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{'item': 'W260 2295870-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.04.2025 GeschäftszahlW260 2295870-1 Spruch, W260 2295870-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 10Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (Al

VG) im Zeitraum von 11.03.2024 bis 21.04.2024, in nicht-öffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus BELFIN als Vorsitzender und die fachkundigen Laienrichter Michael HEINDL und Alexander WIRTH als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Mistelbach vom 08.04.2024, VSNR römisch 40 , nach Beschwerdevorentscheidung vom 28.06.2024, GZ: WF 2024-0566-3-007661, betreffend Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) im Zeitraum von 11.03.2024 bis 21.04.2024, in nicht-öffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. XXXX (im Folgenden „Beschwerdeführer“) war zuletzt von 01.03.2001 bis 31.01.2019 selbstständig vollversichert erwerbstätig. Seither bezieht er überwiegend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.
  2. römisch 40 (im Folgenden „Beschwerdeführer“) war zuletzt von 01.03.2001 bis 31.01.2019 selbstständig vollversichert erwerbstätig. Seither bezieht er überwiegend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.
  3. In der Betreuungsvereinbarung mit dem Arbeitsmarktservice Mistelbach (im Folgenden „belangte Behörde“) vom 07.08.2023 wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer eine neue Arbeitsstelle als Web-Programmierer bzw. Regalbetreuer, oder im Bereich aller Hilfs- und Anlerntätigkeiten in Wien oder Mistelbach auf Voll-/Teilzeitbasis suche. In diesem Betreuungsplan wurde unter anderem auch vereinbart, dass der Beschwerdeführer auf Anrufe oder E-Mails von Unternehmen, die direkt mit ihm in Kontakt treten, reagieren müsse.
  4. Am 20.02.2024 wurde dem Beschwerdeführer durch die belangte Behörde das Stellenangebot als Mitarbeiter der Thermenkassa der XXXX im Ausmaß von 18 oder 30 Wochenstunden und einem Bruttomonatsgehalt von mindestens EUR 1.800,- auf Basis einer Vollzeitbeschäftigung zugewiesen.
  5. Am 20.02.2024 wurde dem Beschwerdeführer durch die belangte Behörde das Stellenangebot als Mitarbeiter der Thermenkassa der römisch 40 im Ausmaß von 18 oder 30 Wochenstunden und einem Bruttomonatsgehalt von mindestens EUR 1.800,- auf Basis einer Vollzeitbeschäftigung zugewiesen.
  6. Die belangte Behörde brachte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18.03.2024 zur Kenntnis, dass die XXXX rückgemeldet habe, dass der Beschwerdeführer kontaktiert worden sei, jedoch keine Rückmeldung erfolgt sei. Er wurde seitens der belangten Behörde aufgefordert Einwendungen bekannt zu geben. Einwendungen erfolgten keine.
  7. Die belangte Behörde brachte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18.03.2024 zur Kenntnis, dass die römisch 40 rückgemeldet habe, dass der Beschwerdeführer kontaktiert worden sei, jedoch keine Rückmeldung erfolgt sei. Er wurde seitens der belangten Behörde aufgefordert Einwendungen bekannt zu geben. Einwendungen erfolgten keine.
  8. Mit gegenständlichem Bescheid vom 08.04.2024 sprach die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer 56 Tage ab 11.03.2024 den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß §

§ 10Al

VG verloren habe. Der angeführte Zeitraum verlängere sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Nachsicht wurde nicht erteilt.

  1. Mit gegenständlichem Bescheid vom 08.04.2024 sprach die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer 56 Tage ab 11.03.2024 den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG verloren habe. Der angeführte Zeitraum verlängere sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend wurde ausgeführt, dass das Dienstverhältnis bei der XXXX als Mitarbeiter bei der Thermenkassa infolge eigenen Verschuldens nicht zustande gekommen sei. Gründe für eine Nachsicht würden nicht vorliegen. Begründend wurde ausgeführt, dass das Dienstverhältnis bei der römisch 40 als Mitarbeiter bei der Thermenkassa infolge eigenen Verschuldens nicht zustande gekommen sei. Gründe für eine Nachsicht würden nicht vorliegen.
  2. In der fristgerechten Beschwerde vom 02.05.2024, führte der Beschwerdeführer aus, dass es zum Vorstellungsgespräch nicht gekommen sei. Er habe keine Antwort auf seine Bewerbungs-E-Mail erhalten und habe gedacht, man sei nicht interessiert. Die Therme habe es bei insgesamt 3 Anrufen nicht für nötig gehalten, ihm kurz auf die Mobilbox zu sprechen. Er gehe bei unbekannten Anrufern grundsätzlich nicht an sein Telefon. Seriöse Anrufer würden eine Nachricht in der Mobilbox hinterlassen. Es sei praktisch ausgeschlossen, dass er sich für eine Arbeitsstelle, die er zu Fuß in 15 Minuten erreichen könne, nicht vorstellen gegangen wäre. Zudem habe er sich dort schon mit der aktuellen Bewerbung dreimal erfolglos beworben. Am 19.04.2024 habe er ein Vorstellungsgespräch, wo der Ausgang noch unklar sei.
  3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 28.06.2024 wies die belangte Behörde, in Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass der Tatbestand des § 10 iVm § 38 AlVG für 42 Tage ab 11.03.2024 erfüllt sei, die Beschwerde vom 02.05.2024 ab.
  4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 28.06.2024 wies die belangte Behörde, in Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass der Tatbestand des Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG für 42 Tage ab 11.03.2024 erfüllt sei, die Beschwerde vom 02.05.2024 ab.
  5. In der Folge wurde vom Beschwerdeführer rechtzeitig ein Vorlageantrag eingebracht. Er hielt das Beschwerdevorbringen vollinhaltlich aufrecht.
  6. Der Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 19.07.2024 (einlangend) durch die belangte Behörde elektronisch übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: Der Beschwerdeführer war zuletzt von 01.03.2001 bis 31.01.2019 selbstständig vollversichert erwerbstätig. Seither bezieht er überwiegend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. In der am 07.08.2023 abgeschlossenen einvernehmlichen Betreuungsvereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer eine neue Arbeitsstelle als Web-Programmierer bzw. Regalbetreuer, oder im Bereich aller Hilfs- und Anlerntätigkeiten in Wien oder Mistelbach auf Voll-/Teilzeitbasis sucht. In diesem Betreuungsplan wurde unter anderem auch vereinbart, dass der Beschwerdeführer auf Anrufe oder E-Mails von Unternehmen, die direkt mit ihm in Kontakt treten, reagieren muss. Der Beschwerdeführer wurde über die Folgen, nämlich des Verlusts der Notstandshilfe bei Nichtannahme des Stellenangebotes oder Setzung eines Verhaltens, welches darauf abzielt, dass der Betrieb ihn nicht anstellt, im Rahmen der Zuweisung des Stellenangebotes informiert. Der Beschwerdeführer hat sich ausdrücklich zur Aufnahme und Ausübung einer am Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden, zumutbaren, versicherungspflichtigen Beschäftigung bereit erklärt. Am 20.02.2024 wurde dem Beschwerdeführer durch die belangte Behörde das Stellenangebot als Mitarbeiter der Thermenkassa der XXXX im Ausmaß von 18 oder 30 Wochenstunden und einem Bruttomonatsgehalt von mindestens EUR 1.800,- auf Basis einer Vollzeitbeschäftigung zugewiesen.Am 20.02.2024 wurde dem Beschwerdeführer durch die belangte Behörde das Stellenangebot als Mitarbeiter der Thermenkassa der römisch 40 im Ausmaß von 18 oder 30 Wochenstunden und einem Bruttomonatsgehalt von mindestens EUR 1.800,- auf Basis einer Vollzeitbeschäftigung zugewiesen. Die zugewiesene Beschäftigung entspricht den Kenntnissen und Fähigkeiten des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer bewarb sich auf die zugewiesene Stelle. Auf die dreimal versuchte telefonische Kontaktaufnahme durch den potentiellen Dienstgeber reagierte der Beschwerdeführer nicht. Die gegenständliche Beschäftigung kam nicht zustande und nahm dies der Beschwerdeführer billigend in Kauf. Der Beschwerdeführer hat innerhalb der Ausschlussfrist von 11.03.2024 bis 21.04.2024 und in unmittelbarer zeitlicher Nähe dazu kein vollversichertes Dienstverhältnis aufgenommen. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor.
  8. Beweiswürdigung: 2.
  9. Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verwaltungsakten der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichts. 2.
  10. Die Feststellungen zur letzten vollversicherten selbstständigen Beschäftigung des Beschwerdeführers von 01.03.2001 bis 31.01.2019 und zum Leistungsbezug ergeben sich aus dem im Verwaltungsakt erliegenden Versicherungsdatenauszug vom 18.07.2024 (vgl. AS 13).2.
  11. Die Feststellungen zur letzten vollversicherten selbstständigen Beschäftigung des Beschwerdeführers von 01.03.2001 bis 31.01.2019 und zum Leistungsbezug ergeben sich aus dem im Verwaltungsakt erliegenden Versicherungsdatenauszug vom 18.07.2024 vergleiche AS 13). 2.
  12. Die Feststellungen zum zugewiesenen Stellenangebot ergeben sich aus dem Schreiben der belangten Behörde vom 20.02.2024 (vgl. AS 11).2.
  13. Die Feststellungen zum zugewiesenen Stellenangebot ergeben sich aus dem Schreiben der belangten Behörde vom 20.02.2024 vergleiche AS 11). Mit dem Schreiben der belangten Behörde vom 20.02.2024, in dem das gegenständliche Stellenangebot zugewiesen wurde, wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer zur Annahme des Stellenangebotes verpflichtet sei, wenn er sich weigere, das Stellenangebot anzunehmen oder sein Verhalten darauf abziele, dass der Betrieb ihn nicht einstelle, erhalte er für mindestens 6 Wochen keine Notstandshilfe (vgl. AS 11).Mit dem Schreiben der belangten Behörde vom 20.02.2024, in dem das gegenständliche Stellenangebot zugewiesen wurde, wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer zur Annahme des Stellenangebotes verpflichtet sei, wenn er sich weigere, das Stellenangebot anzunehmen oder sein Verhalten darauf abziele, dass der Betrieb ihn nicht einstelle, erhalte er für mindestens 6 Wochen keine Notstandshilfe vergleiche AS 11). 2.
  14. Die einvernehmlich abgeschlossene Betreuungsvereinbarung vom 07.08.2023 ist Bestandteil des Verwaltungsaktes (vgl. AS 12). Dass der Beschwerdeführer sich ausdrücklich zur Aufnahme und Ausübung einer am Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden, zumutbaren, versicherungspflichtigen Beschäftigung bereit erklärt hat, basiert auf dieser Betreuungsvereinbarung vom 07.08.2023 (vgl. AS 12). 2.
  15. Die einvernehmlich abgeschlossene Betreuungsvereinbarung vom 07.08.2023 ist Bestandteil des Verwaltungsaktes vergleiche AS 12). Dass der Beschwerdeführer sich ausdrücklich zur Aufnahme und Ausübung einer am Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden, zumutbaren, versicherungspflichtigen Beschäftigung bereit erklärt hat, basiert auf dieser Betreuungsvereinbarung vom 07.08.2023 vergleiche AS 12). 2.
  16. Die Feststellung, dass die zugewiesene Beschäftigung den Kenntnissen und Fähigkeiten des Beschwerdeführers entspricht, erfolgte deshalb, da sich aus dem Verwaltungsakt nichts Gegenteiliges ergab und der Beschwerdeführer dies im gesamten Verfahren nicht bestritt. Die durch den Beschwerdeführer erfolgte Bewerbung wurde nachweislich im eAMS-Konto dokumentiert und sowohl von der belangten Behörde als auch von der potentiellen Dienstgeberin nicht bestritten (vgl. AS 10). Die durch den Beschwerdeführer erfolgte Bewerbung wurde nachweislich im eAMS-Konto dokumentiert und sowohl von der belangten Behörde als auch von der potentiellen Dienstgeberin nicht bestritten vergleiche AS 10). Die Feststellung, dass die XXXX als potentielle Dienstgeberin, den Beschwerdeführer dreimal erfolglos versuchte telefonisch zu kontaktieren, basiert auf der Rückmeldung der XXXX an die belangte Behörde (vgl. AS 8 und 9) und auf den eigenen Aussagen des Beschwerdeführers, der ausführte, dass er von der XXXX keine Antwort per E-Mail erhalten habe, sondern dreimal angerufen worden sei (vgl. AS 5).Die Feststellung, dass die römisch 40 als potentielle Dienstgeberin, den Beschwerdeführer dreimal erfolglos versuchte telefonisch zu kontaktieren, basiert auf der Rückmeldung der römisch 40 an die belangte Behörde vergleiche AS 8 und 9) und auf den eigenen Aussagen des Beschwerdeführers, der ausführte, dass er von der römisch 40 keine Antwort per E-Mail erhalten habe, sondern dreimal angerufen worden sei vergleiche AS 5). Sofern der Beschwerdeführer vorbrachte, dass die Therme es bei insgesamt drei Anrufen nicht für nötig gehalten habe, kurz auf die Mobilbox zu sprechen, was seriöse Anrufer tun würden, und er bei unbekannten Anrufern grundsätzlich nicht ans Telefon gehen würde, ist darauf hinzuweisen, dass in der Betreuungsvereinbarung vereinbart wurde, dass der Beschwerdeführer unter anderem auf Anrufe von Unternehmen reagieren solle (vgl. AS 12). Sofern der Beschwerdeführer vorbrachte, dass die Therme es bei insgesamt drei Anrufen nicht für nötig gehalten habe, kurz auf die Mobilbox zu sprechen, was seriöse Anrufer tun würden, und er bei unbekannten Anrufern grundsätzlich nicht ans Telefon gehen würde, ist darauf hinzuweisen, dass in der Betreuungsvereinbarung vereinbart wurde, dass der Beschwerdeführer unter anderem auf Anrufe von Unternehmen reagieren solle vergleiche AS 12). Die Erklärung des Beschwerdeführers, dass er aufgrund von Cyberkriminalität, Spoofing, Phishing, Werbeanrufe etc. unbekannte Anrufe nicht entgegennehme (vgl. AS 7), rechtfertigt dieses Verhalten insbesondere auch unter dem Aspekt nicht, da eben nach der erfolgten Bewerbung eine Kontaktaufnahme des potentiellen Dienstgebers zu erwarten ist. Die Erklärung des Beschwerdeführers, dass er aufgrund von Cyberkriminalität, Spoofing, Phishing, Werbeanrufe etc. unbekannte Anrufe nicht entgegennehme vergleiche AS 7), rechtfertigt dieses Verhalten insbesondere auch unter dem Aspekt nicht, da eben nach der erfolgten Bewerbung eine Kontaktaufnahme des potentiellen Dienstgebers zu erwarten ist. Zudem erfolgten drei Anrufe durch die XXXX , wie der Beschwerdeführer selbst anmerkte, wodurch der Beschwerdeführer davon ausgehen hätte müssen, dass es sich um einen Anruf eines potentiellen Dienstgebers handeln könnte.Zudem erfolgten drei Anrufe durch die römisch 40 , wie der Beschwerdeführer selbst anmerkte, wodurch der Beschwerdeführer davon ausgehen hätte müssen, dass es sich um einen Anruf eines potentiellen Dienstgebers handeln könnte. Dass im verfahrensgegenständlichen Fall eine Beschäftigung des Beschwerdeführers bei der XXXX nicht zustande gekommen ist, ergibt sich bereits aus den obigen Ausführungen und aus dem Versicherungsdatenauszug (vgl. AS 14).Dass im verfahrensgegenständlichen Fall eine Beschäftigung des Beschwerdeführers bei der römisch 40 nicht zustande gekommen ist, ergibt sich bereits aus den obigen Ausführungen und aus dem Versicherungsdatenauszug vergleiche AS 14). Aus dem Versicherungsdatenauszug vom 18.07.2024 geht hervor, dass der Beschwerdeführer innerhalb der Ausschlussfrist von 11.03.2024 bis 21.04.2024 und in zeitlicher Nähe kein vollversichertes Dienstverhältnis aufgenommen hat (vgl. OZ 14).Aus dem Versicherungsdatenauszug vom 18.07.2024 geht hervor, dass der Beschwerdeführer innerhalb der Ausschlussfrist von 11.03.2024 bis 21.04.2024 und in zeitlicher Nähe kein vollversichertes Dienstverhältnis aufgenommen hat vergleiche OZ 14).
  17. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gemäß §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gemäß Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG Senatszuständigkeit vor. Zu A) 3.
  18. Zur Entscheidung in der Sache: Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) BGBl. Nr. 609/1977 idgF lauten:Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF lauten: "Voraussetzungen des Anspruches § 7.

(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, werParagraph 7,
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
  1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  2. die Anwartschaft erfüllt und
  3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)bis
(8)[...]“ „Arbeitswilligkeit § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere, wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)-
(8)[...]“ „§ 10.
(1)Wenn die arbeitslose Person
  1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  2. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  3. -
  4. so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Absatz eins, um weitere zwei Wochen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4)Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist.“ „Allgemeine Bestimmungen §
  1. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“ 3.
  2. Zur Zuweisungstauglichkeit der Beschäftigung: 3.2.
  3. Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt (dabei kann es sich auch um eine Beschäftigung in einem Sozialökonomischen Betrieb oder einem Gemeinnützigen Beschäftigungsprojekt handeln - vgl. dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058).3.2.
  4. Der Tatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt (dabei kann es sich auch um eine Beschäftigung in einem Sozialökonomischen Betrieb oder einem Gemeinnützigen Beschäftigungsprojekt handeln - vergleiche dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058). Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (vgl. VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Krapf/Keul, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu § 9 AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092).Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig vergleiche VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Krapf/Keul, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu Paragraph 9, AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092). Ein unter dem Gesichtspunkt der Qualifikationserhaltung stehendes Zumutbarkeitskriterium sollte aus der Betreuungsvereinbarung resultieren. In der einvernehmlich erstellten Betreuungsvereinbarung sind die Fähigkeiten und das Entwicklungspotenzial des einzelnen Arbeitslosen festzuhalten und diese dann bei Beschäftigungsangeboten nach Möglichkeit zu berücksichtigen (vgl. Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz (
  5. Lfg 2023) § 9 AlVG)Ein unter dem Gesichtspunkt der Qualifikationserhaltung stehendes Zumutbarkeitskriterium sollte aus der Betreuungsvereinbarung resultieren. In der einvernehmlich erstellten Betreuungsvereinbarung sind die Fähigkeiten und das Entwicklungspotenzial des einzelnen Arbeitslosen festzuhalten und diese dann bei Beschäftigungsangeboten nach Möglichkeit zu berücksichtigen vergleiche Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz (
  6. Lfg 2023) Paragraph 9, AlVG) 3.2.
  7. Der Arbeitslose ist verpflichtet, allfällige Zweifel über seine Eignung abzuklären (vgl. VwGH 22.02.2012, 2009/08/0112; 04.09.2013, 2011/08/0092) bzw. im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber bzw. dessen Vertreter in einer geeigneten (d.h. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind (vgl. VwGH 15.05.2013, 2010/08/0257; 24.07.2013, 2011/08/0209).3.2.
  8. Der Arbeitslose ist verpflichtet, allfällige Zweifel über seine Eignung abzuklären vergleiche VwGH 22.02.2012, 2009/08/0112; 04.09.2013, 2011/08/0092) bzw. im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber bzw. dessen Vertreter in einer geeigneten (d.h. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind vergleiche VwGH 15.05.2013, 2010/08/0257; 24.07.2013, 2011/08/0209). Wenn die Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das Arbeitsmarktservice nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (vgl. zB VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052).Wenn die Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das Arbeitsmarktservice nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern vergleiche zB VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052). Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem Arbeitsmarktservice ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das Arbeitsmarktservice mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das Arbeitsmarktservice hat dann - erforderlichenfalls - darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt (vgl. VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097, 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215).Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem Arbeitsmarktservice ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das Arbeitsmarktservice mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das Arbeitsmarktservice hat dann - erforderlichenfalls - darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt vergleiche VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097, 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215). 3.2.
  9. Wie festgestellt und beweiswürdigend erörtert, wurde die Zumutbarkeit der zugewiesenen Arbeitsstelle vom Beschwerdeführer nicht bestritten und liegen auch sonst keine Gründe vor, die die Arbeitsstelle unzumutbar machen würden. Im gegenständlichen Fall hat der Vermittlungsvorschlag für die Tätigkeit als Mitarbeiter der Thermenkassa den Zumutbarkeitskriterien des § 9 Abs. 2 AlVG entsprochen.Im gegenständlichen Fall hat der Vermittlungsvorschlag für die Tätigkeit als Mitarbeiter der Thermenkassa den Zumutbarkeitskriterien des Paragraph 9, Absatz 2, AlVG entsprochen. 3.
  10. Zum Vorliegen einer Vereitelungshandlung: 3.3.
  11. Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice oder einem vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden:3.3.
  12. Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice oder einem vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. VwGH vom 22.07.2013, 2012/08/0058).Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht vergleiche VwGH vom 22.07.2013, 2012/08/0058). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. VwGH vom 18.06.2014, 2012/08/0187 mit Hinweis auf das Erkenntnis VwGH vom 19.10.2011, 2008/08/0251). Der (bedingte) Vorsatz, eine zugewiesene Beschäftigung zu vereiteln, muss sich auf alle Tatbestandselemente beziehen, also auch darauf, dass die zugewiesene Beschäftigung zumutbar iSd § 9 Abs. 2 AlVG ist.Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin vergleiche VwGH vom 18.06.2014, 2012/08/0187 mit Hinweis auf das Erkenntnis VwGH vom 19.10.2011, 2008/08/0251). Der (bedingte) Vorsatz, eine zugewiesene Beschäftigung zu vereiteln, muss sich auf alle Tatbestandselemente beziehen, also auch darauf, dass die zugewiesene Beschäftigung zumutbar iSd Paragraph 9, Absatz 2, AlVG ist. Für ein kausales Verhalten ist aber nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre (VwGH vom 20.09.2006, 2005/08/0106). Die geforderte Kausalität liegt bereits dann vor, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH vom 15.10.2014, 2013/08/0248; VwGH vom 18.01.2012, 2008/08/0243).Für ein kausales Verhalten ist aber nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre (VwGH vom 20.09.2006, 2005/08/0106). Die geforderte Kausalität liegt bereits dann vor, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH vom 15.10.2014, 2013/08/0248; VwGH vom 18.01.2012, 2008/08/0243). Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, ist unbestritten, dass sich der Beschwerdeführer für die zugewiesene Stelle beworben hat und er von der potentiellen Dienstgeberin daraufhin dreimal telefonisch kontaktiert wurde, der Beschwerdeführer die Anrufe jedoch nicht entgegennahm. Der Beschwerdeführer hat dadurch in Kauf genommen, dass kein Vorstellungsgespräch und infolge auch kein Beschäftigungsverhältnis zustande kamen. Ein Dienstverhältnis mit der potentiellen Dienstgeberin kam in der Folge auch nicht zustande. Die erforderliche Kausalität ist eben dadurch gegeben, weil der Beschwerdeführer nach seiner Bewerbung nicht auf die telefonische Kontaktaufnahme durch die potentielle Dienstgeberin reagierte und daher kein Vorstellungsgespräch vereinbart werden konnte, sohin auch kein Beschäftigungsverhältnis zustande gekommen ist. Im gegenständlichen Fall ist der erforderliche (bedingte) Vorsatz ebenfalls gegeben, weil der Beschwerdeführer durch sein Verhalten damit jedenfalls in Kauf nehmen musste, die angebotene Stelle nicht zu erhalten. Wie festgestellt und beweiswürdigend erörtert, hat der Beschwerdeführer nach seiner Bewerbung mit einer telefonischen Kontaktaufnahme durch die potentielle Dienstgeberin rechnen müssen, so wurde eine telefonische Kontaktaufnahme auch in der Betreuungsvereinbarung vereinbart, und reagierte der Beschwerdeführer ganz bewusst nicht auf die drei Anrufe der potentiellen Dienstgeberin, indem er aussagte, dass er unbekannte Anrufe generell nicht entgegennehme. Vor dem zuvor dargestellten rechtlichen Hintergrund und der zitierten Judikatur ist dieses Verhalten als Vereitelung der Annahme einer Beschäftigung im Sinn des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG zu subsumieren, weshalb die belangte Behörde zu Recht eine Sperrfrist nach §

§ 10Al

VG verhängt hat (vgl. VwGH vom 18.06.2014, 2012/08/0187).Vor dem zuvor dargestellten rechtlichen Hintergrund und der zitierten Judikatur ist dieses Verhalten als Vereitelung der Annahme einer Beschäftigung im Sinn des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zu subsumieren, weshalb die belangte Behörde zu Recht eine Sperrfrist nach Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG verhängt hat vergleiche VwGH vom 18.06.2014, 2012/08/0187). 3.

  1. Zur Rechtsfolge der Vereitelung: Die in § 10 Abs. 1 AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes für die Dauer von "mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen". Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft.Die in Paragraph 10, Absatz eins, AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes für die Dauer von "mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen". Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Der Beschwerdeführer hätte, ohne Ausschlussfrist gemäß § 10 AlVG, bis einschließlich 01.09.2024 Anspruch auf Arbeitslosengeld gehabt. Eine Verhängung einer Ausschlussfrist für sechs Wochen war daher nicht indiziert, da der Beschwerdeführer ohnehin ab 02.09.2024 keinen Anspruch mehr auf Arbeitslosengeld gehabt hätte. Die belangte Behörde verhängte daher zu Recht eine Ausschlussfrist gemäß § 10 AlVG von 28 Tagen ab 05.08.2024, sohin bis 01.09.
  2. Der Beschwerdeführer hätte, ohne Ausschlussfrist gemäß Paragraph 10, AlVG, bis einschließlich 01.09.2024 Anspruch auf Arbeitslosengeld gehabt. Eine Verhängung einer Ausschlussfrist für sechs Wochen war daher nicht indiziert, da der Beschwerdeführer ohnehin ab 02.09.2024 keinen Anspruch mehr auf Arbeitslosengeld gehabt hätte. Die belangte Behörde verhängte daher zu Recht eine Ausschlussfrist gemäß Paragraph 10, AlVG von 28 Tagen ab 05.08.2024, sohin bis 01.09.
  3. Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH vom 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist vergleiche VwGH vom 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH vom 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vergleiche VwGH vom 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247). Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd. § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (vgl. VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201).Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd. Paragraph 10, Absatz 3, AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt vergleiche VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201). § 10 Abs. 3 AlVG nennt die Aufnahme einer anderen Beschäftigung ausdrücklich als Beispiel für einen berücksichtigungswürdigen Grund für eine Nachsichtserteilung. Grundsätzlich kann jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nennt die Aufnahme einer anderen Beschäftigung ausdrücklich als Beispiel für einen berücksichtigungswürdigen Grund für eine Nachsichtserteilung. Grundsätzlich kann jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag vergleiche VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Während im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist (vgl. das Erkenntnis vom
  4. Juni 2001, Zl. 2000/19/0136, VwSlg 15621 A/2001), werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld zu verlangen sein, damit - allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen - noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG ausgegangen werden kann. Während im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist vergleiche das Erkenntnis vom
  5. Juni 2001, Zl. 2000/19/0136, VwSlg 15621 A/2001), werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld zu verlangen sein, damit - allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen - noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ausgegangen werden kann. Das Gesetz bestimmt nicht ausdrücklich, innerhalb welcher Frist eine andere Beschäftigung aufgenommen werden muss, um Nachsicht zu rechtfertigen. Gemäß VwGH (01.06.2001, 2000/19/0136) wird aber klargestellt, dass Nachsicht jedenfalls dann zu gewähren ist, wenn der Arbeitslose zumindest in der längeren Ausschlussfrist des (nunmehr) § 10 Abs. 3 AlVG, somit innerhalb von acht Wochen ab Setzung des sanktionierbaren Tatbestandes eine Beschäftigung aufnimmt. Aber auch eine Beschäftigungsaufnahme nach Ablauf des Sanktionszeitraums, kann ein Nachsichtsgrund sein. Liegen – sofort nach der vorgeworfenen Ablehnung eines Beschäftigungsangebots ernsthafte und konsequente Bemühungen zur Beschäftigungsaufnahme vor –, liegt aber die tatsächliche Beschäftigungsaufnahme nach dem Ende des ausgesprochenen Leistungsverlusts, liegt dennoch – bei einer Wertung des Gesamtverhaltens der Arbeitslosen – ein berücksichtigungswürdiger Nachsichtsgrund vor (VwGH vom 27.01.2016, Ro 2015/08/0027-3; Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (
  6. Lfg 2022) zu § 10 AlVG).Das Gesetz bestimmt nicht ausdrücklich, innerhalb welcher Frist eine andere Beschäftigung aufgenommen werden muss, um Nachsicht zu rechtfertigen. Gemäß VwGH (01.06.2001, 2000/19/0136) wird aber klargestellt, dass Nachsicht jedenfalls dann zu gewähren ist, wenn der Arbeitslose zumindest in der längeren Ausschlussfrist des (nunmehr) Paragraph 10, Absatz 3, AlVG, somit innerhalb von acht Wochen ab Setzung des sanktionierbaren Tatbestandes eine Beschäftigung aufnimmt. Aber auch eine Beschäftigungsaufnahme nach Ablauf des Sanktionszeitraums, kann ein Nachsichtsgrund sein. Liegen – sofort nach der vorgeworfenen Ablehnung eines Beschäftigungsangebots ernsthafte und konsequente Bemühungen zur Beschäftigungsaufnahme vor –, liegt aber die tatsächliche Beschäftigungsaufnahme nach dem Ende des ausgesprochenen Leistungsverlusts, liegt dennoch – bei einer Wertung des Gesamtverhaltens der Arbeitslosen – ein berücksichtigungswürdiger Nachsichtsgrund vor (VwGH vom 27.01.2016, Ro 2015/08/0027-3; Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (
  7. Lfg 2022) zu Paragraph 10, AlVG). Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer innerhalb der Ausschlussfrist von 11.03.2024 bis 21.04.2024 und danach in zeitlicher Nähe kein vollversichertes Dienstverhältnis aufgenommen. Auch sonst sind im Verfahren keine berücksichtigungswürdigen Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG zu Tage getreten. Ein Fall besonderer Härte liegt beim Beschwerdeführer nicht vor. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer innerhalb der Ausschlussfrist von 11.03.2024 bis 21.04.2024 und danach in zeitlicher Nähe kein vollversichertes Dienstverhältnis aufgenommen. Auch sonst sind im Verfahren keine berücksichtigungswürdigen Gründe für eine Nachsicht im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG zu Tage getreten. Ein Fall besonderer Härte liegt beim Beschwerdeführer nicht vor. 3.
  8. Die Änderung des Sanktionszeitraumes von 56 auf 42 Tage in der Beschwerdevorentscheidung ist darauf zurückzuführen, da der Bescheid vom 30.06.2023, nach Beschwerdevorentscheidung vom 06.10.2023, in welchem von der belangten Behörde der Verlust der Notstandshilfe für den Zeitraum von 14.06.2023 bis 25.07.2023 gemäß §

§ 10Al

VG ausgesprochen wurde, mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.11.2023 (zu GZ 2280615-1) ersatzlos behoben wurde, darauffolgend kein weiterer Bescheid erlassen wurde, und es sich gegenständlich um die erste Pflichtverletzung im Rahmen des derzeitigen Notstandshilfebezugs handelt. In der Folge war von der belangten Behörde richtigerweise ein Verlust der Notstandshilfe für die Dauer von 42 Tagen gemäß § 10 Abs. 1 AlVG auszusprechen. 3.

  1. Die Änderung des Sanktionszeitraumes von 56 auf 42 Tage in der Beschwerdevorentscheidung ist darauf zurückzuführen, da der Bescheid vom 30.06.2023, nach Beschwerdevorentscheidung vom 06.10.2023, in welchem von der belangten Behörde der Verlust der Notstandshilfe für den Zeitraum von 14.06.2023 bis 25.07.2023 gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG ausgesprochen wurde, mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.11.2023 (zu GZ 2280615-1) ersatzlos behoben wurde, darauffolgend kein weiterer Bescheid erlassen wurde, und es sich gegenständlich um die erste Pflichtverletzung im Rahmen des derzeitigen Notstandshilfebezugs handelt. In der Folge war von der belangten Behörde richtigerweise ein Verlust der Notstandshilfe für die Dauer von 42 Tagen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AlVG auszusprechen. 3.
  2. Insgesamt vermochte der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen die Rechtswidrigkeit des Bescheides daher nicht darzutun, auch sonst ist im Verfahren nichts hervorgekommen. Die Beschwerde war somit spruchgemäß abzuweisen. 3.
  3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen.Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Eine mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte aufgrund der Aktenlage als hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Der erkennende Senat erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides, nach Beschwerdevorentscheidung, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien und daher durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde bzw. Vorlageantrag vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Wie unter Punkt II.
  4. dargelegt, ergeht die Entscheidung in Anlehnung an die dort zitierte ständige einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu §§ 9 und 10 AlVG.Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde bzw. Vorlageantrag vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Wie unter Punkt römisch zwei.
  5. dargelegt, ergeht die Entscheidung in Anlehnung an die dort zitierte ständige einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraphen 9 und 10 AlVG. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W260.2295870.1.00

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