RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.04.2025 GeschäftszahlW170 2293344-1 Spruch, , W170 2293344-1/21E Gekürzte Ausfertigung des am 13.03.2025 mündlich verkündeten Erkenntnisses IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.03.2024, Zl. 1335936509/223813865, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von römisch 40 geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.03.2024, Zl. 1335936509/223813865, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß §§ 28 Abs. 2 VwGVG, 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen.Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraphen 28, Absatz 2, VwGVG, 3 Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text, Gemäß §§ 29 Abs. 5, 31 VwGVG kann ein Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß §§ 29 Abs. 2a, 31 VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß §§ 29 Abs. 4, 31 VwGVG von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß §§ 29 Abs. 4, 31 VwGVG nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraphen 29, Absatz 5, 31, VwGVG kann ein Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Paragraphen 29, Absatz 2 a, 31, VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraphen 29, Absatz 4, 31, VwGVG von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraphen 29, Absatz 4, 31, VwGVG nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 13.03.2025 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß §§ 29 Abs. 5, 31 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 13.03.2025 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraphen 29, Absatz 5, 31, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W170.2293344.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.