RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.04.2025 GeschäftszahlW604 2260131-2 Spruch, W604 2260131-2/10E Gekürzte Ausfertigung des am 14.03.2025 mündlich verkündeten Beschlusses BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Herbert PLESCHBERGER über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , syrischer Staatsangehöriger, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.09.2024, GZ. XXXX , betreffend die Zurückweisung des Folgeantrages auf internationalen Schutz nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 14.03.2025 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Herbert PLESCHBERGER über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , syrischer Staatsangehöriger, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.09.2024, GZ. römisch 40 , betreffend die Zurückweisung des Folgeantrages auf internationalen Schutz nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 14.03.2025 zu Recht: A) Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.Das Beschwerdeverfahren wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextBegründung:, Begründung: Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 14.03.2025 verkündeten Beschlusses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 iVm § 31 Abs. 3 VwGVG, weil kein Antrag auf Ausfertigung des Beschlusses gemäß § 29 Abs. 4 iVm § 31 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist gestellt wurde. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 14.03.2025 verkündeten Beschlusses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG, weil kein Antrag auf Ausfertigung des Beschlusses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist gestellt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W604.2260131.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.