← Österreich

{'item': 'G312 2305178-1'}

Obsah (7)Art 133§ 7Art. 130§ 32§ 33§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.04.2025 GeschäftszahlG312 2305178-1 Spruch, G312 2305178-1/8E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manu

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung, Begründung I. Verfahrensgang und Feststellungen:römisch eins. Verfahrensgang und Feststellungen: Mit Bescheid der Sozialversicherung der Selbständigen Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde) vom XXXX wurde festgestellt, zugestellt am XXXX , dass der BF von XXXX bis XXXX der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG sowie der Unfallversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a ASVG unterliege. Mit Bescheid der Sozialversicherung der Selbständigen Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde) vom römisch 40 wurde festgestellt, zugestellt am römisch 40 , dass der BF von römisch 40 bis römisch 40 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG sowie der Unfallversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ASVG unterliege. Die Beschwerde wurde am XXXX postalisch aufgegeben und langte am XXXX bei der belangten Behörde ein. Die Beschwerde wurde am römisch 40 postalisch aufgegeben und langte am römisch 40 bei der belangten Behörde ein. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens samt Stellungnahme am 02.01.2025 mit dem Antrag vor, die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen, in eventu abzuweisen. Mit Schriftsatz vom 08.01.2025 wurde der BF mittels Verspätungsvorhalt über die verspätete Einbringung der Beschwerde informiert und binnen Fristsetzung aufgefordert, dazu Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 20.01.2025 führte der BF dazu aus, dass er auf der Fahrt zum nächstgelegenen Postamt eine Autopanne gehabt hätte, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sei, vor Schalterschluss die gegenständliche Beschwerde zu versenden. Er habe die Beschwerde somit erst am nächsten Tag, XXXX , einreichen können. Mit Schreiben vom 20.01.2025 führte der BF dazu aus, dass er auf der Fahrt zum nächstgelegenen Postamt eine Autopanne gehabt hätte, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sei, vor Schalterschluss die gegenständliche Beschwerde zu versenden. Er habe die Beschwerde somit erst am nächsten Tag, römisch 40 , einreichen können. Mit Schriftsatz vom 19.02.2025 wurde der BF durch das Bundesverwaltungsgericht aufgefordert, binnen einer Frist von zwei Wochen diesbezügliche Beweise vorzulegen. Mit Schreiben vom 06.03.2025, eingelangt am 11.03.2025, führte der BF dazu aus, dass er sein Fahrzeug am XXXX zu Hause nicht habe starten können, weshalb es nicht erforderlich gewesen wäre, diese abschleppen zu lassen. Nachdem er am nächsten Tag die Ursache für die für die Panne loklasiert hätte, habe er das defekte Autoersatzteil bestellt, welches zwischen Weihnachten und dem Jahreswechsel geliefert worden sei. Da für diese Reparatur jedoch keine speziellen Kenntnisse erforderlich gewesen wären, habe er keine KFZ-Werkstätte beauftragt. Die erhobene Beschwerde sei daher erst am XXXX von seiner Ehefrau, welche in der mobilen Altenpflege tätig sei, zum Postamt gebracht worden. Der BF übermittelte dazu diverse Fotos seines Fahrzeugs sowie eine (nicht datierte) Bestellung eines Fahrzeugersatzteils.Mit Schreiben vom 06.03.2025, eingelangt am 11.03.2025, führte der BF dazu aus, dass er sein Fahrzeug am römisch 40 zu Hause nicht habe starten können, weshalb es nicht erforderlich gewesen wäre, diese abschleppen zu lassen. Nachdem er am nächsten Tag die Ursache für die für die Panne loklasiert hätte, habe er das defekte Autoersatzteil bestellt, welches zwischen Weihnachten und dem Jahreswechsel geliefert worden sei. Da für diese Reparatur jedoch keine speziellen Kenntnisse erforderlich gewesen wären, habe er keine KFZ-Werkstätte beauftragt. Die erhobene Beschwerde sei daher erst am römisch 40 von seiner Ehefrau, welche in der mobilen Altenpflege tätig sei, zum Postamt gebracht worden. Der BF übermittelte dazu diverse Fotos seines Fahrzeugs sowie eine (nicht datierte) Bestellung eines Fahrzeugersatzteils. 2. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts. Der Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde ist sowohl von der belangten Behörde als auch seitens des BF unbestritten geblieben. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zu Spruchteil A): Zur verspätete Einbringung der Beschwerde bei der belangten Behörde:

§ 7Abs 4 Vw

GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze

Art. 130Abs.

2 Z 1 B-VG vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Art. 130Abs.

1 Z 2 B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt gem. Z 1 leg. cit. in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung,

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze

Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG vier Wochen.

Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG beträgt sechs Wochen.

Sie beginnt gem. Ziffer eins, leg. cit. in den Fällen des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung,

§ 32Abs.

1 AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.

Paragraph 32, Absatz eins, AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll. Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden

Abs. 2 leg. cit. mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden

Absatz 2, leg. cit. mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

§ 33Abs.

1 AVG werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.

Paragraph 33, Absatz eins, AVG werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist

Abs. 2 leg. cit. der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist

Absatz 2, leg. cit. der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen. In die Frist werden

Abs. 3 leg. cit nicht eingerechnet:In die Frist werden

Absatz 3, leg. cit nicht eingerechnet: 1 die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 ZustG zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf);1 die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, ZustG zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf); 2. die Zeit von der Versendung eines Anbringens im elektronischen Verkehr an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser. Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können

Abs. 4 leg. cit, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können

Absatz 4, leg. cit, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.

§ 33Abs. 1 Vw

GVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zu Last liegt, hindert die Bewilligung zur Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zu Last liegt, hindert die Bewilligung zur Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Verfahrensgegenstand ist konkret die Frage, ob die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid vom XXXX mangels verspäteter Einbringung zurückzuweisen ist. Verfahrensgegenstand ist konkret die Frage, ob die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid vom römisch 40 mangels verspäteter Einbringung zurückzuweisen ist. Fallgegenständlich wurde der Bescheid der belangten Behörde dem BF laut Zustellschein am XXXX zugestellt. Die Zustellung ist vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden (§ 22 Abs. 1 ZustG).Fallgegenständlich wurde der Bescheid der belangten Behörde dem BF laut Zustellschein am römisch 40 zugestellt. Die Zustellung ist vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden (Paragraph 22, Absatz eins, ZustG). Die vierwöchige Frist zur Einbringung der Beschwerde beginnt daher mit dem Tag der Zustellung zu laufen, somit mit XXXX (Dienstag) und endete nach vier Wochen, ebenfalls Dienstag, also am XXXX . Die Beschwerde wurde jedoch erst am 18.12.2024 postalisch aufgegeben und langte am XXXX bei der belangten Behörde ein. Die vierwöchige Frist zur Einbringung der Beschwerde beginnt daher mit dem Tag der Zustellung zu laufen, somit mit römisch 40 (Dienstag) und endete nach vier Wochen, ebenfalls Dienstag, also am römisch 40 . Die Beschwerde wurde jedoch erst am 18.12.2024 postalisch aufgegeben und langte am römisch 40 bei der belangten Behörde ein. Die Einbringung der Beschwerde erfolgte somit verspätet. Das Bundesverwaltungsgericht hat dem BF diese Verspätung entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorgehalten (siehe dazu VwGH 29.08.2013, 2013/16/0050). Der BF brachte in diesem Zusammenhang zwar eine Stellungnahme ein, die verspätete Einbringung der Beschwerde wurde darin allerdings nicht bestritten. Angesichts der

§ 33Abs.

4 AVG vorgeschriebenen Unerstreckbarkeit gesetzlich festgelegter Beschwerdefristen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG I (2. Ausgabe 2014) § 33 Rz 11f) und fehlender bezughabender Ausnahmeregelungen, vermag das gegenständliche Vorbringen des BF vor dem Hintergrund der – unbestritten gebliebenen – rechtmäßigen Zustellung des in Rede stehenden Bescheides, der Tatsache der Versäumung der Rechtsmittelfrist nicht entgegenzutreten, führt nämlich selbst der Umstand, der unverschuldeten, durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis hervorgerufenen, Unmöglichkeit der Einhaltung einer gesetzlichen Frist nicht zu deren Verlängerung (vgl. dazu VwGH 05.10.1990, 90/18/0026).Angesichts der

Paragraph 33, Absatz 4, AVG vorgeschriebenen Unerstreckbarkeit gesetzlich festgelegter Beschwerdefristen vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG römisch eins (

  1. Ausgabe 2014) Paragraph 33, Rz 11f) und fehlender bezughabender Ausnahmeregelungen, vermag das gegenständliche Vorbringen des BF vor dem Hintergrund der – unbestritten gebliebenen – rechtmäßigen Zustellung des in Rede stehenden Bescheides, der Tatsache der Versäumung der Rechtsmittelfrist nicht entgegenzutreten, führt nämlich selbst der Umstand, der unverschuldeten, durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis hervorgerufenen, Unmöglichkeit der Einhaltung einer gesetzlichen Frist nicht zu deren Verlängerung vergleiche dazu VwGH 05.10.1990, 90/18/0026). Es ist somit darauf hinzuweisen, dass es sich bei Rechtmittelfristen um zwingende gesetzliche Fristen handelt, die selbst bei Vorliegen triftiger Gründe nicht erstreckt werden können (VwGH 16.9.1968, 526/68; 5.10.1990, 90/18/0026; 30.6.2004, 2004/09/0073; 1.2.1990, 89/12/0113; 14.1.1994, 93/02/0317; siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG, § 63, Rz 100). Es ist somit darauf hinzuweisen, dass es sich bei Rechtmittelfristen um zwingende gesetzliche Fristen handelt, die selbst bei Vorliegen triftiger Gründe nicht erstreckt werden können (VwGH 16.9.1968, 526/68; 5.10.1990, 90/18/0026; 30.6.2004, 2004/09/0073; 1.2.1990, 89/12/0113; 14.1.1994, 93/02/0317; siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 63,, Rz 100). Dem BF gelang es daher mit seinen Ausführungen der verspäteten Beschwerdeeinbringung nicht erfolgreich entgegenzutreten, zumal es bei versäumter Frist der Beschwerdeerhebung nicht auf die Gründe der Verspätung ankommt. Ob ein Verschulden des BF dazu vorliegt oder nicht, ist im Verfahren zur "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" zu klären. Der BF hat mit der verspätet eingebrachten Beschwerde jedoch auch keinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt, die es ihm ermöglicht hätte, glaubhaft zu machen, dass er die Beschwerdefrist durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis versäumt habe. Ein solcher wurde auch nicht nach Vorlage der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht – trotz erfolgtem Verspätungsvorhalt – eingebracht. Da die Beschwerde verspätet eingebracht wurde, war spruchgemäß zu entscheiden.
  2. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Eine mündliche Verhandlung konnte

§ 24Abs. 2 Z 1 erster Fall Vw

GVG entfallen, weil die Beschwerde aus den dargelegten Gründen zurückzuweisen war. Eine mündliche Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, erster Fall VwGVG entfallen, weil die Beschwerde aus den dargelegten Gründen zurückzuweisen war. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G312.2305178.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.