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{'item': 'W235 2302276-1'}

Obsah (18)§ 5§ 61Art. 133§ 29Art. 20Art. 130§ 6§ 59§ 17§§ 4§ 10§ 52§ 66§ 67§§ 4a§ 68§ 28Art. 18

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.04.2025 GeschäftszahlW235 2302276-1 Spruch, W235 2302275-1/5E W235 2302272-1/8E W235 2302276-1/5E W235 2302273-1/7E W235 2302278-1/6E

§ 5Asyl

G und

§ 61FPG als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerde wird

Paragraph 5, AsylG und

Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.

  1. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind miteinander verheiratet und die Eltern der minderjährigen Dritt-, Viert und Fünftbeschwerdeführer sowie der minderjährigen Sechstbeschwerdeführerin. Alle sechs Beschwerdeführer sind syrische Staatsangehörige. Sie reisten gemeinsam unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten der Erst- sowie die Zweitbeschwerdeführerin jeweils für sich und als gesetzliche Vertreter auch für die vier minderjährigen Beschwerdeführer am 16.09.2024 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin am XXXX 09.2024 in Kroatien jeweils einen Asylantrag stellten. Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin am römisch 40 09.2024 in Kroatien jeweils einen Asylantrag stellten. 1.
  2. Am Tag der Antragstellung wurden der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin jeweils einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei sie übereinstimmend angaben, gemeinsam mit den vier minderjährigen Beschwerdeführern gereist zu sein. Sie würden an keinen Krankheiten leiden und keine Medikamente benötigen. Familienangehörige hätten sie in Österreich nicht. Anfang August 2024 seien sie von der Türkei aus über Bulgarien, Serbien und Bosnien nach Kroatien gelangt, wo sie von der Polizei angehalten worden seien und um Asyl angesucht hätten. Das Verfahren in Kroatien hätten sie nicht abgewartet, sondern seien weiter über Slowenien nach Österreich gereist. In seiner eigenen Erstbefragung brachte der Erstbeschwerdeführer weiters vor, dass er 2015 aus Syrien ausgereist sei und bis Anfang August 2024 in der Türkei gelebt habe. Nach der Anhaltung durch die Polizei in Kroatien seien die Beschwerdeführer erkennungsdienstlich behandelt und zu einem Zugbahnhof gebracht worden. Ihnen sei gesagt worden, dass sie weiterreisen dürften. Die Beschwerdeführer seien weniger als 24 Stunden in Kroatien gewesen. In Kroatien habe die Sechstbeschwerdeführerin Milch und Windeln bekommen. Auch hätten die Beschwerdeführer Wasser bekommen. Der Erstbeschwerdeführer wolle nicht nach Kroatien zurück, weil Österreich ein sicheres, stabiles Land sei und das Leben hier besser sei. Ferner gab die Zweitbeschwerdeführerin in ihrer eigenen Erstbefragung an, dass sie nicht schwanger sei. An Angehörigen habe sie zwei Brüder und eine Schwester in „Holland“. Die Zweitbeschwerdeführerin sei bis Sommer 2013 in Syrien geblieben und danach in die Türkei gereist, wo sie bis Anfang August 2024 gelebt habe. Nach der Anhaltung durch die Polizei in Kroatien seien die Beschwerdeführer zu einem Camp gebracht worden, wo sie 22 Stunden geblieben seien. In diesem Camp hätten sie nur Wasser und Brot bekommen. Die Zweitbeschwerdeführerin wolle nicht nach Kroatien, weil die Zukunft für die Kinder hier besser sei. Ihre Angaben würden ebenso für die vier minderjährigen Beschwerdeführer gelten. Diese hätten keine eigenen Fluchtgründe. Mit Verfahrensanordnungen

§ 29Abs. 3 Asyl

G vom 16.09.2024 wurde dem Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin

§ 29Abs. 3 Z 4 Asyl

G mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, ihre Anträge auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses davon auszugehen ist, dass der Dublinstaat Kroatien für ihre Verfahren zuständig ist. Diese Verfahrensanordnungen wurden dem Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin am selben Tag übergeben und von ihnen unterfertigt. Mit Verfahrensanordnungen

Paragraph 29, Absatz 3, AsylG vom 16.09.2024 wurde dem Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin

Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, ihre Anträge auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses davon auszugehen ist, dass der Dublinstaat Kroatien für ihre Verfahren zuständig ist. Diese Verfahrensanordnungen wurden dem Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin am selben Tag übergeben und von ihnen unterfertigt. 1.

  1. Im Akt des Erstbeschwerdeführers findet sich ein Bericht der Landespolizeidirektion Oberösterreich an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 09.2024, dem zu entnehmen ist, dass es sich bei dem vom Erstbeschwerdeführer vorgelegten syrischen Führerschein um eine Totalfälschung handelt (vgl. AS 87 im Akt des Erstbeschwerdeführers). 1.
  2. Im Akt des Erstbeschwerdeführers findet sich ein Bericht der Landespolizeidirektion Oberösterreich an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 09.2024, dem zu entnehmen ist, dass es sich bei dem vom Erstbeschwerdeführer vorgelegten syrischen Führerschein um eine Totalfälschung handelt vergleiche AS 87 im Akt des Erstbeschwerdeführers). 1.
  3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 27.09.2024 auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestützte Wiederaufnahmegesuche an Kroatien.1.
  4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 27.09.2024 auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestützte Wiederaufnahmegesuche an Kroatien. Mit Schreiben vom 11.10.2024 stimmte die kroatische Dublinbehörde der Wiederaufnahme aller sechs Beschwerdeführer

Art. 20Abs.

5 Dublin III-VO ausdrücklich zu. Mit Schreiben vom 11.10.2024 stimmte die kroatische Dublinbehörde der Wiederaufnahme aller sechs Beschwerdeführer

Artikel 20, Absatz 5, Dublin III-VO ausdrücklich zu.

1.

  1. Am 23.10.2024 fanden Einvernahmen des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter Beiziehung eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Arabisch statt. 1.5.
  2. Eingang seiner Einvernahme gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er gesund sei und keine Medikamente nehme. In Österreich würden der Sohn und die Tochter seiner Schwester – sohin sein Neffe und seine Nichte – als Asylberechtigte leben. Ein Abhängigkeitsverhältnis bestehe jedoch nicht. Ferner würden auch der Schwager der Zweitbeschwerdeführerin und sein Bruder in Österreich leben. Auch zu diesen Personen bestehe kein Abhängigkeitsverhältnis. Die Beschwerdeführer seien nicht einmal einen Tag in Kroatien aufhältig gewesen. Sie seien gegen 12:00 Uhr festgenommen worden und am nächsten Tag gegen 10:00 Uhr wieder ausgereist. Sie seien in Kroatien nicht in einem Camp, sondern „eher wie in einem Gefängnis“ gewesen. Die Polizei habe die Tür versperrt und man habe nicht hinausgedurft. Es habe Beleidigungen gegeben und die Beschwerdeführer seien unter Stress und Druck gewesen. Das Essen sei wenig gewesen und sie hätten Hunger gehabt. Der Drittbeschwerdeführer sei vom Bett gefallen und habe sich am Kopf verletzt. Die Polizisten hätten nur geschaut, aber kein Interesse daran gehabt. Um 12:00 Uhr seien die Beschwerdeführer festgenommen worden und bis 18:00 Uhr im Auto geblieben. Die minderjährigen Beschwerdeführer hätten nicht auf die Toilette gehen dürfen. Sie hätten „das“ ins Auto gemacht und es habe gestunken. Die Polizisten hätten den Beschwerdeführern dann nur ein bisschen Milch gegeben. Die Polizisten hätten die Beschwerdeführer festgenommen, ins Auto gesperrt und ihnen die Koffer, Handys und „alles“ abgenommen. Die Sachen hätten sie später wieder bekommen. Nach sechs Stunden seien „sie“ draufgekommen, dass die minderjährigen Beschwerdeführer im Auto weinen und schreien würden. Daraufhin seien die Beschwerdeführer in ein Zimmer mit Toilette geschickt worden. Das sei für die Erwachsenen in Ordnung gewesen, aber sie hätten Windeln gebraucht. Diese hätten sie dann auch sowie etwas Milch bekommen. In der Früh sei dann gesagt worden, die Beschwerdeführer müssten die Fingerabdrücke abgeben und, dass sie nicht in Kroatien bleiben dürften. Sie sollten das Land verlassen. Daraufhin seien sie zu einem Bahnhof gebracht worden und ausgereist. Die Beschwerdeführer hätten einen Zettel bekommen, auf dem geschrieben gestanden sei, sie müssten das Land innerhalb von 24 Stunden verlassen. Diesen Zettel habe der Erstbeschwerdeführer weggeworfen, aber er habe eine Kopie auf dem Handy der Zweitbeschwerdeführerin. Nach Aufforderung diese Kopie vorzulegen, gab der Erstbeschwerdeführer an, er sei nicht sicher, ob er diesen Zettel noch habe bzw. sei nicht sicher, ob es noch am Handy der Zweitbeschwerdeführerin sei. Zur geplanten Vorgehensweise des Bundesamtes, eine Anordnung zur Außerlandesbringung der Beschwerdeführer nach Kroatien zu treffen, gab der Erstbeschwerdeführer an, dass es nicht um ihn, sondern um die Kinder gehe. Der Drittbeschwerdeführer habe alles miterlebt. Er habe ein Trauma von den Polizisten. Der Erstbeschwerdeführer habe in Kroatien schlechte Erfahrungen gemacht und das sei negativ gewesen. Die Beschwerdeführer seien dort nicht ordentlich behandelt worden. Sie hätten Sicherheit gesucht und nicht „was ähnliches wie bei uns zuhause“. Zu den vorab ausgefolgten Länderfeststellungen zu Kroatien gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er diese ein bisschen übersetzt und durchgelesen habe. Was dort drinnen stehe, habe nichts mit der Wahrheit zu tun. Vor 2021 sei es so gewesen, dass man wieder nach Bosnien zurückgeschickt worden sei. Jetzt werde man in ein Camp geschickt. Die Realität sei aber anders; das sei kein Camp, sondern ein Gefängnis gewesen. „Sie“ hätten die Beschwerdeführer auch gezwungen die Fingerabdrücke abzugeben und hätten ihnen einen Zettel gegeben, dass sie Kroatien innerhalb von 24 Stunden verlassen müssten. 1.5.
  3. Die Zweitbeschwerdeführerin brachte in ihrer Einvernahme zunächst vor, dass sie gesund sei und keine Medikamente nehme. Der Fünftbeschwerdeführer habe ein Loch im Herz und könne jederzeit bewusstlos werden. Dieses Loch im Herz sei in der Türkei diagnostiziert worden als er sechs Monate alt gewesen sei. Man habe ihr gesagt, sie solle nochmals kommen, wenn der Fünftbeschwerdeführer zwei Jahre alt sei und dann könne man sehen, ob es besser geworden sei. Die Zweitbeschwerdeführerin habe dann in der Türkei wieder zum Arzt gehen wollen, habe jedoch keinen Termin bekommen. In Österreich habe sie bis jetzt diesbezüglich nichts getan. Der Fünftbeschwerdeführer habe nur die Erstuntersuchung gehabt. Behandlungstermine seien nicht geplant. Der Viertbeschwerdeführer sei eine Frühgeburt und sei drei Jahre lang immer wieder im Krankenhaus gewesen. Bis jetzt habe er Hormon- und psychische Probleme. Die Hormonprobleme würden sich dahingehend äußern, dass er fünf Jahre alt sei, aber aussehe wie ein zweijähriges Kind. Er könne auch nicht mit anderen Kindern spielen. Er sei verhaltensauffällig, nervös und schlage die anderen Kinder. Die Zweitbeschwerdeführerin habe der Ärztin gesagt, dass er Hormonprobleme habe, aber sie habe gesagt, dafür gebe es keine Behandlung im Camp. Medizinische Unterlagen könne sie nicht vorlegen. Der Dritt- und die Sechstbeschwerdeführerin seien gesund. Ihre Schwester und zwei Brüder würden in den Niederlanden leben. Ihr Schwager – der Mann ihrer Schwester – lebe in Österreich und habe eine Aufenthaltsberechtigung für drei Jahre. Eine Abhängigkeit zu diesem Schwager bestehe nicht. Sonst gebe es keine weiteren Bezugspersonen in Österreich, zu denen in irgendeiner Art und Weise ein Abhängigkeitsverhältnis bestehe. In Kroatien seien die Beschwerdeführer 22 Stunden bei der Polizei angehalten worden. Dann seien sie entlassen und zum Bahnhof geschickt worden. Ihnen sei gesagt worden, dass sie nicht hierbleiben dürften, sondern Kroatien binnen 24 Stunden verlassen müssten. Sie seien in keinem Camp, sondern in einem Gefängnis gewesen. Sie seien in ein Zimmer geschickt und dieses sei zugesperrt worden. Man habe sie gezwungen, die Fingerabdrücke abzugeben und hätten die minderjährigen Beschwerdeführer ein Trauma wegen dieser Polizisten. Die Beschwerdeführer hätten „vielen Sachen für die Kinder“ haben wollen. Sie hätten jedoch nur eine zu kleine Windel bekommen und die Sechstbeschwerdeführerin habe 22 Stunden nur geweint, weil sie nichts zu essen bekommen habe. Auf Vorhalt der Angaben des Erstbeschwerdeführers, dass die Sechsbeschwerdeführerin Milch und Windeln bekommen habe und sie auch Wasser bekommen hätten, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, sie hätten als Familie Milch, Brot und Wasser erhalten, aber die Sechsbeschwerdeführerin habe „das“ nicht trinken können, weil sie Babynahrung brauche. Diese sei im Koffer gewesen, aber sie hätten die Koffer nicht mit in das Zimmer nehmen dürfen. Beschwert habe sich die Zweitbeschwerdeführerin darüber nicht, weil sie dort fremd gewesen sei und nicht gewusst habe, was sie machen solle. Nachdem sie von der Polizei entlassen worden seien, seien sie zum Bahnhof gebracht und ihnen sei gesagt worden, sie müssten Kroatien verlassen. Auch habe sie keine Windeln mehr bekommen. Der Erstbeschwerdeführer habe dann mit jemandem Kontakt aufgenommen, der ihm gesagt habe, wie sie nach Österreich kämen. Zur geplanten Vorgehensweise des Bundesamtes, eine Anordnung zur Außerlandesbringung der Beschwerdeführer nach Kroatien zu treffen, brachte die Zweitbeschwerdeführerin vor, dass sie nicht nach Kroatien zurück wolle. Die Beschwerdeführer seien eine Familie mit zwei kranken Kindern und sie sei nicht sicher, ob die Kinder dort ordentlich behandelt werden würden. Zu den vorab ausgefolgten Länderfeststellungen zu Kroatien gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass sie diese bekommen habe, aber nicht habe lesen können.
  4. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.10.2024 wurden die Anträge aller sechs Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

§ 5Abs. 1 Asyl

G als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien

Art. 20Abs.

5 Dublin III-VO für die Prüfung dieser Anträge zuständig ist (Spruchpunkte I.). Unter den jeweiligen Spruchpunkten II. der angefochtenen Bescheide wurde gegen die Beschwerdeführer die Außerlandesbringung

§ 61Abs.

1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge

§ 61Abs.

2 FPG ihre Abschiebung nach Kroatien zulässig ist. 2. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.10.2024 wurden die Anträge aller sechs Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien

Artikel 20

, Absatz 5, Dublin III-VO für die Prüfung dieser Anträge zuständig ist (Spruchpunkte römisch eins.). Unter den jeweiligen Spruchpunkten römisch zwei. der angefochtenen Bescheide wurde gegen die Beschwerdeführer die Außerlandesbringung

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge

Paragraph 61, Absatz 2, FPG ihre Abschiebung nach Kroatien zulässig ist. 3. Gegen diese Bescheide erhoben der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin für sich und als gesetzlicher Vertreter auch für die vier minderjährigen Beschwerdeführer im Wege ihrer nunmehr bevollmächtigten Vertretung fristgerecht am 06.11.2024 Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und regten an, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründend wurde nach Wiederholung des Verfahrensganges ausgeführt, dass die Beschwerdeführer angegeben hätten, dass der Fünftbeschwerdeführer zwei Löcher im Herz habe sowie der Viertbeschwerdeführer eine Frühgeburt gewesen sei und beide medizinische Versorgung benötigen würden. Ferner hätten sie angegeben, dass sich der Drittbeschwerdeführer in Kroatien am Kopf verletzt und geblutet habe, als er vom Bett gefallen sei. Hilfe oder medizinische Versorgung hätten sie für den Drittbeschwerdeführer nicht bekommen. Daher würde eine Rückkehr nach Kroatien das Kindeswohl gefährden. In das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation hätten zahlreiche Berichte von NGOs und internationalen Organisationen über rechtswidrige und gewaltsame Push-Backs von Kroatien nach Bosnien Eingang gefunden. Auch Push-Backs von Familien mit Kindern seien dokumentiert. Die Vielzahl an dokumentieren Fällen, auf die auch das LIB verweise, würden indizieren, dass die Push-Backs und die dabei aufgewendete Polizeigewalt systematisch erfolgten. Dem Bericht des Verbindungsbeamten vom 06.02.2023, demzufolge es seit dem 01.01.2023 keine Berichte über Push-Backs gebe, widerspreche jedoch der aktuelle Bericht von Human Rights Watch vom Mai 2023, in welchem empfohlen werde, Überstellungen nach Kroatien

der Dublin III-VO auszusetzen. In der Folge zitiert die Beschwerde aus diesem Bericht wörtlich und führt hierzu aus, dass gerade aktuell wieder Fälle von Push-Backs dokumentiert worden seien. Personen, mit denen HRW gesprochen habe, hätten angegeben, dass sie nicht zu ihren Asylgründen befragt worden seien. Auch seien sie nicht über Rechtsmittel aufgeklärt und es sei keine Übersetzung angeboten worden. Weiters wurde ausgeführt, dass aus dem aktuellen LIB hervorgehe, dass Asylwerber in Kroatien nur eingeschränkt Zugang zur regulären Gesundheitsversorgung hätten. Nach Zitierung einiger Passagen aus den Länderfeststellungen in den angefochtenen Bescheiden wurde vorgebracht, dass unter Berücksichtigung der Länderinformationen nicht angenommen werden könne, dass der Viert- und der Fünftbeschwerdeführer in Kroatien eine angemessene medizinische Versorgung bekämen. Der Fünftbeschwerdeführer befinde sich derzeit in Behandlung und habe am XXXX 03.2025 einen Termin im Krankenhaus. Der Therapieerfolg wäre durch eine Außerlandesbringung des Fünftbeschwerdeführers massiv gefährdet. In den konkreten Fällen sei eine Einzelfallprüfung zur Beurteilung der Frage, ob den Beschwerdeführern in Kroatien eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohe, erforderlich gewesen. Diese habe die Behörde gerade nicht durchgeführt. In das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation hätten zahlreiche Berichte von NGOs und internationalen Organisationen über rechtswidrige und gewaltsame Push-Backs von Kroatien nach Bosnien Eingang gefunden. Auch Push-Backs von Familien mit Kindern seien dokumentiert. Die Vielzahl an dokumentieren Fällen, auf die auch das LIB verweise, würden indizieren, dass die Push-Backs und die dabei aufgewendete Polizeigewalt systematisch erfolgten. Dem Bericht des Verbindungsbeamten vom 06.02.2023, demzufolge es seit dem 01.01.2023 keine Berichte über Push-Backs gebe, widerspreche jedoch der aktuelle Bericht von Human Rights Watch vom Mai 2023, in welchem empfohlen werde, Überstellungen nach Kroatien

der Dublin III-VO auszusetzen. In der Folge zitiert die Beschwerde aus diesem Bericht wörtlich und führt hierzu aus, dass gerade aktuell wieder Fälle von Push-Backs dokumentiert worden seien. Personen, mit denen HRW gesprochen habe, hätten angegeben, dass sie nicht zu ihren Asylgründen befragt worden seien. Auch seien sie nicht über Rechtsmittel aufgeklärt und es sei keine Übersetzung angeboten worden. Weiters wurde ausgeführt, dass aus dem aktuellen LIB hervorgehe, dass Asylwerber in Kroatien nur eingeschränkt Zugang zur regulären Gesundheitsversorgung hätten. Nach Zitierung einiger Passagen aus den Länderfeststellungen in den angefochtenen Bescheiden wurde vorgebracht, dass unter Berücksichtigung der Länderinformationen nicht angenommen werden könne, dass der Viert- und der Fünftbeschwerdeführer in Kroatien eine angemessene medizinische Versorgung bekämen. Der Fünftbeschwerdeführer befinde sich derzeit in Behandlung und habe am römisch 40 03.2025 einen Termin im Krankenhaus. Der Therapieerfolg wäre durch eine Außerlandesbringung des Fünftbeschwerdeführers massiv gefährdet. In den konkreten Fällen sei eine Einzelfallprüfung zur Beurteilung der Frage, ob den Beschwerdeführern in Kroatien eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte drohe, erforderlich gewesen. Diese habe die Behörde gerade nicht durchgeführt. Neben der Vollmacht für die einschreitende Vertretung waren der Beschwerde nachstehende Unterlagen beigelegt: ● Überweisung des Fünftbeschwerdeführers zwecks fachärztliche Abklärung mittels Echokardiografie vom XXXX 10.2024 und  Überweisung des Fünftbeschwerdeführers zwecks fachärztliche Abklärung mittels Echokardiografie vom römisch 40 10.2024 und ● Terminbestätigung für den XXXX 03.2025 eines Universitätsklinikums für den Fünftbeschwerdeführer vom XXXX 10.2024 Terminbestätigung für den römisch 40 03.2025 eines Universitätsklinikums für den Fünftbeschwerdeführer vom römisch 40 10.2024

  1. Folgende Unterlagen wurden betreffend den Viertbeschwerdeführer im Beschwerdeverfahren vorgelegt: ● Entlassungsbrief eines Universitätsklinikums vom XXXX 12.2024, dem zu entnehmen ist, dass der Viertbeschwerdeführer von XXXX 12.2024 bis XXXX 12.2024 in diesem Klinikum stationär aufhältig war, die Diagnosen Kleinwuchs sowie Zustand nach epileptischen Anfällen (2020-2023) gestellt wurden ohne Hinweis auf eine bestehende epileptische Erkrankung sowie mit Hinweis auf einen Termin für ein MRT am XXXX 03.2025 samt Laborbefund und Entlassungsbrief eines Universitätsklinikums vom römisch 40 12.2024, dem zu entnehmen ist, dass der Viertbeschwerdeführer von römisch 40 12.2024 bis römisch 40 12.2024 in diesem Klinikum stationär aufhältig war, die Diagnosen Kleinwuchs sowie Zustand nach epileptischen Anfällen (2020-2023) gestellt wurden ohne Hinweis auf eine bestehende epileptische Erkrankung sowie mit Hinweis auf einen Termin für ein MRT am römisch 40 03.2025 samt Laborbefund und ● vorläufiger Entlassungsbrief eines Universitätsklinikums vom XXXX 02.2025, aus dem ersichtlich ist, dass beim Viertbeschwerdeführer am XXXX 02.2025 ein MRT in Narkose durchgeführt wurde, er am XXXX 02.2025 eine Therapie mit dem Medikament Norditropien [Anm.: dient der hormonellen Wachstumsförderung] begonnen hat sowie, dass er am XXXX 02.2025 in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden konnte, mit dem Hinweis auf einen Termin zur Befundbesprechung am XXXX 06.2025 samt Laborbefund und Rezept für Norditropin  vorläufiger Entlassungsbrief eines Universitätsklinikums vom römisch 40 02.2025, aus dem ersichtlich ist, dass beim Viertbeschwerdeführer am römisch 40 02.2025 ein MRT in Narkose durchgeführt wurde, er am römisch 40 02.2025 eine Therapie mit dem Medikament Norditropien [Anm.: dient der hormonellen Wachstumsförderung] begonnen hat sowie, dass er am römisch 40 02.2025 in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden konnte, mit dem Hinweis auf einen Termin zur Befundbesprechung am römisch 40 06.2025 samt Laborbefund und Rezept für Norditropin
  2. Mit E-Mail vom 11.03.2025 übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Bundesverwaltungsgericht die Aussetzung der Verfahren wegen Untertauchens der Beschwerdeführer bzw. die Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate an die kroatische Dublinbehörde vom selben Tag.
  3. Mit Beweismittelvorlage vom 14.03.2025 brachten die Beschwerdeführer im Wege ihrer ausgewiesenen Vertretung vor, dass sich die Beschwerdeführer in Schubhaft befunden hätten, als der Fünftbeschwerdeführer einen Krampfanfall erlitten habe und auf den Kopf gestürzt sei. Daraufhin sei der Fünftbeschwerdeführer im AKH behandelt worden, woraufhin alle sechs Beschwerdeführer aus der Schubhaft entlassen worden seien. Dem beiliegenden ambulanten Patientenbrief vom XXXX 03.2025 ist zu entnehmen, dass der Fünftbeschwerdeführer beim Spielen am Boden mit anderen Kindern auf den Kopf gestürzt ist und angegeben wurde, dass er seit seinem achten Lebensmonat unter Fieberkrämpfen leide. Aus dem Unfallbefund ist ersichtlich, dass, abgesehen von einer Prellmarke frontal, äußerlich keine Verletzungen am Schädel sichtbar sind und, dass der Fünftbeschwerdeführer neurologisch unauffällig ist. Die Angaben des Erstbeschwerdeführers, dass der Fünftbeschwerdeführer bewusstlos gewesen sei und eingenässt habe, sind nicht weiter nachvollziehbar. Ferner wurden Termine für ein EEG am XXXX 03.2025 und für eine Befundbesprechung am XXXX 03.2025 vereinbart. Dem beiliegenden ambulanten Patientenbrief vom römisch 40 03.2025 ist zu entnehmen, dass der Fünftbeschwerdeführer beim Spielen am Boden mit anderen Kindern auf den Kopf gestürzt ist und angegeben wurde, dass er seit seinem achten Lebensmonat unter Fieberkrämpfen leide. Aus dem Unfallbefund ist ersichtlich, dass, abgesehen von einer Prellmarke frontal, äußerlich keine Verletzungen am Schädel sichtbar sind und, dass der Fünftbeschwerdeführer neurologisch unauffällig ist. Die Angaben des Erstbeschwerdeführers, dass der Fünftbeschwerdeführer bewusstlos gewesen sei und eingenässt habe, sind nicht weiter nachvollziehbar. Ferner wurden Termine für ein EEG am römisch 40 03.2025 und für eine Befundbesprechung am römisch 40 03.2025 vereinbart. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: 1.
  5. Zu den Beschwerdeführern: Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind ein Ehepaar und die Eltern der minderjährigen Dritt-, Viert- und Fünftbeschwerdeführer sowie der minderjährigen Sechstbeschwerdeführerin. Alle sechs Beschwerdeführer sind syrische Staatsangehörige. Die Zweitbeschwerdeführerin reiste bereits 2013, der Erstbeschwerdeführer 2015 aus Syrien aus, und lebten beide Beschwerdeführer in der Folge in der Türkei. Gemeinsam mit den vier minderjährigen Beschwerdeführern verließen sie Anfang August 2024 die Türkei und gelangten über Bulgarien und Serbien nach Bosnien. Von Bosnien aus reisten sie über Kroatien illegal in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein, wo der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin am XXXX 09.2024 jeweils einen Asylantrag stellten. Nach Zurückziehung ihrer Anträge während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats begaben sich alle sechs Beschwerdeführer nach einem Aufenthalt von ca. 22 Stunden in Kroatien über Slowenien unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet und stellten der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin jeweils für sich und als gesetzliche Vertreter auch für die vier minderjährigen Beschwerdeführer am 16.09.2024 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind ein Ehepaar und die Eltern der minderjährigen Dritt-, Viert- und Fünftbeschwerdeführer sowie der minderjährigen Sechstbeschwerdeführerin. Alle sechs Beschwerdeführer sind syrische Staatsangehörige. Die Zweitbeschwerdeführerin reiste bereits 2013, der Erstbeschwerdeführer 2015 aus Syrien aus, und lebten beide Beschwerdeführer in der Folge in der Türkei. Gemeinsam mit den vier minderjährigen Beschwerdeführern verließen sie Anfang August 2024 die Türkei und gelangten über Bulgarien und Serbien nach Bosnien. Von Bosnien aus reisten sie über Kroatien illegal in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein, wo der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin am römisch 40 09.2024 jeweils einen Asylantrag stellten. Nach Zurückziehung ihrer Anträge während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats begaben sich alle sechs Beschwerdeführer nach einem Aufenthalt von ca. 22 Stunden in Kroatien über Slowenien unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet und stellten der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin jeweils für sich und als gesetzliche Vertreter auch für die vier minderjährigen Beschwerdeführer am 16.09.2024 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 27.09.2024 Wiederaufnahmegesuche an Kroatien, welche von der kroatischen Dublinbehörde am 11.10.2024 beantwortet und die ausdrückliche Zustimmung zur Übernahme aller sechs Beschwerdeführer

Art. 20Abs.

5 Dublin III-VO erteilt wurde. Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Kroatiens wieder beendet hätte, liegt nicht vor. Weiters hat sich die Überstellungsfrist in den gegenständlichen Fällen auf 18 Monate verlängert, da die Beschwerdeführer untergetaucht sind. Dieser Umstand wurde der kroatischen Dublinbehörde vom Bundesamt mit Schreiben vom 11.03.2025 mitgeteilt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 27.09.2024 Wiederaufnahmegesuche an Kroatien, welche von der kroatischen Dublinbehörde am 11.10.2024 beantwortet und die ausdrückliche Zustimmung zur Übernahme aller sechs Beschwerdeführer

Artikel 20, Absatz 5, Dublin III-VO erteilt wurde.

Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Kroatiens wieder beendet hätte, liegt nicht vor. Weiters hat sich die Überstellungsfrist in den gegenständlichen Fällen auf 18 Monate verlängert, da die Beschwerdeführer untergetaucht sind. Dieser Umstand wurde der kroatischen Dublinbehörde vom Bundesamt mit Schreiben vom 11.03.2025 mitgeteilt. Konkrete, in den Personen der Beschwerdeführer gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Kroatien sprechen, liegen nicht vor. Es wird nicht festgestellt, dass die Beschwerdeführer im Fall einer Überstellung nach Kroatien Gefahr liefen, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Zwischen 2020 und 2023 litt der Viertbeschwerdeführer unter epileptischen Anfällen. Im Zuge eines stationären Krankenhausaufenthalts von XXXX 12.2024 bis XXXX 12.2024 wurde zwar die Diagnose Kleinwuchs gestellt, Hinweise auf eine bestehende epileptische Erkrankung wurden hingegen nicht gefunden. Zur Wachstumsförderung wurde am XXXX 02.2025 eine Therapie mit dem Medikament Norditropien begonnen und am XXXX 02.2025 wurde beim Viertbeschwerdeführer ein MRT in Narkose durchgeführt, nach dessen Durchführung er am XXXX 02.2025 in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden konnte. Für den XXXX 06.2025 wurde ein Termin zur Befundbesprechung vereinbart. Eine akute bzw. aktuell vorliegende Behandlungsbedürftigkeit wird nicht festgestellt.

den Angaben der Zweitbeschwerdeführerin wurde beim Fünftbeschwerdeführer im Alter von sechs Monaten ein sogenanntes „Loch im Herz“ (= Shuntvitium) diagnostiziert. Zwecks fachärztlicher Abklärung mittels Echokardiografie wurde der Fünftbeschwerdeführer an ein Universitätsklinikum überwiesen, wofür ein Termin für den XXXX 03.2025 vereinbart wurde. Ob der Fünftbeschwerdeführer diesen Termin wahrgenommen hat, kann nicht festgestellt werden. Am XXXX 03.2025 stürzte der Fünftbeschwerdeführer in der Schubhaft beim Spielen mit anderen Kindern auf den Kopf und erlitt eine Prellmarke frontal. Im Zuge der Behandlung in einem Krankenhaus wurden weder weitere äußerliche Verletzungen noch neurologische Auffälligkeiten festgestellt. Offenbar zur Sicherheit wurden Termine für ein EEG am XXXX 03.2025 und für eine Befundbesprechung am XXXX 03.2025 vereinbart. Ob diese Termine vom Fünftbeschwerdeführer wahrgenommen wurden, kann ebenfalls nicht festgestellt werden. Auch betreffend den Fünftbeschwerdeführer wird eine aktuell vorliegende bzw. akute Behandlungsbedürftigkeit nicht festgestellt. Da der Erst-, die Zweit-, der Dritt- und die Sechstbeschwerdeführerin gesund sind, wird in einer Gesamtheit festgestellt, dass alle sechs Beschwerdeführer weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Krankheit leiden, die einer Überstellung nach Kroatien aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht. Zwischen 2020 und 2023 litt der Viertbeschwerdeführer unter epileptischen Anfällen. Im Zuge eines stationären Krankenhausaufenthalts von römisch 40 12.2024 bis römisch 40 12.2024 wurde zwar die Diagnose Kleinwuchs gestellt, Hinweise auf eine bestehende epileptische Erkrankung wurden hingegen nicht gefunden. Zur Wachstumsförderung wurde am römisch 40 02.2025 eine Therapie mit dem Medikament Norditropien begonnen und am römisch 40 02.2025 wurde beim Viertbeschwerdeführer ein MRT in Narkose durchgeführt, nach dessen Durchführung er am römisch 40 02.2025 in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden konnte. Für den römisch 40 06.2025 wurde ein Termin zur Befundbesprechung vereinbart. Eine akute bzw. aktuell vorliegende Behandlungsbedürftigkeit wird nicht festgestellt.

den Angaben der Zweitbeschwerdeführerin wurde beim Fünftbeschwerdeführer im Alter von sechs Monaten ein sogenanntes „Loch im Herz“ (= Shuntvitium) diagnostiziert. Zwecks fachärztlicher Abklärung mittels Echokardiografie wurde der Fünftbeschwerdeführer an ein Universitätsklinikum überwiesen, wofür ein Termin für den römisch 40 03.2025 vereinbart wurde. Ob der Fünftbeschwerdeführer diesen Termin wahrgenommen hat, kann nicht festgestellt werden. Am römisch 40 03.2025 stürzte der Fünftbeschwerdeführer in der Schubhaft beim Spielen mit anderen Kindern auf den Kopf und erlitt eine Prellmarke frontal. Im Zuge der Behandlung in einem Krankenhaus wurden weder weitere äußerliche Verletzungen noch neurologische Auffälligkeiten festgestellt. Offenbar zur Sicherheit wurden Termine für ein EEG am römisch 40 03.2025 und für eine Befundbesprechung am römisch 40 03.2025 vereinbart. Ob diese Termine vom Fünftbeschwerdeführer wahrgenommen wurden, kann ebenfalls nicht festgestellt werden. Auch betreffend den Fünftbeschwerdeführer wird eine aktuell vorliegende bzw. akute Behandlungsbedürftigkeit nicht festgestellt. Da der Erst-, die Zweit-, der Dritt- und die Sechstbeschwerdeführerin gesund sind, wird in einer Gesamtheit festgestellt, dass alle sechs Beschwerdeführer weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Krankheit leiden, die einer Überstellung nach Kroatien aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht.

den eigenen Angaben des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin leben in Österreich ein Neffe und eine Nichte des Erstbeschwerdeführers als Asylberechtigte sowie ein Schwager der Zweitbeschwerdeführerin, der über eine dreijährige Aufenthaltsberechtigung verfügt. Zu diesen Personen besteht jedoch weder ein gemeinsamer Haushalt noch eine Abhängigkeit finanzieller oder sonstiger Natur. Daher ist festzustellen, dass keine besonders ausgeprägten privaten, familiäre oder berufliche Bindungen der Beschwerdeführer im österreichischen Bundesgebiet bestehen. Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführer seit 06.03.2025 über keine aufrechte Meldung mehr in Österreich verfügen. 1.2. Zum kroatischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Kroatien: Zum kroatischen Asylverfahren sowie zur Situation von Dublin-Rückkehrern in Kroatien wurden in den angefochtenen Bescheiden umfangreiche Feststellungen getroffen, welche von der erkennenden Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes geteilt und auch für gegenständliches Erkenntnis herangezogen werden. Ungeachtet dessen wird explizit festgestellt: a). Allgemeines zum Asylverfahren: Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (AIDA 2 22.4.2022, USDOS 12.4.2022). […] Im Jahr 2021 bestand die größte Herausforderung neben der anhaltenden Ausbreitung von COVID-19 weiterhin in einem strengen Grenzregime, das den Zugang zum Hoheitsgebiet und zum Verfahren für internationalen Schutz in Kroatien einschränkt und ernsthafte Bedenken hinsichtlich des Schutzes der Menschenrechte von Personen, die internationalen Schutz beantragen, aufkommen lässt (HPC 22.4.2022). Im Jahr 2022 wurden laut Eurostat 12.750 Erstanträge gestellt (von insgesamt 12.870 Anträgen im Vergleich zu 2.930 Anträgen im Jahr 2021) (Eurostat 23.3.2023; vgl. MoI 1.2.2023). Die Zahl der mutmaßlich unbegleiteten Minderjährigen belief sich auf 128 Personen (Eurostat 9.3.2023). Russen stellen inzwischen die mit Abstand antragsstärkste Nationalität dar (VB 6.2.2023).Im Jahr 2022 wurden laut Eurostat 12.750 Erstanträge gestellt (von insgesamt 12.870 Anträgen im Vergleich zu 2.930 Anträgen im Jahr 2021) (Eurostat 23.3.2023; vergleiche MoI 1.2.2023). Die Zahl der mutmaßlich unbegleiteten Minderjährigen belief sich auf 128 Personen (Eurostat 9.3.2023). Russen stellen inzwischen die mit Abstand antragsstärkste Nationalität dar (VB 6.2.2023). b). Dublin Rückkehrer: Personen, die im Rahmen der Dublin-VO nach Kroatien zurückkehren (dies waren im Jahr 2021 insgesamt 54 Personen), haben prinzipiell vollen Zugang zum kroatischen Asylsystem. Allerdings müssen Personen, die Kroatien vor Abschluss des Verfahrens verlassen haben und deren Verfahren daher ausgesetzt wurde, nach ihrer Rückkehr nach Kroatien erneut ein Asylverfahren beantragen (wenn sie dies wünschen), und somit das ursprüngliche Verfahren wieder aufnehmen, wie es in Artikel 18 Absatz 2 der Dublin-III-Verordnung vorgesehen ist (AIDA 22.4.2022). Andererseits gelten Personen, deren Antrag ausdrücklich zurückgezogen oder abgelehnt wurde, bevor sie Kroatien verlassen haben, als Folgeantragsteller, was im Widerspruch zur Dublin-Verordnung steht. Dublin Rückkehrer haben keine Schwierigkeiten beim Zugang zum Aufnahmesystem und zu den materiellen Aufnahmebedingungen (AIDA 22.4.2022). Das kroatische Rote Kreuz (CRC) bietet Dublin-Rückkehrern, die in Aufnahmezentren für Antragsteller untergebracht sind, Unterstützung bei der Integration in die kroatische Gesellschaft an (IOM 30.3.2023). c). Non-Refoulement: Seit 2016 gibt es eine Liste von zehn sicheren Herkunftsstaaten. Diese sind Albanien, Bosnien und Herzegowina, Nordmazedonien, Kosovo, Montenegro, Serbien, Marokko, Algerien, Tunesien und die Türkei. Auf die Türkei wird das Konzept des sicheren Herkunftsstaates in der Praxis allerdings nicht angewandt. Im Jahr 2018 wurde das Konzept in insgesamt 76 Fällen umgesetzt, die sich wie folgt verteilen: bei Algeriern

(39), Marokkanern
(13), Tunesiern
(13), Kosovaren
(5), Serben
(4)und Bosniern
(2). Entsprechende Zahlen für den Zeitraum ab 2019 liegen nicht vor. Laut Gesetz kann ein Land dann als sicherer Drittstaat eingestuft werden, wenn ein Antragsteller dort sicher ist vor Verfolgung oder dem Risiko, ernsten Schaden zu erleiden, wenn das Non-Refoulement-Prinzip beachtet und effektiver Zugang zum Asylverfahren gewährt wird. Ob die Voraussetzungen für die Anwendung des Konzepts des sicheren Drittstaats erfüllt sind, wird für jeden Antrag gesondert festgestellt. Hierzu wird geprüft, ob ein Land die oben genannten Bedingungen erfüllt und ob eine Verbindung zwischen diesem Land und dem Antragsteller besteht, aufgrund derer vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er dort internationalen Schutz beantragen könnte, wobei alle Fakten und Umstände seines Antrags zu berücksichtigen sind (AIDA 22.4.2022). Wie in den Jahren zuvor wurde die Grenzpolizei auch noch 2021 in Berichten nationaler und internationaler NGOs gewaltsamer Pushbacks und der Misshandlung irregulärer Migranten beschuldigt (USDOS 12.4.2022; vgl. SFH 13.9.2022). Nach Angaben des Dänischen Flüchtlingsrats (DRC) wurden 2021

HPC 9.114 (HPC 22.4.2022) und

USDOS 3.629 (USDOS 12.4.2022) Personen aus Kroatien nach Bosnien und Herzegowina (BiH) zurückgeschoben, darunter auch Vulnerable (UMA, Familien mit Kindern, Frauen), wobei es auch zu Kettenabschiebungen gekommen sein soll (HPC 22.4.2022). Ende 2021 hatte das Anti-Folter-Komitee des Europarates die Anwendung von Gewalt durch die kroatischen Behörden bei Pushbacks kritisiert (SFH 13.9.2022). In einem Bericht vom Mai 2022 stellte das Border Violence Monitoring Network fest, dass die kroatische Polizei in das Hoheitsgebiet von Bosnien und Herzegowina eindrang, während sie Menschen über die Grenze zurückdrängte (FH 2023).Wie in den Jahren zuvor wurde die Grenzpolizei auch noch 2021 in Berichten nationaler und internationaler NGOs gewaltsamer Pushbacks und der Misshandlung irregulärer Migranten beschuldigt (USDOS 12.4.2022; vergleiche SFH 13.9.2022). Nach Angaben des Dänischen Flüchtlingsrats (DRC) wurden 2021

HPC 9.114 (HPC 22.4.2022) und

USDOS 3.629 (USDOS 12.4.2022) Personen aus Kroatien nach Bosnien und Herzegowina (BiH) zurückgeschoben, darunter auch Vulnerable (UMA, Familien mit Kindern, Frauen), wobei es auch zu Kettenabschiebungen gekommen sein soll (HPC 22.4.2022). Ende 2021 hatte das Anti-Folter-Komitee des Europarates die Anwendung von Gewalt durch die kroatischen Behörden bei Pushbacks kritisiert (SFH 13.9.2022). In einem Bericht vom Mai 2022 stellte das Border Violence Monitoring Network fest, dass die kroatische Polizei in das Hoheitsgebiet von Bosnien und Herzegowina eindrang, während sie Menschen über die Grenze zurückdrängte (FH 2023). Am 8.6.2021 schloss das Innenministerium eine Vereinbarung zur Einrichtung eines unabhängigen Mechanismus zur Überwachung des Verhaltens von Polizeibeamten des Innenministeriums im Bereich der illegalen Migration und des internationalen Schutzes. Der Mechanismus soll die Behandlung von irregulären Migranten und Personen, die internationalen Schutz suchen, durch angekündigte und unangekündigte Beobachtungen auf Polizeistationen, in Ausländerunterkünften und durch angekündigte Besuche an „anderen geeigneten Orten“ wie der grünen Grenze zwischen Kroatien und Bosnien und Herzegowina überwachen. Einige NGOs kritisierten den Mechanismus wegen mangelnder öffentlicher Informationen über die Einzelheiten des Abkommens und unzureichender Überwachung an der grünen Grenze, wo ihrer Meinung nach die meisten Menschenrechtsverletzungen stattfanden (USDOS 12.4.2022). Seit geraumer Zeit gibt es nun keine (VB 6.2.2023) bzw. weniger Berichte und Beschwerden über Pushbacks (FH 2023). Insbesondere seit der Zeit vor dem Beitritt Kroatiens zum Schengen-Raum am 1. Jänner 2023 hat es kaum mehr Berichte über Pushbacks gegeben (DF 1.2.2023). Anfang April 2023 sind Kopien angeblicher polizei-interner WhatsApp-Chatverläufe aufgetaucht, welche nahelegen sollen, dass die Pushbacks systematisch und mit dem Wissen höherer kroatischer Stellen erfolgt sein könnten. Das kroatische Innenministerium bestätigt die berichteten Inhalte nicht und nennt Pushbacks weiterhin Einzelfälle (ORF 6.4.2023). d). Versorgung: Asylwerber in Kroatien haben das Recht auf materielle Versorgung während des Asylverfahrens. Dieses Recht gilt ab dem Zeitpunkt, wo sie den Willen zur Asylantragstellung erkennen lassen und umfasst Unterbringung in einem Aufnahmezentrum, Verpflegung, Kleidung und finanzielle Unterstützung sowie Refundierung der Fahrtkosten in öffentlichen Verkehrsmitteln (AIDA 22.4.2022). Das Innenministerium (MOI) betreibt die Aufnahmezentren für Asylwerber in Zagreb und Kutina und ist für die Erbringung von Leistungen durch NGOs verantwortlich. Derzeit hat das Innenministerium Verträge mit dem Kroatischen Roten Kreuz und Médecins du Monde (UNHCR o.D.). Der Jesuitische Flüchtlingdienst (JRS Croatia) betreibt mit Unterstützung von UNICEF einen Bereich im Aufnahmezentrum für Asylsuchende in Zagreb, der Minderjährigen einen sicheren Ort zum Verweilen bietet (JRS o.D.). Die monatliche finanzielle Unterstützung wird ab der Unterbringung in einem Aufnahmezentrum gewährt und beläuft sich per 31.12.2021 auf 100 Kuna (EUR 13,30) pro Person. Auch wenn sich der Betrag bei abhängigen Familienmitgliedern erhöht, gilt er als sehr gering bemessen. Asylwerber, deren Verfahren nach neun Monaten noch nicht entschieden ist, haben das Recht zu arbeiten und können auf freiwilliger Basis etwa auch innerhalb der Aufnahmezentren mitarbeiten. Auch können sie bei gemeinnützigen Tätigkeiten oder bei der Arbeit humanitärer Organisationen mitwirken. Die NGO Are You Syrious (AYS) berichtete, dass sie im Jahr 2021 Asylwerber über das Recht auf Arbeit informiert und bei der Arbeitssuche unterstützt hat (z.B. beim Verfassen von Lebensläufen und bei der Kontaktaufnahme mit Arbeitgebern). Als ein Manko der derzeitigen gesetzlichen Lösung wurde die neunmonatige Frist für die Umsetzung des Rechts auf Arbeit genannt, die eine frühzeitige Integration in den Arbeitsmarkt verhindert (AIDA 22.4.2022). Begünstigte des IOM-Projekts „Voluntary Relocation from Italy to other EU Member and Associated States - RELITA“, in dessen Rahmen Migranten aus Italien nach Kroatien umgesiedelt werden (bis März 2023 10 Personen), erhalten Unterstützung von IOM Kroatien. Diese Unterstützung umfasst u. a. Reiseunterstützung inkl. Flugticketbuchung. IOM Kroatien schließlich sorgt für den Empfang der Begünstigten des RELITA-Projekts am Flughafen (IOM 30.3.2023). e). Unterbringung:

Asylgesetz haben Asylwerber während des Asylverfahrens das Recht auf Unterbringung in entsprechenden Aufnahmezentren. Auf Antrag können sie auf eigene Kosten außerhalb eines Zentrums wohnen. Kroatien verfügt über zwei offene Aufnahmezentren für Asylwerber, in Zagreb im „Hotel Porin“ (Kapazität: 500-600 Plätze) (AIDA 22.4.2022; vgl. VB 6.2.2023) und in Kutina, mit einer Kapazität von 100 (AIDA 22.4.2022) bis 200 Plätzen (VB 6.2.2023). Beide Zentren werden vom kroatischen Innenministerium geführt. Das Zentrum in Kutina ist für die Unterbringung vulnerabler Antragsteller gedacht, derzeit findet dort aber Renovierungsarbeiten statt (VB 6.2.2023; vgl. AIDA 22.4.2022).

Asylgesetz haben Asylwerber während des Asylverfahrens das Recht auf Unterbringung in entsprechenden Aufnahmezentren. Auf Antrag können sie auf eigene Kosten außerhalb eines Zentrums wohnen. Kroatien verfügt über zwei offene Aufnahmezentren für Asylwerber, in Zagreb im „Hotel Porin“ (Kapazität: 500-600 Plätze) (AIDA 22.4.2022; vergleiche VB 6.2.2023) und in Kutina, mit einer Kapazität von 100 (AIDA 22.4.2022) bis 200 Plätzen (VB 6.2.2023). Beide Zentren werden vom kroatischen Innenministerium geführt. Das Zentrum in Kutina ist für die Unterbringung vulnerabler Antragsteller gedacht, derzeit findet dort aber Renovierungsarbeiten statt (VB 6.2.2023; vergleiche AIDA 22.4.2022). Der Plan, in Mala Gorica ein neues Aufnahmezentrum zu bauen, wurde nach Protesten der lokalen Bevölkerung wieder verworfen und das veranschlagte Geld in die Renovierung der bestehenden Zentren investiert (AIDA 22.4.2022). In Slavonski Brod/Bjeliš besteht ein angemietetes Objekt für eventuelle zukünftige Migrationswellen (VB 6.2.2023). In den Zentren erhalten die Bewohner drei Mahlzeiten pro Tag und schwangere Frauen, Wöchnerinnen und Minderjährige bis 16 Jahre erhalten zusätzlich eine Nachmittagsjause. In vom Roten Kreuz ausgestatteten Küchen können sich die Asylwerber außerdem selbst Mahlzeiten zubereiten (AIDA 22.4.2022). Für Familien mit Kindern stellt UNICEF die medizinische Versorgung von Müttern und Kindern sowie Unterstützung für schwangere und stillende Mütter bereit. Weiters organisiert UNICEF abgeschlossene Bereiche, in denen die Kinder spielen und informell lernen können (UNICEF o.D.). Antragsteller können bis zum Ende ihres Verfahrens in den Unterbringungszentren bleiben. Wenn eine rechtskräftig negative Entscheidung vorliegt und die postulierte Frist zur freiwilligen Ausreise verstrichen ist, endet das Recht, sich dort aufzuhalten (AIDA 22.4.2022). Kroatien verfügt zurzeit über drei Schubhaftzentren mit einer Gesamtkapazität von insgesamt 219 Plätzen: das geschlossene (Schubhaft-) Zentrum (Center for Foreigners) in Jezevo mit 95 Plätzen und die Transitzentren in Trilj und in Torvarnik mit jeweils 62 Plätzen (AIDA 22.4.2022, vgl. VB 6.2.2023).Kroatien verfügt zurzeit über drei Schubhaftzentren mit einer Gesamtkapazität von insgesamt 219 Plätzen: das geschlossene (Schubhaft-) Zentrum (Center for Foreigners) in Jezevo mit 95 Plätzen und die Transitzentren in Trilj und in Torvarnik mit jeweils 62 Plätzen (AIDA 22.4.2022, vergleiche VB 6.2.2023). f). Medizinische Versorgung: Asylwerber haben das Recht auf medizinische Notversorgung und notwendige medizinische und psychologische Behandlung (AIDA 4.2022; vgl. SRC 12.2021). Diese Behandlung ist in den Aufnahmezentren verfügbar. Darüber hinaus können die Antragsteller an örtliche Krankenhäuser verwiesen werden. Vulnerable Antragsteller, insbesondere Opfer von Folter, Vergewaltigung oder sonstigen schwerwiegenden Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt, sind entsprechend medizinisch zu behandeln. In der Praxis ist diese zusätzliche Gesundheitsversorgung jedoch nicht regelmäßig zugänglich (AIDA 22.4.2022). Asylwerber haben das Recht auf medizinische Notversorgung und notwendige medizinische und psychologische Behandlung (AIDA 4.2022; vergleiche SRC 12.2021). Diese Behandlung ist in den Aufnahmezentren verfügbar. Darüber hinaus können die Antragsteller an örtliche Krankenhäuser verwiesen werden. Vulnerable Antragsteller, insbesondere Opfer von Folter, Vergewaltigung oder sonstigen schwerwiegenden Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt, sind entsprechend medizinisch zu behandeln. In der Praxis ist diese zusätzliche Gesundheitsversorgung jedoch nicht regelmäßig zugänglich (AIDA 22.4.2022). Aufgrund restriktiver Vorschriften haben Asylwerber nur eingeschränkt Zugang zur regulären Gesundheitsversorgung: Nach dem Gesetz wird ihnen "medizinische Notbetreuung und notwendige Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen" gewährt. Die psychiatrische und psychologische Behandlung von Asylwerbern ist daher nur bei medizinischer Notversorgung und notwendiger Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen abgedeckt. Dies ist meist der Fall, wenn eine Person in ein Krankenhaus eingewiesen werden muss. Abgesehen davon gibt es keine klaren Kriterien für die Feststellung eines Notfalls. Um sicherzustellen, dass diese Bestimmungen des Gesetzes erfüllt werden, finanziert das kroatische Gesundheitsministerium zusammen mit dem Asyl- und Migrationsintegrationsfonds AMIF der Europäischen Union ein medizinisches Projekt, das von Médicins du Monde (MdM) durchgeführt wird. Die Vereinbarung lief bis Ende 2022 (SRC 12.2021). Teams von Medecins du Monde - bestehend aus Allgemeinmedizinern, einer Krankenschwester, einem Psychologen und einem Dolmetscher - bieten bei Bedarf medizinische und psychologische Unterstützung an. MdM kümmert sich sofern erforderlich auch um den Transport und die Begleitung in Krankenhäuser. Weiters wird Asylwerbern auch eine spezialisierte Betreuung angeboten. Zweimal im Monat sind ein Psychiater, ein Kinderarzt und ein Gynäkologe bei den Konsultationen anwesend. Sie ermöglichen Frauen und Kindern eine fachärztliche Betreuung. Schließlich wird auch die Impfung von Kindern gefördert, indem diese zu den entsprechenden Einrichtungen begleitet werden (MdM o.D.). Schwangere oder Wöchnerinnen, die eine Überwachung von Schwangerschaft und Geburt benötigt, haben Anspruch auf Gesundheitsversorgung im gleichen Umfang wie Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung. Kindern bis zum Alter von 18 Jahren wird das gesamte Recht auf Gesundheitsversorgung in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften über das Recht auf Gesundheitsversorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung garantiert (AIDA 22.4.2022). […] In diesen Länderberichten finden sich neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Kroatien auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen – darunter konkret auch in Bezug auf Rückkehrer nach der Dublin III-VO – samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg. Festgestellt wird sohin, dass sich aus diesen Länderinformationen keine ausreichend begründeten Hinweise darauf ergeben, dass das kroatische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweist. Daher ist aus Sicht der zuständigen Einzelrichterin, insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung sowie die generelle Versorgungs- und Unterbringungslage und die Sicherheitslage von Asylwerbern in Kroatien den Feststellungen des Bundesamtes in den angefochtenen Bescheiden zu folgen.

  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Die Feststellungen zu den Beschwerdeführern, zu ihrem familiären Bezug zueinander, zu ihrer Staatsangehörigkeit, zu den jeweiligen Ausreisezeitpunkten des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin aus Syrien sowie zum folgenden Leben in der Türkei, zur gemeinsamen Ausreise aus der Türkei mit den vier minderjährigen Beschwerdeführern sowie zum weiteren Reiseweg, zur illegalen Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von Bosnien aus über Kroatien, zur Dauer des dortigen Aufenthalts, zur gemeinsamen unrechtmäßigen Einreise aller sechs Beschwerdeführer über Slowenien nach Österreich und zur Stellung der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem bezüglich dieser Feststellungen übereinstimmenden Vorbringen des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin in ihren jeweiligen Erstbefragungen sowie aus den Akteninhalten. Weiters gründet die Feststellung zu den Asylantragstellungen des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin in Kroatien am XXXX 09.2024 auf den diesbezüglichen unbedenklichen Eurodac-Treffern und wurde auch von beiden Beschwerdeführern selbst in ihren Erstbefragungen angegeben, dass sie in Kroatien um Asyl angesucht, das Verfahren jedoch nicht abgewartet hätten, sondern weiter nach Österreich gereist seien. Die weitere Feststellung, dass sich die Beschwerdeführer nach Zurückziehung ihrer Anträge während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats unrechtmäßig nach Österreich begeben haben, hat, gründet auf dem Umstand, dass Kroatien der Wiederaufnahme aller sechs Beschwerdeführer auf der Basis von Art. 20 Abs. 5 Dublin III-VO mit Schreiben vom 11.10.2024 ausdrücklich zugestimmt hat. Weiters gründet die Feststellung zu den Asylantragstellungen des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin in Kroatien am römisch 40 09.2024 auf den diesbezüglichen unbedenklichen Eurodac-Treffern und wurde auch von beiden Beschwerdeführern selbst in ihren Erstbefragungen angegeben, dass sie in Kroatien um Asyl angesucht, das Verfahren jedoch nicht abgewartet hätten, sondern weiter nach Österreich gereist seien. Die weitere Feststellung, dass sich die Beschwerdeführer nach Zurückziehung ihrer Anträge während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats unrechtmäßig nach Österreich begeben haben, hat, gründet auf dem Umstand, dass Kroatien der Wiederaufnahme aller sechs Beschwerdeführer auf der Basis von Artikel 20, Absatz 5, Dublin III-VO mit Schreiben vom 11.10.2024 ausdrücklich zugestimmt hat. Die Feststellungen zum Wiederaufnahmegesuch der österreichischen Dublinbehörde und zur ausdrücklichen Zustimmung zur Übernahme der Beschwerdeführer durch Kroatien und zur Bekanntgabe der Verlängerung der Überstellungsfrist ergeben sich darüber hinaus aus den jeweiligen Schreiben bzw. aus der diesbezüglichen Korrespondenz der Dublinbehörden im Rahmen des Konsultationsverfahrens. Darauf, dass die Zuständigkeit Kroatiens beendet worden wäre, finden sich in den gesamten Verfahren keine Hinweise, wobei ein derartiges Vorbringen auch nicht erstattet wurde. Eine die Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Kroatien wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht, da die diesbezüglichen Angaben, insbesondere des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin, widersprüchlich und in sich nicht stimmig sind sowie Steigerungen aufweisen. Zunächst ist darauf zu verweisen, dass der Erstbeschwerdeführer seinen syrischen Führerschein vorlegte, bei dem im Zuge einer Dokumentenüberprüfung hervorgekommen ist, dass es sich um eine Totalfälschung handelt (vgl. AS 87 im Akt des Erstbeschwerdeführers), was an sich schon gegen die persönliche Glaubwürdigkeit des Erstbeschwerdeführers spricht. Auffallend ist allerdings, dass nicht nur die Angaben zwischen den jeweiligen Erstbefragungen und Einvernahmen des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin Steigerungen aufweisen, sondern auch ihre jeweiligen Vorbringen einander eklatant widersprechen. Übereinstimmend gaben beide Beschwerdeführerin in ihren Erstbefragungen noch an, dass sie von Bosnien nach Kroatien gelangt seien und dort von der Polizei angehalten worden seien und um Asyl angesucht hätten. Dieses Verfahren hätten sie nicht abgewartet, sondern seien weiter nach Österreich gereist. In weiterer Folge widersprechen sich jedoch die jeweiligen Aussagen. So gab der Erstbeschwerdeführer in seiner Erstbefragung an, dass sie nach der Anhaltung durch die Polizei erkennungsdienstlich behandelt und zu einem Zugbahnhof gebracht worden seien. Ihnen sei gesagt worden, dass sie weiterreisen dürften. Die Sechsbeschwerdeführerin habe Milch und Windeln bekommen und hätten die Beschwerdeführer Wasser bekommen (vgl. AS 11 im Akt des Erstbeschwerdeführers). Hingegen gab die Zweitbeschwerdeführerin in ihrer eigenen Erstbefragung an, dass sie nach der Anhaltung durch die Polizei in ein Camp gebracht worden seien, wo sie 22 Stunden aufhältig gewesen seien. In diesem Camp hätten sie nur Wasser und Brot bekommen (vgl. AS 7, AS 9 im Akt der Zweitbeschwerdeführerin). Aber auch in ihren jeweiligen Einvernahmen tätigten der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin unterschiedliche Angaben, die einander teilweise gravierend widersprechen. Führte doch der Erstbeschwerdeführer aus, dass die Beschwerdeführer von ihrer Festnahme um 12:00 Uhr bis 18:00 Uhr – sohin sechs Stunden lang – in einem Polizeifahrzeug eingesperrt gewesen seien und nicht auf die Toilette hätten gehen dürfen, sodass die minderjährigen Beschwerdeführer ihre Notdurft im Auto hätten verrichten müssen. Ein derartiges Vorbringen findet sich in den Aussagen der Zweitbeschwerdeführerin nicht einmal ansatzweise und ist nicht glaubhaft, dass die Zweitbeschwerdeführerin als Mutter nicht erwähnt, dass ihre vier minderjährigen – damals sechs, viereinhalb, eineinhalb Jahre sowie fünf Monate alten – Kinder sechs Stunden lang ein einem Polizeifahrzeug eingesperrt gewesen sein sollen. Hinzu kommt, dass es wohl auch nicht im Interesse der kroatischen Polizei gewesen wäre, wenn die minderjährigen Beschwerdeführer ihre Notdurft im Polizeifahrzeug verrichtet hätten und ist dieser Teil des Vorbringens daher auch aus diesem Grund nicht glaubhaft. Ähnlich verhält es sich mit der Angabe des Erstbeschwerdeführers vor dem Bundesamt, der Drittbeschwerdeführer sei vom Bett gefallen und habe sich am Kopf verletzt, woraufhin die Polizisten „nur geschaut“, aber kein weiteres Interesse gezeigt hätten. Der Drittbeschwerdeführer habe „ein Trauma“ von den Polizisten. Auch einen derartigen Vorfall erwähnte die Zweitbeschwerdeführerin als Mutter des damals sechsjährigen Drittbeschwerdeführers nicht, sondern gab – im Gegenteil – an, dass der Drittbeschwerdeführer gesund sei (vgl. AS 117 im Akt der Zweitbeschwerdeführerin). Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen wiederholt zwar die Angaben des Erstbeschwerdeführers, lässt jedoch jegliche Begründung vermissen, weshalb dieses Vorbringen nicht von der Zweitbeschwerdeführerin ebenfalls getätigt wurde, was wohl der Fall gewesen wäre, würde es den Tatsachen entsprechen. Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen, dass sich im gesamten Verlauf des Verfahrens keine Hinweise darauf ergeben haben, dass sich der Drittbeschwerdeführer in Kroatien tatsächlich verletzt haben könnte (z.B. bei der Erstuntersuchung im Zuge der Asylantragstellung). Eine die Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Kroatien wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht, da die diesbezüglichen Angaben, insbesondere des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin, widersprüchlich und in sich nicht stimmig sind sowie Steigerungen aufweisen. Zunächst ist darauf zu verweisen, dass der Erstbeschwerdeführer seinen syrischen Führerschein vorlegte, bei dem im Zuge einer Dokumentenüberprüfung hervorgekommen ist, dass es sich um eine Totalfälschung handelt vergleiche AS 87 im Akt des Erstbeschwerdeführers), was an sich schon gegen die persönliche Glaubwürdigkeit des Erstbeschwerdeführers spricht. Auffallend ist allerdings, dass nicht nur die Angaben zwischen den jeweiligen Erstbefragungen und Einvernahmen des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin Steigerungen aufweisen, sondern auch ihre jeweiligen Vorbringen einander eklatant widersprechen. Übereinstimmend gaben beide Beschwerdeführerin in ihren Erstbefragungen noch an, dass sie von Bosnien nach Kroatien gelangt seien und dort von der Polizei angehalten worden seien und um Asyl angesucht hätten. Dieses Verfahren hätten sie nicht abgewartet, sondern seien weiter nach Österreich gereist. In weiterer Folge widersprechen sich jedoch die jeweiligen Aussagen. So gab der Erstbeschwerdeführer in seiner Erstbefragung an, dass sie nach der Anhaltung durch die Polizei erkennungsdienstlich behandelt und zu einem Zugbahnhof gebracht worden seien. Ihnen sei gesagt worden, dass sie weiterreisen dürften. Die Sechsbeschwerdeführerin habe Milch und Windeln bekommen und hätten die Beschwerdeführer Wasser bekommen vergleiche AS 11 im Akt des Erstbeschwerdeführers). Hingegen gab die Zweitbeschwerdeführerin in ihrer eigenen Erstbefragung an, dass sie nach der Anhaltung durch die Polizei in ein Camp gebracht worden seien, wo sie 22 Stunden aufhältig gewesen seien. In diesem Camp hätten sie nur Wasser und Brot bekommen vergleiche AS 7, AS 9 im Akt der Zweitbeschwerdeführerin). Aber auch in ihren jeweiligen Einvernahmen tätigten der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin unterschiedliche Angaben, die einander teilweise gravierend widersprechen. Führte doch der Erstbeschwerdeführer aus, dass die Beschwerdeführer von ihrer Festnahme um 12:00 Uhr bis 18:00 Uhr – sohin sechs Stunden lang – in einem Polizeifahrzeug eingesperrt gewesen seien und nicht auf die Toilette hätten gehen dürfen, sodass die minderjährigen Beschwerdeführer ihre Notdurft im Auto hätten verrichten müssen. Ein derartiges Vorbringen findet sich in den Aussagen der Zweitbeschwerdeführerin nicht einmal ansatzweise und ist nicht glaubhaft, dass die Zweitbeschwerdeführerin als Mutter nicht erwähnt, dass ihre vier minderjährigen – damals sechs, viereinhalb, eineinhalb Jahre sowie fünf Monate alten – Kinder sechs Stunden lang ein einem Polizeifahrzeug eingesperrt gewesen sein sollen. Hinzu kommt, dass es wohl auch nicht im Interesse der kroatischen Polizei gewesen wäre, wenn die minderjährigen Beschwerdeführer ihre Notdurft im Polizeifahrzeug verrichtet hätten und ist dieser Teil des Vorbringens daher auch aus diesem Grund nicht glaubhaft. Ähnlich verhält es sich mit der Angabe des Erstbeschwerdeführers vor dem Bundesamt, der Drittbeschwerdeführer sei vom Bett gefallen und habe sich am Kopf verletzt, woraufhin die Polizisten „nur geschaut“, aber kein weiteres Interesse gezeigt hätten. Der Drittbeschwerdeführer habe „ein Trauma“ von den Polizisten. Auch einen derartigen Vorfall erwähnte die Zweitbeschwerdeführerin als Mutter des damals sechsjährigen Drittbeschwerdeführers nicht, sondern gab – im Gegenteil – an, dass der Drittbeschwerdeführer gesund sei vergleiche AS 117 im Akt der Zweitbeschwerdeführerin). Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen wiederholt zwar die Angaben des Erstbeschwerdeführers, lässt jedoch jegliche Begründung vermissen, weshalb dieses Vorbringen nicht von der Zweitbeschwerdeführerin ebenfalls getätigt wurde, was wohl der Fall gewesen wäre, würde es den Tatsachen entsprechen. Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen, dass sich im gesamten Verlauf des Verfahrens keine Hinweise darauf ergeben haben, dass sich der Drittbeschwerdeführer in Kroatien tatsächlich verletzt haben könnte (z.B. bei der Erstuntersuchung im Zuge der Asylantragstellung). Ferner gab der Erstbeschwerdeführer an, dass die Unterbringung in Kroatien nicht wie in einem Camp, sondern wie in einem Gefängnis gewesen sei, räumte jedoch im weiteren Verlauf der Einvernahme ein, dass es sich um ein Zimmer mit Toilette gehandelt habe, was für die Erwachsenen in Ordnung gewesen sei (vgl. AS 144 im Akt des Erstbeschwerdeführers). Dem Vorbringen der Zweitbeschwerdeführerin, sie hätten „viele Sachen für die Kinder“ haben wollen, hätten jedoch nur eine zu kleine Windel erhalten und die Sechstbeschwerdeführerin habe 22 Stunden nur geweint, weil sie nichts zu essen bekommen habe, sind sowohl die Angaben des Erstbeschwerdeführers in seiner Einvernahme als auch jene in der Erstbefragung entgegenzuhalten. In seiner Einvernahme vor dem Bundesamt gab der Erstbeschwerdeführer nämlich an, dass die Beschwerdeführer im Camp Windeln und Milch bekommen hätten und brachte in seiner Erstbefragung noch vor, dass sie Milch, Windeln und Wasser bekommen hätten, was von der Zweitbeschwerdeführerin in ihrer eigenen Erstbefragung noch dahin ergänzt wurde, dass sie auch Brot bekommen hätten. Auf den diesbezüglichen Vorhalt änderte die Zweitbeschwerdeführerin ihre Aussage dahingehend, dass sie zwar als Familie Milch, Brot und Wasser erhalten hätten, aber die Sechstbeschwerdeführerin Babynahrung gebraucht hätte, die jedoch im Koffer gewesen sei, den wiederum die Beschwerdeführer nicht mit in das Zimmer hätten nehmen dürfen. Nicht nachvollziehbar ist vor dem Hintergrund dieser Angaben allerdings, dass die Zweitbeschwerdeführerin weder nach ihrem Koffer noch nach der dort enthaltenen Babynahrung gefragt hat, sondern diesbezüglich lediglich angab, dass sie sich nicht beschwert habe, weil sie fremd gewesen sei und nicht gewusst habe, was sie machen solle (vgl. AS 120 im Akt der Zweitbeschwerdeführerin). Dass die Zweitbeschwerdeführerin als vierfache Mutter die Sechstbeschwerdeführerin – ihren eigenen Angaben zufolge – 22 Stunden ohne Nahrung einfach schreien lässt, obwohl sich die Babynahrung in ihrem Koffer befunden haben soll, ist nicht nachvollziehbar und zudem weltfremd. Ferner gab der Erstbeschwerdeführer an, dass die Unterbringung in Kroatien nicht wie in einem Camp, sondern wie in einem Gefängnis gewesen sei, räumte jedoch im weiteren Verlauf der Einvernahme ein, dass es sich um ein Zimmer mit Toilette gehandelt habe, was für die Erwachsenen in Ordnung gewesen sei vergleiche AS 144 im Akt des Erstbeschwerdeführers). Dem Vorbringen der Zweitbeschwerdeführerin, sie hätten „viele Sachen für die Kinder“ haben wollen, hätten jedoch nur eine zu kleine Windel erhalten und die Sechstbeschwerdeführerin habe 22 Stunden nur geweint, weil sie nichts zu essen bekommen habe, sind sowohl die Angaben des Erstbeschwerdeführers in seiner Einvernahme als auch jene in der Erstbefragung entgegenzuhalten. In seiner Einvernahme vor dem Bundesamt gab der Erstbeschwerdeführer nämlich an, dass die Beschwerdeführer im Camp Windeln und Milch bekommen hätten und brachte in seiner Erstbefragung noch vor, dass sie Milch, Windeln und Wasser bekommen hätten, was von der Zweitbeschwerdeführerin in ihrer eigenen Erstbefragung noch dahin ergänzt wurde, dass sie auch Brot bekommen hätten. Auf den diesbezüglichen Vorhalt änderte die Zweitbeschwerdeführerin ihre Aussage dahingehend, dass sie zwar als Familie Milch, Brot und Wasser erhalten hätten, aber die Sechstbeschwerdeführerin Babynahrung gebraucht hätte, die jedoch im Koffer gewesen sei, den wiederum die Beschwerdeführer nicht mit in das Zimmer hätten nehmen dürfen. Nicht nachvollziehbar ist vor dem Hintergrund dieser Angaben allerdings, dass die Zweitbeschwerdeführerin weder nach ihrem Koffer noch nach der dort enthaltenen Babynahrung gefragt hat, sondern diesbezüglich lediglich angab, dass sie sich nicht beschwert habe, weil sie fremd gewesen sei und nicht gewusst habe, was sie machen solle vergleiche AS 120 im Akt der Zweitbeschwerdeführerin). Dass die Zweitbeschwerdeführerin als vierfache Mutter die Sechstbeschwerdeführerin – ihren eigenen Angaben zufolge – 22 Stunden ohne Nahrung einfach schreien lässt, obwohl sich die Babynahrung in ihrem Koffer befunden haben soll, ist nicht nachvollziehbar und zudem weltfremd. Abgesehen von diesen in wesentlichen Teilen abweichenden Vorbringen des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin sowohl in den jeweiligen Erstbefragungen als auch in den Einvernahmen vor dem Bundesamt, ist ergänzend darauf zu verweisen, dass die Angaben in den Einvernahmen im Vergleich zu den Ausführungen in den Erstbefragungen Steigerungen aufweisen und auch vor diesem Hintergrund als zumindest stark übertrieben und sohin nicht glaubhaft zu werten sind. Es ist nicht nachvollziehbar, dass nicht bereits in der Erstbefragung die behaupteten schlechten Bedingungen in Kroatien (beispielsweise Unterbringung in einem versperrten „Gefängnis“, Beleidigungen, unzureichende Versorgung mit Nahrungsmitteln und Windeln, Abnahme von Koffern und Handys) vorgebracht – und zwar weder vom Erst- noch von der Zweitbeschwerdeführerin -, sondern diese erst mehr als ein Monat später in den Einvernahmen erwähnt wurden, zumal die Erstbefragungen bereits wenige Tage nach dem Verlassen Kroatiens stattgefunden haben, sodass der Eindruck von den Verhältnissen in Kroatien noch „frischer“ im Gedächtnis gewesen sein müsste als in den zeitlich viel später durchgeführten Einvernahmen. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass sich die Erstbefragung nicht auf die näheren Fluchtgründe (fallgegenständlich auf die Ausreisegründe aus Kroatien) zu beziehen hat. Allerdings ist an dieser Stelle darauf zu verweisen, dass es auf dem Boden der gesetzlichen Regelung des § 19 Abs. 1 AsylG dem Bundesverwaltungsgericht nicht verwehrt ist, die Angaben des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin in der Erstbefragung bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihrer jeweiligen Vorbringen heranzuziehen, es bedarf aber sorgsamer Abklärung und auch der in der Begründung vorzunehmenden Offenlegung, worauf diese fallbezogen zurückzuführen sind (vgl. VwGH vom 10.11.2015, Ra 2015/19/0189). Wie erwähnt kann hier fallbezogen nicht nachvollzogen werden, weshalb weder der Erst- noch die Zweitbeschwerdeführerin nicht schon in der Erstbefragung zumindest ansatzweise die behaupteten schlechten Bedingungen in Kroatien vorbrachten, wobei hinzu kommt, dass die Zweitbeschwerdeführerin in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt auf die Frage, ob ihre Angaben in der Erstbefragung der Wahrheit entsprechen würden, diese korrekt protokolliert und ihr rückübersetzt worden seien, angab, dass sie die Wahrheit gesagt habe, alles protokolliert und ihr ihre Angaben rückübersetzt worden seien (vgl. AS 118 im Akt der Zweitbeschwerdeführerin). Auch in der Beschwerde wurde nicht dargelegt, aus welchen Gründen der Erst- und/oder die Zweitbeschwerdeführerin nicht schon in der Erstbefragung ihre späteren Behauptungen zu den angeblichen Vorfällen in Kroatien vorbrachten. Ebenso wenig wurden in der Beschwerde die Widersprüche zwischen den Angaben des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin sowohl in ihren Erstbefragungen als auch in ihren Einvernahmen vor dem Bundesamt aufgeklärt. Abgesehen von diesen in wesentlichen Teilen abweichenden Vorbringen des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin sowohl in den jeweiligen Erstbefragungen als auch in den Einvernahmen vor dem Bundesamt, ist ergänzend darauf zu verweisen, dass die Angaben in den Einvernahmen im Vergleich zu den Ausführungen in den Erstbefragungen Steigerungen aufweisen und auch vor diesem Hintergrund als zumindest stark übertrieben und sohin nicht glaubhaft zu werten sind. Es ist nicht nachvollziehbar, dass nicht bereits in der Erstbefragung die behaupteten schlechten Bedingungen in Kroatien (beispielsweise Unterbringung in einem versperrten „Gefängnis“, Beleidigungen, unzureichende Versorgung mit Nahrungsmitteln und Windeln, Abnahme von Koffern und Handys) vorgebracht – und zwar weder vom Erst- noch von der Zweitbeschwerdeführerin -, sondern diese erst mehr als ein Monat später in den Einvernahmen erwähnt wurden, zumal die Erstbefragungen bereits wenige Tage nach dem Verlassen Kroatiens stattgefunden haben, sodass der Eindruck von den Verhältnissen in Kroatien noch „frischer“ im Gedächtnis gewesen sein müsste als in den zeitlich viel später durchgeführten Einvernahmen. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass sich die Erstbefragung nicht auf die näheren Fluchtgründe (fallgegenständlich auf die Ausreisegründe aus Kroatien) zu beziehen hat. Allerdings ist an dieser Stelle darauf zu verweisen, dass es auf dem Boden der gesetzlichen Regelung des Paragraph 19, Absatz eins, AsylG dem Bundesverwaltungsgericht nicht verwehrt ist, die Angaben des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin in der Erstbefragung bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihrer jeweiligen Vorbringen heranzuziehen, es bedarf aber sorgsamer Abklärung und auch der in der Begründung vorzunehmenden Offenlegung, worauf diese fallbezogen zurückzuführen sind vergleiche VwGH vom 10.11.2015, Ra 2015/19/0189). Wie erwähnt kann hier fallbezogen nicht nachvollzogen werden, weshalb weder der Erst- noch die Zweitbeschwerdeführerin nicht schon in der Erstbefragung zumindest ansatzweise die behaupteten schlechten Bedingungen in Kroatien vorbrachten, wobei hinzu kommt, dass die Zweitbeschwerdeführerin in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt auf die Frage, ob ihre Angaben in der Erstbefragung der Wahrheit entsprechen würden, diese korrekt protokolliert und ihr rückübersetzt worden seien, angab, dass sie die Wahrheit gesagt habe, alles protokolliert und ihr ihre Angaben rückübersetzt worden seien vergleiche AS 118 im Akt der Zweitbeschwerdeführerin). Auch in der Beschwerde wurde nicht dargelegt, aus welchen Gründen der Erst- und/oder die Zweitbeschwerdeführerin nicht schon in der Erstbefragung ihre späteren Behauptungen zu den angeblichen Vorfällen in Kroatien vorbrachten. Ebenso wenig wurden in der Beschwerde die Widersprüche zwischen den Angaben des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin sowohl in ihren Erstbefragungen als auch in ihren Einvernahmen vor dem Bundesamt aufgeklärt. Weiters erweist sich auch das Vorbringen der beiden Beschwerdeführer, sie hätten einen Zettel bekommen, auf dem geschrieben gestanden sei, dass sie Kroatien innerhalb von 24 Stunden verlassen müssten, als nicht glaubhaft. Diesbezüglich gab der Erstbeschwerdeführer zunächst an, dass er diesen Zettel weggeworfen habe, es jedoch eine Kopie auf dem Handy der Zweitbeschwerdeführerin gebe. Nach Aufforderung, diese Kopie vorzulegen, änderte der Erstbeschwerdeführer seine Ausführungen dahingehend, dass er nicht sicher sei, ob er diesen Zettel noch habe bzw. nicht sicher sei, ob sich dieser noch am Handy der Zweitbeschwerdeführerin befinde (vgl. AS 145 im Akt des Erstbeschwerdeführers). Da ein derartiges Schreiben bis zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt nicht vorgelegt wurde und auch in der Beschwerde keine Erklärung nachgereicht wurde, wo sich dieses Schreiben nunmehr befindet bzw. aus welchen Gründen es nicht vorgelegt werden konnte, geht das Bundesverwaltungsgericht auch hinsichtlich dieses Teils des Vorbringens von einer unbelegten Scheinbehauptung aus. In Zusammenhang mit der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Erstbeschwerdeführers ist letztlich noch auf den ambulanten Patientenbrief vom XXXX 03.2025 zu verweisen, dem zu entnehmen ist, dass die Angaben des Erstbeschwerdeführers, der Fünftbeschwerdeführer sei bewusstlos gewesen und habe eingenässt, [aus ärztlicher Sicht] nicht nachvollziehbar seien, sodass festzuhalten ist, dass der Erstbeschwerdeführer nicht nur gegenüber den Asylbehörden, sondern auch gegenüber dem ärztlichen Personal unwahre Angaben tätigte. Weiters erweist sich auch das Vorbringen der beiden Beschwerdeführer, sie hätten einen Zettel bekommen, auf dem geschrieben gestanden sei, dass sie Kroatien innerhalb von 24 Stunden verlassen müssten, als nicht glaubhaft. Diesbezüglich gab der Erstbeschwerdeführer zunächst an, dass er diesen Zettel weggeworfen habe, es jedoch eine Kopie auf dem Handy der Zweitbeschwerdeführerin gebe. Nach Aufforderung, diese Kopie vorzulegen, änderte der Erstbeschwerdeführer seine Ausführungen dahingehend, dass er nicht sicher sei, ob er diesen Zettel noch habe bzw. nicht sicher sei, ob sich dieser noch am Handy der Zweitbeschwerdeführerin befinde vergleiche AS 145 im Akt des Erstbeschwerdeführers). Da ein derartiges Schreiben bis zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt nicht vorgelegt wurde und auch in der Beschwerde keine Erklärung nachgereicht wurde, wo sich dieses Schreiben nunmehr befindet bzw. aus welchen Gründen es nicht vorgelegt werden konnte, geht das Bundesverwaltungsgericht auch hinsichtlich dieses Teils des Vorbringens von einer unbelegten Scheinbehauptung aus. In Zusammenhang mit der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Erstbeschwerdeführers ist letztlich noch auf den ambulanten Patientenbrief vom römisch 40 03.2025 zu verweisen, dem zu entnehmen ist, dass die Angaben des Erstbeschwerdeführers, der Fünftbeschwerdeführer sei bewusstlos gewesen und habe eingenässt, [aus ärztlicher Sicht] nicht nachvollziehbar seien, sodass festzuhalten ist, dass der Erstbeschwerdeführer nicht nur gegenüber den Asylbehörden, sondern auch gegenüber dem ärztlichen Personal unwahre Angaben tätigte. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet daher die Angaben des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin in einer Gesamtbetrachtung für nicht glaubhaft, sondern für einen Versuch, die Situation in Kroatien dramatischer darzustellen als sie tatsächlich war, um eine Überstellung der Beschwerdeführer nach Kroatien zu verhindern bzw. zumindest zu verzögern. Hierfür sprechen auch die generellen Aussagen der beiden Beschwerdeführer in ihren jeweiligen Erstbefragungen, sie wollten nicht nach Kroatien zurück, weil Österreich ein sicheres, stabiles Land und das Leben hier besser sei (Erstbeschwerdeführer) bzw. weil die Zukunft für die Kinder hier besser sei (Zweitbeschwerdeführerin) (vgl. generell zur Lage in Kroatien die weiteren Ausführungen unter Punkt II.3.2.4.
  3. des gegenständlichen Erkenntnisses).Das Bundesverwaltungsgericht erachtet daher die Angaben des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin in einer Gesamtbetrachtung für nicht glaubhaft, sondern für einen Versuch, die Situation in Kroatien dramatischer darzustellen als sie tatsächlich war, um eine Überstellung der Beschwerdeführer nach Kroatien zu verhindern bzw. zumindest zu verzögern. Hierfür sprechen auch die generellen Aussagen der beiden Beschwerdeführer in ihren jeweiligen Erstbefragungen, sie wollten nicht nach Kroatien zurück, weil Österreich ein sicheres, stabiles Land und das Leben hier besser sei (Erstbeschwerdeführer) bzw. weil die Zukunft für die Kinder hier besser sei (Zweitbeschwerdeführerin) vergleiche generell zur Lage in Kroatien die weiteren Ausführungen unter Punkt römisch zwei.3.2.4.
  4. des gegenständlichen Erkenntnisses). Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Viertbeschwerdeführers (epileptische Anfälle zwischen 2020 und 2023, stationärer Krankenhausaufenthalt, Diagnose „Kleinwuchs“, medikamentöse Therapie zur Wachstumsförderung, Durchführung eines MRTs in Narkose) stützen sich auf die vorgelegten medizinischen Unterlagen, insbesondere (vorläufiger) Entlassungsbriefe eines Universitätsklinikums vom XXXX 12.2024 und vom XXXX 02.
  5. Dem Entlassungsbrief vom XXXX 12.2024 ist darüber hinaus zu entnehmen, dass sich keine Hinweise auf eine bestehende epileptische Erkrankung des Viertbeschwerdeführers finden, sodass die diesbezügliche Feststellung zu treffen war. Weiters sind aus dem Entlassungsbrief vom XXXX 02.2025 die Entlassung in gutem Allgemeinzustand nach dem MRT sowie der Termin zur Befundbesprechung am XXXX 06.2025 ersichtlich. Da bis zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt keine weiteren medizinischen Unterlagen betreffend den Viertbeschwerdeführer vorgelegt wurden, war die Negativfeststellung zum Nichtvorliegen einer akuten bzw. aktuellen Behandlungsbedürftigkeit zu treffen, wofür auch der Umstand spricht, dass der Termin zur Befundbesprechung erst für den XXXX 06.2025 – sohin vier Monate nach dem MRT - vereinbart wurde. Die Feststellung zum beim Fünftbeschwerdeführer diagnostizierten Shuntvitium gründet auf den Angaben der Zweitbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt. Sie gab an, dass er ein „Loch im Herz“ habe, das in der Türkei diagnostiziert worden sei als der Fünftbeschwerdeführer sechs Monate alt gewesen sei (vgl. AS 117 im Akt der Zweitbeschwerdeführerin). Dass der Fünftbeschwerdeführer zwecks fachärztlicher Abklärung mittels Echokardiografie an ein Universitätsklinikum überwiesen und ein Termin für den XXXX 03.2025 vereinbart wurde, ist der diesbezüglichen Überweisung samt Terminbestätigung, beides vom XXXX 10.2024 zu entnehmen. Dass jedoch nicht festgestellt werden kann, ob dieser Termin wahrgenommen wurde, gründet auf dem Umstand, dass bis zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt keine diesbezüglichen Unterlagen vorgelegt wurden. Daher geht auch das (im Übrigen unsubstanziierte) Beschwerdevorbringen, der Fünftbeschwerdeführer befinde sich derzeit in Behandlung und wäre der Therapieerfolg durch seine Außerlandesbringung massiv gefährdet, ins Leere. Die weiteren Feststellungen zum Unfall des Fünftbeschwerdeführers (Sturz auf den Kopf, Prellmarke frontal, keine weiteren äußeren Verletzungen, keine neurologischen Auffälligkeiten, Termine für EEG und für Befundbesprechung) basieren auf dem vorgelegten ambulanten Patientenbrief vom XXXX 03.
  6. Diesem ist weiters zu entnehmen, dass der Fünftbeschwerdeführer in der Schubhaft beim Spielen am Boden mit anderen Kindern auf den Kopf gestürzt ist, was dem Vorbringen der Beschwerdeführer in der Beweismittelvorlage vom 14.03.2025, der Fünftbeschwerdeführer sei im Zuge eines Krampfanfalls auf den Kopf gestürzt, widerspricht und wohl einen Versuch darstellen soll, die Erkrankung des Fünftbeschwerdeführers gravierender erscheinen zu lassen als sie tatsächlich ist sowie einen weiteren Hinweis auf die (generelle) Unglaubwürdigkeit der Angaben der Beschwerdeführer darstellt. Obwohl die Beweismittelvorlage von 14.03.2025 stammt, wurden weder Bestätigungen bzw. Unterlagen betreffend das für XXXX 03.2025 vereinbarte EEG noch betreffend die für XXXX 03.2025 vereinbarte Befundbesprechung vorgelegt, sodass nicht festgestellt werden kann, ob der Fünftbeschwerdeführer diese Termin auch tatsächlich wahrgenommen hat. Da die Zweitbeschwerdeführerin in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt vorbrachte, der Fünftbeschwerdeführer sei in der Türkei nicht weiter behandelt worden und auch in Österreich habe sie - abgesehen von der Erstuntersuchung – diesbezüglich nichts getan und es seien auch keine Behandlungstermine geplant (vgl. AS 117 im Akt der Zweitbeschwerdeführerin) und darüber hinaus bis zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt auch betreffend den Fünftbeschwerdeführer keine weiteren medizinischen Unterlagen vorgelegt wurden, war die Negativfeststellung zum Nichtvorliegen einer akuten bzw. aktuellen Behandlungsbedürftigkeit zu treffen, wobei hinzu kommt, dass die Beschwerdeführer aktuell untergetaucht sind, was sie wohl nicht getan hätten, würden der Viert- und/oder der Fünftbeschwerdeführer tatsächlich medizinische Hilfe benötigen. Da betreffend den Erst-, die Zweit-, den Dritt- und die Sechstbeschwerdeführerin weder Erkrankungen noch eine Behandlungsbedürftigkeit vorgebracht wurden, war die Feststellung zu treffen, dass diese gesund sind. Sohin ergibt sich insgesamt betrachtet die Feststellung, dass bei keinem der sechs Beschwerdeführer eine derart schwere bzw. lebensbedrohende Erkrankung vorliegt, die einer Überstellung der Beschwerdeführer nach Kroatien entgegenstehen könnte. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Viertbeschwerdeführers (epileptische Anfälle zwischen 2020 und 2023, stationärer Krankenhausaufenthalt, Diagnose „Kleinwuchs“, medikamentöse Therapie zur Wachstumsförderung, Durchführung eines MRTs in Narkose) stützen sich auf die vorgelegten medizinischen Unterlagen, insbesondere (vorläufiger) Entlassungsbriefe eines Universitätsklinikums vom römisch 40 12.2024 und vom römisch 40 02.
  7. Dem Entlassungsbrief vom römisch 40 12.2024 ist darüber hinaus zu entnehmen, dass sich keine Hinweise auf eine bestehende epileptische Erkrankung des Viertbeschwerdeführers finden, sodass die diesbezügliche Feststellung zu treffen war. Weiters sind aus dem Entlassungsbrief vom römisch 40 02.2025 die Entlassung in gutem Allgemeinzustand nach dem MRT sowie der Termin zur Befundbesprechung am römisch 40 06.2025 ersichtlich. Da bis zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt keine weiteren medizinischen Unterlagen betreffend den Viertbeschwerdeführer vorgelegt wurden, war die Negativfeststellung zum Nichtvorliegen einer akuten bzw. aktuellen Behandlungsbedürftigkeit zu treffen, wofür auch der Umstand spricht, dass der Termin zur Befundbesprechung erst für den römisch 40 06.2025 – sohin vier Monate nach dem MRT - vereinbart wurde. Die Feststellung zum beim Fünftbeschwerdeführer diagnostizierten Shuntvitium gründet auf den Angaben der Zweitbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt. Sie gab an, dass er ein „Loch im Herz“ habe, das in der Türkei diagnostiziert worden sei als der Fünftbeschwerdeführer sechs Monate alt gewesen sei vergleiche AS 117 im Akt der Zweitbeschwerdeführerin). Dass der Fünftbeschwerdeführer zwecks fachärztlicher Abklärung mittels Echokardiografie an ein Universitätsklinikum überwiesen und ein Termin für den römisch 40 03.2025 vereinbart wurde, ist der diesbezüglichen Überweisung samt Terminbestätigung, beides vom römisch 40 10.2024 zu entnehmen. Dass jedoch nicht festgestellt werden kann, ob dieser Termin wahrgenommen wurde, gründet auf dem Umstand, dass bis zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt keine diesbezüglichen Unterlagen vorgelegt wurden. Daher geht auch das (im Übrigen unsubstanziierte) Beschwerdevorbringen, der Fünftbeschwerdeführer befinde sich derzeit in Behandlung und wäre der Therapieerfolg durch seine Außerlandesbringung massiv gefährdet, ins Leere. Die weiteren Feststellungen zum Unfall des Fünftbeschwerdeführers (Sturz auf den Kopf, Prellmarke frontal, keine weiteren äußeren Verletzungen, keine neurologischen Auffälligkeiten, Termine für EEG und für Befundbesprechung) basieren auf dem vorgelegten ambulanten Patientenbrief vom römisch 40 03.
  8. Diesem ist weiters zu entnehmen, dass der Fünftbeschwerdeführer in der Schubhaft beim Spielen am Boden mit anderen Kindern auf den Kopf gestürzt ist, was dem Vorbringen der Beschwerdeführer in der Beweismittelvorlage vom 14.03.2025, der Fünftbeschwerdeführer sei im Zuge eines Krampfanfalls auf den Kopf gestürzt, widerspricht und wohl einen Versuch darstellen soll, die Erkrankung des Fünftbeschwerdeführers gravierender erscheinen zu lassen als sie tatsächlich ist sowie einen weiteren Hinweis auf die (generelle) Unglaubwürdigkeit der Angaben der Beschwerdeführer darstellt. Obwohl die Beweismittelvorlage von 14.03.2025 stammt, wurden weder Bestätigungen bzw. Unterlagen betreffend das für römisch 40 03.2025 vereinbarte EEG noch betreffend die für römisch 40 03.2025 vereinbarte Befundbesprechung vorgelegt, sodass nicht festgestellt werden kann, ob der Fünftbeschwerdeführer diese Termin auch tatsächlich wahrgenommen hat. Da die Zweitbeschwerdeführerin in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt vorbrachte, der Fünftbeschwerdeführer sei in der Türkei nicht weiter behandelt worden und auch in Österreich habe sie - abgesehen von der Erstuntersuchung – diesbezüglich nichts getan und es seien auch keine Behandlungstermine geplant vergleiche AS 117 im Akt der Zweitbeschwerdeführerin) und darüber hinaus bis zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt auch betreffend den Fünftbeschwerdeführer keine weiteren medizinischen Unterlagen vorgelegt wurden, war die Negativfeststellung zum Nichtvorliegen einer akuten bzw. aktuellen Behandlungsbedürftigkeit zu treffen, wobei hinzu kommt, dass die Beschwerdeführer aktuell untergetaucht sind, was sie wohl nicht getan hätten, würden der Viert- und/oder der Fünftbeschwerdeführer tatsächlich medizinische Hilfe benötigen. Da betreffend den Erst-, die Zweit-, den Dritt- und die Sechstbeschwerdeführerin weder Erkrankungen noch eine Behandlungsbedürftigkeit vorgebracht wurden, war die Feststellung zu treffen, dass diese gesund sind. Sohin ergibt sich insgesamt betrachtet die Feststellung, dass bei keinem der sechs Beschwerdeführer eine derart schwere bzw. lebensbedrohende Erkrankung vorliegt, die einer Überstellung der Beschwerdeführer nach Kroatien entgegenstehen könnte. Auf den eigenen Angaben des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin beruhen die Feststellungen zu ihren in Österreich aufhältigen Angehörigen (Neffe und Nichte des Erstbeschwerdeführers, Schwager der Zweitbeschwerdeführerin). So gab der Erstbeschwerdeführer vor dem Bundesamt an, dass in Österreich sein Neffe und seine Nichte als Asylberechtigte sowie ein Schwager der Zweitbeschwerdeführerin leben würden. Abhängigkeitsverhältnisse bestünden nicht. Ebenso führte die Zweitbeschwerdeführerin aus, dass der Mann ihrer Schwester – ihr Schwager – in Österreich eine Aufenthaltsberechtigung für drei Jahre habe. Zu diesem Schwager bestehe keine Abhängigkeit und auch sonst gebe es keine Bezugspersonen in Österreich, zu denen in irgendeiner Art und Weise ein Abhängigkeitsverhältnis bestünde (vgl. AS 143 im Akt des Erstbeschwerdeführers sowie AS 118, AS 119 im Akt der Zweitbeschwerdeführerin). Daher war in einer Gesamtschau die Feststellung zum Nichtvorhandensein besonders ausgeprägter privater, familiärer oder beruflicher Bindungen der Beschwerdeführer in Österreich zu treffen. Letztlich ergibt sich die Feststellung, dass die Beschwerdeführer seit 06.03.2025 über keine aufrechte Meldung mehr im österreichischen Bundesgebiet verfügen, aus der Einsicht des Bundesverwaltungsgerichtes in das Zentrale Melderegister. Auf den eigenen Angaben des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin beruhen die Feststellungen zu ihren in Österreich aufhältigen Angehörigen (Neffe und Nichte des Erstbeschwerdeführers, Schwager der Zweitbeschwerdeführerin). So gab der Erstbeschwerdeführer vor dem Bundesamt an, dass in Österreich sein Neffe und seine Nichte als Asylberechtigte sowie ein Schwager der Zweitbeschwerdeführerin leben würden. Abhängigkeitsverhältnisse bestünden nicht. Ebenso führte die Zweitbeschwerdeführerin aus, dass der Mann ihrer Schwester – ihr Schwager – in Österreich eine Aufenthaltsberechtigung für drei Jahre habe. Zu diesem Schwager bestehe keine Abhängigkeit und auch sonst gebe es keine Bezugspersonen in Österreich, zu denen in irgendeiner Art und Weise ein Abhängigkeitsverhältnis bestünde vergleiche AS 143 im Akt des Erstbeschwerdeführers sowie AS 118, AS 119 im Akt der Zweitbeschwerdeführerin). Daher war in einer Gesamtschau die Feststellung zum Nichtvorhandensein besonders ausgeprägter privater, familiärer oder beruflicher Bindungen der Beschwerdeführer in Österreich zu treffen. Letztlich ergibt sich die Feststellung, dass die Beschwerdeführer seit 06.03.2025 über keine aufrechte Meldung mehr im österreichischen Bundesgebiet verfügen, aus der Einsicht des Bundesverwaltungsgerichtes in das Zentrale Melderegister. 2.
  9. Die Feststellungen zum kroatischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Kroatien beruhen auf den in den angefochtenen Bescheiden angeführten Quellen. Bei diesen vom Bundesamt herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild zum Asylverfahren in Kroatien ergeben. Nach Ansicht der erkennenden Einzelrichterin handelt es sich bei den Länderfeststellungen in den angefochtenen Bescheiden um ausreichend ausgewogenes und hinreichend aktuelles Material. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Des Weiteren ist darauf zu verweisen, dass die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl herangezogenen Quellen nach wie vor aktuell bzw. mit späteren Quellen inhaltlich deckungsgleich bzw. zum Teil sogar nahezu wortident sind. Die Gesamtsituation des Asylwesens in Kroatien ergibt sich sohin aus den umfangreichen und durch Quellen belegten Länderfeststellungen in den angefochtenen Bescheiden, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen, haben der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin nicht dargelegt. Der Erstbeschwerdeführer gab zu den vorab ausgefolgten Länderfeststellungen an, dass diese nichts mit der Wahrheit zu tun hätten. Vor 2021 sei man wieder nach Bosnien zurückgeschickt worden und jetzt werde man in ein Camp geschickt, was jedoch kein Camp, sondern ein Gefängnis gewesen sei. Die Zweitbeschwerdeführerin äußerte sich nicht zu den Länderfeststellungen zu Kroatien, sondern brachte lediglich vor, dass sie diese nicht habe lesen können. Auch die Beschwerde tritt diesen Länderberichten nicht substanziiert entgegen, sondern bezieht sich selbst auf diese bzw. zitiert aus diesen und zieht sie für ihre eigene Argumentation betreffend Polizeigewalt und Push-Backs (von Familien mit Kindern) sowie hinsichtlich des Zugangs zur Gesundheitsversorgung heran, wenn ausgeführt wird, dass das LIB auf eine Vielzahl von dokumentierten Fällen von Push-Backs verweise und, dass in das LIB zahlreiche Berichte von NGOs und internationalen Organisationen über rechtswidrige und gewaltsame Push-Backs Eingang gefunden hätten. Wogegen sich die Kritik der Beschwerde an den Länderfeststellungen in den angefochtenen Bescheiden im Einzelnen richtet, kann daher nicht erkannt werden. Zu dem in der Beschwerde zitierten Bericht von Human Rights Watch vom Mai 2023 ist anzumerken, dass es in dem Bericht (unter anderem) um ein förmliches Verfahren bzw. um ein Rückübernahmeabkommen zwischen Kroatien und Bosnien (und nicht ausschließlich um rechtswidrige bzw. illegale Push-Backs) geht. Weiters spiegelt dieser Bericht lediglich die Meinung dieser Organisation wider und ist ohne bezughabendes Vorbringen nicht geeignet, die Länderfeststellungen in den angefochtenen Bescheiden in Zweifel zu ziehen, die auf einer Zusammenstellung der zur Objektivität verpflichteten Staatendokumentation basieren. Zusammengefasst ist sohin auszuführen, dass die Länderfeststellungen des Bundesamtes ausgewogen sind, auch auf eventuell auftretende Schwierigkeiten Bezug nehmen und ein durchaus differenziertes Bild der Situation für Asylwerber in Kroatien zeichnen. Ebenso wird auf die Situation von Dublin-Rückkehrern Bezug genommen. Auch lässt sich den Quellenangaben in den angefochtenen Bescheiden entnehmen, dass die Feststellungen nicht ausschließlich auf staatliche Quellen gründen. So wurden Berichte der schweizerischen Flüchtlingshilfe, von Freedom House, der International Organization for Migration, des Jesuit Refugee Service, UNHCR und UNICEF bei den Quellenangaben angeführt, sodass von einer Unausgewogenheit der Quellen wohl auch unter diesem Aspekt nicht gesprochen werden kann.
  10. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. Paragraph eins, BFA-VG, BGBl. römisch eins 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. 3.2. Zu A) 3.2.1.

§ 5Abs. 1 Asyl

G ist ein nicht

§§ 4

oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde. 3.2.1.

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht

Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde. Nach Abs. 2 leg. cit. ist

Abs. 1 auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Nach Absatz 2, leg. cit. ist

Absatz eins, auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Sofern

Abs. 3 leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet. Sofern

Absatz 3, leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.

§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl

G ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz

§ 5

zurückgewiesen wird.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 5, zurückgewiesen wird. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-VG lautet: § 9

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

§ 61Abs.

1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4aoder 5 Asyl

G zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

§§ 4aoder 5 Asyl

G folgenden, zurückweisenden Entscheidung

§ 68Abs.

1 AVG.

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG folgenden, zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat

Abs. 2 leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat

Absatz 2, leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

Abs. 3 leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.

Absatz 3, leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren

§ 28Asyl

G 2005 zugelassen wird (§ 61 Abs. 4 FPG). Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren

Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird (Paragraph 61, Absatz 4, FPG). 3.2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten: Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen SchutzArtikel 3, Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systematische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung

diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systematische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung

diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(3)Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. Art. 7 Rangfolge der KriterienArtikel 7, Rangfolge der Kriterien
(1)Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2)Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3)[…] Art. 13 Einreise und/oder AufenthaltArtikel 13, Einreise und/oder Aufenthalt
(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien

den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnisse, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien

den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnisse, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(2)Ist ein Mitgliedstaat nicht oder

Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien

den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller – der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können – sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Art. 17 Ermessensklauseln Artikel 17, Ermessensklauseln

(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der

diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Art. 18der Verordnung (EG) Nr.

1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der

diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18, der Verordnung (EG) Nr.

1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.

(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. Art. 18 Pflichten des zuständigen MitgliedstaatsArtikel 18, Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats

(1)Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
  1. a)einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
  2. b)einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
  3. c)einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
  4. d)einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, des

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