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{'item': 'W603 2206852-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.04.2025 GeschäftszahlW603 2206852-2 Spruch, W603 2206852-2/21E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MIKULA, MBA in der Beschwerdesache des XXXX , geboren am XXXX Staatsangehörigkeit: Russische Föderation, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zahl XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX .2025 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MIKULA, MBA in der Beschwerdesache des römisch 40 , geboren am römisch 40 Staatsangehörigkeit: Russische Föderation, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zahl römisch 40 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 .2025 zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Frühere Asylverfahren Der Beschwerdeführer stellte am XXXX .2015 in Österreich einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2015 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Litauen zur Prüfung des Antrages zuständig sei sowie die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers angeordnet und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Litauen zulässig sei. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX .2015 als unbegründet abgewiesen. Am XXXX 2015 wurde der Beschwerdeführer nach Litauen abgeschoben, wo er an demselben Tag einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz stellte. Dem Beschwerdeführer wurde in Litauen weder Asyl noch subsidiärer Schutz oder eine sonstige Aufenthaltsberechtigung zuerkannt. Der Beschwerdeführer stellte am römisch 40 .2015 in Österreich einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 2015 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Litauen zur Prüfung des Antrages zuständig sei sowie die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers angeordnet und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Litauen zulässig sei. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 .2015 als unbegründet abgewiesen. Am römisch 40 2015 wurde der Beschwerdeführer nach Litauen abgeschoben, wo er an demselben Tag einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz stellte. Dem Beschwerdeführer wurde in Litauen weder Asyl noch subsidiärer Schutz oder eine sonstige Aufenthaltsberechtigung zuerkannt. Am XXXX .2016 stellte der Beschwerdeführer in Österreich einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2017 wiederum als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen wurde, dass Litauen zur Prüfung des Antrages zuständig sei sowie die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers angeordnet und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Litauen zulässig sei. Am römisch 40 .2016 stellte der Beschwerdeführer in Österreich einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .2017 wiederum als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen wurde, dass Litauen zur Prüfung des Antrages zuständig sei sowie die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers angeordnet und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Litauen zulässig sei. Der Beschwerdeführer war am XXXX .2016 erneut nach Litauen abgeschoben worden, wo er am selben Tag einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz stellte. Am XXXX 2017 wurde gegen den Beschwerdeführer ein zweijähriges Einreiseverbot für Litauen, aufrecht bis zum XXXX .2019, erlassen. Der Beschwerdeführer wurde nach Zurückziehung seines Antrages in Litauen am XXXX 2017 in die Russische Föderation abgeschoben. Der Beschwerdeführer war am römisch 40 .2016 erneut nach Litauen abgeschoben worden, wo er am selben Tag einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz stellte. Am römisch 40 2017 wurde gegen den Beschwerdeführer ein zweijähriges Einreiseverbot für Litauen, aufrecht bis zum römisch 40 .2019, erlassen. Der Beschwerdeführer wurde nach Zurückziehung seines Antrages in Litauen am römisch 40 2017 in die Russische Föderation abgeschoben. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX .2017 wurde die gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2017 erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 .2017 wurde die gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .2017 erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Am XXXX 2017 stellte der Beschwerdeführer im Bundesgebiet den dritten Antrag auf internationalen Schutz. Am XXXX .2017 wurde sein Verfahren zugelassen und wurde er am XXXX .2018 sowie am XXXX .2018 von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl im Beisein einer Dolmetscherin der russischen Sprache niederschriftlich einvernommen. Am römisch 40 2017 stellte der Beschwerdeführer im Bundesgebiet den dritten Antrag auf internationalen Schutz. Am römisch 40 .2017 wurde sein Verfahren zugelassen und wurde er am römisch 40 .2018 sowie am römisch 40 .2018 von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl im Beisein einer Dolmetscherin der russischen Sprache niederschriftlich einvernommen. Mit dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2018 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom XXXX .2017 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Mit dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 2018 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom römisch 40 .2017 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX .2019 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, der Beschwerdeführer habe im gesamten Verfahren keine konkrete Bedrohung seiner Person glaubhaft gemacht.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 .2019 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, der Beschwerdeführer habe im gesamten Verfahren keine konkrete Bedrohung seiner Person glaubhaft gemacht. Die gegen dieses Erkenntnis erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes XXXX .2019, Ra 2019/18/0396-4, zurückgewiesen. Die gegen dieses Erkenntnis erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes römisch 40 .2019, Ra 2019/18/0396-4, zurückgewiesen. Am XXXX .2020 wurde der Beschwerdeführer in die Russische Föderation abgeschoben.Am römisch 40 .2020 wurde der Beschwerdeführer in die Russische Föderation abgeschoben.
  2. Verfahrensgegenständlicher Folgeantrag auf Zuerkennung internationalen Schutzes Der Beschwerdeführer reiste am XXXX 2023 abermals in das Österreichische Bundesgebiet ein und stellte am XXXX .2023 einen Antrag auf internationalen Schutz (Aktenseite des Behördenaktes = AS 1 ff).Der Beschwerdeführer reiste am römisch 40 2023 abermals in das Österreichische Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 .2023 einen Antrag auf internationalen Schutz (Aktenseite des Behördenaktes = AS 1 ff). Am XXXX .2023 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt (AS 15 ff). Der Beschwerdeführer gab befragt, was sich seit der Rechtskraft gegenüber seinem entschiedenen Verfahren in persönlicher Hinsicht und im Hinblick auf die Gefährdungslage im Herkunftsstaat konkret verändert habe an, er halte seine alten Gründe nicht aufrecht. Er sei wieder zu Hause gewesen. Zu den Fluchtgründen befragt, antwortete der Beschwerdeführer, die tschetschenischen Behörden hätten nach Anfang des Ukraine-Krieges begonnen „sie“ in den Krieg zu schicken. Auch der Beschwerdeführer sei in das Blickfeld der Mobilisierung geraten und er habe aus Angst um sein Leben beschlossen, Tschetschenien zu verlassen. Dies seien seine Fluchtgründe. Deswegen sei er nach Österreich gereist und seien seine Kinder auch hier. Der Beschwerdeführer habe Angst vor dem Krieg und wolle deswegen nicht zurückkehren. Am römisch 40 .2023 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt (AS 15 ff). Der Beschwerdeführer gab befragt, was sich seit der Rechtskraft gegenüber seinem entschiedenen Verfahren in persönlicher Hinsicht und im Hinblick auf die Gefährdungslage im Herkunftsstaat konkret verändert habe an, er halte seine alten Gründe nicht aufrecht. Er sei wieder zu Hause gewesen. Zu den Fluchtgründen befragt, antwortete der Beschwerdeführer, die tschetschenischen Behörden hätten nach Anfang des Ukraine-Krieges begonnen „sie“ in den Krieg zu schicken. Auch der Beschwerdeführer sei in das Blickfeld der Mobilisierung geraten und er habe aus Angst um sein Leben beschlossen, Tschetschenien zu verlassen. Dies seien seine Fluchtgründe. Deswegen sei er nach Österreich gereist und seien seine Kinder auch hier. Der Beschwerdeführer habe Angst vor dem Krieg und wolle deswegen nicht zurückkehren. Am XXXX .2023 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) im Beisein einer Dolmetscherin für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen (AS 121 ff). Dabei gab er eingangs zu Protokoll, seine Muttersprache sei Tschetschenisch, er sei aber einverstanden die Einvernahme in der russischen Sprache zu führen. Er spreche auch ein wenig Deutsch. Der Beschwerdeführer sei gesund und stehe nicht in ärztlicher Behandlung. Sein Reisepass sei in Serbien auf der Reise nach Österreich gestohlen worden. Der Beschwerdeführer legte ein Schriftstück vor, das einen Einberufungsbefehl darstellen soll. Zu seiner Schulausbildung führte der Beschwerdeführer aus, er habe elf Jahre die Grundschule besucht. Zuletzt habe er als Eisenbieger und Monteur bzw. als Bauarbeiter gearbeitet und er würde das Haus seiner Eltern im Dorf XXXX besitzen. Er sei nicht vorbestraft, es bestehe kein Haftbefehl gegen ihn und er sei nie politisch tätig oder Mitglied einer politischen Partei oder bewaffneten Gruppierung gewesen. In Österreich sei der Beschwerdeführer für eine Einvernahme wegen Schwarzarbeit festgenommen worden. Im Gefängnis sei er nie gewesen. Er sei seit einem Jahr von seiner Frau geschieden und habe mit ihr vier minderjährige Kinder. Das Sorgerecht komme der Kindsmutter zu und seien die ehemalige Ehefrau und die gemeinsamen Kinder in Österreich asylberechtigt. Im Heimatland würde ein Bruder wohnen, seine Eltern seien bereits verstorben. Zu seiner Ausreise führte der Beschwerdeführer aus, er sei am XXXX .2023 mit dem Flugzeug nach Istanbul unter Verwendung seines russischen Auslandsreisepasses ohne Probleme ausgereist. Von dort sei er mit dem Flugzeug nach Serbien geflogen und sei dann schlepperunterstützt nach Österreich weitergereist. Zu seinen Fluchtgründen für seinen Folgeantrag befragt, gab der Beschwerdeführer an, es sei der Krieg in der Ukraine ausgebrochen und hätten die tschetschenischen Behörden mit der Mobilisierung begonnen. Sie hätten den Beschwerdeführer auch mobilisieren wollen und habe der Beschwerdeführer daraufhin beschlossen das Land zu verlassen. Er habe einen Einberufungsbefehl erhalten, dem zufolge er am XXXX .2023 um 10:00 Uhr bei einer Militärdienststelle zu erscheinen habe. Er habe den Einberufungsbefehl am XXXX .2023 in der Früh gegen sieben oder acht Uhr von einem Dorfbewohner erhalten. Der Dorfbewohner habe dem Beschwerdeführer mitgeteilt, er solle zu einer Militärdienststelle gehen, die rund 35 Kilometer entfernt sei. Eine Woche später sei der Beschwerdeführer ausgereist. In der Zwischenzeit habe niemand von der Behörde den Beschwerdeführer aufgesucht. Sein Bruder habe keinen Einberufungsbefehl erhalten, aber dieser sei Diabetiker und würden diese Personen nicht einberufen werden. Auf Vorhalt des Einvernahmeleiters, es sei in dem vorgelegten Einberufungsbefehl geschrieben worden „... falls er nicht freiwillig erscheint, wird er vorgeführt ….“ verantwortete sich der Beschwerdeführer, sie hätten es wohl nicht geschafft. Er habe nie im Krieg gekämpft, habe keinen Militärdienst geleistet und sei nie persönlich bedroht worden. Im Falle einer Rückkehr ins Herkunftsland befürchte der Beschwerdeführer Mobilisierung und Krieg. Er wolle auch in Österreich leben, weil seine im Jahr 2020 geborene Tochter Untersuchungen benötige, weil sie ein Gewächs im Kopf und Darm habe. Er wolle seine Kinder aufwachsen sehen. Er habe sonst keine Verwandten in Österreich, er lebe von der Grundversorgung und habe noch keinen Deutschkurs besucht oder andere Ausbildungen angefangen. Am römisch 40 .2023 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) im Beisein einer Dolmetscherin für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen (AS 121 ff). Dabei gab er eingangs zu Protokoll, seine Muttersprache sei Tschetschenisch, er sei aber einverstanden die Einvernahme in der russischen Sprache zu führen. Er spreche auch ein wenig Deutsch. Der Beschwerdeführer sei gesund und stehe nicht in ärztlicher Behandlung. Sein Reisepass sei in Serbien auf der Reise nach Österreich gestohlen worden. Der Beschwerdeführer legte ein Schriftstück vor, das einen Einberufungsbefehl darstellen soll. Zu seiner Schulausbildung führte der Beschwerdeführer aus, er habe elf Jahre die Grundschule besucht. Zuletzt habe er als Eisenbieger und Monteur bzw. als Bauarbeiter gearbeitet und er würde das Haus seiner Eltern im Dorf römisch 40 besitzen. Er sei nicht vorbestraft, es bestehe kein Haftbefehl gegen ihn und er sei nie politisch tätig oder Mitglied einer politischen Partei oder bewaffneten Gruppierung gewesen. In Österreich sei der Beschwerdeführer für eine Einvernahme wegen Schwarzarbeit festgenommen worden. Im Gefängnis sei er nie gewesen. Er sei seit einem Jahr von seiner Frau geschieden und habe mit ihr vier minderjährige Kinder. Das Sorgerecht komme der Kindsmutter zu und seien die ehemalige Ehefrau und die gemeinsamen Kinder in Österreich asylberechtigt. Im Heimatland würde ein Bruder wohnen, seine Eltern seien bereits verstorben. Zu seiner Ausreise führte der Beschwerdeführer aus, er sei am römisch 40 .2023 mit dem Flugzeug nach Istanbul unter Verwendung seines russischen Auslandsreisepasses ohne Probleme ausgereist. Von dort sei er mit dem Flugzeug nach Serbien geflogen und sei dann schlepperunterstützt nach Österreich weitergereist. Zu seinen Fluchtgründen für seinen Folgeantrag befragt, gab der Beschwerdeführer an, es sei der Krieg in der Ukraine ausgebrochen und hätten die tschetschenischen Behörden mit der Mobilisierung begonnen. Sie hätten den Beschwerdeführer auch mobilisieren wollen und habe der Beschwerdeführer daraufhin beschlossen das Land zu verlassen. Er habe einen Einberufungsbefehl erhalten, dem zufolge er am römisch 40 .2023 um 10:00 Uhr bei einer Militärdienststelle zu erscheinen habe. Er habe den Einberufungsbefehl am römisch 40 .2023 in der Früh gegen sieben oder acht Uhr von einem Dorfbewohner erhalten. Der Dorfbewohner habe dem Beschwerdeführer mitgeteilt, er solle zu einer Militärdienststelle gehen, die rund 35 Kilometer entfernt sei. Eine Woche später sei der Beschwerdeführer ausgereist. In der Zwischenzeit habe niemand von der Behörde den Beschwerdeführer aufgesucht. Sein Bruder habe keinen Einberufungsbefehl erhalten, aber dieser sei Diabetiker und würden diese Personen nicht einberufen werden. Auf Vorhalt des Einvernahmeleiters, es sei in dem vorgelegten Einberufungsbefehl geschrieben worden „... falls er nicht freiwillig erscheint, wird er vorgeführt ….“ verantwortete sich der Beschwerdeführer, sie hätten es wohl nicht geschafft. Er habe nie im Krieg gekämpft, habe keinen Militärdienst geleistet und sei nie persönlich bedroht worden. Im Falle einer Rückkehr ins Herkunftsland befürchte der Beschwerdeführer Mobilisierung und Krieg. Er wolle auch in Österreich leben, weil seine im Jahr 2020 geborene Tochter Untersuchungen benötige, weil sie ein Gewächs im Kopf und Darm habe. Er wolle seine Kinder aufwachsen sehen. Er habe sonst keine Verwandten in Österreich, er lebe von der Grundversorgung und habe noch keinen Deutschkurs besucht oder andere Ausbildungen angefangen. Die belangte Behörde wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid vom XXXX sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt I.), als auch bezüglich des Status eines subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) ab. Unter einem erteilte es ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ eine Rückkehrentscheidung gegen ihn (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt V.). Es räumte ihm eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise ein (Spruchpunkt VI.). Die belangte Behörde stützte sich bei ihrer Entscheidung im Wesentlichen darauf, es erscheine realitätsfremd, dass ein Dorfbeamter ihn zu Hause am XXXX 2023 um 07.00 Uhr oder 08.00 Uhr aufgesucht habe und er von ihm einen Einberufungsbefehl übergeben bekommen hätte, in welchem gestanden habe, er solle um 10.00 Uhr desselben Tages bei der Militärdienststelle, welche zudem ca. 35 km von seinem Zuhause entfernt sei, seinen Dienst anzutreten habe, was nunmehr als unglaubwürdiges Indiz in die weitere Bearbeitung seines Antrages einfließe. Es entspreche nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Einberufungsbefehle zwei Stunden vor dem Einrückungstermin an Adressaten durch Gemeindebedienstete ausgehändigt würden und es erscheine zudem nahezu unmöglich, in zwei Stunden an einer 35 km entfernten Dienststelle zu erscheinen. Wäre er tatsächlich mit einer zukünftigen Rekrutierung seiner Person bedroht worden, dann wäre zu erwarten gewesen, dass er insgesamt schlüssigere zeitliche Angaben hätte tätigen können und nicht mit derartigen unglaubwürdigen Zeitangaben vor der Behörde zu agieren. Dass der Beschwerdeführer - trotz der Androhung einer Vorführung seiner Person in dem vorgelegten Schriftstück (Einberufungsbefehl) – weiterhin an seinem Wohnsitz verweilt sei, entspreche zudem keineswegs der allgemeinen Lebenserfahrung sowie der menschlichen Vernunft, denn somit wäre er doch jederzeit für die Militärbehörde leicht greifbar gewesen, was nunmehr ebenfalls als unglaubwürdiges Indiz in die weitere Bearbeitung Ihres Antrages einfließe. Die Zeitspanne von einer Woche, welche er in seinem Haus bis zu seiner Ausreise aus dem Herkunftsland verweilt sei, erscheine zudem realitätsfremd und nicht nachvollziehbar. Wäre er tatsächlich in seinem Heimatland mit einer akuten Einberufung und einer drohenden Rekrutierung konfrontiert worden, dann wäre zu erwarten gewesen, dass er viel eher aus Angst um sein Leben das Heimatland verlassen hätte und nicht noch eine Woche in seinem Haus vor Ort zugewartet hätte, was ebenfalls nunmehr unglaubwürdiges Indiz in die Bearbeitung seines Antrages gewertet werde. Auch das vorgelegte Schriftstück, welches einen Einberufungsbefehl darstellen solle weise Auffälligkeiten auf, die eine Verfälschung in Betracht kommen lassen könne, da die äußere Form des Schriftstücks einer Kopie entspringe, die Ränder jedoch abgeschnitten worden seien, der Militär - Stempel lediglich zur Hälfte sichtbar sei und der untere Rand des Schreibens zudem abgetrennt worden sei. Zudem sei das Schreiben – obwohl eigentlich eine digitale Befüllung des Namens vorgesehen wäre – handschriftlich ausgefüllt worden Zudem gehe aus der Staatendokumentation zur Russischen Föderation hervor, dass „die Anzahl der aus Tschetschenien Einberufenen relativ gering sei, im Durchschnitt 500 Einberufene pro Einberufungsperiode (ÖB 25.01.2023). Einberufungsbefehle würden Einzuberufenden in schriftlicher Form und zusätzlich elektronisch übermittelt werden. Die Einberufungsbefehle würden vom Militärkommissariat per eingeschriebenem Brief verschickt werden. Möglich sei unter anderem auch die persönliche Aushändigung des Einberufungsbefehls durch Mitarbeiter des Militärkommissariats (§ 31 des Gesetzes 'Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst') (RF 13.06.2023). Wer zum Wehrdienst einberufen werde, dürfe das Land bis zur Beendigung des Wehrdiensts nicht verlassen (§ 15 des Gesetzes ’Über den Ablauf der Aus- und Einreise in die Russische Föderation') (RF 14.04.2023). Da das vorgelegte Schriftstück, welches einen Einberufungsbefehl darstellen solle, dem Beschwerdeführer von einem Gemeindebediensteten übergeben worden sei, erstaune es umso mehr, dass er keine elektronische Zustellung des Einberufungsbefehls im Zuge der Einvernahme vor dem BFA erwähnt habe sowie, dass die persönliche Aushändigung des Einberufungsbefehls im Normalfall durch Mitarbeiter des Militärkommissariats erfolge und nicht – wie er es vor dem BFA erwähnt habe - durch Gemeindebedienstete. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer vor dem BFA ausgeführt, er wäre legal mit seinem russischen Reisepass aus der Russischen Föderation ausgereist, was als Indiz für keine staatliche Verfolgung seiner Person in dem Herkunftsland in die Bearbeitung seines Antrages einfließe. Zudem habe der Beschwerdeführer wortwörtlich vor dem BFA ausgeführt, problemlos aus der Russischen Föderation mit seinem russischen Reisepass ausgereist zu sein. Weiters habe der Beschwerdeführer bereits zum vierten Mal in Österreich um internationalen Schutz angesucht, alle seine vorigen Anträge seien abgewiesen worden und seien in einer Rückkehrentscheidung gemündet, was nunmehr den Eindruck erwecke, dass er letztendlich Nichts unversucht lassen würde, um irgendwie in Österreich einen Aufenthaltstitel zu erlangen. In Anbetracht sämtlicher obiger Ausführungen würde sich die Behörde in der Einstufung der Frage der Plausibilität des Vorbringens schließlich bestätigt und dazu veranlasst sehen, eine Verfolgung seiner Person durch staatliche Behörden der Russischen Föderation auszuschließen (AS 149 ff).Die belangte Behörde wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid vom römisch 40 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.), als auch bezüglich des Status eines subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Unter einem erteilte es ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.), erließ eine Rückkehrentscheidung gegen ihn (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte fest, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Es räumte ihm eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise ein (Spruchpunkt römisch sechs.). Die belangte Behörde stützte sich bei ihrer Entscheidung im Wesentlichen darauf, es erscheine realitätsfremd, dass ein Dorfbeamter ihn zu Hause am römisch 40 2023 um 07.00 Uhr oder 08.00 Uhr aufgesucht habe und er von ihm einen Einberufungsbefehl übergeben bekommen hätte, in welchem gestanden habe, er solle um 10.00 Uhr desselben Tages bei der Militärdienststelle, welche zudem ca. 35 km von seinem Zuhause entfernt sei, seinen Dienst anzutreten habe, was nunmehr als unglaubwürdiges Indiz in die weitere Bearbeitung seines Antrages einfließe. Es entspreche nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Einberufungsbefehle zwei Stunden vor dem Einrückungstermin an Adressaten durch Gemeindebedienstete ausgehändigt würden und es erscheine zudem nahezu unmöglich, in zwei Stunden an einer 35 km entfernten Dienststelle zu erscheinen. Wäre er tatsächlich mit einer zukünftigen Rekrutierung seiner Person bedroht worden, dann wäre zu erwarten gewesen, dass er insgesamt schlüssigere zeitliche Angaben hätte tätigen können und nicht mit derartigen unglaubwürdigen Zeitangaben vor der Behörde zu agieren. Dass der Beschwerdeführer - trotz der Androhung einer Vorführung seiner Person in dem vorgelegten Schriftstück (Einberufungsbefehl) – weiterhin an seinem Wohnsitz verweilt sei, entspreche zudem keineswegs der allgemeinen Lebenserfahrung sowie der menschlichen Vernunft, denn somit wäre er doch jederzeit für die Militärbehörde leicht greifbar gewesen, was nunmehr ebenfalls als unglaubwürdiges Indiz in die weitere Bearbeitung Ihres Antrages einfließe. Die Zeitspanne von einer Woche, welche er in seinem Haus bis zu seiner Ausreise aus dem Herkunftsland verweilt sei, erscheine zudem realitätsfremd und nicht nachvollziehbar. Wäre er tatsächlich in seinem Heimatland mit einer akuten Einberufung und einer drohenden Rekrutierung konfrontiert worden, dann wäre zu erwarten gewesen, dass er viel eher aus Angst um sein Leben das Heimatland verlassen hätte und nicht noch eine Woche in seinem Haus vor Ort zugewartet hätte, was ebenfalls nunmehr unglaubwürdiges Indiz in die Bearbeitung seines Antrages gewertet werde. Auch das vorgelegte Schriftstück, welches einen Einberufungsbefehl darstellen solle weise Auffälligkeiten auf, die eine Verfälschung in Betracht kommen lassen könne, da die äußere Form des Schriftstücks einer Kopie entspringe, die Ränder jedoch abgeschnitten worden seien, der Militär - Stempel lediglich zur Hälfte sichtbar sei und der untere Rand des Schreibens zudem abgetrennt worden sei. Zudem sei das Schreiben – obwohl eigentlich eine digitale Befüllung des Namens vorgesehen wäre – handschriftlich ausgefüllt worden Zudem gehe aus der Staatendokumentation zur Russischen Föderation hervor, dass „die Anzahl der aus Tschetschenien Einberufenen relativ gering sei, im Durchschnitt 500 Einberufene pro Einberufungsperiode (ÖB 25.01.2023). Einberufungsbefehle würden Einzuberufenden in schriftlicher Form und zusätzlich elektronisch übermittelt werden. Die Einberufungsbefehle würden vom Militärkommissariat per eingeschriebenem Brief verschickt werden. Möglich sei unter anderem auch die persönliche Aushändigung des Einberufungsbefehls durch Mitarbeiter des Militärkommissariats (Paragraph 31, des Gesetzes 'Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst') (RF 13.06.2023). Wer zum Wehrdienst einberufen werde, dürfe das Land bis zur Beendigung des Wehrdiensts nicht verlassen (Paragraph 15, des Gesetzes ’Über den Ablauf der Aus- und Einreise in die Russische Föderation') (RF 14.04.2023). Da das vorgelegte Schriftstück, welches einen Einberufungsbefehl darstellen solle, dem Beschwerdeführer von einem Gemeindebediensteten übergeben worden sei, erstaune es umso mehr, dass er keine elektronische Zustellung des Einberufungsbefehls im Zuge der Einvernahme vor dem BFA erwähnt habe sowie, dass die persönliche Aushändigung des Einberufungsbefehls im Normalfall durch Mitarbeiter des Militärkommissariats erfolge und nicht – wie er es vor dem BFA erwähnt habe - durch Gemeindebedienstete. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer vor dem BFA ausgeführt, er wäre legal mit seinem russischen Reisepass aus der Russischen Föderation ausgereist, was als Indiz für keine staatliche Verfolgung seiner Person in dem Herkunftsland in die Bearbeitung seines Antrages einfließe. Zudem habe der Beschwerdeführer wortwörtlich vor dem BFA ausgeführt, problemlos aus der Russischen Föderation mit seinem russischen Reisepass ausgereist zu sein. Weiters habe der Beschwerdeführer bereits zum vierten Mal in Österreich um internationalen Schutz angesucht, alle seine vorigen Anträge seien abgewiesen worden und seien in einer Rückkehrentscheidung gemündet, was nunmehr den Eindruck erwecke, dass er letztendlich Nichts unversucht lassen würde, um irgendwie in Österreich einen Aufenthaltstitel zu erlangen. In Anbetracht sämtlicher obiger Ausführungen würde sich die Behörde in der Einstufung der Frage der Plausibilität des Vorbringens schließlich bestätigt und dazu veranlasst sehen, eine Verfolgung seiner Person durch staatliche Behörden der Russischen Föderation auszuschließen (AS 149 ff). Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer ausweislich des im Akt befindlichen Rückscheins am XXXX .2024 durch persönliche Übernahme zugestellt (AS 311) und wurde vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Beschwerde vom XXXX .2023 rechtzeitig in vollem Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten (AS 314 ff). Der Beschwerdeführer monierte im Wesentlichen, dass die belangte Behörde habe außer Acht gelassen, dass Männer in Tschetschenien zwangsrekrutiert werden würden, wie sich aus den aktuellen Länderberichten ergebe. Dem Beschwerdeführer drohe bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland eine Einziehung als Reservist zu den Streitkräften der Russischen Föderation und die hinreichend unmittelbare Teilnahme an einem völkerrechtswidrigen Angriffskrieg. Auch habe der Beschwerdeführer als Rückkehrer repressive Handlungen zu befürchten. Im Weiteren sei die allgemeine Menschrechtslage im Herkunftsland des Beschwerdeführers volatil. Auch wäre im Falle einer Rückkehr der Beschwerdeführer in seinen Rechten nach Art 8 EMRK verletzt und wäre eine Umsiedelung seiner asylberechtigten Kinder nicht möglich. Ebenso drohe dem Beschwerdeführer wegen seiner Weigerung sich den russischen Streitkräften anzuschließen, asylrelevante Verfolgung aus politischen Gründen sowie wegen der Zugehörigkeit der sozialen Gruppe der Wehrdienstverweigerer. Der Beschwerdeführer legte der Beschwerde ein Schreiben seiner Ex-Frau bei. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer ausweislich des im Akt befindlichen Rückscheins am römisch 40 .2024 durch persönliche Übernahme zugestellt (AS 311) und wurde vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Beschwerde vom römisch 40 .2023 rechtzeitig in vollem Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten (AS 314 ff). Der Beschwerdeführer monierte im Wesentlichen, dass die belangte Behörde habe außer Acht gelassen, dass Männer in Tschetschenien zwangsrekrutiert werden würden, wie sich aus den aktuellen Länderberichten ergebe. Dem Beschwerdeführer drohe bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland eine Einziehung als Reservist zu den Streitkräften der Russischen Föderation und die hinreichend unmittelbare Teilnahme an einem völkerrechtswidrigen Angriffskrieg. Auch habe der Beschwerdeführer als Rückkehrer repressive Handlungen zu befürchten. Im Weiteren sei die allgemeine Menschrechtslage im Herkunftsland des Beschwerdeführers volatil. Auch wäre im Falle einer Rückkehr der Beschwerdeführer in seinen Rechten nach Artikel 8, EMRK verletzt und wäre eine Umsiedelung seiner asylberechtigten Kinder nicht möglich. Ebenso drohe dem Beschwerdeführer wegen seiner Weigerung sich den russischen Streitkräften anzuschließen, asylrelevante Verfolgung aus politischen Gründen sowie wegen der Zugehörigkeit der sozialen Gruppe der Wehrdienstverweigerer. Der Beschwerdeführer legte der Beschwerde ein Schreiben seiner Ex-Frau bei. Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde langte am XXXX .2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein (OZ 1).Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde langte am römisch 40 .2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein (OZ 1). Mit Schriftsatz vom XXXX .2025 brachte der Beschwerdeführer die Kopie des „Arbeitsvorvertrages“ vom XXXX .2025 mit XXXX in Vorlage (OZ 8).Mit Schriftsatz vom römisch 40 .2025 brachte der Beschwerdeführer die Kopie des „Arbeitsvorvertrages“ vom römisch 40 .2025 mit römisch 40 in Vorlage (OZ 8). Das Bundesverwaltungsgericht führte XXXX eine mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers, des Rechtsvertreters, der Ex-Frau als Zeugin sowie eines Dolmetschers für die russische Sprache durch (OZ 9). Die belangte Behörde blieb den Verhandlungsterminen entschuldigt fern (OZ 7). Das Bundesverwaltungsgericht führte römisch 40 eine mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers, des Rechtsvertreters, der Ex-Frau als Zeugin sowie eines Dolmetschers für die russische Sprache durch (OZ 9). Die belangte Behörde blieb den Verhandlungsterminen entschuldigt fern (OZ 7). Mit XXXX .2025 legte die belangte Behörde über Aufforderung das als Einberufungsbefehl vorgelegte Dokument dem Bundesverwaltungsgericht vor (OZ 10). Mit römisch 40 .2025 legte die belangte Behörde über Aufforderung das als Einberufungsbefehl vorgelegte Dokument dem Bundesverwaltungsgericht vor (OZ 10). Mit Schriftsatz vom XXXX .2025 nahm der Beschwerdeführer zum Länderbericht der Staatendokumentation Version 15 vom 16.12.2025 Stellung (OZ 11). Mit Schriftsatz vom römisch 40 .2025 nahm der Beschwerdeführer zum Länderbericht der Staatendokumentation Version 15 vom 16.12.2025 Stellung (OZ 11). Mit Schreiben vom XXXX .2025 teilte das Bundeskriminalamt über Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichts mit, nach dem derzeitigen Kenntnisstand sei keine Beurteilung des Formularvordrucks und der Ausstellungsmodalitäten betreffend den Einberufungsbefehl möglich. Bemerkt wurde, dass nicht ausgesagt werden könne, ob derartige Formulare in dieser Form amtlich ausgegeben werden. Bemerkt wurde zudem, dass das Formular eine Risskante aufweise, die auf einen händischen Abriss des Blattes in diesem Bereich hinweise. Weiters sei das Formular auch auf der linken Kante händisch abgeschnitten worden. Ob bei dem fraglichen Schreiben durch den Abriss bzw. den Schnitt Daten bzw. Informationen vorenthalten wurden könne nicht gesagt werden (OZ 17).Mit Schreiben vom römisch 40 .2025 teilte das Bundeskriminalamt über Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichts mit, nach dem derzeitigen Kenntnisstand sei keine Beurteilung des Formularvordrucks und der Ausstellungsmodalitäten betreffend den Einberufungsbefehl möglich. Bemerkt wurde, dass nicht ausgesagt werden könne, ob derartige Formulare in dieser Form amtlich ausgegeben werden. Bemerkt wurde zudem, dass das Formular eine Risskante aufweise, die auf einen händischen Abriss des Blattes in diesem Bereich hinweise. Weiters sei das Formular auch auf der linken Kante händisch abgeschnitten worden. Ob bei dem fraglichen Schreiben durch den Abriss bzw. den Schnitt Daten bzw. Informationen vorenthalten wurden könne nicht gesagt werden (OZ 17). Mit Schreiben vom XXXX .2025 nahm der Beschwerdeführer zum Schreiben des Bundeskriminalamts, OZ 17, Stellung (OZ 19).Mit Schreiben vom römisch 40 .2025 nahm der Beschwerdeführer zum Schreiben des Bundeskriminalamts, OZ 17, Stellung (OZ 19). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: 1.
  4. Zur Person des Beschwerdeführers Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Der Beschwerdeführer heißt XXXX wurde am XXXX in XXXX in der Teilrepublik Tschetschenien geboren, ist muslimischen Glaubens, gehört der Volksgruppe der Tschetschenen an und ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation (AS 15 ff; Protokoll der mündlichen Verhandlung vom XXXX .2025 = VP S. 3 ff).Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Der Beschwerdeführer heißt römisch 40 wurde am römisch 40 in römisch 40 in der Teilrepublik Tschetschenien geboren, ist muslimischen Glaubens, gehört der Volksgruppe der Tschetschenen an und ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation (AS 15 ff; Protokoll der mündlichen Verhandlung vom römisch 40 .2025 = VP S. 3 ff). Der Beschwerdeführer spricht Tschetschenisch als Muttersprache, Russisch sowie ein wenig Deutsch. (AS 16, 123; VP S. 7, 11). Der Beschwerdeführer hat in der Russischen Föderation elf Jahre die Grundschule besucht und im Anschluss als Eisenbieger, Monteur und Bauarbeiter auf Baustellen gearbeitet. Eine formale Berufsausbildung kann nicht festgestellt werden (AS 131; VP S. 8). Der Beschwerdeführer hat bis zu seiner Ausreise am 01.02.2023 im Haus seiner verstorbenen Eltern in XXXX gelebt. Sein Bruder lebt im Nachbarort (VP S. 8 ff). Der Beschwerdeführer hat auch noch Freunden in der Russischen Föderation (VP S. 9). Der Beschwerdeführer hat bis zu seiner Ausreise am 01.02.2023 im Haus seiner verstorbenen Eltern in römisch 40 gelebt. Sein Bruder lebt im Nachbarort (VP S. 8 ff). Der Beschwerdeführer hat auch noch Freunden in der Russischen Föderation (VP S. 9). Der Beschwerdeführer ist im russischen Familienverband aufgewachsen und ist mit den russischen und tschetschenischen Gepflogenheiten vertraut (AS 121 ff, VP S. 8). Der Beschwerdeführer leidet nicht an chronischen oder akuten Krankheiten, anderen Leiden oder Gebrechen und nimmt auch nicht regelmäßig Medikamente ein (AS 125, VP S. 6). Der Beschwerdeführer ist seit XXXX .2024 nach traditionellem Ritus mit einer in Österreich lebenden Tschetschenin verheiratet (VP S. 9 ff). Er sieht sie regelmäßig, lebt mit ihr aber nicht in einem gemeinsamen Haushalt (VP S. 10). Sie haben keine gemeinsamen Kinder.Der Beschwerdeführer ist seit römisch 40 .2024 nach traditionellem Ritus mit einer in Österreich lebenden Tschetschenin verheiratet (VP S. 9 ff). Er sieht sie regelmäßig, lebt mit ihr aber nicht in einem gemeinsamen Haushalt (VP S. 10). Sie haben keine gemeinsamen Kinder. Der Beschwerdeführer ist von der in Österreich asylberechtigten russischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , geschieden (VP S. 15). Sie haben vier gemeinsame, ebenfalls in Österreich asylberechtigte minderjährige Kinder, zwei Söhne, XXXX , geboren am XXXX 2015 sowie XXXX , geboren am XXXX .2016, und zwei Töchter, XXXX , geboren am XXXX .2018 und XXXX , geboren am XXXX .
  5. Der Beschwerdeführer lebt mit den Kindern und deren Mutter nicht in einem gemeinsamen Haushalt, zuletzt lebte der Beschwerdeführer mit der damaligen Ehegattin und den Kindern im Jahr 2020 zusammen (AS 133, 314, VP S. 14, 15). Die alleinige Obsorge kommt der Kindesmutter zu. Sie hat sich auch bisher um die gemeinsamen Kinder gekümmert (VP S. 10, 16). XXXX . Laufende Pflege oder Unterstützung im Alltag durch den Beschwerdeführer erhält die frühere Ehegattin nicht (VP S. 10, 15, 17). Der Beschwerdeführer leistet keine Unterhaltszahlungen für seine Kinder (VP S. 10, 16). Er hat telefonischen Kontakt zu den Kindern und sieht sie an manchen Wochenenden, das aber nicht regelmäßig. In Österreich leben noch die Mutter und der Bruder der Kindesmutter (VP S. 15 ff). Die Kinder werden aus öffentlichen Mitteln alimentiert, da der Beschwerdeführer keine Alimente bezahlt und die Mutter derzeit nicht berufstätig ist, sondern Kurse besucht (VP S. 10, 15, 16, 17).Der Beschwerdeführer ist von der in Österreich asylberechtigten russischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , geschieden (VP S. 15). Sie haben vier gemeinsame, ebenfalls in Österreich asylberechtigte minderjährige Kinder, zwei Söhne, römisch 40 , geboren am römisch 40 2015 sowie römisch 40 , geboren am römisch 40 .2016, und zwei Töchter, römisch 40 , geboren am römisch 40 .2018 und römisch 40 , geboren am römisch 40 .
  6. Der Beschwerdeführer lebt mit den Kindern und deren Mutter nicht in einem gemeinsamen Haushalt, zuletzt lebte der Beschwerdeführer mit der damaligen Ehegattin und den Kindern im Jahr 2020 zusammen (AS 133, 314, VP S. 14, 15). Die alleinige Obsorge kommt der Kindesmutter zu. Sie hat sich auch bisher um die gemeinsamen Kinder gekümmert (VP S. 10, 16). römisch 40 . Laufende Pflege oder Unterstützung im Alltag durch den Beschwerdeführer erhält die frühere Ehegattin nicht (VP S. 10, 15, 17). Der Beschwerdeführer leistet keine Unterhaltszahlungen für seine Kinder (VP S. 10, 16). Er hat telefonischen Kontakt zu den Kindern und sieht sie an manchen Wochenenden, das aber nicht regelmäßig. In Österreich leben noch die Mutter und der Bruder der Kindesmutter (VP S. 15 ff). Die Kinder werden aus öffentlichen Mitteln alimentiert, da der Beschwerdeführer keine Alimente bezahlt und die Mutter derzeit nicht berufstätig ist, sondern Kurse besucht (VP S. 10, 15, 16, 17). Der Beschwerdeführer besuchte in Österreich jedenfalls seit dem Jahr 2015 keine Deutsch-Kurse oder sonstige Kursveranstaltungen. Er hat sich nicht ehrenamtlich betätigt und ist nicht Mitglied in einem Verein (VP S. 11). Er hat in Österreich die üblichen Bekanntschaften geschlossen und pflegt soziale Kontakte. Es bestehen aber keine Abhängigkeitsverhältnisse oder über herkömmliche Freundschaftsverhältnisse hinausgehende Bindungen (VP S. 13). Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten und bezieht Grundversorgung (OZ 2; VP S. 7). Der Beschwerdeführer ist kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet war nie geduldet. Er war weder Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen noch sonst Opfer von Gewalt (VP S. 21, 22). 1.
  7. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer ist aus Tschetschenien am XXXX .2023 zuletzt im Alter von 34 Jahren nach XXXX . Von dort reiste der Beschwerdeführer unter Verwendung seines russischen Auslandsreisepasses mit dem Flugzeug legal aus der Russischen Föderation aus und über Istanbul nach XXXX . Von dort aus reiste er schlepperunterstützt nach Österreich. Der russische Reisepass wurde ihm in Serbien abgenommen (VP S. 7, 8).Der Beschwerdeführer ist aus Tschetschenien am römisch 40 .2023 zuletzt im Alter von 34 Jahren nach römisch 40 . Von dort reiste der Beschwerdeführer unter Verwendung seines russischen Auslandsreisepasses mit dem Flugzeug legal aus der Russischen Föderation aus und über Istanbul nach römisch 40 . Von dort aus reiste er schlepperunterstützt nach Österreich. Der russische Reisepass wurde ihm in Serbien abgenommen (VP S. 7, 8). Der Beschwerdeführer war in der Russischen Föderation weder einer Verfolgung ausgesetzt, noch droht eine solche aktuell. Der Beschwerdeführer ist im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation nicht aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder einer politischen Gesinnung von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter von Verfolgung bedroht. Der Beschwerdeführer ist in der Russischen Föderation nicht vorbestraft und war dort nie inhaftiert. Er ist nie oppositionell oder gegen PUTIN oder KADYROW aufgetreten, war kein Mitglied einer politischen Partei oder sonstigen Gruppierung. Er hat sich nicht politisch betätigt und hatte keine Probleme mit staatlichen Einrichtungen oder Behörden im Herkunftsstaat. Der Beschwerdeführer hat die Russische Föderation weder aus Furcht vor Eingriffen in die körperliche Integrität, noch wegen Lebensgefahr verlassen. Er reiste nach Österreich, weil seine Kinder hier asylberechtigt sind und er sich engeren Kontakt zu diesen erhoffte. Der Beschwerdeführer hat den Herkunftsstaat nicht aus politischer oder oppositioneller Gesinnung oder aus Gewissensgründen verlassen und er wurde auch nicht von russischen Behörden aus diesen Gründen bedroht oder verfolgt. Dem Beschwerdeführer wird nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine oppositionelle Einstellung unterstellt werden. Der Beschwerdeführer läuft auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr, im Falle der Rückkehr zwangsweise im Angriffskrieg gegen die Ukraine eingesetzt zu werden. Der Beschwerdeführer fällt mit seinen inzwischen knapp 37 Jahren nicht mehr in das grundwehrdienstfähige Alter. Er verfügt über kein Militärbuch, hat weder eine militärische Ausbildung, noch hat er einen Grundwehrdienst geleistet (VP S. 18, 19) weshalb ihm aus diesem Grund auch keine Verfolgung seitens der russischen/tschetschenischen Behörden droht. Dem Beschwerdeführer wurde kein Einberufungsbefehl bzw. keine Ladung übergeben, wonach er sich bei einer Wehrdiensteinrichtung einfinden sollte. Die Echtheit des im Verfahren vorgelegten Dokuments kann nicht festgestellt werden. Bei einer Rückkehr in die Russische Föderation droht dem Beschwerdeführer individuell und konkret weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch russische/tschetschenische Behörden oder durch andere Personen. 1.
  8. Rückkehrsituation Der Beschwerdeführer wäre im Fall seiner Rückkehr in die Russische Föderation, bzw. Tschetschenien, weder in seinem Recht auf Leben gefährdet, noch der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen, noch von der Todesstrafe bedroht. Der Beschwerdeführer liefe im Fall seiner Rückkehr in die Russische Föderation, bzw. Tschetschenien, nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Der Beschwerdeführer ist jung, arbeitsfähig, gesund und nicht pflegebedürftig. Es wäre ihm möglich, wie auch bereits vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsland, in seinem Haus in XXXX wieder zu wohnen.Der Beschwerdeführer ist jung, arbeitsfähig, gesund und nicht pflegebedürftig. Es wäre ihm möglich, wie auch bereits vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsland, in seinem Haus in römisch 40 wieder zu wohnen. Bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat ist der Beschwerdeführer als Zivilperson keiner ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt. 1.
  9. Zur maßgeblichen Situation in der Russischen Föderation Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Russische Föderation vom 16.12.2024 (Version 15): Politische Lage Letzte Änderung 2024-12-16 16:02 Russland ist eine Präsidialrepublik mit föderativem Staatsaufbau (AA 1.10.2024a). Das Regierungssystem Russlands wird als undemokratisch (autokratisch) bzw. autoritär eingestuft (BS 2024; vgl. EIU 2024, UNIG-VDI 3.2024, FH 11.4.2024, Russland-Analysen/Ennker 20.6.2022).Russland ist eine Präsidialrepublik mit föderativem Staatsaufbau (AA 1.10.2024a). Das Regierungssystem Russlands wird als undemokratisch (autokratisch) bzw. autoritär eingestuft (BS 2024; vergleiche EIU 2024, UNIG-VDI 3.2024, FH 11.4.2024, Russland-Analysen/Ennker 20.6.2022). Der Europarat bezeichnet Russland als eine De-facto-Diktatur (CoE 18.3.2024). Die in der Verfassung der Russischen Föderation vorgesehene Gewaltenteilung (Verfassung RUSS 6.10.2022; vgl. AA 1.10.2024b) ist de facto stark eingeschränkt (AA 1.10.2024b; vgl. BS 2024). Das politische System ist zentral auf den Präsidenten ausgerichtet (AA 2.8.2024; vgl. FH 2024, Russland-Analysen/Ennker 20.6.2022), was durch den Begriff der Machtvertikale ausgedrückt wird (SWP/Fischer 19.4.2022). Mit der Machtvertikale kontrolliert der Präsident den Regierungsvorsitzenden (Premierminister), die Ministerien sowie die föderalen und regionalen Verwaltungen (Russland-Analysen/Partlett 14.5.2024). Gemäß der Verfassung der Russischen Föderation ernennt der Staatspräsident (nach Bestätigung durch die Staatsduma) den Regierungsvorsitzenden und entlässt ihn. Der Präsident leitet den Sicherheitsrat der Russischen Föderation und schlägt dem Föderationsrat die neuen Mitglieder der Höchstgerichte vor. Darüber hinaus ernennt und entlässt der Präsident die Vertreter im Föderationsrat, bringt Gesetzesentwürfe ein, löst die Staatsduma auf und ruft den Kriegszustand aus. Der Präsident bestimmt die grundlegende Ausrichtung der Innen- und Außenpolitik (Verfassung RUSS 6.10.2022). Seit dem Jahr 2000 wird das Präsidentenamt (mit einer Unterbrechung von 2008 bis 2012) von Wladimir Putin bekleidet (BS 2024). Der Präsident der Russischen Föderation wird laut der Verfassung für eine Amtszeit von sechs Jahren von den Bürgern direkt gewählt (Verfassung RUSS 6.10.2022). Die letzte Präsidentschaftswahl fand von 15.-17.3.2024 statt. Gemäß der Zentralen Wahlkommission ging Wladimir Putin mit 87,28 % der abgegebenen Stimmen als Sieger der Präsidentenwahl hervor. Die anderen drei Präsidentschaftskandidaten erzielten folgendes Wahlergebnis (RIA Nowosti 21.3.2024):Der Europarat bezeichnet Russland als eine De-facto-Diktatur (CoE 18.3.2024). Die in der Verfassung der Russischen Föderation vorgesehene Gewaltenteilung (Verfassung RUSS 6.10.2022; vergleiche AA 1.10.2024b) ist de facto stark eingeschränkt (AA 1.10.2024b; vergleiche BS 2024). Das politische System ist zentral auf den Präsidenten ausgerichtet (AA 2.8.2024; vergleiche FH 2024, Russland-Analysen/Ennker 20.6.2022), was durch den Begriff der Machtvertikale ausgedrückt wird (SWP/Fischer 19.4.2022). Mit der Machtvertikale kontrolliert der Präsident den Regierungsvorsitzenden (Premierminister), die Ministerien sowie die föderalen und regionalen Verwaltungen (Russland-Analysen/Partlett 14.5.2024). Gemäß der Verfassung der Russischen Föderation ernennt der Staatspräsident (nach Bestätigung durch die Staatsduma) den Regierungsvorsitzenden und entlässt ihn. Der Präsident leitet den Sicherheitsrat der Russischen Föderation und schlägt dem Föderationsrat die neuen Mitglieder der Höchstgerichte vor. Darüber hinaus ernennt und entlässt der Präsident die Vertreter im Föderationsrat, bringt Gesetzesentwürfe ein, löst die Staatsduma auf und ruft den Kriegszustand aus. Der Präsident bestimmt die grundlegende Ausrichtung der Innen- und Außenpolitik (Verfassung RUSS 6.10.2022). Seit dem Jahr 2000 wird das Präsidentenamt (mit einer Unterbrechung von 2008 bis 2012) von Wladimir Putin bekleidet (BS 2024). Der Präsident der Russischen Föderation wird laut der Verfassung für eine Amtszeit von sechs Jahren von den Bürgern direkt gewählt (Verfassung RUSS 6.10.2022). Die letzte Präsidentschaftswahl fand von 15.-17.3.2024 statt. Gemäß der Zentralen Wahlkommission ging Wladimir Putin mit 87,28 % der abgegebenen Stimmen als Sieger der Präsidentenwahl hervor. Die anderen drei Präsidentschaftskandidaten erzielten folgendes Wahlergebnis (RIA Nowosti 21.3.2024): Nikolaj Charitonow: 4,31 % Wladislaw Dawankow: 3,85 % Leonid Sluzkij: 3,20 % Nikolaj Charitonow gehört der Kommunistischen Partei an (KPRF o.D.), Wladislaw Dawankow der Partei Neue Leute (PNL o.D.), und Leonid Sluzkij ist Vorsitzender der Liberal-Demokratischen Partei (Duma o.D.). Echte Oppositionskandidaten wurden nicht zugelassen (BAMF 18.3.2024). Zahlreiche Kandidaten wurden ausgeschlossen, darunter auch Personen, welche sich gegen den Ukraine-Krieg ausgesprochen hatten (Rat der EU 22.4.2024). Insgesamt hatten 15 Personen die Kandidatur beantragt (SWP/Fischer 6.3.2024). Die Wahlbeteiligung lag laut der Zentralen Wahlkommission bei 77,49 % (RIA Nowosti 21.3.2024). Die Möglichkeit einer elektronischen Stimmabgabe (NGE 19.3.2024) in mehreren Regionen, trug zur Intransparenz bei (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024). Die „Präsidentenwahl“ fand auch im von Russland besetzten Teil der Ukraine statt (Rat der EU 22.4.2024; vgl. CoE 18.3.2024). Es kam zu massiven Wahlmanipulationen (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024; vgl. SWP/Fischer 6.3.2024, NGE 19.3.2024, KR 21.3.2024), Druck auf Wähler, Verletzungen des Wahlgeheimnisses (Golos 18.3.2024), sowie groß angelegten Fälschungen bei der Abgabe der Stimmen, deren Auszählung und Dokumentation (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024). Die Wahl, begleitet von zahlreichen Protestaktionen, war weder frei noch fair (BAMF 18.3.2024). Die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) wurde von Russland zur Beobachtung der Präsidentenwahl 2024 nicht eingeladen (OSCE/ODIHR 29.1.2024), wodurch eine unparteiische und unabhängige Beurteilung der Wahl verwehrt wurde (Rat der EU 22.4.2024).Nikolaj Charitonow gehört der Kommunistischen Partei an (KPRF o.D.), Wladislaw Dawankow der Partei Neue Leute (PNL o.D.), und Leonid Sluzkij ist Vorsitzender der Liberal-Demokratischen Partei (Duma o.D.). Echte Oppositionskandidaten wurden nicht zugelassen (BAMF 18.3.2024). Zahlreiche Kandidaten wurden ausgeschlossen, darunter auch Personen, welche sich gegen den Ukraine-Krieg ausgesprochen hatten (Rat der EU 22.4.2024). Insgesamt hatten 15 Personen die Kandidatur beantragt (SWP/Fischer 6.3.2024). Die Wahlbeteiligung lag laut der Zentralen Wahlkommission bei 77,49 % (RIA Nowosti 21.3.2024). Die Möglichkeit einer elektronischen Stimmabgabe (NGE 19.3.2024) in mehreren Regionen, trug zur Intransparenz bei (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024). Die „Präsidentenwahl“ fand auch im von Russland besetzten Teil der Ukraine statt (Rat der EU 22.4.2024; vergleiche CoE 18.3.2024). Es kam zu massiven Wahlmanipulationen (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024; vergleiche SWP/Fischer 6.3.2024, NGE 19.3.2024, KR 21.3.2024), Druck auf Wähler, Verletzungen des Wahlgeheimnisses (Golos 18.3.2024), sowie groß angelegten Fälschungen bei der Abgabe der Stimmen, deren Auszählung und Dokumentation (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024). Die Wahl, begleitet von zahlreichen Protestaktionen, war weder frei noch fair (BAMF 18.3.2024). Die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) wurde von Russland zur Beobachtung der Präsidentenwahl 2024 nicht eingeladen (OSCE/ODIHR 29.1.2024), wodurch eine unparteiische und unabhängige Beurteilung der Wahl verwehrt wurde (Rat der EU 22.4.2024). Regierungsvorsitzender ist Michail Mischustin (Premierminister RUSS o.D.). Die Regierungsarbeit ist wenig transparent (FH 2024). Regierungskritiker sind Schikane und Festnahmen ausgesetzt (BS 2024). Die Verfassung der Russischen Föderation wurde per Referendum am 12.12.1993 angenommen. Am 1.7.2020 fand eine Volksabstimmung über eine Verfassungsreform statt (Verfassung RUSS 4.7.2020). Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65 % der Stimmberechtigten stimmten laut russischer Wahlkommission knapp 78 % für und mehr als 21 % gegen die Verfassungsänderungen (KAS/Kunze 7.2020; vgl. BPB 2.7.2020). Die Verfassungsänderungen ermöglichten Putin, für zwei weitere Amtsperioden als Präsident zu kandidieren. Diese Regelung gilt nur für Putin und nicht für andere zukünftige Präsidenten (FH 2024). Unter anderem erhält durch die Verfassungsreform

(2020)das russische Recht Vorrang vor internationalem Recht. Weitere Verfassungsänderungen betreffen beispielsweise die Betonung traditioneller Familienwerte sowie die Definition Russlands als Sozialstaat. Dies verleiht der Verfassung einen sozial-konservativen Anstrich (KAS/Kunze 7.2020; vgl. Verfassung RUSS 4.7.2020). Die Verfassungsreform und der Verlauf der Volksabstimmung sorgten für Kritik (KAS/Kunze 7.2020).Regierungsvorsitzender ist Michail Mischustin (Premierminister RUSS o.D.). Die Regierungsarbeit ist wenig transparent (FH 2024). Regierungskritiker sind Schikane und Festnahmen ausgesetzt (BS 2024). Die Verfassung der Russischen Föderation wurde per Referendum am 12.12.1993 angenommen. Am 1.7.2020 fand eine Volksabstimmung über eine Verfassungsreform statt (Verfassung RUSS 4.7.2020). Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65 % der Stimmberechtigten stimmten laut russischer Wahlkommission knapp 78 % für und mehr als 21 % gegen die Verfassungsänderungen (KAS/Kunze 7.2020; vergleiche BPB 2.7.2020). Die Verfassungsänderungen ermöglichten Putin, für zwei weitere Amtsperioden als Präsident zu kandidieren. Diese Regelung gilt nur für Putin und nicht für andere zukünftige Präsidenten (FH 2024). Unter anderem erhält durch die Verfassungsreform
(2020)das russische Recht Vorrang vor internationalem Recht. Weitere Verfassungsänderungen betreffen beispielsweise die Betonung traditioneller Familienwerte sowie die Definition Russlands als Sozialstaat. Dies verleiht der Verfassung einen sozial-konservativen Anstrich (KAS/Kunze 7.2020; vergleiche Verfassung RUSS 4.7.2020). Die Verfassungsreform und der Verlauf der Volksabstimmung sorgten für Kritik (KAS/Kunze 7.2020). Das Parlament (Föderalversammlung) besteht aus zwei Kammern, dem Föderationsrat und der Staatsduma. Die Mitglieder des Föderationsrates werden für eine Amtszeit von sechs Jahren ernannt (mit Ausnahme der auf Lebenszeit ernannten Mitglieder). Zu den Kompetenzen des Föderationsrats gehören laut Verfassung die Bestätigung des präsidentiellen Erlasses über die Verhängung des Ausnahme- und Kriegszustands sowie die Amtsenthebung des Präsidenten. Die 450 Duma-Abgeordneten werden für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt (Verfassung RUSS 6.10.2022). Es gibt eine Fünfprozenthürde (OSCE/ODIHR 25.6.2021; vgl. RIA Nowosti 6.10.2021). Die Hälfte der Duma-Mitglieder wird durch Verhältniswahlsystem (Parteilisten), die andere Hälfte durch Einerwahlkreise (Direktmandat) gewählt (FH 2024; vgl. Russland-Analysen/ Tkacheva 1.10.2021, KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021). Die letzten Dumawahlen im September 2021 waren laut Wahlbeobachtern und unabhängigen Medien von zahlreichen Unregelmäßigkeiten gekennzeichnet (FH 24.2.2022; vgl. Russland-Analysen/Tkacheva 1.10.2021, KAS/Kunze/ Salvador 21.9.2021), darunter Stimmenkauf, Druck auf Wähler (FH 24.2.2022), Fälschung von Wahlprotokollen und Einwerfen zusätzlicher Stimmzettel in die Wahlurnen (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021). Im Allgemeinen ist Wahlbetrug weitverbreitet (BS 2024). Die Wahlbeteiligung bei der letzten Dumawahl betrug52 % (FH 2023; vgl. RIA Nowosti 6.10.2021). Mit großem Vorsprung gewann die Regierungspartei Einiges Russland die Wahl, so das offizielle Wahlergebnis (FH 24.2.2022). Die Partei Einiges Russland verfügt über eine Zweidrittelmehrheit im Parlament, welche zur Durchsetzung von Verfassungsänderungen erforderlich ist. Vier weiteren Parteien gelang der Einzug ins Parlament, welche allesamt als Kreml-treue „System-Opposition“ bezeichnet werden (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021). Viele regimekritische Kandidaten waren von der Wahl ausgeschlossen worden (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021; vgl. Russland-Analysen/Tkacheva 1.10.2021). Anti-System-Oppositionsbewegungen wurden verboten bzw. zur Selbstauflösung gezwungen (KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021). Eine echte Opposition fehlt (FH 11.4.2024). Neue politische Parteien können faktisch nur dann registriert werden, wenn sie die Unterstützung der Präsidialadministration genießen (AA 2.8.2024). Aktuell sieht die Sitzverteilung der Parteien in der Staatsduma folgendermaßen aus (Duma o.D.):Das Parlament (Föderalversammlung) besteht aus zwei Kammern, dem Föderationsrat und der Staatsduma. Die Mitglieder des Föderationsrates werden für eine Amtszeit von sechs Jahren ernannt (mit Ausnahme der auf Lebenszeit ernannten Mitglieder). Zu den Kompetenzen des Föderationsrats gehören laut Verfassung die Bestätigung des präsidentiellen Erlasses über die Verhängung des Ausnahme- und Kriegszustands sowie die Amtsenthebung des Präsidenten. Die 450 Duma-Abgeordneten werden für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt (Verfassung RUSS 6.10.2022). Es gibt eine Fünfprozenthürde (OSCE/ODIHR 25.6.2021; vergleiche RIA Nowosti 6.10.2021). Die Hälfte der Duma-Mitglieder wird durch Verhältniswahlsystem (Parteilisten), die andere Hälfte durch Einerwahlkreise (Direktmandat) gewählt (FH 2024; vergleiche Russland-Analysen/ Tkacheva 1.10.2021, KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021). Die letzten Dumawahlen im September 2021 waren laut Wahlbeobachtern und unabhängigen Medien von zahlreichen Unregelmäßigkeiten gekennzeichnet (FH 24.2.2022; vergleiche Russland-Analysen/Tkacheva 1.10.2021, KAS/Kunze/ Salvador 21.9.2021), darunter Stimmenkauf, Druck auf Wähler (FH 24.2.2022), Fälschung von Wahlprotokollen und Einwerfen zusätzlicher Stimmzettel in die Wahlurnen (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021). Im Allgemeinen ist Wahlbetrug weitverbreitet (BS 2024). Die Wahlbeteiligung bei der letzten Dumawahl betrug52 % (FH 2023; vergleiche RIA Nowosti 6.10.2021). Mit großem Vorsprung gewann die Regierungspartei Einiges Russland die Wahl, so das offizielle Wahlergebnis (FH 24.2.2022). Die Partei Einiges Russland verfügt über eine Zweidrittelmehrheit im Parlament, welche zur Durchsetzung von Verfassungsänderungen erforderlich ist. Vier weiteren Parteien gelang der Einzug ins Parlament, welche allesamt als Kreml-treue „System-Opposition“ bezeichnet werden (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021). Viele regimekritische Kandidaten waren von der Wahl ausgeschlossen worden (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021; vergleiche Russland-Analysen/Tkacheva 1.10.2021). Anti-System-Oppositionsbewegungen wurden verboten bzw. zur Selbstauflösung gezwungen (KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021). Eine echte Opposition fehlt (FH 11.4.2024). Neue politische Parteien können faktisch nur dann registriert werden, wenn sie die Unterstützung der Präsidialadministration genießen (AA 2.8.2024). Aktuell sieht die Sitzverteilung der Parteien in der Staatsduma folgendermaßen aus (Duma o.D.): ● Einiges Russland (Edinaja Rossija): 322 Sitze (Parteivorsitzender Wladimir Wasilew) ● Kommunistische Partei der Russischen Föderation (KPRF): 57 Sitze (Parteivorsitzender Gennadij Sjuganow) ● Sozialistische Partei „Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit“ (Sprawedliwaja Rossija - Patrioty - Sa Prawdu): 28 Sitze (Parteivorsitzender Sergej Mironow) ● Liberal-Demokratische Partei Russlands (LDPR): 23 Sitze (Parteivorsitzender Leonid Sluz- kij) ● Neue Leute (Nowye Ljudi): 15 Sitze (Parteivorsitzender Alexej Netschaew) ● Zwei Duma-Abgeordnete gehören keiner Fraktion an. ● Drei Abgeordnetenmandate sind derzeit unbesetzt (Duma o.D.). Die LDPR ist antiliberal-nationalistisch (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021) und rechtspopulistisch ausgerichtet. Die Partei Neue Leute wurde im Jahr 2020 gegründet und ist eine liberale Mitte-Rechts-Partei. Die Partei „Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit“ vertritt sozialpatriotische Inhalte (KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021). Die föderale (föderative) Struktur der Russischen Föderation ist in der Verfassung festgeschrieben. Der Status von Föderationssubjekten kann in beiderseitigem Einvernehmen zwischen der Russischen Föderation und dem betreffenden Föderationssubjekt im Einklang mit dem föderalen Verfassungsgesetz geändert werden (Verfassung RUSS 6.10.2022). Russland besteht aus 83 Föderationssubjekten. Föderationssubjekte verfügen über eine eigene Legislative und Exekutive, sind aber weitgehend vom föderalen Zentrum abhängig (AA 1.10.2024b). Es besteht ein Trend der zunehmenden Zentralisierung des russischen Staates (ZOiS/Klimovich 3.11.2021; vgl. FH 24.5.2023). Moskau sichert sich die Unterstützung der regionalen Eliten durch gezielte Zugeständnisse (ZOiS/Klimovich 3.11.2021).Die föderale (föderative) Struktur der Russischen Föderation ist in der Verfassung festgeschrieben. Der Status von Föderationssubjekten kann in beiderseitigem Einvernehmen zwischen der Russischen Föderation und dem betreffenden Föderationssubjekt im Einklang mit dem föderalen Verfassungsgesetz geändert werden (Verfassung RUSS 6.10.2022). Russland besteht aus 83 Föderationssubjekten. Föderationssubjekte verfügen über eine eigene Legislative und Exekutive, sind aber weitgehend vom föderalen Zentrum abhängig (AA 1.10.2024b). Es besteht ein Trend der zunehmenden Zentralisierung des russischen Staates (ZOiS/Klimovich 3.11.2021; vergleiche FH 24.5.2023). Moskau sichert sich die Unterstützung der regionalen Eliten durch gezielte Zugeständnisse (ZOiS/Klimovich 3.11.2021). Die 2014 von Russland durchgeführte Annexion der ukrainischen Schwarzmeerhalbinsel Krim und der Stadt Sewastopol ist völkerrechtswidrig und international nicht anerkannt (AA 1.10.2024b). Im Februar 2022 begann Russland mit der Führung eines großflächigen Angriffskriegs gegen die Ukraine (CoE-PACE 22.6.2023; vgl. UNGA 18.3.2022). Im September 2022 fanden in den beiden ukrainischen „Volksrepubliken“ Donezk und Luhansk sowie in den von Russland besetzten ukrainischen Regionen Cherson und Saporischschja „Referenden“ über eine Eingliederung in die Russische Föderation statt. Laut den offiziellen Wahlergebnissen stimmten in der „Volksrepublik“ Donezk 99,23 % der Wähler für einen Beitritt, in der „Volksrepublik“ Luhansk 98,42 %, in Cherson 87,05 % und in Saporischschja 93,11 % (Lenta 27.9.2022). Diese Scheinreferenden werden von den Vereinten Nationen als völkerrechtswidrig bezeichnet. Die Abstimmung fand nicht nur in Wahllokalen statt, sondern prorussische De-facto-Behörden gingen außerdem mit den Wahlurnen und in Begleitung von Soldaten von Tür zu Tür (UN News 27.9.2022b). Die „Stimmabgabe“ erfolgte unter Zwang und Zeitdruck (Rat der EU 28.9.2022). Demokratische Mindeststandards wurden nicht eingehalten (Standard 30.9.2022). Die „Referenden“ missachteten die ukrainische Verfassung sowie Gesetze und spiegeln nicht den Willen der Bevölkerung wider (UN News 27.9.2022b). Im Kreml in Moskau fand am 30.9.2022 die Unterzeichnung der Verträge zur Russland-Eingliederung der ukrainischen „Volksrepubliken“ Donezk und Luhansk sowie der Regionen Saporischschja und Cherson statt (Kreml 30.9.2022). International wird die Annexion dieser vier ukrainischen Gebiete nicht anerkannt (UNGA 13.10.2022).Die 2014 von Russland durchgeführte Annexion der ukrainischen Schwarzmeerhalbinsel Krim und der Stadt Sewastopol ist völkerrechtswidrig und international nicht anerkannt (AA 1.10.2024b). Im Februar 2022 begann Russland mit der Führung eines großflächigen Angriffskriegs gegen die Ukraine (CoE-PACE 22.6.2023; vergleiche UNGA 18.3.2022). Im September 2022 fanden in den beiden ukrainischen „Volksrepubliken“ Donezk und Luhansk sowie in den von Russland besetzten ukrainischen Regionen Cherson und Saporischschja „Referenden“ über eine Eingliederung in die Russische Föderation statt. Laut den offiziellen Wahlergebnissen stimmten in der „Volksrepublik“ Donezk 99,23 % der Wähler für einen Beitritt, in der „Volksrepublik“ Luhansk 98,42 %, in Cherson 87,05 % und in Saporischschja 93,11 % (Lenta 27.9.2022). Diese Scheinreferenden werden von den Vereinten Nationen als völkerrechtswidrig bezeichnet. Die Abstimmung fand nicht nur in Wahllokalen statt, sondern prorussische De-facto-Behörden gingen außerdem mit den Wahlurnen und in Begleitung von Soldaten von Tür zu Tür (UN News 27.9.2022b). Die „Stimmabgabe“ erfolgte unter Zwang und Zeitdruck (Rat der EU 28.9.2022). Demokratische Mindeststandards wurden nicht eingehalten (Standard 30.9.2022). Die „Referenden“ missachteten die ukrainische Verfassung sowie Gesetze und spiegeln nicht den Willen der Bevölkerung wider (UN News 27.9.2022b). Im Kreml in Moskau fand am 30.9.2022 die Unterzeichnung der Verträge zur Russland-Eingliederung der ukrainischen „Volksrepubliken“ Donezk und Luhansk sowie der Regionen Saporischschja und Cherson statt (Kreml 30.9.2022). International wird die Annexion dieser vier ukrainischen Gebiete nicht anerkannt (UNGA 13.10.2022). Der Krieg in der Ukraine verursacht massive Menschenrechtsverletzungen und Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht (OHCHR 12.12.2023). Von russischen Streitkräften werden willkürliche Angriffe verübt, welche Tod und Verwundung von Zivilisten zur Folge haben. Vertreter russischer Behörden verüben Kriegsverbrechen - vorsätzliche Tötungen, Folter, sexuelle Gewaltverbrechen (wie Vergewaltigung) sowie Deportation von Kindern in die Russische Föderation (UIUKU 20.10.2023). Folter ist weitverbreitet (UIUKU 25.10.2024; vgl. OHCHR 3.7.2024) und wird von russischen Behörden systematisch angewandt (UIUKU 25.10.2024). Die massive Zerstörung aufgrund des Kriegs beeinträchtigt die Bereitstellung essenzieller Dienstleistungen, darunter Zugang zu Bildung, Gesundheitsleistungen und Wasserversorgung (UNOCHA 11.10.2023). Am 17.3.2023 erließ der Internationale Strafgerichtshof Haftbefehle gegen den russischen Präsidenten Putin sowie die Kinderrechtsbeauftragte Russlands Marija Lwowa-Belowa. Ihnen wird das Kriegsverbrechen der rechtswidrigen Deportation von Kindern aus der Ukraine in die Russische Föderation zur Last gelegt (IStGH 17.3.2023). Gemäß den Vereinten Nationen wurden seit Februar 2022 in der Ukraine in etwa 12.000 Zivilisten getötet und 27.000 verletzt (OHCHR 15.11.2024). Als Reaktion auf den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine und die rechtswidrige Annexion mehrerer ukrainischer Regionen hat die EU mehrere Sanktionspakete angenommen, darunter individuelle Sanktionen gegen unter anderem Wladimir Putin, den Außenminister Sergej Lawrow und Mitglieder der Staatsduma sowie des Nationalen Sicherheitsrats (Rat der EU 18.4.2024). Auch die USA, das Vereinigte Königreich, Kanada, Japan, die Schweiz und die restliche westliche Welt haben umfassende Sanktionen gegen Russland eingeführt (WKO 4.2024).Der Krieg in der Ukraine verursacht massive Menschenrechtsverletzungen und Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht (OHCHR 12.12.2023). Von russischen Streitkräften werden willkürliche Angriffe verübt, welche Tod und Verwundung von Zivilisten zur Folge haben. Vertreter russischer Behörden verüben Kriegsverbrechen - vorsätzliche Tötungen, Folter, sexuelle Gewaltverbrechen (wie Vergewaltigung) sowie Deportation von Kindern in die Russische Föderation (UIUKU 20.10.2023). Folter ist weitverbreitet (UIUKU 25.10.2024; vergleiche OHCHR 3.7.2024) und wird von russischen Behörden systematisch angewandt (UIUKU 25.10.2024). Die massive Zerstörung aufgrund des Kriegs beeinträchtigt die Bereitstellung essenzieller Dienstleistungen, darunter Zugang zu Bildung, Gesundheitsleistungen und Wasserversorgung (UNOCHA 11.10.2023). Am 17.3.2023 erließ der Internationale Strafgerichtshof Haftbefehle gegen den russischen Präsidenten Putin sowie die Kinderrechtsbeauftragte Russlands Marija Lwowa-Belowa. Ihnen wird das Kriegsverbrechen der rechtswidrigen Deportation von Kindern aus der Ukraine in die Russische Föderation zur Last gelegt (IStGH 17.3.2023). Gemäß den Vereinten Nationen wurden seit Februar 2022 in der Ukraine in etwa 12.000 Zivilisten getötet und 27.000 verletzt (OHCHR 15.11.2024). Als Reaktion auf den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine und die rechtswidrige Annexion mehrerer ukrainischer Regionen hat die EU mehrere Sanktionspakete angenommen, darunter individuelle Sanktionen gegen unter anderem Wladimir Putin, den Außenminister Sergej Lawrow und Mitglieder der Staatsduma sowie des Nationalen Sicherheitsrats (Rat der EU 18.4.2024). Auch die USA, das Vereinigte Königreich, Kanada, Japan, die Schweiz und die restliche westliche Welt haben umfassende Sanktionen gegen Russland eingeführt (WKO 4.2024). Tschetschenien Letzte Änderung 2024-12-16 16:02 Das Republikoberhaupt Ramsan Kadyrow ist seit dem Jahr 2007 in Tschetschenien an der Macht. Er kämpfte im ersten Tschetschenienkrieg (1994-1996) aufseiten der Unabhängigkeitsbefürworter. Im zweiten Tschetschenienkrieg (1999-2009) wechselte Kadyrow die Seiten (ORF 30.3.2022). In Tschetschenien gilt Kadyrow als Garant Moskaus für Stabilität (ÖB Moskau 1.7.2024). Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen (ÖB Moskau 1.7.2024; vgl. RFE/RL 3.2.2022), das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist (ÖB Moskau 1.7.2024; vgl. NGE 24.4.2024, KK 29.4.2024a) und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB Moskau 1.7.2024; vgl. HRW 9.2.2022). Fraglich bleibt die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt (ÖB Moskau 1.7.2024). Kadyrow bekundet jedoch immer wieder seine absolute Treue gegenüber dem Kreml ÖB Moskau 1.7.2024; vgl. SZ 3.3.2022). Beobachter stufen Tschetschenien zunehmend als Staat im Staat ein, in welchem das Moskauer Gewaltmonopol vielfach unwirksam ist (Dekoder 10.2.2022; vgl. KR 23.3.2024, NGE 24.4.2024, UNHRC 13.9.2024). Kadyrow besetzt hohe Posten in Tschetschenien mit Familienmitgliedern (KK 19.6.2024; vgl. KK 26.8.2024, KR 5.10.2022, UNHRC 13.9.2024). Das tschetschenische Regierungssystem gründet auf verwandtschaftlichen und persönlichen Beziehungen. Im Laufe der Jahre hat Kadyrow einen Familienkult aufgebaut (KK 29.4.2024a). Das Republiksoberhaupt ist für die Regierungsbildung zuständig. Die Regierung ist dem Republiksoberhaupt gegenüber rechenschaftspflichtig (Föderationsrat o.D.c). Regierungsvorsitzender (Premierminister) Tschetscheniens ist Magomed Daudow (WG 28.5.2024). Tschetschenien ist von Moskau finanziell abhängig (ORF 30.3.2022) und zählt zu denjenigen russischen Republiken, welche die höchsten Subventionen erhalten (KR 8.12.2023).Das Republikoberhaupt Ramsan Kadyrow ist seit dem Jahr 2007 in Tschetschenien an der Macht. Er kämpfte im ersten Tschetschenienkrieg (1994-1996) aufseiten der Unabhängigkeitsbefürworter. Im zweiten Tschetschenienkrieg (1999-2009) wechselte Kadyrow die Seiten (ORF 30.3.2022). In Tschetschenien gilt Kadyrow als Garant Moskaus für Stabilität (ÖB Moskau 1.7.2024). Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen (ÖB Moskau 1.7.2024; vergleiche RFE/RL 3.2.2022), das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist (ÖB Moskau 1.7.2024; vergleiche NGE 24.4.2024, KK 29.4.2024a) und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB Moskau 1.7.2024; vergleiche HRW 9.2.2022). Fraglich bleibt die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt (ÖB Moskau 1.7.2024). Kadyrow bekundet jedoch immer wieder seine absolute Treue gegenüber dem Kreml ÖB Moskau 1.7.2024; vergleiche SZ 3.3.2022). Beobachter stufen Tschetschenien zunehmend als Staat im Staat ein, in welchem das Moskauer Gewaltmonopol vielfach unwirksam ist (Dekoder 10.2.2022; vergleiche KR 23.3.2024, NGE 24.4.2024, UNHRC 13.9.2024). Kadyrow besetzt hohe Posten in Tschetschenien mit Familienmitgliedern (KK 19.6.2024; vergleiche KK 26.8.2024, KR 5.10.2022, UNHRC 13.9.2024). Das tschetschenische Regierungssystem gründet auf verwandtschaftlichen und persönlichen Beziehungen. Im Laufe der Jahre hat Kadyrow einen Familienkult aufgebaut (KK 29.4.2024a). Das Republiksoberhaupt ist für die Regierungsbildung zuständig. Die Regierung ist dem Republiksoberhaupt gegenüber rechenschaftspflichtig (Föderationsrat o.D.c). Regierungsvorsitzender (Premierminister) Tschetscheniens ist Magomed Daudow (WG 28.5.2024). Tschetschenien ist von Moskau finanziell abhängig (ORF 30.3.2022) und zählt zu denjenigen russischen Republiken, welche die höchsten Subventionen erhalten (KR 8.12.2023). Die Republik Tschetschenien verfügt über eine eigene Verfassung, welche im Jahr 2003 vera schiedet wurde (Föderationsrat o.D.d). Die Gesetzgebung wird vom Parlament Tschetscheniens ausgeübt. Das Parlament besteht aus 41 Abgeordneten, welche mittels Verhältniswahl für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt werden (Föderationsrat o.D.c). Bei der Dumawahl im September 2021 gewann die Partei Einiges Russland in Tschetschenien 96,13 % der Stimmen (Russland-Analysen 1.10.2021; vgl. RIA Nowosti 6.10.2021). Die Partei „Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit“ errang 0,93 %, die Kommunistische Partei (KPRF) 0,75 %, Neue Leute 0,24 %, und die Liberal-Demokratische Partei (LDPR) gewann 0,11 % der Stimmen. Die Wahlbeteiligung betrug 94,42 % (RIA Nowosti 6.10.2021). Zeitgleich fand in Tschetschenien die Direktwahl des Republikoberhaupts statt (RIA Nowosti 21.9.2021). Dessen reguläre Amtszeit beträgt fünf Jahre (Föderationsrat o.D.c). Kadyrow, welcher die Partei Einiges Russland repräsentierte, gewann gemäß offiziellen Zahlen 99,7 % der Stimmen. Der Kandidat der Kommunistischen Partei errang 0,12 % und der Kandidat der Partei „Gerechtes Russland - PatriotenDie Republik Tschetschenien verfügt über eine eigene Verfassung, welche im Jahr 2003 vera schiedet wurde (Föderationsrat o.D.d). Die Gesetzgebung wird vom Parlament Tschetscheniens ausgeübt. Das Parlament besteht aus 41 Abgeordneten, welche mittels Verhältniswahl für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt werden (Föderationsrat o.D.c). Bei der Dumawahl im September 2021 gewann die Partei Einiges Russland in Tschetschenien 96,13 % der Stimmen (Russland-Analysen 1.10.2021; vergleiche RIA Nowosti 6.10.2021). Die Partei „Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit“ errang 0,93 %, die Kommunistische Partei (KPRF) 0,75 %, Neue Leute 0,24 %, und die Liberal-Demokratische Partei (LDPR) gewann 0,11 % der Stimmen. Die Wahlbeteiligung betrug 94,42 % (RIA Nowosti 6.10.2021). Zeitgleich fand in Tschetschenien die Direktwahl des Republikoberhaupts statt (RIA Nowosti 21.9.2021). Dessen reguläre Amtszeit beträgt fünf Jahre (Föderationsrat o.D.c). Kadyrow, welcher die Partei Einiges Russland repräsentierte, gewann gemäß offiziellen Zahlen 99,7 % der Stimmen. Der Kandidat der Kommunistischen Partei errang 0,12 % und der Kandidat der Partei „Gerechtes Russland - Patrioten Für die Wahrheit“ 0,15 % (RIA Nowosti 21.9.2021). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten (FH 2024), wendet Kadyrows Regime unterschiedliche Gewaltformen an, darunter Entführung, Folter und außergerichtliche Tötung (FH 2024; vgl. CoE-PACE 3.6.2022, UNGA 11.10.2024). Regimekritiker müssen mit Strafverfolgung aufgrund fingierter Straftaten sowie physischen Übergriffen bis hin zu Mord rechnen (AA 2.8.2024). Kadyrow wird verdächtigt, die Ermordung von Gegnern innerhalb und außerhalb Russlands angeordnet zu haben (FH 2024). Das Republiksoberhaupt Tschetscheniens wurde von der Schweiz, Kanada (KK 19.6.2024; vgl. KK 14.6.2024), der EU (KK 19.6.2024; vgl. KK 14.6.2024, EUCIR-RMU 25.7.2014) und den USA mit Sanktionen belegt (KK 19.6.2024; vgl. KK 14.6.2024, OFAC 5.3.2024).Um die Kontrolle über die Republik zu behalten (FH 2024), wendet Kadyrows Regime unterschiedliche Gewaltformen an, darunter Entführung, Folter und außergerichtliche Tötung (FH 2024; vergleiche CoE-PACE 3.6.2022, UNGA 11.10.2024). Regimekritiker müssen mit Strafverfolgung aufgrund fingierter Straftaten sowie physischen Übergriffen bis hin zu Mord rechnen (AA 2.8.2024). Kadyrow wird verdächtigt, die Ermordung von Gegnern innerhalb und außerhalb Russlands angeordnet zu haben (FH 2024). Das Republiksoberhaupt Tschetscheniens wurde von der Schweiz, Kanada (KK 19.6.2024; vergleiche KK 14.6.2024), der EU (KK 19.6.2024; vergleiche KK 14.6.2024, EUCIR-RMU 25.7.2014) und den USA mit Sanktionen belegt (KK 19.6.2024; vergleiche KK 14.6.2024, OFAC 5.3.2024). Sicherheitslage Letzte Änderung 2024-12-16 16:02 Aufgrund der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine ist die Lage in Russland zunehmend unberechenbar (EDA 1.10.2024). Die allgemeine Sicherheitslage ist regional unterschiedlich (EAMFR 5.4.2024). In Russland gelten erhöhte Sicherheitsmaßnahmen, welche von lokalen Behörden getroffen werden und zu Einschränkungen der Versammlungs- und Bewegungsfreiheit, Ausgangssperren, Beschlagnahmung von Privateigentum sowie einer erhöhten Kommunikationsüberwachung führen können (GOV.UK o.D.). Die Anzahl ukrainischer Drohnenangriffe in verschiedenen russischen Regionen nimmt zu. Ziel dieser Drohnenangriffe ist die russische Öl- und Militärinfrastruktur (ACLED 9.5.2024). In Moskau kommt es zu nächtlichen Drohnenangriffen (BMEIA 9.12.2024), das Abwehrsystem um Moskau wurde deutlich ausgebaut (AA 9.12.2024). Kurz vor der russischen Präsidentenwahl (März 2024) drangen russische freiwillige Kämpfer, welche aufseiten der Ukraine stehen, in die russischen Grenzregionen Belgorod und Kursk ein (ACLED 5.4.2024). In den russischen Grenzregionen steigt die Gewaltintensität. Innerrussische Widerstandsbewegungen (Partisanen) sind für mehrere Vorfälle wie Zugentgleisungen verantwortlich (ACLED 9.11.2023). Bislang wurde in Russland nicht das Kriegsrecht ausgerufen. Jedoch hat Russland das Kriegsrecht über die von ihm annektierten ostukrainischen Regionen verhängt (Lenta 25.10.2023; vgl. EPEK RUSS 19.10.2022, AA 9.12.2024). In Bezug auf den Ukraine-Krieg vermeidet Russland den Begriff Krieg und spricht stattdessen von einer „militärischen Spezialoperation“ (VMR RUSS 2.2.2024).Aufgrund der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine ist die Lage in Russland zunehmend unberechenbar (EDA 1.10.2024). Die allgemeine Sicherheitslage ist regional unterschiedlich (EAMFR 5.4.2024). In Russland gelten erhöhte Sicherheitsmaßnahmen, welche von lokalen Behörden getroffen werden und zu Einschränkungen der Versammlungs- und Bewegungsfreiheit, Ausgangssperren, Beschlagnahmung von Privateigentum sowie einer erhöhten Kommunikationsüberwachung führen können (GOV.UK o.D.). Die Anzahl ukrainischer Drohnenangriffe in verschiedenen russischen Regionen nimmt zu. Ziel dieser Drohnenangriffe ist die russische Öl- und Militärinfrastruktur (ACLED 9.5.2024). In Moskau kommt es zu nächtlichen Drohnenangriffen (BMEIA 9.12.2024), das Abwehrsystem um Moskau wurde deutlich ausgebaut (AA 9.12.2024). Kurz vor der russischen Präsidentenwahl (März 2024) drangen russische freiwillige Kämpfer, welche aufseiten der Ukraine stehen, in die russischen Grenzregionen Belgorod und Kursk ein (ACLED 5.4.2024). In den russischen Grenzregionen steigt die Gewaltintensität. Innerrussische Widerstandsbewegungen (Partisanen) sind für mehrere Vorfälle wie Zugentgleisungen verantwortlich (ACLED 9.11.2023). Bislang wurde in Russland nicht das Kriegsrecht ausgerufen. Jedoch hat Russland das Kriegsrecht über die von ihm annektierten ostukrainischen Regionen verhängt (Lenta 25.10.2023; vergleiche EPEK RUSS 19.10.2022, AA 9.12.2024). In Bezug auf den Ukraine-Krieg vermeidet Russland den Begriff Krieg und spricht stattdessen von einer „militärischen Spezialoperation“ (VMR RUSS 2.2.2024). Anfang August 2024 fielen die ukrainischen Streitkräfte in die russische Region Kursk ein und besetzten Teile davon (ISW 7.8.2024). In Kursk finden Kampfhandlungen statt (AA 9.12.2024; vgl. ACLED 9.12.2024). Auf der folgenden Karte ist der aktuelle Stand der Besetzung von Kursk durch die ukrainische Armee zu sehen. Die blau markierten Teile illustrieren den ukrainischen Vorstoß auf russisches Territorium, die rot markierten Teile veranschaulichen wiederum den russischen Vorstoß auf russisches Territorium. Die gelb markierten Teile stellen die von Russland behaupteten russischen Vorstöße auf russisches Territorium dar.Anfang August 2024 fielen die ukrainischen Streitkräfte in die russische Region Kursk ein und besetzten Teile davon (ISW 7.8.2024). In Kursk finden Kampfhandlungen statt (AA 9.12.2024; vergleiche ACLED 9.12.2024). Auf der folgenden Karte ist der aktuelle Stand der Besetzung von Kursk durch die ukrainische Armee zu sehen. Die blau markierten Teile illustrieren den ukrainischen Vorstoß auf russisches Territorium, die rot markierten Teile veranschaulichen wiederum den russischen Vorstoß auf russisches Territorium. Die gelb markierten Teile stellen die von Russland behaupteten russischen Vorstöße auf russisches Territorium dar. Ukrainischer Angriff auf die russische Region Kursk (aktueller Stand der Besetzung) In der Russischen Föderation sind wiederholt Terrorakte verübt worden. Betroffen waren vor allem der Großraum des nördlichen Kaukasus und die Großstädte (EDA 1.10.2024). Am 22.3.2024 ereignete sich ein Terroranschlag auf eine Konzerthalle in der Moskauer Region, bei welchem in etwa 150 Personen getötet und zahlreiche weitere verletzt wurden. Zu diesem Terroranschlag bekannte sich der „Islamische Staat der Provinz Khorasan“ (ISKP), ein zentralasiatischer Ableger des sogenannten „Islamischen Staats“. Dennoch versuchten die russischen Behörden, der Ukraine eine Beteiligung an dem Anschlag zu unterstellen. Dutzende Verhaftungen in Russland und Tadschikistan folgten auf den Terroranschlag (ACLED 5.4.2024). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko weiterer Terrorakte nicht ausgeschlossen werden. Die russischen Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Untergrundbahn, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 1.10.2024). Einige Flughäfen in Südrussland sind geschlossen (AA 9.12.2024). Gemäß dem aktuellen Globalen Terrorismus-Index
(2024), welcher die Einwirkung von Terrorismus je nach Land misst, belegt Russland den
  1. von insgesamt 89 Rängen. Dies bedeutet, Russland befindet sich auf niedrigem Niveau, was den Einfluss von Terrorismus betrifft (IEP 2.2024). Die folgende Karte stellt aktuelle sicherheitsrelevante Ereignisse innerhalb Russlands dar, wobei hier zwei Kategorien angezeigt werden: politische Gewalt (rot) und Demonstrationen (blau). Wie auf dieser Karte zu sehen ist, konzentrieren sich die sicherheitsrelevanten Ereignisse auf westliche Teile Russlands (ACLED 9.12.2024): Sicherheitsrelevante Ereignisse innerhalb Russlands (Stand November 2024) Quelle: ACLED 9.12.2024 [Quellenbeschreibung siehe Kapitel Länderspezifische Anmerkungen] Nordkaukasus Letzte Änderung 2024-12-16 16:02 Die Sicherheitslage im Nordkaukasus hat sich in den letzten Jahren stabilisiert. Die Zahl der Opfer gewalttätiger Zusammenstöße hat in den letzten Jahren abgenommen. Es ist nicht mehr von einer breiten islamistischen Bewegung im Nordkaukasus auszugehen, wenngleich es vereinzelt zu Anschlägen kommt, die von den Behörden auch mit dem sogenannten „Islamischen Staat“ (IS) in Verbindung gebracht werden (ÖB Moskau 1.7.2024). Im Nordkaukasus nehmen Angriffe auf Polizisten zu (KR 4.5.2024). Während die Bedrohung durch den bewaffneten Untergrund im Nordkaukasus im Zuge der Pandemie und zu Anfang der Vollinvasion gering blieb, scheint sie jetzt wieder größer zu werden. Die Bedrohung geht inzwischen von einer weit größeren Anzahl von verstreuten Akteuren aus, wobei diese kleinen Gruppierungen ihre Effektivität verbessert haben (Russland-Analysen/Chambers 26.7.2024). Niederschwellige militante terroristische Aktivitäten sowie vermehrte Anti-Terror-Aktivitäten und Bemühungen um eine politische Konsolidierung sind feststellbar (OSAC 8.2.2021). Gemäß dem Online-Medienportal „Kaukasischer Knoten“ fielen zwischen Jänner 2023 und Oktober 2024 insgesamt 69 Personen dem bewaffneten Konflikt im Nordkaukasus zum Opfer. Sechs dieser Personen wurden in Tschetschenien und 24 in Dagestan getötet (KK 8.11.2024; vgl. KK 9.10.2024, KK 5.8.2024, KK 29.4.2024b, KK 5.1.2024, KK 4.10.2023, KK 5.7.2023, KK 5.4.2023). Terroranschläge ziehen staatlicherseits unter anderem kollektive Bestrafungsformen nach sich. Dies bedeutet, Familienangehörige werden für die Taten ihrer Verwandten zur Verantwortung gezogen (RUSI/Zhirukhina 30.7.2021) und müssen gemäß gesetzlichen Vorgaben Schadenersatz leisten (USDOS 22.4.2024).Die Sicherheitslage im Nordkaukasus hat sich in den letzten Jahren stabilisiert. Die Zahl der Opfer gewalttätiger Zusammenstöße hat in den letzten Jahren abgenommen. Es ist nicht mehr von einer breiten islamistischen Bewegung im Nordkaukasus auszugehen, wenngleich es vereinzelt zu Anschlägen kommt, die von den Behörden auch mit dem sogenannten „Islamischen Staat“ (IS) in Verbindung gebracht werden (ÖB Moskau 1.7.2024). Im Nordkaukasus nehmen Angriffe auf Polizisten zu (KR 4.5.2024). Während die Bedrohung durch den bewaffneten Untergrund im Nordkaukasus im Zuge der Pandemie und zu Anfang der Vollinvasion gering blieb, scheint sie jetzt wieder größer zu werden. Die Bedrohung geht inzwischen von einer weit größeren Anzahl von verstreuten Akteuren aus, wobei diese kleinen Gruppierungen ihre Effektivität verbessert haben (Russland-Analysen/Chambers 26.7.2024). Niederschwellige militante terroristische Aktivitäten sowie vermehrte Anti-Terror-Aktivitäten und Bemühungen um eine politische Konsolidierung sind feststellbar (OSAC 8.2.2021). Gemäß dem Online-Medienportal „Kaukasischer Knoten“ fielen zwischen Jänner 2023 und Oktober 2024 insgesamt 69 Personen dem bewaffneten Konflikt im Nordkaukasus zum Opfer. Sechs dieser Personen wurden in Tschetschenien und 24 in Dagestan getötet (KK 8.11.2024; vergleiche KK 9.10.2024, KK 5.8.2024, KK 29.4.2024b, KK 5.1.2024, KK 4.10.2023, KK 5.7.2023, KK 5.4.2023). Terroranschläge ziehen staatlicherseits unter anderem kollektive Bestrafungsformen nach sich. Dies bedeutet, Familienangehörige werden für die Taten ihrer Verwandten zur Verantwortung gezogen (RUSI/Zhirukhina 30.7.2021) und müssen gemäß gesetzlichen Vorgaben Schadenersatz leisten (USDOS 22.4.2024). Tschetschenien Die Sicherheitslage kann als stabil bezeichnet werden (AA 2.8.2024). Die tschetschenischen Sicherheitskräfte handeln außerhalb der russischen Verfassung und Gesetzgebung (Dekoder 10.2.2022). Tschetschenische Strafverfolgungsorgane werfen vermeintlichen Salafisten und Wahhabiten unbegründet terroristische Machenschaften vor und erzwingen Geständnisse durch Folter (USCIRF 26.10.2021). Regelmäßig wird aus Tschetschenien über Sabotage- und Terrorakte gegen Militär und Ordnungskräfte, über Feuergefechte mit Mitgliedern bewaffneter Gruppen, Entführungen sowie Druck auf Familienangehörige von Mitgliedern illegaler bewaffneter Formationen berichtet. In verschiedenen Teilen der Republik Tschetschenien werden in regelmäßigen Abständen Antiterroroperationen durchgeführt (KK 29.3.2023b). Tschetschenische Behörden wenden regelmäßig kollektive Bestrafungsformen bei Familienangehörigen vermeintlicher Terroristen an, beispielsweise indem Familienangehörige zum Verlassen der Republik gezwungen werden (USDOS 22.4.2024). In Tschetschenien gibt es eine Antiterrorismus-Kommission, deren Vorsitzender das Republikoberhaupt Ramsan Kadyrow ist (NAK o.D.a). Im September 2018 wurde ein Grenzziehungsabkommen zwischen Tschetschenien und der Nachbarrepublik Inguschetien unterzeichnet, was in Inguschetien zu Massenprotesten der Bevölkerung führte und in der Gegenwart noch für gewisse Spannungen zwischen den beiden Republiken sorgt (KK 15.11.2021). Dagestan Von offizieller Seite wurde im Jänner 2019 die praktisch vollständige Liquidierung des bewaffneten Widerstands in Dagestan verkündet, vereinzelt kommt es dennoch zu bewaffneten Zwischenfällen. Im Fokus der Sicherheitsbehörden stehen mutmaßliche Terroristen bzw. Anhänger extremistischer Überzeugungen (dazu zählen auch in Dagestan die Zeugen Jehovas) ÖB Moskau 1.7.2024). In Dagestan nimmt der Widerstand immer mehr die Form von Sabotageakten und von Partisanen-Aktivitäten an (KK 23.6.2024). Obwohl es derzeit keine bewaffneten Aktivitäten im islamistischen Untergrund gibt, bleibt das Radikalisierungspotenzial in der Republik Dagestan bestehen (Russland-Analysen/Chambers 26.7.2024). Es gibt in Dagestan eine Antiterrorismus- Kommission, welche vom Republikoberhaupt Sergej Melikow geleitet wird (NAK o.D.b). Rechtsschutz / Justizwesen Letzte Änderung 2024-12-16 16:02 Gemäß der Verfassung sind die Rechte und Freiheiten der Menschen rechtlich geschützt, und die Russische Föderation ist ein Rechtsstaat. Richter sind unabhängig und unabsetzbar. Gerichtsverhandlungen sind mit Ausnahme gesetzlich geregelter Fälle öffentlich. Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes und Obersten Gerichtshofes werden vom Föderationsrat auf Vorschlag des russischen Präsidenten ernannt. Mitglieder der anderen Gerichtshöfe auf föderaler Ebene werden vom russischen Präsidenten ernannt. Der Präsident der Russischen Föderation initiiert die Entlassung der Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes und Obersten Gerichtshofes. Der Generalstaatsanwalt und sein Stellvertreter sowie die Staatsanwälte der Subjekte der Russischen Föderation werden nach Beratungen mit dem Föderationsrat vom russischen Präsidenten ernannt und von diesem entlassen. Föderale Gesetze gelten für das gesamte Territorium der Russischen Föderation. Gesetze und andere rechtliche Bestimmungen der Subjekte der Russischen Föderation dürfen föderalen Gesetzen nicht widersprechen. Im Falle eines Widerspruchs gilt das föderale Gesetz. Republiken haben ihre eigene Rechtsordnung, solange dadurch die Kompetenzen der Russischen Föderation unberührt bleiben. Gemäß der Verfassung werden Entscheidungen internationaler Institutionen, welche der Verfassung der Russischen Föderation widersprechen, in der Russischen Föderation nicht vollstreckt. Die Verfassung garantiert ein Doppelbestrafungsverbot (Verfassung RUSS 6.10.2022). Die Rechtsstaatlichkeit wird von Russlands politischer Führung oft untergraben, um die Stabilität des politischen Systems aufrechtzuerhalten (BS 2022). Gemäß dem Rechtsstaatlichkeitsindex des World Justice Project nimmt Russland aktuell den
  2. Rang von insgesamt 142 Ländern/Rängen ein und befindet sich zwischen Niger und Madagaskar (WJP o.D.). Das Justizwesen in Russland ist nicht unabhängig (SWP/Fischer 19.4.2022; vgl. UNHRCOM 1.12.2022, FH 2024) und wird von der Exekutive manipuliert und kontrolliert (BS 2024). Der Justiz mangelt es an Transparenz (FH 11.4.2024). Politisch wichtige Fälle werden vom Kreml überwacht, und Richter haben nicht genügend Autonomie, um den Ausgang zu bestimmen (ÖB Moskau 1.7.2024). Richter des Verfassungsgerichtshofes dürfen ihre abweichenden Meinungen nicht öffentlich machen (UNHRCOM 1.12.2022; vgl. FVGVFGH RUSS 31.7.2023).Die Rechtsstaatlichkeit wird von Russlands politischer Führung oft untergraben, um die Stabilität des politischen Systems aufrechtzuerhalten (BS 2022). Gemäß dem Rechtsstaatlichkeitsindex des World Justice Project nimmt Russland aktuell den
  3. Rang von insgesamt 142 Ländern/Rängen ein und befindet sich zwischen Niger und Madagaskar (WJP o.D.). Das Justizwesen in Russland ist nicht unabhängig (SWP/Fischer 19.4.2022; vergleiche UNHRCOM 1.12.2022, FH 2024) und wird von der Exekutive manipuliert und kontrolliert (BS 2024). Der Justiz mangelt es an Transparenz (FH 11.4.2024). Politisch wichtige Fälle werden vom Kreml überwacht, und Richter haben nicht genügend Autonomie, um den Ausgang zu bestimmen (ÖB Moskau 1.7.2024). Richter des Verfassungsgerichtshofes dürfen ihre abweichenden Meinungen nicht öffentlich machen (UNHRCOM 1.12.2022; vergleiche FVGVFGH RUSS 31.7.2023). Die Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis unterscheidet grundsätzlich nicht nach Merkmalen wie ethnischer Zugehörigkeit, Religion oder Nationalität. Es gibt jedoch selektive Strafverfolgung, die politisch oder auch durch wirtschaftliche Interessen motiviert sein kann (AA 2.8.2024). Das Justizwesen ist von Korruption befallen (BS 2024). Gemäß Berichten geraten seit Russlands Ukraine-Invasion Rechtsanwälte immer mehr ins Visier. Beispielsweise wird ihnen der Zugang zu Mandanten auf Polizeistationen und die Vertretung ihrer Mandanten bei Gerichtsverhandlungen verwehrt (EUAA 16.12.2022b). Es kommt vor, dass Rechtsanwälte ungerechtfertigten Disziplinarverfahren und strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt sind, insbesondere wenn sie Teilnehmer an Anti-Kriegsprotesten verteidigen (UNHRCOM 1.12.2022). Es gibt Berichte über Anwälte, welche verhaftet wurden, weil sie Opfer politischer Repressionen unterstützt haben (EUAA 16.12.2022b). Rechtsanwälte, welche Menschenrechtsfälle bearbeiten, sind mehr und mehr Verwaltungsschikanen sowie Schikanen disziplinarischer und strafrechtlicher Natur ausgesetzt (EEAS 29.5.2024). Schutzmaßnahmen gegen willkürliche Verhaftung und andere Garantien zur Durchführung ordnungsgemäßer Verfahren werden regelmäßig verletzt (FH 2024). Gemäß den gesetzlichen Vorgaben dürfen Inhaftierte die Gesetzmäßigkeit ihrer Inhaftierung gerichtlich überprüfen lassen, jedoch stellen erfolgreiche Anfechtungen eine Seltenheit dar. Wegen der mangelnden Unabhängigkeit des Justizsystems schließen sich Richter für gewöhnlich der Ansicht des Ermittlers an und weisen Beschwerden Angeklagter ab (USDOS 22.4.2024). Für Angeklagte gilt laut der Verfassung die Unschuldsvermutung (Verfassung RUSS 6.10.2022) sowie das Recht auf ein faires, zeitnahes und öffentliches Gerichtsverfahren. Diese Rechte werden nicht immer respektiert (USDOS 22.4.2024). In Ermittlungsverfahren und vor Gericht kann nicht auf eine faire Behandlung bzw. einen fairen Prozess vertraut werden (AA 2.8.2024). Gerichtsverfahren enden sehr selten mit Freisprüchen (USDOS 22.4.2024). Das Vertrauen der Bevölkerung in die Justiz ist gering (Lewada 24.10.2024). Am 16.3.2022 wurde Russland aus dem Europarat ausgeschlossen (CoE 16.3.2022). Zunächst hatte der Europarat wegen des bewaffneten russischen Angriffs auf die Ukraine die Mitgliedschaftsrechte Russlands im Europarat suspendiert (CoE 25.2.2022). Russland war dem Europarat 1996 beigetreten (CoE 16.3.2022). Seit 16.9.2022 ist Russland keine Vertragspartei der vom Europarat geschaffenen Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) mehr (CoE 16.9.2022; vgl. CoE o.D.a). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) stellt die Einhaltung der EMRK sicher. Bürger können sich, nachdem die innerstaatlichen Rechtsbehelfe erschöpft sind, mit Beschwerden direkt an ihn wenden (CoE o.D.b). Seit 16.9.2022 haben russische Bürger kein Recht mehr, den EGMR anzurufen (SWP/Fischer 19.4.2022). Der EGMR ist weiterhin für die Bearbeitung von Beschwerden gegen Russland zuständig, welche bis 16.9.2022 eingereicht wurden. Das Ministerkomitee des Europarats überwacht weiterhin die Umsetzung der Urteile (CoE 16.9.2022). Gemäß einer von der Russischen Föderation verabschiedeten Gesetzesänderung vom Juni 2022 unterliegen Beschlüsse des EGMR, welche nach dem 15.3.2022 in Kraft traten, aber nicht mehr der Vollstreckung in der Russischen Föderation (FGÄSPGB RUSS 11.6.2022). Vor dem EGMR waren mit Stand 31.10.2024 7.750 Beschwerden gegen Russland anhängig (ECHR 31.10.2024).Am 16.3.2022 wurde Russland aus dem Europarat ausgeschlossen (CoE 16.3.2022). Zunächst hatte der Europarat wegen des bewaffneten russischen Angriffs auf die Ukraine die Mitgliedschaftsrechte Russlands im Europarat suspendiert (CoE 25.2.2022). Russland war dem Europarat 1996 beigetreten (CoE 16.3.2022). Seit 16.9.2022 ist Russland keine Vertragspartei der vom Europarat geschaffenen Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) mehr (CoE 16.9.2022; vergleiche CoE o.D.a). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) stellt die Einhaltung der EMRK sicher. Bürger können sich, nachdem die innerstaatlichen Rechtsbehelfe erschöpft sind, mit Beschwerden direkt an ihn wenden (CoE o.D.b). Seit 16.9.2022 haben russische Bürger kein Recht mehr, den EGMR anzurufen (SWP/Fischer 19.4.2022). Der EGMR ist weiterhin für die Bearbeitung von Beschwerden gegen Russland zuständig, welche bis 16.9.2022 eingereicht wurden. Das Ministerkomitee des Europarats überwacht weiterhin die Umsetzung der Urteile (CoE 16.9.2022). Gemäß einer von der Russischen Föderation verabschiedeten Gesetzesänderung vom Juni 2022 unterliegen Beschlüsse des EGMR, welche nach dem 15.3.2022 in Kraft traten, aber nicht mehr der Vollstreckung in der Russischen Föderation (FGÄSPGB RUSS 11.6.2022). Vor dem EGMR waren mit Stand 31.10.2024 7.750 Beschwerden gegen Russland anhängig (ECHR 31.10.2024). Tschetschenien und Dagestan Letzte Änderung 2024-12-10 10:48 Die Situation in Bezug auf die Rechtsstaatlichkeit in Tschetschenien und Dagestan ist problematisch. Vor allem bleiben schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen, begangen von Vertretern der föderalen und regionalen Behörden, straffrei. Es kommt vor, dass Rechtsanwälte, welche ihre Mandanten verteidigen, Angriffen durch Strafverfolgungsbehörden im Nordkaukasus ausgesetzt sind (CoE-PACE 3.6.2022). Tschetschenien Tschetschenien verwaltet sich im Rechtsbereich weitgehend selbst (KAS/Perovic 12.12.2022). Gemäß der tschetschenischen Verfassung gibt es in Tschetschenien föderale Gerichte, den Verfassungsgerichtshof und Friedensgerichte. Friedensrichter sind als Gericht erster Instanz für die Überprüfung von Zivil-, Verwaltungs- und strafrechtlichen Fällen zuständig (Verfassung TSNE 23.3.2003). Behörden verletzen das Recht auf ein faires Gerichtsverfahren. Das Justizsystem dient als Vergeltungsmaßnahme gegen Personen, welche Fehlverhalten des tschetschenischen Republikoberhaupts Kadyrow aufdecken (USDOS 22.4.2024). Tendenzen zur Einführung von Scharia-Recht haben in den letzten Jahren zugenommen. Es herrscht ein Rechtspluralismus aus russischem Recht, traditionellem Gewohnheitsrecht (Adat; einschließlich der Tradition der Blutrache) und Scharia-Recht (AA 2.8.2024). Tschetscheniens Normen und Regeln entfalten oft Vorrang vor der russischen Gesetzgebung, vor allem wenn es um die tschetschenische Identität und den Islam geht (PONARS Eurasia/Ratelle/Iliyasov 18.12.2023). Gemäß Aussage von Einwohnern Tschetscheniens lautet das grundlegende Gesetz in Tschetschenien „Ramsan sagte“. Dies bedeutet, Kadyrows mündliche Aussagen sind einflussreicher als die Rechtssysteme und widersprechen diesen möglicherweise (CSIS/Kosterina 24.1.2020). Das Republiksoberhaupt ruft zu außergerichtlichen Bestrafungen auf (KR 4.1.2024). Das Gewohnheitsrecht (Adat) umfasst zwischenmenschliche Beziehungen wie beispielsweise Vermögensverhältnisse, persönliche und verwandtschaftliche Beziehungen. Es variiert regional und von Sippe zu Sippe und beruht auf dem Prinzip der Wiedergutmachung von Unrecht anstatt Bestrafung (Gumppenberg/Steinbach 2018). Im Gegensatz zum islamischen Recht liegt dem Gewohnheitsrecht (Adat) die kollektive Verantwortung für Rechtsverletzungen zugrunde (RAPSI 4.4.2022). Da es im Rahmen des Gewohnheitsrechts keine individuelle Verantwortung gibt, steht nicht der Täter im Mittelpunkt, sondern dessen Familienclan. Dieser trägt die Verantwortung. Um Stammeskriege und die Ausrottung ganzer Gemeinschaften zu vermeiden, sieht das Gewohnheitsrecht bestimmte Verfahren vor, um die Sippe des Opfers zu versöhnen und Verletzung sowie Verlust auszugleichen (Gumppenberg/Steinbach 2018). In Tschetschenien ist die Praxis der kollektiven Verantwortung weitverbreitet (KR 2.3.2023). Zum Adat gehört beispielsweise der Brauch der Blutrache (RAPSI 4.4.2022; vgl. Gumppenberg/Steinbach 2018). Die Blutrache entstand zum Schutz der Ehre und des Vermögens im Rahmen der Sippenstruktur und verpflichtet die Angehörigen eines Ermordeten, sich an dem Mörder oder dessen Angehörigen zu rächen. Blutrache kennt keine Verjährungsfrist. Es gab Fälle, in welchen die Blutrache nach 50 oder 100 Jahren vollzogen wurde, als der Mörder und dessen nahe Verwandte bereits verstorben waren. Aus Gründen der Selbsterhaltung wurde eine Reihe von Methoden ausgearbeitet, um dem Morden ein Ende zu setzen. Als Alternative wurden Geldstrafen eingeführt. Im Jahr 2010 gründete Kadyrow die „Kommission für nationale Versöhnung“, welche auf die Lösung von Blutfehdekonflikten abzielte. In Tschetschenien existieren Versöhnungskommissionen zur Lösung von Konflikten (KK 27.6.2024). Die Versöhnung verfeindeter Familien geschieht häufig auf Druck der Behörden (KK 6.1.2024). Die Einstellung der tschetschenischen Führung zur Blutrache ist oft situationsabhängig (KR 27.2.2023). Gemäß dem russischen Strafgesetzbuch zieht Mord mit dem Motiv der Blutrache eine Freiheitsstrafe von 8-20 Jahren, eine lebenslange Freiheitsstrafe oder die Todesstrafe nach sich (StGB RUSS 9.11.2024). [zum Thema Todesstrafe siehe Kapitel Todesstrafe]Das Gewohnheitsrecht (Adat) umfasst zwischenmenschliche Beziehungen wie beispielsweise Vermögensverhältnisse, persönliche und verwandtschaftliche Beziehungen. Es variiert regional und von Sippe zu Sippe und beruht auf dem Prinzip der Wiedergutmachung von Unrecht anstatt Bestrafung (Gumppenberg/Steinbach 2018). Im Gegensatz zum islamischen Recht liegt dem Gewohnheitsrecht (Adat) die kollektive Verantwortung für Rechtsverletzungen zugrunde (RAPSI 4.4.2022). Da es im Rahmen des Gewohnheitsrechts keine individuelle Verantwortung gibt, steht nicht der Täter im Mittelpunkt, sondern dessen Familienclan. Dieser trägt die Verantwortung. Um Stammeskriege und die Ausrottung ganzer Gemeinschaften zu vermeiden, sieht das Gewohnheitsrecht bestimmte Verfahren vor, um die Sippe des Opfers zu versöhnen und Verletzung sowie Verlust auszugleichen (Gumppenberg/Steinbach 2018). In Tschetschenien ist die Praxis der kollektiven Verantwortung weitverbreitet (KR 2.3.2023). Zum Adat gehört beispielsweise der Brauch der Blutrache (RAPSI 4.4.2022; vergleiche Gumppenberg/Steinbach 2018). Die Blutrache entstand zum Schutz der Ehre und des Vermögens im Rahmen der Sippenstruktur und verpflichtet die Angehörigen eines Ermordeten, sich an dem Mörder oder dessen Angehörigen zu rächen. Blutrache kennt keine Verjährungsfrist. Es gab Fälle, in welchen die Blutrache nach 50 oder 100 Jahren vollzogen wurde, als der Mörder und dessen nahe Verwandte bereits verstorben waren. Aus Gründen der Selbsterhaltung wurde eine Reihe von Methoden ausgearbeitet, um dem Morden ein Ende zu setzen. Als Alternative wurden Geldstrafen eingeführt. Im Jahr 2010 gründete Kadyrow die „Kommission für nationale Versöhnung“, welche auf die Lösung von Blutfehdekonflikten abzielte. In Tschetschenien existieren Versöhnungskommissionen zur Lösung von Konflikten (KK 27.6.2024). Die Versöhnung verfeindeter Familien geschieht häufig auf Druck der Behörden (KK 6.1.2024). Die Einstellung der tschetschenischen Führung zur Blutrache ist oft situationsabhängig (KR 27.2.2023). Gemäß dem russischen Strafgesetzbuch zieht Mord mit dem Motiv der Blutrache eine Freiheitsstrafe von 8-20 Jahren, eine lebenslange Freiheitsstrafe oder die Todesstrafe nach sich (StGB RUSS 9.11.2024). [zum Thema Todesstrafe siehe Kapitel Todesstrafe] Im islamischen Rechtssystem (Scharia) trägt nur der Einzelne die Schuld für begangene Taten. Traditionelle Hauptanwendungsgebiete der Scharia sind Familien-, Erbrecht und teilweise Vermögensrecht (Gumppenberg/Steinbach 2018). Bestimmte Gruppen genießen keinen effektiven Rechtsschutz in Tschetschenien. Hierzu gehören Menschenrechtsverteidiger, sexuelle Minderheiten, Oppositionelle, Regimekritiker, Frauen, welche mit den Wertvorstellungen ihrer Familie in Konflikt geraten, sowie Personen, die sich gegen das Republiksoberhaupt Kadyrow bzw. dessen Clan aufgelehnt haben. Kadyrow äußert regelmäßig Drohungen gegen Oppositionspolitiker, Menschenrechtsaktivisten und Minderheiten (AA 2.8.2024). Dagestan Gemäß der Verfassung Dagestans liegt das Rechtswesen der Republik Dagestan in den Händen von föderalen Gerichten sowie Gerichten der Republik Dagestan. Letztere sind der Verfassungsgerichtshof Dagestans und Friedensrichter. Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes Dagestans werden von der Volksversammlung der Republik Dagestan auf Vorschlag des Republikoberhaupts ernannt. Friedensrichter werden von der Volksversammlung ernannt (Verfassung DAG 10.7.2003). In Dagestan hat sich, wie auch in Tschetschenien, der traditionelle Rechtspluralismus bis heute erhalten. Grund für die weitverbreitete Akzeptanz des Scharia-Rechts ist unter anderem das unzweckmäßige und korrupte staatliche Justizwesen, welches in hohem Maße durch Ämterkauf und Bestechung geprägt ist. Staatliche Rechtsschutzorgane und Scharia-Gerichte agieren nicht losgelöst voneinander, sondern die verschiedenen Rechtssphären nehmen aufeinander Bezug. Zu den Sitten und Gebräuchen des Adat, die befolgt werden, gehört auch die Blutrache. Zwar geht die Regionalregierung dagegen vor, doch sind nicht alle Clans bereit, auf die Blutrache zu verzichten (AA 2.8.2024). Sicherheitsbehörden Letzte Änderung 2024-12-11 12:26 Das Innenministerium, der Föderale Sicherheitsdienst (FSB), das Untersuchungskomitee, die Generalstaatsanwaltschaft und die Nationalgarde sind für den Gesetzesvollzug zuständig. Der Inlandsgeheimdienst FSB genießt sehr weitreichende Zuständigkeiten und Befugnisse (AA 2.8.2024). Er ist mit Fragen der Staatssicherheit, Spionageabwehr, Korruptionsbekämpfung sowie Bekämpfung des organisierten Verbrechens befasst (USDOS 20.3.2023). In manchen Fällen ist der FSB zum Befehligen von Einheiten der Streitkräfte berechtigt. Maßnahmen im B reich der Terrorismusbekämpfung werden vom Nationalen Anti-Terrorismus-Komitee koordiniert und vom FSB, unterstützt vom Innenministerium und der Nationalgarde, durchgeführt (USDOS 30.11.2023). Die Nationalpolizei untersteht dem Innenministerium und ist für die Bekämpfung von Straftaten zuständig (USDOS 20.3.2023). Die Nationalgarde unterstützt den Grenzwachdienst des FSB bei der Grenzsicherung, ist für Waffenkontrolle sowie den Schutz der öffentlichen Ordnung verantwortlich und bekämpft das organisierte Verbrechen (USDOS 30.11.2023). Weiters nimmt die Nationalgarde an der bewaffneten Verteidigung des Landes in Koordination mit dem Verteidigungsministerium teil (USDOS 20.3.2023). Die 2016 von Präsident Wladimir Putin gegründete Nationalgarde (Rosgwardija) ist Putin direkt unterstellt (ORF 27.6.2023) und hat breite Zuständigkeiten, die von Territorial- und Staatsverteidigung in Kooperation mit dem FSB über Objektschutz bis hin zu Terror- und Extremismus-Abwehr reichen (AA 2.8.2024). Gemäß zahlreichen Berichten sind Strafverfolgungsbehörden und Sicherheitskräfte an Folter, Missbrauch und Gewalt zur Erzwingung von Geständnissen Verdächtiger beteiligt. Straflosigkeit in Bezug auf Sicherheitskräfte stellt ein beträchtliches Problem dar (USDOS 22.4.2024). Ein geringer Teil der Täter wird disziplinarisch oder strafrechtlich verfolgt (AA 2.8.2024). Die Polizei wendet häufig übermäßige Gewalt an (FH 2024). Nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen werden insbesondere sozial Schwache und Obdachlose, Betrunkene, Ausländer und Personen „fremdländischen“ Aussehens oft Opfer von Misshandlungen durch Mitarbeiter der Sicherheitsbehörden (AA 2.8.2024). Personen dürfen für eine Dauer von maximal 48 Stunden ohne richterliche Genehmigung festgehalten werden (Verfassung RUSS 6.10.2022) - vorausgesetzt, es gibt Beweise oder Zeugen. Anderenfalls ist ein Haftbefehl notwendig. Verhaftete werden von der Polizei über ihre Rechte aufgeklärt, und die Polizei hat die Gründe für die Festnahme zu dokumentieren. Inhaftierten muss die Möglichkeit gegeben werden, Angehörige telefonisch zu benachrichtigen, es sei denn, ein Staatsanwalt ordnet die Geheimhaltung der Inhaftierung an. Verhaftete müssen von der Polizei innerhalb von 24 Stunden einvernommen werden, davor haben sie das Recht, für zwei Stunden einen Anwalt zu sehen. Spätestens 12 Stunden nach der Festnahme muss die Polizei den Staatsanwalt benachrichtigen. Die Polizei muss Festgenommene nach 48 Stunden gegen Kaution freilassen - es sei denn, ein Gericht beschließt in einer Anhörung die Ausdehnung der Inhaftierungsdauer. Zuvor (mindestens acht Stunden vor Ablauf der 48-Stunden-Haftdauer) muss die Polizei einen diesbezüglichen Antrag eingereicht haben. Im Allgemeinen werden von den Behörden die rechtlichen Beschränkungen betreffend Inhaftierungen eingehalten, mit Ausnahme des Nordkaukasus (USDOS 22.4.2024). Tschetschenien Rechtswidrige Handlungen tschetschenischer Sicherheitskräfte, welche für Entführungen von Personen in ganz Russland verantwortlich sind, bleiben straffrei (Conversation 9.11.2023). Die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik, Ramsan Kadyrow, gilt (ÖB Moskau 1.7.2024), bestehen aus (Oryx 23.11.2022): • dem
  4. motorisierten Spezialregiment „A. Ch. Kadyrow“ • dem
  5. motorisierten Spezialbataillon „Süden“ • der Schnellen Sondereingriffseinheit „Achmat“ (SOBR) • der Mobilen Einheit für Sonderaufgaben „Achmat-Grosnyj“ (OMON) • dem Polizeiregiment für Sonderaufgaben „A. A. Kadyrow“ (PPSN) und • uniformierten Polizeitruppen. Bewaffnete Kräfte in Tschetschenien sind Republiksoberhaupt Kadyrow persönlich untergeben. Die sogenannten Kadyrowzy stellen [im engeren Sinn; Anm. der Staatendokumentation] eine paramilitärische Einheit bzw. eine Privatarmee dar. Diese ist formal ein Teil des Innenministeriums sowie der Nationalgarde und dient dazu, Opponenten innerhalb Tschetscheniens zu unterdrücken und Kadyrows Gegner außerhalb Tschetscheniens zu eliminieren (Conversati-on 9.11.2023). Die Kadyrowzy stellen die gegenüber den tschetschenischen Behörden loyalste Bevölkerungsgruppe dar (Nowaja gaseta/Milaschina 29.9.2022). Sie werden für zahlreiche Missbrauchshandlungen verantwortlich gemacht, darunter willkürliche Festnahmen, Folter und außergerichtliche Tötungen. Strafrechtliche Konsequenzen haben die Handlungen der Kadyrowzy nicht (EUAA 16.12.2022a). Die Kadyrowzy kommen im Ukraine-Krieg zum Einsatz (KK 15.8.2024; vgl. Conversation 9.11.2023). Mittlerweile umschließt der Begriff Kadyrowzy auch Bewohner anderer russischer Regionen, die ihre Ausbildung in der tschetschenischen Stadt Gudermes durchlaufen, um als Söldner an die Front geschickt zu werden (KR 7.9.2022; vgl. KR 22.1.2024).Bewaffnete Kräfte in Tschetschenien sind Republiksoberhaupt Kadyrow persönlich untergeben. Die sogenannten Kadyrowzy stellen [im engeren Sinn; Anmerkung der Staatendokumentation] eine paramilitärische Einheit bzw. eine Privatarmee dar. Diese ist formal ein Teil des Innenministeriums sowie der Nationalgarde und dient dazu, Opponenten innerhalb Tschetscheniens zu unterdrücken und Kadyrows Gegner außerhalb Tschetscheniens zu eliminieren (Conversati-on 9.11.2023). Die Kadyrowzy stellen die gegenüber den tschetschenischen Behörden loyalste Bevölkerungsgruppe dar (Nowaja gaseta/Milaschina 29.9.2022). Sie werden für zahlreiche Missbrauchshandlungen verantwortlich gemacht, darunter willkürliche Festnahmen, Folter und außergerichtliche Tötungen. Strafrechtliche Konsequenzen haben die Handlungen der Kadyrowzy nicht (EUAA 16.12.2022a). Die Kadyrowzy kommen im Ukraine-Krieg zum Einsatz (KK 15.8.2024; vergleiche Conversation 9.11.2023). Mittlerweile umschließt der Begriff Kadyrowzy auch Bewohner anderer russischer Regionen, die ihre Ausbildung in der tschetschenischen Stadt Gudermes durchlaufen, um als Söldner an die Front geschickt zu werden (KR 7.9.2022; vergleiche KR 22.1.2024). Kritiker, die Tschetschenien aus Sorge um ihre Sicherheit verlassen mussten, fühlen sich häufig auch in russischen Großstädten vor dem langen Arm des Regimes von Republikoberhaupt Kadyrow nicht sicher. Sicherheitskräfte, die Kadyrow zuzurechnen sind, sind nach Aussagen von NGOs auch in Moskau präsent. Es wird von Einzelfällen berichtet, in denen entweder die Familien der Betroffenen oder tschetschenische Behörden (welche Zugriff auf russlandweite Informationssysteme haben) Flüchtende in andere Landesteile verfolgen, sowie von Angehörigen sexueller Minderheiten, die gegen ihren Willen von anderen russischen Regionen nach Tschetschenien zurückgeholt wurden (AA 2.8.2024). Folter und unmenschliche Behandlung Letzte Änderung 2024-12-16 16:02 Folter, Gewalt sowie unmenschliche bzw. grausame oder erniedrigende Behandlung und Strafen sind in Russland auf Basis der Verfassung verboten (Verfassung RUSS 6.10.2022). Die Konvention der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe wurde von Russland 1987 ratifiziert. Das Zusatzprotokoll hat Russland nicht unterzeichnet (OHCHR o.D.). Die Zufügung körperlicher oder seelischer Schmerzen durch systematische Gewaltanwendung wird gemäß dem Strafgesetzbuch mit Freiheitsbeschränkung von bis zu drei Jahren, Zwangsarbeit von bis zu drei Jahren oder Freiheitsentzug von bis zu drei Jahren bestraft. Wird dieselbe Tat beispielsweise von mehreren Personen oder mit besonderer Grausamkeit begangen, ist das Opfer eine minderjährige Person oder wird die Tat zum Beispiel aus politischen, ideologischen oder religiösen Motiven begangen, hat dies Freiheitsentzug von 3 - 7 Jahren zur Folge. Die Anwendung von Folter im Rahmen der Überschreitung von Amtsbefugnissen kann zu Freiheitsentzug von 4 - 15 Jahren führen (StGB RUSS 9.11.2024). Trotz des gesetzlichen Rahmens werden immer wieder Vorwürfe über polizeiliche Gewalt bzw. Willkür gegenüber Verdächtigen laut (ÖB Moskau 1.7.2024). Folter und andere Misshandlungen in Gewahrsam sind nach wie vor weit verbreitet (AI 24.4.2024). Die dafür Verantwortlichen gehen straflos aus oder werden zu milden Strafen verurteilt (AI 24.4.2024; vgl. ÖB Moskau 1.7.2024). Foltervorwürfe werden nicht effektiv untersucht (UNHRCOM 1.12.2022). Gemäß Berichten kommt es vor, dass Journalisten und Aktivisten, welche über Folterfälle in Gefängnissen berichten, von Behörden strafrechtlich verfolgt werden (USDOS 22.4.2024). Der Umstand, dass russische Gerichte ihre Verurteilungen in Strafverfahren häufig nur auf Geständnisse der Beschuldigten stützen, scheint in vielen Fällen Grund für zum Teil schwere Misshandlungen im Rahmen von Ermittlungsverfahren oder in Untersuchungsgefängnissen zu sein (ÖB Moskau 1.7.2024). Gemäß zahlreichen Berichten erzwingen Strafverfolgungsbehörden und Sicherheitskräfte Geständnisse gewaltsam, durch Folter und Missbrauchshandlungen. Nur gelegentlich werden die Täter von den Behörden dafür zur Rechenschaft gezogen. Es kommt zu Todesfällen aufgrund von Folter (USDOS 22.4.2024). Das Problem der Folter und Erniedrigungen hat systemischen Charakter (Gulagu o.D.; vgl. UNGA 11.10.2024). Betroffene, welche vor Gericht Foltervorwürfe erheben, werden zunehmend unter Druck gesetzt, beispielsweise durch Verleumdungsvorwürfe. Die Dauer von Gerichtsverfahren zur Überprüfung von Foltervorwürfen ist kürzer geworden (früher fünf bis sechs Jahre), Qualität und Aufklärungsquote sind jedoch nach wie vor niedrig (AA 2.8.2024). Es existieren keine verlässlichen Statistiken zu Folter und Misshandlungen (UNHRCOM 1.12.2022).Trotz des gesetzlichen Rahmens werden immer wieder Vorwürfe über polizeiliche Gewalt bzw. Willkür gegenüber Verdächtigen laut (ÖB Moskau 1.7.2024). Folter und andere Misshandlungen in Gewahrsam sind nach wie vor weit verbreitet (AI 24.4.2024). Die dafür Verantwortlichen gehen straflos aus oder werden zu milden Strafen verurteilt (AI 24.4.2024; vergleiche ÖB Moskau 1.7.2024). Foltervorwürfe werden nicht effektiv untersucht (UNHRCOM 1.12.2022). Gemäß Berichten kommt es vor, dass Journalisten und Aktivisten, welche über Folterfälle in Gefängnissen berichten, von Behörden strafrechtlich verfolgt werden (USDOS 22.4.2024). Der Umstand, dass russische Gerichte ihre Verurteilungen in Strafverfahren häufig nur auf Geständnisse der Beschuldigten stützen, scheint in vielen Fällen Grund für zum Teil schwere Misshandlungen im Rahmen von Ermittlungsverfahren oder in Untersuchungsgefängnissen zu sein (ÖB Moskau 1.7.2024). Gemäß zahlreichen Berichten erzwingen Strafverfolgungsbehörden und Sicherheitskräfte Geständnisse gewaltsam, durch Folter und Missbrauchshandlungen. Nur gelegentlich werden die Täter von den Behörden dafür zur Rechenschaft gezogen. Es kommt zu Todesfällen aufgrund von Folter (USDOS 22.4.2024). Das Problem der Folter und Erniedrigungen hat systemischen Charakter (Gulagu o.D.; vergleiche UNGA 11.10.2024). Betroffene, welche vor Gericht Foltervorwürfe erheben, werden zunehmend unter Druck gesetzt, beispielsweise durch Verleumdungsvorwürfe. Die Dauer von Gerichtsverfahren zur Überprüfung von Foltervorwürfen ist kürzer geworden (früher fünf bis sechs Jahre), Qualität und Aufklärungsquote sind jedoch nach wie vor niedrig (AA 2.8.2024). Es existieren keine verlässlichen Statistiken zu Folter und Misshandlungen (UNHRCOM 1.12.2022). Nordkaukasus/Tschetschenien Im Nordkaukasus kommt es zu schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen, darunter Folter und Misshandlungen (UNHRCOM 1.12.2022). Gemäß weitverbreiteten Berichten begehen die Polizei und Sicherheitskräfte in nordkaukasischen Haftanstalten Missbrauchshandlungen und wenden Folter an (USDOS 22.4.2024). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, wendet das tschetschenische Regime unter dem Republiksoberhaupt Kadyrow unterschiedliche Formen von Gewalt an, wie beispielsweise Entführungen, Folter und außergerichtliche Tötungen (FH 2024). Die Bekämpfung von Extremisten geht mit Folter zur Erlangung von Geständnissen einher (AA 2.8.2024). In Tschetschenien herrscht Straflosigkeit (ÖB Moskau 1.7.2024). Wehrdienst und Rekrutierungen Überblick über die Armee Letzte Änderung 2024-12-16 16:02 Die erstmalige militärische Registrierung von Staatsbürgern erfo

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