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{'item': 'G308 2302870-1'}

Obsah (10)Art 133§ 38§ 14Art. 130§ 9§ 6§ 59§ 17§ 10§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.04.2025 GeschäftszahlG308 2302870-1 Spruch, G308 2302870-1/7EG308 2302870-1/7E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht er

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid, GZ VSNR XXXX vom XXXX 2024 sprach das AMS XXXX aus, dass XXXX (im folgenden Beschwerdeführer oder kurz BF)

§ 38i

Vm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl 609/1977 idgF den Anspruch auf Notstandshilfe für 56 Tage ab XXXX 2024 verloren hat. Begründend wurde ausgeführt, dass mit ihm vereinbart wurde, dass er an vermittlungsunterstützenden Maßnahmen teilnehme. Ihm wurde die Einladung für die Maßnahme bei XXXX übermittelt. Das AMS hat am XXXX 2024 Kenntnis darüber erlangt, dass er durch sein Gespräch die Maßnahme vereitelt habe. Er gebe an, dass er mit der Dame gesprochen und mitgeteilt habe, dass er sich wieder selbstständig machen wolle. Darauf könne keine Rücksicht genommen werden. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor.1. Mit Bescheid, GZ VSNR römisch 40 vom römisch 40 2024 sprach das AMS römisch 40 aus, dass römisch 40 (im folgenden Beschwerdeführer oder kurz BF)

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt 609 aus 1977, idgF den Anspruch auf Notstandshilfe für 56 Tage ab römisch 40 2024 verloren hat. Begründend wurde ausgeführt, dass mit ihm vereinbart wurde, dass er an vermittlungsunterstützenden Maßnahmen teilnehme. Ihm wurde die Einladung für die Maßnahme bei römisch 40 übermittelt. Das AMS hat am römisch 40 2024 Kenntnis darüber erlangt, dass er durch sein Gespräch die Maßnahme vereitelt habe. Er gebe an, dass er mit der Dame gesprochen und mitgeteilt habe, dass er sich wieder selbstständig machen wolle. Darauf könne keine Rücksicht genommen werden. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor. 1 a. Am XXXX 2024 war mit dem BF eine Niederschrift im AMS aufgenommen worden, in der dieser angab, dass er beim Termin war und ganz normal mit der Dame gesprochen habe und ihr von seinem Vorhaben erzählte, sich ab dem nächsten Jahr wieder selbstständig zu machen. Die Dame habe gemeint, dass er dann bei ihr fehl am Platze sei, weil dort ganz normale Jobs vermittelt werden und sich das AMS wieder bei ihm melden werde. Damit war das Gespräch auch beendet.1 a. Am römisch 40 2024 war mit dem BF eine Niederschrift im AMS aufgenommen worden, in der dieser angab, dass er beim Termin war und ganz normal mit der Dame gesprochen habe und ihr von seinem Vorhaben erzählte, sich ab dem nächsten Jahr wieder selbstständig zu machen. Die Dame habe gemeint, dass er dann bei ihr fehl am Platze sei, weil dort ganz normale Jobs vermittelt werden und sich das AMS wieder bei ihm melden werde. Damit war das Gespräch auch beendet. 2. Mit Schreiben vom XXXX 2024 erhob der BF fristgerecht Beschwerde mit der Begründung dass er alle erforderlichen Termine wahrgenommen habe und doch anwesend war. Er habe auch lediglich mitgeteilt, dass es sich wieder selbstständig machen werde.2. Mit Schreiben vom römisch 40 2024 erhob der BF fristgerecht Beschwerde mit der Begründung dass er alle erforderlichen Termine wahrgenommen habe und doch anwesend war. Er habe auch lediglich mitgeteilt, dass es sich wieder selbstständig machen werde. 3. Mit Bescheid vom XXXX 2024 wies das AMS im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG iVm § 56 AlVG die Beschwerde ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid. Nach Wiedergabe des Verfahrensgangs und der gesetzlichen Bestimmungen wurde begründend ausgeführt, dass der BF durch die Aussage, sich im Frühjahr 2025 wieder selbst- ständig machen zu wollen er die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt vereitelt habe. Der BF ist nach wie vor arbeitslos, sodass keine Gründe für eine Nachsicht vorliegen.3. Mit Bescheid vom römisch 40 2024 wies das AMS im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG die Beschwerde ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid. Nach Wiedergabe des Verfahrensgangs und der gesetzlichen Bestimmungen wurde begründend ausgeführt, dass der BF durch die Aussage, sich im Frühjahr 2025 wieder selbst- ständig machen zu wollen er die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt vereitelt habe. Der BF ist nach wie vor arbeitslos, sodass keine Gründe für eine Nachsicht vorliegen.

  1. Mit Schreiben vom XXXX 2024 stellte der BF fristgerecht einen Vorlageantrag ohne weitere Begründung.
  2. Mit Schreiben vom römisch 40 2024 stellte der BF fristgerecht einen Vorlageantrag ohne weitere Begründung.
  3. Mit Schreiben vom XXXX 2024 legte das AMS die Beschwerde mitsamt Verwaltungsakt dem BVwG zur Entscheidung vor, wo sie am selben Tag eingelangt ist.
  4. Mit Schreiben vom römisch 40 2024 legte das AMS die Beschwerde mitsamt Verwaltungsakt dem BVwG zur Entscheidung vor, wo sie am selben Tag eingelangt ist.
  5. Am XXXX 2025 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem BVwG statt, an der der BF sowie ein Vertreter des AMS XXXX teilnahmen. Eine Vertreterin der maßnahmedurchführenden Institution erschien unentschuldigt nicht.
  6. Am römisch 40 2025 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem BVwG statt, an der der BF sowie ein Vertreter des AMS römisch 40 teilnahmen. Eine Vertreterin der maßnahmedurchführenden Institution erschien unentschuldigt nicht. Der BF gab in dieser Verhandlung an, dass er sich nie gegen irgendetwas geweigert oder gesträubt habe und er immer verantwortungsbewusst und zuverlässig war. Er sei seit Herbst im Krankenstand, der voraussichtlich bis Mitte oder Ende März dauere. Das Gespräch war im XXXX 2024 und im Frühjahr 2025 hätte er bei der Tennisanlage anfangen können. Der BF habe sich nie quer gelegt. Der BF gab in dieser Verhandlung an, dass er sich nie gegen irgendetwas geweigert oder gesträubt habe und er immer verantwortungsbewusst und zuverlässig war. Er sei seit Herbst im Krankenstand, der voraussichtlich bis Mitte oder Ende März dauere. Das Gespräch war im römisch 40 2024 und im Frühjahr 2025 hätte er bei der Tennisanlage anfangen können. Der BF habe sich nie quer gelegt. Laut AMS war die Rückmeldung, dass er sich selbstständig machen wollte und er deshalb die Unterstützung durch die Maßnahme nicht brauche. Das AMS führte aus, dass der BF bereits 2022 eine Sperre hatte und schon damals angab, dass er sich selbstständig machen werde. Daraus ist jedoch seit damals nichts geworden. Der BF habe insgesamt achtmal angegeben sich selbstständig machen zu wollen, daraus sei jedoch schon seit 2020, dem ersten Mal als er dies angab, nichts geworden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: Der Beschwerdeführer war zuletzt 2020 vollversicherungspflichtig erwerbstätig, davor
  8. Er bezog seitdem Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und war auch davor immer wieder in Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. In der Betreuungsvereinbarung vom XXXX 2024 wurde festgehalten, dass das AMS den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Stelle als Geschäftsführer bzw. Servierkassier im Ausmaß von Vollzeit unterstützt. Es wurde vereinbart, dass er auch an sozialökonomischen Projekten bzw. Vermittlungsunterstützung teilnimmt. Im Zuge dessen wurde der Beschwerdeführer zu einer Veranstaltung von XXXX eingeladen. Der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, dass eine nicht ordnungsgemäße Teilnahme die Einstellung des Leistungsbezuges zur Folge haben kann. In der Betreuungsvereinbarung vom römisch 40 2024 wurde festgehalten, dass das AMS den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Stelle als Geschäftsführer bzw. Servierkassier im Ausmaß von Vollzeit unterstützt. Es wurde vereinbart, dass er auch an sozialökonomischen Projekten bzw. Vermittlungsunterstützung teilnimmt. Im Zuge dessen wurde der Beschwerdeführer zu einer Veranstaltung von römisch 40 eingeladen. Der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, dass eine nicht ordnungsgemäße Teilnahme die Einstellung des Leistungsbezuges zur Folge haben kann. Im Zuge des Gespräches mit der Mitarbeiterin von XXXX am XXXX 2024 gab der BF an sich im Frühjahr 2025 selbständig machen zu wollen.Im Zuge des Gespräches mit der Mitarbeiterin von römisch 40 am römisch 40 2024 gab der BF an sich im Frühjahr 2025 selbständig machen zu wollen. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten, nämlich durch indirekte Mitteilung seines Desinteresses an der Teilnahme an einer Schulung eine zumutbare Maßnahme verweigert hat. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor.
  9. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichtes sowie aus der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung. Die Feststellungen betreffend den Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung sind unstrittig. Dieser ergibt sich auch aus dem im Akt einliegenden Versicherungsverlauf des AMS in Zusammenschau mit der Einsichtnahme in die beim Dachverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Daten. Dass dem Beschwerdeführer bei Nichtteilnahme an einer vermittelten zumutbaren Maßnahme kein Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe zusteht, ist dem Beschwerdeführer bekannt gewesen. Zudem ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bei jeder Unterzeichnung eines Leistungsantrages zur Kenntnis genommen hat, dass die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bei Vereitelung der Teilnahme an einer Schulung entzogen werden. Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass insoweit den Feststellungen der belangten Behörde im gegenständlichen Fall zu folgen ist. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er sich selbständig machen wolle, ist angesichts der Vorgeschichte nicht glaubhaft. Als Notstandshilfebezieher war der Beschwerdeführer verpflichtet, jede Anstrengung zu unternehmen, um möglichst rasch wieder aus dem Leistungsbezug auszuscheiden, auch wenn die zugewiesene Maßnahme vielleicht nicht gänzlich seinen Vorstellungen und Wünschen entsprach. Angesichts des langen Zeitraums, in dem der BF immer wieder angibt sich selbstständig machen zu wollen und der nicht erfolgten Selbstständigkeit ist von einer Schutzbehauptung des BF auszugehen. Auch ist es nicht nachvollziehbar, dass der BF nicht bereit ist, in dem langen Zeitraum von Sommer bis Frühling des folgenden Jahres die Chance zum Ergreifen an einer Maßnahme teilzunehmen zu ergreifen, insbesondere wenn der BF schon so lange arbeitslos ist.
  10. Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten: Arbeitswilligkeit § 9.

(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. […] § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
  1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  2. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  3. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
  4. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
  5. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Absatz eins, um weitere zwei Wochen.
(3)Der Verlust des Anspruches

Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(3)Der Verlust des Anspruches

Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(4)Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist. Allgemeine Bestimmungen § 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweck, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. VwGH, 23.2.2005, Zl. 2003/08/0039). Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweck, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein vergleiche VwGH, 23.2.2005, Zl. 2003/08/0039). Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. eine von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelte Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht.Während Paragraph 9, AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. eine von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelte Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert Paragraph 10, AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Ein Anspruchsverlust nach § 10 Abs. 1 AlVG tritt zunächst ein, wenn sich die arbeitslose Person weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, einem Auftrag zur Nachschulung zu entsprechen, oder an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen. Ein Anspruchsverlust nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG tritt zunächst ein, wenn sich die arbeitslose Person weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, einem Auftrag zur Nachschulung zu entsprechen, oder an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen. Die Bestimmungen des § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten (vgl. etwa VwGH vom 14.01.2013, Zl. 2010/08/0177, vom 01.06.2017, Ra 2016/08/0120 und vom 05.06.2019, Ra 2019/08/0036 jeweils mwN).Die Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz eins und Paragraph 10, Absatz eins, AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten vergleiche etwa VwGH vom 14.01.2013, Zl. 2010/08/0177, vom 01.06.2017, Ra 2016/08/0120 und vom 05.06.2019, Ra 2019/08/0036 jeweils mwN). Durch § 10 Abs. 1 Z 2 und 3 AlVG wird die ohne wichtigen Grund erfolgte Weigerung, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen bzw. an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung teilzunehmen, sowie die verschuldete Vereitelung des Erfolges der Nach(Um)schulung bzw. der Maßnahme zur Wiedereingliederung durch den Entfall des Anspruches auf Arbeitslosengeld für die Dauer der Weigerung bzw. eine Mindestdauer - im Fall der ersten Pflichtverletzung von sechs Wochen - sanktioniert. Diese Bestimmungen sind auf die Notstandshilfe

§ 38Al

VG sinngemäß anzuwenden (siehe dazu VwGH vom 05.06.2019, Ra 2019/08/0036).Durch Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 AlVG wird die ohne wichtigen Grund erfolgte Weigerung, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen bzw. an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung teilzunehmen, sowie die verschuldete Vereitelung des Erfolges der Nach(Um)schulung bzw. der Maßnahme zur Wiedereingliederung durch den Entfall des Anspruches auf Arbeitslosengeld für die Dauer der Weigerung bzw. eine Mindestdauer - im Fall der ersten Pflichtverletzung von sechs Wochen - sanktioniert. Diese Bestimmungen sind auf die Notstandshilfe

Paragraph 38, AlVG sinngemäß anzuwenden (siehe dazu VwGH vom 05.06.2019, Ra 2019/08/0036). Voraussetzung dafür, dass die Vereitelung des Erfolges einer (Um-)Schulungs- oder Wiedereingliederungsmaßnahme angenommen werden kann, ist ein Verschulden des Leistungsbeziehers in Form des Vorsatzes (VwGH vom 23.01.2015, Ra 2014/08/0051). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat eine arbeitslose Person, die einer zur Behebung ihrer Vermittlungsdefizite erforderlichen und zumutbaren Schulungs-, Umschulungs- oder Wiedereingliederungsmaßnahme zugeteilt wurde, die Verpflichtung, alles zu unterlassen, was den Erfolg der Maßnahme vereiteln könnte, widrigenfalls eine Sperrfrist nach § 10 Abs. 1 AlVG verhängt werden kann. Die Vereitelung des Erfolges der Maßnahme kann durch eine ungerechtfertigte Weigerung bewirkt werden, an der Maßnahme überhaupt teilzunehmen, aber auch durch ein sonstiges vorsätzliches Verhalten, welches objektiv geeignet ist, den Erfolg der Maßnahme zu verhindern (VwGH vom 05.06.2019, Ra 2019/08/0036 mwH).Voraussetzung dafür, dass die Vereitelung des Erfolges einer (Um-)Schulungs- oder Wiedereingliederungsmaßnahme angenommen werden kann, ist ein Verschulden des Leistungsbeziehers in Form des Vorsatzes (VwGH vom 23.01.2015, Ra 2014/08/0051). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat eine arbeitslose Person, die einer zur Behebung ihrer Vermittlungsdefizite erforderlichen und zumutbaren Schulungs-, Umschulungs- oder Wiedereingliederungsmaßnahme zugeteilt wurde, die Verpflichtung, alles zu unterlassen, was den Erfolg der Maßnahme vereiteln könnte, widrigenfalls eine Sperrfrist nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG verhängt werden kann. Die Vereitelung des Erfolges der Maßnahme kann durch eine ungerechtfertigte Weigerung bewirkt werden, an der Maßnahme überhaupt teilzunehmen, aber auch durch ein sonstiges vorsätzliches Verhalten, welches objektiv geeignet ist, den Erfolg der Maßnahme zu verhindern (VwGH vom 05.06.2019, Ra 2019/08/0036 mwH). Um sich durch die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich eines auf die Teilnahme ausgerichteten aktives Handelns der arbeitslosen Person und der Unterlassung jedes Verhaltens, das objektiv geeignet ist, den Erfolg der Maßnahme zu vereiteln (VwGH vom 21.04.2004, Zl. 2001/08/0224). Auf den gegenständlichen Sachverhalt finden diese allgemeinen Erwägungen Anwendung wie folgt: Anlassbezogen wies das AMS dem BF wegen seiner seit dem Jahr 2020 und schon davor lang andauernden Arbeitslosigkeit und der damit einhergehenden Schwierigkeiten, ihn am allgemeinen Arbeitsmarkt zu vermitteln, eine Wiedereingliederungsmaßnahme mit Beginn am XXXX 2024 bei XXXX zu. Mit dieser Wiedereingliederungsmaßnahme sollten jene Hindernisse beseitigt werden, die bislang eine Vermittlung am allgemeinen Arbeitsmarkt verhinderten. Damit erweist sich die Zuweisung des Beschwerdeführers zur Wiedereingliederungsmaßnahme als berechtigt.Anlassbezogen wies das AMS dem BF wegen seiner seit dem Jahr 2020 und schon davor lang andauernden Arbeitslosigkeit und der damit einhergehenden Schwierigkeiten, ihn am allgemeinen Arbeitsmarkt zu vermitteln, eine Wiedereingliederungsmaßnahme mit Beginn am römisch 40 2024 bei römisch 40 zu. Mit dieser Wiedereingliederungsmaßnahme sollten jene Hindernisse beseitigt werden, die bislang eine Vermittlung am allgemeinen Arbeitsmarkt verhinderten. Damit erweist sich die Zuweisung des Beschwerdeführers zur Wiedereingliederungsmaßnahme als berechtigt. Wie oben festgestellt, wurde dem Beschwerdeführer vom Arbeitsmarktservice eine Schulung angeboten. Der Beschwerdeführer hat sich nicht interessiert gezeigt, sondern noch während des Gesprächs angegeben sich selbständig machen zu wollen. Dass dies von einer Teilnahme abhält ist offensichtlich, insofern liegt auch Vorsatz vor. Der Beschwerdeführer war daher seiner Verpflichtung, alles zu tun, um seine Arbeitslosigkeit zu beenden, nicht nachgekommen. Die belangte Behörde hatte daher zu Recht im nunmehr angefochtenen Bescheid festgestellt, dass der Beschwerdeführer für die genannte Zeit keine Notstandshilfe zusteht. Zur Frage des Vorliegens eines Nachsichtsgrundes:

§ 10Abs. 3 Al

VG ist der Verlust des Anspruches

Abs. 1 in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches

Absatz eins, in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Neben dem in § 10 Abs. 3 AlVG ausdrücklich genannten Nachsichtsgrund der Aufnahme einer Beschäftigung können insbesondere auch solche Gründe berücksichtigungswürdig sein, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. In diesem Zusammenhang wurde in der Rechtsprechung auch auf jene Gründe verwiesen, die bei der Bemessung der Notstandshilfe zu einer individuellen Freibetragserhöhung führen können. Dabei handelt es sich nach § 36 Abs. 5 AlVG [Anm: in der bis 01.07.2018 geltenden Fassung BGBl. I Nr. 3/2013] um "Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl." Solche Umstände sind aber nicht jedenfalls berücksichtigungswürdig im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG, sondern nur dann, wenn sie auch eine im Vergleich zu anderen Arbeitslosen unverhältnismäßige finanzielle Belastung mit sich bringen. Finanzielle Belastungen, wie sie auch andere Arbeitslose treffen - darunter fallen etwa auch Sorgepflichten -, sind hingegen nicht zu berücksichtigen (vgl. Ra 2017/08/0029 vom 04.05.2017).Neben dem in Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ausdrücklich genannten Nachsichtsgrund der Aufnahme einer Beschäftigung können insbesondere auch solche Gründe berücksichtigungswürdig sein, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. In diesem Zusammenhang wurde in der Rechtsprechung auch auf jene Gründe verwiesen, die bei der Bemessung der Notstandshilfe zu einer individuellen Freibetragserhöhung führen können. Dabei handelt es sich nach Paragraph 36, Absatz 5, AlVG [Anm: in der bis 01.07.2018 geltenden Fassung BGBl. römisch eins Nr. 3/2013] um "Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl." Solche Umstände sind aber nicht jedenfalls berücksichtigungswürdig im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG, sondern nur dann, wenn sie auch eine im Vergleich zu anderen Arbeitslosen unverhältnismäßige finanzielle Belastung mit sich bringen. Finanzielle Belastungen, wie sie auch andere Arbeitslose treffen - darunter fallen etwa auch Sorgepflichten -, sind hingegen nicht zu berücksichtigen vergleiche Ra 2017/08/0029 vom 04.05.2017). Ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG kann nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden, der durch seine Nichteinstellung entstanden ist, ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (vgl. VwGH 2007/08/0231 vom 20.10.2010).Ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG kann nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden, der durch seine Nichteinstellung entstanden ist, ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an vergleiche VwGH 2007/08/0231 vom 20.10.2010). Im vorliegenden Fall sind keine Anhaltpunkte für das Vorliegen eines Nachsichtsgrundes im Sinne der obigen Bestimmung hervorgekommen. Der BF hat im relevanten Nahebereich keine vollversicherte Erwerbstätigkeit oder die angekündigte Selbstständigkeit aufgenommen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G308.2302870.1.00

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