Obsah (13)
§ 28Art. 133§ 38§§ 10§ 14§ 15Art. 130§ 9§ 6§ 59§ 17§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.04.2025 GeschäftszahlW198 2299297-1 Spruch, W198 2299297-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
§ 28Abs. 1 und 2 Vw
GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Hietzinger Kai (in der Folge: AMS oder belangte Behörde) vom 08.07.2024 wurde festgestellt, dass XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin) den Anspruch auf Notstandshilfe
§ 38i
Vm § 10 AlVG für 42 Tage ab dem 05.07.2024 verloren hat. Nachsicht wurde nicht erteilt. Der angeführte Zeitraum verlängert sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Die Ausschlussfrist wird unterbrochen, sofern aus einem anderen Grund als wegen eines Ausschlusses
§§ 10oder 49 Al
VG kein Leistungsanspruch besteht.1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Hietzinger Kai (in der Folge: AMS oder belangte Behörde) vom 08.07.2024 wurde festgestellt, dass römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführerin) den Anspruch auf Notstandshilfe
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG für 42 Tage ab dem 05.07.2024 verloren hat. Nachsicht wurde nicht erteilt. Der angeführte Zeitraum verlängert sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Die Ausschlussfrist wird unterbrochen, sofern aus einem anderen Grund als wegen eines Ausschlusses
Paragraphen 10, oder 49 AlVG kein Leistungsanspruch besteht. Begründend wurde ausgeführt, dass eine Sanktion
§ 10Al
VG verfügt werde, da die Beschwerdeführerin trotz Aufforderung bis zur vereinbarten Frist keine geeigneten Nachweise über Eigenbemühungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachgewiesen habe. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht wurden nicht anerkannt. Begründend wurde ausgeführt, dass eine Sanktion
Paragraph 10, AlVG verfügt werde, da die Beschwerdeführerin trotz Aufforderung bis zur vereinbarten Frist keine geeigneten Nachweise über Eigenbemühungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachgewiesen habe. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht wurden nicht anerkannt.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 24.07.2024 fristgerecht Beschwerde. Darin führte sie aus, sie hätte alle erforderlichen Bemühungen unternommen, um eine geeignete Arbeit zu finden. Zwischen dem 05.06.2024 und 05.07.2024 hätte sie nur ein einziges Jobinserat betreffend Dolmetsch-Übersetzungstätigkeit im Internet gefunden. Das AMS behauptete, sie hätte mindestens 8 Bewerbungen in diesem Zeitraum wegschicken sollen. Ihre Ansuchen auf Weiterbildungen seien abgelehnt worden. Sie würde nachweislich alle Termine beim AMS sowie bei itWorks und JobTransfair einhalten. Der Beschwerde waren folgende Dokumente beigefügt: Bewerbungsschreiben an XXXX vom 10.06.2024 (Vermittlungsvorschlag vom AMS), Bewerbungsschreiben an die Firma XXXX vom 10.06.2024 (Vermittlungsvorschlag vom AMS), Bewerbungsschreiben an XXXX vom 18.07.2024, Bewerbungsschreiben an XXXX vom 03.07.2024, Bewerbungsschreiben an die XXXX vom 18.07.2024, Kostenvoranschläge, Unterlagen zum Grenzpolizei-Aufnahmeverfahren vom November 2023 und Februar 2024, Unterlagen zu itworks und JobTransfair, AMS Ablehnung zu Weiterbildungsbeihilfen.Der Beschwerde waren folgende Dokumente beigefügt: Bewerbungsschreiben an römisch 40 vom 10.06.2024 (Vermittlungsvorschlag vom AMS), Bewerbungsschreiben an die Firma römisch 40 vom 10.06.2024 (Vermittlungsvorschlag vom AMS), Bewerbungsschreiben an römisch 40 vom 18.07.2024, Bewerbungsschreiben an römisch 40 vom 03.07.2024, Bewerbungsschreiben an die römisch 40 vom 18.07.2024, Kostenvoranschläge, Unterlagen zum Grenzpolizei-Aufnahmeverfahren vom November 2023 und Februar 2024, Unterlagen zu itworks und JobTransfair, AMS Ablehnung zu Weiterbildungsbeihilfen.
- Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde
§ 14Vw
GVG iVm § 56 AlVG eine mit 29.08.2024 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass zwischen der Beschwerdeführerin und dem AMS am 05.06.2024 niederschriftlich vereinbart worden sei, bis zum nächsten Termin beim AMS am 05.07.2024 insgesamt 8 Eigenbewerbungen und in der Folge 14-tägig 4 Eigenbewerbungen vorzulegen. Sie sei über die Rechtsfolgen mangelnder Eigeninitiative zur Erlangung einer Beschäftigung belehrt worden. Sie habe aber in der Zeit von 05.06.2024 bis 05.07.2024 lediglich eine Bewerbung in Eigeninitiative glaubhaft machen können.3. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde
Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG eine mit 29.08.2024 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass zwischen der Beschwerdeführerin und dem AMS am 05.06.2024 niederschriftlich vereinbart worden sei, bis zum nächsten Termin beim AMS am 05.07.2024 insgesamt 8 Eigenbewerbungen und in der Folge 14-tägig 4 Eigenbewerbungen vorzulegen. Sie sei über die Rechtsfolgen mangelnder Eigeninitiative zur Erlangung einer Beschäftigung belehrt worden. Sie habe aber in der Zeit von 05.06.2024 bis 05.07.2024 lediglich eine Bewerbung in Eigeninitiative glaubhaft machen können.
- Mit Schreiben vom 12.09.2024 stellte die Beschwerdeführerin fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. Darin führte sie aus, dass sie hinsichtlich der Gründe für die Rechtswidrigkeit der Entscheidung und ihres Begehrens auf ihre Beschwerde verweise. Ergänzend bringe sie vor, dass sie wöchentlich von 08.07.2024 bis 12.09.2024 mindestens zwei Jobbewerbungen weggeschickt habe und dass sie derzeit am verpflichtenden 12-wöchigen Intensivkurs von Quali4job teilnehme.
- Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden
§ 15Abs. 2 letzter Satz Vw
GVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 19.09.2024 einlangend dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.5. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden
Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 19.09.2024 einlangend dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin übte ihre letzte längere vollversicherungspflichtige Beschäftigung als Dolmetscherin/ Übersetzerin von 08.07.2020 bis 31.07.2021 beim Dienstgeber XXXX aus.Die Beschwerdeführerin übte ihre letzte längere vollversicherungspflichtige Beschäftigung als Dolmetscherin/ Übersetzerin von 08.07.2020 bis 31.07.2021 beim Dienstgeber römisch 40 aus. Die Beschwerdeführerin bezieht seit 01.08.2021 überwiegend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Seit 27.02.2022 steht sie im Bezug von Notstandshilfe. Mit sämtlichen Anträgen auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe erklärte sie sich ausdrücklich zur Aufnahme und Ausübung einer am Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden, zumutbaren, versicherungspflichtigen Beschäftigung bereit. Am 05.06.2024 fand ein persönliches Beratungsgespräch der Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde statt. Die Beschwerdeführerin gab dabei an, nur als Dolmetscherin arbeiten zu wollen. Eine Abfrage ergab, dass beim Arbeitsmarktservice aktuell keine Stellen als Dolmetscherin aufscheinen. Der zuständige Berater informierte die Beschwerdeführerin darüber, dass C1 Kenntnisse für eine Tätigkeit als Dolmetscherin erforderlich sind. Die Beschwerdeführerin wurde darauf hingewiesen, dass sie sich auf alternative Stellen bewerben müsse. Der Beschwerdeführerin wurden zwei Stellenvorschläge ausgefolgt (Mitarbeiterin Büro & Empfang bei XXXX , Mitarbeiterin Dispatch bei XXXX ).Der Beschwerdeführerin wurden zwei Stellenvorschläge ausgefolgt (Mitarbeiterin Büro & Empfang bei römisch 40 , Mitarbeiterin Dispatch bei römisch 40 ). In der Betreuungsvereinbarung vom 05.06.2024 wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin vom AMS bei der Suche nach einer Beschäftigung als Bürogehilfin im Ausmaß von Vollzeit unterstützt wird. Überdies wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin 2 Eigenbewerbungen pro Woche vornehmen muss. Am 05.06.2024 wurde niederschriftlich festgehalten, dass die Beschwerdeführerin Nachweise über Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung im Umfang von 2 Bewerbungen pro Woche, durch Bekanntgabe von Kontaktpersonen bzw. Vorlage von Kopien der Bewerbungsschreiben, zu erbringen hat. Es wurde vereinbart, dass sie zu ihrem nächsten Termin am 05.07.2024 8 Eigenbewerbungen vorlegen muss und in der Folge 14-tägig 4 Eigenbewerbungen. Die Bewerbungen müssen nachvollziehbar, unter Angabe des Firmennamens, der Kontaktperson sowie dem Zeitpunkt und dem Ort der Bewerbung vorgelegt werden. Die Beschwerdeführerin wurde über die Rechtsfolgen mangelnder Eigeninitiative zur Erlangung einer Beschäftigung belehrt. Die Beschwerdeführerin gab – nach Zusendung der Betreuungsvereinbarung – der belangten Behörde am 10.06.2024 per eAMS noch einmal bekannt, dass sie keine Stelle als „Bürogehilfin“, sondern als „Dolmetscherin“ sucht. Sie habe Erfahrung als Dolmetscherin. Sie habe den Deutschkurs Niveau B1 abgeschlossen und werde bald mit dem Kurs B2 starten. Die belangte Behörde antwortete der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 11.06.2024 dahingehend, dass sie – wie schon beim Termin besprochen – vom AMS nur dann als Dolmetscherin vermittelt werden kann, wenn ihre Deutschkenntnisse mindestens das Level C1 aufweisen. In der Niederschrift vom 05.07.2024 wurde die Beschwerdeführerin zum Nachweis ausreichender Anstrengungen zur Erlangung einer neuen Beschäftigung (Eigeninitiative) befragt und gab an, nicht in der Lage zu sein, die vereinbarten Nachweise ihrer Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung vorzulegen, weil es nicht genügend Dolmetscher/Übersetzer Stellenangebote gibt. Sie hätte nach Dolmetscher Stellenangeboten gesucht und nur 1 Stelle gefunden. Die Beschwerdeführerin konnte in der Zeit von 05.06.2024 bis 05.07.2024 lediglich 1 Bewerbung in Eigeninitiative glaubhaft machen. Die Beschwerdeführerin wurde während ihres Leistungsbezuges vom AMS über die Rechtsfolgen
§ 10Al
VG informiert.Die Beschwerdeführerin wurde während ihres Leistungsbezuges vom AMS über die Rechtsfolgen
Paragraph 10, AlVG informiert.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur letzten vollversicherungspflichtigen Beschäftigung und zum Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ergibt sich aus dem Bezugsverlauf. Die Betreuungsvereinbarung vom 05.06.2024, der Vermerk zum persönlichen Beratungsgespräch vom 05.06.2024, sowie die an diesem Tag aufgenommene Niederschrift liegen im Akt ein (vgl. Nr. 59, 56 und 55 Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde).Die Betreuungsvereinbarung vom 05.06.2024, der Vermerk zum persönlichen Beratungsgespräch vom 05.06.2024, sowie die an diesem Tag aufgenommene Niederschrift liegen im Akt ein vergleiche Nr. 59, 56 und 55 Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde). Aus den soeben erwähnten Unterlagen vom 05.06.2024 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin vom AMS bei der Suche nach einer Beschäftigung als Bürogehilfin im Ausmaß von Vollzeit unterstützt wird. Zwischen der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde wurde vereinbart, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum von 05.06.2024 bis zum nächsten Termin am 05.07.2024 Nachweise über Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung im Umfang von 2 Bewerbungen pro Woche zu erbringen hat. Es wurde vereinbart, dass sie zu ihrem nächsten Termin am 05.07.2024 8 Eigenbewerbungen vorlegen muss und in der Folge 14-tägig 4 Eigenbewerbungen. Die Bewerbungen müssen nachvollziehbar, unter Angabe des Firmennamens, der Kontaktperson sowie dem Zeitpunkt und dem Ort der Bewerbung vorgelegt werden. Die Beschwerdeführerin wurde über die Rechtsfolgen mangelnder Eigeninitiative zur Erlangung einer Beschäftigung belehrt. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin – nach Zusendung der Betreuungsvereinbarung – der belangten Behörde am 10.06.2024 per eAMS noch einmal bekannt gegeben hat, dass sie keine Stelle als „Bürogehilfin“, sondern als „Dolmetscherin“ sucht, dass sie Erfahrung als Dolmetscherin habe, den Deutschkurs Niveau B1 abgeschlossen und bald mit dem Kurs B2 starten werde, ergibt sich aus dem im Akt inliegenden Vermerk des AMS (vgl. Nr. 53 Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde). Das Antwortschreiben der belangten Behörde vom 11.06.2024, wonach die Beschwerdeführerin – wie schon beim Termin besprochen – vom AMS nur dann als Dolmetscherin vermittelt werden kann, wenn ihre Deutschkenntnisse mindestens das Level C1 aufweisen, ergibt sich ebenfalls aus dem Verwaltungsakt (vgl. Nr. 48 Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde). Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin – nach Zusendung der Betreuungsvereinbarung – der belangten Behörde am 10.06.2024 per eAMS noch einmal bekannt gegeben hat, dass sie keine Stelle als „Bürogehilfin“, sondern als „Dolmetscherin“ sucht, dass sie Erfahrung als Dolmetscherin habe, den Deutschkurs Niveau B1 abgeschlossen und bald mit dem Kurs B2 starten werde, ergibt sich aus dem im Akt inliegenden Vermerk des AMS vergleiche Nr. 53 Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde). Das Antwortschreiben der belangten Behörde vom 11.06.2024, wonach die Beschwerdeführerin – wie schon beim Termin besprochen – vom AMS nur dann als Dolmetscherin vermittelt werden kann, wenn ihre Deutschkenntnisse mindestens das Level C1 aufweisen, ergibt sich ebenfalls aus dem Verwaltungsakt vergleiche Nr. 48 Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde). Dem Verwaltungsakt ist auch zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in der Niederschrift vom 05.07.2024 wiederum angab, nicht in der Lage zu sein, die vereinbarten Nachweise ihrer Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung vorzulegen, weil es nicht genügend Dolmetscher/Übersetzer Stellenangebote gibt. Sie hätte nach Dolmetscher Stellenangeboten gesucht und nur 1 Stelle gefunden (vgl. Nr. 42 Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde).Dem Verwaltungsakt ist auch zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in der Niederschrift vom 05.07.2024 wiederum angab, nicht in der Lage zu sein, die vereinbarten Nachweise ihrer Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung vorzulegen, weil es nicht genügend Dolmetscher/Übersetzer Stellenangebote gibt. Sie hätte nach Dolmetscher Stellenangeboten gesucht und nur 1 Stelle gefunden vergleiche Nr. 42 Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde). Unstrittig ist, dass sich die Beschwerdeführerin im Zeitraum von 05.06.2024 bis 05.07.2024 eigeninitiativ nur auf eine Stelle beworben hat, nämlich am 03.07.2024 als Dolmetscherin/ Übersetzerin bei XXXX (vgl. Nr. 29 Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde). In der Beschwerde rechtfertigte sie sich damit, dass es in diesem Zeitraum nur ein einziges Jobinserat betreffend Dolmetsch-/ Übersetzungstätigkeiten im Internet zu finden gegeben habe. Für diese Jobanzeige hätte sie sich sofort beworben. Das AMS behaupte, dass sie mindestens 8 Bewerbungen wegschicken hätte sollen. Dem ist entgegenzuhalten, dass die belangte Behörde dies nicht nur „behaupte“, sondern wurde dies – wie oben dargestellt – zwischen der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde im beiderseitigen Einverständnis vereinbart.Unstrittig ist, dass sich die Beschwerdeführerin im Zeitraum von 05.06.2024 bis 05.07.2024 eigeninitiativ nur auf eine Stelle beworben hat, nämlich am 03.07.2024 als Dolmetscherin/ Übersetzerin bei römisch 40 vergleiche Nr. 29 Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde). In der Beschwerde rechtfertigte sie sich damit, dass es in diesem Zeitraum nur ein einziges Jobinserat betreffend Dolmetsch-/ Übersetzungstätigkeiten im Internet zu finden gegeben habe. Für diese Jobanzeige hätte sie sich sofort beworben. Das AMS behaupte, dass sie mindestens 8 Bewerbungen wegschicken hätte sollen. Dem ist entgegenzuhalten, dass die belangte Behörde dies nicht nur „behaupte“, sondern wurde dies – wie oben dargestellt – zwischen der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde im beiderseitigen Einverständnis vereinbart. Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin mehrmals und ausreichend zur Kenntnis gebracht, dass sie sich auf alle zumutbaren Stellen bewerben muss und ihre Bewerbungsbemühungen nicht auf Stellen als Dolmetscher/Übersetzer beschränken darf. Wie die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung zu Recht dargelegt hat, ist von der Beschwerdeführerin als Notstandshilfebezieherin jede gesetzlich zumutbare Stelle in Betracht zu ziehen. Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde am 05.06.2024 zwei Stellenvorschläge ausgefolgt wurden (Mitarbeiterin Büro & Empfang bei XXXX , Mitarbeiterin Dispatch bei XXXX ) und sich die Beschwerdeführerin auf diese Stellen jeweils am 10.06.2024 (Nr. 18 und 25 Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde) beworben hat. Da es sich dabei aber um keine Bewerbungen in Eigeninitiative gehandelt hat, sind die Bewerbungen für das gegenständliche Verfahren nicht relevant.Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde am 05.06.2024 zwei Stellenvorschläge ausgefolgt wurden (Mitarbeiterin Büro & Empfang bei römisch 40 , Mitarbeiterin Dispatch bei römisch 40 ) und sich die Beschwerdeführerin auf diese Stellen jeweils am 10.06.2024 (Nr. 18 und 25 Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde) beworben hat. Da es sich dabei aber um keine Bewerbungen in Eigeninitiative gehandelt hat, sind die Bewerbungen für das gegenständliche Verfahren nicht relevant. Die Beschwerdeführerin hat mit ihrer Beschwerde ein Konvolut an Beweismitteln vorgelegt. Dazu zählt auch das einzige im verfahrensrelevanten Zeitraum ergangene Bewerbungsschreiben an XXXX vom 03.07.2024 (vgl. Nr. 29 Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde) und die oben erwähnten Bewerbungsschreiben an XXXX vom 10.06.2024 (Vermittlungsvorschlag vom AMS; vgl. Nr. 25 Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde) und Bewerbungsschreiben an XXXX vom 10.06.2024 (Vermittlungsvorschlag vom AMS; vgl. Nr. 18 Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde).Die Beschwerdeführerin hat mit ihrer Beschwerde ein Konvolut an Beweismitteln vorgelegt. Dazu zählt auch das einzige im verfahrensrelevanten Zeitraum ergangene Bewerbungsschreiben an römisch 40 vom 03.07.2024 vergleiche Nr. 29 Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde) und die oben erwähnten Bewerbungsschreiben an römisch 40 vom 10.06.2024 (Vermittlungsvorschlag vom AMS; vergleiche Nr. 25 Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde) und Bewerbungsschreiben an römisch 40 vom 10.06.2024 (Vermittlungsvorschlag vom AMS; vergleiche Nr. 18 Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde). Vorgelegt wurden auch ein Bewerbungsschreiben an XXXX vom 18.07.2024 (vgl. Nr. 30 Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde) und ein Bewerbungsschreiben an die XXXX vom 18.07.2024 (vgl. Nr. 28 Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde). Diese Bewerbungen können ebenso nicht in die Beurteilung einbezogen werden, da sie außerhalb des verfahrensrelevanten Zeitraumes (diesbezüglich wird auf die rechtlichen Ausführungen verwiesen), konkret nach Bescheiderlassung am 08.07.2024, erfolgt sind.Vorgelegt wurden auch ein Bewerbungsschreiben an römisch 40 vom 18.07.2024 vergleiche Nr. 30 Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde) und ein Bewerbungsschreiben an die römisch 40 vom 18.07.2024 vergleiche Nr. 28 Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde). Diese Bewerbungen können ebenso nicht in die Beurteilung einbezogen werden, da sie außerhalb des verfahrensrelevanten Zeitraumes (diesbezüglich wird auf die rechtlichen Ausführungen verwiesen), konkret nach Bescheiderlassung am 08.07.2024, erfolgt sind. Die Beschwerdeführerin legte weiters Unterlagen zum Grenzpolizei-Aufnahmeverfahren vom November 2023 und Februar 2024 (vgl. Nr. 20, 24 und 37 Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde), Unterlagen zu itworks (vgl. Nr. 21 Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde) und JobTransfair (vgl. Nr. 32 Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde), einen Kostenvoranschlag für einen Deutschkurs vom 03.10.2023 (vgl. Nr. 19 Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde), Information über einen Kurs als Beauty Make-up Artist von Oktober 2023 bis 26.01.2024 (vgl. Nr. 22 Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde) und AMS Ablehnungen zu Weiterbildungshilfen (vgl. Nr. 35 Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde) vor. Die genannten Unterlagen liegen zeitlich vor dem verfahrensgegenständlichen Zeitraum und sind nicht geeignet, ausreichende Bewerbungsbemühungen der Beschwerdeführerin im Zeitraum von 05.06.2024 bis 05.07.2024 nachzuweisen.Die Beschwerdeführerin legte weiters Unterlagen zum Grenzpolizei-Aufnahmeverfahren vom November 2023 und Februar 2024 vergleiche Nr. 20, 24 und 37 Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde), Unterlagen zu itworks vergleiche Nr. 21 Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde) und JobTransfair vergleiche Nr. 32 Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde), einen Kostenvoranschlag für einen Deutschkurs vom 03.10.2023 vergleiche Nr. 19 Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde), Information über einen Kurs als Beauty Make-up Artist von Oktober 2023 bis 26.01.2024 vergleiche Nr. 22 Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde) und AMS Ablehnungen zu Weiterbildungshilfen vergleiche Nr. 35 Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde) vor. Die genannten Unterlagen liegen zeitlich vor dem verfahrensgegenständlichen Zeitraum und sind nicht geeignet, ausreichende Bewerbungsbemühungen der Beschwerdeführerin im Zeitraum von 05.06.2024 bis 05.07.2024 nachzuweisen. Im Vorlageantrag machte die Beschwerdeführerin geltend, dass sie wöchentlich von 08.07.2024 bis 12.09.2024 mindestens zwei Jobbewerbungen weggeschickt habe und dass sie derzeit am verpflichtenden 12-wöchigen Intensivkurs von Quali4job teilnehme. Dazu ist auszuführen, dass die Beschwerdeführerin weder Nachweise über diese Jobbewerbungen, noch eine Bestätigung für den genannten Intensivkurs vorgelegt hat. Zudem wären die genannten Jobbewerbungen auch nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides erfolgt und daher im gegenständlichen Verfahren nicht zu würdigen.
- Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 9Abs. 2 Z 1 Vw
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wien Hietzinger Kai.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wien Hietzinger Kai. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.
§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.
§ 59Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages, der gegenständlich nicht vorliegt, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages, der gegenständlich nicht vorliegt, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt, der im Wesentlichen unbestritten ist, konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl.2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt, der im Wesentlichen unbestritten ist, konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl.2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005).Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein vergleiche zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005). Ein Anspruchsverlust nach § 10 Abs. 1 AlVG tritt unter anderem dann ein, wenn die arbeitslose Person nach Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen. Anders als bei der Verweigerung oder Vereitelung einer zugewiesenen Beschäftigung kommt es beim Nachweis ausreichender eigener Anstrengungen jedoch nicht notwendigerweise auf eine einzelne konkrete Bewerbung an, sondern es ist das Gesamtverhalten des Arbeitslosen zu würdigen (VwGH 24.04.2014, 2013/08/0070).Ein Anspruchsverlust nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG tritt unter anderem dann ein, wenn die arbeitslose Person nach Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen. Anders als bei der Verweigerung oder Vereitelung einer zugewiesenen Beschäftigung kommt es beim Nachweis ausreichender eigener Anstrengungen jedoch nicht notwendigerweise auf eine einzelne konkrete Bewerbung an, sondern es ist das Gesamtverhalten des Arbeitslosen zu würdigen (VwGH 24.04.2014, 2013/08/0070). Da § 10 Abs. 1 Z 4 AlVG vorsieht, dass der Arbeitslose aufgefordert werden kann, ausreichende Anstrengungen nachzuweisen, trifft den Arbeitslosen insoweit eine spezifische Mitwirkungspflicht (VwGH 19.01.2011, 2008/08/0020).Da Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AlVG vorsieht, dass der Arbeitslose aufgefordert werden kann, ausreichende Anstrengungen nachzuweisen, trifft den Arbeitslosen insoweit eine spezifische Mitwirkungspflicht (VwGH 19.01.2011, 2008/08/0020). Die Sanktionierung mangelnder Eigeninitiative verlangt
§ 9Abs. 1 Al
VG, dass der Arbeitslose durch die regionale Geschäftsstelle zu einer solchen aufgefordert wurde, wobei die vorgegebene Zahl von Bewerbungen, die Nachweiserbringung und die Rückgabemodalitäten niederschriftlich oder im Betreuungsplan festzuhalten sind (Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz, 13. Lfg (April 2017), § 10, Rz 279). Bedeutsam sind in diesem Zusammenhang nicht nur Art und Ausmaß, sondern auch die Ernsthaftigkeit der unternommenen Anstrengungen (VwGH 19.10.2001, 99/02/0155).Die Sanktionierung mangelnder Eigeninitiative verlangt
Paragraph 9, Absatz eins, AlVG, dass der Arbeitslose durch die regionale Geschäftsstelle zu einer solchen aufgefordert wurde, wobei die vorgegebene Zahl von Bewerbungen, die Nachweiserbringung und die Rückgabemodalitäten niederschriftlich oder im Betreuungsplan festzuhalten sind (Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz,
- Lfg (April 2017), Paragraph 10,, Rz 279). Bedeutsam sind in diesem Zusammenhang nicht nur Art und Ausmaß, sondern auch die Ernsthaftigkeit der unternommenen Anstrengungen (VwGH 19.10.2001, 99/02/0155). Zum Ausmaß der zu erwartenden Eigeninitiative führen die EB zur RV der Beschäftigungssicherungsnovelle 1993 (BGBl 1993/502) aus: „Im Allgemeinen kann davon ausgegangen werden, dass eine Bewerbung pro Woche sicher das Minimum an zu erwartende Anstrengung darstellt. In jenen konkreten Fällen, in denen nach Auffassung des Beraters vom Arbeitslosen nicht die entsprechenden Eigeninitiativen zur Erlangung einer Beschäftigung gesetzt werden, soll das Arbeitsmarktservice den Arbeitslosen auffordern, eine bestimmte Zeit eine vorgegebene Zahl von Bewerbungen anhand von Unterlagen nachzuweisen. Bei dieser Maßnahme ist jedoch nicht an eine schematische Vorgangsweise gedacht, vielmehr wird bei der Festsetzung der Zahl der Bewerbungen auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Bildung und Ausbildung des Arbeitslosen entsprechend Bedacht zu nehmen sein.“ Zum Ausmaß der zu erwartenden Eigeninitiative führen die EB zur Regierungsvorlage der Beschäftigungssicherungsnovelle 1993 (BGBl 1993/502) aus: „Im Allgemeinen kann davon ausgegangen werden, dass eine Bewerbung pro Woche sicher das Minimum an zu erwartende Anstrengung darstellt. In jenen konkreten Fällen, in denen nach Auffassung des Beraters vom Arbeitslosen nicht die entsprechenden Eigeninitiativen zur Erlangung einer Beschäftigung gesetzt werden, soll das Arbeitsmarktservice den Arbeitslosen auffordern, eine bestimmte Zeit eine vorgegebene Zahl von Bewerbungen anhand von Unterlagen nachzuweisen. Bei dieser Maßnahme ist jedoch nicht an eine schematische Vorgangsweise gedacht, vielmehr wird bei der Festsetzung der Zahl der Bewerbungen auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Bildung und Ausbildung des Arbeitslosen entsprechend Bedacht zu nehmen sein.“ Das Nichteinhalten einer in dieser Weise vorgeschriebenen Zahl von Bewerbungen muss nicht in jedem Fall bereits eine Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG darstellen. Es ist nämlich vielmehr eine Gesamtbeurteilung des Verhaltens des Arbeitslosen vorzunehmen. Er muss glaubhaft machen, dass er ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung gemacht hat. Wie weit diese Anstrengungen unter den konkreten Verhältnissen vor dem Hintergrund des - ebenfalls darzustellen - Umfelds auf den konkret infrage kommenden Teil des Arbeitsmarktes und nach den persönlichen Verhältnissen (Stand, Alter, Ausbildung) des Arbeitslosen ausreichend waren oder nicht hat die Behörde unter Berücksichtigung des Gesamtverhaltens des Arbeitslosen zu beurteilen und eine Würdigung der glaubhaft gemachten Anstrengungen in die Bescheidbegründung aufzunehmen. Dabei ist nicht nach Art und Ausmaß, sondern auch die Ernsthaftigkeit der Anstrengung von Bedeutung (VwGH 08.09.1998, 96/08/0241). So kann etwa die Vorlage von drei Bewerbungen anstelle von vereinbarten fünf ausreichen, wenn die Anstrengungen insgesamt ausreichend erscheinen. Weiters hat die Behörde im Rahmen der Gesamtbeurteilung auch auf das von ihr darzustellende Umfeld auf den konkret infrage kommenden Teil des Arbeitsmarktes Bedacht zu nehmen. Von vornherein aussichtslose Bewerbungen zu verlangen, ist nicht zulässig. (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, § 9, RZ 222).Das Nichteinhalten einer in dieser Weise vorgeschriebenen Zahl von Bewerbungen muss nicht in jedem Fall bereits eine Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG darstellen. Es ist nämlich vielmehr eine Gesamtbeurteilung des Verhaltens des Arbeitslosen vorzunehmen. Er muss glaubhaft machen, dass er ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung gemacht hat. Wie weit diese Anstrengungen unter den konkreten Verhältnissen vor dem Hintergrund des - ebenfalls darzustellen - Umfelds auf den konkret infrage kommenden Teil des Arbeitsmarktes und nach den persönlichen Verhältnissen (Stand, Alter, Ausbildung) des Arbeitslosen ausreichend waren oder nicht hat die Behörde unter Berücksichtigung des Gesamtverhaltens des Arbeitslosen zu beurteilen und eine Würdigung der glaubhaft gemachten Anstrengungen in die Bescheidbegründung aufzunehmen. Dabei ist nicht nach Art und Ausmaß, sondern auch die Ernsthaftigkeit der Anstrengung von Bedeutung (VwGH 08.09.1998, 96/08/0241). So kann etwa die Vorlage von drei Bewerbungen anstelle von vereinbarten fünf ausreichen, wenn die Anstrengungen insgesamt ausreichend erscheinen. Weiters hat die Behörde im Rahmen der Gesamtbeurteilung auch auf das von ihr darzustellende Umfeld auf den konkret infrage kommenden Teil des Arbeitsmarktes Bedacht zu nehmen. Von vornherein aussichtslose Bewerbungen zu verlangen, ist nicht zulässig. vergleiche Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, Paragraph 9,, RZ 222). Es ist das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers von der Aufforderung bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides zu beurteilen (vgl. VwGH
- 2009, 2007/08/0323;
- 2010, 2007/08/0128;
- 2011, 2008/08/0137;
- 2013, 2010/08/0055; Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz (
- Lfg 2023) § 10 AlVG Rz 279).Es ist das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers von der Aufforderung bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides zu beurteilen vergleiche VwGH
- 2009, 2007/08/0323;
- 2010, 2007/08/0128;
- 2011, 2008/08/0137;
- 2013, 2010/08/0055; Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz (
- Lfg 2023) Paragraph 10, AlVG Rz 279). Vorweg ist zu erwähnen, dass die Beschwerdeführerin moniert hat, sie möchte nicht als Bürogehilfin, sondern als Übersetzerin/ Dolmetscherin vermittelt werden. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in Bezug von Notstandshilfe steht und daher ein Berufsschutz im Sinn des § 9 Abs. 3 AlVG nicht vorliegt. Die Beschwerdeführerin kann zu allen, zumutbaren Tätigkeiten vermittelt werden. Die Tätigkeit als Bürogehilfin wurde in der Betreuungsvereinbarung vereinbart. Für die gewünschte Tätigkeit als Übersetzerin/ Dolmetscherin fehlt der Beschwerdeführerin zudem der Nachweis von Deutschkenntnissen mindestens auf Niveau C1.Vorweg ist zu erwähnen, dass die Beschwerdeführerin moniert hat, sie möchte nicht als Bürogehilfin, sondern als Übersetzerin/ Dolmetscherin vermittelt werden. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in Bezug von Notstandshilfe steht und daher ein Berufsschutz im Sinn des Paragraph 9, Absatz 3, AlVG nicht vorliegt. Die Beschwerdeführerin kann zu allen, zumutbaren Tätigkeiten vermittelt werden. Die Tätigkeit als Bürogehilfin wurde in der Betreuungsvereinbarung vereinbart. Für die gewünschte Tätigkeit als Übersetzerin/ Dolmetscherin fehlt der Beschwerdeführerin zudem der Nachweis von Deutschkenntnissen mindestens auf Niveau C
- Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführerin am 05.06.2024 seitens des AMS aufgetragen, bis zum nächsten Termin am 05.07.2024 insgesamt 8 Eigenbewerbungen vorzulegen und in der Folge 14tägig 4 Eigenbewerbungen. Wie festgestellt, hat die Beschwerdeführerin im verfahrensrelevanten Zeitraum 05.06.2024 bis 05.07.2024 nur 1, statt der erforderlichen 8 Eigenbewerbungen gemacht. Im verfahrensrelevanten Zeitraum hat sich die Beschwerdeführerin – wie festgestellt und beweiswürdigend dargelegt – auf zwei Vermittlungsvorschläge der belangten Behörde beworben. Weitere Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung hat sie aber nicht gesetzt. Wie oben ausgeführt, ist das Gesamtverhalten der Beschwerdeführerin von der Aufforderung (hier: 05.06.2024) bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides (hier: 08.07.2024) zu beurteilen. Das Gesamtverhalten der Beschwerdeführerin (nur 1 statt der erforderlichen 8 Eigenbewerbungen, keine weiteren, eigenständigen Bemühungen im verfahrensrelevanten Zeitraum) macht deutlich, dass sie keine ausreichenden Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung gesetzt hat (vgl. VwGH vom 22.12.2010, 2007/08/0128).Das Gesamtverhalten der Beschwerdeführerin (nur 1 statt der erforderlichen 8 Eigenbewerbungen, keine weiteren, eigenständigen Bemühungen im verfahrensrelevanten Zeitraum) macht deutlich, dass sie keine ausreichenden Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung gesetzt hat vergleiche VwGH vom 22.12.2010, 2007/08/0128). Die Beschwerdeführerin hat daher den Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 4 AlVG erfüllt.Die Beschwerdeführerin hat daher den Tatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AlVG erfüllt. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG liegen nicht vor. Ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG kann nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden, der durch seine Nichteinstellung entstanden ist, ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden oder auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann (vgl. dazu VwGH 26.11.2008, Zl. 2006/08/0242). Darüber hinaus berücksichtigungswürdig sind Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss von Bezug der Leistungen den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an. Weder der festgestellte Sachverhalt noch der vorgelegte Verwaltungsakt (insbesondere auch die Beschwerde/der Vorlageantrag der Beschwerdeführerin) bieten Anhaltspunkte für das Vorliegen von Nachsichtgründen im Sinn des § 10 Abs. 3 AIVG. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG liegen nicht vor. Ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG kann nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden, der durch seine Nichteinstellung entstanden ist, ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden oder auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann vergleiche dazu VwGH 26.11.2008, Zl. 2006/08/0242). Darüber hinaus berücksichtigungswürdig sind Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss von Bezug der Leistungen den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an. Weder der festgestellte Sachverhalt noch der vorgelegte Verwaltungsakt (insbesondere auch die Beschwerde/der Vorlageantrag der Beschwerdeführerin) bieten Anhaltspunkte für das Vorliegen von Nachsichtgründen im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AIVG. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision beruht auf dem Umstand, dass anhand der ständigen Rechtsprechung zu § 10 Abs. 1 Z 4 Einzelfallfragen insbesondere zum Thema Bewerbungen in Eigeninitiative in Bezug auf klare gesetzliche Bestimmungen zu klären waren. Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision beruht auf dem Umstand, dass anhand der ständigen Rechtsprechung zu Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, Einzelfallfragen insbesondere zum Thema Bewerbungen in Eigeninitiative in Bezug auf klare gesetzliche Bestimmungen zu klären waren. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W198.2299297.1.00