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{'item': 'W240 2282815-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.04.2025 GeschäftszahlW240 2282815-2 Spruch, W240 2282815-2/6E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ric

Art. 32Abs.

1 Visakodex abgewiesen. In weiterer Folge erließ die ÖB Teheran am 06.11.2023 eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG, mit der die Beschwerde gegen den Bescheid der ÖB Teheran vom 20.08.2023 abgewiesen wurde. Schließlich war mit Entscheidung des BVwG vom 25.01.2024 zu W161 2282815-1/2E die dagegen erhobene Beschwerde gemäß Art. 32 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des europäischen Parlaments und des Rates über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) als unbegründet abgewiesen worden.Der zuvor gestellte Antrag der Beschwerdeführerin vom 16.07.2023 auf Erteilung eines für 90 Tage gültigen und zur einmaligen Einreise berechtigendem Schengen-Visums Typ C mit dem Zweck „Besuch von Familienangehörigen oder Freunden“ war mit Mandatsbescheid vom 25.07.2023 durch die ÖB Teheran verweigert worden, insbesondere weil die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht glaubhaft gewesen seien und begründete Zweifel an der Absicht der BF bestünden, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen. Aufgrund der gegen den Mandatsbescheid fristgerecht erhobenen Vorstellung wurde der Antrag der BF mit Bescheid der ÖB Teheran vom 20.08.

Artikel 32, Absatz eins, Visakodex abgewiesen.

In weiterer Folge erließ die ÖB Teheran am 06.11.2023 eine Beschwerdevorentscheidung gemäß , Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG, mit der die Beschwerde gegen den Bescheid der ÖB Teheran vom 20.08.2023 abgewiesen wurde. Schließlich war mit Entscheidung des BVwG vom 25.01.2024 zu W161 2282815-1/2E die dagegen erhobene Beschwerde gemäß Artikel 32, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EG) Nr. 810 aus 2009, des europäischen Parlaments und des Rates über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) als unbegründet abgewiesen worden. Im aktuellen Formular zum gegenständlichen Antrag vom 13.05.2024 wurde insbesondere angegeben, die Beschwerdeführerin sei pensioniert. Als Daten der geplanten Ein- und Ausreise wurden 08.06.2024 und 03.08.2024 genannt. Als Zweck der Reise wurde der Besuch von Familienangehörigen und Freunden genannt. In Österreich würden die erwachsene Tochter der Beschwerdeführerin XXXX , geboren am XXXX , und ihr Schwiegersohn XXXX , geboren am XXXX , beide österreichische Staatsbürger, leben. Diese wurden als einladende Personen genannt.Im aktuellen Formular zum gegenständlichen Antrag vom 13.05.2024 wurde insbesondere angegeben, die Beschwerdeführerin sei pensioniert. Als Daten der geplanten Ein- und Ausreise wurden 08.06.2024 und 03.08.2024 genannt. Als Zweck der Reise wurde der Besuch von Familienangehörigen und Freunden genannt. In Österreich würden die erwachsene Tochter der Beschwerdeführerin römisch 40 , geboren am römisch 40 , und ihr Schwiegersohn römisch 40 , geboren am römisch 40 , beide österreichische Staatsbürger, leben. Diese wurden als einladende Personen genannt. Folgende Dokumente wurden vorgelegt:  Kopie des Reisepasses der Beschwerdeführerin  Elektronische Verpflichtungserklärung (EVE): Betreffend XXXX geht hervor, dass ein Einkommen in Höhe von EUR 3.000,- monatlich und ein Sparguthaben von EUR 80.083,- besteht. Dem stehen monatliche Ausgaben für einen Kredit in Höhe von EUR 550,- gegenüber.Betreffend römisch 40 geht hervor, dass ein Einkommen in Höhe von EUR 3.000,- monatlich und ein Sparguthaben von EUR 80.083,- besteht. Dem stehen monatliche Ausgaben für einen Kredit in Höhe von EUR 550,- gegenüber. Betreffend XXXX geht hervor, dass ein Einkommen in Höhe von EUR 2.300,-, eine Kreditrate in Höhe von EUR 550,- sowie Mietkosten in Höhe von EUR 185,- bestehen.Betreffend römisch 40 geht hervor, dass ein Einkommen in Höhe von EUR 2.300,-, eine Kreditrate in Höhe von EUR 550,- sowie Mietkosten in Höhe von EUR 185,- bestehen. Der EVE ist ein Zeitraum von 01.05.2024 bis 30.06.2024 zu entnehmen.  Financialstatus Certificate vom 09.05.2024  Kontoauszug vom 09.05.2024  Flugbuchungsbestätigung  Bestätigung einer Reiseversicherung  Zwei Schreiben der Civil Servant Pension Organization  Drei Abrechnungen des Rentenfonds  Eigentumsurkunde  Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin  Heiratsurkunde der Beschwerdeführerin  Sterbeurkunde des Ehemanns der Beschwerdeführerin In einem Befragungsformular wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin eine Tochter und drei Söhne im Herkunftsstaat habe. Eine Tochter sei verstorben.

  1. Mit Mandatsbescheid („Mitteilung der Gründe für die Verweigerung eines Visums“) vom 15.05.2024, Zl. Teheran-OB/VIS8555/2024, zugestellt am 16.05.2024, teilte die ÖB Teheran mit, dass das beantragte Visum verweigert werde, da nicht der Nachweis erbracht worden sei, dass die Beschwerdeführerin über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des geplanten Aufenthalts oder die Rückkehr in ihren Herkunftsstaat verfüge. Zudem seien die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht glaubhaft und es bestünden begründete Zweifel an der Zuverlässigkeit der Erklärung in Bezug auf den Reisezweck. Es würden außerdem begründete Zweifel an der Absicht der Beschwerdeführerin bestehen, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen. Die dem Sichtvermerksantrag beigelegte elektronische Verpflichtungserklärung decke den angegebenen Reisezeitraum nicht ab. Die Kontoauszüge würden große Einzahlungen aufweisen. Ein Nachweis über die Herkunft dieser Mittel sei nicht erbracht worden. Die Verwandtschaft zu den einladenden Personen sei nicht nachgewiesen. Nach sorgfältiger Abwägung des eröffneten Ermessens zwischen dem öffentlichen Interesse und dem persönlichen Interesse der Beschwerdeführerin könne dem Antrag nicht zugestimmt werden.
  2. Mit Schriftsatz vom 06.06.2024 wurden Stellungnahmen der Beschwerdeführerin sowie ihrer Tochter, der einladenden Person, vorgelegt und damit implizit das Rechtmittel der Vorstellung erhoben. In ihrer Stellungnahme führte die Beschwerdeführerin aus, sie sei verwitwet, lebe in einer Eigentumswohnung und bezahle keine Miete. Ihre Kinder würden sie unterstützen. Die einladende Tochter, ihr Schwiegersohn sowie ihre Enkelkinder würden gut verdienen. In Bezug auf die Abstimmung des Reisezeitraums und der EVE führte die Beschwerdeführerin aus, dass es schwer sei, einen Termin bei der ÖB Teheran zu erhalten. Die Einzahlungen auf ihr Konto würden aus ihren Ersparnissen stammen. Der einzige Grund für die Reise bestehe allein im Besuch ihrer Tochter, ihres Schwiegersohns und der Enkelkinder in Österreich. Die Beschwerdeführerin bitte um eine umfassende Bewertung ihrer persönlichen Umstände.
  3. Mit Bescheid vom 09.06.2024 wies die ÖB Teheran das Rechtsmittel der Vorstellung vom 06.06.2024 zurück, da es nicht innerhalb der gesetzlichen Frist erhoben worden sei.
  4. Gegen den Bescheid der ÖB Teheran erhob die Beschwerdeführerin am 25.06.2024 fristgerecht Beschwerde. Nach Wiedergabe des Vorbringens der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 06.06.2024 wurde vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin keine Absicht habe länger als für einen Familienbesuch in Österreich zu bleiben. Die Beschwerdeführerin habe ihren Lebensmittelpunkt im Iran. Ihre Angehörigen würden seit über 40 Jahren in Österreich leben. Hätte sie die Absicht gehabt auszuwandern, hätte sie dies viel früher getan. Entgegen der Behauptung der belangten Behörde habe die Beschwerdeführerin fristgerecht ihre Vorstellung erhoben.
  5. Mit angefochtener Beschwerdevorentscheidung vom 18.08.2024 wies die ÖB Teheran die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG ab. Der Visumsantrag der Beschwerdeführerin vom 13.05.2024 (über das VFS-Büro Teheran) sei mit Mandatsbescheid vom 15.05.2024, zugestellt am 16.05.2024 durch den Servicedienstleister VFS, verweigert worden. Der Beschwerde sei keine Behauptung eines anderen Zustelldatums zu entnehmen. Der Rechtsmittelbelehrung sei die gesetzliche Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens zu entnehmen. Die Frist zur Einbringung der Vorstellung sei somit am 30.05.2024 abgelaufen und daher die am 06.06.2024 eingebrachte Vorstellung als verspätet zurückzuweisen.
  6. Mit angefochtener Beschwerdevorentscheidung vom 18.08.2024 wies die ÖB Teheran die Beschwerde gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG ab. Der Visumsantrag der Beschwerdeführerin vom 13.05.2024 (über das VFS-Büro Teheran) sei mit Mandatsbescheid vom 15.05.2024, zugestellt am 16.05.2024 durch den Servicedienstleister VFS, verweigert worden. Der Beschwerde sei keine Behauptung eines anderen Zustelldatums zu entnehmen. Der Rechtsmittelbelehrung sei die gesetzliche Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens zu entnehmen. Die Frist zur Einbringung der Vorstellung sei somit am 30.05.2024 abgelaufen und daher die am 06.06.2024 eingebrachte Vorstellung als verspätet zurückzuweisen.
  7. Mit Schreiben vom 28.08.2024 brachte die Beschwerdeführerin einen Vorlageantrag ein.
  8. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 03.10.2024, eingelangt am 15.10.2024, wurde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt übermittelt.
  9. Nach telefonischer Rückfrage brachten die einladenden Personen am 14.11.2024 eine schriftliche Stellungnahme ein, darin wurde im Wesentlichen ihre Lebensumstände in Österreich und die Lage im Iran geschildert. Es wurde abermals versichert, dass die einladenden Personen sämtliche Verpflichtungen übernehmen würden und in der Lage seien, den Aufenthalt der Beschwerdeführerin für zwei Monate völlig abzusichern. Die einladenden Personen erklärten sich bereit als Zeugen zur Verfügung zu stehen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  10. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige des Iran, stellte am 13.05.2024 bei der Österreichischen Botschaft Teheran (im Folgenden ÖB Teheran) einen Antrag auf Ausstellung eines zur mehrfachen Einreise berechtigenden Schengen-Visums der Kategorie „C“ für 57 Tage. Im Antragsformular wurde insbesondere angegeben, die Beschwerdeführerin sei pensioniert. Als Daten der geplanten Ein- und Ausreise wurden 08.06.2024 und 03.08.2024 genannt. Als Zweck der Reise wurde der Besuch von Familienangehörigen und Freunden genannt. In Österreich würden die erwachsenen Tochter der Beschwerdeführerin XXXX , geboren am XXXX , und ihr Schwiegersohn XXXX geboren am XXXX , beide österreichische Staatsbürger, leben. Diese wurden als einladende Personen genannt.Im Antragsformular wurde insbesondere angegeben, die Beschwerdeführerin sei pensioniert. Als Daten der geplanten Ein- und Ausreise wurden 08.06.2024 und 03.08.2024 genannt. Als Zweck der Reise wurde der Besuch von Familienangehörigen und Freunden genannt. In Österreich würden die erwachsenen Tochter der Beschwerdeführerin römisch 40 , geboren am römisch 40 , und ihr Schwiegersohn römisch 40 geboren am römisch 40 , beide österreichische Staatsbürger, leben. Diese wurden als einladende Personen genannt. Mit Mandatsbescheid („Mitteilung der Gründe für die Verweigerung eines Visums“) vom 15.05.2024, zugestellt am 16.05.2024, teilte die ÖB Teheran mit näherer Begründung mit, dass das beantragte Visum verweigert werde. Mit Schreiben vom 06.06.2024 wurden das Rechtsmittel der Vorstellung erhoben. Mit Bescheid vom 09.06.2024 wies die ÖB Teheran das Rechtsmittel der Vorstellung vom 06.06.2024 zurück, da es nicht innerhalb der gesetzlichen Frist erhoben worden sei. Mit angefochtener Beschwerdevorentscheidung vom 18.08.2024 wies die ÖB Teheran die dagegen erhobene Beschwerde vom 25.06.2024 ab.
  11. Beweiswürdigung: Sämtliche Feststellungen ergeben sich unzweifelhaft aus dem vorliegenden Verwaltungsakt. Mit Mandatsbescheid („Mitteilung der Gründe für die Verweigerung eines Visums“) vom 15.05.2024, zugestellt am 16.05.2024, teilte die ÖB Teheran mit näherer Begründung mit, dass das beantragte Visum verweigert werde. Mit Schreiben vom 06.06.2024 wurden das Rechtsmittel der Vorstellung erhoben. Es wurde der Beschwerdeführerin nachweislich zur Kenntnis gebracht, dass die Frist zur Einbringung der Vorstellung am 30.05.2024 abgelaufen war und daher die am 06.06.2024 eingebrachte Vorstellung als verspätet zurückzuweisen ist. Dass die Zustellung des Mandatsbescheides oder der Vorstellung an einem anderen Tag erfolgt sei, wurde seitens der Beschwerdeführerin oder ihrer Rechtsvertretung nicht behauptet. Trotz mehrerer Eingaben, brachte die Beschwerdeführerin nie Ausführungen zur Verspätung bzw. Rechtzeitigkeit der Vorstellung vor. In der Beschwerde führte die Beschwerdeführerin lediglich vage und ohne weitere Beweise aus, die Vorstellung sei entgegen der Behauptung der Behörde fristgerecht eingebracht worden. Dabei lässt sie jedoch eine Begründung, warum von einer fristgerechten Erhebung auszugehen sei, vermissen. Auch dem Schreiben vom 06.06.2024 sind keine Ausführungen zur vermeintlichen Rechtzeitigkeit zu entnehmen.
  12. Rechtliche Beurteilung: § 11 Abs. 1 bis 3 und § 11a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 56/2018 lauten:Paragraph 11, Absatz eins bis 3 und Paragraph 11 a, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, lauten: „Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11.

(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11,
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 9, sind Artikel 9, Absatz eins, erster Satz und Artikel 14, Absatz 6, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2)Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3)Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen. […]
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat. […] Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11a.
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a,
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.“
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt.“ Art. 32 Abs. 3 Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  1. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) lautet:Artikel 32, Absatz 3, Verordnung (EG) Nr. 810 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  2. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) lautet: „
(3)Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang VI.“„
(3)Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang römisch sechs.“ §§ 32 Abs. 2, 33 Abs. 1 und 57 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) idgF lauten:Paragraphen 32, Absatz 2, 33, Absatz eins und 57 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) idgF lauten: § 32
(2)Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.Paragraph 32,
(2)Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. § 33
(1)Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.Paragraph 33,
(1)Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.
(2)Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
(3)In die Frist werden nicht eingerechnet:
  1. die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 ZustG zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf);
  2. die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, ZustG zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf);
  3. die Zeit von der Versendung eines Anbringens im elektronischen Verkehr an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser.
(4)Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden. § 57.
(1)Wenn es sich um die Vorschreibung von Geldleistungen nach einem gesetzlich, statutarisch oder tarifmäßig feststehenden Maßstab oder bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, ist die Behörde berechtigt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen.Paragraph 57,
(1)Wenn es sich um die Vorschreibung von Geldleistungen nach einem gesetzlich, statutarisch oder tarifmäßig feststehenden Maßstab oder bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, ist die Behörde berechtigt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen.
(2)Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.
(2)Gegen einen nach Absatz eins, erlassenen Bescheid kann bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.
(3)Die Behörde hat binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt. Auf Verlangen der Partei ist das Außerkrafttreten des Bescheides schriftlich zu bestätigen.“ § 18 Konsulargesetz (KonsG) idF vom BGBl. I Nr. 40/2019 lautet:Paragraph 18, Konsulargesetz (KonsG) in der Fassung vom Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2019, lautet: „Mandatsbescheide (zu § 57 AVG)„Mandatsbescheide (zu Paragraph 57, AVG) §
  1. Die Vertretungsbehörden sind auch im Verfahren zur Erteilung von Einreisetiteln berechtigt, einen Bescheid ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen.“Paragraph 18, Die Vertretungsbehörden sind auch im Verfahren zur Erteilung von Einreisetiteln berechtigt, einen Bescheid ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen.“ , Zu A) Abweisung der Beschwerde: Im gegenständlichen Fall wurde die Ausstellung eines Visums der Kategorie „C“ aufgrund des Antrags der Beschwerdeführerin vom 13.05.2024 mit Mandatsbescheid („Mitteilung der Gründe für die Verweigerung eines Visums“) vom 15.05.2024 verweigert. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass die Vertretungsbehörden gemäß § 18 KonsG im Verfahren zur Erteilung von Einreisetiteln berechtigt sind, einen Mandatsbescheid ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Folglich war die Erlassung des Mandatsbescheides („Mitteilung der Gründe für die Verweigerung eines Visums“) vom 15.05.2024 zulässig.Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass die Vertretungsbehörden gemäß , Paragraph 18, KonsG im Verfahren zur Erteilung von Einreisetiteln berechtigt sind, einen Mandatsbescheid ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Folglich war die Erlassung des Mandatsbescheides („Mitteilung der Gründe für die Verweigerung eines Visums“) vom 15.05.2024 zulässig. Der Mandatsbescheid wurde am 16.05.2024 durch den Servicedienstleister VFS zugestellt. Der Kopie des Mandatsbescheids im vorliegenden Verwaltungsakt ist ein entsprechender Vermerk zu entnehmen. Es wurde der Beschwerdeführerin nachweislich zur Kenntnis gebracht, dass die Frist zur Einbringung der Vorstellung am 30.05.2024 abgelaufen war und daher die am 06.06.2024 eingebrachte Vorstellung als verspätet zurückzuweisen ist. Wie beweiswürdigend ausgeführt, wurde nicht behauptet und hat sich auch kein Anhaltspunkt dafür ergeben, dass die Zustellung an einem anderen Tag erfolgt sein sollte. Das als Stellungnahme bezeichnete Rechtsmittel der Vorstellung wurde zweifelsfrei und unbestritten am 06.06.2024 eingebracht. Gemäß Art. 32 Abs. 3 zweiter Satz Visakodex sind die Rechtsmittel in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Aus diesem Verweis auf die nationalen Rechtsvorschriften folgt, dass die Möglichkeit der Erhebung des Rechtmittels der Vorstellung und dessen Rechtzeitigkeit nach österreichischem Recht zu beurteilen sind. In diesem Sinn verweist auch § 11 Abs. 5 FPG für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen auf § 33 AVG und sieht nur für die Wochenend- und Feiertagsregelungen die Maßgeblichkeit der Rechtslage im Empfangsstaat vor. Die Berechnung der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist hat daher nach den §§ 32 und 33 AVG zu erfolgen.Gemäß Artikel 32, Absatz 3, zweiter Satz Visakodex sind die Rechtsmittel in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Aus diesem Verweis auf die nationalen Rechtsvorschriften folgt, dass die Möglichkeit der Erhebung des Rechtmittels der Vorstellung und dessen Rechtzeitigkeit nach österreichischem Recht zu beurteilen sind. In diesem Sinn verweist auch Paragraph 11, Absatz 5, FPG für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen auf Paragraph 33, AVG und sieht nur für die Wochenend- und Feiertagsregelungen die Maßgeblichkeit der Rechtslage im Empfangsstaat vor. Die Berechnung der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist hat daher nach den Paragraphen 32 und 33 AVG zu erfolgen. Die gesetzliche zweiwöchige Frist zur Erhebung des Rechtsmittels der Vorstellung gem. § 57 Abs. 2 AVG iVm § 18 KonsG hat gegenständlich am 16.05.2024 zu laufen begonnen und endete dementsprechend am 30.05.
  2. Das Schreiben vom 06.06.2024 ist folglich klar nach Ablauf dieser Frist eingebracht worden und die Vorstellung demnach verspätet. Die Beschwerdeführerin ist dem nicht begründet entgegengetreten.Die gesetzliche zweiwöchige Frist zur Erhebung des Rechtsmittels der Vorstellung , gem. Paragraph 57, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 18, KonsG hat gegenständlich am 16.05.2024 zu laufen begonnen und endete dementsprechend am 30.05.
  3. Das Schreiben vom 06.06.2024 ist folglich klar nach Ablauf dieser Frist eingebracht worden und die Vorstellung demnach verspätet. Die Beschwerdeführerin ist dem nicht begründet entgegengetreten. Diesbezüglich ist der Vollständigkeit halber auch darauf zu verweisen, dass die BF – wie im Verfahrensgang ausgeführt - bereits zuvor, nämlich am 16.07.2023, einen Antrag auf Erteilung eines für 90 Tage gültigen und zur einmaligen Einreise berechtigendem Schengen-Visums Typ C mit dem Zweck „Besuch von Familienangehörigen oder Freunden“ gestellt hatte, dieser Antrag war mit Mandatsbescheid vom 25.07.2023 durch die ÖB Teheran verweigert worden. Aufgrund der gegen den Mandatsbescheid fristgerecht erhobenen Vorstellung wurde der Antrag der BF mit Bescheid der ÖB Teheran vom 20.08.

Art. 32Abs.

1 Visakodex abgewiesen. In weiterer Folge erließ die ÖB Teheran am 06.11.2023 eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG, mit der die Beschwerde gegen den Bescheid der ÖB Teheran vom 20.08.2023 abgewiesen wurde. Schließlich war mit Entscheidung des BVwG vom 25.01.2024 zu W161 2282815-1/2E die Beschwerde gemäß Art. 32 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des europäischen Parlaments und des Rates über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) als unbegründet abgewiesen worden. Daraus ergibt sich insbesondere, dass die BF auch aufgrund des vorzitierten Verfahrens aufgrund des Antrages vom 16.07.2023 auf Ausstellung eines Schengen-Visums Typ C Erfahrungen mit derartigen Verfahren sowie Kenntnis von derartigen Rechtsmittelfristen hat.Diesbezüglich ist der Vollständigkeit halber auch darauf zu verweisen, dass die BF – wie im Verfahrensgang ausgeführt - bereits zuvor, nämlich am 16.07.2023, einen Antrag auf Erteilung eines für 90 Tage gültigen und zur einmaligen Einreise berechtigendem Schengen-Visums , Typ C mit dem Zweck „Besuch von Familienangehörigen oder Freunden“ gestellt hatte, dieser Antrag war mit Mandatsbescheid vom 25.07.2023 durch die ÖB Teheran verweigert worden. Aufgrund der gegen den Mandatsbescheid fristgerecht erhobenen Vorstellung wurde der Antrag der BF mit Bescheid der ÖB Teheran vom 20.08.

, Artikel 32, Absatz eins, Visakodex abgewiesen. In weiterer Folge erließ die ÖB Teheran am 06.11.2023 eine Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG, mit der die Beschwerde gegen den Bescheid der ÖB Teheran vom 20.08.2023 abgewiesen wurde. Schließlich war mit Entscheidung des BVwG vom 25.01.2024 zu W161 2282815-1/2E die Beschwerde gemäß , Artikel 32, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EG) Nr. 810 aus 2009, des europäischen Parlaments und des Rates über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) als unbegründet abgewiesen worden. Daraus ergibt sich insbesondere, dass die BF auch aufgrund des vorzitierten Verfahrens aufgrund des Antrages vom 16.07.2023 auf Ausstellung eines Schengen-Visums Typ C Erfahrungen mit derartigen Verfahren sowie Kenntnis von derartigen Rechtsmittelfristen hat. Im gegenständlichen Verfahren der BF war somit die Vorstellung mit Bescheid als verspätet zurückzuweisen. Die dagegen erhobene Beschwerde war als unbegründet abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen. Eine mündliche Verhandlung hatte gemäß § 11a Abs. 2 FPG zu unterbleiben.Eine mündliche Verhandlung hatte gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG zu unterbleiben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im den vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängen. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei obigen Erwägungen wiedergegeben. Im den vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängen. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei obigen Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W240.2282815.2.00

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