Obsah (14)
Art 133§ 38§ 13§ 10§ 17§ 29§ 39§ 6§ 56Art. 130§ 7§ 292§ 9§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.04.2025 GeschäftszahlG308 2290702-2 Spruch, G308 2290702-1/17EG308 2290702-2/17EG308 2290702-1/17E, G308 2290702-2/17E, IM NAMEN DER R
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.a. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) vom XXXX 2024 wurde festgestellt, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz BF)
§ 38i
Vm. § 10 AlVG für 56 Tage ab XXXX 2024 ihren Anspruch auf Notstandshilfe verloren hat und Nachsicht nicht erteilt wurde. 1.a. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde) vom römisch 40 2024 wurde festgestellt, dass römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz BF)
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG für 56 Tage ab römisch 40 2024 ihren Anspruch auf Notstandshilfe verloren hat und Nachsicht nicht erteilt wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde am XXXX 2024 davon Kenntnis erlangt habe, dass die BF zur Jobbörse „ XXXX “ (nachfolgend: Jobbörse) nicht erschienen sei und somit keinen ausreichenden Nachweis über Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung vorlegen könne. Die Einladung sei der BF nachweislich per RSa-Poststück zugestellt worden. Die BF habe niederschriftlich bekanntgegeben, den Abholschein zu spät gesehen zu haben. Es liege in ihrer Verantwortung, die Poststücke rechtzeitig zu beheben. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Begründend wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde am römisch 40 2024 davon Kenntnis erlangt habe, dass die BF zur Jobbörse „ römisch 40 “ (nachfolgend: Jobbörse) nicht erschienen sei und somit keinen ausreichenden Nachweis über Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung vorlegen könne. Die Einladung sei der BF nachweislich per RSa-Poststück zugestellt worden. Die BF habe niederschriftlich bekanntgegeben, den Abholschein zu spät gesehen zu haben. Es liege in ihrer Verantwortung, die Poststücke rechtzeitig zu beheben. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. 1.b. Mit einem weiteren Bescheid der belangten Behörde vom XXXX 2024 wurde weiters festgestellt, dass die BF
§ 38i
Vm. § 10 AlVG im Zeitraum von XXXX 2024 bis XXXX 2024 ihren Anspruch auf Notstandshilfe verloren hat und Nachsicht nicht erteilt wurde. 1.b. Mit einem weiteren Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 2024 wurde weiters festgestellt, dass die BF
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG im Zeitraum von römisch 40 2024 bis römisch 40 2024 ihren Anspruch auf Notstandshilfe verloren hat und Nachsicht nicht erteilt wurde. Die Begründung ist wortident mit jener des Bescheides vom XXXX 2024.Die Begründung ist wortident mit jener des Bescheides vom römisch 40
- Gegen diese beiden Bescheide erhob die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom XXXX 2024, bei der belangten Behörde am selben Tag einlangend, das Rechtsmittel der Beschwerde und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, in der Sache selbst entscheiden [und offensichtlich der Beschwerde stattgeben und damit der BF die Notstandshilfe zuerkennen]; in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und das Verfahren an die belangte Behörde zurückverweisen.
- Gegen diese beiden Bescheide erhob die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom römisch 40 2024, bei der belangten Behörde am selben Tag einlangend, das Rechtsmittel der Beschwerde und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, in der Sache selbst entscheiden [und offensichtlich der Beschwerde stattgeben und damit der BF die Notstandshilfe zuerkennen]; in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und das Verfahren an die belangte Behörde zurückverweisen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb der BF für ein und denselben Sachverhalt zwei Bescheide zugekommen seien. Es würden diese jedenfalls keine zwei voneinander unabhängigen Sanktionen darstellen und müssten als einheitlicher Fall behandelt werden. Weiters wisse die BF gar nicht, wann die Hinterlegungsanzeige des gegenständlichen Schreibens zur Einladung zur Jobbörse an der Abgabestelle hinterlassen worden sei. Sie habe diesen durch Zufall am XXXX 2024 abends auf dem Briefkasten liegend aufgefunden, nachdem sie einen Nachbarn dabei beobachtet habe, wie dieser mehrere Briefe von der Oberseite des Briefkastens heruntergenommen, durchgeschaut und wieder hinaufgelegt habe. Sie habe es dem Nachbarn dann gleichgetan und dabei die gegenständliche Hinterlegungsanzeige gefunden. Daraufhin habe sie gleich am nächsten Vormittag die Sendung beim Postamt abgeholt. Da sie die Jobbörse bereits verpasst habe, sei sie mit dem Brief auch sofort zur belangten Behörde gegangen, um die Sache zu klären. Sie könne nicht mit Sicherheit sagen, weshalb der Abholschein auf der Oberseite des Briefkastens abgelegt worden sei. In der Vergangenheit sei es jedoch bereits vereinzelt zu Fehlzustellungen ihrer Post im Haus gekommen, sodass Nachbarn ihr die Briefe zukommen hätten lassen, die irrtümlich in deren Briefkasten einsortiert worden seien. Sie könne sich nur vorstellen, dass die Hinterlegungsanzeige irrtümlich falsch eingeworfen worden und anschließend vom betreffenden Nachbaren auf den Briefkasten gelegt worden sei. Eigentlich gebe es für diese Zwecke im Wohnhaus ein Notizbrett, auf dem Irrläufer aufgehängt werden könnten und kontrolliere die BF dieses auch regelmäßig. Die Hinterlegungsanzeige habe sich jedoch nie auf dem Notizbrett befunden, sodass sie sie leider nicht bzw. zu spät erhalten habe.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb der BF für ein und denselben Sachverhalt zwei Bescheide zugekommen seien. Es würden diese jedenfalls keine zwei voneinander unabhängigen Sanktionen darstellen und müssten als einheitlicher Fall behandelt werden. Weiters wisse die BF gar nicht, wann die Hinterlegungsanzeige des gegenständlichen Schreibens zur Einladung zur Jobbörse an der Abgabestelle hinterlassen worden sei. Sie habe diesen durch Zufall am römisch 40 2024 abends auf dem Briefkasten liegend aufgefunden, nachdem sie einen Nachbarn dabei beobachtet habe, wie dieser mehrere Briefe von der Oberseite des Briefkastens heruntergenommen, durchgeschaut und wieder hinaufgelegt habe. Sie habe es dem Nachbarn dann gleichgetan und dabei die gegenständliche Hinterlegungsanzeige gefunden. Daraufhin habe sie gleich am nächsten Vormittag die Sendung beim Postamt abgeholt. Da sie die Jobbörse bereits verpasst habe, sei sie mit dem Brief auch sofort zur belangten Behörde gegangen, um die Sache zu klären. Sie könne nicht mit Sicherheit sagen, weshalb der Abholschein auf der Oberseite des Briefkastens abgelegt worden sei. In der Vergangenheit sei es jedoch bereits vereinzelt zu Fehlzustellungen ihrer Post im Haus gekommen, sodass Nachbarn ihr die Briefe zukommen hätten lassen, die irrtümlich in deren Briefkasten einsortiert worden seien. Sie könne sich nur vorstellen, dass die Hinterlegungsanzeige irrtümlich falsch eingeworfen worden und anschließend vom betreffenden Nachbaren auf den Briefkasten gelegt worden sei. Eigentlich gebe es für diese Zwecke im Wohnhaus ein Notizbrett, auf dem Irrläufer aufgehängt werden könnten und kontrolliere die BF dieses auch regelmäßig. Die Hinterlegungsanzeige habe sich jedoch nie auf dem Notizbrett befunden, sodass sie sie leider nicht bzw. zu spät erhalten habe.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX 2024 wurde die Beschwerde der BF gegen den Bescheid der belangten Behörde vom XXXX 2024 abgewiesen und zudem die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
§ 13Abs. 2 Vw
GVG ausgeschlossen. Zugleich wurde der zweite Bescheid vom XXXX 2024 (vgl. Punkt 1.b.) aufgehoben.3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 2024 wurde die Beschwerde der BF gegen den Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 2024 abgewiesen und zudem die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen. Zugleich wurde der zweite Bescheid vom römisch 40 2024 vergleiche Punkt 1.b.) aufgehoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, das letzte anwartschaftsbegründende Dienstverhältnis der BF als Reinigungskraft habe am XXXX 2016 geendet. Seitdem sei sie als arbeitslos gemeldet und beziehe Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (unterbrochen nur von einem kurzen Dienstverhältnis im Rahmen eines Beschäftigungsprojektes im Zeitraum XXXX 2021 bis XXXX 2021). Seit XXXX 2017 beziehe die BF Notstandshilfe, derzeit in Höhe von täglich EUR XXXX . Der Leistungsbezug sei bereits im Zeitraum von XXXX 2023 bis XXXX 2023
§ 10Al
VG sanktioniert worden, weil sie zwar zur Jobbörse erschienen sei, aber kein Bewerbungsgespräch geführt habe. Mit Schreiben vom XXXX 2023 sei die BF erneut zur Jobbörse am XXXX 2024 um 09:00 Uhr eingeladen worden. Der Zustellversuch des entsprechenden RSa-Briefes sei nachweislich am XXXX 2023 erfolgt und aufgrund Ortsabwesenheit mit Beginn der Abholfrist XXXX 2023 hinterlegt worden. Das Schriftstück gelte daher mit XXXX 2023 als ordnungsgemäß zugestellt. Die BF habe den RSa-Brief nicht behoben und sei am XXXX 2024 nicht zur Jobbörse erschienen. Mit Schreiben vom XXXX 2024 sei sie seitens der belangten Behörde darüber informiert worden, dass ihr Leistungsanspruch aufgrund des Nichterscheinens zur Jobbörse habe eingestellt werden müssen. Erst danach, am XXXX 2024, habe sie den RSa-Brief behoben und behauptet, die Verständigung über die Hinterlegung erst an diesem Tag „am Postkasten liegend“ vorgefunden zu haben. Im Zuge der am XXXX 2024 aufgenommenen Niederschrift mit der BF habe diese als berücksichtigungswürdige Gründe angeführt, dass der „gelbe Zettel“ nicht im Postkasten gelegen sei, sondern oben am Briefkasten. Sie habe dort nicht nachgeschaut und die Mitteilung erst zu spät gesehen. Seitens der belangten Behörde hätten Ermittlungen bei der Post stattgefunden und wurde diesbezügliche angegeben, dass die Sendung durch einen in der Weihnachtszeit kurzfristig unterstützend tätigen Mitarbeiter zugestellt worden sei. Dieser sei nicht mehr für die Post tätig und habe dazu leider nicht befragt werden können. Es seien keine Zustellprobleme an der Adresse bekannt. Nach Angabe des ortskundigen Stammzustellers liegen keine Zustellhindernisse vor, die Zustellung in der mit Namen beschrifteten Hausbrieffachanlage der BF erfolge laufend. Die Angaben der BF würden daher als nicht glaubwürdig angesehen werden, zumal die BF ihr mangelndes Interesse an einer Arbeitsaufnahme schon bei der zuvor stattgefundenen Jobbörse, bei der sie kein Bewerbungsgespräch geführt habe, hinreichend bewiesen habe. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, das letzte anwartschaftsbegründende Dienstverhältnis der BF als Reinigungskraft habe am römisch 40 2016 geendet. Seitdem sei sie als arbeitslos gemeldet und beziehe Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (unterbrochen nur von einem kurzen Dienstverhältnis im Rahmen eines Beschäftigungsprojektes im Zeitraum römisch 40 2021 bis römisch 40 2021). Seit römisch 40 2017 beziehe die BF Notstandshilfe, derzeit in Höhe von täglich EUR römisch 40 . Der Leistungsbezug sei bereits im Zeitraum von römisch 40 2023 bis römisch 40 2023
Paragraph 10, AlVG sanktioniert worden, weil sie zwar zur Jobbörse erschienen sei, aber kein Bewerbungsgespräch geführt habe. Mit Schreiben vom römisch 40 2023 sei die BF erneut zur Jobbörse am römisch 40 2024 um 09:00 Uhr eingeladen worden. Der Zustellversuch des entsprechenden RSa-Briefes sei nachweislich am römisch 40 2023 erfolgt und aufgrund Ortsabwesenheit mit Beginn der Abholfrist römisch 40 2023 hinterlegt worden. Das Schriftstück gelte daher mit römisch 40 2023 als ordnungsgemäß zugestellt. Die BF habe den RSa-Brief nicht behoben und sei am römisch 40 2024 nicht zur Jobbörse erschienen. Mit Schreiben vom römisch 40 2024 sei sie seitens der belangten Behörde darüber informiert worden, dass ihr Leistungsanspruch aufgrund des Nichterscheinens zur Jobbörse habe eingestellt werden müssen. Erst danach, am römisch 40 2024, habe sie den RSa-Brief behoben und behauptet, die Verständigung über die Hinterlegung erst an diesem Tag „am Postkasten liegend“ vorgefunden zu haben. Im Zuge der am römisch 40 2024 aufgenommenen Niederschrift mit der BF habe diese als berücksichtigungswürdige Gründe angeführt, dass der „gelbe Zettel“ nicht im Postkasten gelegen sei, sondern oben am Briefkasten. Sie habe dort nicht nachgeschaut und die Mitteilung erst zu spät gesehen. Seitens der belangten Behörde hätten Ermittlungen bei der Post stattgefunden und wurde diesbezügliche angegeben, dass die Sendung durch einen in der Weihnachtszeit kurzfristig unterstützend tätigen Mitarbeiter zugestellt worden sei. Dieser sei nicht mehr für die Post tätig und habe dazu leider nicht befragt werden können. Es seien keine Zustellprobleme an der Adresse bekannt. Nach Angabe des ortskundigen Stammzustellers liegen keine Zustellhindernisse vor, die Zustellung in der mit Namen beschrifteten Hausbrieffachanlage der BF erfolge laufend. Die Angaben der BF würden daher als nicht glaubwürdig angesehen werden, zumal die BF ihr mangelndes Interesse an einer Arbeitsaufnahme schon bei der zuvor stattgefundenen Jobbörse, bei der sie kein Bewerbungsgespräch geführt habe, hinreichend bewiesen habe. Der irrtümlich erstellte, redundante Bescheid vom XXXX 2024 werde zudem aufgehoben.Der irrtümlich erstellte, redundante Bescheid vom römisch 40 2024 werde zudem aufgehoben. 4. Am XXXX 2024 beantragte die BF durch ihren Rechtsvertreter fristgerecht die Vorlage ihrer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.4. Am römisch 40 2024 beantragte die BF durch ihren Rechtsvertreter fristgerecht die Vorlage ihrer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Im Vorlageantrag wurde auf die Ausführungen in der Beschwerde verwiesen und die dort angeführten Begehren aufrechterhalten. Es werde zusätzlich ausgeführt, dass, wenn ein Dokument an einer Abgabestelle nicht zugestellt werden könne und der Zusteller Grund zur Annahme habe, dass sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhalte, so sei das Dokument
§ 17Abs. 1 Zust
G bei der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes zu hinterlegen. Von der Hinterlegung sei der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung sei in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen. Da die Hinterlegungsanzeige eben nicht in der Abgabeeinrichtung der BF hinterlegt worden sei, sei es auch zu keiner Zustellung durch Hinterlegung gekommen. Die Rückmeldung der Post bestätige die Vermutung, dass es zu diesem Fehler aufgrund von Irregularitäten in der Zustellung über die Weihnachtszeit gekommen sei.Im Vorlageantrag wurde auf die Ausführungen in der Beschwerde verwiesen und die dort angeführten Begehren aufrechterhalten. Es werde zusätzlich ausgeführt, dass, wenn ein Dokument an einer Abgabestelle nicht zugestellt werden könne und der Zusteller Grund zur Annahme habe, dass sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhalte, so sei das Dokument
Paragraph 17, Absatz eins, ZustG bei der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes zu hinterlegen. Von der Hinterlegung sei der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung sei in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen. Da die Hinterlegungsanzeige eben nicht in der Abgabeeinrichtung der BF hinterlegt worden sei, sei es auch zu keiner Zustellung durch Hinterlegung gekommen. Die Rückmeldung der Post bestätige die Vermutung, dass es zu diesem Fehler aufgrund von Irregularitäten in der Zustellung über die Weihnachtszeit gekommen sei.
- Der gegenständliche Vorlageantrag wurde dem Bundesverwaltungsgericht samt dem maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde vorgelegt, wo dieser am XXXX 2024 einlangte.
- Der gegenständliche Vorlageantrag wurde dem Bundesverwaltungsgericht samt dem maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde vorgelegt, wo dieser am römisch 40 2024 einlangte. In der zugleich übermittelten „Beschwerdevorlage“ der belangten Behörde vom XXXX 2024 wurde ergänzend ausgeführt, dass die BF schon zuvor ihre Arbeitsunwilligkeit zweifelsfrei erwiesen habe, da sie zu der am XXXX 2023 stattgefundenen Jobbörse zwar erschienen sei, dort jedoch kein Bewerbungsgespräch geführt habe. Auf das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Zahl XXXX werde entsprechend hingewiesen. Weiters sei die BF für XXXX 2024 neuerlich zur Jobbörse eingeladen worden, sei jedoch rechtzeitig plötzlich erkrankt (wie schon zuvor zur Jobbörse vom XXXX 2023).In der zugleich übermittelten „Beschwerdevorlage“ der belangten Behörde vom römisch 40 2024 wurde ergänzend ausgeführt, dass die BF schon zuvor ihre Arbeitsunwilligkeit zweifelsfrei erwiesen habe, da sie zu der am römisch 40 2023 stattgefundenen Jobbörse zwar erschienen sei, dort jedoch kein Bewerbungsgespräch geführt habe. Auf das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Zahl römisch 40 werde entsprechend hingewiesen. Weiters sei die BF für römisch 40 2024 neuerlich zur Jobbörse eingeladen worden, sei jedoch rechtzeitig plötzlich erkrankt (wie schon zuvor zur Jobbörse vom römisch 40 2023). Es werde beantragt, die Beschwerde abzuweisen.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX 2024 eine mündliche Verhandlung durch, an welcher die BF, ihr Rechtsvertreter und ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. Darüber hinaus wurde der Zusteller der Post für den Wohnbezirk der BF im Zeitraum 2023 bis etwa XXXX 2024 als Zeuge (Z1) einvernommen.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am römisch 40 2024 eine mündliche Verhandlung durch, an welcher die BF, ihr Rechtsvertreter und ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. Darüber hinaus wurde der Zusteller der Post für den Wohnbezirk der BF im Zeitraum 2023 bis etwa römisch 40 2024 als Zeuge (Z1) einvernommen. Am XXXX 2025 wurde die Verhandlung fortgesetzt, und der Bekannte, der die Post der BF aus dem Hauspostkasten entnommen hat, als Zeuge (Z2) befragt. Weiters nahmen die BF, ihr Rechtsvertreter und ein Vertreter der belangten Behörde teil. Am römisch 40 2025 wurde die Verhandlung fortgesetzt, und der Bekannte, der die Post der BF aus dem Hauspostkasten entnommen hat, als Zeuge (Z2) befragt. Weiters nahmen die BF, ihr Rechtsvertreter und ein Vertreter der belangten Behörde teil. Die Verkündung der Entscheidung entfiel
§ 29Abs. 3 Vw
GVG.Die Verkündung der Entscheidung entfiel
Paragraph 29, Absatz 3, VwGVG. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Die BF befindet sich im Wesentlichen seit XXXX 2017 – unterbrochen lediglich durch ein kurzes Dienstverhältnis im Rahmen eines Beschäftigungsprojektes von XXXX 2021 bis XXXX 2021 – im Bezug von Notstandshilfe. Seit XXXX 2016 geht sie zudem durchgehend einer geringfügigen Beschäftigung als Arbeiterin nach (vgl. diesbezüglich unbestrittene Feststellungen Beschwerdevorentscheidung, S 6; aktenkundiger Bezugs- und Versicherungsverlauf; Sozialversicherungsdatenauszug vom XXXX 2024 und vom XXXX 2024).1.
- Die BF befindet sich im Wesentlichen seit römisch 40 2017 – unterbrochen lediglich durch ein kurzes Dienstverhältnis im Rahmen eines Beschäftigungsprojektes von römisch 40 2021 bis römisch 40 2021 – im Bezug von Notstandshilfe. Seit römisch 40 2016 geht sie zudem durchgehend einer geringfügigen Beschäftigung als Arbeiterin nach vergleiche diesbezüglich unbestrittene Feststellungen Beschwerdevorentscheidung, S 6; aktenkundiger Bezugs- und Versicherungsverlauf; Sozialversicherungsdatenauszug vom römisch 40 2024 und vom römisch 40 2024). 1.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX 2023 wurde bereits einmal ausgesprochen, dass die BF ihren Anspruch auf Notstandshilfe
§ 38i
Vm. § 10 AlVG im Zeitraum von XXXX 2023 bis XXXX 2023 verloren hat. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde von der belangten Behörde mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX 2023 abgewiesen. Die mit Vorlageantrag dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegte Beschwerde wurde mit Erkenntnis vom XXXX 2024, Zahl: XXXX , als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt (vgl. aktenkundiges Erkenntnis).1.2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 2023 wurde bereits einmal ausgesprochen, dass die BF ihren Anspruch auf Notstandshilfe
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG im Zeitraum von römisch 40 2023 bis römisch 40 2023 verloren hat. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde von der belangten Behörde mit Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 2023 abgewiesen. Die mit Vorlageantrag dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegte Beschwerde wurde mit Erkenntnis vom römisch 40 2024, Zahl: römisch 40 , als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt vergleiche aktenkundiges Erkenntnis). Die BF hatte zwar an einer ihr zugewiesenen Jobbörse teilgenommen, aber dort kein Bewerbungsgespräch geführt. 1.
- Mit Schreiben der belangten Behörde vom XXXX 2023 wurde die BF neuerlich zur Jobbörse eingeladen, um über sozioökonomische Betriebe und gemeinnützige Beschäftigungsprojekte informiert zu werden. Es erfolgte der ausdrückliche Hinweis, dass die aktive Teilnahme an der Veranstaltung verbindlich ist (vgl. aktenkundiges Schreiben).1.
- Mit Schreiben der belangten Behörde vom römisch 40 2023 wurde die BF neuerlich zur Jobbörse eingeladen, um über sozioökonomische Betriebe und gemeinnützige Beschäftigungsprojekte informiert zu werden. Es erfolgte der ausdrückliche Hinweis, dass die aktive Teilnahme an der Veranstaltung verbindlich ist vergleiche aktenkundiges Schreiben). Das Schreiben wurde der BF mittels RSa-Schreiben nach einem Zustellversuch am XXXX 2023 durch Hinterlegung am XXXX 2023 (Ende der Abholfrist XXXX 2024) zugestellt, wobei auf dem Zustellnachweis als Hinterlegungsort der Hinterlegungsanzeige angeführt ist „in Abgabeeinrichtung eingelegt am XXXX 2023“ (vgl. aktenkundiger Rückschein).Das Schreiben wurde der BF mittels RSa-Schreiben nach einem Zustellversuch am römisch 40 2023 durch Hinterlegung am römisch 40 2023 (Ende der Abholfrist römisch 40 2024) zugestellt, wobei auf dem Zustellnachweis als Hinterlegungsort der Hinterlegungsanzeige angeführt ist „in Abgabeeinrichtung eingelegt am römisch 40 2023“ vergleiche aktenkundiger Rückschein). Als Empfänger/in ist „ XXXX “ auf dem Rückschein vermerkt (vgl. aktenkundiger Rückschein).Als Empfänger/in ist „ römisch 40 “ auf dem Rückschein vermerkt vergleiche aktenkundiger Rückschein). Das Hausbrieffach der BF weist die Beschriftung „ XXXX “ auf (vgl. Zeuge in Verhandlungsniederschrift vom XXXX 2024, S 9).Das Hausbrieffach der BF weist die Beschriftung „ römisch 40 “ auf vergleiche Zeuge in Verhandlungsniederschrift vom römisch 40 2024, S 9). 1.
- Im Zeitraum von etwa XXXX 2023 bis etwa XXXX 2024 war der in der mündlichen Verhandlung am XXXX vernommene Zeuge, XXXX (nachfolgend: Z1.) im Zustellbereich der BF für die Post tätig und hat in diesem Zeitraum RSa- und RSb-Schreiben sowie Päckchen zugestellt (vgl. Zeuge in Verhandlungsniederschrift vom XXXX 2024, S 5 ff). 1.
- Im Zeitraum von etwa römisch 40 2023 bis etwa römisch 40 2024 war der in der mündlichen Verhandlung am römisch 40 vernommene Zeuge, römisch 40 (nachfolgend: Z1.) im Zustellbereich der BF für die Post tätig und hat in diesem Zeitraum RSa- und RSb-Schreiben sowie Päckchen zugestellt vergleiche Zeuge in Verhandlungsniederschrift vom römisch 40 2024, S 5 ff). Der Z1 hat grundsätzlich während der Wartezeit nach erfolgtem Klingeln bereits Vorbereitungen für eine Hinterlegung eines zuzustellenden Schreibens getroffen, wurde doch noch geöffnet, hat er dies rückgängig gemacht und ansonsten die Verständigung über die Hinterlegung in den Hausbriefkasten eingelegt. Dazu verfügte er über einen Generalschlüssel. Generelle Anweisung der Post an die Zusteller war, Verständigungen in jenen Briefkasten oder jenes Hausbrieffach einzuwerfen, auf welchem entweder der Name oder die Top-Nummer der Person steht. Steht die Top-Nummer auf dem Schreiben, war die Benachrichtigung in den entsprechenden Postkasten einzuwerfen, auch wenn kein Name oder ein anderer Name am Schreiben angeführt war. War weder Name noch Top-Nummer am Briefkasten/Hausbrieffach angegeben, so hat der Z den Brief wieder mitgenommen und an den Absender retourniert (vgl. Zeuge in Verhandlungsniederschrift vom XXXX 2024, S 5 ff).Der Z1 hat grundsätzlich während der Wartezeit nach erfolgtem Klingeln bereits Vorbereitungen für eine Hinterlegung eines zuzustellenden Schreibens getroffen, wurde doch noch geöffnet, hat er dies rückgängig gemacht und ansonsten die Verständigung über die Hinterlegung in den Hausbriefkasten eingelegt. Dazu verfügte er über einen Generalschlüssel. Generelle Anweisung der Post an die Zusteller war, Verständigungen in jenen Briefkasten oder jenes Hausbrieffach einzuwerfen, auf welchem entweder der Name oder die Top-Nummer der Person steht. Steht die Top-Nummer auf dem Schreiben, war die Benachrichtigung in den entsprechenden Postkasten einzuwerfen, auch wenn kein Name oder ein anderer Name am Schreiben angeführt war. War weder Name noch Top-Nummer am Briefkasten/Hausbrieffach angegeben, so hat der Z den Brief wieder mitgenommen und an den Absender retourniert vergleiche Zeuge in Verhandlungsniederschrift vom römisch 40 2024, S 5 ff). Dem Z1 sind auch die „Ablagen“ von Schreiben auf der Hausbrieffachanlage bekannt und waren im Haus der BF während des Zeitraums seiner Tätigkeit auch mehrfach Briefe und Schreiben auf der Hausbrieffachanlage abgelegt (vgl. Zeuge in Verhandlungsniederschrift vom XXXX 2024, S 8).Dem Z1 sind auch die „Ablagen“ von Schreiben auf der Hausbrieffachanlage bekannt und waren im Haus der BF während des Zeitraums seiner Tätigkeit auch mehrfach Briefe und Schreiben auf der Hausbrieffachanlage abgelegt vergleiche Zeuge in Verhandlungsniederschrift vom römisch 40 2024, S 8). Der Z1 hat auch eingeräumt, mindestens einmal eine Hinterlegungsanzeige in der Parallelstraße eingeworfen zu haben und hat weiters eingeräumt, dass Einwürfe in falsche Hausbrieffächer oder Briefkasten auch öfters passiert sein könnten, er sich aber an keine weiteren Vorfälle erinnern kann (vgl. Zeuge in Verhandlungsniederschrift vom XXXX 2024, S 8).Der Z1 hat auch eingeräumt, mindestens einmal eine Hinterlegungsanzeige in der Parallelstraße eingeworfen zu haben und hat weiters eingeräumt, dass Einwürfe in falsche Hausbrieffächer oder Briefkasten auch öfters passiert sein könnten, er sich aber an keine weiteren Vorfälle erinnern kann vergleiche Zeuge in Verhandlungsniederschrift vom römisch 40 2024, S 8). Der Z1 hat auch erst nach einem nicht näher feststellbaren Zeitraum seiner Tätigkeit erkannt, dass die nach der Hausnummer oft nach einem Schrägstrich angegebene weitere Zahl nicht immer die Topnummer darstellt, sondern auch eine Etage gemeint sein kann (vgl. Zeuge in Verhandlungsniederschrift vom XXXX 2024, S 8).Der Z1 hat auch erst nach einem nicht näher feststellbaren Zeitraum seiner Tätigkeit erkannt, dass die nach der Hausnummer oft nach einem Schrägstrich angegebene weitere Zahl nicht immer die Topnummer darstellt, sondern auch eine Etage gemeint sein kann vergleiche Zeuge in Verhandlungsniederschrift vom römisch 40 2024, S 8). Bei Adressangaben im Schreiben wie jener im Fall der BF, nämlich „ XXXX “, hätte er grundsätzlich das Schreiben in XXXX der XXXX eingeworfen (vgl. Zeuge in Verhandlungsniederschrift vom XXXX 2024, S 9).Bei Adressangaben im Schreiben wie jener im Fall der BF, nämlich „ römisch 40 “, hätte er grundsätzlich das Schreiben in römisch 40 der römisch 40 eingeworfen vergleiche Zeuge in Verhandlungsniederschrift vom römisch 40 2024, S 9). 1.
- Die BF hat das Schreiben vom XXXX 2023 nachweislich erst am XXXX 2024 bei der Post behoben (vgl. aktenkundiger Rückschein), nachdem sie die Hinterlegungsanzeige im Ablage-stapel auf der Hausbrieffach-Anlage gefunden hat. 1.
- Die BF hat das Schreiben vom römisch 40 2023 nachweislich erst am römisch 40 2024 bei der Post behoben vergleiche aktenkundiger Rückschein), nachdem sie die Hinterlegungsanzeige im Ablage-stapel auf der Hausbrieffach-Anlage gefunden hat. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Z1 als Zusteller tatsächlich entsprechend dem Vermerk am Rückschein die Hinterlegungsanzeige in die richtige Hausbrieffachanlage eingelegt hat. 1.
- Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Zeuge 2 den „gelben Zettel“ dem Postfach entnommen und der BF gegeben hat, ebensowenig, dass er den Stapel am Postkasten gesehen hat.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die oben getroffenen Feststellungen resultieren aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes und des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt. 2.
- Der in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht als Zeuge vernommene Zusteller des verfahrensgegenständlichen Schreibens hat insbesondere aufgrund des Umstandes, dass er selbst mögliche Zustellfehler während seines Tätigkeitszeitraums eingeräumt hat und sich offenbar an die konkrete Hausbrieffachanlage des Wohnhaues der BF soweit erinnern konnte, sodass er wusste, dass dort tatsächlich ein Stapel mit Briefen und Sendungen AUF der Hausbrieffachanlage liegt, einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen. Aufgrund seiner Angaben, wonach tatsächlich ein solcher Stapel mit Briefen und Sendungen AUF der Hausbrieffachanlage vorhanden ist, erweisen sich die diesbezüglichen Angaben der BF ebenso glaubhaft, da sich diese decken. Der Z hat zudem in zumindest einem Fall einen massiven Zustellfehler in der Form eingeräumt, als er eine Hinterlegungsanzeige nicht nur in ein falsches Hausbrieffach bzw. einen falschen Briefkasten eingeworfen hat, sondern dies sogar in einem gänzlich anderen Haus in einer anderen (Parallel-)Straße und er – auch wenn ihm keine weiteren Zustellfehler seinerseits – bewusst gewesen sind – nicht ausschließen konnte, dass dies auch öfters passiert sein konnte. Insgesamt konnte daher trotz des entsprechenden Vermerks auf dem aktenkundigen Rückschein, wonach die Hinterlegungsanzeige in der Abgabeeinrichtung am XXXX 2023 eingelegt wurde und dort auch die korrekte Adresse der BF samt Top-Nummer, die jedoch – wie auch im Zentralen Melderegister – mit „ XXXX “ angegeben wurde, nicht mit der notwendigen Sicherheit festgestellt werden, dass die Hinterlegungsanzeige tatsächlich im richtigen Hausbrieffach der BF eingeworfen wurde und sie daher davon jedenfalls hätte Kenntnis nehmen müssen. Insgesamt konnte daher trotz des entsprechenden Vermerks auf dem aktenkundigen Rückschein, wonach die Hinterlegungsanzeige in der Abgabeeinrichtung am römisch 40 2023 eingelegt wurde und dort auch die korrekte Adresse der BF samt Top-Nummer, die jedoch – wie auch im Zentralen Melderegister – mit „ römisch 40 “ angegeben wurde, nicht mit der notwendigen Sicherheit festgestellt werden, dass die Hinterlegungsanzeige tatsächlich im richtigen Hausbrieffach der BF eingeworfen wurde und sie daher davon jedenfalls hätte Kenntnis nehmen müssen. Diesbezüglich liegt daher – wie in der rechtlichen Beurteilung noch ausgeführt wird – ein Zustellmangel vor, sodass es auf die Frage, ob die BF im Rahmen ihrer Sorgfaltspflichten verpflichtet gewesen wäre, den Stapel an Briefen und Sendungen auf der Hausbrieffachanlage durchzusehen und damit schuldhaft keine Kenntnis von der Zustellung genommen hat, nicht mehr ankommt, obwohl entgegen der Angaben der BF begründet anzunehmen ist, dass ihr dieser Stapel bekannt sein musste, wenn sie bereits über drei Jahre dort lebt und der nur wenige Monate tätige Zusteller davon Kenntnis genommen hat. Es ist ihr auch nicht vorzuhalten, dass sie den Z2, der ihr auf Freundschaftsbasis die Post ausgehoben hat, nicht auf den Stapel aufmerksam gemacht hat, nicht auf den Stapel auf dem Postkasten hingewiesen hat.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Verbindung der Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung:
§ 39Abs.
2 AVG hat die Behörde, soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnungen enthalten, von Amts wegen vorzugehen und unter Beobachtung der in diesem Teil enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen. Sie kann insbesondere von Amts wegen oder auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchführen und mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden oder sie wieder trennen. Die Behörde hat sich bei allen diesen Verfahrensanordnungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen.
Paragraph 39, Absatz 2, AVG hat die Behörde, soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnungen enthalten, von Amts wegen vorzugehen und unter Beobachtung der in diesem Teil enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen. Sie kann insbesondere von Amts wegen oder auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchführen und mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden oder sie wieder trennen. Die Behörde hat sich bei allen diesen Verfahrensanordnungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet es angesichts dessen, dass dieselbe BF betroffen und den jeweiligen Bescheiden bzw. der Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde derselbe Sachverhalt zugrunde liegt jedenfalls unter den Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gerechtfertigt,
§ 39Abs. 2 AVG i
Vm. § 17 VwGVG die Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung zu verbinden.Das Bundesverwaltungsgericht erachtet es angesichts dessen, dass dieselbe BF betroffen und den jeweiligen Bescheiden bzw. der Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde derselbe Sachverhalt zugrunde liegt jedenfalls unter den Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gerechtfertigt,
Paragraph 39, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG die Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung zu verbinden. Über beide seitens der BF anhängigen Beschwerden bzw. Beschwerdevorentscheidung wird somit mit der gegenständlichen Entscheidung gemeinsam abgesprochen. 3.2.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.2.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 56Abs. 2 Al
VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.
- Zu Spruchteil A.I.): Stattgabe der Beschwerde hinsichtlich des Bescheides vom XXXX 2024:3.
- Zu Spruchteil A.I.): Stattgabe der Beschwerde hinsichtlich des Bescheides vom römisch 40 2024: 3.2.
- Die BF bringt im gegenständlichen Fall zusammengefasst vor, sie hätte die Hinterlegungsanzeige über die Hinterlegung des Schreibens vom XXXX 2023 mit der Zuweisung zur Jobbörse durch die belangte Behörde am XXXX 2024 nicht in ihrem Hausbrieffach vorgefunden, sondern erst am Abend des XXXX 2024 in einem Stapel von Briefen und Sendungen AUF der Hausbrieffachanlage. Damit wäre ihr die Zuweisung zur Jobbörse gar nicht rechtswirksam zugestellt worden, sodass auch durch das Versäumen der Jobbörse am XXXX 2024 (vor dem Hintergrund des Vorfindens der Hinterlegungsanzeige am XXXX 2024 und der Abholung der Sendung am XXXX 2024) keine Vereitlungshandlung iSd. § 10 AlVG vorliege und die Bezugssperre der BF daher zu Unrecht verhängt worden sei.3.2.
- Die BF bringt im gegenständlichen Fall zusammengefasst vor, sie hätte die Hinterlegungsanzeige über die Hinterlegung des Schreibens vom römisch 40 2023 mit der Zuweisung zur Jobbörse durch die belangte Behörde am römisch 40 2024 nicht in ihrem Hausbrieffach vorgefunden, sondern erst am Abend des römisch 40 2024 in einem Stapel von Briefen und Sendungen AUF der Hausbrieffachanlage. Damit wäre ihr die Zuweisung zur Jobbörse gar nicht rechtswirksam zugestellt worden, sodass auch durch das Versäumen der Jobbörse am römisch 40 2024 (vor dem Hintergrund des Vorfindens der Hinterlegungsanzeige am römisch 40 2024 und der Abholung der Sendung am römisch 40 2024) keine Vereitlungshandlung iSd. Paragraph 10, AlVG vorliege und die Bezugssperre der BF daher zu Unrecht verhängt worden sei. 3.2.
- Der mit „Hinterlegung“ betitelte § 17 Zustellgesetz (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982 idgF BGBl. I Nr. 5/2008 lautet:3.2.
- Der mit „Hinterlegung“ betitelte Paragraph 17, Zustellgesetz (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, lautet: „§ 17.
(1)Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.„§ 17.
(1)Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2)Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
(3)Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(3)Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(4)Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.“
(4)Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Absatz 2, genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.“ Eine ordnungsgemäße, dh. den Bestimmungen des Abs. 2 über Ort und Inhalt entsprechende Verständigung ist Voraussetzung für die Wirksamkeit der Hinterlegung. Mängel der Verständigung stellen Zustellmängel dar, die durch tatsächliches Zukommen des Dokuments an den Empfänger geheilt werden können (§ 7) (vgl. Bumberger/Schmid, Praxiskommentar zum Zustellgesetz § 17 K 11 (Stand 01.01.2018, rdb.at)).Eine ordnungsgemäße, dh. den Bestimmungen des Absatz 2, über Ort und Inhalt entsprechende Verständigung ist Voraussetzung für die Wirksamkeit der Hinterlegung. Mängel der Verständigung stellen Zustellmängel dar, die durch tatsächliches Zukommen des Dokuments an den Empfänger geheilt werden können (Paragraph 7,) vergleiche Bumberger/Schmid, Praxiskommentar zum Zustellgesetz Paragraph 17, K 11 (Stand 01.01.2018, rdb.at)). Wird die Verständigung von der Hinterlegung nicht in die (für die Abgabestelle des Adressaten bestimmte) Abgabeeinrichtung eingelegt, dann ist die Zustellung durch Hinterlegung nicht rechtswirksam erfolgt (vgl. Bumberger/Schmid, Praxiskommentar zum Zustellgesetz § 17 E42 (Stand 01.01.2018, rdb.
- at)mit Verweis auf VwGH vom 17.09.2012, 2011/23/0506).Entscheidend ist nicht wann die BF die Hinterlegungsanzeige vorgefunden hat, sondern wann und ob diese den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend erfolgte (vgl. Bumberger/Schmid, Praxiskommentar zum Zustellgesetz § 17 E122 (Stand 01.01.2018, rdb.at).Wird die Verständigung von der Hinterlegung nicht in die (für die Abgabestelle des Adressaten bestimmte) Abgabeeinrichtung eingelegt, dann ist die Zustellung durch Hinterlegung nicht rechtswirksam erfolgt vergleiche Bumberger/Schmid, Praxiskommentar zum Zustellgesetz Paragraph 17, E42 (Stand 01.01.2018, rdb.
- at)mit Verweis auf VwGH vom 17.09.2012, 2011/23/0506)., Entscheidend ist nicht wann die BF die Hinterlegungsanzeige vorgefunden hat, sondern wann und ob diese den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend erfolgte vergleiche Bumberger/Schmid, Praxiskommentar zum Zustellgesetz Paragraph 17, E122 (Stand 01.01.2018, rdb.at). Mit dem Vorbringen, dass der Briefträger „öfters einige Briefe oder Post“ in falsche Hausbrieffächer verteilt habe, zeigt der Adressat konkrete Umstände auf, die berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorgangs aufkommen lassen, und eine Ermittlungspflicht auslösen (vgl. Bumberger/Schmid, Praxiskommentar zum Zustellgesetz § 17 E168 (Stand 01.01.2018, rdb.at).Mit dem Vorbringen, dass der Briefträger „öfters einige Briefe oder Post“ in falsche Hausbrieffächer verteilt habe, zeigt der Adressat konkrete Umstände auf, die berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorgangs aufkommen lassen, und eine Ermittlungspflicht auslösen vergleiche Bumberger/Schmid, Praxiskommentar zum Zustellgesetz Paragraph 17, E168 (Stand 01.01.2018, rdb.at). Wird die Verständigung vom Zusteller an der Eingangstür angebracht, obwohl ihre Einlegung in den Briefkasten möglich ist, so liegt keine rechtswirksame Zustellung vor.
§ 7Zust
G gilt die Zustellung dann erst mit dem Zeitpunkt vollzogen, zu dem das Schriftstück dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist (vgl. Bumberger/Schmid, Praxiskommentar zum Zustellgesetz § 17 E43 (Stand 01.01.2018, rdb.at) mit Verweis auf VwGH vom 24.09.1986, 86/03/0106).Wird die Verständigung vom Zusteller an der Eingangstür angebracht, obwohl ihre Einlegung in den Briefkasten möglich ist, so liegt keine rechtswirksame Zustellung vor.
Paragraph 7, ZustG gilt die Zustellung dann erst mit dem Zeitpunkt vollzogen, zu dem das Schriftstück dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist vergleiche Bumberger/Schmid, Praxiskommentar zum Zustellgesetz Paragraph 17, E43 (Stand 01.01.2018, rdb.at) mit Verweis auf VwGH vom 24.09.1986, 86/03/0106). Die in den falschen Briefkasten, nämlich einer anderen als auf dem Rückschein angegebenen Abgabestelle eingelegte Verständigung entspricht nicht dem ZustG. Die Zustellung ist in diesem Fall
§ 7Abs. 1 Zust
G erst in dem Zeitpunkt als vollzogen anzusehen, in dem das Schriftstück tatsächlich in die Verfügungsgewalt des Empfängers gelangt (vgl. Bumberger/Schmid, Praxiskommentar zum Zustellgesetz § 17 E49 (Stand 01.01.2018, rdb.at) mit Verweis auf VwGH vom 13.11.2012, 2011/05/0193).Die in den falschen Briefkasten, nämlich einer anderen als auf dem Rückschein angegebenen Abgabestelle eingelegte Verständigung entspricht nicht dem ZustG. Die Zustellung ist in diesem Fall
Paragraph 7, Absatz eins, ZustG erst in dem Zeitpunkt als vollzogen anzusehen, in dem das Schriftstück tatsächlich in die Verfügungsgewalt des Empfängers gelangt vergleiche Bumberger/Schmid, Praxiskommentar zum Zustellgesetz Paragraph 17, E49 (Stand 01.01.2018, rdb.
- at)mit Verweis auf VwGH vom 13.11.2012, 2011/05/0193). Eine Hinterlegung ist unwirksam, wenn die Verständigung in den Briefkasten einer anderen als der im Rückschein angegebenen Abgabestelle des Empfängers eingelegt wurde. Ebenso gilt eine hinterlegte Sendung auch dann nicht als zugestellt, wenn die Verständigung nicht in das Hausbrieffach des Empfängers, sondern in das einer anderen Person eingelegt wird vgl. Bumberger/Schmid, Praxiskommentar zum Zustellgesetz § 17 E50 (Stand 01.01.2018, rdb.
- at)mit Verweis auf VwGH vom 18.05.2010, 2009/09/0127; vom 08.09.2005, 2005/18/0047).Eine Hinterlegung ist unwirksam, wenn die Verständigung in den Briefkasten einer anderen als der im Rückschein angegebenen Abgabestelle des Empfängers eingelegt wurde. Ebenso gilt eine hinterlegte Sendung auch dann nicht als zugestellt, wenn die Verständigung nicht in das Hausbrieffach des Empfängers, sondern in das einer anderen Person eingelegt wird vergleiche Bumberger/Schmid, Praxiskommentar zum Zustellgesetz Paragraph 17, E50 (Stand 01.01.2018, rdb.
- at)mit Verweis auf VwGH vom 18.05.2010, 2009/09/0127; vom 08.09.2005, 2005/18/0047). Die in § 17 Abs. 2 ZustG genannte Verständigung des Empfängers von der Hinterlegung (Hinterlegungsanzeige) ist unabdingbare Voraussetzung einer Zustellung durch Hinterlegung
§ 17Abs. 3 Zust
G. Unterbleibt die Hinterlegungsanzeige, so tritt eine wirksame (fristauslösende) Zustellung durch Hinterlegung
§ 17Abs. 3 Zust
G nicht ein (vgl. VwGH 1.2.2019, Ro 2018/02/0014, Rn. 14, mwN). Der Beweis, wonach eine Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, wird durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht, gegen den jedoch
§ 292Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 24 VSt
G und § 47 AVG der Gegenbeweis zulässig ist. Behauptet jemand, es liege ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet sind. Es ist Sache des Empfängers, Umstände vorzubringen, die geeignet sind, Gegenteiliges zu beweisen oder zumindest berechtigte Zweifel an der Rechtsmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen zu lassen (vgl. etwa VwGH 20.2.2014, 2013/07/0237, mwN) (vgl. etwa VwGH vom 07.09.2023, Ra 2022/15/0097).Die in Paragraph 17, Absatz 2, ZustG genannte Verständigung des Empfängers von der Hinterlegung (Hinterlegungsanzeige) ist unabdingbare Voraussetzung einer Zustellung durch Hinterlegung
Paragraph 17, Absatz 3, ZustG. Unterbleibt die Hinterlegungsanzeige, so tritt eine wirksame (fristauslösende) Zustellung durch Hinterlegung
Paragraph 17, Absatz 3, ZustG nicht ein vergleiche VwGH 1.2.2019, Ro 2018/02/0014, Rn. 14, mwN). Der Beweis, wonach eine Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, wird durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht, gegen den jedoch
Paragraph 292, Absatz 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 24, VStG und Paragraph 47, AVG der Gegenbeweis zulässig ist. Behauptet jemand, es liege ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet sind. Es ist Sache des Empfängers, Umstände vorzubringen, die geeignet sind, Gegenteiliges zu beweisen oder zumindest berechtigte Zweifel an der Rechtsmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen zu lassen vergleiche etwa VwGH 20.2.2014, 2013/07/0237, mwN) vergleiche etwa VwGH vom 07.09.2023, Ra 2022/15/0097). 3.2.3. Wie sich aus den Feststellungen und dazu ergangenen beweiswürdigenden Erwägungen – auf die hiermit verwiesen wird – ergibt, konnte nicht mit ausreichender Sicherheit festgestellt werden, dass die Hinterlegungsanzeige – obwohl diese eine öffentliche Urkunde darstellt - tatsächlich trotz des entsprechenden Vermerks des Hinterlegungsortes auf dem Zustellnachweis im konkreten Hausbrieffach der BF und damit rechtswirksam erfolgt ist. Die Zustellung fiel in die bekannt hektische Zeit um Weihnachten und Silvester, sie erfolgte durch eine Aushilfe und hat dieser in seiner Aussage erfolgte Fehler eingeräumt. Auch gab er an, dass ihm die Ablage am Hausbrieffach bekannt war, diese demnach existiert. Die BF hat die Hinterlegungsanzeige erst nach Auffinden des Rückscheines am Abend des XXXX 2024 im Stapel AUF der Hausbrieffachanlage vorgefunden und das Schreiben am nächsten Tag, dem XXXX 2024 behoben. Wenngleich damit grundsätzlich eine Heilung des Zustellmangels
§ 7Zust
G eingetreten ist, so ist der Termin für die Jobbörse am XXXX 2024 jedenfalls unverschuldet verstrichen.Die BF hat die Hinterlegungsanzeige erst nach Auffinden des Rückscheines am Abend des römisch 40 2024 im Stapel AUF der Hausbrieffachanlage vorgefunden und das Schreiben am nächsten Tag, dem römisch 40 2024 behoben. Wenngleich damit grundsätzlich eine Heilung des Zustellmangels
Paragraph 7, ZustG eingetreten ist, so ist der Termin für die Jobbörse am römisch 40 2024 jedenfalls unverschuldet verstrichen. 3.2.
- Der mit „Voraussetzungen des Anspruches“ betitelte § 7 AlVG idgF BGBl. I Nr. 28/2020 lautet auszugsweise:3.2.
- Der mit „Voraussetzungen des Anspruches“ betitelte Paragraph 7, AlVG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2020, lautet auszugsweise: „§ 7.
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
- der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
- die Anwartschaft erfüllt und
- die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. […]“ Der mit „Arbeitswilligkeit“ betitelte § 9 AlVG idgF BGBl. I Nr. 104/2007 lautet auszugsweise:Der mit „Arbeitswilligkeit“ betitelte Paragraph 9, AlVG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2007, lautet auszugsweise: „§ 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.„§ 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. […]“ § 10 ASVG idgF BGBl. I Nr. 3/2013 lautet:Paragraph 10, ASVG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2013, lautet: „§ 10.
(1)Wenn die arbeitslose Person
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
- ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
- auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Absatz eins, um weitere zwei Wochen.
(3)Der Verlust des Anspruches
Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches
Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4)Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist.“
§ 38Al
VG sind die Bestimmungen des Abschnittes 1 auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist.
Paragraph 38, AlVG sind die Bestimmungen des Abschnittes 1 auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist. 3.
- Die Bestimmungen des § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten (vgl. VwGH vom 05.06.2019, Ra 2019/08/0036, mit Verweis auf VwGH 14.01.2013, 2010/08/0177; 01.06.2017, Ra 2016/08/0120; jeweils mwN).3.
- Die Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz eins und Paragraph 10, Absatz eins, AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten vergleiche VwGH vom 05.06.2019, Ra 2019/08/0036, mit Verweis auf VwGH 14.01.2013, 2010/08/0177; 01.06.2017, Ra 2016/08/0120; jeweils mwN). Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht (vgl. Krapf/Keul, fortgeführt von Sdoutz/Zechner, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz, März 2019, § 10 Rz 257).Während Paragraph 9, AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert Paragraph 10, AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht vergleiche Krapf/Keul, fortgeführt von Sdoutz/Zechner, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz, März 2019, Paragraph 10, Rz 257). Nach- und Umschulungsmaßnahmen sind „Ausbildungsmaßnahmen“, die der fachlichen Weiterbildung der betreffenden Personen dienen, wobei die Nachschulung den Zweck hat, Kenntnisse im erlernten Beruf aufzufrischen bzw. zu ergänzen, während unter Umschulung die Überleitung in einen anderen als den erlernten oder den bisher ausgeübten Beruf bzw. die Umstellung auf eine andere berufliche oder fachliche Tätigkeit zu verstehen ist (vgl. Sdoutz/Zechner, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz § 9 Rz 213/1 (Stand Juni 2021, 360.lexisnexis.at) mit Verweis auf VwGH 15.03.2005, 2004/08/0210).Nach- und Umschulungsmaßnahmen sind „Ausbildungsmaßnahmen“, die der fachlichen Weiterbildung der betreffenden Personen dienen, wobei die Nachschulung den Zweck hat, Kenntnisse im erlernten Beruf aufzufrischen bzw. zu ergänzen, während unter Umschulung die Überleitung in einen anderen als den erlernten oder den bisher ausgeübten Beruf bzw. die Umstellung auf eine andere berufliche oder fachliche Tätigkeit zu verstehen ist vergleiche Sdoutz/Zechner, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz Paragraph 9, Rz 213/1 (Stand Juni 2021, 360.lexisnexis.at) mit Verweis auf VwGH 15.03.2005, 2004/08/0210).
§ 9Abs. 1 Al
VG ist daher arbeitswillig, wer unter anderem bereit ist, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen bzw. an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen. Durch § 10 Abs. 1 Z 2 und 3 AlVG werden die ohne wichtigen Grund erfolgte Weigerung, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen bzw. an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung teilzunehmen, sowie die verschuldete Vereitelung des Erfolges der Nach(Um)schulung bzw. der Maßnahme zur Wiedereingliederung durch den Entfall des Anspruches auf Arbeitslosengeld für die Dauer der Weigerung bzw. eine Mindestdauer - im Fall der ersten Pflichtverletzung von sechs Wochen - sanktioniert. Diese Bestimmungen sind auf die Notstandshilfe
§ 38Al
VG sinngemäß anzuwenden (vgl. VwGH vom 05.06.2019, Ra 2019/08/0036).
Paragraph 9, Absatz eins, AlVG ist daher arbeitswillig, wer unter anderem bereit ist, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen bzw. an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen. Durch Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 AlVG werden die ohne wichtigen Grund erfolgte Weigerung, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen bzw. an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung teilzunehmen, sowie die verschuldete Vereitelung des Erfolges der Nach(Um)schulung bzw. der Maßnahme zur Wiedereingliederung durch den Entfall des Anspruches auf Arbeitslosengeld für die Dauer der Weigerung bzw. eine Mindestdauer - im Fall der ersten Pflichtverletzung von sechs Wochen - sanktioniert. Diese Bestimmungen sind auf die Notstandshilfe
Paragraph 38, AlVG sinngemäß anzuwenden vergleiche VwGH vom 05.06.2019, Ra 2019/08/0036). Voraussetzung dafür, dass die Vereitelung des Erfolges einer (Um-)Schulungs- oder Wiedereingliederungsmaßnahme angenommen werden kann, ist ein Verschulden des Leistungsbeziehers in Form des Vorsatzes (vgl. VwGH 23.1.2015, Ra 2014/08/0051, mwN). Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine arbeitslose Person, die einer zur Behebung ihrer Vermittlungsdefizite erforderlichen und zumutbaren Schulungs-, Umschulungs- oder Wiedereingliederungsmaßnahme zugeteilt wurde (vgl. zur Erforderlichkeit und Zumutbarkeit einer Maßnahme etwa VwGH 31.7.2014, 2013/08/0279), die Verpflichtung hat, alles zu unterlassen, was den Erfolg der Maßnahme vereiteln könnte, widrigenfalls eine Sperrfrist nach § 10 Abs. 1 AlVG verhängt werden kann. Die Vereitelung des Erfolges der Maßnahme kann durch eine ungerechtfertigte Weigerung bewirkt werden, an der Maßnahme überhaupt teilzunehmen, aber auch durch ein sonstiges vorsätzliches Verhalten, welches objektiv geeignet ist, den Erfolg der Maßnahme zu verhindern (vgl. VwGH vom 05.06.2019, Ra 2019/08/0036, mit Verweis auf VwGH 19.09.2007, 2006/08/0241, mwN).Voraussetzung dafür, dass die Vereitelung des Erfolges einer (Um-)Schulungs- oder Wiedereingliederungsmaßnahme angenommen werden kann, ist ein Verschulden des Leistungsbeziehers in Form des Vorsatzes vergleiche VwGH 23.1.2015, Ra 2014/08/0051, mwN). Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine arbeitslose Person, die einer zur Behebung ihrer Vermittlungsdefizite erforderlichen und zumutbaren , Schulungs-, Umschulungs- oder Wiedereingliederungsmaßnahme zugeteilt wurde vergleiche zur Erforderlichkeit und Zumutbarkeit einer Maßnahme etwa VwGH 31.7.2014, 2013/08/0279), die Verpflichtung hat, alles zu unterlassen, was den Erfolg der Maßnahme vereiteln könnte, widrigenfalls eine Sperrfrist nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG verhängt werden kann. Die Vereitelung des Erfolges der Maßnahme kann durch eine ungerechtfertigte Weigerung bewirkt werden, an der Maßnahme überhaupt teilzunehmen, aber auch durch ein sonstiges vorsätzliches Verhalten, welches objektiv geeignet ist, den Erfolg der Maßnahme zu verhindern vergleiche VwGH vom 05.06.2019, Ra 2019/08/0036, mit Verweis auf VwGH 19.09.2007, 2006/08/0241, mwN). In diesem Sinn können etwa Verspätungen beim Kursbesuch und unentschuldigtes Fernbleiben bei Erreichen einer gewissen Häufigkeit und Intensität als Verweigerung der Teilnahme an der Maßnahme und damit als Vereitelung der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt gewertet werden (vgl. VwGH 16.3.2011, 2007/08/0042). Der Erfolg einer vom Arbeitsmarktservice zugewiesenen Maßnahme kann aber auch etwa dadurch vereitelt werden, dass die arbeitslose Person ein vorsätzliches Verhalten an den Tag legt, welches objektiv geeignet ist, den Ausschluss von der Maßnahme zu provozieren, wenn dieser nämlich z.B. erforderlich ist, um den übrigen Kursteilnehmern ein ungestörtes Arbeiten zu ermöglichen (vgl. VwGH vom 05.06.2019, Ra 2019/08/0036, mit Verweis auf VwGH 14.11.2012, 2011/08/0203; 19.09.2007, 2006/08/0241).In diesem Sinn können etwa Verspätungen beim Kursbesuch und unentschuldigtes Fernbleiben bei Erreichen einer gewissen Häufigkeit und Intensität als Verweigerung der Teilnahme an der Maßnahme und damit als Vereitelung der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt gewertet werden vergleiche VwGH 16.3.2011, 2007/08/0042). Der Erfolg einer vom Arbeitsmarktservice zugewiesenen Maßnahme kann aber auch etwa dadurch vereitelt werden, dass die arbeitslose Person ein vorsätzliches Verhalten an den Tag legt, welches objektiv geeignet ist, den Ausschluss von der Maßnahme zu provozieren, wenn dieser nämlich z.B. erforderlich ist, um den übrigen Kursteilnehmern ein ungestörtes Arbeiten zu ermöglichen vergleiche VwGH vom 05.06.2019, Ra 2019/08/0036, mit Verweis auf VwGH 14.11.2012, 2011/08/0203; 19.09.2007, 2006/08/0241). Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH). Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052).Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052). 3.2.5. Im gegenständlichen Fall wurde der BF die Zuweisung zur Jobbörse am XXXX 2024 aus den angeführten Gründen nicht rechtswirksam zugestellt, sodass sie davon nicht fristgerecht Kenntnis nehmen und an der Jobbörse teilnehmen konnte. 3.2.5. Im gegenständlichen Fall wurde der BF die Zuweisung zur Jobbörse am römisch 40 2024 aus den angeführten Gründen nicht rechtswirksam zugestellt, sodass sie davon nicht fristgerecht Kenntnis nehmen und an der Jobbörse teilnehmen konnte. Es liegt daher keine Vereitlungshandlung der BF iSd. § 10 AlVG vor, sodass der Beschwerde hinsichtlich des Bescheides vom XXXX 2024 bzw. der dazu ergangenen Abweisung mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX entsprechend stattzugeben und diese in diesem Umfang aufzuheben war.Es liegt daher keine Vereitlungshandlung der BF iSd. Paragraph 10, AlVG vor, sodass der Beschwerde hinsichtlich des Bescheides vom römisch 40 2024 bzw. der dazu ergangenen Abweisung mit Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 entsprechend stattzugeben und diese in diesem Umfang aufzuheben war. 3.3. Zu Spruchteil A.II.): Abweisung der Beschwerde hinsichtlich des Bescheides vom XXXX 2024:3.3. Zu Spruchteil A.II.): Abweisung der Beschwerde hinsichtlich des Bescheides vom römisch 40 2024: Der Bescheid vom XXXX 2024 ist seitens der belangten Behörde irrtümlich ergangen und wurde bereits mit der Beschwerdevorentscheidung vom XXXX 2024 aufgehoben.Der Bescheid vom römisch 40 2024 ist seitens der belangten Behörde irrtümlich ergangen und wurde bereits mit der Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 2024 aufgehoben. Die BF ist diesbezüglich daher nicht weiter beschwert und hat auch kein weiteres Vorbringen dazu erstattet. Die Beschwerde war insofern abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung diesbezüglich zu bestätigen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G308.2290702.2.00