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{'item': 'W196 2281135-1'}

Obsah (11)§ 7Art. 133§ 8§ 3§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 53§ 45

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.04.2025 GeschäftszahlW196 2281135-1 Spruch, W196 2295469-1/17E W196 2281137-1/19E W196 2281136-1/13E W196 2281134-1/19E W196 2281138-1

§ 7Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 aberkannt.

§ 7Abs. 4 Asyl

G 2005 wird festgestellt, dass Ihnen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt.“ und 2.) Spruchpunkt I. des Bescheides vom 30.09.2023, Zl. XXXX lautet: „Der Ihnen mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 30.11.2007, Zl. XXXX , zuerkannte Status des Asylberechtigten wird

§ 7Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 aberkannt.

§ 7Abs. 4 Asyl

G 2005 wird festgestellt, dass Ihnen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt.“.Die Beschwerden werden mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass 1.) Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom 23.05.2024, Zl. römisch 40 , lautet: „Der Ihnen mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 27.03.2008, Zl. römisch 40 , zuerkannte Status der Asylberechtigten wird

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aberkannt.

Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 wird festgestellt, dass Ihnen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt.“ und 2.) Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom 30.09.2023, Zl. römisch 40 lautet: „Der Ihnen mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 30.11.2007, Zl. römisch 40 , zuerkannte Status des Asylberechtigten wird

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aberkannt.

Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 wird festgestellt, dass Ihnen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt.“. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Erstbeschwerdeführerin (in der Folge: BF1) ist die Mutter des Zweitbeschwerdeführers (in der Folge: BF2), der Drittbeschwerdeführerin (in der Folge: BF3), der Viertbeschwerdeführerin (in der Folge: BF4), des Fünftbeschwerdeführers (in der Folge: BF5) und des Sechstbeschwerdeführers (in der Folge: BF6). Alle sind Staatsangehörige der Russischen Föderation.

  1. Vorverfahren: 1.
  2. Die BF1 reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt, spätestens am 12.12.2004 gemeinsam mit XXXX (in der Folge auch: Vater), dem Vater der BF2 – BF6, in das Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tag unter ihrem Geburtsnamen einen Asylantrag. Diesen begründete sie damit, dass in Tschetschenien Krieg sei und ihr Mann von den russischen Soldaten gefangen genommen worden sei. 1.
  3. Die BF1 reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt, spätestens am 12.12.2004 gemeinsam mit römisch 40 (in der Folge auch: Vater), dem Vater der BF2 – BF6, in das Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tag unter ihrem Geburtsnamen einen Asylantrag. Diesen begründete sie damit, dass in Tschetschenien Krieg sei und ihr Mann von den russischen Soldaten gefangen genommen worden sei. 1.
  4. Am 17.12.2004 wurde sie vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen und gab dabei zu ihren Fluchtgründen im Wesentlichen an, dass sie persönlich nicht verfolgt worden sei. Sie habe keine eigenen Fluchtgründe. Ihr Cousin wäre gesucht worden weswegen manchmal russische Soldaten zu ihnen gekommen wären. Sie hätten ihren Vater und ihren Bruder geschlagen. Ihre Mutter und sie seien von den Soldaten aber weder misshandelt noch geschlagen worden. 1.
  5. Am 21.12.2004 erfolgte eine erneute Einvernahme der BF
  6. In einer weiteren Einvernahme der BF1 am 23.03.2005 gab sie zusammengefasst an, dass sie zwar nicht vergewaltigt worden sei, aber sie es tun hätten wollen. In einer weiteren Einvernahme am 12.04.2006 führte die BF1 im Wesentlichen aus, dass sie XXXX am XXXX in Österreich nach moslemischen Recht geheiratet habe. Zu ihren Fluchtgründen gab die BF1 zusammengefasst an, dass ihre Schwester vergewaltigt worden sei und es bei ihr auch beinahe zu einem sexuellen Übergriff gekommen wäre. 1.
  7. Am 21.12.2004 erfolgte eine erneute Einvernahme der BF
  8. In einer weiteren Einvernahme der BF1 am 23.03.2005 gab sie zusammengefasst an, dass sie zwar nicht vergewaltigt worden sei, aber sie es tun hätten wollen. In einer weiteren Einvernahme am 12.04.2006 führte die BF1 im Wesentlichen aus, dass sie römisch 40 am römisch 40 in Österreich nach moslemischen Recht geheiratet habe. Zu ihren Fluchtgründen gab die BF1 zusammengefasst an, dass ihre Schwester vergewaltigt worden sei und es bei ihr auch beinahe zu einem sexuellen Übergriff gekommen wäre. 1.
  9. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.09.2006, Zl. XXXX , wurde der Asylantrag der BF1 vom 12.12.2004,

§ 7Asyl

G 1997 BGBl I 1997/76 (AsylG 1997) abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Russland

§ 8Abs. 1 Asyl

G 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.) und die BF1

§ 8Abs. 2 Asyl

G 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Russland ausgewiesen (Spruchpunkt III.). 1.4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.09.2006, Zl. römisch 40 , wurde der Asylantrag der BF1 vom 12.12.2004,

Paragraph 7, AsylG 1997 BGBl römisch eins 1997/76 (AsylG 1997) abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Russland

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.) und die BF1

Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Russland ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). 1.

  1. Am XXXX wurde der mittlerweile volljährige BF2 im Bundesgebiet geboren. Er stellte am 28.12.2006, vertreten durch seinen Vater, einen Asylantrag in Österreich. 1.
  2. Am römisch 40 wurde der mittlerweile volljährige BF2 im Bundesgebiet geboren. Er stellte am 28.12.2006, vertreten durch seinen Vater, einen Asylantrag in Österreich. 1.
  3. Am 23.01.2007 wurde der Vater des BF2 zum Antrag des BF2 vom 28.12.2006 vor dem Bundesasylamt einvernommen. Dabei gab der Vater des BF2 im Wesentlichen an, dass er seinerzeit eine negative Entscheidung bekommen habe. Er habe selbst im April 2006 einen positiven „§ 8 Bescheid“ erhalten. Der Vater sei einmal im August 2004 inhaftiert gewesen und habe damals Widerstandskämpfer unterstützt, er selbst habe aber nicht gekämpft. Sein Bruder habe gekämpft, dieser habe ihn nicht kämpfen lassen, deshalb habe er nur Hilfestellung geleistet. Der BF2 habe die gleiche Probleme zu erwarten, wie der Rest der Familie, wenn sie heimfahren müssten. 1.
  4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.01.2007, Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF2 auf internationalen Schutz vom 28.12.2006

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihm

§ 8Abs. 1 Z 1 i

Vm § 34 Abs. 3 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm

§ 8Abs. 4 Asyl

G eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 15.04.2007 erteilt (Spruchpunkt III.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF2 der Kernfamilie des Vaters angehöre, dem mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.04.2006, Zl. XXXX , der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. Der BF2 habe selbst keine eigenen Fluchtgründe. 1.7. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.01.2007, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des BF2 auf internationalen Schutz vom 28.12.2006

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und ihm

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 15.04.2007 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF2 der Kernfamilie des Vaters angehöre, dem mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.04.2006, Zl. römisch 40 , der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. Der BF2 habe selbst keine eigenen Fluchtgründe. 1.

  1. Am XXXX heirateten die BF1 und der Vater standesamtlich im Bundesgebiet. Die BF1 nahm daraufhin den Namen XXXX an.1.
  2. Am römisch 40 heirateten die BF1 und der Vater standesamtlich im Bundesgebiet. Die BF1 nahm daraufhin den Namen römisch 40 an. 1.
  3. Eine gegen den Bescheid vom 01.09.2006 erhobene Berufung wurde von der BF1 mit Schriftsatz vom 27.06.2007 zurückgezogen. 1.
  4. Ebenfalls am 27.06.2007 stellte die BF1 einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Dabei führte sie hinsichtlich ihrer Fluchtgründe im Wesentlichen aus, dass es in Tschetschenien zu gefährlich gewesen sei. Die russischen Soldaten seien am XXXX in ihr Haus eingedrungen und hätten sie und ihre Schwester zusammengeschlagen und ihre Schwester sei von ihnen vergewaltigt worden. Ihr Mann und ihr Sohn hätten in Österreich subsidiären Schutz bekommen, sie ersuche ebenfalls um subsidiären Schutz. Hinsichtlich ihrer Rückkehrbefürchtungen führte die BF1 aus, dass sie nicht in die Heimat zurückkönnten, beinahe hätte man auch sie vergewaltigt. 1.
  5. Ebenfalls am 27.06.2007 stellte die BF1 einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Dabei führte sie hinsichtlich ihrer Fluchtgründe im Wesentlichen aus, dass es in Tschetschenien zu gefährlich gewesen sei. Die russischen Soldaten seien am römisch 40 in ihr Haus eingedrungen und hätten sie und ihre Schwester zusammengeschlagen und ihre Schwester sei von ihnen vergewaltigt worden. Ihr Mann und ihr Sohn hätten in Österreich subsidiären Schutz bekommen, sie ersuche ebenfalls um subsidiären Schutz. Hinsichtlich ihrer Rückkehrbefürchtungen führte die BF1 aus, dass sie nicht in die Heimat zurückkönnten, beinahe hätte man auch sie vergewaltigt. 1.
  6. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.06.2007, Zl. XXXX , wurde dem BF2 die befristete Aufenthaltsberechtigung

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 bis zum 15.04.2008 erteilt. 1.11. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.06.2007, Zl. römisch 40 , wurde dem BF2 die befristete Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 bis zum 15.04.2008 erteilt. 1.

  1. Am 21.11.2007 wurde die BF1 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Dabei führte sie, befragt zu den Gründen für den erneuten Antrag ihres Asylantrages, aus, dass sie jetzt geheiratet habe und ihr gesagt worden sei, dass sie nach der Hochzeit wieder um Asyl ansuchen müsse. Zu ihren Fluchtgründen führte die BF1 im Wesentlichen aus, dass ihre Schwester vergewaltigt worden sei und dies bei ihr auch versucht worden sei. 1.
  2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.11.2007, Zl. XXXX , wurde der Antrag der BF1 auf internationalen Schutz vom 27.06.2007

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihr

§ 8Abs. 1 Z 1 i

Vm § 34 Abs. 3 AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihr

§ 8Abs. 4 Asyl

G eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 15.04.2008 erteilt (Spruchpunkt III.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die BF1 persönlich unglaubwürdig gewesen sei und ihr Vorbringen fortlaufend ergänzt, abgeändert und gesteigert habe. Dem Sohn der BF1 (dem BF2) sei der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden. Aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens sei der BF1 ebenfalls der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen. 1.13. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.11.2007, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag der BF1 auf internationalen Schutz vom 27.06.2007

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und ihr

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihr

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 15.04.2008 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die BF1 persönlich unglaubwürdig gewesen sei und ihr Vorbringen fortlaufend ergänzt, abgeändert und gesteigert habe. Dem Sohn der BF1 (dem BF2) sei der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden. Aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens sei der BF1 ebenfalls der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen. 1.

  1. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 30.11.2007, Zl. XXXX , wurde dem Vater, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. 1.
  2. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 30.11.2007, Zl. römisch 40 , wurde dem Vater, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. 1.
  3. Einer gegen den Bescheid vom 29.01.2007 erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 30.11.2007, Zl. XXXX ,

§§ 3, 34 Asyl

G stattgegeben und dem BF2 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs. 5 Asyl

G wurde festgestellt, dass dem BF2 damit kraft Gesetztes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF2 Sohn des Vaters, dem mit Bescheid vom 30.11.2007, Zl. XXXX , Asyl gewährt wurde, ist. Eigene aktuelle Fluchtgründe seien für ihn im Verfahren nicht hervorgekommen.1.15. Einer gegen den Bescheid vom 29.01.2007 erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 30.11.2007, Zl. römisch 40 ,

Paragraphen 3, 34, AsylG stattgegeben und dem BF2 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wurde festgestellt, dass dem BF2 damit kraft Gesetztes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF2 Sohn des Vaters, dem mit Bescheid vom 30.11.2007, Zl. römisch 40 , Asyl gewährt wurde, ist. Eigene aktuelle Fluchtgründe seien für ihn im Verfahren nicht hervorgekommen. 1.16. Einer gegen den Bescheid vom 26.11.2007 erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 27.03.2008, Zl. XXXX ,

§§ 3, 34 Asyl

G stattgegeben und der BF1 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs. 5 Asyl

G wurde festgestellt, dass der BF1 damit kraft Gesetztes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die BF1 Ehefrau des XXXX , dem mit Bescheid vom 30.11.2007, Zl. XXXX , Asyl gewährt wurde und Mutter des BF2, dem mit Bescheid vom 30.11.2007 im Rahmen des Familienverfahren Asyl gewährt wurde, ist. Eigene aktuelle Fluchtgründe seien für sie im Verfahren nicht hervorgekommen. 1.16. Einer gegen den Bescheid vom 26.11.2007 erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 27.03.2008, Zl. römisch 40 ,

Paragraphen 3, 34, AsylG stattgegeben und der BF1 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wurde festgestellt, dass der BF1 damit kraft Gesetztes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die BF1 Ehefrau des römisch 40 , dem mit Bescheid vom 30.11.2007, Zl. römisch 40 , Asyl gewährt wurde und Mutter des BF2, dem mit Bescheid vom 30.11.2007 im Rahmen des Familienverfahren Asyl gewährt wurde, ist. Eigene aktuelle Fluchtgründe seien für sie im Verfahren nicht hervorgekommen. 1.

  1. Am XXXX wurde die BF3 im Bundesgebiet geboren. Sie stellte am 09.09.2008, vertreten durch ihre Mutter, einen „Asylantrag“ in Österreich. 1.
  2. Am römisch 40 wurde die BF3 im Bundesgebiet geboren. Sie stellte am 09.09.2008, vertreten durch ihre Mutter, einen „Asylantrag“ in Österreich. 1.
  3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.09.2008, Zl. XXXX , wurde dem Antrag der BF3 auf internationalen Schutz vom 09.09.2008 stattgegeben und ihr

§ 3i

Vm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs. 5 Asyl

G wurde festgestellt, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass ihren Eltern mit Bescheiden vom 30.11.2007 und 27.03.2008 der Status von Asylberechtigten zuerkannt wurde und ihr derselbe Schutz zu gewähren gewesen sei. 1.18. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.09.2008, Zl. römisch 40 , wurde dem Antrag der BF3 auf internationalen Schutz vom 09.09.2008 stattgegeben und ihr

Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wurde festgestellt, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass ihren Eltern mit Bescheiden vom 30.11.2007 und 27.03.2008 der Status von Asylberechtigten zuerkannt wurde und ihr derselbe Schutz zu gewähren gewesen sei. 1.

  1. Am XXXX wurde die BF4 im Bundesgebiet geboren. Sie stellte am 02.09.2011, vertreten durch ihre Eltern, einen „Antrag auf Feststellung des Flüchtlingsstatus“ in Österreich.1.
  2. Am römisch 40 wurde die BF4 im Bundesgebiet geboren. Sie stellte am 02.09.2011, vertreten durch ihre Eltern, einen „Antrag auf Feststellung des Flüchtlingsstatus“ in Österreich. 1.
  3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.09.2011, Zl. XXXX , wurde dem Antrag der BF4 auf internationalen Schutz vom „08.09.2011“ stattgegeben und ihr

§ 3i

Vm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs. 5 Asyl

G wurde festgestellt, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass ihren Eltern mit Bescheiden des UBAS der Status von Asylberechtigten zuerkannt wurde und ihr derselbe Schutz zu gewähren gewesen sei.1.20. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.09.2011, Zl. römisch 40 , wurde dem Antrag der BF4 auf internationalen Schutz vom „08.09.2011“ stattgegeben und ihr

Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wurde festgestellt, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass ihren Eltern mit Bescheiden des UBAS der Status von Asylberechtigten zuerkannt wurde und ihr derselbe Schutz zu gewähren gewesen sei. 1.

  1. Am XXXX wurde der BF5 im Bundesgebiet geboren. Er stellte am 02.01.2014, vertreten durch seinen Vater einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.1.
  2. Am römisch 40 wurde der BF5 im Bundesgebiet geboren. Er stellte am 02.01.2014, vertreten durch seinen Vater einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. 1.
  3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 14.02.2014, Zl. XXXX , wurde dem Antrag des BF5 auf internationalen Schutz vom 02.01.2014 stattgegeben und ihm

§ 3i

Vm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs. 5 Asyl

G wurde festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass seinem Vater mit Bescheid des UBAS vom 30.11.2007 der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und ihm derselbe Schutz zu gewähren gewesen sei. 1.22. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 14.02.2014, Zl. römisch 40 , wurde dem Antrag des BF5 auf internationalen Schutz vom 02.01.2014 stattgegeben und ihm

Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wurde festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass seinem Vater mit Bescheid des UBAS vom 30.11.2007 der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und ihm derselbe Schutz zu gewähren gewesen sei. 1.

  1. Am XXXX wurde der BF6 im Bundesgebiet geboren. Er stellte am 29.01.
  2. vertreten durch seine Mutter einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.1.
  3. Am römisch 40 wurde der BF6 im Bundesgebiet geboren. Er stellte am 29.01.
  4. vertreten durch seine Mutter einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. 1.
  5. Mit Schriftsatz des BFA vom 20.02.2015 wurde die BF1 darüber informiert, dass der Antrag für den BF6 zur Kenntnis genommen worden sei und sie nun, innerhalb einer Frist von drei Wochen, eingeladen werde dem BFA mitzuteilen, ob der BF6 gesund sei und ob er eigene Gründe für die Antragstellung habe oder ob der Grund für die Antragstellung in der Aufrechterhaltung des Familienverbandes mit der Kernfamilie liege. 1.
  6. Mit Schreiben vom 05.03.2015 führten die Eltern des BF6 aus, dass dieser gesund sei und der Grund für die Antragstellung „in der Aufrechterhaltung mit der Kernfamilie“ liege. Zudem wurde ausgeführt: „Keine eigenen Gründe für die Antragstellung.“. 1.
  7. Mit Bescheid des BFA vom 09.03.2015, Zl. XXXX , wurde dem Antrag des BF6 auf internationalen Schutz vom 29.01.2015 stattgegeben und ihm

§ 3i

Vm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs. 5 Asyl

G wurde festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass seinen Eltern der Status von Asylberechtigten zuerkannt wurde und ihm derselbe Schutz zu gewähren gewesen sei.1.26. Mit Bescheid des BFA vom 09.03.2015, Zl. römisch 40 , wurde dem Antrag des BF6 auf internationalen Schutz vom 29.01.2015 stattgegeben und ihm

Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wurde festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass seinen Eltern der Status von Asylberechtigten zuerkannt wurde und ihm derselbe Schutz zu gewähren gewesen sei. 1.

  1. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX (in der Folge:BG) vom 07.02.2017, Zl. XXXX , wurde die Ehe des Vaters und der BF1 im Einvernehmen geschieden. Begründend wurde ausgeführt, dass ihre Ehegemeinschaft seit mehr als einem halben Jahr aufgehoben sei und die Ehe unheilbar zerrütte sei. Beide seien sich über die Scheidung einig und hätten eine schriftliche Vereinbarung über die Scheidungsfolgen geschlossen. In einem Scheidungsfolgenvergleich vom 07.02.2017 vereinbarten der Vater und die BF1 die gemeinsame Obsorge für die BF2 – BF6 sowie den hauptsächlichen Aufenthalt der BF2 – BF6 bei der BF
  2. 1.
  3. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 (in der Folge:BG) vom 07.02.2017, Zl. römisch 40 , wurde die Ehe des Vaters und der BF1 im Einvernehmen geschieden. Begründend wurde ausgeführt, dass ihre Ehegemeinschaft seit mehr als einem halben Jahr aufgehoben sei und die Ehe unheilbar zerrütte sei. Beide seien sich über die Scheidung einig und hätten eine schriftliche Vereinbarung über die Scheidungsfolgen geschlossen. In einem Scheidungsfolgenvergleich vom 07.02.2017 vereinbarten der Vater und die BF1 die gemeinsame Obsorge für die BF2 – BF6 sowie den hauptsächlichen Aufenthalt der BF2 – BF6 bei der BF
  4. 1.
  5. Am 09.07.2019 vereinbarten der Vater und die BF1 - bei Aufrechterhaltung der gemeinsamen Obsorge – den hauptsächlichen Aufenthalt der Kinder beim Vater sowie ein zweiwöchiges Wochenendkontaktrecht der Mutter zu den BF2 – BF
  6. 1.
  7. Im Dezember 2019 brachte der Vater den BF2, die BF3, die BF4 und den BF6 zu deren Großeltern väterlicherseits in die Russische Föderation. 1.
  8. Nachdem die BF1 beantragt hatte ein Verfahren nach dem Haager Kinderentführungsübereinkommen hinsichtlich des BF2, der BF3, der BF4 und des BF6 durchzuführen, übermittelte das Bundesministerium für Justiz dem BG mit Schriftsatz vom 23.11.2020 die Kopie eines Schreibens des Bildungsministeriums der Russischen Föderation in welchem im Wesentlichen festgehalten wurde, dass sich die BF1 zur Wahrung ihrer Rechte an das Gericht wenden könne, wenn sie keine Zweifel an dem Aufenthaltsort der Kinder habe und wurde unter Berücksichtigung des möglichen Aufenthaltsortes der Kinder, das relevante Gericht in der Russischen Föderation angeführt. 1.
  9. Im März 2021 brachte der Vater den BF5 ebenfalls in die Russische Föderation. 1.
  10. Mit Beschluss des BG vom 30.03.2021, Zl. XXXX wurde dem Vater die Obsorge für den BF5 vorläufig entzogen und der BF1 alleine übertragen. Dem Vater wurde zudem verboten mit dem BF5 auszureisen und ihm aufgetragen den Reisepass des BF5 zu erlegen. 1.
  11. Mit Beschluss des BG vom 30.03.2021, Zl. römisch 40 wurde dem Vater die Obsorge für den BF5 vorläufig entzogen und der BF1 alleine übertragen. Dem Vater wurde zudem verboten mit dem BF5 auszureisen und ihm aufgetragen den Reisepass des BF5 zu erlegen. 1.
  12. Mit Beschluss des BG vom 07.09.2022, Zl. XXXX , wurde der BF1 endgültig die alleinige Obsorge für den BF5 übertragen. 1.
  13. Mit Beschluss des BG vom 07.09.2022, Zl. römisch 40 , wurde der BF1 endgültig die alleinige Obsorge für den BF5 übertragen. 1.
  14. Mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 20.12.2022, Zl. XXXX , wurde ein Beschluss des BG aufgehoben (und dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen), mit dem ein Antrag der BF1, ihr die alleinige Obsorge für den BF2, die BF3, die BF4 und den BF6 zu übertragen abgewiesen. 1.
  15. Mit Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom 20.12.2022, Zl. römisch 40 , wurde ein Beschluss des BG aufgehoben (und dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen), mit dem ein Antrag der BF1, ihr die alleinige Obsorge für den BF2, die BF3, die BF4 und den BF6 zu übertragen abgewiesen. 1.
  16. Mit Beschluss des BG vom 22.02.2023, Zl. XXXX , wurden der BF1 einige Fragen an die BF2-BF4 und den BF6 übermittelt, die es mithilfe eines Rechtshilfeersuchens an diese in der Russischen Föderation richten wolle und setzte ihr dazu eine vierwöchige Äußerungsfrist.1.
  17. Mit Beschluss des BG vom 22.02.2023, Zl. römisch 40 , wurden der BF1 einige Fragen an die BF2-BF4 und den BF6 übermittelt, die es mithilfe eines Rechtshilfeersuchens an diese in der Russischen Föderation richten wolle und setzte ihr dazu eine vierwöchige Äußerungsfrist.
  18. Gegenständliches Verfahren: 2.
  19. Am 19.04.2021 leitete das BFA ein Aberkennungsverfahren gegen den Vater und den BF6 ein. 2.
  20. Mit Schreiben vom 21.04.2021 setzte das BFA den Vater von der Einleitung des Aberkennungsverfahrens gegen den BF6 in Kenntnis und gewährte Parteiengehör. Der Vater brachte dazu keine Stellungnahme ein. 2.
  21. Mit Bescheid des BFA vom 29.09.2021, Zl. XXXX , wurde dem Vater der mit „Erkenntnis“ (richtig: Bescheid) vom 30.11.2007, Zl. XXXX , zuerkannte Status des Asylberechtigten

§ 7Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft

§ 7Abs. 4 Asyl

G kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Ihm wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 1 Z 2 Asyl

G nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 4 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 3 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation

§ 46

FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde die Frist für seine freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Z 6 FPG wurde ein Einreiseverbot befristet auf die Dauer von einem Jahr erlassen (Spruchpunkt VII.). Zu den Gründen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten wurde unter anderem festgestellt, dass seine Asylgewährung auf den zum damaligen Zeitpunkt kriegerischen Auseinandersetzungen in seiner Herkunftsregion mit der eingeschränkten Möglichkeit zur Neuansiedelung in anderen Teilen der Russischen Föderation beruht hätte. Zudem hätte er sich bei der Asylantragstellung darauf berufen, dass er seit dem ersten Tschetschenienkrieg den Kampf unterstützt hätte. Dadurch wäre er auch ins Visier der russischen Behörden geraten. Aufgrund grundlegender Änderungen der objektiven Umstände im Herkunftsland bestehe keine Notwendigkeit auf internationalen Schutz mehr. 2.3. Mit Bescheid des BFA vom 29.09.2021, Zl. römisch 40 , wurde dem Vater der mit „Erkenntnis“ (richtig: Bescheid) vom 30.11.2007, Zl. römisch 40 , zuerkannte Status des Asylberechtigten

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft

Paragraph 7, Absatz 4, AsylG kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.). Ihm wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation

Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für seine freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG wurde ein Einreiseverbot befristet auf die Dauer von einem Jahr erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Zu den Gründen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten wurde unter anderem festgestellt, dass seine Asylgewährung auf den zum damaligen Zeitpunkt kriegerischen Auseinandersetzungen in seiner Herkunftsregion mit der eingeschränkten Möglichkeit zur Neuansiedelung in anderen Teilen der Russischen Föderation beruht hätte. Zudem hätte er sich bei der Asylantragstellung darauf berufen, dass er seit dem ersten Tschetschenienkrieg den Kampf unterstützt hätte. Dadurch wäre er auch ins Visier der russischen Behörden geraten. Aufgrund grundlegender Änderungen der objektiven Umstände im Herkunftsland bestehe keine Notwendigkeit auf internationalen Schutz mehr. 2.

  1. Am 29.06.2023 leitete das BFA auch ein Aberkennungsverfahren gegen die BF2-BF5 ein und setzte mit Schriftsatz vom selben Tag die BF1 von der Einleitung von Aberkennungsverfahren gegen die BF2-BF6 in Kenntnis und gewährte Parteiengehör. 2.
  2. In einer Stellungnahme vom 19.07.2023 (eingelangt am 20.07.2023) führte die BF1 im Wesentlichen aus, dass die BF2-BF6 in ihr Herkunftsland entführt worden seien, weshalb beim BG eine Kindesentführungssache anhängig sei. Keine der Verfahrensparteien habe sich freiwillig im Herkunftsland niedergelassen, schon gar nicht der BF5, für den die BF1 die alleinige Obsorge habe. Der BF5 sei herzkrank und die BF1 sorge sich um dessen angemessene Versorgung, zumal der Kindsvater sich nicht sehr um die Kinder kümmere und deren Pflege vernachlässige. Aus diesem Grund werde beantragt die Aberkennungsverfahren, bis zur Klärung der Vorfrage, ob die Kinder sich zeitnah wieder im Bundesgebiet aufzuhalten haben, auszusetzen, zumal eine Aberkennung des Schutzstatus deren Rückführung maßgeblich erschweren würde. Unter einem übermittelte die BF1 medizinische Unterlagen hinsichtlich des BF5 und Anträge auf Rückgabe der BF2-BF6 nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen. 2.
  3. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des BFA vom 30.09.2023 wurde den BF2-BF6 der ihnen mit Bescheiden des Unabhängigen Bundesasylsenats (BF2) bzw. Bundesasylamts (BF3 und BF4) bzw. BFA (BF5 und BF6) vom 30.11.2007 (BF2), 23.09.2008 (BF3), 14.09.2011 (BF4), 14.02.2014 (BF5) und 09.03.2015 (BF6) zuerkannte Status der Asylberechtigten

§ 7Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 aberkannt und

§ 7Abs. 4 Asyl

G 2005 festgestellt, dass ihnen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.); weiters wurde ihnen

§ 8Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihnen keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 erteilt (Spruchpunkt III.). 2.6. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des BFA vom 30.09.2023 wurde den BF2-BF6 der ihnen mit Bescheiden des Unabhängigen Bundesasylsenats (BF2) bzw. Bundesasylamts (BF3 und BF4) bzw. BFA (BF5 und BF6) vom 30.11.2007 (BF2), 23.09.2008 (BF3), 14.09.2011 (BF4), 14.02.2014 (BF5) und 09.03.2015 (BF6) zuerkannte Status der Asylberechtigten

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aberkannt und

Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 festgestellt, dass ihnen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.); weiters wurde ihnen

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihnen keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). 2.6.1 Begründend führte das BFA in den Bescheiden der BF2-BF6 im Wesentlichen aus, dass ihrem Vater der Status des Asylberechtigten entzogen worden sei. Asyl sei von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn Asyl durch Erstreckung gewährt wurde, der hierfür maßgebliche Grund weggefallen sei und kein anderer Grund für Asylerstreckung bestehe. Diese „Wegfall der Umstände"-Klausel sei bei den BF2-BF6 anzuwenden, da ihrer Bezugsperson der Status abzuerkennen gewesen sei. Die BF2-BF6 seien in ihren Herkunftsstaat ausgereist und hätten sich dort im Kreise ihres Vaters und dessen Verwandtschaft niedergelassen. Die BF2-BF6 hätten sich unter den Schutz ihres Heimatlandes der Russischen Föderation gestellt und diesen Schutz durch die dortigen Behörden auch tatsächlich erhalten. Die BF2-BF6 seien in ihrer Heimat nicht verfolgt worden und würden auch nicht verfolgt werden. Rechtlich wurde die Aberkennung beim BF2, bei der BF3 und BF4 und beim BF6 zusammengefasst auf die Gründe des Art 1 Abschnitt C Z 1, Z4 und Z 5 GFK gestützt, beim BF5 wurde sie nur auf die Gründe des Art 1 Abschnitt C Z 1 und Z 5 GFK gestützt. Nicht festgestellt hätten werden können, dass sie in ihrem Herkunftsstaat von solchen Verhältnissen betroffen wären, die dazu führen, dass sie, wenn sie sich dort aufhalten, einem realen Risiko unterworfen wären, einer Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Gefahr ausgesetzt zu sein oder einer dem

  1. oder
  2. Zusatzprotokoll zur EMRK widerstreitenden Behandlung unterworfen wären. Die BF2-BF6 wären von keiner potenziellen Vulnerabilität betroffen und würden an keiner lebensbedrohlichen Krankheit, welche nicht auch im Herkunftsland behandelbar wäre, leiden. Eine Rückkehrentscheidung sei nicht notwendig, da die sie das Bundesgebiet schon im Jahre 2019 verlassen hätten. 2.6.1 Begründend führte das BFA in den Bescheiden der BF2-BF6 im Wesentlichen aus, dass ihrem Vater der Status des Asylberechtigten entzogen worden sei. Asyl sei von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn Asyl durch Erstreckung gewährt wurde, der hierfür maßgebliche Grund weggefallen sei und kein anderer Grund für Asylerstreckung bestehe. Diese „Wegfall der Umstände"-Klausel sei bei den BF2-BF6 anzuwenden, da ihrer Bezugsperson der Status abzuerkennen gewesen sei. Die BF2-BF6 seien in ihren Herkunftsstaat ausgereist und hätten sich dort im Kreise ihres Vaters und dessen Verwandtschaft niedergelassen. Die BF2-BF6 hätten sich unter den Schutz ihres Heimatlandes der Russischen Föderation gestellt und diesen Schutz durch die dortigen Behörden auch tatsächlich erhalten. Die BF2-BF6 seien in ihrer Heimat nicht verfolgt worden und würden auch nicht verfolgt werden. Rechtlich wurde die Aberkennung beim BF2, bei der BF3 und BF4 und beim BF6 zusammengefasst auf die Gründe des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer eins,, Z4 und Ziffer 5, GFK gestützt, beim BF5 wurde sie nur auf die Gründe des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer eins und Ziffer 5, GFK gestützt. Nicht festgestellt hätten werden können, dass sie in ihrem Herkunftsstaat von solchen Verhältnissen betroffen wären, die dazu führen, dass sie, wenn sie sich dort aufhalten, einem realen Risiko unterworfen wären, einer Artikel 2, oder 3 EMRK widersprechenden Gefahr ausgesetzt zu sein oder einer dem
  3. oder
  4. Zusatzprotokoll zur EMRK widerstreitenden Behandlung unterworfen wären. Die BF2-BF6 wären von keiner potenziellen Vulnerabilität betroffen und würden an keiner lebensbedrohlichen Krankheit, welche nicht auch im Herkunftsland behandelbar wäre, leiden. Eine Rückkehrentscheidung sei nicht notwendig, da die sie das Bundesgebiet schon im Jahre 2019 verlassen hätten. 2.
  5. Am 01.10.2023 leitete das BFA ein Aberkennungsverfahren gegen die BF1 ein. 2.
  6. Mit Schriftsatz vom 30.09.2023 (zugestellt am 06.10.2023) wurde der BF1 Parteiengehör gewährt. 2.
  7. Mit Schriftsatz vom 26.10.2023 ersuchte die belangte Behörde die MA 35 um Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“ an die BF
  8. Nach Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 45

NAG werde um Mitteilung des Eintritts der Rechtskraft ersucht, da mit der Erteilung eine Aberkennung des Status der Asylberechtigten

§ 7Abs. 3 Asyl

G durchgeführt werde. 2.

  1. Mit Schriftsatz vom 26.10.2023 ersuchte die belangte Behörde die MA 35 um Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“ an die BF
  2. Nach Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 45, NAG werde um Mitteilung des Eintritts der Rechtskraft ersucht, da mit der Erteilung eine Aberkennung des Status der Asylberechtigten

Paragraph 7, Absatz 3, AsylG durchgeführt werde. 2.

  1. Gegen die Bescheide der BF2-BF6 vom 30.09.2023 (zugestellt hinsichtlich der BF2-BF4 und des BF6 am 10.10.2023 und am 02.11.2023 beim BF5) wurde durch deren Vertretung am 06.11.2023 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde in vollem Umfang erhoben. Dabei wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die belangte Behörde es unterlassen habe, den Sachverhalt ausreichend zu ermitteln. Weder sei der Sachverhalt, der zur Aberkennung geführt habe, ausreichend ermittelt worden, noch sei ausreichend ermittelt worden, ob bei den BF2-BF6 originäre Fluchtgründe vorliegen oder ob sie einen Schutzstatus von ihrer Mutter ableiten könnten. In beiden Fällen wäre die Folge gewesen, dass der Status von Asylberechtigten nicht aberkannt werde. Auch sei nicht ausreichend ermittelt worden, ob Gründe für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz vorliegen würden. 2.10.
  2. Außer Streit stehe, dass sich die BF2-BF6 nicht in Österreich, sondern mit ihrem Vater in der Russischen Föderation befinden würden. Die belangte Behörde hätte jedoch feststellen müssen, dass sie sich nicht freiwillig in die Russische Föderation begeben hätten, sondern von ihrem Vater rechtswidrig ohne Zustimmung der Kindesmutter in den Herkunftsstaat verbracht worden seien. Diese Feststellung wäre relevant gewesen, weil die vom BFA herangezogenen Endigungsgründe des Art 1 Abschnitt C Z 1 und 4 der GFK Freiwilligkeit voraussetzen würden. Zudem seien zum Gesundheitszustand der BF2-BF6 keine Ermittlungen angestellt worden. Zwar seien vier der fünf Kinder laut letztem Kenntnisstand der BF1 gesund, jedoch leide der BF5 an einer komplexen Erkrankung. Außerdem habe die belangte Behörde auch nicht ermittelt, ob die BF2-BF6 den Status von der BF1 ableiten könnten und wäre es dahingehend notwendig gewesen die BF1 als Zeugin einzuvernehmen. Die BF1 hätte dann angegeben, dass sie im Fall der hypothetischen Rückkehr nach Russland Angst vor ihrem Ex-Ehemann habe. 2.10.
  3. Außer Streit stehe, dass sich die BF2-BF6 nicht in Österreich, sondern mit ihrem Vater in der Russischen Föderation befinden würden. Die belangte Behörde hätte jedoch feststellen müssen, dass sie sich nicht freiwillig in die Russische Föderation begeben hätten, sondern von ihrem Vater rechtswidrig ohne Zustimmung der Kindesmutter in den Herkunftsstaat verbracht worden seien. Diese Feststellung wäre relevant gewesen, weil die vom BFA herangezogenen Endigungsgründe des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer eins und 4 der GFK Freiwilligkeit voraussetzen würden. Zudem seien zum Gesundheitszustand der BF2-BF6 keine Ermittlungen angestellt worden. Zwar seien vier der fünf Kinder laut letztem Kenntnisstand der BF1 gesund, jedoch leide der BF5 an einer komplexen Erkrankung. Außerdem habe die belangte Behörde auch nicht ermittelt, ob die BF2-BF6 den Status von der BF1 ableiten könnten und wäre es dahingehend notwendig gewesen die BF1 als Zeugin einzuvernehmen. Die BF1 hätte dann angegeben, dass sie im Fall der hypothetischen Rückkehr nach Russland Angst vor ihrem Ex-Ehemann habe. 2.10.
  4. Beantragt wurde die ersatzlose Behebung der angefochtenen Bescheide der BF2-BF6 in vollen Umfang, in eventu die Behebung im Umfang der Spruchpunkte II. und III. und die Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten und die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung unter Einvernahme der BF
  5. 2.10.
  6. Beantragt wurde die ersatzlose Behebung der angefochtenen Bescheide der BF2-BF6 in vollen Umfang, in eventu die Behebung im Umfang der Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. und die Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten und die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung unter Einvernahme der BF
  7. 2.
  8. Die Beschwerden und die bezughabenden Verwaltungsakte der BF2-BF6 langten am 13.11.2023 beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) ein und wurden der Gerichtsabteilung W272 zugewiesen. 2.
  9. In einer Stellungnahme der BF1 an die belangte Behörde vom 07.12.2023 wurde (bezugnehmend auf das mit Schriftsatz vom 30.09.2023 eingeräumte Parteiengehör) im Wesentlichen ausgeführt, dass ihre Kinder vom Vater in ihr Herkunftsland entführt worden seien, weshalb die BF1 beim BG eine Kindesentführungssache angestrengt und anhängig gemacht habe. Die BF1 sei eine westlich orientierte Frau, was sich unter anderem daran zeige, dass sie dieses Verfahren gegen ihren Exmann angestrengt habe. Im Falle einer Rückkehr hätte sie mit Verfolgung von Seiten ihres Exmannes zu rechnen, wobei sich aus den Länderinformationen ergebe, dass Behörden im Nordkaukasus in Fällen häuslicher Gewalt nicht willig seien, betroffenen Frauen Schutz zu gewähren. Auf sich allein gestellt könne die BF1 aber nicht für ihren Lebensunterhalt in Tschetschenien sorgen. Durch das Vorgehen gegen ihren Exmann drohe der BF1 eine asylrelevante Verfolgung, weshalb ihr die Asylberechtigung nicht abzuerkennen sei. 2.
  10. Mit Dokumentenvorlage vom 05.01.2024 wurden von der Beschwerdeseite medizinische Unterlagen hinsichtlich des BF5 vorgelegt. 2.
  11. Am 10.04.2024 wurde der BF1 der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ ausgestellt. 2.
  12. Am 02.05.2024 fand vor dem BVwG eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung (hinsichtlich der Rechtssachen der BF2-BF6) im Beisein der BF1 und des Vertreters der BF2-BF6 und einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch statt. Die belangte Behörde hatte sich mit Schreiben jeweils vom 11.04.2024 entschuldigt. 2.
  13. Mit Dokumentenvorlage vom 10.05.2024 wurden von der Beschwerdeseite ein Konvolut an gerichtlichen Beschlüssen, eine Heiratsurkunde und medizinische Unterlagen hinsichtlich des BF5 vorgelegt. 2.
  14. Mit Dokumentenvorlage vom 17.05.2024 wurde von der Beschwerdeseite eine Praktikumsbestätigung betreffend die BF1 und eine Kopie ihres Aufenthaltstitels vorgelegt. 2.
  15. Mit Schriftsatz vom 23.05.2024 ersuchte das BVwG die belangte Behörde bekanntzugeben, ob ein Asylaberkennungsverfahren bei der BF1 erfolgt oder in Bearbeitung sei bzw. wie der Verfahrensstand sei. 2.
  16. Mit Schriftsatz vom 23.05.2024 teilte die belangte Behörde im Wesentlichen mit, dass noch diese Woche ein Bescheid hinsichtlich der BF1 versendet werde. 2.
  17. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 23.05.2024 wurde der BF1 der ihr mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 27.03.2008 zuerkannte Status der Asylberechtigten

§ 7Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 aberkannt und

§ 7Abs. 4 Asyl

G 2005 festgestellt, dass ihr die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.) und ihr

§ 8Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.).2.20. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 23.05.2024 wurde der BF1 der ihr mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 27.03.2008 zuerkannte Status der Asylberechtigten

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aberkannt und

Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 festgestellt, dass ihr die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.) und ihr

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). 2.20.

  1. Begründend führte das BFA in dem Bescheid der BF1 im Wesentlichen aus, dass ihr mit Bescheid vom 27.03.2008 internationaler Schutz im Familienverfahren zu ihrem mittlerweile geschiedenen Ehemann zuerkannt worden sei. Für sie selbst hätten sich im Antragsverfahren keine Fluchtgründe ergeben und für ihre Bezugsperson seien die Verfolgungsgründe bezogen auf das Herkunftsland dauerhaft weggefallen. Im Entscheidungszeitpunkt könne keine aktuelle Gefährdung für die BF1 in der Russischen Föderation festgestellt werden. Rechtlich wurde die Aberkennung bei der BF1 auf den Grund des Art 1 Abschnitt C Z 5 GFK gestützt. Nicht festgestellt hätte werden können, dass sie in ihrem Herkunftsstaat von solchen Verhältnissen betroffen wäre, die dazu führen, dass sie, wenn sie sich dort aufhalte, einem realen Risiko unterworfen wäre, einer Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Gefahr ausgesetzt zu sein oder einer dem
  2. oder
  3. Zusatzprotokoll zur EMRK widerstreitenden Behandlung unterworfen wäre.2.20.
  4. Begründend führte das BFA in dem Bescheid der BF1 im Wesentlichen aus, dass ihr mit Bescheid vom 27.03.2008 internationaler Schutz im Familienverfahren zu ihrem mittlerweile geschiedenen Ehemann zuerkannt worden sei. Für sie selbst hätten sich im Antragsverfahren keine Fluchtgründe ergeben und für ihre Bezugsperson seien die Verfolgungsgründe bezogen auf das Herkunftsland dauerhaft weggefallen. Im Entscheidungszeitpunkt könne keine aktuelle Gefährdung für die BF1 in der Russischen Föderation festgestellt werden. Rechtlich wurde die Aberkennung bei der BF1 auf den Grund des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK gestützt. Nicht festgestellt hätte werden können, dass sie in ihrem Herkunftsstaat von solchen Verhältnissen betroffen wäre, die dazu führen, dass sie, wenn sie sich dort aufhalte, einem realen Risiko unterworfen wäre, einer Artikel 2, oder 3 EMRK widersprechenden Gefahr ausgesetzt zu sein oder einer dem
  5. oder
  6. Zusatzprotokoll zur EMRK widerstreitenden Behandlung unterworfen wäre. 2.
  7. Mit Dokumentenvorlage vom 12.06.2024 wurde von der Beschwerdeseite eine Kopie eines Beschluss über die einvernehmliche Scheidung der BF1 und des Vaters vorgelegt. 2.
  8. Gegen den Bescheid der BF1 vom 23.05.2024 (zugestellt am 04.06.2024) wurde durch die damalige Vertretung der BF1 XXXX am 02.07.2024 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde in vollem Umfang erhoben. Dabei wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die asylberechtigten Kinder der BF1 von deren Vater in ihr Herkunftsland entführt worden seien, weshalb die BF1 beim BG eine Kindesentführungssache anhängig gemacht habe. Die BF1 habe die alleinige Obsorge an dem BF5 und die geteilte Obsorge an den anderen Kindern. Würde die BF1 in ihr Herkunftsland zurückkehren müssen, würde sie ihre Obsorgeberechtigung vor den Behörden ihres Herkunftslandes geltend machen müssen. Zuständig würden die Behörden in Tschetschenien sein. Den Länderinformationen sei zu entnehmen, dass Ehrenmorde in Tschetschenien und im Nordkaukasus verbreitet seien. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 02.05.2024 habe die BF1 ausgeführt, dass sie Angst vor ihrem Ex-Mann habe und er sie bedroht habe. Von daher drohe der BF eine Verfolgungsgefahr für den Fall, dass sie in Tschetschenien ihre Obsorgeberechtigung geltend machen müsse und die Obsorge gegenüber dem Kindsvater durchzusetzen hätte. Als Frau, die ihre Obsorge gegenüber dem Kindsvater durchsetze bzw. ein Kindesentführungsverfahren führe, würde sie von der sie (in Tschetschenien) umgebenden Gesellschaft als anders wahrgenommen und stigmatisiert werden. Von daher komme der Konventionsgrund der sozialen Gruppe der Zugehörigkeit zu jenen Müttern in Betracht, die ihre Obsorge durchsetzen. Beantragt wurde die Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung und die Behebung des Bescheides der BF
  9. 2.
  10. Gegen den Bescheid der BF1 vom 23.05.2024 (zugestellt am 04.06.2024) wurde durch die damalige Vertretung der BF1 römisch 40 am 02.07.2024 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde in vollem Umfang erhoben. Dabei wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die asylberechtigten Kinder der BF1 von deren Vater in ihr Herkunftsland entführt worden seien, weshalb die BF1 beim BG eine Kindesentführungssache anhängig gemacht habe. Die BF1 habe die alleinige Obsorge an dem BF5 und die geteilte Obsorge an den anderen Kindern. Würde die BF1 in ihr Herkunftsland zurückkehren müssen, würde sie ihre Obsorgeberechtigung vor den Behörden ihres Herkunftslandes geltend machen müssen. Zuständig würden die Behörden in Tschetschenien sein. Den Länderinformationen sei zu entnehmen, dass Ehrenmorde in Tschetschenien und im Nordkaukasus verbreitet seien. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 02.05.2024 habe die BF1 ausgeführt, dass sie Angst vor ihrem Ex-Mann habe und er sie bedroht habe. Von daher drohe der BF eine Verfolgungsgefahr für den Fall, dass sie in Tschetschenien ihre Obsorgeberechtigung geltend machen müsse und die Obsorge gegenüber dem Kindsvater durchzusetzen hätte. Als Frau, die ihre Obsorge gegenüber dem Kindsvater durchsetze bzw. ein Kindesentführungsverfahren führe, würde sie von der sie (in Tschetschenien) umgebenden Gesellschaft als anders wahrgenommen und stigmatisiert werden. Von daher komme der Konventionsgrund der sozialen Gruppe der Zugehörigkeit zu jenen Müttern in Betracht, die ihre Obsorge durchsetzen. Beantragt wurde die Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung und die Behebung des Bescheides der BF
  11. 2.
  12. Mit Vollmachtsvorlage vom 12.07.2024 an das BVwG wurde bekanntgegeben, dass die BF1 XXXX Vertetungsvollmacht erteilt habe. 2.
  13. Mit Vollmachtsvorlage vom 12.07.2024 an das BVwG wurde bekanntgegeben, dass die BF1 römisch 40 Vertetungsvollmacht erteilt habe. 2.
  14. Bezugnehmend auf die Vollmachtsvorlage vom 12.07.2024 ersuchte das BVwG die belangte Behörde um Bekanntgabe, wann mit einer Aktenübermittlung hinsichtlich der BF1 gerechnet werden könne. 2.
  15. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt der BF1 langten am 23.07.2024 beim BVwG ein und wurden der Gerichtsabteilung W196 zugewiesen. 2.
  16. Mit Unzuständigkeitseinrede vom 23.07.2024 vermeinte die Leiterin der Gerichtsabteilung W196 infolge Annexität der Rechtssache der BF1 zu den BF2-BF6 für die Rechtssache der BF1 unzuständig zu sein. Daraufhin wurde am gleichen Tag die Rechtssache der BF1 der Gerichtsabteilung W272 zugewiesen. 2.
  17. Mit Schriftsatz vom 28.08.2024 gab XXXX die Zurücklegung der Vollmacht hinsichtlich der BF1 bekannt. 2.
  18. Mit Schriftsatz vom 28.08.2024 gab römisch 40 die Zurücklegung der Vollmacht hinsichtlich der BF1 bekannt. 2.
  19. Mit Schriftsatz vom 04.09.2024 ersuchte das BVwG das BG dahingehend um Amtshilfe, mitzuteilen, ob mit den BF2-BF6 und dem Vater eine Verbindung hergestellt werden konnte, welche Aussagen getätigt wurden und wo die genannten Personen aufhältig sind bzw. wie Kontakt aufgenommen werden kann. Weiters wurde ersucht mitzuteilen, wie der Stand des Obsorgeverfahrens und einer etwaigen Rückführung ist. 2.
  20. In einer Note vom 09.09.2024 teilte das BG mit, dass das Rechtshilfeersuchen nach Russland erst am 17.04.2024 vom Bundesministerium für Justiz weitergeleitet worden sei und aus anderen Verfahren, in denen Zustellungen nach Russland notwendig gewesen wären, bekannt sei, dass mit einer Erledigungsdauer von zumindest einem Jahr gerechnet werden müsse, sodass derzeit noch von einer Urgenz abgesehen werde. Zudem wurde die letzte bekannte der Adresse der BF2-BF6 in Inguschetien bekanntgegeben. Es sei dem Gericht jedoch nicht bekannt, ob die BF2-BF6 dort noch aufhältig seien, da das Rechtshilfeersuchen noch nicht beantwortet worden sei. Das von der BF1 eingeleitete Verfahren nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen sei ebenso wie das Verfahren auf Übertragung der alleinigen Obsorge für die BF2-BF4 und den BF6 weiterhin anhängig, wobei hinsichtlich des Obsorgeverfahrens lediglich die Anhörung der Minderjährigen im Rechthilfeweg ausständig sei. Das Rückführungsverfahren scheitert an der diesbezüglichen Mitwirkung Russlands, das eigentlich bereits 2020 in einem Eilverfahren über die Rückführung zu entscheiden gehabt hätte. 2.
  21. Mit Unzuständigkeitseinrede vom 12.09.2024 vermeinte der Leiter der Gerichtsabteilung W272 für die Rechtssache der BF1 unzuständig zu sein, da aufgrund des Vorbringens der BF1 des Eingriffs in die sexuelle Selbstbestimmung und dem Zweck des Abbaus von Hemmschwellen bei der Schilderung von Eingriffen in die sexuelle Selbstbestimmung, auch erst bei drohenden, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch einen Richter desselben Geschlechtes zu bewirken sei. Eine Unzuständigkeit zu den Akten der BF2-BF6 werde nach Entscheidung des Präsidenten eingebracht. 2.
  22. Am 13.09.2024 wurde die Rechtssache der BF1 dem Präsidenten des BVwG zur Entscheidung über die Zuständigkeit vorgelegt. 2.
  23. Am 03.10.2024 wurde in einer Entscheidung des Präsidenten festgehalten, dass die Rechtssache der BF1 einer unter weiblicher Leitung stehenden Gerichtsabteilung zuzuweisen ist und auch die im Verhältnis der Annexität zu dieser Rechtssache stehenden Rechtssachen dieser Rechtssache folgen. Daraufhin wurde am 04.10.2024 die Rechtssache der BF1 der Gerichtsabteilung W196 zugewiesen. 2.
  24. Mit Unzuständigkeitseinreden vom 10.10.2024 vermeinte der Leiter der Gerichtsabteilung W272 infolge Annexität der Rechtssache der BF2-BF6 zu der Rechtsache der BF1 für die Rechtssachen der BF2-BF6 unzuständig zu sein. Daraufhin wurden am 11.10.2024 die Rechtssachen der BF2-BF6 ebenfalls der Gerichtsabteilung W196 zugewiesen. 2.
  25. Am 18.02.2025 fand vor dem BVwG eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung (hinsichtlich der BF1-BF6) im Beisein der BF1 und des Vertreters der BF1-BF6 und einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch statt. Die belangte Behörde hatte sich mit Schreiben vom 16.01.2025 (BF2) bzw. vom 17.01.2025 (BF1, BF3, BF4, BF5 und BF6) entschuldigt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  26. Feststellungen: 1.
  27. Zur Identität und den persönlichen Verhältnissen der BF1-BF6: Die BF1-BF6 sind Staatsangehörige der Russischen Föderation. Ihre Identitäten stehen fest. Die BF1 ist Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe und des muslimischen Glaubens. Der Vater der BF2-BF6 ist Angehöriger der Volksgruppe der Inguschen und des muslimischen Glaubens. Die BF1 reiste spätestens am 12.12.2004 in das Bundesgebiet ein und stellte an diesem Tag einen Asylantrag. Am XXXX heiratete die BF1 ihren nunmehrigen Ex-Gatten und Vater der BF2-BF6, XXXX , standesamtlich im Bundesgebiet. Daraufhin nahm die BF1 den Namen XXXX an. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 30.11.2007, Zl. XXXX , wurde XXXX , der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Mit Beschluss des BG XXXX vom 07.02.2017, Zl. XXXX , wurde die Ehe von XXXX und der BF1 im Einvernehmen geschieden.Die BF1 reiste spätestens am 12.12.2004 in das Bundesgebiet ein und stellte an diesem Tag einen Asylantrag. Am römisch 40 heiratete die BF1 ihren nunmehrigen Ex-Gatten und Vater der BF2-BF6, römisch 40 , standesamtlich im Bundesgebiet. Daraufhin nahm die BF1 den Namen römisch 40 an. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 30.11.2007, Zl. römisch 40 , wurde römisch 40 , der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Mit Beschluss des BG römisch 40 vom 07.02.2017, Zl. römisch 40 , wurde die Ehe von römisch 40 und der BF1 im Einvernehmen geschieden. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.09.2006, Zl. XXXX , wurde der Asylantrag der BF1 vom 12.12.2004,

§ 7Asyl

G 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Russland

§ 8Abs. 1 Asyl

G 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.) und die BF1

§ 8Abs. 2 Asyl

G 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Russland ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Eine gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde von der BF1 mit Schriftsatz vom 27.06.2007 zurückgezogen. Am 27.06.2007 stellte die BF1 erneut einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.11.2007, Zl. XXXX , wurde der Antrag der BF1 auf internationalen Schutz vom 27.06.2007

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihr

§ 8Abs. 1 Z 1 i

Vm § 34 Abs. 3 AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihr

§ 8Abs. 4 Asyl

G eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 15.04.2008 erteilt (Spruchpunkt III.). Einer gegen den Bescheid vom 26.11.2007 erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 27.03.2008, Zl. XXXX ,

§§ 3, 34 Asyl

G stattgegeben und der BF1 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs. 5 Asyl

G wurde festgestellt, dass der BF1 damit kraft Gesetztes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.09.2006, Zl. römisch 40 , wurde der Asylantrag der BF1 vom 12.12.2004,

Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Russland

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.) und die BF1

Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Russland ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Eine gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde von der BF1 mit Schriftsatz vom 27.06.2007 zurückgezogen. Am 27.06.2007 stellte die BF1 erneut einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.11.2007, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag der BF1 auf internationalen Schutz vom 27.06.2007

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und ihr

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihr

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 15.04.2008 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Einer gegen den Bescheid vom 26.11.2007 erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 27.03.2008, Zl. römisch 40 ,

Paragraphen 3, 34, AsylG stattgegeben und der BF1 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wurde festgestellt, dass der BF1 damit kraft Gesetztes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Am XXXX wurde der mittlerweile volljährige BF2 im Bundesgebiet geboren. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.01.2007, Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF2 auf internationalen Schutz vom 28.12.2006

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihm

§ 8Abs. 1 Z 1 i

Vm § 34 Abs. 3 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm

§ 8Abs. 4 Asyl

G eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 15.04.2007 erteilt (Spruchpunkt III.). Einer gegen den Bescheid vom 29.01.2007 erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 30.11.2007, Zl. XXXX ,

§§ 3, 34 Asyl

G stattgegeben und dem BF2 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs. 5 Asyl

G wurde festgestellt, dass dem BF2 damit kraft Gesetztes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Am römisch 40 wurde der mittlerweile volljährige BF2 im Bundesgebiet geboren. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.01.2007, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des BF2 auf internationalen Schutz vom 28.12.2006

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und ihm

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 15.04.2007 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Einer gegen den Bescheid vom 29.01.2007 erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 30.11.2007, Zl. römisch 40 ,

Paragraphen 3, 34, AsylG stattgegeben und dem BF2 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wurde festgestellt, dass dem BF2 damit kraft Gesetztes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Am XXXX wurde die BF3 im Bundesgebiet geboren. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.09.2008, Zl. XXXX , wurde dem Antrag der BF3 auf internationalen Schutz vom 09.09.2008 stattgegeben und ihr

§ 3i

Vm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs. 5 Asyl

G wurde festgestellt, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Am römisch 40 wurde die BF3 im Bundesgebiet geboren. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.09.2008, Zl. römisch 40 , wurde dem Antrag der BF3 auf internationalen Schutz vom 09.09.2008 stattgegeben und ihr

Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wurde festgestellt, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Am XXXX wurde die BF4 im Bundesgebiet geboren. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.09.2011, Zl. XXXX , wurde dem Antrag der BF4 auf internationalen Schutz vom 02.09.2011 stattgegeben und ihr

§ 3i

Vm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs. 5 Asyl

G wurde festgestellt, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Am römisch 40 wurde die BF4 im Bundesgebiet geboren. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.09.2011, Zl. römisch 40 , wurde dem Antrag der BF4 auf internationalen Schutz vom 02.09.2011 stattgegeben und ihr

Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wurde festgestellt, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Am XXXX wurde der BF5 im Bundesgebiet geboren. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 14.02.2014, Zl. XXXX , wurde dem Antrag des BF5 auf internationalen Schutz vom 02.01.2014 stattgegeben und ihm

§ 3i

Vm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs. 5 Asyl

G wurde festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Am römisch 40 wurde der BF5 im Bundesgebiet geboren. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 14.02.2014, Zl. römisch 40 , wurde dem Antrag des BF5 auf internationalen Schutz vom 02.01.2014 stattgegeben und ihm

Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wurde festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Am XXXX wurde der BF6 im Bundesgebiet geboren. Mit Bescheid des BFA vom 09.03.2015, Zl. XXXX , wurde dem Antrag des BF6 auf internationalen Schutz vom 29.01.2015 stattgegeben und ihm

§ 3i

Vm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs. 5 Asyl

G wurde festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Am römisch 40 wurde der BF6 im Bundesgebiet geboren. Mit Bescheid des BFA vom 09.03.2015, Zl. römisch 40 , wurde dem Antrag des BF6 auf internationalen Schutz vom 29.01.2015 stattgegeben und ihm

Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wurde festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Der BF2, die BF3, die BF4 und der BF6 leben seit Dezember 2019 und der BF5 seit März 2021 bei der Familie väterlicherseits in der Russischen Föderation bzw. Inguschetien. Die BF2-BF6 verfügen im Entscheidungszeitpunkt über keinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet. Es ist davon auszugehen, dass die BF2-BF6 mit der tschetschenischen bzw. russischen Sprache bzw. der tschetschenischen/russischen Kultur vertraut gemacht wurden. Die BF1 ist in der Stadt Novosibirsk geboren, ist in der Russischen Föderation bzw. Tschetschenien aufgewachsen und hat dort bis 2004 gelebt. Sie hat in der Russischen Föderation die Grundschule und eine Berufsschule besucht. Ihre Wohnadresse in der Russischen Föderation bzw. Tschetschenien war in der Stadt XXXX . Sie spricht Tschetschenisch und Russisch auf muttersprachlichem Niveau und ein wenig Deutsch. Die BF1 ist mit der tschetschenischen/russischen Kultur vertraut. Sie verfügt über familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat. Die BF1 hat bei einer Drogeriekette ein Praktikum in Österreich absolviert und hat in Österreich bei verschiedenen Firmen gearbeitet.Die BF1 ist in der Stadt Novosibirsk geboren, ist in der Russischen Föderation bzw. Tschetschenien aufgewachsen und hat dort bis 2004 gelebt. Sie hat in der Russischen Föderation die Grundschule und eine Berufsschule besucht. Ihre Wohnadresse in der Russischen Föderation bzw. Tschetschenien war in der Stadt römisch 40 . Sie spricht Tschetschenisch und Russisch auf muttersprachlichem Niveau und ein wenig Deutsch. Die BF1 ist mit der tschetschenischen/russischen Kultur vertraut. Sie verfügt über familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat. Die BF1 hat bei einer Drogeriekette ein Praktikum in Österreich absolviert und hat in Österreich bei verschiedenen Firmen gearbeitet. Die BF1-BF4 und der BF6 sind gesund. 2016 erfolgte beim BF5 ein operativer Verschluss eines Ventrikelseptumdefektes mit Patch. Dem BF5 wurden 2017 angeborene Fehlbildungssyndrome, die vorwiegend mit Kleinwuchs einhergehen (Wiedemann Steiner Syndrom), sonstige Entwicklungsstörungen des Sprechens oder der Sprache, sonstige Hypertrichose (Wiedemann Steiner Syndrom), kombinierte umschriebene Entwicklungsstörungen (Wiedemann Steiner Syndrom), eine angeborene Aortenklappeninsuffizienz (Wiedemann Steiner Syndrom), ein Immundefekt, nicht näher beziechnet (Wiedemann Steiner Syndrom) und ein Ventrikelseptumdefekt (Wiedemann Steiner Syndrom), sowie kleine kongenitale Anomalien im Rahmen des Wiedemann Steiner Syndroms mit XXXX diagnostiziert. Der BF5 leidet an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten und ist bis auf die obigen Diagnosen gesund. Die BF1-BF4 und der BF6 sind gesund. 2016 erfolgte beim BF5 ein operativer Verschluss eines Ventrikelseptumdefektes mit Patch. Dem BF5 wurden 2017 angeborene Fehlbildungssyndrome, die vorwiegend mit Kleinwuchs einhergehen (Wiedemann Steiner Syndrom), sonstige Entwicklungsstörungen des Sprechens oder der Sprache, sonstige Hypertrichose (Wiedemann Steiner Syndrom), kombinierte umschriebene Entwicklungsstörungen (Wiedemann Steiner Syndrom), eine angeborene Aortenklappeninsuffizienz (Wiedemann Steiner Syndrom), ein Immundefekt, nicht näher beziechnet (Wiedemann Steiner Syndrom) und ein Ventrikelseptumdefekt (Wiedemann Steiner Syndrom), sowie kleine kongenitale Anomalien im Rahmen des Wiedemann Steiner Syndroms mit römisch 40 diagnostiziert. Der BF5 leidet an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten und ist bis auf die obigen Diagnosen gesund. Die BF1-BF6 sind strafrechtlich unbescholten. Mit Bescheid des BFA vom 29.09.2021, Zl. XXXX , wurde dem Vater der mit Bescheid vom 30.11.2007, Zl. XXXX , zuerkannte Status des Asylberechtigten

§ 7Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft

§ 7Abs. 4 Asyl

G kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Ihm wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 1 Z 2 Asyl

G nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 4 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 3 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation

§ 46

FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde die Frist für seine freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Z 6 FPG wurde ein Einreiseverbot befristet auf die Dauer von einem Jahr erlassen (Spruchpunkt VII.). Dieser Bescheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Mit Bescheid des BFA vom 29.09.2021, Zl. römisch 40 , wurde dem Vater der mit Bescheid vom 30.11.2007, Zl. römisch 40 , zuerkannte Status des Asylberechtigten

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft

Paragraph 7, Absatz 4, AsylG kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.). Ihm wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation

Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für seine freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG wurde ein Einreiseverbot befristet auf die Dauer von einem Jahr erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Dieser Bescheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Mit den angefochtenen Bescheiden des BFA vom 30.09.2023 wurde den BF2-BF6 der ihnen mit Bescheiden des Unabhängigen Bundesasylsenats (BF2) bzw. Bundesasylamts (BF3 und BF4) bzw. BFA (BF5 und BF6) vom 30.11.2007 (BF2), 23.09.2008 (BF3), 14.09.2011 (BF4), 14.02.2014 (BF5) und 09.03.2015 (BF6) jeweils zuerkannte Status des Asylberechtigten

§ 7Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 aberkannt und

§ 7Abs. 4 Asyl

G 2005 festgestellt, dass ihnen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.); weiters wurde ihnen

§ 8Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihnen keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 erteilt (Spruchpunkt III.). Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 23.05.2024 wurde der BF1 der ihr mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 27.03.2008 zuerkannte Status der Asylberechtigten

§ 7Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 aberkannt und

§ 7Abs. 4 Asyl

G 2005 festgestellt, dass ihr die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.) und ihr

§ 8Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Dagegen brachten die BF1-BF6 fristgerecht Beschwerde ein. Der BF1 wurde am 10.04.2024 der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ erteilt.Mit den angefochtenen Bescheiden des BFA vom 30.09.2023 wurde den BF2-BF6 der ihnen mit Bescheiden des Unabhängigen Bundesasylsenats (BF2) bzw. Bundesasylamts (BF3 und BF4) bzw. BFA (BF5 und BF6) vom 30.11.2007 (BF2), 23.09.2008 (BF3), 14.09.2011 (BF4), 14.02.2014 (BF5) und 09.03.2015 (BF6) jeweils zuerkannte Status des Asylberechtigten

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aberkannt und

Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 festgestellt, dass ihnen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.); weiters wurde ihnen

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihnen keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 23.05.2024 wurde der BF1 der ihr mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 27.03.2008 zuerkannte Status der Asylberechtigten

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aberkannt und

Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 festgestellt, dass ihr die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.) und ihr

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Dagegen brachten die BF1-BF6 fristgerecht Beschwerde ein. Der BF1 wurde am 10.04.2024 der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ erteilt. 1.

  1. Zu den Fluchtgründen und zur Rückkehrsituation der BF1-BF6: Die Umstände, auf Grund derer XXXX als Flüchtling anerkannt worden ist, bestehen nicht mehr. Die Lage im Herkunftsstaat der BF1-BF6 hat sich seit Zuerkennung des Status des Asylberechtigten maßgeblich und nachhaltig geändert.Die Umstände, auf Grund derer römisch 40 als Flüchtling anerkannt worden ist, bestehen nicht mehr. Die Lage im Herkunftsstaat der BF1-BF6 hat sich seit Zuerkennung des Status des Asylberechtigten maßgeblich und nachhaltig geändert. Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF2-BF6 in der Russischen Föderation mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevanten Übergriffen ausgesetzt sind. Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF1 bei einer Rückkehr in die Russische Föderation bzw. nach Tschetschenien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevanten Übergriffen ausgesetzt wäre. Die BF1-BF6 konnten nicht glaubhaft dartun, dass ihnen in der Russischen Föderation mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Verfolgung wegen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten, seitens der Behörden oder privater Personen, drohen würde. Die BF1-BF6 laufen nicht konkret Gefahr, in ihrem Herkunftsstaat der Folter, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe beziehungsweise der Todesstrafe unterworfen zu werden oder in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Notlage zu geraten. 1.
  2. Zur maßgeblichen Situation in der Russischen Föderation: Hierzu werden auszugsweise aktuelle Berichte der Staatendokumentation des BFA zur Lage in der Russischen Föderation respektive in Tschetschenien (Version 15 vom 16.12.2024) wiedergegeben: „[…] Politische Lage Letzte Änderung 2024-12-16 16:02 Russland ist eine Präsidialrepublik mit föderativem Staatsaufbau (AA 1.10.2024a). Das Regierungssystem Russlands wird als undemokratisch (autokratisch) bzw. autoritär eingestuft (BS 2024; vgl. EIU 2024, UNIG-VDI 3.2024, FH 11.4.2024, Russland-Analysen/Ennker 20.6.2022). Der Europarat bezeichnet Russland als eine De-facto-Diktatur (CoE 18.3.2024). Die in der Verfassung der Russischen Föderation vorgesehene Gewaltenteilung (Verfassung RUSS 6.10.2022; vgl. AA 1.10.2024b) ist de facto stark eingeschränkt (AA 1.10.2024b; vgl. BS 2024). Das politische System ist zentral auf den Präsidenten ausgerichtet (AA 2.8.2024; vgl. FH 2024, Russland-Analysen/Ennker 20.6.2022), was durch den Begriff der Machtvertikale ausgedrückt wird (SWP/Fischer 19.4.2022). Mit der Machtvertikale kontrolliert der Präsident den Regierungsvorsitzenden (Premierminister), die Ministerien sowie die föderalen und regionalen Verwaltungen (Russland-Analysen/Partlett 14.5.2024).

der Verfassung der Russischen Föderation ernennt der Staatspräsident (nach Bestätigung durch die Staatsduma) den Regierungsvorsitzenden und entlässt ihn. Der Präsident leitet den Sicherheitsrat der Russischen Föderation und schlägt dem Föderationsrat die neuen Mitglieder der Höchstgerichte vor. Darüber hinaus ernennt und entlässt der Präsident die Vertreter im Föderationsrat, bringt Gesetzesentwürfe ein, löst die Staatsduma auf und ruft den Kriegszustand aus. Der Präsident bestimmt die grundlegende Ausrichtung der Innen- und Außenpolitik (Verfassung RUSS 6.10.2022). Seit dem Jahr 2000 wird das Präsidentenamt (mit einer Unterbrechung von 2008 bis 2012) von Wladimir Putin bekleidet (BS 2024). Der Präsident der Russischen Föderation wird laut der Verfassung für eine Amtszeit von sechs Jahren von den Bürgern direkt gewählt (Verfassung RUSS 6.10.2022). Die letzte Präsidentschaftswahl fand von 15.-17.3.2024 statt.

der Zentralen Wahlkommission ging Wladimir Putin mit 87,28 % der abgegebenen Stimmen als Sieger der Präsidentenwahl hervor. Die anderen drei Präsidentschaftskandidaten erzielten folgendes Wahlergebnis (RIA Nowosti 21.3.2024):Russland ist eine Präsidialrepublik mit föderativem Staatsaufbau (AA 1.10.2024a). Das Regierungssystem Russlands wird als undemokratisch (autokratisch) bzw. autoritär eingestuft (BS 2024; vergleiche EIU 2024, UNIG-VDI 3.2024, FH 11.4.2024, Russland-Analysen/Ennker 20.6.2022). Der Europarat bezeichnet Russland als eine De-facto-Diktatur (CoE 18.3.2024). Die in der Verfassung der Russischen Föderation vorgesehene Gewaltenteilung (Verfassung RUSS 6.10.2022; vergleiche AA 1.10.2024b) ist de facto stark eingeschränkt (AA 1.10.2024b; vergleiche BS 2024). Das politische System ist zentral auf den Präsidenten ausgerichtet (AA 2.8.2024; vergleiche FH 2024, Russland-Analysen/Ennker 20.6.2022), was durch den Begriff der Machtvertikale ausgedrückt wird (SWP/Fischer 19.4.2022). Mit der Machtvertikale kontrolliert der Präsident den Regierungsvorsitzenden (Premierminister), die Ministerien sowie die föderalen und regionalen Verwaltungen (Russland-Analysen/Partlett 14.5.2024).

der Verfassung der Russischen Föderation ernennt der Staatspräsident (nach Bestätigung durch die Staatsduma) den Regierungsvorsitzenden und entlässt ihn. Der Präsident leitet den Sicherheitsrat der Russischen Föderation und schlägt dem Föderationsrat die neuen Mitglieder der Höchstgerichte vor. Darüber hinaus ernennt und entlässt der Präsident die Vertreter im Föderationsrat, bringt Gesetzesentwürfe ein, löst die Staatsduma auf und ruft den Kriegszustand aus. Der Präsident bestimmt die grundlegende Ausrichtung der Innen- und Außenpolitik (Verfassung RUSS 6.10.2022). Seit dem Jahr 2000 wird das Präsidentenamt (mit einer Unterbrechung von 2008 bis 2012) von Wladimir Putin bekleidet (BS 2024). Der Präsident der Russischen Föderation wird laut der Verfassung für eine Amtszeit von sechs Jahren von den Bürgern direkt gewählt (Verfassung RUSS 6.10.2022). Die letzte Präsidentschaftswahl fand von 15.-17.3.2024 statt.

der Zentralen Wahlkommission ging Wladimir Putin mit 87,28 % der abgegebenen Stimmen als Sieger der Präsidentenwahl hervor. Die anderen drei Präsidentschaftskandidaten erzielten folgendes Wahlergebnis (RIA Nowosti 21.3.2024): Nikolaj Charitonow: 4,31 % Wladislaw Dawankow: 3,85 % Leonid Sluzkij: 3,20 % Nikolaj Charitonow gehört der Kommunistischen Partei an (KPRF o.D.), Wladislaw Dawankow der Partei Neue Leute (PNL o.D.), und Leonid Sluzkij ist Vorsitzender der Liberal-Demokratischen Partei (Duma o.D.). Echte Oppositionskandidaten wurden nicht zugelassen (BAMF 18.3.2024). Zahlreiche Kandidaten wurden ausgeschlossen, darunter auch Personen, welche sich gegen den Ukraine-Krieg ausgesprochen hatten (Rat der EU 22.4.2024). Insgesamt hatten 15 Personen die Kandidatur beantragt (SWP/Fischer 6.3.2024). Die Wahlbeteiligung lag laut der Zentralen Wahlkommission bei 77,49 % (RIA Nowosti 21.3.2024). Die Möglichkeit einer elektronischen Stimmabgabe (NGE 19.3.2024) in mehreren Regionen, trug zur Intransparenz bei (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024). Die „Präsidentenwahl“ fand auch im von Russland besetzten Teil der Ukraine statt (Rat der EU 22.4.2024; vgl. CoE 18.3.2024). Es kam zu massiven Wahlmanipulationen (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024; vgl. SWP/Fischer 6.3.2024, NGE 19.3.2024, KR 21.3.2024), Druck auf Wähler, Verletzungen des Wahlgeheimnisses (Golos 18.3.2024),sowie großangelegten Fälschungen bei der Abgabe der Stimmen, deren Auszählung und Dokumentation (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024). Die Wahl, begleitet von zahlreichen Protestaktionen, war weder frei noch fair (BAMF 18.3.2024). Die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) wurde von Russland zur Beobachtung der Präsidentenwahl 2024 nicht eingeladen (OSCE/ODIHR 29.1.2024), wodurch eine unparteiische und unabhängige Beurteilung der Wahl verwehrt wurde (Rat der EU 22.4.2024).Nikolaj Charitonow gehört der Kommunistischen Partei an (KPRF o.D.), Wladislaw Dawankow der Partei Neue Leute (PNL o.D.), und Leonid Sluzkij ist Vorsitzender der Liberal-Demokratischen Partei (Duma o.D.). Echte Oppositionskandidaten wurden nicht zugelassen (BAMF 18.3.2024). Zahlreiche Kandidaten wurden ausgeschlossen, darunter auch Personen, welche sich gegen den Ukraine-Krieg ausgesprochen hatten (Rat der EU 22.4.2024). Insgesamt hatten 15 Personen die Kandidatur beantragt (SWP/Fischer 6.3.2024). Die Wahlbeteiligung lag laut der Zentralen Wahlkommission bei 77,49 % (RIA Nowosti 21.3.2024). Die Möglichkeit einer elektronischen Stimmabgabe (NGE 19.3.2024) in mehreren Regionen, trug zur Intransparenz bei (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024). Die „Präsidentenwahl“ fand auch im von Russland besetzten Teil der Ukraine statt (Rat der EU 22.4.2024; vergleiche CoE 18.3.2024). Es kam zu massiven Wahlmanipulationen (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024; vergleiche SWP/Fischer 6.3.2024, NGE 19.3.2024, KR 21.3.2024), Druck auf Wähler, Verletzungen des Wahlgeheimnisses (Golos 18.3.2024),sowie großangelegten Fälschungen bei der Abgabe der Stimmen, deren Auszählung und Dokumentation (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024). Die Wahl, begleitet von zahlreichen Protestaktionen, war weder frei noch fair (BAMF 18.3.2024). Die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) wurde von Russland zur Beobachtung der Präsidentenwahl 2024 nicht eingeladen (OSCE/ODIHR 29.1.2024), wodurch eine unparteiische und unabhängige Beurteilung der Wahl verwehrt wurde (Rat der EU 22.4.2024). Regierungsvorsitzender ist Michail Mischustin (Premierminister RUSS o.D.). Die Regierungsarbeit ist wenig transparent (FH 2024). Regierungskritiker sind Schikane und Festnahmen ausgesetzt (BS 2024). Die Verfassung der Russischen Föderation wurde per Referendum am 12.12.1993 angenommen. Am 1.7.2020 fand eine Volksabstimmung über eine Verfassungsreform statt (Verfassung RUSS 4.7.2020). Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65 % der Stimmberechtigten stimmten laut russischer Wahlkommission knapp 78 % für und mehr als 21 % gegen die Verfassungsänderungen (KAS/Kunze 7.2020; vgl. BPB 2.7.2020). Die Verfassungsänderungen ermöglichten Putin, für zwei weitere Amtsperioden als Präsident zu kandidieren. Diese Regelung gilt nur für Putin und nicht für andere zukünftige Präsidenten (FH 2024). Unter anderem erhält durch die Verfassungsreform

(2020)das russische Recht Vorrang vor internationalem Recht. Weitere Verfassungsänderungen betreffen beispielsweise die Betonung traditioneller Familienwerte sowie die Definition Russlands als Sozialstaat. Dies verleiht der Verfassung einen sozial-konservativen Anstrich (KAS/Kunze 7.2020; vgl. Verfassung RUSS 4.7.2020). Die Verfassungsreform und der Verlauf der Volksabstimmung sorgten für Kritik (KAS/Kunze 7.2020).Regierungsvorsitzender ist Michail Mischustin (Premierminister RUSS o.D.). Die Regierungsarbeit ist wenig transparent (FH 2024). Regierungskritiker sind Schikane und Festnahmen ausgesetzt (BS 2024). Die Verfassung der Russischen Föderation wurde per Referendum am 12.12.1993 angenommen. Am 1.7.2020 fand eine Volksabstimmung über eine Verfassungsreform statt (Verfassung RUSS 4.7.2020). Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65 % der Stimmberechtigten stimmten laut russischer Wahlkommission knapp 78 % für und mehr als 21 % gegen die Verfassungsänderungen (KAS/Kunze 7.2020; vergleiche BPB 2.7.2020). Die Verfassungsänderungen ermöglichten Putin, für zwei weitere Amtsperioden als Präsident zu kandidieren. Diese Regelung gilt nur für Putin und nicht für andere zukünftige Präsidenten (FH 2024). Unter anderem erhält durch die Verfassungsreform
(2020)das russische Recht Vorrang vor internationalem Recht. Weitere Verfassungsänderungen betreffen beispielsweise die Betonung traditioneller Familienwerte sowie die Definition Russlands als Sozialstaat. Dies verleiht der Verfassung einen sozial-konservativen Anstrich (KAS/Kunze 7.2020; vergleiche Verfassung RUSS 4.7.2020). Die Verfassungsreform und der Verlauf der Volksabstimmung sorgten für Kritik (KAS/Kunze 7.2020). Das Parlament (Föderalversammlung) besteht aus zwei Kammern, dem Föderationsrat und der Staatsduma. Die Mitglieder des Föderationsrates werden für eine Amtszeit von sechs Jahren ernannt (mit Ausnahme der auf Lebenszeit ernannten Mitglieder). Zu den Kompetenzen des Föderationsrats gehören laut Verfassung die Bestätigung des präsidentiellen Erlasses über die Verhängung des Ausnahme- und Kriegszustands sowie die Amtsenthebung des Präsidenten. Die 450 Duma-Abgeordneten werden für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt (Verfassung RUSS 6.10.2022). Es gibt eine Fünfprozenthürde (OSCE/ODIHR 25.6.2021; vgl. RIA Nowosti 6.10.2021). Die Hälfte der Duma-Mitglieder wird durch Verhältniswahlsystem (Parteilisten), die andere Hälfte durch Einerwahlkreise (Direktmandat) gewählt (FH 2024; vgl. Russland-Analysen/ Tkacheva 1.10.2021, KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021). Die letzten Dumawahlen im September 2021 waren laut Wahlbeobachtern und unabhängigen Medien von zahlreichen Unregelmäßigkeiten gekennzeichnet (FH 24.2.2022; vgl. Russland-Analysen/Tkacheva 1.10.2021, KAS/Kunze/ Salvador 21.9.2021), darunter Stimmenkauf, Druck auf Wähler (FH 24.2.2022), Fälschung von Wahlprotokollen und Einwerfen zusätzlicher Stimmzettel in die Wahlurnen (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021). Im Allgemeinen ist Wahlbetrug weitverbreitet (BS 2024). Die Wahlbeteiligung bei der letzten Dumawahl betrug52 % (FH 2023; vgl. RIANowosti 6.10.2021). Mit großem Vorsprung gewann die Regierungspartei Einiges Russland die Wahl, so das offizielle Wahlergebnis (FH 24.2.2022). Die Partei Einiges Russland verfügt über eine Zweidrittelmehrheit im Parlament, welche zur Durchsetzung von Verfassungsänderungen erforderlich ist. Vier weiteren Parteien gelang der Einzug ins Parlament, welche allesamt als Kreml-treue „System-Opposition“ bezeichnet werden (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021). Viele regimekritische Kandidaten waren von der Wahl ausgeschlossen worden (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021; vgl. Russland-Analysen/Tkacheva 1.10.2021). Anti-System-Oppositionsbewegungen wurden verboten bzw. zur Selbstauflösung gezwungen (KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021). Eine echte Opposition fehlt (FH 11.4.2024). Neue politische Parteien können faktisch nur dann registriert werden, wenn sie die Unterstützung der Präsidialadministration genießen (AA 2.8.2024). Aktuell sieht die Sitzverteilung der Parteien in der Staatsduma folgendermaßen aus (Duma o.D.):Das Parlament (Föderalversammlung) besteht aus zwei Kammern, dem Föderationsrat und der Staatsduma. Die Mitglieder des Föderationsrates werden für eine Amtszeit von sechs Jahren ernannt (mit Ausnahme der auf Lebenszeit ernannten Mitglieder). Zu den Kompetenzen des Föderationsrats gehören laut Verfassung die Bestätigung des präsidentiellen Erlasses über die Verhängung des Ausnahme- und Kriegszustands sowie die Amtsenthebung des Präsidenten. Die 450 Duma-Abgeordneten werden für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt (Verfassung RUSS 6.10.2022). Es gibt eine Fünfprozenthürde (OSCE/ODIHR 25.6.2021; vergleiche RIA Nowosti 6.10.2021). Die Hälfte der Duma-Mitglieder wird durch Verhältniswahlsystem (Parteilisten), die andere Hälfte durch Einerwahlkreise (Direktmandat) gewählt (FH 2024; vergleiche Russland-Analysen/ Tkacheva 1.10.2021, KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021). Die letzten Dumawahlen im September 2021 waren laut Wahlbeobachtern und unabhängigen Medien von zahlreichen Unregelmäßigkeiten gekennzeichnet (FH 24.2.2022; vergleiche Russland-Analysen/Tkacheva 1.10.2021, KAS/Kunze/ Salvador 21.9.2021), darunter Stimmenkauf, Druck auf Wähler (FH 24.2.2022), Fälschung von Wahlprotokollen und Einwerfen zusätzlicher Stimmzettel in die Wahlurnen (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021). Im Allgemeinen ist Wahlbetrug weitverbreitet (BS 2024). Die Wahlbeteiligung bei der letzten Dumawahl betrug52 % (FH 2023; vergleiche RIANowosti 6.10.2021). Mit großem Vorsprung gewann die Regierungspartei Einiges Russland die Wahl, so das offizielle Wahlergebnis (FH 24.2.2022). Die Partei Einiges Russland verfügt über eine Zweidrittelmehrheit im Parlament, welche zur Durchsetzung von Verfassungsänderungen erforderlich ist. Vier weiteren Parteien gelang der Einzug ins Parlament, welche allesamt als Kreml-treue „System-Opposition“ bezeichnet werden (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021). Viele regimekritische Kandidaten waren von der Wahl ausgeschlossen worden (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021; vergleiche Russland-Analysen/Tkacheva 1.10.2021). Anti-System-Oppositionsbewegungen wurden verboten bzw. zur Selbstauflösung gezwungen (KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021). Eine echte Opposition fehlt (FH 11.4.2024). Neue politische Parteien können faktisch nur dann registriert werden, wenn sie die Unterstützung der Präsidialadministration genießen (AA 2.8.2024). Aktuell sieht die Sitzverteilung der Parteien in der Staatsduma folgendermaßen aus (Duma o.D.): • Einiges Russland (Edinaja Rossija): 322 Sitze (Parteivorsitzender Wladimir Wasilew) • Kommunistische Partei der Russischen Föderation (KPRF): 57 Sitze (Parteivorsitzender Gennadij Sjuganow) • Sozialistische Partei „Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit“ (Sprawedliwaja Rossija - Patrioty - Sa Prawdu): 28 Sitze (Parteivorsitzender Sergej Mironow) • Liberal-Demokratische Partei Russlands (LDPR): 23 Sitze (Parteivorsitzender Leonid Sluzkij) • Neue Leute (Nowye Ljudi): 15 Sitze (Parteivorsitzender Alexej Netschaew) • Zwei Duma-Abgeordnete gehören keiner Fraktion an. • Drei Abgeordnetenmandate sind derzeit unbesetzt (Duma o.D.). Die LDPR ist antiliberal-nationalistisch (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021) und rechtspopulistisch ausgerichtet. Die Partei Neue Leute wurde im Jahr 2020 gegründet und ist eine liberale Mitte-Rechts-Partei. Die Partei „Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit“ vertritt sozialpatriotische Inhalte (KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021). Die föderale (föderative) Struktur der Russischen Föderation ist in der Verfassung festgeschrieben. Der Status von Föderationssubjekten kann in beiderseitigem Einvernehmen zwischen der Russischen Föderation und dem betreffenden Föderationssubjekt im Einklang mit dem föderalen Verfassungsgesetz geändert werden (Verfassung RUSS 6.10.2022). Russland besteht aus 83 Föderationssubjekten. Föderationssubjekte verfügen über eine eigene Legislative und Exekutive, sind aber weitgehend vom föderalen Zentrum abhängig (AA 1.10.2024b). Es besteht ein Trend der zunehmenden Zentralisierung des russischen Staates (ZOiS/Klimovich 3.11.2021; vgl. FH 24.5.2023). Moskau sichert sich die Unterstützung der regionalen Eliten durch gezielte Zugeständnisse (ZOiS/Klimovich 3.11.2021).Die föderale (föderative) Struktur der Russischen Föderation ist in der Verfassung festgeschrieben. Der Status von Föderationssubjekten kann in beiderseitigem Einvernehmen zwischen der Russischen Föderation und dem betreffenden Föderationssubjekt im Einklang mit dem föderalen Verfassungsgesetz geändert werden (Verfassung RUSS 6.10.2022). Russland besteht aus 83 Föderationssubjekten. Föderationssubjekte verfügen über eine eigene Legislative und Exekutive, sind aber weitgehend vom föderalen Zentrum abhängig (AA 1.10.2024b). Es besteht ein Trend der zunehmenden Zentralisierung des russischen Staates (ZOiS/Klimovich 3.11.2021; vergleiche FH 24.5.2023). Moskau sichert sich die Unterstützung der regionalen Eliten durch gezielte Zugeständnisse (ZOiS/Klimovich 3.11.2021). Die 2014 von Russland durchgeführte Annexion der ukrainischen Schwarzmeerhalbinsel Krim und der Stadt Sewastopol ist völkerrechtswidrig und international nicht anerkannt (AA 1.10.2024b). Im Februar 2022 begann Russland mit der Führung eines großflächigen Angriffskriegs gegen die Ukraine (CoE-PACE 22.6.2023; vgl. UNGA 18.3.2022). Im September 2022 fanden in den beiden ukrainischen „Volksrepubliken“ Donezk und Luhansk sowie in den von Russland besetzten ukrainischen Regionen Cherson und Saporischschja „Referenden“ über eine Eingliederung in die Russische Föderation statt. Laut den offiziellen Wahlergebnissen stimmten in der „Volksrepublik“ Donezk 99,23 % der Wähler für einen Beitritt, in der „Volksrepublik“ Luhansk 98,42 %, in Cherson 87,05 % und in Saporischschja 93,11 % (Lenta 27.9.2022). Diese Scheinreferenden werden von den Vereinten Nationen als völkerrechtswidrig bezeichnet. Die Abstimmung fand nicht nur in Wahllokalen statt, sondern prorussische De-facto-Behörden gingen außerdem mit den Wahlurnen und in Begleitung von Soldaten von Tür zu Tür (UN News 27.9.2022b). Die „Stimmabgabe“ erfolgte unter Zwang und Zeitdruck (Rat der EU 28.9.2022). Demokratische Mindeststandards wurden nicht eingehalten (Standard 30.9.2022). Die „Referenden“ missachteten die ukrainische Verfassung sowie Gesetze und spiegeln nicht den Willen der Bevölkerung wider (UN News 27.9.2022b). Im Kreml in Moskau fand am 30.9.2022 die Unterzeichnung der Verträge zur Russland-Eingliederung der ukrainischen „Volksrepubliken“ Donezk und Luhansk sowie der Regionen Saporischschja und Cherson statt (Kreml 30.9.2022). International wird die Annexion dieser vier ukrainischen Gebiete nicht anerkannt (UNGA 13.10.2022).Die 2014 von Russland durchgeführte Annexion der ukrainischen Schwarzmeerhalbinsel Krim und der Stadt Sewastopol ist völkerrechtswidrig und international nicht anerkannt (AA 1.10.2024b). Im Februar 2022 begann Russland mit der Führung eines großflächigen Angriffskriegs gegen die Ukraine (CoE-PACE 22.6.2023; vergleiche UNGA 18.3.2022). Im September 2022 fanden in den beiden ukrainischen „Volksrepubliken“ Donezk und Luhansk sowie in den von Russland besetzten ukrainischen Regionen Cherson und Saporischschja „Referenden“ über eine Eingliederung in die Russische Föderation statt. Laut den offiziellen Wahlergebnissen stimmten in der „Volksrepublik“ Donezk 99,23 % der Wähler für einen Beitritt, in der „Volksrepublik“ Luhansk 98,42 %, in Cherson 87,05 % und in Saporischschja 93,11 % (Lenta 27.9.2022). Diese Scheinreferenden werden von den Vereinten Nationen als völkerrechtswidrig bezeichnet. Die Abstimmung fand nicht nur in Wahllokalen statt, sondern prorussische De-facto-Behörden gingen außerdem mit den Wahlurnen und in Begleitung von Soldaten von Tür zu Tür (UN News 27.9.2022b). Die „Stimmabgabe“ erfolgte unter Zwang und Zeitdruck (Rat der EU 28.9.2022). Demokratische Mindeststandards wurden nicht eingehalten (Standard 30.9.2022). Die „Referenden“ missachteten die ukrainische Verfassung sowie Gesetze und spiegeln nicht den Willen der Bevölkerung wider (UN News 27.9.2022b). Im Kreml in Moskau fand am 30.9.2022 die Unterzeichnung der Verträge zur Russland-Eingliederung der ukrainischen „Volksrepubliken“ Donezk und Luhansk sowie der Regionen Saporischschja und Cherson statt (Kreml 30.9.2022). International wird die Annexion dieser vier ukrainischen Gebiete nicht anerkannt (UNGA 13.10.2022). Der Krieg in der Ukraine verursacht massive Menschenrechtsverletzungen und Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht (OHCHR 12.12.2023). Von russischen Streitkräften werden willkürliche Angriffe verübt, welche Tod und Verwundung von Zivilisten zur Folge haben. Vertreter russischer Behörden verüben Kriegsverbrechen - vorsätzliche Tötungen, Folter, sexuelle Gewaltverbrechen (wie Vergewaltigung) sowie Deportation von Kindern in die Russische Föderation (UIUKU 20.10.2023). Folter ist weitverbreitet (UIUKU 25.10.2024; vgl. OHCHR 3.7.2024) und wird von russischen Behörden systematisch angewandt (UIUKU 25.10.2024). Die massive Zerstörung aufgrund des Kriegs beeinträchtigt die Bereitstellung essenzieller Dienstleistungen, darunter Zugang zu Bildung, Gesundheitsleistungen und Wasserversorgung (UNOCHA 11.10.2023). Am 17.3.2023 erließ der Internationale Strafgerichtshof Haftbefehle gegen den russischen Präsidenten Putin sowie die Kinderrechtsbeauftragte Russlands Marija Lwowa-Belowa. Ihnen wird das Kriegsverbrechen der rechtswidrigen Deportation von Kindern aus der Ukraine in die Russische Föderation zur Last gelegt (IStGH 17.3.2023).

den Vereinten Nationen wurden seit Februar 2022 in der Ukraine in etwa 12.000 Zivilisten getötet und 27.000 verletzt (OHCHR 15.11.2024). Als Reaktion auf den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine und die rechtswidrige Annexion mehrerer ukrainischer Regionen hat die EU mehrere Sanktionspakete angenommen, darunter individuelle Sanktionen gegen unter anderem Wladimir Putin, den Außenminister Sergej Lawrow und Mitglieder der Staatsduma sowie des Nationalen Sicherheitsrats (Rat der EU 18.4.2024). Auch die USA, das Vereinigte Königreich, Kanada, Japan, die Schweiz und die restliche westliche Welt haben umfassende Sanktionen gegen Russland eingeführt (WKO 4.2024).Der Krieg in der Ukraine verursacht massive Menschenrechtsverletzungen und Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht (OHCHR 12.12.2023). Von russischen Streitkräften werden willkürliche Angriffe verübt, welche Tod und Verwundung von Zivilisten zur Folge haben. Vertreter russischer Behörden verüben Kriegsverbrechen - vorsätzliche Tötungen, Folter, sexuelle Gewaltverbrechen (wie Vergewaltigung) sowie Deportation von Kindern in die Russische Föderation (UIUKU 20.10.2023). Folter ist weitverbreitet (UIUKU 25.10.2024; vergleiche OHCHR 3.7.2024) und wird von russischen Behörden systematisch angewandt (UIUKU 25.10.2024). Die massive Zerstörung aufgrund des Kriegs beeinträchtigt die Bereitstellung essenzieller Dienstleistungen, darunter Zugang zu Bildung, Gesundheitsleistungen und Wasserversorgung (UNOCHA 11.10.2023). Am 17.3.2023 erließ der Internationale Strafgerichtshof Haftbefehle gegen den russischen Präsidenten Putin sowie die Kinderrechtsbeauftragte Russlands Marija Lwowa-Belowa. Ihnen wird das Kriegsverbrechen der rechtswidrigen Deportation von Kindern aus der Ukraine in die Russische Föderation zur Last gelegt (IStGH 17.3.2023).

den Vereinten Nationen wurden seit Februar 2022 in der Ukraine in etwa 12.000 Zivilisten getötet und 27.000 verletzt (OHCHR 15.11.2024). Als Reaktion auf den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine und die rechtswidrige Annexion mehrerer ukrainischer Regionen hat die EU mehrere Sanktionspakete angenommen, darunter individuelle Sanktionen gegen unter anderem Wladimir Putin, den Außenminister Sergej Lawrow und Mitglieder der Staatsduma sowie des Nationalen Sicherheitsrats (Rat der EU 18.4.2024). Auch die USA, das Vereinigte Königreich, Kanada, Japan, die Schweiz und die restliche westliche Welt haben umfassende Sanktionen gegen Russland eingeführt (WKO 4.2024). […] Tschetschenien Letzte Änderung 2024-12-16 16:02 Das Republikoberhaupt Ramsan Kadyrow ist seit dem Jahr 2007 in Tschetschenien an der Macht. Er kämpfte im ersten Tschetschenienkrieg (1994-1996) aufseiten der Unabhängigkeitsbefürworter. Im zweiten Tschetschenienkrieg (1999-2009) wechselte Kadyrow die Seiten (ORF 30.3.2022). In Tschetschenien gilt Kadyrow als Garant Moskaus für Stabilität (ÖB Moskau 1.7.2024). Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen (ÖB Moskau 1.7.2024; vgl. RFE/RL 3.2.2022), das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist (ÖB Moskau 1.7.2024; vgl. NGE 24.4.2024, KK 29.4.2024a) und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB Moskau 1.7.2024; vgl. HRW 9.2.2022). Fraglich bleibt die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt (ÖB Moskau 1.7.2024). Kadyrow bekundet jedoch immer wieder seine absolute Treue gegenüber dem Kreml (ÖB Moskau 1.7.2024; vgl. SZ 3.3.2022). Beobachter stufen Tschetschenien zunehmend als Staat im Staat ein, in welchem das Moskauer Gewaltmonopol vielfach unwirksam ist (Dekoder 10.2.2022; vgl. KR 23.3.2024, NGE 24.4.2024, UNHRC 13.9.2024). Kadyrow besetzt hohe Posten in Tschetschenien mit Familienmitgliedern (KK 19.6.2024; vgl. KK 26.8.2024, KR 5.10.2022, UNHRC 13.9.2024). Das tschetschenische Regierungssystem gründet auf verwandtschaftlichen und persönlichen Beziehungen. Im Laufe der Jahre hat Kadyrow einen Familienkult aufgebaut (KK 29.4.2024a). Das Republiksoberhaupt ist für die Regierungsbildung zuständig. Die Regierung ist dem Republiksoberhaupt gegenüber rechenschaftspflichtig (Föderationsrat o.D.c). Regierungsvorsitzender (Premierminister) Tschetscheniens ist Magomed Daudow (WG 28.5.2024). Tschetschenien ist von Moskau finanziell abhängig (ORF 30.3.2022) und zählt zu denjenigen russischen Republiken, welche die höchsten Subventionen erhalten (KR 8.12.2023).Das Republikoberhaupt Ramsan Kadyrow ist seit dem Jahr 2007 in Tschetschenien an der Macht. Er kämpfte im ersten Tschetschenienkrieg (1994-1996) aufseiten der Unabhängigkeitsbefürworter. Im zweiten Tschetschenienkrieg (1999-2009) wechselte Kadyrow die Seiten (ORF 30.3.2022). In Tschetschenien gilt Kadyrow als Garant Moskaus für Stabilität (ÖB Moskau 1.7.2024). Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen (ÖB Moskau 1.7.2024; vergleiche RFE/RL 3.2.2022), das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist (ÖB Moskau 1.7.2024; vergleiche NGE 24.4.2024, KK 29.4.2024a) und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB Moskau 1.7.2024; vergleiche HRW 9.2.2022). Fraglich bleibt die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt (ÖB Moskau 1.7.2024). Kadyrow bekundet jedoch immer wieder seine absolute Treue gegenüber dem Kreml (ÖB Moskau 1.7.2024; vergleiche SZ 3.3.2022). Beobachter stufen Tschetschenien zunehmend als Staat im Staat ein, in welchem das Moskauer Gewaltmonopol vielfach unwirksam ist (Dekoder 10.2.2022; vergleiche KR 23.3.2024, NGE 24.4.2024, UNHRC 13.9.2024). Kadyrow besetzt hohe Posten in Tschetschenien mit Familienmitgliedern (KK 19.6.2024; vergleiche KK 26.8.2024, KR 5.10.2022, UNHRC 13.9.2024). Das tschetschenische Regierungssystem gründet auf verwandtschaftlichen und persönlichen Beziehungen. Im Laufe der Jahre hat Kadyrow einen Familienkult aufgebaut (KK 29.4.2024a). Das Republiksoberhaupt ist für die Regierungsbildung zuständig. Die Regierung ist dem Republiksoberhaupt gegenüber rechenschaftspflichtig (Föderationsrat o.D.c). Regierungsvorsitzender (Premierminister) Tschetscheniens ist Magomed Daudow (WG 28.5.2024). Tschetschenien ist von Moskau finanziell abhängig (ORF 30.3.2022) und zählt zu denjenigen russischen Republiken, welche die höchsten Subventionen erhalten (KR 8.12.2023). Die Republik Tschetschenien verfügt über eine eigene Verfassung, welche im Jahr 2003 verabschiedet wurde (Föderationsrat o.D.d). Die Gesetzgebung wird vom Parlament Tschetscheniens ausgeübt. Das Parlament besteht aus 41 Abgeordneten, welche mittels Verhältniswahl für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt werden (Föderationsrat o.D.c). Bei der Dumawahl im September 2021 gewann die Partei Einiges Russland in Tschetschenien 96,13 % der Stimmen (Russland-Analysen 1.10.2021; vgl. RIA Nowosti 6.10.2021). Die Partei „Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit“ errang 0,93 %, die Kommunistische Partei (KPRF) 0,75 %, Neue Leute 0,24 %, und die Liberal-Demokratische Partei (LDPR) gewann 0,11 % der Stimmen. Die Wahlbeteiligung betrug 94,42 % (RIA Nowosti 6.10.2021). Zeitgleich fand in Tschetschenien die Direktwahl des Republikoberhaupts statt (RIA Nowosti 21.9.2021). Dessen reguläre Amtszeit beträgt fünf Jahre (Föderationsrat o.D.c). Kadyrow, welcher die Partei Einiges Russland repräsentierte, gewann

offiziellen Zahlen 99,7 % der Stimmen. Der Kandidat der Kommunistischen Partei errang 0,12 % und der Kandidat der Partei „Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit“ 0,15 % (RIA Nowosti 21.9.2021).Die Republik Tschetschenien verfügt über eine eigene Verfassung, welche im Jahr 2003 verabschiedet wurde (Föderationsrat o.D.d). Die Gesetzgebung wird vom Parlament Tschetscheniens ausgeübt. Das Parlament besteht aus 41 Abgeordneten, welche mittels Verhältniswahl für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt werden (Föderationsrat o.D.c). Bei der Dumawahl im September 2021 gewann die Partei Einiges Russland in Tschetschenien 96,13 % der Stimmen (Russland-Analysen 1.10.2021; vergleiche RIA Nowosti 6.10.2021). Die Partei „Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit“ errang 0,93 %, die Kommunistische Partei (KPRF) 0,75 %, Neue Leute 0,24 %, und die Liberal-Demokratische Partei (LDPR) gewann 0,11 % der Stimmen. Die Wahlbeteiligung betrug 94,42 % (RIA Nowosti 6.10.2021). Zeitgleich fand in Tschetschenien die Direktwahl des Republikoberhaupts statt (RIA Nowosti 21.9.2021). Dessen reguläre Amtszeit beträgt fünf Jahre (Föderationsrat o.D.c). Kadyrow, welcher die Partei Einiges Russland repräsentierte, gewann

offiziellen Zahlen 99,7 % der Stimmen. Der Kandidat der Kommunistischen Partei errang 0,12 % und der Kandidat der Partei „Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit“ 0,15 % (RIA Nowosti 21.9.2021). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten (FH 2024), wendet Kadyrows Regime unterschiedliche Gewaltformen an, darunter Entführung, Folter und außergerichtliche Tötung (FH 2024; vgl. CoE-PACE 3.6.2022, UNGA 11.10.2024). Regimekritiker müssen mit Strafverfolgung aufgrund fingierter Straftaten sowie physischen Übergriffen bis hin zu Mord rechnen (AA 2.8.2024). Kadyrow wird verdächtigt, die Ermordung von Gegnern innerhalb und außerhalb Russlands angeordnet zu haben (FH 2024). Das Republiksoberhaupt Tschetscheniens wurde von der Schweiz, Kanada (KK 19.6.2024; vgl. KK 14.6.2024), der EU (KK 19.6.2024; vgl. KK 14.6.2024, EUCIR-RMU 25.7.2014) und den USA mit Sanktionen belegt (KK 19.6.2024; vgl. KK 14.6.2024, OFAC 5.3.2024).Um die Kontrolle über die Republik zu behalten (FH 2024), wendet Kadyrows Regime unterschiedliche Gewaltformen an, darunter Entführung, Folter und außergerichtliche Tötung (FH 2024; vergleiche CoE-PACE 3.6.2022, UNGA 11.10.2024). Regimekritiker müssen mit Strafverfolgung aufgrund fingierter Straftaten sowie physischen Übergriffen bis hin zu Mord rechnen (AA 2.8.2024). Kadyrow wird verdächtigt, die Ermordung von Gegnern innerhalb und außerhalb Russlands angeordnet zu haben (FH 2024). Das Republiksoberhaupt Tschetscheniens wurde von der Schweiz, Kanada (KK 19.6.2024; vergleiche KK 14.6.2024), der EU (KK 19.6.2024; vergleiche KK 14.6.2024, EUCIR-RMU 25.7.2014) und den USA mit Sanktionen belegt (KK 19.6.2024; vergleiche KK 14.6.2024, OFAC 5.3.2024). […] Sicherheitslage Letzte Änderung 2024-12-16 16:02 Aufgrund der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine ist die Lage in Russland zunehmend unberechenbar (EDA 1.10.2024). Die allgemeine Sicherheitslage ist regional unterschiedlich (EAMFR 5.4.2024). In Russland gelten erhöhte Sicherheitsmaßnahmen, welche von lokalen Behörden getroffen werden und zu Einschränkungen der Versammlungs- und Bewegungsfreiheit, Ausgangssperren, Beschlagnahmung von Privateigentum sowie einer erhöhten Kommunikationsüberwachung führen können (GOV.UK o.D.). Die Anzahl ukrainischer Drohnenangriffe in verschiedenen russischen Regionen nimmt zu. Ziel dieser Drohnenangriffe ist die russische Öl- und Militärinfrastruktur (ACLED 9.5.2024). In Moskau kommt es zu nächtlichen Drohnenangriffen (BMEIA 9.12.2024), das Abwehrsystem um Moskau wurde deutlich ausgebaut (AA 9.12.2024). Kurz vor der russischen Präsidentenwahl (März 2024) drangen russische freiwillige Kämpfer, welche aufseiten der Ukraine stehen, in die russischen Grenzregionen Belgorod und Kursk ein (ACLED 5.4.2024). In den russischen Grenzregionen steigt die Gewaltintensität. Innerrussische Widerstandsbewegungen (Partisanen) sind für mehrere Vorfälle wie Zugentgleisungen verantwortlich (ACLED 9.11.2023). Bislang wurde in Russland nicht das Kriegsrecht ausgerufen. Jedoch hat Russland das Kriegsrecht über die von ihm annektierten ostukrainischen Regionen verhängt (Lenta 25.10.2023; vgl. EPEK RUSS 19.10.2022, AA 9.12.2024). In Bezug auf den Ukraine-Krieg vermeidet Russland den Begriff Krieg und spricht stattdessen von einer „militärischen Spezialoperation“ (VMR RUSS 2.2.2024).Aufgrund der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine ist die Lage in Russland zunehmend unberechenbar (EDA 1.10.2024). Die allgemeine Sicherheitslage ist regional unterschiedlich (EAMFR 5.4.2024). In Russland gelten erhöhte Sicherheitsmaßnahmen, welche von lokalen Behörden getroffen werden und zu Einschränkungen der Versammlungs- und Bewegungsfreiheit, Ausgangssperren, Beschlagnahmung von Privateigentum sowie einer erhöhten Kommunikationsüberwachung führen können (GOV.UK o.D.). Die Anzahl ukrainischer Drohnenangriffe in verschiedenen russischen Regionen nimmt zu. Ziel dieser Drohnenangriffe ist die russische Öl- und Militärinfrastruktur (ACLED 9.5.2024). In Moskau kommt es zu nächtlichen Drohnenangriffen (BMEIA 9.12.2024), das Abwehrsystem um Moskau wurde deutlich ausgebaut (AA 9.12.2024). Kurz vor der russischen Präsidentenwahl (März 2024) drangen russische freiwillige Kämpfer, welche aufseiten der Ukraine stehen, in die russischen Grenzregionen Belgorod und Kursk ein (ACLED 5.4.2024). In den russischen Grenzregionen steigt die Gewaltintensität. Innerrussische Widerstandsbewegungen (Partisanen) sind für mehrere Vorfälle wie Zugentgleisungen verantwortlich (ACLED 9.11.2023). Bislang wurde in Russland nicht das Kriegsrecht ausgerufen. Jedoch hat Russland das Kriegsrecht über die von ihm annektierten ostukrainischen Regionen verhängt (Lenta 25.10.2023; vergleiche EPEK RUSS 19.10.2022, AA 9.12.2024). In Bezug auf den Ukraine-Krieg vermeidet Russland den Begriff Krieg und spricht stattdessen von einer „militärischen Spezialoperation“ (VMR RUSS 2.2.2024). Anfang August 2024 fielen die ukrainischen Streitkräfte in die russische Region Kursk ein und besetzten Teile davon (ISW 7.8.2024). In Kursk finden Kampfhandlungen statt (AA 9.12.2024; vgl. ACLED 9.12.2024). Auf der folgenden Karte ist der aktuelle Stand der Besetzung von Kursk durch die ukrainische Armee zu sehen. Die blau markierten Teile illustrieren den ukrainischen Vorstoß auf russisches Territorium, die rot markierten Teile veranschaulichen wiederum den russischen Vorstoß auf russischesTerritorium. Die gelb markiertenTeile stellen die von Russland behaupteten russischen Vorstöße auf russisches Territorium dar (ISW 9.12.2024):Anfang August 2024 fielen die ukrainischen Streitkräfte in die russische Region Kursk ein und besetzten Teile davon (ISW 7.8.2024). In Kursk finden Kampfhandlungen statt (AA 9.12.2024; vergleiche ACLED 9.12.2024). Auf der folgenden Karte ist der aktuelle Stand der Besetzung von Kursk durch die ukrainische Armee zu sehen. Die blau markierten Teile illustrieren den ukrainischen Vorstoß auf russisches Territorium, die rot markierten Teile veranschaulichen wiederum den russischen Vorstoß auf russischesTerritorium. Die gelb markiertenTeile stellen die von Russland behaupteten russischen Vorstöße auf russisches Territorium dar (ISW 9.12.2024): Ukrainischer Angriff auf die russische Region Kursk (aktueller Stand der Besetzung) Quelle: ISW 9.12.2024 In der Russischen Föderation sind wiederholt Terrorakte verübt worden. Betroffen waren vor allem der Großraum des nördlichen Kaukasus und die Großstädte (EDA1.10.2024).Am 22.3.2024 ereignete sich ein Terroranschlag auf eine Konzerthalle in der Moskauer Region, bei welchem in etwa 150 Personen getötet und zahlreiche weitere verletzt wurden. Zu diesem Terroranschlag bekannte sich der „Islamische Staat der Provinz Khorasan“ (ISKP), ein zentralasiatischer Ableger des sogenannten „Islamischen Staats“. Dennoch versuchten die russischen Behörden, der Ukraine eine Beteiligung an dem Anschlag zu unterstellen. Dutzende Verhaftungen in Russland und Tadschikistan folgten auf den Terroranschlag (ACLED 5.4.2024). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko weiterer Terrorakte nicht ausgeschlossen werden. Die russischen Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durchAnschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Untergrundbahn, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 1.10.2024). Einige Flughäfen in Südrussland sind geschlossen (AA 9.12.2024).

dem aktuellen Globalen Terrorismus-Index

(2024), welcher die Einwirkung von Terrorismus je nach Land misst, belegt Russland den 35. von insgesamt 89 Rängen. Dies bedeutet, Russland befindet sich auf niedrigem Niveau, was den Einfluss von Terrorismus betrifft (IEP 2.2024). Die folgende Karte stellt aktuelle sicherheitsrelevante Ereignisse innerhalb Russlands dar, wobei hier zwei Kategorien angezeigt werden: politische Gewalt (rot) und Demonstrationen (blau). Wie auf dieser Karte zu sehen ist, konzentrieren sich die sicherheitsrelevanten Ereignisse auf westliche Teile Russlands (ACLED 9.12.2024): Sicherheitsrelevante Ereignisse innerhalb Russlands (Stand November 2024) Quelle: ACLED 9.12.2024 [Quellenbeschreibung siehe Kapitel Länderspezifische Anmerkungen] […] Nordkaukasus Letzte Änderung 2024-12-16 16:02 Die Sicherheitslage im Nordkaukasus hat sich in den letzten Jahren stabilisiert. Die Zahl der Opfer gewalttätiger Zusammenstöße hat in den letzten Jahren abgenommen. Es ist nicht mehr von einer breiten islamistischen Bewegung im Nordkaukasus auszugehen, wenngleich es vereinzelt zu Anschlägen kommt, die von den Behörden auch mit dem sogenannten „Islamischen Staat“ (IS) in Verbindung gebracht werden (ÖB Moskau 1.7.2024). Im Nordkaukasus nehmen Angriffe auf Polizisten zu (KR 4.5.2024). Während die Bedrohung durch den bewaffneten Untergrund im Nordkaukasus im Zuge der Pandemie und zu Anfang der Vollinvasion gering blieb, scheint sie jetzt wieder größer zu werden. Die Bedrohung geht inzwischen von einer weit größeren Anzahl von verstreuten Akteuren aus, wobei diese kleinen Gruppierungen ihre Effektivität verbessert haben (Russland-Analysen/Chambers 26.7.2024). Niederschwellige militante terroristische Aktivitäten sowie vermehrte Anti-Terror-Aktivitäten und Bemühungen um eine politische Konsolidierung sind feststellbar (OSAC 8.2.2021).

dem Online-Medienportal „Kaukasischer Knoten“ fielen zwischen Jänner 2023 und Oktober 2024 insgesamt 69 Personen dem bewaffneten Konflikt im Nordkaukasus zum Opfer. Sechs dieser Personen wurden in Tschetschenien und 24 in Dagestan getötet (KK 8.11.2024; vgl. KK 9.10.2024, KK 5.8.2024, KK 29.4.2024b, KK 5.1.2024, KK 4.10.2023, KK 5.7.2023, KK 5.4.2023). Terroranschläge ziehen staatlicherseits unter anderem kollektive Bestrafungsformen nach sich. Dies bedeutet, Familienangehörige werden für die Taten ihrer Verwandten zur Verantwortung gezogen (RUSI/Zhirukhina 30.7.2021) und müssen

gesetzlichen Vorgaben Schadenersatz leisten (USDOS 22.4.2024).Die Sicherheitslage im Nordkaukasus hat sich in den letzten Jahren stabilisiert. Die Zahl der Opfer gewalttätiger Zusammenstöße hat in den letzten Jahren abgenommen. Es ist nicht mehr von einer breiten islamistischen Bewegung im Nordkaukasus auszugehen, wenngleich es vereinzelt zu Anschlägen kommt, die von den Behörden auch mit dem sogenannten „Islamischen Staat“ (IS) in Verbindung gebracht werden (ÖB Moskau 1.7.2024). Im Nordkaukasus nehmen Angriffe auf Polizisten zu (KR 4.5.2024). Während die Bedrohung durch den bewaffneten Untergrund im Nordkaukasus im Zuge der Pandemie und zu Anfang der Vollinvasion gering blieb, scheint sie jetzt wieder größer zu werden. Die Bedrohung geht inzwischen von einer weit größeren Anzahl von verstreuten Akteuren aus, wobei diese kleinen Gruppierungen ihre Effektivität verbessert haben (Russland-Analysen/Chambers 26.7.2024). Niederschwellige militante terroristische Aktivitäten sowie vermehrte Anti-Terror-Aktivitäten und Bemühungen um eine politische Konsolidierung sind feststellbar (OSAC 8.2.2021).

dem Online-Medienportal „Kaukasischer Knoten“ fielen zwischen Jänner 2023 und Oktober 2024 insgesamt 69 Personen dem bewaffneten Konflikt im Nordkaukasus zum Opfer. Sechs dieser Personen wurden in Tschetschenien und 24 in Dagestan getötet (KK 8.11.2024; vergleiche KK 9.10.2024, KK 5.8.2024, KK 29.4.2024b, KK 5.1.2024, KK 4.10.2023, KK 5.7.2023, KK 5.4.2023). Terroranschläge ziehen staatlicherseits unter anderem kollektive Bestrafungsformen nach sich. Dies bedeutet, Familienangehörige werden für die Taten ihrer Verwandten zur Verantwortung gezogen (RUSI/Zhirukhina 30.7.2021) und müssen

gesetzlichen Vorgaben Schadenersatz leisten (USDOS 22.4.2024). Tschetschenien Die Sicherheitslage kann als stabil bezeichnet werden (AA 2.8.2024). Die tschetschenischen Sicherheitskräfte handeln außerhalb der russischen Verfassung und Gesetzgebung (Dekoder 10.2.2022). Tschetschenische Strafverfolgungsorgane werfen vermeintlichen Salafisten und Wahhabiten unbegründet terroristische Machenschaften vor und erzwingen Geständnisse durch Folter (USCIRF 26.10.2021). Regelmäßig wird ausTschetschenien über Sabotage- undTerrorakte g

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