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RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.04.2025 GeschäftszahlW227 2284333-1 Spruch, W227 2284333-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von Mag. XXXX gegen den Bescheid des Studienpräses der Universität Wien vom

  1. August 2023, Zl. 15/01-22/23, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von Mag. römisch 40 gegen den Bescheid des Studienpräses der Universität Wien vom
  2. August 2023, Zl. 15/01-22/23, zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung wird bestätigt. B) Die Revision ist nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
  3. Am
  4. Dezember 2022 beantragte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde die Zuweisung eines Betreuers für ihr Dissertationsvorhaben „Revising Media Governance for Youth through Digital Literacy and Humanism in the Age of Artificial Intelligence“, legte eine „DESCRIPTION OF THE DISSERTATION PROJECT“ bei und führte zusammengefasst aus: Sie wolle nicht von „ XXXX “ betreut werden, da diese „am Mobbing beteiligt“ gewesen seien. Der Betreuer müsse fachlich geeignet sein, um eine Dissertation im Bereich „Media Governance/Policy“ betreuen zu können und solle „nichts mit der Freunderlwirtschaft von den genannten Personen zu tun haben“. Sie wolle nicht von „ römisch 40 “ betreut werden, da diese „am Mobbing beteiligt“ gewesen seien. Der Betreuer müsse fachlich geeignet sein, um eine Dissertation im Bereich „Media Governance/Policy“ betreuen zu können und solle „nichts mit der Freunderlwirtschaft von den genannten Personen zu tun haben“.
  5. Mit Schreiben vom
  6. Juni 2023 informierte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin darüber, dass die Anhörung des Kreises der internen Personen mit facheinschlägiger oder fachnaher Lehrbefugnis ergeben habe, dass eine Betreuung nicht möglich sei. Das gewählte Thema liege einerseits nicht im Forschungsgebiet bzw. außerhalb der Expertise der befragten Personen. Andererseits sehe sich ein Teil der befragten Personen aufgrund des Verhaltens der Beschwerdeführerin gegenüber Mitgliedern des Instituts nicht dazu im Stande, sie zu betreuen.
  7. Mit Schreiben vom
  8. Juli 2023 nahm die Beschwerdeführerin dazu im Wesentlichen wie folgt Stellung: Die Begründung erscheine „willkürlich“ und „sachlich nicht gerechtfertigt“. So stelle die Argumentation, dass ein Teil der befragten Personen die Betreuung der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Verhaltens gegenüber Institutsmitgliedern ablehne, einen Verstoß gegen das Gleichheitsgebot dar. Das Dissertationsthema wäre bisher unbedenklich gewesen, zumal im Februar 2022 mit Univ.-Prof. Dr. XXXX eine Betreuungsvereinbarung unterschrieben worden sei. Auch werde die mangelnde fachliche Expertise der befragten Personen bezweifelt. Die Begründung erscheine „willkürlich“ und „sachlich nicht gerechtfertigt“. So stelle die Argumentation, dass ein Teil der befragten Personen die Betreuung der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Verhaltens gegenüber Institutsmitgliedern ablehne, einen Verstoß gegen das Gleichheitsgebot dar. Das Dissertationsthema wäre bisher unbedenklich gewesen, zumal im Februar 2022 mit Univ.-Prof. Dr. römisch 40 eine Betreuungsvereinbarung unterschrieben worden sei. Auch werde die mangelnde fachliche Expertise der befragten Personen bezweifelt. Weiters brachte die Beschwerdeführerin vor, dass es seit ihrer Präsentation des Exposés im Februar 2022 „plagiatsähnliche Auffälligkeiten“ hinsichtlich ihrer Arbeit gegeben habe. Sämtliche diesbezüglichen Aufklärungsversuche seitens der Beschwerdeführerin seien (jedoch) vergebens gewesen. Aufgrund der Ereignisse (Nichtverlängerung der Stelle und Aufkündigung der Supervision durch Univ.-Prof. Dr. XXXX ) nach der Beschwerde an die Ombudsstelle fühle sich die Beschwerdeführerin als Opfer von Mobbing; auch sei der „Eindruck einer Benachteiligung nicht von der Hand zu weisen“.Weiters brachte die Beschwerdeführerin vor, dass es seit ihrer Präsentation des Exposés im Februar 2022 „plagiatsähnliche Auffälligkeiten“ hinsichtlich ihrer Arbeit gegeben habe. Sämtliche diesbezüglichen Aufklärungsversuche seitens der Beschwerdeführerin seien (jedoch) vergebens gewesen. Aufgrund der Ereignisse (Nichtverlängerung der Stelle und Aufkündigung der Supervision durch Univ.-Prof. Dr. römisch 40 ) nach der Beschwerde an die Ombudsstelle fühle sich die Beschwerdeführerin als Opfer von Mobbing; auch sei der „Eindruck einer Benachteiligung nicht von der Hand zu weisen“.
  9. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuweisung eines Betreuers gemäß § 15 Abs. 6 der Satzung der Universität Wien i.d.F. MBl. vom
  10. März 2022,
  11. Stück, Nr. 76 (Satzung) ab. Ebenso wies die belangte Behörde das vorgeschlagene Dissertationsthema der Beschwerdeführerin mangels Betreuungsmöglichkeit ab.
  12. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuweisung eines Betreuers gemäß Paragraph 15, Absatz 6, der Satzung der Universität Wien in der Fassung MBl. vom
  13. März 2022,
  14. Stück, Nr. 76 (Satzung) ab. Ebenso wies die belangte Behörde das vorgeschlagene Dissertationsthema der Beschwerdeführerin mangels Betreuungsmöglichkeit ab. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus: Die Beschwerdeführerin habe keinen Betreuer für ihr Dissertationsvorhaben zum genannten Thema, da Univ.-Prof. Dr. XXXX ihre Bereitschaftserklärung zurückgezogen habe. Nach Befragung der internen Personen mit facheinschlägiger bzw. fachnaher Lehrbefugnis habe sich ergeben, dass das Thema im Rahmen der Publizistik- und Kommunikationswissenschaften grundsätzlich betreubar sei. Einem Teil der befragten Personen sei eine Betreuung aus fachlichen Gründen nicht möglich. Der andere Teil der befragten Personen könne die Beschwerdeführerin aufgrund ihres verleumdenden und beleidigenden Verhaltens dem Institutspersonal gegenüber nicht betreuen. Die Beschwerdeführerin habe „haltlose“ Plagiatsvorwürfe erhoben, Universitätsangehörige mit hunderten beleidigender und verleumdender E-Mails „bombardiert“ und diese E-Mails auch an einen großen Empfängerkreis weitergeleitet. In Anbetracht des Verhaltens der Beschwerdeführerin sei der Aufbau eines – für ein Betreuungsverhältnis erforderliches – Vertrauensverhältnisses nicht möglich.Die Beschwerdeführerin habe keinen Betreuer für ihr Dissertationsvorhaben zum genannten Thema, da Univ.-Prof. Dr. römisch 40 ihre Bereitschaftserklärung zurückgezogen habe. Nach Befragung der internen Personen mit facheinschlägiger bzw. fachnaher Lehrbefugnis habe sich ergeben, dass das Thema im Rahmen der Publizistik- und Kommunikationswissenschaften grundsätzlich betreubar sei. Einem Teil der befragten Personen sei eine Betreuung aus fachlichen Gründen nicht möglich. Der andere Teil der befragten Personen könne die Beschwerdeführerin aufgrund ihres verleumdenden und beleidigenden Verhaltens dem Institutspersonal gegenüber nicht betreuen. Die Beschwerdeführerin habe „haltlose“ Plagiatsvorwürfe erhoben, Universitätsangehörige mit hunderten beleidigender und verleumdender E-Mails „bombardiert“ und diese E-Mails auch an einen großen Empfängerkreis weitergeleitet. In Anbetracht des Verhaltens der Beschwerdeführerin sei der Aufbau eines – für ein Betreuungsverhältnis erforderliches – Vertrauensverhältnisses nicht möglich.
  15. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig die gegenständliche Beschwerde, in welcher sie zusammengefasst vorbringt: Zwischen ihr und Univ.-Prof. Dr. XXXX sei eine Betreuungsvereinbarung und keine bloße Bereitschaftserklärung abgeschlossen worden. Die Betreuungsvereinbarung sei seitens Univ.-Prof. Dr. XXXX mit der Begründung, sie habe „keine Zeit“, einseitig „zurückgezogen“ worden. Diese Vorgangsweise sei rechtlich bedenklich und zeichne das Bild einer „systematischen Ausgrenzung“ der Beschwerdeführerin, da sie „plagiatsähnliche Auffälligkeiten“ aufgezeigt habe. Auch sei die Feststellung, dass die Möglichkeit des Aufbaus eines Vertrauensverhältnisses für eine Betreuung unabdingbar sei, willkürlich, weil von subjektiven Elementen geleitet. Vielmehr sei eine Betreuung inhaltlich durchaus möglich. Überdies seien die Rückmeldungen nicht durch Nachweise belegt, sondern lediglich durch „aus dem Kontext gerissene fragmentarische Auszüge“ dargestellt. Eine Betreuung sei möglich, aber nicht gewollt.Zwischen ihr und Univ.-Prof. Dr. römisch 40 sei eine Betreuungsvereinbarung und keine bloße Bereitschaftserklärung abgeschlossen worden. Die Betreuungsvereinbarung sei seitens Univ.-Prof. Dr. römisch 40 mit der Begründung, sie habe „keine Zeit“, einseitig „zurückgezogen“ worden. Diese Vorgangsweise sei rechtlich bedenklich und zeichne das Bild einer „systematischen Ausgrenzung“ der Beschwerdeführerin, da sie „plagiatsähnliche Auffälligkeiten“ aufgezeigt habe. Auch sei die Feststellung, dass die Möglichkeit des Aufbaus eines Vertrauensverhältnisses für eine Betreuung unabdingbar sei, willkürlich, weil von subjektiven Elementen geleitet. Vielmehr sei eine Betreuung inhaltlich durchaus möglich. Überdies seien die Rückmeldungen nicht durch Nachweise belegt, sondern lediglich durch „aus dem Kontext gerissene fragmentarische Auszüge“ dargestellt. Eine Betreuung sei möglich, aber nicht gewollt.
  16. In seinem Gutachten vom
  17. Dezember 2023 gemäß § 46 Abs. 2 Universitätsgesetz 2002 (UG) führte der Senat der Universität Wien zusammengefasst aus:
  18. In seinem Gutachten vom
  19. Dezember 2023 gemäß Paragraph 46, Absatz 2, Universitätsgesetz 2002 (UG) führte der Senat der Universität Wien zusammengefasst aus: Auch die ergänzende Befragung von drei weiteren Personen mit facheinschlägiger bzw. fachnaher Lehrbefugnis habe ergeben, dass eine Betreuung aus inhaltlichen Gründen oder aufgrund des Verhaltens der Beschwerdeführerin nicht möglich sei. Die von Univ.-Prof. Dr. XXXX zunächst erteilte – und mittlerweile zurückgezogene – Bereitschaftserklärung könne eine Betreuungszusage nicht ersetzen. Sie sei vielmehr eine Absichtserklärung, die bis zum Eintritt der beabsichtigten Rechtsfolgen widerrufen werden könne. Die Unmöglichkeit einer Betreuung könne sich aus zeitlichen oder aus sonstigen Gründen ergeben. So sei eine Betreuung nicht zumutbar, wenn das Vertrauensverhältnis aufgrund von beleidigendem und bedrohlichem Verhalten der betreuungsbedürftigen Person zerrüttet sei. In einem solchen Fall liege keine „Willkür“ vor, da ein Vertrauensverhältnis die Grundlage jeder Dissertationsbetreuung bilde und eine Betreuung daher aus objektiven Gesichtspunkten nicht möglich sei.Auch die ergänzende Befragung von drei weiteren Personen mit facheinschlägiger bzw. fachnaher Lehrbefugnis habe ergeben, dass eine Betreuung aus inhaltlichen Gründen oder aufgrund des Verhaltens der Beschwerdeführerin nicht möglich sei. Die von Univ.-Prof. Dr. römisch 40 zunächst erteilte – und mittlerweile zurückgezogene – Bereitschaftserklärung könne eine Betreuungszusage nicht ersetzen. Sie sei vielmehr eine Absichtserklärung, die bis zum Eintritt der beabsichtigten Rechtsfolgen widerrufen werden könne. Die Unmöglichkeit einer Betreuung könne sich aus zeitlichen oder aus sonstigen Gründen ergeben. So sei eine Betreuung nicht zumutbar, wenn das Vertrauensverhältnis aufgrund von beleidigendem und bedrohlichem Verhalten der betreuungsbedürftigen Person zerrüttet sei. In einem solchen Fall liege keine „Willkür“ vor, da ein Vertrauensverhältnis die Grundlage jeder Dissertationsbetreuung bilde und eine Betreuung daher aus objektiven Gesichtspunkten nicht möglich sei. Die Beschwerdeführerin habe wiederholt beleidigende und herabwürdigende E-Mails an Personen des Instituts geschickt und diese Personen massiv bedroht. Aufgrund dieser Vorkommnisse sei gegen die Beschwerdeführerin ein Strafverfahren wegen beharrlicher Verfolgung und fortgesetzter Belästigung eingeleitet und ein Hausverbot an der Universität Wien verhängt worden.
  20. Mit Beschwerdevorentscheidung vom
  21. Dezember 2023 wies die belangte Behörde die gegenständliche Beschwerde ab. In ihrer Begründung stützte sich die belangte Behörde im Wesentlichen auf das o.a. Gutachten des Senats vom
  22. Dezember
  23. Daraufhin stellte die Beschwerdeführerin rechtzeitig einen (nicht näher begründeten) Vorlageantrag.
  24. Die Staatsanwaltschaft Wien teilte dem Bundesverwaltungsgericht auf entsprechende Anfrage vom
  25. Jänner 2025 am
  26. Februar 2025 mit, dass gegen die Beschwerdeführerin ab März 2023 ein Ermittlungsverfahren wegen §§ 107a und 107c StGB anhängig gewesen sei. Dieses sei am
  27. November 2023 mittels Diversion erledigt worden.
  28. Die Staatsanwaltschaft Wien teilte dem Bundesverwaltungsgericht auf entsprechende Anfrage vom
  29. Jänner 2025 am
  30. Februar 2025 mit, dass gegen die Beschwerdeführerin ab März 2023 ein Ermittlungsverfahren wegen Paragraphen 107 a und 107 c StGB anhängig gewesen sei. Dieses sei am
  31. November 2023 mittels Diversion erledigt worden.
  32. Am
  33. März 2025 übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht Rückmeldungen zweier weiterer (nunmehr) ebenfalls am Institut für Publizistik- und Kommunikationswissenschaft der Universität Wien tätiger Personen mit facheinschlägiger oder fachnaher Lehrbefugnis, welche eine Betreuung des Dissertationsvorhabens (ebenfalls) aus fachlichen Gründen ablehnten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  34. Feststellungen Die Beschwerdeführerin ist seit dem
  35. März 2022 zum Doktoratsstudium „Sozialwissenschaften“ (Dissertationsgebiet: Publizistik- und Kommunikationswissenschaft) zugelassen. Am
  36. Dezember 2022 beantragte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde die Zuweisung eines Betreuers für ihr Dissertationsvorhaben „Revising Media Governance for Youth through Digital Literacy and Humanism in the Age of Artificial Intelligence“. Die Betreuung dieses Dissertationsvorhabens ist im Bereich der Studienprogrammleitung 40 (Doktoratsstudium „Sozialwissenschaften“) an der Universität Wien nicht möglich.
  37. Beweiswürdigung Die Feststellung hinsichtlich der Zulassung der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem Akteninhalt und ist unstrittig. Die Feststellung, dass eine Betreuung des Dissertationsvorhabens der Beschwerdeführerin nicht möglich ist, basiert auf Folgendem: Aus den Stellungnahmen der am Institut für Publizistik- und Kommunikationswissenschaft der Universität Wien tätigen Personen mit facheinschlägiger oder fachnaher Lehrbefugnis (vgl. § 15 Abs. 2 der Satzung) geht nachvollziehbar hervor, dass das vorgeschlagene Dissertationsthema außerhalb der (jeweiligen) Expertise bzw. Forschungsschwerpunkte liegt. Weiters sieht sich ein Teil der am Institut tätigen Personen mit facheinschlägiger oder fachnaher Lehrbefugnis nicht im Stande ein – für eine Dissertationsbetreuung unabdingbar notwendiges – Vertrauensverhältnis zur Beschwerdeführerin aufzubauen (siehe die ON 3a bis 3c, 6 bis 17 und 20 des Verwaltungsaktes sowie die OZlen. 7 und 8 des Gerichtsaktes).Aus den Stellungnahmen der am Institut für Publizistik- und Kommunikationswissenschaft der Universität Wien tätigen Personen mit facheinschlägiger oder fachnaher Lehrbefugnis vergleiche Paragraph 15, Absatz 2, der Satzung) geht nachvollziehbar hervor, dass das vorgeschlagene Dissertationsthema außerhalb der (jeweiligen) Expertise bzw. Forschungsschwerpunkte liegt. Weiters sieht sich ein Teil der am Institut tätigen Personen mit facheinschlägiger oder fachnaher Lehrbefugnis nicht im Stande ein – für eine Dissertationsbetreuung unabdingbar notwendiges – Vertrauensverhältnis zur Beschwerdeführerin aufzubauen (siehe die ON 3a bis 3c, 6 bis 17 und 20 des Verwaltungsaktes sowie die OZlen. 7 und 8 des Gerichtsaktes). In Anbetracht der von der Beschwerdeführerin im Zeitraum von Ende September 2022 bis Ende Februar 2023 (unter anderem) an den Rektor der Universität Wien, die belangte Behörde sowie Professoren des Instituts gesendete beleidigende E-Mails (siehe ON 2a des Verwaltungsaktes), welche zudem unsubstanttierte Plagiatsvorwürfe beinhalten, ist nicht davon auszugehen, dass der Aufbau eines Vertrauensverhältnisses zwischen der Beschwerdeführerin und einer am Institut tätigen Personen mit facheinschlägiger oder fachnaher Lehrbefugnis möglich ist. So schrieb die Beschwerdeführerin am
  38. September 2022 (unter anderem) an die belangte Behörde sowie mehrere Professoren und das Dekanat des Instituts: „Wem ich es von Ihnen zu verdanken habe dass mein Studium verzögert wird weil Sie ihre Aufsichtspflicht verletzen und zum Vorteil missbrauchen und dann kein Skrupel hat mich derart zu benachteiligen wohlwissend wer der Urheber ist , gehört abberufen, entlassen und hart bestraft und von der Uni entfernt, schämen Sie sich!!!Sorgen Sie das ich normal mein Thema bei XXXX schreiben kann und geben Sie Ihre offensichtlichen Schandtaten zu !!!“„Wem ich es von Ihnen zu verdanken habe dass mein Studium verzögert wird weil Sie ihre Aufsichtspflicht verletzen und zum Vorteil missbrauchen und dann kein Skrupel hat mich derart zu benachteiligen wohlwissend wer der Urheber ist , gehört abberufen, entlassen und hart bestraft und von der Uni entfernt, schämen Sie sich!!!Sorgen Sie das ich normal mein Thema bei römisch 40 schreiben kann und geben Sie Ihre offensichtlichen Schandtaten zu !!!“ Am
  39. September 2022 schrieb die Beschwerdeführerin (unter anderem) an den Rektor der Universität Wien, die belangte Behörde und mehrere Professoren des Instituts: „Und ich gehe davon aus dass sie eine der Hauptverantwortlichen des Fehlverhalten sind der ich auch die Absage der Supervision kurz vor Präsentation zu verdanken hab, weil Sie wie ich vermute nicht nur die Ideen unerlaubt verwerten, veröffentlichen und Förderungen erhalten sondern auch noch so dreist sind und Studenten diese Ideen weitergeben und somit Ihnen früh Wissenschaftliches Fehlverhalten lehren wie ich vermute!!!Weil wahrscheinlich sämtliche Förderungen, Strafen & § 17Studienrecht winken und genau deshalb gehören Sie entlassen, abberufen und sofort freigestellt.„Und ich gehe davon aus dass sie eine der Hauptverantwortlichen des Fehlverhalten sind der ich auch die Absage der Supervision kurz vor Präsentation zu verdanken hab, weil Sie wie ich vermute nicht nur die Ideen unerlaubt verwerten, veröffentlichen und Förderungen erhalten sondern auch noch so dreist sind und Studenten diese Ideen weitergeben und somit Ihnen früh Wissenschaftliches Fehlverhalten lehren wie ich vermute!!!Weil wahrscheinlich sämtliche Förderungen, Strafen & Paragraph 17 S, t, u, d, i, e, n, r, e, c, h, t, winken und genau deshalb gehören Sie entlassen, abberufen und sofort freigestellt. HOCHACHTUNGSVOLL DIE URHEBERIN VON IHREM PARASITEN-NUTZNIESSER TEAM DIE WEGEN XXXX UND XXXX KEIN EINKOMMEN UND KEINEN JOB MEHR HAT!“DIE URHEBERIN VON IHREM PARASITEN-NUTZNIESSER TEAM DIE WEGEN römisch 40 UND römisch 40 KEIN EINKOMMEN UND KEINEN JOB MEHR HAT!“ Am
  40. September 2022 schrieb die Beschwerdeführerin (unter anderem) an den Rektor der Universität Wien, die belangte Behörde sowie mehrere Professoren und das Dekanat des Instituts: „Sehr geehrter Abschaum! Ich hoffe Sie kriegen dieses Chaos dass sie mir seit März verursachen doppelt und dreifach retour dass ist schon lange Jenseits von der Norm!!!Hochachtungsvoll Ausgebeutete Studentin und Wissenschaftler die Sie wie Ding zum Mittel zum Zweck auspressen wie eine Zitrone mit Arbeitszeit und Geld und sie wie verhalten wie es Ihnen passt und Rektorat winkt sie alle durch, unglaublich!!!“ Am
  41. Oktober 2022 schrieb die Beschwerdeführerin (unter anderem) an den Rektor der Universität Wien, die belangte Behörde und mehrere Professoren des Instituts (unter anderem): „Und Sie könnte zum Beispiel für Transparenz sorgen und sagen wir besprechen dass und bieten eine faire Entschädigung ( Schadenersatz ist übrigens doppelter Betrag des Wertes bei Klage , Job, Bewilligung vom Thema ohne FÖP, anstatt mich seit den Hetz-Kampagne seit März mit der Absage der Supervisior wieder zu mobben und solche Professoren noch ein Institut leiten zu lassen und die Förderung zu zahlen ist wirklich fahrlässig und ich bereue es dass ich an so einem schlechtem Team mein Antrag auf Zulassung gestellt habe, das Nachwuchs ohne Folgen ausbeuten und mobben kann und dafür von der Uni auch noch belohnt wird.“ Am
  42. Jänner 2023 schrieb die Beschwerdeführerin (unter anderem) an die Personalleitung der Universität Wien und den Rektor der Universität: „Wieso lassen sie das zu dass sie noch mehr wüten kann hat sie nicht schon gut mein Fortkommen mit Dummheit ruinier muss es nochmal wiederholt werden oder wie, bis sie mal aufwachen, es reicht!!!“ Angesichts der von der Beschwerdeführerin ausgesprochenen Drohungen und das darauf geführte Ermittlungsverfahren wegen §§ 107a und 107c StGB, welches in der Folge diversionell erledigt wurde, ist auch die Vorgehensweise der belangten Behörde, die Rückmeldungen der am Institut tätigen Personen mit facheinschlägiger oder fachnaher Lehrbefugnis lediglich fragmentarisch wiederzugeben, jedenfalls gerechtfertigt. Zudem ergibt sich aus einer Durchsicht des Verwaltungsaktes und dem Abgleich mit den am Institut tätigen Personen durch die erkennende Richterin unzweifelhaft, dass jede am Institut tätige Person mit facheinschlägiger oder fachnaher Lehrbefugnis befragt wurde und eine Betreuung der Beschwerdeführerin aus nachvollziehbaren Gründen abgelehnt hat (siehe wiederum die ON 3a bis 3c, 6 bis 17 und 20 des Verwaltungsaktes sowie die OZlen. 7 und 8 des Gerichtsaktes).Angesichts der von der Beschwerdeführerin ausgesprochenen Drohungen und das darauf geführte Ermittlungsverfahren wegen Paragraphen 107 a und 107 c StGB, welches in der Folge diversionell erledigt wurde, ist auch die Vorgehensweise der belangten Behörde, die Rückmeldungen der am Institut tätigen Personen mit facheinschlägiger oder fachnaher Lehrbefugnis lediglich fragmentarisch wiederzugeben, jedenfalls gerechtfertigt. Zudem ergibt sich aus einer Durchsicht des Verwaltungsaktes und dem Abgleich mit den am Institut tätigen Personen durch die erkennende Richterin unzweifelhaft, dass jede am Institut tätige Person mit facheinschlägiger oder fachnaher Lehrbefugnis befragt wurde und eine Betreuung der Beschwerdeführerin aus nachvollziehbaren Gründen abgelehnt hat (siehe wiederum die ON 3a bis 3c, 6 bis 17 und 20 des Verwaltungsaktes sowie die OZlen. 7 und 8 des Gerichtsaktes). Schließlich behauptete die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde lediglich pauschal, dass die Feststellung der belangten Behörde, wonach die Möglichkeit des Aufbaus eines Vertrauensverhältnisses für eine Betreuung unabdingbar sei, „willkürlich, weil von subjektiven Elementen geleitet“, sei. Dazu wird im Gutachten des Senats vom
  43. Dezember 2023 schlüssig und richtig dargelegt, dass das Vertrauensverhältnis die Grundlage jeder Dissertationsbetreuung bildet. Diesen gutachterlichen Ausführungen trat die Beschwerdeführerin (etwa in ihrem Vorlageantrag) nicht entgegen (vgl. dazu VwGH 25.01.2024, Ra 2024/02/0003).Schließlich behauptete die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde lediglich pauschal, dass die Feststellung der belangten Behörde, wonach die Möglichkeit des Aufbaus eines Vertrauensverhältnisses für eine Betreuung unabdingbar sei, „willkürlich, weil von subjektiven Elementen geleitet“, sei. Dazu wird im Gutachten des Senats vom
  44. Dezember 2023 schlüssig und richtig dargelegt, dass das Vertrauensverhältnis die Grundlage jeder Dissertationsbetreuung bildet. Diesen gutachterlichen Ausführungen trat die Beschwerdeführerin (etwa in ihrem Vorlageantrag) nicht entgegen vergleiche dazu VwGH 25.01.2024, Ra 2024/02/0003).
  45. Rechtliche Beurteilung 3.
  46. Zu Spruchpunkt A) 3.1.
  47. Die (hier) maßgeblichen Bestimmungen des UG lauten (auszugsweise): „Begriffsbestimmungen § 51.

(1)In Vollziehung der Studienvorschriften werden die Universitäten im Rahmen der Hoheitsverwaltung tätig.Paragraph 51,
(1)In Vollziehung der Studienvorschriften werden die Universitäten im Rahmen der Hoheitsverwaltung tätig.
(2)Im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:
  1. […]
  2. Dissertationen sind die wissenschaftlichen Arbeiten, die anders als die Diplom- und Masterarbeiten dem Nachweis der Befähigung zur selbstständigen Bewältigung wissenschaftlicher Fragestellungen dienen.13a. […]
(2)Im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:,
  1. […],
  2. Dissertationen sind die wissenschaftlichen Arbeiten, die anders als die Diplom- und Masterarbeiten dem Nachweis der Befähigung zur selbstständigen Bewältigung wissenschaftlicher Fragestellungen dienen., 13a. […] Rechte und Pflichten der Studierenden § 59.
(1)Den Studierenden steht nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen Lernfreiheit zu. Sie umfasst insbesondere das Recht,
  1. […]
  2. als ordentliche Studierende eines Diplom- oder Masterstudiums das Thema und die Betreuerin oder den Betreuer ihrer Diplom- oder Masterarbeit oder das Thema ihrer künstlerischen Diplom- oder Masterarbeit, als ordentliche Studierende eines Doktoratsstudiums das Thema ihrer Dissertation und als ordentliche Studierende eines kombinierten Master- und Doktoratsstudiums, wenn eine Masterarbeit vorgesehen ist, das Thema und die Betreuerin oder den Betreuer ihrer Masterarbeit sowie ihrer Dissertation nach Maßgabe der universitären Regelungen sowie nach vorheriger Befassung der Betreuerin oder des Betreuers vorzuschlagen oder aus einer Anzahl von Vorschlägen auszuwählen;
  3. […]Paragraph 59,
(1)Den Studierenden steht nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen Lernfreiheit zu. Sie umfasst insbesondere das Recht,,
  1. […],
  2. als ordentliche Studierende eines Diplom- oder Masterstudiums das Thema und die Betreuerin oder den Betreuer ihrer Diplom- oder Masterarbeit oder das Thema ihrer künstlerischen Diplom- oder Masterarbeit, als ordentliche Studierende eines Doktoratsstudiums das Thema ihrer Dissertation und als ordentliche Studierende eines kombinierten Master- und Doktoratsstudiums, wenn eine Masterarbeit vorgesehen ist, das Thema und die Betreuerin oder den Betreuer ihrer Masterarbeit sowie ihrer Dissertation nach Maßgabe der universitären Regelungen sowie nach vorheriger Befassung der Betreuerin oder des Betreuers vorzuschlagen oder aus einer Anzahl von Vorschlägen auszuwählen;,
  3. […] Dissertationen und künstlerische Dissertationen § 83.
(1)Im Doktoratsstudium und im kombinierten Master- und Doktoratsstudium ist eine wissenschaftliche oder künstlerische Dissertation abzufassen. Nähere Bestimmungen über Betreuung und Beurteilung von Dissertationen und künstlerischen Dissertationen sind in der Satzung, nähere Bestimmungen über das Thema der Dissertation oder künstlerischen Dissertation sind im jeweiligen Curriculum festzulegen.Paragraph 83,
(1)Im Doktoratsstudium und im kombinierten Master- und Doktoratsstudium ist eine wissenschaftliche oder künstlerische Dissertation abzufassen. Nähere Bestimmungen über Betreuung und Beurteilung von Dissertationen und künstlerischen Dissertationen sind in der Satzung, nähere Bestimmungen über das Thema der Dissertation oder künstlerischen Dissertation sind im jeweiligen Curriculum festzulegen.
(2)[…]“ § 15 der Satzung der Universität Wien i.d.F. MBl. vom
  1. März 2022,
  2. Stück, Nr. 76, lautet (auszugsweise):Paragraph 15, der Satzung der Universität Wien in der Fassung MBl. vom
  3. März 2022,
  4. Stück, Nr. 76, lautet (auszugsweise): „Dissertationen § 15.
(1)In Doktoratsstudien ist eine Dissertation zu verfassen (§ 83 UG). Nähere Bestimmungen über das Thema der Dissertation sind im jeweiligen Curriculum festzulegen. Studierende eines Doktoratsstudiums können unverbindlich das Thema ihrer Dissertation nach Maßgabe der universitären Regelungen, insbesondere dieses Satzungsteils, vorschlagen oder aus einer Anzahl von Vorschlägen auswählen (§ 59 Abs. 1 Z 6 UG). Für die etwaige Abfassung in einer Fremdsprache (§ 59 Abs. 1 Z 7 UG) ist schon bei der Wahl des Themas die Zustimmung der Betreuerin oder des Betreuers einzuholen und sind eventuelle Vorgaben des Curriculums zu beachten.Paragraph 15,
(1)In Doktoratsstudien ist eine Dissertation zu verfassen (Paragraph 83, UG). Nähere Bestimmungen über das Thema der Dissertation sind im jeweiligen Curriculum festzulegen. Studierende eines Doktoratsstudiums können unverbindlich das Thema ihrer Dissertation nach Maßgabe der universitären Regelungen, insbesondere dieses Satzungsteils, vorschlagen oder aus einer Anzahl von Vorschlägen auswählen (Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 6, UG). Für die etwaige Abfassung in einer Fremdsprache (Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 7, UG) ist schon bei der Wahl des Themas die Zustimmung der Betreuerin oder des Betreuers einzuholen und sind eventuelle Vorgaben des Curriculums zu beachten.
(2)Universitätsprofessorinnen, Universitätsprofessoren, habilitierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, assoziierte Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren sowie Assistenzprofessorinnen und Assistenzprofessoren gemäß Kollektivvertrag der Universität Wien sind berechtigt und nach Maßgabe ihrer sonstigen universitären Aufgaben auch verpflichtet, Dissertationen zu betreuen und zu beurteilen. Studierende sind berechtigt, diese Personen um die Betreuung einer Dissertation zu ersuchen. Das Thema der Dissertation ist im Einvernehmen mit der Betreuerin oder dem Betreuer festzulegen. Die Betreuung durch mehrere betreuungsbefugte Personen ist zulässig.
(3)[…]
(6)Finden Studierende keine Betreuerin oder keinen Betreuer, die oder der zur Betreuung der Dissertation berechtigt und bereit ist, so haben sie sich mit einem Exposé gemäß Abs. 8 an den oder die Studienpräses zu wenden. Die Vorschläge der Studierenden bezüglich des Themas und der Betreuerin oder des Betreuers haben keine Bindungswirkung. Die Genehmigung von Thema und Betreuerin oder Betreuer hat die oder der Studienpräses ausdrücklich vorzunehmen, eine Genehmigung durch Fristablauf gemäß Abs. 10 ist ausgeschlossen. Die oder der Studienpräses hat zu klären, ob das Thema inhaltlich betreut werden kann und die Betreuung möglich ist, der Kreis der internen Personen mit facheinschlägiger oder fachnaher Lehrbefugnis ist von der oder dem Studienpräses zusammenzustellen und dazu anzuhören. In der Folge hat die oder der Studienpräses das Thema bescheidmäßig abzuweisen oder einen Betreuer oder eine Betreuerin heranzuziehen. Das Thema der Arbeit ist in Folge im Einvernehmen zwischen dem Betreuer oder der Betreuerin, der oder dem Studierenden und der oder dem Studienpräses festzulegen. Kommt das Einvernehmen nicht zustande, so hat der Betreuer oder die Betreuerin im Einvernehmen mit dem oder der Studienpräses zwei Themen vorzuschlagen, aus denen die oder der Studierende zu wählen hat.
(6)Finden Studierende keine Betreuerin oder keinen Betreuer, die oder der zur Betreuung der Dissertation berechtigt und bereit ist, so haben sie sich mit einem Exposé gemäß Absatz 8, an den oder die Studienpräses zu wenden. Die Vorschläge der Studierenden bezüglich des Themas und der Betreuerin oder des Betreuers haben keine Bindungswirkung. Die Genehmigung von Thema und Betreuerin oder Betreuer hat die oder der Studienpräses ausdrücklich vorzunehmen, eine Genehmigung durch Fristablauf gemäß Absatz 10, ist ausgeschlossen. Die oder der Studienpräses hat zu klären, ob das Thema inhaltlich betreut werden kann und die Betreuung möglich ist, der Kreis der internen Personen mit facheinschlägiger oder fachnaher Lehrbefugnis ist von der oder dem Studienpräses zusammenzustellen und dazu anzuhören. In der Folge hat die oder der Studienpräses das Thema bescheidmäßig abzuweisen oder einen Betreuer oder eine Betreuerin heranzuziehen. Das Thema der Arbeit ist in Folge im Einvernehmen zwischen dem Betreuer oder der Betreuerin, der oder dem Studierenden und der oder dem Studienpräses festzulegen. Kommt das Einvernehmen nicht zustande, so hat der Betreuer oder die Betreuerin im Einvernehmen mit dem oder der Studienpräses zwei Themen vorzuschlagen, aus denen die oder der Studierende zu wählen hat.
(7)[…]
(10)[…] Gegen die Ablehnung eines Dissertationsvorhabens ist die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig (Art. 130 Abs. 1 B-VG).
(10)[…] Gegen die Ablehnung eines Dissertationsvorhabens ist die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig (Artikel 130, Absatz eins, B-VG).
(11)[…]
(12)Die Genehmigung des Dissertationsvorhabens ist jedenfalls Voraussetzung für den Abschluss einer Dissertationsvereinbarung, die die konkrete Ausgestaltung des Doktoratsstudiums auf Basis der rechtlichen Grundlagen, insbesondere des studienrechtlichen Teils der Satzung und der Curricula festlegt und dokumentiert. Die Dissertationsvereinbarung ist zwischen den Studierenden und den betreuenden Personen abzuschließen und bedarf der Genehmigung durch das zuständige studienrechtliche Organ. […]
(13)Die Dissertationsvereinbarung beinhaltet folgende Punkte:
  1. den Namen der/des Studierenden, Matrikelnummer, Geburtsdatum;
  2. die Namen der betreuenden Personen;
  3. das Thema der Dissertation;
  4. das Curriculum, auf dessen Basis das Studium absolviert wird;
  5. das Dissertationsgebiet, dem die Dissertation zugeordnet wird;
  6. das Exposé, das der Genehmigung zu Grunde liegt;
  7. den Zeitplan für das Dissertationsvorhaben;
  8. die zu erbringenden Leistungsnachweise auf Basis des Curriculums;
  9. die Eckdaten zur Betreuung, insbesondere die Frequenz der geplanten Feedbackgespräche zwischen Betreuerinnen, Betreuern und Studierenden;
  10. Verpflichtungserklärung der Studierenden zur Einhaltung der Regeln der guten wissenschaftlichen Praxis.
(14)[…]“ 3.1.
  1. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass aus § 59 Abs. 1 Z 13 UG kein Recht auf freie Wahl des Betreuers oder Beurteilers einer wissenschaftlichen Arbeit abzuleiten ist, da wissenschaftliche Arbeiten keine Prüfungen sind (vgl. VwGH 02.10.2007, 2007/10/0181).3.1.
  2. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass aus Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 13, UG kein Recht auf freie Wahl des Betreuers oder Beurteilers einer wissenschaftlichen Arbeit abzuleiten ist, da wissenschaftliche Arbeiten keine Prüfungen sind vergleiche VwGH 02.10.2007, 2007/10/0181). Die Bestimmung des § 59 Abs. 1 Z 5 UG gewährt keinen Rechtsanspruch auf ein bestimmtes (Dissertations-)Thema (vgl. dazu Perthold-Stoitzner in Perthold-Stoitzner, UG3.02 § 59 Rz 6 (Stand 01.09.2023, rdb.at), mit Hinweis auf VwGH 29.11.2011, 2008/10/0134).Die Bestimmung des Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 5, UG gewährt keinen Rechtsanspruch auf ein bestimmtes (Dissertations-)Thema vergleiche dazu Perthold-Stoitzner in Perthold-Stoitzner, UG3.02 Paragraph 59, Rz 6 (Stand 01.09.2023, rdb.at), mit Hinweis auf VwGH 29.11.2011, 2008/10/0134). 3.1.
  3. Für den vorliegenden Fall bedeutet das: Vorab ist dem Vorwurf der „systematischen Ausgrenzung“ der Beschwerdeführerin, da diese „plagiatsähnliche Auffälligkeiten“ aufgezeigt habe, zu entgegnen, dass die Beschwerdeführerin in diesem Fall versucht, die Tatsachen zu verdrehen. So erhob sie (spätestens) Ende September 2022 Plagiatsvorwürfe gegen Mitglieder des Instituts, ohne diese jedoch jemals durch Beweise zu belegen. Weiters sendete sie (unter anderem) an Mitglieder des Instituts zwischen Ende September 2022 und Ende Februar 2023 unzählige E-Mails mit Anschuldigungen und (teilweise) beleidigendem Inhalt (siehe dazu etwa die unter Punkt II.
  4. angeführten exemplarischen E-Mails). Vorab ist dem Vorwurf der „systematischen Ausgrenzung“ der Beschwerdeführerin, da diese „plagiatsähnliche Auffälligkeiten“ aufgezeigt habe, zu entgegnen, dass die Beschwerdeführerin in diesem Fall versucht, die Tatsachen zu verdrehen. So erhob sie (spätestens) Ende September 2022 Plagiatsvorwürfe gegen Mitglieder des Instituts, ohne diese jedoch jemals durch Beweise zu belegen. Weiters sendete sie (unter anderem) an Mitglieder des Instituts zwischen Ende September 2022 und Ende Februar 2023 unzählige E-Mails mit Anschuldigungen und (teilweise) beleidigendem Inhalt (siehe dazu etwa die unter Punkt römisch zwei.
  5. angeführten exemplarischen E-Mails). Zum Vorwurf hinsichtlich der „aus dem Kontext gerissene[n] fragmentarische[n] Auszüge“ ist auszuführen, dass die fragmentarische und anonymisierte Wiedergabe der Antworten der am Institut tätigen Personen durch die belangte Behörde in Anbetracht der zahlreichen (teilweise Drohungen beinhaltenden) E-Mails der Beschwerdeführerin nachvollziehbar ist. Zudem war es der Beschwerdeführerin dadurch nicht verwehrt, darzulegen, inwiefern (zumindest) eine der am Institut tätigen Personen (aufgrund des Forschungsgebiets bzw. der Fachexpertise) dazu befähigt gewesen wäre, ihr Dissertationsvorhaben zu betreuen. Aufgrund des Abschlusses einer Betreuungsvereinbarung zwischen Betreuer und Dissertant (vgl. § 15 Abs. 12 der Satzung), der Erforderlichkeit der Herstellung eines Einvernehmens über das Dissertationsthema (vgl. § 15 Abs. 8 der Satzung) und der Notwendigkeit einer konstruktiven Zusammenarbeit ist die Möglichkeit des Aufbaus eines Vertrauensverhältnisses für eine Betreuung unabdingbar.Aufgrund des Abschlusses einer Betreuungsvereinbarung zwischen Betreuer und Dissertant vergleiche Paragraph 15, Absatz 12, der Satzung), der Erforderlichkeit der Herstellung eines Einvernehmens über das Dissertationsthema vergleiche Paragraph 15, Absatz 8, der Satzung) und der Notwendigkeit einer konstruktiven Zusammenarbeit ist die Möglichkeit des Aufbaus eines Vertrauensverhältnisses für eine Betreuung unabdingbar. Wie oben dargelegt, ist der nach § 15 Abs. 2 der Satzung dazu befähigte Personenkreis am gegenständlichen Institut aus nachvollziehbaren fachlichen oder persönlichen Gründen nicht dazu in der Lage bzw. nicht gewillt, die Betreuung des Dissertationsthemas der Beschwerdeführerin zu übernehmen. Somit ist eine Betreuung des Dissertationsvorhabens der Beschwerdeführerin im Bereich der Studienprogrammleitung 40 (Doktoratsstudium „Sozialwissenschaften“) an der Universität Wien nicht möglich.Wie oben dargelegt, ist der nach Paragraph 15, Absatz 2, der Satzung dazu befähigte Personenkreis am gegenständlichen Institut aus nachvollziehbaren fachlichen oder persönlichen Gründen nicht dazu in der Lage bzw. nicht gewillt, die Betreuung des Dissertationsthemas der Beschwerdeführerin zu übernehmen. Somit ist eine Betreuung des Dissertationsvorhabens der Beschwerdeführerin im Bereich der Studienprogrammleitung 40 (Doktoratsstudium „Sozialwissenschaften“) an der Universität Wien nicht möglich. Daher ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung ist zu bestätigen. Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (siehe etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).Eine Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (siehe etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018] Paragraph 24, VwGVG Anmerkung 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). 3.
  6. Zu Spruchpunkt B) 3.2.
  7. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2.
  8. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2.
  9. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass die Beschwerdeführerin kein Recht auf freie Wahl des Betreuers hat, ergibt sich aus der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Unmöglichkeit der Betreuung des gegenständlichen Dissertationsvorhabens geht aus der eindeutigen Rechtslage hervor (zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes siehe etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; 28.02.2018, Ra 2017/04/0120).3.2.
  10. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass die Beschwerdeführerin kein Recht auf freie Wahl des Betreuers hat, ergibt sich aus der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Unmöglichkeit der Betreuung des gegenständlichen Dissertationsvorhabens geht aus der eindeutigen Rechtslage hervor (zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes siehe etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; 28.02.2018, Ra 2017/04/0120). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W227.2284333.1.00

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