RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.04.2025 GeschäftszahlW255 2309305-1 Spruch, W255 2309305-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
§ 38i
Vm. § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Christa KOCHER und Mag. Jutta HAIDNER als Beisitzerinnen über die Beschwerde und den Vorlageantrag von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 02.12.2024, VN: römisch 40 , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 20.02.2025, GZ: WF 2024-0566-3-021774, betreffend den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für 56 Tage ab 17.10.
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
- Verfahrensgang 1.
- Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) stand erstmalig ab 03.09.2011 im Bezug von Arbeitslosengeld. Zuletzt stand der BF - jeweils mit Unterbrechungen durch den Bezug von Krankengeld und kürzeren Dienstverhältnissen - ab 26.03.2020 im Bezug von Arbeitslosengeld und ab 09.05.2023 im Bezug von Notstandshilfe. 1.
- Am 03.09.2024 wurde zwischen dem Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge: AMS) und dem BF verbindlich ein Betreuungsplan, gültig bis 03.03.2025, vereinbart. Inhalt dieser Vereinbarung war unter anderem, dass das AMS den BF bei der Suche nach einer Stelle als Rezeptionist bzw. Einzelhandelskaufmann im allgemeinen Einzelhandel unterstützt und der BF sich auf Stellenangebote, die das AMS ihm zuschickt, bewirbt und dem AMS binnen 8 Tagen Rückmeldung erstattet. 1.
- Am 03.09.2024 wurde zwischen dem Arbeitsmarktservice römisch 40 (in der Folge: AMS) und dem BF verbindlich ein Betreuungsplan, gültig bis 03.03.2025, vereinbart. Inhalt dieser Vereinbarung war unter anderem, dass das AMS den BF bei der Suche nach einer Stelle als Rezeptionist bzw. Einzelhandelskaufmann im allgemeinen Einzelhandel unterstützt und der BF sich auf Stellenangebote, die das AMS ihm zuschickt, bewirbt und dem AMS binnen 8 Tagen Rückmeldung erstattet. 1.
- Mit Schreiben des AMS vom 03.10.2024 wurde dem BF ein Stellenangebot als Rezeptionist im Ausmaß einer Vollzeitbeschäftigung bei der XXXX im Hotel XXXX übermittelt und der BF aufgefordert, sich auf die vermittelte Stelle zu bewerben. 1.
- Mit Schreiben des AMS vom 03.10.2024 wurde dem BF ein Stellenangebot als Rezeptionist im Ausmaß einer Vollzeitbeschäftigung bei der römisch 40 im Hotel römisch 40 übermittelt und der BF aufgefordert, sich auf die vermittelte Stelle zu bewerben. 1.
- Der BF meldete am 04.10.2024 dem AMS, sich auf die vermittelte Stelle beworben zu haben. Am 17.10.2024 wurde dem AMS eine Absage der potentiellen Dienstgeberin aufgrund der zu hohen Gehaltsforderungen des BF (EUR 48.000,- Jahresgehalt) gemeldet. 1.
- Am 19.11.2024 wurde der BF vor dem AMS zu der Nichtannahme bzw. dem Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der BF an, dass sich die potentielle Dienstgeberin nicht bei ihm gemeldet habe, weder telefonisch, noch per E-Mail. 1.
- Am 25.11.2024 leitete der BF dem AMS seine E-Mail, mit der er sich bei der potentiellen Dienstgeberin beworben habe, samt Anhängen weiter. 1.
- Mit Bescheid des AMS vom 02.12.2024, VN: XXXX , wurde festgestellt, dass der BF gemäß § 38 iVm. § 10 AlVG den Anspruch auf Notstandshilfe für 56 Tage ab 17.10.2024 verloren habe. Begründend führte das AMS aus, dass es am 17.10.2024 Kenntnis darüber erlangt habe, dass der BF das Zustandekommen einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung mit möglichem Arbeitsantritt ab 17.10.2024 als Rezeptionist in dem Hotel XXXX ohne triftigen Grund vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. hätten nicht berücksichtigt werden können. 1.
- Mit Bescheid des AMS vom 02.12.2024, VN: römisch 40 , wurde festgestellt, dass der BF gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG den Anspruch auf Notstandshilfe für 56 Tage ab 17.10.2024 verloren habe. Begründend führte das AMS aus, dass es am 17.10.2024 Kenntnis darüber erlangt habe, dass der BF das Zustandekommen einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung mit möglichem Arbeitsantritt ab 17.10.2024 als Rezeptionist in dem Hotel römisch 40 ohne triftigen Grund vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. hätten nicht berücksichtigt werden können. 1.
- Am 16.12.2024 brachte der BF fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt 1.
- genannten Bescheid des AMS ein. Er brachte zusammengefasst vor, dass er bezweifle, dass es sich bei seiner Gehaltsforderung um eine zu hohe Forderung handle, da EUR 48.000,- brutto EUR 34.126,12 netto seien. Bei der angegebenen Summe handle es sich um den Mindestlohn, der von allen anderen angegebenen Mindestlöhnen in der Branche abweiche und sehr viel niedriger gewesen sei als in anderen Ausschreibungen. Ausbildung und Qualifikation würden nicht zur Kenntnis genommen werden. Es habe kein Angebot von der Firma gegeben, deshalb habe auch keine Ablehnung stattgefunden. Seine Lohnvorstellungen seien gerechtfertigt und eher das Untermaß, somit sei es keine Vereitelung gewesen. 1.
- Mit nicht verfahrensgegenständlichem Bescheid des AMS vom 27.12.2024, GZ: WF 2024-0566-3-021774, wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde vom 16.12.2024 gegen den Bescheid vom 02.12.
§ 13Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) ausgeschlossen. 1.9. Mit nicht verfahrensgegenständlichem Bescheid des AMS vom 27.12.2024, GZ: WF 2024-0566-3-021774, wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde vom 16.12.2024 gegen den Bescheid vom 02.12.
Paragraph 13, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ausgeschlossen. 1.
- Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 20.02.2025, GZ: WF 2024-0566-3-021774, wurde die unter Punkt 1.
- genannte Beschwerde des BF abgewiesen und der Bescheid des AMS vom 02.12.2024, VN: XXXX , bestätigt. Begründend führte das AMS zusammengefasst aus, dass die potentielle Dienstgeberin dem AMS am 17.10.2024 bekannt gegeben habe, dass der BF sich zwar beworben habe, aber aufgrund seiner Gehaltsforderung von EUR 48.000,- brutto Jahresgehalt abgelehnt worden sei. Das Verhalten des BF sei kausal für die Nichteinstellung bei der potentiellen Dienstgeberin gewesen, da diese ein Mindestentgelt von EUR 2.010,- brutto pro Monat angeboten habe und dem BF klar gewesen sein müsse, dass eine mehr als doppelt so hohe Gehaltsangabe den Vorstellungen der potentiellen Dienstgeberin nicht entsprechen und in der Folge zu einer Nichteinstellung führen könne. Die zugewiesene Beschäftigung sei nach dem anzuwendenden Kollektivvertrag entlohnt und daher zumutbar im Sinne des § 9 Abs. 2 AlVG gewesen. 1.
- Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 20.02.2025, GZ: WF 2024-0566-3-021774, wurde die unter Punkt 1.
- genannte Beschwerde des BF abgewiesen und der Bescheid des AMS vom 02.12.2024, VN: römisch 40 , bestätigt. Begründend führte das AMS zusammengefasst aus, dass die potentielle Dienstgeberin dem AMS am 17.10.2024 bekannt gegeben habe, dass der BF sich zwar beworben habe, aber aufgrund seiner Gehaltsforderung von EUR 48.000,- brutto Jahresgehalt abgelehnt worden sei. Das Verhalten des BF sei kausal für die Nichteinstellung bei der potentiellen Dienstgeberin gewesen, da diese ein Mindestentgelt von EUR 2.010,- brutto pro Monat angeboten habe und dem BF klar gewesen sein müsse, dass eine mehr als doppelt so hohe Gehaltsangabe den Vorstellungen der potentiellen Dienstgeberin nicht entsprechen und in der Folge zu einer Nichteinstellung führen könne. Die zugewiesene Beschäftigung sei nach dem anzuwendenden Kollektivvertrag entlohnt und daher zumutbar im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, AlVG gewesen. 1.
- Am 25.02.2025 brachte der BF eine Beschwerdeergänzung beim AMS ein. 1.
- Am 12.03.2025 beantragte der BF fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. 1.
- Am 17.03.2025 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
- Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 2.
- Feststellungen 2.1.
- Der BF ist am XXXX geboren und seit 18.07.2019 mit Hauptwohnsitz in XXXX gemeldet. Der BF ist alleinstehend und hat keine Betreuungspflichten. 2.1.
- Der BF ist am römisch 40 geboren und seit 18.07.2019 mit Hauptwohnsitz in römisch 40 gemeldet. Der BF ist alleinstehend und hat keine Betreuungspflichten. 2.1.
- Der BF stand erstmalig ab 03.09.2011 im Bezug von Arbeitslosengeld. Zuletzt stand der BF - jeweils mit Unterbrechungen durch den Bezug von Krankengeld und kürzeren Dienstverhältnissen - ab 26.03.2020 im Bezug von Arbeitslosengeld und ab 09.05.2023 im Bezug von Notstandshilfe. 2.1.
- Am 03.09.2024 wurde zwischen dem BF und dem AMS eine verbindliche Betreuungsvereinbarung mit einer Gültigkeitsdauer bis 03.03.2025 vereinbart. Inhalt dieser Vereinbarung war unter anderem, dass das AMS den BF bei der Suche nach einer Stelle als Rezeptionist bzw. Einzelhandelskaufmann im allgemeinen Einzelhandel unterstützt und der BF sich auf Stellenangebote, die das AMS ihm übermittelt, bewirbt und binnen 8 Tagen Rückmeldung über seine Bewerbung erstattet. 2.1.
- Dem BF wurde am 03.10.2024 vom AMS ein Stellenangebot für eine Stelle als Rezeptionist bei der potentiellen Dienstgeberin XXXX - Hotel XXXX übermittelt. In dem Vermittlungsvorschlag ist ein Mindestentgelt für die Stelle in Höhe von EUR 2.010,- brutto pro Monat auf Basis einer Vollzeitbeschäftigung angegeben. Eine Bereitschaft zur Überzahlung besteht; zudem wurden freie Kost und Logis angeboten. Die Entlohnung der genannten Stelle entsprach den geltenden kollektivvertraglichen Bestimmungen. Der BF hat diesen Vermittlungsvorschlag erhalten. 2.1.
- Dem BF wurde am 03.10.2024 vom AMS ein Stellenangebot für eine Stelle als Rezeptionist bei der potentiellen Dienstgeberin römisch 40 - Hotel römisch 40 übermittelt. In dem Vermittlungsvorschlag ist ein Mindestentgelt für die Stelle in Höhe von EUR 2.010,- brutto pro Monat auf Basis einer Vollzeitbeschäftigung angegeben. Eine Bereitschaft zur Überzahlung besteht; zudem wurden freie Kost und Logis angeboten. Die Entlohnung der genannten Stelle entsprach den geltenden kollektivvertraglichen Bestimmungen. Der BF hat diesen Vermittlungsvorschlag erhalten. 2.1.
- Der BF bewarb sich am 04.10.2024 auf die vermittelte Stelle per E-Mail. Im Text dieser E-Mail schreibt der BF neben einer Zusammenfassung über seinen Werdegang und persönliche Daten sowie dem Verweis auf beiliegende Dokumente folgendes: „[…] 48.000 Euro brutto jährlich oder Bar Brutto 22,43 Euro per Stunde wären gefordert. […]“ Auf der dritten Seite sind die Stammdaten des BF in einer Tabelle aufgeschlüsselt. Unter dem Feld „Ich bewerbe mich für“ schreibt der BF: „Marketing Praktikumsplatz 8 bis 40 Stunde/Woche. Lieferant 12,00 Euro Stunde. Rezeptionist das AMS will es so.“ Die Bewerbungsunterlagen des BF umfassen 53 Seiten und enthalten neben den üblicherweise in Bewerbungsverfahren beizulegenden Unterlagen auch Informationen, die in einem Bewerbungsverfahren unangebracht oder irrelevant sind, sowie ein Konvolut an Zertifikaten und Bestätigungen. Die Bewerbungsunterlagen erfüllen sohin nicht die üblichen Anforderungen an Bewerbungsunterlagen. 2.1.
- Ein Dienstverhältnis zwischen dem BF und der potentiellen Dienstgeberin kam nicht zustande. Der BF wurde seitens der potentiellen Dienstgeberin abgelehnt, da er eine zu hohe Gehaltsforderung stellte. 2.1.
- Am 19.11.2024 wurde der BF vor dem AMS zu der Nichtannahme bzw. dem Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung niederschriftlich einvernommen. Er gab an, es habe sich kein Dienstgeber bei ihm gemeldet, weder telefonisch noch per E-Mail. 2.1.
- Der BF wurde während seines Leistungsbezuges vom AMS über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG belehrt. 2.1.
- Der BF wurde während seines Leistungsbezuges vom AMS über die Rechtsfolgen gemäß Paragraph 10, AlVG belehrt. 2.1.
- Mit Bescheid des AMS vom 02.12.2024, VN: XXXX , wurde festgestellt, dass der BF den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 56 Tagen ab 17.10.
§ 38i
Vm. § 10 AlVG verloren hat. 2.1.9. Mit Bescheid des AMS vom 02.12.2024, VN: römisch 40 , wurde festgestellt, dass der BF den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 56 Tagen ab 17.10.
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG verloren hat. 2.1.
- Der BF brachte am 16.12.2024 fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt 2.1.
- genannten Bescheid ein. 2.1.
- Mit nicht verfahrensgegenständlichem Bescheid des AMS vom 27.12.2024, GZ: WF 2024-0566-3-021774, wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde vom 16.12.2024 gegen den Bescheid des AMS vom 02.12.
§ 13Abs. 2 Vw
GVG ausgeschlossen. 2.1.11. Mit nicht verfahrensgegenständlichem Bescheid des AMS vom 27.12.2024, GZ: WF 2024-0566-3-021774, wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde vom 16.12.2024 gegen den Bescheid des AMS vom 02.12.
Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen. 2.1.
- Der unter Punkt 2.1.
- genannte Bescheid wurde mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 20.02.2025, GZ: WF 2024-0566-3-021774, bestätigt und diese dem BF am 26.02.2025 per RSb-Brief zugestellt. 2.1.
- Gegen die unter Punkt 2.1.
- genannte Beschwerdevorentscheidung brachte der BF am 12.03.2025 fristgerecht einen Antrag zur Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht ein. 2.
- Beweiswürdigung 2.2.
- Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts. 2.2.
- Das Geburtsdatum und die Wohnsitzverhältnisse des BF (Punkt 2.1.1.) ergeben sich aus dem vorliegenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Die Feststellung zur familiären Situation des BF stützt sich auf dessen Angaben in seinem Bewerbungsschreiben. 2.2.
- Die Feststellungen zum Bezug von Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und Krankengeld sowie den Dienstverhältnissen des BF (Punkt 2.1.2.) basieren auf dem vorliegenden Bezugsverlauf des AMS und der Einsichtnahme in die Daten des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger. 2.2.
- Die Feststellungen hinsichtlich der Betreuungsvereinbarung (Punkt 2.1.3.) gründen sich auf die im Verfahrensakt einliegenden Betreuungsvereinbarung und sind unstrittig. 2.2.
- Die Feststellungen betreffend den Vermittlungsvorschlag (Punkt 2.1.4.) stützen sich auf die im Verwaltungsakt einliegende Kopie des Schreibens des AMS vom 03.10.
- Die Feststellung, dass die vermittelte Stelle den geltenden kollektivvertraglichen Bestimmungen entsprach, ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Anhang 6 des Kollektivvertrages für alle Arbeitnehmer:innen im Hotel- und Gastgewerbe. Dieser normiert die Lohnordnung für alle Betriebe, die den Fachgruppen Gastronomie und Hotellerie der Wirtschaftskammer XXXX angehören, sowie für alle in diesen Betrieben beschäftigten Arbeiterinnen und Arbeiter. Der BF wäre als Rezeptionist in Lohngruppe 4 mit einem kollektivvertraglichen Mindestentgelt von EUR 2.010,- im ersten und zweiten Berufsjahr eingestuft worden. Der BF hat keine konkreten Einwände gegen die Anwendbarkeit des Kollektivvertrags oder die Einstufung selbst vorgebracht, sondern lediglich pauschal und unkonkret vorgebracht, dass das angegebene Entgelt von allen anderen angegebenen Mindestlöhnen in der Brache abweiche und viel niedriger sei als bei anderen Dienstgeberinnen. Dass der BF diesen Vermittlungsvorschlag erhalten hat, ergibt sich aus dem Auszug aus dem eAMS-Sendeprotokoll, das ebenfalls im Verwaltungsakt einliegt und aus dem hervorgeht, dass dem BF der Vermittlungsvorschlag am 03.10.2024 übermittelt wurde und er diesen am 04.10.2024 gelesen hat. 2.2.
- Die Feststellungen betreffend den Vermittlungsvorschlag (Punkt 2.1.4.) stützen sich auf die im Verwaltungsakt einliegende Kopie des Schreibens des AMS vom 03.10.
- Die Feststellung, dass die vermittelte Stelle den geltenden kollektivvertraglichen Bestimmungen entsprach, ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Anhang 6 des Kollektivvertrages für alle Arbeitnehmer:innen im Hotel- und Gastgewerbe. Dieser normiert die Lohnordnung für alle Betriebe, die den Fachgruppen Gastronomie und Hotellerie der Wirtschaftskammer römisch 40 angehören, sowie für alle in diesen Betrieben beschäftigten Arbeiterinnen und Arbeiter. Der BF wäre als Rezeptionist in Lohngruppe 4 mit einem kollektivvertraglichen Mindestentgelt von EUR 2.010,- im ersten und zweiten Berufsjahr eingestuft worden. Der BF hat keine konkreten Einwände gegen die Anwendbarkeit des Kollektivvertrags oder die Einstufung selbst vorgebracht, sondern lediglich pauschal und unkonkret vorgebracht, dass das angegebene Entgelt von allen anderen angegebenen Mindestlöhnen in der Brache abweiche und viel niedriger sei als bei anderen Dienstgeberinnen. Dass der BF diesen Vermittlungsvorschlag erhalten hat, ergibt sich aus dem Auszug aus dem eAMS-Sendeprotokoll, das ebenfalls im Verwaltungsakt einliegt und aus dem hervorgeht, dass dem BF der Vermittlungsvorschlag am 03.10.2024 übermittelt wurde und er diesen am 04.10.2024 gelesen hat. 2.2.
- Dass der BF sich am 04.10.2024 auf die vermittelte Beschäftigung beworben hat (Punkt 2.1.5.), ergibt sich aus den im Verwaltungsakt einliegenden Bewerbungsunterlagen des BF, der diese am 25.10.2024 an das AMS weiterleitete. Die Feststellungen zu den vom BF angegebenen Gehaltsforderungen und seinen Angaben in dem Bewerbungsschreiben stützen sich auf ebendiese Unterlagen. Der BF hat auch nicht bestritten, ein Jahresbruttogehalt von EUR 48.000,- gefordert zu haben. Darüber hinaus ist auszuführen, dass die Bewerbungsunterlagen des BF 53 Seiten umfassen. Wie festgestellt, verweist er bereits auf der dritten Seite seiner Bewerbungsunterlagen darauf, sich auf die Stelle als Rezeptionist zu bewerben, weil das AMS dies wolle; erwähnt aber im gleichen Zug noch andere Beschäftigungen (ein Praktikum im Marketing und als Lieferant), sodass der Eindruck entsteht, dass er exakt diese Bewerbung an mehrere Unternehmen schickte. Die Formulierung „Rezeptionist das AMS will es so“ erweckt beim objektiven Empfänger den Eindruck, der BF wolle nicht als Rezeptionist arbeiten, fühle sich aber auf Druck des AMS dazu gezwungen, sich auf diese Stelle zu bewerben. Die vom BF gewählte Formulierung ist nicht dazu geeignet, einem potentiellen Dienstgeber ehrliches Interesse und Bemühen an der Stelle zu vermitteln. Der BF beschreibt in seiner 53-seitigen Bewerbung nicht nur seinen Werdegang und legt relevante Zeugnisse und Bestätigungen vor, sondern macht darüber hinaus Angaben, die in einem Bewerbungsverfahren nicht erforderlich oder schlicht irrelevant sind, wie detaillierte Angaben zu seinen Freizeitbeschäftigungen, den Berufstätigkeiten seiner Eltern und Großeltern und Angaben zu allen Clubs und Vereinen, in denen der BF je aktiv war. Zwar kann es in einem Bewerbungsprozess durchaus erwünscht sein, kurze Angaben zu Freizeitaktivitäten zu machen, um die Person näher kennenzulernen; jedenfalls ist es aber unüblich, dass Bewerberinnen und Bewerber Vereine aufzählen, in denen sie als Kinder aktiv waren, anzugeben, welche handwerklichen und haushälterischen Tätigkeiten sie verrichtet haben oder exakte Angaben zu Spielkarten zu machen, die sie in der Vergangenheit gesammelt haben. Derartige Angaben sind auch keinesfalls gefordert, wenn im Vermittlungsvorschlag eine „aussagekräftige Bewerbung“ gefordert wird. Die Bewerbung entspricht daher ungeachtet der hohen Gehaltsforderung auch nicht den üblichen Standards und Anforderungen an Bewerbungsschreiben. 2.2.
- Dass ein Dienstverhältnis nicht zustande kam (Punkt 2.1.6), ergibt sich aus der Meldung der potentiellen Dienstgeberin an das AMS sowie dem gesamten Verwaltungsakt und ist unstrittig. Die Angabe der potentiellen Dienstgeberin für die Gründe der Absage ergeben sich aus der Meldung der XXXX an das AMS vom 17.10.
- Der BF schrieb bereits im Text der E-Mail, dass er „48.000 Euro Brutto jährlich oder Bar Brutto 22,43 Euro per Stunde […]“ fordere. Festzuhalten ist, dass ein Bruttojahresgehalt von EUR 48.000,00 einem monatlichen Bruttogehalt (14-mal) von EUR 3.428,57 entspricht. Damit liegt das vom BF geforderte Entgelt EUR 1.418,57 über dem kollektivvertraglichen Mindestentgelt für die vermittelte Stelle. Im Vermittlungsvorschlag war eine Bereitschaft über Überzahlung der potentiellen Dienstgeberin vermerkt und der BF hätte daher jedenfalls in einem etwaigen Bewerbungsgespräch persönlich seine Gehaltsvorstellungen besprechen können, bevor er schon im Text der E-Mail, mit der er seine Bewerbungsunterlagen übermittelte, eine zwingende (überhöhte) Gehaltsforderung stellte. Auch geht aus dem Schreiben nicht hervor, dass es sich bei den EUR 48.000,- brutto jährlich um eine Wunschvorstellung des BF handelt, sondern er schrieb, dass dieses Jahresgehalt „gefordert wäre“, sodass nicht ersichtlich ist, dass er auch bereit gewesen wäre, zu einer niedrigen Entlohnung zu arbeiten. Diesbezüglich ist auch auf die rechtliche Beurteilung zu verweisen.2.2.
- Dass ein Dienstverhältnis nicht zustande kam (Punkt 2.1.6), ergibt sich aus der Meldung der potentiellen Dienstgeberin an das AMS sowie dem gesamten Verwaltungsakt und ist unstrittig. Die Angabe der potentiellen Dienstgeberin für die Gründe der Absage ergeben sich aus der Meldung der römisch 40 an das AMS vom 17.10.
- Der BF schrieb bereits im Text der E-Mail, dass er „48.000 Euro Brutto jährlich oder Bar Brutto 22,43 Euro per Stunde […]“ fordere. Festzuhalten ist, dass ein Bruttojahresgehalt von EUR 48.000,00 einem monatlichen Bruttogehalt (14-mal) von EUR 3.428,57 entspricht. Damit liegt das vom BF geforderte Entgelt EUR 1.418,57 über dem kollektivvertraglichen Mindestentgelt für die vermittelte Stelle. Im Vermittlungsvorschlag war eine Bereitschaft über Überzahlung der potentiellen Dienstgeberin vermerkt und der BF hätte daher jedenfalls in einem etwaigen Bewerbungsgespräch persönlich seine Gehaltsvorstellungen besprechen können, bevor er schon im Text der E-Mail, mit der er seine Bewerbungsunterlagen übermittelte, eine zwingende (überhöhte) Gehaltsforderung stellte. Auch geht aus dem Schreiben nicht hervor, dass es sich bei den EUR 48.000,- brutto jährlich um eine Wunschvorstellung des BF handelt, sondern er schrieb, dass dieses Jahresgehalt „gefordert wäre“, sodass nicht ersichtlich ist, dass er auch bereit gewesen wäre, zu einer niedrigen Entlohnung zu arbeiten. Diesbezüglich ist auch auf die rechtliche Beurteilung zu verweisen. 2.2.
- Die Feststellungen zur niederschriftlichen Einvernahme des BF (Punkt 2.1.7.) stützen sich auf das Protokoll der Niederschrift vom 19.11.
- 2.2.
- Die Feststellung hinsichtlich der erfolgten Belehrung des BF gemäß § 10 AlVG (Punkt 2.1.8.) stützt sich auf den Verwaltungsakt und ist unstrittig.2.2.
- Die Feststellung hinsichtlich der erfolgten Belehrung des BF gemäß Paragraph 10, AlVG (Punkt 2.1.8.) stützt sich auf den Verwaltungsakt und ist unstrittig. 2.2.
- Die Feststellungen hinsichtlich der ergangenen Bescheide bzw. der Beschwerdevorentscheidung (Punkt 2.1.
- und Punkt 2.1.12.) sowie der Beschwerde des BF (Punkt 2.1.10.) ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. 2.2.
- Die rechtswirksame Zustellung der Beschwerdevorentscheidung (Punkt 2.1.12.) beruht auf dem im Akt aufliegenden Zustellnachweis (RSb-Rückschein) und ist unstrittig. 2.2.
- Die Feststellung zum nicht verfahrensgegenständlichen Bescheid betreffend den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung (Punkt 2.1.11.) stützt sich auf den Verwaltungsakt, in dem eine Kopie des Bescheides einliegt. 2.2.
- Dass der BF fristgerecht einen Vorlageantrag (Punkt 2.1.13.) einbrachte, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und ist unstrittig. 2.
- Rechtliche Beurteilung Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Zu A) 2.3.
- Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten: „Arbeitslosengeld Voraussetzungen des Anspruches § 7.
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer Paragraph 7,
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
- der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
- die Anwartschaft erfüllt und
- die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist. […]
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. […] Arbeitswilligkeit § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. […] § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
- ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
- auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, […] so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. […]
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. […] Allgemeine Bestimmungen §
- Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“ 2.3.
- Abweisung der Beschwerde 2.3.2.
- Die Bestimmungen des § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 AlVG (auf die Notstandshilfe sinngemäß anwendbar gemäß § 38 AlVG) sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst rasch wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten.2.3.2.
- Die Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz eins und Paragraph 10, Absatz eins, AlVG (auf die Notstandshilfe sinngemäß anwendbar gemäß Paragraph 38, AlVG) sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst rasch wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. 2.3.2.
- Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG verliert die arbeitslose Person ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn sie sich weigert, eine ihr zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt. 2.3.2.
- Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG verliert die arbeitslose Person ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn sie sich weigert, eine ihr zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt. Weigerung ist die ausdrückliche oder schlüssige Erklärung der arbeitslosen Person, eine ihr zugewiesene zumutbare Beschäftigung nicht anzunehmen. Eine Vereitelung ist ein für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung ursächliches und auf den Eintritt dieser Wirkung gerichtetes (oder sie zumindest in Kaufe nehmendes) Verhalten des Arbeitslosen. Dem BF wurde am 03.10.2024 ein Vermittlungsvorschlag als Rezeptionist bei der potentiellen Dienstgeberin XXXX (Hotel XXXX ) übermittelt. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, bewarb sich der BF auf die vermittelte Stelle. Die potentielle Dienstgeberin bot im Vermittlungsvorschlag im Einklang mit den kollektivvertraglichen Bestimmungen ein monatliches Entgelt von EUR 2.010,- brutto und war zu einer Überzahlung bereit. Der BF forderte jedoch bereits in seinem Bewerbungsschreiben ein Jahresbruttogehalt von EUR 48.000,-, sohin EUR 3.428,57 brutto monatlich. Das vom BF geforderte Gehalt lag somit weit (EUR 1.418,57) über dem von der potentiellen Dienstgeberin gebotenen Mindestentgelt für die ausgeschriebene Stelle. Ein Dienstverhältnis kam aufgrund der zu hohen Gehaltsforderung des BF nicht zustande. Der BF hat durch das Fordern eines derart hohen Gehalts unmissverständlich seinen Unwillen, die vermittelte Beschäftigung anzutreten, zum Ausdruck gebracht. Darüber hinaus verfasste er seine idente Bewerbung offensichtlich auch für andere Unternehmen, da er insgesamt drei Stellen nannte, für die er sich bewerbe, und er betonte explizit, dass das AMS es wolle, dass er sich auf die vermittelte Beschäftigung als Rezeptionist bewerbe. Die Bewerbungsunterlagen entsprachen zudem nicht der üblicherweise erwünschten oder geforderten Form, da seine Bewerbung 53 Seiten umfasste.Dem BF wurde am 03.10.2024 ein Vermittlungsvorschlag als Rezeptionist bei der potentiellen Dienstgeberin römisch 40 (Hotel römisch 40 ) übermittelt. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, bewarb sich der BF auf die vermittelte Stelle. Die potentielle Dienstgeberin bot im Vermittlungsvorschlag im Einklang mit den kollektivvertraglichen Bestimmungen ein monatliches Entgelt von EUR 2.010,- brutto und war zu einer Überzahlung bereit. Der BF forderte jedoch bereits in seinem Bewerbungsschreiben ein Jahresbruttogehalt von EUR 48.000,-, sohin EUR 3.428,57 brutto monatlich. Das vom BF geforderte Gehalt lag somit weit (EUR 1.418,57) über dem von der potentiellen Dienstgeberin gebotenen Mindestentgelt für die ausgeschriebene Stelle. Ein Dienstverhältnis kam aufgrund der zu hohen Gehaltsforderung des BF nicht zustande. Der BF hat durch das Fordern eines derart hohen Gehalts unmissverständlich seinen Unwillen, die vermittelte Beschäftigung anzutreten, zum Ausdruck gebracht. Darüber hinaus verfasste er seine idente Bewerbung offensichtlich auch für andere Unternehmen, da er insgesamt drei Stellen nannte, für die er sich bewerbe, und er betonte explizit, dass das AMS es wolle, dass er sich auf die vermittelte Beschäftigung als Rezeptionist bewerbe. Die Bewerbungsunterlagen entsprachen zudem nicht der üblicherweise erwünschten oder geforderten Form, da seine Bewerbung 53 Seiten umfasste. Der BF hat sich sohin in Bezug auf die konkret vermittelte Beschäftigung nicht arbeitswillig gezeigt. 2.3.2.
- Gemäß § 9 Abs. 2 AlVG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können.2.3.2.
- Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AlVG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. 2.3.2.
- Gemäß § 9 Abs. 2 AlVG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn gesetzliche Betreuungspflichten eingehalten werden können. Solche bestehen gegenüber minderjährigen bzw. nicht selbsterhaltungsfähigen Kindern sowie Ehepartner. Zu berücksichtigende Betreuungspflichten können auch gegenüber Eltern, Großeltern u.a. bestehen, zu deren Unterhalt beizutragen die arbeitslose Person gesetzlich verpflichtet ist (vgl. VwGH vom 26.01.2005, 2004/08/0217). Der BF ist alleinstehend und hat keine solche gesetzliche Betreuungspflicht dargetan. Darüber hinaus wurde auch in der Betreuungsvereinbarung vom 03.09.2024 Österreich als möglicher Arbeitsort des BF vereinbart. Die potentielle Dienstgeberin stellte zudem Kost und Logis zur Verfügung. Eine Beschäftigung außerhalb seines Wohnortes in XXXX war daher hinsichtlich der Erreichbarkeit bzw. Betreuungspflichten zumutbar im Sinne des § 9 AlVG. 2.3.2.
- Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AlVG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn gesetzliche Betreuungspflichten eingehalten werden können. Solche bestehen gegenüber minderjährigen bzw. nicht selbsterhaltungsfähigen Kindern sowie Ehepartner. Zu berücksichtigende Betreuungspflichten können auch gegenüber Eltern, Großeltern u.a. bestehen, zu deren Unterhalt beizutragen die arbeitslose Person gesetzlich verpflichtet ist vergleiche VwGH vom 26.01.2005, 2004/08/0217). Der BF ist alleinstehend und hat keine solche gesetzliche Betreuungspflicht dargetan. Darüber hinaus wurde auch in der Betreuungsvereinbarung vom 03.09.2024 Österreich als möglicher Arbeitsort des BF vereinbart. Die potentielle Dienstgeberin stellte zudem Kost und Logis zur Verfügung. Eine Beschäftigung außerhalb seines Wohnortes in römisch 40 war daher hinsichtlich der Erreichbarkeit bzw. Betreuungspflichten zumutbar im Sinne des Paragraph 9, AlVG. 2.3.2.
- Der BF brachte in der Beschwerde vor, dass die Entlohnung der vermittelten Stelle zu niedrig und seine Gehaltsforderung angemessen sei. Dazu ist wie folgt auszuführen: Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektivvertraglichen Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung (Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz,
- Lfg (März 2018), § 9 AlVG, Rz 242).Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektivvertraglichen Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung (Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz,
- Lfg (März 2018), Paragraph 9, AlVG, Rz 242). Soweit der BF vorbringt, dass das angegebene Entgelt von allen anderen ausgeschriebenen Mindestlöhnen in der Branche abweiche, ist festzuhalten, dass das angegebene Mindestgehalt den geltenden kollektivvertraglichen Bestimmungen entsprach. Es war gegenständlich auch nicht unklar, ob die angebotene Beschäftigung mit dem Gesetz oder dem Kollektivvertrag in Einklang steht (vgl. VwGH 24.05.2022, Ra 2021/08/0010); nichtsdestotrotz wäre es dem BF offen gestanden, bei der potentiellen Dienstgeberin entsprechende Rückfragen anzustellen. Die potentielle Dienstgeberin war zudem zu einer Überzahlung bereit, sodass der BF etwaige höhere Gehaltsvorstellungen in einem persönlichen Bewerbungsgespräch hätte stellen können. Dass andere Dienstgeberinnen in derselben Branche eine höhere Entlohnung anbieten, ändert nichts an der Erfüllung der kollektivvertraglichen Mindestanforderungen durch die potentielle Dienstgeberin im verfahrensgegenständlichen Stellenangebot. Soweit der BF vorbringt, dass das angegebene Entgelt von allen anderen ausgeschriebenen Mindestlöhnen in der Branche abweiche, ist festzuhalten, dass das angegebene Mindestgehalt den geltenden kollektivvertraglichen Bestimmungen entsprach. Es war gegenständlich auch nicht unklar, ob die angebotene Beschäftigung mit dem Gesetz oder dem Kollektivvertrag in Einklang steht vergleiche VwGH 24.05.2022, Ra 2021/08/0010); nichtsdestotrotz wäre es dem BF offen gestanden, bei der potentiellen Dienstgeberin entsprechende Rückfragen anzustellen. Die potentielle Dienstgeberin war zudem zu einer Überzahlung bereit, sodass der BF etwaige höhere Gehaltsvorstellungen in einem persönlichen Bewerbungsgespräch hätte stellen können. Dass andere Dienstgeberinnen in derselben Branche eine höhere Entlohnung anbieten, ändert nichts an der Erfüllung der kollektivvertraglichen Mindestanforderungen durch die potentielle Dienstgeberin im verfahrensgegenständlichen Stellenangebot. Es ist zwar zulässig, anlässlich eines Bewerbungsgespräches bestimmte Vorstellungen oder Wünsche bezüglich der Entlohnung zu äußern. Erfolgt aber im Hinblick darauf eine sofortige Absage des potenziellen Arbeitgebers oder führt die Bewerbung nicht sogleich zum Erfolg, weil sich etwa der Dienstgeber eine Entscheidung über die Anstellung vorbehält, so liegt es an der arbeitslosen Person, eine Klarstellung in der Richtung vorzunehmen, dass es sich bei ihren Äußerungen lediglich um eine Wunschvorstellung, nicht jedoch um eine konkrete Lohnforderung handelt und sie auch bereit wäre, zur kollektivvertraglichen Entlohnung zu arbeiten. Bei Unterlassung einer solchen Klarstellung nimmt die arbeitslose Person das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses in Kauf. Das gilt auch dann, wenn die Gehaltsvorstellung schriftlich geäußert worden ist: Wird eine Gehaltsvorstellung kundgetan, die Vereitelungsvorsatz indiziert, so muss im selben Schreiben darauf hingewiesen werden, dass es sich um eine disponible Vorstellung handelt (vgl. VwGH 25.10.2006, 2005/08/0049, mwN; VwGH 17.03.2023, Ra 2022/08/0071; VwGH 02.01.2023, Ra 2019/08/0054). Es ist zwar zulässig, anlässlich eines Bewerbungsgespräches bestimmte Vorstellungen oder Wünsche bezüglich der Entlohnung zu äußern. Erfolgt aber im Hinblick darauf eine sofortige Absage des potenziellen Arbeitgebers oder führt die Bewerbung nicht sogleich zum Erfolg, weil sich etwa der Dienstgeber eine Entscheidung über die Anstellung vorbehält, so liegt es an der arbeitslosen Person, eine Klarstellung in der Richtung vorzunehmen, dass es sich bei ihren Äußerungen lediglich um eine Wunschvorstellung, nicht jedoch um eine konkrete Lohnforderung handelt und sie auch bereit wäre, zur kollektivvertraglichen Entlohnung zu arbeiten. Bei Unterlassung einer solchen Klarstellung nimmt die arbeitslose Person das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses in Kauf. Das gilt auch dann, wenn die Gehaltsvorstellung schriftlich geäußert worden ist: Wird eine Gehaltsvorstellung kundgetan, die Vereitelungsvorsatz indiziert, so muss im selben Schreiben darauf hingewiesen werden, dass es sich um eine disponible Vorstellung handelt vergleiche VwGH 25.10.2006, 2005/08/0049, mwN; VwGH 17.03.2023, Ra 2022/08/0071; VwGH 02.01.2023, Ra 2019/08/0054). Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, schrieb der BF im Text der E-Mail, mit der er auch eine Bewerbung übermittelte, „48.000 Euro brutto jährlich oder Bar Brutto 22,43 per Stunde wären gefordert.“ Weder ist aus diesem Satz herauszulesen, dass es sich um eine bloße Wunschvorstellung handelt, noch, dass der BF auch bereit wäre, zur kollektivvertraglichen Entlohnung zu arbeiten. Die bloße Verwendung des Konjunktivs vermag den Eindruck einer disponiblen Vorstellung jedenfalls nicht zu begründen. Zudem wies der BF mit einer Formulierung darauf hin, dass er sich (nur) auf Wunsch des AMS bewerbe, die den Eindruck erweckt, er wolle den beworbenen Job nicht ausführen. Der BF hat sohin das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses in Kauf genommen. Am 19.11.2024 wurde der BF zur Wahrung des Parteiengehörs zu etwaigen Einwendungen gegen die zugewiesene Beschäftigung befragt. Der BF hat von der Möglichkeit, Einwendungen hinsichtlich der angebotenen beruflichen Verwendung, der Arbeitszeit, der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit, der Betreuungspflichten und hinsichtlich sonstiger Gründe zu erheben, keinen Gebrauch gemacht. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise für eine Unzumutbarkeit der Stelle vor. Auch besteht im Verwaltungsverfahren kein Anwaltszwang (vgl. VwSlg 1982 A/1951), sodass hinsichtlich der Niederschrift gegenständlich kein Verfahrensfehler vorliegt. Am 19.11.2024 wurde der BF zur Wahrung des Parteiengehörs zu etwaigen Einwendungen gegen die zugewiesene Beschäftigung befragt. Der BF hat von der Möglichkeit, Einwendungen hinsichtlich der angebotenen beruflichen Verwendung, der Arbeitszeit, der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit, der Betreuungspflichten und hinsichtlich sonstiger Gründe zu erheben, keinen Gebrauch gemacht. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise für eine Unzumutbarkeit der Stelle vor. Auch besteht im Verwaltungsverfahren kein Anwaltszwang vergleiche VwSlg 1982 A/1951), sodass hinsichtlich der Niederschrift gegenständlich kein Verfahrensfehler vorliegt. Die zugewiesene Beschäftigung entsprach den Zumutbarkeitsbestimmungen des § 9 AlVG.Die zugewiesene Beschäftigung entsprach den Zumutbarkeitsbestimmungen des Paragraph 9, AlVG. 2.3.2.
- In einer Gesamtschau ist daher davon auszugehen, dass der BF im Hinblick auf die angebotene Stelle nicht arbeitswillig war. Wenn das AMS daher bei einer Würdigung des Gesamtverhaltens des BF von einer Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG ausgegangen ist, ist dem nicht entgegenzutreten.2.3.2.
- In einer Gesamtschau ist daher davon auszugehen, dass der BF im Hinblick auf die angebotene Stelle nicht arbeitswillig war. Wenn das AMS daher bei einer Würdigung des Gesamtverhaltens des BF von einer Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG ausgegangen ist, ist dem nicht entgegenzutreten. Die Verhängung der Sperrfrist erfolgt aus dem Grund, dass der BF kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltete. Durch sein Verhalten setzte er eine Vereitelungshandlung im Sinne des § 10 AlVG.Die Verhängung der Sperrfrist erfolgt aus dem Grund, dass der BF kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltete. Durch sein Verhalten setzte er eine Vereitelungshandlung im Sinne des Paragraph 10, AlVG. 2.3.2.
- Zur Kausalität ist anzuführen, dass hierbei nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre (vgl. VwGH 20.09.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall als gegeben anzusehen ist. Es ist auch bedingter Vorsatz gegeben, zumal es dem BF bewusst gewesen sein muss, dass sein Verhalten zu einem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses führt; jedenfalls hat der BF durch sein Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen, indem er eine zu hohe Gehaltsforderung stellte und keine Angaben dazu machte, auch mit einer kollektivvertraglichen Entlohnung einverstanden zu sein. 2.3.2.
- Zur Kausalität ist anzuführen, dass hierbei nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre vergleiche VwGH 20.09.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall als gegeben anzusehen ist. Es ist auch bedingter Vorsatz gegeben, zumal es dem BF bewusst gewesen sein muss, dass sein Verhalten zu einem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses führt; jedenfalls hat der BF durch sein Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen, indem er eine zu hohe Gehaltsforderung stellte und keine Angaben dazu machte, auch mit einer kollektivvertraglichen Entlohnung einverstanden zu sein. Der BF hat daher den Tatbestand der Arbeitsunwilligkeit im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG erfüllt.Der BF hat daher den Tatbestand der Arbeitsunwilligkeit im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG erfüllt. 2.3.2.
- Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei der Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.2.3.2.
- Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei der Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. 2.3.2.
- Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). 2.3.2.
- Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist vergleiche VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG nur kann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgfaltspflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur kann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgfaltspflichten, vergleiche VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247). Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (vgl. VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201).Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt vergleiche VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201). 2.3.2.
- Im vorliegenden Fall sind keine Nachsichtsgründe hervorgekommen. 2.3.2.
- Die Beschwerde gegen den Bescheid (idF. der Beschwerdevorentscheidung) war daher abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen. 2.3.2.
- Die Beschwerde gegen den Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung) war daher abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen. 2.
- Zum Entfall der mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 leg cit hat der BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 leg cit kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anders bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (EMRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C vom 30.03.2010 S. 389 (GRC), entgegenstehen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde seitens des BF nicht beantragt. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, leg cit hat der BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, leg cit kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anders bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (EMRK), noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C vom 30.03.2010 S. 389 (GRC), entgegenstehen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde seitens des BF nicht beantragt. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W255.2309305.1.00