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{'item': 'W260 2286614-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.04.2025 GeschäftszahlW260 2286614-1 Spruch, W260 2286614-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. XXXX (im Folgenden „Beschwerdeführerin“) bezieht aktuell seit 14.12.2021 Notstandshilfe.
  2. römisch 40 (im Folgenden „Beschwerdeführerin“) bezieht aktuell seit 14.12.2021 Notstandshilfe.
  3. In der Betreuungsvereinbarung mit dem Arbeitsmarktservice Währinger Gürtel (im Folgenden „belangte Behörde“) vom 12.09.2023 wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin eine neue Arbeitsstelle als Redakteurin bzw. Bibliothekarin sowie weitere gesetzlich zumutbare Stellen in Wien, Klosterneuburg, Korneuburg und Langenzersdorf auf Voll- oder Teilzeitbasis suche. Vermerkt wurde auch, dass mit der Beschwerdeführerin Beratungs- und Weiterbildungsangebote über XXXX besprochen worden seien.
  4. In der Betreuungsvereinbarung mit dem Arbeitsmarktservice Währinger Gürtel (im Folgenden „belangte Behörde“) vom 12.09.2023 wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin eine neue Arbeitsstelle als Redakteurin bzw. Bibliothekarin sowie weitere gesetzlich zumutbare Stellen in Wien, Klosterneuburg, Korneuburg und Langenzersdorf auf Voll- oder Teilzeitbasis suche. Vermerkt wurde auch, dass mit der Beschwerdeführerin Beratungs- und Weiterbildungsangebote über römisch 40 besprochen worden seien.
  5. Am 22.09.2023 wurde die Beschwerdeführerin durch die belangte Behörde zur Veranstaltung „ XXXX “ am 04.10.2023 um 13:00 Uhr der XXXX geladen.
  6. Am 22.09.2023 wurde die Beschwerdeführerin durch die belangte Behörde zur Veranstaltung „ römisch 40 “ am 04.10.2023 um 13:00 Uhr der römisch 40 geladen.
  7. Die Beschwerdeführerin führte am BewerberInnen-Fragebogen von XXXX am 04.10.2023 aus, dass eine Ablehnung der Aufnahme bei XXXX aufgrund von Sinnlosigkeit und Inflexibilität erfolge.
  8. Die Beschwerdeführerin führte am BewerberInnen-Fragebogen von römisch 40 am 04.10.2023 aus, dass eine Ablehnung der Aufnahme bei römisch 40 aufgrund von Sinnlosigkeit und Inflexibilität erfolge.
  9. Die Beraterin von XXXX gab der belangten Behörde bekannt, dass die Beschwerdeführerin mitgeteilt habe, dass sie nicht teilnehmen wolle, da sie Vollzeit studiere und keine Zeit für andere Sachen habe. Sie sei sehr schnell weg gewesen, bevor ihr überhaupt ein Dienstverhältnis angeboten werden hätte können.
  10. Die Beraterin von römisch 40 gab der belangten Behörde bekannt, dass die Beschwerdeführerin mitgeteilt habe, dass sie nicht teilnehmen wolle, da sie Vollzeit studiere und keine Zeit für andere Sachen habe. Sie sei sehr schnell weg gewesen, bevor ihr überhaupt ein Dienstverhältnis angeboten werden hätte können.
  11. Mit gegenständlichem Bescheid vom 09.11.2023 sprach die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin für den Zeitraum von 04.10.2023 bis 14.11.2023 den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG verloren habe. Der angeführte Zeitraum verlängere sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Nachsicht wurde nicht erteilt.
  12. Mit gegenständlichem Bescheid vom 09.11.2023 sprach die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin für den Zeitraum von 04.10.2023 bis 14.11.2023 den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG verloren habe. Der angeführte Zeitraum verlängere sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin eine vom Arbeitsmarktservice zugewiesene, zumutbare Beschäftigung bei XXXX nicht angenommen habe. Gründe für eine Nachsicht hätten nicht berücksichtigt werden können. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin eine vom Arbeitsmarktservice zugewiesene, zumutbare Beschäftigung bei römisch 40 nicht angenommen habe. Gründe für eine Nachsicht hätten nicht berücksichtigt werden können.
  13. In der fristgerechten Beschwerde vom 17.11.2023 führte die Beschwerdeführerin aus, dass es sich um einen Kurs gehandelt habe und es nicht um ein Beschäftigungsverhältnis gegangen sei. So sei ihr das deutlich von zwei unabhängigen, informierten Stellen beschrieben worden. Die Dame bei XXXX habe klar gesagt, dass es zweifelhaft sei, dass man ihr helfen könne, eine Arbeitsstelle zu finden. Sie habe auch nicht grundlos abgelehnt. Der Kurs würde sinnlos und eine Behinderung für die Arbeitssuche sein. Sie habe sich erst gegen eine Teilnahme entschieden, als ihr versichert worden sei, dass es keine Pflichtveranstaltung sei. Helfen könne ihr nur eine Weiterbildung, ein akademische Grad und eventuell ein neuer Versuch, sich selbstständig zu machen. Dies verfolge sie und sei deshalb sehr beschäftigt.
  14. In der fristgerechten Beschwerde vom 17.11.2023 führte die Beschwerdeführerin aus, dass es sich um einen Kurs gehandelt habe und es nicht um ein Beschäftigungsverhältnis gegangen sei. So sei ihr das deutlich von zwei unabhängigen, informierten Stellen beschrieben worden. Die Dame bei römisch 40 habe klar gesagt, dass es zweifelhaft sei, dass man ihr helfen könne, eine Arbeitsstelle zu finden. Sie habe auch nicht grundlos abgelehnt. Der Kurs würde sinnlos und eine Behinderung für die Arbeitssuche sein. Sie habe sich erst gegen eine Teilnahme entschieden, als ihr versichert worden sei, dass es keine Pflichtveranstaltung sei. Helfen könne ihr nur eine Weiterbildung, ein akademische Grad und eventuell ein neuer Versuch, sich selbstständig zu machen. Dies verfolge sie und sei deshalb sehr beschäftigt.
  15. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 23.01.2024 wurde die Beschwerde vom 20.11.2023 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 Abs. 2 und § 58 AlVG abgewiesen und keine Nachsicht gewährt.
  16. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 23.01.2024 wurde die Beschwerde vom 20.11.2023 gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2 und Paragraph 58, AlVG abgewiesen und keine Nachsicht gewährt.
  17. In der Folge wurde von der Beschwerdeführerin rechtzeitig ein Vorlageantrag eingebracht. Sie hielt das Beschwerdevorbringen vollinhaltlich aufrecht.
  18. Der Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 15.02.2024 (einlangend) durch die belangte Behörde elektronisch übermittelt.
  19. Am 26.02.2025 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit der Beschwerdeführerin, einer Zeugin, sowie einer Vertreterin der belangten Behörde eine mündliche Beschwerdeverhandlung abgehalten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  20. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin bezieht seit 2013, mit Unterbrechung durch eine Selbstversicherung von 01.08.2018 bis 13.12.2021, Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Aktuell bezieht sie seit 14.12.2021 Notstandshilfe. In der einvernehmlich mit der belangten Behörde abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung vom 12.09.2023 wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin eine neue Arbeitsstelle als Redakteurin bzw. Bibliothekarin sowie weitere gesetzlich zumutbare Stellen in Wien, Klosterneuburg, Korneuburg und Langenzersdorf auf Voll- oder Teilzeitbasis sucht. Als Ziel der Betreuung wurde auch das Überwinden von Hindernissen bei der Vermittlung, und zwar durch die XXXX festgelegt. Als beabsichtigte Vorgangsweise wurde das Beratungs- und Weiterbildungsangebot über die XXXX angeführt. Die Beschwerdeführerin soll durch die XXXX bei der Arbeitssuche unterstützt werden und wurde das Beratungs- und Weiterbildungsangebot mit der Beschwerdeführerin besprochen. Als Ziel der Betreuung wurde auch das Überwinden von Hindernissen bei der Vermittlung, und zwar durch die römisch 40 festgelegt. Als beabsichtigte Vorgangsweise wurde das Beratungs- und Weiterbildungsangebot über die römisch 40 angeführt. Die Beschwerdeführerin soll durch die römisch 40 bei der Arbeitssuche unterstützt werden und wurde das Beratungs- und Weiterbildungsangebot mit der Beschwerdeführerin besprochen. Am 22.09.2023 wurde die Beschwerdeführerin durch die belangte Behörde zur Veranstaltung „ XXXX “ am 04.10.2023 um 13:00 Uhr im Rahmen der Wiedereingliederungsmaßnahme durch XXXX geladen. Am 22.09.2023 wurde die Beschwerdeführerin durch die belangte Behörde zur Veranstaltung „ römisch 40 “ am 04.10.2023 um 13:00 Uhr im Rahmen der Wiedereingliederungsmaßnahme durch römisch 40 geladen. Die Beschwerdeführerin wurde darüber informiert, dass diese Veranstaltung am 04.10.2023 als Kontrollmeldetermin gemäß § 49 AlVG gilt und sie verpflichtet ist, diesen wahrzunehmen und bei Säumnis ohne triftigen Grund, keine Notstandshilfe erhält. Die Beschwerdeführerin wurde darüber informiert, dass diese Veranstaltung am 04.10.2023 als Kontrollmeldetermin gemäß Paragraph 49, AlVG gilt und sie verpflichtet ist, diesen wahrzunehmen und bei Säumnis ohne triftigen Grund, keine Notstandshilfe erhält. Sie wurde außerdem über den Inhalt und den Ablauf der Wiedereingliederungsmaßnahme sowie über das angedachte dreistufige Clearingprogramm von XXXX , mit Eruierung, ob die Beschwerdeführerin in die „Beratungs- und Betreuungseinrichtung XXXX “ aufgenommen oder direkt in den „ XXXX “ übernommen wird, informiert. Sie wurde außerdem über den Inhalt und den Ablauf der Wiedereingliederungsmaßnahme sowie über das angedachte dreistufige Clearingprogramm von römisch 40 , mit Eruierung, ob die Beschwerdeführerin in die „Beratungs- und Betreuungseinrichtung römisch 40 “ aufgenommen oder direkt in den „ römisch 40 “ übernommen wird, informiert. Zudem wurde sie in der Einladung darüber informiert, dass die Vorbereitungsphase dazu dienen soll, im Anschluss in Betrieben am freien Arbeitsmarkt eingesetzt zu werden. Es wird eine Vielzahl an Arbeitsfelder geboten, in denen die Beschwerdeführerin ihre Berufskenntnisse praktisch auffrischen kann und zusätzlich in allen Lebensfragen unterstützt wird. Speziell ausgebildete Fachkräfte helfen bei der beruflichen und sozialen Rückkehr ins Arbeitsleben und suchen nach Lösungen für Vermittlungshindernisse, damit durch eine Beschäftigung, Betreuung und Qualifizierung eine Brücke zu einer dauerhaften Vermittlung in den ersten Arbeitsmarkt ermöglicht wird. Die Beschwerdeführerin erschien am 04.10.2023 zur Veranstaltung, zeigte sich dort jedoch nicht kooperativ und verweigerte eine Teilnahme an der Wiedereingliederungsmaßnahme. Sie hat dadurch billigend in Kauf genommen, dass der Erfolg der Wiedereingliederungsmaßnahme unterbleibt. Eine konkrete Arbeitsstelle wurde im Rahmen der Veranstaltung nicht angeboten. Die Beschwerdeführerin hat innerhalb der Ausschlussfrist von 04.10.2023 bis 14.11.2023 und in unmittelbarer zeitlicher Nähe dazu kein vollversichertes Dienstverhältnis aufgenommen. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor.
  21. Beweiswürdigung: 2.
  22. Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verwaltungsakten der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichts sowie aus den Aussagen in der mündlichen Verhandlung. 2.
  23. Die Selbstversicherung sowie der Leistungsbezug ergeben sich aus den Versicherungsdatenauszügen vom 15.02.2024 (vgl. AS 9 und 10).2.
  24. Die Selbstversicherung sowie der Leistungsbezug ergeben sich aus den Versicherungsdatenauszügen vom 15.02.2024 vergleiche AS 9 und 10). 2.
  25. Die einvernehmlich abgeschlossene Betreuungsvereinbarung vom 12.09.2023 wurde in der mündlichen Verhandlung von der Vertreterin der belangten Behörde vorgelegt (vgl. OZ 7 Beilage ./2). Aus dieser ist unter anderem ersichtlich, das als beabsichtigte Vorgangsweise das Beratungs- und Weiterbildungsangebot über die XXXX angeführt wurde. Als Ziel der Betreuung wurde das Überwinden von Hindernissen bei der Vermittlung, und zwar durch die XXXX , festgelegt. 2.
  26. Die einvernehmlich abgeschlossene Betreuungsvereinbarung vom 12.09.2023 wurde in der mündlichen Verhandlung von der Vertreterin der belangten Behörde vorgelegt vergleiche OZ 7 Beilage ./2). Aus dieser ist unter anderem ersichtlich, das als beabsichtigte Vorgangsweise das Beratungs- und Weiterbildungsangebot über die römisch 40 angeführt wurde. Als Ziel der Betreuung wurde das Überwinden von Hindernissen bei der Vermittlung, und zwar durch die römisch 40 , festgelegt. Vorgesehen wurde, dass die Beschwerdeführerin durch die XXXX bei der Arbeitssuche unterstützt wird, um Vermittlungshindernisse zu überwinden, und geht aus der Betreuungsvereinbarung klar hervor, dass das Beratungs- und Weiterbildungsangebot der XXXX mit der Beschwerdeführerin besprochen wurde. Vorgesehen wurde, dass die Beschwerdeführerin durch die römisch 40 bei der Arbeitssuche unterstützt wird, um Vermittlungshindernisse zu überwinden, und geht aus der Betreuungsvereinbarung klar hervor, dass das Beratungs- und Weiterbildungsangebot der römisch 40 mit der Beschwerdeführerin besprochen wurde. 2.
  27. Aus dem Einladungsschreiben vom 22.09.2023 zur Veranstaltung „ XXXX “ am 04.10.2023 um 13:00 Uhr im Rahmen der Wiedereingliederungsmaßnahme durch XXXX geht hervor, dass die Beschwerdeführerin in ein dreistufiges Clearingprogramm aufgenommen worden wäre und infolge innerhalb von 8 Tagen drei Termine gehabt hätte. Dabei wäre eruiert worden, ob sie in die Beratungs- und Betreuungseinrichtung XXXX aufgenommen worden wäre oder direkt in den Sozialökonomischen Betrieb (SÖB) von XXXX übernommen worden wäre (vgl. AS 18).2.
  28. Aus dem Einladungsschreiben vom 22.09.2023 zur Veranstaltung „ römisch 40 “ am 04.10.2023 um 13:00 Uhr im Rahmen der Wiedereingliederungsmaßnahme durch römisch 40 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin in ein dreistufiges Clearingprogramm aufgenommen worden wäre und infolge innerhalb von 8 Tagen drei Termine gehabt hätte. Dabei wäre eruiert worden, ob sie in die Beratungs- und Betreuungseinrichtung römisch 40 aufgenommen worden wäre oder direkt in den Sozialökonomischen Betrieb (SÖB) von römisch 40 übernommen worden wäre vergleiche AS 18). Zudem wurde darin angeführt, dass die Vorbereitungsphase dazu dienen sollte, im Anschluss in Betrieben am freien Arbeitsmarkt eingesetzt zu werden. Es wäre eine Vielzahl an Arbeitsfelder geboten worden, in denen die Beschwerdeführerin ihre Berufskenntnisse praktisch auffrischen hätte können und zusätzlich in allen Lebensfragen unterstützt worden wäre. Speziell ausgebildete Fachkräfte hätten bei der beruflichen und sozialen Rückkehr ins Arbeitsleben geholfen und nach Lösungen für Vermittlungshindernisse gesucht, damit durch eine Beschäftigung, Betreuung und Qualifizierung eine Brücke zu einer dauerhaften Vermittlung in den ersten Arbeitsmarkt ermöglicht hätte werden können. 2.
  29. Ein konkretes Dienstverhältnis wurde der Beschwerdeführerin nicht angeboten und war auch nicht davon auszugehen, dass ihr ein solch konkretes Dienstverhältnis angeboten worden wäre. Immerhin wurde, wie bereits oben dargelegt, im Einladungsschreiben angeführt, dass die Beschwerdeführerin in ein dreistufiges Clearingprogramm aufgenommen worden wäre und infolge innerhalb von 8 Tagen drei Termine gehabt hätte. Erst dabei wäre eruiert worden, ob sie in die Beratungs- und Betreuungseinrichtung XXXX aufgenommen worden wäre oder direkt in den Sozialökonomischen Betrieb (SÖB) von XXXX übernommen worden wäre (vgl. AS 18). Im späteren Verlauf wäre eine Beschäftigung angedacht gewesen. Von einem konkreten Stellenangebot war auch in der mündlichen Verhandlung und in der Stellungnahme von XXXX (AS 27) keine Rede. Allein die Aussicht auf ein etwaiges zukünftiges Transitarbeitsverhältnis bei XXXX umfasst noch kein konkretes Stellenangebot. So erfolgte die Feststellung der belangten Behörde, dass eine zugewiesene, zumutbare Beschäftigung nicht angenommen worden sei, in nicht korrekter Weise (vgl. Bescheid AS 2). 2.
  30. Ein konkretes Dienstverhältnis wurde der Beschwerdeführerin nicht angeboten und war auch nicht davon auszugehen, dass ihr ein solch konkretes Dienstverhältnis angeboten worden wäre. Immerhin wurde, wie bereits oben dargelegt, im Einladungsschreiben angeführt, dass die Beschwerdeführerin in ein dreistufiges Clearingprogramm aufgenommen worden wäre und infolge innerhalb von 8 Tagen drei Termine gehabt hätte. Erst dabei wäre eruiert worden, ob sie in die Beratungs- und Betreuungseinrichtung römisch 40 aufgenommen worden wäre oder direkt in den Sozialökonomischen Betrieb (SÖB) von römisch 40 übernommen worden wäre vergleiche AS 18). Im späteren Verlauf wäre eine Beschäftigung angedacht gewesen. Von einem konkreten Stellenangebot war auch in der mündlichen Verhandlung und in der Stellungnahme von römisch 40 (AS 27) keine Rede. Allein die Aussicht auf ein etwaiges zukünftiges Transitarbeitsverhältnis bei römisch 40 umfasst noch kein konkretes Stellenangebot. So erfolgte die Feststellung der belangten Behörde, dass eine zugewiesene, zumutbare Beschäftigung nicht angenommen worden sei, in nicht korrekter Weise vergleiche Bescheid AS 2). Aus dem Verwaltungsakt sowie aus der mündlichen Verhandlung geht jedoch hervor, dass die Beschwerdeführerin zu einer Wiedereingliederungsmaßnahme zugewiesen wurde, an deren Teilnahme sie eindeutig nicht interessiert war und die Teilnahme auch verweigerte. Insbesondere ergibt sich aus der Stellungnahme von XXXX , dass den Teilnehmer:innen ein Bewerber:innenbogen ausgehändigt werde und anschließend mit diesen der Inhalt und die Rahmenbedingungen besprochen werden. Ziel sei es, den Teilnehmer:innen beim Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt zu helfen. Im Rahmen der Veranstaltung werde unter anderem auch das Fördermodell der gemeinnützigen Überlassung erklärt und was unter einem Transitarbeitsverhältnis zu verstehen sei. Im Falle der Beschwerdeführerin sei es jedoch nicht dazu gekommen, dass das Projekt vorgestellt werden hätte können, da diese bei Ankunft zum Termin sofort erklärte, sie wisse worum es gehe und habe keine Zeit und kein Interesse an einer Teilnahme, sie müsse sich auf den Abschluss ihres Studiums konzentrieren (vgl. Stellungnahme AS 27).Insbesondere ergibt sich aus der Stellungnahme von römisch 40 , dass den Teilnehmer:innen ein Bewerber:innenbogen ausgehändigt werde und anschließend mit diesen der Inhalt und die Rahmenbedingungen besprochen werden. Ziel sei es, den Teilnehmer:innen beim Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt zu helfen. Im Rahmen der Veranstaltung werde unter anderem auch das Fördermodell der gemeinnützigen Überlassung erklärt und was unter einem Transitarbeitsverhältnis zu verstehen sei. Im Falle der Beschwerdeführerin sei es jedoch nicht dazu gekommen, dass das Projekt vorgestellt werden hätte können, da diese bei Ankunft zum Termin sofort erklärte, sie wisse worum es gehe und habe keine Zeit und kein Interesse an einer Teilnahme, sie müsse sich auf den Abschluss ihres Studiums konzentrieren vergleiche Stellungnahme AS 27). Die Beschwerdeführerin gab zudem an, dass sie die Ladung zum Bewerbungstag bei XXXX erhalten habe und wahrscheinlich “drüber“ gelesen habe. Sie habe diesen immer als „Kurs“ bezeichnet. Der Inhalt sei ihrer Erfahrung nach unerheblich, weil diese Veranstaltungen ganz gleich seien. Man bekomme hin und wieder einen Termin, einmal im Monat, über ein halbes Jahr, wo man einen Betreuer besuche, der nachfrage, wie es einem gehe. Es sei wahnsinnig sinnlos, dennoch sei sie bereit an so etwas teilzunehmen. Sei brauche keine Hilfe beim Schreiben des Lebenslaufes (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 6). Die Beschwerdeführerin gab zudem an, dass sie die Ladung zum Bewerbungstag bei römisch 40 erhalten habe und wahrscheinlich “drüber“ gelesen habe. Sie habe diesen immer als „Kurs“ bezeichnet. Der Inhalt sei ihrer Erfahrung nach unerheblich, weil diese Veranstaltungen ganz gleich seien. Man bekomme hin und wieder einen Termin, einmal im Monat, über ein halbes Jahr, wo man einen Betreuer besuche, der nachfrage, wie es einem gehe. Es sei wahnsinnig sinnlos, dennoch sei sie bereit an so etwas teilzunehmen. Sei brauche keine Hilfe beim Schreiben des Lebenslaufes vergleiche Verhandlungsprotokoll S. 6). Die Beschwerdeführerin sagte selbst, dass sie gestresst und bei schlechter Laune gewesen sei, da sie keinen Parkplatz für ihr Fahrrad gefunden habe. Sie habe gleich gefragt, was der Unterschied zu den anderen Kursen sei. Die Personalberaterin habe geantwortet, dass man eine Chance auf eine Jobvermittlung durch dieses Programm habe (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 7). Den BewerberInnen-Fragebogen habe sie ausgefüllt. Auf diesem sind als Ablehnungsgründe „Sinnlosigkeit, Inflexibilität“ vermerkt (AS 20).Die Beschwerdeführerin sagte selbst, dass sie gestresst und bei schlechter Laune gewesen sei, da sie keinen Parkplatz für ihr Fahrrad gefunden habe. Sie habe gleich gefragt, was der Unterschied zu den anderen Kursen sei. Die Personalberaterin habe geantwortet, dass man eine Chance auf eine Jobvermittlung durch dieses Programm habe vergleiche Verhandlungsprotokoll S. 7). Den BewerberInnen-Fragebogen habe sie ausgefüllt. Auf diesem sind als Ablehnungsgründe „Sinnlosigkeit, Inflexibilität“ vermerkt (AS 20). Wie bereits oben dargelegt, wurde zur Überwindung der Vermittlungshindernisse in der Betreuungsvereinbarung vereinbart, dass die Beschwerdeführerin an der Maßnahme durch XXXX teilnehmen muss. Auch ist aus dem Einladungsschreiben ersichtlich, dass es sich eben nicht um einen Kurs handelt, bei dem die Beschwerdeführerin einmal im Monat den Betreuer besucht. Die Maßnahme bietet, wie oben beschrieben, Unterstützung und Hilfen und soll im späteren Verlauf zu einer Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verhelfen.Wie bereits oben dargelegt, wurde zur Überwindung der Vermittlungshindernisse in der Betreuungsvereinbarung vereinbart, dass die Beschwerdeführerin an der Maßnahme durch römisch 40 teilnehmen muss. Auch ist aus dem Einladungsschreiben ersichtlich, dass es sich eben nicht um einen Kurs handelt, bei dem die Beschwerdeführerin einmal im Monat den Betreuer besucht. Die Maßnahme bietet, wie oben beschrieben, Unterstützung und Hilfen und soll im späteren Verlauf zu einer Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verhelfen. Die Beschwerdeführerin habe schon vorab die Personalberaterin von XXXX gefragt, ob sie flexibel bei den Terminen seien, wegen ihres Studiums der Politikwissenschaften. Sie wolle kein Semester verlieren. Die belangte Behörde erkenne ihr Studium der Politikwissenschaften jedoch nicht an. Die Personalberaterin bei XXXX habe gesagt, dass die Termine zugeschickt werden würden und man erscheinen müsse. Der „Kurs“ sei jedoch nicht verpflichtend, man müsse nur einen Grund beim AMS angeben. Die Beschwerdeführerin habe daraufhin angemerkt, dass sie den „Kurs“ sinnlos finde und Angst habe, beim Studium Zeit einzubüßen. Sie habe jedoch Arbeit gesucht und habe auch immer wieder klargemacht, dass sie das Studium aufgeben würde, wenn sie einen Job finden würde (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 7).Die Beschwerdeführerin habe schon vorab die Personalberaterin von römisch 40 gefragt, ob sie flexibel bei den Terminen seien, wegen ihres Studiums der Politikwissenschaften. Sie wolle kein Semester verlieren. Die belangte Behörde erkenne ihr Studium der Politikwissenschaften jedoch nicht an. Die Personalberaterin bei römisch 40 habe gesagt, dass die Termine zugeschickt werden würden und man erscheinen müsse. Der „Kurs“ sei jedoch nicht verpflichtend, man müsse nur einen Grund beim AMS angeben. Die Beschwerdeführerin habe daraufhin angemerkt, dass sie den „Kurs“ sinnlos finde und Angst habe, beim Studium Zeit einzubüßen. Sie habe jedoch Arbeit gesucht und habe auch immer wieder klargemacht, dass sie das Studium aufgeben würde, wenn sie einen Job finden würde vergleiche Verhandlungsprotokoll S. 7). Sie sei davon ausgegangen, dass die „Kurse“ bei XXXX freiwillig wären, da sie bis dahin die Programme ablehnen habe können. Es sei nicht das erste Mal gewesen, dass sie abgelehnt habe. Man habe ihr einen Alternativvorschlag von einem anderen Anbieter gegeben. Es seien Programme ohne spezifische Berufsausbildung. Es sei sehr schwammig und falle ihrer Meinung nach unter Hilfestellung (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 9). Ihr seien schon diverse Kurse, wie beispielsweise ein berufsbildender Kurs zu Content Management, ein Englischkurs, ein Kurs mit Vorträgen und psychologischer Betreuung sowie ein Kurs für Journalisten vermittelt worden. Einen weiteren habe sie abgelehnt. Danach habe sie einen Kurs an der WU gemacht (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 10 und 11).Sie sei davon ausgegangen, dass die „Kurse“ bei römisch 40 freiwillig wären, da sie bis dahin die Programme ablehnen habe können. Es sei nicht das erste Mal gewesen, dass sie abgelehnt habe. Man habe ihr einen Alternativvorschlag von einem anderen Anbieter gegeben. Es seien Programme ohne spezifische Berufsausbildung. Es sei sehr schwammig und falle ihrer Meinung nach unter Hilfestellung vergleiche Verhandlungsprotokoll S. 9). Ihr seien schon diverse Kurse, wie beispielsweise ein berufsbildender Kurs zu Content Management, ein Englischkurs, ein Kurs mit Vorträgen und psychologischer Betreuung sowie ein Kurs für Journalisten vermittelt worden. Einen weiteren habe sie abgelehnt. Danach habe sie einen Kurs an der WU gemacht vergleiche Verhandlungsprotokoll S. 10 und 11). Aus der von der belangten Behörde vorgelegten Liste mit 24 zugebuchten Maßnahmen geht hervor, dass die Beschwerdeführerin zu einer Maßnahme bei XXXX noch nicht zugeteilt wurde und bestätigte sie auch in der mündlichen Verhandlung, dass sie bei XXXX noch keinen „Kurs“ gehabt habe (vgl. OZ 7 Beilage ./4 und Verhandlungsprotokoll S. 11).Aus der von der belangten Behörde vorgelegten Liste mit 24 zugebuchten Maßnahmen geht hervor, dass die Beschwerdeführerin zu einer Maßnahme bei römisch 40 noch nicht zugeteilt wurde und bestätigte sie auch in der mündlichen Verhandlung, dass sie bei römisch 40 noch keinen „Kurs“ gehabt habe vergleiche OZ 7 Beilage ./4 und Verhandlungsprotokoll S. 11). Auch wenn noch keine Sperre aufgrund einer etwaigen Nichtteilnahme zu einem anderen Kurs erfolgte, wie die Beschwerdeführerin vorbrachte, so nahm diese noch an keiner Maßnahme durch XXXX teil und kann sie nicht davon ausgehen, dass bei einer Weigerung keine Konsequenzen folgen würden (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 11). So vereinbarte sie mit der belangten Behörde einvernehmlich im Rahmen der Betreuungsvereinbarung die Teilnahme an der Maßnahme durch XXXX .Auch wenn noch keine Sperre aufgrund einer etwaigen Nichtteilnahme zu einem anderen Kurs erfolgte, wie die Beschwerdeführerin vorbrachte, so nahm diese noch an keiner Maßnahme durch römisch 40 teil und kann sie nicht davon ausgehen, dass bei einer Weigerung keine Konsequenzen folgen würden vergleiche Verhandlungsprotokoll S. 11). So vereinbarte sie mit der belangten Behörde einvernehmlich im Rahmen der Betreuungsvereinbarung die Teilnahme an der Maßnahme durch römisch 40 . Die Beschwerdeführerin ging auch davon aus, wie sie selbst sagte, dass der Termin am 04.10.2023 verpflichtend gewesen sei. Es habe sich aber nicht um eine Umschulung oder Weiterbildung gehandelt, sondern um einen „Kurs“, durch welchen einem das Arbeitsuchen beigebracht werde. Man würde nicht wissen, was man mit ihr tun solle, was kein Vorwurf sei, aber helfen könne aus ihrer Sicht nur eine Weiterbildung oder der Versuch der Selbstständigkeit (vgl. Beschwerde AS 3). Die Kurse halte sie jedoch für sinnlos. Eine Arbeitsstelle würde sie jedoch niemals ablehnen (vgl. Beschwerde AS 3). Die Beschwerdeführerin ging auch davon aus, wie sie selbst sagte, dass der Termin am 04.10.2023 verpflichtend gewesen sei. Es habe sich aber nicht um eine Umschulung oder Weiterbildung gehandelt, sondern um einen „Kurs“, durch welchen einem das Arbeitsuchen beigebracht werde. Man würde nicht wissen, was man mit ihr tun solle, was kein Vorwurf sei, aber helfen könne aus ihrer Sicht nur eine Weiterbildung oder der Versuch der Selbstständigkeit vergleiche Beschwerde AS 3). Die Kurse halte sie jedoch für sinnlos. Eine Arbeitsstelle würde sie jedoch niemals ablehnen vergleiche Beschwerde AS 3). Im Gesamtbild ist für den erkennenden Senat ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin zwar am Veranstaltungstag am 04.10.2023 physisch anwesend war, jedoch nicht an der Wiedereingliederungsmaßnahme interessiert war und auch nicht teilnehmen wollte. Sie nahm sich keine Zeit, mit der Personalberaterin über das Projekt zu sprechen und Informationen zu erhalten und ging laut eigenen Aussagen, nach einem Gespräch von fünf Minuten wieder, nachdem sie das Projekt als sinnlos und unflexibel ablehnte (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 7). Insbesondere gab sie selbst an, dass sie bei schlechter Laune gewesen sei und gleich gesagt habe, dass sie es sinnlos finde und Angst habe, beim Studium Zeit einzubüßen (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 7). Sie nahm sich keine Zeit, mit der Personalberaterin über das Projekt zu sprechen und Informationen zu erhalten und ging laut eigenen Aussagen, nach einem Gespräch von fünf Minuten wieder, nachdem sie das Projekt als sinnlos und unflexibel ablehnte vergleiche Verhandlungsprotokoll S. 7). Insbesondere gab sie selbst an, dass sie bei schlechter Laune gewesen sei und gleich gesagt habe, dass sie es sinnlos finde und Angst habe, beim Studium Zeit einzubüßen vergleiche Verhandlungsprotokoll S. 7). Sie gestand auch selbst ein, dass sie in das Gespräch „hineingeschossen“ ist, und sie diejenige gewesen ist, die Fragen gestellt und feststellte, dass das für sie nichts ist. Sie hätte der Personalberaterin vielleicht keine Chance gegeben, das zu erläutern (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 14). Sie gestand auch selbst ein, dass sie in das Gespräch „hineingeschossen“ ist, und sie diejenige gewesen ist, die Fragen gestellt und feststellte, dass das für sie nichts ist. Sie hätte der Personalberaterin vielleicht keine Chance gegeben, das zu erläutern vergleiche Verhandlungsprotokoll S. 14). Die Personalberaterin bestätigte, dass sie gar keine Möglichkeit gehabt hat, der Beschwerdeführerin Informationen zur Maßnahme zu geben und das Gespräch fünf Minuten, allerhöchstens zehn Minuten dauerte. Sie habe den Eindruck gehabt, dass die Beschwerdeführerin genervt gewesen sei (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 14 und 15). Die Beschwerdeführerin gab auch an, dass sie schnell wieder gegangen ist (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 8).Die Personalberaterin bestätigte, dass sie gar keine Möglichkeit gehabt hat, der Beschwerdeführerin Informationen zur Maßnahme zu geben und das Gespräch fünf Minuten, allerhöchstens zehn Minuten dauerte. Sie habe den Eindruck gehabt, dass die Beschwerdeführerin genervt gewesen sei vergleiche Verhandlungsprotokoll S. 14 und 15). Die Beschwerdeführerin gab auch an, dass sie schnell wieder gegangen ist vergleiche Verhandlungsprotokoll S. 8). Es ist außerdem nicht glaubhaft, dass die Personalberaterin gesagt habe, dass für die Beschwerdeführerin realistischerweise keine Chance auf eine Beschäftigung bestehe und gesagt habe, dass der Kurs nicht verpflichtend sei, wie die Beschwerdeführerin vorbrachte (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 7). Immerhin sagte die Beschwerdeführerin selbst, dass sie der Personalberaterin keine Chance gelassen habe, das Projekt bei XXXX zu erläutern. Sie hat damit von Anfang an das Projekt als sinnlos und unflexibel eingestuft und sohin eine Teilnahme von Anfang an ausgeschlossen.Es ist außerdem nicht glaubhaft, dass die Personalberaterin gesagt habe, dass für die Beschwerdeführerin realistischerweise keine Chance auf eine Beschäftigung bestehe und gesagt habe, dass der Kurs nicht verpflichtend sei, wie die Beschwerdeführerin vorbrachte vergleiche Verhandlungsprotokoll S. 7). Immerhin sagte die Beschwerdeführerin selbst, dass sie der Personalberaterin keine Chance gelassen habe, das Projekt bei römisch 40 zu erläutern. Sie hat damit von Anfang an das Projekt als sinnlos und unflexibel eingestuft und sohin eine Teilnahme von Anfang an ausgeschlossen. Sofern die Beschwerdeführerin einwandte, dass ihr von einer Verpflichtung der Veranstaltung nichts bekannt gewesen sei (vgl. Vorlageantrag AS 7), so ist darauf hinzuweisen, dass in der am 12.09.2023 einvernehmlich abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung sehr wohl die Teilnahme an den Maßnahmen durch XXXX vereinbart wurde (vgl. OZ 7 Beilage ./2). Einwendungen hatte die Beschwerdeführerin damals keine, so unterzeichnete sie die Betreuungsvereinbarung. Die alleinige physische Anwesenheit beim Termin am 04.10.2023, der als Kontrollmeldetermin deklariert wurde, reicht nicht aus, um von einer Teilnahme am Termin auszugehen. So ist der Kontrollmeldetermin als nicht erfolgt anzusehen, wenn ein Verhalten gesetzt wird, welches ein entsprechendes Gespräch unmöglich macht. Sofern die Beschwerdeführerin einwandte, dass ihr von einer Verpflichtung der Veranstaltung nichts bekannt gewesen sei vergleiche Vorlageantrag AS 7), so ist darauf hinzuweisen, dass in der am 12.09.2023 einvernehmlich abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung sehr wohl die Teilnahme an den Maßnahmen durch römisch 40 vereinbart wurde vergleiche OZ 7 Beilage ./2). Einwendungen hatte die Beschwerdeführerin damals keine, so unterzeichnete sie die Betreuungsvereinbarung. Die alleinige physische Anwesenheit beim Termin am 04.10.2023, der als Kontrollmeldetermin deklariert wurde, reicht nicht aus, um von einer Teilnahme am Termin auszugehen. So ist der Kontrollmeldetermin als nicht erfolgt anzusehen, wenn ein Verhalten gesetzt wird, welches ein entsprechendes Gespräch unmöglich macht. Die Zuweisung zur Wiedereingliederungsmaßnahme bei XXXX war der Beschwerdeführerin bewusst, so wurde nur 10 Tage vor dem Einladungsschreiben vom 22.09.2023 die Maßnahme durch XXXX in der Betreuungsvereinbarung nachweislich vereinbart (vgl. OZ 7 Beilage ./2).Die Zuweisung zur Wiedereingliederungsmaßnahme bei römisch 40 war der Beschwerdeführerin bewusst, so wurde nur 10 Tage vor dem Einladungsschreiben vom 22.09.2023 die Maßnahme durch römisch 40 in der Betreuungsvereinbarung nachweislich vereinbart vergleiche OZ 7 Beilage ./2). Die Beschwerdeführerin zeigte generell eine Abneigung gegen zugewiesene Maßnahmen, so bezeichnete sie diese als Sinnloskurse und brachte mehrmals vor, dass diese im Prinzip immer gleich und Veranstaltungen ohne Inhalt seien, die nur dafür da seien, Leute aus der Arbeitslosenstatistik herauszubekommen (vgl. Vorlageantrag AS 7, Verhandlungsprotokoll S. 6). Die Beschwerdeführerin zeigte generell eine Abneigung gegen zugewiesene Maßnahmen, so bezeichnete sie diese als Sinnloskurse und brachte mehrmals vor, dass diese im Prinzip immer gleich und Veranstaltungen ohne Inhalt seien, die nur dafür da seien, Leute aus der Arbeitslosenstatistik herauszubekommen vergleiche Vorlageantrag AS 7, Verhandlungsprotokoll S. 6). Immer wieder rückte sie ihr Studium der Politikwissenschaften in den Vordergrund. Insbesondere führte sie in der mündlichen Verhandlung aus, dass sie die Personalberaterin gefragt habe, ob sie flexibel seien wegen ihres Studiums, da sie Angst habe beim Studium Zeit einzubüßen. Sie wolle kein Semester verlieren, das sei ihr schon wichtig (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 7). Natürlich entsteht damit auch für die Personalberaterin der Eindruck, dass das Studium einer der ausschlaggebenden Faktoren gewesen sei, dass die Beschwerdeführerin nicht an der Maßnahme interessiert gewesen sei und schnell wieder gehen habe wollen (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 13). Unter anderem bemängelte die Beschwerdeführerin beispielsweise auch, dass sie bereits aufgrund einer zugewiesenen Infoveranstaltung ein Semester verloren habe (vgl. Vorlageantrag AS 7).Immer wieder rückte sie ihr Studium der Politikwissenschaften in den Vordergrund. Insbesondere führte sie in der mündlichen Verhandlung aus, dass sie die Personalberaterin gefragt habe, ob sie flexibel seien wegen ihres Studiums, da sie Angst habe beim Studium Zeit einzubüßen. Sie wolle kein Semester verlieren, das sei ihr schon wichtig vergleiche Verhandlungsprotokoll S. 7). Natürlich entsteht damit auch für die Personalberaterin der Eindruck, dass das Studium einer der ausschlaggebenden Faktoren gewesen sei, dass die Beschwerdeführerin nicht an der Maßnahme interessiert gewesen sei und schnell wieder gehen habe wollen vergleiche Verhandlungsprotokoll S. 13). Unter anderem bemängelte die Beschwerdeführerin beispielsweise auch, dass sie bereits aufgrund einer zugewiesenen Infoveranstaltung ein Semester verloren habe vergleiche Vorlageantrag AS 7). Auch wenn die Beschwerdeführerin angibt, dass die Jobsuche an erster Stelle stehe und dann erst das Studium komme, so ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin zuletzt bis 2010 eine vollversicherungspflichtige Beschäftigung ausübte, so sagte sie selbst, dass das letzte Beschäftigungsverhältnis 15 Jahre her sei (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 4) und es keine Jobs im Bereich Journalismus, Redaktion und Lektorat gäbe (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 6). Es ist daher anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der langjährigen Absenz vom Arbeitsmarkt Defizite, wie Vermittlungshindernisse aufweist, und daher Hilfe bei der Arbeitssuche benötigt. Immerhin ist sie als langjährige Notstandshilfebezieherin dazu verpflichtet, alle ihr zumutbaren Arbeitsstellen anzunehmen. Wenn Vermittlungsversuche durch das AMS sowie die in Eigeninitiative getätigten Bewerbungen zu keiner Arbeitsaufnahme führen, so hat die Beschwerdeführerin auch an Maßnahmen, die auf die Lösung solcher Problemlagen aufgebaut sind, teilzunehmen und darf das Studium in keinem Fall ein Hinderungsgrund sein. Die Problemlage und das verfolgte Ziel wurde der Beschwerdeführerin auch, wie bereits oben erörtert, ausführlich dargelegt und zeigte sich die Beschwerdeführerin trotzdem nicht bereit, an der zugewiesenen Wedereingliederungsmaßnahme teilzunehmen. Auch wenn die Beschwerdeführerin angibt, dass die Jobsuche an erster Stelle stehe und dann erst das Studium komme, so ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin zuletzt bis 2010 eine vollversicherungspflichtige Beschäftigung ausübte, so sagte sie selbst, dass das letzte Beschäftigungsverhältnis 15 Jahre her sei vergleiche Verhandlungsprotokoll S. 4) und es keine Jobs im Bereich Journalismus, Redaktion und Lektorat gäbe vergleiche Verhandlungsprotokoll S. 6). Es ist daher anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der langjährigen Absenz vom Arbeitsmarkt Defizite, wie Vermittlungshindernisse aufweist, und daher Hilfe bei der Arbeitssuche benötigt. Immerhin ist sie als langjährige Notstandshilfebezieherin dazu verpflichtet, alle ihr zumutbaren Arbeitsstellen anzunehmen. Wenn Vermittlungsversuche durch das AMS sowie die in Eigeninitiative getätigten Bewerbungen zu keiner Arbeitsaufnahme führen, so hat die Beschwerdeführerin auch an Maßnahmen, die auf die Lösung solcher Problemlagen aufgebaut sind, teilzunehmen und darf das Studium in keinem Fall ein Hinderungsgrund sein. Die Problemlage und das verfolgte Ziel wurde der Beschwerdeführerin auch, wie bereits oben erörtert, ausführlich dargelegt und zeigte sich die Beschwerdeführerin trotzdem nicht bereit, an der zugewiesenen Wedereingliederungsmaßnahme teilzunehmen. 2.
  31. Aus den Versicherungsdatenauszügen vom 15.02.2024 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin innerhalb der Ausschlussfrist von 04.10.2023 bis 14.11.2023 und in zeitlicher Nähe kein vollversichertes Dienstverhältnis aufgenommen hat (vgl. AS 9 und 10).2.
  32. Aus den Versicherungsdatenauszügen vom 15.02.2024 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin innerhalb der Ausschlussfrist von 04.10.2023 bis 14.11.2023 und in zeitlicher Nähe kein vollversichertes Dienstverhältnis aufgenommen hat vergleiche AS 9 und 10).
  33. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gemäß §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gemäß Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG Senatszuständigkeit vor. Zu A) 3.
  34. Zur Entscheidung in der Sache: Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) BGBl. Nr. 609/1977 idgF lauten:Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF lauten: "Voraussetzungen des Anspruches § 7.

(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, werParagraph 7,
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
  1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  2. die Anwartschaft erfüllt und
  3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)bis
(8)[...]“ „Arbeitswilligkeit § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)bis
(6)[…]
(7)Als Beschäftigung gilt, unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall, auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP), soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht. Im Rahmen dieser Qualitätsstandards ist jedenfalls die gegebenenfalls erforderliche sozialpädagogische Betreuung, die Zielsetzung der mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen theoretischen und praktischen Ausbildung sowie im Falle der Arbeitskräfteüberlassung das zulässige Ausmaß überlassungsfreier Zeiten und die Verwendung überlassungsfreier Zeiten zu Ausbildungs- und Betreuungszwecken festzulegen.
(8)Wenn im Zuge von Maßnahmen des Arbeitsmarktservice Arbeitserprobungen stattfinden, so haben diese Arbeitserprobungen den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards zu entsprechen. Arbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden und eine diesen Zielen angemessene Dauer nicht überschreiten. Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, so weit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (§ 38c AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen.“
(8)Wenn im Zuge von Maßnahmen des Arbeitsmarktservice Arbeitserprobungen stattfinden, so haben diese Arbeitserprobungen den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards zu entsprechen. Arbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden und eine diesen Zielen angemessene Dauer nicht überschreiten. Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, so weit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (Paragraph 38 c, AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen.“ „§ 10.
(1)Wenn die arbeitslose Person
  1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
  3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
  4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen,„§ 10.
(1)Wenn die arbeitslose Person,
  1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder,
  2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder,
  3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder,
  4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Absatz eins, um weitere zwei Wochen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4)[…]“„Allgemeine Bestimmungen
(4)[…]“, „Allgemeine Bestimmungen § 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“ „Kontrollmeldungen § 49.
(1)Zur Sicherung des Anspruches auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe hat sich der Arbeitslose wöchentlich mindestens einmal bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich zu melden. Je nach der Situation auf dem Arbeitsmarkt kann die regionale Geschäftsstelle die Einhaltung von Kontrollmeldungen gänzlich nachsehen, die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen herabsetzen oder öftere Kontrollmeldungen vorschreiben. Die regionale Geschäftsstelle kann auch öftere Kontrollmeldungen vorschreiben, wenn der begründete Verdacht besteht, daß das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe nicht gebührt. Die näheren Bestimmungen über die Kontrollmeldungen trifft die Landesgeschäftsstelle. Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen als Meldestellen bezeichnen.Paragraph 49,
(1)Zur Sicherung des Anspruches auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe hat sich der Arbeitslose wöchentlich mindestens einmal bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich zu melden. Je nach der Situation auf dem Arbeitsmarkt kann die regionale Geschäftsstelle die Einhaltung von Kontrollmeldungen gänzlich nachsehen, die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen herabsetzen oder öftere Kontrollmeldungen vorschreiben. Die regionale Geschäftsstelle kann auch öftere Kontrollmeldungen vorschreiben, wenn der begründete Verdacht besteht, daß das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe nicht gebührt. Die näheren Bestimmungen über die Kontrollmeldungen trifft die Landesgeschäftsstelle. Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen als Meldestellen bezeichnen.
(2)Ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterläßt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, verliert vom Tage der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Liegen zwischen dem Tag der versäumten Kontrollmeldung und der Geltendmachung mehr als 62 Tage, so erhält er für den übersteigenden Zeitraum kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe. Der Zeitraum des Anspruchsverlustes verkürzt sich um die Tage einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung, die er in diesem Zeitraum ausgeübt hat. Ist die Frage strittig, ob ein triftiger Grund für die Unterlassung der Kontrollmeldung vorliegt, so ist der Regionalbeirat anzuhören.“ 3.
  1. Arbeitswilligkeit: 3.2.
  2. Nach § 9 Abs. 1 AlVG ist arbeitswillig, wer unter anderem bereit ist, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AlVG verliert eine arbeitslose Person, die ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, für die Dauer der Weigerung, jedenfalls aber für die Dauer der auf die Weigerung folgenden sechs Wochen - bzw. unter näher umschriebenen Voraussetzungen acht Wochen - den Anspruch auf Arbeitslosengeld.3.2.
  3. Nach Paragraph 9, Absatz eins, AlVG ist arbeitswillig, wer unter anderem bereit ist, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen. , Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AlVG verliert eine arbeitslose Person, die ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, für die Dauer der Weigerung, jedenfalls aber für die Dauer der auf die Weigerung folgenden sechs Wochen - bzw. unter näher umschriebenen Voraussetzungen acht Wochen - den Anspruch auf Arbeitslosengeld. 3.
  4. Zur Erforderlichkeit der Wiedereingliederungsmaßnahme: 3.3.
  5. „Wiedereingliederungsmaßnahmen“ sind Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik. Sie sollen dem Arbeitslosen die Integration in den Arbeitsmarkt erleichtern, was durch optimale Unterstützung bei der konkreten Arbeitssuche bzw. Orientierung erreicht werden soll. Sie dienen – wenn auch nicht in derselben berufsbezogenen Weise wie eine Nach(Um)schulung – der im konkreten Fall jeweils erforderlichen Verbesserung von Kenntnissen und Fähigkeiten des Arbeitslosen (vgl. Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz (
  6. Lfg 2023) § 10 AlVG).3.3.
  7. „Wiedereingliederungsmaßnahmen“ sind Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik. Sie sollen dem Arbeitslosen die Integration in den Arbeitsmarkt erleichtern, was durch optimale Unterstützung bei der konkreten Arbeitssuche bzw. Orientierung erreicht werden soll. Sie dienen – wenn auch nicht in derselben berufsbezogenen Weise wie eine Nach(Um)schulung – der im konkreten Fall jeweils erforderlichen Verbesserung von Kenntnissen und Fähigkeiten des Arbeitslosen vergleiche Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz (
  8. Lfg 2023) Paragraph 10, AlVG). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht es nicht im freien Belieben des AMS, Arbeitslosen (Langzeitarbeitslosen) entweder eine Arbeitsstelle zu vermitteln oder sie zu einer Nach- oder Umschulung oder zu einer Wiedereingliederungsmaßnahme zuzuweisen. Für die Zuweisung zu einer solchen Maßnahme ist vielmehr Voraussetzung, dass die Kenntnisse des Arbeitslosen für die Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes nicht ausreichend sind. Eine Wiedereingliederungsmaßnahme ist nur dann erforderlich und zumutbar im Sinne des § 9 AlVG, wenn sie allein oder gemeinsam mit anderen Maßnahmen im Hinblick auf eine tatsächliche Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt Erfolg versprechend erscheint (vgl. VwGH vom 31.07.2014, 2013/08/0279).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht es nicht im freien Belieben des AMS, Arbeitslosen (Langzeitarbeitslosen) entweder eine Arbeitsstelle zu vermitteln oder sie zu einer Nach- oder Umschulung oder zu einer Wiedereingliederungsmaßnahme zuzuweisen. Für die Zuweisung zu einer solchen Maßnahme ist vielmehr Voraussetzung, dass die Kenntnisse des Arbeitslosen für die Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes nicht ausreichend sind. Eine Wiedereingliederungsmaßnahme ist nur dann erforderlich und zumutbar im Sinne des Paragraph 9, AlVG, wenn sie allein oder gemeinsam mit anderen Maßnahmen im Hinblick auf eine tatsächliche Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt Erfolg versprechend erscheint vergleiche VwGH vom 31.07.2014, 2013/08/0279). Gemäß § 9 Abs. 8 AlVG hat das AMS bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, soweit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits z.B. im Betreuungsplan (§ 38c AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Daraus ergibt sich, dass - bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen - eine (ausführlichere) Begründung der Maßnahme vor Zuweisung entfallen und sohin die Begründung der Notwendigkeit oder auch Nützlichkeit der Maßnahme noch im Verwaltungsverfahren nachgeholt werden kann. Ein Ausschluss vom Bezug der Geldleistung setzt aber jedenfalls voraus, dass entsprechende Gründe für die Zuweisung zu einer Maßnahme vorliegen (vgl. VwGH vom 09.05.2022, Ra 2020/08/0185, sowie VwGH vom 31.07.2014, 2013/08/0279).Gemäß Paragraph 9, Absatz 8, AlVG hat das AMS bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, soweit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits z.B. im Betreuungsplan (Paragraph 38 c, AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Daraus ergibt sich, dass - bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen - eine (ausführlichere) Begründung der Maßnahme vor Zuweisung entfallen und sohin die Begründung der Notwendigkeit oder auch Nützlichkeit der Maßnahme noch im Verwaltungsverfahren nachgeholt werden kann. Ein Ausschluss vom Bezug der Geldleistung setzt aber jedenfalls voraus, dass entsprechende Gründe für die Zuweisung zu einer Maßnahme vorliegen vergleiche VwGH vom 09.05.2022, Ra 2020/08/0185, sowie VwGH vom 31.07.2014, 2013/08/0279). 3.3.
  9. Im gegenständlichen Fall wurden, wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, in der Betreuungsvereinbarung die Defizite der Beschwerdeführerin dargelegt, so wurde angemerkt, dass Hindernisse bei der Vermittlung bestehen und eine Unterstützung für die Überwindung dieser Hindernisse und bei der Arbeitssuche durch das Beratungs- und Weiterbildungsangebot von XXXX erfolgen soll, welchem die Beschwerdeführerin auch ausdrücklich zustimmte. 3.3.
  10. Im gegenständlichen Fall wurden, wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, in der Betreuungsvereinbarung die Defizite der Beschwerdeführerin dargelegt, so wurde angemerkt, dass Hindernisse bei der Vermittlung bestehen und eine Unterstützung für die Überwindung dieser Hindernisse und bei der Arbeitssuche durch das Beratungs- und Weiterbildungsangebot von römisch 40 erfolgen soll, welchem die Beschwerdeführerin auch ausdrücklich zustimmte. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, wurde die Beschwerdeführerin auch ausreichend über die Inhalte der Wiedereingliederungsmaßnahme informiert. Sie wurde über das angedachte dreistufige Clearingprogramm von XXXX , mit Eruierung, ob die Beschwerdeführerin in die „Beratungs- und Betreuungseinrichtung XXXX “ aufgenommen oder direkt in den „ XXXX “ übernommen wird, informiert. Zudem wurde sie darüber informiert, dass die Vorbereitungsphase dazu dienen soll, im Anschluss in Betrieben am freien Arbeitsmarkt eingesetzt zu werden. Es wird eine Vielzahl an Arbeitsfelder geboten, in denen die Beschwerdeführerin ihre Berufskenntnisse praktisch auffrischen kann und zusätzlich in allen Lebensfragen unterstützt wird. Speziell ausgebildete Fachkräfte helfen bei der beruflichen und sozialen Rückkehr ins Arbeitsleben und suchen nach Lösungen für Vermittlungshindernisse, damit durch eine Beschäftigung, Betreuung und Qualifizierung eine Brücke zu einer dauerhaften Vermittlung in den ersten Arbeitsmarkt ermöglicht wird. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, wurde die Beschwerdeführerin auch ausreichend über die Inhalte der Wiedereingliederungsmaßnahme informiert. Sie wurde über das angedachte dreistufige Clearingprogramm von römisch 40 , mit Eruierung, ob die Beschwerdeführerin in die „Beratungs- und Betreuungseinrichtung römisch 40 “ aufgenommen oder direkt in den „ römisch 40 “ übernommen wird, informiert. Zudem wurde sie darüber informiert, dass die Vorbereitungsphase dazu dienen soll, im Anschluss in Betrieben am freien Arbeitsmarkt eingesetzt zu werden. Es wird eine Vielzahl an Arbeitsfelder geboten, in denen die Beschwerdeführerin ihre Berufskenntnisse praktisch auffrischen kann und zusätzlich in allen Lebensfragen unterstützt wird. Speziell ausgebildete Fachkräfte helfen bei der beruflichen und sozialen Rückkehr ins Arbeitsleben und suchen nach Lösungen für Vermittlungshindernisse, damit durch eine Beschäftigung, Betreuung und Qualifizierung eine Brücke zu einer dauerhaften Vermittlung in den ersten Arbeitsmarkt ermöglicht wird. Angesichts der jahrelangen Abwesenheit der Beschwerdeführerin vom Arbeitsmarkt ist davon auszugehen, dass eine (ausführlichere) Begründung der verfahrensgegenständlichen Wiedereingliederungsmaßnahme vor der Zuweisung gemäß § 9 Abs. 8 AlVG entfallen konnte (vgl. VwGH vom 09.05.2022, Ra 2020/08/0185). Angesichts der jahrelangen Abwesenheit der Beschwerdeführerin vom Arbeitsmarkt ist davon auszugehen, dass eine (ausführlichere) Begründung der verfahrensgegenständlichen Wiedereingliederungsmaßnahme vor der Zuweisung gemäß Paragraph 9, Absatz 8, AlVG entfallen konnte vergleiche VwGH vom 09.05.2022, Ra 2020/08/0185). Laut Verwaltungsgerichtshof ist es notorisch und bedarf keiner näheren Begründung, dass eine langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt den arbeitsplatzbezogenen Einordnungs- und Kommunikationsfähigkeiten eines potenziellen Mitarbeiters in der Regel nicht förderlich ist, was wiederum in den Augen von Arbeitgebern einen Bewerbungsnachteil bei sonst durchaus gleicher Qualifikation darstellen kann, was ein Vermittlungsdefizit darstellt, das eine Wiedereingliederungsmaßnahme notwendig macht (vgl. VwGH vom 02.05.2012, 2011/08/0389; 07.09.2011, 2010/08/0245; 06.07.2011, 2011/08/0013 und 2009/08/0114).Laut Verwaltungsgerichtshof ist es notorisch und bedarf keiner näheren Begründung, dass eine langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt den arbeitsplatzbezogenen Einordnungs- und Kommunikationsfähigkeiten eines potenziellen Mitarbeiters in der Regel nicht förderlich ist, was wiederum in den Augen von Arbeitgebern einen Bewerbungsnachteil bei sonst durchaus gleicher Qualifikation darstellen kann, was ein Vermittlungsdefizit darstellt, das eine Wiedereingliederungsmaßnahme notwendig macht vergleiche VwGH vom 02.05.2012, 2011/08/0389; 07.09.2011, 2010/08/0245; 06.07.2011, 2011/08/0013 und 2009/08/0114). Eben aufgrund der langen Abwesenheit der Beschwerdeführerin vom Arbeitsmarkt ist von einem positiven Effekt der durch die Maßnahme vermittelten praktischen Tätigkeiten in Bezug auf die weitere Qualifizierung der Beschwerdeführerin auszugehen und die zugewiesene Maßnahme daher als notwendig (und nützlich) anzusehen (vgl. VwGH vom 14.11.2012, 2010/08/0023), um die Wiederbeschäftigungschancen zu erhöhen. Die Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegenstehen, wurden der Beschwerdeführerin auch ausreichend deklariert. Die Maßnahme war daher im Sinne des § 9 Abs. 8 AlVG zumutbar.Eben aufgrund der langen Abwesenheit der Beschwerdeführerin vom Arbeitsmarkt ist von einem positiven Effekt der durch die Maßnahme vermittelten praktischen Tätigkeiten in Bezug auf die weitere Qualifizierung der Beschwerdeführerin auszugehen und die zugewiesene Maßnahme daher als notwendig (und nützlich) anzusehen vergleiche VwGH vom 14.11.2012, 2010/08/0023), um die Wiederbeschäftigungschancen zu erhöhen. Die Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegenstehen, wurden der Beschwerdeführerin auch ausreichend deklariert. Die Maßnahme war daher im Sinne des Paragraph 9, Absatz 8, AlVG zumutbar. 3.
  11. Zum Vorliegen der Weigerung der Teilnahme an der Wiedereingliederungsmaßnahme: 3.4.
  12. Eine arbeitslose Person, die einer zur Behebung ihrer Vermittlungsdefizite erforderlichen und zumutbaren Wiedereingliederungsmaßnahme zugeteilt wurde, hat nach der Rechtsprechung die Verpflichtung, alles zu unterlassen, was den Erfolg der Maßnahme vereiteln könnte. Eine solche Vereitelung kann durch eine ungerechtfertigte Weigerung bewirkt werden, an der Maßnahme überhaupt teilzunehmen (vgl. VwGH vom 19.09.2007, 2006/08/0241, sowie Julcher in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer, AlV-Komm § 10 AlVG).3.4.
  13. Eine arbeitslose Person, die einer zur Behebung ihrer Vermittlungsdefizite erforderlichen und zumutbaren Wiedereingliederungsmaßnahme zugeteilt wurde, hat nach der Rechtsprechung die Verpflichtung, alles zu unterlassen, was den Erfolg der Maßnahme vereiteln könnte. Eine solche Vereitelung kann durch eine ungerechtfertigte Weigerung bewirkt werden, an der Maßnahme überhaupt teilzunehmen vergleiche VwGH vom 19.09.2007, 2006/08/0241, sowie Julcher in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer, AlV-Komm Paragraph 10, AlVG). Eine Weigerung ist die ausdrückliche oder schlüssige Erklärung des Arbeitslosen, an einer Wiedereingliederungsmaßnahme nicht teilzunehmen (vgl. Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz (
  14. Lfg 2023) § 10 AlVG).Eine Weigerung ist die ausdrückliche oder schlüssige Erklärung des Arbeitslosen, an einer Wiedereingliederungsmaßnahme nicht teilzunehmen vergleiche Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz (
  15. Lfg 2023) Paragraph 10, AlVG). Im Falle einer Wiedereingliederungsmaßnahme ist ein sanktionierbarer Tatbestand nicht gegeben, wenn für die Verweigerung ein wichtiger Grund vorliegt. Für die Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffes „wichtiger Grund“ sind – wegen der gleich gelagerten Wertungsgesichtspunkte – vor allem Zumutbarkeitsgesichtspunkte maßgebend, wobei auch – aber nicht ausschließlich – die für Beschäftigungsverhältnisse genannten Kriterien – vor allem jene einer möglichen Gesundheitsgefährdung –, soweit sie der Sache nach in Betracht kommen, zu berücksichtigen sind (VwGH
  16. 2000, 98/08/0304; VwGH
  17. 2004, 2001/08/0224). 3.4.
  18. Wie festgestellt und beweiswürdigend erörtert, war die Beschwerdeführerin zwar physisch beim Termin am 04.10.2023 zum Bewerbungstag bei XXXX anwesend. Die alleinige physische Anwesenheit bei diesem Termin, der als Kontrollmeldetermin deklariert wurde, reicht nicht aus, um von einer Teilnahme am Termin auszugehen. So ist der Kontrollmeldetermin als nicht erfolgt anzusehen, wenn ein Verhalten gesetzt wird, welches ein entsprechendes Gespräch unmöglich macht. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, war die Beschwerdeführerin zu einem zielführenden Gespräch nicht bereit und lehnte von vornherein eine Teilnahme an der Maßnahme ab. 3.4.
  19. Wie festgestellt und beweiswürdigend erörtert, war die Beschwerdeführerin zwar physisch beim Termin am 04.10.2023 zum Bewerbungstag bei römisch 40 anwesend. Die alleinige physische Anwesenheit bei diesem Termin, der als Kontrollmeldetermin deklariert wurde, reicht nicht aus, um von einer Teilnahme am Termin auszugehen. So ist der Kontrollmeldetermin als nicht erfolgt anzusehen, wenn ein Verhalten gesetzt wird, welches ein entsprechendes Gespräch unmöglich macht. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, war die Beschwerdeführerin zu einem zielführenden Gespräch nicht bereit und lehnte von vornherein eine Teilnahme an der Maßnahme ab. Der Verwaltungsgerichtshof hat festgehalten, dass für die Einhaltung der Kontrollmeldung im Sinne des § 49 Abs. 1 AlVG eine bloße Anwesenheit des Arbeitslosen beim Arbeitsmarktservice zum vorgeschriebenen Zeitpunkt des Kontrolltermins nicht ausreichend ist. Der Zweck der Kontrollmeldung kann nämlich nur durch den Kontakt des Arbeitslosen mit dem ihm zugewiesenen Berater, der über die erforderlichen Informationen im Einzelfall verfügt, erfüllt werden. Unterlässt es der Arbeitslose, bei seinem Berater vorzusprechen, liegt daher eine wirksame Kontrollmeldung nicht vor (vgl. VwGH vom 04.06.2020, Ro 2019/08/0002). Dem gleichzuhalten ist es auch, dass ein Arbeitsloser wohl Kontakt zu seinem Berater herstellt, in der Folge jedoch die Führung eines Gespräches verweigert bzw. ein Verhalten setzt, das die Führung eines dem Zweck des Kontrolltermins entsprechenden Gespräches unmöglich macht. Auch in diesem Fall ist die Kontrollmeldung iSd § 49 Abs 1 AlVG nicht als erfolgt anzusehen (vgl. Sdoutz, Arbeitslosenversicherungsgesetz (
  20. Lfg 2024) § 49 AlVG)Der Verwaltungsgerichtshof hat festgehalten, dass für die Einhaltung der Kontrollmeldung im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, AlVG eine bloße Anwesenheit des Arbeitslosen beim Arbeitsmarktservice zum vorgeschriebenen Zeitpunkt des Kontrolltermins nicht ausreichend ist. Der Zweck der Kontrollmeldung kann nämlich nur durch den Kontakt des Arbeitslosen mit dem ihm zugewiesenen Berater, der über die erforderlichen Informationen im Einzelfall verfügt, erfüllt werden. Unterlässt es der Arbeitslose, bei seinem Berater vorzusprechen, liegt daher eine wirksame Kontrollmeldung nicht vor vergleiche VwGH vom 04.06.2020, Ro 2019/08/0002). Dem gleichzuhalten ist es auch, dass ein Arbeitsloser wohl Kontakt zu seinem Berater herstellt, in der Folge jedoch die Führung eines Gespräches verweigert bzw. ein Verhalten setzt, das die Führung eines dem Zweck des Kontrolltermins entsprechenden Gespräches unmöglich macht. Auch in diesem Fall ist die Kontrollmeldung iSd Paragraph 49, Absatz eins, AlVG nicht als erfolgt anzusehen vergleiche Sdoutz, Arbeitslosenversicherungsgesetz (
  21. Lfg 2024) Paragraph 49, AlVG) Einen wichtigen Grund für das Verhalten legte sie, wie beweiswürdigend ausgeführt, nicht dar. So bestehen keine gesundheitlichen Einschränkungen und auch keine sonstigen Gründe, die die Teilnahme an der Wiedereingliederungsmaßnahme unzumutbar machen. Die Beschwerdeführerin hat dadurch in Kauf genommen und ist dadurch der erforderliche Vorsatz gegeben, dass der Erfolg der Wiedereingliederungsmaßnahme nicht eintritt und die Chancen für eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt sinken. Die erforderliche Kausalität ist eben dadurch gegeben, weil sich die Beschwerdeführerin weigerte an der Wiedereingliederungsmaßnahme teilzunehmen und ohne wichtigen Grund die Teilnahme ablehnte. 3.4.
  22. Vor dem zuvor dargestellten rechtlichen Hintergrund und der zitierten Judikatur ist dieses Verhalten als Weigerung der Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt ohne wichtigen Grund im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 3 AlVG zu subsumieren.3.4.
  23. Vor dem zuvor dargestellten rechtlichen Hintergrund und der zitierten Judikatur ist dieses Verhalten als Weigerung der Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt ohne wichtigen Grund im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AlVG zu subsumieren. 3.
  24. Zur Rechtsfolge der Weigerung der Wiedereingliederungsmaßnahme: 3.5.
  25. Ein Anspruchsverlust nach § 10 Abs. 1 Z 3 AlVG tritt ein, wenn sich die arbeitslose Person weigert, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen und die Weigerung ohne wichtigen Grund erfolgt ist. Ein solcher ist jedenfalls anzunehmen, wenn ein Umstand vorliegt, der bei einer Beschäftigung Unzumutbarkeit begründen würde, also wenn die Maßnahme z.B. nicht in angemessener Zeit erreichbar ist oder ihretwegen gesetzliche Betreuungspflichten der Arbeitslosen nicht eingehalten werden können. Im Ergebnis auch als wichtiger Grund und damit als Rechtfertigung für eine Weigerung ist es anzusehen, wenn das AMS verabsäumt hat, der Arbeitslosen zu eröffnen, warum es die betreffende Maßnahme als erforderlich erachtet, ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben oder sie über die Rechtsfolgen einer Weigerung zu belehren (vgl. vgl. dazu VwGH vom 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058 und Julcher in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer, AlV-Komm § 10 AlVG)3.5.
  26. Ein Anspruchsverlust nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AlVG tritt ein, wenn sich die arbeitslose Person weigert, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen und die Weigerung ohne wichtigen Grund erfolgt ist. Ein solcher ist jedenfalls anzunehmen, wenn ein Umstand vorliegt, der bei einer Beschäftigung Unzumutbarkeit begründen würde, also wenn die Maßnahme z.B. nicht in angemessener Zeit erreichbar ist oder ihretwegen gesetzliche Betreuungspflichten der Arbeitslosen nicht eingehalten werden können. Im Ergebnis auch als wichtiger Grund und damit als Rechtfertigung für eine Weigerung ist es anzusehen, wenn das AMS verabsäumt hat, der Arbeitslosen zu eröffnen, warum es die betreffende Maßnahme als erforderlich erachtet, ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben oder sie über die Rechtsfolgen einer Weigerung zu belehren vergleiche vergleiche dazu VwGH vom 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058 und Julcher in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer, AlV-Komm Paragraph 10, AlVG) Die Rechtsfolgen des § 10 Abs. 1 Z 3 AlVG können nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch dann eintreten, wenn der Termin als Kontrollmeldetermin ausgeschrieben war. So lag dem Rechtssatz des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Sanktion des § 9 iVm § 10 AlVG für ein Verhalten bei einem Termin ausscheidet, wenn dieser (auch) als Kontrollmeldetermin vorgeschrieben worden ist, die Überlegung zugrunde, dass die arbeitslose Person die Möglichkeit haben muss, eindeutig zu erkennen, in welcher Rolle das AMS tätig wird - als Behörde, gegenüber der Bedenken im Hinblick auf für eine Zuweisung in Betracht kommende Beschäftigungen ohne Einschränkungen geäußert werden können und gegebenenfalls sogar müssen, oder als Arbeitsvermittler im Auftrag potentieller Dienstgeber, gegenüber dem ein Verhalten wie in einem Vorstellungsgespräch an den Tag zu legen ist. Diese Doppelrolle hat ein Sozialökonomischer Betrieb aber von vornherein nicht. Wird durch einen solchen eine Beschäftigung angeboten, so kann deren Ablehnung die Rechtsfolgen nach § 10 AlVG daher auch dann auslösen, wenn das Angebot im Rahmen eines Kontrollmeldetermins erfolgt ist (vgl. VwGH vom 15.10.2024, Ra 2023/08/0143). In der Folge ist auch im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass bei einer Zuweisung einer Maßnahme dasselbe gilt und § 10 Abs. 1 AlVG anwendbar ist.Die Rechtsfolgen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AlVG können nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch dann eintreten, wenn der Termin als Kontrollmeldetermin ausgeschrieben war. So lag dem Rechtssatz des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Sanktion des Paragraph 9, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG für ein Verhalten bei einem Termin ausscheidet, wenn dieser (auch) als Kontrollmeldetermin vorgeschrieben worden ist, die Überlegung zugrunde, dass die arbeitslose Person die Möglichkeit haben muss, eindeutig zu erkennen, in welcher Rolle das AMS tätig wird - als Behörde, gegenüber der Bedenken im Hinblick auf für eine Zuweisung in Betracht kommende Beschäftigungen ohne Einschränkungen geäußert werden können und gegebenenfalls sogar müssen, oder als Arbeitsvermittler im Auftrag potentieller Dienstgeber, gegenüber dem ein Verhalten wie in einem Vorstellungsgespräch an den Tag zu legen ist. Diese Doppelrolle hat ein Sozialökonomischer Betrieb aber von vornherein nicht. Wird durch einen solchen eine Beschäftigung angeboten, so kann deren Ablehnung die Rechtsfolgen nach Paragraph 10, AlVG daher auch dann auslösen, wenn das Angebot im Rahmen eines Kontrollmeldetermins erfolgt ist vergleiche VwGH vom 15.10.2024, Ra 2023/08/0143). In der Folge ist auch im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass bei einer Zuweisung einer Maßnahme dasselbe gilt und Paragraph 10, Absatz eins, AlVG anwendbar ist. Die in § 10 Abs. 1 AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes für die Dauer von "mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen". Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft.Die in Paragraph 10, Absatz eins, AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes für die Dauer von "mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen". Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH vom 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist vergleiche VwGH vom 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH vom 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vergleiche VwGH vom 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247). Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd. § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (vgl. VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201).Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd. Paragraph 10, Absatz 3, AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt vergleiche VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201). § 10 Abs. 3 AlVG nennt die Aufnahme einer anderen Beschäftigung ausdrücklich als Beispiel für einen berücksichtigungswürdigen Grund für eine Nachsichtserteilung. Grundsätzlich kann jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nennt die Aufnahme einer anderen Beschäftigung ausdrücklich als Beispiel für einen berücksichtigungswürdigen Grund für eine Nachsichtserteilung. Grundsätzlich kann jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag vergleiche VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Während im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist (vgl. das Erkenntnis vom
  27. Juni 2001, Zl. 2000/19/0136, VwSlg 15621 A/2001), werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld zu verlangen sein, damit - allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen - noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG ausgegangen werden kann. Während im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist vergleiche das Erkenntnis vom
  28. Juni 2001, Zl. 2000/19/0136, VwSlg 15621 A/2001), werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld zu verlangen sein, damit - allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen - noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ausgegangen werden kann. Das Gesetz bestimmt nicht ausdrücklich, innerhalb welcher Frist eine andere Beschäftigung aufgenommen werden muss, um Nachsicht zu rechtfertigen. Gemäß VwGH (01.06.2001, 2000/19/0136) wird aber klargestellt, dass Nachsicht jedenfalls dann zu gewähren ist, wenn der Arbeitslose zumindest in der längeren Ausschlussfrist des (nunmehr) § 10 Abs. 3 AlVG, somit innerhalb von acht Wochen ab Setzung des sanktionierbaren Tatbestandes eine Beschäftigung aufnimmt. Aber auch eine Beschäftigungsaufnahme nach Ablauf des Sanktionszeitraums, kann ein Nachsichtsgrund sein. Liegen – sofort nach der vorgeworfenen Ablehnung eines Beschäftigungsangebots ernsthafte und konsequente Bemühungen zur Beschäftigungsaufnahme vor –, liegt aber die tatsächliche Beschäftigungsaufnahme nach dem Ende des ausgesprochenen Leistungsverlusts, liegt dennoch – bei einer Wertung des Gesamtverhaltens der Arbeitslosen – ein berücksichtigungswürdiger Nachsichtsgrund vor (VwGH vom 27.01.2016, Ro 2015/08/0027-3; Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (
  29. Lfg 2022) zu § 10 AlVG).Das Gesetz bestimmt nicht ausdrücklich, innerhalb welcher Frist eine andere Beschäftigung aufgenommen werden muss, um Nachsicht zu rechtfertigen. Gemäß VwGH (01.06.2001, 2000/19/0136) wird aber klargestellt, dass Nachsicht jedenfalls dann zu gewähren ist, wenn der Arbeitslose zumindest in der längeren Ausschlussfrist des (nunmehr) Paragraph 10, Absatz 3, AlVG, somit innerhalb von acht Wochen ab Setzung des sanktionierbaren Tatbestandes eine Beschäftigung aufnimmt. Aber auch eine Beschäftigungsaufnahme nach Ablauf des Sanktionszeitraums, kann ein Nachsichtsgrund sein. Liegen – sofort nach der vorgeworfenen Ablehnung eines Beschäftigungsangebots ernsthafte und konsequente Bemühungen zur Beschäftigungsaufnahme vor –, liegt aber die tatsächliche Beschäftigungsaufnahme nach dem Ende des ausgesprochenen Leistungsverlusts, liegt dennoch – bei einer Wertung des Gesamtverhaltens der Arbeitslosen – ein berücksichtigungswürdiger Nachsichtsgrund vor (VwGH vom 27.01.2016, Ro 2015/08/0027-3; Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (
  30. Lfg 2022) zu Paragraph 10, AlVG). 3.5.
  31. Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin innerhalb der Ausschlussfrist und danach in zeitlicher Nähe kein vollversichertes Dienstverhältnis aufgenommen. Auch sonst sind im Verfahren keine berücksichtigungswürdigen Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG zu Tage getreten. Ein Fall besonderer Härte liegt bei der Beschwerdeführerin nicht vor. 3.5.
  32. Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin innerhalb der Ausschlussfrist und danach in zeitlicher Nähe kein vollversichertes Dienstverhältnis aufgenommen. Auch sonst sind im Verfahren keine berücksichtigungswürdigen Gründe für eine Nachsicht im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG zu Tage getreten. Ein Fall besonderer Härte liegt bei der Beschwerdeführerin nicht vor. 3.
  33. Insgesamt vermochte die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen die Rechtswidrigkeit des Bescheides daher nicht darzutun, auch sonst ist im Verfahren nichts hervorgekommen. Die Beschwerde war somit spruchgemäß abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde bzw. Vorlageantrag vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Wie unter Punkt II.

  1. dargelegt, ergeht die Entscheidung in Anlehnung an die dort zitierte ständige einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu §§ 9 und 10 AlVG.Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde bzw. Vorlageantrag vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Wie unter Punkt römisch zwei.
  2. dargelegt, ergeht die Entscheidung in Anlehnung an die dort zitierte ständige einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraphen 9 und 10 AlVG. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W260.2286614.1.00

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