RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.04.2025 GeschäftszahlW216 2299659-1 Spruch, W216 2299659-1/16E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER-KOPSCHAR über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.08.2024, IFA-/Verfahrenszahl: XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.12.2024, zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER-KOPSCHAR über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.08.2024, IFA-/Verfahrenszahl: römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.12.2024, zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und der Bescheid ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und der Bescheid ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe , Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der zum damaligen Zeitpunkt minderjährige Beschwerdeführer reiste am 19.01.2024 legal und im Besitz eines österreichischen Visums in Österreich ein und stellte am 22.01.2014 durch seinen Vater als gesetzlichen Vertreter einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA/belangte Behörde) vom 05.12.2014, Zl. XXXX , wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 3 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass ihm gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA/belangte Behörde) vom 05.12.2014, Zl. römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass ihm gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
- Mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 12.01.2023 (Rechtskraft: 17.01.2023), XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Raubes nach den §§ 15 Abs. 1 und 142 Abs. 1 StGB, wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2a zweiter Fall SMG und wegen dem Vergehen der Körperverletzung nach den §§ 15 Abs. 1, 83 Abs. 1 StGB unter Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB und des § 5 Z 4 JGG nach dem Strafsatz des § 142 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, davon 3 Monate unbedingt und 6 Monate bedingt, Probezeit 3 Jahre, verurteilt.
- Mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 12.01.2023 (Rechtskraft: 17.01.2023), römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Raubes nach den Paragraphen 15, Absatz eins und 142 Absatz eins, StGB, wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2 a, zweiter Fall SMG und wegen dem Vergehen der Körperverletzung nach den Paragraphen 15, Absatz eins, 83, Absatz eins, StGB unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB und des Paragraph 5, Ziffer 4, JGG nach dem Strafsatz des Paragraph 142, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, davon 3 Monate unbedingt und 6 Monate bedingt, Probezeit 3 Jahre, verurteilt.
- Mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 06.10.2023 (Rechtskraft: 10.10.2023), XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Diebstahles durch Einbruch gemäß §§ 127, 129 Abs. 1 Z 2 StGB unter Anwendung des § 5 Z 4 JGG zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten, bedingt, Probezeit 3 Jahre, verurteilt und Bewährungshilfe angeordnet.
- Mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 06.10.2023 (Rechtskraft: 10.10.2023), römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Diebstahles durch Einbruch gemäß Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer 2, StGB unter Anwendung des Paragraph 5, Ziffer 4, JGG zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten, bedingt, Probezeit 3 Jahre, verurteilt und Bewährungshilfe angeordnet.
- Mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 19.12.2023 (Rechtskraft: 19.12.2023), XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Diebstahles durch Einbruch nach den §§ 127, 129 Abs. 1 Z 1, Z 2 und Z 3 StGB, wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB, wegen des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 1 StGB, wegen des Vergehens der dauernden Sachentziehung nach § 135 Abs. 1 StGB und wegen des Vergehens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach § 148a Abs. 1 und Abs. 3 erster Fall StGB unter Anwendung der § 5 Z 4 JGG und § 28 Abs. 1 StGB nach § 129 Abs.1 StGB, auch unter Bedachtnahme (§§ 31 und 40 StGB) auf das Urteil des LG Linz vom 06.10.2023 zu XXXX , zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von 2 Monaten verurteilt.
- Mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 19.12.2023 (Rechtskraft: 19.12.2023), römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Diebstahles durch Einbruch nach den Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins,, Ziffer 2 und Ziffer 3, StGB, wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB, wegen des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, Absatz eins, StGB, wegen des Vergehens der dauernden Sachentziehung nach Paragraph 135, Absatz eins, StGB und wegen des Vergehens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach Paragraph 148 a, Absatz eins und Absatz 3, erster Fall StGB unter Anwendung der Paragraph 5, Ziffer 4, JGG und Paragraph 28, Absatz eins, StGB nach Paragraph 129, Absatz eins, StGB, auch unter Bedachtnahme (Paragraphen 31 und 40 StGB) auf das Urteil des LG Linz vom 06.10.2023 zu römisch 40 , zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von 2 Monaten verurteilt.
- Am 20.12.2023 leitete die belangte Behörde von Amts wegen das gegenständliche Verfahren zur Aberkennung des Asylstatus ein.
- Mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 13.02.2024 (Rechtskraft: 13.02.2024), XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1
- Fall SMG und wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1
- Und
- Fall, Abs. 2 SMG unter Anwendung der §§ 28 StGB, 5 Z 4 JGG zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt.
- Mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 13.02.2024 (Rechtskraft: 13.02.2024), römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins,
- Fall SMG und wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,
- Und
- Fall, Absatz 2, SMG unter Anwendung der Paragraphen 28, StGB, 5 Ziffer 4, JGG zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt.
- Am 28.03.2024 wurde der damals minderjährige Beschwerdeführerin im Beisein seines Vaters als gesetzlicher Vertreter von einem Organwalter der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen.
- Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der belangten Behörde vom 21.08.2024 wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 05.12.2014 zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aberkannt. Gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 wurde festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 205 als unzulässig festgestellt. (Spruchpunkt II.).
- Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der belangten Behörde vom 21.08.2024 wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 05.12.2014 zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aberkannt. Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 wurde festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 205 als unzulässig festgestellt. (Spruchpunkt römisch zwei.). Als Begründung wurden die vier rechtskräftigen Verurteilungen herangezogen. Insbesondere die letzte Verurteilung wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels stelle ein besonders schweres Verbrechen dar.
- Gegen den Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 19.09.2024 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben.
- Die Beschwerde und der Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 20.09.2024 vorgelegt.
- Mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 18.10.2024 (Rechtskraft: 18.10.2024), XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Raubes gemäß § 142 Abs. 1 und 2 StGB und des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB unter Anwendung der § 5 Z 4 JGG und § 28 Abs. 1 StGB, unter Bedachtnahme auf die Verurteilung des Landesgerichtes Linz vom 13.02.2024, XXXX , zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt.
- Mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 18.10.2024 (Rechtskraft: 18.10.2024), römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Raubes gemäß Paragraph 142, Absatz eins und 2 StGB und des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB unter Anwendung der Paragraph 5, Ziffer 4, JGG und Paragraph 28, Absatz eins, StGB, unter Bedachtnahme auf die Verurteilung des Landesgerichtes Linz vom 13.02.2024, römisch 40 , zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt.
- Mit Schreiben vom 05.12.2024 übermittelte die belangte Behörde einen Bericht der Bewährungshilfe des Beschwerdeführers über seine aktuelle Situation.
- Am 06.12.2024 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer (Zuschaltung per Video aus der Justizanstalt Linz) und seine Rechtsvertreterin teilnahmen und der eine Dolmetscherin für die Sprache Kurdisch/ Kurmanji beigezogen wurde. Der Vater des Beschwerdeführers als gesetzlicher Vertreter war in der Justizanstalt ebenfalls anwesend. Ein Vertreter der ordnungsgemäß geladenen belangten Behörde nahm entschuldigt nicht an der Verhandlung teil. Im Anschluss an die Einvernahme des Beschwerdeführers wurden vom Gericht Berichte über die allgemeine Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers eingebracht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer führt den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehöriger von Syrien und Angehöriger der Volksgruppe der Kurden. Er bekennt sich zum muslimischen Glauben. Er stellte am 22.01.2014 durch seinen Vater als gesetzlichen Vertreter einen Antrag auf internationalen Schutz, dem mit Bescheid der belangten Behörde vom 05.12.2014 gemäß § 3 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt wurde, dass ihm gemäß § 3 Abs. 5 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Er stellte am 22.01.2014 durch seinen Vater als gesetzlichen Vertreter einen Antrag auf internationalen Schutz, dem mit Bescheid der belangten Behörde vom 05.12.2014 gemäß Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt wurde, dass ihm gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers leben in Österreich und sind asylberechtigt. 1.
- Zum strafrechtlichen Fehlverhalten des Beschwerdeführers: Mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 12.01.2023 (Rechtskraft: 17.01.2023), XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Raubes nach den §§ 15 Abs. 1 und 142 Abs. 1 StGB, wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2a zweiter Fall SMG und wegen dem Vergehen der Körperverletzung nach den §§ 15 Abs. 1, 83 Abs. 1 StGB unter Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB und des § 5 Z 4 JGG nach dem Strafsatz des § 142 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, davon 3 Monate unbedingt und 6 Monate bedingt, Probezeit 3 Jahre, verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 12.01.2023 (Rechtskraft: 17.01.2023), römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Raubes nach den Paragraphen 15, Absatz eins und 142 Absatz eins, StGB, wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2 a, zweiter Fall SMG und wegen dem Vergehen der Körperverletzung nach den Paragraphen 15, Absatz eins, 83, Absatz eins, StGB unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB und des Paragraph 5, Ziffer 4, JGG nach dem Strafsatz des Paragraph 142, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, davon 3 Monate unbedingt und 6 Monate bedingt, Probezeit 3 Jahre, verurteilt. Als mildernd wertete das Strafgericht die Unbescholtenheit, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, das teilweise Geständnis und die teilweise Suchtgiftsicherstellung, als erschwerend das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit mehreren Vergehen. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer A) gemeinsam mit einer weiteren Personen am 25.03.2022 in XXXX in bewussten und gewolltem Zusammenwirken mit Gewalt gegen XXXX fremde bewegliche Sachen (Geld, Suchtgift, eine Flasche Aperol) mit dem Vorsatz wegzunehmen versucht haben, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem der zweite Beteiligte den XXXX mittels einer Ringer-Wurftechnik (Suplex) zu Boden warf, wodurch dieser einen diakondylären Bruch des rechten Oberarmes, sohin eine an sich schwere Verletzung (§ 84 Abs. 1) erlitt; B) der Beschwerdeführer im Zeitraum von 08.10.2021 bis 20.10.2021 in XXXX vorschriftswidrig Suchtgift vom abgesondert verfolgten XXXX erworben, besessen und anderen gegen Entgelt auf einer öffentlichen Verkehrsfläche oder einem anderen allgemein zugänglichen Ort öffentlich überlassen hat (genaue Mengenangabe siehe Urteil); C) versucht hat, in drei aufgelisteten Fällen, eine andere Person am Körper zu verletzen (Faustschlag ins Gesicht, Fußtritte).Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer A) gemeinsam mit einer weiteren Personen am 25.03.2022 in römisch 40 in bewussten und gewolltem Zusammenwirken mit Gewalt gegen römisch 40 fremde bewegliche Sachen (Geld, Suchtgift, eine Flasche Aperol) mit dem Vorsatz wegzunehmen versucht haben, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem der zweite Beteiligte den römisch 40 mittels einer Ringer-Wurftechnik (Suplex) zu Boden warf, wodurch dieser einen diakondylären Bruch des rechten Oberarmes, sohin eine an sich schwere Verletzung (Paragraph 84, Absatz eins,) erlitt; B) der Beschwerdeführer im Zeitraum von 08.10.2021 bis 20.10.2021 in römisch 40 vorschriftswidrig Suchtgift vom abgesondert verfolgten römisch 40 erworben, besessen und anderen gegen Entgelt auf einer öffentlichen Verkehrsfläche oder einem anderen allgemein zugänglichen Ort öffentlich überlassen hat (genaue Mengenangabe siehe Urteil); C) versucht hat, in drei aufgelisteten Fällen, eine andere Person am Körper zu verletzen (Faustschlag ins Gesicht, Fußtritte). Mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 06.10.2023 (Rechtskraft: 10.10.2023), XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Diebstahles durch Einbruch gemäß §§ 127, 129 Abs. 1 Z 2 StGB unter Anwendung des § 5 Z 4 JGG zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten, bedingt, Probezeit 3 Jahre, verurteilt und Bewährungshilfe angeordnet.Mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 06.10.2023 (Rechtskraft: 10.10.2023), römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Diebstahles durch Einbruch gemäß Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer 2, StGB unter Anwendung des Paragraph 5, Ziffer 4, JGG zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten, bedingt, Probezeit 3 Jahre, verurteilt und Bewährungshilfe angeordnet. Als mildernd wertete das Strafgericht das Geständnis und die Schadensgutmachung und als erschwerend eine einschlägige Vorstrafe. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer und weitere Beteiligte (§ 12 StGB) am 21.06.2023 in XXXX Verfügungsberechtigte der XXXX durch Einbruch, nämlich durch das Aufbrechen eines Getränkeautomaten, fremde bewegliche Sachen, nämlich Getränke im Wert von zumindest € 40,-- mit dem Vorsatz weggenommen, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer und weitere Beteiligte (Paragraph 12, StGB) am 21.06.2023 in römisch 40 Verfügungsberechtigte der römisch 40 durch Einbruch, nämlich durch das Aufbrechen eines Getränkeautomaten, fremde bewegliche Sachen, nämlich Getränke im Wert von zumindest € 40,-- mit dem Vorsatz weggenommen, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 19.12.2023 (Rechtskraft: 19.12.2023), XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Diebstahles durch Einbruch nach den §§ 127, 129 Abs. 1 Z 1, Z 2 und Z 3 StGB, wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB, wegen des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 1 StGB, wegen des Vergehens der dauernden Sachentziehung nach § 135 Abs. 1 StGB und wegen des Vergehens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach § 148a Abs. 1 und Abs. 3 erster Fall StGB unter Anwendung der § 5 Z 4 JGG und § 28 Abs. 1 StGB nach § 129 Abs. 1 StGB, auch unter Bedachtnahme (§§ 31 und 40 StGB) auf das Urteil des LG Linz vom 06.10.2023 zu XXXX , zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von 2 Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 19.12.2023 (Rechtskraft: 19.12.2023), römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Diebstahles durch Einbruch nach den Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins,, Ziffer 2 und Ziffer 3, StGB, wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB, wegen des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, Absatz eins, StGB, wegen des Vergehens der dauernden Sachentziehung nach Paragraph 135, Absatz eins, StGB und wegen des Vergehens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach Paragraph 148 a, Absatz eins und Absatz 3, erster Fall StGB unter Anwendung der Paragraph 5, Ziffer 4, JGG und Paragraph 28, Absatz eins, StGB nach Paragraph 129, Absatz eins, StGB, auch unter Bedachtnahme (Paragraphen 31 und 40 StGB) auf das Urteil des LG Linz vom 06.10.2023 zu römisch 40 , zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von 2 Monaten verurteilt. Als mildernd wertete das Strafgericht das Geständnis (weder zur Wahrheitsfindung beitragend noch reumütig, gleichgültig) und als erschwerend das Zusammentreffen von Vergehen, eine einschlägige Vorstrafe und das Ignorieren der Bewährungshilfe. Dieser Verurteilung lagen diverse Tathandlungen (Diebstahl einer Geldbörse und damit zusammenhängende Urkundenunterdrückung, Entfremdung unbarer Zahlungsmittel dauernde Sachentziehung; Einbruchsdiebstahl) zugrunde. Vollzugsdatum war der 24.03.
- Mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 13.02.2024 (Rechtskraft: 13.02.2024), XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1
- Fall SMG und wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1
- Und
- Fall, Abs. 2 SMG unter Anwendung der §§ 28 StGB, 5 Z 4 JGG zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 13.02.2024 (Rechtskraft: 13.02.2024), römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins,
- Fall SMG und wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,
- Und
- Fall, Absatz 2, SMG unter Anwendung der Paragraphen 28, StGB, 5 Ziffer 4, JGG zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt. Als mildernd wertete das Strafgericht das Geständnis und als erschwerend das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen, einschlägige Vorstrafen und Gewinnerstreben. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer in XXXX und XXXX vorschriftswidrig Suchtgift I. in einer der Grenzmenge (§28b) übersteigenden Menge anderen vorwiegend durch gewinnbringenden Verkauf überlassen hat, indem er zu nicht näher bekannten Zeitpunkten im Jahr 2022 über einen Zeitraum von 2 Monaten täglich zumindest 30 Gramm Cannabiskraut, sohin ca. 1.800 Gramm Cannabiskraut, zu einem Grammpreis von zumindest € 10,-- teils unter den Voraussetzungen des § 27 Abs. 2a SMG an öffentlichen Plätzen in XXXX , an diverse Laufkundschaft überließ; II. ausschließlich zum persönlichen Gebrauch erworben und besessen hat, nämlich zumindest ab Ende Oktober 2021 (im Anschluss an den Tatzeitraum aus XXXX ) bis 19.12.2023 eine insgesamt unbekannte Menge Cannabiskraut bis zum jeweiligen Eigenkonsum.Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer in römisch 40 und römisch 40 vorschriftswidrig Suchtgift römisch eins. in einer der Grenzmenge (§28b) übersteigenden Menge anderen vorwiegend durch gewinnbringenden Verkauf überlassen hat, indem er zu nicht näher bekannten Zeitpunkten im Jahr 2022 über einen Zeitraum von 2 Monaten täglich zumindest 30 Gramm Cannabiskraut, sohin ca. 1.800 Gramm Cannabiskraut, zu einem Grammpreis von zumindest € 10,-- teils unter den Voraussetzungen des Paragraph 27, Absatz 2 a, SMG an öffentlichen Plätzen in römisch 40 , an diverse Laufkundschaft überließ; römisch zwei. ausschließlich zum persönlichen Gebrauch erworben und besessen hat, nämlich zumindest ab Ende Oktober 2021 (im Anschluss an den Tatzeitraum aus römisch 40 ) bis 19.12.2023 eine insgesamt unbekannte Menge Cannabiskraut bis zum jeweiligen Eigenkonsum. Vollzugsdatum war der 24.10.
- Mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 18.10.2024 (Rechtskraft: 18.10.2024), XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Raubes gemäß § 142 Abs. 1 und 2 StGB und des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB unter Anwendung der § 5 Z 4 JGG und § 28 Abs. 1 StGB, unter Bedachtnahme auf die Verurteilung des Landesgerichtes Linz vom 13.02.2024, XXXX , zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 18.10.2024 (Rechtskraft: 18.10.2024), römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Raubes gemäß Paragraph 142, Absatz eins und 2 StGB und des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB unter Anwendung der Paragraph 5, Ziffer 4, JGG und Paragraph 28, Absatz eins, StGB, unter Bedachtnahme auf die Verurteilung des Landesgerichtes Linz vom 13.02.2024, römisch 40 , zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt. Als mildernd wertete das Strafgericht das Geständnis und die teilweise Schadensgutmachung und als erschwerend das Zusammentreffen von drei Verbrechen mit mehreren Vergehen, zwei einschlägige Vorstrafen, Tätermehrheit, äußerst rascher Rückfall, während anhängigem Verfahren, während offener Probezeit. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer I. mit einer zweiten Person im bewussten und gewollten Zusammenwirken am 10.12.2023 XXXX durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) eine fremde bewegliche Sache, nämlich Bargeld in Höhe von EUR 15,00, mit dem Vorsatz abgenötigt hat, durch deren Zueignung sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, wobei der Raub ohne Anwendung erheblicher Gewalt an einer Sache geringen Wertes begangen worden sei und die Tat nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen habe und es sich um keinen schweren Raub gehandelt habe, indem der Beschwerdeführer und die zweite Person XXXX abpassten, der Beschwerdeführer ihn aufforderte, ihm das Geld zu geben und nach der Geldtasche des XXXX griff und die zweite Person, nachdem XXXX die Geldtasche nicht ausließ, in Kampfstellung vor ihm herumsprang, diesem dabei sehr nahe kam und äußerte: „Gib her, sonst ficke ich dich, ich habe Koks gezogen“; II. der Beschwerdeführer und zwei weitere Personen als Beteiligte (§ 12 StGB) am 02.12.2023 XXXX durch Gewalt gegen eine Person und Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) eine fremde bewegliche Sache, nämlich eine Jacke der Marke „Wellensteyn“ (Wert: EUR 259,99) mit dem Vorsatz abgenötigt haben, durch deren Zueignung sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, indem die zwei weiteren Personen dem XXXX Schläge androhten sowie zur Untermauerung der Drohungen ein Beteiligter ihn an der Jacke packte und versuchte, mit der Hand zu würgen sowie ihm die Jacke auszuziehen und der Beschwerdeführer die Jacke letztlich übernahm und anzog.Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer römisch eins. mit einer zweiten Person im bewussten und gewollten Zusammenwirken am 10.12.2023 römisch 40 durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (Paragraph 89, StGB) eine fremde bewegliche Sache, nämlich Bargeld in Höhe von EUR 15,00, mit dem Vorsatz abgenötigt hat, durch deren Zueignung sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, wobei der Raub ohne Anwendung erheblicher Gewalt an einer Sache geringen Wertes begangen worden sei und die Tat nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen habe und es sich um keinen schweren Raub gehandelt habe, indem der Beschwerdeführer und die zweite Person römisch 40 abpassten, der Beschwerdeführer ihn aufforderte, ihm das Geld zu geben und nach der Geldtasche des römisch 40 griff und die zweite Person, nachdem römisch 40 die Geldtasche nicht ausließ, in Kampfstellung vor ihm herumsprang, diesem dabei sehr nahe kam und äußerte: „Gib her, sonst ficke ich dich, ich habe Koks gezogen“; römisch zwei. der Beschwerdeführer und zwei weitere Personen als Beteiligte (Paragraph 12, StGB) am 02.12.2023 römisch 40 durch Gewalt gegen eine Person und Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (Paragraph 89, StGB) eine fremde bewegliche Sache, nämlich eine Jacke der Marke „Wellensteyn“ (Wert: EUR 259,99) mit dem Vorsatz abgenötigt haben, durch deren Zueignung sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, indem die zwei weiteren Personen dem römisch 40 Schläge androhten sowie zur Untermauerung der Drohungen ein Beteiligter ihn an der Jacke packte und versuchte, mit der Hand zu würgen sowie ihm die Jacke auszuziehen und der Beschwerdeführer die Jacke letztlich übernahm und anzog. Der Beschwerdeführer befindet sich seit 24.01.2024 in Strafhaft in der Justizanstalt XXXX . Aktuelles Haftende ist am 22.08.2025.Der Beschwerdeführer befindet sich seit 24.01.2024 in Strafhaft in der Justizanstalt römisch 40 . Aktuelles Haftende ist am 22.08.
- Vor Antritt der Strafhaft hat der Beschwerdeführer bei seinen Eltern und Geschwistern gewohnt. Er wurde und wird stets engagiert von seiner Familie unterstützt und kann nach Haftende wieder bei seinen Eltern wohnen. Für den Beschwerdeführer liegt eine Einstellungszusage vor. Den Beschwerdeführer betreffend ist eine positive Zukunftsprognose möglich und ist dieser bei Berücksichtigung aller Umstände nicht (mehr) als gemeingefährlich anzusehen. 1.
- Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer hat keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht. Er stammt stammt aus dem Dorf XXXX im Gouvernement XXXX .Er stammt stammt aus dem Dorf römisch 40 im Gouvernement römisch 40 . Der Herkunftsort des Beschwerdeführers befindet sich damit unter Kontrolle der Türkei und türkischer Milizen. Dem Beschwerdeführer droht im Falle seiner Rückkehr nach XXXX auch aktuell durch türkische Streitkräfte bzw. Türkei-nahe Milizen aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit zu den Kurden die Gefahr, Eingriffen sowohl in der physischen als auch psychischen Unversehrtheit ausgesetzt zu sein.Dem Beschwerdeführer droht im Falle seiner Rückkehr nach römisch 40 auch aktuell durch türkische Streitkräfte bzw. Türkei-nahe Milizen aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit zu den Kurden die Gefahr, Eingriffen sowohl in der physischen als auch psychischen Unversehrtheit ausgesetzt zu sein. 1.
- Zur maßgeblichen Situation in Syrien: 1.4.
- Aufgrund der jüngsten Ereignisse im Dezember 2024 in Syrien, nämlich der Sturz sowie die Flucht des Staatspräsidenten Baschar AL-ASSAD und der Unklarheit, wie sich die Lage in Syrien weiterentwickelt, kann das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien, mit Stand 27.03.2024 (LIB), mangels Aktualität nur teilweise herangezogen werden. Betreffend die Lage in Syrien werden der Entscheidung die in den folgenden Berichten enthaltenen Informationen zugrunde gelegt: - Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien vom 27.03.2024, Version 11 - EUAA, Country Guidance: Syria, April 2024 - The Danish Immigration Service, Country of Origin Information Report, Syria Military Service, January 2024 - ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: ecoi.net-Themendossier zu Syrien: Wehrdienst, 16.01.2024 - Themenbericht der Staatendokumentation, Syrien – Grenzübergänge, vom 25.10.2023, Version 1 - EUAA, Syria: Targeting of Individuals, Country of Origin Information Report, September 2022 - Country of Origin Information (COI), Brief Report, Syria, Treatment upon Return, May 2022 - UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen,
- aktualisierte Fassung, März 2021 - EUAA, Syria Country Focus, October 2024 - EUAA, Syria: Security situation, Country of Origin Information Report, October 2024 1.4.
- Kurzinformation der Staatendokumentation zur Sicherheitslage und politischen Lage vom
- Dezember 2024: Zusammenfassung der Ereignisse: Nach monatelanger Vorbereitung und Training starteten islamistische Regierungsgegner unter der Führung der Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) die Operation „Abschreckung der Aggression“ – auf Arabisch Rad’a al-‘Adwan - und setzten der Regierung von Präsident Bashar al-Assad innerhalb von 11 Tagen ein Ende. Am 30.
- nahmen die Oppositionskämpfer Aleppo ein und stießen weiter in Richtung der Stadt Hama vor, welche sie am 5.
- einnahmen. Danach setzten sie ihre Offensive in Richtung der Stadt Homs fort. Dort übernahmen sie die Kontrolle in der Nacht vom 7.
- auf 8.
- Am 6.
- zog der Iran sein Militärpersonal aus Syrien ab. Russland forderte am 7.
- seine Staatsbürger auf, das Land zu verlassen. Am 7.
- begannen lokale Milizen und Rebellengruppierungen im Süden Syriens ebenfalls mit einer Offensive und nahmen Daraa ein, nachdem sie sich mit der Syrischen Arabischen Armee auf deren geordneten Abzug geeinigt hatten. Aus den südlichen Provinzen Suweida und Quneitra zogen ebenfalls syrische Soldaten, sowie Polizeichefs und Gouverneure ab. Erste Oppositionsgruppierungen stießen am 7.
- Richtung Damaskus vor. Am frühen Morgen des 8.
- verkündeten Medienkanäle der HTS, dass sie in die Hauptstadt eingedrungen sind, und schließlich, dass sie die Hauptstadt vollständig unter ihre Kontrolle gebracht haben. Die Einnahme Damaskus’ ist ohne Gegenwehr erfolgt, die Regierungstruppen hatten Stellungen aufgegeben, darunter den Flughafen. Das Armeekommando hatte die Soldaten außer Dienst gestellt. Russland verkündete den Rücktritt und die Flucht von al-Assad. Ihm und seiner Familie wurde Asyl aus humanitären Gründen gewährt. Kurdisch geführte Kämpfer übernahmen am 6.12.2024 die Kontrolle über Deir ez-Zour im Nordosten Syriens, nachdem vom Iran unterstützte Milizen dort abgezogen waren (AJ 7.12.2024), sowie über einen wichtigen Grenzübergang zum Irak. Sie wurden von den USA bei ihrem Vorgehen unterstützt (AWN 7.12.2024). Die von der Türkei unterstützten Rebellengruppierungen unter dem Namen Syrian National Army (SNA) im Norden Syriens starteten eine eigene Operation gegen die von den Kurden geführten Syrian Democratic Forces (SDF) im Norden von Aleppo (BBC 8.12.2024). Im Zuge der Operation „Morgenröte der Freiheit“ (auf Arabisch - Fajr al-Hurriya) nahmen diese Gruppierungen am 9.12.2024 die Stadt Manbij ein (SOHR 9.12.2024). Die Kampfhandlungen zwischen Einheiten der durch die Türkei unterstützten Syrian National Army (SNA) auf der einen Seite und den SDF auf der anderen Seite dauerten danach weiter an. Türkische Drohnen unterstützten dabei die Truppen am Boden durch Luftangriffe (SOHR 9.12.2024b). Die Akteure: Syrische Arabische Armee (SAA): Die Syrische Arabische Armee kämpfte gemeinsam mit den National Defense Forces, einer regierungsnahen, paramilitärischen Gruppierung. Unterstützt wurde die SAA von der Hisbollah, Iran und Russland (AJ 8.12.2024). Die Einheiten der syrischen Regierungstruppen zogen sich beim Zusammenstoß mit den Oppositionskräften zurück, während diese weiter vorrückten. Viele Soldaten flohen oder desertierten (NZZ 8.12.2024). In Suweida im Süden Syriens sind die Soldaten der Syrischen Arabischen Armee massenweise desertiert (Standard 7.12.2024). Am 7.
- flohen mehrere Tausend syrische Soldaten über die Grenze in den Irak (Arabiya 7.12.2024; vgl. Guardian 8.12.2024). Präsident al-Assad erhöhte am 4.
- die Gehälter seiner Soldaten, nicht aber dasjenige von Personen, die ihren Pflichtwehrdienst ableisteten (TNA 5.12.2024). Dieser Versuch, die Moral zu erhöhen, blieb erfolglos (Guardian 8.12.2024).Die Einheiten der syrischen Regierungstruppen zogen sich beim Zusammenstoß mit den Oppositionskräften zurück, während diese weiter vorrückten. Viele Soldaten flohen oder desertierten (NZZ 8.12.2024). In Suweida im Süden Syriens sind die Soldaten der Syrischen Arabischen Armee massenweise desertiert (Standard 7.12.2024). Am 7.
- flohen mehrere Tausend syrische Soldaten über die Grenze in den Irak (Arabiya 7.12.2024; vergleiche Guardian 8.12.2024). Präsident al-Assad erhöhte am 4.
- die Gehälter seiner Soldaten, nicht aber dasjenige von Personen, die ihren Pflichtwehrdienst ableisteten (TNA 5.12.2024). Dieser Versuch, die Moral zu erhöhen, blieb erfolglos (Guardian 8.12.2024). Die Opposition forderte die Soldaten indes zur Desertion auf (TNA 5.12.2024). Aktivisten der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte beobachteten, dass Hunderte Soldaten ihre Militäruniformen ausgezogen haben, nachdem sie entlassen wurden (SOHR 8.12.2024). Offiziere und Mitarbeiter des Regimes ließen ihre Militär- und Sicherheitsfahrzeuge in der Nähe des Republikanischen Palastes, des Büros des Premierministers und des Volkspalastes unverschlossen stehen, aus Angst von Rebellen am Steuer erwischt zu werden (AJ 8.12.2024b) Opposition: Obwohl Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) den plötzlichen Vormarsch auf Aleppo gestartet hat und treibende Kraft der Offensive war haben auch andere Rebellengruppierungen sich gegen die Regierung gewandt und sich am Aufstand beteiligt (BBC 8.12.2024c). • Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS): Die HTS wurde 2011 als Ableger der al-Qaida unter dem Namen Jabhat an-Nusra gegründet. Im Jahr 2017 brach die Gruppierung ihre Verbindung mit der Al-Qaida und formierte sich unter dem Namen Hay’at Tahrir ash-Sham neu, gemeinsam mit anderen Gruppierungen. Sie wird von der UN, den USA, der Europäischen Union und der Türkei als Terrororganisation eingestuft. Der Anführer der HTS, der bisher unter seinem Kampfnamen Abu Mohammed al-Joulani bekannt war, hat begonnen wieder seinen bürgerlichen Namen, Ahmad ash-Shara’a zu verwenden. Er positioniert sich als Anführer im Post-Assad Syrien. Die HTS hat in den letzten Jahren versucht, sich als nationalistische Kraft und pragmatische Alternative zu al-Assad zu positionieren. • National Liberation Front (NFL): Eine Reihe kleinerer Kampfgruppen, aus denen sich die NFL zusammensetzt, nahmen an der Operation „Abschreckung der Aggression“ teil, darunter die Jaish al-Nasr, das Sham Corps und die Freie Idlib-Armee. Die 2018 in Idlib gegründete NFL umfasst mehrere nordsyrische Fraktionen, von denen einige auch unter das Dach der Freien Syrischen Armee fallen (AJ 2.12.2024b). • Ahrar al-Sham Movement: Die Ahrar al-Sham-Bewegung ist hauptsächlich in Aleppo und Idlib aktiv und wurde 2011 gegründet. Sie definiert sich selbst als „umfassende reformistische islamische Bewegung, die in die Islamische Front eingebunden und integriert ist“ (AJ 2.12.2024b). • Jaish al-Izza: Jaish al-Izza: Übersetzt: „Die Armee des Stolzes“ ist Teil der Freien Syrischen Armee und konzentriert sich auf den Norden des Gouvernements Hama und einige Teile von Lattakia. Im Jahr 2019 erhielt die Gruppierung Unterstützung aus dem Westen, darunter auch Hochleistungswaffen (AJ 2.12.2024b). • Nur Eddin Zinki-Bewegung (Zinki): Diese Gruppierung entstand 2014 in Aleppo, versuchte 2017, sich mit der HTS zusammenzuschließen, was jedoch nicht funktionierte. Die beiden Gruppierungen kämpften 2018 gegeneinander, und „Zinki“ wurde Anfang 2019 von ihren Machtpositionen in der Provinz Aleppo vertrieben. Ein Jahr später verhandelte „Zinki“ mit der HTS, und ihre Kämpfer kehrten an die Front zurück, und seitdem ist die Gruppe unter den oppositionellen Kämpfern präsent (AJ 2.12.2024b). • Milizen in Südsyrien: Gruppierungen aus südlichen Städten und Ortschaften, die sich in den letzten Jahren zurückhielten, aber nie ganz aufgaben und einst unter dem Banner der Freien Syrien Armeekämpften, beteiligten sich am Aufstand (BBC 8.12.2024c). In Suweida nahmen Milizen der syrischen Minderheit der Drusen Militärstützpunkte ein (Standard 7.12.2024). • Syrian Democratic Forces (SDF): Die SDF ist eine gemischte Truppe aus arabischen und kurdischen Milizen sowie Stammesgruppen. Die kurdische Volksschutzeinheit YPG ist die stärkste Miliz des Bündnisses und bildet die militärische Führung der SDF (WiWo 9.12.2024). Sie werden von den USA unterstützt (AJ 8.12.2024). Im kurdisch kontrollierten Norden liegen die größten Ölreserven des Landes (WiWo 9.12.2024). • Syrian National Army (SNA): Diese werden von der Türkei unterstützt (BBC 8.12.2024c) und operieren im Norden Syriens im Grenzgebiet zur Türkei (AJ 8.12.2024). Der SNA werden mögliche Kriegsverbrechen, wie Geiselnahmen, Folter und Vergewaltigung vorgeworfen. Plünderungen und die Aneignung von Privatgrundstücken, insbesondere in den kurdischen Gebieten, sind ebenfalls dokumentiert (WiWo 9.12.2024). Aktuelle Lageentwicklung: Sicherheitslage: Israel hat Gebäude der Syrischen Sicherheitsbehörden und ein Forschungszentrum in Damaskus aus der Luft angegriffen, sowie militärische Einrichtungen in Südsyrien, und den Militärflughafen in Mezzeh. Israelische Streitkräfte marschierten außerdem in al-Quneitra ein (Almodon 8.12.2024) und besetzten weitere Gebiete abseits der Golan-Höhen, sowie den Berg Hermon (NYT 8.12.2024). Die israelische Militärpräsenz sei laut israelischem Außenminister nur temporär, um die Sicherheit Israels in der Umbruchphase sicherzustellen (AJ 8.12.2024d). Am 9.12.2024 wurden weitere Luftangriffe auf syrische Ziele durchgeführt (SOHR 9.12.2024c). Einer Menschenrechtsorganisation zufolge fliegt Israel seine schwersten Angriffe in Syrien. Sie fokussieren auf Forschungszentren, Waffenlager, Marine-Schiffe, Flughäfen und Luftabwehr (NTV 9.12.2024). Quellen aus Sicherheitskreisen berichten indes, dass Israelisches Militär bis 25km an Damaskus in Südsyrien einmarschiert wäre (AJ 10.12.2024). Das US-Central Command gab an, dass die US-Streitkräfte Luftangriffe gegen den Islamischen Staat in Zentralsyrien geflogen sind (REU 9.12.2024). Präsident Biden kündigte an, weitere Angriffe gegen den Islamischen Staat vorzunehmen, der das Machtvakuum ausnützen könnte, um seine Fähigkeiten wiederherzustellen (BBC 7.12.2024). Russland versucht, obwohl es bis zum Schluss al-Assad unterstützte, mit der neuen Führung Syriens in Dialog zu treten. Anstatt wie bisher als Terroristen bezeichnen russische Medien die Opposition mittlerweile als „bewaffnete Opposition“ (BBC 8.12.2024d). Sozio-Ökonomische Lage: Die Opposition versprach, den Minderheiten keinen Schaden zuzufügen und sie nicht zu diskriminieren, egal ob es sich um Christen, Drusen, Schiiten oder Alawiten handle. Gerade letztere besetzten unter der Führung Al-Assad’s oft hohe Positionen im Militär und den Geheimdiensten (TNA 5.12.2024). Für alle Wehrpflichtigen, die in der Syrischen Arabischen Armee gedient haben, wurde von den führenden Oppositionskräften eine Generalamnestie erlassen. Ihnen werde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie wurden untersagt (Presse 9.12.2024). Ausgenommen von der Amnestie sind jene Soldaten, die sich freiwillig für den Dienst in der Armee gemeldet haben (Spiegel 9.12.2024). Die syrischen Banken sollen ihre Arbeit am 10.12.2024 wiederaufnehmen, die Bediensteten wurden aufgefordert, an ihre Arbeitsplätze zurückzukehren (Arabiya 9.12.2024). Die HTS, die weiterhin auf der Terrorliste der UN steht, ist seit 2016 von Sanktionen des UN-Sicherheitsrates betroffen. Diplomaten zufolge war die Streichung der HTS von der Sanktionenliste kein Thema bei der jüngsten Ratssitzung (REU 10.12.2024). Bevor der Wiederaufbau zerstörter Städte, Infrastruktur und Öl- und Landwirtschaftssektoren beginnen kann, muss mehr Klarheit über die neue Regierung Syriens geschaffen werden (DW 10.12.2024). (…) 1.4.
- Auszüge aus der „Informationssammlung zu Entwicklungen rund um den Sturz von Präsident Assad“ auf www.ecoi.net: Wie es dazu kam: Am
- November 2024 startete die militante islamistische Gruppe Hayat Tahrir al-Scham (HTS), deren Kontrolle sich bis dahin auf Teile der Provinzen Aleppo und Idlib beschränkt hatte, mit verbündeten Rebellenfraktionen eine Großoffensive im Nordwesten Syriens. Die Rebellen eroberten zunächst Aleppo, die zweitgrößte Stadt des Landes. Am
- Dezember fiel die Stadt Hama und zwei Tage darauf die drittgrößte Stadt Syriens, Homs (BBC,
- Dezember 2024; siehe auch Der Standard,
- Dezember 2024, ISPI,
- Dezember 2024). Am
- Dezember 2024 marschierten die von der HTS angeführten Rebellen in Damaskus ein. Am selben Tag verließ Baschar al-Assad das Land und beantragte Asyl in Russland, wo ihm Aufnahme gewährt wurde (ARD,
- Dezember 2024). Wer sind die wichtigsten Rebellengruppen? Die syrischen Gruppen, die Al-Assad gestürzt und die Hauptstadt Damaskus eingenommen haben, sind heterogen (ARD,
- Dezember 2024) mit teils gegensätzlichen Ideologien und langfristigen Zielen (DW,
- Dezember 2024; Reuters,
- Dezember 2024): Hayat Tahrir al-Scham (HTS) Die mächtigste Gruppe in Syrien, die den Vormarsch der Rebellen anführte, ist die islamistische Gruppe Hayat Tahrir al-Scham. Sie begann als offizieller al-Qaida-Ableger in Syrien unter dem Namen Nusra-Front und verübte bereits zu Beginn des Aufstands gegen Assad Angriffe in Damaskus. Die Gruppe durchlief mehrere Namensänderungen und gründete schließlich als die HTS eine Regierung in der Provinz Idlib, im Nordwesten Syriens. Die USA, Türkei und andere stufen die HTS und ihren Anführer, Ahmed al-Scharaa (auch Abu Mohammed al-Dscholani genannt), als Terroristen ein (Reuters,
- Dezember 2024; siehe auch: BBC,
- Dezember 2024, DW,
- Dezember 2024). Syrische Nationalarmee (SNA) Die Syrische Nationalarmee (SNA) ist eine zersplitterte Koalition unterschiedlicher bewaffneter Gruppen (DW,
- Dezember 2024), die mit direkter türkischer Militärunterstützung einen Gebietsabschnitt entlang der syrisch-türkischen Grenze halten (Reuters,
- Dezember 2024). Trotz interner Spaltungen pflegen viele SNA-Fraktionen enge Bindungen zur Türkei, wie die Sultan-Suleiman-Schah-Brigade, die al-Hamza-Division und die Sultan-Murad-Brigade. Andere Fraktionen der Gruppe versuchen trotz ihrer Zusammenarbeit mit der Türkei ihre eigenen Prioritäten durchzusetzen (DW,
- Dezember 2024). Als die HTS und verbündete Gruppen aus dem Nordwesten Anfang Dezember auf von Assads Regierung kontrolliertes Gebiet vorrückten, schloss sich ihnen auch die SNA an und kämpfte im Nordosten gegen Regierungstruppen wie auch kurdisch geführte Kräfte (Reuters,
- Dezember 2024). Syrische Demokratische Kräfte (SDF) Die Syrischen Demokratischen Kräften (SDF) sind ein Bündnis kurdischer und arabischer Milizen, das von den USA und ihren Verbündeten unterstützt wird. Die SDF kontrollieren den größten Teil Syriens östlich des Euphrat, sowie einige Gebiete westlich des Flusses. Mit der aktuellen Offensive kam es auch zu Kämpfen zwischen den SDF und der SNA (Reuters,
- Dezember 2024). Sonstige Neben den genannten Gruppen gibt es in Syrien eine Vielzahl lokaler Gruppierungen, die sich gegen al-Assad gestellt haben. Diese vertreten ein breites Spektrum islamistischer und nationalistischer Ideologien. Im Norden schlossen sich einige von ihnen dem Militäroperationskommando der HTS an. Im Süden dominierende Gruppen erhoben sich in der aktuellen Situation und nahmen den Südwesten Syriens ein (Reuters,
- Dezember 2024). Die in den südlichen Provinzen aktiven Gruppen gründeten zu diesem Zweck die Koalition „Southern Operations Room“ (The Guardian,
- Dezember 2024). Neueste Entwicklungen: Politische Entwicklungen Mohammed Al-Baschir, der bis zum Sturz Baschar Al-Assads die mit Hay'at Tahrir al-Sham (HTS) verbundenen Syrischen Heilsregierung im Nordwesten Syriens geleitet hatte, wurde am
- Dezember 2024 als Interimspremierminister mit der Leitung der Übergangsregierung des Landes bis zum
- März 2025 beauftragt (MEE,
- Dezember 2024; siehe auch: Al Jazeera,
- Dezember 2024). Die Minister der Syrischen Heilsregierung übernahmen vorerst die nationalen Ministerposten. Laut dem Congressional Research Service (CRS) seien einige RegierungsbeamtInnen und Staatsangestellte der ehemaligen Regierung weiterhin im Regierungsapparat beschäftigt (CRS,
- Dezember 2024). Am
- Dezember ernannte die Übergangregierung Asaad Hassan Al-Schibani zum Außenminister und Murhaf Abu Qasra zum Verteidigungsminister. Beide seien Verbündete des HTS-Anführers Ahmed Al-Scharaa (Al-Jazeera,
- Dezember 2024). Am
- Dezember legte Al-Scharaa in einem Interview mit dem saudischen Fernsehsender Al-Arabiyya dar, dass es bis zu vier Jahren dauern könne, bis Wahlen stattfinden werden, da die verschiedenen Kräfte Syrien einen politischen Dialog führen und eine neue Verfassung schreiben müssten (AP,
- Dezember 2024). Am
- Jänner 2025 wurde Ahmed Al-Scharaa, der seit dem Sturz von Baschar Al-Assad, faktisch das Land geleitet hatte, zum Übergangspräsidenten in Syrien ernannt. Gleichzeitig wurde die Verfassung von 2012 außer Kraft gesetzt und das alte Parlament aufgelöst (Tagesschau,
- Jänner 2025). Bereits am
- Dezember erklärte Al-Scharaa, dass alle Rebellenfraktionen aufgelöst und in die Reihen des Verteidigungsministeriums integriert würden (The Guardian,
- Dezember 2024). Am
- Dezember sagte Al-Scharaa in einem Interview aus, dass das syrische Verteidigungsministerium plant auch die kurdischen Streitkräfte in seine Reihen aufzunehmen. Es gebe Gespräche mit den Syrischen Demokratischen Kräften (SDF) zur Lösung der Probleme im Nordosten Syriens (nähere Details zu den Problemen finden Sie unten) (Kurdistan24,
- Dezember 2024). Am
- Jänner 2025 bestätigte der Kommandeur der SDF, Mazloum Abdi, dass sich seine Streitkräfte in ein umstrukturiertes syrisches Militär integrieren würden (Shafaq News,
- Jänner 2025). Der Vorschlag der Integration ins Militär als eigener Militärblock wurde jedoch vom syrischen Verteidigungsminister abgelehnt (Al-Jazeera,
- Jänner 2025). Laut dem Minister sei die Übergangsregierung weiter für Gespräche mit der SDF über deren Integration in die nationale Armee offen, sei jedoch auch bereit Gewalt anzuwenden, sollten die Verhandlungen scheitern (MEE,
- Jänner 2025). AFP berichtete am
- Jänner, dass laut einem Sprecher des Southern Operations Room auch die Kämpfer Südsyriens nicht mit einer Auflösung ihrer Gruppen einverstanden seien. Sie könnten sich jedoch eine Integration in das Verteidigungsministerium in ihrer momentanen Form vorstellen (France24,
- Jänner 2025). Am
- Dezember wurde eine Liste mit 49 Personen, die zu Kommandeuren der neuen syrischen Armee ernannt wurden, veröffentlicht. Unter den Namen seien einige Mitglieder der HTS, sowie ehemalige Armeeoffiziere, die zu Beginn des syrischen Bürgerkriegs desertierten. Laut Haid Haid, beratender Mitarbeiter beim britischen Think Tank Chatham Haus, wurden die sieben höchsten Ränge von HTS-Mitgliedern besetzt. Laut einem weiteren Experten seien auch mindestens sechs Nicht-Syrer unter den neuen Kommandeuren (France24,
- Dezember 2024). Die neue Führung hatte sich seit ihrer Machtübernahme verpflichtet, die Rechte der Minderheiten zu wahren (The New Arab,
- Jänner 2025). Anfang Jänner kündigte das Bildungsministerium der Übergangsregierung auf seiner Facebook-Seite einen neuen Lehrplan für alle Altersgruppen an, der eine stärker islamische Perspektive widerspiegelt und alle Bezüge zur Assad-Ära aus allen Fächern entfernt. Zu den vorgeschlagenen Änderungen gehörte unter anderem die Streichung der Evolutionstheorie und der Urknalltheorie aus dem naturwissenschaftlichen Unterricht. AktivistInnen zeigten sich besorgt über die Reformen (BBC News,
- Jänner 2025). Al-Scharaa kündigte weiters Pläne für eine Nationale Dialogkonferenz an, die darauf abzielen sollte, Versöhnung und Inklusion zu fördern (Levant24,
- Dezember 2024). Die ursprünglich für Anfang Jänner 2025 angesetzte Konferenz wurde jedoch verschoben, um ein erweitertes Vorbereitungskomitee einzurichten, das eine umfassende Repräsentation aller gesellschaftlichen Gruppen in Syrien gewährleisten soll (Al-Mayadeen,
- Jänner 2025). Aktuell ist kein neuer Termin für die geplante Konferenz bekannt. Kontrolle der Demokratischen Autonomen Verwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) und der Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) Die von der Türkei unterstütze Syrische Nationalarmee (SNA) führte ihre Offensive gegen die Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) und das Gebiet der Demokratischen Autonomen Verwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) fort. Die SNA nahm in den vergangenen Tagen Gebiete der nordwestlichen Region Shahba sowie die Stadt Manbidsch ein. Mit
- Dezember griffen SNA-Kämpfer den strategisch wichtigen Tischreen-Staudamm unter kurdischer Kontrolle in der Provinz Aleppo an (Rudaw,
- Dezember 2024), und rückten auf die Stadt Kobane vor (Al-Monitor,
- Dezember 2024). Am
- Dezember kam es nach Vermittlungen der US-Behörden zu einem Waffenstillstand in der Stadt Manbidsch. Das Abkommen sieht den Abzug der (mit den SDF verbundenen) „Manbij Military Council Forces“ vor (SOHR,
- Dezember 2024). Am
- Dezember wurde dieser Waffenstillstand bis zum Ende derselben Woche verlängert. (Reuters,
- Dezember 2024) Am
- Dezember trat ein Waffenstillstandsabkommen in der Region Ain Al-Arab (auch Kobani) in Kraft (SOHR,
- Dezember 2024). Die SDF warfen der Türkei und ihren Verbündeten vor sich nicht an das Waffenstillstandsabkommen zu halten und ihre Angriffe südlich von Kobani fortzusetzen. Zur gleichen Zeit gingen EinwohnerInnen der nordostsyrischen Stadt Qamischli auf die Straße, um den Widerstand der SDF gegen die Angriffe protürkischer Kämpfer in der Region zu unterstützen (France24,
- Dezember 2024). Am
- Dezember wurden laut SDF fünf ihrer Kämpfer bei Angriffen durch von der Türkei unterstützte Streitkräfte auf die Stadt Manbidsch getötet (Reuters,
- Dezember 2024). Das Pentagon erklärte am
- Dezember, dass der Waffenstillstand zwischen der Türkei und den von den USA unterstützten SDF rund um die Stadt Manbidsch anhält (Reuters,
- Dezember 2024). Am selben Tag behauptete die SDF, dass die Türkei zwei Militärstützpunkte in der Nähe von Manbidsch aufbaut und mehrere Militärfahrzeuge und Radarsystem von den SDF zerstört wurden (Rudaw,
- Dezember 2024). Zur gleichen Zeit kam es erneuten Schusswechseln zwischen von der Türkei unterstützen Streitkräften und den SDF. Laut der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) griffen türkische Streitkräfte und mit ihnen verbündete bewaffnete Gruppen das Dorf al-Terwaziyah südlich von Slouk im ländlichen Raqqa mit schwerer Artillerie und Maschinengewehren an, was anschließend zu gewaltsamen Auseinandersetzungen führte. Spezialeinheiten der SDF drangen in Stellungen von durch die Türkei unterstützen Fraktionen im Dorf Al-Reyhaniyah in der Nähe von Tel Tamer in der Provinz Hasaka ein (Kurdistan24,
- Dezember 2024). Anfang Jänner kamen bei Zusammenstößen in mehreren Dörfern rund um die Stadt Manbidsch über hundert Menschen ums Leben (The New Arab,
- Jänner 2025). Die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte berichtete von heftigen Kämpfen in der Region von Manbidsch zwischen der SNA und der SDF und steigenden Opferzahlen (Shafaq News,
- Jänner 2025). Human Rights Watch beschuldigt die Koalition der Türkei und SNA am
- Jänner ein Kriegsverbrechen begangen zu haben, nachdem eine Drohne einen Krankenwagen des kurdischen Roten Halbmonds traf (HRW,
- Jänner 2025). Mit
- Jänner kommt es zu weiteren Zusammenstößen zwischen SNA und SDF. SOHR schätzt, dass zwischen
- Dezember und
- Jänner mindestens 423 Menschen im SNA-SDF-Konflikt getötet wurden; 41 davon ZivilistInnen, 308 SNA-KämpferInnen und 74 SDF-KämpferInnen (The New Arab,
- Jänner 2025). Am
- Dezember übernahm die Koalition ehemaliger oppositioneller Kräfte unter der Führung der HTS die vollständige Kontrolle der ostsyrischen Stadt Deir ez-Zor (Al Jazeera,
- Dezember 2024). Im Osten der Provinz Deir ez-Zor kam es zu Demonstrationen und der Forderung, die von HTS geführten Streitkräfte sollten die Kontrolle über das Gebiet übernehmen. Einige Kommandanten der SDF seien in Folge desertiert (Syria Direct,
- Dezember 2024). Israelische Angriffe in Syrien Die israelische Luftwaffe und Marine führten zwischen
- und
- Dezember mehr als 350 Angriffe in Syrien durch und zerstörten dabei schätzungsweise 70 bis 80 Prozent der strategischen Militärgüter Syriens zwischen Damaskus und Latakia. Die israelischen Streitkräfte haben außerdem Bodentruppen aus den von Israel besetzten Golanhöhen nach Osten in eine entmilitarisierte Pufferzone in Syrien sowie, laut israelischen Angaben, auch knapp darüber hinaus verlegt (BBC News,
- Dezember 2024). Laut arabischen Medien rückten israelische Streitkräfte bis in ländliche Gebiete der Provinz Damaskus vor. Dies wurde von israelischer Seite dementiert (Enab Baladi,
- Dezember 2024; Reuters,
- Dezember 2024). In der Nacht vom
- Zum
- Dezember griff Israel Dutzenden Ziele in Syrien mit Luftangriffen an. Den Luftangriffen ging einer Erklärung des israelischen Verteidigungsministers voraus, wonach die israelischen Truppen auf dem in der vergangenen Woche eingenommenen Berg Hermon (Arabisch: Jabel Sheikh) den Winter über verbleiben würden. Israels Ministierpräsident gab weiters bekannt, dass er einem Plan zur Ausweitung des Siedlungsbaus auf den von Israel besetzten Golanhöhen zugestimmt habe (The Guardian,
- Dezember 2024; siehe auch: BBC News,
- Dezember 2024). Am
- Dezember schossen israelische Streitkräfte auf DemonstrantInnen in einem Dorf in der Gegend von Maariya im Süden Syriens, die gegen die Aktivitäten der Armee protestierten, und verletzten dabei einen Demonstranten. Die israelischen Streitkräfte operierten auch in syrisch kontrollierten Gebieten außerhalb der Pufferzone (The Guardian,
- Dezember 2024). Am
- Dezember griff Israel ein Waffendepot nahe der Stadt Adra an. Laut der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte wurden bei dem Angriff mindestens 11 Personen, hauptsächlich ZivilistInnen, getötet (Euro News,
- Dezember 2024). Laut syrischen Medien drang die israelische Armee am
- Dezember tief in das Gebiet Quneitra vor und vertrieb Angestellte aus Regierungsbüros (Shafaq News,
- Dezember 2024). Am
- Jänner veröffentlicht BBC News Satellitenbilder, die Bauarbeiten der Israelischen Armee innerhalb der entmilitarisierten Pufferzone, die die von Israel besetzten Golanhöhen von Syrien trennt, zeigen (BBC News,
- Jänner 2025). Erklärungen der UN-Organisationen (Sicherheit, Sozioökonomische Situation, Flüchtlinge) Das Flüchtlingskommissariat der Vereinten Nationen (UNHCR) berichtet, dass zwischen dem Beginn der Offensive am
- November und dem
- Dezember etwa eine Million Menschen aus den Provinzen Aleppo, Hama, Homs und Idlib vertrieben wurden. Es liegen keine Zahlen vor, Berichten zufolge kehrten im selben Zeitraum Tausende syrischer Flüchtlinge aus dem Libanon ins Land zurück. Auch aus der Türkei kehrten Flüchtlinge in den Nordwesten Syriens zurück. Gleichzeitig flohen einige SyrerInnen in den Libanon (UNHCR,
- Dezember 2024). Der UN-Nothilfekoordinator Tom Fletcher berichtet am
- Dezember über kritische Engpässe bei Nahrungsmitteln, Treibstoff und Vorräten aufgrund unterbrochener Handelsrouten und Grenzschließungen (UN News,
- Dezember 2024). Laut UNICEF benötigen 7,5 Million Kinder in Syrien humanitäre Hilfe. Mehr als 2,4 Millionen Kinder gehen nicht zur Schule, und eine weitere Million Kinder laufen Gefahr, die Schule abzubrechen. Auch die Gesundheitsversorgung sei fragil. Fast 40 Prozent der Krankenhäuser und Gesundheitseinrichtungen sind teilweise oder vollständig funktionslos. Fast 13,6 Millionen Menschen benötigen Wasser, Sanitäranlagen und Hygienedienste; und 5,7 Millionen Menschen, darunter 3,7 Millionen Kinder, benötigen Ernährungshilfe (UNICEF,
- Dezember 2024). Die UN berichtet, dass es in der Woche vom
- Dezember weiterhin zu Feindseligkeiten und Unsicherheiten in den Provinzen Aleppo, Homs, Hama, Latakia, Tartus, Deir-ez-Zor und Quneitra kam. Aufgrund der angespannten Sicherheitslage waren humanitäre Einsätze mit
- Dezember in mehreren Gebieten weiterhin ausgesetzt. Im November hatten rund zwei Millionen Menschen in ganz Syrien Nahrungsmittelhilfe in unterschiedlicher Form erhalten. Die instabile Sicherheitslage in den ländlichen Gebieten von Hama, Quneitra, Latakia und Tartous beeinträchtigte die Möglichkeit des Schulbesuchs für Kinder (UN News,
- Dezember 2024). Mit
- Dezember haben 94 der 114 von UNHCR unterstützten Gemeindezentren in ganz Syrien ihre Arbeit wiederaufgenommen. Seit dem
- November haben sich 58,500 Personen an die Gemeindezentren gewandt, um sich anzumelden und um Zugang zu Schutzdiensten zu erhalten. Laut UNHCR kehrten zwischen
- und
- Dezember 58,400 Personen nach Syrien (hauptsächlich aus dem Libanon, Jordanien und der Türkei) zurück. Seit Anfang 2024 (bis zum
- Dezember) kehrten ungefähr 419,200 syrische Flüchtlinge zurück; die Mehrheit von ihnen nach Raqqa (25%), Aleppo (20%) und Daraa (20%) (UNHCR,
- Dezember 2024). Der UN-Sondergesandte für Syrien, Geir Pedersen, erklärte in seinem Briefing an den UN-Sicherheitsrat am
- Jänner 2025, dass sich die Sicherheitssituation in einigen Regionen zwar verbesserte, es jedoch weiterhin zu Unruhen in den Küstenregionen, Homs und Hama kam. Bewaffnete Gruppen, darunter das Terrornetzwerk Islamischer Staat – und über 60 Gruppen mit widersprüchlichen Agenden – stellten ebenfalls eine anhaltende Bedrohung für die territoriale Integrität Syriens dar. Pederson berichtete weiters über den oben beschriebenen Konflikt zwischen SNA und SDF, sowie die Verstöße Israels. Auch die humanitäre Lage war nach wie vor kritisch: Fast 15 Millionen Syrer benötigten Gesundheitsversorgung, 13 Millionen waren von akuter Ernährungsunsicherheit betroffen und über 620.000 waren Binnenflüchtlinge. Die am Tischreen-Staudamm verursachten Schäden schränkten die Wasser- und Stromversorgung für mehr als 400.000 Menschen ein (UN News,
- Jänner 2025). Das Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (OCHA) teilte am
- Jänner mit, dass über 25.000 Menschen aus der nordöstlichen Stadt Manbidsch vertrieben worden seien. Speziell in Ost-Aleppo und rund um den Tischreen-Staudamm kam es zu Kämpfen. Infolge der eskalierenden Gewalt sei die Zahl der Neuvertriebenen bis zum
- Januar auf 652.000 gestiegen. Die humanitäre Hilfe wurde durch einen Mangel and öffentlichen Dienstleistungen und Liquiditätsengpässen schwer beeinträchtigt. In Städten wie Homs und Hama gebe es alle acht Stunden nur 45 bis 60 Minuten lang Strom (UN News,
- Jänner 2025). Weiteres Human Rights Watch bestätigt am
- Dezember den Fund eines Massengrabs im südlichen Damaskus (HRW,
- Dezember 2024). Am
- Dezember startete der erste kommerzielle Flug seit dem Sturz von Baschar Al-Assad, ein Inlandsflug nach Aleppo, vom Flughafen Damaskus (Al-Jazeera,
- Dezember 2024). Am
- Dezember töteten Anhänger von Baschar Al-Assad 14 Menschen bei Zusammenstößen mit Soldaten der neuen Regierung im Westen des Landes, nahe der Stadt Tartus (BBC News,
- Dezember 2024). Am
- Jänner 2025 landete der erste international Flug seit der Absetzung von Al-Assad auf dem international Flughaften von Damaskus (Al-Jazeera,
- Jänner 2025). Anfang Jänner erteilten die USA eine sechsmonatige Ausnahme von den Sanktionen, eine sogenannte Generallizenz, um humanitäre Hilfe nach dem Ende der Herrschaft von Bashar al-Assad in Syrien zu ermöglichen. Die Ausnahme, die bis zum
- Juli gültig ist, erlaubt bestimmte Transaktionen mit Regierungsinstitutionen, darunter Krankenhäuser, Schulen und Versorgungsunternehmen auf Bundes-, Regional- und lokaler Ebene sowie mit HTS verbundenen Einrichtungen in ganz Syrien. Zwar wurden keine Sanktionen aufgehoben, die Lizenz erlaubt jedoch auch Transaktionen im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Speicherung oder der Spende von Energie, einschließlich Erdöl und Strom, nach oder innerhalb Syriens. Darüber hinaus erlaubt sie persönliche Überweisungen und bestimmte energiebezogene Aktivitäten zur Unterstützung der Wiederaufbaubemühungen (Reuters,
- Jänner 2025). Nach der Ausnahme von den Sanktionen kündigte Katar eine Hilfe bei der Finanzierung einer 400-prozentigen Erhöhung der Gehälter im öffentlichen Sektor an, die die syrische Übergangsregierung zugesagt hatte (Reuters,
- Jänner 2025). Am
- Jänner wurde die syrische Baath-Partei, die mit Baschar Al-Assad verbunden war, verboten und der
- Dezember wurde zum neuen Nationalfeiertag des Landes ernannt (Tagesschau,
- Jänner 2025). 1.4.
- Anfragebeantwortung zu Syrien: Nationale Koalition der syrischen Revolutions- und Oppositionskräfte: Auftreten, Ziele, Rolle, Verhältnis zu den Demokratischen Kräften Syriens (Syrien Democratic Forces, SDF), Übergriffe auf Mitglieder durch SDF und deren Verbündete [a-12530-3] (23.01.2025): Die Nationale Koalition der syrischen Revolutions- und Oppositionskräfte Ziele Auf einem Beitrag ihrer eigenen Webseite vom Oktober 2012 gibt die Nationale Koalition der syrischen Revolutions- und Oppositionskräfte (ab jetzt: Nationale Koalition) an, dass sich die Oppositionsfraktionen mit dem Ziel zusammengeschlossen hätten, die Regierung Baschar Al-Assads zu stürzen. Die Nationale Koalition wolle die Oppositionsfraktionen führen, mobilisieren, das Volk unterstützen und stärken und die Ziele der Revolution vertreten. Um dies zu erreichen, habe die Nationale Koalition sich das Ziel gesetzt, ein Exekutivorgan zu gründen, das die Unterstützung für die gemeinsame Führung des Militärrats, des Revolutionsrats und der Freien Syrischen Armee bündle, einen Fond zur Unterstützung des syrischen Volkes durch internationale Koordination schaffe, einen syrisch-nationalen Rechtsausschuss gründe und eine Übergangsregierung bilde (National Coalition of Syrian Revolution and Opposition Forces,
- Oktober 2012). Das Center for American Progress beschreibt die Ziele der Nationalen Koalition als die Vertretung und Koordinierung der politischen Elemente der syrischen Opposition, um sie in einer provisorischen Regierung zu vereinen, die Syrien nach dem Fall der Assad-Regierung leiten könne. Weiters solle die Koalition internationalen Geldgebern einen legitimen und einheitlichen Kanal für Hilfsleistungen für die Rebell·innen bieten (Center for America Progress,
- Mai 2013). Auftreten und Rolle Laut Syria Direct (SD) sei die Nationale Koalition im November 2012 mit der Unterstützung von Katar als höchste politische Autorität der Opposition Syriens gegründet worden und habe die Opposition im In- und Ausland vertreten (SD,
- Dezember 2024; siehe auch: SD,
- September 2023). Nach ihrer Gründung sei die Nationale Koalition von einer Vielzahl an Ländern und Bündnissen, wie unter anderem der Europäischen Union (Al-Jazeera,
- November 2012), Großbritannien (BBC News,
- November 2012) und Frankreich (France24,
- November 2012) als legitime Vertretung des syrischen Volkes anerkannt worden. Die Nationale Koalition habe 2013 aus 71 Vertreter·innen der Oppositionsgruppen bestanden, darunter dem Syrischen Nationalrat, der Muslimbruderschaft Syriens, der Allgemeinen Kommission der Syrischen Revolution, lokalen Koordinierungskomitees, lokalen Revolutionsräten aus dem ganzen Land, Einzelpersonen sowie einer kleinen Zahl kurdischer politischer Führer·innen. Laut dem Center for American Progress habe es bereits 2013 interne Divisionen gegeben (Center for America Progress,
- Mai 2013). Das niederländische Außenministerium erklärt im Juli 2019, dass die Nationale Koalition (auch Syrian Opposition Coalition, SOC) ihren Sitz in Istanbul habe und verschiedene syrische Oppositionsgruppen vertrete. Sie habe im April 2013 ein Exekutivorgan, die Syrische Übergangsregierung (Syrian Interim Government, SIG) gegründet, die von der Südtürkei aus operiere. 2019 habe die Übergangsregierung ein Büro in Al-Rai im türkisch kontrollierten Teil Nordsyriens eröffnet. 2014 habe die Nationale Koalition im Auftrag eines Teils der Opposition bei Verhandlungen in Genf teilgenommen. Die Nationale Koalition sei weiters ein Teil eines Verhandlungskomitees auf Grundlage der UN-Resolution 2254 in den Jahren 2016 und 2017 gewesen (Netherlands Ministry of Foreign Affairs, Juli 2019, S. 8). SD berichtet im März 2023, dass formelle oppositionelle politische und Dienstleistungsinstitutionen vollständig von der Türkei abhängen würden. Laut SD seien im Laufe der Jahre die Gebiete der Opposition, die von der Nationalen Koalition verwaltet wurden, geschrumpft. Der Einfluss der von der Nationalen Koalition gegründeten Übergangsregierung beschränke sich mit März 2023 auf die von der Türkei unterstützten Gebiete im Norden von Aleppo. In den Gebieten, die weiterhin offiziell unter der Verwaltung der Übergangsregierung stünden, sei diese laut SD nicht präsent und trete nur bei einigen offiziellem Zeremonien in einer „Ehrenrolle“ auf. Drei von SD interviewte Quellen hätten die Rolle der Übergangsregierung als Formalität beschrieben (SD,
- März 2023). In einem Artikel vom September 2023 beschreibt SD, dass die Wahl des neuen Präsidenten der Nationalen Koalition, Hadi Al-Bahra, von Kontroversen überschattet sei. Er sei beschuldigt worden von einer einflussreichen Gruppe von Politiker·innen mit Verbindungen nach Ankara ausgewählt worden zu sein. Der Skandal sei laut SD der jüngste in einer langen Liste regelwidriger Praktiken innerhalb der Nationalen Koalition und ihrer angeschlossenen Institutionen gewesen. Laut Wael Alwan, Forscher am in der Türkei ansässigen Jusoor Center for Studies, spiele die Nationale Koalition keine große Rolle bei der Beeinflussung der syrischen Politik. Aufgrund der strukturellen Probleme habe die Nationale Koalition laut SDF in den vergangenen Jahren viele ihrer außenpolitischen Beziehungen verloren. Laut Ayman Abdel Nour, Direktor der in Washington ansässigen Organisation Syrian Christians for Peace, betrachte die US-Regierung die Nationale Koalition als türkische Plattform. Die USA habe 2019 jegliche finanzielle und diplomatische Hilfe und politische Deckung der Nationalen Koalition gestrichen. Ihr Büro in Washington sei geschlossen worden und sie sei fortan als türkische Plattform und nicht mehr als Vertreterin, Koordinatorin und alleiniger Vormund der Opposition und ihrer Streitkräfte behandelt worden (SD,
- September 2023). Am
- Jahrestag des syrischen Aufstandes zitiert die Webseite der Nationalen Koalition eine Rede von Asmahan Sheikh Mous, Mitglied der Nationalen Koalition. Mous betone den anhaltenden Kampf gegen die Assad-Regierung und benenne die angebliche Unterdrückung und Gräueltaten der Regierung (Nationale Koalition der Syrischen Revolutions- und Oppositionskräfte,
- März 2024). Laut SD habe die Nationale Koalition im Dezember 2024 ihre Unterstützung für die neue Übergangsregierung nach dem Sturz von Baschar Al-Assad bekannt gegeben. Gleichzeitig fordere die Nationale Koalition die Umsetzung von Resolution 2254 des UN-Sicherheitsrates, die einen Fahrplan für einen politischen Übergang in Syrien vorgebe (SD,
- Dezember 2024). Reuters berichtet Ende Dezember 2024, dass die Nationale Koalition keine Einladung zum von der aktuellen syrischen Regierung angekündigten nationalen Dialog erhalten habe (Reuters,
- Dezember 2024). (…) Verhältnis zu den Demokratischen Kräften Syriens (Syrian Democratic Forces, SDF) Die Nationale Koalition beschreibt die Partei der Demokratischen Union (PYD1) in einem Beitrag auf ihrer Webseite vom Juni 2018 als „terroristisch“ (National Coalition of Syrian Revolution and Opposition Forces,
- Juni 2018; siehe auch: Kurdistan24, 2017). Laut Syria Direct (SD) werfe die PYD der nationalen Koalition vor, sich der Türkei unterzuordnen (SD,
- Dezember 2024). Enab Baladi zitiert im Dezember 2023 Mazloum Abdi, Oberbefehlshaber der SDF. Laut Abdi habe die Nationale Koalition kein Programm und sei irrelevant geworden, da sie mit einer ausländischen Agenda in Verbindung gebracht werde. Die Nationale Koalition übernehme die Position der Türkei gegenüber der Autonomen Verwaltung Nord- und Ostsyriens (Autonomous Administration of North and East Syria, AANES) und sehe die SDF als verlängerten Arm der Arbeiterpartie Kurdistans (PKK) in Syrien (Enab Baladi,
- Dezember 2023). Übergriffe auf Mitglieder der Nationalen Koalition durch SDF und deren Verbündete Die Nationale Koalition beschuldigt auf ihrer Webseite im März 2017 die PYD, repressive Praktiken gegen politische Dissident·innen und Aktivitist·innen in Nordsyrien auszuüben. Die Polizei der PYD, bekannt als Asayish, habe in den zwei Tagen zuvor etwa 40 Mitglieder des Kurdischen Nationalrats2 in den von ihnen kontrollieren Gebieten festgenommen (Nationale Koalition der syrischen Revolutions- und Oppositionskräfte,
- März 2017). Die Nationale Koalition schreibt im Juni 2018, dass die PYD die Häuser von Mitgliedern des Kurdischen Nationalrats in Nordostsyrien beschlagnahmt hätten (National Coalition of Syrian Revolution and Opposition Forces,
- Juni 2018). Kurdistan24 berichtet 2021, dass der Kurdische Nationalrat eine angeblich der PYD nahestehende Gruppe beschuldige, das Büro der dem Kurdischen Nationalrat nahestehenden Demokratischen Partei Kurdistans in der Stadt Hasaka angegriffen zu haben. Der Kurdische Nationalrat behaupte weiter, dass der PYD nahestehende Gruppen weiterhin ihre Mitglieder, sowie Familien der Rojava-Peschmerga-Streitkräfte, dem offiziellen militärischen Flügel des Kurdischen Nationalrats, bedrohen würden (Kurdistan24, 2021). Enab Baladi berichtet im April 2024, dass der Kurdische Nationalrat die PYD beschuldige, ihre Büros in der Stadt Qamischli in Brand gesteckt zu haben. Die AANES weise diese Anschuldigungen zurück, und laut der Asayish habe es sich um unbekannte Täter·innen gehandelt. Laut Enab Baladi komme es immer wieder zu Angriffen von PYD-nahen Gruppen auf die Büros des Kurdischen Nationalrats und der ihm unterstellten politischen Parteien (Enab Baladi,
- April 2024). Al-Sharq Al-Awsat, eine in saudischem Besitz befindliche Tageszeitung mit Sitz in London, schreibt in einem Artikel vom Juni 2024, dass der Kurdische Nationalrat die PYD für die Festnahmen elf ihrer Mitglieder verantwortlich mache (Al-Sharq Al-Awsat,
- Juni 2024). Es konnten keine Informationen zu Übergriffen auf Mitglieder der Nationalen Koalition, die nicht mit dem Kurdischen Nationalrat verbunden sind, durch die SDF oder deren Verbündeten gefunden werden. Quellen berichten von Festnahmen von Personen durch die SDF aufgrund des Vorwurfs mit türkischen Behörden kooperiert (SOHR,
- September 2022) oder geheimdienstlich für diese gearbeitet zu haben (NPA,
- Mai 2023; SOHR,
- September 2024). Die Quellen nennen in diesem Zusammenhang keine Verbindung der Personen mit der Nationalen Koalition. (…) 1.4.
- UNHCR Regional Flash Update #19 (21.03.2025): Wichtige Eckpunkte Der UNHCR schätzt, dass seit dem
- Dezember 2024 (Stand:
- März 2025) rund 356.200 Syrer über Nachbarländer nach Syrien zurückgekehrt sind. Die IX. Brüsseler Konferenz zum Thema „Syrien unterstützen: Die Voraussetzungen für einen erfolgreichen Übergang erfüllen“, die am
- März 2025 von der EU ausgerichtet wurde, bekräftigte das internationale Engagement für den Übergang Syriens nach Assad und betonte Einheit, Souveränität und inklusive Regierungsführung. Die EU und die syrische Übergangsregierung betonten den dringenden Bedarf an humanitärer Hilfe für vertriebene Syrer.Die römisch neun. Brüsseler Konferenz zum Thema „Syrien unterstützen: Die Voraussetzungen für einen erfolgreichen Übergang erfüllen“, die am
- März 2025 von der EU ausgerichtet wurde, bekräftigte das internationale Engagement für den Übergang Syriens nach Assad und betonte Einheit, Souveränität und inklusive Regierungsführung. Die EU und die syrische Übergangsregierung betonten den dringenden Bedarf an humanitärer Hilfe für vertriebene Syrer. Es wurden finanzielle Zusagen zur Unterstützung des Wiederaufbaus Syriens gemacht, neben Plänen für einen neuen Koordinierungsrahmen für den Wiederaufbau. Insgesamt wurden zunächst 5,8 Milliarden Euro angekündigt, um Syriens Übergangsprozess und die sozioökonomische Erholung des Landes zu unterstützen und gleichzeitig den dringendsten humanitären Bedarf sowohl innerhalb Syriens als auch in Jordanien, Libanon, Irak und der Türkei zu decken. UNHCR hat seine Arbeit in Tartus und Latakia weitgehend wieder aufgenommen. Neun von elf UNHCR-Gemeindezentren sind nun voll funktionsfähig. Darüber hinaus werden weiterhin lebensnotwendige Hilfsgüter an Tausende von Familien in den Küstengebieten verteilt. Syrien Der UNHCR schätzt, dass seit dem
- Dezember 2024 (Stand:
- März 2025) 356.200 Syrer aus Nachbarländern nach Syrien zurückgekehrt sind. Damit sind seit Anfang 2024 insgesamt 717.017 Syrer nach Syrien zurückgekehrt. Die meisten zurückkehrenden Flüchtlinge kommen weiterhin aus dem Libanon, gefolgt von der Türkei, Jordanien, dem Irak und Ägypten. Was die Binnenvertreibung betrifft, so kehrten seit dem
- November 2024 (Stand:
- März) laut neuesten Daten der IDP Task Force rund 926.000 Binnenvertriebene (IDPs) in ihre Herkunftsorte in Syrien zurück. An den Grenzübergängen in Joussieh, Jdaidet Yabous, Nassib, Bab Al-Hawa und Bab Al-Salama war UNHCR präsent, beobachtete die Rückkehrtrends und stellte Informationen, Wasser und Internetzugang bereit. Der Verkehr in Joussieh wurde jedoch durch Militäroperationen am
- und
- März erheblich beeinträchtigt. Die Grenzübergänge Daboussieh, Jesr Kamar und Matraba sind aufgrund erheblicher Schäden weiterhin geschlossen, Sanierungsarbeiten laufen jedoch. Aufgrund der politischen Entwicklungen im Land kündigten die Übergangsbehörden am
- März die Bildung eines Sonderausschusses zur Umsetzung des Abkommens zwischen dem syrischen Staat und den Syrischen Demokratischen Kräften (SDF) an. Dies ist ein wichtiger Schritt in den laufenden Verhandlungen zwischen Damaskus und der Autonomen Verwaltung von Nord- und Ostsyrien (AANES). Das Abkommen, das die mit der AANES verbundenen militärischen und zivilen Strukturen in die staatlichen Institutionen Syriens integriert, hat breite arabische und internationale Unterstützung gefunden. In den Küstengebieten, insbesondere in ländlichen Gebieten, blieb die Verfolgung der Vertreibungen schwierig, doch Tausende wurden schätzungsweise zu Binnenvertriebenen. Einige Familien flohen über inoffizielle Grenzübergänge in den Libanon, während andere in sicherere Gebiete innerhalb Syriens umzogen. Die dringendsten Bedürfnisse der kürzlich Vertriebenen sind Nahrungsmittel, Hilfsgüter, Hilfspakete, medizinische Versorgung und Unterkunft. Der Zugang zu medizinischen Einrichtungen blieb aufgrund zerstörter oder geplünderter Apotheken, insbesondere in Banyas und Jableh, schwierig. UNHCR verteilte in Zusammenarbeit mit dem SARC und lokalen Organisationen lebenswichtige Hilfsgüter an Tausende von Familien in Banyas, Jableh und im ländlichen Latakia. Darüber hinaus waren seit dem
- März neun von elf Gemeindezentren voll funktionsfähig und bieten psychologische Erste Hilfe, Beratung und lebenswichtige Dienste an. In Abstimmung mit UNFPA und UNICEF hat UNHCR Schutzlücken geschlossen, Gemeindeinitiativen gefördert und die Verteilung von Hilfspaketen sowie psychologische Erste Hilfe für Betroffene unterstützt. Als Reaktion auf die Rückkehrbewegungen führte UNHCR weiterhin mehrere Feldmissionen und Koordinierungstreffen durch, um den Bedarf der Rückkehrer zu ermitteln und die Reaktionsmechanismen zu verbessern, insbesondere dort, wo der Bedarf an Unterkünften am dringendsten ist, wie in Harasta und Shabaa (Damaskus), Al-Ma'ra (Idlib) sowie Al Zebdeiah und Marran (Aleppo). Gleichzeitig beriet eine gemeinsame Mission von UNHCR, AHC und OCHA in Qamischli mit Vertretern der lokalen Selbstverwaltung über die Wiederaufnahme des öffentlichen Dienstes und die Rückkehr vertriebener Syrer, einschließlich derer aus dem Lager Al Hol. Über 2.000 Familien in Homs, Aleppo, Deir ez-Zor und Ar-Raqqa erhielten wichtige Hilfsgüter, darunter Matratzen, Decken, Plastikplanen, Küchensets, Solarlampen und Winterausrüstung. In Aleppo erhielten rund 100 Begünstigte Geldzuschüsse zur Unterstützung einkommensschaffender Tätigkeiten und zur Stärkung ihrer wirtschaftlichen Widerstandsfähigkeit. In Deir ez-Zor und Hassakeh fanden außerdem Informationsveranstaltungen zu den Rechten in den Bereichen Wohnen, Land und Eigentum statt, um sicherzustellen, dass Rückkehrer über ihre Rechte und Ansprüche informiert sind. Insgesamt erreichte die humanitäre Hilfe im Berichtszeitraum Tausende schutzbedürftiger Menschen in ganz Syrien. Türkei Laut der Ankündigung des Vizepräsidenten vom
- März sind nach den Ereignissen vom
- Dezember 145.639 Syrer freiwillig aus der Türkei zurückgekehrt. Präsident Erdoğan äußerte unterdessen die Hoffnung auf weitere Rückkehrer aus Syrien, da die Stabilität in Syrien zunimmt. Er betonte jedoch, dass die Türkei niemanden zwingen, sondern denjenigen, die zurückkehren möchten, die notwendigen Erleichterungen bieten werde. Die Bearbeitung freiwilliger Rückkehrer wird in den Provinzen und an fünf Grenzübergängen fortgesetzt: Cilvegözü / Bab al Hawa, Yayladağı / Keseb, Öncüpınar / Bab al Salama, Karkamış / Jarablus und Akçakale / Tel Abyad. Seit dem
- März sind Çobanbey / Al Rai und Zeytindalı / Jinderes für Besichtigungen geöffnet. Derzeit überwacht der UNHCR Rückkehrer in 13 Provinzen sowie an den Grenzübergängen Cilvegözü/Bab al-Hawa, Yayladağı/Keseb, Öncüpınar/Bab al-Salama und Karkamış/Jarablus im Südosten der Türkei und am Flughafen Istanbul. Die Beobachtungen des UNHCR zu Rückkehrern stimmen weitgehend mit denen der Vorwochen überein. Viele Rückkehrer reisen allein, oft um die Lage vor der Wiedervereinigung mit der Familie zu prüfen. Zu den Hauptmotiven für die Rückkehr zählen politische Veränderungen, verbesserte Sicherheit, Familienzusammenführung und wirtschaftliche Erwägungen. Das demografische Profil der Rückkehrer ist vielfältig. Erwachsene im Alter von 18 bis 59 Jahren bilden die größte Gruppe, gefolgt von Kindern. Männer sind unter den Rückkehrern weiterhin in der Überzahl. Es bestehen weiterhin Probleme mit der Dokumentation, da ein erheblicher Teil der Rückkehrer keine offiziellen syrischen Dokumente besitzt. Obwohl Eigentumsverhältnisse weit verbreitet sind, stehen viele Rückkehrer vor Problemen wie Sachschäden oder dem Fehlen gültiger Eigentumsdokumente. Die wirtschaftliche Stabilität ist ein großes Problem, da viele Rückkehrer in der Türkei auf informelle Beschäftigung oder Sozialhilfe angewiesen waren. In Syrien rechnet ein großer Teil damit, zunächst arbeitslos zu sein, während andere eine informelle Arbeit finden oder auf familiäre Unterstützung angewiesen sein werden. Der Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen in den Rückkehrgebieten ist uneinheitlich, sodass viele Rückkehrer über die Verfügbarkeit solcher Dienstleistungen verunsichert sind. In Fokusgruppendiskussionen und Treffen mit Flüchtlingsorganisationen berichteten syrische Personen, die die Möglichkeit der Besichtigungsbesuche genutzt hatten, von ihren Herausforderungen und Beobachtungen. Es wurden Bedenken hinsichtlich der schlechten Infrastruktur, des eingeschränkten Zugangs zu Dienstleistungen und der Sicherheitsprobleme in Syrien geäußert. Um den Prozess zu verbessern, empfahlen die Teilnehmer, die Berechtigung für Besichtigungsbesuche und deren Dauer zu erweitern, die finanzielle Unterstützung zu erhöhen, den Informationsaustausch zu verbessern und die Ein- und Ausreise über zusätzliche Grenzübergänge zu ermöglichen. Libanon Die Feindseligkeiten in den syrischen Gouvernements Tartus, Latakia, Homs und Hama Anfang März führen weiterhin täglich zur Vertreibung von Menschen in die Gouvernements Nordlibanon und Akkar. Neu angekommene Flüchtlinge befinden sich nun an 25 verschiedenen Orten, vor allem in 22 Dörfern in Akkar nahe der syrischen Grenze. Offizielle Zahlen des Disaster Risk Management (DRM) der lokalen Behörden beziffern die Zahl der Flüchtlinge (Stand:
- März) in Akkar auf 12.798 Personen (2.792 Familien) (siehe auch Libanon Flash Update). Die koordinierte Reaktion der humanitären Partner auf die dringendsten Bedürfnisse wird fortgesetzt, darunter die Verteilung von Hilfsgütern, verzehrfertigen Lebensmitteln, die Reparatur von Unterkünften und die Bereitstellung mobiler medizinischer Teams. Bis zum
- März meldete das Katastrophenschutzministerium der Regierung rund 91.937 Ankünfte aus Syrien im Gouvernement Baalbek in Nord-Bekaa, darunter 34.345 in 200 informellen Gemeinschaftsunterkünften und 57.592 in der Gemeinde, darunter 20.000 libanesische Rückkehrer. Jordanien Am
- März betonte der stellvertretende Premierminister und Außenminister Jordaniens auf der Brüssel-IX-Konferenz, wie wichtig es sei, das syrische Volk beim Wiederaufbau seines Landes zu unterstützen. Er bekräftigte, dass die Lösung des Flüchtlingsproblems in der freiwilligen Rückkehr in ihre Heimat liege. „Bis die Bedingungen für ihre Rückkehr jedoch geeignet sind, müssen ihre Bedürfnisse berücksichtigt werden, und die Aufnahmeländer können die Last nicht allein tragen.“ Er bezeichnete den Rückgang der Mittel für die Flüchtlingshilfe, einschließlich der Flüchtlingsorganisationen, als alarmierend und erinnerte daran, dass Jordanien ohne die Unterstützung der Geber nicht in der Lage gewesen wäre, die Flüchtlinge so zu unterstützen wie bisher. Als Beispiel nannte er, dass 11 Prozent der Schüler an jordanischen Schulen syrische Flüchtlinge seien. In diesem Sinne bekräftigte der Minister für Regierungskommunikation bei einem Treffen mit dem UNHCR-Vertreter am
- März Jordaniens anhaltende Unterstützung für Syrien und sein Engagement, ein sicheres Umfeld für die freiwillige Rückkehr syrischer Flüchtlinge zu schaffen. In der vergangenen Woche blieb der Personenverkehr über die Grenze zu Jaber gering, während der gewerbliche Verkehr weiterhin stark war. Medienberichten zufolge haben seit Jahresbeginn 49.679 Lastwagen die Grenze zu Jaber passiert, verglichen mit 12.689 im gleichen Zeitraum des Jahres
- Ab dem
- März ist das Grenzzentrum in Jaber rund um die Uhr geöffnet. Seit dem
- Dezember 2024 sind bis zum
- März fast 49.000 beim UNHCR registrierte Flüchtlinge aus Jordanien nach Syrien zurückgekehrt. In der vergangenen Woche (vom
- bis
- März) lag die Zahl der Rückkehrer bei durchschnittlich 135 Personen pro Tag. Die demografische Zusammensetzung der Rückkehrer blieb im Vergleich zu den Vorwochen weitgehend unverändert. Frauen und Mädchen machen rund 45 Prozent der gesamten Flüchtlingsrückkehrer aus. Kinder machten rund 42 Prozent der Rückkehrer aus, Männer im wehrfähigen Alter (18–40 Jahre) 23 Prozent. Weitere Einzelheiten zu Anzahl und Profil der Rückkehrer finden Sie auf dem Rückkehr-Dashboard des UNHCR Jordanien. Darüber hinaus analysierte der UNHCR das Qualifikationsprofil von rund 20.000 Flüchtlingen im Alter von 18 bis 64 Jahren, die in den letzten zwei Monaten nach Syrien zurückgekehrt waren. Über 3.000 von ihnen verfügen über einen Sekundarschulabschluss und rund 800 über einen Hochschulabschluss. Knapp 3.000 Rückkehrer hatten ihren höchsten Bildungsabschluss in Jordanien erworben. Fast 4.800 Rückkehrer gaben an, über gewisse Englischkenntnisse zu verfügen. Darüber hinaus waren rund 3.600 Rückkehrer in Jordanien berufstätig und sammelten dort Erfahrungen, die sie nach ihrer Rückkehr in vielen Sektoren einsetzen können, darunter Baugewerbe, Transport, Gastgewerbe, Großhandel, Landwirtschaft, Fertigung und kommunale Dienste. Seit dem Start des Pilotprojekts für Transporte am
- Januar 2025 hat der UNHCR über 1.370 Flüchtlinge bei der Rückkehr nach Syrien unterstützt. Vor der Abreise werden persönliche Gespräche geführt, um sicherzustellen, dass die Rückkehr freiwillig und gut informiert erfolgt. Die Teilnehmer erhalten Beratung und Informationen zu verfügbaren Dienstleistungen in Syrien. Der Rückkehrprozess wird eng mit dem UNHCR Syrien koordiniert, um die Flüchtlinge bei ihrer Ankunft an ihrem endgültigen Zielort zu unterstützen. Am
- und
- März organisierte der UNHCR den Transport vom Lager Azraq und Amman für fast 50 Flüchtlinge, die nach Syrien zurückkehren wollten. In jüngsten Fokusgruppendiskussionen stellte der UNHCR im Vergleich zu früheren Gesprächen mit Flüchtlingen erhöhte Sicherheitsbedenken fest. Die Teilnehmer betonten die Befürchtung einer Eskalation konfessioneller Gewalt, willkürlicher Verhaftungen und Schikanen. Während viele Flüchtlinge zuvor eine Rückkehr in Erwägung zogen, insbesondere nach dem Ramadan, haben gewalttätige Zwischenfälle in Küstengebieten viele dazu veranlasst, ihre Pläne zu verschieben, selbst wenn diese Gebiete nicht ihr geplantes Rückkehrziel waren. Darüber hinaus verstärken gemeldete Ausgangssperren in einigen Gebieten (z. B. Homs) ihre Zurückhaltung, da sie sich an die Bewegungsfreiheit in Jordanien gewöhnt haben. Herausforderungen in Jordanien beeinflussen auch weiterhin die Rückkehrentscheidungen. Wirtschaftliche Schwierigkeiten, darunter eingeschränkte Arbeitserlaubnisse, steigende Lebenshaltungskosten und Verzögerungen bei der Umsiedlung, erhöhen den Druck zur Rückkehr. Die unzureichende Versorgung und Grundversorgung in Syrien sowie die Sicherheitsrisiken erschweren die Entscheidung erheblich. Die Flüchtlinge wiederholten ihre Bitte um Unterstützung bei Besichtigungen, um eine fundierte Entscheidung über ihre Rückkehr treffen zu können. Irak Zwischen dem
- Dezember 2024 und dem
- März 2025 sind mehr als 10.200 Syrer aus dem Irak nach Syrien zurückgekehrt, darunter etwa 700 beim UNHCR registrierte Flüchtlinge und Asylsuchende. Dies schließt auch Syrer ein, die über die Grenzübergänge Peshkhabour und Al-Qaim zurückgekehrt sind. Die Zahl der registrierten syrischen Flüchtlinge und Asylsuchenden, die in der vergangenen Woche zurückgekehrt sind (39 registrierte Flüchtlinge), ist im Vergleich zur Vorwoche (99 registrierte Flüchtlinge) gesunken. Die verbesserte Sicherheitslage in Syrien, die Wiedervereinigung mit der Familie und die Vermeidung von Strafen wegen Überschreitung der Aufenthaltsdauer in der irakischen Region Kurdistan sind die häufigsten Gründe für die Rückkehr von Syrern. Während des Berichtszeitraums beobachtete der UNHCR weiterhin Ankünfte aus Syrien in der irakischen Region Kurdistan, hauptsächlich aus den Gebieten Aleppo, Ar-Raqqa und Al-Hasaka. In der vergangenen Woche kamen rund 200 Syrer über den Grenzübergang Peshkhabour an. Familienbesuche, die Rückkehr von Besuchen in Syrien, Familienzusammenführung oder die Durchreise durch die irakische Region Kurdistan zu anderen Zielen wurden als Hauptgründe für die Ankunft genannt. Die meisten äußerten die Absicht, nach ihrem Besuch nach Syrien zurückzukehren. Keine der in der irakischen Region Kurdistan ankommenden syrischen Familien äußerte die Absicht, sich beim UNHCR im Irak registrieren zu lassen. Ägypten Stand:
- März 2025 waren in Ägypten 140.150 syrische Flüchtlinge registriert, rund 450 weniger als noch vor einer Woche. Syrer machen fast 15 % der gesamten Flüchtlingsbevölkerung des Landes aus. Seit dem Regimewechsel in Syrien hat die Zahl der Syrer, die sich an den UNHCR in Kairo und Alexandria wenden, um die Schließung ihrer Asylverfahren zu beantragen, deutlich zugenommen. Bis zum
- März 2025 wurden seit dem
- Dezember 2024 rund 6.710 Schließungsanträge von über 13.684 Personen gestellt, durchschnittlich 104 Anträge pro Tag, verglichen mit nur sieben pro Tag im November
- Der UNHCR beobachtete bis Mitte März 2025 einen kontinuierlichen Rückgang der Zahl syrischer Haushalte, die eine Fallschließung beantragten, und stellte im Februar eine Stabilisierung der Antragszahlen fest. Der Rückgang der Anträge könnte auf den Beginn des Ramadan und die jüngsten Ereignisse in Syrien zurückzuführen sein. Sollten sich die Bedingungen in Syrien nicht verschlechtern, erwartet der UNHCR – basierend auf den Ergebnissen der im Januar 2025 durchgeführten Flash-Regionalumfrage zu den Wahrnehmungen und Absichten syrischer Flüchtlinge hinsichtlich ihrer Rückkehr nach Syrien – einen Anstieg der Fallabschlussanträge nach dem Ramadan und dem Ende des Schuljahres, da sich mehr Syrer in Ägypten für eine Rückkehr in ihre Heimat entscheiden könnten. Als Reaktion auf festgestellte Informationslücken in der syrischen Flüchtlingsgemeinschaft wurde Ende Januar eine umfassende Feldstudie durchgeführt, um den Bekanntheitsgrad der UNHCR-Dienste zu ermitteln und Fehlinformationen zu erkennen. Terre des Hommes (TdH) befragte in Zusammenarbeit mit dem UNHCR 100 Begünstigte im UNHCR-Büro Zamalek (Großraum Kairo). Die Ergebnisse zeigten, dass sich 81 % der Anfragen auf die Verfahren zur Aktenschließung konzentrierten, wobei zusätzliche Bedenken hinsichtlich der Wiedereröffnung von Akten (9 %), Neuregistrierungen (8 %) und Kartenverlängerungen (2 %) bestanden. Die Untersuchung deckte auch weit verbreitete Fehlinformationen über Abschiebungen, Rückführungsflüge und politische Veränderungen auf und unterstrich die Notwendigkeit einer gezielten Kommunikationsstrategie. Als Reaktion darauf veranstaltete der UNHCR eine zweitägige Informationsveranstaltung in Zamalek. Das Team unterstützte 176 Begünstigte in Kleingruppengesprächen und sorgte für klarere Leitlinien zu wichtigen Themen wie Aktenschließungen, Registrierungen und Wiedereröffnungsanträgen. Um die Kommunikationsbemühungen weiter zu stärken, ist das PSTIC-TdH-Informationsteam ab März 2025 zweimal wöchentlich im Registrierungszentrum in Zamalek präsent und führt Informationsveranstaltungen durch, die sich speziell auf die Rückkehrverfahren für Syrer konzentrieren. 1.4.
- Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Syrien: Lage von Kurd·innen in türkisch kontrollierten Gebieten (Einsatz von Gewalt, extralegalen Mitteln, Marginalisierung durch die Türkei bzw. mit der Türkei verbündeten Milizen; in welchen Gebieten/Regionen) [a-12487] vom
- November 2024: Human Rights Watch (HRW) veröffentlicht im Februar 2022 einen Bericht über Menschenrechtsverletzungen und Straflosigkeit im türkisch besetzten Nordsyrien. HRW erklärt, dass laut Angaben informierter Quellen die Syrische Nationalarmee (SNA) zwar offiziell der syrischen Übergangsregierung (einem selbsternannten, international anerkannten Gremium mit Sitz in Azaz, das die syrische Opposition vertritt) unterstehe, faktisch jedoch den türkischen Streitkräften und Geheimdiensten unterstellt sei, ebenso wie militärische und zivile Polizeikräfte der Region. HRW habe keine veröffentlichten Richtlinien gefunden, die die Rolle der türkischen Behörden in der Kommandostruktur in den türkisch kontrollierten Gebieten Syriens darlegen würden. Laut HRW würden die türkischen Behörden die Volksverteidigungseinheit (YPG) und die Frauenverteidigungseinheit (YPJ), die größten Komponenten der kurdisch geführten Demokratischen Kräfte Syriens (SDF), mit der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK), welche sie als Terrororganisation ansehen würden, gleichsetzen. Aus diesem Grund hätten Kurd·innen, die als loyal gegenüber der SDF angesehen würden, weil sie in der Vergangenheit in Gebieten unter SDF-Kontrolle gelebt und ihr Land bewirtschaftet hätten, die Hauptlast der dokumentierten Übergriffe getragen. Auch Araber·innen und Personen weiterer Ethnien, von denen angenommen werde, dass sie Verbindungen zur SDF oder der Autonomen Verwaltung Nordost-Syriens (AANES) hätten, seien ins Visier genommen worden (HRW, Februar 2024, S. 3). Laut HRW seien seit der Übernahme von Afrin im Jahr 2018 und Ras Al-Ayn im Oktober 2019 zahlreiche Menschen willkürlich festgenommen und inhaftiert worden, gewaltsam verschwunden, gefoltert und anderweitig misshandelt und unfairen Militärprozessen unterzogen worden (HRW, Februar 2024, S. 28). Das Syria Justice and Accountability Centre (SJAC) schreibt im März 2024, dass willkürliche Inhaftierungen, Folter und Erpressungen (besonders in Ras Al-Ayn und Tell Abyad) 2023 ein zentraler Bestandteil der türkischen und SNA-Führung gewesen seien. Die Übergriffe hätten laut SJAC oft auf die kurdische Gemeinschaft abgezielt (SJAC, März 2024, p. 8). Willkürliche Inhaftierungen Ceasefire Centre for Civilian Rights und YASA berichten in ihrem Bericht über Menschenrechtsverletzungen in Afrin vom Mai 2024, dass seit dem vorherigen Bericht über die Lage in Afrin vom Jahr 2021 die Zahl der Inhaftierungen, Folterungen und des erzwungenen Verschwindenlassens zugenommen habe. Ein Großteil der Zivilbevölkerung in Afrin, insbesondere die kurdische Bevölkerung, lebe in ständiger Angst vor Gewalt, vor allem durch die von der Türkei unterstützte Syrische Nationalarmee (SNA). Eine Kultur der Straflosigkeit ermögliche häufige Übergriffe auf die lokale Bevölkerung. Vor allem kurdische Zivilist·innen würden unter dem Vorwand einer angeblichen Zugehörigkeit zur früheren kurdisch geführten Regierung willkürlich festgenommen (Ceasefire Centre for Civilan Rights und YASA,
- Mai 2024, S. 2). Willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen seien alltäglich für Zivilist·innen in Afrin und würden von verschiedenen Sicherheitskräften und bewaffneten Gruppierungen ausgehen. Sie würden insbesondere auf Kurd·innen abzielen, unabhängig von deren Alter, Geschlecht oder Beruf. Die Beschlagnahmung von Eigentum (weitere Informationen finden Sie unten) stehe im Zusammenhang mit den Festnahmen (Ceasefire Centre for Civilan Rights and YASA,
- Mai 2024, S. 4). Laut HRW würden festgenommenen Personen in Haftanstalten verschiedener Fraktionen in Afrin und Ras Al-Ayn für Zeiträume von drei Wochen bis über zwei Jahren festgehalten (HRW, Februar 2024, S. 32). Viele seien im Gegenzug zu Zahlungen freigelassen worden (HRW, Februar 2024, S. 31). Das Syrian Observatory for Human Rights (SOHR) berichtet, dass seit Beginn der türkischen Kontrolle Afrins bis Mitte März 2024 über 8.729 kurdische Zivilist·innen aus Afrin verhaftet worden seien, von denen 1.123 mit Stand März 2024 weiterhin inhaftiert seien. Die anderen seien freigelassen worden, nachdem die meisten von ihnen hohe Lösegeldzahlungen an die SNA geleistet hätten (SOHR,
- März 2024). Die Kurdische Demokratische Einheitspartei in Syrien berichtet auf ihrer Webseite im März 2024 von sechs Fällen willkürlicher Inhaftierungen von Kurd·innen innerhalb eines Monats (zwischen Anfang Februar und Anfang März 2024) durch den türkischen Geheimdienst und die Militärpolizei wegen Zugehörigkeit zur früheren Autonomieverwaltung (Yek.Dem,
- März 2024). Laut HRW gebe es zwar Zivilgerichte, Personen, denen vorgeworfen werde, kurdischen bewaffneten Gruppen anzugehören oder mit ihnen in Verbindung zu stehen, würden jedoch häufig von Militärgerichten verurteilt. Diesen mangle es an Unabhängigkeit. Richter würden dem militärischen Kommando und den Anweisungen ihrer Vorgesetzten unterliegen. Häftlingen werde ein Rechtsbeistand verweigert und erzwungene Geständnisse würden oft als einziges Beweismittel verwendet werden (HRW, Februar 2024, S. 42-43). Folter, Misshandlungen und Vergewaltigungen Laut Ceasefire Centre for Civilan Rights und YASA seien Gefangene, überwiegend kurdische Zivilist·innen, in von der SNA betriebenen Haftanstalten systematischer Folter ausgesetzt, häufig, um Lösegeld von den Familien zu erpressen (Ceasefire Centre for Civilan Rights und YASA,
- Mai 2024, S. 2). Syrians for Truth and Justice (STJ) schreibt im Juni 2024, dass eine Analyse von 65 Interviews – davon 45 Kurd·innen – mit Überlebenden und Familienmitglieder von Opfern von Folter in Afrin, Ras Al-Ayn und Tell Abyad zeige, dass Folter und Misshandlungen durch SNA-Fraktionen systematischer Natur seien und darauf abzielen würden, die lokale Bevölkerung, insbesondere Kurd·innen, einzuschüchtern, und sie dazu zu zwingen, ihre Häuser zu verlassen oder kontinuierlich Geldzahlungen zu tätigen (STJ,
- Juni 2024, S. 3-4). Die unabhängige internationale Untersuchungskommission zu Syrien bestätigt in ihrem Bericht an den Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen (UN Human Rights Council (HRC)) vom August 2023 den Erhalt von Berichten über willkürliche Inhaftierungen, Folter und Misshandlungen in von der SNA kontrollierten Gebieten, hauptsächlich durch Polizeikräfte der SNA. Viele der Opfer seien Kurd·innen, die verdächtigt würden, eine Verbindung zu den kurdischen Volksverteidigungseinheiten, den Demokratischen Kräften Syriens (SDF) oder der Regierung zu haben. Der Bericht nennt zwei Beispiele von gefolterten Kurden aus Anfang
- Einer von ihnen sei in Ras Al-Ayn gefoltert worden, während der zweite in Ra’i (Provinz Aleppo, Anmerkung ACCORD) festgenommen worden sei (HRC,
- August 2023, S. 14). Im August 2024 listet die Kommission eine Reihe von Haftanstalten in Afrin, Dscharablus, Ras Al-Ayn, Sheikh Hadid, Afrin, Hawar Killis und I’zaz auf, in denen die Ausübung von Folter dokumentiert worden sei. Der Bericht beschreibt die Folterungen und Misshandlungen von Kurd·innen, sowie einer Araberin, der Verbindungen zur PKK nachgesagt worden seien, in den genannten Haftanstalten in den Jahren 2023 und 2024 (nähre Details zu den Misshandlungen und Foltermethoden finden Sie im Anhang). Unter den misshandelten Kurd·innen sei auch ein 15-jähriger Junge gewesen. Laut dem Bericht sei ein 15-jähriger kurdischer Junge (es ist nicht ersichtlich, ob es sich um denselben Jungen handelt, Anmerkung ACCORD) zweieinhalb Jahre lang ohne Kontakt zur Außenwelt festgehalten worden. Laut der Kommission würden Richter·innen die Beschwerden von Häftlingen mit sichtbaren Folterspuren weiterhin abweisen (HRC,
- August 2024, S. 14). Die Kommission berichtet weiters von zwei Kurd·innen die 2022 und 2023 von einem SNA-Mitglied bzw. einem Mitglied der Sultan-Murad-Division vergewaltigt bzw. sexuell angegriffen worden seien (HRC,
- August 2024, S. 15). HRW berichtet von 16 interviewten ehemaligen Häftlingen, die in Haftanstalten unterschiedlicher Fraktionen in Afrin wie auch Ras Al-Ayn Opfer und Zeug·innen von Folter und anderen Misshandlungen geworden seien (HRW, Februar 2024, S. 33). HRW habe mit vier Frauen gesprochen, die in den Haftanstalten der SNA-Fraktionen und der Militärpolizei in Afrin sexuelle Gewalt selbst erlebt und beobachtet hätten. Ein Mann sei von Gefängniswärtern dazu gezwungen worden, Zeuge einer Gruppenvergewaltigung zweier kurdischer Frauen zu sein. Alle dokumentierten Fälle hätten sich zwischen Jänner 2018 und Juli 2022 in Afrin ereignet und seien an Kurd·innen verübt worden (HRW, Februar 2024, S. 39). Außergerichtliche Tötungen Ceasefire Centre for Civilan Rights und YASA dokumentierten Vorfälle gezielter außergerichtlicher Tötungen durch bewaffnete Gruppen und den türkischen Geheimdienst. Der Bericht nennt den Fall eines 32-jährigen Kurden aus dem Dorf Kafrom, der in Abstimmung mit dem türkischen Geheimdienst von einer bewaffneten Gruppe entführt worden sei. Fünfzehn Tage später sei seine Leiche auf einem Ackerfeld gefunden worden und habe Spuren von Folter aufgewiesen (Ceasefire Centre for Civilan Rights und YASA,
- Mai 2024, S. 4) Die internationale Menschenrechtsorganisation Amnesty International berichtet im Jahresbericht 2023 von folgendem Vorfall: „Am
- März 2023 schossen Mitglieder der SNA [Syrische Nationalarmee] in der Stadt Dschinderes in Nordsyrien auf eine kurdische Familie, die das kurdische Neujahrsfest Newroz feierte, dabei töteten sie vier Zivilpersonen und verletzten drei weitere. Am nächsten Tag nahm die SNA vier bewaffnete Kämpfer fest, die mutmaßlich für den Angriff verantwortlich waren. Sie gab jedoch nicht bekannt, ob diese bestraft wurden und ob die Familie eine Entschädigung erhalten würde.“ (Amnesty International,
- April 2024; siehe auch: Ceasefire Centre for Civilan Rights und YASA,
- Mai 2024, S. 17; HRC,
- August 2023, S. 13) Beschlagnahmungen Laut der unabhängigen internationalen Untersuchungskommission zu Syrien würden einige SNA-Fraktionen routinemäßig einen Teil der Olivenernte der Bauern konfiszieren. In den von der Suleiman-Shah-Brigade kontrollierten Gebieten seien Zahlungen für und die Beschlagnahmung von Ernten erheblich gestiegen und würde in einigen Fällen den Wert der Ernte übersteigen. Die Kommission habe im Dezember 2023 zwei Fälle kurdischer Männer dokumentiert, die von der Suleiman-Shah-Brigade verhaftet und inhaftiert worden sein, weil sie die „Steuer“ von mehr als 10.000 Dollar auf ihr Land bzw. für Gewinne aus Olivenöl nicht gezahlt hätten. Ein weiterer Kurde aus Afrin habe sich geweigert, einen Teil vom Gewinn seiner Olivenernte an die Sultan-Murad-Division zahlen. Kurz darauf seien Dutzende Olivenbäume gefällt und gestohlen worden. Bewaffnete Gruppierungen hätten sich weiters das Land abwesender Landbesitzer angeeignet. Die Gruppierungen würden von Rückkehrer·innen Geld verlangen, um ihre Wohnhäuser zurückzuerhalten. Der Bericht beschreibt die Situation einer kurdischen Familie aus Afrin, denen trotz Nachweises des rechtmäßigen Eigentums die Rückkehr in ihr Haus verweigert worden sei. Das Haus sei von einem Verwandten eines SNA-Mitglieds bewohnt worden (HRC,
- Februar 2024, S. 14). Die Kommission berichtet im August 2024 von der Fortsetzung der Beschlagnahmung von Eigentum durch die Sultan-Murad- und Al-Jabha al-Shamya-Fraktionen sowie die Belegung der Zivilbevölkerung mit exorbitanten „Steuern“. In mehreren dokumentierten Fällen seien Personen, die sich den Forderungen widersetzt hätten, festgenommen und Gewalt ausgesetzt worden. Die Kommission nennt ausschließlich Beispiele von Kurd·innen, die die genannten „Steuern“ zahlen mussten und denen es nicht möglich gewesen sei, ihr Eigentum und Land nach einer Beschlagnahmung wieder zurückzuerhalten (HRC,
- August 2024, S. 16). HRW schreibt im Februar 2024, dass Bewohner·innen und Rückkehrer·innen, die es wagen würden, sich gegen die Beschlagnahmungen und Plünderungen zu wehren, der Gefahr willkürlicher Verhaftung, Inhaftierung, Folter und Misshandlung, Entführung und des erzwungenen Verschwindenlassens ausgesetzt seien. HRW habe mit 36 Personen, 20 aus Afrin, allesamt Kurd·innen, und 15 aus Ras al-Ayn, davon 4 Kurd·innen, 8 Araber·innen, zwei Jesid·innen und ein Mitglied einer religiösen Minderheit, gesprochen, die von der Verletzung ihrer Wohn-, Land- und Eigentumsrechte oder der Rechte ihrer Familienangehörigen erzählt hätten (HRW, Februar 2024, S. 46). Laut der North Press Agency (NPA) seien viele Kurd·innen aus Afrin gezwungen, Häuser zu mieten oder obdachlos zu sein, weil die SNA ihre Häuser beschlagnahmt habe und sich weigere, die Häuser ihren Eigentümern zurückzugeben. Die SNA habe damit begonnen, diese Häuser und das Eigentum der ursprünglichen Bewohner·innen Afrins zu niedrigen Preisen an ihre Mitglieder oder Siedler aus anderen Gebieten zu verkaufen (NPA,
- April 2024). STJ berichtet im November 2023, dass laut von ihnen gesammelten Zeugenaussagen es in fast allen Bezirken Afrins zu Beschlagnahmungen von Zivileigentum gekommen sei. Zusammenarbeit mit der AANES und Mitgliedschaft in der PKK seien als Grund für die Beschlagnahmung von Eigentum genannt worden. Es sei jedoch auch Eigentum von Kurd·innen beschlagnahmt worden, die keine nachgewiesenen Verbindungen zu den zivilen oder militärischen Institutionen der AANES gehabt hätten. Die Beschlagnahmungen seien so umfangreich, dass ganze Dörfer oder große Teile von Dörfern, mit den dazugehörigen landwirtschaftlichen Flächen, beschlagnahmt worden seien und es den Einheimischen weiterhin nicht erlaubt sei, in die Dörfer zurückzukehren (STJ,
- November 2023, S. 8). NPA berichtet, dass es in Ras Al-Ayn (auch Sere Kaniye genannt) und Tell Abyad zu Massenvertreibung gekommen sei. Laut NPA sei die kurdische Bevölkerung von Ras Al-Ayn von rund 70.000 auf 42 Personen geschrumpft. In Tell Abyad hätten Kurd·innen früher 30 Prozent der Bevölkerung ausgemacht. Es seien mit Oktober 2024 nur noch wenige Familien übrig (NPA,
- Oktober 2024; siehe auch: STJ,
- Oktober 2024, S. 2) Diskriminierung bei der Verteilung von Hilfsgütern Amnesty International beschreibt in seinem Jahresbericht 2023 die Situation in Nordsyrien in Folge des Erdbebens vom Februar 2023 wie folgt: „Die von der Türkei unterstützten bewaffneten Gruppen der SNA [Syrische Nationalarmee] verhinderten, dass Menschen im Bezirk Afrin in der Provinz Aleppo nach den Erdbeben Hilfe erhielten. Sie schossen in die Luft, um Menschenmengen zu zerstreuen, die Hilfsgüter von Lastwagen in Empfang nehmen wollten, und zweigten Hilfsgüter für ihre eigenen Angehörigen ab. Vier von Amnesty International befragte Personen bestätigten, dass die SNA mindestens 30 Lastwagen mit Kraftstoff und anderen Hilfsgütern der kurdischen Autonomieverwaltung daran hinderte, in Gebiete unter Kontrolle der SNA zu gelangen. Die Lastwagen warteten sieben Tage lang vergeblich am Grenzübergang zwischen Nordostsyrien und dem Norden der Provinz Aleppo, bevor die Autonomieverwaltung sie zurückbeorderte. Ein kurdischer Mann im Bezirk Afrin, dessen Haus bei den Erdbeben zerstört worden war, berichtete Amnesty International, dass man ‚Beziehungen‘ (wasta) zu den bewaffneten Gruppen benötige, um Hilfe zu erhalten, und dass niemand gekommen sei, um zu helfen.“ (Amnesty International,
- April 2024) Auch Ceasefire Centre for Civilan Rights und YASA berichten über ungerechte Verteilung von Hilfsgütern und die Diskriminierung vor allem gegen lokale kurdische Gruppen in Dschinderes (Ceasefire Centre for Civilan Rights und YASA,
- Mai 2024, S. 13; siehe auch: The New Arab,
- Februar 2023; STJ,
- November 2023, S. 22; SJAC, März 2024, S. 9). Der Präsident des Zivilrats von Dschinderes habe den Vorwurf der Diskriminierung bestritten (The New Arab,
- Februar 2023). Marginalisierung der kurdischen Sprache im Bildungssystem Die Hawar News Agency (ANHA) zitiert im Mai 2024 den Menschenrechtsaktivisten Ibrahim Sheikho. Laut Sheikho würden Schulen gezwungen, Türkisch zu unterrichten. Kurdischen Sprachunterricht gebe es nur ein oder zwei Mal pro Woche (ANHA,
- Mai 2024). Ceasefire Centre for Civilan Rights und YASA erklären in ihrem Bericht über die Situation in Afrin, dass Türkisch und Arabisch als Pflichtfächer in den Schulen unterrichtet würden, während die kurdische Sprache nur zwei Mal pro Woche unterrichtet werde und der Unterricht optional sei (Ceasefire Centre for Civilan Rights and YASA,
- Mai 2024, S. 8). Laut Yek.Dem sei die kurdische Sprache seit 2018 bewusst vernachlässigt worden und die Lehrpläne seien im Zuge einer Türkisierung bzw. Arabisierung des Gebiets vollkommen verändert worden (Yek.Dem,
- März 2024). Weitere Fälle von Diskriminierung Laut dem oben genannten Ibrahim Sheikho sei Kurd·innen in Afrin das Tragen von Waffen verboten, während es Siedlern („settlers“) gestattet sei (ANHA,
- Mai 2024). Ceasefire Centre for Civilan Rights und YASA berichten, dass die Ahrar-al-Sham-Fraktion, die das Dorf Qarzihel effektiv kontrolliere, die Bewohner·innen 2023 daran gehindert hätte, in der Newroz-Nacht im Dorf eine Newroz-Flamme zu entzünden. Ein Beamter habe bei Versammlungen außerhalb der Wohnhäuser mit Gefängnisstrafen gedroht und das Entzünden von Feuern in der Nähe von Häusern verboten (Ceasefire Centre for Civilan Rights und YASA,
- Mai 2024, S. 17). Laut HRW würden Fraktionen der SNA und der Militärpartei, die Menschenrechtsverletzungen verübt hätten, in türkisch kontrollierten Gebieten sehr selten angemessen zur Rechenschaft gezogen. Es würden keine öffentlichen Informationen darüber vorliegen, ob die Türkei gegen ihre eigenen Beamt·innen wegen ihrer Mitschuld an inhaftierungsbezogenen Missbräuchen und Verletzungen von Wohn-, Land- und Eigentumsrechten in den von ihr kontrollierten Gebieten ermittelt oder sie zur Rechenschaft gezogen hat (HRW, Februar 2024, S. 62). 1.4.
- Auszug aus der Anfragebeantwortung zu Syrien: Rekrutierungspraxis der Übergangsregierung, Rekrutierungen durch andere bewaffnete Gruppen (z.B. Yekîneyên Parastina Gel, YPG); Zwangsrekrutierungen [a-12592-v2] vom
- März 2025: Rekrutierungspraxis der Übergangsregierung; Zwangsrekrutierungen Mehrere Quellen berichten im Februar 2025, dass der Präsident der syrischen Übergangsregierung, Ahmed Al-Scharaa, erklärt habe, dass er die Wehrdienstpflicht abgeschafft habe und stattdessen auf freiwillige Rekrutierung setze (Enab Baladi, 12.Februar 2025; France 24, 10.Februar2025; siehe auch Markaz Al-Jazeera l-il-Dirasat,
- Jänner 2025; FDD,
- Jänner 2025). Anfang Februar 2025 wurde berichtet, dass sich Scharaa zufolge tausende Freiwillige der neuen Armee anschließen würden(France 24,
- Februar 2025; Enab Baladi,
- Februar 2025). Dem Online-Begleittext eines Videobeitrags des schwedischen Fernsehprogramms Svtnyheter von Jänner 2025 zufolge hätte die Hayat Tahrir Al-Scham (HTS)aktiv mit intensiven Rekrutierungen für die Reihen der Polizei und des Militärs begonnen (Svt nyheter,
- Jänner 2025). In einem undatierten arabischsprachigen Artikel bezieht sich das Swedish Center for Information (SCI) auf den genannten Videobeitrag. Laut dem SCI-Artikelwürden Berichten zufolge Soldaten, Unteroffiziere und Offiziere mittels intensiver Programme rekrutiert, die von traditionellen akademischen Standards und Trainingsstandards abweichen würden. Dies habe den Zweck, die Ausbildung der Militär- und Sicherheitskräfte zu beschleunigen, um den Bedarf des neuen Staates zu decken (SCI, ohne Datum). (…) SDF und SDF-nahe Kräfte Mitte März 2025 berichten Quellen von einer zwischen Ahmad Scharaa und Mazloum Abdi, dem Leiter der SDF, getroffenen Einigung, die Ende2025 umgesetzt werden solle (DW,
- März 2025; CNN,
- März 2025;The Guardian,
- März 2025). Die Vereinbarung sehe vor, alle „zivilen und militärischen Einrichtungen“ in Nordost-Syrien der Verwaltung dessyrischen Staates zu unterstellen (DW,
- März 2025, siehe auch TheGuardian,
- März 2025). Der von CNN dazu interviewten Wissenschaftlerin am Center for Strategic and International Studie sNatasha Hall zufolge sei zu dem Zeitpunkt unklar, wie die Integrierung der SDF in die Institutionen des syrischen Staates aussehen werde. Zum Zeitpunkt der Berichterstattung sei es der SDF erlaubt, ihre Struktur und ihre Waffen zu behalten (CNN,
- März 2025). In einem arabischsprachigen Artikel von März 2025 von Al Jazeera wird ein Mann zitiert, der an den zu der Zeit bestehenden Protesten in Deir ez-Zor teilgenommen habe. Er habe unter anderem darauf hingewiesen, dass SDF-Kräfte Verhaftungskampagnen in den von der SDF kontrollierten Gebieten durchgeführt hätten, in deren Rahmen Dutzende junge Männerunter dem Vorwurf der Gruppe Islamischer Staat (IS) beitreten zu wollen, verhaftet und zwangsrekrutiert worden seien (Al Jazeera,
- März 2025). In einem arabischsprachigen Artikel von Jänner 2025 zitiert Al Jazeera den Wissenschaftler Amir Al-Mithqal, dem zufolge die Demokratischen Kräfte Syriens (Syrian Democratic Forces, SDF) aufgrund eines Mangels an kurdischen Kräften ethnische Araber zwangsrekrutiert hätten (Al Jazeera,
- Jänner 2025). Ende Jänner 2025 berichtet Syria TV, dass seit dem Sturz der Assad-Regierung über 5.000 Männer die SDF verlassen hätten, indem sie übergelaufen oder geflohen seien. Einer der SDF nahestehenden Quelle zufolge bestehe ein Mangel an Kräften in den Reihen der SDF und diese sei nicht imstande neue Rekrutierungskampagnen in der Region zu starten. Es würden nur begrenzt Rekrutierungsoperationen durchgeführt, und zwar hauptsächlich im Gouvernement Hasaka. Der Quelle zufolge prüfe die SDF sämtliche Optionen, um ihre Militär- und Sicherheitskräfte zu stärken, unter anderem durch den Aufbau neuer Kräfte. Mitte Jänner habe die SDF die Demobilisierung von Wehrpflichtigen, die ihre Wehrpflicht bereits abgeleistet hätten, aufgrund des bedeutenden Anstiegs an Desertionen und Überläufen in ihren Kreisen gestoppt. Die SDF sehe für jeden Mann, der das Alter von 18 Jahren erreicht habe und zwischen 1998 und 2006 geboren sei, eine einjährige Wehrpflicht vor. Ein von der SDF zwangsrekrutierter Mann habe Syria TV erzählt, dass er seinen Wehrdienst vor zwei Monaten erfüllt habe und die SDF sich ohne Angabe von Gründen weigern würde, ihn aus der Pflicht zu entlassen. Davon seien hunderte andere Personen betroffen (Syria TV,
- Jänner2025). Mehrere Quellen berichten im Februar 2025 von der Entführung eines Minderjährigen durch SDF-nahe Kräfte im Viertel Scheich Maqsoud in Aleppo zum Zweck der Zwangsrekrutierung. Er sei den Quellen zufolge von der Revolutionären Jugend entführt worden. (REBAZ,
- Februar2025; Basnews,
- Februar 2025; @HalabTodayTV,
- Februar 2025).Einem Artikel von Basnews von Februar 2025 zufolge sei der Minderjährige zum Zweck der Zwangsrekrutierung durch die Volksverteidigungseinheiten (YPG) von der Revolutionären Jugendentführt worden. Zudem sei zuvor ein Minderjähriger in der Stadt Kobanevon der Revolutionären Jugend entführt worden (Basnews,
- Februar2025). Ende Februar 2025 berichtet das syrische Netzwerk für Menschenrechte namens RASD Syria von der Entführung eines 12-jährigen Mädchens, ebenfalls aus dem Viertel Scheich Maqsud. Das Mädchen sei Mitte Februar von der SDF nahestehenden Kräften entführt und in ein Kinderrekrutierungslager gebracht worden. Obwohl die Eltern das Mädchen gesucht hätten, hätten sie es nicht finden können. Der Quelle zufolge würden SDF-Kräfte weiterhin Kinder festnehmen und sie unter Zwang in Kinderrekrutierungslagern festhalten. Diese und andere Übertretungen hätten in der Zeit, die der Berichterstattung vorangegangen sei, zugenommen. Auch Entführungen und Rekrutierungen von Kindern durch die der SDF nahestehenden Revolutionären Jugend hätten zugenommen (RASD Syria,
- Februar2025). (…)
- Beweiswürdigung 2.
- Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, seiner Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit gründen sich auf die Angaben des Beschwerdeführers im Verlauf des Asylverfahrens. Die Feststellungen zum Zeitpunkt der Einbringung des Antrags auf internationalen Schutz und der ursprünglichen Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. 2.
- Die Feststellungen zu den strafrechtlichen Verurteilungen ergeben sich aus einem aktuellen Auszug aus dem Strafregister vom 06.12.2024 (OZ 12) sowie aus dem im Verwaltungsakt befindlichen Protokollsvermerk und gekürzter Urteilsausfertigung des Landesgerichtes Linz vom 12.01.2023 zu XXXX (AS 349ff), aus dem im Verwaltungsakt befindlichen Protokollsvermerk und gekürzter Urteilsausfertigung des Landesgerichtes Linz vom 06.10.2023 zu XXXX (AS 355ff), aus dem im Verwaltungsakt befindlichen Protokollsvermerk und gekürzter Urteilsausfertigung des Landesgerichtes Linz vom 19.12.2023 zu XXXX (AS 359ff), aus dem im Verwaltungsakt befindlichen Protokollsvermerk und gekürzter Urteilsausfertigung des Landesgerichtes Linz vom 13.02.2024 zu XXXX (AS 367ff) und aus dem mit E-Mail der belangten Behörde vom 31.10.2024 vorgelegten Protokollsvermerk und gekürzter Urteilsausfertigung des Landesgerichtes Linz vom 18.10.2024 zu XXXX (OZ 3).2.
- Die Feststellungen zu den strafrechtlichen Verurteilungen ergeben sich aus einem aktuellen Auszug aus dem Strafregister vom 06.12.2024 (OZ 12) sowie aus dem im Verwaltungsakt befindlichen Protokollsvermerk und gekürzter Urteilsausfertigung des Landesgerichtes Linz vom 12.01.2023 zu römisch 40 (AS 349ff), aus dem im Verwaltungsakt befindlichen Protokollsvermerk und gekürzter Urteilsausfertigung des Landesgerichtes Linz vom 06.10.2023 zu römisch 40 (AS 355ff), aus dem im Verwaltungsakt befindlichen Protokollsvermerk und gekürzter Urteilsausfertigung des Landesgerichtes Linz vom 19.12.2023 zu römisch 40 (AS 359ff), aus dem im Verwaltungsakt befindlichen Protokollsvermerk und gekürzter Urteilsausfertigung des Landesgerichtes Linz vom 13.02.2024 zu römisch 40 (AS 367ff) und aus dem mit E-Mail der belangten Behörde vom 31.10.2024 vorgelegten Protokollsvermerk und gekürzter Urteilsausfertigung des Landesgerichtes Linz vom 18.10.2024 zu römisch 40 (OZ 3). Die Feststellungen betreffend die Umstände bzw. den zugrundeliegenden Sachverhalt, herangezogene Milderungs- bzw. Erschwerungsgründe und die konkreten Konsequenzen der strafgerichtlichen Verurteilungen wegen der jeweiligen Straftaten ergeben sich aus den diesbezüglichen aktenkundigen Protokollsvermerken und gekürzten Urteilsausfertigungen. Die Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer seit 24.01.2024 in Strafhaft in der Justizanstalt XXXX befindet und das Strafende mit 22.08.2025 datiert ist, ergibt sich aus der Abfrage im Zentralen Melderegister vom 31.03.2025 (OZ 15), dem Strafregisterauszug vom 06.12.2024 (OZ 12) sowie aus den Angaben des Beschwerdeführers in der Verhandlung am 06.12.2024 (OZ 11).Die Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer seit 24.01.2024 in Strafhaft in der Justizanstalt römisch 40 befindet und das Strafende mit 22.08.2025 datiert ist, ergibt sich aus der Abfrage im Zentralen Melderegister vom 31.03.2025 (OZ 15), dem Strafregisterauszug vom 06.12.2024 (OZ 12) sowie aus den Angaben des Beschwerdeführers in der Verhandlung am 06.12.2024 (OZ 11). In der Beschwerdeverhandlung schilderte der Beschwerdeführer, dass der offizielle Haftentlassungstermin am 22.08.2025 wäre. Mit guter Führung könne er vielleicht am 14.02.2025 mit der 2/3 der Haftzeit entlassen werden. Das hätte ihm die Richterin gesagt. Die Beamten meinen, dass er sich gut benehme. Wenn es mit dem 2/3 nicht klappt, dann könne er mit Fußfesseln nach Hause gehen (vgl. S 9 und 15 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 06.12.2024). Eine frühere Haftentlassung ist zum Entscheidungszeitpunkt aber nicht nachgewiesen worden bzw. ergibt sich a