RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.04.2025 GeschäftszahlW265 2308864-1 Spruch, W265 2308864-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Kar
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer stellte am 03.10.2024 (einlangend) beim Sozialministeriumservice (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und legte ein Konvolut an ärztlichen Befund vor.
- In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer zu einer ärztlichen Untersuchung geladen. Dieser Einladung leistete er ohne triftigen Grund nicht Folge.
- Mit Schreiben vom 09.01.2025 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 40 Bundesbehindertengesetz (BBG) letztmalig zu einer ärztlichen Untersuchung geladen. Im Rahmen des Schreibens wurde er auch darüber informiert, dass das Verfahren gemäß § 41 Abs. 3 BBG eingestellt wird, sollte er auch dieser Aufforderung ohne triftigen Grund nicht nachkommen.
- Mit Schreiben vom 09.01.2025 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 40, Bundesbehindertengesetz (BBG) letztmalig zu einer ärztlichen Untersuchung geladen. Im Rahmen des Schreibens wurde er auch darüber informiert, dass das Verfahren gemäß Paragraph 41, Absatz 3, BBG eingestellt wird, sollte er auch dieser Aufforderung ohne triftigen Grund nicht nachkommen. Dieses Schreiben wurde postalisch an die Adresse des Beschwerdeführers am 14.01.2025 durch Hinterlegung mit Beginn der Abholfrist am 15.01.2025 und durch persönliche Übernahme am 16.01.2025 zugestellt.
- Der Beschwerdeführer leistete neuerlich der Einladung zu einer ärztlichen Untersuchung ohne triftigen Grund nicht Folge.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 25.02.2025 stellte die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 41 und 45 BBG ein.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 25.02.2025 stellte die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraphen 41 und 45 BBG ein. Laut beiliegendem Schreiben seien Sie zur Mitwirkung im Verfahren aufgefordert worden. In diesem Schreiben seien Sie auch nachweislich über Ihre Mitwirkungspflicht sowie über die Konsequenzen, wenn Sie der Mitwirkungspflicht nicht nachkommen, informiert worden. Sie seien der schriftlichen Aufforderung nicht nachgekommen. Dem Bescheid angeschlossen war die Ladung in Kopie.
- Mit E-Mail vom 27.02.2025 erhob der Beschwerdeführer eine „Beschwerde wegen nicht erhaltenem Schreiben – Antrag auf Behindertenpass“ und führte dazu aus, dass er einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gestellt habe, jedoch nie ein entsprechendes Schreiben oder eine Rückmeldung erhalten habe. Er vermute, dass sein Brief nicht ordnungsgemäß zugestellt worden sei, sondern lediglich auf den Briefkasten gelegt und nicht in sein Postfach eingeworfen worden sei. Aufgrund dieser fehlerhaften Zustellung habe er seinen Termin nicht wahrnehmen können, obwohl die Ursache nicht bei ihm liege. Er bitte daher um die Vereinbarung eines neuen Termins, da ihm durch die Versäumnis der Post kein Nachteil entstehen solle. Er ersuche um eine rasche Rückmeldung und eine Lösung des Problems.
- Die belangte Behörde legte den Aktenvorgang dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 07.03.2025 vor, wo dieser am 10.03.2025 einlangte.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 10.03.2025 eine Abfrage im Zentralen Melderegister durch, wonach der Beschwerdeführer mazedonischer Staatsbürger ist, und seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.
- Am 12.03.2025, dem Beschwerdeführer entsprechend der im Akt aufliegenden Übernahmebestätigung zugestellt am 19.03.2025, erging durch das Bundesverwaltungsgericht folgender Mängelbehebungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 und Abs. 4 AVG an den Beschwerdeführer:
- Am 12.03.2025, dem Beschwerdeführer entsprechend der im Akt aufliegenden Übernahmebestätigung zugestellt am 19.03.2025, erging durch das Bundesverwaltungsgericht folgender Mängelbehebungsauftrag gemäß Paragraph 13, Absatz 3 und Absatz 4, AVG an den Beschwerdeführer: „Die im Betreff angeführte Beschwerde wurde von XXXX XXXX per E-Mail eingebracht und gestaltet sich damit als mangelhaft. Für das Bundesverwaltungsgericht bestehen Zweifel über die Identität als Einschreiter.„Die im Betreff angeführte Beschwerde wurde von römisch 40 römisch 40 per E-Mail eingebracht und gestaltet sich damit als mangelhaft. Für das Bundesverwaltungsgericht bestehen Zweifel über die Identität als Einschreiter. Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist auftragen (§ 13 Abs. 3 AVG).Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist auftragen (Paragraph 13, Absatz 3, AVG)., Bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters oder die Authentizität eines Anbringens gilt gemäß § 13 Abs. 4 AVG das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.Bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters oder die Authentizität eines Anbringens gilt gemäß Paragraph 13, Absatz 4, AVG das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. 1.) Das Bundesverwaltungsgericht erteilt den Auftrag, dass folgender Mangel binnen 14 Tagen ab Zustellung zu verbessern ist: ● Anbringung der eigenhändigen Unterschrift an der Beschwerde. Sollten Sie eine andere Person beauftragen wollen, Sie im laufenden Verfahren zu vertreten, wird um Vorlage einer schriftlichen Vollmacht sowie um Bekanntgabe, ob Schriftstücke der bevollmächtigten Person zuzustellen sind, gebeten. Anbringung der eigenhändigen Unterschrift an der Beschwerde. , Sollten Sie eine andere Person beauftragen wollen, Sie im laufenden Verfahren zu vertreten, wird um Vorlage einer schriftlichen Vollmacht sowie um Bekanntgabe, ob Schriftstücke der bevollmächtigten Person zuzustellen sind, gebeten. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist wird das Beschwerdeverfahren gemäß § 13 Abs. 4 AVG iVm § 17 VwGVG eingestellt werden.Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist wird das Beschwerdeverfahren gemäß Paragraph 13, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG eingestellt werden. 2.) Die Beschwerde weist weiters folgende Mängel auf: ● fehlende Bezeichnung des Bescheides, gegen den sich Ihre Beschwerde richtet ● fehlende Bezeichnung der belangten Behörde ● fehlende Angabe des Datums, wann Sie den Bescheid erhalten haben Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Das Bundesverwaltungsgericht erteilt den Auftrag, dass folgende Mängel binnen 14 Tagen ab Zustellung zu verbessern sind: ● konkrete Bezeichnung des Bescheides, gegen den sich Ihre Beschwerde richtet ● konkrete Bezeichnung der belangten Behörde ● Angabe des Datums, wann Sie den Bescheid erhalten haben Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist wird die Beschwerde gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückgewiesen werden.“Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist wird die Beschwerde gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zurückgewiesen werden.“
- Der Beschwerdeführer reagierte nicht auf den Mängelbehebungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.03.
- II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Dem Mängelbehebungsauftrag vom 12.03.2025 gemäß § 13 Abs. 4 AVG wurde bis dato nicht entsprochen.Dem Mängelbehebungsauftrag vom 12.03.2025 gemäß Paragraph 13, Absatz 4, AVG wurde bis dato nicht entsprochen. Die mit 27.02.2025 datierte Beschwerde gilt als zurückgezogen.
- Beweiswürdigung: Dies ergibt sich aus dem Akteninhalt.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Zu A) Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Zu A) Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. § 7 Abs. 2 VwGVG legt fest, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG legt fest, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die beschwerdeführende Partei ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen und die Einstellung des betreffenden Verfahrens – in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang – auszusprechen ist (vgl. Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2015, § 7 VwGVG, Rz 20; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2013, § 7 VwGVG, K 5 ff; siehe auch Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, zu § 28 VwGVG Rz 5).Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die beschwerdeführende Partei ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen und die Einstellung des betreffenden Verfahrens – in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang – auszusprechen ist vergleiche Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2015, Paragraph 7, VwGVG, Rz 20; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2013, Paragraph 7, VwGVG, K 5 ff; siehe auch Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, zu Paragraph 28, VwGVG Rz 5). Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. zu Berufungen Hengstschläger/Leeb, AVG, § 63, Rz 75 mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung vergleiche zu Berufungen Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 63,, Rz 75 mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Im gegenständlichen Fall führt die Anwendung des § 13 Abs. 4 AVG dazu, dass aufgrund der Nichtbehebung des Mangels entsprechend dem Mängelbehebungsauftrag vom 12.03.2025 die mit 27.02.2025 datierte Beschwerde als zurückgezogen gilt.Im gegenständlichen Fall führt die Anwendung des Paragraph 13, Absatz 4, AVG dazu, dass aufgrund der Nichtbehebung des Mangels entsprechend dem Mängelbehebungsauftrag vom 12.03.2025 die mit 27.02.2025 datierte Beschwerde als zurückgezogen gilt. Nach Ansicht des Gerichtes liegt die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes für die Prüfung der Beschwerde vor. Eine Senatszuständigkeit, wie sie im § 45 Abs. 3 BBG normiert ist, wird dadurch aber nicht begründet. Dies ergibt sich u. a. aus § 28 iVm § 31 VwGVG in Zusammenschau mit der zitierten Bestimmung des BBG. Laut § 45 Abs. 3 BBG liegt eine zwingende Senatszuständigkeit hinsichtlich Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung vor. Im vorliegenden Fall bedarf es aber keiner Entscheidung auf Grundlage der zitierten Bestimmung – im Gegenteil ist eine Entscheidung unter Zugrundelegung einer materiell-rechtlichen Bestimmung des BBG nicht mehr zulässig.Nach Ansicht des Gerichtes liegt die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes für die Prüfung der Beschwerde vor. Eine Senatszuständigkeit, wie sie im Paragraph 45, Absatz 3, BBG normiert ist, wird dadurch aber nicht begründet. Dies ergibt sich u. a. aus Paragraph 28, in Verbindung mit Paragraph 31, VwGVG in Zusammenschau mit der zitierten Bestimmung des BBG. Laut Paragraph 45, Absatz 3, BBG liegt eine zwingende Senatszuständigkeit hinsichtlich Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung vor. Im vorliegenden Fall bedarf es aber keiner Entscheidung auf Grundlage der zitierten Bestimmung – im Gegenteil ist eine Entscheidung unter Zugrundelegung einer materiell-rechtlichen Bestimmung des BBG nicht mehr zulässig. Schlussfolgernd liegt keine Zuständigkeit für einen Senat iSd § 45 Abs. 3 BBG, sondern eine Einzelrichterzuständigkeit iSd § 6 BVwGG vor.Schlussfolgernd liegt keine Zuständigkeit für einen Senat iSd Paragraph 45, Absatz 3, BBG, sondern eine Einzelrichterzuständigkeit iSd Paragraph 6, BVwGG vor. Das Beschwerdeverfahren ist daher mit Beschluss einzustellen (vgl. dazu VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047, wonach aus den Bestimmungen des § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG hervorgeht, dass eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt.Das Beschwerdeverfahren ist daher mit Beschluss einzustellen vergleiche dazu VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047, wonach aus den Bestimmungen des Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG hervorgeht, dass eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt. Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W265.2308864.1.00