Vm § 12 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Erika ENZLBERGER-HEIS als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Elke DE BUCK-LAINER (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) und Ing. Robert FODROCZI (aus dem Kreis der Arbeitgeber) als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) römisch 40 vom römisch 40 , nach Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , betreffen den Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes
Paragraph 7, in Verbindung mit Paragraph 12, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte am XXXX einen Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld beim Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: AMS, belangte Behörde).Der Beschwerdeführer stellte am römisch 40 einen Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld beim Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden: AMS, belangte Behörde). Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX wurde
Vm § 12 AlVG dem Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom XXXX mangels Arbeitslosigkeit keine Folge gegeben. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer laufend in der Pflichtversicherung der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (im Folgenden: SVS) eingebunden sei und somit Arbeitslosigkeit nicht vorliege.Mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 wurde
Paragraph 7, in Verbindung mit Paragraph 12, AlVG dem Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom römisch 40 mangels Arbeitslosigkeit keine Folge gegeben. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer laufend in der Pflichtversicherung der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (im Folgenden: SVS) eingebunden sei und somit Arbeitslosigkeit nicht vorliege. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass der Ablehnungsgrund, wonach er aufgrund seiner laufenden Pflichtversicherung bei der SVS nicht als arbeitslos gelte, rechtlich unzutreffend sei und dem verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz widerspreche. Es sei nachweislich belegt, dass er seit dem Jahr XXXX kein Einkommen beziehe, was durch seine Einkommensteuerbescheide des Finanzamtes klar dokumentiert sei. Allein der Status der Selbständigkeit dürfe nicht als ausreichendes Kriterium für die Ablehnung herangezogen werden, da der bloße Umstand der Selbständigkeit nicht automatisch bedeute, dass ein Einkommen erzielt werde. Vielmehr müsse die Behörde den tatsächlichen wirtschaftlichen Umstand, also das fehlende Einkommen, prüfen. Die Absicht des Gesetzgebers sei es, Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe an das Vorliegen einer Notlage zu knüpfen, in welcher sich der Beschwerdeführer zweifelsfrei befinde.Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass der Ablehnungsgrund, wonach er aufgrund seiner laufenden Pflichtversicherung bei der SVS nicht als arbeitslos gelte, rechtlich unzutreffend sei und dem verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz widerspreche. Es sei nachweislich belegt, dass er seit dem Jahr römisch 40 kein Einkommen beziehe, was durch seine Einkommensteuerbescheide des Finanzamtes klar dokumentiert sei. Allein der Status der Selbständigkeit dürfe nicht als ausreichendes Kriterium für die Ablehnung herangezogen werden, da der bloße Umstand der Selbständigkeit nicht automatisch bedeute, dass ein Einkommen erzielt werde. Vielmehr müsse die Behörde den tatsächlichen wirtschaftlichen Umstand, also das fehlende Einkommen, prüfen. Die Absicht des Gesetzgebers sei es, Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe an das Vorliegen einer Notlage zu knüpfen, in welcher sich der Beschwerdeführer zweifelsfrei befinde. Der Beschwerdeführer führte weiters aus, dass er dem AMS bereits bei der Erstantragstellung und mehrfach danach schriftlich mitgeteilt habe, dass er bereit sei, eine Teilzeittätigkeit im Ausmaß von XXXX Stunden pro Woche anzunehmen, sofern ihm eine solche vermittelt werde. Diese Bereitschaft sei seitens des AMS jedoch nicht berücksichtigt worden. Es sei unverständlich, warum ihm trotz seiner proaktiven Bemühungen keine Unterstützung gewährt werde.
VG bestehe Arbeitslosigkeit dann, wenn keine selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit vorliege. Der Gesetzeswortlaut stelle jedoch nicht klar, dass allein der Status als Selbständiger zur Ablehnung führen könne. Vielmehr müsse die belangte Behörde den wirtschaftlichen Umstand berücksichtigen, nämlich, dass er seit XXXX kein Einkommen beziehe. Das AMS habe hierbei versäumt, die Einkommenslosigkeit als zentrales Kriterium zu berücksichtigen, was zur Rechtswidrigkeit des Bescheids führe.Der Beschwerdeführer führte weiters aus, dass er dem AMS bereits bei der Erstantragstellung und mehrfach danach schriftlich mitgeteilt habe, dass er bereit sei, eine Teilzeittätigkeit im Ausmaß von römisch 40 Stunden pro Woche anzunehmen, sofern ihm eine solche vermittelt werde. Diese Bereitschaft sei seitens des AMS jedoch nicht berücksichtigt worden. Es sei unverständlich, warum ihm trotz seiner proaktiven Bemühungen keine Unterstützung gewährt werde.
Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3, AlVG bestehe Arbeitslosigkeit dann, wenn keine selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit vorliege. Der Gesetzeswortlaut stelle jedoch nicht klar, dass allein der Status als Selbständiger zur Ablehnung führen könne. Vielmehr müsse die belangte Behörde den wirtschaftlichen Umstand berücksichtigen, nämlich, dass er seit römisch 40 kein Einkommen beziehe. Das AMS habe hierbei versäumt, die Einkommenslosigkeit als zentrales Kriterium zu berücksichtigen, was zur Rechtswidrigkeit des Bescheids führe. Es sei allgemein anerkannt, dass Bezieher von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe einer geringfügigen Beschäftigung nachgehen könnten, ohne ihren Anspruch auf diese Beihilfen zu verlieren. Ebenso sollten Selbstständige, die nachweislich kein Einkommen erzielten, denselben Anspruch auf Notstandshilfe haben. Es wäre nicht zumutbar, von Selbstständigen zu verlangen, ihre Arbeit unter hohem Risiko aufzugeben, nur um eine Beihilfe in Anspruch nehmen zu können. Diese Ungleichbehandlung stelle einen erheblichen Missstand dar und widerspreche der Absicht des Gesetzgebers. Offensichtlich lege das AMS das Gesetz hier falsch aus. Darüber hinaus sei er seiner Meldepflicht als Selbstständiger nachgekommen und habe seine Einkommenslosigkeit angezeigt. In vergleichbaren Fällen habe die Rechtsprechung wiederholt klargestellt, dass der bloße Status der Selbstständigkeit keine ausreichende Begründung für die Verweigerung von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe darstelle, wenn kein Einkommen erzielt werde. Das maßgebliche Kriterium bleibe das Vorliegen eines Einkommens, nicht der formale Status einer Selbstständigkeit. Des Weiteren verstoße die Entscheidung des AMS gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz des Legalitätsprinzips. Die Verwaltung dürfe nur auf Basis der geltenden Gesetze handeln, welche in seinem Fall eine Beurteilung auf Grundlage der tatsächlichen Einkommensverhältnisse vorschreiben würden. Die bloße Annahme, dass eine Selbstständigkeit per se das Vorliegen einer Notstandsituation ausschließe, entspreche nicht dem Gesetz und verletze diesen verfassungsrechtlichen Grundsatz. Er beantrage außerdem, dass die Behörde die Absicht des Gesetzgebers durch die Untersuchung der Gesetzesbeilagen und sämtlicher relevanter Unterlagen zur Gesetzgebung über diese Beihilfen erforsche. Dies würde Klarheit darüber schaffen, dass es nie die Absicht des Gesetzgebers gewesen sei, Selbstständige ohne Einkommen von diesen Beihilfen auszuschließen. Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom XXXX im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Voraussetzungen für das Vorliegen von Arbeitslosigkeit
VG kumulativ vorliegen müssen. Eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung schließe die Arbeitslosigkeit aus, selbst wenn nur ein geringfügiges Einkommen im Sinne des § 12 Abs. 6 AlVG erzielt werde. Der Beschwerdeführer habe zwar aufgrund der vorliegenden Einkommens- und Umsatzsteuerdaten ein negatives Einkommen, jedoch gehe aus den Umsatzdaten der Jahre XXXX und XXXX hervor, dass er – ungeachtet der vorliegenden Pflichtversicherung – auch in Hinblick auf den erzielten Umsatz nicht als arbeitslos gegolten habe. Die Aufgabe der Arbeitslosenversicherung sei es nicht, unternehmerisches Risiko sowie allfällige Auftragsschwankungen oder Einkommensverluste abzudecken. Aufgrund der festgestellten Pflichtversicherung nach dem GSVG liege im vorliegenden Fall die erforderliche Arbeitslosigkeit im Sinne des Gesetzes nicht vor.Mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom römisch 40 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Voraussetzungen für das Vorliegen von Arbeitslosigkeit
Paragraph 12, Absatz eins, AlVG kumulativ vorliegen müssen. Eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung schließe die Arbeitslosigkeit aus, selbst wenn nur ein geringfügiges Einkommen im Sinne des Paragraph 12, Absatz 6, AlVG erzielt werde. Der Beschwerdeführer habe zwar aufgrund der vorliegenden Einkommens- und Umsatzsteuerdaten ein negatives Einkommen, jedoch gehe aus den Umsatzdaten der Jahre römisch 40 und römisch 40 hervor, dass er – ungeachtet der vorliegenden Pflichtversicherung – auch in Hinblick auf den erzielten Umsatz nicht als arbeitslos gegolten habe. Die Aufgabe der Arbeitslosenversicherung sei es nicht, unternehmerisches Risiko sowie allfällige Auftragsschwankungen oder Einkommensverluste abzudecken. Aufgrund der festgestellten Pflichtversicherung nach dem GSVG liege im vorliegenden Fall die erforderliche Arbeitslosigkeit im Sinne des Gesetzes nicht vor. Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.1. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten auszugsweise: „Arbeitslosengeld Voraussetzungen des Anspruches § 7.
VG nur, wer arbeitslos ist.Anspruch auf Arbeitslosengeld hat
Paragraph 7, AlVG nur, wer arbeitslos ist. § 12 AlVG definiert, was unter Arbeitslosigkeit zu verstehen ist. Bis 31.12.2008 galt als arbeitslos, wer nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat. Diese Definition trug dem Umstand Rechnung, dass die Arbeitslosenversicherung auf die unselbständig Erwerbstätigen, also die aus einer (anwartschaftsbegründenden) Beschäftigung ausscheidenden Arbeitnehmer ausgerichtet war. Seit XXXX ist mit der Novelle zum AlVG, BGBl. I Nr. 104/2007, die Arbeitslosenversicherung auch für Selbständige geöffnet. In der Neufassung von § 12 Abs. 1 AlVG ist das Vorliegen von Arbeitslosigkeit an drei kumulative Voraussetzungen geknüpft: Beendigung einer (unselbständigen oder selbständigen) Erwerbstätigkeit (Z1); kein Vorliegen der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung (Z2) und keine Ausübung einer neuen oder weiteren (unselbständigen oder selbständigen) Erwerbstätigkeit (Z3).Paragraph 12, AlVG definiert, was unter Arbeitslosigkeit zu verstehen ist. Bis 31.12.2008 galt als arbeitslos, wer nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat. Diese Definition trug dem Umstand Rechnung, dass die Arbeitslosenversicherung auf die unselbständig Erwerbstätigen, also die aus einer (anwartschaftsbegründenden) Beschäftigung ausscheidenden Arbeitnehmer ausgerichtet war. Seit römisch 40 ist mit der Novelle zum AlVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2007,, die Arbeitslosenversicherung auch für Selbständige geöffnet. In der Neufassung von Paragraph 12, Absatz eins, AlVG ist das Vorliegen von Arbeitslosigkeit an drei kumulative Voraussetzungen geknüpft: Beendigung einer (unselbständigen oder selbständigen) Erwerbstätigkeit (Z1); kein Vorliegen der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung (Z2) und keine Ausübung einer neuen oder weiteren (unselbständigen oder selbständigen) Erwerbstätigkeit (Z3). Nach § 12 Abs. 1 AlVG führt nur eine solche Beendigung der Erwerbstätigkeit iS des § 2 Abs. 1 Z. 1 GSVG zur Arbeitslosigkeit, die auch zur Beendigung der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung iS der Ausnahmetatbestände des § 4 Abs. 1 GSVG führt, d.h. dass sie mit einer Zurücklegung des Gewerbescheins, mit einer Ruhendstellung des Gewerbescheins oder mit einer Verpachtung des Betriebes einhergehen muss (vgl. VwGH vom 07.09.2011, Zl. 2009/08/0195).Nach Paragraph 12, Absatz eins, AlVG führt nur eine solche Beendigung der Erwerbstätigkeit iS des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG zur Arbeitslosigkeit, die auch zur Beendigung der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung iS der Ausnahmetatbestände des Paragraph 4, Absatz eins, GSVG führt, d.h. dass sie mit einer Zurücklegung des Gewerbescheins, mit einer Ruhendstellung des Gewerbescheins oder mit einer Verpachtung des Betriebes einhergehen muss vergleiche VwGH vom 07.09.2011, Zl. 2009/08/0195). Seit XXXX stellt somit die Beendigung der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ein explizites Tatbestandsmerkmal für das Vorliegen von Arbeitslosigkeit dar. Arbeitslosigkeit verlangt somit neben der Beendigung der Erwerbstätigkeit jedenfalls auch das Ende der Versicherungspflicht in der Pensionsversicherung. Es haben beide Voraussetzungen vorzuliegen; bei Fehlen einer Voraussetzung kann keine Arbeitslosigkeit vorliegen.Seit römisch 40 stellt somit die Beendigung der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ein explizites Tatbestandsmerkmal für das Vorliegen von Arbeitslosigkeit dar. Arbeitslosigkeit verlangt somit neben der Beendigung der Erwerbstätigkeit jedenfalls auch das Ende der Versicherungspflicht in der Pensionsversicherung. Es haben beide Voraussetzungen vorzuliegen; bei Fehlen einer Voraussetzung kann keine Arbeitslosigkeit vorliegen. Im gegenständlichen Fall unterliegt der Beschwerdeführer – wie festgestellt – seit XXXX unstrittig der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG und hat sich seit XXXX am Vorliegen dieser Pflichtversicherung bis dato nichts geändert.Im gegenständlichen Fall unterliegt der Beschwerdeführer – wie festgestellt – seit römisch 40 unstrittig der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG und hat sich seit römisch 40 am Vorliegen dieser Pflichtversicherung bis dato nichts geändert. Schon aufgrund dessen sind die Voraussetzungen für das Vorliegen von Arbeitslosigkeit nach § 12 Abs. 1 AlVG, wonach keine Pensionsversicherung bestehen darf, nicht gegeben. Vor dem Hintergrund der gesamten Neufassung von § 12 Abs. 1 AlVG ist dessen Z 2 so zu verstehen, dass zum Vorliegen der Arbeitslosigkeit - mit Ausnahme der Zeiträume von § 16 Abs. 1 lit. k und l AlVG - auch keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung mehr bestehen darf (vgl. VwGH vom 07.09.2011, Zl. 2009/08/0195). Solange eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung besteht, kommt es daher auf die Höhe des Einkommens aus der selbständigen Tätigkeit nicht an. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er seit XXXX keine Einnahmen aus seiner selbstständigen erziele, gehe daher ins Leere.Schon aufgrund dessen sind die Voraussetzungen für das Vorliegen von Arbeitslosigkeit nach Paragraph 12, Absatz eins, AlVG, wonach keine Pensionsversicherung bestehen darf, nicht gegeben. Vor dem Hintergrund der gesamten Neufassung von Paragraph 12, Absatz eins, AlVG ist dessen Ziffer 2, so zu verstehen, dass zum Vorliegen der Arbeitslosigkeit - mit Ausnahme der Zeiträume von Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und l AlVG - auch keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung mehr bestehen darf vergleiche VwGH vom 07.09.2011, Zl. 2009/08/0195). Solange eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung besteht, kommt es daher auf die Höhe des Einkommens aus der selbständigen Tätigkeit nicht an. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er seit römisch 40 keine Einnahmen aus seiner selbstständigen erziele, gehe daher ins Leere. Die belangte Behörde hat damit zu Recht das Vorliegen der Arbeitslosigkeit mangels Vorliegens der Voraussetzungen nach § 12 Abs. 1 AlVG verneint.Die belangte Behörde hat damit zu Recht das Vorliegen der Arbeitslosigkeit mangels Vorliegens der Voraussetzungen nach Paragraph 12, Absatz eins, AlVG verneint. Da beim Beschwerdeführer somit eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 2 GSVG gegeben war, war Arbeitslosigkeit
VG, wonach die in Ziffer 1 bis Ziffer 3 genannten Voraussetzungen kumulativ zu erfüllen sind, nicht gegeben.Da beim Beschwerdeführer somit eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, GSVG gegeben war, war Arbeitslosigkeit
Paragraph 12, Absatz eins, AlVG, wonach die in Ziffer 1 bis Ziffer 3 genannten Voraussetzungen kumulativ zu erfüllen sind, nicht gegeben. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass eine Ungleichbehandlung zwischen Selbstständigen und Unselbstständigen vorliege, verkennt die sachlichen Unterschiede zwischen diesen beiden Gruppen: Das Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) basiert auf dem Grundsatz, dass eine Person nur dann als arbeitslos gilt, wenn keine Erwerbstätigkeit vorliegt. Während unselbstständig Beschäftigte mit Beendigung ihres Dienstverhältnisses automatisch arbeitslos werden, können Selbstständige ihre Tätigkeit fortführen, unabhängig davon, ob sie aktuell ein Einkommen erzielen oder nicht. Der Gesetzgeber hat bewusst geregelt, dass nicht das Fehlen von Einkommen, sondern das tatsächliche Einstellen der Erwerbstätigkeit maßgeblich für die Beurteilung der Arbeitslosigkeit ist. Diese Differenzierung dient der Zweckmäßigkeit und Systemgerechtigkeit der Arbeitslosenversicherung und stellt keine sachlich ungerechtfertigte Ungleichbehandlung dar. Würde man die Argumentation des Beschwerdeführers übernehmen, hätte jeder Selbstständige ohne laufenden Gewinn Anspruch auf Arbeitslosengeld – ein Ergebnis, das dem Sinn und Zweck des AlVG widerspricht. Daher kann aus der rechtlichen Trennung zwischen Selbstständigen und Unselbstständigen kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz abgeleitet werden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde
GVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde bzw. dem Vorlageantrag hinreichend geklärt schien. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde bzw. dem Vorlageantrag hinreichend geklärt schien. Der Beschwerdeführer stellte auch keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Der Beschwerdeführer stellte auch keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W121.2304278.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.