Vm § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als unbegründet abgewiesen. II.
GVG iVm § 1 Z 3 und Z 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. römisch zwei.
Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird
GVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein Staatsangehöriger Gambias, stellte am 24.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen Antrag wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) mit Bescheid vom 25.04.2018 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) in Bezug auf den Herkunftsstaat Gambia ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF
G nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
G 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.).
9 FPG wurde festgestellt, dass eine Abschiebung
FPG nach Gambia zulässig ist (Spruchpunkt V.) und
1 bis 3 FPG wurde für die freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).Diesen Antrag wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) mit Bescheid vom 25.04.2018 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) in Bezug auf den Herkunftsstaat Gambia ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass eine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Gambia zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde für die freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.). Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.09.2022 (GZ: XXXX ) abgewiesen.Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.09.2022 (GZ: römisch 40 ) abgewiesen. Am 13.10.2022 stellte der BF einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des BFA vom 20.04.2023 wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des Asylberechtigten sowie des subsidiär Schutzberechtigten
1 AVG wegen entscheidender Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte I. und II.). Dem BF wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Nach § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Gambia
FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.).
1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.) und
Vm Abs. 2 FPG wurde ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII).Mit Bescheid des BFA vom 20.04.2023 wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des Asylberechtigten sowie des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entscheidender Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Dem BF wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Gambia
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs.) und
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG wurde ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben). Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.06.2023 (GZ: XXXX ) mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass
Vm 2 FPG die Dauer des befristeten Einreiseverbots auf drei Jahre herabgesetzt wird.Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.06.2023 (GZ: römisch 40 ) mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit 2 FPG die Dauer des befristeten Einreiseverbots auf drei Jahre herabgesetzt wird. Der BF wurde am 21.02.2025 um 00:09 Uhr
Vm § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG von Beamten der LPD Wien festgenommen und in der Folge in das PAZ eingeliefert.Der BF wurde am 21.02.2025 um 00:09 Uhr
Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG von Beamten der LPD Wien festgenommen und in der Folge in das PAZ eingeliefert. Am 21.02.2025 wurde der BF vor dem BFA unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Englisch niederschriftlich einvernommen. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 21.02.2025 wurde über den BF die Schubhaft
Vm § 57 Abs. 1 AVG zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung angeordnet.Mit Mandatsbescheid des BFA vom 21.02.2025 wurde über den BF die Schubhaft
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung angeordnet. In einer E-Mail der Rechtsvertretung des BF an das BFA vom 24.02.2025 wurde ausgeführt, dass der BF nunmehr die Vaterschaft betreffend seine Tochter mittels eines DNA-Tests nachweisen könne. Diesen Nachweis habe er im Zeitpunkt der Erlassung der letzten Rückkehrentscheidung noch nicht erbringen können. Aus diesem Grund sei bereits ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht worden und das Verfahren sei anhängig. Daher sei es jedenfalls notwendig, die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung – und damit auch der Schubhaft – erneut zu prüfen. Es liege ein schützenswertes Familienleben iSd Art. 8 EMRK vor. Der BF sei auch willig, einem gelinderen Mittel nachzukommen.In einer E-Mail der Rechtsvertretung des BF an das BFA vom 24.02.2025 wurde ausgeführt, dass der BF nunmehr die Vaterschaft betreffend seine Tochter mittels eines DNA-Tests nachweisen könne. Diesen Nachweis habe er im Zeitpunkt der Erlassung der letzten Rückkehrentscheidung noch nicht erbringen können. Aus diesem Grund sei bereits ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht worden und das Verfahren sei anhängig. Daher sei es jedenfalls notwendig, die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung – und damit auch der Schubhaft – erneut zu prüfen. Es liege ein schützenswertes Familienleben iSd Artikel 8, EMRK vor. Der BF sei auch willig, einem gelinderen Mittel nachzukommen. Am 27.02.2025 wurde durch eine Delegation der Botschaft von Gambia via Videokonferenz eine Identitätsprüfung betreffend den BF durchgeführt. Am 28.02.2025 erhob der BF im Wege seiner Rechtsvertretung die verfahrensgegenständliche Beschwerde gegen den Bescheid des BFA, mit dem über den BF die Schubhaft verhängt wurde, sowie die Anordnung der Schubhaft und die fortdauernde Anhaltung des BF in Schubhaft. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das BVwG in seiner Entscheidung im Jahr 2022 irrend davon ausgegangen sei, dass der BF kinderlos sei. Seit dem 04.06.2024 sei allerdings ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens beim BVwG anhängig, denn der BF verfüge nunmehr über ein Abstammungsgutachten betreffend seine Tochter, wonach er mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit der Vater sei. Da der BF auch regelmäßigen Kontakt zu seiner Tochter habe und diesen Kontakt auch aktiv suche, liege jedenfalls – entgegen den bisherigen Feststellungen in den Entscheidungen bezüglich Rückkehrentscheidungen und dem gegenständlichen Schubhaftbescheid – ein beachtenswertes Familienleben iSd Art. 8 EMRK vor. Wegen einer maßgeblichen Änderung der Beurteilungsgrundlagen im Hinblick auf die Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK zu Gunsten des Fremden sei die bestehende Rückkehrentscheidung unwirksam und die Schubhaft damit rechtswidrig. Der BF habe bis zu seiner Einvernahme nicht gewusst, dass er nicht mehr gemeldet sei. Zuletzt habe er mit seiner Lebensgefährtin – der Mutter seiner Tochter – in Wien gewohnt. Im Falle einer Haftentlassung würde der BF dort Unterkunft nehmen und wäre für die Behörde greifbar. Zudem würde der BF einem gelinderen Mittel jedenfalls Folge leisten. Die Behörde habe das Vorliegen gelinderer Mittel nicht geprüft und den BF dazu nicht befragt. Die Behörde sei ihrer Ermittlungspflicht nicht in ausreichendem Maße nachgekommen und die Feststellungen der Behörde seien zum Teil aktenwidrig. Die Anordnung der Schubhaft sowie die Anhaltung in Schubhaft seit dem 21.02.2025 seien rechtswidrig. Zum Nachweis der Wohnmöglichkeit bei der Lebensgefährtin des BF werde beantragt, die – namentlich genannte – Lebensgefährtin des BF als Zeugin im Rahmen einer mündlichen Beschwerdeverhandlung einzuvernehmen. Im gegenständlichen Fall würden weder Fluchtgefahr noch Verhältnismäßigkeit vorliegen. Die Rückkehrentscheidung, auf die sich der vorliegende Schubhaftbescheid stütze, sei nicht mehr wirksam und die Schubhaft gegen den BF daher rechtswidrig. Das BFA behaupte tatsachenwidrig, dass der BF in Österreich über keine familiären Beziehungen verfüge. Der BF lebe allerdings seit etwa zehn Jahren in Österreich und sei Vater einer in Österreich lebenden minderjährigen Tochter. Der BF lebe mit seiner Lebensgefährtin, einer in Österreich aufenthaltsberechtigten griechischen Staatsangehörigen, welche die Mutter seiner Tochter sei, in aufrechter Partnerschaft zusammen. Der BF pflege das Familienleben mit seiner Tochter regelmäßig und intensiv. Da die gemeinsame Tochter unter Obsorge des Jugendamtes stehe, sei der Kontakt mit dieser nur in den mit dem Jugendamt koordinierten Zeiten möglich, sodass der Aufenthaltsort des BF der Behörde gerade in diesen Zeiten bekannt sein könnte. Es habe keine Fluchtgefahr bestanden, denn der BF sei greifbar gewesen. Er habe lediglich ein Meldevergehen begangen. Die Behörde habe vor der Inhaftierung nicht versucht, den Aufenthaltsort des BF zu erfragen. Auch das beim BVwG anhängige Verfahren wegen des Wiederaufnahmeantrages des BF spreche gegen einen Wunsch des BF unterzutauchen und sich dem Behördenzugriff zu entziehen. Im Falle des BF wären jedenfalls gelindere Mittel in Frage gekommen und die Behörde habe nicht ausreichend begründet, warum diese nicht möglich gewesen wären. Der BF sei bereit, mit Behörden zu kooperieren und würde insbesondere einer periodischen Meldeverpflichtung sowie einer allenfalls angeordneten Unterkunftnahme und der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit Folge leisten. Die Schubhaft erweise sich daher als unverhältnismäßig und der angefochtene Bescheid als rechtswidrig. Der BF stellte die Anträge, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den angefochtenen Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubahft in rechtswidriger Weise erfolgt seien, festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung gegen den BF unwirksam geworden sei, im Rahmen einer „Habeas Corpus Prüfung“ auszusprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorlägen sowie der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des BF
VwG-Aufwandersatzverordnung und der Kommissionsgebühren sowie Barauslagen, für die der BF aufzukommen habe, aufzuerlegen.Am 28.02.2025 erhob der BF im Wege seiner Rechtsvertretung die verfahrensgegenständliche Beschwerde gegen den Bescheid des BFA, mit dem über den BF die Schubhaft verhängt wurde, sowie die Anordnung der Schubhaft und die fortdauernde Anhaltung des BF in Schubhaft. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das BVwG in seiner Entscheidung im Jahr 2022 irrend davon ausgegangen sei, dass der BF kinderlos sei. Seit dem 04.06.2024 sei allerdings ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens beim BVwG anhängig, denn der BF verfüge nunmehr über ein Abstammungsgutachten betreffend seine Tochter, wonach er mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit der Vater sei. Da der BF auch regelmäßigen Kontakt zu seiner Tochter habe und diesen Kontakt auch aktiv suche, liege jedenfalls – entgegen den bisherigen Feststellungen in den Entscheidungen bezüglich Rückkehrentscheidungen und dem gegenständlichen Schubhaftbescheid – ein beachtenswertes Familienleben iSd Artikel 8, EMRK vor. Wegen einer maßgeblichen Änderung der Beurteilungsgrundlagen im Hinblick auf die Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK zu Gunsten des Fremden sei die bestehende Rückkehrentscheidung unwirksam und die Schubhaft damit rechtswidrig. Der BF habe bis zu seiner Einvernahme nicht gewusst, dass er nicht mehr gemeldet sei. Zuletzt habe er mit seiner Lebensgefährtin – der Mutter seiner Tochter – in Wien gewohnt. Im Falle einer Haftentlassung würde der BF dort Unterkunft nehmen und wäre für die Behörde greifbar. Zudem würde der BF einem gelinderen Mittel jedenfalls Folge leisten. Die Behörde habe das Vorliegen gelinderer Mittel nicht geprüft und den BF dazu nicht befragt. Die Behörde sei ihrer Ermittlungspflicht nicht in ausreichendem Maße nachgekommen und die Feststellungen der Behörde seien zum Teil aktenwidrig. Die Anordnung der Schubhaft sowie die Anhaltung in Schubhaft seit dem 21.02.2025 seien rechtswidrig. Zum Nachweis der Wohnmöglichkeit bei der Lebensgefährtin des BF werde beantragt, die – namentlich genannte – Lebensgefährtin des BF als Zeugin im Rahmen einer mündlichen Beschwerdeverhandlung einzuvernehmen. Im gegenständlichen Fall würden weder Fluchtgefahr noch Verhältnismäßigkeit vorliegen. Die Rückkehrentscheidung, auf die sich der vorliegende Schubhaftbescheid stütze, sei nicht mehr wirksam und die Schubhaft gegen den BF daher rechtswidrig. Das BFA behaupte tatsachenwidrig, dass der BF in Österreich über keine familiären Beziehungen verfüge. Der BF lebe allerdings seit etwa zehn Jahren in Österreich und sei Vater einer in Österreich lebenden minderjährigen Tochter. Der BF lebe mit seiner Lebensgefährtin, einer in Österreich aufenthaltsberechtigten griechischen Staatsangehörigen, welche die Mutter seiner Tochter sei, in aufrechter Partnerschaft zusammen. Der BF pflege das Familienleben mit seiner Tochter regelmäßig und intensiv. Da die gemeinsame Tochter unter Obsorge des Jugendamtes stehe, sei der Kontakt mit dieser nur in den mit dem Jugendamt koordinierten Zeiten möglich, sodass der Aufenthaltsort des BF der Behörde gerade in diesen Zeiten bekannt sein könnte. Es habe keine Fluchtgefahr bestanden, denn der BF sei greifbar gewesen. Er habe lediglich ein Meldevergehen begangen. Die Behörde habe vor der Inhaftierung nicht versucht, den Aufenthaltsort des BF zu erfragen. Auch das beim BVwG anhängige Verfahren wegen des Wiederaufnahmeantrages des BF spreche gegen einen Wunsch des BF unterzutauchen und sich dem Behördenzugriff zu entziehen. Im Falle des BF wären jedenfalls gelindere Mittel in Frage gekommen und die Behörde habe nicht ausreichend begründet, warum diese nicht möglich gewesen wären. Der BF sei bereit, mit Behörden zu kooperieren und würde insbesondere einer periodischen Meldeverpflichtung sowie einer allenfalls angeordneten Unterkunftnahme und der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit Folge leisten. Die Schubhaft erweise sich daher als unverhältnismäßig und der angefochtene Bescheid als rechtswidrig. Der BF stellte die Anträge, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den angefochtenen Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubahft in rechtswidriger Weise erfolgt seien, festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung gegen den BF unwirksam geworden sei, im Rahmen einer „Habeas Corpus Prüfung“ auszusprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorlägen sowie der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des BF
VwG-Aufwandersatzverordnung und der Kommissionsgebühren sowie Barauslagen, für die der BF aufzukommen habe, aufzuerlegen. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 28.02.2025 wurde angeordnet, dass der BF
2 BFA-VG verpflichtet sei, ein Rückkehrberatungsgespräch bis zum 14.03.2025 in Anspruch zu nehmen.Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 28.02.2025 wurde angeordnet, dass der BF
Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG verpflichtet sei, ein Rückkehrberatungsgespräch bis zum 14.03.2025 in Anspruch zu nehmen. Mit Mandatsbescheid vom 28.02.2025 ordnete das BFA
Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG über den BF das gelindere Mittel zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung an. Mit Verfahrensanordnung
6 FPG wurde angeordnet, der BF habe sich regelmäßig – im Abstand von sieben Tagen – bei der angeführten Polizeiinspektion zu melden.Mit Mandatsbescheid vom 28.02.2025 ordnete das BFA
Paragraph 77, Absatz eins und 3 in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG über den BF das gelindere Mittel zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung an. Mit Verfahrensanordnung
Paragraph 77, Absatz 6, FPG wurde angeordnet, der BF habe sich regelmäßig – im Abstand von sieben Tagen – bei der angeführten Polizeiinspektion zu melden. Aufgrund der Verfügung des gelinderen Mittels erfolgte am 28.02.2025, um 11:35 Uhr die Anordnung des BFA, dass der BF nach sofortiger Ausfolgung seiner Effekten zu entlassen sei. Der BF wurde um 12:05 Uhr aus der Schubhaft entlassen. Am 03.03.2025 übermittelte die LPD dem Bundesverwaltungsgericht die Patientenkarte betreffend den BF, das Anhaltsprotokoll III (Polizeiamtsärztliches Gutachten) und die Gesundheitsbefragung.Am 03.03.2025 übermittelte die LPD dem Bundesverwaltungsgericht die Patientenkarte betreffend den BF, das Anhaltsprotokoll römisch drei (Polizeiamtsärztliches Gutachten) und die Gesundheitsbefragung. Am 03.03.2025 übermittelte das BFA eine Stellungnahme, worin zunächst auf die in Rechtskraft erwachsene Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot verwiesen wurde. Es wurde weiter ausgeführt, der BF sei am 28.02.2025 um 12:05 Uhr aus der Schubhaft ins gelindere Mittel entlassen worden. Die Schubhaftbeschwerde sei beim BFA am selben Tag um 13:27 Uhr eingelangt. Der Beschwerde sei entgegenzuhalten, dass im Schubhaftbescheid die Fluchtgefahr, die Verhältnismäßigkeit der Entscheidung und die Nichtanwendung des gelinderen Mittels entsprechend begründet worden seien. Der BF sei trotz der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbotes seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen. Nachdem er rechtskräftig verurteilt worden sei, sei er seit dem 20.09.2024 nicht mehr aufrecht gemeldet. Nachdem die LPD Wien an die Adresse der Lebensgefährtin des BF beordert und festgestellt worden sei, dass der BF sich dort nicht befinden dürfe, sei der BF aufgrund des unrechtmäßigen Aufenthaltes festgenommen worden. Nach einer Einvernahme sei er in Schubhaft genommen worden. Im Rahmen der Einvernahme habe der BF einerseits auf einen Wohnsitz verwiesen, an dem er nicht mehr gemeldet gewesen sei und andererseits auf den Wohnsitz seiner Lebensgefährtin, die den Beamten der LPD Wien gesagt habe, er solle dort nicht wohnen. Am 27.02.2025 sei er der Botschaft von Gambia mittels Videointerview vorgeführt worden und diese habe nicht weder mitgeteilt, ob die Identität des BF bestätigt würde noch wann mit der Ausstellung eines Heimreisezertifikates zu rechnen sei. Daraufhin sei der BF ins gelindere Mittel entlassen worden. Wäre von der Botschaft sofort die Zustimmung zur Ausstellung des Heimreisezertifikates ausgesprochen worden, wäre der BF weiterhin in Schubhaft verblieben. Der Sicherungsbedarf sei von der Anordnung der Schubhaft bis zur Entlassung ins gelindere Mittel gegeben gewesen. Der Ersatz der Kosten wurde beantragt. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.03.2025 wurde dem BF die Stellungnahme des BFA übermittelt und die Möglichkeit eingeräumt, im Rahmen des Parteiengehöres binnen einer Frist von einer Woche ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme einzubringen. Am 04.03.2025 langte die Stellungnahme des BF beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wurde zunächst im Wesentlichen auf das Familienleben des BF und das anhängige Wiederaufnahmeverfahren verwiesen, worauf das BFA in seiner Stellungnahme nicht eingehe. Es wurde weiter ausgeführt, dass sich das BFA in der Stellungnahme erneut auf die (unwirksame) Rückkehrentscheidung aus dem Jahr 2023 stütze. Die Notwendigkeit der Neueinschätzung der Fluchtgefahr werde weiterhin nicht anerkannt. Am 20.03.2025 wurde dem Bundesverwaltungsgericht vom BFA eine Mitteilung der LPD Wien vom 20.03.2025 übermittelt, wonach der BF seiner Meldeverpflichtung nie nachgekommen sei. Mit Schreiben vom 20.03.2025 wurde durch das BFA mitgeteilt, dass der BF dem angeordneten gelinderen Mittel der periodischen Meldeverpflichtung nicht nachgekommen sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der BF, ein Staatsangehöriger Gambias, stellte in Österreich am 24.07.2015 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde vom BFA mit Bescheid vom 25.04.2018 abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 26.09.2022 (GZ: XXXX abgewiesen.Der BF, ein Staatsangehöriger Gambias, stellte in Österreich am 24.07.2015 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde vom BFA mit Bescheid vom 25.04.2018 abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 26.09.2022 (GZ: römisch 40 abgewiesen. Am 13.10.2022 stellte der BF einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, welchen das BFA mit Bescheid vom 20.04.2023 abwies. Zudem erließ das BFA erneut eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot in der Dauer von fünf Jahren. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.06.2023 (GZ XXXX ) mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass
Vm 2 FPG die Dauer des befristeten Einreiseverbots auf drei Jahre herabgesetzt wird.Am 13.10.2022 stellte der BF einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, welchen das BFA mit Bescheid vom 20.04.2023 abwies. Zudem erließ das BFA erneut eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot in der Dauer von fünf Jahren. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.06.2023 (GZ römisch 40 ) mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit 2 FPG die Dauer des befristeten Einreiseverbots auf drei Jahre herabgesetzt wird. Die Identität des BF steht nicht fest. Er ist weder österreichischer Staatsbürger noch ist er asylberechtigt noch subsidiär schutzberechtigt. Er verfügt über keinen Aufenthaltstitel in Österreich. Der Genannte besitzt kein Reisedokument. Der BF wurde am 21.02.2025 um 00:09 Uhr festgenommen und befand sich bis 21.02.2025, 20:35 Uhr in Verwaltungsverwahrungshaft. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 21.02.2025 wurde über den BF die Schubhaft
Vm § 57 Abs. 1 AVG zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der BF wurde von 21.02.2025, 20:35 Uhr, bis zu seiner Entlassung ins gelindere Mittel am 28.02.2025, 12:05 Uhr, in Schubhaft angehalten. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 28.02.2025 ordnete das BFA
Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG über den BF das gelindere Mittel zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung an. Mit Verfahrensanordnung
6 FPG wurde angeordnet, der BF habe sich regelmäßig – im Abstand von sieben Tagen – bei der angeführten Polizeiinspektion zu melden. Der BF kam dieser Verpflichtung nicht nach.Der BF wurde am 21.02.2025 um 00:09 Uhr festgenommen und befand sich bis 21.02.2025, 20:35 Uhr in Verwaltungsverwahrungshaft. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 21.02.2025 wurde über den BF die Schubhaft
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der BF wurde von 21.02.2025, 20:35 Uhr, bis zu seiner Entlassung ins gelindere Mittel am 28.02.2025, 12:05 Uhr, in Schubhaft angehalten. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 28.02.2025 ordnete das BFA
Paragraph 77, Absatz eins und 3 in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG über den BF das gelindere Mittel zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung an. Mit Verfahrensanordnung
Paragraph 77, Absatz 6, FPG wurde angeordnet, der BF habe sich regelmäßig – im Abstand von sieben Tagen – bei der angeführten Polizeiinspektion zu melden. Der BF kam dieser Verpflichtung nicht nach. Das BFA hat das Verfahren zur Erlangung eines HRZ am 25.05.2023 gestartet und urgierte die Ausstellung eines Heimreisezertifikates bei der Botschaft Gambias am 08.02.
1 Z 2 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl. römisch eins 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht
GVG die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht
Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen. Die maßgeblichen Bestimmungen des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) lauten: § 7
dem
dem
dem
2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 2.5. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren
Paragraphen 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 und 4 Absatz eins, Ziffer eins und 2,
Abs. 1 stattgegeben hat.
Absatz eins, stattgegeben hat. § 22a
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
Abs. 1 gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
Absatz eins, gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
Paragraph 46 a, geduldet ist.
1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.
Paragraph 97, Absatz eins, dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.
Abs. 2 oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung
Abs. 2a Satz 2 gilt § 19 Abs. 2 bis 4 iVm § 56 AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (§ 19 AVG). § 3 Abs. 3 BFA-VG gilt.
Absatz 2, oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung
Absatz 2 a, Satz 2 gilt Paragraph 19, Absatz 2 bis 4 in Verbindung mit Paragraph 56, AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (Paragraph 19, AVG). Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG gilt.
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben wurde, sind prioritär zu führen.
dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1 FPG.
Paragraph 77, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins, FPG.
2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
Paragraph 77, Absatz 2, FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
Paragraph 77, Absatz 3, FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Ziffer eins,) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Ziffer 2,) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Ziffer 3,) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen. Kommt der Fremde
4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.Kommt der Fremde
Paragraph 77, Absatz 4, FPG seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
Paragraph 77, Absatz 5, FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Paragraph 77, Absatz 6, FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Absatz 3, Ziffer 2, der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
Paragraph 77, Absatz 7, FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Absatz 3, Ziffer 3, regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Paragraph 77, Absatz 8, FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.
Paragraph 77, Absatz 9, FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei ist das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei ist das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). „Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). „Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). „Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).„Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). Nach VwGH vom 28.06.2022, Ra 2021/21/0185 kommt es für die Frage der Rechtmäßigkeit eines Schubhaftbescheides darauf an, ob es bei seiner Erlassung aus damaliger Sicht zulässig war, die Schubhaft nach dem in Anspruch genommenen Tatbestand und zu dem genannten Sicherungszweck zu verhängen; rechtswidrig ist er dann, wenn die im Schubhaftbescheid genannten Gründe die Anordnung der Schubhaft nicht zu tragen vermochten oder wenn die entscheidungswesentlichen Gründe auf ihrerseits unschlüssig begründeten oder - in für das BFA erkennbarer Weise - tatsachenwidrigen Annahmen beruhten. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z. 1 FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Verhängung der Schubhaft über den BF grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht.Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Verhängung der Schubhaft über den BF grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht. Im vorliegenden Fall wurde Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Das BFA ging bei seiner Beurteilung zu Recht davon aus, dass sich der BF illegal im Bundesgebiet aufhielt und gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung mit einem auf drei Jahre befristeten Einreiseverbot bestand. Der BF verfügte über keine Meldung eines Wohnsitzes und keinen gültigen Reisepass. Er konnte seiner Ausreiseverpflichtung somit nicht legal nachkommen und war für die Behörden nicht greifbar. Von der grundsätzlichen Möglichkeit eine Abschiebung durchführen zu müssen bzw. auch zu könnten, konnte ausgegangen werden, zumal das Herkunftsland des BF Ersatzreisedokumente ausstellt und Rückführungen tatsächlich stattfinden. Die Abschiebung des BF ist daher faktisch möglich. Das BFA hat das Verfahren zur Abschiebung bereits eingeleitet und waren weitere Verfahrensschritte, deren Ziel die Außerlandesbringung des Fremden waren, zu setzen, bei denen der BF persönlich anwesend sein musste. Das Bundesamt ging auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 1 und 9 FPG vom Vorliegen einer Fluchtgefahr aus.Das Bundesamt ging auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins und 9 FPG vom Vorliegen einer Fluchtgefahr aus.
3 Z. 1 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der BF hat durch sein bisher gezeigtes Verhalten seine Abschiebung vereitelt und hat sich beharrlich der bestehenden Ausreisepflicht widersetzt. Es war daher der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 1 FPG erfüllt.
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der BF hat durch sein bisher gezeigtes Verhalten seine Abschiebung vereitelt und hat sich beharrlich der bestehenden Ausreisepflicht widersetzt. Es war daher der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt. Der BF konnte aufgrund der angeordneten Schubhaft am 27.02.2025 im Rahmen einer Videokonferenz den Behörden Gambias zur Feststellung der Identität vorgeführt werden. Nachdem dieser Verfahrensschritt gesetzt wurde, ordnete das BFA das gelindere Mittel der periodischen Meldeverpflichtung an und ist der BF – entgegen seiner Angaben im gegenständlichen Verfahren, einer Meldeverpflichtung nachzukommen – dem angeordneten gelinderen Mittel zu keinem Zeitpunkt nachgekommen.
3 Z. 9 FPG sind bei Beurteilung der Fluchtgefahr der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen.
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG sind bei Beurteilung der Fluchtgefahr der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Der BF verfügt in Österreich über keinen gemeldeten eigenen Wohnsitz. Der BF wurde aufgrund eines Polizeieinsatzes in XXXX aufgegriffen, welcher durch die Lebensgefährtin des BF ausgelöst wurde. Die Lebensgefährtin bracht im Zuge des Einsatzes vor, dass sie den BF nicht in der Wohnung haben wolle. Das BFA ging zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlichen Schubhaftbescheides zurecht davon aus, dass der BF unterstandslos sei, zumal der BF auch ausführte, dass er an seiner angeblichen Meldeadresse nur Post zugestellt bekomme. Laut seinen Ausführungen ging er zum Entscheidungszeitpunkt keiner Erwerbstätigkeit nach und lebte von der finanziellen Unterstützung durch verschiedenen Freunde. Von einer ausreichenden beruflichen und sozialen Integration konnte somit nicht gesprochen werden, zumal der BF auf Nachfrage des BFA verneinte, dass er Familienangehörige oder Verwandte in Österreich oder der EU habe. Es war daher insgesamt auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 9 FPG erfüllt.Der BF verfügt in Österreich über keinen gemeldeten eigenen Wohnsitz. Der BF wurde aufgrund eines Polizeieinsatzes in römisch 40 aufgegriffen, welcher durch die Lebensgefährtin des BF ausgelöst wurde. Die Lebensgefährtin bracht im Zuge des Einsatzes vor, dass sie den BF nicht in der Wohnung haben wolle. Das BFA ging zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlichen Schubhaftbescheides zurecht davon aus, dass der BF unterstandslos sei, zumal der BF auch ausführte, dass er an seiner angeblichen Meldeadresse nur Post zugestellt bekomme. Laut seinen Ausführungen ging er zum Entscheidungszeitpunkt keiner Erwerbstätigkeit nach und lebte von der finanziellen Unterstützung durch verschiedenen Freunde. Von einer ausreichenden beruflichen und sozialen Integration konnte somit nicht gesprochen werden, zumal der BF auf Nachfrage des BFA verneinte, dass er Familienangehörige oder Verwandte in Österreich oder der EU habe. Es war daher insgesamt auch der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG erfüllt.
3 Z. 3 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegt oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Es liegt im gegenständlichen Fall eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung, die mit einem auf drei Jahre befristeten Einreiseverbot verbunden ist vor. Wenn der BF nun vorbringt, dass diese aufgrund seiner behaupteten familiären Anknüpfungspunkte unwirksam sei, muss angemerkt werden, dass nach Ansicht des VwGH vom 13.12.2023, Ra 2023/21/0148, eine Rückkehrentscheidung zwar wirkungslos wird, wenn eine Neubeurteilung (im Zeitpunkt des Vollzugs der Abschiebung) zum Ergebnis führt, dass die privaten Interessen des Fremden am Verbleib in Österreich nunmehr den entgegenstehenden öffentlichen Interessen an seiner Außerlandesbringung überwiegen, wenn sich die Situation also so darstellt, dass ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen wäre und die Rückkehrentscheidung damit
PolG 2005 gegenstandslos würde (vgl. VwGH 25.3.2021, Ra 2020/21/0285). Ist dies der Fall, fehlt die für eine Abschiebung nach § 46 Abs. 1 Z 2 FrPolG 2005 erforderliche Voraussetzung des Vorliegens einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung und wäre die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung schon wegen des Fehlens eines durchsetzbaren Titels für die Außerlandesbringung unzulässig gewesen (VwGH vom 20.10.2016, Ra 2015/21/0091). Jedoch ist zu beachten, dass bis zur erfolgten Neubeurteilung die Rückkehrentscheidung grundsätzlich besteht. Wird der Schubhaftbescheid entsprechend der Vorgabe des § 76 Abs. 4 FrPolG 2005 im Mandatsverfahren erlassen, also definitionsgemäß "ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren" (vgl. § 57 Abs. 1 AVG), wäre dieser (nur) dann rechtswidrig, wenn es bei seiner Erlassung aus damaliger Sicht nicht rechtens war, über den Fremden Schubhaft nach dem in Anspruch genommenen Tatbestand und zu dem genannten Sicherungszweck zu verhängen sei es, weil die im Schubhaftbescheid genannten Gründe iSd. § 76 Abs. 3 FrPolG 2005 die Schubhaft nicht zu tragen vermochten, sei es, weil die entscheidungswesentlichen Gründe auf ihrerseits unschlüssig begründeten oder tatsachenwidrigen Annahmen beruhten (VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0004). Der vorliegende Sachverhalt ist für sich genommen geeignet die Schubhaft zu tragen.
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegt oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Es liegt im gegenständlichen Fall eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung, die mit einem auf drei Jahre befristeten Einreiseverbot verbunden ist vor. Wenn der BF nun vorbringt, dass diese aufgrund seiner behaupteten familiären Anknüpfungspunkte unwirksam sei, muss angemerkt werden, dass nach Ansicht des VwGH vom 13.12.2023, Ra 2023/21/0148, eine Rückkehrentscheidung zwar wirkungslos wird, wenn eine Neubeurteilung (im Zeitpunkt des Vollzugs der Abschiebung) zum Ergebnis führt, dass die privaten Interessen des Fremden am Verbleib in Österreich nunmehr den entgegenstehenden öffentlichen Interessen an seiner Außerlandesbringung überwiegen, wenn sich die Situation also so darstellt, dass ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 zu erteilen wäre und die Rückkehrentscheidung damit
Paragraph 60, Absatz 3, FrPolG 2005 gegenstandslos würde vergleiche VwGH 25.3.2021, Ra 2020/21/0285). Ist dies der Fall, fehlt die für eine Abschiebung nach Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, FrPolG 2005 erforderliche Voraussetzung des Vorliegens einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung und wäre die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung schon wegen des Fehlens eines durchsetzbaren Titels für die Außerlandesbringung unzulässig gewesen (VwGH vom 20.10.2016, Ra 2015/21/0091). Jedoch ist zu beachten, dass bis zur erfolgten Neubeurteilung die Rückkehrentscheidung grundsätzlich besteht. Wird der Schubhaftbescheid entsprechend der Vorgabe des Paragraph 76, Absatz 4, FrPolG 2005 im Mandatsverfahren erlassen, also definitionsgemäß "ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren" vergleiche Paragraph 57, Absatz eins, AVG), wäre dieser (nur) dann rechtswidrig, wenn es bei seiner Erlassung aus damaliger Sicht nicht rechtens war, über den Fremden Schubhaft nach dem in Anspruch genommenen Tatbestand und zu dem genannten Sicherungszweck zu verhängen sei es, weil die im Schubhaftbescheid genannten Gründe iSd. Paragraph 76, Absatz 3, FrPolG 2005 die Schubhaft nicht zu tragen vermochten, sei es, weil die entscheidungswesentlichen Gründe auf ihrerseits unschlüssig begründeten oder tatsachenwidrigen Annahmen beruhten (VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0004). Der vorliegende Sachverhalt ist für sich genommen geeignet die Schubhaft zu tragen. Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des BF vor Anordnung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Das BFA konnte das Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung bei der Beurteilung der Fluchtgefahr mit einbeziehen. Das Bundesamt ist auch zu Recht von Sicherungsbedarf ausgegangen, da der BF dem nachträglich angeordneten gelinderen Mittel keine Folge geleistet hat. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei ist das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Auf Grund der zum Entscheidungszeitpunkt vorliegenden familiären und sozialen Situation des BF war die Anordnung der Schubhaft verhältnismäßig. Auch der Gesundheitszustand des BF stand der Anhaltung in Schubhaft nicht entgegen. Das Bundesamt ist seiner Verpflichtung auf eine möglichst kurze Dauer der Anhaltung in Schubhaft hinzuwirken bisher nachgekommen, da notwendige Verfahrensschritte rasch gesetzt wurden. Nach erfolgter Vorführung des BF mittels Videointerviews wurde durch die Vertretungsbehörde Gambias nicht unmittelbar die Ausstellung eines Ersatzreisedokuments zugesagt, weshalb der BF aus der Schubhaft entlassen wurde. Die angeordnete Schubhaft erfüllte daher auch das Kriterium der Verhältnismäßigkeit. Ein gelinderes Mittel kam unmittelbar nach dem Aufgriff des BF zu Recht nicht zur Anwendung, da auf Grund des bis dahin gezeigten Verhaltens des BF nicht damit zu rechnen war, dass er diesem nachkommen werde. Diese Einschätzung des BFA hat sich in weiterer Folge als richtig erwiesen, da der BF der in weiterer Folge angeordneten periodischen Meldeverpflichtung nicht nachgekommen ist. Es wurde daher eine tatsächliche Kooperationsbereitschaft des BF zurecht verneint, welche jedoch unabdingbare Voraussetzung für die Anordnung eines gelinderen Mittels gewesen wäre. Die hier zur prüfende Schubhaft stellte daher auch eine „ultima ratio“ dar, da sowohl ein Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorlagen und ein gelinderes Mittel den Zweck der Schubhaft nicht erfüllen konnte. Die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft war daher
Vm § 22a Abs. 1 BFA-VG abzuweisen.Die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft war daher
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG abzuweisen.
3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF wurde am 28.02.2025, 12:05 Uhr, aus der Schubhaft entlassen und kann daher der Fortsetzungsausspruch entfallen. Zur Kostenentscheidung § 35 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet:Paragraph 35, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet: „§ 35
Abs. 1 gelten:
Absatz eins, gelten:
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:„§ 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:
1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind
Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind
Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Es gibt keine Inhaltserfordernisse oder Formvorgaben für einen Kostenantrag. Der Antrag muss so genau gehalten sein, dass erkennbar wird, für welche Aufwendungen Kostenersatz begehrt wird. Aufgrund der Pauschalierung der Kostenbeträge durch die VwG-AufwErsV ist es ausreichend, diesbezüglich schlichtweg den Ersatz bzw. Zuspruch des Pauschalbetrages zu begehren. Reisekosten und Barauslagen müssen jedoch genau beziffert und belegt werden (VwGH vom 09.09.2003, 2002/01/0360). Wird ausdrücklich weniger begehrt als
GVG iVm VwG-AufwErsV geltend gemacht werden könnte, ist es dem Verwaltungsgericht verwehrt über den konkret angesprochenen Betrag hinaus Kostenersatz zuzusprechen (VwGH vom 03.08.2004, 99/13/0525).Wird ausdrücklich weniger begehrt als
Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit VwG-AufwErsV geltend gemacht werden könnte, ist es dem Verwaltungsgericht verwehrt über den konkret angesprochenen Betrag hinaus Kostenersatz zuzusprechen (VwGH vom 03.08.2004, 99/13/0525). Im gegenständlichen Verfahren wurden sowohl vom BF als auch vom BFA Anträge auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG gestellt. Da die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde, ist die belangte Behörde die obsiegende Partei. Ihr gebührt daher
GVG Kostenersatz in der Höhe von EUR 57,40 für den Vorlageaufwand (§ 1 Z 3 VwG-AufwErsV) und Kostenersatz in der Höhe von EUR 368,80 für den Schriftsatzaufwand (§ 1 Z 4 VwG-AufwErsV); sohin insgesamt EUR 426,20.Im gegenständlichen Verfahren wurden sowohl vom BF als auch vom BFA Anträge auf Kostenersatz im Sinne des Paragraph 35, VwGVG gestellt. Da die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde, ist die belangte Behörde die obsiegende Partei. Ihr gebührt daher
Paragraph 35, Absatz eins und Absatz 3, VwGVG Kostenersatz in der Höhe von EUR 57,40 für den Vorlageaufwand (Paragraph eins, Ziffer 3, VwG-AufwErsV) und Kostenersatz in der Höhe von EUR 368,80 für den Schriftsatzaufwand (Paragraph eins, Ziffer 4, VwG-AufwErsV); sohin insgesamt EUR 426,20. Dem BF gebührt als unterlegener Partei
GVG hingegen kein Kostenersatz.Dem BF gebührt als unterlegener Partei
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hingegen kein Kostenersatz. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist. Gegenständlich ergab sich bereits aus der Aktenlage, dass die Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft abzuweisen ist, weshalb eine mündliche Verhandlung entfallen konnte. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W242.2308437.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.