mongolische Gruppen, u.a. Durvud (2,6 %), Bayad (2 %), Buriad (1,4 %), Zakhchin (1,2 %), Dariganga (1,1 %) (ÖB 3.2023; vgl. CIA 6.12.2023).Zu den ethnischen Minderheiten zählen Kasachen (3,8 %) sowie mehrere mongolische Gruppen, u.a. Durvud (2,6 %), Bayad (2 %), Buriad (1,4 %), Zakhchin (1,2 %), Dariganga (1,1 %) (ÖB 3.2023; vergleiche CIA 6.12.2023). Die Verfassung bestimmt, dass keine Person aufgrund von Herkunft, Sprache, Abstammung, Alter, Geschlecht, sozialer Herkunft oder Status diskriminiert werden darf (ÖB 3.2023; vgl. USDOS 20.3.2023). Die Regierung hat die Gesetze wirksam durchgesetzt (USDOS 20.3.2023).Die Verfassung bestimmt, dass keine Person aufgrund von Herkunft, Sprache, Abstammung, Alter, Geschlecht, sozialer Herkunft oder Status diskriminiert werden darf (ÖB 3.2023; vergleiche USDOS 20.3.2023). Die Regierung hat die Gesetze wirksam durchgesetzt (USDOS 20.3.2023). Die Verfassung anerkennt zwar die Rechte von nationalen ethnischen Minderheiten (v.a. turksprachige Kasachen) auf Gebrauch der eigenen Sprache, jedoch werden diese Rechte von Seiten der Behörden kaum umgesetzt. Es gibt kasachische Medien, die allerdings über mangelnde staatliche Unterstützung klagen (ÖB 3.2023). NRO aus der kleinen kasachischen Minderheit des Landes, die sich auf den äußersten Westen konzentriert, äußerten gelegentlich Bedenken wegen Diskriminierung bei der Beschäftigung (USDOS 20.3.2023). Quellen: CIA – Central Intelligence Agency [USA] (6.12.2023): The World Factbook, Mongolia, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/mongolia/#military-and-security, Zugriff 19.12.2023 ÖB – Österreichische Botschaft Peking [Österreich] (3.2023): Asylländerbericht 2022, Mongolei, Zugriff 28.12.2023 USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089244.html, Zugriff 5.12.2023 Frauen Art. 16 Abs. 11 VerfG bestimmt, dass Männer und Frauen in politischen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und familiären Angelegenheiten gleich behandelt werden müssen (ÖB 3.2023).Artikel 16, Absatz 11, VerfG bestimmt, dass Männer und Frauen in politischen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und familiären Angelegenheiten gleich behandelt werden müssen (ÖB 3.2023). Nach dem Wahlgesetz müssen mindestens 20 % der von einer politischen Partei oder Koalition für lokale und nationale politische Ämter nominierten Kandidaten Frauen sein; die politischen Parteien hielten sich im Allgemeinen an diese Vorschrift. So waren beispielsweise bei den Parlamentswahlen 2020 rund 25 % der von den verschiedenen Parteien und Koalitionen nominierten Kandidaten Frauen. Im August wurde die erste Gouverneurin des Landes in der Provinz Khovd ernannt (USDOS 20.3.2023). Trotz Quoten zur Förderung der Geschlechtervielfalt sind Frauen in der Politik jedoch nach wie vor unterrepräsentiert (FH 2023). Das Gesetz sieht für Frauen und Männer den gleichen Rechtsstatus und die gleichen Rechte vor (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023, ÖB 3.2023), einschließlich gleichen Lohns für gleiche Arbeit und gleichen Zugangs zu Bildung. Diese Rechte wurden im Allgemeinen eingehalten, obwohl Frauen in der Arbeitswelt diskriminiert wurden. Die Regierung setzte das Gesetz wirksam durch (USDOS 20.3.2023).Das Gesetz sieht für Frauen und Männer den gleichen Rechtsstatus und die gleichen Rechte vor (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 2023, ÖB 3.2023), einschließlich gleichen Lohns für gleiche Arbeit und gleichen Zugangs zu Bildung. Diese Rechte wurden im Allgemeinen eingehalten, obwohl Frauen in der Arbeitswelt diskriminiert wurden. Die Regierung setzte das Gesetz wirksam durch (USDOS 20.3.2023). Ein großer Teil der Frauen - vor allem in ländlichen Gebieten - ist in unbezahlten Tätigkeiten wie der unbezahlten Familienarbeit beschäftigt (IOM 7.2022). Nach der letzten vom nationalen Statistikamt im Jahr 2020 durchgeführten Volkszählung lagen die Monatslöhne von Männern im Durchschnitt 20 % über denen von Frauen (USDOS 20.3.2023). Das Nationale Komitee für die Gleichstellung der Geschlechter unter dem Vorsitz des Premierministers und unter der Aufsicht des Ministeriums für Arbeit und Sozialschutz koordiniert die Politik und die Interessen der Frauen zwischen den Ministerien, den NRO und den Gleichstellungsräten auf Provinz- und lokaler Ebene (USDOS 20.3.2023). Das Strafgesetzbuch stellt erzwungenen oder nicht einvernehmlichen Geschlechtsverkehr oder sexuelle Handlungen unter Anwendung oder Androhung körperlicher Gewalt, den Missbrauch einer (finanziellen oder offiziellen) Machtposition und die Ausnutzung der Unfähigkeit einer Person, sich selbst zu schützen, unter Strafe; das Gesetz sieht je nach den Umständen Haftstrafen von einem Jahr bis lebenslänglich vor. Das Strafgesetzbuch stellt die Vergewaltigung in der Ehe unter Strafe (USDOS 20.3.2023). Häusliche Gewalt nach wie vor ein ernstes und weit verbreitetes Problem (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023, ÖB 3.2023) und in der Mehrzahl der Fälle straflos (ÖB 3.2023). Die Bekämpfung von häuslicher Gewalt ist Teil des anerkannten Ausbildungsprogramms der Polizeiakademie und in allen Stellenbeschreibungen für Polizeibeamte enthalten. Eine spezielle nationale Polizeieinheit widmet sich der Bekämpfung von häuslicher Gewalt (USDOS 20.3.2023).Häusliche Gewalt nach wie vor ein ernstes und weit verbreitetes Problem (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 2023, ÖB 3.2023) und in der Mehrzahl der Fälle straflos (ÖB 3.2023). Die Bekämpfung von häuslicher Gewalt ist Teil des anerkannten Ausbildungsprogramms der Polizeiakademie und in allen Stellenbeschreibungen für Polizeibeamte enthalten. Eine spezielle nationale Polizeieinheit widmet sich der Bekämpfung von häuslicher Gewalt (USDOS 20.3.2023). Häusliche Gewalt ist ebenfalls eine Straftat, für die die Täter verwaltungsrechtlich oder strafrechtlich bestraft werden können, im letzteren Fall mit einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren (USDOS 20.3.2023). In einem Bericht der UN-Sonderberichterstatterin über Gewalt gegen Frauen vom April 2022 wurde festgestellt, dass bei der Verhütung von Gewalt gegen Frauen Fortschritte erzielt wurden, aber auch eine breitere Definition dieser Gewalt über die häusliche Gewalt hinaus sowie eine weitere Harmonisierung der nationalen Gesetze und mit internationalen Standards gefordert (FH 2023). Es gab 20 Heime und 17 zentrale Anlaufstellen für Opfer häuslicher Gewalt, die von der Polizei, Nichtregierungsorganisationen, lokalen Regierungsbehörden und Krankenhäusern betrieben wurden. Alle Heime arbeiteten nach Standardverfahren, die vom Nationalen Zentrum gegen Gewalt entwickelt wurden. Die zentralen Anlaufstellen, die sich hauptsächlich in Krankenhäusern befanden, boten Notunterkünfte für maximal 72 Stunden. Die relativ geringe Anzahl von Unterkünften in ländlichen Gebieten stellte ein Problem für die Opfer häuslicher Gewalt in diesen Gebieten dar (USDOS 20.3.2023). Die Regierung unterhält eine landesweite Datenbank über Täter häuslicher Gewalt, und wer ein zweites Mal häusliche Gewalt ausübt, wird automatisch strafrechtlich verfolgt. Die Regierung hat die Gesetze gegen Vergewaltigung und häusliche Gewalt nicht wirksam durchgesetzt (USDOS 20.3.2023). Das Mongolian Gender Equality Center (MGEC) arbeitet mit NGOs und staatlichen mongolischen Stellen zusammen und unterstützt Opfer von Menschenhandel, Gewalt gegen Frauen und geschlechtsspezifischer Diskriminierung (ÖB 3.2023). Das Strafgesetzbuch sieht in Fällen von sexueller Belästigung Geldstrafen oder obligatorische Schulungen vor. Das Arbeitsgesetz verpflichtet die Arbeitgeber, Maßnahmen zur Verhinderung sexueller Belästigung am Arbeitsplatz zu ergreifen, unter anderem durch die Festlegung interner Regeln für sexuelle Belästigung und die Bearbeitung von Beschwerden (USDOS 20.3.2023). Die Regierung setzte die Gesetze gegen sexuelle Belästigung wirksam durch; NRO bezeichneten die Gesetze jedoch als unzureichend und stellten fest, dass es in der Gesellschaft an Bewusstsein und Konsens darüber mangelt, was unangemessenes Verhalten darstellt, was es schwierig macht, das Ausmaß des Problems zu erfassen. Nach Eingang einer Beschwerde wegen sexueller Belästigung kann die NHRC eine Untersuchung einleiten und anschließend ein Schreiben an den Arbeitgeber senden, in dem sie Verwaltungssanktionen gegen die beschuldigte Partei empfiehlt (USDOS 20.3.2023). Es gab keine Berichte über erzwungene Abtreibungen oder unfreiwillige Sterilisationen seitens der Regierungsbehörden. Die Regierung gewährte Überlebenden sexueller Gewalt Zugang zu Diensten der sexuellen und reproduktiven Gesundheit. Überlebenden von Vergewaltigungen wird innerhalb von fünf Tagen eine Notfallverhütung angeboten (USDOS 20.3.2023). Das gesetzliche Pensionsantrittsalter für Frauen liegt mit 55 Jahren fünf Jahre unter jenem der Männer. Geschiedenen Frauen stehen laut Familiengesetz Alimente zu (ÖB 3.2023). Quellen: FH – Freedom House
(2023): Freedom in the World 2023 – Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094382.html, Zugriff 1.12.2023 IOM – Internationale Organisation für Migration (7.2022): Länderinformationsblatt 2022, Mongolei, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2022_Mongolei_DE.pdf, Zugriff 7.12.2023 ÖB – Österreichische Botschaft Peking [Österreich] (3.2023): Asylländerbericht 2022, Mongolei, Zugriff 28.12.2023 USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089244.html, Zugriff 5.12.2023 Kinder Die Staatsbürgerschaft wird von den Eltern abgeleitet. Geburten werden sofort registriert, und eine Registrierungsnummer wird über ein vom Gesundheitsministerium, dem nationalen Statistikamt und der staatlichen Registrierungsbehörde gemeinsam entwickeltes Online-System vergeben. Die Nichtregistrierung kann zur Verweigerung von öffentlichen Dienstleistungen führen (USDOS 20.3.2023). Die Mongolei ist ein junges Land, in dem Kinder und Jugendliche fast ein Drittel der Bevölkerung ausmachen. Dennoch leben 28,9 % der Kinder in armen Haushalten, und diese Kinder machen 46 % der armen Menschen mit einem Einkommen unterhalb der Armutsgrenze aus. Die weit verbreitete Einkommensarmut untergräbt das Wohlergehen der Kinder (IOM 7.2022). Die Mongolei ist ein Ursprungs- und Transitland für den illegalen Handel von Personen zur sexuellen Ausbeutung und Zwangsarbeit, sowie Kinderprostitution (ÖB 3.2023). Das Strafgesetzbuch enthält ein spezielles Kapitel über Straftaten gegen Kinder, darunter Aussetzen, Herbeiführen von Abhängigkeit, Heranziehen von Kindern zu kriminellen Aktivitäten oder gefährlicher Arbeit, Zwangsbettelei und Heranziehen von Kindern zur Pornografie (USDOS 20.3.2023). Kindesmissbrauch war ein großes Problem und bestand hauptsächlich aus häuslicher Gewalt (USDOS 20.3.2023; vgl. ÖB 3.2023) und sexuellem Missbrauch. Die Behörde für Familien-, Kinder- und Jugendentwicklung betrieb eine Hotline zur Meldung von Kindesmissbrauch, ein Notdienstzentrum und ein Heim für Kinder, die Opfer von Missbrauch wurden. Das von der Regierung betriebene Heim diente Opfern von häuslicher Gewalt, sexuellem Missbrauch, Vernachlässigung und Aussetzung von Kindern, verfügte jedoch nicht über ausreichende Kapazitäten, um besonders gefährdete Kinder separat unterzubringen (USDOS 20.3.2023).Kindesmissbrauch war ein großes Problem und bestand hauptsächlich aus häuslicher Gewalt (USDOS 20.3.2023; vergleiche ÖB 3.2023) und sexuellem Missbrauch. Die Behörde für Familien-, Kinder- und Jugendentwicklung betrieb eine Hotline zur Meldung von Kindesmissbrauch, ein Notdienstzentrum und ein Heim für Kinder, die Opfer von Missbrauch wurden. Das von der Regierung betriebene Heim diente Opfern von häuslicher Gewalt, sexuellem Missbrauch, Vernachlässigung und Aussetzung von Kindern, verfügte jedoch nicht über ausreichende Kapazitäten, um besonders gefährdete Kinder separat unterzubringen (USDOS 20.3.2023). Obwohl illegal, war die kommerzielle sexuelle Ausbeutung von Kindern unter 18 Jahren ein Problem. Das Mindestalter für einvernehmlichen Sex liegt bei 16 Jahren. Auf Verstöße gegen das Gesetz wegen Vergewaltigung (definiert als Geschlechtsverkehr mit einer Person unter 16 Jahren, der nicht mit körperlicher Gewalt oder der Androhung von Gewalt verbunden ist) steht eine Höchststrafe von fünf Jahren Gefängnis. Diejenigen, die Kinder dem Sexhandel oder der sexuellen Ausbeutung aussetzen, werden mit einer Höchststrafe von 20 Jahren Gefängnis oder bei Vorliegen erschwerender Umstände mit lebenslanger Haft bestraft. Das Gesetz verbietet Kinderpornografie und die Behörden setzten das Gesetz durch. Die Höchststrafe für die Beteiligung von Kindern an pornografischen Darstellungen beträgt acht Jahre Freiheitsentzug (USDOS 20.3.2023). Auch die Vernachlässigung von Kindern war ein Problem. Einige Kinder wurden zu Waisen oder liefen von zu Hause weg, weil sie vernachlässigt oder von ihren Eltern misshandelt wurden. Polizeibeamte gaben an, dass sie Kinder misshandelnder Eltern in Heime schickten, aber einige Beobachter wiesen darauf hin, dass viele zu den misshandelnden Eltern zurückgebracht wurden. In jeder Provinz und in allen Bezirkspolizeibehörden Ulaanbaatars gab es einen spezialisierten Polizeibeamten, der für die Untersuchung von Straftaten gegen oder von Jugendlichen zuständig war (USDOS 20.3.2023). Der Kinderschutz auf Gemeindeebene wird von den multidisziplinären Teams (MDT) gewährleistet, die sich aus Sozialarbeitern, Gemeindearbeitern, Gesundheits- und Bildungsexperten, Polizeibeamten und den Gouverneuren der Khoroos und Soums zusammensetzen. Die Regierung stellt allen Kindern unter 16 Jahren eine kostenlose Gesundheitsversorgung zur Verfügung (IOM 7.2022). Es gab vereinzelte Berichte über Kinderzwangsarbeit, einschließlich Zwangsbettelei, aber es gab im Laufe des Jahres keine strafrechtliche Verfolgung von Kinderzwangsarbeit (USDOS 20.3.2023). Das gesetzliche Mindestalter für die Eheschließung liegt bei 18 Jahren, mit gerichtlich genehmigten Ausnahmen für Minderjährige zwischen 16 und 18 Jahren und mit Zustimmung der Eltern oder Erziehungsberechtigten (USDOS 20.3.2023). Im Jahr 2022 machte die Mongolei moderate Fortschritte bei den Bemühungen, die schlimmsten Formen der Kinderarbeit zu beseitigen. Das überarbeitete Arbeitsgesetz der Mongolei enthält ein formelles Verbot der Ausbeutung von Kinderarbeit und setzt das Mindestalter für die Arbeit auf 15 Jahre fest. Die Nationale Menschenrechtskommission der Mongolei hat außerdem mit Unterstützung der Internationalen Arbeitsorganisation eine qualitative Studie über Kinderarbeit veröffentlicht. Darüber hinaus hat die Regierung im Rahmen der Child Protection Compact Partnership Sozialarbeiter und Pädagogen in der Gemeinde in der Prävention des Menschenhandels und der Identifizierung der Opfer geschult. Mit dem überarbeiteten Arbeitsgesetz wurden unangekündigte Arbeitsinspektionen legalisiert, die zu Sanktionen führen können (USDOL 26.9.2023). Kinder in Haushalten, die von ethnischen Minderheiten wie den Kasachen oder Tsaatan geführt werden, werden durch Indikatoren in den Bereichen Gesundheit, Bildung und Schutz als benachteiligt anerkannt. Kinder mit Behinderungen haben nur begrenzten Zugang zu sozialen Diensten und sind Stigmatisierung und Diskriminierung ausgesetzt (IOM 7.2022). Quellen: IOM – Internationale Organisation für Migration (7.2022): Länderinformationsblatt 2022, Mongolei, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2022_Mongolei_DE.pdf, Zugriff 7.12.2023 ÖB – Österreichische Botschaft Peking [Österreich] (3.2023): Asylländerbericht 2022, Mongolei, Zugriff 28.12.2023 USDOL – US Department of Labor [USA] (26.9.2023): 2022 Findings on the Worst Forms of Child Labor: Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2098506.html, Zugriff 7.12.2023 USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089244.html, Zugriff 5.12.2023 Sexuelle Minderheiten Es gab keine Gesetze, die einvernehmliche gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen zwischen Erwachsenen unter Strafe stellten (USDOS 20.3.2023; vgl. BMEIA 12.12.2023c, AA 14.12.2023), aber gesellschaftlich nicht akzeptiert (BMEIA 12.12.2023c).Es gab keine Gesetze, die einvernehmliche gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen zwischen Erwachsenen unter Strafe stellten (USDOS 20.3.2023; vergleiche BMEIA 12.12.2023c, AA 14.12.2023), aber gesellschaftlich nicht akzeptiert (BMEIA 12.12.2023c). Das Gesetz verbietet Diskriminierung aufgrund der sexuellen Ausrichtung und der Geschlechtsidentität, doch wurden diesbezügliche Fälle nur selten bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft registriert (USDOS 20.3.2023; vgl. AA 14.12.2023).Das Gesetz verbietet Diskriminierung aufgrund der sexuellen Ausrichtung und der Geschlechtsidentität, doch wurden diesbezügliche Fälle nur selten bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft registriert (USDOS 20.3.2023; vergleiche AA 14.12.2023). Das Gesetz erkennt gleichgeschlechtliche Partnerschaften nicht an (USDOS 20.3.2023). LGBTQI+-Personen wurden sowohl in der Öffentlichkeit als auch zu Hause diskriminiert und berichteten von Angst vor Obdachlosigkeit und häuslicher Gewalt. Es wurde berichtet, dass LGBTQI+-Personen in ländlichen Gebieten stärker diskriminiert werden und mehr Angst haben als in Ulaanbaatar, was auf ein geringeres öffentliches Bewusstsein und einen begrenzten Zugang zu den Online-Medien zurückzuführen ist (USDOS 20.3.2023). NRO, die NHRC und Mitglieder der LGBTQI+-Gemeinschaft berichteten, dass Unternehmen nur selten LGBTQI+-Personen einstellten, die offen über ihre sexuelle Orientierung oder Geschlechtsidentität sprachen, und dass LGBTQI+-Personen, die ihren Status am Arbeitsplatz offenlegten, häufig mit Diskriminierung konfrontiert waren, einschließlich der Möglichkeit einer Entlassung. Unrechtmäßig entlassene LGBTQI+-Personen suchten selten den Rechtsweg, um zu vermeiden, dass sie ihren Status offenlegen und das Risiko der Diskriminierung erhöhen (USDOS 20.3.2023). Die Nichtregierungsorganisation LGBT Center erhielt Berichte über Drohungen und Gewalt gegen LGBTQI+-Personen, wobei es sich in den meisten Fällen um junge Menschen handelte, die ihren LGBTQI+-Status gegenüber ihren Familien offenlegten oder deren Familien herausfanden, dass sie LGBTQI+ sind (USDOS 20.3.2023). Berichte aus der LGBTQI+-Gemeinschaft deuten auf ein mangelndes Verständnis der Gesundheitsdienstleister für sexuelle Minderheiten sowie auf ein mangelndes Verständnis der physischen und psychischen Probleme hin, mit denen Mitglieder der LGBTQI+-Gemeinschaft konfrontiert sein könnten (USDOS 20.3.2023). Die rechtliche Anerkennung des Geschlechts ist möglich, doch müssen die Betroffenen einen ärztlichen Nachweis über einen medizinischen Eingriff vorlegen (USDOS 20.3.2023). NRO berichten, dass es Fälle von so genannten Konversionstherapien gibt, einschließlich psychologischer Zwangsbehandlung und religiöser Rituale, die auf Jugendliche und junge Erwachsene abzielen und versuchen, die sexuelle Orientierung oder Geschlechtsidentität einer Person zu ändern. Befürworter berichten, dass so genannte geschlechtsangleichende Operationen und Hormonbehandlungen bei intersexuellen Kindern, wenn sie noch sehr jung sind, zur medizinischen Standardpraxis gehören (USDOS 20.3.2023). LGBT+-Personen sind mit einer gewissen gesellschaftlichen Diskriminierung konfrontiert, die sie daran hindert, sich für ihre Interessen im politischen Bereich einzusetzen. Öffentliche Veranstaltungen zur Unterstützung der Gleichstellung von LGBT+-Personen haben in den letzten Jahren an Teilnehmerzahl und Sichtbarkeit zugenommen (FH 2023). Quellen: AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (14.12.2023): Mongolei: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/mongolei-node/mongoleisicherheit/222842, Zugriff 14.12.2023 BMEIA – BM Europapolitische und internationale Angelegenheiten [Österreich] (12.12.2023c): Mongolei, Besondere Bestimmungen, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/mongolei, Zugriff 12.12.2023 FH – Freedom House
(2023): Freedom in the World 2023 – Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094382.html, Zugriff 6.12.2023 USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089244.html, Zugriff 7.12.2023 Bewegungsfreiheit Das Gesetz sieht Freizügigkeit von Reisen im Inland, Auslandsreisen, Auswanderung und Rückführung vor, und die Regierung respektierte diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023). Ausreiseverbote für Personen, die in Gerichtsverfahren verwickelt sind, werden von den Gerichten überwacht (FH 2023).Das Gesetz sieht Freizügigkeit von Reisen im Inland, Auslandsreisen, Auswanderung und Rückführung vor, und die Regierung respektierte diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 2023). Ausreiseverbote für Personen, die in Gerichtsverfahren verwickelt sind, werden von den Gerichten überwacht (FH 2023). Quellen: FH – Freedom House
(2023): Freedom in the World 2023 – Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094382.html, Zugriff 5.12.2023 USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089244.html, Zugriff 7.12.2023 IDPs und Flüchtlinge Die Regierung arbeitete mit dem Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) und anderen humanitären Organisationen zusammen, um den vom UNHCR anerkannten Flüchtlingen, Asylbewerbern und anderen Personen Schutz und Hilfe zu gewähren (USDOS 20.3.2023). Quellen: USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089244.html, Zugriff 19.12.2023 Grundversorgung und Wirtschaft Die mongolische Wirtschaft ist weiterhin stark vom Bergbau abhängig. Mit einem Anteil von rund 23 % am Bruttoinlandsprodukt zählt der Bergbausektor zur treibenden Wirtschaftskraft des Landes (ÖB 3.2023). Die Inflationsrate beträgt 15,15 % und die Arbeitslosenquote beträgt 8,3 % (laenderdaten.info Index, ohne Datum; vgl. WKO 10.2023). Das durchschnittliche Monatseinkommen beträgt in der Mongolei 333 Euro pro Kopf (laenderdaten.info, Wirtschaft, ohne Datum).Die Inflationsrate beträgt 15,15 % und die Arbeitslosenquote beträgt 8,3 % (laenderdaten.info Index, ohne Datum; vergleiche WKO 10.2023). Das durchschnittliche Monatseinkommen beträgt in der Mongolei 333 Euro pro Kopf (laenderdaten.info, Wirtschaft, ohne Datum). Mehr als die Hälfte der Stadtbevölkerung Ulan Bators lebt in den Ger-Bezirken (Jurtensiedlungen). Diese bestehen fast ausschließlich aus traditionellen Jurten und verfügen nicht über die notwendige Infrastruktur wie Straßen, Elektrizität, Kanalisation, Wasserleitungen, sanitäre Einrichtungen und Heizung. Auf dem Land ist durch die harschen klimatischen Bedingungen die Wohnungsversorgung noch schlimmer. Landflucht ist seit mehreren Jahren ein konstantes Problem. Arbeitslose und behinderte Menschen, alleinerziehende Mütter oder jene Personen, die gerade vom Land in die Hauptstadt gezogen sind, kämpfen täglich darum, ihre Grundbedürfnisse (v.a. Nahrung, Kleidung, etc.) zu stillen (ÖB 3.2023). Neben dem Mangel an Beschäftigungsmöglichkeiten in ländlichen Gebieten ist der Arbeitsmarkt in der Mongolei durch einen Mangel an Qualifikationen in bestimmten Sektoren und ein allgemeines Missverhältnis zwischen Angebot und Nachfrage nach Qualifikationen, die Abhängigkeit von saisonaler und befristeter Beschäftigung, geschlechtsspezifische Ungleichheiten und besondere Herausforderungen auf dem Arbeitsmarkt für bestimmte Altersgruppen (sowohl für sehr junge Menschen als auch für die Generation der 40-Jährigen und älter) gekennzeichnet. Außerdem ist fast ein Drittel der Erwerbstätigen in der Landwirtschaft tätig, wo Produktivität, Löhne und Gehälter vergleichsweise niedrig sind (IOM 7.2022). Das MLSP (Ministerium für Arbeit und Sozialschutz), die Arbeitsministerien in den Provinzen und Bezirken und die Arbeitsämter setzen die staatliche Beschäftigungspolitik um. Private Arbeitsvermittler (hauptsächlich in der Hauptstadt) bieten Dienstleistungen zur Beschäftigungsförderung an. Offene Stellen werden in einer einheitlichen Datenbank erfasst, die an Büroterminals und über das Internet leicht zugänglich ist (IOM 7.2022). Voraussetzung für den Bezug von Arbeitslosengeld ist eine mindestens 24-monatige versicherte Beschäftigung, von der die letzten 6 Monate ununterbrochen sein müssen (IOM 7.2022). Nach Definition des Internationalen Währungsfonds (IMF) gehört die Mongolei aufgrund seiner Wirtschaftsleistung zu den Entwicklungsländern. Mit einem durchschnittlichen Jahreseinkommen von 3.998 Euro gehört die Mongolei zu den Ländern mit niedrigerem Mitteleinkommen (laenderdaten.info, index, ohne Datum). Alle zwei Jahre wird der Mindestlohn vom Arbeitsministerium, in Konsultation mit den Sozialpartnern, angepasst. Zuletzt wurde der Mindestlohn am 1. Jänner 2023 um 31 % auf 550.000 MNT pro Monat (ca. 146,44 EUR) angehoben. Lt. Nationalem Statistikamt erhalten von den. 1,1 Mio. Erwerbstätigen in der Mongolei ca. 10 % den Mindestlohn. Der monatliche Durchschnittslohn in der Mongolei beträgt 1,3 Mio. MNT (ca. 346,20 EUR) (ÖB 3.2023). Die Verfassung verbietet alle Formen von Zwangs- oder Pflichtarbeit, es sei denn, sie sind Teil einer gesetzlich verhängten Strafe. Das Strafgesetzbuch sieht für Verstöße gegen die Zwangsarbeit eine Geld- oder Freiheitsstrafe vor. Die Regierung hat das Gesetz nicht wirksam durchgesetzt. Die Kontrollen waren unzureichend, und die Inspektoren führten keine unangekündigten Inspektionen durch und setzten das Gesetz im informellen Sektor nicht durch (USDOS 20.3.2023). Das Gesetz verbietet die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf aufgrund der nationalen Herkunft, der Sprache, der Rasse, des Alters, des Geschlechts, der sexuellen Ausrichtung, des Geschlechts oder des Familienstands, der sozialen Herkunft oder des sozialen Status, des Vermögens, der Religion, der Weltanschauung, der Bildung oder des medizinischen Status. Es verbietet Arbeitgebern auch, die Einstellung von Menschen mit Behinderungen zu verweigern, sieht jedoch weitreichende Ausnahmen vor (USDOS 20.3.2023). Quellen: CIA – Central Intelligence Agency [USA] (6.12.2023): The World Factbook, Mongolia, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/mongolia/#military-and-security, Zugriff 19.12.2023 IOM – Internationale Organisation für Migration (7.2022): Länderinformationsblatt 2022, Mongolei, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2022_Mongolei_DE.pdf, Zugriff 7.12.2023 laenderdaten.info (ohne Datum): Mongolei, Index, https://www.laenderdaten.info/Asien/Mongolei/index.php, Zugriff 7.12.2023 laenderdaten.info (ohne Datum): Mongolei, Wirtschaft, https://www.laenderdaten.info/Asien/Mongolei/wirtschaft.php, Zugriff 12.12.2023 ÖB – Österreichische Botschaft Peking [Österreich] (3.2023): Asylländerbericht 2022, Mongolei, Zugriff 28.12.2023 USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089244.html, Zugriff 19.12.2023 WKO – Wirtschaftskammer Österreich (10.2023): Länderprofil Mongolei, https://www.wko.at/statistik/laenderprofile/lp-mongolei.pdf, Zugriff 28.12.2023 Sozialbeihilfen Die Sozialfürsorge in der Mongolei besteht aus Transferleistungen und Dienstleistungen zur Unterstützung armer und gefährdeter Gruppen wie ältere Menschen, Waisen und Menschen mit Behinderungen. In der Mongolei gibt es 72 Sozialfürsorgeprogramme, eingeteilt in verschiedene Kategorien (IOM 7.2022). Die Sozialrenten und Sozialbeihilfen werden monatlich gezahlt (IOM 7.2022). In der Mongolei erhält jeder ältere Mensch eine Rente. Das mongolische Altersrentensystem umfasst sowohl ein Sozialversicherungs- als auch ein Sozialhilfe-Rentensystem. In der Mongolei gibt es zwei parallele beitragsabhängige Rentensysteme. ein leistungsorientiertes Rentensystem (DB) für die vor 1960 Geborenen und ein fiktives beitragsorientiertes System (NDC) für die nach 1960 Geborenen. Sowohl für das DB- als auch für das NDC-System liegt das Rentenalter bei 55 Jahren für Frauen und 60 Jahren für Männer (IOM 7.2022). Neben den Altersleistungen aus dem beitragsabhängigen (obligatorischen und freiwilligen) Rentenfonds führt das Ministerium für Arbeit und Sozialschutz (MLSP) auch ein beitragsunabhängiges Sozialrentensystem für Frauen über 55 und Männer über 60 ein, die keine Beiträge geleistet haben oder nicht die erforderlichen Qualifikationsjahre für den Zugang zur beitragsabhängigen Rente aufweisen (IOM 7.2022). Der Zugang zu staatlichen Sozialleistungen ist in der Praxis oft sehr schwierig (ÖB 3.2023). Quellen: IOM – Internationale Organisation für Migration (7.2022): Länderinformationsblatt 2022, Mongolei, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2022_Mongolei_DE.pdf, Zugriff 7.12.2023 ÖB – Österreichische Botschaft Peking [Österreich] (3.2023): Asylländerbericht 2022, Mongolei, Zugriff 28.12.2023 Medizinische Versorgung Die Mongolei verfügt über ein zweistufiges Gesundheitssystem – Primärversorgung und fachmedizinische Versorgung. Die Gesundheitsdienste werden in drei Arten von Einrichtungen (Primär-, Sekundär- und Tertiärversorgung) und in zwei Verwaltungsbereichen (Hauptstadt und Provinzen) angeboten. Die primäre Gesundheitsversorgung wird in Familiengesundheitszentren, Soum- Gesundheitszentren und Intersoum-Krankenhäusern erbracht. Die sekundäre Gesundheitsversorgung wird von den allgemeinen Krankenhäusern der Distrikte sowie von Privatkliniken erbracht. Die tertiäre Gesundheitsversorgung wird von zentralen Multispezialkrankenhäusern und spezialisierten Zentren erbracht, die sich alle in der Hauptstadt befinden (IOM 7.2022). Die medizinische Grundversorgung steht allen Einwohnern der Mongolei kostenlos zur Verfügung und wird aus den Einnahmen des Staatshaushalts finanziert. Die primäre Gesundheitsversorgung wird in den städtischen Gebieten durch Familiengesundheitszentren (FHC) und in den ländlichen Gebieten durch Soum-Gesundheitszentren (SHC) gewährleistet (IOM 7.2022). Der Zugang zu ausreichender medizinischer Versorgung ist insbesondere im ländlichen Raum beschränkt (ÖB 3.2023). Es gibt 1502 registrierte Arzneimittel, die von 190 Unternehmen aus 36 Ländern und inländischen Arzneimittelfabriken geliefert werden. Im Allgemeinen sind die Kosten für Arzneimittel hoch. Mehr als 362 Arzneimittel sind im Rahmen des Arzneimittelpreis-Rabattprogramms zugelassen und werden von der sozialen Krankenversicherung erstattet. Die Regierung führt ein Medicard Programm ein, das berechtigten Armen, die durch eine Bedürftigkeitsprüfung ermittelt werden, und Obdachlosen unabhängig von ihrem Versicherungsstatus kostenlose Arzneimittel zur Verfügung stellt (IOM 7.2022). Die staatliche Krankenversicherung ist für die Bevölkerung der Mongolei obligatorisch und wird durch automatische Abzüge vom Gehalt des Personals bezahlt. Die Krankenversicherung ist für Minderjährige unter 18 Jahren, rentebeziehende, ältere Menschen und Sozialhilfeempfänger kostenlos. Personen, die nur eine Rente beziehen, Wehrdienstleistende und Alleinerziehende mit Kindern im Alter von 2 bis 3 Jahren erhalten ebenfalls eine Ermäßigung (IOM 7.2022). Es gibt 15 Versicherungsgesellschaften, die private Krankenversicherungen anbieten. Auch wenn man eine private Krankenversicherung abschließt, ist man verpflichtet, die Pflichtversicherung weiterzuführen (IOM 7.2022). Es gibt für Versicherte teilweise hohe Selbstbehalte bei Spitalsaufenthalten und Medikamenten. Grundsätzlich sind die „fragilen Gruppen“ von den Selbstbehalten ausgenommen, dennoch gibt es v.A. in Krankenhäusern häufig notwendige Korruptionszahlungen, um gewisse Leistungen rascher zu bekommen (ÖB 3.2023). Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen und oft technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch (AA 14.12.2023; vgl. laenderdaten.info ohne Datum, Gesundheitswesen).Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen und oft technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch (AA 14.12.2023; vergleiche laenderdaten.info ohne Datum, Gesundheitswesen). Quellen: AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (14.12.2023): Mongolei: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/mongolei-node/mongoleisicherheit/222842, Zugriff 14.12.2023 IOM – Internationale Organisation für Migration (7.2022): Länderinformationsblatt 2022, Mongolei, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2022_Mongolei_DE.pdf, Zugriff 7.12.2023 laenderdaten.info (ohne Datum): Mongolei, Gesundheitswesen, https://www.laenderdaten.info/Asien/Mongolei/gesundheit.php, Zugriff 12.12.2023 ÖB – Österreichische Botschaft Peking [Österreich] (3.2023): Asylländerbericht 2022, Mongolei, Zugriff 28.12.2023 Rückkehr Seitens der IOM wird bereits seit vielen Jahren im Rahmen des so genannten „Assisted Voluntary Return and Reintegrations Programme (AVRR)“ administrative, logistische und finanzielle Unterstützung für in die Mongolei zurückkehrende Personen angeboten. Umfasst ist auch Hilfestellung bei der Reintegration nach Ankunft in der Mongolei, wobei in diesem Zusammenhang auch Unterstützung bzgl. Wohnungsbeschaffung, Gesundenversorgung und Zugang zum mongolischen Gesundheitssystem sowie die Wiedereingliederung in den mongolischen Arbeitsmarkt umfasst sind (ÖB 3.2023; vgl. Return from Austria, ohne Datum).Seitens der IOM wird bereits seit vielen Jahren im Rahmen des so genannten „Assisted Voluntary Return and Reintegrations Programme (AVRR)“ administrative, logistische und finanzielle Unterstützung für in die Mongolei zurückkehrende Personen angeboten. Umfasst ist auch Hilfestellung bei der Reintegration nach Ankunft in der Mongolei, wobei in diesem Zusammenhang auch Unterstützung bzgl. Wohnungsbeschaffung, Gesundenversorgung und Zugang zum mongolischen Gesundheitssystem sowie die Wiedereingliederung in den mongolischen Arbeitsmarkt umfasst sind (ÖB 3.2023; vergleiche Return from Austria, ohne Datum). Es sind keine Rückkehrerprobleme bei einer Asylantragstellung im Ausland oder bei oppositioneller Betätigung im Ausland bekannt. Politische Betätigung im Ausland ist nicht strafbar (ÖB 3.2023). Quellen: ÖB – Österreichische Botschaft Peking [Österreich] (3.2023): Asylländerbericht 2022, Mongolei, Zugriff 2.1.2024 Return from Austria (ohne Datum): Mongolei, https://www.returnfromaustria.at/mongolei/mongolei_deutsch.html, Zugriff 2.1.2024 Dokumente Der Reisepass in Verbindung mit dem Personalausweis gilt als Nachweis der Staatsangehörigkeit (ÖB 3.2023). Die Miliz ist für die Ausstellung und Registrierung des Personalausweises sowie für die Speicherung der Ausweisdaten zuständig. Alle Staatsangehörigen der Mongolei müssen ab dem 16. Lebensjahr ständig einen Personalausweis bei sich führen (ÖB 3.2023). Mongolische Staatsangehörige dürfen ohne Genehmigung das Land verlassen. Sie benötigen jedoch einen Reisepass, um mit Charterflügen aus der Mongolei ausreisen zu dürfen. An den Grenzkontrollstellen findet eine genaue Überprüfung statt, wobei bei mongolischen StA. auch der Personalausweis als weitere Überprüfungsgrundlage herangezogen werden kann (ÖB 3.2023). Quellen: ÖB – Österreichische Botschaft Peking [Österreich] (3.2023): Asylländerbericht 2022, Mongolei, Zugriff 2.1.2024 2. Beweiswürdigung:
- a)Zu den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin: Die Identität der Beschwerdeführerin kann, mangels Vorlage ihres mongolischen Reisepasses im Original, oder ihres Personalausweises, welchen die Beschwerdeführerin im Mongolischen Staat immer mit sich führte, oder eines anderen mongolischen Identitätsdokuments, nicht festgestellt werden: „…9.5 Hatten Sie je ein Reisedokument oder sonstigen Identitätsnachweis? Ja. 9.5.1 Wenn ja, welches und von wem ausgestellt? Mongolischer Reisepass, ausgestellt vom Passamt in XXXX …“ (Erstbefragung am XXXX )Mongolischer Reisepass, ausgestellt vom Passamt in römisch 40 …“ (Erstbefragung am römisch 40 ) Aus 1. Feststellungen f zur aktuellen Lage im Herkunftssaat der Beschwerdeführerin geht zusammengefasst hervor, dass alle Staatsangehörigen des Mongolischen Staates ab dem 16. Lebensjahr ständig einen Personalausweis bei sich führen müssen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass dies auch auf die Beschwerdeführerin zutraf und sie ihren Personalausweis bei ihrer Ausreise mit sich führte.Aus 1. Feststellungen f zur aktuellen Lage im Herkunftssaat der Beschwerdeführerin geht zusammengefasst hervor, dass alle Staatsangehörigen des Mongolischen Staates ab dem , 16. Lebensjahr ständig einen Personalausweis bei sich führen müssen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass dies auch auf die Beschwerdeführerin zutraf und sie ihren Personalausweis bei ihrer Ausreise mit sich führte. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und zur Volksgruppe beruhen auf den diesbezüglich gleichbleibenden Angaben der Beschwerdeführerin im Lauf des Asylverfahrens. Die Beschwerdeführerin hat in der Beschwerdeverhandlung angegeben, dass sie im Herkunftsstaat in XXXX geboren wurde und dort zwischen ihren Reisen nach Österreich gelebt hat. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und zur Volksgruppe beruhen auf den diesbezüglich gleichbleibenden Angaben der Beschwerdeführerin im Lauf des Asylverfahrens. Die Beschwerdeführerin hat in der Beschwerdeverhandlung angegeben, dass sie im Herkunftsstaat in römisch 40 geboren wurde und dort zwischen ihren Reisen nach Österreich gelebt hat.
- b)Zum bisherigen Verfahrensverlauf: Die Feststellungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und dem Beschwerdeakt des Bundesverwaltungsgerichts; für eine ausführlichere Darstellung siehe I. Verfahrensgang. Die Feststellungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und dem Beschwerdeakt des Bundesverwaltungsgerichts; für eine ausführlichere Darstellung siehe römisch eins. Verfahrensgang.
- c)Zu den Fluchtgründen: Die Beschwerdeführerin kann die im Lauf des Verfahrens vorgebrachten Fluchtgründe, wonach sie von der mongolischen Polizei, mongolischen Gerichten und dem Geheimdienst verfolgt wird, nicht glaubhaft machen: Bereits vorab war nicht zu übersehen, dass die Beschwerdeführerin, in ihrer Erstbefragung am XXXX bezüglich ihrer Fluchtgründe, welche sich nur einige Tage davor ereignet haben, angab, dass sie von der Polizei beschuldigt wurde für das Verschwinden von Ware aus einem Lager ihrer Firma verantwortlich zu sein, wobei die Ware am XXXX im Lager deponiert worden war. Sie sei von ihrer Firma deswegen am XXXX bei der Polizei angezeigt, in Folge von XXXX bis XXXX von der Polizei einvernommen worden, habe sich jedoch geweigert ein Geständnis zu unterschreiben und sei am XXXX mit dem Zug nach Moskau geflüchtet. Bereits vorab war nicht zu übersehen, dass die Beschwerdeführerin, in ihrer Erstbefragung am römisch 40 bezüglich ihrer Fluchtgründe, welche sich nur einige Tage davor ereignet haben, angab, dass sie von der Polizei beschuldigt wurde für das Verschwinden von Ware aus einem Lager ihrer Firma verantwortlich zu sein, wobei die Ware am römisch 40 im Lager deponiert worden war. Sie sei von ihrer Firma deswegen am römisch 40 bei der Polizei angezeigt, in Folge von römisch 40 bis römisch 40 von der Polizei einvernommen worden, habe sich jedoch geweigert ein Geständnis zu unterschreiben und sei am römisch 40 mit dem Zug nach Moskau geflüchtet. Widersprüchlich dazu gab die Beschwerdeführerin in ihrer niederschriftlichen Befragung im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht mehr an, dass die später verschwundene Ware erst am XXXX im Lage deponiert worden war, sondern bereits am XXXX . Zudem gab die Beschwerdeführerin nicht mehr an, deswegen von XXXX bis XXXX von der Polizei einvernommen worden zu sein, sondern, dass sie am XXXX von Polizisten eine Ladung für XXXX bekommen habe und erst von XXXX bis XXXX , jeweils von 09.00 bis 17.00 Uhr in einer Polizeidienststelle einvernommen worden sei. Widersprüchlich dazu gab die Beschwerdeführerin in ihrer niederschriftlichen Befragung im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht mehr an, dass die später verschwundene Ware erst am römisch 40 im Lage deponiert worden war, sondern bereits am römisch 40 . Zudem gab die Beschwerdeführerin nicht mehr an, deswegen von römisch 40 bis römisch 40 von der Polizei einvernommen worden zu sein, sondern, dass sie am römisch 40 von Polizisten eine Ladung für römisch 40 bekommen habe und erst von römisch 40 bis römisch 40 , jeweils von 09.00 bis 17.00 Uhr in einer Polizeidienststelle einvernommen worden sei. Selbstverständlich übersieht das Bundesverwaltungsgericht nicht die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu § 19 Abs. 1 AsylG, wonach die Erstbefragung insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden dient. Deshalb hätten diese Widersprüche, auch wenn bei diesen beiden Befragungen dieselbe, hochqualifizierte Dolmetscherin, mit vielen Jahren Berufserfahrung, anwesend war, für sich alleine nicht ausgereicht, auf die Unglaubwürdigkeit der Angaben schließen zu dürfen. Selbstverständlich übersieht das Bundesverwaltungsgericht nicht die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu Paragraph 19, Absatz eins, AsylG, wonach die Erstbefragung insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden dient. Deshalb hätten diese Widersprüche, auch wenn bei diesen beiden Befragungen dieselbe, hochqualifizierte Dolmetscherin, mit vielen Jahren Berufserfahrung, anwesend war, für sich alleine nicht ausgereicht, auf die Unglaubwürdigkeit der Angaben schließen zu dürfen. Dazu kommt, dass die Beschwerdeführerin in der niederschriftlichen Befragung im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl angab, dass der Direktor ihrer Firma ihr am XXXX in der Früh in der Arbeit gesagt habe, dass sie das Verschwinden der Ware verantworten müsse. Er sei danach zur Polizei gegangen und anschließend seien Polizisten in die Firma gekommen. Die Polizisten seinen gekommen, während die Beschwerdeführerin mit allen anderen Angestellten in der Arbeit gewesen sei und die Beschwerdeführerin habe von den Polizisten eine Ladung für XXXX bekommen. Dazu kommt, dass die Beschwerdeführerin in der niederschriftlichen Befragung im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl angab, dass der Direktor ihrer Firma ihr am römisch 40 in der Früh in der Arbeit gesagt habe, dass sie das Verschwinden der Ware verantworten müsse. Er sei danach zur Polizei gegangen und anschließend seien Polizisten in die Firma gekommen. Die Polizisten seinen gekommen, während die Beschwerdeführerin mit allen anderen Angestellten in der Arbeit gewesen sei und die Beschwerdeführerin habe von den Polizisten eine Ladung für römisch 40 bekommen. In der Beschwerdeverhandlung gab die Beschwerdeführerin jedoch an, dass der Direktor nach ihrer Befragung in seinem Büro, vor der Beschwerdeführerin, mit der Polizei telefoniert habe und sie gemeinsam gewartete hätten, bis die Polizei ins Büro des Direktors gekommen sei. Nachdem der Direktor den Sachverhalt den Polizisten, in Gegenwart der Beschwerdeführerin, erklärt habe, sei die Beschwerdeführerin von den Polizisten aufgefordert worden, am nächsten Tag zur Polizeidienststelle zu kommen. Wenn man etwas dermaßen Dramatisches erleben muss, weiß man, ob der Direktor zu Polizei geht und danach von Polizisten eine Ladung für den nächsten Tag in der Firma übergeben bekommt, während man mit allen andern Angestellten in der Arbeit ist, oder stattdessen, die Polizei, nach einem Anruf des Direktors, in dessen Büro kommt und erst nachdem der Direktor in seinem Büro den Sachverhalt erklärt hat, von den Polizisten mündlich aufgefordert wird, am nächsten Tag in die Polizeidienststellte zu kommen. Die Beschwerdeführerin gab in der niederschriftlichen Befragung im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an, dass sie von einem Wachmann des Lagers in der Nacht von XXXX auf XXXX angerufen worden sei. Dieser habe ihr gesagt, dass um 22.00 Uhr Ware abgeholt worden sei, was ihm verdächtig vorgekommen wäre. Deshalb habe er mit dem zuständigen Wachmann gesprochen. Es wäre ihm komisch vorgekommen, dass der zuständige Wachmann nicht darüber reden wollte, weshalb er in der Nacht bei der Beschwerdeführerin anrufe. Die Beschwerdeführerin gab an, dass der zuständige Wachmann „natürlich auch einvernommen“ worden sei.Die Beschwerdeführerin gab in der niederschriftlichen Befragung im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an, dass sie von einem Wachmann des Lagers in der Nacht von römisch 40 auf römisch 40 angerufen worden sei. Dieser habe ihr gesagt, dass um 22.00 Uhr Ware abgeholt worden sei, was ihm verdächtig vorgekommen wäre. Deshalb habe er mit dem zuständigen Wachmann gesprochen. Es wäre ihm komisch vorgekommen, dass der zuständige Wachmann nicht darüber reden wollte, weshalb er in der Nacht bei der Beschwerdeführerin anrufe. Die Beschwerdeführerin gab an, dass der zuständige Wachmann „natürlich auch einvernommen“ worden sei. In der Beschwerdeverhandlung behauptet die Beschwerdeführerin widersprüchlich dazu, dass es keine Befragung eines Wachmanns gegeben habe, weil sie als einzige ihrer Firma von der Polizei befragt worden sei: „…R: Vor Gericht hätte Ihr Rechtsanwalt den Wachdienstmitarbeiter als Zeugen zu Ihren Gunsten nennen können, der Sie angerufen hat, weil er sich dachte, dass es keine Genehmigung gibt und alles nicht mit rechten Dingen zuging. Wieso haben Sie das Gerichtsverfahren nicht abgewartet? P: Soviel ich weiß wurde er nicht zur Polizei geladen. R: Woher wollen Sie das wissen, oder wie wollen Sie das erfahren haben, wenn Sie selbst drei Tage lang befragt wurden? P: Ich wurde als einzige von meiner Firma befragt…“ (Verhandlungsschrift Seite 16) Wenn der Vertreter der Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 26.03.2025 anführt, dass er nach der Beschwerdeverhandlung klarstellen und ergänzen will, dass der Beschwerdeführerin nicht der Diebstahl von Waren, sondern Beihilfe zum illegalen Import vorgeworfen wurde, ändert das nichts am extrem vagen Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung. Die Beschwerdeführerin war nicht etwa eine neu, unerfahrene Mitarbeiterin, sondern hat bereits seit Februar XXXX für die Firma gearbeitet:Wenn der Vertreter der Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 26.03.2025 anführt, dass er nach der Beschwerdeverhandlung klarstellen und ergänzen will, dass der Beschwerdeführerin nicht der Diebstahl von Waren, sondern Beihilfe zum illegalen Import vorgeworfen wurde, ändert das nichts am extrem vagen Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung. Die Beschwerdeführerin war nicht etwa eine neu, unerfahrene Mitarbeiterin, sondern hat bereits seit Februar römisch 40 für die Firma gearbeitet: „…R: Es geht ausschließlich um gestohlene Ware oder gibt es sonst noch Vorwürfe? P: Nein, es handelt sich ausschließlich um einen Diebstahl ansonsten gibt es keine Vorwürfe. R: Welche Art von Ware war verschwunden? P: Ich musste damals nur den Eingang der Ware registrieren und da ging es um die Größe. Ich wusste aber nie, um welche Ware es sich handelt. Ich war nur für die Verbuchung und Verrechnung von Lagerkapazität zuständig. Mehr wusste ich nicht. R: Von wie viel Ware sprechen Sie, gemeint von welchen Mengen an Ware sprechen Sie? P: Ich wurde beschuldigt, dass ich importierte Ware ohne Zollkontrolle ins Land gelassen habe. R: Ich habe Sie vor wenigen Minuten gefragt, ob es außer dem Diebstahl noch Vorwürfe gab und Sie haben das ausdrücklich verneint. Zwei Antworten später geben Sie jedoch an, dass es darum ging das Sie Ware ohne Zollkontrolle ins Land gelassen haben. Können Sie mir das bitte erklären? P: Es wurde mir zuerst die illegale Einfuhr ohne Zollkontrolle und danach auch noch der Diebstahl vorgeworfen. R: Wenn man etwas dermaßen Aufregendes tatsächlich erlebt hat, weiß man doch ob einem nur der Diebstahl oder eben auch noch illegaler Import vorgeworfen wird und kann das immer gleichbleibend angeben. P: Dieser illegale Import gehört zum Diebstahl. R: Sie haben immer noch nicht meine ursprüngliche Frage beantwortet, um wieviel Ware es sich gehandelt hat? P: Es handelt sich um einen ganzen Güterwagon von Ware. R: Bitte machen Sie konkretere Angaben zumal Sie Expertin für die Verbuchung und Verrechnung der Menge waren. P: Es waren ca. 2 Tonnen. R: Die Waren und die Lagerung wurde nach Gewicht berechnet, aber nicht nach Größe der benötigten Lagerkapazität? P: Es waren 15 Quadratmeter. R: War alles flach oder meinten Sie stattdessen Kubikmeter? P: Nein, ich meinte es waren 15 Kubikmeter […] PV darf ich P den Unterscheid zwischen Kubikmeter und Quadratmeter erklären, Sie versteht den Unterschied nicht. R: Den Unterschied zwischen Kubik und Quadratmeter lernt man in der Schule. Der P die ein Studium abgeschlossen hat und damit Ihr Geld verdient hat, Lagerkapazitäten zu verbuchen und Rechnungen auszustellen müsste derartiges eigentlich Bewusst sein […] Ich habe erst ab Februar XXXX dort gearbeitet…“ (Verhandlungsschrift Seite 10f, 13f und 18)Ich habe erst ab Februar römisch 40 dort gearbeitet…“ (Verhandlungsschrift Seite 10f, 13f und 18) Die Beschwerdeführerin konnte in der Beschwerdeverhandlung weder glaubhaft machen, dass jemand Interesse daran haben sollte, ausgerechnet sie zu verfolgen noch, dass sie, wie in der Stellungnahme vom 18.03.2025 behauptet, vom mongolischen Geheimdienst verfolgt wird: „…R: Welches Interesse könnte der Direktor der Firma haben, Sie zu beschuldigen, wenn Sie unschuldig sind? P: Diese Waren wurden gestohlen und einer musste verantwortlich sein. Warum er mir nicht geglaubt hat, dass ich gar nicht weiß um welche Waren es sich handelt und dass ich unschuldig bin weiß ich nicht. Ich war ja nur für die Eintragungen zuständig. R: Eben. Ihr Direktor wusste doch, dass Sie keine Ahnung haben welche Waren im Lagerhaus sind. Haben Sie eine Erklärung? P: Ich habe ihm das natürlich gesagt aber er hat mir trotzdem nicht geglaubt. R: Warum konkret, sollte man ausgerechnet Sie für etwas zur Verantwortung ziehen das Sie nicht gemacht haben? P: Das weiß ich nicht. Es kann Zufall sein. Jeder der meine Arbeit gemacht hätte, hätte beschuldigt werden können. R: Es kann jedem in Österreich passieren, dass man in ein Strafverfahren verwickelt wird, z.B. wenn es einen Unfall mit Verletzten gibt, oder aus anderen Gründen. Da kann man auch nicht einfach davonlaufen, sondern muss sich dieser Situation stellen. Wollen Sie dazu etwas angeben? P: Ich hatte Angst vor der Verurteilung für eine Straftat die ich nicht begangen habe. R an PV: Aus welchem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe glauben Sie wird P im Mongolischen Staat verfolgt? PV: P wird vom Mongolischen Staat nicht beschützt. R: In Ihrer Beschwerde steht, dass Sie von der mongolischen Polizei zur Fahndung ausgeschrieben wurden. Können Sie die Kopie des Formularvordrucks mit handschriftlich ausgefüllten Datum XXXX (Kopie im Akt BFA Seite 165) und die Kopie mit dem Datum XXXX und der Nummer XXXX (Kopie im Akt BFA Seite 167) heute im Original vorlegen?R: In Ihrer Beschwerde steht, dass Sie von der mongolischen Polizei zur Fahndung ausgeschrieben wurden. Können Sie die Kopie des Formularvordrucks mit handschriftlich ausgefüllten Datum römisch 40 (Kopie im Akt BFA Seite 165) und die Kopie mit dem Datum römisch 40 und der Nummer römisch 40 (Kopie im Akt BFA Seite 167) heute im Original vorlegen? P: Nein, ich habe keine Originale. […] R: In Ihrer Stellungnahme vom 18.03.2025 (Seite 03) steht, dass der mongolische Geheimdienst gegen Sie ermittelt. Geheimdienste sind, wie der Name schon sagt, diskret bzw. arbeiten üblicherweise im Verborgenen. Woher wissen Sie, dass der mongolische Geheimdienst gegen Sie ermittelt? P: Nur die Polizei ermittelt gegen mich. Nicht der Geheimdienst. […] PV: Wissen Sie ob es eine Gerichtsverhandlung gab oder eine Anklage der Staatsanwaltschaft? P: Es gab keine Gerichtsverhandlung. Wenn ich zuhause geblieben wäre, hätte eine Gerichtsverhandlung stattgefunden und man hätte mich verurteilt. R: Woher wissen Sie, dass Sie verurteilt worden wären von einem Gericht? P: Weil die Polizei mich beschuldigt hat…“ (Verhandlungsschrift Seite 16 bis 18) Aus 1. Länderfeststellungen f zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin geht nicht hervor, dass jeder polizeiliche Verdacht und jede polizeiliche Fahndung automatisch zu einer strafrechtlichen Verurteilung führen. Das von der Beschwerdeführerin in Kopie vorgelegte Schreiben in mongolischer Sprache mit dem Firmenlogo XXXX und die Kopie eines ausgefüllten Formularausdrucks in mongolischer Sprache auf dessen Emblem das Wort XXXX zu lesen ist, sind nicht geeignet das Vorbringen zu den angeblichen Fluchtgründen zu unterstützen. Vorauszuschicken ist, dass bloße Kopien vom Unterlagen von der österreichischen Kriminaltechnik nicht auf deren Echtheit oder Verfälschungsmerkmale untersucht werden können, was für sich alleine aber nicht ausgereichen würde, Zweifel zu begründen.Das von der Beschwerdeführerin in Kopie vorgelegte Schreiben in mongolischer Sprache mit dem Firmenlogo römisch 40 und die Kopie eines ausgefüllten Formularausdrucks in mongolischer Sprache auf dessen Emblem das Wort römisch 40 zu lesen ist, sind nicht geeignet das Vorbringen zu den angeblichen Fluchtgründen zu unterstützen. Vorauszuschicken ist, dass bloße Kopien vom Unterlagen von der österreichischen Kriminaltechnik nicht auf deren Echtheit oder Verfälschungsmerkmale untersucht werden können, was für sich alleine aber nicht ausgereichen würde, Zweifel zu begründen. Bei der Kopie des Schreibens in mongolischer Sprache mit dem Firmenlogo XXXX fällt auf den ersten Blick auf, dass das gesamt Schreiben EDV-mäßig erstellt wurde, jedoch das Datum „[..] XXXX [….] XXXX […..] XXXX “ und die Nummer XXXX handschriftlich eingefügt wurden. Der Titel lautet „Entlassungsbeschluss des Direktors und Anordnung zur Überstellung an den XXXX “. Danach ist sinngemäß zu lesen, dass die Beschwerdeführerin der Firma großen finanziellen Schaden zugefügt und deren Ruf geschädigt hat, weshalb sie am XXXX , auf Grund eines Beschlusses des Direktors, entlassen wurde und „…an den XXXX zu versetzen…“ ist. Bei der Kopie des Schreibens in mongolischer Sprache mit dem Firmenlogo römisch 40 fällt auf den ersten Blick auf, dass das gesamt Schreiben EDV-mäßig erstellt wurde, jedoch das Datum „[..] römisch 40 [….] römisch 40 […..] römisch 40 “ und die Nummer römisch 40 handschriftlich eingefügt wurden. Der Titel lautet „Entlassungsbeschluss des Direktors und Anordnung zur Überstellung an den römisch 40 “. Danach ist sinngemäß zu lesen, dass die Beschwerdeführerin der Firma großen finanziellen Schaden zugefügt und deren Ruf geschädigt hat, weshalb sie am römisch 40 , auf Grund eines Beschlusses des Direktors, entlassen wurde und „…an den römisch 40 zu versetzen…“ ist. Da es sich bei XXXX um keine mongolische Behörde handelt, sondern in der Mitte des Briefkopfes XXXX zu lesen ist, erscheint es nicht plausibel, dass ein Teil des Titels „…Anordnung zur Überstellung an den XXXX “ lautet und weitern unten eine „Versetzung“ zum XXXX angeordnet wird.Da es sich bei römisch 40 um keine mongolische Behörde handelt, sondern in der Mitte des Briefkopfes römisch 40 zu lesen ist, erscheint es nicht plausibel, dass ein Teil des Titels „…Anordnung zur Überstellung an den römisch 40 “ lautet und weitern unten eine „Versetzung“ zum römisch 40 angeordnet wird. Dazu kommt, dass die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung angegeben hat, dass sie am XXXX im Büro des Direktors war, als dieser die Polizei angerufen hat und der Direktor den Polizisten, nach deren Ankunft, in Gegenwart der Beschwerdeführerin, den Sachverhalt geschildert hat. Daraufhin hätten die Polizisten die Beschwerdeführerin im Büro des Direktors aufgefordert, am nächsten Tag, somit am XXXX , um 09.00 Uhr zur Befragung zur erscheinen. In Folge macht die, erst am XXXX verfasste, „…Anordnung zur Überstellung an den XXXX “ keinen Sinn, da die Beschwerdeführerin bereits seit 09.00 Uhr befragt wurde.Dazu kommt, dass die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung angegeben hat, dass sie am römisch 40 im Büro des Direktors war, als dieser die Polizei angerufen hat und der Direktor den Polizisten, nach deren Ankunft, in Gegenwart der Beschwerdeführerin, den Sachverhalt geschildert hat. Daraufhin hätten die Polizisten die Beschwerdeführerin im Büro des Direktors aufgefordert, am nächsten Tag, somit am römisch 40 , um 09.00 Uhr zur Befragung zur erscheinen. In Folge macht die, erst am römisch 40 verfasste, „…Anordnung zur Überstellung an den römisch 40 “ keinen Sinn, da die Beschwerdeführerin bereits seit 09.00 Uhr befragt wurde. Zudem ist dieses kopierte Schreiben vom XXXX zwar auf dem Briefpapier der Firma verfasst, weist jedoch im Briefkopf keinen Adressaten auf, was nicht zum Inhalt passt. Zudem ist dieses kopierte Schreiben vom römisch 40 zwar auf dem Briefpapier der Firma verfasst, weist jedoch im Briefkopf keinen Adressaten auf, was nicht zum Inhalt passt. Weiters hat die Beschwerdeführerin die Existenz dieses Schreibens vom XXXX im gesamten erstinstanzlichen Verfahren bis zur Vorlage, zusammen mit der Beschwerde, mit keinem Wort erwähnt, obwohl es ihre eigene Entlassung war und sie vor ihrer Ausreise am XXXX mit dem Zug nach Moskau ausreichend Zeit hatte, davon Kenntnis zu erlangen. Dies deshalb, das die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung angab, nach jeder der polizeilichen Befragungen am XXXX nach Hause gegangen zu sein, nie behauptet hat sich an einem anderen Ort versteckt zu haben und in der Erstbefragung angegeben hatte, dass ihre Abreise am XXXX vom Wohnort erfolgte. Weiters hat die Beschwerdeführerin die Existenz dieses Schreibens vom römisch 40 im gesamten erstinstanzlichen Verfahren bis zur Vorlage, zusammen mit der Beschwerde, mit keinem Wort erwähnt, obwohl es ihre eigene Entlassung war und sie vor ihrer Ausreise am römisch 40 mit dem Zug nach Moskau ausreichend Zeit hatte, davon Kenntnis zu erlangen. Dies deshalb, das die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung angab, nach jeder der polizeilichen Befragungen am römisch 40 nach Hause gegangen zu sein, nie behauptet hat sich an einem anderen Ort versteckt zu haben und in der Erstbefragung angegeben hatte, dass ihre Abreise am römisch 40 vom Wohnort erfolgte. Das Bundesverwaltungsgericht übersieht nicht, dass es sich um bloße Ungereimtheiten handelt, geht jedoch auf Grund deren Vielzahl davon aus, dass extra für die Beschwerdevorlage nachträglich ein „Blanko“-Briefpapier der Firma beschrieben wurde und es sich um kein taugliches Beweismittel handelt, welches geeignet wäre, das nicht glaubhafte Vorbringen der Beschwerdeführerin zu unterstützen. Ähnliches gilt sinngemäß für die Kopie des ausgefüllten Formularausdrucks der mongolischen Polizei, mit einem Polizeilogo in XXXX , vom XXXX . Rechts oben steht, dass es sich um die XXXX handelt. Ähnliches gilt sinngemäß für die Kopie des ausgefüllten Formularausdrucks der mongolischen Polizei, mit einem Polizeilogo in römisch 40 , vom römisch 40 . Rechts oben steht, dass es sich um die römisch 40 handelt. Bereits auf den ersten Blick fällt auf, dass der rechteckige Stempel auf der Kopie vom XXXX nicht lesbar ist. Bereits auf den ersten Blick fällt auf, dass der rechteckige Stempel auf der Kopie vom römisch 40 nicht lesbar ist. Die ausgefüllte Bestätigung war drei Monate gültig und es wird zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin an ihre angemeldeten Wohnadresse nicht bekannt ist, mehrmals zur Befragung geladen wurde, nicht erschienen ist und nach ihr durch alle Polizeibehörden gefahndet wird. In diesem Schreiben fehlen jedoch die XXXX und die XXXX . Es wird weder eine Wohnadresse der Beschwerdeführerin angeführt, noch wann, oder wie oft, oder weshalb sie geladen wurde, oder weshalb nach ihr gefahndet wird. Zudem wird bestätigt, dass die Beschwerdeführerin nicht vorbestraft ist. In diesem Schreiben fehlen jedoch die römisch 40 und die römisch 40 . Es wird weder eine Wohnadresse der Beschwerdeführerin angeführt, noch wann, oder wie oft, oder weshalb sie geladen wurde, oder weshalb nach ihr gefahndet wird. Zudem wird bestätigt, dass die Beschwerdeführerin nicht vorbestraft ist. Insgesamt ist auch die Kopie von XXXX nicht geeignet, das nicht glaubhafte Vorbringen der Beschwerdeführerin zur behaupteten Verfolgung, glaubhaft zu machen.Insgesamt ist auch die Kopie von römisch 40 nicht geeignet, das nicht glaubhafte Vorbringen der Beschwerdeführerin zur behaupteten Verfolgung, glaubhaft zu machen. Wenn in der Stellungnahme vom 26.03.2025 Ausführungen zu Menschenrechtsverletzungen durch Polizei und Justizwesen samt Folter gemacht werden, wird übersehen, dass die Beschwerdeführerin weder derartiges erlebt hat noch bezüglich der dreitätigen Befragung bei der Polizei von 09.00 bis 17.00 Uhr angegeben hat. Sie ging jeweils um 17.00 Uhr nach Hause und konnte nach der dritten Befragung problemlos, bis zur Ausreise, daheim leben. Nachdem die Beschwerdeführerin nie behauptet hat in ihrem Recht auf Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit beschränkt worden, oder wegen Umweltzerstörung geflohen zu sein, oder weil sie eine Menschenrechtsverteidigerin gewesen wäre, die in ihrer Arbeit beschränkt wurde, oder, dass sie wegen des Rechts auf Wohnen geflohen wäre, können die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde vom 27.09.2024 und den Stellungnahmen vom 18.03.2025 und 26.03.2025 diesem Verfahren nicht zugrunde gelegt werden. Insgesamt geht das Bundesverwaltungsgericht nicht davon aus, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den behaupteten Vorfällen, die zu ihrer Flucht aus dem Mongolischen Staat geführt haben sollen, den Tatsachen entspricht.
- d)Zur möglichen Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat: Die Beschwerdeführerin hat im Asylverfahren nicht angegeben, dass zum Zeitpunkt ihrer Ausreise ein Gerichtsverfahren gegen sie anhängig war und reiste problemlos am XXXX aus dem Mongolischen Staat aus. Die Beschwerdeführerin hat im Asylverfahren nicht angegeben, dass zum Zeitpunkt ihrer Ausreise ein Gerichtsverfahren gegen sie anhängig war und reiste problemlos am römisch 40 aus dem Mongolischen Staat aus. Aus 1. Feststellungen f zur aktuelle Lage im Herkunftss