RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.04.2025 GeschäftszahlW240 2309785-2 Spruch, W240 2309785-2/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Ma
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die beschwerdeführende Partei (in der Folge auch BP), eine syrische Staatsangehörige, stellte im österreichischen Bundesgebiet am 10.11.2024 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
- Die beschwerdeführende Partei (in der Folge auch BP), eine syrische Staatsangehörige, stellte im österreichischen Bundesgebiet am 10.11.2024 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. , Zur BP liegt zu Italien ein EURODAC-Treffer der Kategorie 2 vom 04.11.2024 vor. Zur BP liegt zu Italien ein EURODAC-Treffer der Kategorie 2 vom 04.11.2024 vor. , Im Rahmen der Erstbefragung am 10.11.2024 führte die BP insbesondere aus, sie habe im September 2024 Syrien verlassen, sei eineinhalb Monate in Libyen und dann fünf Tage in Italien gewesen, bevor sie nach Österreich gelangt sei. In Österreich lebe ein Onkel von der BP und sie sei mit anderen Flüchtlingen über das Meer in einem Boot nach Italien gelangt. In Italien sei die BP erkennungsdienstlich behandelt worden und habe keinen Asylantrag gestellt. Die BP wolle nicht nach Italien zurück, sondern in Österreich bleiben, da es ein sicheres Land sei. In Syrien fürchte die BP, dass sie zum Militär einrücken müsse, sie habe große Angst und fürchte um ihr Leben. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) richtete am 11.12.2024 ein auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) gestütztes Aufnahmeersuchen an Italien. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) richtete am 11.12.2024 ein auf , Artikel 13, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates , (Dublin III-VO) gestütztes Aufnahmeersuchen an Italien. , Mit Schreiben vom 12.02.2025 wurden die italienischen Behörden vom Eintritt der Zuständigkeit durch Fristablauf gem. Art. 22 Abs. 7 der Dublin-VO-III mit 12.02.2025 in Kenntnis gesetzt.Mit Schreiben vom 12.02.2025 wurden die italienischen Behörden vom Eintritt der Zuständigkeit durch Fristablauf gem. Artikel 22, Absatz 7, der Dublin-VO-III mit 12.02.2025 in Kenntnis gesetzt. Laut Abschlussbericht der zuständigen Polizeiinspektion vom 17.02.2025 behauptet die BP am XXXX von einem namentlich bezeichneten Mann vergewaltigt worden zu sein, der laut BP beschuldigte Täter ist laut Bericht nicht geständig, die BP lehnte eine Untersuchung im Krankenhaus ab. Im Bericht wurde der verwirrte Eindruck der BP festgehalten, bei der Einvernahme habe die BP laut Bericht eine grüne Perücke getragen und sei seitlich hin- und hergeschwankt. Die BP behauptete, sie habe in Italien Hormonspritzen gekauft, die sie sich verabreicht habe, eine sei ihr auch gestohlen worden vom Mann, der sie behaupteter Maßen vergewaltigt habe. Laut Abschlussbericht der zuständigen Polizeiinspektion vom 17.02.2025 behauptet die BP am römisch 40 von einem namentlich bezeichneten Mann vergewaltigt worden zu sein, der laut BP beschuldigte Täter ist laut Bericht nicht geständig, die BP lehnte eine Untersuchung im Krankenhaus ab. Im Bericht wurde der verwirrte Eindruck der BP festgehalten, bei der Einvernahme habe die BP laut Bericht eine grüne Perücke getragen und sei seitlich hin- und hergeschwankt. Die BP behauptete, sie habe in Italien Hormonspritzen gekauft, die sie sich verabreicht habe, eine sei ihr auch gestohlen worden vom Mann, der sie behaupteter Maßen vergewaltigt habe. Am 27.02.2025 fand die niederschriftliche Einvernahme der BP vor dem BFA statt, auf ausdrückliches Verlangen der BP erfolgte die Einvernahme durch eine Referentin und eine weibliche Dolmetscherin auf Englisch. Dabei gab die BP im Wesentlichen Folgendes an: „(…) LA: Verstehen Sie den/die anwesende/n Dolmetscher/in einwandfrei? VP: Ja. LA: Welche Sprache ist Ihre Muttersprache? Sprechen Sie noch andere Sprachen? VP: Meine Muttersprache ist Arabisch. Ich spreche auch Englisch. Ich bin damit einverstanden, dass die Einvernahme in der Sprache Englisch, welche ich ausreichend beherrsche, durchgeführt wird. LA: Liegen Befangenheitsgründe oder sonstigen Einwände gegen die anwesenden Personen vor? VP: Nein. LA: Fühlen Sie sich psychisch und physisch in der Lage, die folgenden Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten? Sind Sie einvernahmefähig? VP: Ja, ich bin einvernahmefähig. LA: Wie geht es Ihnen gesundheitlich? Leiden Sie an irgendwelchen Krankheiten oder benötigen Sie Medikamente? VP: Ich erbreche jeden Tag morgens Blut. Ich mache ja eine Geschlechtsumwandlung durch. LA: Stehen Sie in ärztlicher Behandlung? VP: Ich habe heute Morgen mit dem Arzt gesprochen. Er hat sich jedoch geweigert mir zu helfen. Ich habe ihm gesagt er müsse mein Geschlecht ändern, und zwar von männlich auf weiblich. Das hat er verweigert. Der Arzt sagte mir die einzige Person, die diese Umwandlung durchführen könnte, wäre ein Vertreter eines Transgender-Krankenhauses. LA: Nochmal, stehen Sie in ärztlicher Behandlung? VP: Ich habe dem Doktor gesagt, dass ich Blut erbreche. Ich habe ein Medikament bekommen, den Namen kann ich nicht nennen. Das Medikament ist in meinem Zimmer. LA: Was ist die Ursache für das Erbrechen von Blut? Was sagte der Arzt? VP: Hormonelle Veränderungen wurden als Ursache angegeben seitens des Arztes. Auch psychisch geht es mir nicht gut. Ich habe gestern mit einer Psychologin darüber gesprochen. Ich leider unter einen schweren Depression und Ängsten. Die Vergewaltigung (Anmerkung der LA: Abschlussbericht im Akt) hat einen sehr negativen Effekt auf meine psychische Gesundheit gehabt, darüber habe ich auch mit der Psychologin gesprochen. Nachgefragt, die Psychologin arbeitet hier in XXXX im Camp bei der BBU.VP: Hormonelle Veränderungen wurden als Ursache angegeben seitens des Arztes. Auch psychisch geht es mir nicht gut. Ich habe gestern mit einer Psychologin darüber gesprochen. Ich leider unter einen schweren Depression und Ängsten. Die Vergewaltigung (Anmerkung der LA: Abschlussbericht im Akt) hat einen sehr negativen Effekt auf meine psychische Gesundheit gehabt, darüber habe ich auch mit der Psychologin gesprochen. Nachgefragt, die Psychologin arbeitet hier in römisch 40 im Camp bei der BBU. LA: Können Sie medizinische Unterlagen vorlegen? VP: Ja die Psychologin hat mir gestern einen Bericht betreffend meines psychischen Zustand gegeben. Ich kann die Unterlagen nach der Einvernahme aus meinem Zimmer holen und bringen. Vom Arzt habe ich keinerlei Unterlagen erhalten, er sagte, er könne mir nichts geben. LA: Seit wann leiden Sie an psychischen Beschwerden? VP: Nach der Vergewaltigung bin ich hierhergebracht worden ( XXXX ), ich war dann ganz allein im Zimmer. Da haben meine psychischen Probleme begonnen. Ich hatte zuvor auch psychische Auswirkungen wegen der Geschlechtsumwandlung, die ich durchmache und der Hormone, die ich einnehme. Die kamen vom Medikament „Estradiol“. Das ist ein Östrogenpräparat. Die Spritzen, die ich mir verabreicht habe, heißen „Estradiol Valerate“. Ich habe diese Spritzen in Italien gekauft.VP: Nach der Vergewaltigung bin ich hierhergebracht worden ( römisch 40 ), ich war dann ganz allein im Zimmer. Da haben meine psychischen Probleme begonnen. Ich hatte zuvor auch psychische Auswirkungen wegen der Geschlechtsumwandlung, die ich durchmache und der Hormone, die ich einnehme. Die kamen vom Medikament „Estradiol“. Das ist ein Östrogenpräparat. Die Spritzen, die ich mir verabreicht habe, heißen „Estradiol Valerate“. Ich habe diese Spritzen in Italien gekauft. LA: Seit wann verwenden Sie diese Spritzen? VP: Am 11.11.2024 habe ich mir selbst die erste Spritze verabreicht. Nach vier Wochen habe ich mir eine zweite verabreicht. Die Dritte wurde mir von meinem Vergewaltiger gestohlen. Ich habe das bei der Einvernahme bei der Polizei angegeben. LA: Wie kamen Sie zu diesem Medikament? Sind diese Spritzen frei verkäuflich? VP: Ich habe sie in Italien in einem kleinen Dorf in einer Apotheke gekauft. Jede Spritze hat 110,- € gekostet. In Italien konnte ich das erwerben, es ist aber eigentlich nicht legal. Normalerweise braucht man eine Verordnung. LA: Sind derzeit weitere Behandlungstermine geplant? VP: Ich habe keine Termine in Zukunft. Ich versuche jedoch mithilfe des Vereins QueerBase Termine zu vereinbaren. LA: Was meinen Sie damit? VP: Es geht um meine Geschlechtsumwandlung. Man sagte mir dort, man würde mir helfen. LA: Gibt es noch weitere medizinische Beschwerden? VP: Nein. Sonst geht es mir gut. LA: Sie werden aufgefordert, sämtliche in Ihrem Besitz befindlichen und auch während der Dauer dieses Verfahrens zukünftig in Ihrem Besitz befindlichen medizinischen Unterlagen umgehend und unaufgefordert dieser Behörde zu übermitteln. Haben Sie dies verstanden? VP: Ja. LA: Wann haben Sie beschlossene eine Geschlechtsumwandlung durchführen zu wollen? VP: Das war keine plötzliche Entscheidung. Es war ein Prozess. Im Alter von 10 Jahren hat das plötzlich begonnen. Da habe ich mich als Frau gefühlt. Ich bin dann LGBTQ-Communities beigetreten, das war
- Das war in Damaskus. Mein Vater ist draufgekommen, dass ich zu diesen Treffen gehe und er hat mir gedroht mich umzubringen. Ein anderes Problem, das ich durchmachten musste war, als ich 14 Jahre alt war, habe ich die Schule besucht und trug einen BH. Die anderen Studenten haben mich ausgespottet. Die Schulleitung hat meinen Vater verständigt. Er ist dann gekommen und hat mich aus der Familie ausgestoßen. Er hat gesagt ich würde Schande über die Familie bringen. Ich habe von 14 bis 19 alleine gelebt in einem anderen Teil Syriens, in einer anderen Provinz, namens XXXX Meine Familie hat in der Stadt von Damaskus gewohnt. Ich konnte also von 14 bis 19 nicht zur Schule gehen, weil ich ausgeschlossen war. Ich habe also mit 14 in einer KFZ-Werkstatt zu arbeiten begonnen, um Geld zum Leben zu verdienen. Nachgefragt, ich konnte mich mit den Einkünften über Wasser halten. Nachgefragt, wo ich gewohnt habe, zuerst hat mir ein Mann geholfen und mich bei sich untergebracht. Nach zwei Monaten hat er mich allerdings rausgeworfen, er sagte er könne es sich nicht leisten, dass ich auch bei ihm wohne. Durch ihn habe ich den Job als Mechaniker gefunden und durch den Verdienst konnte ich mir eine eigene Wohnung leisten. VP: Das war keine plötzliche Entscheidung. Es war ein Prozess. Im Alter von 10 Jahren hat das plötzlich begonnen. Da habe ich mich als Frau gefühlt. Ich bin dann LGBTQ-Communities beigetreten, das war
- Das war in Damaskus. Mein Vater ist draufgekommen, dass ich zu diesen Treffen gehe und er hat mir gedroht mich umzubringen. Ein anderes Problem, das ich durchmachten musste war, als ich 14 Jahre alt war, habe ich die Schule besucht und trug einen BH. Die anderen Studenten haben mich ausgespottet. Die Schulleitung hat meinen Vater verständigt. Er ist dann gekommen und hat mich aus der Familie ausgestoßen. Er hat gesagt ich würde Schande über die Familie bringen. Ich habe von 14 bis 19 alleine gelebt in einem anderen Teil Syriens, in einer anderen Provinz, namens römisch 40 Meine Familie hat in der Stadt von Damaskus gewohnt. Ich konnte also von 14 bis 19 nicht zur Schule gehen, weil ich ausgeschlossen war. Ich habe also mit 14 in einer KFZ-Werkstatt zu arbeiten begonnen, um Geld zum Leben zu verdienen. Nachgefragt, ich konnte mich mit den Einkünften über Wasser halten. Nachgefragt, wo ich gewohnt habe, zuerst hat mir ein Mann geholfen und mich bei sich untergebracht. Nach zwei Monaten hat er mich allerdings rausgeworfen, er sagte er könne es sich nicht leisten, dass ich auch bei ihm wohne. Durch ihn habe ich den Job als Mechaniker gefunden und durch den Verdienst konnte ich mir eine eigene Wohnung leisten. LA: Sie waren im Jahr 2015 zehn Jahre alt. Wie war es Ihnen in diesem Alter möglich LGBTQ-Communities beizutreten? Wie gestaltete sich dies? VP: Das war möglich zu dieser Zeit. Ich bin einfach hingegangen. Durch Facebook-Gruppen habe ich Kontakte geknüpft. Anmerkung: Mit Schreiben vom 25.02.2025 der BBU (zwei Tage vor dem anberaumten Einvernahmetermin) wurde mitgeteilt, dass die VP (als Transgender-Frau) im Rahmen der Rechtsberatung den Wunsch geäußert hat, dass die gegenständliche Einvernahme mit einer weiblichen Referentin sowie einer weiblichen Dolmetscherin und in der Sprache Englisch durchgeführt wird. LA: Wieso brachten Sie nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt vor, dass Sie von einer weiblichen Sachbearbeiterin und Dolmetscherin einvernommen werden möchten? VP: Schon von Anfang an habe ich an das BFA entsprechende Mails gesandt. Ich habe das auch vor 10 Tagen, als ich die Dolmetscherin bei meiner Opfereinvernahme zur Vergewaltigung getroffen habe, auch erwähnt. Im August 2024 ging ich früher von der Arbeit nachhause. Auf dem Heimweg wurde ich von meinem Vater und einem anderen Mann gekidnappt. Ich wurde in einen Autokofferraum gesperrt, dann folgte eine ca. 20-mintüige Autofahrt und ich bin an einen mir unbekannten Ort in einen Keller gebracht worden. Dort hat mich mein Vater drei Tage lang misshandelt. Schließlich konnte ich flüchten. Ich wusste, dass das mein Vater war, weil ich seine Stimme erkannte. LA: Sie gaben an, Sie hätten „von Anfang an“ E-Mails an das BFA geschickt. Im Akt befinden sich diesbezüglich keine Unterlagen darüber. Was sagen Sie dazu? VP: Das BFA habe ich in meinen Mails als Kopie in CC angeführt. Die Mails gingen an die NGO „Trans-Ex“. Nach drei Tagen konnte ich mich aus meinen Fesseln befreien, die Handschellen öffnen und dann bin ich geflüchtet (VP meint oben erwähnten Vorfall). LA: Werden Sie in diesem Asylverfahren durch einen Rechtsanwalt oder durch eine andere Person oder eine Organisation vertreten? VP: Nein. Ich habe kein Geld um mir einen leisten zu können. LA: Haben Sie bisher ein Rechtsberatungsgespräch in Anspruch genommen? VP: Ja. LA: Sie wurden zu diesem Antrag auf internationalen Schutz am 10.11.2024 durch die XXXX erstbefragt. Entsprechen die dabei von Ihnen gemachten Angaben der Wahrheit, wurden diese korrekt protokolliert und Ihnen rückübersetzt?LA: Sie wurden zu diesem Antrag auf internationalen Schutz am 10.11.2024 durch die römisch 40 erstbefragt. Entsprechen die dabei von Ihnen gemachten Angaben der Wahrheit, wurden diese korrekt protokolliert und Ihnen rückübersetzt? VP: Ich konnte bei der Einvernahme nicht die Wahrheit sagen. Ich hatte dort einen männlichen arabischen Dolmetscher. Der war sehr voreingenommen. Als ich mich als Transgender-Person versuchte zu äußern, sagte er mir, dass mich Allah dafür bestrafen würde. Wegen ihm konnte ich also nicht die Wahrheit angeben. LA: Haben Sie vorgebracht einen anderen Dolmetscher zu wollen? VP: Ich hatte so Angst, denn ich dachte er könnte in negativer Weise einen Einfluss auf mein Asylverfahren nehmen und mir schaden. Ich habe auch bei dieser Einvernahme in Österreich meine Rechte hier nicht verstanden, deswegen war ich der Meinung, dass der Dolmetscher den Ausgang meines Asylverfahrens bestimmen oder beeinflussen könne. LA: Bei welchen Punkten in der Erstbefragung haben Sie nicht die Wahrheit sagen können? VP: Es betrifft meinen Fluchtgrund, da konnte ich nicht die Wahrheit sagen. Das war die einzige Frage, die ich nicht wahrheitsgemäß beantworten konnte, aus genannten Gründen. LA: Sonst haben Sie die Wahrheit gesagt? VP: Das weiß ich nicht. Nachgefragt, die Einvernahme wurde mir nicht rückübersetzt. Es waren meistens Fragen allgemeiner Natur. Die einzige individuelle Frage war die Frage nach meinen Fluchtgründen. In der Betreuungsstelle in Salzburg gab es Leute, die aus meiner Heimat stammen. Diese Leute kennen meinen Vater. Das waren so eine Art Mittelsmänner, die mir die Drohung, dass ich bei meiner Rückkehr von meinem Vater umgebracht werde, weitergeleitet haben. Ein weiterer triftiger Grund ist auch, dass mein Onkel nach Italien, nämlich nach Mailand, gezogen ist. Mein Onkel hat hier in Österreich Asylstatus bekommen und ist dann nach Mailand gezogen. Im Falle meiner Rücküberstellung nach Italien würde mich mein Onkel am Flughafen abpassen und mich umbringen. LA: Wie heißt Ihr Onkel? VP: XXXX . Ich kann versuchen sein Alter zu schätzen, er ist um die 40 Jahre alt. Nachgefragt, er kam 2014 nach Österreich und hat sich bis 2025 hier aufgehalten. Nachgefragt, er lebt jetzt in Mailand seit Anfang
- Als ich anfangs nach Österreich gekommen bin habe ich meinen Onkel persönlich getroffen. Ich habe ihn um Hilfe gefragt, mir meine Anwälte zu bezahlen und für mich finanziell aufzukommen. Mein Onkel hat sich geweigert das zu tun. Er sagte mir, er hätte schreckliche Dinge über mich gehört. Ich sei nun der Feind meines Vaters. Also seines Bruders. Und er sagte, wer der Feind meines Bruders ist, ist auch mein Feind.VP: römisch 40 . Ich kann versuchen sein Alter zu schätzen, er ist um die 40 Jahre alt. Nachgefragt, er kam 2014 nach Österreich und hat sich bis 2025 hier aufgehalten. Nachgefragt, er lebt jetzt in Mailand seit Anfang
- Als ich anfangs nach Österreich gekommen bin habe ich meinen Onkel persönlich getroffen. Ich habe ihn um Hilfe gefragt, mir meine Anwälte zu bezahlen und für mich finanziell aufzukommen. Mein Onkel hat sich geweigert das zu tun. Er sagte mir, er hätte schreckliche Dinge über mich gehört. Ich sei nun der Feind meines Vaters. Also seines Bruders. Und er sagte, wer der Feind meines Bruders ist, ist auch mein Feind. LA: Wieso ging Ihr Onkel nach Mailand? Hat er nun seinen Lebensmittelpunkt dort? VP: Ja er lebt dort. Warum er nach Italien gezogen ist, weiß ich nicht. LA: Woher wissen Sie, dass er nach Italien gezogen ist? VP: Das habe ich ihnen schon gesagt, das weiß ich durch die Leute, die ebenfalls in Salzburg in der Betreuungsstelle waren und aus meiner Heimat sind. Sie haben mir die Nachricht meines Vaters überbracht und mir gesagt, dass mein Onkel nach Mailand gezogen ist. LA: Sie gaben vorhin an, Sie hätten „von Anfang an“ E-Mails an das BFA geschickt (bzgl. Ihres Wunsches von einer weiblichen Sachbearbeiterin einvernommen zu werden). Wann haben Sie diese Mails geschickt? Wie viele E-Mails waren das? VP: Diese müssten am 16.02.2025 hinausgegangen sein. Ich habe sicher 10 Nachrichten mit dem gleichen Inhalt geschickt. Immer mit anderen Formulierungen. LA: Können Sie mir diese E-Mails vorlegen? VP: Ja. Ich habe aber gerade kein Internet. Anmerkung: Die VP wird aufgefordert diese E-Mails vorzulegen bzw. (erneut) an die Behörde weiterzuleiten. LA: Haben Sie die Behörde in diesen E-Mails auch darüber informiert, dass Sie bei der Erstbefragung nicht die Wahrheit sagen konnten? VP: Ja auch das habe ich in den Nachrichten erwähnt. Ich habe um rechtliche Hilfe gebeten in diesen Mails und um eine englische Dolmetscherin. LA: Sie hatten ein Rechtsberatungsgespräch mit einem/einer Rechtsberater/in der BBU. Brachten Sie hierin auch vor, dass Sie bei der Erstbefragung nicht die Wahrheit sagen konnten? VP: Ja, das habe ich gesagt. LA: Im Akt ist ein Schreiben von Ihnen mit dem Betreff „Transgender Woman Raped in BBU Shelter, Facing Death in St. XXXX “ vom 18.02.2025 aufliegend. Wollten Sie dem BFA hierbei etwas mitteilen?LA: Im Akt ist ein Schreiben von Ihnen mit dem Betreff „Transgender Woman Raped in BBU Shelter, Facing Death in St. römisch 40 “ vom 18.02.2025 aufliegend. Wollten Sie dem BFA hierbei etwas mitteilen? VP: Ich ersuchte um dringende rechtliche Unterstützung und ersucht man möge auf die Zusammenhänge eingehen, warum ich bei der Erstbefragung nicht die Wahrheit sagen konnte. Ich bat einfach um ein besseres Verständnis betreffend meiner wahren Asylgründe, um das entsprechend zu gewichten. Außerdem bat ich die Wahrheit sagen zu dürfen, nämlich zu einer Dolmetscherin auf Englisch und nicht wieder einen Arabisch-Dolmetscher beigestellt zu bekommen. LA: Schildern Sie bitte in kurzen Worten Ihre Fluchtgründe. Warum haben Sie Syrien verlassen? VP: Meine Fluchtgründe beziehen sich im wesentlichen auf die Geschlechtsumwandlung und meine Umwandlung zu einer Transgender-Frau und die damit verbundenen Probleme. Ich musste extreme Bedrohungen seitens meines Vaters aushalten. Diese Bedrohungen betrafen mein Leben, mit anderen Worten drohte mein Vater mich umzubringen. Ein weiterer Grund ist das nicht vorhandene Verstehen meiner Umwandlung zur Transgender-Frau in meinem Heimatland Syrien. Ein weiterer Grund ist, dass ich auf der Suche nach einer mir entsprechenden besseren Gemeinschaft bin, in der ich glücklich leben kann, anstelle von meiner Familie verstoßen werden zu sein. LA: Haben Sie Familienangehörige oder Verwandte im Bereich der Europäischen Union, in Norwegen, Island, Liechtenstein oder der Schweiz? VP: Es gibt viele Familienmitglieder. Ganz bestimmt nennen, kann ich meinen Onkel, wie bereits vorhin genannt. Ich habe auch viele Cousins in Deutschland. LA: Besteht zu diesen Familienangehörigen/Verwandten in irgendeiner Weise ein Abhängigkeitsverhältnis (finanzielle Abhängigkeit, besonders enge Beziehung, etc.)? VP: Nein, sie unterstützen mich weder emotional noch finanziell. LA: Bei der Erstbefragung gaben Sie an, dass Ihr Reiseziel Österreich gewesen wäre, da Ihr Onkel hier wäre und er ihnen empfohlen hätte, hierher zu kommen. Sie wollten also zu Ihrem Onkel? VP: Diese Angabe bezieht sich auf die Situation die noch 2014 geherrscht hat, als mein Onkel nach Österreich gekommen ist. In Videotelefonaten hat er uns gesagt, dass Österreich ein gutes Land ist. Das bezieht sich nicht auf den jetzigen Zeitpunkt. Die jetzige Situation stellt sich völlig anders dar. LA: Haben Sie hier in Österreich (andere/weitere) Bezugspersonen, zu denen in irgendeiner Weise ein Abhängigkeitsverhältnis (finanzielle Abhängigkeit, besonders enge Beziehung, etc.) besteht? VP: Nein. LA: Verfügen Sie über soziale Kontakte in Österreich? VP: Im Moment gibt es niemanden zu dem ich eine enge Beziehung hätte, das ist auch der Grund weil ich mich hier nicht als Transgender-Person akzeptiert fühle. Das ist auch der Grund warum ich bessere Möglichkeiten innerhalb der Transgender-Communities suche mit Gleichgesinnten. LA: Haben Sie jemals ein Visum für einen EU-Staat beantragt? VP: Nein. LA: Stimmt die Reiseroute, welche Sie in der Erstbefragung angegeben haben? (Anmerkung: Die Angaben werden abgeglichen) VP: Ja. LA: Wie lange waren Sie in Italien aufhältig und wo haben Sie sich aufgehalten? VP: Ca. vier Tage. Ich war in Florenz. Ich war in einer Flüchtlingsunterkunft. LA: Wurden Sie in Italien als Einzelperson oder im Familienverband registriert bzw. anders gefragt, reisten Sie alleine nach Italien oder mit anderen Familienmitgliedern/Verwandten? VP: Es war mein Onkel, der mit mir reiste. Er wurde letzten Monat nach Syrien rücküberstellt. LA: Von welchem Land wurde er nach Syrien rücküberstellt? VP: Bis nach Italien bin ich gemeinsam mit meinem Onkel gereist. Wir wurden dort gemeinsam registriert. Mit ihm bin ich dann weiter nach Österreich gereist. Mein Onkel ist letzten Monat von Österreich nach Syrien rücküberstellt worden. Die Gründe sind mir nicht klar. Ich weiß nicht warum er rücküberstellt wurde. Mein Onkel ist homosexuell, auch das konnte er nicht vorbringen bei der Einvernahme wegen der Anwesenheit des Arabisch-Dolmetschers. LA: Sie haben gemeinsam mit Ihrem Onkel hier in Österreich um Asyl angesucht? VP: Wir haben an verschiedenen Tagen um Asyl angesucht. Ich habe sofort nach meiner Ankunft um Asyl bei der Polizei angesucht. Er ist zuerst noch zum Haus eines Freundes gegangen. LA: Warum haben sich Ihre Wege getrennt? VP: Er wollte Unterstützung durch seinen Freund suchen. LA: Wann haben Sie Ihren Onkel zuletzt gesehen? VP: Ich habe ihn hier in XXXX im Camp getroffen, bevor er rücküberstellt wurde. Ich glaube das war der 31.01.2025.VP: Ich habe ihn hier in römisch 40 im Camp getroffen, bevor er rücküberstellt wurde. Ich glaube das war der 31.01.
- LA: Wie heißt Ihr Onkel? VP: XXXX .VP: römisch 40 . LA: Haben Sie eine Kopie des Asylausweises Ihres Onkels oä.? VP: Nein. LA: Waren Sie mit Ihrem Onkel die meiste Zeit gemeinsam im Camp aufhältig? VP: Wir waren in verschiedenen Zimmern untergebracht, aber im selben Camp hier in XXXX . Nicht in XXXX . VP: Wir waren in verschiedenen Zimmern untergebracht, aber im selben Camp hier in römisch 40 . Nicht in römisch 40 . LA: Warum gaben Sie bei der Erstbefragung nicht an, dass Sie mit Ihrem Onkel nach Österreich gereist sind? VP: Mein Onkel sagte mir, ich sollte das nicht sagen, er war um seine Sicherheit besorgt. LA: Haben Sie in Italien um Asyl angesucht? VP: Meine Fingerabdrücke wurden abgenommen, aber ich habe jedoch keine Einvernahme gehabt. LA: Nochmal, haben Sie in Italien um Asyl angesucht? VP: Nein. LA: Warum nicht? VP: Ich wollte das nicht, ich hatte ein Ziel in meinem Kopf, das war Österreich. LA: Gab es während Ihres Aufenthalts in Italien konkret Sie betreffende Vorfälle? VP: Ich wurde in der Flüchtlingsunterkunft körperlich angegriffen von einem Ägypter. Außerdem wurden ich und mein Onkel von einer ägyptischen Mafia am Bahnhof ausgeraubt. LA: Haben Sie diese Vorfälle bei der Polizei angezeigt? VP: Ich konnte nicht. Es war zu weit, es war zu kompliziert, ich hatte mein Mobiltelefon nicht mehr. Ich war total verloren. Ich wusste nicht an wen ich mich hätte wenden können. Außerdem habe ich die mir zustehenden Rechte in Italien nicht verstanden und habe von der Polizei nicht erwartet, dass sie mir helfen würde. Nachgefragt, warum, ich habe meine Rechte nicht verstanden. Ich wusste nicht was meine Rechte sind. Außerdem habe ich aufgrund meiner Erfahrungen in Syrien befürchtet, dass auch die italienische Polizei gegenüber Transgender-Personen voreingenommen ist. LA: Sie haben am 10.11.2024 eine Verfahrensanordnung gem. § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG übernommen, in welcher Ihnen mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt ist Ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da die Zuständigkeit des Dublinstaates Italiens für Ihr Asylverfahren angenommen wird. Mittlerweile stimmten die italienischen Behörden Ihrer Wiederaufnahme gem. Art. 13
(1)der Dublin-VO mit 12.02.2025 (stillschweigend) zu. LA: Sie haben am 10.11.2024 eine Verfahrensanordnung gem. Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG übernommen, in welcher Ihnen mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt ist Ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da die Zuständigkeit des Dublinstaates Italiens für Ihr Asylverfahren angenommen wird. Mittlerweile stimmten die italienischen Behörden Ihrer Wiederaufnahme gem. Artikel 13,
(1)der Dublin-VO mit 12.02.2025 (stillschweigend) zu. (Anmerkung: Der VP wird die Dublin-VO nähergebracht) Seitens des BFA ist nunmehr geplant, gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gem. § 5 AsylG 2005 idgF zurückzuweisen und eine Anordnung zur Außerlandesbringung gem. § 61 FPG 2005 idgF nach Italien zu treffen. Sie haben nunmehr Gelegenheit, zur geplanten Vorgehensweise Stellung zu nehmen. Wollen Sie diesbezüglich etwas angeben?Seitens des BFA ist nunmehr geplant, gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gem. Paragraph 5, AsylG 2005 idgF zurückzuweisen und eine Anordnung zur Außerlandesbringung gem. Paragraph 61, FPG 2005 idgF nach Italien zu treffen. Sie haben nunmehr Gelegenheit, zur geplanten Vorgehensweise Stellung zu nehmen. Wollen Sie diesbezüglich etwas angeben? VP: Ich habe ganz deutlich gesagt, dass es niemals meine Absicht war in Italien, um Asyl anzusuchen. Italien war für mich nur das Transitland, um nach Österreich zu kommen um dann hier um Asyl anzusuchen. Außerdem bedroht der Umstand, dass mein Onkel XXXX in Mailand lebt, meine Existenz und mein Leben. Ich kann nicht nach Italien.VP: Ich habe ganz deutlich gesagt, dass es niemals meine Absicht war in Italien, um Asyl anzusuchen. Italien war für mich nur das Transitland, um nach Österreich zu kommen um dann hier um Asyl anzusuchen. Außerdem bedroht der Umstand, dass mein Onkel römisch 40 in Mailand lebt, meine Existenz und mein Leben. Ich kann nicht nach Italien. LA: Italien ist groß. Wieso sollten Sie auf Ihren Onkel stoßen, diesen treffen? VP: Er lebt in der Hauptstadt, er bedroht mein Leben. Er wird mich finden, genauso wie mein Vater mich gefunden hat. XXXX ist eine Bedrohung für mein Leben in Italien. VP: Er lebt in der Hauptstadt, er bedroht mein Leben. Er wird mich finden, genauso wie mein Vater mich gefunden hat. römisch 40 ist eine Bedrohung für mein Leben in Italien. LA: Gibt es weitere Gründe, die einer Überstellung nach Italien entgegenstehen? VP: Die Voreingenommenheit gegen Transgender-Personen und der Umstand, dass mein Onkel dort lebt und mich finden würde. LA: Was meinen Sie konkret mit der „Voreingenommenheit gegen Transgender-Personen“. Können Sie dies konkretisieren? VP: Das betrifft die ägyptische Mafia in Italien. Das bezieht sich auf das was mir in Italien passiert ist, nämlich körperliche Angriffe durch andere Ägypter und die Tatsache, dass wir von der ägyptischen Mafia in Italien ausgeraubt worden sind. Außerdem konnte ich meine Asylgründe vor der entsprechenden Behörde in Italien nie vorlegen, weil ich keine Einvernahme hatte. LA: Ihnen wurden am 12.02.2025 die aktuellen Länderinformationen der BFA-Staatendokumentation zu Italien ausgefolgt. Möchten Sie nunmehr eine Stellungnahme zu diesen Länderinformationsblättern abgeben? VP: Ja, ich habe alles gelesen und möchte das auch kommentieren. Diesem Dokument konnte ich entnehmen, dass im Moment die Rückstellungen nach Italien ausgesetzt sind, da Italien im Moment in seinen Unterkünften nicht über die entsprechenden Kapazitäten verfügt. Und was das Dokument anbetrifft, so scheint, dass ich kein aufrechtes Asylverfahren in Italien habe. Außerdem wurde bei meiner Ankunft kein Asylverfahren in Italien begonnen. LA: Wir sind nun am Ende der Befragung angekommen. Hatten Sie ausreichend Zeit, Ihre Angaben vollständig und so ausführlich wie Sie es wollten zu machen? VP: Ich möchte noch etwas vorbringen. Es geht um die Ungültigkeit, die besteht, wenn ein Asylverfahren nicht ordnungsgemäß begonnen wurde. Das habe ich auf offiziellen aktuellen Webseiten gelesen. Anmerkung: Es wird eine Frist zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme bis zum 06.03.2025 (ho. einlangend) festgelegt. Anmerkung: Die gesamte Niederschrift wird der Verfahrenspartei wortwörtlich rückübersetzt. Nach erfolgter Rückübersetzung: LA: Haben Sie den/die Dolmetscher/in während der gesamten Befragung einwandfrei verstanden? VP: Ja. LA: Wurde alles richtig und vollständig protokolliert und wurde Ihnen alles rückübersetzt? VP: Ja. LA: Haben Sie Einwendungen gegen die Niederschrift? VP: Nein, keine Einwände. (…)“ In der mit 28.02.2025 datierten Ermahnung nach dem Grundversorgungsgesetz Bund 2005 wurde festgestellt, dass die BP die Hausordnung gemäß § 2 Abs. 4 lit 1 nicht einhält, sondern die Aufrechterhaltung der Ordnung durch grobe Verstöße gegen die Hausordnung der Betreuungseinrichtungen (§ 5) fortgesetzt oder nachhaltig gefährdet. Es wurde in der Ermahnung aufgelistet, dass die BP am 08.01.2025 nicht bei der Standeskontrolle erschienen ist und ab 19.01.2025 bis 27.02.2025 wiederholt insbesondere deshalb auffiel, weil die BP ua. mit anderen lautstark gestritten hat, unangebrachtes Verhalten an den Tag gelegt hat und sexuell anzügliches sowie provokantes Verhalten gegenüber anderen gezeigt hat.In der mit 28.02.2025 datierten Ermahnung nach dem Grundversorgungsgesetz Bund 2005 wurde festgestellt, dass die BP die Hausordnung gemäß Paragraph 2, Absatz 4, lit 1 nicht einhält, sondern die Aufrechterhaltung der Ordnung durch grobe Verstöße gegen die Hausordnung der Betreuungseinrichtungen (Paragraph 5,) fortgesetzt oder nachhaltig gefährdet. Es wurde in der Ermahnung aufgelistet, dass die BP am 08.01.2025 nicht bei der Standeskontrolle erschienen ist und ab 19.01.2025 bis 27.02.2025 wiederholt insbesondere deshalb auffiel, weil die BP ua. mit anderen lautstark gestritten hat, unangebrachtes Verhalten an den Tag gelegt hat und sexuell anzügliches sowie provokantes Verhalten gegenüber anderen gezeigt hat. Am 18.03.2025 wurden betreffend die BP die Auflistung der Eintragungen der Ärzte über die BP durch den Unterkunftgeber, die zuständige BBE, übermittelt. Es wurde durch eine diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerin ausgeführt, dass sich die BP laut Erzählungen der MitarbeiterInnen, die in der Betreuung arbeiten, den anderen Personen sowie den MitarbeiterInnen gegenüber sehr unangepasst und medizinisch sowie psychisch auffällig verhalte, es gäbe sexuelle Anspielungen und Dokumentationen. In der Auflistung der Ärztetermine der BP ab 11.11.2024 wurde angeführt, dass die BP laut eigenen Angaben zehn Kilogramm in zwei Monaten abgenommen habe, am 29.01.2025 hat die BP einen Kollaps bei grippalem Infekt erlitten, am 24.02.2025 war eine psychiatrische Begutachtung erfolgt, die BP sei laut eigenen Angaben seit der Adoleszenz „Transgender“ [sic], die BP sei von ihrem Vater misshandelt worden, die BP berichtet über Depressionen seit langer Zeit und über die Einnahme von Hormonpräparaten. Am 07.03.2025 ersuchte die BP erneut laut dieser Auflistung um eine Stellungnahme bzw. ein Gutachten, da sie dies für die „Transgenderambulanz“ benötige. Am 14.03.2025 fordere die BP die Verschreibung von Hormonen, es wurde diesbezüglich vermerkt, dass die BP zuerst einen Termin bei einem Psychiater wahrnehmen müsse. 2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 10.11.2024 wurde der Antrag der BP auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO (illegale Einreise über die Außengrenze vor weniger als 12 Monaten) für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei (Spruchpunkt I.). Zudem wurde gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG gegen die BP die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung der BP nach Italien zulässig sei (Spruchpunkt II.). 2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 10.11.2024 wurde der Antrag der BP auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß , Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Artikel 13, Absatz eins, Dublin-III-VO (illegale Einreise über die Außengrenze vor weniger als 12 Monaten) für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei , (Spruchpunkt römisch eins.). Zudem wurde gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gegen die BP die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG die Abschiebung der BP nach Italien zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Im vorzitierten Bescheid wurden insbesondere folgende Feststellungen getroffen: „(…) Ihre Identität steht fest. Sie leiden an keiner schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankung, die Ihrer Rückkehr nach Italien im Wege stehen würde. Zur Begründung des Dublin-Tatbestands: Am 11.12.2024 wurde seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle West ein Konsultationsverfahren gem. Art. 13
(1)der Dublin-VO mit Italien eingeleitet.Am 11.12.2024 wurde seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle West ein Konsultationsverfahren gem. Artikel 13,
(1)der Dublin-VO mit Italien eingeleitet. Mit Schreiben vom 12.02.2025 wurden die italienischen Behörden vom Eintritt der Zuständigkeit (durch Fristablauf gem. Art. 22
(7)der Dublin-VO) mit 12.02.2025 in Kenntnis gesetzt.Mit Schreiben vom 12.02.2025 wurden die italienischen Behörden vom Eintritt der Zuständigkeit (durch Fristablauf gem. Artikel 22,
(7)der Dublin-VO) mit 12.02.2025 in Kenntnis gesetzt. Zu Ihrem Privat- und Familienleben: Sie haben in Österreich keine Angehörige oder Verwandte, zu denen ein Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht. Auch haben Sie keine sozialen Kontakte, die Sie an Österreich binden. Es kann nicht festgestellt werden, dass Ihre Überstellung nach Italien eine Verletzung des Art. 8 EMRK bedeuten würde.Es kann nicht festgestellt werden, dass Ihre Überstellung nach Italien eine Verletzung des , Artikel 8, EMRK bedeuten würde. (…)“ Beweiswürdigend wurde im Bescheid zum Gesundheitszustand der BP insbesondere ausgeführt: „(…) Die Feststellung zu Ihrer Gesundheit ergibt sich aus Ihren Angaben im Verfahren und der Aktenlage. Dass Sie an lebensbedrohenden Krankheiten leiden, haben Sie weder behauptet noch ist dies aus der Aktenlage ersichtlich. Sie gaben bei der Erstbefragung vor der Polizei am 10.11.2024 an, dass Sie an keinen Krankheiten oder Beschwerden leiden würden, welche Sie an dieser Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen könnten. Bei der Einvernahme vor dem BFA am 27.02.2025 gaben Sie befragt zu Ihrem Gesundheitszustand zusammengefasst an, dass Sie eine Geschlechtsumwandlung durchmachen würden. Aufgrund von hormonellen Veränderungen würden Sie täglich Blut erbrechen. Ihnen wäre seitens des Arztes in der Betreuungsstelle ein Medikament verschrieben worden. Ihnen würde es weiters psychisch nicht gut gehen. Sie hätten gestern ein Gespräch mit einer Psychologin gehabt. Sie würden an einer „schweren Depression und Ängsten“ leiden. Sie gaben an, dass Sie über einen Bericht betreffend Ihres psychischen Zustands verfügen würden. Dieser wäre in Ihrem Zimmer und Sie würden diesen im Anschluss an die Einvernahme vorlegen. Es wären derzeit keine weiteren Behandlungstermine geplant und Sie hätten ansonsten keine weiteren medizinischen Beschwerden, Ihnen würde es sonst gut gehen. Sie wurden aufgefordert, sämtliche in Ihrem Besitz befindlichen und auch während der Dauer dieses Verfahrens zukünftig in Ihrem Besitz befindlichen medizinischen Unterlagen umgehend und unaufgefordert dieser Behörde zu übermitteln. Bis dato wurden von Ihnen keinerlei medizinische Unterlagen vorgelegt. Nachdem Sie in der Erstbefragung bereits Ihre Zustimmung dazu gegeben hatten, wurde am 17.03.2025 mit Ihrem Unterkunftgeber, der XXXX Kontakt aufgenommen und gebeten Auskünfte aus Ihrem Krankenakt zu erteilen. Die diesbezüglichen Unterlagen langten ho. am 18.03.2025 ein.Nachdem Sie in der Erstbefragung bereits Ihre Zustimmung dazu gegeben hatten, wurde am 17.03.2025 mit Ihrem Unterkunftgeber, der römisch 40 Kontakt aufgenommen und gebeten Auskünfte aus Ihrem Krankenakt zu erteilen. Die diesbezüglichen Unterlagen langten ho. am 18.03.2025 ein. (…)“
- Gegen den Bescheid des BFA wurde seitens der BP selbst Beschwerde erhoben, darin wurde insbesondere ausgeführt, die BP sei eine „transsexuelle Überlebende des syrischen Todesregimes“ [sic]. Die angefochtene Entscheidung des BF sei eine „transphobe Abscheulichkeit, die vor ultra vires Bosheit und staatlich inszenierter Grausamkeit nur so strotze“ [sic]. Dieses Gericht müsse laut BP „seine ‚parens patriae‘-Befugnisse nutzen, um den Deportationsplan des BFA nach Italien – einen zusammenbrechenden Mafia-Staat – zu zerschlagen und Österreich daran zu hindern, sich unter dem Römischen Statut als Menschenrechtsparia zu brandmarken“[sic]. Die Entscheidung des BFA sei ein quasi-gerichtliches Hassverbrechen und es werde sofortige richterliche Wiedergutmachung gefordert. Bei der Einvernahme in Österreich sei ein arabischer Dolmetscher anwesend gewesen, der laut BP ein staatlich unterstützter Fanatiker sei und die BP dazu gebracht hätte, die Wahrheit zu verschweigen. Der BP werde die für das Überleben essenzielle Hormontherapie verweigert, dies bringe die BP um, sie erbreche Blut und leide an Organversagen. In Italien würde der BP der Tod drohen, da dort Angriffe durch die „ägyptische Mafia“ und Verfolgung durch einen namentlich bezeichneten Onkel der BP erfolgen würden, Italien sei ein Schlachthaus. Eine transsexuelle Person könne in Italien nicht geschützt werden, es wurde anti-LGBTQ+-Gewalt in Italien behauptet. Die Vernachlässigung des gesundheitlichen Zustandes der BP sei laut BP eine Mittäterschaft an einem Hassverbrechen. Es wurde die Aufhebung der Entscheidung des BFA beantragt sowie die sofortige Aussetzung der Abschiebung unter Berufung auf die bei der BP vorliegenden blutigen medizinischen Krise und die suizidale Grenzsituation. Beantragt wurde eine neue Anhörung in Österreich, frei von Bigotterie, mit einer weiblichen Dolmetscherin. Weiters forderte die BP sofortige Hormonersatztherapie und eine Untersuchung des italienischen Asylsystems. Überdies wurde in Aussicht gestellt, Entschädigungszahlungen zu fordern oder medial gegen die Entscheidung des BFA vorzugehen, falls Österreich „diesen Albtraum weiter in die Länge ziehe“ [sic]. Abschließend wurde ausgeführt, die Beschwerde werde unter Zwang eingereicht und verlange aufgrund der beigefügten medizinischen und psychologischen Nachweise sofortige aufschiebende Wirkung. In der Beschwerde war ein Link eingefügt worden, der auf eine Fotografie der Einvernahme im Zusammenhang mit der behaupteten Vergewaltigung der BP führte, diese Einvernahme liegt bereits im Verwaltungsakt ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: ,
- Feststellungen:
- Feststellungen: , Die beschwerdeführende Partei, eine syrische Staatsangehörige, stellte im österreichischen Bundesgebiet am 10.11.2024 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Zuvor war sie aus einem Drittstaat kommend (Libyen) illegal über die Seegrenze nach Italien eingereist und dort am 04.11.2024 erkennungsdienstlich behandelt worden. Sie hat das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten seither nicht für mindestens drei Monate verlassen. Sie ist volljährig. Das BFA richtete am 11.12.2024 ein auf Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an Italien betreffend die BP. Das BFA richtete am 11.12.2024 ein auf Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an Italien betreffend die BP. , Mit Schreiben vom 12.02.2025 wurden die italienischen Behörden vom Eintritt der Zuständigkeit durch Fristablauf gem. Art. 22 Abs. 7 der Dublin-VO-III mit 12.02.2025 in Kenntnis gesetzt.Mit Schreiben vom 12.02.2025 wurden die italienischen Behörden vom Eintritt der Zuständigkeit durch Fristablauf gem. Artikel 22, Absatz 7, der Dublin-VO-III mit 12.02.2025 in Kenntnis gesetzt. Hinsichtlich des Gesundheitszustandes der BP, die laut eigenen Angaben eine Hormontherapie und Geschlechtsumwandlung anstrebt, an Depressionen und großen Ängsten leidet sowie eine weibliche Dolmetscherin und eine Referentin vor dem BFA bei der Einvernahme verlangt hatte, und damit im Zusammenhang stehend auch hinsichtlich der aktuellen Unterbringungssituation und der (medizinischen) Versorgungslage für Asylwerber in Italien hat das BFA keine abschließende Beurteilung vorgenommen. Es wurden somit notwendige Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes unterlassen. Hinsichtlich des Gesundheitszustandes der BP, die laut eigenen Angaben eine Hormontherapie und Geschlechtsumwandlung anstrebt, an Depressionen und großen Ängsten leidet sowie eine weibliche Dolmetscherin und eine Referentin vor dem BFA bei der Einvernahme verlangt hatte, und damit im Zusammenhang stehend auch hinsichtlich der aktuellen Unterbringungssituation und der (medizinischen) Versorgungslage für Asylwerber in Italien hat das BFA keine abschließende Beurteilung vorgenommen. Es wurden somit notwendige Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes unterlassen. ,
- Beweiswürdigung:
- Beweiswürdigung: , Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der illegalen Einreise und der erkennungsdienstlichen Behandlung der BP in Italien ergeben sich aus dem vorliegenden EURODAC-Treffer der Kategorie 2 vom 04.11.2024 und den diesbezüglichen Aussagen der BP, die angab, aus Libyen kommend nach Europa eingereist zu sein und sich vor der Weiterreise nach Österreich fünf Tage lang in Italien aufgehalten zu haben. Es haben sich im Verfahren keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die BP das Hoheitsgebiet zwischenzeitlich wieder für mindestens drei Monate verlassen hätte. Dass die BP volljährig ist, ergibt sich aus den diesbezüglich gleichbleibenden Angaben der BP. Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der illegalen Einreise und der erkennungsdienstlichen Behandlung der BP in Italien ergeben sich aus dem vorliegenden EURODAC-Treffer der Kategorie 2 vom 04.11.2024 und den diesbezüglichen Aussagen der BP, die angab, aus Libyen kommend nach Europa eingereist zu sein und sich vor der Weiterreise nach Österreich fünf Tage lang in Italien aufgehalten zu haben. Es haben sich im Verfahren keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die BP das Hoheitsgebiet zwischenzeitlich wieder für mindestens drei Monate verlassen hätte. Dass die BP volljährig ist, ergibt sich aus den diesbezüglich gleichbleibenden Angaben der BP. , Die Feststellung bezüglich der Zustimmung zur Aufnahme der BP seitens Italiens ergibt sich aus dem durchgeführten Konsultationsverfahren zwischen der österreichischen und der italienischen Dublin-Behörde. Der diesbezügliche Schriftwechsel ist Teil des Verwaltungsaktes. Die Feststellung bezüglich der Zustimmung zur Aufnahme der BP seitens Italiens ergibt sich aus dem durchgeführten Konsultationsverfahren zwischen der österreichischen und der italienischen Dublin-Behörde. Der diesbezügliche Schriftwechsel ist Teil des Verwaltungsaktes. , Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass die BP physische und psychische Auffälligkeiten beschreibt und ergibt sich etwa aus dem Abschlussbericht der zuständigen Polizeiinspektion, dass die BP behauptet, vergewaltigt worden zu sein und bei der Einvernahme laut Bericht eine grüne Perücke getragen zu haben, einen verwirrten Eindruck hinterlassen habe und etwa seitlich hin- und hergeschwankt sei. In der Einvernahme vor dem BFA und in der Beschwerde äußerte die BP Todesängste und Angst vor Verfolgung, weil sie sich selbst als Transgender-Person beschreibt und Hormontherapien laut eigenen Angaben benötigt, um nicht zu sterben, sie erbreche täglich Blut. In der mit 28.02.2025 Ermahnung nach dem Grundversorgungsgesetz Bund 2005 wurde festgestellt, dass die BP die Hausordnung gemäß nicht einhält und wurde insbesondere ausgeführt, dass die BP ab 19.01.2025 bis 27.02.2025 wiederholt insbesondere deshalb auffiel, weil die BP ua. mit anderen lautstark gestritten hat, unangebrachtes Verhalten an den Tag gelegt hat und sexuell anzügliches sowie provokantes Verhalten gegenüber anderen gezeigt hat. Am 18.03.2025 wurden betreffend die BP die Auflistung der Eintragungen der Ärzte über die BP durch den Unterkunftgeber, die zuständige BBE, übermittelt. Es wurde durch eine diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerin insbesondere ausgeführt, dass sich die BP laut Erzählungen der MitarbeiterInnen, die in der Betreuung arbeiten, den anderen Personen sowie den Mitarbeitern gegenüber sehr unangepasst und medizinisch sowie psychisch auffällig verhalte, es gäbe sexuelle Anspielungen und Dokumentationen. In der Auflistung der Ärztetermine der BP wurde insbesondere angeführt, dass die BP am 29.01.2025 einen Kollaps bei grippalem Infekt erlitten hat, am 24.02.2025 war eine psychiatrische Begutachtung erfolgt, die BP sei laut eigenen Angaben seit der Adoleszenz „Transgender“ [sic], die BP sei von ihrem Vater misshandelt worden, die BP berichtet über Depressionen seit langer Zeit und über die Einnahme von Hormonpräparaten. Am 07.03.2025 ersuchte die BP erneut laut dieser Auflistung um eine Stellungnahme bzw. ein Gutachten, da sie dies für die „Transgenderambulanz“ benötige. Im Zulassungsverfahren wurde jedoch betreffend die BP keine gutachterliche Stellungnahme (PSY-III-Gutachten) eingeholt. Es ist jedoch im gegenständlichen Fall vor dem Hintergrund der vorzitierten besonderen Konstellation zu klären, in welchem psychischen und physischen Zustand sich die BP tatsächlich befindet, ob bzw. welche medizinischen weiterführenden Behandlungen angezeigt sind und ob bzw. wie sich eine etwaige Überstellung der BP nach Italien auf ihren Zustand auswirken würde. Da der Gesundheitszustand bzw. die Überstellungsfähigkeit der BP mangels weitergehender Ermittlungen noch nicht hinreichend geklärt ist und damit im Zusammenhang stehend auch die Unterbringungssituation und die (medizinische) Versorgungslage für Asylwerber in Italien noch nicht abschließend beurteilt werden konnte, wurden notwendige Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes unterlassen. Da der Gesundheitszustand bzw. die Überstellungsfähigkeit der BP mangels weitergehender Ermittlungen noch nicht hinreichend geklärt ist und damit im Zusammenhang stehend auch die Unterbringungssituation und die (medizinische) Versorgungslage für Asylwerber in Italien noch nicht abschließend beurteilt werden konnte, wurden notwendige Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes unterlassen. ,
- Rechtliche Beurteilung:
- Rechtliche Beurteilung: , Zu A) Behebung des bekämpften Bescheides: Zu A) Behebung des bekämpften Bescheides: , § 5 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012, lautet: Paragraph 5, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, lautet: , „§ 5
(1)Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der DublinVerordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde. „§ 5
(1)Ein nicht gemäß Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der DublinVerordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.
(2)Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(2)Gemäß Absatz eins, ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.“
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.“ , § 9 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018, lautet: Paragraph 9, Absatz 2, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, lautet: , „§ 9
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: „§ 9
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.“
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.“ , Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin-III-VO lauten: Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin-III-VO lauten: , , „Artikel 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz „Artikel 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz ,
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat. Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(3)Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.
(3)Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. , Artikel 7 Rangfolge der Kriterien Artikel 7 Rangfolge der Kriterien ,
(1)Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2)Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3)Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 [Anm.: gemeint wohl 16] genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.
(3)Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 [Anm.: gemeint wohl 16] genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist. , Artikel 13 Einreise und/oder Aufenthalt Artikel 13 Einreise und/oder Aufenthalt ,
(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(2)Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller — der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können — sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. , Artikel 16 Abhängige Personen Artikel 16 Abhängige Personen ,
(1)Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.
(2)Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.
(3)Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.
(4)Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(4)Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. , Artikel 17 Ermessensklauseln Artikel 17 Ermessensklauseln ,
(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt. Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. , Artikel 21 Aufnahmegesuch Artikel 21 Aufnahmegesuch ,
(1)Hält der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, einen anderen Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags für zuständig, so kann er so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung im Sinne von Artikel 20 Absatz 2, diesen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen. Abweichend von Unterabsatz 1 wird im Fall einer Eurodac-Treffermeldung im Zusammenhang mit Daten gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 dieses Gesuch innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Treffermeldung gemäß Artikel 15 Absatz 2 jener Verordnung gestellt.
(1)Hält der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, einen anderen Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags für zuständig, so kann er so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung im Sinne von Artikel 20 Absatz 2, diesen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen. Abweichend von Unterabsatz 1 wird im Fall einer Eurodac-Treffermeldung im Zusammenhang mit Daten gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, dieses Gesuch innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Treffermeldung gemäß Artikel 15 Absatz 2 jener Verordnung gestellt. Wird das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers nicht innerhalb der in Unterabsätzen 1 und 2 niedergelegten Frist unterbreitet, so ist der Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für die Prüfung des Antrags zuständig.
(2)Der ersuchende Mitgliedstaat kann in Fällen, in denen der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, nachdem die Einreise oder der Verbleib verweigert wurde, der Betreffende wegen illegalen Aufenthalts festgenommen wurde oder eine Abschiebungsanordnung zugestellt oder vollstreckt wurde, eine dringende Antwort anfordern. In dem Gesuch werden die Gründe genannt, die eine dringende Antwort rechtfertigen, und es wird angegeben, innerhalb welcher Frist eine Antwort erwartet wird. Diese Frist beträgt mindestens eine Woche.
(3)In den Fällen im Sinne der Unterabsätze 1 und 2 ist für das Gesuch um Aufnahme durch einen anderen Mitgliedstaat ein Formblatt zu verwenden, das Beweismittel oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen und/oder sachdienliche Angaben aus der Erklärung des Antragstellers enthalten muss, anhand deren die Behörden des ersuchten Mitgliedstaats prüfen können, ob ihr Staat gemäß den in dieser Verordnung definierten Kriterien zuständig ist. Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für die Erstellung und Übermittlung von Aufnahmegesuchen fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für die Erstellung und Übermittlung von Aufnahmegesuchen fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. , Artikel 22 Antwort auf ein Aufnahmegesuch Artikel 22 Antwort auf ein Aufnahmegesuch ,
(1)Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers innerhalb von zwei Monaten, nach Erhalt des Gesuchs.
(2)In dem Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats werden Beweismittel und Indizien verwendet.
(3)Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Erstellung und regelmäßige Überprüfung zweier Verzeichnisse, in denen die sachdienlichen Beweismittel und Indizien gemäß den in den Buchstaben a und b dieses Artikels festgelegten Kriterien aufgeführt sind, fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
- a)Beweismittel:
- i)Hierunter fallen förmliche Beweismittel, die insoweit über die Zuständigkeit nach dieser Verordnung entscheiden, als sie nicht durch Gegenbeweise widerlegt werden;
- ii)Die Mitgliedstaaten stellen dem in Artikel 44 vorgesehenen Ausschuss nach Maßgabe der im Verzeichnis der förmlichen Beweismittel festgelegten Klassifizierung Muster der verschiedenen Arten der von ihren Verwaltungen verwendeten Dokumente zur Verfügung;
- b)Indizien:
- i)Hierunter fallen einzelne Anhaltspunkte, die, obwohl sie anfechtbar sind, in einigen Fällen nach der ihnen zugebilligten Beweiskraft ausreichen können;
- ii)Ihre Beweiskraft hinsichtlich der Zuständigkeit für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz wird von Fall zu Fall bewertet.
(4)Das Beweiserfordernis sollte nicht über das für die ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung erforderliche Maß hinausgehen.
(5)Liegen keine förmlichen Beweismittel vor, erkennt der ersuchte Mitgliedstaat seine Zuständigkeit an, wenn die Indizien kohärent, nachprüfbar und hinreichend detailliert sind, um die Zuständigkeit zu begründen.
(6)Beruft sich der ersuchende Mitgliedstaat auf das Dringlichkeitsverfahren gemäß Artikel 21 Absatz 2, so unternimmt der ersuchte Mitgliedstaat alle Anstrengungen, um die vorgegebene Frist einzuhalten. In Ausnahmefällen, in denen nachgewiesen werden kann, dass die Prüfung eines Gesuchs um Aufnahme eines Antragstellers besonders kompliziert ist, kann der ersuchte Mitgliedstaat seine Antwort nach Ablauf der vorgegebenen Frist erteilen, auf jeden Fall ist die Antwort jedoch innerhalb eines Monats zu erteilen. In derartigen Fällen muss der ersuchte Mitgliedstaat seine Entscheidung, die Antwort zu einem späteren Zeitpunkt zu erteilen, dem ersuchenden Mitgliedstaat innerhalb der ursprünglich gesetzten Frist mitteilen.
(7)Wird innerhalb der Frist von zwei Monaten gemäß Absatz 1 bzw. der Frist von einem Monat gemäß Absatz 6 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.“
(7)Wird innerhalb der Frist von zwei Monaten gemäß Absatz 1 bzw. der Frist von einem Monat gemäß Absatz 6 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.“ , Gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Gemäß Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. , Zunächst ist vorauszuschicken, dass das BFA im gegenständlichen Verfahren unter Zugrundelegung des Ergebnisses der EURODAC-Abfrage und des Konsultationsverfahrens grundsätzlich zutreffend davon ausgegangen ist, dass in materieller Hinsicht die Zuständigkeit Italiens zur Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorliegt. Die Zuständigkeit Italiens ergibt sich aus Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO und es hat Italien der Aufnahme der BP gemäß dieser Bestimmung durch Verfristung zugestimmt. Zunächst ist vorauszuschicken, dass das BFA im gegenständlichen Verfahren unter Zugrundelegung des Ergebnisses der EURODAC-Abfrage und des Konsultationsverfahrens grundsätzlich zutreffend davon ausgegangen ist, dass in materieller Hinsicht die Zuständigkeit Italiens zur Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorliegt. Die Zuständigkeit Italiens ergibt sich aus Artikel 13, Absatz eins, Dublin-III-VO und es hat Italien der Aufnahme der BP gemäß dieser Bestimmung durch Verfristung zugestimmt. , Dennoch geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass zum Entscheidungszeitpunkt eine Überstellung der BP nach Italien nicht zulässig ist, da die Entscheidung des BFA auf Basis eines mangelhaften Verfahrens ergangen ist, weshalb eine Behebung und Zurückverweisung nach § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG zu erfolgen hatte. Dies aus den folgenden Erwägungen: Dennoch geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass zum Entscheidungszeitpunkt eine Überstellung der BP nach Italien nicht zulässig ist, da die Entscheidung des BFA auf Basis eines mangelhaften Verfahrens ergangen ist, weshalb eine Behebung und Zurückverweisung nach Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG zu erfolgen hatte. Dies aus den folgenden Erwägungen: , Es ist hinsichtlich des Vorbringens im Zusammenhang mit den besonderen Bedürfnissen der BP, welche behauptete an psychischen und physischen Beschwerde wie das tägliche Erbrechen von Blut zu leiden aufgrund der für sie laut eigenen Angaben erforderlichen Hormontherapie und Geschlechtsumwandlung, was noch hinreichend zu klären ist - auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken und Vulnerablen zu verweisen. Demnach haben im Allgemeinen Fremde kein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn sie an einer schweren Krankheit leiden oder selbstmordgefährdet sind. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union werde auch zu berücksichtigen sein, dass dieser zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei. Gemäß Art. 15 dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst bzw. dass Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia; EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, Rn. 42ff; EGMR 03.05.2007, 31246/06, Goncharova und Alekseytsev; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh; 04.07.2006, 24171/05, Karim; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515). Es ist hinsichtlich des Vorbringens im Zusammenhang mit den besonderen Bedürfnissen der BP, welche behauptete an psychischen und physischen Beschwerde wie das tägliche Erbrechen von Blut zu leiden aufgrund der für sie laut eigenen Angaben erforderlichen Hormontherapie und Geschlechtsumwandlung, was noch hinreichend zu klären ist - auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Artikel 3, EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken und Vulnerablen zu verweisen. Demnach haben im Allgemeinen Fremde kein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn sie an einer schweren Krankheit leiden oder selbstmordgefährdet sind. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union werde auch zu berücksichtigen sein, dass dieser zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei. Gemäß Artikel 15, dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst bzw. dass Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia; EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, Rn. 42ff; EGMR 03.05.2007, 31246/06, Goncharova und Alekseytsev; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh; 04.07.2006, 24171/05, Karim; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515). , In seiner Entscheidung im Fall Paposhvili/Belgien (EGMR, Große Kammer, 13.12.2016, 41738/10) hat der EGMR das Vorliegen von „ganz außergewöhnlichen Fällen“ näher präzisiert. Demnach ist der Gerichtshof der Ansicht, dass die Abschiebung eines schwer kranken Menschen auch dann vom nach Art. 3 EMRK geschützten Bereich umfasst sein könnte - auch wenn dieser sich nicht in unmittelbarer Lebensgefahr befindet - wenn wegen des Fehlens einer geeigneten Heilbehandlung im Zielstaat oder wegen des mangelnden Zugangs zu einer solchen Heilbehandlung eine ernste, schnelle und irreversible Verschlechterung des Gesundheitszustands, die ein starkes Leid zur Folge hätte, oder diese Person eine erhebliche Verringerung der Lebenserwartung zu erfahren hätte, einer realen Gefahr ausgesetzt wäre (Rn 183). Weiters stellt der Gerichtshof fest, dass es hier um die negative Verpflichtung, Personen nicht der Gefahr einer durch Art. 3 EMRK verbotenen Behandlung auszusetzen, handelt (Rn 188). Was die zu berücksichtigten Faktoren betrifft, müssen die Behörden des abschiebenden Staates im Einzelfall prüfen, ob die im Zielstaat allgemein verfügbaren Behandlungsmöglichkeiten in der Praxis ausreichend und geeignet für die Behandlung der Krankheit des Betroffenen sind, um zu verhindern, dass dieser einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wird. Dabei gehe es jedoch nicht darum, zu ermitteln, ob die Heilbehandlung im Zielstaat gleichwertig oder schlechter wäre als die durch das Gesundheitswesen des abschiebenden Staates zur Verfügung gestellte Heilbehandlung (Rn 189). Jedenfalls muss der abschiebende Staat, wenn nach Prüfung der relevanten Informationen ernsthafte Zweifel über die Auswirkungen der Abschiebung der betreffenden Person bestehen bleiben, sei es wegen der allgemeinen Lage im Zielstaat oder wegen der individuellen Situation der Betroffenen, als Vorbedingung der Abschiebung, vom Zielstaat eine individuelle und ausreichende Zusicherung einholen, das eine geeignete medizinische Versorgung für die betroffene Person verfügbar und zugänglich sein wird, sodass sie sich nicht in einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Situation befindet (Rn 191). In seiner Entscheidung im Fall Paposhvili/Belgien (EGMR, Große Kammer, 13.12.2016, 41738/10) hat der EGMR das Vorliegen von „ganz außergewöhnlichen Fällen“ näher präzisiert. Demnach ist der Gerichtshof der Ansicht, dass die Abschiebung eines schwer kranken Menschen auch dann vom nach Artikel 3, EMRK geschützten Bereich umfasst sein könnte - auch wenn dieser sich nicht in unmittelbarer Lebensgefahr befindet - wenn wegen des Fehlens einer geeigneten Heilbehandlung im Zielstaat oder wegen des mangelnden Zugangs zu einer solchen Heilbehandlung eine ernste, schnelle und irreversible Verschlechterung des Gesundheitszustands, die ein starkes Leid zur Folge hätte, oder diese Person eine erhebliche Verringerung der Lebenserwartung zu erfahren hätte, einer realen Gefahr ausgesetzt wäre (Rn 183). Weiters stellt der Gerichtshof fest, dass es hier um die negative Verpflichtung, Personen nicht der Gefahr einer durch Artikel 3, EMRK verbotenen Behandlung auszusetzen, handelt (Rn 188). Was die zu berücksichtigten Faktoren betrifft, müssen die Behörden des abschiebenden Staates im Einzelfall prüfen, ob die im Zielstaat allgemein verfügbaren Behandlungsmöglichkeiten in der Praxis ausreichend und geeignet für die Behandlung der Krankheit des Betroffenen sind, um zu verhindern, dass dieser einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wird. Dabei gehe es jedoch nicht darum, zu ermitteln, ob die Heilbehandlung im Zielstaat gleichwertig oder schlechter wäre als die durch das Gesundheitswesen des abschiebenden Staates zur Verfügung gestellte Heilbehandlung (Rn 189). Jedenfalls muss der abschiebende Staat, wenn nach Prüfung der relevanten Informationen ernsthafte Zweifel über die Auswirkungen der Abschiebung der betreffenden Person bestehen bleiben, sei es wegen der allgemeinen Lage im Zielstaat oder wegen der individuellen Situation der Betroffenen, als Vorbedingung der Abschiebung, vom Zielstaat eine individuelle und ausreichende Zusicherung einholen, das eine geeignete medizinische Versorgung für die betroffene Person verfügbar und zugänglich sein wird, sodass sie sich nicht in einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Situation befindet (Rn 191). , Zur Beurteilung der Frage, ob bei der BP eine solche „ganz außergewöhnliche Situation“ gegeben ist, die einer Überstellung nach Italien widersprechen würde, hat das BFA keine hinreichenden Beweiserhebungen zur Feststellung des Sachverhalts vorgenommen, sondern die abschließende Beurteilung ihres Gesundheitszustandes und ihrer Überstellungsfähigkeit unterlassen. Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass das auffallende und negativ zu bewertende Verhalten der BP anderen Personen gegenüber nicht verkannt wird. Am 18.03.2025 wurden etwa betreffend die BP die Auflistung der Eintragungen der Ärzte über die BP durch den Unterkunftgeber, die zuständige BBE, übermittelt. Es wurde durch eine diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerin vor allem auch ausgeführt, dass sich die BP laut Erzählungen der MitarbeiterInnen, die in der Betreuung arbeiten, den anderen Personen sowie den MitarbeiterInnen gegenüber sehr unangepasst und medizinisch sowie psychisch auffällig verhalte, es gäbe sexuelle Anspielungen und Dokumentationen. Die BP fiel zudem laut der mit 28.02.2025 datierten Ermahnung nach dem Grundversorgungsgesetz Bund 2005 auf, weil sie die Hausordnung nicht einhält und die BP ab 19.01.2025 bis 27.02.2025 ua. mit anderen lautstark gestritten hat, unangebrachtes Verhalten an den Tag gelegt hat und sexuell anzügliches sowie provokantes Verhalten gegenüber anderen gezeigt hat. Schließlich hatte die BP auch im gegenständlichen Verfahren auf zahlreiche übermittelte Mails an das BFA über Probleme in der Erstbefragung verwiesen, diese erhielt jedoch das BFA laut Feststellung im Protokoll in der Einvernahme der BP vor dem BFA nie. Im Zulassungsverfahren wurde bisher noch keine gutachterliche Stellungnahme (PSY-III Gutachten) eingeholt, um abschließend klären zu können, ob eine bzw. welche krankheitswerte psychische Störung bei der BP vorliegt, ob bzw. welche medizinischen Behandlungen gegebenenfalls angezeigt sind und ob die BP überstellungsfähig ist; dies, obwohl sich – wie beweiswürdigend im Detail ausgeführt - aus der Aktenlage ergibt, dass die BP immer wieder überaus auffallendes und verwirrtes Verhalten an den Tag legte und selbst wiederholt auf massive physische und psychische Beschwerden verwies. Im angefochtenen Bescheid wurde hinsichtlich des Gesundheitszustandes der BP im Wesentlichen darauf verwiesen, dass bis dato keinerlei medizinische Unterlagen vorgelegt worden seien und wurde im Bescheid insbesondere deshalb ausgeführt, es könne nicht festgestellt werden, dass die Überstellung der BP nach Italien eine Verletzung des Art. 8 EMRK bedeuten würde. Im angefochtenen Bescheid wurde hinsichtlich des Gesundheitszustandes der BP im Wesentlichen darauf verwiesen, dass bis dato keinerlei medizinische Unterlagen vorgelegt worden seien und wurde im Bescheid insbesondere deshalb ausgeführt, es könne nicht festgestellt werden, dass die Überstellung der BP nach Italien eine Verletzung des Artikel 8, EMRK bedeuten würde. Die Feststellungen im angefochtenen Bescheid sind jedoch nicht hinreichend im gegenständlichen Fall, da die BP etwa in der Einvernahme vor dem BFA und in der Beschwerde Todesängste und Angst vor Verfolgung äußerte, weil sie sich selbst als Transgender-Person beschreibt, die täglich Blut erbricht, und Hormontherapien laut eigenen Angaben benötigt, um nicht zu sterben sowie wiederholt sehr verwirrtes Auftreten der BP festzustellen ist. In der Auflistung der Ärztetermine der BP wurde insbesondere angeführt, dass die BP am 29.01.2025 hat die BP einen Kollaps bei grippalem Infekt erlitten, am 24.02.2025 war eine psychiatrische Begutachtung erfolgt, die BP sei laut eigenen Angaben seit der Adoleszenz „Transgender“ [sic], die BP sei von ihrem Vater misshandelt worden, die BP berichtet über Depressionen seit langer Zeit und über die Einnahme von Hormonpräparaten. Am 07.03.2025 ersuchte die BP erneut laut dieser Auflistung um eine Stellungnahme bzw. ein Gutachten, da sie dies für die „Transgenderambulanz“ benötige. Insbesondere in der Beschwerde beschreibt die BP, dass eine transsexuelle Person in Italien nicht geschützt werden könne und es wurde anti-LGBTQ+-Gewalt in Italien behauptet sowie Ängste und eine suizidale Grenzsituation durch die BP beschrieben. Die Feststellungen im angefochtenen Bescheid sind jedoch nicht hinreichend im gegenständlichen Fall, da die BP etwa in der Einvernahme vor dem BFA und in der Beschwerde Todesängste und Angst vor Verfolgung äußerte, weil sie sich selbst als Transgender-Person beschreibt, die täglich Blut erbricht, und Hormontherapien laut eigenen Angaben benötigt, um nicht zu sterben sowie wiederholt sehr verwirrtes Auftreten der BP festzustellen ist. In der Auflistung der Ärztetermine der BP wurde insbesondere angeführt, dass die BP am 29.01.2025 hat die BP einen Kollaps bei grippalem Infekt erlitten, am 24.02.2025 war eine psychiatrische Begutachtung erfolgt, die BP sei laut eigenen Angaben seit der Adoleszenz „Transgender“ [sic], die BP sei von ihrem Vater misshandelt worden, die BP berichtet über Depressionen seit langer Zeit und über die Einnahme von Hormonpräparaten. Am 07.03.2025 ersuchte die BP erneut laut dieser Auflistung um eine Stellungnahme bzw. ein Gutachten, da sie dies für die „Transgenderambulanz“ benötige. Insbesondere in der Beschwerde beschreibt die BP, dass eine transsexuelle Person in Italien nicht geschützt werden könne und es wurde anti-LGBTQ+-Gewalt in Italien behauptet sowie Ängste und eine suizidale Grenzsituation durch die BP beschrieben. , Das BFA wird daher im fortgesetzten Verfahren durch die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zunächst abzuklären haben, in welchem Zustand sich die BP tatsächlich befindet, ob allenfalls vorliegende psychische und/oder physische Erkrankungen behandelbar sind bzw. welcher konkreten medizinischen Behandlung die BP bedarf. Erst wenn diese Ermittlungen durchgeführt wurden, hat das BFA in einem weiteren Schritt zu beurteilen, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen eine Überstellung der BP nach Italien zulässig ist. Je nach festgestelltem Gesundheitszustand kann sich hier weiterer Ermittlungsbedarf in Bezug auf die Frage von in Italien auch tatsächlich zugänglichen Behandlungsmöglichkeiten ergeben. Dass derzeit wegen Problemen mit den Aufnahmekapazitäten temporär keine Rücküberstellungen stattfinden, ist für den gegenständlichen Fall nur insofern relevant, als - wenn sich dieser Zustand ändert und Italien Rücküberstellungen wieder zulässt und sofern sich aus dem eingeholten Sachverständigengutachten ergibt, dass die BP kontinuierlichen Behandlungen bedarf und damit als vulnerabel einzustufen ist - jedenfalls anhand aktueller Berichte zu ermitteln sein wird, wie sich die konkreten Aufnahmebedingungen von Personen wie der BP in Italien nun tatsächlich gestalten und ob bzw. wie der Zugang zu medizinischer Behandlung nun tatsächlich gesichert ist. Zu klären ist auch, welche Folgen eine allfällige Unterbrechung einer medizinischen Behandlung nach sich ziehen könnte. Das BFA wird daher im fortgesetzten Verfahren durch die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zunächst abzuklären haben, in welchem Zustand sich die BP tatsächlich befindet, ob allenfalls vorliegende psychische und/oder physische Erkrankungen behandelbar sind bzw. welcher konkreten medizinischen Behandlung die BP bedarf. Erst wenn diese Ermittlungen durchgeführt wurden, hat das BFA in einem weiteren Schritt zu beurteilen, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen eine Überstellung der BP nach Italien zulässig ist. Je nach festgestelltem Gesundheitszustand kann sich hier weiterer Ermittlungsbedarf in Bezug auf die Frage von in Italien auch tatsächlich zugänglichen Behandlungsmöglichkeiten ergeben. Dass derzeit wegen Problemen mit den Aufnahmekapazitäten temporär keine Rücküberstellungen stattfinden, ist für den gegenständlichen Fall nur insofern relevant, als - wenn sich dieser Zustand ändert und Italien Rücküberstellungen wieder zulässt und sofern sich aus dem eingeholten Sachverständigengutachten ergibt, dass die BP kontinuierlichen Behandlungen bedarf und damit als vulnerabel einzustufen ist - jedenfalls anhand aktueller Berichte zu ermitteln sein wird, wie sich die konkreten Aufnahmebedingungen von Personen wie der BP in Italien nun tatsächlich gestalten und ob bzw. wie der Zugang zu medizinischer Behandlung nun tatsächlich gesichert ist. Zu klären ist auch, welche Folgen eine allfällige Unterbrechung einer medizinischen Behandlung nach sich ziehen könnte. , Ausgehend davon wird letztlich die Frage zu klären sein, ob im gegenständlichen Fall ein Selbsteintritt Österreichs zur Vermeidung einer Grundrechtsverletzung nach Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC geboten sein könnte. Jedenfalls wird das BFA die italienische Dublin-Behörde von seinen Ermittlungsergebnissen zum Gesundheitszustand der BP in Kenntnis setzen müssen. Ausgehend davon wird letztlich die Frage zu klären sein, ob im gegenständlichen Fall ein Selbsteintritt Österreichs zur Vermeidung einer Grundrechtsverletzung nach Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC geboten sein könnte. Jedenfalls wird das BFA die italienische Dublin-Behörde von seinen Ermittlungsergebnissen zum Gesundheitszustand der BP in Kenntnis setzen müssen. , Im vorliegenden Fall kann zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes aufgrund der mangelnden Sachverhaltserhebungen durch das BFA nicht mit Sicherheit beurteilt werden, ob bei der BP eine reale Gefährdung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen im Falle ihrer Überstellung nach Italien vorliegt.Im vorliegenden Fall kann zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes aufgrund der mangelnden Sachverhaltserhebungen durch das BFA nicht mit Sicherheit beurteilt werden, ob bei der BP eine reale Gefährdung ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen im Falle ihrer Überstellung nach Italien vorliegt. Der Verwaltungsgerichtshof geht - nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund der Erläuterungen zu § 21 Abs. 3 und Abs. 6a BFA-VG 2014 - davon aus, dass immer dann, wenn der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes durch die Verwaltungsbehörde Ermittlungsmängel anhaften, die nicht vom Bundesverwaltungsgericht in der für die Erledigung des im Rahmen des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens abzuwickelnden Beschwerdeverfahrens gebotenen Eile beseitigt werden können, der Beschwerde gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG 2014 stattzugeben ist. Eine Verhandlung hat diesfalls zu unterbleiben (VwGH vom 30.06.2016, Ra 2016/19/0072). Der Verwaltungsgerichtshof geht - nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund der Erläuterungen zu Paragraph 21, Absatz 3 und Absatz 6 a, BFA-VG 2014 - davon aus, dass immer dann, wenn der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes durch die Verwaltungsbehörde Ermittlungsmängel anhaften, die nicht vom Bundesverwaltungsgericht in der für die Erledigung des im Rahmen des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens abzuwickelnden Beschwerdeverfahrens gebotenen Eile beseitigt werden können, der Beschwerde gemäß , Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG 2014 stattzugeben ist. Eine Verhandlung hat diesfalls zu unterbleiben (VwGH vom 30.06.2016, Ra 2016/19/0072). Aus den oben dargelegten Gründen erweist sich der vorliegende Sachverhalt daher als so mangelhaft, dass eine Ergänzung desselben und damit verbunden eine mündliche Verhandlung unvermeidlich erscheint, weshalb der Beschwerde gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG stattzugeben war. Aus den oben dargelegten Gründen erweist sich der vorliegende Sachverhalt daher als so mangelhaft, dass eine Ergänzung desselben und damit verbunden eine mündliche Verhandlung unvermeidlich erscheint, weshalb der Beschwerde gemäß Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG stattzugeben war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Zu B) Unzulässigkeit der Revision: , Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. ,
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht im Ergebnis weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht im Ergebnis weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. , Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W240.2309785.2.00