G 2005 aberkannt.
G 2005 wird festgestellt, dass Ihnen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt.“ und 2.) Spruchpunkt I. des Bescheides vom 30.09.2023, Zl. XXXX lautet: „Der Ihnen mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 30.11.2007, Zl. XXXX , zuerkannte Status des Asylberechtigten wird
G 2005 aberkannt.
G 2005 wird festgestellt, dass Ihnen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt.“.Die Beschwerden werden mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass 1.) Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom 23.05.2024, Zl. römisch 40 , lautet: „Der Ihnen mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 27.03.2008, Zl. römisch 40 , zuerkannte Status der Asylberechtigten wird
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aberkannt.
Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 wird festgestellt, dass Ihnen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt.“ und 2.) Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom 30.09.2023, Zl. römisch 40 lautet: „Der Ihnen mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 30.11.2007, Zl. römisch 40 , zuerkannte Status des Asylberechtigten wird
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aberkannt.
Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 wird festgestellt, dass Ihnen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt.“. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Erstbeschwerdeführerin (in der Folge: BF1) ist die Mutter des Zweitbeschwerdeführers (in der Folge: BF2), der Drittbeschwerdeführerin (in der Folge: BF3), der Viertbeschwerdeführerin (in der Folge: BF4), des Fünftbeschwerdeführers (in der Folge: BF5) und des Sechstbeschwerdeführers (in der Folge: BF6). Alle sind Staatsangehörige der Russischen Föderation.
G 1997 BGBl I 1997/76 (AsylG 1997) abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Russland
G 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.) und die BF1
G 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Russland ausgewiesen (Spruchpunkt III.). 1.4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.09.2006, Zl. römisch 40 , wurde der Asylantrag der BF1 vom 12.12.2004,
Paragraph 7, AsylG 1997 BGBl römisch eins 1997/76 (AsylG 1997) abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Russland
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.) und die BF1
Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Russland ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). 1.
G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihm
Vm § 34 Abs. 3 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm
G eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 15.04.2007 erteilt (Spruchpunkt III.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF2 der Kernfamilie des Vaters angehöre, dem mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.04.2006, Zl. XXXX , der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. Der BF2 habe selbst keine eigenen Fluchtgründe. 1.7. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.01.2007, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des BF2 auf internationalen Schutz vom 28.12.2006
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und ihm
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 15.04.2007 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF2 der Kernfamilie des Vaters angehöre, dem mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.04.2006, Zl. römisch 40 , der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. Der BF2 habe selbst keine eigenen Fluchtgründe. 1.
G 2005 bis zum 15.04.2008 erteilt. 1.11. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.06.2007, Zl. römisch 40 , wurde dem BF2 die befristete Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 bis zum 15.04.2008 erteilt. 1.
G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihr
Vm § 34 Abs. 3 AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihr
G eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 15.04.2008 erteilt (Spruchpunkt III.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die BF1 persönlich unglaubwürdig gewesen sei und ihr Vorbringen fortlaufend ergänzt, abgeändert und gesteigert habe. Dem Sohn der BF1 (dem BF2) sei der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden. Aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens sei der BF1 ebenfalls der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen. 1.13. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.11.2007, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag der BF1 auf internationalen Schutz vom 27.06.2007
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und ihr
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihr
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 15.04.2008 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die BF1 persönlich unglaubwürdig gewesen sei und ihr Vorbringen fortlaufend ergänzt, abgeändert und gesteigert habe. Dem Sohn der BF1 (dem BF2) sei der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden. Aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens sei der BF1 ebenfalls der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen. 1.
G stattgegeben und dem BF2 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.
G wurde festgestellt, dass dem BF2 damit kraft Gesetztes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF2 Sohn des Vaters, dem mit Bescheid vom 30.11.2007, Zl. XXXX , Asyl gewährt wurde, ist. Eigene aktuelle Fluchtgründe seien für ihn im Verfahren nicht hervorgekommen.1.15. Einer gegen den Bescheid vom 29.01.2007 erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 30.11.2007, Zl. römisch 40 ,
Paragraphen 3, 34, AsylG stattgegeben und dem BF2 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wurde festgestellt, dass dem BF2 damit kraft Gesetztes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF2 Sohn des Vaters, dem mit Bescheid vom 30.11.2007, Zl. römisch 40 , Asyl gewährt wurde, ist. Eigene aktuelle Fluchtgründe seien für ihn im Verfahren nicht hervorgekommen. 1.16. Einer gegen den Bescheid vom 26.11.2007 erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 27.03.2008, Zl. XXXX ,
G stattgegeben und der BF1 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt.
G wurde festgestellt, dass der BF1 damit kraft Gesetztes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die BF1 Ehefrau des XXXX , dem mit Bescheid vom 30.11.2007, Zl. XXXX , Asyl gewährt wurde und Mutter des BF2, dem mit Bescheid vom 30.11.2007 im Rahmen des Familienverfahren Asyl gewährt wurde, ist. Eigene aktuelle Fluchtgründe seien für sie im Verfahren nicht hervorgekommen. 1.16. Einer gegen den Bescheid vom 26.11.2007 erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 27.03.2008, Zl. römisch 40 ,
Paragraphen 3, 34, AsylG stattgegeben und der BF1 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wurde festgestellt, dass der BF1 damit kraft Gesetztes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die BF1 Ehefrau des römisch 40 , dem mit Bescheid vom 30.11.2007, Zl. römisch 40 , Asyl gewährt wurde und Mutter des BF2, dem mit Bescheid vom 30.11.2007 im Rahmen des Familienverfahren Asyl gewährt wurde, ist. Eigene aktuelle Fluchtgründe seien für sie im Verfahren nicht hervorgekommen. 1.
Vm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
G wurde festgestellt, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass ihren Eltern mit Bescheiden vom 30.11.2007 und 27.03.2008 der Status von Asylberechtigten zuerkannt wurde und ihr derselbe Schutz zu gewähren gewesen sei. 1.18. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.09.2008, Zl. römisch 40 , wurde dem Antrag der BF3 auf internationalen Schutz vom 09.09.2008 stattgegeben und ihr
Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wurde festgestellt, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass ihren Eltern mit Bescheiden vom 30.11.2007 und 27.03.2008 der Status von Asylberechtigten zuerkannt wurde und ihr derselbe Schutz zu gewähren gewesen sei. 1.
Vm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
G wurde festgestellt, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass ihren Eltern mit Bescheiden des UBAS der Status von Asylberechtigten zuerkannt wurde und ihr derselbe Schutz zu gewähren gewesen sei.1.20. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.09.2011, Zl. römisch 40 , wurde dem Antrag der BF4 auf internationalen Schutz vom „08.09.2011“ stattgegeben und ihr
Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wurde festgestellt, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass ihren Eltern mit Bescheiden des UBAS der Status von Asylberechtigten zuerkannt wurde und ihr derselbe Schutz zu gewähren gewesen sei. 1.
Vm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
G wurde festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass seinem Vater mit Bescheid des UBAS vom 30.11.2007 der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und ihm derselbe Schutz zu gewähren gewesen sei. 1.22. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 14.02.2014, Zl. römisch 40 , wurde dem Antrag des BF5 auf internationalen Schutz vom 02.01.2014 stattgegeben und ihm
Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wurde festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass seinem Vater mit Bescheid des UBAS vom 30.11.2007 der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und ihm derselbe Schutz zu gewähren gewesen sei. 1.
Vm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
G wurde festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass seinen Eltern der Status von Asylberechtigten zuerkannt wurde und ihm derselbe Schutz zu gewähren gewesen sei.1.26. Mit Bescheid des BFA vom 09.03.2015, Zl. römisch 40 , wurde dem Antrag des BF6 auf internationalen Schutz vom 29.01.2015 stattgegeben und ihm
Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wurde festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass seinen Eltern der Status von Asylberechtigten zuerkannt wurde und ihm derselbe Schutz zu gewähren gewesen sei. 1.
G 2005 aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft
G kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Ihm wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten
G nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm
G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
2 Z 3 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation
FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.).
1 bis 3 FPG wurde die Frist für seine freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).
Vm Abs. 2 Z 6 FPG wurde ein Einreiseverbot befristet auf die Dauer von einem Jahr erlassen (Spruchpunkt VII.). Zu den Gründen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten wurde unter anderem festgestellt, dass seine Asylgewährung auf den zum damaligen Zeitpunkt kriegerischen Auseinandersetzungen in seiner Herkunftsregion mit der eingeschränkten Möglichkeit zur Neuansiedelung in anderen Teilen der Russischen Föderation beruht hätte. Zudem hätte er sich bei der Asylantragstellung darauf berufen, dass er seit dem ersten Tschetschenienkrieg den Kampf unterstützt hätte. Dadurch wäre er auch ins Visier der russischen Behörden geraten. Aufgrund grundlegender Änderungen der objektiven Umstände im Herkunftsland bestehe keine Notwendigkeit auf internationalen Schutz mehr. 2.3. Mit Bescheid des BFA vom 29.09.2021, Zl. römisch 40 , wurde dem Vater der mit „Erkenntnis“ (richtig: Bescheid) vom 30.11.2007, Zl. römisch 40 , zuerkannte Status des Asylberechtigten
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft
Paragraph 7, Absatz 4, AsylG kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.). Ihm wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation
Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für seine freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG wurde ein Einreiseverbot befristet auf die Dauer von einem Jahr erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Zu den Gründen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten wurde unter anderem festgestellt, dass seine Asylgewährung auf den zum damaligen Zeitpunkt kriegerischen Auseinandersetzungen in seiner Herkunftsregion mit der eingeschränkten Möglichkeit zur Neuansiedelung in anderen Teilen der Russischen Föderation beruht hätte. Zudem hätte er sich bei der Asylantragstellung darauf berufen, dass er seit dem ersten Tschetschenienkrieg den Kampf unterstützt hätte. Dadurch wäre er auch ins Visier der russischen Behörden geraten. Aufgrund grundlegender Änderungen der objektiven Umstände im Herkunftsland bestehe keine Notwendigkeit auf internationalen Schutz mehr. 2.
G 2005 aberkannt und
G 2005 festgestellt, dass ihnen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.); weiters wurde ihnen
G 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihnen keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005 erteilt (Spruchpunkt III.). 2.6. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des BFA vom 30.09.2023 wurde den BF2-BF6 der ihnen mit Bescheiden des Unabhängigen Bundesasylsenats (BF2) bzw. Bundesasylamts (BF3 und BF4) bzw. BFA (BF5 und BF6) vom 30.11.2007 (BF2), 23.09.2008 (BF3), 14.09.2011 (BF4), 14.02.2014 (BF5) und 09.03.2015 (BF6) zuerkannte Status der Asylberechtigten
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aberkannt und
Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 festgestellt, dass ihnen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.); weiters wurde ihnen
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihnen keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). 2.6.1 Begründend führte das BFA in den Bescheiden der BF2-BF6 im Wesentlichen aus, dass ihrem Vater der Status des Asylberechtigten entzogen worden sei. Asyl sei von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn Asyl durch Erstreckung gewährt wurde, der hierfür maßgebliche Grund weggefallen sei und kein anderer Grund für Asylerstreckung bestehe. Diese „Wegfall der Umstände"-Klausel sei bei den BF2-BF6 anzuwenden, da ihrer Bezugsperson der Status abzuerkennen gewesen sei. Die BF2-BF6 seien in ihren Herkunftsstaat ausgereist und hätten sich dort im Kreise ihres Vaters und dessen Verwandtschaft niedergelassen. Die BF2-BF6 hätten sich unter den Schutz ihres Heimatlandes der Russischen Föderation gestellt und diesen Schutz durch die dortigen Behörden auch tatsächlich erhalten. Die BF2-BF6 seien in ihrer Heimat nicht verfolgt worden und würden auch nicht verfolgt werden. Rechtlich wurde die Aberkennung beim BF2, bei der BF3 und BF4 und beim BF6 zusammengefasst auf die Gründe des Art 1 Abschnitt C Z 1, Z4 und Z 5 GFK gestützt, beim BF5 wurde sie nur auf die Gründe des Art 1 Abschnitt C Z 1 und Z 5 GFK gestützt. Nicht festgestellt hätten werden können, dass sie in ihrem Herkunftsstaat von solchen Verhältnissen betroffen wären, die dazu führen, dass sie, wenn sie sich dort aufhalten, einem realen Risiko unterworfen wären, einer Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Gefahr ausgesetzt zu sein oder einer dem
NAG werde um Mitteilung des Eintritts der Rechtskraft ersucht, da mit der Erteilung eine Aberkennung des Status der Asylberechtigten
G durchgeführt werde. 2.
Paragraph 45, NAG werde um Mitteilung des Eintritts der Rechtskraft ersucht, da mit der Erteilung eine Aberkennung des Status der Asylberechtigten
Paragraph 7, Absatz 3, AsylG durchgeführt werde. 2.
G 2005 aberkannt und
G 2005 festgestellt, dass ihr die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.) und ihr
G 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.).2.20. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 23.05.2024 wurde der BF1 der ihr mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 27.03.2008 zuerkannte Status der Asylberechtigten
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aberkannt und
Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 festgestellt, dass ihr die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.) und ihr
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). 2.20.
G 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Russland
G 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.) und die BF1
G 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Russland ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Eine gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde von der BF1 mit Schriftsatz vom 27.06.2007 zurückgezogen. Am 27.06.2007 stellte die BF1 erneut einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.11.2007, Zl. XXXX , wurde der Antrag der BF1 auf internationalen Schutz vom 27.06.2007
G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihr
Vm § 34 Abs. 3 AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihr
G eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 15.04.2008 erteilt (Spruchpunkt III.). Einer gegen den Bescheid vom 26.11.2007 erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 27.03.2008, Zl. XXXX ,
G stattgegeben und der BF1 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt.
G wurde festgestellt, dass der BF1 damit kraft Gesetztes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.09.2006, Zl. römisch 40 , wurde der Asylantrag der BF1 vom 12.12.2004,
Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Russland
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.) und die BF1
Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Russland ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Eine gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde von der BF1 mit Schriftsatz vom 27.06.2007 zurückgezogen. Am 27.06.2007 stellte die BF1 erneut einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.11.2007, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag der BF1 auf internationalen Schutz vom 27.06.2007
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und ihr
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihr
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 15.04.2008 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Einer gegen den Bescheid vom 26.11.2007 erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 27.03.2008, Zl. römisch 40 ,
Paragraphen 3, 34, AsylG stattgegeben und der BF1 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wurde festgestellt, dass der BF1 damit kraft Gesetztes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Am XXXX wurde der mittlerweile volljährige BF2 im Bundesgebiet geboren. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.01.2007, Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF2 auf internationalen Schutz vom 28.12.2006
G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihm
Vm § 34 Abs. 3 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm
G eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 15.04.2007 erteilt (Spruchpunkt III.). Einer gegen den Bescheid vom 29.01.2007 erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 30.11.2007, Zl. XXXX ,
G stattgegeben und dem BF2 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.
G wurde festgestellt, dass dem BF2 damit kraft Gesetztes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Am römisch 40 wurde der mittlerweile volljährige BF2 im Bundesgebiet geboren. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.01.2007, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des BF2 auf internationalen Schutz vom 28.12.2006
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und ihm
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 15.04.2007 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Einer gegen den Bescheid vom 29.01.2007 erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 30.11.2007, Zl. römisch 40 ,
Paragraphen 3, 34, AsylG stattgegeben und dem BF2 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wurde festgestellt, dass dem BF2 damit kraft Gesetztes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Am XXXX wurde die BF3 im Bundesgebiet geboren. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.09.2008, Zl. XXXX , wurde dem Antrag der BF3 auf internationalen Schutz vom 09.09.2008 stattgegeben und ihr
Vm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
G wurde festgestellt, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Am römisch 40 wurde die BF3 im Bundesgebiet geboren. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.09.2008, Zl. römisch 40 , wurde dem Antrag der BF3 auf internationalen Schutz vom 09.09.2008 stattgegeben und ihr
Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wurde festgestellt, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Am XXXX wurde die BF4 im Bundesgebiet geboren. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.09.2011, Zl. XXXX , wurde dem Antrag der BF4 auf internationalen Schutz vom 02.09.2011 stattgegeben und ihr
Vm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
G wurde festgestellt, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Am römisch 40 wurde die BF4 im Bundesgebiet geboren. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.09.2011, Zl. römisch 40 , wurde dem Antrag der BF4 auf internationalen Schutz vom 02.09.2011 stattgegeben und ihr
Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wurde festgestellt, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Am XXXX wurde der BF5 im Bundesgebiet geboren. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 14.02.2014, Zl. XXXX , wurde dem Antrag des BF5 auf internationalen Schutz vom 02.01.2014 stattgegeben und ihm
Vm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
G wurde festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Am römisch 40 wurde der BF5 im Bundesgebiet geboren. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 14.02.2014, Zl. römisch 40 , wurde dem Antrag des BF5 auf internationalen Schutz vom 02.01.2014 stattgegeben und ihm
Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wurde festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Am XXXX wurde der BF6 im Bundesgebiet geboren. Mit Bescheid des BFA vom 09.03.2015, Zl. XXXX , wurde dem Antrag des BF6 auf internationalen Schutz vom 29.01.2015 stattgegeben und ihm
Vm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
G wurde festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Am römisch 40 wurde der BF6 im Bundesgebiet geboren. Mit Bescheid des BFA vom 09.03.2015, Zl. römisch 40 , wurde dem Antrag des BF6 auf internationalen Schutz vom 29.01.2015 stattgegeben und ihm
Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wurde festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Der BF2, die BF3, die BF4 und der BF6 leben seit Dezember 2019 und der BF5 seit März 2021 bei der Familie väterlicherseits in der Russischen Föderation bzw. Inguschetien. Die BF2-BF6 verfügen im Entscheidungszeitpunkt über keinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet. Es ist davon auszugehen, dass die BF2-BF6 mit der tschetschenischen bzw. russischen Sprache bzw. der tschetschenischen/russischen Kultur vertraut gemacht wurden. Die BF1 ist in der Stadt Novosibirsk geboren, ist in der Russischen Föderation bzw. Tschetschenien aufgewachsen und hat dort bis 2004 gelebt. Sie hat in der Russischen Föderation die Grundschule und eine Berufsschule besucht. Ihre Wohnadresse in der Russischen Föderation bzw. Tschetschenien war in der Stadt XXXX . Sie spricht Tschetschenisch und Russisch auf muttersprachlichem Niveau und ein wenig Deutsch. Die BF1 ist mit der tschetschenischen/russischen Kultur vertraut. Sie verfügt über familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat. Die BF1 hat bei einer Drogeriekette ein Praktikum in Österreich absolviert und hat in Österreich bei verschiedenen Firmen gearbeitet.Die BF1 ist in der Stadt Novosibirsk geboren, ist in der Russischen Föderation bzw. Tschetschenien aufgewachsen und hat dort bis 2004 gelebt. Sie hat in der Russischen Föderation die Grundschule und eine Berufsschule besucht. Ihre Wohnadresse in der Russischen Föderation bzw. Tschetschenien war in der Stadt römisch 40 . Sie spricht Tschetschenisch und Russisch auf muttersprachlichem Niveau und ein wenig Deutsch. Die BF1 ist mit der tschetschenischen/russischen Kultur vertraut. Sie verfügt über familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat. Die BF1 hat bei einer Drogeriekette ein Praktikum in Österreich absolviert und hat in Österreich bei verschiedenen Firmen gearbeitet. Die BF1-BF4 und der BF6 sind gesund. 2016 erfolgte beim BF5 ein operativer Verschluss eines Ventrikelseptumdefektes mit Patch. Dem BF5 wurden 2017 angeborene Fehlbildungssyndrome, die vorwiegend mit Kleinwuchs einhergehen (Wiedemann Steiner Syndrom), sonstige Entwicklungsstörungen des Sprechens oder der Sprache, sonstige Hypertrichose (Wiedemann Steiner Syndrom), kombinierte umschriebene Entwicklungsstörungen (Wiedemann Steiner Syndrom), eine angeborene Aortenklappeninsuffizienz (Wiedemann Steiner Syndrom), ein Immundefekt, nicht näher beziechnet (Wiedemann Steiner Syndrom) und ein Ventrikelseptumdefekt (Wiedemann Steiner Syndrom), sowie kleine kongenitale Anomalien im Rahmen des Wiedemann Steiner Syndroms mit XXXX diagnostiziert. Der BF5 leidet an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten und ist bis auf die obigen Diagnosen gesund. Die BF1-BF4 und der BF6 sind gesund. 2016 erfolgte beim BF5 ein operativer Verschluss eines Ventrikelseptumdefektes mit Patch. Dem BF5 wurden 2017 angeborene Fehlbildungssyndrome, die vorwiegend mit Kleinwuchs einhergehen (Wiedemann Steiner Syndrom), sonstige Entwicklungsstörungen des Sprechens oder der Sprache, sonstige Hypertrichose (Wiedemann Steiner Syndrom), kombinierte umschriebene Entwicklungsstörungen (Wiedemann Steiner Syndrom), eine angeborene Aortenklappeninsuffizienz (Wiedemann Steiner Syndrom), ein Immundefekt, nicht näher beziechnet (Wiedemann Steiner Syndrom) und ein Ventrikelseptumdefekt (Wiedemann Steiner Syndrom), sowie kleine kongenitale Anomalien im Rahmen des Wiedemann Steiner Syndroms mit römisch 40 diagnostiziert. Der BF5 leidet an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten und ist bis auf die obigen Diagnosen gesund. Die BF1-BF6 sind strafrechtlich unbescholten. Mit Bescheid des BFA vom 29.09.2021, Zl. XXXX , wurde dem Vater der mit Bescheid vom 30.11.2007, Zl. XXXX , zuerkannte Status des Asylberechtigten
G 2005 aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft
G kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Ihm wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten
G nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm
G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
2 Z 3 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation
FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.).
1 bis 3 FPG wurde die Frist für seine freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).
Vm Abs. 2 Z 6 FPG wurde ein Einreiseverbot befristet auf die Dauer von einem Jahr erlassen (Spruchpunkt VII.). Dieser Bescheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Mit Bescheid des BFA vom 29.09.2021, Zl. römisch 40 , wurde dem Vater der mit Bescheid vom 30.11.2007, Zl. römisch 40 , zuerkannte Status des Asylberechtigten
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft
Paragraph 7, Absatz 4, AsylG kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.). Ihm wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation
Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für seine freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG wurde ein Einreiseverbot befristet auf die Dauer von einem Jahr erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Dieser Bescheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Mit den angefochtenen Bescheiden des BFA vom 30.09.2023 wurde den BF2-BF6 der ihnen mit Bescheiden des Unabhängigen Bundesasylsenats (BF2) bzw. Bundesasylamts (BF3 und BF4) bzw. BFA (BF5 und BF6) vom 30.11.2007 (BF2), 23.09.2008 (BF3), 14.09.2011 (BF4), 14.02.2014 (BF5) und 09.03.2015 (BF6) jeweils zuerkannte Status des Asylberechtigten
G 2005 aberkannt und
G 2005 festgestellt, dass ihnen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.); weiters wurde ihnen
G 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihnen keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005 erteilt (Spruchpunkt III.). Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 23.05.2024 wurde der BF1 der ihr mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 27.03.2008 zuerkannte Status der Asylberechtigten
G 2005 aberkannt und
G 2005 festgestellt, dass ihr die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.) und ihr
G 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Dagegen brachten die BF1-BF6 fristgerecht Beschwerde ein. Der BF1 wurde am 10.04.2024 der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ erteilt.Mit den angefochtenen Bescheiden des BFA vom 30.09.2023 wurde den BF2-BF6 der ihnen mit Bescheiden des Unabhängigen Bundesasylsenats (BF2) bzw. Bundesasylamts (BF3 und BF4) bzw. BFA (BF5 und BF6) vom 30.11.2007 (BF2), 23.09.2008 (BF3), 14.09.2011 (BF4), 14.02.2014 (BF5) und 09.03.2015 (BF6) jeweils zuerkannte Status des Asylberechtigten
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aberkannt und
Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 festgestellt, dass ihnen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.); weiters wurde ihnen
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihnen keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 23.05.2024 wurde der BF1 der ihr mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 27.03.2008 zuerkannte Status der Asylberechtigten
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aberkannt und
Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 festgestellt, dass ihr die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.) und ihr
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Dagegen brachten die BF1-BF6 fristgerecht Beschwerde ein. Der BF1 wurde am 10.04.2024 der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ erteilt. 1.
der Verfassung der Russischen Föderation ernennt der Staatspräsident (nach Bestätigung durch die Staatsduma) den Regierungsvorsitzenden und entlässt ihn. Der Präsident leitet den Sicherheitsrat der Russischen Föderation und schlägt dem Föderationsrat die neuen Mitglieder der Höchstgerichte vor. Darüber hinaus ernennt und entlässt der Präsident die Vertreter im Föderationsrat, bringt Gesetzesentwürfe ein, löst die Staatsduma auf und ruft den Kriegszustand aus. Der Präsident bestimmt die grundlegende Ausrichtung der Innen- und Außenpolitik (Verfassung RUSS 6.10.2022). Seit dem Jahr 2000 wird das Präsidentenamt (mit einer Unterbrechung von 2008 bis 2012) von Wladimir Putin bekleidet (BS 2024). Der Präsident der Russischen Föderation wird laut der Verfassung für eine Amtszeit von sechs Jahren von den Bürgern direkt gewählt (Verfassung RUSS 6.10.2022). Die letzte Präsidentschaftswahl fand von 15.-17.3.2024 statt.
der Zentralen Wahlkommission ging Wladimir Putin mit 87,28 % der abgegebenen Stimmen als Sieger der Präsidentenwahl hervor. Die anderen drei Präsidentschaftskandidaten erzielten folgendes Wahlergebnis (RIA Nowosti 21.3.2024):Russland ist eine Präsidialrepublik mit föderativem Staatsaufbau (AA 1.10.2024a). Das Regierungssystem Russlands wird als undemokratisch (autokratisch) bzw. autoritär eingestuft (BS 2024; vergleiche EIU 2024, UNIG-VDI 3.2024, FH 11.4.2024, Russland-Analysen/Ennker 20.6.2022). Der Europarat bezeichnet Russland als eine De-facto-Diktatur (CoE 18.3.2024). Die in der Verfassung der Russischen Föderation vorgesehene Gewaltenteilung (Verfassung RUSS 6.10.2022; vergleiche AA 1.10.2024b) ist de facto stark eingeschränkt (AA 1.10.2024b; vergleiche BS 2024). Das politische System ist zentral auf den Präsidenten ausgerichtet (AA 2.8.2024; vergleiche FH 2024, Russland-Analysen/Ennker 20.6.2022), was durch den Begriff der Machtvertikale ausgedrückt wird (SWP/Fischer 19.4.2022). Mit der Machtvertikale kontrolliert der Präsident den Regierungsvorsitzenden (Premierminister), die Ministerien sowie die föderalen und regionalen Verwaltungen (Russland-Analysen/Partlett 14.5.2024).
der Verfassung der Russischen Föderation ernennt der Staatspräsident (nach Bestätigung durch die Staatsduma) den Regierungsvorsitzenden und entlässt ihn. Der Präsident leitet den Sicherheitsrat der Russischen Föderation und schlägt dem Föderationsrat die neuen Mitglieder der Höchstgerichte vor. Darüber hinaus ernennt und entlässt der Präsident die Vertreter im Föderationsrat, bringt Gesetzesentwürfe ein, löst die Staatsduma auf und ruft den Kriegszustand aus. Der Präsident bestimmt die grundlegende Ausrichtung der Innen- und Außenpolitik (Verfassung RUSS 6.10.2022). Seit dem Jahr 2000 wird das Präsidentenamt (mit einer Unterbrechung von 2008 bis 2012) von Wladimir Putin bekleidet (BS 2024). Der Präsident der Russischen Föderation wird laut der Verfassung für eine Amtszeit von sechs Jahren von den Bürgern direkt gewählt (Verfassung RUSS 6.10.2022). Die letzte Präsidentschaftswahl fand von 15.-17.3.2024 statt.
der Zentralen Wahlkommission ging Wladimir Putin mit 87,28 % der abgegebenen Stimmen als Sieger der Präsidentenwahl hervor. Die anderen drei Präsidentschaftskandidaten erzielten folgendes Wahlergebnis (RIA Nowosti 21.3.2024): Nikolaj Charitonow: 4,31 % Wladislaw Dawankow: 3,85 % Leonid Sluzkij: 3,20 % Nikolaj Charitonow gehört der Kommunistischen Partei an (KPRF o.D.), Wladislaw Dawankow der Partei Neue Leute (PNL o.D.), und Leonid Sluzkij ist Vorsitzender der Liberal-Demokratischen Partei (Duma o.D.). Echte Oppositionskandidaten wurden nicht zugelassen (BAMF 18.3.2024). Zahlreiche Kandidaten wurden ausgeschlossen, darunter auch Personen, welche sich gegen den Ukraine-Krieg ausgesprochen hatten (Rat der EU 22.4.2024). Insgesamt hatten 15 Personen die Kandidatur beantragt (SWP/Fischer 6.3.2024). Die Wahlbeteiligung lag laut der Zentralen Wahlkommission bei 77,49 % (RIA Nowosti 21.3.2024). Die Möglichkeit einer elektronischen Stimmabgabe (NGE 19.3.2024) in mehreren Regionen, trug zur Intransparenz bei (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024). Die „Präsidentenwahl“ fand auch im von Russland besetzten Teil der Ukraine statt (Rat der EU 22.4.2024; vgl. CoE 18.3.2024). Es kam zu massiven Wahlmanipulationen (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024; vgl. SWP/Fischer 6.3.2024, NGE 19.3.2024, KR 21.3.2024), Druck auf Wähler, Verletzungen des Wahlgeheimnisses (Golos 18.3.2024),sowie großangelegten Fälschungen bei der Abgabe der Stimmen, deren Auszählung und Dokumentation (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024). Die Wahl, begleitet von zahlreichen Protestaktionen, war weder frei noch fair (BAMF 18.3.2024). Die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) wurde von Russland zur Beobachtung der Präsidentenwahl 2024 nicht eingeladen (OSCE/ODIHR 29.1.2024), wodurch eine unparteiische und unabhängige Beurteilung der Wahl verwehrt wurde (Rat der EU 22.4.2024).Nikolaj Charitonow gehört der Kommunistischen Partei an (KPRF o.D.), Wladislaw Dawankow der Partei Neue Leute (PNL o.D.), und Leonid Sluzkij ist Vorsitzender der Liberal-Demokratischen Partei (Duma o.D.). Echte Oppositionskandidaten wurden nicht zugelassen (BAMF 18.3.2024). Zahlreiche Kandidaten wurden ausgeschlossen, darunter auch Personen, welche sich gegen den Ukraine-Krieg ausgesprochen hatten (Rat der EU 22.4.2024). Insgesamt hatten 15 Personen die Kandidatur beantragt (SWP/Fischer 6.3.2024). Die Wahlbeteiligung lag laut der Zentralen Wahlkommission bei 77,49 % (RIA Nowosti 21.3.2024). Die Möglichkeit einer elektronischen Stimmabgabe (NGE 19.3.2024) in mehreren Regionen, trug zur Intransparenz bei (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024). Die „Präsidentenwahl“ fand auch im von Russland besetzten Teil der Ukraine statt (Rat der EU 22.4.2024; vergleiche CoE 18.3.2024). Es kam zu massiven Wahlmanipulationen (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024; vergleiche SWP/Fischer 6.3.2024, NGE 19.3.2024, KR 21.3.2024), Druck auf Wähler, Verletzungen des Wahlgeheimnisses (Golos 18.3.2024),sowie großangelegten Fälschungen bei der Abgabe der Stimmen, deren Auszählung und Dokumentation (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024). Die Wahl, begleitet von zahlreichen Protestaktionen, war weder frei noch fair (BAMF 18.3.2024). Die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) wurde von Russland zur Beobachtung der Präsidentenwahl 2024 nicht eingeladen (OSCE/ODIHR 29.1.2024), wodurch eine unparteiische und unabhängige Beurteilung der Wahl verwehrt wurde (Rat der EU 22.4.2024). Regierungsvorsitzender ist Michail Mischustin (Premierminister RUSS o.D.). Die Regierungsarbeit ist wenig transparent (FH 2024). Regierungskritiker sind Schikane und Festnahmen ausgesetzt (BS 2024). Die Verfassung der Russischen Föderation wurde per Referendum am 12.12.1993 angenommen. Am 1.7.2020 fand eine Volksabstimmung über eine Verfassungsreform statt (Verfassung RUSS 4.7.2020). Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65 % der Stimmberechtigten stimmten laut russischer Wahlkommission knapp 78 % für und mehr als 21 % gegen die Verfassungsänderungen (KAS/Kunze 7.2020; vgl. BPB 2.7.2020). Die Verfassungsänderungen ermöglichten Putin, für zwei weitere Amtsperioden als Präsident zu kandidieren. Diese Regelung gilt nur für Putin und nicht für andere zukünftige Präsidenten (FH 2024). Unter anderem erhält durch die Verfassungsreform
den Vereinten Nationen wurden seit Februar 2022 in der Ukraine in etwa 12.000 Zivilisten getötet und 27.000 verletzt (OHCHR 15.11.2024). Als Reaktion auf den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine und die rechtswidrige Annexion mehrerer ukrainischer Regionen hat die EU mehrere Sanktionspakete angenommen, darunter individuelle Sanktionen gegen unter anderem Wladimir Putin, den Außenminister Sergej Lawrow und Mitglieder der Staatsduma sowie des Nationalen Sicherheitsrats (Rat der EU 18.4.2024). Auch die USA, das Vereinigte Königreich, Kanada, Japan, die Schweiz und die restliche westliche Welt haben umfassende Sanktionen gegen Russland eingeführt (WKO 4.2024).Der Krieg in der Ukraine verursacht massive Menschenrechtsverletzungen und Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht (OHCHR 12.12.2023). Von russischen Streitkräften werden willkürliche Angriffe verübt, welche Tod und Verwundung von Zivilisten zur Folge haben. Vertreter russischer Behörden verüben Kriegsverbrechen - vorsätzliche Tötungen, Folter, sexuelle Gewaltverbrechen (wie Vergewaltigung) sowie Deportation von Kindern in die Russische Föderation (UIUKU 20.10.2023). Folter ist weitverbreitet (UIUKU 25.10.2024; vergleiche OHCHR 3.7.2024) und wird von russischen Behörden systematisch angewandt (UIUKU 25.10.2024). Die massive Zerstörung aufgrund des Kriegs beeinträchtigt die Bereitstellung essenzieller Dienstleistungen, darunter Zugang zu Bildung, Gesundheitsleistungen und Wasserversorgung (UNOCHA 11.10.2023). Am 17.3.2023 erließ der Internationale Strafgerichtshof Haftbefehle gegen den russischen Präsidenten Putin sowie die Kinderrechtsbeauftragte Russlands Marija Lwowa-Belowa. Ihnen wird das Kriegsverbrechen der rechtswidrigen Deportation von Kindern aus der Ukraine in die Russische Föderation zur Last gelegt (IStGH 17.3.2023).
den Vereinten Nationen wurden seit Februar 2022 in der Ukraine in etwa 12.000 Zivilisten getötet und 27.000 verletzt (OHCHR 15.11.2024). Als Reaktion auf den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine und die rechtswidrige Annexion mehrerer ukrainischer Regionen hat die EU mehrere Sanktionspakete angenommen, darunter individuelle Sanktionen gegen unter anderem Wladimir Putin, den Außenminister Sergej Lawrow und Mitglieder der Staatsduma sowie des Nationalen Sicherheitsrats (Rat der EU 18.4.2024). Auch die USA, das Vereinigte Königreich, Kanada, Japan, die Schweiz und die restliche westliche Welt haben umfassende Sanktionen gegen Russland eingeführt (WKO 4.2024). […] Tschetschenien Letzte Änderung 2024-12-16 16:02 Das Republikoberhaupt Ramsan Kadyrow ist seit dem Jahr 2007 in Tschetschenien an der Macht. Er kämpfte im ersten Tschetschenienkrieg (1994-1996) aufseiten der Unabhängigkeitsbefürworter. Im zweiten Tschetschenienkrieg (1999-2009) wechselte Kadyrow die Seiten (ORF 30.3.2022). In Tschetschenien gilt Kadyrow als Garant Moskaus für Stabilität (ÖB Moskau 1.7.2024). Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen (ÖB Moskau 1.7.2024; vgl. RFE/RL 3.2.2022), das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist (ÖB Moskau 1.7.2024; vgl. NGE 24.4.2024, KK 29.4.2024a) und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB Moskau 1.7.2024; vgl. HRW 9.2.2022). Fraglich bleibt die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt (ÖB Moskau 1.7.2024). Kadyrow bekundet jedoch immer wieder seine absolute Treue gegenüber dem Kreml (ÖB Moskau 1.7.2024; vgl. SZ 3.3.2022). Beobachter stufen Tschetschenien zunehmend als Staat im Staat ein, in welchem das Moskauer Gewaltmonopol vielfach unwirksam ist (Dekoder 10.2.2022; vgl. KR 23.3.2024, NGE 24.4.2024, UNHRC 13.9.2024). Kadyrow besetzt hohe Posten in Tschetschenien mit Familienmitgliedern (KK 19.6.2024; vgl. KK 26.8.2024, KR 5.10.2022, UNHRC 13.9.2024). Das tschetschenische Regierungssystem gründet auf verwandtschaftlichen und persönlichen Beziehungen. Im Laufe der Jahre hat Kadyrow einen Familienkult aufgebaut (KK 29.4.2024a). Das Republiksoberhaupt ist für die Regierungsbildung zuständig. Die Regierung ist dem Republiksoberhaupt gegenüber rechenschaftspflichtig (Föderationsrat o.D.c). Regierungsvorsitzender (Premierminister) Tschetscheniens ist Magomed Daudow (WG 28.5.2024). Tschetschenien ist von Moskau finanziell abhängig (ORF 30.3.2022) und zählt zu denjenigen russischen Republiken, welche die höchsten Subventionen erhalten (KR 8.12.2023).Das Republikoberhaupt Ramsan Kadyrow ist seit dem Jahr 2007 in Tschetschenien an der Macht. Er kämpfte im ersten Tschetschenienkrieg (1994-1996) aufseiten der Unabhängigkeitsbefürworter. Im zweiten Tschetschenienkrieg (1999-2009) wechselte Kadyrow die Seiten (ORF 30.3.2022). In Tschetschenien gilt Kadyrow als Garant Moskaus für Stabilität (ÖB Moskau 1.7.2024). Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen (ÖB Moskau 1.7.2024; vergleiche RFE/RL 3.2.2022), das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist (ÖB Moskau 1.7.2024; vergleiche NGE 24.4.2024, KK 29.4.2024a) und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB Moskau 1.7.2024; vergleiche HRW 9.2.2022). Fraglich bleibt die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt (ÖB Moskau 1.7.2024). Kadyrow bekundet jedoch immer wieder seine absolute Treue gegenüber dem Kreml (ÖB Moskau 1.7.2024; vergleiche SZ 3.3.2022). Beobachter stufen Tschetschenien zunehmend als Staat im Staat ein, in welchem das Moskauer Gewaltmonopol vielfach unwirksam ist (Dekoder 10.2.2022; vergleiche KR 23.3.2024, NGE 24.4.2024, UNHRC 13.9.2024). Kadyrow besetzt hohe Posten in Tschetschenien mit Familienmitgliedern (KK 19.6.2024; vergleiche KK 26.8.2024, KR 5.10.2022, UNHRC 13.9.2024). Das tschetschenische Regierungssystem gründet auf verwandtschaftlichen und persönlichen Beziehungen. Im Laufe der Jahre hat Kadyrow einen Familienkult aufgebaut (KK 29.4.2024a). Das Republiksoberhaupt ist für die Regierungsbildung zuständig. Die Regierung ist dem Republiksoberhaupt gegenüber rechenschaftspflichtig (Föderationsrat o.D.c). Regierungsvorsitzender (Premierminister) Tschetscheniens ist Magomed Daudow (WG 28.5.2024). Tschetschenien ist von Moskau finanziell abhängig (ORF 30.3.2022) und zählt zu denjenigen russischen Republiken, welche die höchsten Subventionen erhalten (KR 8.12.2023). Die Republik Tschetschenien verfügt über eine eigene Verfassung, welche im Jahr 2003 verabschiedet wurde (Föderationsrat o.D.d). Die Gesetzgebung wird vom Parlament Tschetscheniens ausgeübt. Das Parlament besteht aus 41 Abgeordneten, welche mittels Verhältniswahl für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt werden (Föderationsrat o.D.c). Bei der Dumawahl im September 2021 gewann die Partei Einiges Russland in Tschetschenien 96,13 % der Stimmen (Russland-Analysen 1.10.2021; vgl. RIA Nowosti 6.10.2021). Die Partei „Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit“ errang 0,93 %, die Kommunistische Partei (KPRF) 0,75 %, Neue Leute 0,24 %, und die Liberal-Demokratische Partei (LDPR) gewann 0,11 % der Stimmen. Die Wahlbeteiligung betrug 94,42 % (RIA Nowosti 6.10.2021). Zeitgleich fand in Tschetschenien die Direktwahl des Republikoberhaupts statt (RIA Nowosti 21.9.2021). Dessen reguläre Amtszeit beträgt fünf Jahre (Föderationsrat o.D.c). Kadyrow, welcher die Partei Einiges Russland repräsentierte, gewann
offiziellen Zahlen 99,7 % der Stimmen. Der Kandidat der Kommunistischen Partei errang 0,12 % und der Kandidat der Partei „Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit“ 0,15 % (RIA Nowosti 21.9.2021).Die Republik Tschetschenien verfügt über eine eigene Verfassung, welche im Jahr 2003 verabschiedet wurde (Föderationsrat o.D.d). Die Gesetzgebung wird vom Parlament Tschetscheniens ausgeübt. Das Parlament besteht aus 41 Abgeordneten, welche mittels Verhältniswahl für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt werden (Föderationsrat o.D.c). Bei der Dumawahl im September 2021 gewann die Partei Einiges Russland in Tschetschenien 96,13 % der Stimmen (Russland-Analysen 1.10.2021; vergleiche RIA Nowosti 6.10.2021). Die Partei „Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit“ errang 0,93 %, die Kommunistische Partei (KPRF) 0,75 %, Neue Leute 0,24 %, und die Liberal-Demokratische Partei (LDPR) gewann 0,11 % der Stimmen. Die Wahlbeteiligung betrug 94,42 % (RIA Nowosti 6.10.2021). Zeitgleich fand in Tschetschenien die Direktwahl des Republikoberhaupts statt (RIA Nowosti 21.9.2021). Dessen reguläre Amtszeit beträgt fünf Jahre (Föderationsrat o.D.c). Kadyrow, welcher die Partei Einiges Russland repräsentierte, gewann
offiziellen Zahlen 99,7 % der Stimmen. Der Kandidat der Kommunistischen Partei errang 0,12 % und der Kandidat der Partei „Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit“ 0,15 % (RIA Nowosti 21.9.2021). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten (FH 2024), wendet Kadyrows Regime unterschiedliche Gewaltformen an, darunter Entführung, Folter und außergerichtliche Tötung (FH 2024; vgl. CoE-PACE 3.6.2022, UNGA 11.10.2024). Regimekritiker müssen mit Strafverfolgung aufgrund fingierter Straftaten sowie physischen Übergriffen bis hin zu Mord rechnen (AA 2.8.2024). Kadyrow wird verdächtigt, die Ermordung von Gegnern innerhalb und außerhalb Russlands angeordnet zu haben (FH 2024). Das Republiksoberhaupt Tschetscheniens wurde von der Schweiz, Kanada (KK 19.6.2024; vgl. KK 14.6.2024), der EU (KK 19.6.2024; vgl. KK 14.6.2024, EUCIR-RMU 25.7.2014) und den USA mit Sanktionen belegt (KK 19.6.2024; vgl. KK 14.6.2024, OFAC 5.3.2024).Um die Kontrolle über die Republik zu behalten (FH 2024), wendet Kadyrows Regime unterschiedliche Gewaltformen an, darunter Entführung, Folter und außergerichtliche Tötung (FH 2024; vergleiche CoE-PACE 3.6.2022, UNGA 11.10.2024). Regimekritiker müssen mit Strafverfolgung aufgrund fingierter Straftaten sowie physischen Übergriffen bis hin zu Mord rechnen (AA 2.8.2024). Kadyrow wird verdächtigt, die Ermordung von Gegnern innerhalb und außerhalb Russlands angeordnet zu haben (FH 2024). Das Republiksoberhaupt Tschetscheniens wurde von der Schweiz, Kanada (KK 19.6.2024; vergleiche KK 14.6.2024), der EU (KK 19.6.2024; vergleiche KK 14.6.2024, EUCIR-RMU 25.7.2014) und den USA mit Sanktionen belegt (KK 19.6.2024; vergleiche KK 14.6.2024, OFAC 5.3.2024). […] Sicherheitslage Letzte Änderung 2024-12-16 16:02 Aufgrund der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine ist die Lage in Russland zunehmend unberechenbar (EDA 1.10.2024). Die allgemeine Sicherheitslage ist regional unterschiedlich (EAMFR 5.4.2024). In Russland gelten erhöhte Sicherheitsmaßnahmen, welche von lokalen Behörden getroffen werden und zu Einschränkungen der Versammlungs- und Bewegungsfreiheit, Ausgangssperren, Beschlagnahmung von Privateigentum sowie einer erhöhten Kommunikationsüberwachung führen können (GOV.UK o.D.). Die Anzahl ukrainischer Drohnenangriffe in verschiedenen russischen Regionen nimmt zu. Ziel dieser Drohnenangriffe ist die russische Öl- und Militärinfrastruktur (ACLED 9.5.2024). In Moskau kommt es zu nächtlichen Drohnenangriffen (BMEIA 9.12.2024), das Abwehrsystem um Moskau wurde deutlich ausgebaut (AA 9.12.2024). Kurz vor der russischen Präsidentenwahl (März 2024) drangen russische freiwillige Kämpfer, welche aufseiten der Ukraine stehen, in die russischen Grenzregionen Belgorod und Kursk ein (ACLED 5.4.2024). In den russischen Grenzregionen steigt die Gewaltintensität. Innerrussische Widerstandsbewegungen (Partisanen) sind für mehrere Vorfälle wie Zugentgleisungen verantwortlich (ACLED 9.11.2023). Bislang wurde in Russland nicht das Kriegsrecht ausgerufen. Jedoch hat Russland das Kriegsrecht über die von ihm annektierten ostukrainischen Regionen verhängt (Lenta 25.10.2023; vgl. EPEK RUSS 19.10.2022, AA 9.12.2024). In Bezug auf den Ukraine-Krieg vermeidet Russland den Begriff Krieg und spricht stattdessen von einer „militärischen Spezialoperation“ (VMR RUSS 2.2.2024).Aufgrund der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine ist die Lage in Russland zunehmend unberechenbar (EDA 1.10.2024). Die allgemeine Sicherheitslage ist regional unterschiedlich (EAMFR 5.4.2024). In Russland gelten erhöhte Sicherheitsmaßnahmen, welche von lokalen Behörden getroffen werden und zu Einschränkungen der Versammlungs- und Bewegungsfreiheit, Ausgangssperren, Beschlagnahmung von Privateigentum sowie einer erhöhten Kommunikationsüberwachung führen können (GOV.UK o.D.). Die Anzahl ukrainischer Drohnenangriffe in verschiedenen russischen Regionen nimmt zu. Ziel dieser Drohnenangriffe ist die russische Öl- und Militärinfrastruktur (ACLED 9.5.2024). In Moskau kommt es zu nächtlichen Drohnenangriffen (BMEIA 9.12.2024), das Abwehrsystem um Moskau wurde deutlich ausgebaut (AA 9.12.2024). Kurz vor der russischen Präsidentenwahl (März 2024) drangen russische freiwillige Kämpfer, welche aufseiten der Ukraine stehen, in die russischen Grenzregionen Belgorod und Kursk ein (ACLED 5.4.2024). In den russischen Grenzregionen steigt die Gewaltintensität. Innerrussische Widerstandsbewegungen (Partisanen) sind für mehrere Vorfälle wie Zugentgleisungen verantwortlich (ACLED 9.11.2023). Bislang wurde in Russland nicht das Kriegsrecht ausgerufen. Jedoch hat Russland das Kriegsrecht über die von ihm annektierten ostukrainischen Regionen verhängt (Lenta 25.10.2023; vergleiche EPEK RUSS 19.10.2022, AA 9.12.2024). In Bezug auf den Ukraine-Krieg vermeidet Russland den Begriff Krieg und spricht stattdessen von einer „militärischen Spezialoperation“ (VMR RUSS 2.2.2024). Anfang August 2024 fielen die ukrainischen Streitkräfte in die russische Region Kursk ein und besetzten Teile davon (ISW 7.8.2024). In Kursk finden Kampfhandlungen statt (AA 9.12.2024; vgl. ACLED 9.12.2024). Auf der folgenden Karte ist der aktuelle Stand der Besetzung von Kursk durch die ukrainische Armee zu sehen. Die blau markierten Teile illustrieren den ukrainischen Vorstoß auf russisches Territorium, die rot markierten Teile veranschaulichen wiederum den russischen Vorstoß auf russischesTerritorium. Die gelb markiertenTeile stellen die von Russland behaupteten russischen Vorstöße auf russisches Territorium dar (ISW 9.12.2024):Anfang August 2024 fielen die ukrainischen Streitkräfte in die russische Region Kursk ein und besetzten Teile davon (ISW 7.8.2024). In Kursk finden Kampfhandlungen statt (AA 9.12.2024; vergleiche ACLED 9.12.2024). Auf der folgenden Karte ist der aktuelle Stand der Besetzung von Kursk durch die ukrainische Armee zu sehen. Die blau markierten Teile illustrieren den ukrainischen Vorstoß auf russisches Territorium, die rot markierten Teile veranschaulichen wiederum den russischen Vorstoß auf russischesTerritorium. Die gelb markiertenTeile stellen die von Russland behaupteten russischen Vorstöße auf russisches Territorium dar (ISW 9.12.2024): Ukrainischer Angriff auf die russische Region Kursk (aktueller Stand der Besetzung) Quelle: ISW 9.12.2024 In der Russischen Föderation sind wiederholt Terrorakte verübt worden. Betroffen waren vor allem der Großraum des nördlichen Kaukasus und die Großstädte (EDA1.10.2024).Am 22.3.2024 ereignete sich ein Terroranschlag auf eine Konzerthalle in der Moskauer Region, bei welchem in etwa 150 Personen getötet und zahlreiche weitere verletzt wurden. Zu diesem Terroranschlag bekannte sich der „Islamische Staat der Provinz Khorasan“ (ISKP), ein zentralasiatischer Ableger des sogenannten „Islamischen Staats“. Dennoch versuchten die russischen Behörden, der Ukraine eine Beteiligung an dem Anschlag zu unterstellen. Dutzende Verhaftungen in Russland und Tadschikistan folgten auf den Terroranschlag (ACLED 5.4.2024). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko weiterer Terrorakte nicht ausgeschlossen werden. Die russischen Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durchAnschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Untergrundbahn, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 1.10.2024). Einige Flughäfen in Südrussland sind geschlossen (AA 9.12.2024).
dem aktuellen Globalen Terrorismus-Index
dem Online-Medienportal „Kaukasischer Knoten“ fielen zwischen Jänner 2023 und Oktober 2024 insgesamt 69 Personen dem bewaffneten Konflikt im Nordkaukasus zum Opfer. Sechs dieser Personen wurden in Tschetschenien und 24 in Dagestan getötet (KK 8.11.2024; vgl. KK 9.10.2024, KK 5.8.2024, KK 29.4.2024b, KK 5.1.2024, KK 4.10.2023, KK 5.7.2023, KK 5.4.2023). Terroranschläge ziehen staatlicherseits unter anderem kollektive Bestrafungsformen nach sich. Dies bedeutet, Familienangehörige werden für die Taten ihrer Verwandten zur Verantwortung gezogen (RUSI/Zhirukhina 30.7.2021) und müssen
gesetzlichen Vorgaben Schadenersatz leisten (USDOS 22.4.2024).Die Sicherheitslage im Nordkaukasus hat sich in den letzten Jahren stabilisiert. Die Zahl der Opfer gewalttätiger Zusammenstöße hat in den letzten Jahren abgenommen. Es ist nicht mehr von einer breiten islamistischen Bewegung im Nordkaukasus auszugehen, wenngleich es vereinzelt zu Anschlägen kommt, die von den Behörden auch mit dem sogenannten „Islamischen Staat“ (IS) in Verbindung gebracht werden (ÖB Moskau 1.7.2024). Im Nordkaukasus nehmen Angriffe auf Polizisten zu (KR 4.5.2024). Während die Bedrohung durch den bewaffneten Untergrund im Nordkaukasus im Zuge der Pandemie und zu Anfang der Vollinvasion gering blieb, scheint sie jetzt wieder größer zu werden. Die Bedrohung geht inzwischen von einer weit größeren Anzahl von verstreuten Akteuren aus, wobei diese kleinen Gruppierungen ihre Effektivität verbessert haben (Russland-Analysen/Chambers 26.7.2024). Niederschwellige militante terroristische Aktivitäten sowie vermehrte Anti-Terror-Aktivitäten und Bemühungen um eine politische Konsolidierung sind feststellbar (OSAC 8.2.2021).
dem Online-Medienportal „Kaukasischer Knoten“ fielen zwischen Jänner 2023 und Oktober 2024 insgesamt 69 Personen dem bewaffneten Konflikt im Nordkaukasus zum Opfer. Sechs dieser Personen wurden in Tschetschenien und 24 in Dagestan getötet (KK 8.11.2024; vergleiche KK 9.10.2024, KK 5.8.2024, KK 29.4.2024b, KK 5.1.2024, KK 4.10.2023, KK 5.7.2023, KK 5.4.2023). Terroranschläge ziehen staatlicherseits unter anderem kollektive Bestrafungsformen nach sich. Dies bedeutet, Familienangehörige werden für die Taten ihrer Verwandten zur Verantwortung gezogen (RUSI/Zhirukhina 30.7.2021) und müssen
gesetzlichen Vorgaben Schadenersatz leisten (USDOS 22.4.2024). Tschetschenien Die Sicherheitslage kann als stabil bezeichnet werden (AA 2.8.2024). Die tschetschenischen Sicherheitskräfte handeln außerhalb der russischen Verfassung und Gesetzgebung (Dekoder 10.2.2022). Tschetschenische Strafverfolgungsorgane werfen vermeintlichen Salafisten und Wahhabiten unbegründet terroristische Machenschaften vor und erzwingen Geständnisse durch Folter (USCIRF 26.10.2021). Regelmäßig wird ausTschetschenien über Sabotage- undTerrorakte g
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.