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RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.04.2025 GeschäftszahlW208 2283755-2 Spruch, W208 2283755-2/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald S

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Schriftsatz vom 28.03.2025, beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) eingelangt am selben Tag, stellte der Antragsteller beim BVwG einen Antrag auf Wiederaufnahme des eingestellten Beschwerdeverfahrens gegen das im Spruch angeführten Disziplinarerkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde vom 16.11.

  1. Im Wesentlichen mit der Begründung, dass er zwar aus dem Bundesdienst ausgetreten sei, dies aber nicht aus freien Stücken, sondern, dass das Ergebnis psychischer und sozialer Belastungen gewesen sei. Das Strafverfahren in der Sache sei mittlerweile eingestellt worden, es seien schwere Verfahrensfehler gemacht worden und habe er ein aufrechtes Interesse an der vollständigen rechtlichen Aufarbeitung und Rehabilitierung seiner Person. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen und Beweiswürdigung: Festgestellt wird, dass das Disziplinar- bzw Beschwerdeverfahren dessen Wiederaufnahme der Antragsteller beantragt hat, gem § 118 Abs 2 BDG mit Enden seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses am 31.03.2024 als eingestellt gilt. Festgestellt wird, dass das Disziplinar- bzw Beschwerdeverfahren dessen Wiederaufnahme der Antragsteller beantragt hat, gem Paragraph 118, Absatz 2, BDG mit Enden seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses am 31.03.2024 als eingestellt gilt. Der BF steht seit dem 01.04.2024 nicht mehr in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis. Der Antragsteller hat das Enden seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis durch seine Austrittserklärung vom 06.01.2024 selbst herbeigeführt und dadurch die Einstellung des Verfahrens bewirkt, weil er seine Austrittserklärung nicht bis spätestens 28.02.2024 zurückgezogen hat. Die Feststellungen konnten aufgrund der unstrittigen Aktenlage und den Aussagen des Antragstellers selbst getroffen werden. Die vom Antragsteller vorgebrachten Argumente gehen aus rechtlichen Gründen (sogleich unten) ins Leere und braucht darauf nicht weiter eingegangen werden.
  3. Rechtliche Beurteilung: 2.
  4. Die maßgeblichen Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) lauten: „§ 21.

(1)Der Beamte kann schriftlich seinen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklären.
(2)Die Austrittserklärung wird mit Ablauf des Monates wirksam, den der Beamte bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des Monates, in dem sie abgegeben wurde. Hat der Beamte keinen oder einen früheren Zeitpunkt der Wirksamkeit bestimmt, so wird die Austrittserklärung ebenfalls mit Ablauf des Monates wirksam, in dem sie abgegeben wurde.
(3)Der Beamte kann die Erklärung nach Abs. 1 bis spätestens einen Monat vor ihrem Wirksamwerden widerrufen. Ein späterer Widerruf wird nur wirksam, wenn die Dienstbehörde ausdrücklich zugestimmt hat.
(3)Der Beamte kann die Erklärung nach Absatz eins bis spätestens einen Monat vor ihrem Wirksamwerden widerrufen. Ein späterer Widerruf wird nur wirksam, wenn die Dienstbehörde ausdrücklich zugestimmt hat.
(4)[…] § 105 Soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, sind auf das DisziplinarverfahrenParagraph 105, Soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Disziplinarverfahren
  1. das AVG mit Ausnahme der §§ 2 bis 4, 12, 39 Abs. 2a, §§ 41, 42, 44a bis 44g, 51, 57, 58a, 62 Abs. 3, §§ 63 bis 67, 68 Abs. 2 und 3, § 73 Abs. 2 und 3, §§ 75 bis 79 sowie
  2. das AVG mit Ausnahme der Paragraphen 2 bis 4, 12, 39 Absatz 2 a,, Paragraphen 41, 42, 44 a bis 44 g, 51, 57, 58 a, 62 Absatz 3,, Paragraphen 63 bis 67, 68 Absatz 2 und 3, Paragraph 73, Absatz 2 und 3, Paragraphen 75 bis 79 sowie
  3. das Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/
  4. das Zustellgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, anzuwenden. § 116
(1)Vor der Entscheidung über die Wiederaufnahme des Verfahrens oder über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind die Parteien zu hören.Paragraph 116,
(1)Vor der Entscheidung über die Wiederaufnahme des Verfahrens oder über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind die Parteien zu hören.
(2)§ 69 Abs 2 und 3 des AVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die mit drei Jahren festgesetzten Fristen im Disziplinarverfahren zehn Jahre betragen. […]
(2)Paragraph 69, Absatz 2 und 3 des AVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die mit drei Jahren festgesetzten Fristen im Disziplinarverfahren zehn Jahre betragen. […] § 118.
(1)[…] Paragraph 118,
(1)[…]
(2)Das Disziplinarverfahren gilt als eingestellt, wenn das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschuldigten endet.
(3)Die Dienstbehörde ist von der Einstellung des Disziplinarverfahrens unverzüglich zu verständigen.“ Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) zur Wiederaufnahme lauten: „Wiederaufnahme des Verfahrens § 69.
(1)Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:Paragraph 69,
(1)Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:
  1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
  2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder
  3. der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde;
  4. der Bescheid gemäß Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde;
  5. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
(2)Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3)Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.
(3)Unter den Voraussetzungen des Absatz eins, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.
(4)Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat.“ Die maßgebliche Bestimmung des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), lautet: „§ 32
(1)Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn
  1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
  2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder
  3. das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder
  4. das Erkenntnis von Vorfragen (Paragraph 38, AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder
  5. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
(2)Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen. […]“ 2.3. Vor dem Hintergrund der Rechtslage ergibt sich im vorliegenden Fall das Folgende: Die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme liegen weder nach § 69 AVG noch nach § 32 VwGVG vor. Die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme liegen weder nach Paragraph 69, AVG noch nach Paragraph 32, VwGVG vor. Das Disziplinarrecht beruht auf einer persönlichen Bindung in einem konkreten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis. Der Status eines Beamten im aktiven Dienst oder im Ruhestand (§ 133 BDG) ist notwendige Voraussetzung für die Durchführung eines Disziplinarverfahrens. Ist der Beamtenstatus nicht mehr gegeben, dann können durch den angefochtenen Bescheid […] subjektiv-öffentliche Rechte nicht beeinträchtigt werden (vgl VwGH 21.02.1991, 90/09/0176). Das Disziplinarrecht beruht auf einer persönlichen Bindung in einem konkreten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis. Der Status eines Beamten im aktiven Dienst oder im Ruhestand (Paragraph 133, BDG) ist notwendige Voraussetzung für die Durchführung eines Disziplinarverfahrens. Ist der Beamtenstatus nicht mehr gegeben, dann können durch den angefochtenen Bescheid […] subjektiv-öffentliche Rechte nicht beeinträchtigt werden vergleiche VwGH 21.02.1991, 90/09/0176). Dem Antragsteller fehlt es schon von daher an der Legitimation zur Antragstellung auf Wiederaufnahme des Disziplinar- bzw Beschwerdeverfahrens. Darüber hinaus wurden weder das Disziplinarverfahren durch einen Bescheid noch das Beschwerdeverfahren beim BVwG, durch ein Erkenntnis (rechtskräftig) abgeschlossen. Die Verfahren wurden auf Grund des Austritts eingestellt. Es fehlt daher auch an der Voraussetzung eines durch Erkenntnis abgeschlossenen Verfahrens. Auf die Einstellung des mit dem Disziplinarverfahren im Zusammenhang stehenden Strafverfahrens kommt es demnach nicht an. Wenn der Antragsteller im Übrigen nunmehr nach fast einem Jahr nach Wirksamwerden seiner Austrittserklärung behauptet, diese sei nicht freiwillig erfolgt und damit einen Willensmangel sowie Verfahrensfehler in den Raum stellt, waren ihm diese Umstände – sollten sie tatsächlich vorgelegen sein – schon zum Zeitpunkt seiner Austrittserklärung bekannt und liegen damit auch keine neuen Tatsachen/Beweismittel vor. Diesbezüglich wäre auch die Antragsfrist von 2 Wochen bereits verstrichen. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl 1958/210 noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl Nr C 83 vom 30.03.2010, 389 entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl 1958/210 noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Amtsblatt Nr C 83 vom 30.03.2010, 389 entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auf die dargestellte Rechtsprechung des VwGH und die klare Rechtslage wird verwiesen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auf die dargestellte Rechtsprechung des VwGH und die klare Rechtslage wird verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W208.2283755.2.00

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