RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.04.2025 GeschäftszahlW260 2293550-1 Spruch, W260 2293550-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- XXXX (im Folgenden „Beschwerdeführer“) bezieht seit 1986, mit Unterbrechungen, überwiegend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.
- römisch 40 (im Folgenden „Beschwerdeführer“) bezieht seit 1986, mit Unterbrechungen, überwiegend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.
- In der Betreuungsvereinbarung mit dem Arbeitsmarktservice Wien Huttengasse (im Folgenden „belangte Behörde“) vom 15.01.2024 wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer eine neue Arbeitsstelle als Werbegestalter bzw. Lagerarbeiter sowie andere gesetzlich zumutbare Stellen in Wien, Baden, Gänserndorf, Korneuburg, Mödling, Neunkirchen, St. Pölten, Schwechat, Tulln oder Wiener Neustadt im Ausmaß von Voll-/Teilzeit suche. In diesem Betreuungsplan wurde unter anderem auch die Teilnahme an der Wiedereingliederungsmaßnahme im Sozialökonomischen Beschäftigungsbetrieb (SÖB) der XXXX ab 13.02.2024 vereinbart.
- In der Betreuungsvereinbarung mit dem Arbeitsmarktservice Wien Huttengasse (im Folgenden „belangte Behörde“) vom 15.01.2024 wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer eine neue Arbeitsstelle als Werbegestalter bzw. Lagerarbeiter sowie andere gesetzlich zumutbare Stellen in Wien, Baden, Gänserndorf, Korneuburg, Mödling, Neunkirchen, St. Pölten, Schwechat, Tulln oder Wiener Neustadt im Ausmaß von Voll-/Teilzeit suche. In diesem Betreuungsplan wurde unter anderem auch die Teilnahme an der Wiedereingliederungsmaßnahme im Sozialökonomischen Beschäftigungsbetrieb (SÖB) der römisch 40 ab 13.02.2024 vereinbart.
- Am 15.01.2024 wurde dem Beschwerdeführer durch die belangte Behörde die Einladung zur Veranstaltung „Bewerbungstag SÖB XXXX “ am 13.02.2024 um 9:00 Uhr übermittelt. Angeführt wurden Tätigkeiten im Bereich Stadtpflege, Räumungen/Transporte/Demontagearbeiten, Verkauf und Reinigung.
- Am 15.01.2024 wurde dem Beschwerdeführer durch die belangte Behörde die Einladung zur Veranstaltung „Bewerbungstag SÖB römisch 40 “ am 13.02.2024 um 9:00 Uhr übermittelt. Angeführt wurden Tätigkeiten im Bereich Stadtpflege, Räumungen/Transporte/Demontagearbeiten, Verkauf und Reinigung.
- Am 12.02.2024 meldete der Beschwerdeführer der belangten Behörde, dass er nach nochmaligem Durchsehen der Einladung festgestellt habe, dass die angeführten Tätigkeiten nicht seiner Eignung entsprechen würden. Es handle sich um überwiegend schwere körperliche Tätigkeiten und sei er aufgrund seines Alters und seiner körperlichen Leistungsfähigkeit nicht im Stande diese auszuführen. Außerdem wolle er Anfahrtskosten vermeiden. Es mache für ihn keinen Sinn, sich auf Stellen zu konzentrieren, die im „Allgemeinen Bereich“ liegen würden und für die es mehr als genug Personal geben würde. Abgesehen davon, brauche er keine Unterstützung bezüglich Bewerbungen.
- Die belangte Behörde informierte den Beschwerdeführer am 12.02.2024 über das eAMS-Konto darüber, dass er am Infotag teilnehmen müsse und eine Nichtteilnahme zu einer Geldsperre führen würde. Sollte seitens der XXXX der Eindruck entstehen, dass er für die Tätigkeiten nicht geeignet sei, dann sei das so, diese Entscheidung obliege jedoch nicht ihm.
- Die belangte Behörde informierte den Beschwerdeführer am 12.02.2024 über das eAMS-Konto darüber, dass er am Infotag teilnehmen müsse und eine Nichtteilnahme zu einer Geldsperre führen würde. Sollte seitens der römisch 40 der Eindruck entstehen, dass er für die Tätigkeiten nicht geeignet sei, dann sei das so, diese Entscheidung obliege jedoch nicht ihm.
- Am 13.02.2024 wurde im eAMS-Konto vermerkt, dass der Beschwerdeführer nicht am Bewerbungstag am 13.02.2024 erschienen sei.
- Mit Niederschrift vom 29.02.2024 wurde von der belangten Behörde festgehalten, dass der Beschwerdeführer dazu ausführte, dass er nach Belehrung über die Folgen nicht bereit sei, an der angebotenen Wiedereingliederungsmaßnahme teilzunehmen, da er keine körperlichen belastenden Tätigkeiten ausüben könne. Außerdem seien diese Tätigkeiten nicht in seinem bisherigen Berufsfeld. Des Weiteren sei es ihm an diesem Tag gesundheitlich sehr schlecht gegangen, er habe Migräne gehabt, eine ärztliche Bestätigung habe er nicht. Vor dem Infotag habe er eine Mail an seinen Berater gesendet, dass er wegen oben genannter Gründe nicht teilnehmen werde. Zudem wurde vermerkt, dass gesundheitliche Einschränkungen nicht vorhanden seien und der Beschwerdeführer keine Untersuchung machen wolle.
- Mit gegenständlichem Bescheid vom 01.03.2024 sprach die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer 42 Tage ab 13.02.2024 den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG verloren habe. Der angeführte Zeitraum verlängere sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen worden sei. Nachsicht wurde nicht erteilt.
- Mit gegenständlichem Bescheid vom 01.03.2024 sprach die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer 42 Tage ab 13.02.2024 den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG verloren habe. Der angeführte Zeitraum verlängere sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen worden sei. Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Teilnahme an einer vom AMS zugewiesenen Maßnahme zur Wiedereingliederung bei SÖB XXXX ohne triftigen Grund verweigert habe. Gründe für eine Nachsicht würden nicht vorliegen.Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Teilnahme an einer vom AMS zugewiesenen Maßnahme zur Wiedereingliederung bei SÖB römisch 40 ohne triftigen Grund verweigert habe. Gründe für eine Nachsicht würden nicht vorliegen.
- In der fristgerechten Beschwerde vom 18.03.2024, führte der Beschwerdeführer aus, dass die angegebenen Tätigkeiten allesamt körperlich anstrengend seien und er aus gesundheitlichen Gründen und aufgrund seines Alters diese nicht ausüben könne. Am 13.02.2024 sei er aufgrund einer akuten Migräne nicht in der Lage gewesen, den Bewerbungstag wahrzunehmen. Er habe keine explizite Krankschreibung, habe aber aufgrund des schlechten Gesundheitszustandes den Termin keinesfalls wahrnehmen können.
- Der Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 13.06.2024 (einlangend) durch die belangte Behörde elektronisch übermittelt.
- Am 26.02.2025 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit des Beschwerdeführers und eines Vertreters des AMS eine mündliche Verhandlung abgehalten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer bezieht seit 1986, mit kurzen Unterbrechungen, überwiegend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Aktuell bezieht er seit 10.07.2018 Notstandshilfe. In der am 15.01.2024 einvernehmlich zwischen dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer eine neue Arbeitsstelle als Werbegestalter bzw. Lagerarbeiter sowie andere gesetzlich zumutbare Stellen in Wien, Baden, Gänserndorf, Korneuburg, Mödling, Neunkirchen, St. Pölten, Schwechat, Tulln oder Wiener Neustadt im Ausmaß von Voll-/Teilzeit sucht. Darin wurde unter anderem auch die Teilnahme an der Wiedereingliederungsmaßnahme im SÖB der XXXX ab 13.02.2024 vereinbart. Darin wurde unter anderem auch die Teilnahme an der Wiedereingliederungsmaßnahme im SÖB der römisch 40 ab 13.02.2024 vereinbart. Als Defizite wurden die Erschwerung der Vermittlung durch sein Alter und seine lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt sowie die Benötigung einer Beratung hinsichtlich einer Berufsorientierung angeführt. Am 15.01.2024 wurde der Beschwerdeführer zur Veranstaltung „Bewerbungstag SÖB XXXX “ der XXXX am 13.02.2024 um 9:00 Uhr eingeladen und in der Einladung über den Inhalt der Wiedereingliederungsmaßnahme informiert. Als Inhalt wurden die Unterstützung beim Erstellen von Bewerbungsunterlagen, Unterstützung bei der Arbeitssuche, bei Bedarf Hilfestellung in schwierigen Lebenssituationen und die Möglichkeit von Praktika, welche im Rahmen der Vorbereitungsphase durchgeführt hätten werden sollen, angeführt. Im Anschluss an die Vorbereitungsphase war ein befristetes Dienstverhältnis bei der XXXX vorgesehen, mit der Möglichkeit auf ein reguläres Dienstverhältnis bei den Kooperationspartnern. Am 15.01.2024 wurde der Beschwerdeführer zur Veranstaltung „Bewerbungstag SÖB römisch 40 “ der römisch 40 am 13.02.2024 um 9:00 Uhr eingeladen und in der Einladung über den Inhalt der Wiedereingliederungsmaßnahme informiert. Als Inhalt wurden die Unterstützung beim Erstellen von Bewerbungsunterlagen, Unterstützung bei der Arbeitssuche, bei Bedarf Hilfestellung in schwierigen Lebenssituationen und die Möglichkeit von Praktika, welche im Rahmen der Vorbereitungsphase durchgeführt hätten werden sollen, angeführt. Im Anschluss an die Vorbereitungsphase war ein befristetes Dienstverhältnis bei der römisch 40 vorgesehen, mit der Möglichkeit auf ein reguläres Dienstverhältnis bei den Kooperationspartnern. Dem Beschwerdeführer wurde auch dargelegt, in welchen Bereichen die XXXX Tätigkeiten anbietet. In der Einladung wurden Tätigkeiten im Bereich Stadtpflege (Park- Grünraumreinigung, Gartenarbeiten MA 42, Straßenreinigung MA 48), Räumungen/Transporte/Demontagearbeiten, Verkauf (Second Hand) und Reinigung angeführt.Dem Beschwerdeführer wurde auch dargelegt, in welchen Bereichen die römisch 40 Tätigkeiten anbietet. In der Einladung wurden Tätigkeiten im Bereich Stadtpflege (Park- Grünraumreinigung, Gartenarbeiten MA 42, Straßenreinigung MA 48), Räumungen/Transporte/Demontagearbeiten, Verkauf (Second Hand) und Reinigung angeführt. Die angeführten Tätigkeiten entsprechen den Kenntnissen und Fähigkeiten des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer leidet an keinen gesundheitlichen Einschränkungen. Der Beschwerdeführer wurde über die verpflichtende Teilnahme an der Wiedereingliederungsmaßnahme im SÖB der XXXX und über die Folgen, nämlich des Verlusts der Notstandshilfe, bei einer Nichtteilnahme durch die belangte Behörde informiert. Der Beschwerdeführer wurde über die verpflichtende Teilnahme an der Wiedereingliederungsmaßnahme im SÖB der römisch 40 und über die Folgen, nämlich des Verlusts der Notstandshilfe, bei einer Nichtteilnahme durch die belangte Behörde informiert. Der Beschwerdeführer verweigerte die Teilnahme am Bewerbungstag im Rahmen der Wiedereingliederungsmaßnahme im SÖB der XXXX und die Teilnahme an der Wiedereingliederungsmaßnahme an sich. Der Beschwerdeführer hat damit billigend in Kauf genommen, dass der Erfolg der Wiedereingliederungsmaßnahme nicht eintritt und sich die Chancen auf eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt nicht erhöhen. Der Beschwerdeführer verweigerte die Teilnahme am Bewerbungstag im Rahmen der Wiedereingliederungsmaßnahme im SÖB der römisch 40 und die Teilnahme an der Wiedereingliederungsmaßnahme an sich. Der Beschwerdeführer hat damit billigend in Kauf genommen, dass der Erfolg der Wiedereingliederungsmaßnahme nicht eintritt und sich die Chancen auf eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt nicht erhöhen. Der Beschwerdeführer hat innerhalb der Ausschlussfrist von 13.02.2024 bis 25.03.2024 und in unmittelbarer zeitlicher Nähe dazu kein vollversichertes Dienstverhältnis aufgenommen. Von 01.09.2024 bis 30.09.2024 war der Beschwerdeführer bei XXXX und seit 01.10.2024 ist er bei der XXXX als Arbeiter vollversicherungspflichtig beschäftigt. Von 01.09.2024 bis 30.09.2024 war der Beschwerdeführer bei römisch 40 und seit 01.10.2024 ist er bei der römisch 40 als Arbeiter vollversicherungspflichtig beschäftigt. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verwaltungsakten der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichts sowie aus den Aussagen in der mündlichen Verhandlung. 2.
- Die Feststellungen zum Leistungsbezug ergeben sich aus dem im Verwaltungsakt erliegenden Versicherungsdatenauszug vom 13.06.2024 (vgl. AS 19 und 20).2.
- Die Feststellungen zum Leistungsbezug ergeben sich aus dem im Verwaltungsakt erliegenden Versicherungsdatenauszug vom 13.06.2024 vergleiche AS 19 und 20). 2.
- Die einvernehmlich abgeschlossene Betreuungsvereinbarung vom 15.01.2024 ist Bestandteil des Verwaltungsaktes (vgl. AS 2). Aus dieser ist unter anderem ersichtlich, dass eine Teilnahme an der Wiedereingliederungsmaßnahme im SÖB der XXXX ab 13.02.2024 vereinbart wurde. Daraus lassen sich außerdem die Defizite des Beschwerdeführers, und zwar die Erschwerung der Vermittlung durch sein Alter und seine lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt sowie die Benötigung einer Beratung hinsichtlich einer Berufsorientierung herauslesen.2.
- Die einvernehmlich abgeschlossene Betreuungsvereinbarung vom 15.01.2024 ist Bestandteil des Verwaltungsaktes vergleiche AS 2). Aus dieser ist unter anderem ersichtlich, dass eine Teilnahme an der Wiedereingliederungsmaßnahme im SÖB der römisch 40 ab 13.02.2024 vereinbart wurde. Daraus lassen sich außerdem die Defizite des Beschwerdeführers, und zwar die Erschwerung der Vermittlung durch sein Alter und seine lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt sowie die Benötigung einer Beratung hinsichtlich einer Berufsorientierung herauslesen. 2.
- Aus dem Einladungsschreiben vom 15.01.2024 zur Veranstaltung „Bewerbungstag SÖB XXXX “ am 13.02.2024 um 9:00 Uhr geht hervor, dass im Rahmen der Wiedereingliederungsmaßnahme eine geförderte Vorbereitungsphase erfolgen hätte sollen und sich daraus anschließend ein befristetes Dienstverhältnis bei der XXXX , mit der Möglichkeit auf ein reguläres Dienstverhältnis bei den Kooperationspartnern, ergeben hätte. In der Einladung wurden Tätigkeiten im Bereich Stadtpflege (Park- Grünraumreinigung, Gartenarbeiten MA 42, Straßenreinigung MA 48), Räumungen/Transporte/Demontagearbeiten, Verkauf (Second Hand) und Reinigung angeführt (vgl. AS 4).2.
- Aus dem Einladungsschreiben vom 15.01.2024 zur Veranstaltung „Bewerbungstag SÖB römisch 40 “ am 13.02.2024 um 9:00 Uhr geht hervor, dass im Rahmen der Wiedereingliederungsmaßnahme eine geförderte Vorbereitungsphase erfolgen hätte sollen und sich daraus anschließend ein befristetes Dienstverhältnis bei der römisch 40 , mit der Möglichkeit auf ein reguläres Dienstverhältnis bei den Kooperationspartnern, ergeben hätte. In der Einladung wurden Tätigkeiten im Bereich Stadtpflege (Park- Grünraumreinigung, Gartenarbeiten MA 42, Straßenreinigung MA 48), Räumungen/Transporte/Demontagearbeiten, Verkauf (Second Hand) und Reinigung angeführt vergleiche AS 4). Aus dem eAMS-Konto Vermerk vom 15.01.2024 ergibt sich außerdem, dass der Beschwerdeführer ausdrücklich über die verpflichtende Teilnahme an der Wiedereingliederungsmaßnahme im SÖB der XXXX und über die Folgen, nämlich des Verlusts der Notstandshilfe, bei einer Nichtteilnahme durch die belangte Behörde informiert wurde (vgl. AS 3). Aus dem eAMS-Konto Vermerk vom 15.01.2024 ergibt sich außerdem, dass der Beschwerdeführer ausdrücklich über die verpflichtende Teilnahme an der Wiedereingliederungsmaßnahme im SÖB der römisch 40 und über die Folgen, nämlich des Verlusts der Notstandshilfe, bei einer Nichtteilnahme durch die belangte Behörde informiert wurde vergleiche AS 3). Aus dem Verwaltungsakt geht nicht hervor, dass der Beschwerdeführer am 15.01.2024, im Rahmen des Gesprächs mit dem Berater Einwendungen oder Bedenken gegenüber der Wiedereingliederungsmaßnahme äußerte. Erst am 12.02.2024, sohin einen Tag vor dem Bewerbungstag, gab der Beschwerdeführer der belangten Behörde per E-Mail bekannt, dass er die gegenständliche Einladung nicht annehmen könne. Die angeführten Tätigkeiten würden nicht seiner Eignung entsprechen, was er erst nach nochmaligen Durchsehen festgestellt habe. Es würde sich um überwiegend schwere körperliche Tätigkeiten handeln, welche er aufgrund seines Alters und seiner körperlichen Leistungsfähigkeit nicht ausführen könne. Außerdem wolle er Anfahrtskosten vermeiden, weil er unter der Armutsgrenze lebe, es koste Zeit und Ressourcen. Eine total branchenfremde angeführte Tätigkeit würde in seinen Bewerbungen keinen überzeugenden Eindruck hinterlassen oder in seiner Sparte der überwiegend kreativen Tätigkeit keinen positiven Effekt erzielen. Es mache für den Beschwerdeführer keinen Sinn, sich auf Stellen zu konzentrieren, die im „Allgemeinen Bereich“ liegen würden und für die es mehr als genug Personal geben würde (vgl. E-Mail AS 5).Erst am 12.02.2024, sohin einen Tag vor dem Bewerbungstag, gab der Beschwerdeführer der belangten Behörde per E-Mail bekannt, dass er die gegenständliche Einladung nicht annehmen könne. Die angeführten Tätigkeiten würden nicht seiner Eignung entsprechen, was er erst nach nochmaligen Durchsehen festgestellt habe. Es würde sich um überwiegend schwere körperliche Tätigkeiten handeln, welche er aufgrund seines Alters und seiner körperlichen Leistungsfähigkeit nicht ausführen könne. Außerdem wolle er Anfahrtskosten vermeiden, weil er unter der Armutsgrenze lebe, es koste Zeit und Ressourcen. Eine total branchenfremde angeführte Tätigkeit würde in seinen Bewerbungen keinen überzeugenden Eindruck hinterlassen oder in seiner Sparte der überwiegend kreativen Tätigkeit keinen positiven Effekt erzielen. Es mache für den Beschwerdeführer keinen Sinn, sich auf Stellen zu konzentrieren, die im „Allgemeinen Bereich“ liegen würden und für die es mehr als genug Personal geben würde vergleiche E-Mail AS 5). Darauf folgend wies die belangte Behörde nochmals daraufhin, dass der Beschwerdeführer am Infotag teilnehmen müsse und eine Nichtteilnahme zu einer Geldsperre führe. Falls seitens der XXXX der Eindruck entstehen würde, dass er für keine der Tätigkeiten im Projekt geeignet sei, dann sei dies so, diese Einschätzung obliege jedoch nicht dem Beschwerdeführer (vgl. AS 6).Darauf folgend wies die belangte Behörde nochmals daraufhin, dass der Beschwerdeführer am Infotag teilnehmen müsse und eine Nichtteilnahme zu einer Geldsperre führe. Falls seitens der römisch 40 der Eindruck entstehen würde, dass er für keine der Tätigkeiten im Projekt geeignet sei, dann sei dies so, diese Einschätzung obliege jedoch nicht dem Beschwerdeführer vergleiche AS 6). Insbesondere erklärte er im Rahmen der Aufnahme einer Niederschrift durch die belangte Behörde am 29.02.2024, dass er zum Bewerbungstag am 13.02.2024 nicht erschienen sei, da er die angeführten Tätigkeiten nicht ausüben könne. Er sei nicht bereit, an der Wiedereingliederungsmaßnahme teilzunehmen, da er keine körperlich belastenden Tätigkeiten ausüben könne. Zudem habe er an diesem Tag Migräne gehabt, eine Krankmeldung könne er jedoch nicht vorlegen (vgl. AS 9). Insbesondere erklärte er im Rahmen der Aufnahme einer Niederschrift durch die belangte Behörde am 29.02.2024, dass er zum Bewerbungstag am 13.02.2024 nicht erschienen sei, da er die angeführten Tätigkeiten nicht ausüben könne. Er sei nicht bereit, an der Wiedereingliederungsmaßnahme teilzunehmen, da er keine körperlich belastenden Tätigkeiten ausüben könne. Zudem habe er an diesem Tag Migräne gehabt, eine Krankmeldung könne er jedoch nicht vorlegen vergleiche AS 9). Die belangte Behörde vermerkte überdies, dass der Beschwerdeführer am 29.02.2024 angab, dass gesundheitliche Einschränkungen nicht vorhanden seien und er eine Untersuchung nicht machen wolle. Er habe starke Migräne gehabt, habe sich jedoch nicht krankschreiben lassen (vgl. AS 11). Die belangte Behörde vermerkte überdies, dass der Beschwerdeführer am 29.02.2024 angab, dass gesundheitliche Einschränkungen nicht vorhanden seien und er eine Untersuchung nicht machen wolle. Er habe starke Migräne gehabt, habe sich jedoch nicht krankschreiben lassen vergleiche AS 11). Der Beschwerdeführer stützt sich bei seinen gesundheitlichen Einwendungen in erster Linie auf sein Alter. Dahingehend gab er an, dass er aufgrund seines Alters die angeführten körperlich anstrengenden Tätigkeiten nicht ausüben könne (vgl. Beschwerde AS 13). Er sagte jedoch selbst, dass er nicht krank, aber nicht mehr der agilste Mensch sei und er bei schweren körperlichen Tätigkeiten an seine Grenzen stoße. Wenn ihm also eine Wohnungsräumung als Tätigkeit angeboten werde, dann schaffe er das nicht (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 5). Der Beschwerdeführer stützt sich bei seinen gesundheitlichen Einwendungen in erster Linie auf sein Alter. Dahingehend gab er an, dass er aufgrund seines Alters die angeführten körperlich anstrengenden Tätigkeiten nicht ausüben könne vergleiche Beschwerde AS 13). Er sagte jedoch selbst, dass er nicht krank, aber nicht mehr der agilste Mensch sei und er bei schweren körperlichen Tätigkeiten an seine Grenzen stoße. Wenn ihm also eine Wohnungsräumung als Tätigkeit angeboten werde, dann schaffe er das nicht vergleiche Verhandlungsprotokoll S. 5). Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass in der Einladung zum Bewerbungstag am 13.02.2024 jedoch auch andere Tätigkeiten aufgelistet waren. Unter anderem wurden auch Tätigkeiten im Bereich Stadtpflege, Verkauf und Reinigung genannt (vgl. AS 4). Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass in der Einladung zum Bewerbungstag am 13.02.2024 jedoch auch andere Tätigkeiten aufgelistet waren. Unter anderem wurden auch Tätigkeiten im Bereich Stadtpflege, Verkauf und Reinigung genannt vergleiche AS 4). Sofern er dazu vorbrachte, dass diese nicht in sein bisheriges Berufsfeld passen würden (vgl. AS 9), ist dem zu entgegnen, dass er, wie bereits oben dargelegt, seit 1986 überwiegend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, aktuell seit 10.07.2018 Notstandshilfe, bezieht. Auch wenn er in gewissen Arbeitsbereichen noch nie tätig gewesen ist, wie er selbst vorbringt (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 7), so ist er verpflichtet, alle ihm zumutbaren Stellen anzunehmen. Die Aussage, dass er eher introvertiert sei und nicht gerne im Verkauf tätig wäre (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 7), zeigt, dass er nicht gewillt war, eine ihm im Rahmen der Wiedereingliederungsmaßnahme angebotene zumutbare Arbeitsstelle anzunehmen. Sofern er dazu vorbrachte, dass diese nicht in sein bisheriges Berufsfeld passen würden vergleiche AS 9), ist dem zu entgegnen, dass er, wie bereits oben dargelegt, seit 1986 überwiegend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, aktuell seit 10.07.2018 Notstandshilfe, bezieht. Auch wenn er in gewissen Arbeitsbereichen noch nie tätig gewesen ist, wie er selbst vorbringt vergleiche Verhandlungsprotokoll S. 7), so ist er verpflichtet, alle ihm zumutbaren Stellen anzunehmen. Die Aussage, dass er eher introvertiert sei und nicht gerne im Verkauf tätig wäre vergleiche Verhandlungsprotokoll S. 7), zeigt, dass er nicht gewillt war, eine ihm im Rahmen der Wiedereingliederungsmaßnahme angebotene zumutbare Arbeitsstelle anzunehmen. Aus seinen Aussagen in der mündlichen Verhandlung geht hervor, dass er eine Lehre im Gastgewerbe machte (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 7), aus der Betreuungsvereinbarung ergibt sich, dass er auch über eine Fachausbildung für Werbegestaltung verfügt (vgl. AS 2). Der Stellenmarkt im „kreativen Bereich“ sei jedoch nicht sehr ergiebig, was dem Beschwerdeführer bewusst sei, wie in der Gesprächsnotiz vom 15.01.2024 vermerkt wurde (vgl. AS 3). Nach jahrelanger Absenz vom Arbeitsmarkt und sehr geringer Berufserfahrung, muss der Beschwerdeführer auch mit Zuweisungen zu Arbeitsstellen rechnen, die nicht seinem persönlichen Berufswünschen entsprechen und wird der Beschwerdeführer Maßnahmen, wie beispielsweise eine Wiedereingliederungsmaßnahme, annehmen müssen, um einen Einstieg ins Berufsleben zu schaffen. Aus seinen Aussagen in der mündlichen Verhandlung geht hervor, dass er eine Lehre im Gastgewerbe machte vergleiche Verhandlungsprotokoll S. 7), aus der Betreuungsvereinbarung ergibt sich, dass er auch über eine Fachausbildung für Werbegestaltung verfügt vergleiche AS 2). Der Stellenmarkt im „kreativen Bereich“ sei jedoch nicht sehr ergiebig, was dem Beschwerdeführer bewusst sei, wie in der Gesprächsnotiz vom 15.01.2024 vermerkt wurde vergleiche AS 3). Nach jahrelanger Absenz vom Arbeitsmarkt und sehr geringer Berufserfahrung, muss der Beschwerdeführer auch mit Zuweisungen zu Arbeitsstellen rechnen, die nicht seinem persönlichen Berufswünschen entsprechen und wird der Beschwerdeführer Maßnahmen, wie beispielsweise eine Wiedereingliederungsmaßnahme, annehmen müssen, um einen Einstieg ins Berufsleben zu schaffen. Des Weiteren ist aufgrund der obigen Erwägungen außerdem nicht glaubhaft, dass er am Bewerbungstag am 13.02.2024 aufgrund einer Migräneattacke nicht teilnehmen habe können (vgl. AS 9). Des Weiteren ist aufgrund der obigen Erwägungen außerdem nicht glaubhaft, dass er am Bewerbungstag am 13.02.2024 aufgrund einer Migräneattacke nicht teilnehmen habe können vergleiche AS 9). Der Beschwerdeführer hat sich nicht krankschreiben lassen und konnte daher auch keine ärztliche Bestätigung für den 13.02.2024 vorlegen. Nach Vorhalt dessen in der mündlichen Verhandlung gab er an, dass er in der Situation desolat gewesen sei und seine Gedanken immer weitergeschweift wären. Er sei nicht aufgekommen und habe nicht daran gedacht, einen Arzt zu konsultieren. 2011 sei er das erste Mal wegen Migräne beim Arzt gewesen. Medikamente nehme er jedoch keine (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 6). Vorlegen konnte er nur einen Befund einer Fachärztin für Neurologie, Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin vom 25.02.2025 (OZ 6 Beilage ./2), worin ein episodischer Spannungskopfschmerz, ein Cervikalsyndrom, eine Belastungsreaktion und ein Zustand nach einer Clavicularfraktur diagnostiziert wurden. Eine ärztliche Bestätigung vom 13.02.2024 liegt jedoch nicht vor. So hat er auch die belangte Behörde am 13.02.2024 nicht darüber informiert, dass er Migräne habe und nicht zum Termin erscheinen könne (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 6).Der Beschwerdeführer hat sich nicht krankschreiben lassen und konnte daher auch keine ärztliche Bestätigung für den 13.02.2024 vorlegen. Nach Vorhalt dessen in der mündlichen Verhandlung gab er an, dass er in der Situation desolat gewesen sei und seine Gedanken immer weitergeschweift wären. Er sei nicht aufgekommen und habe nicht daran gedacht, einen Arzt zu konsultieren. 2011 sei er das erste Mal wegen Migräne beim Arzt gewesen. Medikamente nehme er jedoch keine vergleiche Verhandlungsprotokoll S. 6). Vorlegen konnte er nur einen Befund einer Fachärztin für Neurologie, Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin vom 25.02.2025 (OZ 6 Beilage ./2), worin ein episodischer Spannungskopfschmerz, ein Cervikalsyndrom, eine Belastungsreaktion und ein Zustand nach einer Clavicularfraktur diagnostiziert wurden. Eine ärztliche Bestätigung vom 13.02.2024 liegt jedoch nicht vor. So hat er auch die belangte Behörde am 13.02.2024 nicht darüber informiert, dass er Migräne habe und nicht zum Termin erscheinen könne vergleiche Verhandlungsprotokoll S. 6). Eine medizinische Untersuchung lehnte der Beschwerdeführer ab. Die belangte Behörde legte dazu die nachvollziehbaren Aktenvermerke vor, wonach der Beschwerdeführer sagte, dass er eine Untersuchung nicht machen möchte (vgl. AS 11). In der mündlichen Verhandlung darauf angesprochen, verneinte der Beschwerdeführer eine solche Ablehnung zwar, jedoch antwortete er auf die Frage, ob er denn einer Untersuchung zugestimmt hätte, dass er das jetzt nicht beantworten könne, er wisse, dass er nicht krank sei (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 7). Eine medizinische Untersuchung lehnte der Beschwerdeführer ab. Die belangte Behörde legte dazu die nachvollziehbaren Aktenvermerke vor, wonach der Beschwerdeführer sagte, dass er eine Untersuchung nicht machen möchte vergleiche AS 11). In der mündlichen Verhandlung darauf angesprochen, verneinte der Beschwerdeführer eine solche Ablehnung zwar, jedoch antwortete er auf die Frage, ob er denn einer Untersuchung zugestimmt hätte, dass er das jetzt nicht beantworten könne, er wisse, dass er nicht krank sei vergleiche Verhandlungsprotokoll S. 7). Mehrmals gab er ausdrücklich an, dass er nicht krank bzw. gesundheitlich eingeschränkt sei, so ist davon auszugehen, dass keine gesundheitlichen Einschränkungen bestehen, die ihn an den Tätigkeiten im Rahmen der Wiedereingliederungsmaßnahme hindern würden und ist nochmals darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer eine Untersuchung ablehnte. Aus seinen Aussagen geht hervor, dass der Beschwerdeführer schlichtweg nicht an der Wiedereingliederungsmaßnahme teilnehmen wollte. Immerhin sagt er in der mündlichen Verhandlung, dass er schon mehrmals zu solchen Veranstaltungen zugewiesen worden sei, das Endergebnis immer jenes gewesen sei, dass es für seine Sparte nichts gäbe und er nicht daran teilhaben wolle (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 6). Vor der belangten Behörde betonte er nochmals, dass er nicht bereit sei, an der Wiedereingliederungsmaßnahme teilzunehmen (vgl. AS 9). Aus seinen Aussagen geht hervor, dass der Beschwerdeführer schlichtweg nicht an der Wiedereingliederungsmaßnahme teilnehmen wollte. Immerhin sagt er in der mündlichen Verhandlung, dass er schon mehrmals zu solchen Veranstaltungen zugewiesen worden sei, das Endergebnis immer jenes gewesen sei, dass es für seine Sparte nichts gäbe und er nicht daran teilhaben wolle vergleiche Verhandlungsprotokoll S. 6). Vor der belangten Behörde betonte er nochmals, dass er nicht bereit sei, an der Wiedereingliederungsmaßnahme teilzunehmen vergleiche AS 9). Die vorgebrachten gesundheitlichen Einschränkungen sind aufgrund der dargelegten Erwägungen nicht glaubhaft und wird davon ausgegangen, dass er diese als Vorwand benutzte, um nicht am Bewerbungstag und infolge nicht an der Wiedereingliederungsmaßnahme teilzunehmen. 2.
- Aus dem Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer zum Bewerbungstag des SÖB der XXXX am 13.02.2024 nicht erschienen ist (vgl. AS 7). Dies wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.2.
- Aus dem Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer zum Bewerbungstag des SÖB der römisch 40 am 13.02.2024 nicht erschienen ist vergleiche AS 7). Dies wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. 2.
- Aus den Versicherungsdatenauszügen vom 13.06.2024 geht hervor, dass der Beschwerdeführer innerhalb der Ausschlussfrist von 13.02.2024 bis 25.03.2024 und in zeitlicher Nähe kein vollversichertes Dienstverhältnis aufgenommen hat (vgl. OZ 19 und 20).2.
- Aus den Versicherungsdatenauszügen vom 13.06.2024 geht hervor, dass der Beschwerdeführer innerhalb der Ausschlussfrist von 13.02.2024 bis 25.03.2024 und in zeitlicher Nähe kein vollversichertes Dienstverhältnis aufgenommen hat vergleiche OZ 19 und 20). Aus dem Versicherungsdatenauszug vom 26.03.2025 ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer von 01.09.2024 bis 30.09.2024 bei XXXX und seit 01.10.2024 bei der XXXX als Arbeiter vollversicherungspflichtig beschäftigt ist (vgl. OZ 8). Aus dem Versicherungsdatenauszug vom 26.03.2025 ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer von 01.09.2024 bis 30.09.2024 bei römisch 40 und seit 01.10.2024 bei der römisch 40 als Arbeiter vollversicherungspflichtig beschäftigt ist vergleiche OZ 8).
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gemäß §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gemäß Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG Senatszuständigkeit vor. Zu A) 3.
- Zur Entscheidung in der Sache: Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) BGBl. Nr. 609/1977 idgF lauten:Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF lauten: "Voraussetzungen des Anspruches § 7.
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, werParagraph 7,
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
- der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
- die Anwartschaft erfüllt und
- die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)bis
(8)[...]“ „Arbeitswilligkeit § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)bis
(6)[…]
(7)Als Beschäftigung gilt, unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall, auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP), soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht. Im Rahmen dieser Qualitätsstandards ist jedenfalls die gegebenenfalls erforderliche sozialpädagogische Betreuung, die Zielsetzung der mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen theoretischen und praktischen Ausbildung sowie im Falle der Arbeitskräfteüberlassung das zulässige Ausmaß überlassungsfreier Zeiten und die Verwendung überlassungsfreier Zeiten zu Ausbildungs- und Betreuungszwecken festzulegen.
(8)Wenn im Zuge von Maßnahmen des Arbeitsmarktservice Arbeitserprobungen stattfinden, so haben diese Arbeitserprobungen den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards zu entsprechen. Arbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden und eine diesen Zielen angemessene Dauer nicht überschreiten. Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, so weit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (§ 38c AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen.“
(8)Wenn im Zuge von Maßnahmen des Arbeitsmarktservice Arbeitserprobungen stattfinden, so haben diese Arbeitserprobungen den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards zu entsprechen. Arbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden und eine diesen Zielen angemessene Dauer nicht überschreiten. Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, so weit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (Paragraph 38 c, AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen.“ „§ 10.
(1)Wenn die arbeitslose Person
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
- ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
- auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen,„§ 10.
(1)Wenn die arbeitslose Person,
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder,
- sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder,
- ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder,
- auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Absatz eins, um weitere zwei Wochen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4)[…]“„Allgemeine Bestimmungen
(4)[…]“, „Allgemeine Bestimmungen §
- Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“ 3.
- Arbeitswilligkeit: 3.2.
- Nach § 9 Abs. 1 AlVG ist arbeitswillig, wer unter anderem bereit ist, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AlVG verliert eine arbeitslose Person, die ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, für die Dauer der Weigerung, jedenfalls aber für die Dauer der auf die Weigerung folgenden sechs Wochen - bzw. unter näher umschriebenen Voraussetzungen acht Wochen - den Anspruch auf Arbeitslosengeld.3.2.
- Nach Paragraph 9, Absatz eins, AlVG ist arbeitswillig, wer unter anderem bereit ist, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen. , Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AlVG verliert eine arbeitslose Person, die ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, für die Dauer der Weigerung, jedenfalls aber für die Dauer der auf die Weigerung folgenden sechs Wochen - bzw. unter näher umschriebenen Voraussetzungen acht Wochen - den Anspruch auf Arbeitslosengeld. 3.
- Zur Erforderlichkeit der Wiedereingliederungsmaßnahme: 3.3.
- „Wiedereingliederungsmaßnahmen“ sind Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik. Sie sollen dem Arbeitslosen die Integration in den Arbeitsmarkt erleichtern, was durch optimale Unterstützung bei der konkreten Arbeitssuche bzw. Orientierung erreicht werden soll. Sie dienen – wenn auch nicht in derselben berufsbezogenen Weise wie eine Nach(Um)schulung – der im konkreten Fall jeweils erforderlichen Verbesserung von Kenntnissen und Fähigkeiten des Arbeitslosen (vgl. Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz (
- Lfg 2023) § 10 AlVG).3.3.
- „Wiedereingliederungsmaßnahmen“ sind Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik. Sie sollen dem Arbeitslosen die Integration in den Arbeitsmarkt erleichtern, was durch optimale Unterstützung bei der konkreten Arbeitssuche bzw. Orientierung erreicht werden soll. Sie dienen – wenn auch nicht in derselben berufsbezogenen Weise wie eine Nach(Um)schulung – der im konkreten Fall jeweils erforderlichen Verbesserung von Kenntnissen und Fähigkeiten des Arbeitslosen vergleiche Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz (
- Lfg 2023) Paragraph 10, AlVG). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht es nicht im freien Belieben des AMS, Arbeitslosen (Langzeitarbeitslosen) entweder eine Arbeitsstelle zu vermitteln oder sie zu einer Nach- oder Umschulung oder zu einer Wiedereingliederungsmaßnahme zuzuweisen. Für die Zuweisung zu einer solchen Maßnahme ist vielmehr Voraussetzung, dass die Kenntnisse des Arbeitslosen für die Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes nicht ausreichend sind. Eine Wiedereingliederungsmaßnahme ist nur dann erforderlich und zumutbar im Sinne des § 9 AlVG, wenn sie allein oder gemeinsam mit anderen Maßnahmen im Hinblick auf eine tatsächliche Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt Erfolg versprechend erscheint (vgl. VwGH vom 31.07.2014, 2013/08/0279).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht es nicht im freien Belieben des AMS, Arbeitslosen (Langzeitarbeitslosen) entweder eine Arbeitsstelle zu vermitteln oder sie zu einer Nach- oder Umschulung oder zu einer Wiedereingliederungsmaßnahme zuzuweisen. Für die Zuweisung zu einer solchen Maßnahme ist vielmehr Voraussetzung, dass die Kenntnisse des Arbeitslosen für die Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes nicht ausreichend sind. Eine Wiedereingliederungsmaßnahme ist nur dann erforderlich und zumutbar im Sinne des Paragraph 9, AlVG, wenn sie allein oder gemeinsam mit anderen Maßnahmen im Hinblick auf eine tatsächliche Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt Erfolg versprechend erscheint vergleiche VwGH vom 31.07.2014, 2013/08/0279). Gemäß § 9 Abs. 8 AlVG hat das AMS bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, soweit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits z.B. im Betreuungsplan (§ 38c AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Daraus ergibt sich, dass - bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen - eine (ausführlichere) Begründung der Maßnahme vor Zuweisung entfallen und sohin die Begründung der Notwendigkeit oder auch Nützlichkeit der Maßnahme noch im Verwaltungsverfahren nachgeholt werden kann. Ein Ausschluss vom Bezug der Geldleistung setzt aber jedenfalls voraus, dass entsprechende Gründe für die Zuweisung zu einer Maßnahme vorliegen (vgl. VwGH vom 09.05.2022, Ra 2020/08/0185, sowie VwGH vom 31.07.2014, 2013/08/0279).Gemäß Paragraph 9, Absatz 8, AlVG hat das AMS bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, soweit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits z.B. im Betreuungsplan (Paragraph 38 c, AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Daraus ergibt sich, dass - bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen - eine (ausführlichere) Begründung der Maßnahme vor Zuweisung entfallen und sohin die Begründung der Notwendigkeit oder auch Nützlichkeit der Maßnahme noch im Verwaltungsverfahren nachgeholt werden kann. Ein Ausschluss vom Bezug der Geldleistung setzt aber jedenfalls voraus, dass entsprechende Gründe für die Zuweisung zu einer Maßnahme vorliegen vergleiche VwGH vom 09.05.2022, Ra 2020/08/0185, sowie VwGH vom 31.07.2014, 2013/08/0279). 3.3.
- Im gegenständlichen Fall wurden, wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, in der Betreuungsvereinbarung die Defizite des Beschwerdeführers dargelegt, so wurde angemerkt, dass eine Vermittlung durch sein Alter und seine lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt erschwert ist und er Beratung hinsichtlich einer Berufsorientierung benötigt. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, wurde der Beschwerdeführer auch ausreichend über die Inhalte der Wiedereingliederungsmaßnahme informiert. So wurden als Inhalte der zugewiesenen Wiedereingliederungsmaßnahme die Unterstützung beim Erstellen von Bewerbungsunterlagen, Unterstützung bei der Arbeitssuche, bei Bedarf Hilfestellung in schwierigen Lebenssituationen und die Möglichkeit von Praktika, welche im Rahmen der Vorbereitungsphase durchgeführt hätten werden sollen, angeführt. Im Anschluss an die Vorbereitungsphase wäre ein befristetes Dienstverhältnis bei der XXXX vorgesehen gewesen. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, wurde der Beschwerdeführer auch ausreichend über die Inhalte der Wiedereingliederungsmaßnahme informiert. So wurden als Inhalte der zugewiesenen Wiedereingliederungsmaßnahme die Unterstützung beim Erstellen von Bewerbungsunterlagen, Unterstützung bei der Arbeitssuche, bei Bedarf Hilfestellung in schwierigen Lebenssituationen und die Möglichkeit von Praktika, welche im Rahmen der Vorbereitungsphase durchgeführt hätten werden sollen, angeführt. Im Anschluss an die Vorbereitungsphase wäre ein befristetes Dienstverhältnis bei der römisch 40 vorgesehen gewesen. Der Beschwerdeführer wurde, wie oben erörtert, auch über den geplanten Ablauf informiert, dass im Rahmen der Wiedereingliederungsmaßnahme zunächst eine geförderte Vorbereitungsphase erfolgt wäre, die anschließend in ein befristetes Dienstverhältnis bei der XXXX und womöglich in ein reguläres Dienstverhältnis mit Kooperationspartnern der XXXX übergeht. Dem Beschwerdeführer wurde auch dargelegt, in welchen Bereichen die XXXX Tätigkeiten anbietet. Der Beschwerdeführer wurde, wie oben erörtert, auch über den geplanten Ablauf informiert, dass im Rahmen der Wiedereingliederungsmaßnahme zunächst eine geförderte Vorbereitungsphase erfolgt wäre, die anschließend in ein befristetes Dienstverhältnis bei der römisch 40 und womöglich in ein reguläres Dienstverhältnis mit Kooperationspartnern der römisch 40 übergeht. Dem Beschwerdeführer wurde auch dargelegt, in welchen Bereichen die römisch 40 Tätigkeiten anbietet. Ebenso wurde der Beschwerdeführer über die Folgen bei einer Weigerung einer Teilnahme informiert. Im Zuweisungsschreiben der Wiedereingliederungsmaßnahme wurden außerdem Tätigkeiten in verschiedenen Bereichen angeführt, unter anderem auch Bereiche, in denen keine schweren körperlichen Tätigkeiten zu verrichten sind. Im Rahmen der Wiedereingliederungsmaßnahme hätte auf etwaig bestehende gesundheitliche Einschränkungen Bedacht genommen werden können. Abgesehen davon, liegen, wie oben festgestellt und beweiswürdigend erörtert, keine gesundheitlichen Einschränkungen beim Beschwerdeführer vor. Angesichts der jahrzehntelangen Abwesenheit des Beschwerdeführers vom Arbeitsmarkt ist davon auszugehen, dass eine (ausführlichere) Begründung der verfahrensgegenständlichen Wiedereingliederungsmaßnahme vor der Zuweisung gemäß § 9 Abs. 8 AlVG entfallen konnte (vgl. VwGH vom 09.05.2022, Ra 2020/08/0185).Angesichts der jahrzehntelangen Abwesenheit des Beschwerdeführers vom Arbeitsmarkt ist davon auszugehen, dass eine (ausführlichere) Begründung der verfahrensgegenständlichen Wiedereingliederungsmaßnahme vor der Zuweisung gemäß Paragraph 9, Absatz 8, AlVG entfallen konnte vergleiche VwGH vom 09.05.2022, Ra 2020/08/0185). Laut Verwaltungsgerichtshof ist es notorisch und bedarf keiner näheren Begründung, dass eine langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt den arbeitsplatzbezogenen Einordnungs- und Kommunikationsfähigkeiten eines potenziellen Mitarbeiters in der Regel nicht förderlich ist, was wiederum in den Augen von Arbeitgebern einen Bewerbungsnachteil bei sonst durchaus gleicher Qualifikation darstellen kann, was ein Vermittlungsdefizit darstellt, das eine Wiedereingliederungsmaßnahme notwendig macht (vgl. VwGH vom 02.05.2012, 2011/08/0389; 07.09.2011, 2010/08/0245; 06.07.2011, 2011/08/0013 und 2009/08/0114).Laut Verwaltungsgerichtshof ist es notorisch und bedarf keiner näheren Begründung, dass eine langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt den arbeitsplatzbezogenen Einordnungs- und Kommunikationsfähigkeiten eines potenziellen Mitarbeiters in der Regel nicht förderlich ist, was wiederum in den Augen von Arbeitgebern einen Bewerbungsnachteil bei sonst durchaus gleicher Qualifikation darstellen kann, was ein Vermittlungsdefizit darstellt, das eine Wiedereingliederungsmaßnahme notwendig macht vergleiche VwGH vom 02.05.2012, 2011/08/0389; 07.09.2011, 2010/08/0245; 06.07.2011, 2011/08/0013 und 2009/08/0114). Die Maßnahme stellte sich somit als notwendig und nützlich dar, um die Wiederbeschäftigungschancen zu verbessern. Schon aufgrund der langen Abwesenheit des Beschwerdeführers vom Arbeitsmarkt ist von einem positiven Effekt der durch die Maßnahme vermittelten praktischen Tätigkeiten in Bezug auf die weitere Qualifizierung des Beschwerdeführers auszugehen und die zugewiesene Maßnahme daher als notwendig (und nützlich) anzusehen (vgl. VwGH vom 14.11.2012, 2010/08/0023). Die Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegenstehen sowie der genaue Inhalt der Maßnahme, wurden dem Beschwerdeführer auch ausreichend deklariert und wandte der Beschwerdeführer in erster Linie nur Bedenken hinsichtlich der gesundheitlichen Zumutbarkeit ein, welche, wie bereits oben dargelegt, ausgeschlossen werden konnten. Die Maßnahme war daher im Sinne des § 9 Abs. 8 AlVG zumutbar.Die Maßnahme stellte sich somit als notwendig und nützlich dar, um die Wiederbeschäftigungschancen zu verbessern. Schon aufgrund der langen Abwesenheit des Beschwerdeführers vom Arbeitsmarkt ist von einem positiven Effekt der durch die Maßnahme vermittelten praktischen Tätigkeiten in Bezug auf die weitere Qualifizierung des Beschwerdeführers auszugehen und die zugewiesene Maßnahme daher als notwendig (und nützlich) anzusehen vergleiche VwGH vom 14.11.2012, 2010/08/0023). Die Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegenstehen sowie der genaue Inhalt der Maßnahme, wurden dem Beschwerdeführer auch ausreichend deklariert und wandte der Beschwerdeführer in erster Linie nur Bedenken hinsichtlich der gesundheitlichen Zumutbarkeit ein, welche, wie bereits oben dargelegt, ausgeschlossen werden konnten. Die Maßnahme war daher im Sinne des Paragraph 9, Absatz 8, AlVG zumutbar. 3.
- Zum Vorliegen der Weigerung der Teilnahme an der Wiedereingliederungsmaßnahme: 3.4.
- Eine arbeitslose Person, die einer zur Behebung ihrer Vermittlungsdefizite erforderlichen und zumutbaren Wiedereingliederungsmaßnahme zugeteilt wurde, hat nach der Rechtsprechung die Verpflichtung, alles zu unterlassen, was den Erfolg der Maßnahme vereiteln könnte. Eine solche Vereitelung kann durch eine ungerechtfertigte Weigerung bewirkt werden, an der Maßnahme überhaupt teilzunehmen (vgl. VwGH vom 19.09.2007, 2006/08/0241, sowie Julcher in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer, AlV-Komm § 10 AlVG).3.4.
- Eine arbeitslose Person, die einer zur Behebung ihrer Vermittlungsdefizite erforderlichen und zumutbaren Wiedereingliederungsmaßnahme zugeteilt wurde, hat nach der Rechtsprechung die Verpflichtung, alles zu unterlassen, was den Erfolg der Maßnahme vereiteln könnte. Eine solche Vereitelung kann durch eine ungerechtfertigte Weigerung bewirkt werden, an der Maßnahme überhaupt teilzunehmen vergleiche VwGH vom 19.09.2007, 2006/08/0241, sowie Julcher in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer, AlV-Komm Paragraph 10, AlVG). Eine Weigerung ist die ausdrückliche oder schlüssige Erklärung des Arbeitslosen, an einer Wiedereingliederungsmaßnahme nicht teilzunehmen (vgl. Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz (
- Lfg 2023) § 10 AlVG).Eine Weigerung ist die ausdrückliche oder schlüssige Erklärung des Arbeitslosen, an einer Wiedereingliederungsmaßnahme nicht teilzunehmen vergleiche Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz (
- Lfg 2023) Paragraph 10, AlVG). Im Falle einer Wiedereingliederungsmaßnahme ist ein sanktionierbarer Tatbestand nicht gegeben, wenn für die Verweigerung ein wichtiger Grund vorliegt. Für die Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffes „wichtiger Grund“ sind – wegen der gleich gelagerten Wertungsgesichtspunkte – vor allem Zumutbarkeitsgesichtspunkte maßgebend, wobei auch – aber nicht ausschließlich – die für Beschäftigungsverhältnisse genannten Kriterien – vor allem jene einer möglichen Gesundheitsgefährdung –, soweit sie der Sache nach in Betracht kommen, zu berücksichtigen sind (VwGH
- 2000, 98/08/0304; VwGH
- 2004, 2001/08/0224). Das Unterlassen einer „offiziellen Krankmeldung“ beim Arbeitsmarktservice ist nicht als Verweigerung anzusehen. Kein wichtiger Grund liegt aber dann vor, wenn der Arbeitslose eine die Teilnahme verhindernde Krankheit nur vorgeschützt hat (vgl. VwGH vom 05.09.1995, 95/08/0023).Das Unterlassen einer „offiziellen Krankmeldung“ beim Arbeitsmarktservice ist nicht als Verweigerung anzusehen. Kein wichtiger Grund liegt aber dann vor, wenn der Arbeitslose eine die Teilnahme verhindernde Krankheit nur vorgeschützt hat vergleiche VwGH vom 05.09.1995, 95/08/0023). 3.4.
- Wie festgestellt und beweiswürdigend erörtert, ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer am Bewerbungstag im SÖB der XXXX im Rahmen der Wiedereingliederungsmaßnahme nicht teilnahm. Er verweigerte die Teilnahme an der Wiedereingliederungsmaßnahme. 3.4.
- Wie festgestellt und beweiswürdigend erörtert, ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer am Bewerbungstag im SÖB der römisch 40 im Rahmen der Wiedereingliederungsmaßnahme nicht teilnahm. Er verweigerte die Teilnahme an der Wiedereingliederungsmaßnahme. Einen wichtigen Grund legte er, wie beweiswürdigend ausgeführt, nicht dar. So bestehen keine gesundheitlichen Einschränkungen, die die Teilnahme an der Wiedereingliederungsmaßnahme bzw. etwaige Arbeitsstellen, welche im Rahmen der Wiedereingliederungsmaßnahme vermittelt werden würden, unzumutbar machen würden und war der Beschwerdeführer am Bewerbungstag im SÖB der XXXX nicht aufgrund von gesundheitlichen Beschwerden verhindert, sondern wollte nicht am Bewerbungstag bzw. nicht an der Wiedereingliederungsmaßnahme teilnehmen. Er legte keine ärztliche Krankmeldung vor und nahm eine Erkrankung als Vorwand für die Nichtteilnahme an der Wiedereingliederungsmaßnahme. Einen wichtigen Grund legte er, wie beweiswürdigend ausgeführt, nicht dar. So bestehen keine gesundheitlichen Einschränkungen, die die Teilnahme an der Wiedereingliederungsmaßnahme bzw. etwaige Arbeitsstellen, welche im Rahmen der Wiedereingliederungsmaßnahme vermittelt werden würden, unzumutbar machen würden und war der Beschwerdeführer am Bewerbungstag im SÖB der römisch 40 nicht aufgrund von gesundheitlichen Beschwerden verhindert, sondern wollte nicht am Bewerbungstag bzw. nicht an der Wiedereingliederungsmaßnahme teilnehmen. Er legte keine ärztliche Krankmeldung vor und nahm eine Erkrankung als Vorwand für die Nichtteilnahme an der Wiedereingliederungsmaßnahme. Der Beschwerdeführer hat dadurch in Kauf genommen, dass der Erfolg der Wiedereingliederungsmaßnahme nicht eintritt und sich die Chancen auf eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt nicht erhöhen, sowie in der Folge auch kein Dienstverhältnis durch die Wiedereingliederungsmaßnahme zustande kommt. Ein Dienstverhältnis mit der XXXX oder mit einem über die der XXXX vermittelten Dienstgeber kam in der Folge auch nicht zustande.Der Beschwerdeführer hat dadurch in Kauf genommen, dass der Erfolg der Wiedereingliederungsmaßnahme nicht eintritt und sich die Chancen auf eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt nicht erhöhen, sowie in der Folge auch kein Dienstverhältnis durch die Wiedereingliederungsmaßnahme zustande kommt. Ein Dienstverhältnis mit der römisch 40 oder mit einem über die der römisch 40 vermittelten Dienstgeber kam in der Folge auch nicht zustande. Die erforderliche Kausalität ist eben dadurch gegeben, weil sich der Beschwerdeführer weigerte an der Wiedereingliederungsmaßnahme teilzunehmen und ohne wichtigen Grund nicht am Bewerbungstag im SÖB XXXX erschien.Die erforderliche Kausalität ist eben dadurch gegeben, weil sich der Beschwerdeführer weigerte an der Wiedereingliederungsmaßnahme teilzunehmen und ohne wichtigen Grund nicht am Bewerbungstag im SÖB römisch 40 erschien. Im gegenständlichen Fall ist der erforderliche Vorsatz ebenfalls gegeben, weil der Beschwerdeführer durch die Weigerung der Teilnahme jedenfalls in Kauf nehmen musste, dass die Wiedereingliederungsmaßnahme erfolglos bleibt und kein Dienstverhältnis zustande kommt. Vor dem zuvor dargestellten rechtlichen Hintergrund und der zitierten Judikatur ist dieses Verhalten als Weigerung der Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt ohne wichtigen Grund im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 3 AlVG zu subsumieren.Vor dem zuvor dargestellten rechtlichen Hintergrund und der zitierten Judikatur ist dieses Verhalten als Weigerung der Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt ohne wichtigen Grund im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AlVG zu subsumieren. 3.
- Zur Rechtsfolge der Weigerung der Wiedereingliederungsmaßnahme: 3.5.
- Ein Anspruchsverlust nach § 10 Abs. 1 Z 3 AlVG tritt ein, wenn sich die arbeitslose Person weigert, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen und die Weigerung ohne wichtigen Grund erfolgt ist. Ein solcher ist jedenfalls anzunehmen, wenn ein Umstand vorliegt, der bei einer Beschäftigung Unzumutbarkeit begründen würde, also wenn die Maßnahme z.B. nicht in angemessener Zeit erreichbar ist oder ihretwegen gesetzliche Betreuungspflichten der Arbeitslosen nicht eingehalten werden können. Im Ergebnis auch als wichtiger Grund und damit als Rechtfertigung für eine Weigerung ist es anzusehen, wenn das AMS verabsäumt hat, der Arbeitslosen zu eröffnen, warum es die betreffende Maßnahme als erforderlich erachtet, ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben oder sie über die Rechtsfolgen einer Weigerung zu belehren (vgl. vgl. dazu VwGH vom 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058 und Julcher in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer, AlV-Komm § 10 AlVG)3.5.
- Ein Anspruchsverlust nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AlVG tritt ein, wenn sich die arbeitslose Person weigert, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen und die Weigerung ohne wichtigen Grund erfolgt ist. Ein solcher ist jedenfalls anzunehmen, wenn ein Umstand vorliegt, der bei einer Beschäftigung Unzumutbarkeit begründen würde, also wenn die Maßnahme z.B. nicht in angemessener Zeit erreichbar ist oder ihretwegen gesetzliche Betreuungspflichten der Arbeitslosen nicht eingehalten werden können. Im Ergebnis auch als wichtiger Grund und damit als Rechtfertigung für eine Weigerung ist es anzusehen, wenn das AMS verabsäumt hat, der Arbeitslosen zu eröffnen, warum es die betreffende Maßnahme als erforderlich erachtet, ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben oder sie über die Rechtsfolgen einer Weigerung zu belehren vergleiche vergleiche dazu VwGH vom 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058 und Julcher in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer, AlV-Komm Paragraph 10, AlVG) Die in § 10 Abs. 1 AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes für die Dauer von "mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen". Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft.Die in Paragraph 10, Absatz eins, AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes für die Dauer von "mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen". Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH vom 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist vergleiche VwGH vom 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH vom 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vergleiche VwGH vom 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247). Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd. § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (vgl. VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201).Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd. Paragraph 10, Absatz 3, AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt vergleiche VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201). § 10 Abs. 3 AlVG nennt die Aufnahme einer anderen Beschäftigung ausdrücklich als Beispiel für einen berücksichtigungswürdigen Grund für eine Nachsichtserteilung. Grundsätzlich kann jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nennt die Aufnahme einer anderen Beschäftigung ausdrücklich als Beispiel für einen berücksichtigungswürdigen Grund für eine Nachsichtserteilung. Grundsätzlich kann jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag vergleiche VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Während im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist (vgl. das Erkenntnis vom
- Juni 2001, Zl. 2000/19/0136, VwSlg 15621 A/2001), werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld zu verlangen sein, damit - allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen - noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG ausgegangen werden kann. Während im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist vergleiche das Erkenntnis vom
- Juni 2001, Zl. 2000/19/0136, VwSlg 15621 A/2001), werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld zu verlangen sein, damit - allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen - noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ausgegangen werden kann. Das Gesetz bestimmt nicht ausdrücklich, innerhalb welcher Frist eine andere Beschäftigung aufgenommen werden muss, um Nachsicht zu rechtfertigen. Gemäß VwGH (01.06.2001, 2000/19/0136) wird aber klargestellt, dass Nachsicht jedenfalls dann zu gewähren ist, wenn der Arbeitslose zumindest in der längeren Ausschlussfrist des (nunmehr) § 10 Abs. 3 AlVG, somit innerhalb von acht Wochen ab Setzung des sanktionierbaren Tatbestandes eine Beschäftigung aufnimmt. Aber auch eine Beschäftigungsaufnahme nach Ablauf des Sanktionszeitraums, kann ein Nachsichtsgrund sein. Liegen – sofort nach der vorgeworfenen Ablehnung eines Beschäftigungsangebots ernsthafte und konsequente Bemühungen zur Beschäftigungsaufnahme vor –, liegt aber die tatsächliche Beschäftigungsaufnahme nach dem Ende des ausgesprochenen Leistungsverlusts, liegt dennoch – bei einer Wertung des Gesamtverhaltens der Arbeitslosen – ein berücksichtigungswürdiger Nachsichtsgrund vor (VwGH vom 27.01.2016, Ro 2015/08/0027-3; Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (
- Lfg 2022) zu § 10 AlVG).Das Gesetz bestimmt nicht ausdrücklich, innerhalb welcher Frist eine andere Beschäftigung aufgenommen werden muss, um Nachsicht zu rechtfertigen. Gemäß VwGH (01.06.2001, 2000/19/0136) wird aber klargestellt, dass Nachsicht jedenfalls dann zu gewähren ist, wenn der Arbeitslose zumindest in der längeren Ausschlussfrist des (nunmehr) Paragraph 10, Absatz 3, AlVG, somit innerhalb von acht Wochen ab Setzung des sanktionierbaren Tatbestandes eine Beschäftigung aufnimmt. Aber auch eine Beschäftigungsaufnahme nach Ablauf des Sanktionszeitraums, kann ein Nachsichtsgrund sein. Liegen – sofort nach der vorgeworfenen Ablehnung eines Beschäftigungsangebots ernsthafte und konsequente Bemühungen zur Beschäftigungsaufnahme vor –, liegt aber die tatsächliche Beschäftigungsaufnahme nach dem Ende des ausgesprochenen Leistungsverlusts, liegt dennoch – bei einer Wertung des Gesamtverhaltens der Arbeitslosen – ein berücksichtigungswürdiger Nachsichtsgrund vor (VwGH vom 27.01.2016, Ro 2015/08/0027-3; Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (
- Lfg 2022) zu Paragraph 10, AlVG). 3.5.
- Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer innerhalb der Ausschlussfrist von 13.02.2024 bis 25.03.2024 und danach in zeitlicher Nähe kein vollversichertes Dienstverhältnis aufgenommen. Auch sonst sind im Verfahren keine berücksichtigungswürdigen Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG zu Tage getreten. Ein Fall besonderer Härte liegt beim Beschwerdeführer nicht vor. 3.5.
- Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer innerhalb der Ausschlussfrist von 13.02.2024 bis 25.03.2024 und danach in zeitlicher Nähe kein vollversichertes Dienstverhältnis aufgenommen. Auch sonst sind im Verfahren keine berücksichtigungswürdigen Gründe für eine Nachsicht im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG zu Tage getreten. Ein Fall besonderer Härte liegt beim Beschwerdeführer nicht vor. 3.
- Insgesamt vermochte der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen die Rechtswidrigkeit des Bescheides daher nicht darzutun, auch sonst ist im Verfahren nichts hervorgekommen. Die Beschwerde war somit spruchgemäß abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde bzw. Vorlageantrag vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Wie unter Punkt II.
- dargelegt, ergeht die Entscheidung in Anlehnung an die dort zitierte ständige einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu §§ 9 und 10 AlVG.Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde bzw. Vorlageantrag vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Wie unter Punkt römisch zwei.
- dargelegt, ergeht die Entscheidung in Anlehnung an die dort zitierte ständige einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraphen 9 und 10 AlVG. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W260.2293550.1.00