RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.04.2025 GeschäftszahlW260 2293437-1 Spruch, W260 2293437-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- XXXX (im Folgenden „Beschwerdeführer“) war zuletzt von 05.11.2019 bis 02.10.2020 als Angestellter und kurzzeitig von 14.11.2022 bis 15.11.2022 als Arbeiter vollversicherungspflichtig beschäftigt. Seither bezieht er, mit Unterbrechungen durch die Beziehung von Krankengeld, Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.
- römisch 40 (im Folgenden „Beschwerdeführer“) war zuletzt von 05.11.2019 bis 02.10.2020 als Angestellter und kurzzeitig von 14.11.2022 bis 15.11.2022 als Arbeiter vollversicherungspflichtig beschäftigt. Seither bezieht er, mit Unterbrechungen durch die Beziehung von Krankengeld, Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.
- In der Betreuungsvereinbarung mit dem Arbeitsmarktservice Wien Huttengasse (im Folgenden „belangte Behörde“) vom 28.08.2023 wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer eine neue Arbeitsstelle als Servicetechniker bzw. Elektroinstallateurhelfer sowie andere gesetzlich zumutbare Stellen in Wien, Vösendorf-Süd, Purkersdorf, Korneuburg oder Klosterneuburg im Ausmaß von Voll-/Teilzeit suche. In diesem Betreuungsplan wurde unter anderem auch vereinbart, dass der Beschwerdeführer auf Anrufe oder E-Mails von Unternehmen, die direkt mit ihm in Kontakt treten, reagieren müsse.
- Am 06.02.2024 wurde dem Beschwerdeführer durch die belangte Behörde das Stellenangebot als Elektriker bei der XXXX mit einem Bruttomonatsgehalt von mindestens EUR 2.779,74 auf Basis einer Vollzeitbeschäftigung zugewiesen.
- Am 06.02.2024 wurde dem Beschwerdeführer durch die belangte Behörde das Stellenangebot als Elektriker bei der römisch 40 mit einem Bruttomonatsgehalt von mindestens EUR 2.779,74 auf Basis einer Vollzeitbeschäftigung zugewiesen.
- Am 11.02.2024 wurde eine Bewerbung hinsichtlich obiger Stelle im eAMS-Konto vermerkt.
- Am 16.02.2024 meldete der potentielle Arbeitgeber, dass keine Rückmeldung durch den Beschwerdeführer erfolgt sei.
- Mit Niederschrift vom 22.02.2024 wurde von der belangten Behörde festgehalten, dass der Beschwerdeführer dazu ausführte, dass er am 14.02.2024 um 08:47 Uhr einen Anruf erhalten habe, der 20 Sekunden geklingelt habe. Er habe nicht gewusst, dass es sich dabei um den Dienstgeber gehandelt habe. Um 08:48 Uhr habe er eine SMS mit der Nachricht „Sie haben sich bei uns beworben, ich habe versucht, Sie telefonisch zu, bitte um eine kurze Rückmeldung. MfG XXXX “ erhalten. Durch die Vielzahl an Anrufen und SMS sei dies untergegangen. Am Wochenende hätte er sich die Nachrichten im AMS vorgenommen. Die Sperre des AMS sei allerdings bereits am Freitag erfolgt, zwei Tage nach der Kontaktaufnahme, ein aus seiner Sicht sehr kurzer Zeitraum, da es der Dienstgeber auch noch einmal probieren hätte können. Normalerweise sei er bei Bewerbungen sehr verlässlich, in diesem Fall sei er mit dem Umzug seiner Schwester beschäftigt gewesen und habe nicht sofort reagiert.
- Mit Niederschrift vom 22.02.2024 wurde von der belangten Behörde festgehalten, dass der Beschwerdeführer dazu ausführte, dass er am 14.02.2024 um 08:47 Uhr einen Anruf erhalten habe, der 20 Sekunden geklingelt habe. Er habe nicht gewusst, dass es sich dabei um den Dienstgeber gehandelt habe. Um 08:48 Uhr habe er eine SMS mit der Nachricht „Sie haben sich bei uns beworben, ich habe versucht, Sie telefonisch zu, bitte um eine kurze Rückmeldung. MfG römisch 40 “ erhalten. Durch die Vielzahl an Anrufen und SMS sei dies untergegangen. Am Wochenende hätte er sich die Nachrichten im AMS vorgenommen. Die Sperre des AMS sei allerdings bereits am Freitag erfolgt, zwei Tage nach der Kontaktaufnahme, ein aus seiner Sicht sehr kurzer Zeitraum, da es der Dienstgeber auch noch einmal probieren hätte können. Normalerweise sei er bei Bewerbungen sehr verlässlich, in diesem Fall sei er mit dem Umzug seiner Schwester beschäftigt gewesen und habe nicht sofort reagiert.
- Mit gegenständlichem Bescheid vom 23.02.2024 sprach die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer 42 Tage ab 16.02.2024 den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG verloren habe. Der angeführte Zeitraum verlängere sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Nachsicht wurde nicht erteilt.
- Mit gegenständlichem Bescheid vom 23.02.2024 sprach die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer 42 Tage ab 16.02.2024 den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG verloren habe. Der angeführte Zeitraum verlängere sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten das Zustandekommen einer vom Arbeitsmarktservice zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung bei der XXXX vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. hätten diese nicht berücksichtigt werden können. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten das Zustandekommen einer vom Arbeitsmarktservice zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung bei der römisch 40 vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. hätten diese nicht berücksichtigt werden können.
- In der fristgerechten Beschwerde vom 27.02.2024, führte der Beschwerdeführer aus, dass der gegenständliche Vermittlungsvorschlag nicht zumutbar sei, weil er eine Montagebereitschaft österreichweit „nicht könne“. Seine letzte Hausinstallation sei länger her. Außerdem habe er Probleme mit den Bändern am linken Fuß und für die Erreichung des Arbeitsplatzes habe er kein Kraftfahrzeug.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 02.04.2024 wies die belangte Behörde die Beschwerde vom 27.02.2024 ab.
- In der Folge wurde vom Beschwerdeführer rechtzeitig ein Vorlageantrag eingebracht. Er hielt darin das Beschwerdevorbringen vollinhaltlich aufrecht und ergänzte, dass er bei der Niederschrift einige Fragen zur zugewiesenen Stelle beantworten sollte, er habe kein Inserat bekommen, sondern hätte aus dem Gedächtnis antworten sollen. Er habe zu viel „Ja“ gesagt, weil er sich nicht genau erinnern könne. Die Stelle habe nicht gepasst, weil er seit 1996 hauptsächlich im Kundendienst für Heizungsanlagen tätig gewesen sei. Seine letzte Elektroinstallation sei ewig her. Außerdem wisse er nun, dass sein altes Handy sich ab und zu auf lautlos stelle. Von 27.02.2024 bis 22.03.2024 sei er im Krankenstand aufgrund eines Bandscheibenvorfalls gewesen.
- Der Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 11.06.2024 (einlangend) durch die belangte Behörde elektronisch übermittelt.
- Am 26.02.2025 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit des Beschwerdeführers und eines Vertreters des AMS eine mündliche Verhandlung abgehalten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer war zuletzt von 05.11.2019 bis 02.10.2020 als Angestellter und kurzzeitig von 14.11.2022 bis 15.11.2022 als Arbeiter vollversicherungspflichtig beschäftigt. Seither bezieht er, mit Unterbrechungen durch die Beziehung von Krankengeld, Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. In der am 28.08.2023 abgeschlossenen einvernehmlichen Betreuungsvereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer eine neue Arbeitsstelle als Servicetechniker bzw. Elektroinstallateurhelfer sowie andere gesetzlich zumutbare Stellen in Wien, Vösendorf-Süd, Purkersdorf, Korneuburg oder Klosterneuburg im Ausmaß von Voll-/Teilzeit sucht. In diesem Betreuungsplan wurde unter anderem auch vereinbart, dass der Beschwerdeführer auf Anrufe oder E-Mails von Unternehmen, die direkt mit ihm in Kontakt treten, reagieren muss. Der Beschwerdeführer wurde über die Folgen, nämlich des Verlusts der Notstandshilfe bei Nichtannahme des Stellenangebotes oder Setzung eines Verhaltens, welches darauf abzielt, dass der Betrieb ihn nicht anstellt, im Rahmen der Zuweisung des Stellenangebotes informiert. Der Beschwerdeführer hat sich ausdrücklich zur Aufnahme und Ausübung einer am Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden, zumutbaren, versicherungspflichtigen Beschäftigung bereit erklärt. Am 06.02.2024 wurde dem Beschwerdeführer durch die belangte Behörde das Stellenangebot als Elektriker bei der XXXX in XXXX mit einem Bruttomonatsgehalt von mindestens EUR 2.779,74 auf Basis einer Vollzeitbeschäftigung zugewiesen.Am 06.02.2024 wurde dem Beschwerdeführer durch die belangte Behörde das Stellenangebot als Elektriker bei der römisch 40 in römisch 40 mit einem Bruttomonatsgehalt von mindestens EUR 2.779,74 auf Basis einer Vollzeitbeschäftigung zugewiesen. Die zugewiesene Beschäftigung entspricht den Kenntnissen und Fähigkeiten des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer bewarb sich am 11.02.2024 auf die zugewiesene Stelle. Der potentielle Dienstgeber versuchte den Beschwerdeführer am 14.02.2024 um 08:47 Uhr telefonisch zu erreichen. Da der Beschwerdeführer den Anruf nicht annahm, schickte der potentielle Dienstgeber am selben Tag um 08:48 Uhr eine SMS mit der Nachricht „Sie haben sich bei uns beworben, ich habe versucht, Sie telefonisch zu, bitte um eine kurze Rückmeldung. MfG XXXX “ an den Beschwerdeführer. Der potentielle Dienstgeber versuchte den Beschwerdeführer am 14.02.2024 um 08:47 Uhr telefonisch zu erreichen. Da der Beschwerdeführer den Anruf nicht annahm, schickte der potentielle Dienstgeber am selben Tag um 08:48 Uhr eine SMS mit der Nachricht „Sie haben sich bei uns beworben, ich habe versucht, Sie telefonisch zu, bitte um eine kurze Rückmeldung. MfG römisch 40 “ an den Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer reagierte weder auf den Anruf noch auf die SMS. Dies meldete der potentielle Dienstgeber am 16.02.2024 der belangten Behörde. Die gegenständliche Beschäftigung kam nicht zustande und nahm dies der Beschwerdeführer billigend in Kauf. Der Beschwerdeführer hat innerhalb der Ausschlussfrist von 16.02.2024 bis 19.04.2024, unterbrochen durch die Beziehung von Krankengeld im Zeitraum von 01.03.2024 bis 22.03.2024, und in unmittelbarer zeitlicher Nähe dazu, kein vollversichertes Dienstverhältnis aufgenommen. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verwaltungsakten der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichts sowie aus den Aussagen in der mündlichen Verhandlung. 2.
- Die Feststellungen zur letzten vollversicherungspflichtigen Beschäftigung des Beschwerdeführers von 05.11.2019 bis 02.10.2020 als Angestellter und kurzzeitig von 14.11.2022 bis 15.11.2022 als Arbeiter und zum Leistungsbezug ergeben sich aus dem im Verwaltungsakt erliegenden Versicherungsdatenauszügen vom 11.06.2024 (vgl. AS 21 und 22).2.
- Die Feststellungen zur letzten vollversicherungspflichtigen Beschäftigung des Beschwerdeführers von 05.11.2019 bis 02.10.2020 als Angestellter und kurzzeitig von 14.11.2022 bis 15.11.2022 als Arbeiter und zum Leistungsbezug ergeben sich aus dem im Verwaltungsakt erliegenden Versicherungsdatenauszügen vom 11.06.2024 vergleiche AS 21 und 22). 2.
- Die Feststellungen zum zugewiesenen Stellenangebot ergeben sich aus dem Schreiben der belangten Behörde vom 06.02.2024 (vgl. AS 17).2.
- Die Feststellungen zum zugewiesenen Stellenangebot ergeben sich aus dem Schreiben der belangten Behörde vom 06.02.2024 vergleiche AS 17). Mit dem Schreiben der belangten Behörde vom 06.02.2024, in dem das gegenständliche Stellenangebot zugewiesen wurde, wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer zur Annahme des Stellenangebotes verpflichtet sei, wenn er sich weigere, das Stellenangebot anzunehmen oder sein Verhalten darauf abziele, dass der Betrieb ihn nicht einstelle, erhalte er für mindestens 6 Wochen keine Notstandshilfe (vgl. AS 17).Mit dem Schreiben der belangten Behörde vom 06.02.2024, in dem das gegenständliche Stellenangebot zugewiesen wurde, wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer zur Annahme des Stellenangebotes verpflichtet sei, wenn er sich weigere, das Stellenangebot anzunehmen oder sein Verhalten darauf abziele, dass der Betrieb ihn nicht einstelle, erhalte er für mindestens 6 Wochen keine Notstandshilfe vergleiche AS 17). 2.
- Die einvernehmlich abgeschlossene Betreuungsvereinbarung vom 28.08.2023 ist Bestandteil des Verwaltungsaktes (vgl. AS 18). Dass der Beschwerdeführer sich ausdrücklich zur Aufnahme und Ausübung einer am Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden, zumutbaren, versicherungspflichtigen Beschäftigung bereit erklärt hat, basiert auf dieser Betreuungsvereinbarung. 2.
- Die einvernehmlich abgeschlossene Betreuungsvereinbarung vom 28.08.2023 ist Bestandteil des Verwaltungsaktes vergleiche AS 18). Dass der Beschwerdeführer sich ausdrücklich zur Aufnahme und Ausübung einer am Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden, zumutbaren, versicherungspflichtigen Beschäftigung bereit erklärt hat, basiert auf dieser Betreuungsvereinbarung. 2.
- Zu der mit Schreiben vom 06.02.2024 zugewiesenen gegenständlichen Arbeitsstelle brachte der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde keine Bedenken dahingehend vor, dass die zugewiesene Arbeitsstelle nicht seinen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen könnte. Insbesondere gab er in der mündlichen Verhandlung an, dass er die Stellenausschreibung nicht gelesen habe, er habe nur gelesen, dass ein Elektriker gesucht werde, und habe sich daraufhin beworben (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 5). 2.
- Zu der mit Schreiben vom 06.02.2024 zugewiesenen gegenständlichen Arbeitsstelle brachte der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde keine Bedenken dahingehend vor, dass die zugewiesene Arbeitsstelle nicht seinen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen könnte. Insbesondere gab er in der mündlichen Verhandlung an, dass er die Stellenausschreibung nicht gelesen habe, er habe nur gelesen, dass ein Elektriker gesucht werde, und habe sich daraufhin beworben vergleiche Verhandlungsprotokoll S. 5). Aus Sicht des erkennenden Senates liegt es jedoch in der Verantwortung des Beschwerdeführers, dass er die Stellenausschreibungen, die ihm zugewiesen werden, auch umfassend liest und bei Fragen oder Unklarheiten, sowie sonstigen Bedenken oder Einwendungen, bei der belangten Behörde nachfragt bzw. diese der Behörde gegenüber auch äußert. Die Aussage des Beschwerdeführers, dass er die Stellenausschreibung vor der Bewerbung gar nicht gelesen habe, sondern erst ein paar Tage später (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 6) vermittelt vielmehr den Eindruck, dass er kein ernsthaftes Interesse daran hatte, die gegenständlich zugewiesene Arbeitsstelle zu bekommen. Die Aussage des Beschwerdeführers, dass er die Stellenausschreibung vor der Bewerbung gar nicht gelesen habe, sondern erst ein paar Tage später vergleiche Verhandlungsprotokoll S. 6) vermittelt vielmehr den Eindruck, dass er kein ernsthaftes Interesse daran hatte, die gegenständlich zugewiesene Arbeitsstelle zu bekommen. Die durch den Beschwerdeführer erfolgte Bewerbung am 11.02.2024 wurde nachweislich im eAMS-Konto dokumentiert und sowohl von der belangten Behörde als auch vom potentiellen Dienstgeber nicht bestritten (vgl. AS 16). Die durch den Beschwerdeführer erfolgte Bewerbung am 11.02.2024 wurde nachweislich im eAMS-Konto dokumentiert und sowohl von der belangten Behörde als auch vom potentiellen Dienstgeber nicht bestritten vergleiche AS 16). 2.
- Den Anruf des potentiellen Dienstgebers am 14.02.2024 um 08:47 Uhr und die SMS am selben Tag um 08:48 Uhr bestätigte der Beschwerdeführer in der Niederschrift vom 22.02.2024 (vgl. AS 12) und in der mündlichen Verhandlung (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 4). Durch Einsicht in das Mobiltelefon des Beschwerdeführers war ersichtlich, dass der Anruf und die SMS beim Beschwerdeführer eingegangen sind (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 5). 2.
- Den Anruf des potentiellen Dienstgebers am 14.02.2024 um 08:47 Uhr und die SMS am selben Tag um 08:48 Uhr bestätigte der Beschwerdeführer in der Niederschrift vom 22.02.2024 vergleiche AS 12) und in der mündlichen Verhandlung vergleiche Verhandlungsprotokoll S. 4). Durch Einsicht in das Mobiltelefon des Beschwerdeführers war ersichtlich, dass der Anruf und die SMS beim Beschwerdeführer eingegangen sind vergleiche Verhandlungsprotokoll S. 5). Aus der Rückmeldung des potentiellen Dienstgebers am 16.02.2024 geht hervor, dass der Beschwerdeführer den Anruf nicht entgegennahm und auch nicht auf die SMS antwortete, infolge daher nicht auf die Kontaktaufnahme durch den potentiellen Dienstgeber reagierte (vgl. AS 15). Der Beschwerdeführer bestritt dies im gesamten Verfahren nicht.Aus der Rückmeldung des potentiellen Dienstgebers am 16.02.2024 geht hervor, dass der Beschwerdeführer den Anruf nicht entgegennahm und auch nicht auf die SMS antwortete, infolge daher nicht auf die Kontaktaufnahme durch den potentiellen Dienstgeber reagierte vergleiche AS 15). Der Beschwerdeführer bestritt dies im gesamten Verfahren nicht. In der Niederschrift vom 22.02.2024 vor der belangten Behörde, führte er aus, dass der Anruf durch die Vielzahl an Anrufen und SMS untergegangen sei und er sich am Wochenende mit den Nachrichten des AMS beschäftigen hätte wollen (vgl. AS 12). Im Vorlageantrag vom 24.04.2024 ergänzte er, dass sich sein altes Handy ab und zu auf lautlos stelle, was er davor nicht gewusst hätte (vgl. AS 2). In der mündlichen Verhandlung gab er wiederum an, dass er ein altes Handy habe, dieses lautlos geschalten gewesen sei und es sein dürfte, dass er Probleme damit gehabt habe. Die SMS habe er, seiner Erinnerung nach, am Tag, nachdem er das Schreiben vom AMS bekommen habe, gesehen, aber auch zu diesem Zeitpunkt nicht zurückgerufen (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 4). In der Niederschrift vom 22.02.2024 vor der belangten Behörde, führte er aus, dass der Anruf durch die Vielzahl an Anrufen und SMS untergegangen sei und er sich am Wochenende mit den Nachrichten des AMS beschäftigen hätte wollen vergleiche AS 12). Im Vorlageantrag vom 24.04.2024 ergänzte er, dass sich sein altes Handy ab und zu auf lautlos stelle, was er davor nicht gewusst hätte vergleiche AS 2). In der mündlichen Verhandlung gab er wiederum an, dass er ein altes Handy habe, dieses lautlos geschalten gewesen sei und es sein dürfte, dass er Probleme damit gehabt habe. Die SMS habe er, seiner Erinnerung nach, am Tag, nachdem er das Schreiben vom AMS bekommen habe, gesehen, aber auch zu diesem Zeitpunkt nicht zurückgerufen vergleiche Verhandlungsprotokoll S. 4). Es ist weiters nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer sowohl den Anruf, als auch die SMS übersehen hätte. Auch bei einer Lautlosstellung des Mobiltelefons, war es vielmehr lebensnah möglich, den Anruf in Abwesenheit sowie die SMS darauffolgend am Mobiltelefon zu sehen bzw. zu lesen. Spätestens am nächsten Tag, wo er laut eigenen Angaben Telefonate geführt habe, war es ihm möglich, den Anruf und die SMS zu sehen (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 7). Es ist weiters nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer sowohl den Anruf, als auch die SMS übersehen hätte. Auch bei einer Lautlosstellung des Mobiltelefons, war es vielmehr lebensnah möglich, den Anruf in Abwesenheit sowie die SMS darauffolgend am Mobiltelefon zu sehen bzw. zu lesen. Spätestens am nächsten Tag, wo er laut eigenen Angaben Telefonate geführt habe, war es ihm möglich, den Anruf und die SMS zu sehen vergleiche Verhandlungsprotokoll S. 7). 2.
- Die Aussage, dass er meistens E-Mails von den Unternehmen bekomme und er diese dann anrufe, in der Folge daher verwundert gewesen sei, dass er einen Anruf und eine SMS vom gegenständlichen potentiellen Dienstgeber erhalten habe (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 7), lässt für den erkennenden Senat eher den Schluss zu, dass er keine Vielzahl von Anrufen und SMS, zumindest beruflicher Natur, erhalten würde. 2.
- Die Aussage, dass er meistens E-Mails von den Unternehmen bekomme und er diese dann anrufe, in der Folge daher verwundert gewesen sei, dass er einen Anruf und eine SMS vom gegenständlichen potentiellen Dienstgeber erhalten habe vergleiche Verhandlungsprotokoll S. 7), lässt für den erkennenden Senat eher den Schluss zu, dass er keine Vielzahl von Anrufen und SMS, zumindest beruflicher Natur, erhalten würde. So gab er aber auch an, dass er am Donnerstag, also einen Tag nachdem er den Anruf und die SMS bekommen hatte, von weiteren potentiellen Arbeitgebern telefonisch kontaktiert worden sei und einige Telefonate geführt habe (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 7). Telefonisch war der Beschwerdeführer daher erreichbar und kann der Beschwerdeführer daher auch nicht besonders überrascht gewesen sein, dass er telefonisch von einem potentiellen Dienstgeber kontaktiert wird. Zudem erhielt er auch eine SMS vom potentiellen Arbeitgeber, wo klar hervorgeht, dass der potentielle Arbeitgeber anrief und um einen Rückruf bat. So gab er aber auch an, dass er am Donnerstag, also einen Tag nachdem er den Anruf und die SMS bekommen hatte, von weiteren potentiellen Arbeitgebern telefonisch kontaktiert worden sei und einige Telefonate geführt habe vergleiche Verhandlungsprotokoll S. 7). Telefonisch war der Beschwerdeführer daher erreichbar und kann der Beschwerdeführer daher auch nicht besonders überrascht gewesen sein, dass er telefonisch von einem potentiellen Dienstgeber kontaktiert wird. Zudem erhielt er auch eine SMS vom potentiellen Arbeitgeber, wo klar hervorgeht, dass der potentielle Arbeitgeber anrief und um einen Rückruf bat. Darüber hinaus wurde in der Betreuungsvereinbarung explizit vereinbart, dass er auch auf Anrufe von Unternehmen reagieren muss (vgl. AS 18).Darüber hinaus wurde in der Betreuungsvereinbarung explizit vereinbart, dass er auch auf Anrufe von Unternehmen reagieren muss vergleiche AS 18). 2.
- Sofern er vorbrachte, dass er auch nicht damit gerechnet habe, weil diese einen Elektriker mit Erfahrung gesucht hätten und er davon ausgegangen sei, dass der potentielle künftige Arbeitgeber in diesem Gespräch gemerkt hätte, dass der Beschwerdeführer kein Elektriker sei und ihn womöglich nicht eingestellt hätte (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 5), ist dem zu erwidern, dass in der Stellenausschreibung nicht angeführt wurde, dass ein Elektriker mit Erfahrung gesucht werde, sondern, dass eine Berufserfahrung von Vorteil sei (vgl. AS 17). Ebenso wurde in der Stellenausschreibung nicht angeführt, dass ein eigener PKW Voraussetzung sei, soweit dies der Beschwerdeführer vorbrachte (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 6). 2.
- Sofern er vorbrachte, dass er auch nicht damit gerechnet habe, weil diese einen Elektriker mit Erfahrung gesucht hätten und er davon ausgegangen sei, dass der potentielle künftige Arbeitgeber in diesem Gespräch gemerkt hätte, dass der Beschwerdeführer kein Elektriker sei und ihn womöglich nicht eingestellt hätte vergleiche Verhandlungsprotokoll S. 5), ist dem zu erwidern, dass in der Stellenausschreibung nicht angeführt wurde, dass ein Elektriker mit Erfahrung gesucht werde, sondern, dass eine Berufserfahrung von Vorteil sei vergleiche AS 17). Ebenso wurde in der Stellenausschreibung nicht angeführt, dass ein eigener PKW Voraussetzung sei, soweit dies der Beschwerdeführer vorbrachte vergleiche Verhandlungsprotokoll S. 6). Weitere Details hätten in einem Vorstellungsgespräch geklärt werden müssen. So gibt der Beschwerdeführer selbst zu, dass er vermutlich vorbeikommen hätte sollen und mit dem künftigen Arbeitgeber ein Gespräch führen hätte müssen (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 5).Weitere Details hätten in einem Vorstellungsgespräch geklärt werden müssen. So gibt der Beschwerdeführer selbst zu, dass er vermutlich vorbeikommen hätte sollen und mit dem künftigen Arbeitgeber ein Gespräch führen hätte müssen vergleiche Verhandlungsprotokoll S. 5). 2.
- Auch die Angabe, dass er kein Elektroinstallateur mehr sei und schon lange keine Hausinstallationen gemacht habe (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 6), rechtfertigt nicht, dass der Beschwerdeführer nicht auf den Anruf und die SMS reagierte. 2.
- Auch die Angabe, dass er kein Elektroinstallateur mehr sei und schon lange keine Hausinstallationen gemacht habe vergleiche Verhandlungsprotokoll S. 6), rechtfertigt nicht, dass der Beschwerdeführer nicht auf den Anruf und die SMS reagierte. So wären solche Details, wie bereits oben beweiswürdigend dargelegt, in einem Gespräch mit dem potentiellen Dienstgeber zu klären gewesen. Immerhin wurde für die Arbeitsstelle keine Berufserfahrung vorausgesetzt, sondern nur als Vorteil angesehen. 2.
- Der Einwand des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde, dass er unter anderem auch seiner Schwester beim Umzug geholfen habe und deshalb nicht sofort reagiert habe (vgl. Niederschrift vom 22.02.2024 AS 12) ist deshalb nicht schlüssig, da der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung, darauf angesprochen, näher ausführte, dass er erst am Donnerstag, 15.02.2024, und am Freitag, 16.02.2024, abends seiner Schwester beim Umzug geholfen habe. Der Anruf und die SMS des potentiellen Arbeitgebers erfolgten jedoch bereits am Mittwoch, 14.02.2024, in der Früh. 2.
- Der Einwand des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde, dass er unter anderem auch seiner Schwester beim Umzug geholfen habe und deshalb nicht sofort reagiert habe vergleiche Niederschrift vom 22.02.2024 AS 12) ist deshalb nicht schlüssig, da der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung, darauf angesprochen, näher ausführte, dass er erst am Donnerstag, 15.02.2024, und am Freitag, 16.02.2024, abends seiner Schwester beim Umzug geholfen habe. Der Anruf und die SMS des potentiellen Arbeitgebers erfolgten jedoch bereits am Mittwoch, 14.02.2024, in der Früh. Der Beschwerdeführer hatte somit genügend Zeit gehabt, einen Rückruf zu tätigen. 2.
- Zu der Aussage, dass er sich erst am Wochenende mit den Nachrichten des AMS beschäftigen hätte wollen (vgl. AS 12), ist auszuführen, dass dies schlichtweg zu spät gewesen wäre, da dies nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraumes erfolgt wäre. 2.
- Zu der Aussage, dass er sich erst am Wochenende mit den Nachrichten des AMS beschäftigen hätte wollen vergleiche AS 12), ist auszuführen, dass dies schlichtweg zu spät gewesen wäre, da dies nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraumes erfolgt wäre. Der Beschwerdeführer muss sich in diesem Zusammenhang klar sein, dass er die Arbeitssuche als oberste Priorität sehen muss und der potentielle Arbeitgeber am Wochenende vermutlich gar nicht erreichbar wäre. 2.
- Darüber hinaus brachte der Beschwerdeführer auch gesundheitliche Einschränkungen vor, insbesondere habe er Probleme mit den Bändern am linken Fuß (vgl. AS 10). In der mündlichen Verhandlung gab er hingegen an, dass es ihm zum damaligen Zeitpunkt gut gegangen sei. Ein paar Wochen später habe er einen Bandscheibenvorfall erlitten (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 5). Auf Nachfrage gab er an, dass er ab und zu Bewegungsprobleme habe, die Bänder seien ausgezerrt. Eine Operation würde helfen. Es gäbe auch extra feste Bandagen, die würde er aber momentan nicht tragen (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 5). Etwaige gesundheitliche Probleme habe er bisher nicht der belangten Behörde gemeldet (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 6). 2.
- Darüber hinaus brachte der Beschwerdeführer auch gesundheitliche Einschränkungen vor, insbesondere habe er Probleme mit den Bändern am linken Fuß vergleiche AS 10). In der mündlichen Verhandlung gab er hingegen an, dass es ihm zum damaligen Zeitpunkt gut gegangen sei. Ein paar Wochen später habe er einen Bandscheibenvorfall erlitten vergleiche Verhandlungsprotokoll S. 5). Auf Nachfrage gab er an, dass er ab und zu Bewegungsprobleme habe, die Bänder seien ausgezerrt. Eine Operation würde helfen. Es gäbe auch extra feste Bandagen, die würde er aber momentan nicht tragen vergleiche Verhandlungsprotokoll S. 5). Etwaige gesundheitliche Probleme habe er bisher nicht der belangten Behörde gemeldet vergleiche Verhandlungsprotokoll S. 6). Abgesehen davon, dass er keine medizinischen Befunde im gesamten Verfahren vorlegte und auch selbst sagte, dass er keine habe, geht aus den eigenen Aussagen in der mündlichen Verhandlung hervor, dass keine gesundheitlichen Beschwerden zum Zeitpunkt der Bewerbung und auch an den Tagen danach vorlagen. Aufgrund der obigen Erwägungen, ist davon auszugehen, dass die gegenständliche zugewiesene Beschäftigung den Kenntnissen und Fähigkeiten des Beschwerdeführers entsprach. 2.
- Der Beschwerdeführer hinterlässt im Gesamtbild den Eindruck, dass er nicht dazu gewillt war, die zugewiesene Arbeitsstelle anzunehmen und daher nun versucht, diverse, nicht nachvollziehbare Begründungen als Vorwand zu nehmen, dass er den Anruf und die SMS nicht wahrnahm und schlichtweg nicht auf die Kontaktaufnahme des potentiellen Arbeitgebers reagierte. 2.
- Dass im verfahrensgegenständlichen Fall eine Beschäftigung des Beschwerdeführers bei der XXXX nicht zustande gekommen ist, ergibt sich bereits aus den obigen Ausführungen und aus dem Versicherungsdatenauszug (vgl. AS 22).2.
- Dass im verfahrensgegenständlichen Fall eine Beschäftigung des Beschwerdeführers bei der römisch 40 nicht zustande gekommen ist, ergibt sich bereits aus den obigen Ausführungen und aus dem Versicherungsdatenauszug vergleiche AS 22). Aus den Versicherungsdatenauszügen vom 11.06.2024 geht außerdem hervor, dass der Beschwerdeführer innerhalb der Ausschlussfrist von 16.02.2024 bis 19.04.2024 und in zeitlicher Nähe kein vollversichertes Dienstverhältnis aufgenommen hat (vgl. OZ 21 und 22).Aus den Versicherungsdatenauszügen vom 11.06.2024 geht außerdem hervor, dass der Beschwerdeführer innerhalb der Ausschlussfrist von 16.02.2024 bis 19.04.2024 und in zeitlicher Nähe kein vollversichertes Dienstverhältnis aufgenommen hat vergleiche OZ 21 und 22). Der Beschwerdeführer hat innerhalb der Ausschlussfrist von 16.02.2024 bis 19.04.2024 und in unmittelbarer zeitlicher Nähe dazu kein vollversichertes Dienstverhältnis aufgenommen. Auch zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung befand sich der Beschwerdeführer nicht in einem vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 6). Auch zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung befand sich der Beschwerdeführer nicht in einem vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis vergleiche Verhandlungsprotokoll S. 6). Die Ausschlussfrist von 16.02.2024 bis 19.04.2024 gründet sich darauf, dass der Beschwerdeführer laut Krankenstandsbescheinigung vom 23.03.2024 (vgl. AS 20), in Übereinstimmung mit dem Versicherungsdatenauszug (vgl. AS 22) von 01.03.2024 bis 22.03.2024 Krankengeld bezog, die Ausschlussfrist daher unterbrochen wurde, und diese sich daher bis 19.04.2024 verlängerte. Die Ausschlussfrist von 16.02.2024 bis 19.04.2024 gründet sich darauf, dass der Beschwerdeführer laut Krankenstandsbescheinigung vom 23.03.2024 vergleiche AS 20), in Übereinstimmung mit dem Versicherungsdatenauszug vergleiche AS 22) von 01.03.2024 bis 22.03.2024 Krankengeld bezog, die Ausschlussfrist daher unterbrochen wurde, und diese sich daher bis 19.04.2024 verlängerte.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gemäß §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gemäß Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG Senatszuständigkeit vor. Zu A) 3.
- Zur Entscheidung in der Sache: Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) BGBl. Nr. 609/1977 idgF lauten:Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF lauten: "Voraussetzungen des Anspruches § 7.
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, werParagraph 7,
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
- der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
- die Anwartschaft erfüllt und
- die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)bis
(8)[...]“ „Arbeitswilligkeit § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere, wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)-
(8)[...]“ „§ 10.
(1)Wenn die arbeitslose Person
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- -
- so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Absatz eins, um weitere zwei Wochen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4)Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist.“ „Allgemeine Bestimmungen §
- Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“ 3.
- Zur Zuweisungstauglichkeit der Beschäftigung: 3.2.
- Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt (dabei kann es sich auch um eine Beschäftigung in einem Sozialökonomischen Betrieb oder einem Gemeinnützigen Beschäftigungsprojekt handeln - vgl. dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058).3.2.
- Der Tatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt (dabei kann es sich auch um eine Beschäftigung in einem Sozialökonomischen Betrieb oder einem Gemeinnützigen Beschäftigungsprojekt handeln - vergleiche dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058). Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (vgl. VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Krapf/Keul, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu § 9 AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092).Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig vergleiche VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Krapf/Keul, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu Paragraph 9, AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092). Ein unter dem Gesichtspunkt der Qualifikationserhaltung stehendes Zumutbarkeitskriterium sollte aus der Betreuungsvereinbarung resultieren. In der einvernehmlich erstellten Betreuungsvereinbarung sind die Fähigkeiten und das Entwicklungspotenzial des einzelnen Arbeitslosen festzuhalten und diese dann bei Beschäftigungsangeboten nach Möglichkeit zu berücksichtigen (vgl. Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz (
- Lfg 2023) § 9 AlVG)Ein unter dem Gesichtspunkt der Qualifikationserhaltung stehendes Zumutbarkeitskriterium sollte aus der Betreuungsvereinbarung resultieren. In der einvernehmlich erstellten Betreuungsvereinbarung sind die Fähigkeiten und das Entwicklungspotenzial des einzelnen Arbeitslosen festzuhalten und diese dann bei Beschäftigungsangeboten nach Möglichkeit zu berücksichtigen vergleiche Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz (
- Lfg 2023) Paragraph 9, AlVG) 3.2.
- Der Arbeitslose ist verpflichtet, allfällige Zweifel über seine Eignung abzuklären (vgl. VwGH 22.02.2012, 2009/08/0112; 04.09.2013, 2011/08/0092) bzw. im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber bzw. dessen Vertreter in einer geeigneten (d.h. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind (vgl. VwGH 15.05.2013, 2010/08/0257; 24.07.2013, 2011/08/0209).3.2.
- Der Arbeitslose ist verpflichtet, allfällige Zweifel über seine Eignung abzuklären vergleiche VwGH 22.02.2012, 2009/08/0112; 04.09.2013, 2011/08/0092) bzw. im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber bzw. dessen Vertreter in einer geeigneten (d.h. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind vergleiche VwGH 15.05.2013, 2010/08/0257; 24.07.2013, 2011/08/0209). Wenn die Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das Arbeitsmarktservice nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (vgl. zB VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052).Wenn die Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das Arbeitsmarktservice nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern vergleiche zB VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052). Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem Arbeitsmarktservice ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das Arbeitsmarktservice mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das Arbeitsmarktservice hat dann - erforderlichenfalls - darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt (vgl. VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097, 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215).Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem Arbeitsmarktservice ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das Arbeitsmarktservice mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das Arbeitsmarktservice hat dann - erforderlichenfalls - darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt vergleiche VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097, 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215). 3.2.
- Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, ergaben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine die Zumutbarkeit ausschließenden Gründe der zugewiesenen Arbeitsstelle. Im gegenständlichen Fall hat der Vermittlungsvorschlag für die Tätigkeit als Elektroinstallateur den Zumutbarkeitskriterien des § 9 Abs. 2 AlVG entsprochen.Im gegenständlichen Fall hat der Vermittlungsvorschlag für die Tätigkeit als Elektroinstallateur den Zumutbarkeitskriterien des Paragraph 9, Absatz 2, AlVG entsprochen. 3.
- Zum Vorliegen einer Vereitelungshandlung: 3.3.
- Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice oder einem vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden:3.3.
- Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice oder einem vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. VwGH vom 22.07.2013, 2012/08/0058).Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht vergleiche VwGH vom 22.07.2013, 2012/08/0058). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. VwGH vom 18.06.2014, 2012/08/0187 mit Hinweis auf das Erkenntnis VwGH vom 19.10.2011, 2008/08/0251). Der (bedingte) Vorsatz, eine zugewiesene Beschäftigung zu vereiteln, muss sich auf alle Tatbestandselemente beziehen, also auch darauf, dass die zugewiesene Beschäftigung zumutbar iSd § 9 Abs. 2 AlVG ist.Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin vergleiche VwGH vom 18.06.2014, 2012/08/0187 mit Hinweis auf das Erkenntnis VwGH vom 19.10.2011, 2008/08/0251). Der (bedingte) Vorsatz, eine zugewiesene Beschäftigung zu vereiteln, muss sich auf alle Tatbestandselemente beziehen, also auch darauf, dass die zugewiesene Beschäftigung zumutbar iSd Paragraph 9, Absatz 2, AlVG ist. Für ein kausales Verhalten ist aber nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre (VwGH vom 20.09.2006, 2005/08/0106). Die geforderte Kausalität liegt bereits dann vor, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH vom 15.10.2014, 2013/08/0248; VwGH vom 18.01.2012, 2008/08/0243).Für ein kausales Verhalten ist aber nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre (VwGH vom 20.09.2006, 2005/08/0106). Die geforderte Kausalität liegt bereits dann vor, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH vom 15.10.2014, 2013/08/0248; VwGH vom 18.01.2012, 2008/08/0243). Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, ist unbestritten, dass sich der Beschwerdeführer für die zugewiesene Stelle beworben hat und er vom potentiellen Dienstgeber telefonisch und per SMS kontaktiert wurde, der Beschwerdeführer den Anruf jedoch nicht entgegennahm, auf die SMS nicht antwortete und sohin auf die Kontaktaufnahme durch den potentiellen Dienstgeber nicht in angemessener Zeit reagierte. Der Beschwerdeführer hat dadurch in Kauf genommen, dass kein Vorstellungsgespräch und infolge auch kein Beschäftigungsverhältnis zustande kamen. Ein Dienstverhältnis mit dem potentiellen Dienstgeber kam in der Folge auch nicht zustande. Die erforderliche Kausalität ist eben dadurch gegeben, weil der Beschwerdeführer nach seiner Bewerbung nicht auf die telefonische Kontaktaufnahme und auch nicht auf die SMS des potentiellen Dienstgebers reagierte und daher kein Vorstellungsgespräch vereinbart werden konnte, sohin auch kein Beschäftigungsverhältnis zustande gekommen ist. Im gegenständlichen Fall ist der erforderliche (bedingte) Vorsatz ebenfalls gegeben, weil der Beschwerdeführer durch sein Verhalten damit jedenfalls in Kauf nehmen musste, die angebotene Stelle nicht zu erhalten. Wie festgestellt und beweiswürdigend erörtert, hat der Beschwerdeführer mit einer telefonischen Kontaktaufnahme durch den potentiellen Dienstgeber rechnen müssen und wurde eine solche Kontaktaufnahme auch in der Betreuungsvereinbarung vereinbart. Das Vorbringen des Beschwerdeführers war nicht nachvollziehbar und ist davon auszugehen, dass er nicht gewillt war, die zugewiesene Arbeitsstelle anzunehmen und daher ganz bewusst nicht auf die telefonische Kontaktaufnahme durch den potentiellen Dienstgeber reagierte. Vor dem zuvor dargestellten rechtlichen Hintergrund und der zitierten Judikatur ist dieses Verhalten als Vereitelung der Annahme einer Beschäftigung im Sinn des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG zu subsumieren, weshalb die belangte Behörde zu Recht eine Sperrfrist nach § 38 iVm § 10 AlVG verhängt hat (vgl. VwGH vom 18.06.2014, 2012/08/0187).Vor dem zuvor dargestellten rechtlichen Hintergrund und der zitierten Judikatur ist dieses Verhalten als Vereitelung der Annahme einer Beschäftigung im Sinn des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zu subsumieren, weshalb die belangte Behörde zu Recht eine Sperrfrist nach Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG verhängt hat vergleiche VwGH vom 18.06.2014, 2012/08/0187). 3.
- Zur Rechtsfolge der Vereitelung: Die in § 10 Abs. 1 AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes für die Dauer von "mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen". Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft.Die in Paragraph 10, Absatz eins, AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes für die Dauer von "mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen". Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH vom 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist vergleiche VwGH vom 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH vom 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vergleiche VwGH vom 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247). Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd. § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (vgl. VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201).Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd. Paragraph 10, Absatz 3, AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt vergleiche VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201). § 10 Abs. 3 AlVG nennt die Aufnahme einer anderen Beschäftigung ausdrücklich als Beispiel für einen berücksichtigungswürdigen Grund für eine Nachsichtserteilung. Grundsätzlich kann jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nennt die Aufnahme einer anderen Beschäftigung ausdrücklich als Beispiel für einen berücksichtigungswürdigen Grund für eine Nachsichtserteilung. Grundsätzlich kann jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag vergleiche VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Während im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist (vgl. das Erkenntnis vom
- Juni 2001, Zl. 2000/19/0136, VwSlg 15621 A/2001), werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld zu verlangen sein, damit - allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen - noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG ausgegangen werden kann. Während im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist vergleiche das Erkenntnis vom
- Juni 2001, Zl. 2000/19/0136, VwSlg 15621 A/2001), werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld zu verlangen sein, damit - allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen - noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ausgegangen werden kann. Das Gesetz bestimmt nicht ausdrücklich, innerhalb welcher Frist eine andere Beschäftigung aufgenommen werden muss, um Nachsicht zu rechtfertigen. Gemäß VwGH (01.06.2001, 2000/19/0136) wird aber klargestellt, dass Nachsicht jedenfalls dann zu gewähren ist, wenn der Arbeitslose zumindest in der längeren Ausschlussfrist des (nunmehr) § 10 Abs. 3 AlVG, somit innerhalb von acht Wochen ab Setzung des sanktionierbaren Tatbestandes eine Beschäftigung aufnimmt. Aber auch eine Beschäftigungsaufnahme nach Ablauf des Sanktionszeitraums, kann ein Nachsichtsgrund sein. Liegen – sofort nach der vorgeworfenen Ablehnung eines Beschäftigungsangebots ernsthafte und konsequente Bemühungen zur Beschäftigungsaufnahme vor –, liegt aber die tatsächliche Beschäftigungsaufnahme nach dem Ende des ausgesprochenen Leistungsverlusts, liegt dennoch – bei einer Wertung des Gesamtverhaltens der Arbeitslosen – ein berücksichtigungswürdiger Nachsichtsgrund vor (VwGH vom 27.01.2016, Ro 2015/08/0027-3; Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (
- Lfg 2022) zu § 10 AlVG).Das Gesetz bestimmt nicht ausdrücklich, innerhalb welcher Frist eine andere Beschäftigung aufgenommen werden muss, um Nachsicht zu rechtfertigen. Gemäß VwGH (01.06.2001, 2000/19/0136) wird aber klargestellt, dass Nachsicht jedenfalls dann zu gewähren ist, wenn der Arbeitslose zumindest in der längeren Ausschlussfrist des (nunmehr) Paragraph 10, Absatz 3, AlVG, somit innerhalb von acht Wochen ab Setzung des sanktionierbaren Tatbestandes eine Beschäftigung aufnimmt. Aber auch eine Beschäftigungsaufnahme nach Ablauf des Sanktionszeitraums, kann ein Nachsichtsgrund sein. Liegen – sofort nach der vorgeworfenen Ablehnung eines Beschäftigungsangebots ernsthafte und konsequente Bemühungen zur Beschäftigungsaufnahme vor –, liegt aber die tatsächliche Beschäftigungsaufnahme nach dem Ende des ausgesprochenen Leistungsverlusts, liegt dennoch – bei einer Wertung des Gesamtverhaltens der Arbeitslosen – ein berücksichtigungswürdiger Nachsichtsgrund vor (VwGH vom 27.01.2016, Ro 2015/08/0027-3; Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (
- Lfg 2022) zu Paragraph 10, AlVG). Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer innerhalb der Ausschlussfrist von 16.02.2024 bis 19.04.2024 und danach in zeitlicher Nähe kein vollversichertes Dienstverhältnis aufgenommen. Auch sonst sind im Verfahren keine berücksichtigungswürdigen Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG zu Tage getreten. Ein Fall besonderer Härte liegt beim Beschwerdeführer nicht vor. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer innerhalb der Ausschlussfrist von 16.02.2024 bis 19.04.2024 und danach in zeitlicher Nähe kein vollversichertes Dienstverhältnis aufgenommen. Auch sonst sind im Verfahren keine berücksichtigungswürdigen Gründe für eine Nachsicht im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG zu Tage getreten. Ein Fall besonderer Härte liegt beim Beschwerdeführer nicht vor. 3.
- Die Ausschlussfrist wurde aufgrund eines Krankengeldbezuges von 01.03.2024 bis 22.03.2024 unterbrochen und verlängerte sich diese daher bis 19.04.
- 3.
- Insgesamt vermochte der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen die Rechtswidrigkeit des Bescheides daher nicht darzutun, auch sonst ist im Verfahren nichts hervorgekommen. Die Beschwerde war somit spruchgemäß abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde bzw. Vorlageantrag vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Wie unter Punkt II.
- dargelegt, ergeht die Entscheidung in Anlehnung an die dort zitierte ständige einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu §§ 9 und 10 AlVG.Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde bzw. Vorlageantrag vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Wie unter Punkt römisch zwei.
- dargelegt, ergeht die Entscheidung in Anlehnung an die dort zitierte ständige einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraphen 9 und 10 AlVG. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W260.2293437.1.00