Obsah (17)
Art 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55Art. 130Art. 131Art. 132Art. 135§ 59§ 17§ 27§ 28§ 7RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.04.2025 GeschäftszahlL502 2290902-1 SpruchL502 2290902-1/3E , L502 2290902-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht ha
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig., Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (BF) stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 26.07.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Am selben Tag erfolgte seine Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Im Zuge dessen legte er einen schwedischen Aufenthaltstitel und Ausweis als Identitätsnachweis vor.
- Mit Schreiben vom 05.10.2023 gab die nunmehrige Vertretung des BF gegenüber dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ihre Bevollmächtigung bekannt.
- Am 06.10.2023 wurde der BF vor dem BFA niederschriftlich einvernommen.
- Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 21.03.2024 wurde sein Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 Asyl
G abgewiesen (Spruchpunkt I).
§ 8Abs. 1 Asyl
G wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Irak abgewiesen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm
§ 57Asyl
G nicht erteilt (Spruchpunkt III).
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV) und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
§ 46
FPG in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt V).
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG wurde ihm eine Frist von 14 Tagen zur freiwilligen Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt VI). 5. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 21.03.2024 wurde sein Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins).
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Irak abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde ihm eine Frist von 14 Tagen zur freiwilligen Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt römisch sechs). 6. Mit Information des BFA vom 21.03.2024 wurde ihm von Amts wegen
§ 52Abs.
1 BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben. 6. Mit Information des BFA vom 21.03.2024 wurde ihm von Amts wegen
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.
- Gegen den am 27.03.2024 zugestellten Bescheid wurde mit Schriftsatz seiner Rechtsberatung vom 17.04.2024 innerhalb offener Frist in vollem Umfang Beschwerde erhoben.
- Mit 25.04.2024 langte die Beschwerdevorlage des BFA beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein und wurde das gg. Beschwerdeverfahren der nunmehr zuständigen Abteilung des Gerichts zur Entscheidung zugewiesen.
- Das BVwG erstellte aktuelle Datenbankauszüge aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister, dem AJ-Web und dem Fremdenregister. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der oben wiedergegebene Verfahrensgang steht fest. 1.
- Der BF ist irakischer Staatsangehöriger sowie Angehöriger der arabischen Volksgruppe und bekennt sich zum muslimischen Glauben. Er ist seit 2019 geschieden und kinderlos. Seine Identität steht fest. Seine Muttersprache ist Arabisch, zudem spricht er Schwedisch. Er stammt aus XXXX , besuchte im Irak neun Jahre lang die Schule und war anschließend in verschiedenen Berufen tätig. Zuletzt war er im Jahr 2019 für ca. 9 Monate im Irak. In diesem Zeitraum lebte er bei seinen Eltern und Geschwistern in einem Miethaus in XXXX und arbeitete als LKW-Fahrer. Er stammt aus römisch 40 , besuchte im Irak neun Jahre lang die Schule und war anschließend in verschiedenen Berufen tätig. Zuletzt war er im Jahr 2019 für ca. 9 Monate im Irak. In diesem Zeitraum lebte er bei seinen Eltern und Geschwistern in einem Miethaus in römisch 40 und arbeitete als LKW-Fahrer. Seine Eltern sowie sein Bruder und seine zwei Schwestern leben nach wie vor im Irak und besteht mit dem Bruder und der Mutter regelmäßiger Kontakt. Eine Schwester lebt in Österreich, jedoch besteht kein gemeinsamer Wohnsitz. Er verließ den Irak bereits im Jahr 2015 und reiste nach Schweden zu seiner damaligen Ehefrau. Im Zuge eines Familienverfahrens erhielt er eine schwedische Aufenthaltserlaubnis, jedoch wurde der Antrag auf Verlängerung seitens der schwedischen Behörden im Jahr 2023 abgelehnt. Daraufhin reiste er im Juli 2023 illegal in das österr. Bundesgebiet ein, wo er am 26.07.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte und sich seither aufhält. Er bezieht aktuell Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber. Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 1.
- Er ist bei Rückkehr in den Irak nicht einer individuellen Verfolgung durch staatliche Organe oder Dritte ausgesetzt. Er ist bei einer Rückkehr in den Irak nicht aus sonstigen individuellen Gründen oder aufgrund der allgemeinen Lage vor Ort einer maßgeblichen Gefährdung ausgesetzt und findet dort eine hinreichende Existenzgrundlage vor. Er leidet unter keinen gravierenden Erkrankungen. 1.
- Zur aktuellen Lage im Irak wird, den länderkundlichen Feststellungen der belangten Behörde im bekämpften Bescheid entsprechend, festgestellt: Sicherheitslage Die Sicherheitslage im Irak hat sich seit dem Ende der groß angelegten Kämpfe gegen den Islamischen Staat (IS) erheblich verbessert (FH 2023). Derzeit ist es jedoch staatlichen Stellen nicht möglich, das Gewaltmonopol des Staates sicherzustellen. Dies gilt insbesondere für den Zentralirak außerhalb der Hauptstadt (AA 28.10.2022, S. 7). Im Jahr 2022 blieb die Sicherheitslage in vielen Gebieten des Irak instabil. Die Gründe dafür liegen in sporadischen Angriffen durch den IS, in Kämpfen zwischen den irakischen Sicherheitskräften (ISF) und dem IS in abgelegenen Gebieten des Irak, die nicht vollständig unter der Kontrolle der Regierung einschließlich PMF stehen, sowie in ethno-konfessioneller und finanziell motivierter Gewalt (USDOS 20.3.2023). Auch die Spannungen zwischen Iran und den USA, die am 3.1.2020 in der gezielten Tötung von Qasem Soleimani, Kommandant des Korps der Islamischen Revolutionsgarden und der Quds Force, und Abu Mahdi al-Muhandis, Gründer der Kata’ib Hisbollah und de facto-Anführer der Volksmobilisierungskräfte, bei einem Militärschlag am Internationalen Flughafen von Bagdad gipfelten, haben einen destabilisierenden Einfluss auf den Irak (DIIS 23.6.2021). Im Süden des Landes können sich die staatlichen Ordnungskräfte häufig nicht gegen mächtige Stammesmilizen mit Verbindungen zur Organisierten Kriminalität durchsetzen. Auch in anderen Landesteilen ist eine Vielzahl von Gewalttaten mit rein kriminellem Hintergrund zu beobachten (AA 28.10.2022, S. 14). Der IS ist zwar offiziell besiegt, stellt aber weiterhin eine Bedrohung dar. Es besteht die Sorge, dass die Gruppe wieder an Stärke gewinnt (DIIS 23.6.2021). Die Überreste des IS zählen zu den primären terroristischen Bedrohungen im Irak[siehe Kapitel: Islamischer Staat (IS)] (USDOS 27.2.2023a). Die Regierungen in Bagdad und Erbil haben im Mai 2021 eine Vereinbarung über den gemeinsamen Einsatz ihrer Sicherheitskräfte (ISF und der Peshmerga) in den Sicherheitslücken zwischen den von ihnen kontrollierten Gebieten getroffen. Seitdem wurden mehrere „Gemeinsame Koordinationszentren“ eingerichtet (Rudaw 21.6.2021). In vier neuen Gemeinsamen Koordinationszentren, in Makhmur, in Diyala, in Kirkuks K1-Militärbasis und in Ninewa, arbeiten kurdische und irakische Kräfte zusammen und tauschen Informationen aus, um den IS in diesen Gebieten zu bekämpfen (Rudaw 25.5.2021). Es wurden zwei koordinierte Brigaden aufgestellt, die die Sicherheitslücken zwischen den ISF und den Peshmerga eindämmen sollen, die sich von Khanqin in Diyala bis zum Sahila-Gebiet nahe der syrischen Grenze erstrecken, wobei aufgrund der geringen Mannschaftsstärke Zweifel an ihrer Effektivität zur Eindämmung des IS in den betroffenen Gebieten erhoben werden (Shafaq 17.8.2023). Zusätzlich agieren insbesondere schiitische Milizen (Volksmobilisierungskräfte, PMF), aber auch sunnitische Stammesmilizen eigenmächtig und weitgehend ohne Kontrolle (AA28.10.2022, S. 7-8). Die ursprünglich für den Kampf gegen den IS mobilisierten, mehrheitlich schiitischen und zum Teil von Iran unterstützten Milizen sind nur eingeschränkt durch die Regierung kontrollierbar und stellen je nach Einsatzort und gegebenen lokalen Strukturen eine potenziell erhebliche Bedrohung für die Bevölkerung dar (AA 28.10.2022, S. 14). Die PMF haben erheblichen Einfluss auf die wirtschaftliche, politische und sicherheitspolitische Lage im Irak und nutzen ihre Stellung zum Teil, um unter anderem ungestraft gegen Kritiker vorzugehen. Immer wieder werden Aktivisten ermordet, welche die von Iran unterstützten PMF öffentlich kritisiert haben (DIIS 23.6.2021). Durch die teilweise Einbindung der Milizen in staatliche Strukturen (zumindest formaler Oberbefehl des Ministerpräsidenten, Besoldung aus dem Staatshaushalt) verschwimmt die Unterscheidung zwischen staatlichen und nicht-staatlichen Akteuren (AA 28.10.2022, S. 14) [siehe Kapitel: Volksmobilisierungskräfte (PMF) / al-Hashd ash-Sha‘bi]. Die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) mit Sitz in den Bergen des Nordiraks verübte ebenfalls mehrere Anschläge in der Kurdistan Region Irak (KRI), bei denen auch mehrere Angehörige der kurdischen Sicherheitskräfte (Peschmerga) getötet wurden (USDOS 27.2.2023a). Die PKK wird von der Türkei, sowie den USA und der Europäischen Union (EU) als terroristische Vereinigung eingestuft (ICG 18.2.2022)[Anm.: Die Vereinten Nationen und auch der Irak stufen die PKK nicht als Terrorgruppe ein]. Auch gewisse mit dem Iran verbündete Milizen stellen eine terroristische Bedrohung dar (USDOS 27.2.2023a). Die ACLED-Datenbank registrierte von Juli bis Dezember 2022 780 Zwischenfälle unter Beteiligung der PKK sowie deren weibliche Kampfverbände (YJA STAR) (monatlicher Durchschnitt von 130). In 35 dieser Fälle kam es zu zivilen Todesopfern (monatlicher Durchschnitt von 5,83). Im Zeitraum von Jänner bis August 2023 waren es 337 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 42,13), wobei in elf Fällen Zivilpersonen zu Tode kamen (monatlicher Durchschnitt von 1,38). Hauptziel der PKK und YJA STAR sind die türkischen Streitkräfte. Bisweilen wurden auch irakische Sicherheitskräfte und kurdischeAsayish [Anm.: Geheim- und Sicherheitsdienst] angegriffen. Die Hauptmittel ihrer Angriffe sind bewaffneten Auseinandersetzungen, Bombardement durch Artillerie und Raketenbeschuss sowie der Einsatz von IEDs (ACLED 22.9.2023). Gouvernement Salah ad-Din Im Juli 2022 wurden in Salah ad-Din acht sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet mit acht Toten und zwölf Verletzten. Unter den Verletzten waren zwei Zivilisten. Fünf der Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, die übrigen drei, IED-Angriffe auf [zivile] Versorgungskonvois der USA, pro-iranischen Gruppen (Wing 4.8.2022). Im August 2022 wurden in Salah ad-Din sieben sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet mit einem Todesopfer und elf Verletzten. Fünf dieser Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, zwei gehen auf pro-iranische Milizen (PMF) zurück. Pro-iranische Gruppen haben zwei Versorgungskonvois der USA mit IEDs angegriffen (Wing 7.9.2022). Einer der Vorfälle ereignete sich in der Nähe von Samarra. Es gab dabei keine Opfer (NINA 23.8.2022). Im September 2022 wurden in Salah ad-Din vier sicherheitsrelevante Vorfälle, mit vier Verletzten registriert (Wing 6.10.2022). Im Oktober 2022 wurden drei Vorfälle registriert mit einem Toten und zwei Verletzten (Wing 7.11.2022), im November 2022 sechs, mit einem Toten und sieben Verletzten (Wing 5.12.2022) und im Dezember 2022 vier mit zwei Toten und einem Verletzten. Alle vier Vorfälle werden dem IS zugeschrieben (Wing 4.1.2023). Im Jänner 2023 wurden in Salah ad-Din drei sicherheitsrelevante Vorfälle mit zwei Todesopfern und zwei Verletzten verzeichnet (Wing 7.2.2023), im Februar 2023 derer zwei mit drei zivilen Opfer, darunter einen Toten und zwei Verletzte (Wing 5.3.2023). Im März 2023 wurden zwei IS-Angriffe registriert mit je zwei Toten und Verletzten (Wing 3.4.2023), imApril 2023 einer, mit zwei Verletzten (Wing 2.5.2023), im Mai 2023 zwei, mit zwei Todesopfern (Wing 5.6.2023), im Juni 2023vier, mit zwei Toten und drei Verletzten (Wing 3.7.2023), im Juli 2023 zwei opferlose Vorfälle (Wing 2.8.2023) und im August 2023 waren es sieben sicherheitsrelevante Vorfälle, die zwei Todesopfern und elf Verletzte forderten. Alle Vorfälle werden dem IS zugeschrieben (Wing 4.9.2023). Die ACLED-Datenbank registrierte im Gouvernement Salah ad-Din [Anm.: unterteilt in die Distrikte al-Daur, al-Faris, ash-Shirqat, Baiji, Balad, Samarra, Tikrit und Tuz Khurmatu] von Juli 2022 bis Dezember 2022 98 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 16,33) [abgesehen von Vorfällen des „sub event types“ „change to group/activity“
(4), da dieser keine unmittelbar sicherheitsrelevanten Vorfälle beinhalten], darunter neun Zwischenfälle, bei denen Zivilisten gezielt angegriffen wurden (Kategorie „violence against civilians“) (monatlicher Durchschnitt von 1,5). Hierbei kam in vier Fällen Zivilisten zu Tode („fatalities“) (monatlicher Durchschnitt von 0,67). Dem IS werden 20 Angriffe, zumeist bewaffnete Auseinandersetzungen mit Sicherheitskräften und PMF, aber auch IED-Angriffe zugeschrieben. Bei 40 Vorfällen handelte es sich um Operationen der Sicherheitskräfte (Militär, Polizei und PMF) gegen IS-Ziele. Zwischen Jänner und August 2023 wurden 86 Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 10,75) [abgesehen von Vorfällen des „sub event types“ „change to group/activity“
(1)]. Es wurden elf Fälle von Gewalt gegen Zivilisten verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 1,38), wobei in zwei Fällen Zivilpersonen ums Leben kamen (monatlicher Durchschnitt von 0,25). Auf den IS fallen 22 Angriffe, 35 weitere auf den Kampf gegen die Aufständischen. Die übrigen Zwischenfälle verteilen sich auf diverse staatliche und nicht-staatliche, teils nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Stammesmilizen (ACLED 22.9.2023). Im Distrikt al-Daur wurden im Zeitraum von Juli bis Dezember 2022 14 Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 2,33), darunter ein Fall von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,17) ohne Opfer. Zwei Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, zehn den Kämpfen gegen die aufständische Gruppe. Zwischen Jänner und August 2023 wurden 16 Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 2), darunter zwei Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,5) ohne Opfer. Beide Angriffe auf Zivilisten werden dem IS zugeschrieben, sowie vier bewaffnete Auseinandersetzungen mit Sicherheitskräften. Neun Vorfälle sind dem Kampf gegen den IS zuzurechnen. Die übrigen Zwischenfälle verteilen sich auf nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Sicherheitskräfte (ACLED 22.9.2023). Im Distrikt ash-Shirqat wurden im Zeitraum von Juli bis Dezember 2022 zwei Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 0,33). Die Vorfälle werden nicht identifizierten bewaffneten Gruppen zugeschrieben (ACLED 22.9.2023). Im Distrikt Baiji wurden im Zeitraum von Juli bis Dezember 2022 elf Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 1,83), darunter ein Fall von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,17) ohne Opfer. Der IS wird für fünf Angriffe verantwortlich gemacht und wurde in zwei Zwischenfällen selbst von Sicherheitskräften ins Visier genommen. Zwischen Jänner und August 2023 wurden acht Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 1). Der IS wird für zwei der Zwischenfälle verantwortlich gemacht, während es sich bei drei Vorfällen um gegen den IS gerichtete Aktionen handelte. Die übrigen Vorfälle verteilen sich auf nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Sicherheitskräfte (ACLED 22.9.2023). Im Distrikt Balad wurden im Zeitraum von Juli bis Dezember 2022 neun Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 1,5), darunter ein Fall von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,17). In vier Fällen handelte es sich um Angriffe des IS auf Sicherheitskräfte. Auch zwei weitere Fälle, Militäraktionen gegen IS-Ziele stehen im Zusammenhang mit dem IS-Aufstand im Irak. Zwischen Jänner und August 2023 wurden fünf Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 0,63), darunter ein Fall von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,13), ohne Opfer. Der IS wird für einen Angriff verantwortlich gemacht. Die übrigen Vorfälle verteilen sich auf nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Stammesmilizen (ACLED 22.9.2023). Im Distrikt Samarra wurden im Zeitraum von Juli bis Dezember 2022 18 Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 3). Auf den IS fallen vier Vorfälle, während sieben weitere dem Kampf gegen die Aufständischen zugerechnet werden können. Zwischen Jänner und August 2023 wurden 14 Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 1,75), darunter zwei Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,25), ohne zivile Opfer. Der IS wird für fünfAngriffe verantwortlich gemacht, während zwei Vorfälle gegen den IS gerichtet waren. Die übrigen Vorfälle verteilen sich auf nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Sicherheitskräfte (ACLED 22.9.2023). Im Distrikt Tikrit wurden im Zeitraum von Juli bis Dezember 2022 25 Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 4,17). Drei dieser Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, elf dem Kampf gegen den IS. Zwischen Jänner und August 2023 wurden 21 Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 2,63), darunter zwei Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,25) ohne Opfer, die beide dem IS zugeschrieben werden. Insgesamt wird der IS für vier Vorfälle verantwortlich gemacht, während er in zehn Fällen zum Ziel von Operationen und Angriffen der Sicherheitskräfte wurde. Die übrigen Vorfälle verteilen sich auf nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Sicherheitskräfte (ACLED 22.9.2023). Im Distrikt Tuz Khurmatu wurden im Zeitraum von Juli bis Dezember 2022 19 Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 3,17). Drei dieser Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, sieben dem Kampf gegen den IS. Zwischen Jänner und August 2023 wurden 21 Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 2,63), darunter vier Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,5), in zwei Fällen mit zivilen Todesopfern. Für drei dieser Angriffe, sowie eine bewaffnete Auseinandersetzung, wird der IS verantwortlich gemacht. Bei elf der registrierten Vorfälle handelte es sich um Aktionen der Sicherheitskräfte gegen IS-Ziele. Die übrigen Vorfälle verteilen sich auf nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Sicherheitskräfte (ACLED 22.9.2023). Grundversorgung und Wirtschaft Der Staat kann die Grundversorgung der Bürger nicht kontinuierlich und in allen Landesteilen gewährleisten (AA 28.10.2022, S.22). Einige Städte und Siedlungen sind weitgehend zerstört (AA 25.10.2021, S.24). Die Stabilisierungsbemühungen und der Wiederaufbau durch die irakische Regierung werden intensiv vom United Nations Development Programme (UNDP) und internationalen Gebern unterstützt (AA 28.10.2022, S.22). Der Zugang zu vielen Rechten und grundlegenden Dienstleistungen ist mit der Registrierung des Wohnorts und der ausgestellten Wohnkarte verknüpft. Dazu gehören unter anderem der Erhalt bzw. die Erneuerung von Ausweispapieren, der Abschluss formeller Mietverträge, der Erwerb von Eigentum, der Zugang zu Beschäftigung und der Zugang zu Gesundheitsversorgung, Bildung und Lebensmittelrationen über das Public Distribution System (PDS) (UNHCR 11.2022, S.6-7). Haushaltsvorstände, die bereits eine Wohnungskarte auf ihren Namen für einen beliebigen Ort im Irak besitzen und ihren Wohnort wechseln möchten, müssen ihre Wohnungskarte auf den neuen Wohnort übertragen. Haushaltsvorstände, die keine Wohnungskarte auf ihren Namen haben, weil sie z.B. noch in den Unterlagen ihrer Familie aufgeführt sind, müssen eine neue Wohnungskarte für den Ort beantragen, an dem sie sich niederlassen möchten. Für beide Verfahren (Übertragung oder Ausstellung der Wohnungskarte) muss der Haushaltsvorstand eine Reihe von administrativen und dokumentarischen Anforderungen erfüllen. Diese sind in den Anweisungen des Innenministeriums zur Wohnungskarte
(2018)dargelegt. In der Praxis kann die Umsetzung dieser Anweisungen variieren (UNHCR 11.2022, S.7). In manchen Fällen ist zwar eine Übertragung der Wohnkarte möglich, aber der Zugang zum PDS bleibt am Herkunftsort bestehen. Nach Angaben der Weltbank
(2018)leben 70 % der Iraker in Städten. Die Lebensbedingungen von einem großen Teil der städtischen Bevölkerung ist prekär, ohne ausreichenden Zugang zu grundlegenden öffentlichen Dienstleistungen. Die über Jahrzehnte durch internationale Isolation und Krieg vernachlässigte Infrastruktur ist sanierungsbedürftig (AA 28.10.2022, S.22). Wirtschaftslage Der Irak ist eines der am stärksten vom Öl abhängigen Länder der Welt. In den letzten zehn Jahren machten die Öleinnahmen mehr als 99 % der Ausfuhren, 85 % des Staatshaushalts (WB 1.6.2022; vgl. DFAT 16.1.2023, S.8) und 42 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP) aus. Diese übermäßige Abhängigkeit vom Öl setzt das Land makro-ökonomischer Volatilität aus (WB 1.6.2022).Der Irak ist eines der am stärksten vom Öl abhängigen Länder der Welt. In den letzten zehn Jahren machten die Öleinnahmen mehr als 99 % der Ausfuhren, 85 % des Staatshaushalts (WB 1.6.2022; vergleiche DFAT 16.1.2023, S.8) und 42 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP) aus. Diese übermäßige Abhängigkeit vom Öl setzt das Land makro-ökonomischer Volatilität aus (WB 1.6.2022). Der Ölsektor erwirtschaftet rund 90 % der Staatseinnahmen. Abseits des Ölsektors besitzt der Irak kaum eigene Industrie. Hauptarbeitgeber ist der Staat (AA 28.10.2022, S.22). Im Jahr 2020 sinkende Ölpreise und die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie haben sich negativ auf die Wirtschaftsentwicklung niedergeschlagen, die wirtschaftlichen Probleme des Iraks verstärkt und zwei Jahre der stetigen Erholung zunichtegemacht (WB 5.4.2021; vgl. DFAT 16.1.2023, S.8). Inzwischen hat sich die irakische Wirtschaft, gestützt auf den Öl-Sektor, von der durch die COVID-19-Pandemie bedingten Rezession des Jahres 2020 erholt. Die übrigen Sektoren stagnieren jedoch nach wie vor. Reformen sind notwendig, um das Wachstum auch im Privatsektor anzukurbeln (WB 31.7.2023). Steigende Ölpreise im Jahr 2022 ließen die Öleinnahmen auf den höchsten Stand seit 50 Jahren steigen (DFAT 16.1.2023, S.8). Die Trendwende auf den Ölmärkten hat die mittelfristigenDer Ölsektor erwirtschaftet rund 90 % der Staatseinnahmen. Abseits des Ölsektors besitzt der Irak kaum eigene Industrie. Hauptarbeitgeber ist der Staat (AA 28.10.2022, S.22). Im Jahr 2020 sinkende Ölpreise und die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie haben sich negativ auf die Wirtschaftsentwicklung niedergeschlagen, die wirtschaftlichen Probleme des Iraks verstärkt und zwei Jahre der stetigen Erholung zunichtegemacht (WB 5.4.2021; vergleiche DFAT 16.1.2023, S.8). Inzwischen hat sich die irakische Wirtschaft, gestützt auf den Öl-Sektor, von der durch die COVID-19-Pandemie bedingten Rezession des Jahres 2020 erholt. Die übrigen Sektoren stagnieren jedoch nach wie vor. Reformen sind notwendig, um das Wachstum auch im Privatsektor anzukurbeln (WB 31.7.2023). Steigende Ölpreise im Jahr 2022 ließen die Öleinnahmen auf den höchsten Stand seit 50 Jahren steigen (DFAT 16.1.2023, S.8). Die Trendwende auf den Ölmärkten hat die mittelfristigen Wirtschaftsaussichten des Iraks verbessert (WB 1.6.2022). So ist das BIP des Jahres 2022 auf 7,0 % gestiegen, im ersten Quartal 2023 jedoch auf 2,6 % im Jahresvergleich gesunken (WB 31.7.2023). Der kürzlich verabschiedete irakische Haushalt 2023-2025 signalisiert einen deutlich expansiven fiskalischen Kurs, der zu einer raschen Erschöpfung der Ölreserven und erneutem fiskalischen Druck führen könnte. Außerdem werden langjährige Strukturreformen, die für die Entwicklung einer dynamischen und nachhaltigen Wirtschaft erforderlich sind, aufgeschoben (WB 31.7.2023). Etwa 18 % der Arbeitskräfte sind in der Landwirtschaft tätig (DFAT 16.1.2023, S.8). Ein wichtiger Faktor für die Landwirtschaft, vor allem im Süden des Iraks, sind die Umweltzerstörung und der Klimawandel (Altai 14.6.2021). Die geringe Niederschlagsmenge hat zu weitreichenden Problemen bei der Lebensmittel- und Wassersicherheit geführt. Die Produktion von wichtigen Feldfrüchten wie Weizen und Gerste ging bis 2021 um 70 bis 90 % zurück (DFAT 16.1.2023, S.8). Die abnehmenden Niederschlagsmengen, höheren Temperaturen sowie flussaufwärts gelegene Staudämme in der Türkei und in Iran haben den Wasserfluss im Euphrat- und Tigris-Becken verringert, in dem die Gouvernements Basra, Dhi Qar und Missan liegen. Die Verringerung des Wasserflusses hat Auswirkungen auf den Zugang zu Wasser, der für den Anbau von Pflanzen entscheidend ist (Altai 14.6.2021). Die Arbeitslosigkeit im Irak ist hoch, und die Erwerbsbeteiligung gehört zu den niedrigsten der Welt (DFAT 16.1.2023, S.8). Die Arbeitslosenquote stieg von 12,76 % im Jahr 2019 auf 13,74 % im Jahr 2020 (TE 2021). Im Januar 2021 lag die Arbeitslosenquote im Irak kurzfristig um mehr als 10 % über dem Niveau von 12,7 % vor der COVID-19-Pandemie (WB 1.6.2022). Für das Jahr 2021 wird die Arbeitslosenquote auf 16,5 % geschätzt (ILO 5.7.2022; vgl. ILO/CSO/KRSO 2022, S.11). Dabei ist die Arbeitslosenquote in städtischen Gebieten mit 17,6 % höherals in ländlichen Gebieten mit 13,3 % (ILO 5.7.2022; vgl. ILO/CSO/KRSO 2022, S.12).Die Arbeitslosigkeit im Irak ist hoch, und die Erwerbsbeteiligung gehört zu den niedrigsten der Welt (DFAT 16.1.2023, S.8). Die Arbeitslosenquote stieg von 12,76 % im Jahr 2019 auf 13,74 % im Jahr 2020 (TE 2021). Im Januar 2021 lag die Arbeitslosenquote im Irak kurzfristig um mehr als 10 % über dem Niveau von 12,7 % vor der COVID-19-Pandemie (WB 1.6.2022). Für das Jahr 2021 wird die Arbeitslosenquote auf 16,5 % geschätzt (ILO 5.7.2022; vergleiche ILO/CSO/KRSO 2022, S.11). Dabei ist die Arbeitslosenquote in städtischen Gebieten mit 17,6 % höherals in ländlichen Gebieten mit 13,3 % (ILO 5.7.2022; vergleiche ILO/CSO/KRSO 2022, S.12). Frauen und junge Menschen sind besonders häufig arbeitslos (DFAT 16.1.2023, S.8). Die Arbeitslosenquote der Frauen ist mit 28,2 % (ILO 5.7.2022; vgl. ILO/CSO/KRSO 2022, S.12) bzw. 29,7 % (DFAT 17.8.2020, S.13) etwa doppelt so hoch wie die der Männer (14,7 %), und die Jugendarbeitslosenquote (35,8 %) ist mehr als dreimal so hoch wie die Arbeitslosenquote der Erwachsenen (11,2 %) (ILO 5.7.2022; vgl. ILO/CSO/KRSO 2022, S.12).Frauen und junge Menschen sind besonders häufig arbeitslos (DFAT 16.1.2023, S.8). Die Arbeitslosenquote der Frauen ist mit 28,2 % (ILO 5.7.2022; vergleiche ILO/CSO/KRSO 2022, S.12) bzw. 29,7 % (DFAT 17.8.2020, S.13) etwa doppelt so hoch wie die der Männer (14,7 %), und die Jugendarbeitslosenquote (35,8 %) ist mehr als dreimal so hoch wie die Arbeitslosenquote der Erwachsenen (11,2 %) (ILO 5.7.2022; vergleiche ILO/CSO/KRSO 2022, S.12). Die Arbeitslosigkeit unter Vertriebenen, Rückkehrern, arbeitssuchenden Frauen, Selbstständigen aus der Zeit vor der Pandemie und informell Beschäftigten ist weiterhin hoch (WB 1.6.2022). Besonders hoch ist die Arbeitslosigkeit bei IDPs, die in Lagern leben. 29 % der betroffenen Haushalte gaben an, dass mindestens ein Mitglied arbeitslos ist und aktiv nach Arbeit sucht. Bei IDPs, die außerhalb von Lagern leben, sind es 22 %, und 18 % bei Rückkehrern (UNOCHA 2.2021, S.28). Die Arbeitsmarktbeteiligung im Irak war mit 48,7 % im Jahr 2019 bereits vor der Ausbreitung des COVID-19-Virus eine der niedrigsten der Welt (IOM 18.6.2021, S.5; vgl. ILO 2021). Der wirtschaftliche Abschwung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie hat die Beschäftigungsmöglichkeiten deutlich reduziert und die Löhne gesenkt (IOM 18.6.2021, S.5).Die Arbeitsmarktbeteiligung im Irak war mit 48,7 % im Jahr 2019 bereits vor der Ausbreitung des COVID-19-Virus eine der niedrigsten der Welt (IOM 18.6.2021, S.5; vergleiche ILO 2021). Der wirtschaftliche Abschwung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie hat die Beschäftigungsmöglichkeiten deutlich reduziert und die Löhne gesenkt (IOM 18.6.2021, S.5). Einer Umfrage von 2021 zufolge liegt die Erwerbsquote der Personen, die auf dem Arbeitsmarkt aktiv sind, also entweder beschäftigt oder arbeitslos [Anm.: und arbeitssuchend], im Jahr 2021 bei 39,5 % (ILO 5.7.2022). Die Erwerbsquote ist in städtischen Gebieten (40,3 %) höher als in ländlichen Gebieten (37,3 %) (ILO 5.7.2022; vgl. ILO/CSO/KRSO 2022, S.12). Etwa 30,2% der Gesamtbevölkerung im erwerbsfähigen Alter, größtenteils Frauen, sind nicht erwerbstätig (ILO 5.7.2022). So sind nur etwa 10,6 % der Frauen erwerbstätig, während die Erwerbsquote bei Männern 68 % beträgt (ILO 5.7.2022; vgl.ILO/CSO/KRSO 2022, S.11). Anderen Quellen zufolge liegt die Arbeitsmarktbeteiligung der Frauen bei rund 13% (DFAT 16.1.2023, S.8). Die Erwerbsquote von Jungen (Alter 15-24) liegt bei 26,5%, während die von Erwachsenen (Alter 25+) 45,8% beträgt (ILO 5.7.2022; vgl. ILO/CSO/KRSO 2022, S.11).Einer Umfrage von 2021 zufolge liegt die Erwerbsquote der Personen, die auf dem Arbeitsmarkt aktiv sind, also entweder beschäftigt oder arbeitslos [Anm.: und arbeitssuchend], im Jahr 2021 bei 39,5 % (ILO 5.7.2022). Die Erwerbsquote ist in städtischen Gebieten (40,3 %) höher als in ländlichen Gebieten (37,3 %) (ILO 5.7.2022; vergleiche ILO/CSO/KRSO 2022, S.12). Etwa 30,2% der Gesamtbevölkerung im erwerbsfähigen Alter, größtenteils Frauen, sind nicht erwerbstätig (ILO 5.7.2022). So sind nur etwa 10,6 % der Frauen erwerbstätig, während die Erwerbsquote bei Männern 68 % beträgt (ILO 5.7.2022; vgl.ILO/CSO/KRSO 2022, S.11). Anderen Quellen zufolge liegt die Arbeitsmarktbeteiligung der Frauen bei rund 13% (DFAT 16.1.2023, S.8). Die Erwerbsquote von Jungen (Alter 15-24) liegt bei 26,5%, während die von Erwachsenen (Alter 25+) 45,8% beträgt (ILO 5.7.2022; vergleiche ILO/CSO/KRSO 2022, S.11). Einer von der Staatendokumentation in Auftrag gegebenen Umfrage von 2021 in Bagdad, Basra und Mossul zufolge sind etwa 34 % der Stadtbewohner ständig erwerbstätig, 38 % nur gelegentlich und 25 % sind arbeitslos. 12 % der Männer und 40 % der Frauen geben an, arbeitslos zu sein. Die Arbeitslosigkeit betrifft vor allem die 16- bis 18- Jährigen (48 %). 27 % der Einwohner im Alter von 19 bis 25 Jahren und 17 % im Alter von 26 bis 35 Jahren haben keine Arbeit. Während 30 % der Araber arbeitslos sind, sind es nur 10 % der Kurden. Was die Religionszugehörigkeit betrifft, so sind 19 % der Christen, 25 % der schiitischen und 30 % der sunnitischen Muslime arbeitslos. Während 75 % der kontinuierlich Beschäftigten mehr als 700.000 IQD [Anm.: 100.000 IQD entsprechen etwa 71 EUR, Stand August 2023] verdienen, verdienen 62 % der Befragten, die nur gelegentlich arbeiten, weniger als 700.000 IQD (STDOK/IRFAD 2021, S.24-26). 26 % der beschäftigten Befragten arbeiten Vollzeit, 30 % Teilzeit, 10 % haben mehrere Teilzeitstellen, 15 % sind Tagelöhner und 12 % Saisonarbeiter. Interessanterweise ist das Geschlechtergefälle bei der Vollzeitbeschäftigung (24 % der Frauen und 28 % der Männer) viel geringer als bei der Teilzeitbeschäftigung (35 % der Männer und 23 % der Frauen). Von den Kurden geben 29 % an, eine Vollzeitbeschäftigung zu haben, 43 % gehen einer Saison- oder Tagelohnarbeit nach. 22 % der Araber haben eine Vollzeitstelle und 45 % eine oder mehrere Teilzeitstellen. Was die Religionsgemeinschaften betrifft, so haben 20 % der sunnitischen Muslime eine Vollzeitstelle, während 50 % eine oder mehrere Teilzeitstellen haben. Von den schiitischen Muslimen geben 29 % an, eine Vollzeitbeschäftigung zu haben, und 20 % sind als Tagelöhner tätig. 33 % der Christen haben eine Vollzeitbeschäftigung, aber auch 20 % gehen einer Tagelöhnertätigkeit nach. 51 % derjenigen, die eine Teilzeitbeschäftigung oder Tagelohnarbeit ausüben, verdienen weniger als 700.000 IQD, während 57 % derjenigen, die Vollzeit arbeiten, mehr als 700.000 IQD verdienen (STDOK/IRFAD 2021, S.27-29). Die Armutsrate ist infolge der Wirtschaftskrise bis Juli 2020 auf ca. 30 % angestiegen (AA 25.10.2021, S.12; vgl. ILO 2021). Anfang 2021 lag sie bei 22,5 % (WB 5.4.2021) und 2022 bei etwa 19 % (DFAT 16.1.2023, S.8). Dabei ist die Armutsrate in ländlichen Gebieten deutlich höher als in städtischen (ILO 2021). Internationale Beobachter rechnen damit, dass die COVID-19-Pandemie und der russische Angriffskrieg gegen die Ukraine eine Steigerung der Armutsrate mit sich brachten (AA 28.10.2022, S.22). Die Armutsrate ist infolge der Wirtschaftskrise bis Juli 2020 auf ca. 30 % angestiegen (AA 25.10.2021, S.12; vergleiche ILO 2021). Anfang 2021 lag sie bei 22,5 % (WB 5.4.2021) und 2022 bei etwa 19 % (DFAT 16.1.2023, S.8). Dabei ist die Armutsrate in ländlichen Gebieten deutlich höher als in städtischen (ILO 2021). Internationale Beobachter rechnen damit, dass die COVID-19-Pandemie und der russische Angriffskrieg gegen die Ukraine eine Steigerung der Armutsrate mit sich brachten (AA 28.10.2022, S.22). Aufgrund der COVID-19-Pandemie hatte die irakische Regierung Schwierigkeiten, die Gehälter der sechs Millionen Staatsbediensteten zu zahlen, und Millionen von Menschen, die im privaten und informellen Sektor arbeiten, haben ihre Beschäftigung und ihre Lebensgrundlage verloren. Nach Schätzungen von UNICEF und der Weltbankgruppe fielen im Jahr 2020 rund 4,5 Millionen Iraker unter die Armutsgrenze von 1,90 US-Dollar pro Tag (IOM 18.6.2021, S.5). Einhergehend mit dem neuerlichen Ansteigen der Ölpreise wird auch eine Reduktion der Armutsrate um 7 bis 14 % erwartet (WB 5.4.2021). Die Löhne liegen zwischen 200 und 2.500 USD [163,8 und 2.047,45 EUR] [Anm.: 100 USD entsprechen rund 131.000 IQD, bzw. 94 EUR], je nach Qualifikation und Ausbildung. Für ungelernte Arbeitskräfte liegt das Lohnniveau etwa zwischen 200 und 400 USD [163,8 und 327,59 EUR] pro Monat (IOM 18.6.2021, S.6). Der oben zitierten Befragung zufolge verdienen 56 % der Befragten weniger als 600.000 IQD [360 EUR] und nur 5 % zwischen 1.000.000 und 3.000.000 IQD [600 bis 1.800 EUR]. In der Einkommensgruppe unter IQD 600.000 sind 58 % Frauen und 55 % Männer, in der Gruppe mit einem Einkommen zwischen 1.000.000 und 3.000.000 IQD sind 7 % Männer und nur 2 % Frauen. Die regionalen Daten zeigen, dass in Bagdad 54 % weniger als 600.000 IQD verdienen und nur 1,5 % zwischen 1.000.000 und 3.000.000 IQD. In Basra haben 61 % ein Einkommen unter 600.000 IQD und 9 % verdienen zwischen 1.000.000 und 3.000.000 IQD. In Mossul verdienen 56 % weniger als 600.000 IQD, während 10 % zwischen 1.000.000 und 3.000.000 IQD liegen. 55 % der arabischen Befragten verdienen weniger als 600.000 IQD, während 5 % zwischen 1.000.000 und 3.000.000 IQD verdienen. Von den kurdischen Befragten verdienen 54 % unter 600.000 IQD und 3 % zwischen 1.000.000 und 3.000.000 IQD. Nach Religionszugehörigkeit verdienen 61 % der Christen, 50 % der schiitischen Muslime und 59 % der sunnitischen Muslime weniger als 600.000 IQD (STDOK/IRFAD 2021, S.29-30). Nahrungsmittelversorgung Der Irak ist in hohem Maße von Nahrungsmittelimporten (schätzungsweise 50 % des Nahrungsmittelbedarfs) abhängig (FAO 30.6.2020, S.9). Grundnahrungsmittel sind in allen Gouvernements verfügbar (IOM 18.6.2021, S.9). Aufgrund von Panikkäufen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie kam es in den letzten beiden Märzwochen 2020 zu einem vorübergehenden Preisanstieg für Lebensmittel. Strenge Preiskontrollmaßnahmen der Regierung führten ab April 2020 zuerst zu einer Stabilisierung der Preise und ab Mai 2020 wieder zu einer Normalisierung (FAO 30.6.2020, S.17). Die lokalen Märkte haben sich in allen Gouvernements als widerstandsfähig angesichts der Pandemie bewährt (UNOCHA 2.2021, S.30). Vor der COVID-19-Krise war eines von fünf Kindern unter fünf Jahren unterernährt. 3,3 Millionen Kinder sind laut UNICEF immer noch auf humanitäre Unterstützung angewiesen (AA25.10.2021, S.12). Im Jahr 2022 sind laut UNICEF 1,1 Mio. Kinder im Irak auf humanitäre Unterstützung angewiesen, ein deutlicher Rückgang im Vergleich zum Vorjahr (AA 28.10.2022, S.11). Etwa 4,1 Millionen Iraker benötigen humanitäre Hilfe (FAO 11.6.2021, S.2). Alle Iraker, die als Familie registriert sind und über ein monatliches Einkommen von höchstens 1.000.000 IQD [Anm.: 100.000 IQD entsprechen etwa 71 EUR, Stand August 2023] verfügen, haben Anspruch auf Zugang zum Public Distribution System (PDS) (IOM 18.6.2021, S.9; vgl. USDOS 20.3.2023). Das PDS ist ein universelles Lebensmittelsubventionsprogramm der Regierung, das als Sozialschutzprogramm kostenlose Lebensmittel subventioniert oder verteilt (WB 2.2020). Formal erfordert die Registrierung für das PDS die irakische Staatsbürgerschaft sowie die Anerkennung als „Familie“, die durch einen rechtsgültigen Ehevertrag oder eine Verwandtschaft ersten Grades (Eltern, Kinder) erreicht wird. Alleinstehende Rückkehrer können sich bei ihren Verwandten ersten Grades registrieren lassen, z.B. bei ihrer Mutter oder ihrem Vater. Sollten alleinstehende Rückkehrer keine Familienangehörigen haben, bei denen sie sich anmelden können, erhalten sie keine PDSUnterstützung (IOM 18.6.2021, S.9-10). Alle Iraker, die als Familie registriert sind und über ein monatliches Einkommen von höchstens 1.000.000 IQD [Anm.: 100.000 IQD entsprechen etwa 71 EUR, Stand August 2023] verfügen, haben Anspruch auf Zugang zum Public Distribution System (PDS) (IOM 18.6.2021, S.9; vergleiche USDOS 20.3.2023). Das PDS ist ein universelles Lebensmittelsubventionsprogramm der Regierung, das als Sozialschutzprogramm kostenlose Lebensmittel subventioniert oder verteilt (WB 2.2020). Formal erfordert die Registrierung für das PDS die irakische Staatsbürgerschaft sowie die Anerkennung als „Familie“, die durch einen rechtsgültigen Ehevertrag oder eine Verwandtschaft ersten Grades (Eltern, Kinder) erreicht wird. Alleinstehende Rückkehrer können sich bei ihren Verwandten ersten Grades registrieren lassen, z.B. bei ihrer Mutter oder ihrem Vater. Sollten alleinstehende Rückkehrer keine Familienangehörigen haben, bei denen sie sich anmelden können, erhalten sie keine PDSUnterstützung (IOM 18.6.2021, S.9-10). Die angeschlagene finanzielle Lage des Irak wirkt sich auch auf das PDS aus (WB 5.4.2021). In den vorangegangenen Jahren hat die Regierung nur Mehl verteilt, aber keine anderen Waren wie Speiseöl oder Zucker. Ein Vorschlag der Regierung, die PDS-Nahrungsmittelverteilung durch Bargeldzahlungen (IQD 17.000, ca. 12 $ pro Person) zu ersetzen, wurde angesichts der anhaltenden Sicherheits- und wirtschaftlichen Instabilitäten noch nicht umgesetzt (BS 23.2.2022, S.26). Der Anteil der Haushalte, der im Rahmen des PDS-Systems Überweisungen erhalten hat, ist um etwa 8 % gesunken. Der Verlust von Haushaltseinkommen und Sozialhilfe hat die Anfälligkeit für Ernährungsunsicherheit erhöht (WB 5.4.2021). Das Programm wird von den Behörden jedoch nur sporadisch und unregelmäßig umgesetzt, mit begrenztem Zugang in den wiedereroberten Gebieten. Die Behörden verteilen nicht jeden Monat alle Waren, und nicht in jedem Gouvernement haben alle Binnenvertriebenen (IDPs) Zugang zum PDS. Es wird berichtet, dass IDPs den Zugang zum PDS verloren haben, aufgrund der Voraussetzung, dass Bürger nur an ihrem registrierten Wohnort PDS-Rationen und andere Dienstleistungen beantragen können (USDOS 20.3.2023). 62 % der Befragten sind einer Umfrage von 2021 zufolge in der Lage oder schaffen es gerade noch, sich und ihre Familie ausreichend mit Lebensmitteln zu versorgen. 34 % schaffen dies kaum oder gar nicht. 55 % der Frauen geben an, dass sie in der Lage, oder gerade noch in der Lage sind, sich mit Lebensmitteln zu versorgen, im Gegensatz zu 70 % der Männer. Die regionalenAntwortmuster zeigen, dass in Bagdad 59 % in der Lage oder gerade noch in der Lage sind, für Nahrungsmittel zu sorgen, ebenso wie 63 % in Basra und 69 % in Mossul. Insbesondere die 16- bis 18- Jährigen (56 %) geben an, nicht oder kaum in der Lage zu sein, sich selbst mit Lebensmitteln zu versorgen. Die ethnische Zugehörigkeit zeigt, dass 62 % der Araber und 58 % der Kurden nicht oder kaum in der Lage sind, sich selbst oder ihre Familien zu versorgen. Die Religionszugehörigkeit zeigt, dass 63 % der Christen, 62 % der schiitischen Muslime und 66 % der sunnitischen Muslime in der Lage, oder gerade noch in der Lage sind, sich ausreichend mit Lebensmitteln zu versorgen. Sogar 73 % derjenigen, die weniger als 700.000 IQD verdienen, sind in der Lage, sich selbst zu versorgen, oder schaffen es gerade noch (STDOK/IRFAD 2021, S.31-33). 54 % der Befragten sind in der Lage oder schaffen es gerade noch, sich mit grundlegenden Konsumgütern zu versorgen, wie z.B. Kleidung, Schuhe oder einem Mobiltelefon, während 42 % dies nicht tun. Während 61 % der Männer angeben, dass sie in der Lage sind, sich und ihre Familie zu versorgen, gelingt dies 49 % der Frauen kaum oder gar nicht. Regional ergibt sich ein unterschiedliches Bild: In Bagdad sind 53 % in der Lage, für ihren Lebensunterhalt zu sorgen, ebenso wie 60 % in Mossul, während 49 % in Basra kaum oder gar nicht dazu in der Lage sind (in Basra schaffen es 32 % überhaupt nicht). Vor allem Jugendliche (71 %) im Alter von 16 bis 18 Jahren geben an, dass sie nicht in der Lage sind, für ihren Lebensunterhalt zu sorgen, während die 19- bis 25-Jährigen (56 %) und die Gruppe der 26- bis 35-Jährigen (63 %) es schaffen bzw. gerade noch dazu in der Lage sind. 51 % der Araber geben an, dass sie in der Lage sind, sich mit grundlegenden Konsumgütern zu versorgen, oder es gerade so schaffen, ebenso wie 53 % der Kurden. Was die religiösen Gruppen betrifft, so geben 58 % der Christen, 53 % der schiitischen Muslime und 57 % der sunnitischen Muslime an, dass sie in der Lage sind, für ihren Lebensunterhalt zu sorgen, oder es gerade noch schaffen. Von denjenigen, die weniger als 700.000 IQD verdienen, sind 57 % in der Lage, sich mit grundlegenden Konsumgütern zu versorgen, bzw. gerade noch (STDOK/IRFAD 2021, S.33-35). Aufgrund der Dürre kam es 2021 zu Ernteausfällen im Gouvernement Ninewa, sodass das Landwirtschaftsministerium (MoA) im April 2021 den Transport von Weizen und Gerste zwischen der KRI und dem Rest des Landes einschränkte, mitAusnahme des Transfers in die Lagerhäuser des MoA, um Spekulanten und Schmuggler einzudämmen (FAO 11.6.2021). Wasserversorgung Weite Teile des Landes sind von einer Wasserknappheit betroffen (AA28.10.2022, S.23) und von Wüstenbildung bedroht (AlMon 13.4.2023). Die Hauptwasserquellen des Irak sind die beiden Flüsse Euphrat und Tigris (AGSIW 27.8.2021; vgl. IOM 17.11.2022), die 98 % des Oberflächenwassers des Landes liefern (AGSIW 27.8.2021). Etwa 70 % des irakischen Wassers haben ihren Ursprung in Gebieten außerhalb des Landes (GRI 24.11.2019; vgl. IPS 26.7.2023). Beide Flüsse entspringen in der Türkei, während der Euphrat durch Syrien fließt und einige Nebenflüsse durch Iran fließen (AGSIW 27.8.2021; vgl. IPS 26.7.2023). Der Wasserfluss aus diesen Ländern wurde durch Staudammprojekte stark, um etwa 80 %, reduziert (GRI 24.11.2019; vgl. AGSIW 27.8.2021), er geht aber auch aufgrund einer lang anhaltenden Dürre zurück (IOM 17.11.2022).Weite Teile des Landes sind von einer Wasserknappheit betroffen (AA28.10.2022, S.23) und von Wüstenbildung bedroht (AlMon 13.4.2023). Die Hauptwasserquellen des Irak sind die beiden Flüsse Euphrat und Tigris (AGSIW 27.8.2021; vergleiche IOM 17.11.2022), die 98 % des Oberflächenwassers des Landes liefern (AGSIW 27.8.2021). Etwa 70 % des irakischen Wassers haben ihren Ursprung in Gebieten außerhalb des Landes (GRI 24.11.2019; vergleiche IPS 26.7.2023). Beide Flüsse entspringen in der Türkei, während der Euphrat durch Syrien fließt und einige Nebenflüsse durch Iran fließen (AGSIW 27.8.2021; vergleiche IPS 26.7.2023). Der Wasserfluss aus diesen Ländern wurde durch Staudammprojekte stark, um etwa 80 %, reduziert (GRI 24.11.2019; vergleiche AGSIW 27.8.2021), er geht aber auch aufgrund einer lang anhaltenden Dürre zurück (IOM 17.11.2022). Anstatt von etwa 1.350 Kubikmetern pro Sekunde zu Beginn des
- Jahrhunderts beträgt der Wasserdurchfluss 2023 nur noch etwa 149 Kubikmeter pro Sekunde (IPS 26.7.2023). Die Wasserknappheit führt zu Spannungen zwischen der Türkei und dem Irak, welcher verlangt, dass die Türkei mehr Wasser aus ihren Staudämmen freigibt. Dem Ministerium für Wasserressourcen zufolge erhält der Irak aktuell nur 35 % des ihm zustehenden Wassers (Arabiya 18.7.2023).Dieser verringerte Wasserdurchfluss ist in stärkerem Ausmaß von Verdunstung betroffen. Auch einige Gewässer wie das Hamrim-Reservoir und der Umm Al-Binni-See haben bereits mehr als 50 % ihres Volumens verloren und drohen zu verwüsten (IPS 26.7.2023). Das verbleibende Wasser wird zu einem großen Teil für die Landwirtschaft genutzt, die rund 13 der 38 Millionen Einwohner des Landes ernährt (GRI 24.11.2019). Schlechtes Wassermanagement und starke Verschmutzung der Flüsse sind weitere Faktoren, die die Wasserversorgung beeinträchtigen (REU 6.6.2023). Die irakische Landwirtschaft verschwendet Wasser durch ineffiziente Bewässerung und durch Überschwemmung von Feldern. Experten zufolge ist eine Modernisierung der Bewässerung angebracht (Arabiya 18.7.2023). Im September 2022 hat die Internationale Organisation für Migration (IOM) angegeben, dass in den vergangenen vier Jahren über 62.000 Personen aufgrund der Dürre im Irak vertrieben wurden (REU 6.6.2023). 2022 haben mehr als 7.000 Bauern und ihre Familien die ländlichen Gebiete verlassen (IPS 26.7.2023). Spannungen zwischen den Stämmen um Wasser nehmen zu. Der Wassermangel in den südlichen Gouvernements wie Missan und Dhi-Qar und die immer wiederkehrenden Dürreperioden sind bereits die Hauptursache für lokale Konflikte (AGSIW 27.8.2021). Da die Niederschlagsperiode 2020/2021 die zweitniedrigste seit 40 Jahren war, kam es zu einer Verringerung der Wassermenge im Tigris und Euphrat um 29 % bzw. 73 % (UNICEF 29.8.2021). Im März und April 2023 kam es im ganzen Land nach starken Regenfällen zu teils schweren Überschwemmungen, die auch Todesopfer forderten. Trotz ihrer Gefahren brachten die Regenfälle und Überschwemmungen auch Vorteile mit sich, wie etwa den Anstieg des Wasserstands im ostirakischen al-Azim-Stausee um 30% (AlMon 13.4.2023). 2022 haben mehr als 7.000 Bauern und ihre Familien die ländlichen Gebiete verlassen (IPS 26.7.2023). Spannungen zwischen den Stämmen um Wasser nehmen zu. Der Wassermangel in den südlichen Gouvernements wie Missan und Dhi-Qar und die immer wiederkehrenden Dürreperioden sind bereits die Hauptursache für lokale Konflikte (AGSIW 27.8.2021). Da die Niederschlagsperiode 2020 aus 2021, die zweitniedrigste seit 40 Jahren war, kam es zu einer Verringerung der Wassermenge im Tigris und Euphrat um 29 % bzw. 73 % (UNICEF 29.8.2021). Im März und April 2023 kam es im ganzen Land nach starken Regenfällen zu teils schweren Überschwemmungen, die auch Todesopfer forderten. Trotz ihrer Gefahren brachten die Regenfälle und Überschwemmungen auch Vorteile mit sich, wie etwa den Anstieg des Wasserstands im ostirakischen al-Azim-Stausee um 30% (AlMon 13.4.2023). Trinkwasser ist in allen Gouvernements verfügbar (IOM 18.6.2021, S.9). Fast drei von fünf Kindern im Irak haben jedoch keinen Zugang zu einer sicheren Wasserversorgung, und weniger als die Hälfte aller Schulen im Land haben Zugang zu einer grundlegenden Wasserversorgung (UNICEF 29.8.2021). Die Wasserversorgung im Irak wird durch marode und teilweise im Krieg zerstörte Leitungen in Mitleidenschaft gezogen. Dies führt zu hohen Transportverlusten und Seuchengefahr. Im gesamten Land verfügt heute nur etwa die Hälfte der Bevölkerung über Zugang zu sauberem Wasser. (Industrie)-Abfälle führen zusätzlich zu Verschmutzung (AA 28.10.2022, S.22-23). In den vergangenen fünf Jahren wurden rund 120 Abwassersysteme und 300 Wasseraufbereitungsanlagen saniert (UNDP 26.3.2023). Einer Umfrage von 2021 in Bagdad, Basra und Mossul zufolge geben insgesamt 60 % der Befragten an, immer Zugang zu sauberem Trinkwasser zu haben, 27 % manchmal, 12 % selten oder nie. Frauen scheinen weniger Zugang zu haben als Männer: 16 % haben selten oder nie Zugang, im Gegensatz zu 9 % der Männer. Regional gesehen ist der Zugang am niedrigsten in Mossul, wo 23 % selten oder nie Zugang haben, während 12 % in Basra und 7 % in Bagdad Zugang haben. 70 % der Kurden geben an, manchmal oder immer Zugang zu sauberem Trinkwasser zu haben, ebenso wie 57 % der Araber. Was die Religionsgemeinschaften betrifft, so haben 54 % der Christen, 65 % der schiitischen Muslime und 62 % der sunnitischen Muslime immer Zugang zu sauberem Trinkwasser. Auch bei den Einkommensverhältnissen gibt es Unterschiede: 91 % derjenigen, die mehr als 700.000 IQD verdienen, haben immer Zugang zu sauberem Trinkwasser, aber nur 59 % derjenigen, die weniger verdienen (STDOK/IRFAD 2021, S.47-48). Einer Umfrage vom Sommer 2022 zufolge gaben 92 % der vertriebenen und vom Konflikt betroffenen Bevölkerung an, Zugang zu einer verbesserten Trinkwasserquelle zu haben. Nur 4 % der Haushalte gaben an, für den Zugang zu Trinkwasser auf (unverbesserte) Wassertransporte angewiesen zu sein (REACH 4.2023). Stromversorgung Die Stromversorgung des Irak ist im Vergleich zu der Zeit vor 2003 schlecht (AA 25.10.2021, S.24). Die meisten irakischen Städte haben keine 24-Stunden-Stromversorgung (DW 8.7.2021). Besonders in den Sommermonaten wird die Versorgungslage strapaziert (DW 8.7.2021). Stromausfälle können bis zu zehn Stunden pro Tag dauern, wobei sich die Versorgung mit öffentlichem Strom bei höheren Temperaturen verschlechtert. Wer es sich leisten kann, schließt sein Haus an einen Generator in der Nachbarschaft an (Arabiya 18.7.2023). Selbst in Bagdad ist die öffentliche Stromversorgung vor allem in den Sommermonaten häufig unterbrochen (AA 28.10.2022, S.22). Der Energiesektor hat die letzten Jahrzehnte aufgrund diverser Faktoren stark gelitten, sodass die Kluft zwischen Angebot und Nachfrage zunehmend größer geworden ist (TWI 17.7.2023). Die heimische Stromproduktion liegt bei etwa 24.000 bis 26.000 Megawatt (MW) (TWI 17.7.2023; vgl. ENUT 11.8.2023), während der Bedarf bei etwa 34.000 MW liegt (TWI 17.7.2023) und ein Anstieg des Bedarfs auf etwa 40.000 MW geschätzt wird. Dieser Bedarf kann nicht durch Eigenproduktion gedeckt werden (ENUT 11.8.2023). Der Energiesektor hat die letzten Jahrzehnte aufgrund diverser Faktoren stark gelitten, sodass die Kluft zwischen Angebot und Nachfrage zunehmend größer geworden ist (TWI 17.7.2023). Die heimische Stromproduktion liegt bei etwa 24.000 bis 26.000 Megawatt (MW) (TWI 17.7.2023; vergleiche ENUT 11.8.2023), während der Bedarf bei etwa 34.000 MW liegt (TWI 17.7.2023) und ein Anstieg des Bedarfs auf etwa 40.000 MW geschätzt wird. Dieser Bedarf kann nicht durch Eigenproduktion gedeckt werden (ENUT 11.8.2023). Als Folge ist der Irak in hohem Maß von iranischen Gasimporten für die Stromerzeugung abhängig (REU 19.7.2023; vgl. ENUT 11.8.2023, Arabiya 18.7.2023). Der Irak hat sich zum Ziel gesetzt, die eigene Stromerzeugung bis 2026 um 11.000 MW zu erhöhen. Dabei ist der Irak bestrebt, seine Energieproduktion zu diversifizieren und legt einen Schwerpunkt auf erneuerbare Energien, aber auch auf einen Netzzusammenschluss mit seinen Nachbarländern (ENUT 11.8.2023). Im Jahr 2020 unterzeichneten der Irak und Jordanien ein Abkommen zur Zusammenschaltung ihrer Stromnetze, um die chronische Stromknappheit des Irak zu beheben (National 6.10.2022; vgl. ENUT 11.8.2023). Als Folge ist der Irak in hohem Maß von iranischen Gasimporten für die Stromerzeugung abhängig (REU 19.7.2023; vergleiche ENUT 11.8.2023, Arabiya 18.7.2023). Der Irak hat sich zum Ziel gesetzt, die eigene Stromerzeugung bis 2026 um 11.000 MW zu erhöhen. Dabei ist der Irak bestrebt, seine Energieproduktion zu diversifizieren und legt einen Schwerpunkt auf erneuerbare Energien, aber auch auf einen Netzzusammenschluss mit seinen Nachbarländern (ENUT 11.8.2023). Im Jahr 2020 unterzeichneten der Irak und Jordanien ein Abkommen zur Zusammenschaltung ihrer Stromnetze, um die chronische Stromknappheit des Irak zu beheben (National 6.10.2022; vergleiche ENUT 11.8.2023). Die Städte Haditah und al-Qa’im in Anbar sowie Bagdad sollen mit jordanischem Strom versorgt werden. Dieses Projekt ist Teil eines größeren Plans zur Schaffung eines panarabischen Strommarktes durch die Verbindung des Golf-Kooperationsrats, dem Bahrain, die Vereinigten Arabischen Emirate, Kuwait, SaudiArabien, Katar und Oman angehören, mit Ägypten, Jordanien und dem Irak. Im Oktober 2022 wurde der Grundstein für das Projekt gelegt. Laut dem Bürgermeister von Rutba in Anbar soll die erste Phase des Projekts Ende 2023 abgeschlossen sein und den Irak mit 400 Megawatt versorgen (National 6.10.2022). Das irakische Stromnetz verliert bei der Stromübertragung zwischen 40 und 50 %. Dieser Verlust hat sowohl technische Gründe, z.B. beschädigte, unzureichend funktionierende oder veraltete Stromübertragungsanlagen, als auch nicht-technische Gründe wie Diebstahl oder Manipulation (DW 8.7.2021). So wird zum Beispiel dem IS vorgeworfen, Strommasten sabotiert zu haben (DW 8.7.2021; vgl. AA 28.10.2022, S.22). Manchmal sind die Verantwortlichen für Sabotageakte auf das Stromnetz jedoch nicht bekannt (Cradle 5.8.2023). Das irakische Elektrizitätsministerium bestätigte mehrere Vorfälle, darunter Anschläge, technische Störungen und Brände auf Strommasten in mehreren Regionen, darunter Diyala, Saladin, Kirkuk, Wasit und Basra, die zu kompletten Stromleitungsunterbrechungen und anschließenden Abschaltungen des Stromnetzes geführt haben (Cradle 5.8.2023). Am 29.7.2023 kam es nach einem Brand im al-Bakr-Kraftwerk in Basra zu einer Unterbrechung der Stromleitungen zwischen den süd- und zentralirakischen Provinzen und damit zu einer vollständigen Abschaltung der Stromversorgung in der Region (Rudaw 30.7.2023; vgl. Cradle 5.8.2023). Bis zum Abend konnte die Stromversorgung, insbesondere aller Krankenhäuser, medizinischen Zentren, Wasser- und Abwasserstationen, jedoch wieder hergestellt werden (Rudaw 30.7.2023). Im Juli 2023 wurden mehrere Strommasten im Nordirak von improvisierten Sprengsätzen getroffen, wodurch die Stromversorgung vorübergehend unterbrochen wurde (AJ 30.7.2023; vgl. Cradle 5.8.2023). So wird zum Beispiel dem IS vorgeworfen, Strommasten sabotiert zu haben (DW 8.7.2021; vergleiche AA 28.10.2022, S.22). Manchmal sind die Verantwortlichen für Sabotageakte auf das Stromnetz jedoch nicht bekannt (Cradle 5.8.2023). Das irakische Elektrizitätsministerium bestätigte mehrere Vorfälle, darunter Anschläge, technische Störungen und Brände auf Strommasten in mehreren Regionen, darunter Diyala, Saladin, Kirkuk, Wasit und Basra, die zu kompletten Stromleitungsunterbrechungen und anschließenden Abschaltungen des Stromnetzes geführt haben (Cradle 5.8.2023). Am 29.7.2023 kam es nach einem Brand im al-Bakr-Kraftwerk in Basra zu einer Unterbrechung der Stromleitungen zwischen den süd- und zentralirakischen Provinzen und damit zu einer vollständigen Abschaltung der Stromversorgung in der Region (Rudaw 30.7.2023; vergleiche Cradle 5.8.2023). Bis zum Abend konnte die Stromversorgung, insbesondere aller Krankenhäuser, medizinischen Zentren, Wasser- und Abwasserstationen, jedoch wieder hergestellt werden (Rudaw 30.7.2023). Im Juli 2023 wurden mehrere Strommasten im Nordirak von improvisierten Sprengsätzen getroffen, wodurch die Stromversorgung vorübergehend unterbrochen wurde (AJ 30.7.2023; vergleiche Cradle 5.8.2023). Sabotageakte werden zunehmend an Umspannwerken in Städten verübt und zielen auch auf die Trinkwasserversorgung, die Wasseraufbereitung und auf den Krankenhausbetrieb ab (VOA 14.8.2021). Am 2.7.2021 kam es zu einem stundenlangen, landesweiten Stromausfall (AnA 2.7.2021; vgl. BBC 2.7.2021). Nur die KRI war davon nicht betroffen (BBC 2.7.2021). Häufige Stromausfälle führen zu Protesten (DW 8.7.2021). Einer Umfrage von 2021 in Bagdad, Basra und Mossul zufolge haben 30 % der Befragten immer Strom zur Verfügung, 31 % manchmal, 34 % meistens und 5 % nie. Von denjenigen, die mehr als 700.000 IQD verdienen, haben 63 % immer Strom zur Verfügung, während dies nur für 22 % derjenigen gilt, die weniger als diese Summe verdienen (STDOK/IRFAD 2021, S.72,74).Sabotageakte werden zunehmend an Umspannwerken in Städten verübt und zielen auch auf die Trinkwasserversorgung, die Wasseraufbereitung und auf den Krankenhausbetrieb ab (VOA 14.8.2021). Am 2.7.2021 kam es zu einem stundenlangen, landesweiten Stromausfall (AnA 2.7.2021; vergleiche BBC 2.7.2021). Nur die KRI war davon nicht betroffen (BBC 2.7.2021). Häufige Stromausfälle führen zu Protesten (DW 8.7.2021). Einer Umfrage von 2021 in Bagdad, Basra und Mossul zufolge haben 30 % der Befragten immer Strom zur Verfügung, 31 % manchmal, 34 % meistens und 5 % nie. Von denjenigen, die mehr als 700.000 IQD verdienen, haben 63 % immer Strom zur Verfügung, während dies nur für 22 % derjenigen gilt, die weniger als diese Summe verdienen (STDOK/IRFAD 2021, S.72,74). Unterkunft Die Bevölkerungswachstumsrate des Irak ist eine der höchsten der Welt. So wird die Bevölkerung des Landes im Jahr 2021 auf etwa 41 Millionen geschätzt, während sie zur Zeit der US-amerikanischen Invasion des Landes im Jahr 2003 auf nur 25 Millionen geschätzt wurde. Das Wohnraumangebot hat mit dem raschen demografischen Wandel nicht Schritt gehalten. Die Wohnungsknappheit hat einen sprunghaften Anstieg der Preise für bestehende Wohnungen zur Folge (Amwaj 1.3.2022). Die Immobilienpreise im Irak sind seit etwa 2020 stark gestiegen (Shafaq 20.10.2022), besonders auch in Bagdad (Rudaw 4.1.2023), wo etwa sieben Millionen Menschen leben (Amwaj 1.3.2022). Die Stadtviertel Bayaa und Sadr City sind mit Quadratmeterkosten ab 600 USD [Anm.: 1.000 USD entsprechen rund 1.310.000 IQD, bzw. rund 938 EUR] rund am günstigsten. In den Vierteln Kadhimiya und Karrada liegen die Quadratmeterkosten bei über 1.500 USD, im Viertel Zayouna bei über 4.000 USD und in den Stadtvierteln Jadriya, Mansour und Yarmouk bei über 5.000 USD (Amwaj 1.3.2022). Eine weitere Quelle berichtet, dass der Quadratmeterpreis im Geschäftsviertel Karrada von etwa 1.200 bis 1.700 Dollar auf 3.000 bis manchmal sogar 5.000 Dollar gestiegen sei. Im benachbarten Jadriya sind die Quadratmeterpreise auf 4.000 bis 8.000 Dollar gestiegen (Rudaw 4.1.2023). Etwa drei Millionen Iraker leben in Slums, von denen es über 1.000 in Bagdad gibt. Laut einem Sprecher des Planungsministeriums des Irak werden im Land etwa 2,5 Millionen zusätzliche Wohnungen benötigt (Amwaj 1.3.2022), laut Analysten sind es mehr als drei Millionen Wohneinheiten (Shafaq 20.10.2022). Allein in Bagdad wird der Bedarf auf etwa eine Million Wohneinheiten geschätzt (Amwaj 1.3.2022). Die Regierung kündigte den Bau preisgünstiger Wohnungen in Bagdad an, da etwa eine Million Einwohner Bagdads in informellen Siedlungen leben würden (Rudaw 4.1.2023). Einer Umfrage von 2021 in Bagdad, Basra und Mossul zufolge leben 52 % aller Befragten bei ihren Eltern oder Schwiegereltern, während 43 % in einer eigenen Wohnung leben. In Bagdad leben 51 % in einer eigenen Wohnung, während in Basra 55 % und in Mossul 64 % bei ihren Eltern oder Schwiegereltern wohnen. Von den Kurden leben 50 % in einer eigenen Wohnung, während 53 % der Araber bei ihren Eltern oder Schwiegereltern leben. 58 % der Christen leben in einer eigenen Wohnung, während 55 % der schiitischen Muslime und 53 % der sunnitischen Muslime bei ihren Eltern oder Schwiegereltern leben. Interessanterweise hat das Einkommensniveau keinen Einfluss auf die Wohnsituation: Von denjenigen, die mehr als 700.000 IQD verdienen, leben 52 % in einer eigenen Wohnung, von denen, die weniger verdienen, 51 % (STDOK/IRFAD 2021, S.55-57). Von den Befragten leben 66 % in einem Haus und 29 % in einer Wohnung. In Bagdad leben 67 % in einem Haus, in Basra 61 % und in Mossul 68 %. 65 % der Araber und 60 % der Kurden geben an, in einem Haus zu leben. Was die Religionszugehörigkeit betrifft, so leben 63 % der Christen, 67 % der schiitischen Muslime und 71 % der sunnitischen Muslime in einem Haus. Von denjenigen, die mehr als 700.000 IQD verdienen, leben 77 % in einem Haus, während 59 % derjenigen, die weniger verdienen, in einem Haus leben (STDOK/IRFAD 2021, S.57-59). Von allen Befragten haben über 70 % ein Dach, Fenster, Türen und einen Fernseher in ihrer Wohnung; über 60 % geben an, fließendes Wasser, eine Toilette mit Wasserspülung und ein Bad/eine Dusche zu haben, und über 50 % verfügen über einen Herd und einen Internetanschluss. Nur 46 % haben einen Kühlschrank und 28 % eine Heizung. Das Einkommen (derjenigen, die mehr als und weniger als 700.000 IQD verdienen) ist ausschlaggebend für den Besitz eines Fernsehers (89 % vs. 71 %), eines Bades/einer Dusche (71 % vs. 61 %), eines Internetanschlusses (79 % vs. 47 %) und einer Heizung (43 % vs. 27 %). 52 % der Befragten gaben an, dass ihre Wohnung/ihr Haus ihnen gehört, während 38 % angaben, dass die Unterkunft gemietet ist. Etwa 59 % der Männer besitzen ihre Unterkunft, während dies nur für etwa 45 % der Frauen gilt. 34 % der Männer und 41 % der Frauen sind Mieter. Der Anteil der Hausbesitzer ist in Mossul mit 67 % am höchsten, gefolgt von 59 % in Basra und 42 % in Bagdad. 53 % der Kurden geben an, eine Wohnung oder ein Haus zu besitzen, ebenso wie 45 % der Araber. Was die Religionszugehörigkeit angeht, so besitzen 60 % der Christen, 54 % der schiitischen Muslime und 48 % der sunnitischen Muslime eine Wohnung oder ein Haus. Von denjenigen, die mehr als 700.000 IQD verdienen, besitzen 75 % eine Wohnung, während es bei denjenigen, die weniger verdienen, nur 43 % sind. Von allen Befragten zahlen 24 % weniger als 250.000 IQD pro Monat für ihre Wohnung, 25 % zwischen 250.001 und 500.000 IQD, 3 % zwischen 500.001 und 999.999 IQD und 1 % mehr als 1.000.000 IQD. 48 % der Befragten haben auf diese Frage nicht geantwortet. 50 % der Befragten leben in einer Wohnung mit mehr als 100 m², 43 % haben 60- 100 m² zur Verfügung und 7 % 20-60 m². In der Einkommensgruppe über 700.000 IQD leben 66 % in einer Wohnung, die größer als 100 m² ist, während 47 % der Befragten, die weniger als diesen Betrag verdienen, in einer Wohnung leben. 56 % teilen ihre Wohnung mit 4-5 Mitbewohnern, während 16 % mit 1-3 Personen und 28 % mit 6-8 Personen zusammenleben (STDOK/IRFAD 2021, S.59-70). Salah ad-Din Salah ad-Din ist eines der Gouvernements, in denen infolge des Konflikts mit dem sog. IS besonders hohe Schäden an der Infrastruktur entstanden sind, darunter in der Landwirtschaft, in der Wasserversorgung sowie im Sanitär- und Hygienesektor. Der Wiederaufbau ging im Jahr 2019 nur langsam voran (EASO 1.2021, S.151). Die Erwerbsquote in Salah ad-Din wird im Jahr 2021 auf 41,1% geschätzt, die Arbeitslosigkeit auf 11,1% (ILO/CSO/KRSO 2022, S.12). Einer Studie zufolge sind etwa 0,3% der Bevölkerung des Gouvernements von akuter Armut betroffen und 2,6% sind armutsgefährdet (OPHI 6.2023). Das Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen (WFP) nennt Salah ad-Din als eines von fünf irakischen Gouvernements mit hoher Ernährungsunsicherheit (WFP 1.2021, S.16). Etwa 4,67% der Bevölkerung Salah adDins (rund 65.800 Personen) sind mit Stand September 2023 unzureichend ernährt. Für rund 11,33% (rund 159.900 Personen) ist die Deckung des Nahrungsmittelbedarfs kritisch (WFP o.D.). Bei der Verfügbarkeit von Lebensmitteln und anderen Waren hat Salah ad-Din im Zuge einer Untersuchung vom Juli 2020 zehn von zehn möglichen Punkten erhalten [Anm.: Verfügbarkeit ist hier nicht gleichzusetzen mit Leistbarkeit] (WB/WFP/FAO/IFAD 9.2020, S.18-19). Im Jahr 2017 lag der Anteil der Bevölkerung mit Trinkwasserversorgung in Salah ad-Din bei 63,2 % (CSO 2018n). Anfang August 2021 kam es in einigen Gebieten des Gouvernements zu einem totalen Stromausfall, verursacht durch die häufigen Sabotageakte des IS gegen Strommasten (Kirkuk Now 7.8.2021). Rückkehr Österreich hat mit dem Irak ein Rückübernahmeabkommen unterzeichnet (BMEIA 12.9.2023; vgl. Presse 12.9.2023). Dieses soll zur Verbesserung der Zusammenarbeit im Migrationsmanagement beigetragen (BMEIA 12.9.2023). Der Irak nimmt damit eigene Staatsbürger zurück, die in Österreich keine Möglichkeit für einen legalen Aufenthalt erhalten (Presse 12.9.2023). Darüber hinaus wurde im September 2023 die österreichische Botschaft in Bagdad durch den österreichischen Außenminister offiziell wiedereröffnet. Diese war 1991 aus Sicherheitsgründen ins jordanische Amman verlegt worden und hat bereits vor einigen Monaten ihre Tätigkeit im Irak wieder aufgenommen (Presse 12.9.2023). Zurückkehrende Iraker, die nicht im Besitz eines irakischen Passes sind, müssen bei einer irakischen Botschaft oder einem Konsulat im Ausland einen Laissez-passer beantragen. Damit dieser ausgestellt wird, überprüft eine irakische diplomatische Vertretung die Identität und Staatsangehörigkeit des Rückkehrers anhand von Originaldokumenten im Irak, bestätigt, dass die Person freiwillig in den Irak zurückkehrt, und prüft anhand von Aufzeichnungen des Innenministeriums im Irak, ob ausstehende strafrechtliche Maßnahmen vorliegen. Bei der Ankunft im Irak überprüfen Grenzbeamte die Angaben des Ausreisepflichtigen und bestätigen erneut, dass die Person freiwillig einreist. Die Beamten nehmen die Daten des Ausweises zusammen mit dem Namen und dem Geburtsdatum des Inhabers auf. Das Laissez passer erlaubt nicht die Weiterreise. Der Rückkehrer kann von den Grenzbeamten ein Schreiben erhalten, das seine Weiterreise an den Herkunftsort ermöglicht (DFAT 16.1.2023, S.41). Österreich hat mit dem Irak ein Rückübernahmeabkommen unterzeichnet (BMEIA 12.9.2023; vergleiche Presse 12.9.2023). Dieses soll zur Verbesserung der Zusammenarbeit im Migrationsmanagement beigetragen (BMEIA 12.9.2023). Der Irak nimmt damit eigene Staatsbürger zurück, die in Österreich keine Möglichkeit für einen legalen Aufenthalt erhalten (Presse 12.9.2023). Darüber hinaus wurde im September 2023 die österreichische Botschaft in Bagdad durch den österreichischen Außenminister offiziell wiedereröffnet. Diese war 1991 aus Sicherheitsgründen ins jordanische Amman verlegt worden und hat bereits vor einigen Monaten ihre Tätigkeit im Irak wieder aufgenommen (Presse 12.9.2023). Zurückkehrende Iraker, die nicht im Besitz eines irakischen Passes sind, müssen bei einer irakischen Botschaft oder einem Konsulat im Ausland einen Laissez-passer beantragen. Damit dieser ausgestellt wird, überprüft eine irakische diplomatische Vertretung die Identität und Staatsangehörigkeit des Rückkehrers anhand von Originaldokumenten im Irak, bestätigt, dass die Person freiwillig in den Irak zurückkehrt, und prüft anhand von Aufzeichnungen des Innenministeriums im Irak, ob ausstehende strafrechtliche Maßnahmen vorliegen. Bei der Ankunft im Irak überprüfen Grenzbeamte die Angaben des Ausreisepflichtigen und bestätigen erneut, dass die Person freiwillig einreist. Die Beamten nehmen die Daten des Ausweises zusammen mit dem Namen und dem Geburtsdatum des Inhabers auf. Das Laissez passer erlaubt nicht die Weiterreise. Der Rückkehrer kann von den Grenzbeamten ein Schreiben erhalten, das seine Weiterreise an den Herkunftsort ermöglicht (DFAT 16.1.2023, S.41). Die Sicherheit von Rückkehrern ist von einer Vielzahl von Faktoren abhängig, unter anderem von ihrer ethnischen und konfessionellen Zugehörigkeit, ihrer politischen Orientierung und den Verhältnissen vor Ort (AA 28.10.2022, S.23). Einer Studie von 2021 zufolge sind soziale Netzwerke wichtige fördernde oder hemmende Faktoren einer Wiedereingliederung. Die meisten Studienteilnehmer waren sich darin einig, dass ein starkes soziales Netz ein Schlüsselfaktor für eine erfolgreiche Wiedereingliederung ist und berichteten von einem positiven Einfluss der Netzwerke nach ihrer Rückkehr, es gab jedoch auch Berichte von eher negativen Auswirkungen (ERRIN 8.2021, S.8). Auch eine weitere Studie, die zwischen 2020 und 2021 durchgeführt wurde, hebt Unterstützungsnetze hervor, wobei ein Fünftel der befragten Personen angab, im Rückkehrgebiet über schlechte oder sehr schlechte Unterstützungsnetze zu verfügen (IOM 27.8.2023, S.27). Rückkehrer berichten über psychosoziale Bedürfnisse vor, während und nach einer Rückkehr. Dabei stehen psychosoziale Dienste weitgehend nicht oder kaum zur Verfügung. Ein Faktor ist Angst vor einer Stigmatisierung durch die Familie, nicht jedoch die Stigmatisierung selbst. 90 % der Studienteilnehmer berichteten, dass sie von ihrer Familie und ihren Freunden freudig empfangen wurden (ERRIN 8.2021, S.6). Einer Studie zufolge, die zwischen 2020 und 2021 durchgeführt wurde, gab die Mehrheit der Befragten (68 %) an, von der Gemeinschaft nie oder nur selten anders behandelt zu werden, weil sie ins Ausland migriert sind und dass sie sich überwiegend (70 %) in der Gemeinschaft sicher fühlen würden. Weibliche Rückkehrer gaben an, sich einerseits weniger sicher zu fühlen und sich in geringerem Ausmaß auf die Rückkehrgemeinschaft verlassen zu können (IOM 27.8.2023, S.27). Die Praxis, Asyl zu beantragen und dann in den Irak zurückzukehren, sobald die Bedingungen es zulassen, wird von den Irakern gut akzeptiert, wie die große Zahl von Doppelstaatsangehörigen aus den USA, Westeuropa und Australien zeigt, die in den Irak zurückkehrt. Es gibt zahlreiche Belege dafür, dass Iraker, denen von westlichen Ländern Schutz gewährt wird, häufig in den Irak zurückkehren, manchmal nur wenige Monate, nachdem sie sich im Ausland niedergelassen haben, um ihre Familien wieder zu vereinen, Unternehmen zu gründen und zu führen oder eine Beschäftigung aufzunehmen oder wieder aufzunehmen (DFAT 16.1.2023, S.41). Während die Teilnehmer an der Studie nur wenige Probleme beim formalen Zugang zu Bildung und Gesundheitsfürsorge meldeten, beeinträchtigen Anpassungsschwierigkeiten und Qualitätsbarrieren ihre Fähigkeit, diese Dienste in Anspruch zu nehmen (ERRIN 8.2021, S.1). Neun von zehn Befragten einer zwischen 2002 und 2021 durchgeführten Studie gaben an, Zugang zur öffentlichen Gesundheitsversorgung zu haben. Ein weitaus geringerer Anteil (34 %) der Befragten gab an auch Zugang zur privaten Gesundheitsversorgung zu haben (IOM 27.8.2023, S.24). Reintegration und Sicherheit werden durch Schutz, Stabilisierung, Rechtsstaatlichkeit und sozialen Zusammenhalt beeinflusst. An vielen Orten bleiben auch nach der Niederlage des sog. Islamischen Staates (IS) Quellen der Gewalt bestehen, die Rückkehrer betreffen können. In einigen Fällen kann Gewalt sogar durch die tatsächliche Rückkehr verschiedener Bevölkerungsgruppen an einen bestimmten Ort geschürt werden. Gewaltrisiken bleiben infolge anhaltender Angriffe des IS oder anderer bewaffneter Gruppen bestehen, aber auch aufgrund sozialer Konflikte in Form von ethnisch-konfessionellen oder stammesbedingten Spannungen und Gewalt, darunter auch Racheakte. Auch politische Konkurrenz spielt bei diesem Risiko eine Rolle, da verschiedene Sicherheitsakteure in der fragmentierten Sicherheitskonfiguration nach dem Konflikt im Irak um territoriale Vorherrschaft ringen (IOM 2021, S.13). Eine Untersuchung von 2020, zu der fast 7.000 Binnenvertriebene und 2.700 Rückkehrer befragt wurden, hat ergeben, dass die Zahl der Rückkehrerhaushalte, die mehr als 20 % ihrer monatlichen Gesamtausgaben für Gesundheit oder Medikamente ausgeben, im Jahr 2020 stark, auf 38 % gestiegen ist (im Vergleich zu 7 % im Jahr 2019) (IOM 18.6.2021, S.3). Einer Studie von 2021 zufolge sehen sich Rückkehrer nach ihrer Rückkehr mit Barrieren für den Lebensunterhalt konfrontiert, die zwar nicht unbedingt ein Hindernis für die Wiedereingliederung darstellen, aber eine Ursache für eine erneute Abwanderung sind (ERRIN 8.2021, S.1). Hinsichtlich der Beschäftigung berichteten etwa 12 % der befragten Rückkehrerhaushalte von vorübergehender und 1 % von dauerhafter COVID-19-bedingterArbeitslosigkeit. In der Kurdistan Region Irak (KRI) waren mehrere Distrikte im Gouvernement Erbil besonders von COVID-19-bedingter Arbeitslosigkeit betroffen. 71 % der IDP- und Rückkehrerhaushalte im Distrikt Rawanduz meldeten vorübergehende oder dauerhafte Arbeitslosigkeit aufgrund von COVID-19, im Distrikt Shaqlawa waren es 56 %. Im Gouvernement Sulaymaniyah war der Distrikt Dokan mit 52% am stärksten betroffen. Im föderalen Irak war der Distrikt Al-Kut im Gouvernement Wassit am stärksten von COVID-19-bedingter Arbeitslosigkeit betroffen. 56 % seiner IDP- und Rückkehrerhaushalte meldeten vorübergehende oder dauerhafte Arbeitslosigkeit aufgrund von COVID-19 (IOM 18.6.2021, S.5). Im Jahr 2020 hatten 59 % der Rückkehrer ein durchschnittliches Monatseinkommen von weniger als 480.000 Irakischen Dinar (IQD) (~267,90 EUR) (im Vergleich zu 55 % im Jahr 2019 und 71 % im Jahr 2018). Bei Rückkehrerhaushalten, die von alleinstehenden Frauen geführten wurden, lag der Anteil sogar bei 79 %. In der KRI waren die Haushaltseinkommen von Binnenvertriebenen- und Rückkehrerhaushalten im Jahr 2020 besonders niedrig: In den Distrikten Chamchamal, Halabcha, Rania und Dokan im Gouvernement Sulaymaniyah und im Distrikt Koysinjag im Gouvernement Erbil hatten im Berichtszeitraum der MCNA-VIII-Erhebung (Juli September 2021) zwischen 92 % und 93 % der Rückkehrerhaushalte ein Monatseinkommen von weniger als 480.000 IQD (IOM 18.6.2021, S.5). Einer weiteren Studie zufolge gaben acht von zehn Befragten an, nicht über ein ausreichendes monatliches Einkommen zu verfügen, um ihre Grundbedürfnisse zu decken. Über die Hälfte gab an, weniger als 250.000 irakische Dinar (IQD) [Anm.: 100.000 IQD entsprechen rund 71 EUR; Stand August 2023] zu verdienen oder kein Einkommen zu haben. Diesbezüglich ist der Anteil derer, die über ein ausreichendes Einkommen verfügen, von 15 % in 2020 auf 9 % in 2021 gesunken. Damit einhergehend ist der Anteil derer, die negativen Bewältigungsstrategien wie reduzierten Lebensmittelkonsum verfolgen von 27 % in 2020 auf 41 % in 2021 angestiegen. Rund 60 % der Befragten liehen sich Geld, um ihre monatlichen Ausgaben zu decken (IOM 27.8.2023, S.20-21). Um die Rückkehr von Flüchtlingen in die Herkunftsgebiete zu erleichtern, finanziert das United Nations Development Programme (UNDP) die Umsetzung von Projekten zur Wiederherstellung der Infrastruktur, der Existenzgrundlagen und des sozialen Zusammenhalts in Anbar, Diyala, Kirkuk, Ninewa und Salah ad-Din. Darüber hinaus führte das Programm der Vereinten Nationen für Siedlungswesen (UN-Habitat) Schnellbewertungen von zerstörten Häusern in Gebieten von Ninewa durch und unterstützte 2.190 Familien, deren Häuser zerstört wurden, bei der Registrierung von Entschädigungsansprüchen. UN-Habitat stellte weiterhin Wohnberechtigungsscheine für jesidische Rückkehrer in Sinjar aus (UNSC 3.8.2021, S.12). Einer Studie zufolge, die zwischen 2020 und 2021 durchgeführt wurde, gaben fast die Hälfte der Befragten Rückkehrer (45 %) an, einen schlechten bis sehr schlechten Zugang zu Wohnraum zu haben. 2020 gaben 36 % der Befragten an, eine eigene Wohnung zu besitzen, während 47 % zur Miete wohnten und 12 % bei einer anderen Familie untergebracht waren. Der Rest gab keine genauen Auskünfte. Die Anmietung einer Unterkunft stellt eine erhebliche Belastung dar. Fast 80 % der Befragten gaben an, dass ihr Einkommen nicht ausreiche, um die Grundbedürfnisse zu decken. 41 % würden Lebensmitteleinkäufe einschränken (IOM 27.8.2023, S.25). Es gibt mehrere Organisationen, die Unterstützung bei der Wiedereingliederung anbieten, darunter ETTC (Europäisches Technologie- und Ausbildungszentrum), IOM (Internationale Organisation für Migration) und GMAC (Deutsche Zentrum für Jobs, Migration und Reintegration). Ebenso gibt es mehrere NGOs, die bedürftigen Menschen finanzielle und administrative Unterstützung bereitstellen sowie Institutionen, die Darlehen für Rückkehrer anbieten. Beispielsweise Bright Future Institution in Erbil, die Al-Thiqa Bank, CHF International/Vitas Iraq, die National Bank of Iraq, die Al-Rasheed Bank und die Byblos Bank (IOM 18.6.2021, S.12-13).
- Beweiswürdigung: 2.
- Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den gg. Verfahrensakt unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des BF, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes sowie die Einholung von Auskünften des Melderegisters, des Fremdenregisters, des Strafregisters und des Grundversorgungsdatensystems. 2.
- Der gg. Verfahrensgang stellt sich im Lichte des vorliegenden Akteninhaltes als unstrittig dar. 2.
- Identität und Staatsangehörigkeit des BF waren aufgrund der vorgelegten Identitätsdokumente im Original (in Schweden ausgestellter Aufenthaltstitel und Ausweis) feststellbar. Aufgrund dieser Dokumente und den damit korrespondierenden Angaben des BF im Verlauf des Verfahrens war auch festzustellen, dass er über eine Aufenthaltserlaubnis für Schweden verfügte. Die Feststellungen zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, zu seinen familiären Verhältnissen, zu seinem Aufenthalt im Irak und in Schweden, zu seinen Sprachkenntnissen, zu seiner Schulbildung, zu seiner bisherigen Erwerbstätigkeit, zum Bezug von Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber und zu seiner strafgerichtlichen Unbescholtenheit ergeben sich unstrittig aus einer Zusammenschau seiner eigenen Angaben im Verlauf des gg. Verfahrens mit den vom BVwG eingeholten Informationen der genannten Datenbanken und dem sonstigen Akteninhalt. Der BF behauptete in seiner Einvernahme, dass zu seiner Schwester und ihren drei Kindern ein Abhängigkeitsverhältnis bestehe, wobei die belangte Behörde das Bestehen eines solchen speziellen Verhältnisses verneinte. So habe er dazu keine konkreten Angaben tätigen können und nur lapidar angeführt, dass er ihre Kinder in die Schule bringen würde. Dass selbst diese Behauptung offensichtlich nicht mehr zutreffen kann, zeigt sich aus den eingeholten ZMR-Auszügen, denen zufolge der BF inzwischen in XXXX und seine Schwester in Wien lebt. Sonstige engere sozialen Kontakte in Österreich machte er keine geltend.Der BF behauptete in seiner Einvernahme, dass zu seiner Schwester und ihren drei Kindern ein Abhängigkeitsverhältnis bestehe, wobei die belangte Behörde das Bestehen eines solchen speziellen Verhältnisses verneinte. So habe er dazu keine konkreten Angaben tätigen können und nur lapidar angeführt, dass er ihre Kinder in die Schule bringen würde. Dass selbst diese Behauptung offensichtlich nicht mehr zutreffen kann, zeigt sich aus den eingeholten ZMR-Auszügen, denen zufolge der BF inzwischen in römisch 40 und seine Schwester in Wien lebt. Sonstige engere sozialen Kontakte in Österreich machte er keine geltend. 2.
- Zur Frage allfälliger individueller Verfolgung des Beschwerdeführers im Irak hat das erkennende Gericht wie folgt erwogen: 2.4.
- Im Rahmen seiner Erstbefragung brachte der BF vor, dass er im Irak seine damalige Frau geheiratet habe und ihr dann [nach Schweden] nachgereist sei. Durch die Familienzusammenführung habe er dort einen Aufenthaltstitel bekommen. Die damalige Sicherheitslage im Irak sei schlecht gewesen und könne er dort nicht mehr zurück, weil er mit seinem Vater ein Familienproblem habe. Auch nach Schweden könne er nicht zurückkehren, weil er aus dem Land ausgewiesen worden sei. In der Einvernahme vor der belangten Behörde brachte er vor, dass er wegen der Scheidung Probleme mit seinem Vater habe. Dieser habe ihn mit dem Tod bedroht, wenn er den Irak wieder betrete, weil er ihm Schande bereitet habe. Der BF sei auch Oppositioneller und gegen das aktuelle Regime. Während seines Aufenthalts im Irak habe er im Oktober 2019 an einer Demonstration gegen das Regime teilgenommen. Bei einer Rückkehr im Irak befürchte er, von seinem Vater umgebracht zu werden. 2.4.
- Das Bundesamt kam zu dem Ergebnis, dass der vom BF geschilderte Sachverhalt zu seinen Fluchtgründen nicht den Tatsachen entspreche und er keine maßgebliche Verfolgungsgefahr glaubhaft gemacht habe. Es sei für die Behörde nicht nachvollziehbar, dass er keine Details bezüglich einer Teilnahme an einer Demonstration habe schildern können und stelle dieses Vorbringen zudem eine Steigerung im Vergleich zu den Angaben in der Erstbefragung dar. Auch seine Ausführungen über die angeblichen Probleme mit seinem Vater hätten jegliche Details vermissen lassen. Der Umstand, dass er im Jahr 2019 wieder bei seiner Familie aufhältig gewesen sei, spreche ebenso dafür, dass seine Angaben nicht der Wahrheit entsprechen. In der Beschwerde wurde bemängelt, dass sich das BFA nicht auf die Divergenzen zwischen Einvernahme und der polizeilichen Erstbefragung hätte stützen dürfen, zumal Letztere nicht dazu gedacht sei, die Fluchtgründe eines Asylwerbers erschöpfend darzustellen. Auch habe das Bundesamt die Frage zur Schutzwilligkeit bzw. Schutzfähigkeit der irakischen Behörde nicht untersucht. Hinsichtlich des Privat- und Familienlebens des BF sei ebenfalls nur eine unzureichende Behandlung mit seinem Vorbringen erfolgt. Abschließend wurden unter anderem die Anträge auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung, Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sowie Einholung eines Sachverständigengutachtens zur aktuellen Situation im Irak gestellt. 2.4.
- Der Einschätzung der belangten Behörde vermochte sich das BVwG im Lichte der folgenden Erwägungen anzuschließen. Er brachte im gegenständlichen Verfahren einerseits Morddrohungen durch seinen Vater, andererseits Probleme aufgrund einer Demonstrationsteilnahme im Irak vor. Das BFA sprach diesen Vorbringen die Glaubhaftigkeit ab und begründete dies unter anderem mit den detailarmen Schilderungen des BF. Angesichts seiner Angaben im Rahmen der Einvernahme war dieser Einschätzung der Behörde auch nicht entgegenzutreten. Zu der Bedrohung durch seinen Vater gab er zuerst nur an, dass dieser ihn mit dem Tod bedroht habe, falls er in den Irak zurückkehren sollte. Als Grund dafür führte er an, dass er seinem Vater durch die Scheidung Schande bereitet habe. Nur am Rande ist dazu anzumerken, dass sein Vater ebenfalls geschieden und inzwischen mit zwei anderen Frauen verheiratet sein soll, weshalb das Vorbringen schon vor diesem Hintergrund nicht schlüssig ist. Unabhängig davon war auch für das erkennende Gericht erkennbar, dass sich das gesamte diesbezügliche Vorbringen des BF auf wenige oberflächliche Sätze beschränkte, während eine lebensnahe Schilderung der Ereignisse ausblieb. Selbst nach Aufforderung durch den Einvernahmeleiter, seine Angaben zu konkretisieren, gab er nur an, dass sein Vater seinem Bruder telefonisch mittgeteilt habe, dass er den BF töten werde. Zuvor behauptete er noch, auch in Schweden bedroht worden zu sein und seinem Vater während seines Aufenthalts im Irak aus dem Weg gegangen zu sein. Als dieser ihn dann gesucht habe, sei er nach Schweden zurückgekehrt. Wenig später sprach er jedoch davon, dass er gleich nach seiner Scheidung in den Irak gereist sei und sein Vater damals noch nicht gewusst habe, dass er geschieden sei. Diese eklatanten Widersprüche und der Umstand, dass sein Vorbringen zu den Drohungen äußerst vage blieb und er keinen einzigen Vorfall näher beschrieb, sprechen klar gegen den Wahrheitsgehalt seiner Angaben. Zu der Demonstration führte er lediglich aus, dass diese im Oktober stattgefunden habe, sich „gegen das Regime“ gewendet habe und er „nur mitgegangen“ sei. Weitere Details schilderte er nicht, obwohl er im Verlauf der Einvernahme aufgefordert wurde, konkret über diese Demo – etwa über die Teilnehmeranzahl – zu erzählen. Die Frage, ob er ansonsten je politisch aktiv oder ein Parteimitglied gewesen sei, verneinte er (vgl. Seite 4f des Einvernahmeprotokolls). Nähere Angaben über seine politischen Ansichten blieben ebenso aus und beschränkte er sich auf den lapidaren Hinweis, er sei „Oppositioneller und gegen das aktuelle Regime“. Außerdem führte er in keiner Weise aus, inwiefern er aufgrund der Demonstrationsteilnahme Probleme gehabt habe bzw. welche Konsequenzen er deshalb befürchte. Insgesamt war dieses unsubstantiierte Vorbringen nicht geeignet, eine Verfolgung im Herkunftsstaat aufgrund oppositioneller Gesinnung glaubhaft zu machen. Zu der Demonstration führte er lediglich aus, dass diese im Oktober stattgefunden habe, sich „gegen das Regime“ gewendet habe und er „nur mitgegangen“ sei. Weitere Details schilderte er nicht, obwohl er im Verlauf der Einvernahme aufgefordert wurde, konkret über diese Demo – etwa über die Teilnehmeranzahl – zu erzählen. Die Frage, ob er ansonsten je politisch aktiv oder ein Parteimitglied gewesen sei, verneinte er vergleiche Seite 4f des Einvernahmeprotokolls). Nähere Angaben über seine politischen Ansichten blieben ebenso aus und beschränkte er sich auf den lapidaren Hinweis, er sei „Oppositioneller und gegen das aktuelle Regime“. Außerdem führte er in keiner Weise aus, inwiefern er aufgrund der Demonstrationsteilnahme Probleme gehabt habe bzw. welche Konsequenzen er deshalb befürchte. Insgesamt war dieses unsubstantiierte Vorbringen nicht geeignet, eine Verfolgung im Herkunftsstaat aufgrund oppositioneller Gesinnung glaubhaft zu machen. Zuletzt wies die belangte Behörde auch zurecht darauf hin, dass sich der BF 2019 offenbar problemlos im Irak aufhalten konnte, was klar gegen die behauptete Bedrohung spricht. So gab er vor dem BFA selbst an, dort für ca. 9 Monate bei seinen Eltern gewohnt und als LKW-Fahrer gearbeitet zu haben. Konkrete Zwischenfälle oder dergleichen erwähnte er indessen nicht. Danach habe er auch ohne Probleme wieder nach Schweden ausreisen können. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass er sich dann mehrere Jahre lang in Schweden aufgehalten hat, bis seine Aufenthaltserlaubnis im Jahr 2023 nicht mehr verlängert wurde. Trotz der nun behaupteten Bedrohungen stellte er dort aber keinen Antrag auf internationalen Schutz, sondern reiste er ins österreichische Bundesgebiet zu seiner Schwester weiter. Dieses Vorgehen legt nahe, dass nicht ein Schutzinteresse, sondern private Gründe das vordringliche Motiv seiner Antragstellung waren. Soweit die Beschwerde moniert, dass sich die belangte Behörde nicht auf die Divergenzen zwischen Erstbefragung und Einvernahme hätte stützen dürfen, so ist dem entgegenzuhalten, dass das BFA die Steigerung seines Vorbringens ohnehin nur am Rande erwähnte. Außerdem ist es nicht generell unzulässig, sich auf eine Steigerung des Fluchtvorbringens zwischen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der weiteren Einvernahme eines Asylwerbers zu stützen, auch wenn der Verwaltungsgerichtshof wiederholt Bedenken gegen die unreflektierte Verwertung von Beweisergebnissen der Erstbefragung erhoben hat (VwGH 16.12.2019, Ra 2019/14/0429). Es wäre jedenfalls zu erwarten gewesen, dass der BF bereits vor der Polizei alle seine Antragsgründe – wenn auch nur kursorisch – vorbringen würde, wenn er tatsächlich auch eine Verfolgung aufgrund seiner politischen Gesinnung befürchten würde. Es ist im Ergebnis daher nicht zu beanstanden, dass die belangte Behörde die gesteigerten Angaben als zusätzliches Indiz für die mangelnde Glaubhaftigkeit seines Vorbringens berücksichtigte. In der Beschwerde wurde den Argumenten der belangten Behörde nicht konkret entgegengetreten und das Vorbringen des BF auch nicht ergänzt oder präzisiert. Vielmehr beschränkt sich die Beschwerde darauf, generell Verfahrensmängel der belangten Behörde, eine Schutzunwilligkeit bzw. Schutzunfähigkeit des irakischen Staates sowie eine umfassende Integration des BF pauschal in den Raum zu stellen, ohne konkret auszuführen, worauf sich diese Behauptungen stützen. Nicht dargelegt wurde auch, welchen „massiven Verfolgungshandlungen“ der BF im Irak ausgesetzt gewesen sein soll. Dass er zum Christentum konvertiert wäre (vgl. Seite 6 des Beschwerdeschriftsatzes) wurde im erstinstanzlichen Verfahren ebenso nicht vorgebracht und geht das erkennende Gericht davon aus, dass es sich hierbei nur um einen versehentlich eingefügten Textbaustein handelt.In der Beschwerde wurde den Argumenten der belangten Behörde nicht konkret entgegengetreten und das Vorbringen des BF auch nicht ergänzt oder präzisiert. Vielmehr beschränkt sich die Beschwerde darauf, generell Verfahrensmängel der belangten Behörde, eine Schutzunwilligkeit bzw. Schutzunfähigkeit des irakischen Staates sowie eine umfassende Integration des BF pauschal in den Raum zu stellen, ohne konkret auszuführen, worauf sich diese Behauptungen stützen. Nicht dargelegt wurde auch, welchen „massiven Verfolgungshandlungen“ der BF im Irak ausgesetzt gewesen sein soll. Dass er zum Christentum konvertiert wäre vergleiche Seite 6 des Beschwerdeschriftsatzes) wurde im erstinstanzlichen Verfahren ebenso nicht vorgebracht und geht das erkennende Gericht davon aus, dass es sich hierbei nur um einen versehentlich eingefügten Textbaustein handelt. Der Antrag in der Beschwerde, einen landeskundigen Sachverständigen zu beauftragen, der sich mit der aktuellen Situation im Irak befasst, stellt aus Sicht des erkennenden Gerichts keinen tauglichen Beweisantrag dar. Ein solcher liegt nach VwGH nur dann vor, wenn darin sowohl das Beweisthema als auch das Beweismittel genannt sind und wenn das Beweisthema sachverhaltserheblich ist (VwGH 24.1.1996, 94/13/0152; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht,
- Auflage, S 174). Das Gericht war daher nicht angehalten diesem Beweisantrag zu entsprechen, zumal die entscheidungsrelevanten Informationen über Lage im Irak ebenso aus den vorliegenden Länderberichten entnommen werden können und sich diese auch noch als aktuell erweisen (siehe dazu sogleich weiter unten). Darüber hinaus handelte es sich auch um einen als unzulässig zu erachtenden Antrag auf Einholung eines sogenannten Erkundungsbeweises. Solche haben nicht konkrete Behauptungen, sondern lediglich unbestimmte Vermutungen zum Gegenstand und dienen daher nicht dazu, ein konkretes Vorbringen der Partei zu untermauern, sondern sollen es erst ermöglichen dieses zu erstatten. 2.4.
- Aus Sicht des BVwG kam das BFA zu Recht zu dem Ergebnis, dass es dem BF in einer Gesamtschau seiner Angaben nicht gelungen war, eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit gegen ihn gerichtete Verfolgungsgefahr aus einem der Konventionsgründe glaubhaft zu machen. 2.
- Die Annahme, dass der BF bei einer Rückkehr auch insoweit keiner maßgeblichen Gefährdung ausgesetzt wäre, als er etwa in wirtschaftlicher Hinsicht in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde, stützt sich darauf, dass es sich bei ihm um einen gesunden und arbeitsfähigen Mann handelt, welcher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit für seinen Unterhalt sorgen kann, zumal er auch bereits vor der Ausreise aus dem Herkunftsstaat bzw. während seines dortigen zwischenzeitigen Aufenthalts im Jahre 2019 einer Erwerbstätigkeit nachgehen konnte. Abgesehen davon verfügt er im Irak über familiäre Anknüpfungspunkte. Dass seine Familie von existenziellen Nöten betroffen sei, war seinen Schilderungen nicht zu entnehmen. Mit seiner Mutter und seinem Bruder besteht noch regelmäßiger Kontakt und wohnen diese in einem gemieteten Haus, das auch vom BF während seiner Rückkehr 2019 bewohnt wurde (vgl. Seite 5 des Einvernahmeprotokolls). Es kann mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass er von seiner Familie – zumindest anfangs – eine Unterstützung bei seiner Wiedereingliederung in die irakische Gesellschaft und in den irakischen Arbeitsmarkt erhält. Dass er in seiner Heimat bei einer Rückkehr eine neue Lebensgrundlage findet, war im Lichte dessen als maßgeblich wahrscheinlich anzusehen. 2.
- Die Annahme, dass der BF bei einer Rückkehr auch insoweit keiner maßgeblichen Gefährdung ausgesetzt wäre, als er etwa in wirtschaftlicher Hinsicht in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde, stützt sich darauf, dass es sich bei ihm um einen gesunden und arbeitsfähigen Mann handelt, welcher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit für seinen Unterhalt sorgen kann, zumal er auch bereits vor der Ausreise aus dem Herkunftsstaat bzw. während seines dortigen zwischenzeitigen Aufenthalts im Jahre 2019 einer Erwerbstätigkeit nachgehen konnte. Abgesehen davon verfügt er im Irak über familiäre Anknüpfungspunkte. Dass seine Familie von existenziellen Nöten betroffen sei, war seinen Schilderungen nicht zu entnehmen. Mit seiner Mutter und seinem Bruder besteht noch regelmäßiger Kontakt und wohnen diese in einem gemieteten Haus, das auch vom BF während seiner Rückkehr 2019 bewohnt wurde vergleiche Seite 5 des Einvernahmeprotokolls). Es kann mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass er von seiner Familie – zumindest anfangs – eine Unterstützung bei seiner Wiedereingliederung in die irakische Gesellschaft und in den irakischen Arbeitsmarkt erhält. Dass er in seiner Heimat bei einer Rückkehr eine neue Lebensgrundlage findet, war im Lichte dessen als maßgeblich wahrscheinlich anzusehen. 2.
- Die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Irak stellten sich in den für die Entscheidung wesentlichen Aspekten als ausreichend und tragfähig dar und stehen mit dem Amtswissen des Gerichts hierzu im Einklang. Die allgemeine Sicherheitslage im Irak sowie insbesondere in seiner engeren Heimat war im Lichte dessen nicht dergestalt einzuschätzen, dass schon mit der bloßen Anwesenheit für jeden Zurückkehrenden das reale Risiko verbunden wäre, Opfer eines Terroranschlags oder sonstiger gewaltsamer Auseinandersetzungen zu werden. Daraus ergab sich außerdem, dass im Herkunftsstaat des BF aktuell kein landesweiter bewaffneter Konflikt ausgetragen wird, der eine gravierende Gefährdung indizieren würde. Insoweit den Länderfeststellungen Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist darauf hinzuweisen, dass sich die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem BVwG von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen und im gegebenen Zusammenhang relevanten Situation nicht wesentlich geändert haben. In der Beschwerde fand sich dazu auch kein entgegenstehendes substantielles Vorbringen. Auch ist festzuhalten, dass die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers nach wie vor in Salah ad-Din leben und er zu keinem Zeitpunkt im Verfahren vorbrachte, dass diese aktuell irgendwelche Probleme zu gewärtigen hätten. Es sind zudem keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass sein Herkunftsort nicht sicher erreichbar wäre. Dagegen spricht auch schon der Umstand, dass der BF im Jahr 2019 von Schweden in den Irak zurückreiste und sich dort für ca. 9 Monate bei seiner Familie aufhielt. Er verfügt zudem über irakische Identitätsdokumente (vgl. Seite 4 des Einvernahmeprotokolls) und hat mit seiner Familie im Herkunftsland noch regelmäßig Kontakt. Auch ist festzuhalten, dass die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers nach wie vor in Salah ad-Din leben und er zu keinem Zeitpunkt im Verfahren vorbrachte, dass diese aktuell irgendwelche Probleme zu gewärtigen hätten. Es sind zudem keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass sein Herkunftsort nicht sicher erreichbar wäre. Dagegen spricht auch schon der Umstand, dass der BF im Jahr 2019 von Schweden in den Irak zurückreiste und sich dort für ca. 9 Monate bei seiner Familie aufhielt. Er verfügt zudem über irakische Identitätsdokumente vergleiche Seite 4 des Einvernahmeprotokolls) und hat mit seiner Familie im Herkunftsland noch regelmäßig Kontakt.
- Rechtliche Beurteilung: Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.Mit Artikel 129, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012, wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.
Art. 130Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVw
G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennt das BVw
G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Art. 131Abs. 2 B-VG erkennt das BVw
G über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das BVw
G über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Art. 132Abs.
1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Artikel 132
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Art. 135Abs. 1 B-VG i
Vm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Artikel 135, Absatz eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw
GG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idgF geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 59Abs 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z. 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden,
- wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden,
- wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005.Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,. Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet. Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet.
§ 7Abs. 1 Z 1 BFA-VG idg
F sowie § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG idgF sowie Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Zu A) 1.1.
§ 3Abs. 1 Asyl
G hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in § 6 Abs. 1 AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann.1.1.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in Paragraph 6, Absatz eins, AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann. Nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
§ 3Abs. 2 Asyl
G kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).
Paragraph 3, Absatz 2, AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.Im Hinblick auf die Neufassung des Paragraph 3, AsylG 2005 im Vergleich zu Paragraph 7, AsylG 1997 wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 anzuwenden ist. Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung vergleiche VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen vergleiche VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). 1.2. Die belangte Behörde kam zu Recht zum Ergebnis, dass die Angaben des BF zu den vermeintlichen Problemen mit seinem Vater bzw. aufgrund einer Teilnahme an einer Demonstration nicht glaubhaft waren. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (vgl. VwGH 15.3.2016, Ra 2015/01/0069). Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen vergleiche VwGH 15.3.2016, Ra 2015/01/0069). Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war davon auszugehen, dass dem BF keine Verfolgung aus in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen droht. Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen ebenso wie allfällige persönliche und wirtschaftliche Gründe keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention dar. Es besteht im Übrigen keine Verpflichtung, Asylgründe zu ermitteln, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat (vgl. VwGH 21.11.1995, 95/20/0329 mwN).Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war davon auszugehen, dass dem BF keine Verfolgung aus in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen droht. Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen ebenso wie allfällige persönliche und wirtschaftliche Gründe keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention dar. Es besteht im Übrigen keine Verpflichtung, Asylgründe zu ermitteln, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat vergleiche VwGH 21.11.1995, 95/20/0329 mwN). Die belangte Behörde kam daher zu Recht zum Ergebnis, dass der BF weder bis zur Ausreise einer individuellen Verfolgung durch staatliche Organe oder Dritte im Herkunftsstaat ausgesetzt war noch der Gefahr einer solchen für den Fall der Rückkehr ausgesetzt wäre. 1.3. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.1.3. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen. 2.1.
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.2.1.
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Ziffer eins,), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Ziffer 2,), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
§ 8Abs. 2 Asyl
G 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
§ 8Abs. 3 Asyl
G 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.
Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des Paragraph 11, offen steht. 2.
- Zu den Kriterien für die allfällige Zuerkennung von subsidiärem Schutz hat sich der Verwaltungsgerichtshof zuletzt in seinem Erkenntnis vom 26.06.2019, Ra 2019/20/0050 bis 0053-10, unter Bezugnahme auf seine vorgehende Judikatur in grundsätzlicher Weise geäußert. Hatte er zuvor in seinem Erkenntnis vom
- November 2018, Ra 2018/01/0106, näher dargelegt, dass der Gesetzgeber mit der Bestimmung des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (im Weiteren kurz: StatusRL) betreffend den Status des subsidiär Schutzberechtigten im Sinn der Auslegung der Bestimmung des Art. 15 lit. b iVm Art. 3 StatusRL entgegen der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) und somit fehlerhaft umgesetzt hat (siehe Rn. 45 der Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses), und in diesem Erkenntnis auch darauf verwiesen, dass zur Erfüllung dieser Verpflichtung es der Grundsatz der unionskonformen Auslegung von den mit der Auslegung des nationalen Rechts betrauten nationalen Gerichten verlangt, unter Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts und unter Anwendung der dort anerkannten Auslegungsmethoden alles zu tun, was in ihrer Zuständigkeit liegt, um die volle Wirksamkeit des Unionsrechts zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem vom Unionsrecht verfolgten Ziel im Einklang steht, so stellte er dem gegenüber, dass die Verpflichtung des nationalen Richters, bei der Auslegung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts den Inhalt des Unionsrechts heranzuziehen, ihre Schranken in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen findet und nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen darf (Rn. 47 ff. der Entscheidungsgründe).Hatte er zuvor in seinem Erkenntnis vom
- November 2018, Ra 2018/01/0106, näher dargelegt, dass der Gesetzgeber mit der Bestimmung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 die unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (im Weiteren kurz: StatusRL) betreffend den Status des subsidiär Schutzberechtigten im Sinn der Auslegung der Bestimmung des Artikel 15, Litera b, in Verbindung mit Artikel 3, StatusRL entgegen der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) und somit fehlerhaft umgesetzt hat (siehe Rn. 45 der Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses), und in diesem Erkenntnis auch darauf verwiesen, dass zur Erfüllung dieser Verpflichtung es der Grundsatz der unionskonformen Auslegung von den mit der Auslegung des nationalen Rechts betrauten nationalen Gerichten verlangt, unter Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts und unter Anwendung der dort anerkannten Auslegungsmethoden alles zu tun, was in ihrer Zuständigkeit liegt, um die volle Wirksamkeit des Unionsrechts zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gel