Obsah (16)
§ 28Art. 133§ 18§ 6§ 59§ 17Art. 130§ 8§ 9§ 14§ 20§ 31§ 2Art. 7Art. 1§ 138RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.04.2025 GeschäftszahlW296 2304216-1 Spruch, W296 2304216-1/18E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R
§ 28Abs. 2 Vw
GVG iVm §§ 14 Abs. 1 und 18 ZivMediatG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 14, Absatz eins und 18 ZivMediatG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer übernahm ab XXXX mit seiner damaligen Co-Mediatorin, XXXX , die Mediation in einer Pflegschafts- und Obsorgeangelegenheit hinsichtlich der Eltern eines unmündigen Kindes, wobei die Mediation durch Abbruch seitens des Kindsvaters am XXXX erfolglos beendet wurde.
- Der Beschwerdeführer übernahm ab römisch 40 mit seiner damaligen Co-Mediatorin, römisch 40 , die Mediation in einer Pflegschafts- und Obsorgeangelegenheit hinsichtlich der Eltern eines unmündigen Kindes, wobei die Mediation durch Abbruch seitens des Kindsvaters am römisch 40 erfolglos beendet wurde.
- Am XXXX wurde das folgende Mail an den in dieser Pflegschafts- und Obsorgeangelegenheit verfahrensführenden Richter übermittelt:
- Am römisch 40 wurde das folgende Mail an den in dieser Pflegschafts- und Obsorgeangelegenheit verfahrensführenden Richter übermittelt: „Betreff: XXXX , mj. XXXX , Kontaktrecht„Betreff: römisch 40 , mj. römisch 40 , Kontaktrecht Von: XXXX Von: römisch 40 Datum: XXXX , 16:40Datum: römisch 40 , 16:40 An: XXXX @justiz.gv.atAn: römisch 40 @justiz.gv.at Kopie (CC): XXXX Kopie (CC): römisch 40 Sehr geehrter Herr XXXX ,Sehr geehrter Herr römisch 40 ,, die Eltern der mj. XXXX , Frau XXXX und XXXX , haben beginnend ab XXXX monatlich an einer Mediationssitzung, mit einer Dauer von jeweils 1 Stunde, teilgenommen. die Eltern der mj. römisch 40 , Frau römisch 40 und römisch 40 , haben beginnend ab römisch 40 monatlich an einer Mediationssitzung, mit einer Dauer von jeweils 1 Stunde, teilgenommen. Im Verlauf der Mediationssitzungen ( XXXX und XXXX ) haben wir Mediatoren immer wieder an die Eltern appelliert, auf das Kindeswohl zu fokussieren und zu überlegen, wie sie auf der Elternebene durch eine verbesserte Kommunikation die Eltern-Kind-Beziehung für XXXX spannungsfreier gestalten können; was ihre Tochter in der Zukunft braucht, und wie sie als Mutter und Vater ihre Verantwortung für die Tochter besser wahrnehmen können.Im Verlauf der Mediationssitzungen ( römisch 40 und römisch 40 ) haben wir Mediatoren immer wieder an die Eltern appelliert, auf das Kindeswohl zu fokussieren und zu überlegen, wie sie auf der Elternebene durch eine verbesserte Kommunikation die Eltern-Kind-Beziehung für römisch 40 spannungsfreier gestalten können; was ihre Tochter in der Zukunft braucht, und wie sie als Mutter und Vater ihre Verantwortung für die Tochter besser wahrnehmen können., Die Kommunikation der Eltern blieb jedoch während der gesamten Mediation geprägt von gegenseitigen Vorwürfen aus der Vergangenheit. In der
- Mediationssitzung hatten wir u.a. vereinbart, dass während der Mediation keine Anträge bei Gericht gestellt werden. – Der KV hat nicht nur – ohne unser Wissen, und ohne Wissen der KM – den Antrag gestellt, den von Ihnen für den XXXX anberaumten Gerichtstermin auf XXXX vorzuverlegen, sondern auch die Bestellung einer Kinderbeiständin für XXXX beantragt.In der
- Mediationssitzung hatten wir u.a. vereinbart, dass während der Mediation keine Anträge bei Gericht gestellt werden. – Der KV hat nicht nur – ohne unser Wissen, und ohne Wissen der KM – den Antrag gestellt, den von Ihnen für den römisch 40 anberaumten Gerichtstermin auf römisch 40 vorzuverlegen, sondern auch die Bestellung einer Kinderbeiständin für römisch 40 beantragt., Der KV war stets unkooperativ, mit anklagendem Verhalten gegenüber der KM und auch gegenüber uns Mediatoren, weil wir seinen Versuchen, seine Verantwortung an uns zu delegieren, nicht nachgekommen sind. Die Erwartung des KV an uns Mediatoren war, dass wir seine Interessen (z.B. eine Verlängerung der Kontakte/Woche um einen Tag) gegenüber der KM ‚durchsetzen‘. Zwischen den Mediationssitzungen erhielten wir von ihm Mails und Telefonanrufe, mit denen er uns dazu bewegen wollte, die KM anzurufen und ihr seine Anliegen zu übermitteln (z.B. auch zu regeln, dass sein Sommerkontaktrecht um 2 Tage verlängert wird). Da der KV auch wiederholt behauptete, dass seine tatsächlichen Kontakte zu XXXX nicht mit den im Gerichtsbeschluss vom XXXX festgelegten Kontaktzeiten übereinstimmen, haben wir diese in der letzten Mediationssitzung am XXXX gemeinsam für den Zeitraum XXXX bis einschließlich XXXX überprüft und geklärt. Da der KV auch wiederholt behauptete, dass seine tatsächlichen Kontakte zu römisch 40 nicht mit den im Gerichtsbeschluss vom römisch 40 festgelegten Kontaktzeiten übereinstimmen, haben wir diese in der letzten Mediationssitzung am römisch 40 gemeinsam für den Zeitraum römisch 40 bis einschließlich römisch 40 überprüft und geklärt. Der KV hat an Ende der Mediationsitzung am XXXX die Mediation für beendet erklärt, weil ‚sein‘ Ziel in der Mediation nicht erreicht wurde. Der KV hat an Ende der Mediationsitzung am römisch 40 die Mediation für beendet erklärt, weil ‚sein‘ Ziel in der Mediation nicht erreicht wurde. Mit freundlichen Grüßen, die Mediatoren: XXXX römisch 40 XXXX --- römisch 40 --- XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 eingetragene Mediatorin gem. § 15 ZivMediatG eingetragene Mediatorin gem. Paragraph 15, ZivMediatG Familienmediatorin gem. § 39c FLAG Familienmediatorin gem. Paragraph 39 c, FLAG zert. Wirtschaftsmediatorin akad. Master of Arts (Mediation) XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 - Anhänge:----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- office.vcf 472 Bytes“
- Am XXXX übermittelten XXXX , und der Beschwerdeführer eine gemeinsame und von beiden Mediator:innen unterfertigte Stellungnahme folgenden Inhaltes an die Bundesministerin für Justiz (fortan: belangte Behörde):
- Am römisch 40 übermittelten römisch 40 , und der Beschwerdeführer eine gemeinsame und von beiden Mediator:innen unterfertigte Stellungnahme folgenden Inhaltes an die Bundesministerin für Justiz (fortan: belangte Behörde): „An das Bundesministerium für Justiz BMJ – XXXX BMJ – römisch 40 Per E-Mail: XXXX Per E-Mail: römisch 40 Geschäftszahl: XXXX Geschäftszahl: römisch 40 Stellungnahme zur Beschwerde von XXXX Stellungnahme zur Beschwerde von römisch 40 Sehr geehrte Damen und Herren, zu Ihrem Ersuchen vom XXXX nehmen wir wie folgt Stellung:zu Ihrem Ersuchen vom römisch 40 nehmen wir wie folgt Stellung:
- Im Protokoll des Bezirksgerichtes XXXX , GZ XXXX vom XXXX wurde festgehalten, dass die Mutter binnen der nächsten Tage dem Richter eine Bestätigung über den Beginn einer Mediation zur Regelung der Besuchskontakte vorlegen soll.
- Im Protokoll des Bezirksgerichtes römisch 40 , GZ römisch 40 vom römisch 40 wurde festgehalten, dass die Mutter binnen der nächsten Tage dem Richter eine Bestätigung über den Beginn einer Mediation zur Regelung der Besuchskontakte vorlegen soll. Die Ladung des Gerichtes vom XXXX für einen Termin am XXXX zur „Erörterung des Mediationsverlaufes, abschließende Regelung“ enthält folgenden Beisatz: „Nach fachlicher Einschätzung der Familiengerichtshilfe sollte zunächst abgewartet werden, ob die bei XXXX durchgeführte Mediation erfolgreich ist. …“Die Ladung des Gerichtes vom römisch 40 für einen Termin am römisch 40 zur „Erörterung des Mediationsverlaufes, abschließende Regelung“ enthält folgenden Beisatz: „Nach fachlicher Einschätzung der Familiengerichtshilfe sollte zunächst abgewartet werden, ob die bei römisch 40 durchgeführte Mediation erfolgreich ist. …“
- Die Mediation mit den Medianden XXXX und XXXX fand im Setting einer Co-Mediation mit den Mediatoren XXXX . und XXXX statt.
- Die Mediation mit den Medianden römisch 40 und römisch 40 fand im Setting einer Co-Mediation mit den Mediatoren römisch 40 . und römisch 40 statt.
- Wir Mediatoren sind unserer Dokumentationspflicht gem. § 17 Abs. 1 ZivMediatG nachgekommen und haben den Richter des zuständigen Bezirksgerichtes mit Mail vom XXXX über den Beginn der Mediation, und mit Mail vom XXXX über die stattgefundenen Mediationssitzungen sowie das Ende der Mediation durch Abbruch durch Herrn XXXX und einem erzielten Teilergebnis informiert.
- Wir Mediatoren sind unserer Dokumentationspflicht gem. Paragraph 17, Absatz eins, ZivMediatG nachgekommen und haben den Richter des zuständigen Bezirksgerichtes mit Mail vom römisch 40 über den Beginn der Mediation, und mit Mail vom römisch 40 über die stattgefundenen Mediationssitzungen sowie das Ende der Mediation durch Abbruch durch Herrn römisch 40 und einem erzielten Teilergebnis informiert.
- Die bei uns Mediatoren außerhalb der Mediationssitzungen eingegangenen Mails und Telefonanrufe des Herrn XXXX zu inhaltlichen Themen wurden aus Gründen der gebotenen Transparenz in den nächsten gemeinsamen Mediationssitzungen besprochen.
- Die bei uns Mediatoren außerhalb der Mediationssitzungen eingegangenen Mails und Telefonanrufe des Herrn römisch 40 zu inhaltlichen Themen wurden aus Gründen der gebotenen Transparenz in den nächsten gemeinsamen Mediationssitzungen besprochen.
- Unsere Mitteilung an das Gericht skizziert allgemein den Ablauf einer Mediation, die unserer Einschätzung nach nicht zu einer selbstverantworteten, kooperativ erzielten und umfassenden außergerichtlichen Konfliktlösung führen würde.
- Die in Pkt. 1 angeführten Tatsachen sind „offenkundige“, bekannte Tatsachen, bei denen irgendeine Verpflichtung zur Geheimhaltung gar nicht gegeben ist. Konkrete Informationen mediationsrelevanten Inhalts, die uns von den Medianden anvertraut wurden, haben wir geheim gehalten. Wir haben Unterlagen, die wir im Rahmen der Mediation von den Medianden erhalten haben, sowie auch die uns außerhalb der Mediationssitzungen zugegangenen Mails des Herrn XXXX vertraulich behandelt und weder an das Gericht noch an Dritte weitergegeben.Konkrete Informationen mediationsrelevanten Inhalts, die uns von den Medianden anvertraut wurden, haben wir geheim gehalten. Wir haben Unterlagen, die wir im Rahmen der Mediation von den Medianden erhalten haben, sowie auch die uns außerhalb der Mediationssitzungen zugegangenen Mails des Herrn römisch 40 vertraulich behandelt und weder an das Gericht noch an Dritte weitergegeben. Wir haben die Pflicht zur Verschwiegenheit und Vertraulichkeit gem. § 18 ZivMediatG eingehalten.Wir haben die Pflicht zur Verschwiegenheit und Vertraulichkeit gem. Paragraph 18, ZivMediatG eingehalten. Mit freundlichen Grüßen, das Mediatorenteam: [eigenhändige Unterschrift] [eigenhändige Unterschrift] XXXX XXXX römisch 40 römisch 40 XXXX XXXX römisch 40 römisch 40 XXXX XXXX römisch 40 römisch 40 XXXX XXXX römisch 40 römisch 40 XXXX XXXX römisch 40 römisch 40 XXXX römisch 40
- Der Beschwerdeführer wurde von der belangten Behörde mit Schreiben vom XXXX zur Stellungnahme aufgefordert, da ihrerseits davon ausgegangen wurde, dass er mit dem Mail vom XXXX gegen die Pflicht zur Verschwiegenheit und Vertraulichkeit verstoßen hätte.
- Der Beschwerdeführer wurde von der belangten Behörde mit Schreiben vom römisch 40 zur Stellungnahme aufgefordert, da ihrerseits davon ausgegangen wurde, dass er mit dem Mail vom römisch 40 gegen die Pflicht zur Verschwiegenheit und Vertraulichkeit verstoßen hätte.
- Die Stellungnahme des Beschwerdeführers langte am XXXX bei der belangten Behörde ein und hatte, soweit für die gegenständliche Rechtssache relevant, folgenden Inhalt:
- Die Stellungnahme des Beschwerdeführers langte am römisch 40 bei der belangten Behörde ein und hatte, soweit für die gegenständliche Rechtssache relevant, folgenden Inhalt: „[…] Die Co-Mediatorin Frau XXXX hat ohne meinem Wissen über den Inhalt, damit ohne meine ausdrückliche Zustimmung die gegenständliche Stellungnahme an Herrn XXXX abgegeben. Die Co-Mediatorin Frau römisch 40 hat ohne meinem Wissen über den Inhalt, damit ohne meine ausdrückliche Zustimmung die gegenständliche Stellungnahme an Herrn römisch 40 abgegeben. In diesem Schreiben hat Frau XXXX meinen Namen angeführt.In diesem Schreiben hat Frau römisch 40 meinen Namen angeführt. Wie der Anzeige des Medianden Herrn XXXX zu entnehmen ist, war es dem Medianden bewusst, dass meinerseits kein Verstoße gegen die Pflicht zur Verschwiegenheit und Vertraulichkeit
§ 28Ziv
MediatG vorliegt und hat deshalb meinen Namen geschwärzt.Wie der Anzeige des Medianden Herrn römisch 40 zu entnehmen ist, war es dem Medianden bewusst, dass meinerseits kein Verstoße gegen die Pflicht zur Verschwiegenheit und Vertraulichkeit
Paragraph 28, ZivMediatG vorliegt und hat deshalb meinen Namen geschwärzt. Gleichzeitig teile ich höflich mit, dass mich Herr XXXX nach seiner Anzeige an das BMJ persönlich telefonisch darüber informierte, dass er durch die Schwärzung meines Namens sicherstellen wollte, dass ich die Pflicht zur Verschwiegenheit und Vertraulichkeit nicht verletzt habe.Gleichzeitig teile ich höflich mit, dass mich Herr römisch 40 nach seiner Anzeige an das BMJ persönlich telefonisch darüber informierte, dass er durch die Schwärzung meines Namens sicherstellen wollte, dass ich die Pflicht zur Verschwiegenheit und Vertraulichkeit nicht verletzt habe. […]“
- Am XXXX forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer wegen eines vermeintlichen Widerspruchs mit folgendem Wortlaut abermals zur Stellungnahme auf:
- Am römisch 40 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer wegen eines vermeintlichen Widerspruchs mit folgendem Wortlaut abermals zur Stellungnahme auf: „[…] Ihre Stellungnahme vom XXXX widerspricht der (scheinbar) auch von Ihnen unterschriebenen Stellungnahme vom XXXX (siehe Beilage; insbesondere Punkte
- und 5.)Ihre Stellungnahme vom römisch 40 widerspricht der (scheinbar) auch von Ihnen unterschriebenen Stellungnahme vom römisch 40 (siehe Beilage; insbesondere Punkte
- und 5.) […]“
- Der Beschwerdeführer übermittelte daher eine ergänzte Stellungnahme vom XXXX des folgenden Inhalts:
- Der Beschwerdeführer übermittelte daher eine ergänzte Stellungnahme vom römisch 40 des folgenden Inhalts: „[…] dass ich weder mündlich noch schriftlich gegen die Pflicht zur Verschwiegenheit und Vertraulichkeit
§ 18Ziv
MediatG verstoßen habe, weil es von mir keine mündliche Aussage und auch keine schriftliche Stellungnahme […] gibt. Auch habe ich angegeben, dass die Co-Mediatorin Frau XXXX ohne mein Wissen über den Inhalt und damit ohne meine ausdrückliche Zustimmung die gegenständliche Stellungnahme an Herrn XXXX abgegeben hat. In diesem Schreiben hat Frau XXXX meinen Namen angeführt.„[…] dass ich weder mündlich noch schriftlich gegen die Pflicht zur Verschwiegenheit und Vertraulichkeit
Paragraph 18, ZivMediatG verstoßen habe, weil es von mir keine mündliche Aussage und auch keine schriftliche Stellungnahme […] gibt. Auch habe ich angegeben, dass die Co-Mediatorin Frau römisch 40 ohne mein Wissen über den Inhalt und damit ohne meine ausdrückliche Zustimmung die gegenständliche Stellungnahme an Herrn römisch 40 abgegeben hat. In diesem Schreiben hat Frau römisch 40 meinen Namen angeführt. Die vorliegende Stellungnahme zur Beschwerde von XXXX vom XXXX habe ich als Co-Mediator deshalb unterschrieben, um meine Teilnahme und Verantwortung an der gegenständlichen Mediation zu bestätigen.Die vorliegende Stellungnahme zur Beschwerde von römisch 40 vom römisch 40 habe ich als Co-Mediator deshalb unterschrieben, um meine Teilnahme und Verantwortung an der gegenständlichen Mediation zu bestätigen. Das mehrmals angeführte „Wir“ (Pkt.
- u. Pkt. 6 Stellungnahme) sowie mehrmals angeführte „Uns“, „Unserer“, „Unsere“ (Pkt. 3, Pkt. 4, […], Pkt. 5 und Pkt. 6) ist für mich Ausdruck für die „gemeinsame“ Co-Mediation und keine Bestätigung dafür, dass von mir das Schreiben an Herrn XXXX ergangen ist.Das mehrmals angeführte „Wir“ (Pkt.
- u. Pkt. 6 Stellungnahme) sowie mehrmals angeführte „Uns“, „Unserer“, „Unsere“ (Pkt. 3, Pkt. 4, […], Pkt. 5 und Pkt. 6) ist für mich Ausdruck für die „gemeinsame“ Co-Mediation und keine Bestätigung dafür, dass von mir das Schreiben an Herrn römisch 40 ergangen ist. […]“
- Mit verfahrensgegenständlichen Bescheid der belangten Behörde vom XXXX , zugestellt am XXXX , wurde der Beschwerdeführer von der Liste der Mediator:innen gestrichen.
- Mit verfahrensgegenständlichen Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 , zugestellt am römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer von der Liste der Mediator:innen gestrichen. Dies wurde unter Verweis auf die gemeinsame Stellungnahme XXXX , und ihm vom XXXX damit begründet, dass die in dieser Stellungnahme verwendeten Pronomen sich teilweise eindeutig auf die Mitteilung an das Gericht bezögen, sodass die an den Richter versendete Mail zwischen XXXX , und den Beschwerdeführer abgesprochen gewesen wäre und es sich bei seinen Stellungnahmen vom XXXX und XXXX um Schutzbehauptungen gehandelt habe.Dies wurde unter Verweis auf die gemeinsame Stellungnahme römisch 40 , und ihm vom römisch 40 damit begründet, dass die in dieser Stellungnahme verwendeten Pronomen sich teilweise eindeutig auf die Mitteilung an das Gericht bezögen, sodass die an den Richter versendete Mail zwischen römisch 40 , und den Beschwerdeführer abgesprochen gewesen wäre und es sich bei seinen Stellungnahmen vom römisch 40 und römisch 40 um Schutzbehauptungen gehandelt habe.
- Am XXXX gab der Beschwerdeführer seine Rechtsvertretung bekannt und begehrte Akteneinsicht, welche ihm am XXXX unter Schutz der berechtigten Interessen XXXX , gewährt wurde.
- Am römisch 40 gab der Beschwerdeführer seine Rechtsvertretung bekannt und begehrte Akteneinsicht, welche ihm am römisch 40 unter Schutz der berechtigten Interessen römisch 40 , gewährt wurde.
- Am XXXX brachte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ein, betonte nach Wiedergabe des Verfahrens und unter Verweis auf seine Stellungnahmen vor Bescheiderlassung zusammengefasst abermals, dass er keine Kenntnis über das Mail vom XXXX gehabt habe, dieses ohne seine Zustimmung versendet worden sei und machte sowohl unrichtige, respektive fehlende Feststellungen als auch unrichtige rechtliche Beurteilung geltend.
- Am römisch 40 brachte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ein, betonte nach Wiedergabe des Verfahrens und unter Verweis auf seine Stellungnahmen vor Bescheiderlassung zusammengefasst abermals, dass er keine Kenntnis über das Mail vom römisch 40 gehabt habe, dieses ohne seine Zustimmung versendet worden sei und machte sowohl unrichtige, respektive fehlende Feststellungen als auch unrichtige rechtliche Beurteilung geltend. Zudem beantragte der Beschwerdeführer die Einvernahme des Kindsvaters in der Co-Mediationsrechtssache, XXXX , als Zeugen dafür, dass er keine Pflichtverletzung, insbesondere keinen Verstoß gegen die Verschwiegenheit und Vertraulichkeit, gesetzt habe. Zudem beantragte der Beschwerdeführer die Einvernahme des Kindsvaters in der Co-Mediationsrechtssache, römisch 40 , als Zeugen dafür, dass er keine Pflichtverletzung, insbesondere keinen Verstoß gegen die Verschwiegenheit und Vertraulichkeit, gesetzt habe.
- Mit Schreiben vom XXXX , eingelangt am selben Tage, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt bezugshabendem Verwaltungsakt vor.
- Mit Schreiben vom römisch 40 , eingelangt am selben Tage, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt bezugshabendem Verwaltungsakt vor.
- Mit Parteiengehör vom XXXX wurde die belangte Behörde aufgefordert bekanntzugeben, ob betreffend den Beschwerdeführer ein Gutachten des Ausschusses für Mediation eingeholt und, ob gegen den Beschwerdeführer und/oder XXXX , ein Strafverfahren beantragt, respektive eingeleitet worden sei.
- Mit Parteiengehör vom römisch 40 wurde die belangte Behörde aufgefordert bekanntzugeben, ob betreffend den Beschwerdeführer ein Gutachten des Ausschusses für Mediation eingeholt und, ob gegen den Beschwerdeführer und/oder römisch 40 , ein Strafverfahren beantragt, respektive eingeleitet worden sei.
- Mit Stellungnahme vom XXXX teilte die belangte Behörde mit, dass in der gegenständlichen Rechtssache kein Gutachten des Ausschusses eingeholt worden sei. Betreffend die Frage des Strafverfahrens wurde ausgeführt, die belangte Behörde habe keine Rechtsgrundlage für eine etwaige Abfrage in der Verfahrensautomation Justiz, weswegen die Frage nicht beantwortet werden könne.
- Mit Stellungnahme vom römisch 40 teilte die belangte Behörde mit, dass in der gegenständlichen Rechtssache kein Gutachten des Ausschusses eingeholt worden sei. Betreffend die Frage des Strafverfahrens wurde ausgeführt, die belangte Behörde habe keine Rechtsgrundlage für eine etwaige Abfrage in der Verfahrensautomation Justiz, weswegen die Frage nicht beantwortet werden könne.
- Am XXXX wurden die Verfahrensparteien und XXXX , als Zeugin zur mündlichen Verhandlung geladen.
- Am römisch 40 wurden die Verfahrensparteien und römisch 40 , als Zeugin zur mündlichen Verhandlung geladen.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher die relevanten Sachverhalts- und Rechtsfragen mit den Verfahrensparteien erörtert und zudem sowohl der Beschwerdeführer als auch die Zeugin XXXX , befragt wurden.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am römisch 40 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher die relevanten Sachverhalts- und Rechtsfragen mit den Verfahrensparteien erörtert und zudem sowohl der Beschwerdeführer als auch die Zeugin römisch 40 , befragt wurden. Zudem wurde die Zeugin um Vorlage von Dokumenten binnen Frist ersucht, auf die sie in ihrer Aussage vor dem Bundesverwaltungsgericht Bezug genommen hatte, jedoch nicht Teil des Verwaltungs- und Gerichtsaktes waren.
- Nach Übermittlung der Dokumente seitens der Zeugin unmittelbar nach der Beschwerdeverhandlung wurde den Parteien die Möglichkeit zur Stellungnahme binnen Frist gegeben.
- Am XXXX teilte die belangte Behörde zu den von der Zeugin XXXX , übermittelten Unterlagen mit, der vorgelegte Ernstentwurf der gemeinsamen Stellungnahme vom XXXX würde nahelegen, dass der Beschwerdeführer generell in die Entstehung der gemeinsamen Stellungnahme und somit auch bei der Verfassung des Mails vom XXXX eingebunden gewesen wäre und damit eine eigene Pflichtverletzung zu verantworten habe.
- Am römisch 40 teilte die belangte Behörde zu den von der Zeugin römisch 40 , übermittelten Unterlagen mit, der vorgelegte Ernstentwurf der gemeinsamen Stellungnahme vom römisch 40 würde nahelegen, dass der Beschwerdeführer generell in die Entstehung der gemeinsamen Stellungnahme und somit auch bei der Verfassung des Mails vom römisch 40 eingebunden gewesen wäre und damit eine eigene Pflichtverletzung zu verantworten habe.
- Der Beschwerdeführer (hingegen) führte in seiner Stellungnahme vom XXXX aus, dem vorliegenden „Entwurf“ sei zu entnehmen, dass darin pauschal im Sinne der abgeführten „Co-Mediation“ vom „Mediatorenteam“ gesprochen worden sei. Dies entspreche der Verantwortung des Beschwerdeführers, welche (ergänzt:) er im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht dargelegt habe - (ergänzt:) nämlich, dass er immer betont habe, als „Co-Mediator“ tätig gewesen zu sein, (ergänzt:) er allerdings das Mail vom XXXX nicht versendet habe. Zudem wurde vom Beschwerdeführer dargelegt, dass er sich im Zusammenhang mit der (korrekt:) durchgeführten Co-Mediation „nicht aus der Verantwortung habe nehmen wollen“ und dadurch bei der Formulierung der Stellungnahme fahrlässig bzw. unbedacht gehandelt habe, indem er nicht dezidiert darauf hingewiesen habe, dass das gegenständliche Mail vom XXXX von Frau XXXX , ohne seine Zustimmung und Freigabe versendet worden wäre.
- Der Beschwerdeführer (hingegen) führte in seiner Stellungnahme vom römisch 40 aus, dem vorliegenden „Entwurf“ sei zu entnehmen, dass darin pauschal im Sinne der abgeführten „Co-Mediation“ vom „Mediatorenteam“ gesprochen worden sei. Dies entspreche der Verantwortung des Beschwerdeführers, welche (ergänzt:) er im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht dargelegt habe - (ergänzt:) nämlich, dass er immer betont habe, als „Co-Mediator“ tätig gewesen zu sein, (ergänzt:) er allerdings das Mail vom römisch 40 nicht versendet habe. Zudem wurde vom Beschwerdeführer dargelegt, dass er sich im Zusammenhang mit der (korrekt:) durchgeführten Co-Mediation „nicht aus der Verantwortung habe nehmen wollen“ und dadurch bei der Formulierung der Stellungnahme fahrlässig bzw. unbedacht gehandelt habe, indem er nicht dezidiert darauf hingewiesen habe, dass das gegenständliche Mail vom römisch 40 von Frau römisch 40 , ohne seine Zustimmung und Freigabe versendet worden wäre. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: 1.1.
- Der Beschwerdeführer war Exekutivbediensteter und trat XXXX in den Ruhestand über. 1.1.
- Der Beschwerdeführer war Exekutivbediensteter und trat römisch 40 in den Ruhestand über. 1.1.
- Der Beschwerdeführer absolvierte XXXX die Ausbildung zum Mediator und war zunächst als XXXX tätig. Seit XXXX war er aktives Mitglied des Österreichischen Bundesverbandes für Mediation und ließ sich nach Inkrafttreten des Zivilrechts-Mediations-Gesetzes am XXXX als Zivilmediator in die Liste der Zivilmediator:innen bei der belangten Behörde eintragen. 1.1.
- Der Beschwerdeführer absolvierte römisch 40 die Ausbildung zum Mediator und war zunächst als römisch 40 tätig. Seit römisch 40 war er aktives Mitglied des Österreichischen Bundesverbandes für Mediation und ließ sich nach Inkrafttreten des Zivilrechts-Mediations-Gesetzes am römisch 40 als Zivilmediator in die Liste der Zivilmediator:innen bei der belangten Behörde eintragen. Die Eintragung des Beschwerdeführers in die Liste der belangten Behörde wurde am XXXX für weitere zehn Jahre bis zum XXXX verlängert.Die Eintragung des Beschwerdeführers in die Liste der belangten Behörde wurde am römisch 40 für weitere zehn Jahre bis zum römisch 40 verlängert. Am XXXX ließen sich XXXX , und der Beschwerdeführer zudem als Co-Mediator:innen in die Liste der (derzeit bzw. seit XXXX ) Bundesministerin im Bundeskanzleramt ohne Portefeuille (Kanzleramtsministerin), welche für Europa, Integration und Familie zuständig ist, in Verbindung mit Mediationen nach dem Familienlastausgleichsgesetz eintragen. Am römisch 40 ließen sich römisch 40 , und der Beschwerdeführer zudem als Co-Mediator:innen in die Liste der (derzeit bzw. seit römisch 40 ) Bundesministerin im Bundeskanzleramt ohne Portefeuille (Kanzleramtsministerin), welche für Europa, Integration und Familie zuständig ist, in Verbindung mit Mediationen nach dem Familienlastausgleichsgesetz eintragen. 1.1.
- Der Beschwerdeführer hat seit Beginn seiner Tätigkeit zirka hundert Mediationen durchgeführt. Bis XXXX führte der Beschwerdeführer mit XXXX , als Co-Moderator 24 Mediationen durch, wobei XXXX , in 17 Fällen und er in 7 Fällen von Mediand:innen kontaktiert wurden bzw. den Auftrag erhielten.Bis römisch 40 führte der Beschwerdeführer mit römisch 40 , als Co-Moderator 24 Mediationen durch, wobei römisch 40 , in 17 Fällen und er in 7 Fällen von Mediand:innen kontaktiert wurden bzw. den Auftrag erhielten. 1.
- Feststellungen zum Sachverhalt: 1.2.
- Der oben dargelegte Verfahrensgang wird den Feststellungen zugrunde gelegt. 1.2.
- Das im Verfahrensgang abgelichtete Mail vom XXXX bzw. dessen genauer Wortlaut wurde im Vorfeld zwischen dem Beschwerdeführer und seiner damaligen Co-Mediatorin, XXXX , besprochen.1.2.
- Das im Verfahrensgang abgelichtete Mail vom römisch 40 bzw. dessen genauer Wortlaut wurde im Vorfeld zwischen dem Beschwerdeführer und seiner damaligen Co-Mediatorin, römisch 40 , besprochen. 1.2.
- Der Beschwerdeführer hatte gegenüber XXXX , im Vorfeld der Versendung mit keinem Wort Bedenken wegen des Inhalts des Mails an sich und/oder wegen dessen Versendung geäußert.1.2.
- Der Beschwerdeführer hatte gegenüber römisch 40 , im Vorfeld der Versendung mit keinem Wort Bedenken wegen des Inhalts des Mails an sich und/oder wegen dessen Versendung geäußert. 1.2.
- Am XXXX , um 16:40 Uhr, wurde das besagte Mail von der Mailadresse XXXX , an den in einer bestimmten Pflegschafts- und Obsorgeangelegenheit verfahrensführenden Richter übermittelt.1.2.
- Am römisch 40 , um 16:40 Uhr, wurde das besagte Mail von der Mailadresse römisch 40 , an den in einer bestimmten Pflegschafts- und Obsorgeangelegenheit verfahrensführenden Richter übermittelt. 1.2.
- Der Beschwerdeführer wurde mit dem gegenständlichen Mail „cc“ beteilt. 1.2.
- Der Beschwerdeführer hatte sich bis zu seiner Stellungnahme an die belangte Behörde vom XXXX im gegenständlichen Verfahren auch im Nachhang der Versendung weder gegenüber XXXX , noch gegenüber dem adressierten Richter oder sonst bei einer natürlichen oder juristischen Person nachweislich gegen das Mail vom XXXX , welches er in Kopie erhalten hatte, verwehrt oder von diesem distanziert.1.2.
- Der Beschwerdeführer hatte sich bis zu seiner Stellungnahme an die belangte Behörde vom römisch 40 im gegenständlichen Verfahren auch im Nachhang der Versendung weder gegenüber römisch 40 , noch gegenüber dem adressierten Richter oder sonst bei einer natürlichen oder juristischen Person nachweislich gegen das Mail vom römisch 40 , welches er in Kopie erhalten hatte, verwehrt oder von diesem distanziert. 1.2.
- Der Beschwerdeführer hatte weiters bis zu seiner Stellungnahme an die belangte Behörde vom XXXX im gegenständlichen Verfahren nicht kundgetan, dass das Mail ohne sein Wissen und/oder seiner Zustimmung übermittelt worden sei.1.2.
- Der Beschwerdeführer hatte weiters bis zu seiner Stellungnahme an die belangte Behörde vom römisch 40 im gegenständlichen Verfahren nicht kundgetan, dass das Mail ohne sein Wissen und/oder seiner Zustimmung übermittelt worden sei. 1.2.
- Obgleich die Aufforderung zur Stellungnahme seitens der belangten Behörde vom XXXX betreffend das Mail vom XXXX ausschließlich an XXXX , ergangen war, verfasste der Beschwerdeführer nach Inkenntnissetzung, aus eigenem und ohne hierzu aufgefordert worden zu sein, einen Erstentwurf einer gemeinsamen Stellungnahme und sendete diesen Entwurf an XXXX . Diese arbeitete den Entwurf um und wurde der Endentwurf nach einer gemeinsamen Mediation in den Praxisräumen XXXX , besprochen und anschließend in (gemeinsamer) Präsenz auch am XXXX unterfertigt. In Folge nahm der Beschwerdeführer das unterfertigte Dokument mit nach Hause, scannte es ein und versendete es an XXXX , welche es wiederum an die belangte Behörde übermittelte. 1.2.
- Obgleich die Aufforderung zur Stellungnahme seitens der belangten Behörde vom römisch 40 betreffend das Mail vom römisch 40 ausschließlich an römisch 40 , ergangen war, verfasste der Beschwerdeführer nach Inkenntnissetzung, aus eigenem und ohne hierzu aufgefordert worden zu sein, einen Erstentwurf einer gemeinsamen Stellungnahme und sendete diesen Entwurf an römisch 40 . Diese arbeitete den Entwurf um und wurde der Endentwurf nach einer gemeinsamen Mediation in den Praxisräumen römisch 40 , besprochen und anschließend in (gemeinsamer) Präsenz auch am römisch 40 unterfertigt. In Folge nahm der Beschwerdeführer das unterfertigte Dokument mit nach Hause, scannte es ein und versendete es an römisch 40 , welche es wiederum an die belangte Behörde übermittelte.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: 2.1.
- Die Feststellungen zum ehemaligen Beruf des Beschwerdeführers und seinen Übertritt in den Ruhestand folgen seinen Ausführungen vor dem Bundesverwaltungsgericht XXXX . 2.1.
- Die Feststellungen zum ehemaligen Beruf des Beschwerdeführers und seinen Übertritt in den Ruhestand folgen seinen Ausführungen vor dem Bundesverwaltungsgericht römisch 40 . 2.1.
- Die Feststellungen betreffend die Ausbildung und Listen-Eintragungen des Beschwerdeführers als (Co-)Mediator, XXXX und in Folge als Zivilrechtsmediator samt Mitgliedschaft zum Österreichischen Bundesverbandes für Mediation resultieren aus seinen Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht XXXX .2.1.
- Die Feststellungen betreffend die Ausbildung und Listen-Eintragungen des Beschwerdeführers als (Co-)Mediator, römisch 40 und in Folge als Zivilrechtsmediator samt Mitgliedschaft zum Österreichischen Bundesverbandes für Mediation resultieren aus seinen Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht römisch 40 . 2.1.
- Die Feststellungen betreffend die Anzahl der durchgeführten Mediationen in Einzelformat und im Rahmen einer Co-Moderation fußen auf den Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesverwaltungsgericht und den Angaben von XXXX , die als Zeugin einvernommen wurde XXXX . 2.1.
- Die Feststellungen betreffend die Anzahl der durchgeführten Mediationen in Einzelformat und im Rahmen einer Co-Moderation fußen auf den Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesverwaltungsgericht und den Angaben von römisch 40 , die als Zeugin einvernommen wurde römisch 40 . 2.
- Zu den Feststellungen den Sachverhalt betreffend: 2.2.
- Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus der unstrittigen Aktenlage. 2.2.
- Die Feststellungen, dass das Mail vom XXXX im Vorfeld zwischen dem Beschwerdeführer und seiner damaligen Co-Mediatorin besprochen wurde, fußen auf den Aussagen der vor dem Bundesverwaltungsgericht als Zeugin einvernommenen damaligen Co-Moderatorin, deren Glaubwürdigkeit unter Punkt 2.
- näher beleuchtet werden wird.2.2.
- Die Feststellungen, dass das Mail vom römisch 40 im Vorfeld zwischen dem Beschwerdeführer und seiner damaligen Co-Mediatorin besprochen wurde, fußen auf den Aussagen der vor dem Bundesverwaltungsgericht als Zeugin einvernommenen damaligen Co-Moderatorin, deren Glaubwürdigkeit unter Punkt 2.
- näher beleuchtet werden wird. XXXX , gab in der Beschwerdeverhandlung an, sie habe dieses Mail - wie alle anderen Mails, die sie an das Familiengericht in diesem Fall gesendet habe, mit dem Beschwerdeführer im Rahmen eines Telefonats unmittelbar vor der Versendung besprochen, nachdem sie ihm einen Entwurf geschickt hatte XXXX . römisch 40 , gab in der Beschwerdeverhandlung an, sie habe dieses Mail - wie alle anderen Mails, die sie an das Familiengericht in diesem Fall gesendet habe, mit dem Beschwerdeführer im Rahmen eines Telefonats unmittelbar vor der Versendung besprochen, nachdem sie ihm einen Entwurf geschickt hatte römisch 40 . 2.2.
- Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer im Vorfeld mit keinem Wort Bedenken gegen den Inhalt und/oder die Versendung des Mails an sich äußerte, fußen auf den Angaben XXXX , vor dem Bundesverwaltungsgericht.2.2.
- Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer im Vorfeld mit keinem Wort Bedenken gegen den Inhalt und/oder die Versendung des Mails an sich äußerte, fußen auf den Angaben römisch 40 , vor dem Bundesverwaltungsgericht. So gab die Zeugin glaubhaft an, dass der Beschwerdeführer nicht nur mit einem Entwurf des Mails befasst worden war, sondern auch, dass er keinen Einwand gegen den Entwurf gehabt und sich lediglich an einem einzigen Wort des ursprünglichen Entwurfs gestoßen hätte. Die erste Version des gesamten Satzes habe nämlich gelautet: „der KV war stets unkooperativ mit übergriffigem Verhalten“ und hätte der Beschwerdeführer gesagt, dass er das Wort „übergriffig“ nicht passend fände, weswegen in Folge dann gemeinsam überlegt worden sei, welches Wort man stattdessen verwenden könne. Überlegt worden sei auch das Wort „aggressiv“, doch schließlich habe man sich auf das Wort „anklagend“ geeinigt XXXX . So gab die Zeugin glaubhaft an, dass der Beschwerdeführer nicht nur mit einem Entwurf des Mails befasst worden war, sondern auch, dass er keinen Einwand gegen den Entwurf gehabt und sich lediglich an einem einzigen Wort des ursprünglichen Entwurfs gestoßen hätte. Die erste Version des gesamten Satzes habe nämlich gelautet: „der KV war stets unkooperativ mit übergriffigem Verhalten“ und hätte der Beschwerdeführer gesagt, dass er das Wort „übergriffig“ nicht passend fände, weswegen in Folge dann gemeinsam überlegt worden sei, welches Wort man stattdessen verwenden könne. Überlegt worden sei auch das Wort „aggressiv“, doch schließlich habe man sich auf das Wort „anklagend“ geeinigt römisch 40 . Dass der Beschwerdeführer keine Bedenken gegen das Mail bzw. dessen Versendung geäußert hatte, erscheint umso bedenklicher, als er vor dem Bundesverwaltungsgericht zuvor angegeben hatte, dass er unter anderem auch Trainer in Ausbildungslehrgängen für Mediator:innen (gewesen) sei und - selbstredend – auch über die Verschwiegenheitspflicht gelehrt habe XXXX , sodass ihm die Brisanz des Entwurfes sogleich hätte auffallen müssen, hatte er doch zuvor in der Verhandlung betont, dass für ihn „diese Norm (erg.: gemeint ist § 18 ZivMediatG, worin die Verschwiegenheitspflicht normiert ist) ganz oben“ stünde XXXX .Dass der Beschwerdeführer keine Bedenken gegen das Mail bzw. dessen Versendung geäußert hatte, erscheint umso bedenklicher, als er vor dem Bundesverwaltungsgericht zuvor angegeben hatte, dass er unter anderem auch Trainer in Ausbildungslehrgängen für Mediator:innen (gewesen) sei und - selbstredend – auch über die Verschwiegenheitspflicht gelehrt habe römisch 40 , sodass ihm die Brisanz des Entwurfes sogleich hätte auffallen müssen, hatte er doch zuvor in der Verhandlung betont, dass für ihn „diese Norm (erg.: gemeint ist Paragraph 18, ZivMediatG, worin die Verschwiegenheitspflicht normiert ist) ganz oben“ stünde römisch 40 . 2.2.
- Die Feststellungen betreffend das am XXXX um 16:40 Uhr von der Mailadresse der damaligen Co-Mediatorin versendete Mail fußen darauf, dass die Richtigkeit und Echtheit dieses Mails seitens des Beschwerdeführers und XXXX , vor dem Bundesverwaltungsgericht außer Streit gestellt wurde XXXX .2.2.
- Die Feststellungen betreffend das am römisch 40 um 16:40 Uhr von der Mailadresse der damaligen Co-Mediatorin versendete Mail fußen darauf, dass die Richtigkeit und Echtheit dieses Mails seitens des Beschwerdeführers und römisch 40 , vor dem Bundesverwaltungsgericht außer Streit gestellt wurde römisch 40 . 2.2.
- Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer mit dem besagten Mail in Kopie beteilt wurde, fußen auf seinen Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht, in welchen er die Beteilung an sich nicht in Abrede stellte XXXX .2.2.
- Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer mit dem besagten Mail in Kopie beteilt wurde, fußen auf seinen Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht, in welchen er die Beteilung an sich nicht in Abrede stellte römisch 40 . 2.2.
- Die Feststellungen, dass sich der Beschwerdeführer bis zu seiner Stellungnahme an die belangte Behörde vom XXXX im gegenständlichen Verfahren auch im Nachhang der Versendung weder gegenüber seiner damaligen Co-Mediatorin noch gegenüber dem adressierten Richter oder sonst bei einer natürlichen oder juristischen Person nachweislich gegen das Mail vom XXXX , welches er in Kopie erhalten hatte, verwehrt und sich von diesem distanziert hatte, resultieren daraus, dass der Beschwerdeführer zwar vor dem Bundesverwaltungsgericht vermeinte, er habe nach Erhalt des Mails mit XXXX , telefoniert, doch konnte er weder den genauen Zeitpunkt des Telefonats angeben noch hierfür einen Nachweis erbringen. 2.2.
- Die Feststellungen, dass sich der Beschwerdeführer bis zu seiner Stellungnahme an die belangte Behörde vom römisch 40 im gegenständlichen Verfahren auch im Nachhang der Versendung weder gegenüber seiner damaligen Co-Mediatorin noch gegenüber dem adressierten Richter oder sonst bei einer natürlichen oder juristischen Person nachweislich gegen das Mail vom römisch 40 , welches er in Kopie erhalten hatte, verwehrt und sich von diesem distanziert hatte, resultieren daraus, dass der Beschwerdeführer zwar vor dem Bundesverwaltungsgericht vermeinte, er habe nach Erhalt des Mails mit römisch 40 , telefoniert, doch konnte er weder den genauen Zeitpunkt des Telefonats angeben noch hierfür einen Nachweis erbringen. Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass das Mail in ihm „kein gutes Gefühl“ ausgelöst habe XXXX . Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass das Mail in ihm „kein gutes Gefühl“ ausgelöst habe römisch 40 . Diese Aussage erscheint (abermals) unter dem Blickwinkel, dass er Trainer in Ausbildungslehrgängen für Mediator:innen war, befremdlich, hätte doch ein Mail des dergestalten Inhalts im Beschwerdeführer nicht nur ein „ungutes Gefühl“, sondern sofort massive Bedenken hervorrufen müssen. Zudem gab der Beschwerdeführer zu, dass aus den Formulierungen des Mails vom XXXX „faktische Beschreibungen“ (zum Beispiel) des „Verhaltens des Kindsvaters“ herauszulesen seien und er „kein solches Mail schreiben würde“ XXXX . Er fügte hinzu, dass er prinzipiell lediglich Beginn und Ende der Mediation an das Gericht melden würde, wobei nebenbei bemerkt betreffend die Co-Mediationen mit XXXX , auf deren Aussage verwiesen wird, der Beschwerdeführer habe „keine Anstalten“ gemacht, die Kommunikation mit den Gerichten zu erledigen, weswegen sie „das“ gemacht habe – sogar betreffend Mediand:innen, die ursprünglich den Beschwerdeführer beauftragt hätten. Die Zeugin ergänzte, ebenso habe es sich mit sämtlichen Ergebnisprotokollen der Mediationen, die von den Gerichten bei Scheidungstagsatzungen benötigt worden seien, verhalten: sie habe diese verfasst, vermerkt, dass es sich um eine Co-Mediation mit dem Beschwerdeführer gehandelt habe und in Folge an das Gericht versendet XXXX . Zudem gab der Beschwerdeführer zu, dass aus den Formulierungen des Mails vom römisch 40 „faktische Beschreibungen“ (zum Beispiel) des „Verhaltens des Kindsvaters“ herauszulesen seien und er „kein solches Mail schreiben würde“ römisch 40 . Er fügte hinzu, dass er prinzipiell lediglich Beginn und Ende der Mediation an das Gericht melden würde, wobei nebenbei bemerkt betreffend die Co-Mediationen mit römisch 40 , auf deren Aussage verwiesen wird, der Beschwerdeführer habe „keine Anstalten“ gemacht, die Kommunikation mit den Gerichten zu erledigen, weswegen sie „das“ gemacht habe – sogar betreffend Mediand:innen, die ursprünglich den Beschwerdeführer beauftragt hätten. Die Zeugin ergänzte, ebenso habe es sich mit sämtlichen Ergebnisprotokollen der Mediationen, die von den Gerichten bei Scheidungstagsatzungen benötigt worden seien, verhalten: sie habe diese verfasst, vermerkt, dass es sich um eine Co-Mediation mit dem Beschwerdeführer gehandelt habe und in Folge an das Gericht versendet römisch 40 . Zusammengefasst übernahm der Beschwerdeführer offensichtlich keinen aktiven Part in der administrativen Korrespondenz mit Gerichten und ließ dies ausschließlich von und über XXXX , bewerkstelligen, sodass hiermit erklärlich ist, dass auch das Mail vom XXXX aus dem Mailpostfach der Zeugin versendet wurde.Zusammengefasst übernahm der Beschwerdeführer offensichtlich keinen aktiven Part in der administrativen Korrespondenz mit Gerichten und ließ dies ausschließlich von und über römisch 40 , bewerkstelligen, sodass hiermit erklärlich ist, dass auch das Mail vom römisch 40 aus dem Mailpostfach der Zeugin versendet wurde. XXXX , sagte zudem vor dem Bundesverwaltungsgericht aus, sie könne sich an ein Gespräch mit dem Beschwerdeführer ein halbes Jahr nach dem Mail, glaublich im XXXX , erinnern, in welchem dieser, nachdem ihm die Zeugin von ihrer bereits dritten Stellungnahme an die belangte Behörde in ihrem Verfahren erzählt hätte, gesagt habe: „ich habe es dir gleich gesagt, dass man bei so einem Klienten nichts schreiben darf“; davor habe der Beschwerdeführer jedoch nie Ähnliches von sich gegeben XXXX . römisch 40 , sagte zudem vor dem Bundesverwaltungsgericht aus, sie könne sich an ein Gespräch mit dem Beschwerdeführer ein halbes Jahr nach dem Mail, glaublich im römisch 40 , erinnern, in welchem dieser, nachdem ihm die Zeugin von ihrer bereits dritten Stellungnahme an die belangte Behörde in ihrem Verfahren erzählt hätte, gesagt habe: „ich habe es dir gleich gesagt, dass man bei so einem Klienten nichts schreiben darf“; davor habe der Beschwerdeführer jedoch nie Ähnliches von sich gegeben römisch 40 . 2.2.
- Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer weiters bis zu seiner Stellungnahme an die belangte Behörde vom XXXX im gegenständlichen Verfahren nicht nachweislich kundgetan hatte, dass das Mail ohne sein Wissen und/oder seiner Zustimmung übermittelt wurde, ergeben sich ebenso wie die Feststellungen und Beweiswürdigungen zum und im Vorpunkt aus dem Akteninhalt, seinen eigenen Aussagen und den Aussagen der Zeugin vor dem Bundesverwaltungsgericht.2.2.
- Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer weiters bis zu seiner Stellungnahme an die belangte Behörde vom römisch 40 im gegenständlichen Verfahren nicht nachweislich kundgetan hatte, dass das Mail ohne sein Wissen und/oder seiner Zustimmung übermittelt wurde, ergeben sich ebenso wie die Feststellungen und Beweiswürdigungen zum und im Vorpunkt aus dem Akteninhalt, seinen eigenen Aussagen und den Aussagen der Zeugin vor dem Bundesverwaltungsgericht. 2.2.
- Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer nach Information betreffend die Aufforderung zur Stellungnahme, die ausschließlich an XXXX , ergangen war, aus eigenem und ohne hierzu aufgefordert worden zu sein, einen ersten Entwurf für eine gemeinsame Stellungnahme konzipierte, ergeben sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen Ende der Verhandlung, worin er schlussendlich zugab, dass er XXXX , den Erstentwurf nach einer Mediationssitzung gegeben hatte XXXX . 2.2.
- Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer nach Information betreffend die Aufforderung zur Stellungnahme, die ausschließlich an römisch 40 , ergangen war, aus eigenem und ohne hierzu aufgefordert worden zu sein, einen ersten Entwurf für eine gemeinsame Stellungnahme konzipierte, ergeben sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen Ende der Verhandlung, worin er schlussendlich zugab, dass er römisch 40 , den Erstentwurf nach einer Mediationssitzung gegeben hatte römisch 40 . Zuvor versuchte der Beschwerdeführer in der Verhandlung den Eindruck zu vermitteln, dass er betreffend die Konzipierung der gemeinsamen Stellungnahme völlig passiv gewesen sei: „Ich glaube irgendwas war mal und ich wollte keine gemeinsame StN abgeben, weil es nicht mein E-Mail war letztendlich. Ich habe mich aber dann gebeugt, weil es ist immer um das Kollegiale gegangen, weil ich war Co-Mediator und ich kann mich da ja nicht entziehen. […] Ich war ja nicht namentlich wie die Frau Kollegin betroffen, sondern nur sie, und hat sie immer gesagt […], dass ich ja […] das und jenes machen muss.“ XXXX .Zuvor versuchte der Beschwerdeführer in der Verhandlung den Eindruck zu vermitteln, dass er betreffend die Konzipierung der gemeinsamen Stellungnahme völlig passiv gewesen sei: „Ich glaube irgendwas war mal und ich wollte keine gemeinsame StN abgeben, weil es nicht mein E-Mail war letztendlich. Ich habe mich aber dann gebeugt, weil es ist immer um das Kollegiale gegangen, weil ich war Co-Mediator und ich kann mich da ja nicht entziehen. […] Ich war ja nicht namentlich wie die Frau Kollegin betroffen, sondern nur sie, und hat sie immer gesagt […], dass ich ja […] das und jenes machen muss.“ römisch 40 . Dieses sein Verhalten vor dem Bundesverwaltungsgericht konterkarierte seine Glaubwürdigkeit bzw. die Glaubhaftigkeit seiner Angaben jedenfalls zu diesem Punkt erheblich, war doch nicht erklärlich, wieso der Beschwerdeführer dieses wichtige Detail zuvor „vergessen“, respektive völlig anders dargestellt hatte. Im im Nachhang der Verhandlung seitens der Zeugin übermittelten Erstentwurf, den der Beschwerdeführer, wie erwähnt, verfasst hatte, ist von „in diesem Schreiben des Mediatorenteams vom XXXX “ und „den vorliegenden Angaben des Mediatorenteams ist somit zu entnehmen“ zu lesen XXXX , sodass unstrittig ist, dass sich auch diese Formulierungen eindeutig auf das Mail vom XXXX bezogen hatten und der Beschwerdeführer dieses damit mittrug. Im im Nachhang der Verhandlung seitens der Zeugin übermittelten Erstentwurf, den der Beschwerdeführer, wie erwähnt, verfasst hatte, ist von „in diesem Schreiben des Mediatorenteams vom römisch 40 “ und „den vorliegenden Angaben des Mediatorenteams ist somit zu entnehmen“ zu lesen römisch 40 , sodass unstrittig ist, dass sich auch diese Formulierungen eindeutig auf das Mail vom römisch 40 bezogen hatten und der Beschwerdeführer dieses damit mittrug. Somit waren die Versuche des Beschwerdeführers im Verfahren, er habe das Mail vom XXXX vor Absendung nicht mitformuliert bzw. nichts von diesem gewusst, nicht tauglich, seinen Part (wenigstens) kleinzureden, da er spätestens mit der gemeinsamen Stellungnahme vom XXXX Verantwortung über- bzw. Bezug auf das besagte Mail genommen hatte. In diesem Zusammenhang half es ihm auch nicht, vor dem Bundesverwaltungsgericht und auch in seiner Stellungnahme am XXXX zuzugeben, dass er insofern „fahrlässig“ gehandelt habe, als er „nicht genau geschaut“ habe, wie nun die Formulierung im Endentwurf tatsächlich gewesen wäre XXXX , da er aus seiner Tätigkeit als Exekutivbediensteter gewohnt war, Protokolle extrem präzise zu verfassen, da diese die Grundlage für die (weitere) Ermittlungstätigkeit sind. Hierauf wurde der Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht hingewiesen und bestätigte er dies auch XXXX .Somit waren die Versuche des Beschwerdeführers im Verfahren, er habe das Mail vom römisch 40 vor Absendung nicht mitformuliert bzw. nichts von diesem gewusst, nicht tauglich, seinen Part (wenigstens) kleinzureden, da er spätestens mit der gemeinsamen Stellungnahme vom römisch 40 Verantwortung über- bzw. Bezug auf das besagte Mail genommen hatte. In diesem Zusammenhang half es ihm auch nicht, vor dem Bundesverwaltungsgericht und auch in seiner Stellungnahme am römisch 40 zuzugeben, dass er insofern „fahrlässig“ gehandelt habe, als er „nicht genau geschaut“ habe, wie nun die Formulierung im Endentwurf tatsächlich gewesen wäre römisch 40 , da er aus seiner Tätigkeit als Exekutivbediensteter gewohnt war, Protokolle extrem präzise zu verfassen, da diese die Grundlage für die (weitere) Ermittlungstätigkeit sind. Hierauf wurde der Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht hingewiesen und bestätigte er dies auch römisch 40 . XXXX , arbeitete nach Erhalt den Entwurf der gemeinsamen Stellungnahme um; der Endentwurf wurde nach einer gemeinsamen Mediation in den Praxisräumen der Zeugin besprochen und anschließend in (gemeinsamer) Präsenz unterfertigt und wird auch hier den Angaben des Beschwerdeführers, er habe den Endentwurf „nur unterschrieben“, jedoch „sei dieser nicht mehr besprochen worden“ XXXX nicht gefolgt, abgesehen davon, dass sogar bei Wahrunterstellung dieser Aussage darauf hingewiesen wird, dass der Beschwerdeführer das unterfertigte Dokument sogar mit nach Hause genommen hatte, es einscannte und es an XXXX , in PDF-Form (rück)übermittelte, sodass er spätestens in diesem Zeitraum genug Zeit gehabt hatte, dieses (vollständig) zu lesen bzw. vor Weiterleitung an die belangte Behörde noch Einwendungen dagegen zu erheben, was jedoch nicht der Fall war. römisch 40 , arbeitete nach Erhalt den Entwurf der gemeinsamen Stellungnahme um; der Endentwurf wurde nach einer gemeinsamen Mediation in den Praxisräumen der Zeugin besprochen und anschließend in (gemeinsamer) Präsenz unterfertigt und wird auch hier den Angaben des Beschwerdeführers, er habe den Endentwurf „nur unterschrieben“, jedoch „sei dieser nicht mehr besprochen worden“ römisch 40 nicht gefolgt, abgesehen davon, dass sogar bei Wahrunterstellung dieser Aussage darauf hingewiesen wird, dass der Beschwerdeführer das unterfertigte Dokument sogar mit nach Hause genommen hatte, es einscannte und es an römisch 40 , in PDF-Form (rück)übermittelte, sodass er spätestens in diesem Zeitraum genug Zeit gehabt hatte, dieses (vollständig) zu lesen bzw. vor Weiterleitung an die belangte Behörde noch Einwendungen dagegen zu erheben, was jedoch nicht der Fall war. 2.
- Zur Glaubwürdigkeit der Zeugin XXXX , im Speziellen:2.
- Zur Glaubwürdigkeit der Zeugin römisch 40 , im Speziellen: Die Angaben der Zeugin wurden deswegen den Feststellungen zugrunde gelegt, da diese vom Bundesverwaltungsgericht unter Heranziehung der 19 Realkennzeichen von Steller und Köhnken als glaubhaft bewertet wurden: So ergab sich aus der Aussage XXXX , wohl eine logische Konsistenz, doch waren ihre Angaben durchaus von sprunghaften Darstellungen durchwachsen, was nicht nur der Aufregung der Zeugin geschuldet war, sondern sich als ein klassisches allgemeines Merkmal von Wahrschilderungen zeigt, welche sich (eben) nicht an einer roten Erzähllinie orientieren, sondern zum Teil durcheinander, vom Inhalt jedoch gleichlautend, wiedergegeben werden, da es sich bei diesem eben nicht um einen auswendig gelernten Text handelt, sondern auf wahre Begebenheiten basieren und somit nicht mühselig konstruiert werden müssen. Angaben zu Wahrbegebenheiten sind – im Gegensatz zu Rahmengeschichten - mühelos abrufbar und können in zeitlicher Unordnung deswegen immer gleichförmig angegeben werden, da es neurologisch/psychologisch gesehen keine Mühe macht, sie abzurufen. Und all dies war bei der Zeugin der Fall. So ergab sich aus der Aussage römisch 40 , wohl eine logische Konsistenz, doch waren ihre Angaben durchaus von sprunghaften Darstellungen durchwachsen, was nicht nur der Aufregung der Zeugin geschuldet war, sondern sich als ein klassisches allgemeines Merkmal von Wahrschilderungen zeigt, welche sich (eben) nicht an einer roten Erzähllinie orientieren, sondern zum Teil durcheinander, vom Inhalt jedoch gleichlautend, wiedergegeben werden, da es sich bei diesem eben nicht um einen auswendig gelernten Text handelt, sondern auf wahre Begebenheiten basieren und somit nicht mühselig konstruiert werden müssen. Angaben zu Wahrbegebenheiten sind – im Gegensatz zu Rahmengeschichten - mühelos abrufbar und können in zeitlicher Unordnung deswegen immer gleichförmig angegeben werden, da es neurologisch/psychologisch gesehen keine Mühe macht, sie abzurufen. Und all dies war bei der Zeugin der Fall. Betreffend die Realkennzeichen der speziellen Inhalte von Wahraussagen konnte die Zeugin zum Beispiel ohne nennenswerte Verzögerungen raum-zeitliche Verknüpfungen herstellen ( XXXX : „Das war unmittelbar vor der Versendung“, XXXX : „den [Entwurf] habe ich dem BF geschickt und daraufhin haben wir uns telefonisch besprochen“, XXXX : „Nein, wir sind nicht gemeinsam vor dem Bildschirm gesessen.“), auch schilderte die Zeugin Interaktionen bzw. Gespräche ( XXXX : „Ich habe dieses E-Mail wie alle anderen E-Mails, die ich an das Familiengericht in diesem Fall gemacht, habe ich mit dem BF besprochen und zwar, er hatte keinen Einwand, insbesondere was die Wortwahl betrifft im
- Absatz hat ursprünglich geheißen „der KV war stets unkooperativ mit übergriffigem Verhalten“ und so weiter und da habe ich mit dem BF telefoniert und er hat gesagt, dass er das Wort „übergriffig“ nicht passend findet und wir haben gemeinsam überlegt, wie man statt des Worts „übergriffig“ sonst sagen könnte. Überlegt wurde das Wort „aggressiv“ zu verwenden und schließlich einigten wir uns auf das Wort „anklagend““; „Ja, ich habe gesagt, ich habe nämlich mit der Aufforderung zur StN nur ein geschwärztes Mail vom XXXX angehängt bekommen. Ich habe zu ihm gesagt, dass es mich wundert, wieso da so ein geschwärztes Mail kommt.“, XXXX : „Er hat nur gesagt, dass er nichts bekommen hat“; XXXX : „[…] hat er zum Beispiel einmal gesagt: „Ich kann ja nichts dafür, dass ich geschwärzt worden bin“; XXXX : „Dann habe ich zu ihm gesagt „ich werde keine Mediation mit ihm machen, solange die Sache nicht geklärt ist“). Auch das letzte Subkriterium der speziellen Inhalte von Realkennzeichen konnte sie dahingehend erfüllen, indem sie Komplikationen im Handlungsverlauf schilderte ( XXXX , fehlerbereinigt: „nachdem der BF bei mir war, haben wir die Stellungnahme unterschrieben und, nachdem ich nicht einscannen kann, hat der BF das nach Hause mitgenommen, eingescannt und mir zurückgeschickt und ich habe es dann im März an das BM abgeschickt und dem BF cc geschickt“). Betreffend die Realkennzeichen der speziellen Inhalte von Wahraussagen konnte die Zeugin zum Beispiel ohne nennenswerte Verzögerungen raum-zeitliche Verknüpfungen herstellen ( römisch 40 : „Das war unmittelbar vor der Versendung“, römisch 40 : „den [Entwurf] habe ich dem BF geschickt und daraufhin haben wir uns telefonisch besprochen“, römisch 40 : „Nein, wir sind nicht gemeinsam vor dem Bildschirm gesessen.“), auch schilderte die Zeugin Interaktionen bzw. Gespräche ( römisch 40 : „Ich habe dieses E-Mail wie alle anderen E-Mails, die ich an das Familiengericht in diesem Fall gemacht, habe ich mit dem BF besprochen und zwar, er hatte keinen Einwand, insbesondere was die Wortwahl betrifft im
- Absatz hat ursprünglich geheißen „der KV war stets unkooperativ mit übergriffigem Verhalten“ und so weiter und da habe ich mit dem BF telefoniert und er hat gesagt, dass er das Wort „übergriffig“ nicht passend findet und wir haben gemeinsam überlegt, wie man statt des Worts „übergriffig“ sonst sagen könnte. Überlegt wurde das Wort „aggressiv“ zu verwenden und schließlich einigten wir uns auf das Wort „anklagend““; „Ja, ich habe gesagt, ich habe nämlich mit der Aufforderung zur StN nur ein geschwärztes Mail vom römisch 40 angehängt bekommen. Ich habe zu ihm gesagt, dass es mich wundert, wieso da so ein geschwärztes Mail kommt.“, römisch 40 : „Er hat nur gesagt, dass er nichts bekommen hat“; römisch 40 : „[…] hat er zum Beispiel einmal gesagt: „Ich kann ja nichts dafür, dass ich geschwärzt worden bin“; römisch 40 : „Dann habe ich zu ihm gesagt „ich werde keine Mediation mit ihm machen, solange die Sache nicht geklärt ist“). Auch das letzte Subkriterium der speziellen Inhalte von Realkennzeichen konnte sie dahingehend erfüllen, indem sie Komplikationen im Handlungsverlauf schilderte ( römisch 40 , fehlerbereinigt: „nachdem der BF bei mir war, haben wir die Stellungnahme unterschrieben und, nachdem ich nicht einscannen kann, hat der BF das nach Hause mitgenommen, eingescannt und mir zurückgeschickt und ich habe es dann im März an das BM abgeschickt und dem BF cc geschickt“). Prüft man weiters die Aussage der Zeugin XXXX , unter dem Blickwinkel der Realkennzeichen der inhaltlichen Besonderheiten, so war auffällig, dass sie sich, obgleich – im Lichte der Glaubwürdigkeit als relevant notwendig zu erwähnen - im fortgeschrittenen Alter seiend und drei Jahre nach dem Mail, noch immer daran erinnern konnte, dass der Beschwerdeführer sich an einem Wort des Erstentwurfes des Mails gestoßen hatte und statt „übergriffig“ ein anderes Wort verwendet wissen wollte bzw. schlussendlich „anklagend“ in den Fließtext aufgenommen worden sei. Prüft man weiters die Aussage der Zeugin römisch 40 , unter dem Blickwinkel der Realkennzeichen der inhaltlichen Besonderheiten, so war auffällig, dass sie sich, obgleich – im Lichte der Glaubwürdigkeit als relevant notwendig zu erwähnen - im fortgeschrittenen Alter seiend und drei Jahre nach dem Mail, noch immer daran erinnern konnte, dass der Beschwerdeführer sich an einem Wort des Erstentwurfes des Mails gestoßen hatte und statt „übergriffig“ ein anderes Wort verwendet wissen wollte bzw. schlussendlich „anklagend“ in den Fließtext aufgenommen worden sei. Auch schilderte die Zeugin glaubhaft, dass sie niemals, hätte der Beschwerdeführer im Vorfeld Bedenken gegen das Mail geäußert, dieses weggeschickt hätte ( XXXX : „R: Hat der BF irgendwann vor Versendung Bedenken, dass er das gegenständliche Mail nicht in dieser Form oder überhaupt kein Mail versenden hätten wollen, geäußert? Z: Nein, hat er nicht. Wenn er mir das gesagt hätte, hätte ich das Mail nicht verschickt.“). Auch schilderte die Zeugin glaubhaft, dass sie niemals, hätte der Beschwerdeführer im Vorfeld Bedenken gegen das Mail geäußert, dieses weggeschickt hätte ( römisch 40 : „R: Hat der BF irgendwann vor Versendung Bedenken, dass er das gegenständliche Mail nicht in dieser Form oder überhaupt kein Mail versenden hätten wollen, geäußert? Z: Nein, hat er nicht. Wenn er mir das gesagt hätte, hätte ich das Mail nicht verschickt.“). Die Zeugin klärte weiters das Bundesverwaltungsgericht, nachdem der Beschwerdeführer, wie bereits erwähnt, in der Verhandlung zuvor Gegenteiliges zu Protokoll gegeben hatte ( XXXX : „Sie hat gesagt, dass wir eine gemeinsam StN machen müssen. Über den Inhalt des Aufforderungsschreibens weiß ich nichts mehr. Ich glaube irgendwas war mal und ich wollte keine gemeinsame StN abgeben, weil es nicht mein E-Mail war letztendlich. Ich habe mich aber dann gebeugt, weil es ist immer um das Kollegiale gegangen, weil ich war Co-Mediator und ich kann mich da ja nicht entziehen.“) über die tatsächliche Entstehung der gemeinsamen Stellungnahme vom XXXX dahingehend auf, als sie angab, es sei (erg.: eigentlich) der Beschwerdeführer gewesen, der den Erstentwurf zu dieser gemeinsamen Stellungnahme verfasst hatte.Die Zeugin klärte weiters das Bundesverwaltungsgericht, nachdem der Beschwerdeführer, wie bereits erwähnt, in der Verhandlung zuvor Gegenteiliges zu Protokoll gegeben hatte ( römisch 40 : „Sie hat gesagt, dass wir eine gemeinsam StN machen müssen. Über den Inhalt des Aufforderungsschreibens weiß ich nichts mehr. Ich glaube irgendwas war mal und ich wollte keine gemeinsame StN abgeben, weil es nicht mein E-Mail war letztendlich. Ich habe mich aber dann gebeugt, weil es ist immer um das Kollegiale gegangen, weil ich war Co-Mediator und ich kann mich da ja nicht entziehen.“) über die tatsächliche Entstehung der gemeinsamen Stellungnahme vom römisch 40 dahingehend auf, als sie angab, es sei (erg.: eigentlich) der Beschwerdeführer gewesen, der den Erstentwurf zu dieser gemeinsamen Stellungnahme verfasst hatte. Auch wiesen die Aussagen der Zeugin betreffend die Subrealkennzeichen der motivationsbezogenen Inhalte Elemente auf, welche auf deren Wahrgehalt schließen lassen, gestand sie doch ohne Probleme Erinnerungslücken ein ( XXXX : „Ich kann es nicht mehr sagen, wann das war, gefühlt ein halbes Jahr später vielleicht.“, XXXX : „Nein, daran erinnere ich mich nicht, ich kann mich wirklich nicht erinnern“) und merkte sie im Subrealkennzeichen der spontanen Verbesserungen der eigenen Aussage auch an, dass der Beschwerdeführer etliche Monate nach Versendung des Mails den Satz „ich habe dir es gleich gesagt, dass man bei so einem Klienten nichts schreiben darf“ von sich geben hatte. Auch wiesen die Aussagen der Zeugin betreffend die Subrealkennzeichen der motivationsbezogenen Inhalte Elemente auf, welche auf deren Wahrgehalt schließen lassen, gestand sie doch ohne Probleme Erinnerungslücken ein ( römisch 40 : „Ich kann es nicht mehr sagen, wann das war, gefühlt ein halbes Jahr später vielleicht.“, römisch 40 : „Nein, daran erinnere ich mich nicht, ich kann mich wirklich nicht erinnern“) und merkte sie im Subrealkennzeichen der spontanen Verbesserungen der eigenen Aussage auch an, dass der Beschwerdeführer etliche Monate nach Versendung des Mails den Satz „ich habe dir es gleich gesagt, dass man bei so einem Klienten nichts schreiben darf“ von sich geben hatte. Insgesamt war daher kein Grund für das Bundesverwaltungsgericht gegeben, den Aussagen der Zeugin – im Gegensatz zu manchen Angaben des Beschwerdeführers - keinen Glauben zu schenken und wurden vor allem diese den Feststellungen zugrunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichterinnen und -richter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichterinnen und -richter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 59Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Absatz 2, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden. Zu A) 3.2. Anzuwendende Normen: 3.2.1. Für die gegenständliche Rechtssache ist folgende Bestimmung der Richtlinie 2008/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen maßgeblich: „Artikel 7 Vertraulichkeit der Mediation
(1)Da die Mediation in einer Weise erfolgen soll, die die Vertraulichkeit wahrt, gewährleisten die Mitgliedstaaten, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, dass weder Mediatoren noch in die Durchführung des Mediationsverfahrens eingebundene Personen gezwungen sind, in Gerichts- oder Schiedsverfahren in Zivil- und Handelssachen Aussagen zu Informationen zu machen, die sich aus einem Mediationsverfahren oder im Zusammenhang mit einem solchen ergeben, es sei denn,
- a)dies ist aus vorrangigen Gründen der öffentlichen Ordnung (ordre public) des betreffenden Mitgliedstaats geboten, um insbesondere den Schutz des Kindeswohls zu gewährleisten oder eine Beeinträchtigung der physischen oder psychischen Integrität einer Person abzuwenden, oder
- b)die Offenlegung des Inhalts der im Mediationsverfahren erzielten Vereinbarung ist zur Umsetzung oder Vollstreckung dieser Vereinbarung erforderlich.
(2)Absatz 1 steht dem Erlass strengerer Maßnahmen durch die Mitgliedstaaten zum Schutz der Vertraulichkeit der Mediation nicht entgegen.“ 3.2.
- Für die gegenständliche Rechtssache sind folgende Bestimmungen des Bundesgesetzes über Mediation in Zivilrechtssachen (Zivilrechts-Mediations-Gesetz – ZivMediatG), StF: BGBl. I Nr. 29/2003, idgF, maßgeblich:3.2.
- Für die gegenständliche Rechtssache sind folgende Bestimmungen des Bundesgesetzes über Mediation in Zivilrechtssachen (Zivilrechts-Mediations-Gesetz – ZivMediatG), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2003,, idgF, maßgeblich: „Führung der Liste §
- Der Bundesminister für Justiz hat eine Liste der Mediatoren zu führen. In der Liste sind Vor- und Familiennamen, Geburtstag, die Bezeichnung des sonstigen Berufs des Mediators, seine Arbeitsanschrift und sein akademischer Grad anzugeben. Gibt der Mediator seinen fachlichen Tätigkeitsbereich oder seine fachlichen Tätigkeitsbereiche an, so sind auch diese in der Liste anzuführen. Die Liste der Mediatoren ist in geeigneter Weise elektronisch kundzumachen.Paragraph 8, Der Bundesminister für Justiz hat eine Liste der Mediatoren zu führen. In der Liste sind Vor- und Familiennamen, Geburtstag, die Bezeichnung des sonstigen Berufs des Mediators, seine Arbeitsanschrift und sein akademischer Grad anzugeben. Gibt der Mediator seinen fachlichen Tätigkeitsbereich oder seine fachlichen Tätigkeitsbereiche an, so sind auch diese in der Liste anzuführen. Die Liste der Mediatoren ist in geeigneter Weise elektronisch kundzumachen. […] Streichung von der Liste § 14.
(1)Der Bundesminister für Justiz hat, erforderlichenfalls nach Einholung eines Gutachtens des Ausschusses für Mediation, mit Bescheid den Mediator von der Liste zu streichen, wenn ihm zur Kenntnis gelangt, dass […] er sonst gröblich oder trotz Mahnung wiederholt gegen seine Pflichten verstoßen hat.Paragraph 14,
(1)Der Bundesminister für Justiz hat, erforderlichenfalls nach Einholung eines Gutachtens des Ausschusses für Mediation, mit Bescheid den Mediator von der Liste zu streichen, wenn ihm zur Kenntnis gelangt, dass […] er sonst gröblich oder trotz Mahnung wiederholt gegen seine Pflichten verstoßen hat. […] § 17.
(1)Der Mediator hat den Beginn, die Umstände, aus denen sich ergibt, ob die Mediation gehörig fortgesetzt wurde, sowie das Ende der Mediation zu dokumentieren. Als Beginn der Mediation gilt der Zeitpunkt, zu dem die Parteien übereingekommen sind, den Konflikt durch Mediation zu lösen. Die Mediation endet, wenn eine der Parteien oder der Mediator erklärt, sie nicht mehr fortsetzen zu wollen, oder ein Ergebnis erzielt wurde.Paragraph 17,
(1)Der Mediator hat den Beginn, die Umstände, aus denen sich ergibt, ob die Mediation gehörig fortgesetzt wurde, sowie das Ende der Mediation zu dokumentieren. Als Beginn der Mediation gilt der Zeitpunkt, zu dem die Parteien übereingekommen sind, den Konflikt durch Mediation zu lösen. Die Mediation endet, wenn eine der Parteien oder der Mediator erklärt, sie nicht mehr fortsetzen zu wollen, oder ein Ergebnis erzielt wurde.
(2)Auf Verlangen der Parteien hat der Mediator das Ergebnis der Mediation sowie die zu dessen Umsetzung erforderlichen Schritte schriftlich festzuhalten.
(3)Der Mediator hat seine Aufzeichnungen mindestens sieben Jahre nach Beendigung der Mediation aufzubewahren. Auf Verlangen der Parteien hat er diesen eine Gleichschrift der Aufzeichnungen auszufolgen. […] Verschwiegenheit, Vertraulichkeit § 18. Der Mediator ist zur Verschwiegenheit über die Tatsachen verpflichtet, die ihm im Rahmen der Mediation anvertraut oder sonst bekannt wurden. Er hat die im Rahmen der Mediation erstellten oder ihm übergebenen Unterlagen vertraulich zu behandeln. Gleiches gilt für Hilfspersonen des Mediators sowie für Personen, die im Rahmen einer Praxisausbildung bei einem Mediator unter dessen Anleitung tätig sind.Paragraph 18, Der Mediator ist zur Verschwiegenheit über die Tatsachen verpflichtet, die ihm im Rahmen der Mediation anvertraut oder sonst bekannt wurden. Er hat die im Rahmen der Mediation erstellten oder ihm übergebenen Unterlagen vertraulich zu behandeln. Gleiches gilt für Hilfspersonen des Mediators sowie für Personen, die im Rahmen einer Praxisausbildung bei einem Mediator unter dessen Anleitung tätig sind. […] Strafbestimmungen § 31.
(1)Wer entgegen seiner Pflicht zur Verschwiegenheit und Vertraulichkeit (§ 18) Tatsachen offenbart oder verwertet und dadurch ein berechtigtes Interesse einer Person verletzt, ist vom Gericht mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder einer Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.Paragraph 31,
(1)Wer entgegen seiner Pflicht zur Verschwiegenheit und Vertraulichkeit (Paragraph 18,) Tatsachen offenbart oder verwertet und dadurch ein berechtigtes Interesse einer Person verletzt, ist vom Gericht mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder einer Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2)Der Täter ist nicht zu bestrafen, wenn die Offenbarung oder Verwertung nach Inhalt und Form durch ein öffentliches oder ein berechtigtes privates Interesse gerechtfertigt ist.
(3)Der Täter ist nur auf Verlangen des in seinem Interesse an Geheimhaltung Verletzten zu verfolgen. […]“ 3.2.
- Für die gegenständliche Rechtssache ist folgende Bestimmung des Bundesverfassungsgesetzes über die Rechte von KindernStF: BGBl. I Nr. 4/2011, idgF, maßgeblich:3.2.
- Für die gegenständliche Rechtssache ist folgende Bestimmung des Bundesverfassungsgesetzes über die Rechte von Kindern, Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2011,, idgF, maßgeblich: „Artikel 1 Jedes Kind hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge, die für sein Wohlergehen notwendig sind, auf bestmögliche Entwicklung und Entfaltung sowie auf die Wahrung seiner Interessen auch unter dem Gesichtspunkt der Generationengerechtigkeit. Bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher und privater Einrichtungen muss das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein.“ 3.2.
- Für die gegenständliche Rechtssache ist folgende Bestimmung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches für die gesammten deutschen Erbländer der Oesterreichischen Monarchie, StF: JGS Nr. 946/1811, idgF, maßgeblich:3.2.
- Für die gegenständliche Rechtssache ist folgende Bestimmung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches für die gesammten deutschen Erbländer der Oesterreichischen Monarchie, Stammfassung, JGS Nr. 946 aus 1811,, idgF, maßgeblich: „Kindeswohl §
- In allen das minderjährige Kind betreffenden Angelegenheiten, insbesondere der Obsorge und der persönlichen Kontakte, ist das Wohl des Kindes (Kindeswohl) als leitender Gesichtspunkt zu berücksichtigen und bestmöglich zu gewährleisten. Wichtige Kriterien bei der Beurteilung des Kindeswohls sind insbesondere
- eine angemessene Versorgung, insbesondere mit Nahrung, medizinischer und sanitärer Betreuung und Wohnraum, sowie eine sorgfältige Erziehung des Kindes;
- die Fürsorge, Geborgenheit und der Schutz der körperlichen und seelischen Integrität des Kindes;
- die Wertschätzung und Akzeptanz des Kindes durch die Eltern;
- die Förderung der Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten des Kindes;
- die Berücksichtigung der Meinung des Kindes in Abhängigkeit von dessen Verständnis und der Fähigkeit zur Meinungsbildung;
- die Vermeidung der Beeinträchtigung, die das Kind durch die Um- und Durchsetzung einer Maßnahme gegen seinen Willen erleiden könnte;
- die Vermeidung der Gefahr für das Kind, Übergriffe oder Gewalt selbst zu erleiden oder an wichtigen Bezugspersonen mitzuerleben;
- die Vermeidung der Gefahr für das Kind, rechtswidrig verbracht oder zurückgehalten zu werden oder sonst zu Schaden zu kommen;
- verlässliche Kontakte des Kindes zu beiden Elternteilen und wichtigen Bezugspersonen sowie sichere Bindungen des Kindes zu diesen Personen;
- die Vermeidung von Loyalitätskonflikten und Schuldgefühlen des Kindes;
- die Wahrung der Rechte, Ansprüche und Interessen des Kindes sowie
- die Lebensverhältnisse des Kindes, seiner Eltern und seiner sonstigen Umgebung.“Paragraph 138, In allen das minderjährige Kind betreffenden Angelegenheiten, insbesondere der Obsorge und der persönlichen Kontakte, ist das Wohl des Kindes (Kindeswohl) als leitender Gesichtspunkt zu berücksichtigen und bestmöglich zu gewährleisten. Wichtige Kriterien bei der Beurteilung des Kindeswohls sind insbesondere,
- eine angemessene Versorgung, insbesondere mit Nahrung, medizinischer und sanitärer Betreuung und Wohnraum, sowie eine sorgfältige Erziehung des Kindes;,
- die Fürsorge, Geborgenheit und der Schutz der körperlichen und seelischen Integrität des Kindes; ,
- die Wertschätzung und Akzeptanz des Kindes durch die Eltern;,
- die Förderung der Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten des Kindes;,
- die Berücksichtigung der Meinung des Kindes in Abhängigkeit von dessen Verständnis und der Fähigkeit zur Meinungsbildung;,
- die Vermeidung der Beeinträchtigung, die das Kind durch die Um- und Durchsetzung einer Maßnahme gegen seinen Willen erleiden könnte;,
- die Vermeidung der Gefahr für das Kind, Übergriffe oder Gewalt selbst zu erleiden oder an wichtigen Bezugspersonen mitzuerleben;,
- die Vermeidung der Gefahr für das Kind, rechtswidrig verbracht oder zurückgehalten zu werden oder sonst zu Schaden zu kommen;,
- verlässliche Kontakte des Kindes zu beiden Elternteilen und wichtigen Bezugspersonen sowie sichere Bindungen des Kindes zu diesen Personen;,
- die Vermeidung von Loyalitätskonflikten und Schuldgefühlen des Kindes;,
- die Wahrung der Rechte, Ansprüche und Interessen des Kindes sowie,
- die Lebensverhältnisse des Kindes, seiner Eltern und seiner sonstigen Umgebung.“ 3.2.
- Für die gegenständliche Rechtssache ist folgende Bestimmung des Gesetzes vom
- August 1895, über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (Zivilprozessordnung – ZPO), StF: RGBl. Nr. 113/1895, idgF, maßgeblich:3.2.
- Für die gegenständliche Rechtssache ist folgende Bestimmung des Gesetzes vom
- August 1895, über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (Zivilprozessordnung – ZPO), Stammfassung, RGBl. Nr. 113 aus 1895,, idgF, maßgeblich: „§.
- Als Zeugen dürfen nicht vernommen werden:[…]
- eingetragene Mediatoren nach dem Zivilrechts-Mediations-Gesetz, BGBl. I Nr. 29/2003, in Ansehung dessen, was ihnen im Rahmen der Mediation anvertraut oder sonst bekannt wurde.“Als Zeugen dürfen nicht vernommen werden:, […],
- eingetragene Mediatoren nach dem Zivilrechts-Mediations-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2003,, in Ansehung dessen, was ihnen im Rahmen der Mediation anvertraut oder sonst bekannt wurde.“ 3.2.
- Für die gegenständliche Rechtssache ist folgende Bestimmung der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), StF: BGBl. Nr. 631/1975 (WV), idgF, maßgeblich:3.2.
- Für die gegenständliche Rechtssache ist folgende Bestimmung der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, (WV), idgF, maßgeblich: „Aussageverweigerung § 157.
(1)Zur Verweigerung der Aussage sind berechtigt:[…]3. Fachärzte für Psychiatrie, Psychotherapeuten, Psychologen, Bewährungshelfer, eingetragene Mediatoren nach dem Zivilrechts-Mediations-Gesetz, BGBl. I Nr. 29/2003, und Mitarbeiter anerkannter Einrichtungen zur psychosozialen Beratung und Betreuung über das, was ihnen in dieser Eigenschaft bekannt geworden ist,[…]
(2)Das Recht der in Abs. 1 Z 2 bis 5 angeführten Personen, die Aussage zu verweigern, darf bei sonstiger Nichtigkeit nicht umgangen werden, insbesondere nicht durch Sicherstellung und Beschlagnahme von Unterlagen oder auf Datenträgern gespeicherten Informationen (Anm. 1) oder durch Vernehmung der Hilfskräfte oder der Personen, die zur Ausbildung an der berufsmäßigen Tätigkeit nach Abs. 1 Z 2 bis 4 teilnehmen. Dies gilt ebenso für Unterlagen und Informationen, die sich in der Verfügungsmacht des Beschuldigten oder eines Mitbeschuldigten befinden und zum Zwecke der Beratung oder Verteidigung des Beschuldigten durch eine in Abs. 1 Z 2 genannte Person von dieser oder vom Beschuldigten erstellt wurden.“ Paragraph 157,
(1)Zur Verweigerung der Aussage sind berechtigt:, […], 3. Fachärzte für Psychiatrie, Psychotherapeuten, Psychologen, Bewährungshelfer, eingetragene Mediatoren nach dem Zivilrechts-Mediations-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2003,, und Mitarbeiter anerkannter Einrichtungen zur psychosozialen Beratung und Betreuung über das, was ihnen in dieser Eigenschaft bekannt geworden ist,, […],
(2)Das Recht der in Absatz eins, Ziffer 2 bis 5 angeführten Personen, die Aussage zu verweigern, darf bei sonstiger Nichtigkeit nicht umgangen werden, insbesondere nicht durch Sicherstellung und Beschlagnahme von Unterlagen oder auf Datenträgern gespeicherten Informationen Anmerkung 1) oder durch Vernehmung der Hilfskräfte oder der Personen, die zur Ausbildung an der berufsmäßigen Tätigkeit nach Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 teilnehmen. Dies gilt ebenso für Unterlagen und Informationen, die sich in der Verfügungsmacht des Beschuldigten oder eines Mitbeschuldigten befinden und zum Zwecke der Beratung oder Verteidigung des Beschuldigten durch eine in Absatz eins, Ziffer 2, genannte Person von dieser oder vom Beschuldigten erstellt wurden.“ 3.3. Das bedeutet für die gegenständliche Rechtssache:
§ 8Ziv
MediatG hat (derzeit:) die Bundesministerin für Justiz eine Liste der Mediator:innen zu führen, welche
§ 9Ziv
MediatG gewisse Voraussetzungen, wie unter anderem der Nachweis einer Haftpflichtversicherung und Räume, in welchen eine Mediation durchgeführt werden können, beim Antrag vorzuweisen haben. Da bezüglich dieser Voraussetzungen in der vorliegenden Rechtssache keine Probleme behauptet wurden, vorgelegen sind und auch nicht bei einer amtswegigen Prüfung offensichtlich waren, wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht näher auf diese Voraussetzungen eingegangen.
Paragraph 8, ZivMediatG hat (derzeit:) die Bundesministerin für Justiz eine Liste der Mediator:innen zu führen, welche
Paragraph 9, ZivMediatG gewisse Voraussetzungen, wie unter anderem der Nachweis einer Haftpflichtversicherung und Räume, in welchen eine Mediation durchgeführt werden können, beim Antrag vorzuweisen haben. Da bezüglich dieser Voraussetzungen in der vorliegenden Rechtssache keine Probleme behauptet wurden, vorgelegen sind und auch nicht bei einer amtswegigen Prüfung offensichtlich waren, wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht näher auf diese Voraussetzungen eingegangen.
§ 14Abs. 1 Ziv
MediatG hat (derzeit:) die Bundesministerin für Justiz, erforderlichenfalls nach Einholung eines Gutachtens des Ausschusses für Mediation, mit Bescheid Mediator:innen von der Liste zu streichen, wenn ihr zur Kenntnis gelangt, dass eine Voraussetzung nach § 9 ZivMediatG weggefallen ist oder nicht bestanden hat, Mediator:innen ihrer Pflicht
§ 20Ziv
MediatG nicht nachkommt oder sie sonst gröblich oder trotz Mahnung wiederholt gegen ihre Pflichten verstoßen haben.
Paragraph 14, Absatz eins, ZivMediatG hat (derzeit:) die Bundesministerin für Justiz, erforderlichenfalls nach Einholung eines Gutachtens des Ausschusses für Mediation, mit Bescheid Mediator:innen von der Liste zu streichen, wenn ihr zur Kenntnis gelangt, dass eine Voraussetzung nach Paragraph 9, ZivMediatG weggefallen ist oder nicht bestanden hat, Mediator:innen ihrer Pflicht
Paragraph 20, ZivMediatG nicht nachkommt oder sie sonst gröblich oder trotz Mahnung wiederholt gegen ihre Pflichten verstoßen haben.
§ 18Ziv
MediatG sind der Mediator:innen zur Verschwiegenheit über die Tatsachen verpflichtet, die ihnen im Rahmen der Mediation anvertraut oder sonst bekannt wurden. Sie haben die im Rahmen der Mediation erstellten oder ihnen übergebenen Unterlagen vertraulich zu behandeln.
Paragraph 18, ZivMediatG sind der Mediator:innen zur Verschwiegenheit über die Tatsachen verpflichtet, die ihnen im Rahmen der Mediation anvertraut oder sonst bekannt wurden. Sie haben die im Rahmen der Mediation erstellten oder ihnen übergebenen Unterlagen vertraulich zu behandeln. § 18 ZivMediatG hat bereits mit der Stammfassung (BGBl. I Nr. 29/2003) seinen heute gültigen Wortlaut erhalten; die Materialen (NR: GP XXII RV 24, AB 47 S. 12., BR: AB 6780, S. 696.) führen hiezu im Allgemeinen Teil unter anderem aus: „Als ein weiterer Vorteil der Mediation wird vielfach auch angesehen, dass das Verfahren vertraulich abläuft und die Öffentlichkeit weder vom Gegenstand des Konfliktes noch von dessen Ausgang erfährt. Denn nicht selten haben die Parteien ein anerkennenswertes Interesse, dass ihre Auseinandersetzung nicht Thema unsensibler medialer Berichterstattung oder sonst unerwünschter Publicity wird, was bei einem gerichtlichen oder sonstigen behördlichen Verfahren oft nicht gewährleistet ist.“. Im Besonderen Teil führen die Materialien in Bezug auf § 18 ZivMediatG aus: „Gegenseitiges Vertrauen und Vertraulichkeit sind nach einhelliger Expertenmeinung essentielle Voraussetzungen für die Ausübung der Mediation. In allen Standardwerken zur Mediation wird auf die besondere Bedeutung der vertraulichen Behandlung aller im Verlauf der Gespräche vorgebrachten Tatsachen hingewiesen (siehe zB Breidenbach, Mediation. Struktur, Chancen und Risken der Vermittlung im Konflikt, [1995], 288). Dementsprechend verpflichtet § 18 den Mediator – in Anlehnung an § 99 EheG und Art. XVI KindRÄG 2001 (siehe Erläuterungen zu Art. II und VI) –, über Tatsachen, die ihm im Rahmen der Mediation anvertraut oder sonst bekannt wurden, zu schweigen und im Rahmen der Mediation erstellte oder ihm übergebene Unterlagen vertraulich zu behandeln. Diese Verpflichtung erstreckt sich konsequenterweise auch auf die Hilfspersonen des Mediators und auf die Personen, die im Rahmen ihrer Praxisausbildung bei einem Mediator unter dessen Anleitung tätig sind. Die Verschwiegenheitspflicht bezieht sich nicht nur auf die konkret von den Parteien anvertrauten, sondern auch auf die sonst bekannt gewordenen Tatsachen und Fakten. Mit dieser Regelung korrespondiert die im Entwurf ebenfalls vorgesehene Zeugnisbefreiung des Mediators nach § 320 Abs. 1 Z 5 StPO (siehe die Erläuterungen zu Art. IV). Damit ist zugleich auch ausgeschlossen, dass eine Konfliktpartei sich aus dem Mediationsprozess ergebende Beweise in ein Gerichtsverfahren einführt.“ Paragraph 18, ZivMediatG hat bereits mit der Stammfassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2003,) seinen heute gültigen Wortlaut erhalten; die Materialen Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 22 Regierungsvorlage 24, Ausschussbericht 47 S. 12., Bundesrat:, Ausschussbericht 6780, S. 696.) führen hiezu im Allgemeinen Teil unter anderem aus: „Als ein weiterer Vorteil der Mediation wird vielfach auch angesehen, dass das Verfahren vertraulich abläuft und die Öffentlichkeit weder vom Gegenstand des Konfliktes noch von dessen Ausgang erfährt. Denn nicht selten haben die Parteien ein anerkennenswertes Interesse, dass ihre Auseinandersetzung nicht Thema unsensibler medialer Berichterstattung oder sonst unerwünschter Publicity wird, was bei einem gerichtlichen oder sonstigen behördlichen Verfahren oft nicht gewährleistet ist.“. Im Besonderen Teil führen die Materialien in Bezug auf Paragraph 18, ZivMediatG aus: „Gegenseitiges Vertrauen und Vertraulichkeit sind nach einhelliger Expertenmeinung essentielle Voraussetzungen für die Ausübung der Mediation. In allen Standardwerken zur Mediation wird auf die besondere Bedeutung der vertraulichen Behandlung aller im Verlauf der Gespräche vorgebrachten Tatsachen hingewiesen (siehe zB Breidenbach, Mediation. Struktur, Chancen und Risken der Vermittlung im Konflikt, [1995], 288). Dementsprechend verpflichtet Paragraph 18, den Mediator – in Anlehnung an Paragraph 99, EheG und Artikel römisch sechzehn, KindRÄG 2001 (siehe Erläuterungen zu Artikel römisch zwei und römisch sechs) –, über Tatsachen, die ihm im Rahmen der Mediation anvertraut oder sonst bekannt wurden, zu schweigen und im Rahmen der Mediation erstellte oder ihm übergebene Unterlagen vertraulich zu behandeln. Diese Verpflichtung erstreckt sich konsequenterweise auch auf die Hilfspersonen des Mediators und auf die Personen, die im Rahmen ihrer Praxisausbildung bei einem Mediator unter dessen Anleitung tätig sind. Die Verschwiegenheitspflicht bezieht sich nicht nur auf die konkret von den Parteien anvertrauten, sondern auch auf die sonst bekannt gewordenen Tatsachen und Fakten. Mit dieser Regelung korrespondiert die im Entwurf ebenfalls vorgesehene Zeugnisbefreiung des Mediators nach Paragraph 320, Absatz eins, Ziffer 5, StPO (siehe die Erläuterungen zu Artikel römisch vier,). Damit ist zugleich auch ausgeschlossen, dass eine Konfliktpartei sich aus dem Mediationsprozess ergebende Beweise in ein Gerichtsverfahren einführt.“
§ 31Abs. 1 und 3 Ziv
MediatG ist, wer entgegen der Pflicht zur Verschwiegenheit und Vertraulichkeit Tatsachen offenbart oder verwertet und dadurch ein berechtigtes Interesse einer Person verletzt, vom Gericht auf Verlangen von in deren Interesse an Geheimhaltung Verletzten mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder einer Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen,
Abs. 2 leg.cit sind Täter:innen nicht zu bestrafen, wenn die Offenbarung oder Verwertung nach Inhalt und Form durch ein öffentliches oder ein berechtigtes privates Interesse gerechtfertigt ist.
Paragraph 31, Absatz eins und 3 ZivMediatG ist, wer entgegen der Pflicht zur Verschwiegenheit und Vertraulichkeit Tatsachen offenbart oder verwertet und dadurch ein berechtigtes Interesse einer Person verletzt, vom Gericht auf Verlangen von in deren Interesse an Geheimhaltung Verletzten mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder einer Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen,
Absatz 2, leg.cit sind Täter:innen nicht zu bestrafen, wenn die Offenbarung oder Verwertung nach Inhalt und Form durch ein öffentliches oder ein berechtigtes privates Interesse gerechtfertigt ist. Auch § 31 ZivMediatG hat bereits mit der Stammfassung (BGBl. I Nr. 29/2003) seinen heute gültigen Wortlaut erhalten; die Materialen (NR: GP XXII RV 24, AB 47 S. 12., BR: AB 6780, S. 696.) führen hiezu im Besonderen Teil zu § 31 ZivMediatG aus: „Verletzt der Mediator seine Verschwiegenheitspflicht, so sieht Abs. 1 eine gerichtliche Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit einer Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen vor. Dadurch wird die besondere Bedeutung der Verschwiegenheitspflicht des eingetragenen Mediators für das Vertrauensverhältnis zwischen dem Mediator und den Parteien und damit für die Funktionsfähigkeit der Mediation überhaupt unterstrichen und nicht zuletzt auch aus Gründen der Generalprävention entsprechend sanktioniert. Der Straftatbestand ist freilich dann nicht erfüllt, wenn die Offenbarung oder Verwertung nach Inhalt und Form durch ein öffentliches oder ein berechtigtes privates Interesse gerechtfertigt ist (Abs. 2). Bei dieser Bestimmung handelt es sich um ein Privatanklagedelikt
§ 2Abs. 2 St
PO. Die Entscheidung über die strafgerichtliche Verfolgung eines Verstoßes gegen die Verschwiegenheitspflicht des eingetragenen Mediators wird also dem Verletzten selbst überlassen (Abs. 3). Die Bestimmung entspricht den bereits geltenden Regelungen in § 99 Abs. 2 EheG und in Art. XVI § 2 KindRÄG 2001.“ Auch Paragraph 31, ZivMediatG hat bereits mit der Stammfassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2003,) seinen heute gültigen Wortlaut erhalten; die Materialen Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 22 Regierungsvorlage 24, Ausschussbericht 47 S. 12., Bundesrat:, Ausschussbericht 6780, S. 696.) führen hiezu im Besonderen Teil zu Paragraph 31, ZivMediatG aus: „Verletzt der Mediator seine Verschwiegenheitspflicht, so sieht Absatz eins, eine gerichtliche Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit einer Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen vor. Dadurch wird die besondere Bedeutung der Verschwiegenheitspflicht des eingetragenen Mediators für das Vertrauensverhältnis zwischen dem Mediator und den Parteien und damit für die Funktionsfähigkeit der Mediation überhaupt unterstrichen und nicht zuletzt auch aus Gründen der Generalprävention entsprechend sanktioniert. Der Straftatbestand ist freilich dann nicht erfüllt, wenn die Offenbarung oder Verwertung nach Inhalt und Form durch ein öffentliches oder ein berechtigtes privates Interesse gerechtfertigt ist (Absatz 2,). Bei dieser Bestimmung handelt es sich um ein Privatanklagedelikt
Paragraph 2, Absatz 2, StPO. Die Entscheidung über die strafgerichtliche Verfolgung eines Verstoßes gegen die Verschwiegenheitspflicht des eingetragenen Mediators wird also dem Verletzten selbst überlassen (Absatz 3,). Die Bestimmung entspricht den bereits geltenden Regelungen in Paragraph 99, Absatz 2, EheG und in Artikel römisch sechzehn, Paragraph 2, KindRÄG 2001.“
Art. 7Abs.
1 der Richtlinie 2008/52/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen (in Folge: Richtlinie 2008/52/EG) gewährleisten, da die Mediation in einer Weise erfolgen soll, die die Vertraulichkeit wahrt, die Mitgliedstaaten, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, dass weder Mediatoren noch in die Durchführung des Mediationsverfahrens eingebundene Personen gezwungen sind, in Gerichts- oder Schiedsverfahren in Zivil- und Handelssachen Aussagen zu Informationen zu machen, die sich aus einem Mediationsverfahren oder im Zusammenhang mit einem solchen ergeben, es sei denn, (a) dies ist aus vorrangigen Gründen der öffentlichen Ordnung (ordre public) des betreffenden Mitgliedstaats geboten, um insbesondere den Schutz des Kindeswohls zu gewährleisten oder eine Beeinträchtigung der physischen oder psychischen Integrität einer Person abzuwenden, oder (b) die Offenlegung des Inhalts der im Mediationsverfahren erzielten Vereinbarung ist zur Umsetzung oder Vollstreckung dieser Vereinbarung erforderlich.
Abs. 2 leg.cit. steht Abs. 1 leg.cit. dem Erlass strengerer Maßnahmen durch die Mitgliedstaaten zum Schutz der Vertraulichkeit der Mediation nicht entgegen.
Artikel 7
, Absatz eins, der Richtlinie 2008/52/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen (in Folge: Richtlinie 2008/52/EG) gewährleisten, da die Mediation in einer Weise erfolgen soll, die die Vertraulichkeit wahrt, die Mitgliedstaaten, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, dass weder Mediatoren noch in die Durchführung des Mediationsverfahrens eingebundene Personen gezwungen sind, in Gerichts- oder Schiedsverfahren in Zivil- und Handelssachen Aussagen zu Informationen zu machen, die sich aus einem Mediationsverfahren oder im Zusammenhang mit einem solchen ergeben, es sei denn, (a) dies ist aus vorrangigen Gründen der öffentlichen Ordnung (ordre public) des betreffenden Mitgliedstaats geboten, um insbesondere den Schutz des Kindeswohls zu gewährleisten oder eine Beeinträchtigung der physischen oder psychischen Integrität einer Person abzuwenden, oder (b) die Offenlegung des Inhalts der im Mediationsverfahren erzielten Vereinbarung ist zur Umsetzung oder Vollstreckung dieser Vereinbarung erforderlich.
Absatz 2, leg.cit. steht Absatz eins, leg.cit. dem Erlass strengerer Maßnahmen durch die Mitgliedstaaten zum Schutz der Vertraulichkeit der Mediation nicht entgegen.
Art. 1
des Bundesverfassungsgesetzes über die Rechte von Kindern hat jedes Kind Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge, die für sein Wohlergehen notwendig sind, auf bestmögliche Entwicklung und Entfaltung sowie auf die Wahrung seiner Interessen auch unter dem Gesichtspunkt der Generationengerechtigkeit. Bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher und privater Einrichtungen muss das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein.
Artikel eins, des Bundesverfassungsgesetzes über die Rechte von Kindern hat jedes Kind Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge, die für sein Wohlergehen notwendig sind, auf bestmögliche Entwicklung und Entfaltung sowie auf die Wahrung seiner Interessen auch unter dem Gesichtspunkt der Generationengerechtigkeit. Bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher und privater Einrichtungen muss das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein.
§ 138
ABGB ist das Wohl des Kindes (Kindeswohl) in allen das minderjährige Kind betreffenden Angelegenheiten, insbesondere der Obsorge und der persönlichen Kontakte, als leitender Gesichtspunkt zu berücksichtigen und bestmöglich zu gewährleisten. Wichtige Kriterien bei der Beurteilung des Kindeswohls sind insbesondere (1.) eine angemessene Versorgung, insbesondere mit Nahrung, medizinischer und sanitärer Betreuung und Wohnraum, sowie eine sorgfältige Erziehung des Kindes, (2.) die Fürsorge, Geborgenheit und der Schutz der körperlichen und seelischen Integrität des Kindes, (3.) die Wertschätzung und Akzeptanz des Kindes durch die Eltern, (4.) die Förderung der Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten des Kindes, (5.) die Berücksichtigung der Meinung des Kindes in Abhängigkeit von dessen Verständnis und der Fähigkeit zur Meinungsbildung, (6.) die Vermeidung der Beeinträchtigung, die das Kind durch die Um- und Durchsetzung einer Maßnahme gegen seinen Willen erleiden könnte, (7.) die Vermeidung der Gefahr für das Kind, Übergriffe oder Gewalt selbst zu erleiden oder an wichtigen Bezugspersonen mitzuerleben, (8.) die Vermeidung der Gefahr für das Kind, rechtswidrig verbracht oder zurückgehalten zu werden oder sonst zu Schaden zu kommen, (9.) verlässliche Kontakte des Kindes zu beiden Elternteilen und wichtigen Bezugspersonen sowie sichere Bindungen des Kindes zu diesen Personen, (10.) die Vermeidung von Loyalitätskonflikten und Schuldgefühlen des Kindes, (11.) die Wahrung der Rechte, Ansprüche und Interessen des Kindes sowie (12.) die Lebensverhältnisse des Kindes, seiner Eltern und seiner sonstigen Umgebung.
Paragraph 138, ABGB ist das Wohl des Kindes (Kindeswohl) in allen das minderjährige Kind betreffenden Angelegenheiten, insbesondere der Obsorge und der persönlichen Kontakte, als leitender Gesichtspunkt zu berücksichtigen und bestmöglich zu gewährleisten. Wichtige Kriterien bei der Beurteilung des Kindeswohls sind insbesondere (1.) eine angemessene Versorgung, insbesondere mit Nahrung, medizinischer und sanitärer Betreuung und Wohnraum, sowie eine sorgfältige Erziehung des Kindes, (2.) die Fürsorge, Geborgenheit und der Schutz der körperlichen und seelischen Integrität des Kindes, (3.) die Wertschätzung und Akzeptanz des Kindes durch die Eltern, (4.) die Förderung der Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten des Kindes, (5.) die Berücksichtigung der Meinung des Kindes in Abhängigkeit von dessen Verständnis und der Fähigkeit zur Meinungsbildung, (6.) die Vermeidung der Beeinträchtigung, die das Kind durch die Um- und Durchsetzung einer Maßnahme gegen seinen Willen erleiden könnte, (7.) die Vermeidung der Gefahr für das Kind, Übergriffe oder Gewalt selbst zu erleiden oder an wichtigen Bezugspersonen mitzuerleben, (8.) die Vermeidung der Gefahr für das Kind, rechtswidrig verbracht oder zurückgehalten zu werden oder sonst zu Schaden zu kommen, (9.) verlässliche Kontakte des Kindes zu beiden Elternteilen und wichtigen Bezugspersonen sowie sichere Bindungen des Kindes zu diesen Personen, (10.) die Vermeidung von Loyalitätskonflikten und Schuldgefühlen des Kindes, (11.) die Wahrung der Rechte, Ansprüche und Interessen des Kindes sowie (12.) die Lebensverhältnisse des Kindes, seiner Eltern und seiner sonstigen Umgebung. Wie sich aus den oben zitierten Bestimmungen, insbesondere der §§ 18 und 31 ZivMediatG bzw. den entsprechenden Materialien ergibt, ist die im Wesentlichen unbedingte Verschwiegenheit und Vertraulichkeit über Inhalt und Ablauf der Mediation ein Grundpfeiler des Systems des ZivMediatG. Ausgenommen hiervon ist hinsichtlich der Strafbarkeit der Bruch der Verschwiegenheit bzw. Vertraulichkeit nur, wenn die Offenbarung oder Verwertung nach Inhalt und Form durch ein öffentliches oder ein berechtigtes privates Interesse gerechtfertigt erscheint. Wie sich aus den oben zitierten Bestimmungen, insbesondere der Paragraphen 18 und 31 ZivMediatG bzw. den entsprechenden Materialien ergibt, ist die im Wesentlichen unbedingte Verschwiegenheit und Vertraulichkeit über Inhalt und Ablauf der Mediation ein Grundpfeiler des Systems des ZivMediatG. Ausgenommen hiervon ist hinsichtlich der Strafbarkeit der Bruch der Verschwiegenheit bzw. Vertraulichkeit nur, wenn die Offenbarung oder Verwertung nach Inhalt und Form durch ein öffentliches oder ein berechtigtes privates Interesse gerechtfertigt erscheint. Wie festgestellt und beweisgewürdigt zeigte sich im Verfahren insbesondere in Verbindung mit der gemeinsamen Stellungnahme vom XXXX , dass das Mail vom XXXX mit Wissen und Wollen des Beschwerdeführers (jedenfalls) versendet worden war, und konstatierte er vor dem Bundesverwaltungsgericht, entgegen seiner Stellungnahme an die belangte Behörde im Vorverfahren, dass er den Hinweis auf den vorliegenden Widerspruch zwischen seiner Stellungnahme vom XXXX (Zitat: „Die CO-Mediatorin Frau XXXX hat ohne mein Wissen über den Inhalt, damit ohne meine ausdrückliche Zustimmung die gegenständliche Stellungnahme an Herrn XXXX abgegeben. In diesem Schreiben hat Frau XXXX meinen Namen angeführt.“) und der gemeinsamen Stellungnahme vom XXXX „verstanden“ habe. Wie festgestellt und beweisgewürdigt zeigte sich im Verfahren insbesondere in Verbindung mit der gemeinsamen Stellungnahme vom römisch 40 , dass das Mail vom römisch 40 mit Wissen und Wollen des Beschwerdeführers (jedenfalls) versendet worden war, und konstatierte er vor dem Bundesverwaltungsgericht, entgegen seiner Stellungnahme an die belangte Behörde im Vorverfahren, dass er den Hinweis auf den vorliegenden Widerspruch zwischen seiner Stellungnahme vom römisch 40 (Zitat: „Die CO-Mediatorin Frau römisch 40 hat ohne mein Wissen über den Inhalt, damit ohne meine ausdrückliche Zustimmung die gegenständliche Stellungnahme an Herrn römisch 40 abgegeben. In diesem Schreiben hat Frau römisch 40 meinen Namen angeführt.“) und der gemeinsamen Stellungnahme vom römisch 40 „verstanden“ habe. Fakt ist (jedenfalls), dass der Beschwerdeführer mit dem Mail vom XXXX beteilt wurde und jegliche Reaktion unterlassen hatte, sodass schlusszufolgern war, dass er sowohl mit der Vorgehensweise als auch mit dem Inhalt des Mails einverstanden war. Fakt ist (jedenfalls), dass der Beschwerdeführer mit dem Mail vom römisch 40 beteilt wurde und jegliche Reaktion unterlassen hatte, sodass schlusszufolgern war, dass er sowohl mit der Vorgehensweise als auch mit dem Inhalt des Mails einverstanden war. Diese Tatsache wird durch die gemeinsame Stellungnahme vom XXXX bestätigt, in welcher durchgängig die gemeinsame Erzählweise gewählt und insbesondere in Punkt
- formuliert wurde, dass „sie“, gemeint ist: beide Mediator:innen, unter anderem „mit Mail vom XXXX ihrer Dokumentationspflicht nachgekommen“ seien, sodass sich hieraus unstrittig wort- und systeminterpretativ ergibt, dass das Mail vom XXXX in gemeinschaftlicher Absicht verfasst und versendet worden war. Diese Tatsache wird durch die gemeinsame Stellungnahme vom römisch 40 bestätigt, in welcher durchgängig die gemeinsame Erzählweise gewählt und insbesondere in Punkt
- formuliert wurde, dass „sie“, gemeint ist: beide Mediator:innen, unter anderem „mit Mail vom römisch 40 ihrer Dokumentationspflicht nachgekommen“ seien, sodass sich hieraus unstrittig wort- und systeminterpretativ ergibt, dass das Mail vom römisch 40 in gemeinschaftlicher Absicht verfasst und versendet worden war. Auch ist in Punkt
- der gemeinsamen Stellungnahme vom XXXX die Wortfolge „[u]nsere Mitteilung an das Gericht skizziert“ ersichtlich, sodass auch hieraus unstrittig ist, dass mit „unsere Mitteilung“ das Mail vom XXXX gemeint war, da sich die Aufforderung zur Stellungnahme seitens der belangten Behörde ausschließlich auf das besagte Mail und nicht auf eine weitere „Mitteilung“ seitens der Mediator:innen bezogen hatte und gab der Beschwerdeführer, befragt vom Bundesverwaltungsgericht danach, ob es noch eine andere Mitteilung gegeben habe, auf welche sich die Aufforderung bezogen haben könnte, an, es habe nur diese eine Mitteilung vom XXXX gegeben XXXX .Auch ist in Punkt
- der gemeinsamen Stellungnahme vom römisch 40 die Wortfolge „[u]nsere Mitteilung an das Gericht skizziert“ ersichtlich, sodass auch hieraus unstrittig ist, dass mit „unsere Mitteilung“ das Mail vom römisch 40 gemeint war, da sich die Aufforderung zur Stellungnahme seitens der belangten Behörde ausschließlich auf das besagte Mail und nicht auf eine weitere „Mitteilung“ seitens der Mediator:innen bezogen hatte und gab der Beschwerdeführer, befragt vom Bundesverwaltungsgericht danach, ob es noch eine andere Mitteilung gegeben habe, auf welche sich die Aufforderung bezogen haben könnte, an, es habe nur diese eine Mitteilung vom römisch 40 gegeben römisch 40 . Das Beweisverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hatte weiters ergeben, dass der Beschwerdeführer den Erstentwurf der gemeinsamen Stellungnahme verfasst und die endgültige Version vom XXXX im Beisein seiner damaligen Co-Mediatorin eigenhändig unterfertigt hatte, sodass auch hierdurch offensichtlich ist, dass er nicht nur mit dem Inhalt dieser Stellungnahme, sondern auch mit der Verwendung der gewählten Wortfolgen unter Berücksichtigung der Aufforderung der belangten Behörde, zu einem bestimmten Mail Stellung zu nehmen, einzig und allein auf das Mail vom XXXX replizierte, weswegen seinem Erklärungsversuch, er habe die Personalpronomen „wir“, „uns“, „unsere“ usw. „ausschließlich als Ausdruck für die „gemeinsame“ Co-Mediation verwendet“ und nicht etwa, dass von ihm goutiert das Mail an den Richter ergangen sei, mangels Glaubhaftigkeit nicht gefolgt wird. Das Beweisverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hatte weiters ergeben, dass der Beschwerdeführer den Erstentwurf der gemeinsamen Stellungnahme verfasst und die endgültige Version vom römisch 40 im Beisein seiner damaligen Co-Mediatorin eigenhändig unterfertigt hatte, sodass auch hierdurch offensichtlich ist, dass er nicht nur mit dem Inhalt dieser Stellungnahme, sondern auch mit der Verwendung der gewählten Wortfolgen unter Berücksichtigung der Aufforderung der belangten Behörde, zu einem bestimmten Mail Stellung zu nehmen, einzig und allein auf das Mail vom römisch 40 replizierte, weswegen seinem Erklärungsversuch, er habe die Personalpronomen „wir“, „uns“, „unsere“ usw. „ausschließlich als Ausdruck für die „gemeinsame“ Co-Mediation verwendet“ und nicht etwa, dass von ihm goutiert das Mail an den Richter ergangen sei, mangels Glaubhaftigkeit nicht gefolgt wird. Kurzum war der Beschwerdeführer bereits im Vorfeld in Kenntnis über das in Folge am XXXX versendete Mail, welches entsprechend der zwischen den Co-Mediator:innen eingespielten Usance vom Mailpostfach XXXX , versendet wurde, da sie aufgrund der Passivität des Beschwerdeführers - ganz generell - in Rechtssachen die Korrespondenz mit und zu den Gerichten übernommen hatte.Kurzum war der Beschwerdeführer bereits im Vorfeld in Kenntnis über das in Folge am römisch 40 versendete Mail, welches entsprechend der zwischen den Co-Mediator:innen eingespielten Usance vom Mailpostfach römisch 40 , versendet wurde, da sie aufgrund der Passivität des Beschwerdeführers - ganz generell - in Rechtssachen die Korrespondenz mit und zu den Gerichten übernommen hatte. Rechtlich gesehen hatte der Beschwerdeführer unzweifelhaft [gemeinsam mit seiner damaligen Co-Mediatorin] durch Teile des Inhalts des Mails vom XXXX gegen die Verschwiegenheit bzw. Vertraulichkeit
§ 18Ziv
MediatG einer von ihm und seiner Co-Mediatorin von XXXX bis XXXX geführten Mediation verstoßen, weil durch Schilderung des Verhaltens der Eltern („Die Kommunikation der Eltern blieb jedoch während der gesamten Mediation geprägt von gegenseitigen Vorwürfen aus der Vergangenheit.“) aber vor allem des Kindsvaters („In der 1. Mediationssitzung hatten wir u.a. vereinbart, dass während der Mediation keine Anträge bei Gericht gestellt werden. – Der KV hat nicht nur – ohne unser Wissen, und ohne Wissen der KM – den Antrag gestellt, den von Ihnen für den XXXX anberaumten Gerichtstermin auf XXXX vorzuverlegen, sondern auch die Bestellung einer Kinderbeiständin für XXXX beantragt. Der KV war stets unkooperativ, mit anklagendem Verhalten gegenüber der KM und auch gegenüber uns Mediatoren, weil wir seinen Versuchen, seine Verantwortung an uns zu delegieren, nicht nachgekommen sind. Die Erwartung des KV an uns Mediatoren war, dass wir seine Interessen (z.B. eine Verlängerung der Kontakte/Woche um einen Tag) gegenüber der KM ‚durchsetzen‘. Zwischen den Mediationssitzungen erhielten wir von ihm Mails und Telefonanrufe, mit denen er uns dazu bewegen wollte, die KM anzurufen und ihr seine Anliegen zu übermitteln (z.B. auch zu regeln, dass sein Sommerkontaktrecht um 2 Tage verlängert wird). Da der KV auch wiederholt behauptete, dass seine tatsächlichen Kontakte zu XXXX nicht mit den im Gerichtsbeschluss vom XXXX festgelegten Kontaktzeiten übereinstimmen, haben wir diese in der letzten Mediationssitzung am XXXX gemeinsam für den Zeitraum XXXX bis einschließlich XXXX überprüft und geklärt. Der KV hat an Ende der Mediationsitzung am XXXX die Mediation für beendet erklärt, weil ‚sein‘ Ziel in der Mediation nicht erreicht wurde.“) Tatsachen, die im Rahmen der Mediationssitzungen bekannt wurden, offenbart wurden. Nach § 17 ZivMediatG wäre es nämlich lediglich notwendig gewesen, dem Gericht Beginn und Ende der Mediation mitzuteilen, jedoch nicht mehr.Rechtlich gesehen hatte der Beschwerdeführer unzweifelhaft [gemeinsam mit seiner damaligen Co-Mediatorin] durch Teile des Inhalts des Mails vom römisch 40 gegen die Verschwiegenheit bzw. Vertraulichkeit
Paragraph 18, ZivMediatG einer von ihm und seiner Co-Mediatorin von römisch 40 bis römisch 40 geführten Mediation verstoßen, weil durch Schilderung des Verhaltens der Eltern („Die Kommunikation der Eltern blieb jedoch während der gesamten Mediation geprägt von gegenseitigen Vorwürfen aus der Vergangenheit.“) aber vor allem des Kindsvaters („In der 1. Mediationssitzung hatten wir u.a. vereinbart, dass während der Mediation keine Anträge bei Gericht gestellt werden. – Der KV hat nicht nur – ohne unser Wissen, und ohne Wissen der KM – den Antrag gestellt, den von Ihnen für den römisch 40 anberaumten Gerichtstermin auf römisch 40 vorzuverlegen, sondern auch die Bestellung einer Kinderbeiständin für römisch 40 beantragt. Der KV war stets unkooperativ, mit anklagendem Verhalten gegenüber der KM und auch gegenüber uns Mediatoren, weil wir seinen Versuchen, seine Verantwortung an uns zu delegieren, nicht nachgekommen sind. Die Erwartung des KV an uns Mediatoren war, dass wir seine Interessen (z.B. eine Verlängerung der Kontakte/Woche um einen Tag) gegenüber der KM ‚durchsetzen‘. Zwischen den Mediationssitzungen erhielten wir von ihm Mails und Telefonanrufe, mit denen er uns dazu bewegen wollte, die KM anzurufen und ihr seine Anliegen zu übermitteln (z.B. auch zu regeln, dass sein Sommerkontaktrecht um 2 Tage verlängert wird). Da der KV auch wiederholt behauptete, dass seine tatsächlichen Kontakte zu römisch 40 nicht mit den im Gerichtsbeschluss vom römisch 40 festgelegten Kontaktzeiten übereinstimmen, haben wir diese in der letzten Mediationssitzung am römisch 40 gemeinsam für den Zeitraum römisch 40 bis einschließlich römisch 40 überprüft und geklärt. Der KV hat an Ende der Mediationsitzung am römisch 40 die Mediation für beendet erklärt, weil ‚sein‘ Ziel in der Mediation nicht erreicht wurde.“) Tatsachen, die im Rahmen der Mediationssitzungen bekannt wurden, offenbart wurden. Nach Paragraph 17, ZivMediatG wäre es nämlich lediglich notwendig gewesen, dem Gericht Beginn und Ende der Mediation mitzuteilen, jedoch nicht mehr. Wie sich aus § 31 ZivMediatG, der einen solchen Verstoß unter gerichtliche Strafe stellt, ergibt, ist ein solcher Verstoß der schwerwiegendste Verstoß, der nach dem ZivMediatG gesetzt werden kann. Für diese Auslegung sprechen unstrittig die Materialien zu § 31 ZivMediatG, die ausführen, dass durch die leg.cit. die besondere Bedeutung der Verschwiegenheitspflicht von eingetragenen Mediator:innen für das Vertrauensverhältnis zwischen ihnen und den Parteien und damit für die Funktionsfähigkeit der Mediation überhaupt unterstrichen und nicht zuletzt auch aus Gründen der Generalprävention entsprechend sanktioniert wird. Wie sich aus Paragraph 31, ZivMediatG, der einen solchen Verstoß unter gerichtliche Strafe stellt, ergibt, ist ein solcher Verstoß der schwerwiegendste Verstoß, der nach dem ZivMediatG gesetzt werden kann. Für diese Auslegung sprechen unstrittig die Materialien zu Paragraph 31, ZivMediatG, die ausführen, dass durch die leg.cit. die besondere Bedeutung der Verschwiegenheitspflicht von eingetragenen Mediator:innen für das Vertrauensverhältnis zwischen ihnen und den Parteien und damit für die Funktionsfähigkeit der Mediation überhaupt unterstrichen und nicht zuletzt auch aus Gründen der Generalprävention entsprechend sanktioniert wird. Daher liegt jedenfalls – so er nicht gerechtfertigt ist – seitens des Beschwerdeführers ein gröblicher Verstoß im Sinne des § 14 Abs. 1 ZivMediatG vor. Daher liegt jedenfalls – so er nicht gerechtfertigt ist – seitens des Beschwerdeführers ein gröblicher Verstoß im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, ZivMediatG vor. Was diesen Verstoß noch erheblicher macht, ist der Umstand, dass der Bruch der Vertraulichkeit gegenüber den das zu Grunde liegende Verfahren führenden Richter erfolgte, da der Beschwerdeführer damit rechnen mussten, dass dieses Mail in den Gerichtsakt aufgenommen und im Rahmen der Akteneinsicht den Parteien bekannt werden könnte und auch schlussendlich worden ist, doch hätte der Inhalt der Mediation gerade eben nicht zu einem Beweismittel im zu Grunde liegenden Verfahren werden sollen, was der Gesetzgeber ebenso unstrittig hat erkennen lassen. Siehe hierzu insbesondere § 320 Z 4 ZPO mit dem (absoluten) Entschlagungsrecht für Mediator:innen, welcher bedeutet, dass sogar trotz Zustimmung der Mediand:innen keine Aussage seitens der Mediator:innen gemacht werden dürfe. Siehe zudem § 157 Abs. 1 Z 3 StPO mit dem Aussageverweigerungsrecht von Mediator:innen im Rahmen eines Strafverfahrens, sodass der Beweisantrag des Beschwerdeführers, den Kindsvater als Zeugen zu befragen, nicht zielführend war, weil erstens dieser nicht über den Bruch der Verschwiegenheit rechtlich befindet, zweitens aufgrund des absoluten Verbotes aufgrund des Dargelegten keine Entbindung möglich ist und drittens, sogar gesetzten Falles eine Entbindung wäre möglich gewesen, der Kindsvater nicht die einzige Partei des Verfahrens war, die einer Entbindung hätte zustimmen können und müssen. Was diesen Verstoß noch erheblicher macht, ist der Umstand, dass der Bruch der Vertraulichkeit gegenüber den das zu Grunde liegende Verfahren führenden Richter erfolgte, da der Beschwerdeführer damit rechnen mussten, dass dieses Mail in den Gerichtsakt aufgenommen und im Rahmen der Akteneinsicht den Parteien bekannt werden könnte und auch schlussendlich worden ist, doch hätte der Inhalt der Mediation gerade eben nicht zu einem Beweismittel im zu Grunde liegenden Verfahren werden sollen, was der Gesetzgeber ebenso unstrittig hat erkennen lassen. Siehe hierzu insbesondere Paragraph 320, Ziffer 4, ZPO mit dem (absoluten) Entschlagungsrecht für Mediator:innen, welcher bedeutet, dass sogar trotz Zustimmung der Mediand:innen keine Aussage seitens der Mediator:innen gemacht werden dürfe. Siehe zudem Paragraph 157, Absatz eins, Ziffer 3, StPO mit dem Aussageverweigerungsrecht von Mediator:innen im Rahmen eines Strafverfahrens, sodass der Beweisantrag des Beschwerdeführers, den Kindsvater als Zeugen zu befragen, nicht zielführend war, weil erstens dieser nicht über den Bruch der Verschwiegenheit rechtlich befindet, zweitens aufgrund des absoluten Verbotes aufgrund des Dargelegten keine Entbindung möglich ist und drittens, sogar gesetzten Falles eine Entbindung wäre möglich gewesen, der Kindsvater nicht die einzige Partei des Verfahrens war, die einer Entbindung hätte zustimmen können und müssen. Die amtswegige Prüfung des Bundesverwaltungsgerichtes ergab weiters, dass, wenn der Beschwerdeführer das Mail vom XXXX mit einer drohenden Gefährdung des Kindeswohls und mit der Ausübung von Verteidigungsrechten rechtfertigen hätte wollen, diese Argumentation nicht nachvollziehbar gewesen wäre, da am XXXX noch keine Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer aktenkundig waren oder von ihm behauptet wurden.Die amtswegige Prüfung des Bundesverwaltungsgerichtes ergab weiters, dass, wenn der Beschwerdeführer das Mail vom römisch 40 mit einer drohenden Gefährdung des Kindeswohls und mit der Ausübung von Verteidigungsrechten rechtfertigen hätte wollen, diese Argumentation nicht nachvollziehbar gewesen wäre, da am römisch 40 noch keine Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer aktenkundig waren oder von ihm behauptet wurden. Bleibt die Frage, ob die vom Beschwerdeführer – nach dem Verfahrensgang der zugrundeliegenden Zivilrechtssache nachvollziehbar – angenommene Gef