RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.04.2025 GeschäftszahlW260 2284757-1 Spruch, W260 2284757-1/19E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) bezieht seit November 2014 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.
- römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin) bezieht seit November 2014 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Sie stellte zuletzt am 15.11.2022 einen Antrag auf Notstandshilfe.
- Aufgrund von Zweifel an der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin wurde diese vom Arbeitsmarktservice Wien Austria Campus (im Folgenden: AMS oder Belangte Behörde) in einem anderen Verfahren (betreffend Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 23.11.2022 bis 03.01.2023) zu einer ärztlichen Untersuchung bei der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) zugewiesen. Aus dem ärztlichen Gutachten der PVA vom 14.03.2023 samt chefärztlicher Stellungnahme vom 12.06.2023 geht hervor, dass das Gesamtleistungskalkül der Beschwerdeführerin für –zumindest halbschichtige – Tätigkeiten am Arbeitsmarkt ausreiche und sie aus allgemeinmedizinischer Sicht für den Arbeitsmarkt vermittelbar sei.
- In der zwischen der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde am 27.06.2023 abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin eine neue Arbeitsstelle suche und die Vermittlung durch ihre gesundheitlichen Einschränkungen erschwert werden. Sie habe Berufserfahrung als Reinigungskraft und Telefonistin und könne sich auch eine Tätigkeit als Rezeption- oder Empfangsdame und im Callcenter vorstellen. Das AMS unterstütze sie bei der Suche nach einer Stelle als Reinigungskraft bzw. Telefonistin oder einer zumutbaren Tätigkeit gemäß AlVG im Arbeitsausmaß Teilzeit (20-28 Stunden) in Wien. In der Betreuungsvereinbarung wurde auch festgehalten, dass sich die Beschwerdeführerin auf Stellenangebote, die ihr das AMS übermittle, bewerbe und Rückmeldung über ihre Bewerbung innerhalb von acht Tagen gebe. Die Nichteinhaltung dieser Rückmeldefrist könne zur Einstellung ihres Leistungsbezuges führen. In der Niederschrift bei der belangten Behörde am 27.06.2023 gab die Beschwerdeführerin an, dass sie sich für arbeitsfähig und bereit erkläre, der Arbeitsvermittlung unter Berücksichtigung der im Gutachten festgestellten gesundheitlichen Einschränkungen zur Verfügung zu stehen.
- Am 25.07.2023 wurde der Beschwerdeführerin eine Beschäftigung als Reinigungskraft bei XXXX im Ausmaß von 20 bis 30 Wochenstunden, mit kollektivvertraglicher Entlohnung und Bereitschaft zur Überbezahlung, zugewiesen. Dem Schreiben ist zu entnehmen, dass die Bewerbung nach telefonischer Terminvereinbarung zu einer bestimmten Tageszeit zu erfolgen habe. Persönliche Vorsprachen direkt im Betrieb werden nicht berücksichtigt.
- Am 25.07.2023 wurde der Beschwerdeführerin eine Beschäftigung als Reinigungskraft bei römisch 40 im Ausmaß von 20 bis 30 Wochenstunden, mit kollektivvertraglicher Entlohnung und Bereitschaft zur Überbezahlung, zugewiesen. Dem Schreiben ist zu entnehmen, dass die Bewerbung nach telefonischer Terminvereinbarung zu einer bestimmten Tageszeit zu erfolgen habe. Persönliche Vorsprachen direkt im Betrieb werden nicht berücksichtigt. Der entsprechende Vermittlungsvorschlag wurde der Beschwerdeführerin per Post übermittelt.
- Die Beschwerdeführerin hat sich telefonisch beworben.
- Am 08.08.2023 gab die Beschwerdeführerin der belangten Behörde telefonisch bekannt, dass sie sich überall beworben habe, aber nicht wisse wann. Sie gab auch an, dass sie nicht als Reinigungskraft vermittelt werden möchte.
- Mit Schreiben vom 09.08.2023 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, dass sie sich als Notstandshilfebezieherin auf alle zumutbaren Stellen zu bewerben habe, auch auf Hilfstätigkeiten. Laut gültigem Gutachten der PVA sei eine Vermittlung in mittelschwere Tätigkeiten möglich und daher erhalte sie entsprechende Stellenangebote.
- Am 14.08.2023 teilte der potentielle Dienstgeber der belangten Behörde mit, dass sich die Beschwerdeführerin zwar beworben habe, dass ihr die Arbeit aber zu schwer wäre. Dienstbeginn wäre ab sofort möglich gewesen, die Wochenstunden wären wie im Inserat ersichtlich, die Entlohnung gemäß Kollektivvertrag.
- Die Beschwerdeführerin wurde am 10.10.2023 von der belangten Behörde zur Nichtannahme bzw. dem Nichtzustandekommen der zugewiesenen Beschäftigung niederschriftlich befragt. Sie gab an, dass sie keine Einwendungen gegen die angebotene Entlohnung, die angebotene berufliche Verwendung, hinsichtlich der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit und der Betreuungspflichten habe. Hinsichtlich der geforderten Arbeitszeit wendete sie ein, dass sie am Telefon die Auskunft erhalten hätte, dass sie jeden Tag von 7:00 Uhr bis 11:00 Uhr im Restaurant putzen müsse und an 2 Tagen auch noch in der Diskothek. Sie habe gesagt, dass ihr das zu viel wäre. Zu den Angaben des potentiellen Dienstgebers gab sie an, dass diese stimmen. Sie könne nicht jeden Tag von Montag bis Sonntag ohne freien Tag arbeiten, das sei ihr aus gesundheitlichen Gründen zu viel.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 11.10.2023 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ihren Anspruch auf Notstandshilfe gemäß §§ 38, 10 AlVG für den Zeitraum von 14.08.2023 bis 08.10.2023 verloren habe. Das angeführte Ausmaß verlängere sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen werde. Nachsicht wurde nicht erteilt.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 11.10.2023 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ihren Anspruch auf Notstandshilfe gemäß Paragraphen 38, 10, AlVG für den Zeitraum von 14.08.2023 bis 08.10.2023 verloren habe. Das angeführte Ausmaß verlängere sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen werde. Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend wurde ausgeführt, dass das AMS am 14.08.2023 Kenntnis darüber erlangt habe, dass die Beschwerdeführerin das Zustandekommen einer vom AMS zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung als Reinigungskraft bei der XXXX ohne triftigen Grund vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor bzw. können nicht berücksichtigt werden.Begründend wurde ausgeführt, dass das AMS am 14.08.2023 Kenntnis darüber erlangt habe, dass die Beschwerdeführerin das Zustandekommen einer vom AMS zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung als Reinigungskraft bei der römisch 40 ohne triftigen Grund vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor bzw. können nicht berücksichtigt werden.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 07.11.2023 fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, sie hätte keinen Sanktionsgrund gesetzt. In der Stellenausschreibung wäre eine Teilzeitkraft mit zwei Tagen pro Woche frei gesucht worden. Der Herr am Telefon hätte gesagt, er würde jemanden benötigen, der von Montag bis Sonntag von 07:00Uhr bis 11:00Uhr im Restaurant putze, plus mindestens zwei Mal pro Woche in einer Diskothek und wenn möglich auch jeden Tag zusätzlich Sonderreinigungen in der Diskothek mache. Aus gesundheitlichen Gründen wäre ihr das zu viel.
- Im Beschwerdevorprüfungsverfahren kontaktierte die belangte Behörde den potentiellen Dienstgeber und gab dieser am 27.11.2023 telefonisch bekannt, dass die Arbeitszeiten im Inserat als Rahmenarbeitszeiten zu verstehen seien. Je nachdem wie die Bewerber dies wollten, könnten 20 bis 30 Wochenstunden vereinbart werden. Zwei Tage wären natürlich frei. Bewerbungen wären telefonisch erwünscht, die Bewerber, die in die engere Wahl gekommen seien, wären zu einem persönlichen Vorstellungsgespräch eingeladen worden.
- Im Verfahren über die Beschwerde erließ die belangte Behörde am 12.12.2023 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 Abs. 2 AlVG die verfahrensgegenständliche Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe abgewiesen wurde.
- Im Verfahren über die Beschwerde erließ die belangte Behörde am 12.12.2023 gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG die verfahrensgegenständliche Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe abgewiesen wurde.
- Am 29.12.2023 stellte die Beschwerdeführerin fristgerecht einen Vorlageantrag. Sie monierte, dass ihre Aussage bezüglich der Reinigungsfirma vollkommen wahrheitsgemäß wäre. Nichts davon sei gedacht wie im Bescheid geschrieben, sondern die Wahrheit. Sie bitte um Nachsicht.
- Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 19.01.2024 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend vorgelegt.
- Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 19.01.2024 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend vorgelegt.
- Die für den 12.11.2024 anberaumte mündliche Beschwerdeverhandlung musste wegen einer kurzfristigen Erkrankung der Beschwerdeführerin abberaumt werden.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 12.03.2025 eine mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein der Beschwerdeführerin und des XXXX durch. Der Beschwerdeführerin wurde die Möglichkeit eingeräumt, binnen einer Frist von zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung, noch Unterlagen vorzulegen.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 12.03.2025 eine mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein der Beschwerdeführerin und des römisch 40 durch. Der Beschwerdeführerin wurde die Möglichkeit eingeräumt, binnen einer Frist von zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung, noch Unterlagen vorzulegen.
- Am 02.04.2025 legte die Beschwerdeführerin, verspätet, ein arbeitsmedizinisches Leistungsprofil der Beratungs- und Betreuungseinrichtung Berufsdiagnostik Wien vom 20.09.2017 vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin bezieht seit November 2014 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Sie stellte zuletzt am 15.11.2022 einen Antrag auf Notstandshilfe. Das Gesamtleistungskalkül der Beschwerdeführerin reicht für – zumindest halbschichtige – Tätigkeiten am Arbeitsmarkt aus. Die Beschwerdeführerin ist aus allgemeinmedizinischer Sicht für den Arbeitsmarkt vermittelbar. In der zwischen der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde am 27.06.2023 abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin eine neue Arbeitsstelle sucht und die Vermittlung durch ihre gesundheitlichen Einschränkungen erschwert wird. Sie hat Berufserfahrung als Reinigungskraft und Telefonistin. Das AMS unterstützt sie bei der Suche nach einer Stelle als Reinigungskraft bzw. Telefonistin oder einer zumutbaren Tätigkeit gemäß AlVG im Arbeitsausmaß Teilzeit (20-28 Stunden) in Wien. Die Beschwerdeführerin wurde über die Folgen bei Nichtannahme der Beschäftigung gemäß § 10 AlVG informiert.Die Beschwerdeführerin wurde über die Folgen bei Nichtannahme der Beschäftigung gemäß Paragraph 10, AlVG informiert. Am 25.07.2023 wurde der Beschwerdeführerin eine Beschäftigung als Reinigungskraft bei XXXX im Ausmaß von 20 bis 30 Wochenstunden, mit kollektivvertraglicher Entlohnung und Bereitschaft zur Überbezahlung, zugewiesen. Am 25.07.2023 wurde der Beschwerdeführerin eine Beschäftigung als Reinigungskraft bei römisch 40 im Ausmaß von 20 bis 30 Wochenstunden, mit kollektivvertraglicher Entlohnung und Bereitschaft zur Überbezahlung, zugewiesen. Gesucht wurden drei Reinigungskräfte für die Bereiche Restaurant (07:00Uhr bis 11:00 Uhr) und/oder Diskothek (07:00Uhr bis 17:00Uhr) in Wien
- Zwei Tage pro Woche sind frei. Dem Schreiben ist zu entnehmen, dass die Bewerbung nach telefonischer Terminvereinbarung zu einer bestimmten Tageszeit zu erfolgen hat. Die Stelle entsprach den Kenntnissen und Fähigkeiten der Beschwerdeführerin. Der entsprechende Vermittlungsvorschlag wurde der Beschwerdeführerin per Post übermittelt. Die Beschwerdeführerin hat sich telefonisch beworben und beim Telefongespräch vorgebracht, dass ihr die angebotene Tätigkeit zu schwer ist. Die Beschäftigung kam nicht zustande und nahm dies die Beschwerdeführerin billigend in Kauf. Gegen die Beschwerdeführerin wurde bereits für den Zeitraum von 23.11.2022 bis 03.01.2023 eine Sperre gemäß §§ 38 iVm 10 AlVG verhängt.Gegen die Beschwerdeführerin wurde bereits für den Zeitraum von 23.11.2022 bis 03.01.2023 eine Sperre gemäß Paragraphen 38, in Verbindung mit 10 AlVG verhängt. Die Beschwerdeführerin hat von 17.08.2023 bis 28.09.2023 Krankengeld bezogen. Die Beschwerdeführerin nahm weder während der Ausschlussfrist noch in unmittelbarer zeitlicher Nähe dazu ein vollversichertes Dienstverhältnis auf.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen ergeben sich schlüssig aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten der belangten Behörde. 2.1.
- Die Feststellung zum Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ergibt sich aus dem aktuellen Versicherungsdatenauszug vom 18.01.2024 (Nr. 1 Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde). 2.1.
- Die Feststellung, wonach das Gesamtleistungskalkül der Beschwerdeführerin für – zumindest halbschichtige – Tätigkeiten am Arbeitsmarkt ausreicht und die Beschwerdeführerin aus allgemeinmedizinischer Sicht für den Arbeitsmarkt vermittelbar ist, ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt inliegenden Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 14.03.2023 (Nr. 3 Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde) sowie der Chefärztlichen Stellungnahme vom 12.06.2023 (Nr. 4 Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde). Die belangte Behörde hat die Beschwerdeführerin – nachdem es bereits für den Zeitraum von 23.11.2022 bis 03.01.2023 zu einem Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe gemäß §§ 38 iVm 10 AlVG kam (siehe Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.08.2023, GZ. W262 2274152-1/5E) – aufgrund von Zweifel an ihrer Arbeitsfähigkeit zu einer ärztlichen Untersuchung gemäß § 8 AlVG bei der PVA zugewiesen.Die belangte Behörde hat die Beschwerdeführerin – nachdem es bereits für den Zeitraum von 23.11.2022 bis 03.01.2023 zu einem Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe gemäß Paragraphen 38, in Verbindung mit 10 AlVG kam (siehe Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.08.2023, GZ. W262 2274152-1/5E) – aufgrund von Zweifel an ihrer Arbeitsfähigkeit zu einer ärztlichen Untersuchung gemäß Paragraph 8, AlVG bei der PVA zugewiesen. Das genannte ärztliche Gutachten gemäß § 8 AlVG einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 14.03.2023 samt chefärztlicher Stellungnahme vom 12.06.2023 kommt trotz Einschränkungen aufgrund langer Abwesenheit vom Arbeitsmarkt nachvollziehbar und schlüssig zu dem Ergebnis, dass das Gesamtleistungskalkül für – zumindest halbschichtige – Tätigkeiten am Arbeitsmarkt ausreicht und die Beschwerdeführerin insofern arbeitsfähig ist. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens von der Ärztin für Allgemeinmedizin angeregt wird, zumal die Beschwerdeführerin medikamentös eingestellt ist, darüber hinaus jedoch nicht in Behandlung steht.Das genannte ärztliche Gutachten gemäß Paragraph 8, AlVG einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 14.03.2023 samt chefärztlicher Stellungnahme vom 12.06.2023 kommt trotz Einschränkungen aufgrund langer Abwesenheit vom Arbeitsmarkt nachvollziehbar und schlüssig zu dem Ergebnis, dass das Gesamtleistungskalkül für – zumindest halbschichtige – Tätigkeiten am Arbeitsmarkt ausreicht und die Beschwerdeführerin insofern arbeitsfähig ist. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens von der Ärztin für Allgemeinmedizin angeregt wird, zumal die Beschwerdeführerin medikamentös eingestellt ist, darüber hinaus jedoch nicht in Behandlung steht. Zu erwähnen ist auch, dass die Beschwerdeführerin in der Niederschrift bei der belangten Behörde am 27.06.2023 (im Rahmen der Erstellung der Betreuungsvereinbarung) angab, dass sie sich für arbeitsfähig und bereit erklärt, der Arbeitsvermittlung unter Berücksichtigung der im Gutachten festgestellten gesundheitlichen Einschränkungen zur Verfügung zu stehen. Bei der Niederschrift am 10.10.2023 betreffend Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen der zugewiesenen Beschäftigung gab die Beschwerdeführerin an, keine Einwendungen hinsichtlich ihrer körperlichen Fähigkeit oder Gesundheit zu haben. Hervorzuheben ist in diesem Verfahren, dass die Beschwerdeführerin weitere Untersuchungen, die eine etwaige berücksichtigungswürdige Einschränkung ergeben würden, verweigert hat und auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung stets ausführte, dass sie nicht gewillt ist, dass weitere Gutachten, insbesondere im psychiatrischen Bereich, eingeholt werden. Sie möchte kein Gutachten und auch nicht in Pension gehen (vgl. Aussage BF Seite 5, Niederschrift der mündlichen Verhandlung am 12.03.2025). Hervorzuheben ist in diesem Verfahren, dass die Beschwerdeführerin weitere Untersuchungen, die eine etwaige berücksichtigungswürdige Einschränkung ergeben würden, verweigert hat und auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung stets ausführte, dass sie nicht gewillt ist, dass weitere Gutachten, insbesondere im psychiatrischen Bereich, eingeholt werden. Sie möchte kein Gutachten und auch nicht in Pension gehen vergleiche Aussage BF Seite 5, Niederschrift der mündlichen Verhandlung am 12.03.2025). Der Beschwerdeführerin wurde auch die Möglichkeit gegeben, etwaige medizinische Unterlagen dem Gericht auch nach der mündlichen Verhandlung vorzulegen (vgl. Verfahrensanordnung Seite 4, Niederschrift der mündlichen Verhandlung am 12.03.2025).Der Beschwerdeführerin wurde auch die Möglichkeit gegeben, etwaige medizinische Unterlagen dem Gericht auch nach der mündlichen Verhandlung vorzulegen vergleiche Verfahrensanordnung Seite 4, Niederschrift der mündlichen Verhandlung am 12.03.2025). Das von der Beschwerdeführerin außerhalb der Frist, am 02.04.2025, vorgelegte, aber noch berücksichtigte, arbeitsmedizinische Leistungsprofil (OZ 16) vom 20.09.2017 ist jedoch nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu kommen. Dieses Beweismittel ist nicht aktuellen Datums und lagen für den erkennenden Senat keine hinreichenden Gründe vor, die Schlüssigkeit des bereits von der belangten Behörde eingeholten Gutachtens anzuzweifeln. Der Vollständigkeit halber wird aus beweiswürdigender Sicht ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin jegliche weitere Untersuchung verweigerte. 2.1.
- Dass das AMS die Beschwerdeführerin bei der Aufnahme einer (vollversicherten) Beschäftigung unterstützt und ihr entsprechende Stellenangebote zuweist, sie grundsätzlich zur Aufnahme einer zumutbaren Beschäftigung verpflichtet ist und die Leistungssperre bei Nichtaufnahme einer zugewiesenen Beschäftigung droht, war der Beschwerdeführerin bekannt und ergeben sich die Rechtsfolgen aus der im Akt einliegenden Betreuungsvereinbarung. 2.1.
- Die Feststellungen zur Berufserfahrung der Beschwerdeführerin und dass sie eine Stelle als Reinigungskraft bzw. Telefonistin im Arbeitsausmaß Teilzeit (20 bis 28 Wochenstunden) sucht, ergibt sich ebenfalls aus der Betreuungsvereinbarung. 2.1.
- Der Inhalt des zugewiesenen Stellenangebotes ist zusammengefasst Bestandteil des an das Bundesverwaltungsgericht übermittelten Verwaltungsaktes und wurde der Inhalt im Verfahren nicht bestritten. 2.1.
- Unstrittig ist, dass die Beschwerdeführerin den Vermittlungsvorschlag per Post empfangen hat. 2.1.
- Unstrittig ist auch, dass sich die Beschwerdeführerin telefonisch beworben hat. 2.1.
- Strittig ist, was im Rahmen des Telefongespräches besprochen wurde und ob die Beschwerdeführerin mit ihrem Verhalten beim Telefonat dazu beigetragen hat, dass sie die zugewiesene Stelle nicht erhalten hat. Der potentielle Dienstgeber teilte der belangten Behörde am 14.08.2023 mit, dass sich die Beschwerdeführerin zwar beworben habe, dass ihr die Arbeit aber zu schwer wäre. Dienstbeginn wäre ab sofort möglich gewesen, die Wochenstunden seien wie im Inserat ersichtlich, die Entlohnung gemäß Kollektivvertrag. Im Beschwerdevorprüfungsverfahren kontaktierte die belangte Behörde den potentiellen Dienstgeber und gab dieser am 27.11.2023 telefonisch bekannt, dass die Arbeitszeiten im Inserat als Rahmenarbeitszeiten zu verstehen seien. Je nachdem wie die Bewerber dies wollten, könnten 20 bis 30 Wochenstunden vereinbart werden. Zwei Tage wären natürlich frei. Bewerbungen wären telefonisch erwünscht, die Bewerber, die in die engere Wahl gekommen seien, wären zu einem persönlichen Vorstellungsgespräch eingeladen worden. Die Beschwerdeführerin gab im Gegensatz dazu aber in der Niederschrift bei der belangten Behörde am 10.10.2023 an, dass sie Einwendungen gegen die geforderte Arbeitszeit habe. Der Dienstgeber hätte ihr telefonisch die Auskunft erteilt, dass sie jeden Tag von 7:00 Uhr bis 11:00 Uhr im Restaurant putzen müsse und an zwei Tagen auch noch in der Diskothek. Sie habe gesagt, dass ihr das zu viel wäre. Zu den Angaben des potentiellen Dienstgebers gab sie an, dass diese stimmen. Sie könne nicht jeden Tag von Montag bis Sonntag ohne freien Tag arbeiten, das sei ihr aus gesundheitlichen Gründen zu viel. In ihrer Beschwerde erklärte sie wieder, dass in der Stellenausschreibung eine Teilzeitkraft mit zwei Tagen pro Woche frei gesucht worden wäre. Der Herr am Telefon hätte gesagt, er würde jemanden benötigen, der von Montag bis Sonntag von 07:00Uhr bis 11:00Uhr im Restaurant putze, plus mindestens zwei Mal pro Woche in einer Diskothek und wenn möglich auch jeden Tag zusätzlich Sonderreinigungen in der Diskothek mache. Aus gesundheitlichen Gründen wäre ihr das zu viel. Im Vorlageantrag monierte sie, dass ihre Aussage bezüglich der Reinigungsfirma vollkommen wahrheitsgemäß wären. Die belangte Behörde führte in der Beschwerdevorentscheidung diesbezüglich aus, dass es unstrittig wäre, dass sich die Beschwerdeführerin auf die angebotene Stelle telefonisch beworben hätte. Sie hätte dem Dienstgeber aber gleich mitgeteilt, dass ihr die Arbeit zu schwer sei. Damit hätte sie in Kauf genommen zu einem Vorstellungsgespräch nicht mehr eingeladen zu werden. Dieses Vorstellungsgespräch hätte aber dazu gedient, um mit dem potentiellen Dienstgeber die näheren Bedingungen – auch hinsichtlich der Arbeitszeit – zu klären. Sie habe es jedoch unterlassen diese Klärung herbeizuführen. Es sei Aufgabe des Arbeitssuchenden, im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Dienstgeber in einer geeigneten Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich seien. Weiters führte die belangte Behörde aus, dass sie hinsichtlich der Angaben der Beschwerdeführerin, sie müsse von Montag bis Sonntag arbeiten, auf das Stelleninserat verweise. Dem sei zu entnehmen, dass von „zwei Tage/ Woche frei“ gesprochen werde. Der Beschwerdeführerin müsse zudem klar sein, dass es auch im Reinigungsbereich freie Tage gäbe und niemand von Montag bis Sonntag jeden Tag arbeite. Der Dienstgeber habe auch bestätigt, dass es sich bei den angegebenen Zeiten um Rahmenarbeitszeiten handle und zwei Tage pro Woche frei seien. 2.1.
- Der erkennende Senat kommt nach Durchführung des Beweisverfahrens zu folgendem Ergebnis: Der Betreuungsvereinbarung vom 27.06.2023 ist unter anderem zu entnehmen, dass sich Arbeitslose innerhalb einer Frist von acht Tagen unverzüglich auf Stellenvorschläge zu bewerben haben und Rückmeldung an das AMS geben müssen. Dem AMS sind innerhalb dieser Frist aber nicht nur die Endergebnisse, sondern auch Zwischenergebnisse zu den Bewerbungsbemühungen mitzuteilen. Auch dem beiliegenden Schreiben zum gegenständlichen Stellenangebot vom 25.07.2023 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin das AMS kontaktieren soll, wenn das Stellenangebot nicht zu den Qualifikationen der Beschwerdeführerin oder zu den Vereinbarungen mit dem AMS passen sollte. Die Beschwerdeführerin hat die Behauptung, sie hätte jeden Tag von Montag bis Sonntag arbeiten müssen, erstmals in der Niederschrift bei der belangten Behörde am 10.10.2023 und nachdem ihr die Nichtaufnahme bzw. das Nichtzustandekommen der zugewiesenen Stelle vorgehalten wurde, aufgestellt. Hätte der potentielle Dienstgeber beim Telefonat mit der Beschwerdeführerin eine derartig gesetzwidrige Forderung, nämlich Arbeiten an durchgehend sieben Tagen pro Woche und ohne freie Tage, gestellt, wäre es lebensnah, dass die Beschwerdeführerin dies unverzüglich der belangten Behörde mitteilt. Dies ist aber nicht geschehen bzw. dem Akteninhalt nicht zu entnehmen und wurde auch vom Zeugen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung verneint (vgl. Aussage Z Seite 10, Niederschrift der mündlichen Verhandlung am 12.03.2025). Dies ist aber nicht geschehen bzw. dem Akteninhalt nicht zu entnehmen und wurde auch vom Zeugen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung verneint vergleiche Aussage Z Seite 10, Niederschrift der mündlichen Verhandlung am 12.03.2025). Einem Aktenvermerk der belangten Behörde vom 08.08.2023 und 09.08.2023 ist zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin telefonisch gemeldet hat, um Rückruf gebeten hat, weil sie die Bewerbung besprechen möchte. Sie hätte sich überall beworben, wisse aber nicht wann. Sie gab an, dass sie nicht als Reinigungskraft vermittelt werden möchte. Ihr wurde „BW1“ erklärt. Daraufhin versuchte die Beschwerdeführerin zu erklären, dass Reinigungskraft nicht gleich Reinigungskraft wäre. Dem Aktenvermerk der belangten Behörde ist auch zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin am 09.08.2023 zurückgerufen, aber nicht erreicht wurde. Daher wurden ihr mit Schreiben vom 09.08.2023 die gültigen Bestimmungen zur Zumutbarkeit zur Kenntnis gebracht. Es ist daher auch unter diesem Aspekt nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin bei ihrem Anruf am 09.08.2023 vorgebracht hat, dass der potentielle Dienstgeber die genannten Forderungen (Arbeiten an sieben Tagen pro Woche) aufgestellt hat. So äußerte sich der Zeuge in der mündlichen Beschwerdeverhandlung dahingehend, dass er dringend für das Lokal und die angrenzende Diskothek Personal suchte und die Stelle im Ergebnis erst im Jänner 2025 besetzen konnte (vgl. Aussage Z, Seite 11 Niederschrift der mündlichen Verhandlung am 12.03.2025). Diese Aussage des Zeugen erachtet der erkennende Senat als lebensnah und glaubwürdig und ist die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung nicht entgegengetreten. Die Beschwerdeführerin machte trotz ausdrücklichem Hinweis des Vorsitzenden von ihrem Recht, den Zeugen zu befragen keinen Gebrauch (vgl. Aussage BF, Seite 11 Niederschrift der mündlichen Verhandlung am 12.03.2025). Es ist daher auch unter diesem Aspekt nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin bei ihrem Anruf am 09.08.2023 vorgebracht hat, dass der potentielle Dienstgeber die genannten Forderungen (Arbeiten an sieben Tagen pro Woche) aufgestellt hat. So äußerte sich der Zeuge in der mündlichen Beschwerdeverhandlung dahingehend, dass er dringend für das Lokal und die angrenzende Diskothek Personal suchte und die Stelle im Ergebnis erst im Jänner 2025 besetzen konnte vergleiche Aussage Z, Seite 11 Niederschrift der mündlichen Verhandlung am 12.03.2025). Diese Aussage des Zeugen erachtet der erkennende Senat als lebensnah und glaubwürdig und ist die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung nicht entgegengetreten. Die Beschwerdeführerin machte trotz ausdrücklichem Hinweis des Vorsitzenden von ihrem Recht, den Zeugen zu befragen keinen Gebrauch vergleiche Aussage BF, Seite 11 Niederschrift der mündlichen Verhandlung am 12.03.2025). Der belangten Behörde kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie den Aussagen des potentiellen Dienstgebers mehr Glauben schenkte, als den Angaben der Beschwerdeführerin und bestätigte sich dieses Bild auch nach der Einvernahme der Beschwerdeführerin und des potentiellen zeugenschaftlich einvernommenen Dienstgebers. Weiters ist der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn diese ausführt, dass die Beschwerdeführerin – unabhängig davon, was der Dienstgeber im Telefon gesagt oder gefordert hat – dem Dienstgeber jedenfalls nicht gleich mitteilen hätte dürfen, dass ihr die Arbeit zu schwer sei. Damit hat sie in Kauf genommen zu einem Vorstellungsgespräch nicht mehr eingeladen zu werden. 2.1.
- Die Feststellung, dass gegen die Beschwerdeführerin bereits für den Zeitraum von 23.11.2022 bis 03.01.2023 eine Sperre gemäß §§ 38 iVm 10 AlVG verhängt wurde, ergibt sich aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.08.2023, GZ. W262 2274152-1/5E, mit dem die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS Wien Austria Campus vom 16.01.2023, VN XXXX , betreffend den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe gemäß §§ 38 iVm 10 AlVG für den Zeitraum von 23.11.2022 bis 03.01.2023 als unbegründet abgewiesen wurde.2.1.
- Die Feststellung, dass gegen die Beschwerdeführerin bereits für den Zeitraum von 23.11.2022 bis 03.01.2023 eine Sperre gemäß Paragraphen 38, in Verbindung mit 10 AlVG verhängt wurde, ergibt sich aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.08.2023, GZ. W262 2274152-1/5E, mit dem die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS Wien Austria Campus vom 16.01.2023, VN römisch 40 , betreffend den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe gemäß Paragraphen 38, in Verbindung mit 10 AlVG für den Zeitraum von 23.11.2022 bis 03.01.2023 als unbegründet abgewiesen wurde. 2.1.
- Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin von 17.08.2023 bis 28.09.2023 Krankengeld bezogen hat, ergibt sich aus der Beschwerdevorentscheidung und dem im Akt inliegenden Versicherungsdatenauszug vom 11.12.2023 (Nr. 29 Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde). 2.1.
- Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin weder während der Ausschlussfrist noch in unmittelbarer zeitlicher Nähe dazu ein vollversichertes Dienstverhältnis aufgenommen hat, ergibt sich aus dem Versicherungsdatenauszug vom 18.01.2024 (Nr. 1 Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde).
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtszeitig und auch sonst zulässig. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. „Arbeitsfähigkeit § 8
(1)Arbeitsfähig ist, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist. Arbeitsfähig ist jedenfalls nicht, wer eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit bezieht. Arbeitsfähig ist weiters nicht, wer die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllt.Paragraph 8,
(1)Arbeitsfähig ist, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist. Arbeitsfähig ist jedenfalls nicht, wer eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit bezieht. Arbeitsfähig ist weiters nicht, wer die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllt.
(2)Arbeitslose sind, wenn sich Zweifel über ihre Arbeitsfähigkeit ergeben oder zu klären ist, ob bestimmte Tätigkeiten ihre Gesundheit gefährden können, verpflichtet, sich ärztlich untersuchen zu lassen. Die Untersuchung der Arbeitsfähigkeit hat an einer vom Kompetenzzentrum Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt festgelegten Stelle stattzufinden. Die Untersuchung, ob bestimmte Tätigkeiten die Gesundheit einer bestimmten Person gefährden können, hat durch einen geeigneten Arzt oder eine geeignete ärztliche Einrichtung zu erfolgen. Wenn eine ärztliche Untersuchung nicht bereits eingeleitet ist, hat die regionale Geschäftsstelle bei Zweifeln über die Arbeitsfähigkeit oder über die Gesundheitsgefährdung eine entsprechende Untersuchung anzuordnen. Wer sich weigert, einer derartigen Anordnung Folge zu leisten, erhält für die Dauer der Weigerung kein Arbeitslosengeld. Arbeitswilligkeit § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)-
(8)(...) § 10
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
- ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
- (...) so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2)-
(4)..." Gemäß § 38 AlVG sind - soweit nichts anderes bestimmt ist - auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Gemäß Paragraph 38, AlVG sind - soweit nichts anderes bestimmt ist - auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
- Zur Zuweisungstauglichkeit der Beschäftigung: 3.2.
- Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt (dabei kann es sich auch um eine Beschäftigung in einem Sozialökonomischen Betrieb oder einem Gemeinnützigen Beschäftigungsprojekt handeln - vgl. dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058).3.2.
- Der Tatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt (dabei kann es sich auch um eine Beschäftigung in einem Sozialökonomischen Betrieb oder einem Gemeinnützigen Beschäftigungsprojekt handeln - vergleiche dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058). Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (vgl. VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Krapf/Keul, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu § 9 AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092).Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig vergleiche VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Krapf/Keul, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu Paragraph 9, AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092). 3.2.
- Der Arbeitslose ist verpflichtet, allfällige Zweifel über seine Eignung abzuklären (vgl. VwGH 22.02.2012, 2009/08/0112; 04.09.2013, 2011/08/0092) bzw. im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber bzw. dessen Vertreter in einer geeigneten (d.h. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind (vgl. VwGH 15.05.2013, 2010/08/0257; 24.07.2013, 2011/08/0209).3.2.
- Der Arbeitslose ist verpflichtet, allfällige Zweifel über seine Eignung abzuklären vergleiche VwGH 22.02.2012, 2009/08/0112; 04.09.2013, 2011/08/0092) bzw. im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber bzw. dessen Vertreter in einer geeigneten (d.h. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind vergleiche VwGH 15.05.2013, 2010/08/0257; 24.07.2013, 2011/08/0209). Wenn die Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das Arbeitsmarktservice nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (vgl. zB VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052).Wenn die Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das Arbeitsmarktservice nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern vergleiche zB VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052). Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem Arbeitsmarktservice ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das Arbeitsmarktservice mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das Arbeitsmarktservice hat dann - erforderlichenfalls - darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt (vgl. VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097, 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215).Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem Arbeitsmarktservice ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das Arbeitsmarktservice mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das Arbeitsmarktservice hat dann - erforderlichenfalls - darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt vergleiche VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097, 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215). 3.2.
- Im gegenständlichen Fall hat der Vermittlungsvorschlag für die Tätigkeit als Reinigungskraft den Zumutbarkeitskriterien des § 9 Abs. 2 AlVG entsprochen. 3.2.
- Im gegenständlichen Fall hat der Vermittlungsvorschlag für die Tätigkeit als Reinigungskraft den Zumutbarkeitskriterien des Paragraph 9, Absatz 2, AlVG entsprochen. Laut Betreuungsvereinbarung vom 27.06.2023 ist die Beschwerdeführerin auf der Suche nach einer Stelle als Reinigungskraft oder Telefonistin. 3.2.3.
- Soweit Zweifel hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin hervorgekommen sind, ist auszuführen, dass das ärztliche Gutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 14.03.2023 samt chefärztlichen Stellungnahme vom 12.06.2023 – trotz Einschränkungen aufgrund langer Abwesenheit vom Arbeitsmarkt – nachvollziehbar und schlüssig zu dem Ergebnis kommt, dass das Gesamtleistungskalkül für – zumindest halbschichtige – Tätigkeiten am Arbeitsmarkt ausreiche und die Beschwerdeführerin insofern arbeitsfähig sei. Der Beschwerdeführerin war die vermittelte Tätigkeit als Reinigungskraft für 20 Stunden insofern – auch mit Blick auf Ihre bisherigen Tätigkeiten – aus gesundheitlicher Sicht zumutbar. 3.2.3.
- Im gegenständlichen Vermittlungsvorschlag sind die Angabe zum Arbeitsort und somit zur möglichen Wegzeit, die Angabe zur Arbeitszeit (20 bis 30 Wochenstunden, zwei Tage pro Woche frei) und zur Entlohnung ausreichend angeführt. Die Beschwerdeführerin hat Einwendungen gegen die vom Unternehmen geforderten Arbeitszeiten erhoben. Wie beweiswürdigend dargelegt, konnte sie aber nicht glaubhaft machen, dass ihr der potentielle Dienstgeber telefonisch mitgeteilt hat, dass sie – anders als im Vermittlungsvorschlag angeführt – an sieben Tagen pro Woche arbeiten muss. Die zugewiesene Stelle ist daher auch hinsichtlich der geforderten Arbeitszeiten zumutbar. Die Zuweisung der Beschäftigung war daher im Ergebnis zulässig. 3.
- Zum Vorliegen einer Vereitelungshandlung: Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice oder einem vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden:Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice oder einem vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. zB VwGH 22.07.2013, 2012/08/0058).Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht vergleiche zB VwGH 22.07.2013, 2012/08/0058). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin vergleiche ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH). Es ist für die Kausalität nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052). Es ist für die Kausalität nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052). Die Beschwerdeführerin hat sich zwar – wie im Vermittlungsvorschlag gefordert – telefonisch für die verfahrensgegenständliche Stelle beworben. Sie teilte dem potentiellen Dienstgeber aber telefonisch mit, dass ihr die Tätigkeit zu schwer wäre. Die Beschäftigung kam daher nicht zustande. Das Gesamtverhalten der Beschwerdeführerin lässt daher keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschwerdeführerin ihr Verhalten zumindest bewusst sein hat müssen und sie sich damit abgefunden hat, dass das Arbeitsverhältnis durch ihre Aussage beim Telefonat mit dem potentiellen Arbeitgeber nicht zustande kommen könnte. Ob sich der Arbeitslose der möglichen Sanktion nach § 10 AlVG als Folge der Ablehnung des Dienstverhältnisses bewusst war, oder ob sie vom potentiellen Dienstgeber oder der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über diese Sanktionsfolgen unterrichtet worden war, ist für die Annahme der Verweigerung nicht relevant, da es allein auf den Vorsatz zur Ablehnung der zumutbaren Beschäftigung, nicht aber auf die dafür ausschlaggebenden Motive ankommt (vgl. VwGH 02.05.2012, 2010/08/0054). Ob sich der Arbeitslose der möglichen Sanktion nach Paragraph 10, AlVG als Folge der Ablehnung des Dienstverhältnisses bewusst war, oder ob sie vom potentiellen Dienstgeber oder der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über diese Sanktionsfolgen unterrichtet worden war, ist für die Annahme der Verweigerung nicht relevant, da es allein auf den Vorsatz zur Ablehnung der zumutbaren Beschäftigung, nicht aber auf die dafür ausschlaggebenden Motive ankommt vergleiche VwGH 02.05.2012, 2010/08/0054). Da – wie bereits dargelegt – auch keine Anhaltspunkte bestanden, dass die zugewiesene Beschäftigung unzumutbar gewesen wäre, ist im Ergebnis festzuhalten, dass das AMS gemäß § 38 iVm § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG berechtigt war, die beschwerdegegenständliche Ausschlussfrist zu verhängen.Da – wie bereits dargelegt – auch keine Anhaltspunkte bestanden, dass die zugewiesene Beschäftigung unzumutbar gewesen wäre, ist im Ergebnis festzuhalten, dass das AMS gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG berechtigt war, die beschwerdegegenständliche Ausschlussfrist zu verhängen. 3.
- Zur Rechtsfolge der Vereitelung: Die in § 10 Abs. 1 AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft.Die in Paragraph 10, Absatz eins, AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Wie festgestellt hat das AMS mit Bescheid vom 16.01.2023 eine Sperre gemäß § 10 AlVG für den Zeitraum von 23.11.2022 bis 03.01.2023 gegen die Beschwerdeführerin verhängt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.08.2023, GZ. W262 2274152-1/5E, als unbegründet abgewiesen.Wie festgestellt hat das AMS mit Bescheid vom 16.01.2023 eine Sperre gemäß Paragraph 10, AlVG für den Zeitraum von 23.11.2022 bis 03.01.2023 gegen die Beschwerdeführerin verhängt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.08.2023, GZ. W262 2274152-1/5E, als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerdeführerin bezog durchgehend Notstandshilfe und hat keine neue Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erworben. Aufgrund der Ausführungen waren die Voraussetzungen für den Ausspruch des Verlustes in der Höhe von acht Wochen erfüllt. Mit gegenständlichem Bescheid vom 11.10.2023 wurde der Verlust des Anspruches für den Zeitraum von 14.08.2023 bis 08.10.2023 ausgesprochen. Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen (§ 10 Abs. 1 letzter Satz AlVG) verlängern sich die Zeiten des Anspruchsverlustes um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen (Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AlVG) verlängern sich die Zeiten des Anspruchsverlustes um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Die Beschwerdeführerin hat von 17.08.2023 bis 28.09.2023 (43 Tage) Krankengeld bezogen. Wie die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung zu Recht ausgeführt hat, hat dies zur Folge, dass sich der Anspruchsverlust der Beschwerdeführerin um die 43 Tage ihres Krankengeldbezuges verlängert, also bis zum 20.11.
- 3.
- Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.3.
- Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236).Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist vergleiche VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vergleiche VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247). Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd. § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (vgl. VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201).Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd. Paragraph 10, Absatz 3, AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt vergleiche VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201). Die in der Notstandshilfeverordnung iZm der individuellen Freigrenzenerhöhung demonstrativ umschriebenen „berücksichtigungswürdigen Fälle“ sind auch bei der Nachsicht gemäß § 10 Abs. 3 AlVG zu beachten (vgl. idS VwGH
- 1995, 94/08/0252, 95/08/0001). Demnach wäre – unter Berücksichtigung der inzwischen eingetretenen Rechtsänderungen – abgesehen von dem in § 10 Abs. 3 AlVG erwähnten Beispielsfall der Aufnahme einer anderen Beschäftigung etwa auch auf die in § 36 Abs. 5 AlVG (Anm: IdF vor BGBl I 2017/157) genannten berücksichtigungswürdigen Fälle wie zB Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH
- 2000, 99/08/0116). Diese Berücksichtigung besonderer sozialer Härten sei jedenfalls angesichts der Möglichkeit einer auch bloß teilweisen Nachsicht und der prozeduralen Notwendigkeit der vorherigen Anhörung des Regionalbeirates jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen (vgl. Julcher in AlVG-Komm § 10 AlVG Rz 46; aus: Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz (
- Lfg 2023) zu § 10 AlVG Rz 289).Die in der Notstandshilfeverordnung iZm der individuellen Freigrenzenerhöhung demonstrativ umschriebenen „berücksichtigungswürdigen Fälle“ sind auch bei der Nachsicht gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AlVG zu beachten vergleiche idS VwGH
- 1995, 94/08/0252, 95/08/0001). Demnach wäre – unter Berücksichtigung der inzwischen eingetretenen Rechtsänderungen – abgesehen von dem in Paragraph 10, Absatz 3, AlVG erwähnten Beispielsfall der Aufnahme einer anderen Beschäftigung etwa auch auf die in Paragraph 36, Absatz 5, AlVG Anmerkung, IdF vor BGBl römisch eins 2017/157) genannten berücksichtigungswürdigen Fälle wie zB Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH
- 2000, 99/08/0116). Diese Berücksichtigung besonderer sozialer Härten sei jedenfalls angesichts der Möglichkeit einer auch bloß teilweisen Nachsicht und der prozeduralen Notwendigkeit der vorherigen Anhörung des Regionalbeirates jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen vergleiche Julcher in AlVG-Komm Paragraph 10, AlVG Rz 46; aus: Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz (
- Lfg 2023) zu Paragraph 10, AlVG Rz 289). Zur Aufnahme einer anderen Beschäftigung ist folgendes anzumerken: Das Gesetz bestimmt nicht ausdrücklich, innerhalb welcher Frist eine andere Beschäftigung aufgenommen werden muss, um Nachsicht zu rechtfertigen. Gemäß VwGH (
- 2001, 2000/19/0136) wird aber klargestellt, dass Nachsicht jedenfalls dann zu gewähren ist, wenn der Arbeitslose zumindest in der längeren Ausschlussfrist des (nunmehr) § 10 Abs. 3 AlVG, somit innerhalb von acht Wochen ab Setzung des sanktionierbaren Tatbestandes eine Beschäftigung aufnimmt. Aber auch eine Beschäftigungsaufnahme nach Ablauf des Sanktionszeitraums, kann ein Nachsichtsgrund sein. Liegen – sofort nach der vorgeworfenen Ablehnung eines Beschäftigungsangebots ernsthafte und konsequente Bemühungen zur Beschäftigungsaufnahme vor –, liegt aber die tatsächliche Beschäftigungsaufnahme (hier: drei Wochen) nach dem Ende des ausgesprochenen Leistungsverlusts, liegt dennoch – bei einer Wertung des Gesamtverhaltens der Arbeitslosen – ein berücksichtigungswürdiger Nachsichtsgrund vor (VwGH
- 2016, Ro 2015/08/0027-3; Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz (
- Lfg 2023) § 10 AlVG Rz 289).Zur Aufnahme einer anderen Beschäftigung ist folgendes anzumerken: Das Gesetz bestimmt nicht ausdrücklich, innerhalb welcher Frist eine andere Beschäftigung aufgenommen werden muss, um Nachsicht zu rechtfertigen. Gemäß VwGH (
- 2001, 2000/19/0136) wird aber klargestellt, dass Nachsicht jedenfalls dann zu gewähren ist, wenn der Arbeitslose zumindest in der längeren Ausschlussfrist des (nunmehr) Paragraph 10, Absatz 3, AlVG, somit innerhalb von acht Wochen ab Setzung des sanktionierbaren Tatbestandes eine Beschäftigung aufnimmt. Aber auch eine Beschäftigungsaufnahme nach Ablauf des Sanktionszeitraums, kann ein Nachsichtsgrund sein. Liegen – sofort nach der vorgeworfenen Ablehnung eines Beschäftigungsangebots ernsthafte und konsequente Bemühungen zur Beschäftigungsaufnahme vor –, liegt aber die tatsächliche Beschäftigungsaufnahme (hier: drei Wochen) nach dem Ende des ausgesprochenen Leistungsverlusts, liegt dennoch – bei einer Wertung des Gesamtverhaltens der Arbeitslosen – ein berücksichtigungswürdiger Nachsichtsgrund vor (VwGH
- 2016, Ro 2015/08/0027-3; Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz (
- Lfg 2023) Paragraph 10, AlVG Rz 289). Umstände, die als Nachsichtsgründe in Betracht kämen, hat die Beschwerdeführerin daher nicht vorgebracht und sind auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen. Insbesondere hat die Beschwerdeführerin keine neue, die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen. 3.
- Insgesamt vermochte die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen die Rechtswidrigkeit des Bescheides daher nicht darzutun, auch sonst ist im Verfahren nichts hervorgekommen. Da die Voraussetzungen für den Ausspruch des Verlustes des Leistungsanspruchs vorliegen, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W260.2284757.1.00