RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.04.2025 GeschäftszahlG314 2213874-2 Spruch, G314 2213874-2/26E SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 27.03.2025 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES ENDERKENNTNIS IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des serbischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot und weiteren Aussprüchen zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des serbischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot und weiteren Aussprüchen zu Recht erkannt: A) In Stattgebung der Beschwerde werden die Spruchpunkte I. bis III. und V. des angefochtenen Bescheids ersatzlos behoben.A) In Stattgebung der Beschwerde werden die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheids ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang Der Beschwerdeführer (BF) hält sich seit langem rechtmäßig in Österreich auf. Er wurde im Bundesgebiet ab XXXX mehrmals strafgerichtlich verurteilt. Nach seiner dritten strafgerichtlichen Verurteilung im XXXX erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gegen ihn mit dem Bescheid vom XXXX , Zl. XXXX , (unter anderem) eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 5 FPG sowie ein mit fünf Jahren befristetes Einreiseverbot gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG. Mit dem am 23.07.2019 mündlich verkündeten und am 13.08.2019 schriftlich ausgefertigten Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) der dagegen vom BF erhobenen Beschwerde Folge und behob diesen Bescheid ersatzlos. Dies wurde damit begründet, dass zwar der Tatbestand des § 53 Abs 3 Z 1 FPG erfüllt sei; aufgrund des langjährigen rechtmäßigen Inlandsaufenthalts des BF und der Kontakte zu seinen in Österreich lebenden Angehörigen, insbesondere zu seinem österreichischen Sohn, würden seine persönlichen Interessen an einem Verbleib das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegen. Der Beschwerdeführer (BF) hält sich seit langem rechtmäßig in Österreich auf. Er wurde im Bundesgebiet ab römisch 40 mehrmals strafgerichtlich verurteilt. Nach seiner dritten strafgerichtlichen Verurteilung im römisch 40 erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gegen ihn mit dem Bescheid vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , (unter anderem) eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 5, FPG sowie ein mit fünf Jahren befristetes Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG. Mit dem am 23.07.2019 mündlich verkündeten und am 13.08.2019 schriftlich ausgefertigten Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) der dagegen vom BF erhobenen Beschwerde Folge und behob diesen Bescheid ersatzlos. Dies wurde damit begründet, dass zwar der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt sei; aufgrund des langjährigen rechtmäßigen Inlandsaufenthalts des BF und der Kontakte zu seinen in Österreich lebenden Angehörigen, insbesondere zu seinem österreichischen Sohn, würden seine persönlichen Interessen an einem Verbleib das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegen. In der Folge wurde das unbefristete Niederlassungsrecht des BF gemäß § 28 Abs 1 NAG zurückgestuft und ihm am XXXX ein bis XXXX gültiger Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt. Über seinen rechtzeitigen gestellten Verlängerungsantrag wurde bislang noch nicht entschieden. In der Folge wurde das unbefristete Niederlassungsrecht des BF gemäß Paragraph 28, Absatz eins, NAG zurückgestuft und ihm am römisch 40 ein bis römisch 40 gültiger Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt. Über seinen rechtzeitigen gestellten Verlängerungsantrag wurde bislang noch nicht entschieden. Im XXXX folgten zwei weitere strafgerichtliche Verurteilungen des BF, und zwar zu einer zweijährigen, teilbedingten Freiheitsstrafe sowie zu einer sechsmonatigen Zusatz-Freiheitsstrafe. Anlässlich der letzten Verurteilung wurde eine XXXX gewährte bedingte Entlassung widerrufen. Der BF verbüßte die Freiheitsstrafen von XXXX bis XXXX in den Justizanstalten XXXX und XXXX .Im römisch 40 folgten zwei weitere strafgerichtliche Verurteilungen des BF, und zwar zu einer zweijährigen, teilbedingten Freiheitsstrafe sowie zu einer sechsmonatigen Zusatz-Freiheitsstrafe. Anlässlich der letzten Verurteilung wurde eine römisch 40 gewährte bedingte Entlassung widerrufen. Der BF verbüßte die Freiheitsstrafen von römisch 40 bis römisch 40 in den Justizanstalten römisch 40 und römisch 40 . Mit Schreiben vom XXXX forderte das BFA den BF auf, sich zu der wegen seiner neuerlichen Verurteilungen geplanten Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu äußern und Fragen zu seinem Privat- und Familienleben sowie zu seinem Aufenthalt in Österreich zu beantworten. Der BF erstattete eine entsprechende Stellungnahme. Am XXXX wurde er dazu vor dem BFA vernommen.Mit Schreiben vom römisch 40 forderte das BFA den BF auf, sich zu der wegen seiner neuerlichen Verurteilungen geplanten Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu äußern und Fragen zu seinem Privat- und Familienleben sowie zu seinem Aufenthalt in Österreich zu beantworten. Der BF erstattete eine entsprechende Stellungnahme. Am römisch 40 wurde er dazu vor dem BFA vernommen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 4 FPG iVm § 9 BFA-VG erlassen (Spruchpunkt I.), die Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien festgestellt (Spruchpunkt II.), gemäß § 55 Abs 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt III.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG ein mit sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.). Das BFA begründete dies zusammengefasst damit, dass er sich zwar seit XXXX (unterbrochen durch den Militärdienst 1989/90) im Bundesgebiet aufhalte, wo auch seine gesamte „Kernfamilie“ (gemeint offenbar: Herkunftsfamilie, Ex-Ehefrau und volljähriger Sohn; zum Begriff „Kernfamilie“ siehe § 2 Abs 4 Z 12 FPG) lebe, und von XXXX bis XXXX einen unbefristeten Aufenthaltstitel besessen habe, jedoch immer wieder straffällig geworden sei und zuletzt eine längere Haftstrafe verbüßt habe. Außerdem gehe er seit 2020 keiner Erwerbstätigkeit nach und sei auf Notstandshilfe angewiesen. Gegen ihn sei eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, weil der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels aufgrund der neuerlichen strafgerichtlichen Verurteilungen ein Versagungsgrund iSd § 11 Abs 1 und 2 NAG entgegenstehen würde. Der damit verbundene Eingriff in sein Privat- und Familienleben sei zulässig, weil dem öffentlichen Interesse an der Aufenthaltsbeendigung aufgrund der Straffälligkeit ein sehr großes Gewicht beizumessen sei. Das Familienleben des BF im Inland werde dadurch relativiert, dass er zuletzt gegen seine Schwester gewalttätig geworden sei. Er habe keine „wesentliche integrative Bindung“ zu Österreich und könne Kontakte zu hier lebenden Personen auch nach der Ausreise über verschiedene Kommunikationsmittel (elektronisch, telefonisch oder brieflich) pflegen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), die Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien festgestellt (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt römisch drei.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein mit sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.). Das BFA begründete dies zusammengefasst damit, dass er sich zwar seit römisch 40 (unterbrochen durch den Militärdienst 1989/90) im Bundesgebiet aufhalte, wo auch seine gesamte „Kernfamilie“ (gemeint offenbar: Herkunftsfamilie, Ex-Ehefrau und volljähriger Sohn; zum Begriff „Kernfamilie“ siehe Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 12, FPG) lebe, und von römisch 40 bis römisch 40 einen unbefristeten Aufenthaltstitel besessen habe, jedoch immer wieder straffällig geworden sei und zuletzt eine längere Haftstrafe verbüßt habe. Außerdem gehe er seit 2020 keiner Erwerbstätigkeit nach und sei auf Notstandshilfe angewiesen. Gegen ihn sei eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, weil der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels aufgrund der neuerlichen strafgerichtlichen Verurteilungen ein Versagungsgrund iSd Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG entgegenstehen würde. Der damit verbundene Eingriff in sein Privat- und Familienleben sei zulässig, weil dem öffentlichen Interesse an der Aufenthaltsbeendigung aufgrund der Straffälligkeit ein sehr großes Gewicht beizumessen sei. Das Familienleben des BF im Inland werde dadurch relativiert, dass er zuletzt gegen seine Schwester gewalttätig geworden sei. Er habe keine „wesentliche integrative Bindung“ zu Österreich und könne Kontakte zu hier lebenden Personen auch nach der Ausreise über verschiedene Kommunikationsmittel (elektronisch, telefonisch oder brieflich) pflegen. Mit seiner gegen sämtliche Spruchpunkte dieses Bescheids gerichteten Beschwerde beantragt der BF die Durchführung einer Beschwerdeverhandlung und die Einvernahme seiner Mutter und seines Stiefvaters als Zeugen. Er halte sich seit seinem neunten Lebensjahr in Österreich auf und habe keine Bindungen zu Serbien. Er lebe in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Mutter und seinem Stiefvater in XXXX . Auch sein erwachsener Sohn und andere Angehörige, zu denen er regelmäßig Kontakt habe, würden im Bundesgebiet leben. Er sei seit seinem letzten Gefängnisaufenthalt nicht mehr süchtig und könnte (nach der Entscheidung über seinen Verlängerungsantrag) sofort eine Arbeit aufnehmen. Mit seiner gegen sämtliche Spruchpunkte dieses Bescheids gerichteten Beschwerde beantragt der BF die Durchführung einer Beschwerdeverhandlung und die Einvernahme seiner Mutter und seines Stiefvaters als Zeugen. Er halte sich seit seinem neunten Lebensjahr in Österreich auf und habe keine Bindungen zu Serbien. Er lebe in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Mutter und seinem Stiefvater in römisch 40 . Auch sein erwachsener Sohn und andere Angehörige, zu denen er regelmäßig Kontakt habe, würden im Bundesgebiet leben. Er sei seit seinem letzten Gefängnisaufenthalt nicht mehr süchtig und könnte (nach der Entscheidung über seinen Verlängerungsantrag) sofort eine Arbeit aufnehmen. Das BFA legte die Beschwerde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem Antrag vor, sie als unbegründet abzuweisen. Mit Teilerkenntnis vom 02.08.2024 behob das BVwG Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids ersatzlos und erkannte der Beschwerde gemäß § 18 Abs 5 FPG die aufschiebende Wirkung zu. Mit Teilerkenntnis vom 02.08.2024 behob das BVwG Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheids ersatzlos und erkannte der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, FPG die aufschiebende Wirkung zu. Das BVwG nahm hierauf Einsicht in die Akten des Landesgerichts für XXXX . Das BVwG nahm hierauf Einsicht in die Akten des Landesgerichts für römisch 40 . Der BF blieb den für 07.11.2024 und für 30.01.2025 anberaumten Beschwerdeverhandlungen jeweils krankheitsbedingt fern. Beim Verhandlungstermin am 27.03.2025 wurde er im Beisein seines Rechtsvertreters vernommen. Das BFA hatte bekanntgegeben, auf eine Verhandlungsteilnahme zu verzichten. Nach dem Schluss der Verhandlung wurde das Erkenntnis mündlich verkündet. Mit Eingabe vom 27.03.2025 beantragte das BFA die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses. , Feststellungen: Der BF kam am XXXX in der Stadt XXXX (damals Jugoslawien, heute Serbien) zur Welt und ist Staatsangehöriger von Serbien. Er wuchs zunächst in seinem Heimatstaat auf und besuchte dort die ersten drei Volksschulklassen. Der BF kam am römisch 40 in der Stadt römisch 40 (damals Jugoslawien, heute Serbien) zur Welt und ist Staatsangehöriger von Serbien. Er wuchs zunächst in seinem Heimatstaat auf und besuchte dort die ersten drei Volksschulklassen. Ab ca. XXXX hielt er sich zusammen mit seiner Mutter, seinem Stiefvater und seinen beiden Schwestern im Bundesgebiet auf, wo er die Pflichtschule absolvierte und anschließend eine Lehre begann, die er jedoch nicht abschloss. Zwischen XXXX und XXXX verfügte er – abgeleitet von seiner Mutter – über einen Sichtvermerk für jugoslawische Gastarbeiter. Ab ca. römisch 40 hielt er sich zusammen mit seiner Mutter, seinem Stiefvater und seinen beiden Schwestern im Bundesgebiet auf, wo er die Pflichtschule absolvierte und anschließend eine Lehre begann, die er jedoch nicht abschloss. Zwischen römisch 40 und römisch 40 verfügte er – abgeleitet von seiner Mutter – über einen Sichtvermerk für jugoslawische Gastarbeiter. Zwischen XXXX und XXXX hielt sich der BF in seinem Herkunftsstaat auf. XXXX kehrte er in das Bundesgebiet zurück. Am XXXX heiratete er eine österreichische Staatsbürgerin; der Ehe entstammt der am XXXX geborene Sohn des BF, sein einziges Kind, der ebenfalls österreichischer Staatsbürger ist. Die Familie lebte bis zur Ehescheidung Anfang XXXX in XXXX in einem gemeinsamen Haushalt zusammen. Nach der Scheidung blieb der Sohn des BF in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Mutter, der Ex-Ehefrau des BF.Zwischen römisch 40 und römisch 40 hielt sich der BF in seinem Herkunftsstaat auf. römisch 40 kehrte er in das Bundesgebiet zurück. Am römisch 40 heiratete er eine österreichische Staatsbürgerin; der Ehe entstammt der am römisch 40 geborene Sohn des BF, sein einziges Kind, der ebenfalls österreichischer Staatsbürger ist. Die Familie lebte bis zur Ehescheidung Anfang römisch 40 in römisch 40 in einem gemeinsamen Haushalt zusammen. Nach der Scheidung blieb der Sohn des BF in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Mutter, der Ex-Ehefrau des BF. Ab XXXX wurden dem BF zunächst befristete Aufenthaltstitel erteilt, ab XXXX verfügte er über einen unbefristeten Aufenthaltstitel (Aufenthaltszweck „Familiengemeinschaft mit Österreicher“). Ab römisch 40 wurden dem BF zunächst befristete Aufenthaltstitel erteilt, ab römisch 40 verfügte er über einen unbefristeten Aufenthaltstitel (Aufenthaltszweck „Familiengemeinschaft mit Österreicher“). Der BF war im Bundesgebiet ab XXXX immer wieder unselbständig erwerbstätig, unterbrochen von Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld (erstmals ab XXXX ), Krankengeld (erstmals ab XXXX ) oder Notstandshilfe (erstmals ab XXXX ). Zwischen XXXX und XXXX sowie zwischen XXXX und XXXX war er jeweils selbständig erwerbstätig. Im XXXX und im XXXX bezog er jeweils Sozialhilfe (Mindestsicherung). Zwischenzeitig war er im Unternehmen seines Stiefvaters in XXXX (Unternehmensgegenstand: Entrümpelung und Altwarenhandel) „schwarz“, also ohne Zahlung von Steuern oder Sozialversicherungsbeiträgen, tätig.Der BF war im Bundesgebiet ab römisch 40 immer wieder unselbständig erwerbstätig, unterbrochen von Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld (erstmals ab römisch 40 ), Krankengeld (erstmals ab römisch 40 ) oder Notstandshilfe (erstmals ab römisch 40 ). Zwischen römisch 40 und römisch 40 sowie zwischen römisch 40 und römisch 40 war er jeweils selbständig erwerbstätig. Im römisch 40 und im römisch 40 bezog er jeweils Sozialhilfe (Mindestsicherung). Zwischenzeitig war er im Unternehmen seines Stiefvaters in römisch 40 (Unternehmensgegenstand: Entrümpelung und Altwarenhandel) „schwarz“, also ohne Zahlung von Steuern oder Sozialversicherungsbeiträgen, tätig. Am XXXX wurde der BF erstmals festgenommen und von XXXX bis XXXX in der Justizanstalt XXXX in Untersuchungshaft angehalten. Mit dem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX , wurde er wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch (§§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1, 2 und 3, Abs 2 Z 2, 130 Abs 2 zweiter Fall, 15 StGB) rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt, wobei ein 15-monatiger Strafteil zunächst für eine dreijährige Probezeit, die XXXX auf fünf Jahre verlängert wurde, bedingt und XXXX endgültig nachgesehen wurde. Der BF hatten den unbedingten Strafteil bereits durch die Anrechnung der Untersuchungshaft verbüßt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass er gemeinsam mit einem unbekannt gebliebenen Mittäter zwischen XXXX und XXXX in mehreren Angriffen in Mistplätze und (in einem Fall) in eine Großbaustelle eingebrochen war und dort Geld und Wertsachen in einem EUR 5.000 übersteigenden Gesamtwert gestohlen bzw. (in einem Fall) zu stehlen versucht hatte, wobei es nur deshalb beim Versuch geblieben war, weil er von der Kriminalpolizei auf frischer Tat betreten wurde. Bei dem Einbruchsversuch hatte er überdies einen Pfefferspray bei sich, um allfällige Widerstände zu überwinden oder zu verhindern. Bei der Strafbemessung wurde der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben war, ebenso wie sein bisher ordentlicher Lebenswandel, das reumütige Geständnis, der wesentliche Beitrag zur Wahrheitsfindung sowie die teilweise Schadensgutmachung durch Sicherstellung der Beute als mildernd gewertet, die Tatwiederholung im Rahmen der Gewerbsmäßigkeit und die mehrfache Qualifikation dagegen als erschwerend. Am römisch 40 wurde der BF erstmals festgenommen und von römisch 40 bis römisch 40 in der Justizanstalt römisch 40 in Untersuchungshaft angehalten. Mit dem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 , wurde er wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch (Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 3, Absatz 2, Ziffer 2, 130, Absatz 2, zweiter Fall, 15 StGB) rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt, wobei ein 15-monatiger Strafteil zunächst für eine dreijährige Probezeit, die römisch 40 auf fünf Jahre verlängert wurde, bedingt und römisch 40 endgültig nachgesehen wurde. Der BF hatten den unbedingten Strafteil bereits durch die Anrechnung der Untersuchungshaft verbüßt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass er gemeinsam mit einem unbekannt gebliebenen Mittäter zwischen römisch 40 und römisch 40 in mehreren Angriffen in Mistplätze und (in einem Fall) in eine Großbaustelle eingebrochen war und dort Geld und Wertsachen in einem EUR 5.000 übersteigenden Gesamtwert gestohlen bzw. (in einem Fall) zu stehlen versucht hatte, wobei es nur deshalb beim Versuch geblieben war, weil er von der Kriminalpolizei auf frischer Tat betreten wurde. Bei dem Einbruchsversuch hatte er überdies einen Pfefferspray bei sich, um allfällige Widerstände zu überwinden oder zu verhindern. Bei der Strafbemessung wurde der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben war, ebenso wie sein bisher ordentlicher Lebenswandel, das reumütige Geständnis, der wesentliche Beitrag zur Wahrheitsfindung sowie die teilweise Schadensgutmachung durch Sicherstellung der Beute als mildernd gewertet, die Tatwiederholung im Rahmen der Gewerbsmäßigkeit und die mehrfache Qualifikation dagegen als erschwerend. Am XXXX wurde der BF neuerlich verhaftet und ab XXXX in der Justizanstalt XXXX in Untersuchungshaft angehalten. Mit dem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX wurde er wegen der Vergehen des Diebstahls durch Einbruch (§§ 127, 129 Abs 1 Z 1 StGB), der gefährlichen Drohung (§ 107 Abs 1 StGB), und nach § 50 Abs 1 Z 1 und Z 3 WaffG rechtskräftig zu einer einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er im XXXX in den Bauhof einer Gemeinde eingebrochen war und dort eine Trennscheibe gestohlen hatte. Kurz darauf hatte er seine Ex-Ehefrau und seinen Sohn (verbal und durch das Versetzen von Ohrfeigen) gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen. Bei seiner Festnahme hatte er überdies – ohne die erforderliche behördliche Bewilligung und entgegen einem Waffenverbot – eine Pistole und Munition besessen. Bei der Strafbemessung wurden das Zusammentreffen von mehreren Vergehen, die einschlägige Vorstrafe, der rasche Rückfall und die Begehung während offener Probezeit als erschwerend berücksichtigt, das reumütige Geständnis dagegen als mildernd. Der BF verbüßte die Freiheitsstrafe von XXXX bis XXXX und von XXXX bis zu seiner bedingten Entlassung am XXXX in der Justizanstalt XXXX . Am römisch 40 wurde der BF neuerlich verhaftet und ab römisch 40 in der Justizanstalt römisch 40 in Untersuchungshaft angehalten. Mit dem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 wurde er wegen der Vergehen des Diebstahls durch Einbruch (Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins, StGB), der gefährlichen Drohung (Paragraph 107, Absatz eins, StGB), und nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 3, WaffG rechtskräftig zu einer einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er im römisch 40 in den Bauhof einer Gemeinde eingebrochen war und dort eine Trennscheibe gestohlen hatte. Kurz darauf hatte er seine Ex-Ehefrau und seinen Sohn (verbal und durch das Versetzen von Ohrfeigen) gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen. Bei seiner Festnahme hatte er überdies – ohne die erforderliche behördliche Bewilligung und entgegen einem Waffenverbot – eine Pistole und Munition besessen. Bei der Strafbemessung wurden das Zusammentreffen von mehreren Vergehen, die einschlägige Vorstrafe, der rasche Rückfall und die Begehung während offener Probezeit als erschwerend berücksichtigt, das reumütige Geständnis dagegen als mildernd. Der BF verbüßte die Freiheitsstrafe von römisch 40 bis römisch 40 und von römisch 40 bis zu seiner bedingten Entlassung am römisch 40 in der Justizanstalt römisch 40 . Am XXXX wurde der BF wiederum verhaftet und ab 30.11.2017 in der Justizanstalt XXXX in Untersuchungshaft angehalten. Mit dem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 11.01.2018, XXXX , wurde er wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung (§ 107 Abs 1 StGB) rechtskräftig zu einer viermonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, weil er seine Ex-Ehefrau am XXXX gefährlich bedroht hatte, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen. Bei der Strafbemessung wurde das Geständnis als mildernd, die einschlägige Vorstrafe und der rasche Rückfall dagegen als erschwerend berücksichtigt. Der BF verbüßte diese Freiheitsstrafe bis XXXX in der Justizanstalt XXXX .Am römisch 40 wurde der BF wiederum verhaftet und ab 30.11.2017 in der Justizanstalt römisch 40 in Untersuchungshaft angehalten. Mit dem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 11.01.2018, römisch 40 , wurde er wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung (Paragraph 107, Absatz eins, StGB) rechtskräftig zu einer viermonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, weil er seine Ex-Ehefrau am römisch 40 gefährlich bedroht hatte, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen. Bei der Strafbemessung wurde das Geständnis als mildernd, die einschlägige Vorstrafe und der rasche Rückfall dagegen als erschwerend berücksichtigt. Der BF verbüßte diese Freiheitsstrafe bis römisch 40 in der Justizanstalt römisch 40 . Aufgrund dieser strafgerichtlichen Verurteilungen erließ das BFA gegen den BF mit dem Bescheid vom XXXX , Zl. XXXX , (soweit entscheidungswesentlich) eine auf § 52 Abs 5 FPG gestützte Rückkehrentscheidung samt einem mit fünf Jahren befristetes Einreiseverbot. Aufgrund seiner Beschwerde behob das BVwG diesen Bescheid mit dem am 23.07.2019 mündlich verkündeten und am 13.08.2019 schriftlich ausgefertigten Erkenntnis zu GZ G306 2213874-1 ersatzlos im Hinblick auf die lange Aufenthaltsdauer und das Privat- und Familienleben des BF in Österreich. Aufgrund dieser strafgerichtlichen Verurteilungen erließ das BFA gegen den BF mit dem Bescheid vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , (soweit entscheidungswesentlich) eine auf Paragraph 52, Absatz 5, FPG gestützte Rückkehrentscheidung samt einem mit fünf Jahren befristetes Einreiseverbot. Aufgrund seiner Beschwerde behob das BVwG diesen Bescheid mit dem am 23.07.2019 mündlich verkündeten und am 13.08.2019 schriftlich ausgefertigten Erkenntnis zu GZ G306 2213874-1 ersatzlos im Hinblick auf die lange Aufenthaltsdauer und das Privat- und Familienleben des BF in Österreich. Danach wurde das unbefristete Niederlassungsrecht des BF von der Niederlassungsbehörde beendet und ihm am XXXX ein bis XXXX gültiger Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ ausgestellt. Über seinen Verlängerungsantrag vom XXXX wurde noch nicht entschieden.Danach wurde das unbefristete Niederlassungsrecht des BF von der Niederlassungsbehörde beendet und ihm am römisch 40 ein bis römisch 40 gültiger Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ ausgestellt. Über seinen Verlängerungsantrag vom römisch 40 wurde noch nicht entschieden. Der BF war nach der Haftentlassung im XXXX nur zwei Mal ganz kurz unselbständig erwerbstätig (2 Tage im XXXX , 2 Tage im XXXX ) und bezog ansonsten Notstandshilfe.Der BF war nach der Haftentlassung im römisch 40 nur zwei Mal ganz kurz unselbständig erwerbstätig (2 Tage im römisch 40 , 2 Tage im römisch 40 ) und bezog ansonsten Notstandshilfe. Ab XXXX war der BF obdachlos. Er blieb im Bundesgebiet und hielt sich immer wieder vorübergehend bei Freunden oder Bekannten auf. Am XXXX geriet er in XXXX mit seiner älteren Schwester in Streit und versetzte ihr Schläge in das Gesicht, wodurch sie stürzte, eine an sich schwere Verletzung (Hirnblutung und Gehirnerschütterung mit mehreren Blutergüssen sowie Prellungen an den Extremitäten) erlitt und bis XXXX stationär im Krankenhaus behandelt werden musste. Der BF wurde aufgrund dieser Tat mit dem Urteil des Landesgerichts für XXXX vom XXXX , XXXX , wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung (§ 84 Abs 4 StGB) unter Anwendung von § 39 Abs 1 und 1a StGB (Strafverschärfung bei Rückfall) rechtskräftig zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt, wobei ein 18-monatiger Strafteil für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Ab römisch 40 war der BF obdachlos. Er blieb im Bundesgebiet und hielt sich immer wieder vorübergehend bei Freunden oder Bekannten auf. Am römisch 40 geriet er in römisch 40 mit seiner älteren Schwester in Streit und versetzte ihr Schläge in das Gesicht, wodurch sie stürzte, eine an sich schwere Verletzung (Hirnblutung und Gehirnerschütterung mit mehreren Blutergüssen sowie Prellungen an den Extremitäten) erlitt und bis römisch 40 stationär im Krankenhaus behandelt werden musste. Der BF wurde aufgrund dieser Tat mit dem Urteil des Landesgerichts für römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz 4, StGB) unter Anwendung von Paragraph 39, Absatz eins und eins a StGB (Strafverschärfung bei Rückfall) rechtskräftig zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt, wobei ein 18-monatiger Strafteil für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Am XXXX wurde der BF festgenommen und ab XXXX in der Justizanstalt XXXX in Untersuchungs- bzw. Strafhaft angehalten. Mit dem Urteil des Landesgerichts für XXXX vom XXXX , XXXX , wurde er rechtskräftig zu einer sechsmonatigen Zusatz-Freiheitsstrafe iSd §§ 31, 40 StGB verurteilt, weil er am XXXX versucht hatte, in eine Wohnung einzubrechen, um Wertgegenstände zu stehlen, indem er die Fenstervergitterung aus der Verankerung gerissen und das äußere Fenster eingeschlagen hatte, wobei es nur deshalb beim Versuch geblieben war, weil es ihm nicht gelungen war, das innere Fenster zu öffnen (Verbrechen des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Abs 2 Z 1 StGB), und sich am XXXX bei einer Verkehrskontrolle mit einem gefälschten rumänischen Führerschein ausgewiesen hatte (Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB). Bei der Strafbemessung wurde (unter Bedachtnahme auf die vorangegangene Verurteilung) das Geständnis als mildernd berücksichtigt, die einschlägigen Vorstrafen und die Gewaltanwendung gegen eine Angehörige dagegen als erschwerend. Gleichzeitig wurde die dem BF XXXX gewährte bedingte Entlassung (Strafrest vier Monate) widerrufen. Am römisch 40 wurde der BF festgenommen und ab römisch 40 in der Justizanstalt römisch 40 in Untersuchungs- bzw. Strafhaft angehalten. Mit dem Urteil des Landesgerichts für römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , wurde er rechtskräftig zu einer sechsmonatigen Zusatz-Freiheitsstrafe iSd Paragraphen 31, 40, StGB verurteilt, weil er am römisch 40 versucht hatte, in eine Wohnung einzubrechen, um Wertgegenstände zu stehlen, indem er die Fenstervergitterung aus der Verankerung gerissen und das äußere Fenster eingeschlagen hatte, wobei es nur deshalb beim Versuch geblieben war, weil es ihm nicht gelungen war, das innere Fenster zu öffnen (Verbrechen des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 15, 127, 129, Absatz 2, Ziffer eins, StGB), und sich am römisch 40 bei einer Verkehrskontrolle mit einem gefälschten rumänischen Führerschein ausgewiesen hatte (Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB). Bei der Strafbemessung wurde (unter Bedachtnahme auf die vorangegangene Verurteilung) das Geständnis als mildernd berücksichtigt, die einschlägigen Vorstrafen und die Gewaltanwendung gegen eine Angehörige dagegen als erschwerend. Gleichzeitig wurde die dem BF römisch 40 gewährte bedingte Entlassung (Strafrest vier Monate) widerrufen. Der BF verbüßte die Freiheitsstrafen bis zum urteilsmäßigen Strafende am XXXX , und zwar bis XXXX in der Justizanstalt XXXX und danach in der Justizanstalt XXXX , wo er in der Wäscherei arbeitete. Vor dem Strafvollzug war er an den Konsum von Alkohol, Tabletten und anderen Suchtmitteln gewöhnt, konnte sich davon jedoch mittlerweile aufgrund der haftbedingten Abstinenz lösen. Der BF verbüßte die Freiheitsstrafen bis zum urteilsmäßigen Strafende am römisch 40 , und zwar bis römisch 40 in der Justizanstalt römisch 40 und danach in der Justizanstalt römisch 40 , wo er in der Wäscherei arbeitete. Vor dem Strafvollzug war er an den Konsum von Alkohol, Tabletten und anderen Suchtmitteln gewöhnt, konnte sich davon jedoch mittlerweile aufgrund der haftbedingten Abstinenz lösen. Seit der letzten Haftentlassung lebt der BF in XXXX in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Mutter und seinem Stiefvater. Er bezog bis XXXX Arbeitslosengeld, seither Notstandshilfe, jeweils unterbrochen durch den wiederkehrenden Bezug von Krankengeld. Seit der letzten Haftentlassung lebt der BF in römisch 40 in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Mutter und seinem Stiefvater. Er bezog bis römisch 40 Arbeitslosengeld, seither Notstandshilfe, jeweils unterbrochen durch den wiederkehrenden Bezug von Krankengeld. Im XXXX wurden beim BF eine koronare Herzkrankheit und Bluthochdruck festgestellt; es wurde eine Angioplastie durchgeführt und zwei Stents eingesetzt. Er muss diverse Medikamente (Blutverdünner, Blutdrucksenker, Alpha- und Betablocker, Chloesterinsenker) einnehmen und steht in regelmäßiger ärztlicher Kontrolle. Es sind noch die Implantation von zwei weiteren Koronarstents und eine kardiologische Rehabilitation geplant. Im römisch 40 wurden beim BF eine koronare Herzkrankheit und Bluthochdruck festgestellt; es wurde eine Angioplastie durchgeführt und zwei Stents eingesetzt. Er muss diverse Medikamente (Blutverdünner, Blutdrucksenker, Alpha- und Betablocker, Chloesterinsenker) einnehmen und steht in regelmäßiger ärztlicher Kontrolle. Es sind noch die Implantation von zwei weiteren Koronarstents und eine kardiologische Rehabilitation geplant. Der BF hat in Serbien keine ihm nahestehenden Bezugspersonen und auch keine Vermögenswerte (Immobilien o.ä.). Er hat zahlreiche Familienangehörige, Verwandte, Freunde und Bekannte, die im Bundesgebiet leben und mit denen er in regelmäßigem Kontakt steht. Mit seinem Sohn hat er sich vor Kurzem überworfen und steht derzeit mit ihm nur in telefonischem Kontakt. Das Verhältnis zu der Schwester, die er am XXXX verletzt hat, ist nach wie vor angespannt; auch zu ihr hat er aktuell nur telefonische, aber keine persönlichen Kontakte. Er spricht sehr gut Deutsch, beherrscht aber auch die serbische und die vlachische (balkanromanische) Sprache. Er hat einen Arbeitsplatz bei einem Reinigungsunternehmen in Wien in Aussicht. Er ist seit einiger Zeit mit einer in XXXX lebenden Frau liiert, lebt mit ihr aber nicht in einer Lebensgemeinschaft zusammen.Der BF hat in Serbien keine ihm nahestehenden Bezugspersonen und auch keine Vermögenswerte (Immobilien o.ä.). Er hat zahlreiche Familienangehörige, Verwandte, Freunde und Bekannte, die im Bundesgebiet leben und mit denen er in regelmäßigem Kontakt steht. Mit seinem Sohn hat er sich vor Kurzem überworfen und steht derzeit mit ihm nur in telefonischem Kontakt. Das Verhältnis zu der Schwester, die er am römisch 40 verletzt hat, ist nach wie vor angespannt; auch zu ihr hat er aktuell nur telefonische, aber keine persönlichen Kontakte. Er spricht sehr gut Deutsch, beherrscht aber auch die serbische und die vlachische (balkanromanische) Sprache. Er hat einen Arbeitsplatz bei einem Reinigungsunternehmen in Wien in Aussicht. Er ist seit einiger Zeit mit einer in römisch 40 lebenden Frau liiert, lebt mit ihr aber nicht in einer Lebensgemeinschaft zusammen. , Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der maßgebliche Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens und der Verfahren vor dem BVwG, insbesondere aus den Angaben des BF und den von ihm vorgelegten Urkunden, sowie aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), dem Strafregister und den Sozialversicherungsdaten. Der BF machte bei seiner Einvernahme vor dem BVwG einen glaubhaften Eindruck; er bekannte sich zu den von ihm begangenen Straftaten und auch zu anderen Verstößen gegen die öffentliche Ordnung (z.B. Schwarzarbeit, Suchtmittelkonsum), ohne sein Verhalten zu beschönigen oder Ausflüchte zu suchen. Er schilderte auch ohne Umschweife das aktuell getrübte Verhältnis zu seinem Sohn und seiner Schwester sowie seine serbischen Sprachkenntnisse. Seiner Darstellung kann daher grundsätzlich - abgesehen von ein paar Einzelheiten der chronologischen Abläufe – gefolgt werden. Eine Kopie des Datenblatts des Reisepasses des BF, aus dem Name, Geburtsdatum, Geburtsort sowie Staatsangehörigkeit hervorgehen, liegt vor. Der Umstand, dass der BF zunächst in seinem Herkunftsstaat aufwuchs, wird anhand seiner konsistenten Darstellung festgestellt, wobei die Absolvierung von drei Volksschulklassen in Serbien gut mit einem Aufenthalt in Österreich ab den frühen 1980er Jahren in Einklang gebracht werden kann. Der BF behauptet, er habe sich ab XXXX in Österreich aufgehalten. Aus der im Vorverfahren eingehalten Meldebestätigung vom XXXX geht hervor, dass ab XXXX Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet bestanden haben. Den Verwaltungsakten und insbesondere dem Bescheid des BFA vom XXXX lässt sich auch die Erteilung von (von seiner Mutter abgeleiteten) Sichtvermerken zwischen XXXX und XXXX entnehmen. Ein Aufenthalt des BF im Bundesgebiet kann auf dieser Grundlage erst ab XXXX festgestellt werden; für einen Aufenthalt schon ab 1980 fehlen gesicherte Beweisergebnisse. Es ist aber für die Entscheidung aufgrund des langen seither verstrichenen Zeitraums ohnedies kaum relevant, ob er ab XXXX oder ab XXXX im Inland niedergelassen war. Der BF behauptet, er habe sich ab römisch 40 in Österreich aufgehalten. Aus der im Vorverfahren eingehalten Meldebestätigung vom römisch 40 geht hervor, dass ab römisch 40 Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet bestanden haben. Den Verwaltungsakten und insbesondere dem Bescheid des BFA vom römisch 40 lässt sich auch die Erteilung von (von seiner Mutter abgeleiteten) Sichtvermerken zwischen römisch 40 und römisch 40 entnehmen. Ein Aufenthalt des BF im Bundesgebiet kann auf dieser Grundlage erst ab römisch 40 festgestellt werden; für einen Aufenthalt schon ab 1980 fehlen gesicherte Beweisergebnisse. Es ist aber für die Entscheidung aufgrund des langen seither verstrichenen Zeitraums ohnedies kaum relevant, ob er ab römisch 40 oder ab römisch 40 im Inland niedergelassen war. Aus den Sozialversicherungsdaten des BF geht hervor, dass er von XXXX bis XXXX in XXXX als Lehrling beschäftigt war. Danach ging er demnach erst wieder im XXXX einer Erwerbstätigkeit im Inland nach. Es ist davon auszugehen, dass er sich in der Zwischenzeit in seinem Herkunftsstaat aufgehalten hat. Er behauptet zwar nunmehr vor dem BVwG, er habe nur einige Monate dort verbracht. In der mit XXXX datierten Stellungnahme an das BFA im Vorverfahren gab er demgegenüber an, er habe sich von Ende XXXX bis XXXX in Jugoslawien aufgehalten. Das BVwG folgt dieser letzten Darstellung, weil sie gut mit den Sozialversicherungsdaten übereinstimmt sowie damit, dass der BF laut der Meldebestätigung vom XXXX nur bis XXXX einen ordentlichen Wohnsitz in Österreich hatte; danach bestand im XXXX und XXXX eine Nebenwohnsitzmeldung und erst ab XXXX wieder ein ordentlicher Wohnsitz im Inland.Aus den Sozialversicherungsdaten des BF geht hervor, dass er von römisch 40 bis römisch 40 in römisch 40 als Lehrling beschäftigt war. Danach ging er demnach erst wieder im römisch 40 einer Erwerbstätigkeit im Inland nach. Es ist davon auszugehen, dass er sich in der Zwischenzeit in seinem Herkunftsstaat aufgehalten hat. Er behauptet zwar nunmehr vor dem BVwG, er habe nur einige Monate dort verbracht. In der mit römisch 40 datierten Stellungnahme an das BFA im Vorverfahren gab er demgegenüber an, er habe sich von Ende römisch 40 bis römisch 40 in Jugoslawien aufgehalten. Das BVwG folgt dieser letzten Darstellung, weil sie gut mit den Sozialversicherungsdaten übereinstimmt sowie damit, dass der BF laut der Meldebestätigung vom römisch 40 nur bis römisch 40 einen ordentlichen Wohnsitz in Österreich hatte; danach bestand im römisch 40 und römisch 40 eine Nebenwohnsitzmeldung und erst ab römisch 40 wieder ein ordentlicher Wohnsitz im Inland. Die Ehe des BF mit einer Österreicherin und die Geburt seines Sohnes ergeben sich aus seiner glaubhaften Darstellung; das Datum der Heirat ist im ZMR dokumentiert. Der BF behauptet, die Ehe sei XXXX oder XXXX geschieden worden; demgegenüber ergibt sich aber aus dem ZMR, dass nur bis Anfang XXXX übereinstimmende Wohnsitzmeldungen der Ehegatten bestanden. Dazu kommt, dass der Familienstand des BF im Strafurteil vom XXXX mit „geschieden“ angegeben wird und er laut Strafurteil vom XXXX am XXXX seine „Ex-Ehefrau“ bedroht hatte. Das BVwG geht somit davon aus, dass die Ehe schon Anfang XXXX geschieden wurde. Die Ehe des BF mit einer Österreicherin und die Geburt seines Sohnes ergeben sich aus seiner glaubhaften Darstellung; das Datum der Heirat ist im ZMR dokumentiert. Der BF behauptet, die Ehe sei römisch 40 oder römisch 40 geschieden worden; demgegenüber ergibt sich aber aus dem ZMR, dass nur bis Anfang römisch 40 übereinstimmende Wohnsitzmeldungen der Ehegatten bestanden. Dazu kommt, dass der Familienstand des BF im Strafurteil vom römisch 40 mit „geschieden“ angegeben wird und er laut Strafurteil vom römisch 40 am römisch 40 seine „Ex-Ehefrau“ bedroht hatte. Das BVwG geht somit davon aus, dass die Ehe schon Anfang römisch 40 geschieden wurde. Die dem BF in Österreich erteilten Aufenthaltstitel sind in den Verwaltungsakten und im IZR dokumentiert, ebenso die Rückstufung des unbefristeten Aufenthaltsrechts und der letzte Verlängerungsantrag, über den nach der (vom IZR untermauerten) Aussage des BF noch nicht entschieden wurde. Laut dem Bescheid des BFA vom XXXX wurde ein Antrag des BF auf Erteilung eines Sichtvermerks XXXX abgelehnt, aber jedenfalls seit 1996 verfügte er über (zunächst befristete und laut IZR ab XXXX unbefristete) Aufenthaltstitel mit dem Zweck „Familiengemeinschaft mit Österreicher“. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ kann demgegenüber aus dem vorhandenen Beweisergebnissen nicht sicher abgeleitet werden.Die dem BF in Österreich erteilten Aufenthaltstitel sind in den Verwaltungsakten und im IZR dokumentiert, ebenso die Rückstufung des unbefristeten Aufenthaltsrechts und der letzte Verlängerungsantrag, über den nach der (vom IZR untermauerten) Aussage des BF noch nicht entschieden wurde. Laut dem Bescheid des BFA vom römisch 40 wurde ein Antrag des BF auf Erteilung eines Sichtvermerks römisch 40 abgelehnt, aber jedenfalls seit 1996 verfügte er über (zunächst befristete und laut IZR ab römisch 40 unbefristete) Aufenthaltstitel mit dem Zweck „Familiengemeinschaft mit Österreicher“. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ kann demgegenüber aus dem vorhandenen Beweisergebnissen nicht sicher abgeleitet werden. Die vom BF im Inland ausgeübten Erwerbstätigkeiten sowie der Bezug von Arbeitslosen- und Krankengeld, Notstandshilfe und Mindestsicherung gehen aus dem Versicherungsdatenauszug hervor. Der BF schilderte vor dem BVwG unumwunden, dass er im Unternehmen seines Stiefvaters XXXX , der laut GISA seit XXXX über eine Gewerbeberechtigung „Handelsgewerbe und Handelsagent“ verfügt, „schwarz“ gearbeitet hat. Die vom BF im Inland ausgeübten Erwerbstätigkeiten sowie der Bezug von Arbeitslosen- und Krankengeld, Notstandshilfe und Mindestsicherung gehen aus dem Versicherungsdatenauszug hervor. Der BF schilderte vor dem BVwG unumwunden, dass er im Unternehmen seines Stiefvaters römisch 40 , der laut GISA seit römisch 40 über eine Gewerbeberechtigung „Handelsgewerbe und Handelsagent“ verfügt, „schwarz“ gearbeitet hat. Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des BF, den von ihm begangenen Straftaten und den Strafbemessungsgründen basieren auf dem Strafregister und den aktenkundigen Strafurteilen. Die Haftzeiten gehen aus entsprechenden Informationen der Justizanstalten, den Vorhaftanrechnungen laut den Strafurteilen sowie aus Wohnsitzmeldungen in Justizanstalten laut ZMR hervor. Der BF schilderte vor dem BVwG seine Arbeit während des letzten Strafvollzugs. Die Obdachlosigkeit des BF vor dem letzten Strafvollzug ergibt sich aus der Hauptwohnsitzbestätigung laut ZMR und aus dem Polizeibericht im Akt XXXX des Landesgerichts für XXXX . Die Obdachlosigkeit des BF vor dem letzten Strafvollzug ergibt sich aus der Hauptwohnsitzbestätigung laut ZMR und aus dem Polizeibericht im Akt römisch 40 des Landesgerichts für römisch 40 . Der BF schilderte vor dem BVwG seine Gewöhnung an Alkohol, Tabletten und anderen Suchtmittel. Dies ist nachvollziehbar, zumal im Strafurteil vom XXXX ein Antrag nach § 39 SMG („Therapie statt Strafe“) aufscheint. Mittlerweile ist er davon glaubhaft distanziert, zumal sich in den aktuellen medizinischen Unterlagen keine Hinweise auf eine Suchterkrankung finden. Der BF schilderte vor dem BVwG seine Gewöhnung an Alkohol, Tabletten und anderen Suchtmittel. Dies ist nachvollziehbar, zumal im Strafurteil vom römisch 40 ein Antrag nach Paragraph 39, SMG („Therapie statt Strafe“) aufscheint. Mittlerweile ist er davon glaubhaft distanziert, zumal sich in den aktuellen medizinischen Unterlagen keine Hinweise auf eine Suchterkrankung finden. Der gemeinsame Haushalt des BF mit seiner Mutter und seinem Stiefvater geht aus seiner Aussage hervor, die mit übereinstimmenden Wohnsitzmeldungen laut ZMR korrespondiert. Die Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand basieren ebenfalls auf seiner Darstellung sowie auf den vorgelegten medizinischen Unterlagen, aus denen auch die von ihm benötigten Medikamente hervorgehen. Da es keine aktenkundigen Anhaltspunkte dafür gibt, dass der BF in Serbien ihm nahestehende Bezugspersonen oder irgendwelche Vermögenswerte hat, ist seiner Darstellung über deren Fehlen zu folgen. Die Feststellungen zu den im Bundesgebiet bestehenden familiären und freundschaftlichen Bindungen sowie zu seinen Sprachkenntnissen beruhen ebenfalls auf seinen Angaben vor dem BVwG. Eine Einstellungszusage wurde vorgelegt. Es ist nachvollziehbar, dass der BF die Beschäftigung im Hinblick auf die geplante Herzoperation und Rehabilitation bislang noch nicht angetreten hat, zumal Arbeitgeber erfahrungsgemäß oft Bedenken haben, Personen, deren Aufenthaltstitel abgelaufen ist, während des niederlassungsrechtlichen Verlängerungsverfahrens neu einzustellen. Da das BVwG den entscheidungswesentlichen Behauptungen des BF zu seinen Anknüpfungen in Österreich folgt, ist die Einvernahme der von ihm namhaft gemachten Zeugen (Mutter und Stiefvater) entbehrlich. , Rechtliche Beurteilung: Der BF ist Fremder iSd § 2 Abs 4 Z 1 FPG und Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs 4 Z 10 FPG. Er lebt – nach einem Voraufenthalt zwischen XXXX und XXXX – nunmehr seit XXXX im Wesentlichen kontinuierlich im Bundesgebiet, wobei sein Aufenthalt aufgrund der ihm erteilten Aufenthaltstitel und des fristgerechten Verlängerungsantrags überwiegend rechtmäßig war bzw. ist. Der BF ist Fremder iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG und Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Er lebt – nach einem Voraufenthalt zwischen römisch 40 und römisch 40 – nunmehr seit römisch 40 im Wesentlichen kontinuierlich im Bundesgebiet, wobei sein Aufenthalt aufgrund der ihm erteilten Aufenthaltstitel und des fristgerechten Verlängerungsantrags überwiegend rechtmäßig war bzw. ist. Daher setzt eine Rückkehrentscheidung gegen ihn gemäß § 52 Abs 4 Z 4 FPG voraus, dass der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund nach § 11 Abs 1 und Abs 2 NAG entgegensteht. Diese Voraussetzung ist fallbezogen erfüllt, weil sein Aufenthalt öffentlichen Interessen widerstreitet (siehe § 11 Abs 2 Z 1 NAG), was durch mehrere strafgerichtliche Verurteilungen (auch nach einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) indiziert ist, wobei aufgrund der Verhängung einer Zusatzstrafe gemäß §§ 31, 40 StGB im XXXX vier (und nicht fünf) Vorstrafen vorliegen. Daher setzt eine Rückkehrentscheidung gegen ihn gemäß Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 4, FPG voraus, dass der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund nach Paragraph 11, Absatz eins und Absatz 2, NAG entgegensteht. Diese Voraussetzung ist fallbezogen erfüllt, weil sein Aufenthalt öffentlichen Interessen widerstreitet (siehe Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG), was durch mehrere strafgerichtliche Verurteilungen (auch nach einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) indiziert ist, wobei aufgrund der Verhängung einer Zusatzstrafe gemäß Paragraphen 31, 40, StGB im römisch 40 vier (und nicht fünf) Vorstrafen vorliegen. Einschränkungen der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gegen den BF ergeben sich aus § 9 BFA-VG. Gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, die in sein Privat- oder Familienleben eingreift, nur dann zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele (nationale Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung, wirtschaftliches Wohl des Landes, Verteidigung der Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit und der Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten ist. Dabei sind gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen. Gemäß § 9 Abs 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre. Einschränkungen der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gegen den BF ergeben sich aus Paragraph 9, BFA-VG. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, die in sein Privat- oder Familienleben eingreift, nur dann zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (nationale Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung, wirtschaftliches Wohl des Landes, Verteidigung der Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit und der Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten ist. Dabei sind gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,), zu berücksichtigen. Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre. § 9 Abs 4 BFA-VG normierte bis zu seiner Aufhebung durch das FrÄG 2018, dass gegen einen Drittstaatsangehörigen wie den BF, der sich aufgrund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden darf, wenn er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist (Z 2); wenn ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhalts die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs 1 StbG verliehen hätte werden können, darf nur in Ausnahmefällen (§ 53 Abs 3 Z 6, 7 oder 9 FPG) eine Rückkehrentscheidung erlassen werden (Z 1). Ungeachtet des Außerkrafttretens dieser Bestimmung sind die Wertungen der ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestände nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG weiter beachtlich, ohne dass es aber einer ins Detail gehenden Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Anwendung des ehemaligen § 9 Abs 4 BFA-VG bedarf. Es ist also weiterhin darauf Bedacht zu nehmen, dass für die Fälle des bisherigen § 9 Abs 4 BFA-VG allgemein unterstellt wurde, dass die Interessenabwägung - trotz einer vom Fremden ausgehenden Gefährdung - regelmäßig zu seinen Gunsten auszugehen hat und eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in diesen Konstellationen grundsätzlich nicht erlassen werden darf. Durch die Aufhebung der Bestimmung wollte der Gesetzgeber erkennbar nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen einen fallbezogenen Spielraum einräumen (siehe z.B. VwGH 27.06.2023, Ra 2023/20/0094).Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG normierte bis zu seiner Aufhebung durch das FrÄG 2018, dass gegen einen Drittstaatsangehörigen wie den BF, der sich aufgrund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden darf, wenn er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist (Ziffer 2,); wenn ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhalts die Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 10, Absatz eins, StbG verliehen hätte werden können, darf nur in Ausnahmefällen (Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7, oder 9 FPG) eine Rückkehrentscheidung erlassen werden (Ziffer eins,). Ungeachtet des Außerkrafttretens dieser Bestimmung sind die Wertungen der ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestände nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs im Rahmen der Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG weiter beachtlich, ohne dass es aber einer ins Detail gehenden Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Anwendung des ehemaligen Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG bedarf. Es ist also weiterhin darauf Bedacht zu nehmen, dass für die Fälle des bisherigen Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG allgemein unterstellt wurde, dass die Interessenabwägung - trotz einer vom Fremden ausgehenden Gefährdung - regelmäßig zu seinen Gunsten auszugehen hat und eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in diesen Konstellationen grundsätzlich nicht erlassen werden darf. Durch die Aufhebung der Bestimmung wollte der Gesetzgeber erkennbar nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen einen fallbezogenen Spielraum einräumen (siehe z.B. VwGH 27.06.2023, Ra 2023/20/0094). Der BF ist zwar erst ab einem Alter von ca. zehn Jahren (und damit nicht „von klein auf“, siehe etwa VwGH 09.03.2023, Ra 2022/19/0238) im Inland aufgewachsen, sodass der Tatbestand des ehemaligen § 9 Abs 4 Z 2 BFA-VG nicht erfüllt ist. Er war aber zur Zeit der Begehung seiner ersten Straftat ( XXXX ) schon seit mehr als zehn Jahren rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufhältig und niedergelassen, sodass ihm damals (auch aufgrund der Ehe und dem gemeinsamen Wohnsitz mit einer Österreicherin seit XXXX ) grundsätzlich die Staatsbürgerschaft verliehen hätte werden können (so auch Seiten 4 ff der im Vorverfahren erhobenen Beschwerde vom XXXX ). Eine Rückkehrentscheidung gegen ihn setzt daher die Begehung besonders verwerflicher Straftaten und eine daraus abzuleitende spezifische Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen voraus (siehe etwa VwGH 27.04.2023, Ra 2022/21/0138). Der BF ist zwar erst ab einem Alter von ca. zehn Jahren (und damit nicht „von klein auf“, siehe etwa VwGH 09.03.2023, Ra 2022/19/0238) im Inland aufgewachsen, sodass der Tatbestand des ehemaligen Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 2, BFA-VG nicht erfüllt ist. Er war aber zur Zeit der Begehung seiner ersten Straftat ( römisch 40 ) schon seit mehr als zehn Jahren rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufhältig und niedergelassen, sodass ihm damals (auch aufgrund der Ehe und dem gemeinsamen Wohnsitz mit einer Österreicherin seit römisch 40 ) grundsätzlich die Staatsbürgerschaft verliehen hätte werden können (so auch Seiten 4 ff der im Vorverfahren erhobenen Beschwerde vom römisch 40 ). Eine Rückkehrentscheidung gegen ihn setzt daher die Begehung besonders verwerflicher Straftaten und eine daraus abzuleitende spezifische Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen voraus (siehe etwa VwGH 27.04.2023, Ra 2022/21/0138). Eine derart gravierende Straffälligkeit, die demnach eine Rückkehrentscheidung trotz des langjährigen rechtmäßigen Inlandaufenthalts und der starken privaten und familiären Verankerung des BF in Österreich zulässig machen würde, ist ihm trotz der einschlägigen Rückfälle (auch nach der Rückstufung seines unbefristeten Aufenthaltstitels), der Wirkungslosigkeit von strafgerichtlichen und fremden- bzw. niederlassungsrechtlichen Sanktionen, der zuletzt besonders besorgniserregenden Gewaltausübung gegen seine Schwester und anderer, weniger gravierender Verstöße gegen die öffentliche Ordnung (Schwarzarbeit, Suchtmittelkonsum) nicht vorzuwerfen. Der bedingte Teil der im XXXX verhängten teilbedingten Freiheitsstrafe wurde mittlerweile endgültig nachgesehen. Der BF war zwischen XXXX und XXXX erstmals für längere Zeit in Haft und musste sich während des Strafvollzugs mit seiner Suchtproblematik auseinandersetzen. Dazu kommen der gemeinsame Haushalt mit seiner Mutter und seinem Stiefvater sowie die laufende medizinische Behandlung seiner Herzerkrankung im Bundesgebiet. Seine gemäß § 9 Abs 2 Z 5 BFA-VG zu berücksichtigenden Bindungen zu seinem Herkunftsstaat sind deutlich gelockert; er beherrscht zwar dort übliche Sprachen, hat aber seit vielen Jahren nicht mehr dort gelebt und hat auch keine ihm nahestehenden Bezugspersonen, die in Serbien leben. Er ist zwar seit geraumer Zeit nicht mehr am österreichischen Arbeitsmarkt aktiv, er hat jedoch nur für kurze Zeit (jeweils ca. für einen Monat XXXX und XXXX ) Sozialhilfe bezogen. Die Notstandshilfe, die er derzeit erhält, ist demgegenüber eine Leistung der Arbeitslosenversicherung.Eine derart gravierende Straffälligkeit, die demnach eine Rückkehrentscheidung trotz des langjährigen rechtmäßigen Inlandaufenthalts und der starken privaten und familiären Verankerung des BF in Österreich zulässig machen würde, ist ihm trotz der einschlägigen Rückfälle (auch nach der Rückstufung seines unbefristeten Aufenthaltstitels), der Wirkungslosigkeit von strafgerichtlichen und fremden- bzw. niederlassungsrechtlichen Sanktionen, der zuletzt besonders besorgniserregenden Gewaltausübung gegen seine Schwester und anderer, weniger gravierender Verstöße gegen die öffentliche Ordnung (Schwarzarbeit, Suchtmittelkonsum) nicht vorzuwerfen. Der bedingte Teil der im römisch 40 verhängten teilbedingten Freiheitsstrafe wurde mittlerweile endgültig nachgesehen. Der BF war zwischen römisch 40 und römisch 40 erstmals für längere Zeit in Haft und musste sich während des Strafvollzugs mit seiner Suchtproblematik auseinandersetzen. Dazu kommen der gemeinsame Haushalt mit seiner Mutter und seinem Stiefvater sowie die laufende medizinische Behandlung seiner Herzerkrankung im Bundesgebiet. Seine gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG zu berücksichtigenden Bindungen zu seinem Herkunftsstaat sind deutlich gelockert; er beherrscht zwar dort übliche Sprachen, hat aber seit vielen Jahren nicht mehr dort gelebt und hat auch keine ihm nahestehenden Bezugspersonen, die in Serbien leben. Er ist zwar seit geraumer Zeit nicht mehr am österreichischen Arbeitsmarkt aktiv, er hat jedoch nur für kurze Zeit (jeweils ca. für einen Monat römisch 40 und römisch 40 ) Sozialhilfe bezogen. Die Notstandshilfe, die er derzeit erhält, ist demgegenüber eine Leistung der Arbeitslosenversicherung. In einer Gegenüberstellung der persönlichen Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet mit dem öffentlichen Interesse an einer Beendigung seines Aufenthalts überwiegen – trotz einer maßgeblichen, von ihm ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit - (noch) erstere, sodass gegen ihn – auch unter Beachtung des ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestands des § 9 Abs 4 Z 1 BFA-VG idF vor dem FrÄG XXXX - keine Rückkehrentscheidung erlassen werden darf. Daher sind diese und die darauf aufbauenden weiteren Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids ersatzlos zu beheben. In einer Gegenüberstellung der persönlichen Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet mit dem öffentlichen Interesse an einer Beendigung seines Aufenthalts überwiegen – trotz einer maßgeblichen, von ihm ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit - (noch) erstere, sodass gegen ihn – auch unter Beachtung des ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestands des Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, BFA-VG in der Fassung vor dem FrÄG römisch 40 - keine Rückkehrentscheidung erlassen werden darf. Daher sind diese und die darauf aufbauenden weiteren Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids ersatzlos zu beheben. Die Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig, weil das BVwG bei der vorliegenden Einzelfallentscheidung keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu lösen hatte und sich an bestehender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs orientieren konnte. Die Erstellung einer für eine Rückkehrentscheidung - am jeweils anwendbaren Maßstab - zu treffenden Gefährdungsprognose sowie eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Art 8 EMRK sind im Allgemeinen nicht revisibel. Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig, weil das BVwG bei der vorliegenden Einzelfallentscheidung keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu lösen hatte und sich an bestehender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs orientieren konnte. Die Erstellung einer für eine Rückkehrentscheidung - am jeweils anwendbaren Maßstab - zu treffenden Gefährdungsprognose sowie eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Artikel 8, EMRK sind im Allgemeinen nicht revisibel. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G314.2213874.2.00
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