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{'item': 'G303 2291435-1'}

Obsah (13)Art. 133§ 29b§ 45§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 24§ 1§ 42§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.04.2025 GeschäftszahlG303 2291435-1 Spruch, G303 2291435-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) brachte am 06.03.2023 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und eines Ausweises

§ 29bStraßenverkehrsordnung (St

VO) 1960 (Parkausweis) ein. Dem Antrag war ein MR-Befund des XXXX vom XXXX .2023 angeschlossen. 1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) brachte am 06.03.2023 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und eines Ausweises

Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung (StVO) 1960 (Parkausweis) ein. Dem Antrag war ein MR-Befund des römisch 40 vom römisch 40 .2023 angeschlossen.

  1. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.
  2. In dem eingeholten Gutachten von Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 07.08.2023 (vidiert am 07.08.2023 von Dr. XXXX ), wurden, nach persönlicher Untersuchung des BF am 03.07.2023, folgende Gesundheitsschädigungen festgestellt:
  3. In dem eingeholten Gutachten von Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 07.08.2023 (vidiert am 07.08.2023 von Dr. römisch 40 ), wurden, nach persönlicher Untersuchung des BF am 03.07.2023, folgende Gesundheitsschädigungen festgestellt: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer bzw. des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Durchblutungsstörung des linken Beines bei pAVK Oberer Rahmensatzwert, da pAVK IIb mit Therapieoption, Verschluss linke UE mit Re-Perfusion, zAVK mit Zustand nach Carotis-OP mitberücksichtigtOberer Rahmensatzwert, da pAVK römisch zwei b mit Therapieoption, Verschluss linke UE mit Re-Perfusion, zAVK mit Zustand nach Carotis-OP mitberücksichtigt 05.03.02 40 2 Bluthochdruck Fixe Position, da Kombinationstherapie erforderlich 05.01.02 20 Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt, dass sich dieser aus der führenden Gesundheitsstörung (GS) 1 ergebe. Die GS 2 hebe aufgrund von Geringfügigkeit bzw. fehlender negativer Beeinflussung der GS 1 nicht weiter an. Zur verfahrensrelevanten Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde ausgeführt, dass durch die Durchblutungsstörung des linken Beines die bewältigbare Wegstrecke reduziert sei, jedoch in keinem Ausmaß, welches das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Überwinden der für öffentliche Verkehrsmittel üblichen Niveauunterschiede (somit das Ein- und Aussteigen) sowie den sicheren Transport nicht zulassen würde. Weiters würden keine kardiopulmonalen oder psychiatrischen Limitationen bestehen, die eine Kontraindikation hinsichtlich der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel darstellen würden. Erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten würden nicht vorliegen; seitens der Wirbelsäule bestehe keine absolute Spinalkanalstenose. Auch würden keine neurologischen Ausfälle oder andere Einschränkungen, welche eine erhebliche Gangerschwernis bedingen würden, vorliegen. Die Verwendung eines Gehbehelfs sei zumutbar. Die Hantierfunktion sei ausreichend. Die körperliche Belastbarkeit sei nicht erheblich eingeschränkt. Die psychischen und intellektuellen Fähigkeiten und Funktionen seien ausreichend. Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit liege nicht vor. Bei pAVK IIb mit Ausbildung von Kollateralen, empfohlenem Gehtraining und ohne OP-Indikation sei die Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln weiterhin zumutbar (Referenz für die Bewältigung einer kurzen Wegstrecke: durchschnittliche Entfernung zur nächstgelegenen Haltestelle im urbanen Raum).Zur verfahrensrelevanten Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde ausgeführt, dass durch die Durchblutungsstörung des linken Beines die bewältigbare Wegstrecke reduziert sei, jedoch in keinem Ausmaß, welches das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Überwinden der für öffentliche Verkehrsmittel üblichen Niveauunterschiede (somit das Ein- und Aussteigen) sowie den sicheren Transport nicht zulassen würde. Weiters würden keine kardiopulmonalen oder psychiatrischen Limitationen bestehen, die eine Kontraindikation hinsichtlich der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel darstellen würden. Erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten würden nicht vorliegen; seitens der Wirbelsäule bestehe keine absolute Spinalkanalstenose. Auch würden keine neurologischen Ausfälle oder andere Einschränkungen, welche eine erhebliche Gangerschwernis bedingen würden, vorliegen. Die Verwendung eines Gehbehelfs sei zumutbar. Die Hantierfunktion sei ausreichend. Die körperliche Belastbarkeit sei nicht erheblich eingeschränkt. Die psychischen und intellektuellen Fähigkeiten und Funktionen seien ausreichend. Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit liege nicht vor. Bei pAVK römisch zwei b mit Ausbildung von Kollateralen, empfohlenem Gehtraining und ohne OP-Indikation sei die Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln weiterhin zumutbar (Referenz für die Bewältigung einer kurzen Wegstrecke: durchschnittliche Entfernung zur nächstgelegenen Haltestelle im urbanen Raum).
  4. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 08.08.2023 wurde dem BF das oben angeführte Ergebnis der medizinischen Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und mitgeteilt, dass der Grad der Behinderung 40 % betrage und die Ausstellung eines Bundesbehindertenpasses erst ab einem Grad der Behinderung von 50 % möglich sei. Es wurde dem BF die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung eine schriftliche Stellungnahme einzubringen. 4.
  5. Mit E-Mail vom 29.08.2023 wurde stellungnehmend zum Ergebnis der Beweisaufnahme zusammengefasst vorgebracht, dass die Einschätzungsverordnung mangels unterschiedlicher Beweisthemen für das gegenständliche Verfahren nicht einschlägig sei. Die Sachverständige weise als Allgemeinmedizinerin nicht die hier speziell erforderliche Fachkunde im Bereich der Gefäßchirurgie auf. Die Angaben in der Anamnese seien nicht richtig, der BF habe Probleme mit der Durchblutung beider Beine, jedoch würden seit der OP die Probleme vorwiegend im linken Bein auftreten, keineswegs aber ausschließlich. Soweit unter derzeitige Beschwerden angeführt sei, dass sich parallel Adern bilden würden und eine Operation nicht geplant sei, handle es sich nicht um Beschwerden, sondern den vom BF wiedergegebenen mündlichen Befund von XXXX vom LKH XXXX . Hinsichtlich der Beine seien dem BF regelmäßige Spaziergänge samt Nachkontrolle angeraten worden, dies unter Abraten einer sofortigen OP. Es gehe dem BF nicht ums Parken, wenn er im Murpark zur Post gehe, sondern generell darum, dass Probleme bestehen würden, wenn er mit dem Pkw nicht nahe genug an irgendein Ziel fahren könne. Der BF sei seit XXXX .2016 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden und legte diesbezüglich den Bescheid des Präsidenten des OLG XXXX vom XXXX .2016 vor. Die Zusammenfassung der relevanten Befunde sei nicht vollständig. Bezogen auf die Probleme mit den Beinen seien allein die Befunde links berücksichtigt worden. Im Befund des LKH XXXX werde aber auch ein langstreckiger Verschluss mit Reperfusion beschrieben. Der Befund des XXXX vom 30.01.2023 werde zwar zitiert, sei aber im Gutachten unberücksichtigt worden. Die Einschätzung wonach dem BF ein Fersen- und Zehenspitzengang möglich sei, sei für den BF nicht nachvollziehbar. Der Einbeinstand sei ihm weitgehend möglich, wenn auch nicht lange. Auch das Aus- und Anziehen sei möglich, Socken und Schuhe aber nicht ohne weiteres, weil das Stehen auf einem Bein Probleme mache, allerdings aufgrund von Schwindel, manchmal mehr, manchmal weniger, eine Ursache sei bis heute nicht diagnostizierbar. Der Befund zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei mangelhaft bzw. ergänzungsbedürftig. Der BF beantragte seinem Antrag Folge zu geben, allenfalls die Sachverständige zur Ergänzung aufzufordern oder einen Sachverständigen aus dem Gebiet der Gefäßchirurgie zu betrauen. Der BF legte weitere medizinische Beweismittel vor. Soweit unter derzeitige Beschwerden angeführt sei, dass sich parallel Adern bilden würden und eine Operation nicht geplant sei, handle es sich nicht um Beschwerden, sondern den vom BF wiedergegebenen mündlichen Befund von römisch 40 vom LKH römisch 40 . Hinsichtlich der Beine seien dem BF regelmäßige Spaziergänge samt Nachkontrolle angeraten worden, dies unter Abraten einer sofortigen OP. Es gehe dem BF nicht ums Parken, wenn er im Murpark zur Post gehe, sondern generell darum, dass Probleme bestehen würden, wenn er mit dem Pkw nicht nahe genug an irgendein Ziel fahren könne. Der BF sei seit römisch 40 .2016 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden und legte diesbezüglich den Bescheid des Präsidenten des OLG römisch 40 vom römisch 40 .2016 vor. Die Zusammenfassung der relevanten Befunde sei nicht vollständig. Bezogen auf die Probleme mit den Beinen seien allein die Befunde links berücksichtigt worden. Im Befund des LKH römisch 40 werde aber auch ein langstreckiger Verschluss mit Reperfusion beschrieben. Der Befund des römisch 40 vom 30.01.2023 werde zwar zitiert, sei aber im Gutachten unberücksichtigt worden. Die Einschätzung wonach dem BF ein Fersen- und Zehenspitzengang möglich sei, sei für den BF nicht nachvollziehbar. Der Einbeinstand sei ihm weitgehend möglich, wenn auch nicht lange. Auch das Aus- und Anziehen sei möglich, Socken und Schuhe aber nicht ohne weiteres, weil das Stehen auf einem Bein Probleme mache, allerdings aufgrund von Schwindel, manchmal mehr, manchmal weniger, eine Ursache sei bis heute nicht diagnostizierbar. Der Befund zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei mangelhaft bzw. ergänzungsbedürftig. Der BF beantragte seinem Antrag Folge zu geben, allenfalls die Sachverständige zur Ergänzung aufzufordern oder einen Sachverständigen aus dem Gebiet der Gefäßchirurgie zu betrauen. Der BF legte weitere medizinische Beweismittel vor.
  6. Die belangte Behörde ersuchte aufgrund der gemachten Einwendungen des BF die ärztliche Sachverständigen um Erstellung eines weiteren Sachverständigengutachtens. 5.
  7. In dem eingeholten Gutachten von Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 14.11.2023 (vidiert am 15.11.2023 von Dr. XXXX ), wurden, aufgrund der Aktenlage, folgende Gesundheitsschädigungen festgestellt:5.
  8. In dem eingeholten Gutachten von Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 14.11.2023 (vidiert am 15.11.2023 von Dr. römisch 40 ), wurden, aufgrund der Aktenlage, folgende Gesundheitsschädigungen festgestellt: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer bzw. des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Durchblutungsstörung beider Beine (Beschwerden vorwiegend links) bei pAVK Oberer Rahmensatzwert, da pAVK IIb mit Therapieoption, Verschluss mit Re-Perfusion/Kollateralenbildung, zAVK mit Zustand nach Carotis-OP mitberücksichtigt, ebenso der arteriosklerotische Schaden der Aorta abdominalis und der großen IliacalgefäßeOberer Rahmensatzwert, da pAVK römisch zwei b mit Therapieoption, Verschluss mit Re-Perfusion/Kollateralenbildung, zAVK mit Zustand nach Carotis-OP mitberücksichtigt, ebenso der arteriosklerotische Schaden der Aorta abdominalis und der großen Iliacalgefäße 05.03.02 40 2 Abnützungsbedingte Veränderungen der Wirbelsäule (LWS) Unterer Rahmensatzwert, da mittelgradig eingeschränkte Beweglichkeit bei multisegmentales mittel— bis höhergradiger Chondrose sowie mäßiggradige deformierender Spondylose, mittelgradige ISG Arthrose mitberücksichtigt, ebenso die beginnende Osteoporose 02.01.02 30 3 Bluthochdruck Fixe Position, da Kombinationstherapie erforderlich 05.01.02 20 Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt, dass sich dieser aus der führenden Gesundheitsstörung (GS) 1 ergebe, welche durch die GS 2 aufgrund von zusätzlicher Beeinträchtigung hinsichtlich Mobilität um 1 Stufe angehoben werde. Die GS 3 hebe aufgrund von Geringfügigkeit bzw. fehlender negativer Beeinflussung der GS 1 nicht weiter an. Stellungnehmend zu den gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten wurde festgehalten, dass die GS 1 unverändert sei, die Formulierung werde auf beide Beine erweitert, die Verkalkung der Aorta abdominalis werde wie vom BF gewünscht ergänzt, in Summe resultiere kein höherer Behinderungsgrad. Die GS 2 werde anhand des neu vorgelegten Befundes neu eingeschätzt. Die GS 3 bleibe unverändert. Hinsichtlich der sozialen Anamnese sei zu korrigieren, dass im Letztgutachten fälschlich eine laufende berufliche Tätigkeit beschrieben worden sei. Der Bescheid der Dienstunfähigkeit sei nachgereicht worden. Eine Änderung der Einschätzung der Gesundheitsstörungen ergebe sich hieraus nicht. Die 2016 festgestellte Diagnose "Mittelgradige depressive Episode" könne mangels aktueller fachärztlicher Befunde nicht eingeschätzt werden. Eine Facharztausbildung im Bereich Gefäßchirurgie sei für die gutachterliche Einschätzung einer pAVK nicht erforderlich, zumal ja nicht durch eine Allgemeinmedizinerin die Diagnose per se gestellt worden sei, sondern die einschlägigen Fachbefunde EVO-konform eingeschätzt worden seien. Zur verfahrensrelevanten Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde ausgeführt, dass durch die Durchblutungsstörung der Beine (insbesondere links) die bewältigbare Wegstrecke reduziert sei, jedoch in keinem Ausmaß, welches das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Überwinden der für öffentliche Verkehrsmittel üblichen Niveauunterschiede (somit das Ein- und Aussteigen) sowie den sicheren Transport nicht zulassen würde. Weiters würden keine kardiopulmonalen oder psychiatrischen Limitationen bestehen, die eine Kontraindikation hinsichtlich der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel darstellen würden. Erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten würden nicht vorliegen; seitens der Wirbelsäule bestehe keine absolute Spinalkanalstenose. Neurologische Ausfälle oder andere Einschränkungen, welche eine erhebliche Gangerschwernis bedingen würden, würden nicht vorliegen. Die Verwendung eines Gehbehelfs sei zumutbar. Die Hantierfunktion sei ausreichend. Die körperliche Belastbarkeit sei nicht erheblich eingeschränkt. Die psychischen und intellektuellen Fähigkeiten und Funktionen seien ausreichend. Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit würden nicht vorliegen. Bei pAVK IIb mit Ausbildung von Kollateralen, empfohlenem Gehtraining und ohne OP-Indikation sei die Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln weiterhin zumutbar. Zur verfahrensrelevanten Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde ausgeführt, dass durch die Durchblutungsstörung der Beine (insbesondere links) die bewältigbare Wegstrecke reduziert sei, jedoch in keinem Ausmaß, welches das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Überwinden der für öffentliche Verkehrsmittel üblichen Niveauunterschiede (somit das Ein- und Aussteigen) sowie den sicheren Transport nicht zulassen würde. Weiters würden keine kardiopulmonalen oder psychiatrischen Limitationen bestehen, die eine Kontraindikation hinsichtlich der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel darstellen würden. Erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten würden nicht vorliegen; seitens der Wirbelsäule bestehe keine absolute Spinalkanalstenose. Neurologische Ausfälle oder andere Einschränkungen, welche eine erhebliche Gangerschwernis bedingen würden, würden nicht vorliegen. Die Verwendung eines Gehbehelfs sei zumutbar. Die Hantierfunktion sei ausreichend. Die körperliche Belastbarkeit sei nicht erheblich eingeschränkt. Die psychischen und intellektuellen Fähigkeiten und Funktionen seien ausreichend. Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit würden nicht vorliegen. Bei pAVK römisch zwei b mit Ausbildung von Kollateralen, empfohlenem Gehtraining und ohne OP-Indikation sei die Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln weiterhin zumutbar.
  9. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 27.12.2023 wurde dem BF das oben angeführte Ergebnis der medizinischen Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und mitgeteilt, dass die Voraussetzung für die Ausstellung eines Parkausweises der Besitz eines Bundesbehindertenpasses mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ sei. Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung würden derzeit nicht vorliegen. Der festgestellte Grad der Behinderung, nämlich 50%, sei dem beiliegenden Sachverständigengutachten zu entnehmen. Es wurde dem BF die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung eine schriftliche Stellungnahme einzubringen.
  10. Mit E-Mail vom 10.01.2024 brachte der BF im Rahmen des Parteiengehörs entscheidungswesentlich vor, dass der Hinweis im Aktengutachten, dass aktuell keine Medikamente genommen werden würden, unrichtig sei. Die Dokumentation der Medikamente im Vorgutachten vom 07.08.2023 sei jedoch richtig. Es sei für den BF nicht nachvollziehbar, wenn nunmehr die Probleme zwar in beiden Beinen berücksichtigt worden seien und auch der arteriosklerotische Schaden der Aorta abdominalis und der großen Iliacalgefäße erstmals erwähnt werde, die Einschätzung jedoch weiterhin 40 % betrage. Der Befund zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel stelle eine Wiedergabe der Ausführungen im Vorgutachten vom 07.08.2023 dar. Auf die dagegen erhobenen Einwände gehe auch das aktuelle Gutachten nicht ein. Es bleibe damit mangelhaft bzw. ergänzungsbedürftig. Soweit die Sachverständige zur Einschätzung gelange, dass eine bewältigbare Wegstrecke zwar reduziert sei, jedoch nicht in einem Ausmaß, welche das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke nicht zuließe, bleibe das Gutachten ergänzungsbedürftig aber auch widersprüchlich. Nach der Rechtsprechung sei zumindest die schmerzfreie Überwindung einer Wegstrecke von 300 Metern erforderlich, um keine dauernde starke Gehbehinderung anzunehmen. Das sei dem BF nicht ohne weiteres möglich, und sei selbst im Vorgutachten vom 07.08.2023 befundet worden. Mit der Verwendung eines Gehbehelfs sei nach der zitierten Rechtsprechung des VwGH auch eine zusätzliche Beeinträchtigung (Gehbehinderung) evident, die nach den Umständen zusammen mit festgestellten Behinderungen beim Gehen als dauernd starke Gehbehinderung qualifiziert werden könne und daher auch bei der Einschätzung hätte berücksichtigt werden müssen. Der BF merke an, dass er nicht im urbanen Raum lebe, die nächste Haltestelle eines Verkehrsmittels, dass ihn in zumindest 40 Minuten oder länger in urbanen Raum (Graz) befördern könnte, sei ca 1,5 km entfernt, die Intervalle würden über den Tag nicht einmal einen Bus/Stunde schaffen. Der BF beantragte neuerlich seinem Antrag Folge zu geben, allenfalls einen Sachverständigen aus dem Gebiet der Gefäßchirurgie zu betrauen. Zudem führte der BF aus, dass er am XXXX .2024 eine Herzuntersuchung habe und die Ergebnisse nachreichen werde.
  11. Mit E-Mail vom 10.01.2024 brachte der BF im Rahmen des Parteiengehörs entscheidungswesentlich vor, dass der Hinweis im Aktengutachten, dass aktuell keine Medikamente genommen werden würden, unrichtig sei. Die Dokumentation der Medikamente im Vorgutachten vom 07.08.2023 sei jedoch richtig. Es sei für den BF nicht nachvollziehbar, wenn nunmehr die Probleme zwar in beiden Beinen berücksichtigt worden seien und auch der arteriosklerotische Schaden der Aorta abdominalis und der großen Iliacalgefäße erstmals erwähnt werde, die Einschätzung jedoch weiterhin 40 % betrage. Der Befund zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel stelle eine Wiedergabe der Ausführungen im Vorgutachten vom 07.08.2023 dar. Auf die dagegen erhobenen Einwände gehe auch das aktuelle Gutachten nicht ein. Es bleibe damit mangelhaft bzw. ergänzungsbedürftig. Soweit die Sachverständige zur Einschätzung gelange, dass eine bewältigbare Wegstrecke zwar reduziert sei, jedoch nicht in einem Ausmaß, welche das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke nicht zuließe, bleibe das Gutachten ergänzungsbedürftig aber auch widersprüchlich. Nach der Rechtsprechung sei zumindest die schmerzfreie Überwindung einer Wegstrecke von 300 Metern erforderlich, um keine dauernde starke Gehbehinderung anzunehmen. Das sei dem BF nicht ohne weiteres möglich, und sei selbst im Vorgutachten vom 07.08.2023 befundet worden. Mit der Verwendung eines Gehbehelfs sei nach der zitierten Rechtsprechung des VwGH auch eine zusätzliche Beeinträchtigung (Gehbehinderung) evident, die nach den Umständen zusammen mit festgestellten Behinderungen beim Gehen als dauernd starke Gehbehinderung qualifiziert werden könne und daher auch bei der Einschätzung hätte berücksichtigt werden müssen. Der BF merke an, dass er nicht im urbanen Raum lebe, die nächste Haltestelle eines Verkehrsmittels, dass ihn in zumindest 40 Minuten oder länger in urbanen Raum (Graz) befördern könnte, sei ca 1,5 km entfernt, die Intervalle würden über den Tag nicht einmal einen Bus/Stunde schaffen. Der BF beantragte neuerlich seinem Antrag Folge zu geben, allenfalls einen Sachverständigen aus dem Gebiet der Gefäßchirurgie zu betrauen. Zudem führte der BF aus, dass er am römisch 40 .2024 eine Herzuntersuchung habe und die Ergebnisse nachreichen werde. 7.
  12. Am 18.01.2024 wurde der Befund des XXXX bezüglich einer Myocardszintigraphie vom 17.01.2024 übermittelt.7.
  13. Am 18.01.2024 wurde der Befund des römisch 40 bezüglich einer Myocardszintigraphie vom 17.01.2024 übermittelt.
  14. Die belangte Behörde ersuchte aufgrund der gemachten Einwendungen des BF die ärztliche Sachverständige um eine ergänzende medizinische Stellungnahme. 8.
  15. In der Stellungnahme vom 09.02.2024 führte die Sachverständige Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, aus, dass anhand des neu vorgelegten Befundberichtes als Gesundheitsstörung 4 neu eine KHK III unter 05.05.01 geltend gemacht werden könne, ohne Hinweis auf Ischämie, 20%. Eine Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung resultiere hieraus nicht, auch keine geänderte Einschätzung hinsichtlich der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel“. Die eingenommenen Medikamente würden angeführt werden. Wie bereits erwähnt sei die "kurze Wegstrecke" entsprechend der durchschnittlichen Entfernung zur nächstgelegenen Haltestelle im urbanen Raum definiert, unabhängig davon, ob man in der Stadt lebe oder nicht. Hier finde sich demnach kein Widerspruch. Auch wenn die bewältigbare Wegstrecke reduziert sei, könne sie für eben diese "kurze Wegstrecke" ausreichend sein. 8.
  16. In der Stellungnahme vom 09.02.2024 führte die Sachverständige Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, aus, dass anhand des neu vorgelegten Befundberichtes als Gesundheitsstörung 4 neu eine KHK römisch drei unter 05.05.01 geltend gemacht werden könne, ohne Hinweis auf Ischämie, 20%. Eine Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung resultiere hieraus nicht, auch keine geänderte Einschätzung hinsichtlich der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel“. Die eingenommenen Medikamente würden angeführt werden. Wie bereits erwähnt sei die "kurze Wegstrecke" entsprechend der durchschnittlichen Entfernung zur nächstgelegenen Haltestelle im urbanen Raum definiert, unabhängig davon, ob man in der Stadt lebe oder nicht. Hier finde sich demnach kein Widerspruch. Auch wenn die bewältigbare Wegstrecke reduziert sei, könne sie für eben diese "kurze Wegstrecke" ausreichend sein.
  17. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 06.03.2024 wurde der Antrag vom 06.03.2023 auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass abgewiesen. Gestützt wurde die Entscheidung der belangten Behörde auf die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens. Danach würden die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht vorliegen. Die medizinische Stellungnahme von Dr. XXXX vom 09.02.2024 wurde zum Bestandteil der Begründung des Bescheides erklärt und wurde dem angefochtenen Bescheid als Beilage angeschlossen. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und der Entscheidung in freier Beweiswürdigung zu Grunde gelegt worden. In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes und der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen. Des Weiteren wurden die maßgeblichen Kriterien, welche entsprechend der höchstgerichtlichen Judikatur für die gegenständliche Zusatzeintragung relevant sind, angeführt.Gestützt wurde die Entscheidung der belangten Behörde auf die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens. Danach würden die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht vorliegen. Die medizinische Stellungnahme von Dr. römisch 40 vom 09.02.2024 wurde zum Bestandteil der Begründung des Bescheides erklärt und wurde dem angefochtenen Bescheid als Beilage angeschlossen. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und der Entscheidung in freier Beweiswürdigung zu Grunde gelegt worden. In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes und der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen. Des Weiteren wurden die maßgeblichen Kriterien, welche entsprechend der höchstgerichtlichen Judikatur für die gegenständliche Zusatzeintragung relevant sind, angeführt.
  18. Gegen den oben genannten Bescheid brachte der BF mit E-Mail vom 26.03.2024 binnen offener Frist Beschwerde bei der belangten Behörde ein. Begründend wurde das Vorbringen in den oben angeführten Stellungnahmen wiederholt und ergänzend vorgebracht, dass der angefochtene Bescheid allein mit der Stellungnahme von Dr. XXXX vom 09.02.2024 begründet werde, die ihm nicht zur Äußerung übermittelt worden sei. Dadurch sei ihm das rechtliche Gehör genommen worden und bestehe eine „Scheinbegründung“. Der BF halte seinen Antrag aufrecht und beantragt die Abänderung des angefochtenen Bescheides im Sinne der ursprünglichen Antragstellung. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung werde verzichtet.
  19. Gegen den oben genannten Bescheid brachte der BF mit E-Mail vom 26.03.2024 binnen offener Frist Beschwerde bei der belangten Behörde ein. Begründend wurde das Vorbringen in den oben angeführten Stellungnahmen wiederholt und ergänzend vorgebracht, dass der angefochtene Bescheid allein mit der Stellungnahme von Dr. römisch 40 vom 09.02.2024 begründet werde, die ihm nicht zur Äußerung übermittelt worden sei. Dadurch sei ihm das rechtliche Gehör genommen worden und bestehe eine „Scheinbegründung“. Der BF halte seinen Antrag aufrecht und beantragt die Abänderung des angefochtenen Bescheides im Sinne der ursprünglichen Antragstellung. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung werde verzichtet.
  20. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht am 06.05.2024 vorgelegt.
  21. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde seitens des erkennenden Gerichts ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. 12.
  22. Im medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Innere Medizin, vom 08.11.2024, wird, basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF am 30.10.2024, im Wesentlichen folgendes festgehalten:12.
  23. Im medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für Innere Medizin, vom 08.11.2024, wird, basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF am 30.10.2024, im Wesentlichen folgendes festgehalten: ● Durchblutungsstörung der Beine mit langstreckigen Gefäßverschlüssen beidseits, bereits Ausbildung von Umgehungskreisläufen, insgesamt jedoch noch eingeschränkte Wegstrecke (PAVK IIb), keine baldige Operation geplant; Gefäßveränderungen der Bauchaorta sowie der Beckenarterien wurden mitberücksichtigt Durchblutungsstörung der Beine mit langstreckigen Gefäßverschlüssen beidseits, bereits Ausbildung von Umgehungskreisläufen, insgesamt jedoch noch eingeschränkte Wegstrecke (PAVK römisch zwei b), keine baldige Operation geplant; Gefäßveränderungen der Bauchaorta sowie der Beckenarterien wurden mitberücksichtigt ● Wirbelsäulensyndrom bei teilweise höhergradigen degenerativen Veränderungen und geringgradigen Funktionseinschränkungen ● Koronare Herzerkrankung, Bluthochdruck, noch unauffällige cardiopulmonale Belastbarkeit Seitens des Sachverständigen wurde unter zusammenfassender Beurteilung festgehalten, dass beim BF ein langstreckiger Verschluss der rechten und linken Oberschenkelarterie bekannt sei. Es bestehe bereits eine Ausbildung von Kollateralen (Umgehungskreisläufe). Die peripheren Fußpulse seien bei der Untersuchung aber nicht tastbar gewesen. Eine ausreichende Durchblutung der Beine sei daher trotz der Kollateralen nicht anzunehmen. Die vom BF angegebene maximale Gehstrecke von 150-200 Metern bei langsamen Gehen sei daher glaubhaft. Bei schnellerem Gehen seien nur Wegstrecken von 50 Metern möglich. Weiters würden eine koronare Herzkrankheit sowie ein Bluthochdruck bestehen. Bei der Myokardszintigraphie zeige sich aber kein Hinweis für eine Durchblutungsstörung des Herzens. Von Seiten des Stütz- und Bewegungsapparates seien Schmerzen in der Lendenwirbelsäule angegeben worden. Bei der Untersuchung sei aber nur eine geringe Funktionseinschränkung bei der Lendenwirbelsäule objektiviert worden. Schmerzmittel würden keine eingenommen werden. Psychischerseits würden keine Einschränkungen bestehen. Stellungnehmend zum Vorgutachten vom 14.11.2023 sowie der Stellungnahme vom 09.02.2024 wurde festgehalten, dass die Gesundheitsschädigung 3 aufgrund der koronaren Herzkrankheit geändert werde. Es würden keine erheblichen Einschränkungen der unteren und oberen Extremitäten, keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, keine erheblichen Einschränkungen der psychischen, neurologischen oder intellektuellen Fähigkeiten, keine Erkrankung des Immunsystems und keine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit bestehen. Das Ein- und Aussteigen bei einem üblichen Niveauunterschied sei ohne fremde Hilfe möglich. Der sichere Transport im öffentlichen Verkehrsmittel unter den üblichen Transportbedingungen sei ebenfalls möglich. Beim BF würde aufgrund der Durchblutungsstörung der Beine eine eingeschränkte Wegstrecke bestehen. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke könne selbständig ohne Pause nicht zurückgelegt werden. Die Einschätzung des Gutachtens vom 14.11.2023 und der Stellungnahme vom 9.2.2024 bezüglich der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel werde daher geändert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei dem BF nicht zumutbar. Eine Besserung der Wegstrecke sei nach einer Operation möglich. Eine Nachuntersuchung in 36 Monaten werde daher empfohlen.
  24. Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde den Verfahrensparteien im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs

§ 45Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 Vw

GVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 18.11.2024 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. 13. Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde den Verfahrensparteien im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs

Paragraph 45, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 18.11.2024 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. 13.

  1. Die Parteien erstatteten dazu keine Stellungnahme beziehungsweise Äußerung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Der BF ist am XXXX geboren und im Besitz eines Behindertenpasses mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 50%.Der BF ist am römisch 40 geboren und im Besitz eines Behindertenpasses mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 50%. Der BF leidet an folgenden behinderungsrelevanten Gesundheitsschädigungen: ● Durchblutungsstörung der Beine mit langstreckigen Gefäßverschlüssen beidseits, bereits Ausbildung von Umgehungskreisläufen und Gefäßveränderungen der Bauchaorta sowie der Beckenarterien ● Wirbelsäulensyndrom bei teilweise höhergradigen degenerativen Veränderungen und geringgradigen Funktionseinschränkungen ● Koronare Herzerkrankung und Bluthochdruck mit noch unauffälliger cardiopulmonaler Belastbarkeit Der BF ist aufgrund der bestehenden Durchblutungsstörung in beiden Beinen nicht in der Lage eine kurze Wegstrecke im Ausmaß von 300-400 Metern selbständig zurückzulegen. Eine diesbezügliche Besserung ist nach einer Operation möglich. Derzeit besteht dadurch eine erhebliche Mobilitätseinschränkung.
  3. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang, die Feststellungen zum Geburtsdatum, und zum Besitz des Behindertenpasses ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde, der Beschwerde und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang, die Feststellungen zum Geburtsdatum, und zum Besitz des Behindertenpasses ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde, der Beschwerde und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Das seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholte medizinische Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Innere Medizin und Arzt für Allgemeinmedizin, vom 08.11.2024, welches auf einer persönlichen Untersuchung des BF basiert, ist vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei. Die festgestellten Gesundheitsschädigungen und deren Auswirkungen auf die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln ergeben sich daraus.Das seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholte medizinische Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für Innere Medizin und Arzt für Allgemeinmedizin, vom 08.11.2024, welches auf einer persönlichen Untersuchung des BF basiert, ist vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei. Die festgestellten Gesundheitsschädigungen und deren Auswirkungen auf die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln ergeben sich daraus. Insbesondere wurde ausgeführt, dass beim BF eine Durchblutungsstörung mit langstreckigen Gefäßverschlüssen in beiden Beinen vorliegt, wodurch er eine Gehstrecke von maximal 150 bis 200 Metern bei langsamen Gehen bewältigen kann. Im Gutachten wurde auch ausdrücklich festgehalten, dass der BF nicht in der Lage ist, eine kurze Wegstrecke im Ausmaß von 300-400 Metern selbständig zurückzulegen. Daher wurde auf Basis dieser gutachterlichen Ausführung festgestellt, dass beim BF eine entscheidungsmaßgebliche erhebliche Mobilitätseinschränkung vorliegt. Zudem wurde gutachterlich diesbezüglich festhalten, dass der derzeitige Gesundheitszustand sich durch eine Operation verbessern könnte. Der Inhalt des ärztlichen Sachverständigengutachtens von Dr. XXXX wurde vom BF als auch von der belangten Behörde im Rahmen des schriftlichen Parteiengehörs unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen. Es blieb somit im gegenständlichen Verfahren unbestritten und wird der Entscheidung des erkennenden Gerichtes in freier Beweiswürdigung zu Grunde gelegt.Der Inhalt des ärztlichen Sachverständigengutachtens von Dr. römisch 40 wurde vom BF als auch von der belangten Behörde im Rahmen des schriftlichen Parteiengehörs unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen. Es blieb somit im gegenständlichen Verfahren unbestritten und wird der Entscheidung des erkennenden Gerichtes in freier Beweiswürdigung zu Grunde gelegt.
  4. Rechtliche Beurteilung: 3.
  5. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung [idgF]) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der geltenden Fassung [idgF]) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs. 3 BBG (Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990 idg

F) hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG (Bundesbehindertengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF) hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Bei Senatsentscheidungen in Verfahren

§ 45Abs.

3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter

§ 45Abs.

4 BBG mitzuwirken. Bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter

Paragraph 45, Absatz 4, BBG mitzuwirken. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idg

F) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idg

F) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung

§ 24Abs. 4 Vw

GVG absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) noch Art 47 GRC (Charta der Grundrechte der Europäischen Union) entgegenstehen.Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) noch Artikel 47, GRC (Charta der Grundrechte der Europäischen Union) entgegenstehen. Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt. Die ärztliche Begutachtung basierte auch auf einer persönlichen Untersuchung des BF. Der Inhalt des vorliegenden Sachverständigengutachtens wurde zudem von den Verfahrensparteien im Rahmen ihres schriftlichen Parteiengehörs nicht beeinsprucht. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren des BF somit geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung

§ 24Vw

GVG entfallen. Zudem hat der BF in seiner Beschwerde auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ausdrücklich verzichtet. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren des BF somit geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung

Paragraph 24, VwGVG entfallen. Zudem hat der BF in seiner Beschwerde auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ausdrücklich verzichtet. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. 3.2. Zu Spruchteil A): Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes ist

§ 1Abs.

2 BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes ist

Paragraph eins, Absatz 2, BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Der Behindertenpass hat

§ 42Abs.

1 BBG den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Der Behindertenpass hat

Paragraph 42, Absatz eins, BBG den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

§ 45Abs.

1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Ein Bescheid ist

§ 45Abs.

2 BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3 BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Ein Bescheid ist

Paragraph 45, Absatz 2, BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3, BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

§ 1Abs.

4 Z 3 der am

  1. Jänner 2014 in Kraft getretenen Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen, die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  2. Lebensmonat vollendet ist undGemäß Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der am
  3. Jänner 2014 in Kraft getretenen Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013,, ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen, die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  4. Lebensmonat vollendet ist und - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 4 Z 1 lit. b oder d vorliegen. - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach , Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen. Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind entsprechend der Erläuterungen zur oben angeführten Verordnung ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Entscheidend für die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist, wie sich eine bestehende Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH vom 20.10.2011, Zl. 2009/11/0032). Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung“ regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden (vgl. etwa VwGH 18.12.2006, Zl. 2006/11/0211; VwGH 20.04.2004, Zl. 2003/11/0078).Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung“ regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden vergleiche etwa VwGH 18.12.2006, Zl. 2006/11/0211; VwGH 20.04.2004, Zl. 2003/11/0078). Bei der Beurteilung, ob eine dauernde starke Gehbehinderung iSd § 29b Abs 1 StVO 1960 vorliegt, hat die Behörde zu berücksichtigen, ob das Zurücklegen einer Wegstrecke von mehr als 300m ohne überdurchschnittliche Kraftanstrengung und ohne großen Schmerzen allenfalls nur mit Hilfsmitteln möglich ist. Wenn das der Fall ist, liegt keine dauernde starke Gehbehinderung vor. (vgl. VwGH vom 29.01.2013, 2012/02/0215)Bei der Beurteilung, ob eine dauernde starke Gehbehinderung iSd Paragraph 29 b, Absatz eins, StVO 1960 vorliegt, hat die Behörde zu berücksichtigen, ob das Zurücklegen einer Wegstrecke von mehr als 300m ohne überdurchschnittliche Kraftanstrengung und ohne großen Schmerzen allenfalls nur mit Hilfsmitteln möglich ist. Wenn das der Fall ist, liegt keine dauernde starke Gehbehinderung vor. vergleiche VwGH vom 29.01.2013, 2012/02/0215) Betreffend das Kalkül "kurze Wegstrecke" wird angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof von einer unter Zugrundelegung städtischer Verhältnisse durchschnittlich gegebenen Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel von 300 - 400 m ausgeht (vgl. u.a. VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013).Betreffend das Kalkül "kurze Wegstrecke" wird angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof von einer unter Zugrundelegung städtischer Verhältnisse durchschnittlich gegebenen Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel von 300 - 400 m ausgeht vergleiche u.a. VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013). Es war aus folgenden Gründen spruchgemäß zu entscheiden: Bei der Auslegung der Beschwerdebegründung und des Beschwerdeantrags ist ausgehend von der Rechtsprechung des VwGH zur Auslegung des Begriffs "begründeter Berufungsantrag" in § 63 Abs. 3 AVG kein übertriebener Formalismus anzuwenden. Es genügt, wenn die Beschwerde erkennen lässt, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt (vgl. VwGH vom 20.06.2024, Ra 2022/04/0152).Bei der Auslegung der Beschwerdebegründung und des Beschwerdeantrags ist ausgehend von der Rechtsprechung des VwGH zur Auslegung des Begriffs "begründeter Berufungsantrag" in Paragraph 63, Absatz 3, AVG kein übertriebener Formalismus anzuwenden. Es genügt, wenn die Beschwerde erkennen lässt, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt vergleiche VwGH vom 20.06.2024, Ra 2022/04/0152). Auch wenn der BF in seiner Beschwerde zunächst zwei Bescheide anführt, nämlich den Bescheid vom 06.03.2024 sowie vom 08.03.2024, so richtet sich sein Beschwerdevorbringen – wie in der Beschwerde auch ausdrücklich angeführt - ausschließlich gegen die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“. Die Höhe des Grades der Behinderung wird gegenständlich nicht beeinsprucht. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren war somit zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass vorliegen. In der gegenständlichen Entscheidung wird das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte, als nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertete Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Innere Medizin und Arzt für Allgemeinmedizin, vom 08.11.2024, zugrunde gelegt.In der gegenständlichen Entscheidung wird das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte, als nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertete Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für Innere Medizin und Arzt für Allgemeinmedizin, vom 08.11.2024, zugrunde gelegt. Auch wenn beim BF keine direkten erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten im Sinne der oben angeführten Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen vorliegen, so ist doch entscheidungsmaßgeblich festzuhalten, dass durch die vorliegenden Gesundheitsschädigungen in den Beinen (Durchblutungsstörung mit langstreckigen Gefäßverschlüssen beidseits), deutliche Einschränkungen bei den unteren Extremitäten bestehen. Aufgrund dieser Einschränkungen ist es dem BF nicht möglich, eine kurze Wegstrecke (300-400m) selbstständig zurückzulegen. Dem steht die demonstrative ("insbesondere") Aufzählung der Fälle in § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, in denen die Feststellung der genannten Unzumutbarkeit gerechtfertigt erscheint, nicht entgegen (vgl. VwGH 09.11.2016, Ra 2016/11/0137; 21.04.2016, Ra 2016/11/0018 zur demonstrativen Aufzählung).Dem steht die demonstrative ("insbesondere") Aufzählung der Fälle in Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, in denen die Feststellung der genannten Unzumutbarkeit gerechtfertigt erscheint, nicht entgegen vergleiche VwGH 09.11.2016, Ra 2016/11/0137; 21.04.2016, Ra 2016/11/0018 zur demonstrativen Aufzählung). Da der BF zudem Inhaber eines Behindertenpasses ist, liegen die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass jedenfalls vor. Da den Ausführungen des Sachverständigen folgend, eine Besserung der Wegstrecke nach einer Operation zu erwarten ist, war festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass befristet bis zum XXXX .2028 vorliegen.Da den Ausführungen des Sachverständigen folgend, eine Besserung der Wegstrecke nach einer Operation zu erwarten ist, war festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass befristet bis zum römisch 40 .2028 vorliegen. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Vollständigkeitshalber wird angemerkt, dass nunmehr die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Parkausweises nach § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) mit der gegenständlichen Entscheidung vorliegen. Die belangte Behörde wird daher in weiterer Folge auch über den noch offenen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises

§ 29bSt

VO zu entscheiden haben.Vollständigkeitshalber wird angemerkt, dass nunmehr die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Parkausweises nach Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) mit der gegenständlichen Entscheidung vorliegen. Die belangte Behörde wird daher in weiterer Folge auch über den noch offenen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises

Paragraph 29 b, StVO zu entscheiden haben. 3.3. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G303.2291435.1.00

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