RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.04.2025 GeschäftszahlW263 2300502-1 Spruch, W263 2300502-1/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: AMS oder belangte Behörde) vom 10.01.2024 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß §§ 38 iVm 10 AlVG für 42 Tage ab dem 06.12.2023 verloren habe. Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe sich nicht auf die Stelle als Reinigungskraft bei XXXX beworben. Das AMS habe am 06.12.2023 davon erfahren. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 28.03.2024 (rechtskräftig) abgewiesen. 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden: AMS oder belangte Behörde) vom 10.01.2024 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß Paragraphen 38, in Verbindung mit 10 AlVG für 42 Tage ab dem 06.12.2023 verloren habe. Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe sich nicht auf die Stelle als Reinigungskraft bei römisch 40 beworben. Das AMS habe am 06.12.2023 davon erfahren. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 28.03.2024 (rechtskräftig) abgewiesen. 2. Am 04.03.2024 wurde mit dem Beschwerdeführer eine Niederschrift hinsichtlich der Nichtannahme bzw. dem Nichtzustandekommen einer weiteren zugewiesenen Beschäftigung aufgenommen. Im Zuge dessen wurde der Beschwerdeführer unter anderem darüber belehrt, dass bei einer weiteren (Anm.: dritten) Sanktion wegen Nichtannahme oder Vereitelung des Zustandekommens eines zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses innerhalb eines Jahres die Einstellung seines Bezuges mangels Arbeitswilligkeit drohe.2. Am 04.03.2024 wurde mit dem Beschwerdeführer eine Niederschrift hinsichtlich der Nichtannahme bzw. dem Nichtzustandekommen einer weiteren zugewiesenen Beschäftigung aufgenommen. Im Zuge dessen wurde der Beschwerdeführer unter anderem darüber belehrt, dass bei einer weiteren Anmerkung, dritten) Sanktion wegen Nichtannahme oder Vereitelung des Zustandekommens eines zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses innerhalb eines Jahres die Einstellung seines Bezuges mangels Arbeitswilligkeit drohe. 3. Mit Bescheid des AMS vom 05.03.2024 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß §§ 38 iVm 10 AlVG für 56 Tage ab dem 27.02.2024 verloren habe. Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe sich nicht auf die Stelle Hilfsarbeiter, Gartenarbeiter bei der XXXX beworben. Das AMS habe am 27.02.2024 darüber Kenntnis erlangt. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 14.06.2024 (rechtskräftig) abgewiesen.3. Mit Bescheid des AMS vom 05.03.2024 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß Paragraphen 38, in Verbindung mit 10 AlVG für 56 Tage ab dem 27.02.2024 verloren habe. Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe sich nicht auf die Stelle Hilfsarbeiter, Gartenarbeiter bei der römisch 40 beworben. Das AMS habe am 27.02.2024 darüber Kenntnis erlangt. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 14.06.2024 (rechtskräftig) abgewiesen. 4. Jeweils mit Schreiben vom 07.06.2024 wurden dem Beschwerdeführer drei Stellen als Reinigungskraft zugewiesen. Die Bewerbung hinsichtlich einer Stelle, nämliche jener bei XXXX , ist strittig. 4. Jeweils mit Schreiben vom 07.06.2024 wurden dem Beschwerdeführer drei Stellen als Reinigungskraft zugewiesen. Die Bewerbung hinsichtlich einer Stelle, nämliche jener bei römisch 40 , ist strittig. 5. Seitens des potentiellen Dienstgebers erhielt das AMS am 25.06.2024 die Rückmeldung, dass sich der Beschwerdeführer nicht beworben habe. Der Beschwerdeführer selbst gab niederschriftlich am 26.06.2024 an, dass das nicht stimme. Er legte dar, dass er seiner Postbotin seine Post mitgebe, wenn sie die Post zu ihm nach Hause bringe. Dies bestätigte die Postbotin in der Folge auch schriftlich. 6. Mit gegenständlich bekämpften Bescheid vom 04.07.2024 wurde ausgesprochen, dass dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der Notstandshilfe vom 25.06.2024 gemäß § 33 Abs. 2 iVm §§ 38, 7 und 9 Abs. 1 AlVG mangels Arbeitswilligkeit keine Folge gegeben werde. Begründend wurde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer nicht nachweislich auf die Stelle als Reinigungskraft bei der XXXX beworben habe. Laut den Angaben des potentiellen Dienstgebers sei keine Bewerbung eingelangt. Das AMS habe am 25.06.2024 Kenntnis darüber erlangt. Da es sich um die dritte Sanktion nach § 10 Abs. 1 AlVG handle, komme nun § 9 AlVG zum Tragen.6. Mit gegenständlich bekämpften Bescheid vom 04.07.2024 wurde ausgesprochen, dass dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der Notstandshilfe vom 25.06.2024 gemäß Paragraph 33, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraphen 38, 7 und 9 Absatz eins, AlVG mangels Arbeitswilligkeit keine Folge gegeben werde. Begründend wurde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer nicht nachweislich auf die Stelle als Reinigungskraft bei der römisch 40 beworben habe. Laut den Angaben des potentiellen Dienstgebers sei keine Bewerbung eingelangt. Das AMS habe am 25.06.2024 Kenntnis darüber erlangt. Da es sich um die dritte Sanktion nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG handle, komme nun Paragraph 9, AlVG zum Tragen. 7. Der Beschwerdeführer erhob dagegen am 24.07.2024 (fristgerecht) Beschwerde. 8. Mit Bescheid vom 01.08.2024 wurde hinsichtlich der Beschwerde vom 24.07.2024 gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen.8. Mit Bescheid vom 01.08.2024 wurde hinsichtlich der Beschwerde vom 24.07.2024 gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen. 9. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG die gegenständliche Beschwerdevorentscheidung vom 17.09.2024, mit der die Beschwerde mit der Maßgabe abgewiesen wurde, dass es zu lauten habe, dass die Notstandshilfe ab 25.06.2024 gemäß § 24 Abs. 1 AlVG iVm §§ 38, 33 Abs. 2, 7 Abs. 2 und 9 Abs. 1 AlVG mangels Arbeitswilligkeit eingestellt werde. Die Beschwerdevorentscheidung wurde dem Beschwerdeführer am 18.09.2024 zugestellt. 9. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG die gegenständliche Beschwerdevorentscheidung vom 17.09.2024, mit der die Beschwerde mit der Maßgabe abgewiesen wurde, dass es zu lauten habe, dass die Notstandshilfe ab 25.06.2024 gemäß Paragraph 24, Absatz eins, AlVG in Verbindung mit Paragraphen 38, 33, Absatz 2, 7, Absatz 2 und 9 Absatz eins, AlVG mangels Arbeitswilligkeit eingestellt werde. Die Beschwerdevorentscheidung wurde dem Beschwerdeführer am 18.09.2024 zugestellt. 10. Der Beschwerdeführer stellte am 02.10.2024 (fristgerecht) einen Vorlageantrag. 11. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss des Aktes des verwaltungsbehördlichen Verfahrens vorgelegt. 12. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 09.01.2025 eine Beschwerdeverhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer und eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen. Die Ehefrau des Beschwerdeführers wurde zeugenschaftlich vernommen. In der Verhandlung legte der Beschwerdeführer eine schriftliche Bestätigung des potentiellen Dienstgebers vor, nach welcher die Bewerbung eingelangt sei. 13. In der Folge wurde dem Bundesverwaltungsgericht seitens des potentiellen Dienstgebers bekannt geben, dass es sich tatsächlich um die Bestätigung des Eingangs der strittigen Bewerbungen handle. Dies wurde dem AMS zur Kenntnis gebracht und wurde dem AMS die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Das AMS bezweifelte daraufhin die Richtigkeit und beantragte eine zeugenschaftliche Vernehmung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist in XXXX , wohnhaft. Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren. Der Beschwerdeführer ist in römisch 40 , wohnhaft. Der Beschwerdeführer ist am römisch 40 geboren. Der Beschwerdeführer bezog ab Oktober 2023 mit Unterbrechungen Notstandshilfe. Bereits mit Bescheid vom 10.01.2024 und 05.03.2024 sprach das AMS jeweils eine Bezugssperre gemäß §§ 38 iVm 10 Abs. 1 AlVG aus. Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden mit den Beschwerdevorentscheidungen vom 28.03.2024 und 14.06.2024 abgewiesen. Es wurden keine Vorlageanträge gestellt. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens hinsichtlich der zweiten Sanktion nach § 10 Abs. 1 AlVG wurde der Beschwerdeführer am 04.03.2024 darüber informiert, dass bei einer weiteren Sanktion wegen Nichtannahme oder Vereitelung des Zustandekommens eines zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses innerhalb eines Jahres, die Einstellung seines Bezuges mangels Arbeitswilligkeit drohe.Bereits mit Bescheid vom 10.01.2024 und 05.03.2024 sprach das AMS jeweils eine Bezugssperre gemäß Paragraphen 38, in Verbindung mit 10 Absatz eins, AlVG aus. Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden mit den Beschwerdevorentscheidungen vom 28.03.2024 und 14.06.2024 abgewiesen. Es wurden keine Vorlageanträge gestellt. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens hinsichtlich der zweiten Sanktion nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG wurde der Beschwerdeführer am 04.03.2024 darüber informiert, dass bei einer weiteren Sanktion wegen Nichtannahme oder Vereitelung des Zustandekommens eines zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses innerhalb eines Jahres, die Einstellung seines Bezuges mangels Arbeitswilligkeit drohe. In der vom AMS mit dem Beschwerdeführer am 23.04.2024 erstellten Betreuungsvereinbarung wurde im Wesentlichen festgehalten, dass eine Vermittlung durch sein Alter erschwert wird. Das AMS unterstützt den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Stelle als Objektleiter Reinigungsdienst bzw. Handelsvertreter oder im zumutbaren Bereich: allgemeiner Reinigungsbereich. Als mögliche Arbeitsorte wurden XXXX vereinbart; als Arbeitszeitausmaß wurde Vollzeit festgehalten. Es liegen keine Betreuungspflichten vor. Um seinen Arbeitsplatz zu erreichen, steht ein Privat-PKW oder eine sonstige Möglichkeit zur Verfügung. Der Beschwerdeführer setzt selbständig Aktivitäten wie z.B. Aktivbewerbungen. Besprochen und vereinbart wurden mindestens zwei dokumentierte Eigenbewerbungen. Bewerbungslisten wurden ausgefolgt und wurde vereinbart, dass diese zu jedem Termin mitzubringen sind. Der Beschwerdeführer bewirbt sich auf Stellenangebote, welche ihm das AMS übermittelt und gibt Rückmeldung über seine Bewerbung innerhalb von acht Tagen.In der vom AMS mit dem Beschwerdeführer am 23.04.2024 erstellten Betreuungsvereinbarung wurde im Wesentlichen festgehalten, dass eine Vermittlung durch sein Alter erschwert wird. Das AMS unterstützt den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Stelle als Objektleiter Reinigungsdienst bzw. Handelsvertreter oder im zumutbaren Bereich: allgemeiner Reinigungsbereich. Als mögliche Arbeitsorte wurden römisch 40 vereinbart; als Arbeitszeitausmaß wurde Vollzeit festgehalten. Es liegen keine Betreuungspflichten vor. Um seinen Arbeitsplatz zu erreichen, steht ein Privat-PKW oder eine sonstige Möglichkeit zur Verfügung. Der Beschwerdeführer setzt selbständig Aktivitäten wie z.B. Aktivbewerbungen. Besprochen und vereinbart wurden mindestens zwei dokumentierte Eigenbewerbungen. Bewerbungslisten wurden ausgefolgt und wurde vereinbart, dass diese zu jedem Termin mitzubringen sind. Der Beschwerdeführer bewirbt sich auf Stellenangebote, welche ihm das AMS übermittelt und gibt Rückmeldung über seine Bewerbung innerhalb von acht Tagen. Zu der Zeit schrieb das AMS dem Beschwerdeführer somit zwei Bewerbungen pro Woche vor und kam der Beschwerdeführer dem auch nach. Das AMS wies dem Beschwerdeführer jeweils mit Schreiben vom 07.06.2024 drei Stellen als Reinigungskraft zu, wobei einmal vier Sonderreiniger, Vollzeit, für den Raum XXXX , einmal eine Reinigungskraft, Vollzeit, für XXXX und einmal fünf Sonderreiniger, Vollzeit, für XXXX gesucht wurden. Der Beschwerdeführer erhielt die Zuweisungen am 11.06.2024 und bewarb sich jedenfalls hinsichtlich der Stellen als Sonderreiniger. Das AMS wies dem Beschwerdeführer jeweils mit Schreiben vom 07.06.2024 drei Stellen als Reinigungskraft zu, wobei einmal vier Sonderreiniger, Vollzeit, für den Raum römisch 40 , einmal eine Reinigungskraft, Vollzeit, für römisch 40 und einmal fünf Sonderreiniger, Vollzeit, für römisch 40 gesucht wurden. Der Beschwerdeführer erhielt die Zuweisungen am 11.06.2024 und bewarb sich jedenfalls hinsichtlich der Stellen als Sonderreiniger. Im Begleitschreiben zur Zuweisung als Reinigungskraft in XXXX , wurde der Beschwerdeführer aufgefordert sich umgehend und wie im Inserat beschrieben, zu bewerben und über die Rechtsfolgen gemäß § 10 Abs. 1 AlVG belehrt. Im Begleitschreiben zur Zuweisung als Reinigungskraft in römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer aufgefordert sich umgehend und wie im Inserat beschrieben, zu bewerben und über die Rechtsfolgen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AlVG belehrt. Die Zuweisung lautete auszugsweise: „[…] Wir suchen als Verstärkung für unser Team in XXXX Wir suchen als Verstärkung für unser Team in römisch 40 1 Reinigungskraft (m/w/
- d)Vollzeit Das gibt's zu tun. Deinen Adleraugen entkommt kein Staubkörnchen? Qualität ist dein zweiter Vorname? Dein Ordnungssinn ist stark ausgeprägt? Jackpot! Dann bist du in dieser Position bei uns goldrichtig. Deine Hauptaufgabe ist die Sauberkeit im gesamten Hotel auf einem hohen Qualitätsstandard zu halten. Was Du mitbringen solltest. Einschlägige Erfahrung im Bereich Housekeeping (Hotellerie). Du bist eine positive und kommunikative Person, die gerne im Team arbeitet und hast ein ausgeprägtes Sauberkeitsbewusstsein sowie Ordnungsliebe. Auch in schwierigen Situationen bewahrst du einen klaren Kopf und trittst stets souverän und professionell auf. Mit deiner gastorientierten Persönlichkeit bereicherst du unser Team und trägst dazu bei, dass unsere Gäste sich wohl fühlen. Die Bereitschaft an Wochenenden und an Feiertagen zu arbeiten wird, genauso wie Deutschkenntnisse, vorausgesetzt. […] Das XXXX bietet nicht nur den Gästen ganz außergewöhnliche Momente. Als XXXX bist Du Teil unserer Community und profitierst von vielen Annehmlichkeiten, die uns von anderen Unternehmen abheben.Das römisch 40 bietet nicht nur den Gästen ganz außergewöhnliche Momente. Als römisch 40 bist Du Teil unserer Community und profitierst von vielen Annehmlichkeiten, die uns von anderen Unternehmen abheben. Dazu zählen unter anderem: * individuell zugeschnittene Arbeitspakete auf deine Bedürfnisse abgestimmt * Aus- und Weiterbildungsprogramme in der XXXX mit externen Coaches, um dich on- und off-the-job zu fördern und fordern und dich dabei zu unterstützen deine Karriereziele zu erreichen* Aus- und Weiterbildungsprogramme in der römisch 40 mit externen Coaches, um dich on- und off-the-job zu fördern und fordern und dich dabei zu unterstützen deine Karriereziele zu erreichen * laufende Möglichkeiten deine Ideen einzubringen und die Entwicklung des Unternehmens mitzubestimmen * familiäres Umfeld und DU-Kultur im gesamten Unternehmen * Übernachtung in den XXXX zu attraktiven Raten für dich, deine Familie und Freund:innen* Übernachtung in den römisch 40 zu attraktiven Raten für dich, deine Familie und Freund:innen * exklusive Rabatte bei unseren Partner:innenbetrieben in der Region * Exkursionen zu Partner:innenbetrieben und Wein-Workshops mit Winzer:innen * regelmäßige Teamausflüge und Partys * abteilungsspezifische, auf dich zugeschnittene, Mitarbeiter:innenkleidung * frisches und hochwertiges Essen in der Mitarbeiter:innenkantine Ready to become a XXXX ? Dann schick uns Deine Bewerbung!Ready to become a römisch 40 ? Dann schick uns Deine Bewerbung! XXXX , z.H. XXXX römisch 40 , z.H. römisch 40 Neben all den Annehmlichkeiten und dem XXXX , den Du bei uns genießen kannst, brauchst Du natürlich auch Geld – richtig? Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen, sind wir an dieser Stelle verpflichtet den vorgeschriebenen Bruttomonatslohn nach KV € 1.800,- Brutto anzuführen. Was Du schlussendlich bei uns verdienst, würden wir gerne in Hinblick auf Dein Know-How und Deinen Einsatz mit Dir persönlich besprechen.Neben all den Annehmlichkeiten und dem römisch 40 , den Du bei uns genießen kannst, brauchst Du natürlich auch Geld – richtig? Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen, sind wir an dieser Stelle verpflichtet den vorgeschriebenen Bruttomonatslohn nach KV € 1.800,- Brutto anzuführen. Was Du schlussendlich bei uns verdienst, würden wir gerne in Hinblick auf Dein Know-How und Deinen Einsatz mit Dir persönlich besprechen. XXXX römisch 40 Entgeltangaben des Unternehmens: Das Mindestentgelt für die Stelle als Reinigungskraft (m/w/
- d)beträgt 1.800,00 EUR brutto pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung. […]“ Der Beschwerdeführer verfasste auch für diese Stelle eine (hier:) postalische Bewerbung. Am 25.06.2024 erhielt das AMS seitens XXXX die Rückmeldung, dass sich der Beschwerdeführer nicht beworben hat. Mit Schreiben vom 02.10.2024 bestätigte der potentielle Dienstgeber dem Beschwerdeführer und dem Bundesverwaltungsgericht am 04.02.2025 schriftlich, dass sich der Beschwerdeführer (postalisch) beworben hat.Am 25.06.2024 erhielt das AMS seitens römisch 40 die Rückmeldung, dass sich der Beschwerdeführer nicht beworben hat. Mit Schreiben vom 02.10.2024 bestätigte der potentielle Dienstgeber dem Beschwerdeführer und dem Bundesverwaltungsgericht am 04.02.2025 schriftlich, dass sich der Beschwerdeführer (postalisch) beworben hat. Der Beschwerdeführer war bereits von 01.08.2023 bis 31.07.2024 geringfügig bei XXXX mit zehn Wochenstunden im Reinigungsbereich beschäftigt. Am 01.08.2024 begann er dort eine vollversicherungspflichtige Beschäftigung mit fünfzehn Wochenstunden im selben Bereich. Dies war ihm möglich, weil er dort im Umfeld seiner Ehefrau arbeitete und dann eine Vertretung benötigt wurde. Seine Ehefrau war seine unmittelbare Vorgesetzte. Beide wurden im Zusammenhang mit der schlechten Wirtschaftslage bzw. dem Verlust von Auftragnehmern/Kunden des Dienstgebers in der Region gekündigt. Das Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers endete mit 31.10.2024; auch das Arbeitsverhältnis seiner Frau als seine unmittelbare Vorgesetzte endete aufgrund der sich verschlechternden Auftragslage. Der Beschwerdeführer war bereits von 01.08.2023 bis 31.07.2024 geringfügig bei römisch 40 mit zehn Wochenstunden im Reinigungsbereich beschäftigt. Am 01.08.2024 begann er dort eine vollversicherungspflichtige Beschäftigung mit fünfzehn Wochenstunden im selben Bereich. Dies war ihm möglich, weil er dort im Umfeld seiner Ehefrau arbeitete und dann eine Vertretung benötigt wurde. Seine Ehefrau war seine unmittelbare Vorgesetzte. Beide wurden im Zusammenhang mit der schlechten Wirtschaftslage bzw. dem Verlust von Auftragnehmern/Kunden des Dienstgebers in der Region gekündigt. Das Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers endete mit 31.10.2024; auch das Arbeitsverhältnis seiner Frau als seine unmittelbare Vorgesetzte endete aufgrund der sich verschlechternden Auftragslage. Der Beschwerdeführer war auch im Juni und Juli 2024 ernsthaft um eine über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnte Arbeitsstelle bemüht und arbeitswillig. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergaben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden und soweit unbedenklichen wie unzweifelhaften Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichts sowie den Ergebnissen der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Insbesondere liegen im Akt das Antragsformular aus Oktober 2024, der Bezugs- und Versicherungsverlauf, die Betreuungsvereinbarung und die drei Stellenvorschläge samt Begleitschreiben vom 07.06.2024 ein und waren in ihrem Inhalt unbestritten. Wohnort und Geburtsdatum ergaben sich bereits aus diesen Akteninhalten. Insbesondere aus der Betreuungsvereinbarung in Zusammenschau mit den vorliegenden Listen ging hervor, dass das AMS dem Beschwerdeführer pro Woche zwei Bewerbungen vorschrieb und der Beschwerdeführer dem auch nachkam. Die Bescheide vom 10.01.2024 und 05.03.2024 sowie die Beschwerdevorentscheidungen vom 28.03.2024 und 14.06.2024 liegen ebenso im Akt ein; es kam aber nicht hervor, dass der Beschwerdeführer (fristgerecht) einen Vorlageantrag gestellt hat. Aus der Niederschrift vom 04.03.2024 ergab sich zusammengefasst, dass der Beschwerdeführer darüber informiert wurde, dass bei einer weiteren Sanktion eine Einstellung mangels Arbeitswilligkeit drohe. Der Beschwerdeführer gab plausibel an, die Stellenvorschläge vom 07.06.2024 am 11.06.2024 erhalten zu haben. Weiters führte er glaubhaft an, sich auf die zwei anderen Stellen beworben zu haben. Das AMS trat dem nicht substantiiert entgegen und traten auch sonst keine Anhaltspunkte, daran zu zweifeln, hervor. Ebenso ergab sich aus den Angaben des Beschwerdeführers glaubhaft, dass er auch für diese Stelle am 12.06.2024 eine (hier:) postalische Bewerbung erstellte. Strittig war gegenständlich die tatsächliche Übermittlung dieser an den potentiellen Dienstgeber. Nach dessen im Akt einliegenden Rückmeldung vom 25.06.2024 hat sich der Beschwerdeführer nicht beworben. Nach dessen ebenfalls im Akt einliegenden Bestätigungen aus Oktober 2024 und Februar 2025 hat sich der Beschwerdeführer aber beworben. Der Beschwerdeführer führte dies zusammengefasst darauf zurück, dass seitens des potentiellen Dienstgebers eigentlich eine Online-Bewerbung gewünscht worden sei und seine postalische Bewerbung deswegen in Verstoß geraten sein könnte; auch die manchmal längeren Zustellzeiträume betreffend seine ländliche Gegend könnten eine Rolle gespielt haben. Das AMS zweifelte die Richtigkeit der Bestätigungen bis zuletzt an und beantragte Frau XXXX , Mitarbeiterin des Unternehmens XXXX zeugenschaftlich dazu zu vernehmen (s. insb. die Stellungnahme vom 07.02.2025 und den darin enthaltenen, detaillierteren Beweisantrag). Da der Beschwerdeführer aber einerseits im verfahrensgegenständlichen Zeitraum arbeitswillig war und andererseits betreffend die Sanktion auch Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG zu gewähren war, konnte dies letztlich dahingestellt bleiben (s. dazu näher in der rechtlichen Beurteilung). Ebenso ergab sich aus den Angaben des Beschwerdeführers glaubhaft, dass er auch für diese Stelle am 12.06.2024 eine (hier:) postalische Bewerbung erstellte. Strittig war gegenständlich die tatsächliche Übermittlung dieser an den potentiellen Dienstgeber. Nach dessen im Akt einliegenden Rückmeldung vom 25.06.2024 hat sich der Beschwerdeführer nicht beworben. Nach dessen ebenfalls im Akt einliegenden Bestätigungen aus Oktober 2024 und Februar 2025 hat sich der Beschwerdeführer aber beworben. Der Beschwerdeführer führte dies zusammengefasst darauf zurück, dass seitens des potentiellen Dienstgebers eigentlich eine Online-Bewerbung gewünscht worden sei und seine postalische Bewerbung deswegen in Verstoß geraten sein könnte; auch die manchmal längeren Zustellzeiträume betreffend seine ländliche Gegend könnten eine Rolle gespielt haben. Das AMS zweifelte die Richtigkeit der Bestätigungen bis zuletzt an und beantragte Frau römisch 40 , Mitarbeiterin des Unternehmens römisch 40 zeugenschaftlich dazu zu vernehmen (s. insb. die Stellungnahme vom 07.02.2025 und den darin enthaltenen, detaillierteren Beweisantrag). Da der Beschwerdeführer aber einerseits im verfahrensgegenständlichen Zeitraum arbeitswillig war und andererseits betreffend die Sanktion auch Nachsicht im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG zu gewähren war, konnte dies letztlich dahingestellt bleiben (s. dazu näher in der rechtlichen Beurteilung). Wie bereits kurz ausgeführt, folgt der erkennende Senat den konkreten und insgesamt glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers – auch auf den Bewerbungslisten – den Vorgaben des AMS entsprechend, (zumindest) zwei Bewerbungen pro Woche durchgeführt zu haben. Das AMS trat dem nur unsubstantiiert entgegen (s. z.B. Stellungnahme vom 23.10.2024: „Ob diese Bewerbungen auch tatsächlich erfolgt sind, konnte nicht festgestellt werden.“). Die Feststellungen zu Beginn und Ende der Beschäftigungsverhältnisse bei XXXX ergaben sich aus den vorliegenden Sozialversicherungsdaten und den damit übereinstimmenden und insgesamt glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers und dessen Ehefrau in der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Plausibel und lebensnah gab der Beschwerdeführer an, zuerst 10 und dann aufgrund von Vertretungen 15 Wochenstunden gearbeitet zu haben. Die Feststellungen zu Beginn und Ende der Beschäftigungsverhältnisse bei römisch 40 ergaben sich aus den vorliegenden Sozialversicherungsdaten und den damit übereinstimmenden und insgesamt glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers und dessen Ehefrau in der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Plausibel und lebensnah gab der Beschwerdeführer an, zuerst 10 und dann aufgrund von Vertretungen 15 Wochenstunden gearbeitet zu haben. Entgegen der Stellungnahme vom 23.10.2024, S. 1, ergab sich aus den Sozialversicherungsdaten und den Angaben des Beschwerdeführers eindeutig, dass am 01.08.2024 eine vollversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen wurde und meinte die belangte Behörde hier wohl den 01.08.2023 (s. auch mündliche Beschwerdeverhandlung S. 13). Hinsichtlich der am 01.08.2023 aufgenommen geringfügigen Beschäftigung und der dann am 01.08.2024 aufgenommenen vollversicherungspflichtigen Beschäftigung konnten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau in der mündlichen Beschwerdeverhandlung sehr konkret, nachvollziehbar, plausibel, stimmig und insgesamt glaubhaft darlegen, warum dem Beschwerdeführer konkret diese Beschäftigungen möglich waren bzw. angeboten wurden und wieso die Beschäftigungen sowohl des Beschwerdeführers als auch seiner Ehefrau endeten. Es kam im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlungen klar hervor, dass der Beschwerdeführer die geringfügige wie vollversicherungspflichtige Tätigkeit aufgrund der initiativen Bemühungen der beiden im engen Zusammenhang mit der Tätigkeit der Ehefrau beim selben Dienstgeber erlangen konnte. Die diesbezüglichen Vorhalte der belangten Behörde waren hingegen weit weniger konkret und handelte es sich teilweise auch um Vermutungen. Der Beschwerdeführer gab überzeugend an, sich auf zugewiesene Stellen beworben zu haben, aber eine Absage erhalten zu haben. Der Rückschluss, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Arbeitsunwilligkeit nicht gewillt gewesen wäre, bereits zuvor eine vollversicherungspflichtige Beschäftigung bei diesem Dienstgeber aufzunehmen, traf gegenständlich nicht zu (vgl. Stellungnahme des AMS vom 23.10.2024). Das AMS sprach auch keine Sanktion nach § 10 Abs. 1 AlVG aus, weil der Beschwerdeführer eine ihm zugewiesene oder sonst sich bietende Beschäftigungsmöglichkeit beim Dienstgeber XXXX vereitelt hätte. Entgegen der Stellungnahme vom 23.10.2024, S. 1, ergab sich aus den Sozialversicherungsdaten und den Angaben des Beschwerdeführers eindeutig, dass am 01.08.2024 eine vollversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen wurde und meinte die belangte Behörde hier wohl den 01.08.2023 (s. auch mündliche Beschwerdeverhandlung S. 13). Hinsichtlich der am 01.08.2023 aufgenommen geringfügigen Beschäftigung und der dann am 01.08.2024 aufgenommenen vollversicherungspflichtigen Beschäftigung konnten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau in der mündlichen Beschwerdeverhandlung sehr konkret, nachvollziehbar, plausibel, stimmig und insgesamt glaubhaft darlegen, warum dem Beschwerdeführer konkret diese Beschäftigungen möglich waren bzw. angeboten wurden und wieso die Beschäftigungen sowohl des Beschwerdeführers als auch seiner Ehefrau endeten. Es kam im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlungen klar hervor, dass der Beschwerdeführer die geringfügige wie vollversicherungspflichtige Tätigkeit aufgrund der initiativen Bemühungen der beiden im engen Zusammenhang mit der Tätigkeit der Ehefrau beim selben Dienstgeber erlangen konnte. Die diesbezüglichen Vorhalte der belangten Behörde waren hingegen weit weniger konkret und handelte es sich teilweise auch um Vermutungen. Der Beschwerdeführer gab überzeugend an, sich auf zugewiesene Stellen beworben zu haben, aber eine Absage erhalten zu haben. Der Rückschluss, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Arbeitsunwilligkeit nicht gewillt gewesen wäre, bereits zuvor eine vollversicherungspflichtige Beschäftigung bei diesem Dienstgeber aufzunehmen, traf gegenständlich nicht zu vergleiche Stellungnahme des AMS vom 23.10.2024). Das AMS sprach auch keine Sanktion nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG aus, weil der Beschwerdeführer eine ihm zugewiesene oder sonst sich bietende Beschäftigungsmöglichkeit beim Dienstgeber römisch 40 vereitelt hätte. Der erkennende Senat ging – nachdem er sich auch einen persönlichen Eindruck im Rahmen einer mündlichen Beschwerdeverhandlung verschaffen konnte – aus mehreren Gründen davon aus, dass der Beschwerdeführer auch im gegenständlichen Zeitraum als arbeitswillig angesehen werden kann und eine generelle Arbeitsunwilligkeit nicht vorlag. Der Beschwerdeführer erfüllte die grundlegenden Anforderungen und bewarb sich aktiv auf zumindest zwei Stellen pro Woche. Diese Bemühungen belegten seine Bereitschaft, eine neue bzw. zusätzliche Arbeitsstelle zu finden und somit seine Arbeitskraft anzubieten. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer am 11.06.2024 drei Stellenzuweisungen erhielt und sich tatsächlich auf zumindest zwei davon bewarb, zeigte ebenso, dass er grundsätzlich bereit war, sich auf die zugewiesenen Stellenvorschläge zu bewerben. Die Bewerbungen sprachen für seine generelle Arbeitswilligkeit. Ebenso sprach die zeitgleiche geringfügige Beschäftigung, welche mit Unterstützung seiner Ehefrau am 01.08.2024 in eine vollversicherungspflichtige Beschäftigung überging, nicht für eine mangelnde Arbeitswilligkeit zu der Zeit, sondern konnte als weiteres Zeichen der Arbeitswilligkeit gewertet werden. Die geringfügige Beschäftigung als Übergangsform zu einer vollversicherungspflichtigen Anstellung zeigte, dass der Beschwerdeführer nicht inaktiv war, sondern am Arbeitsmarkt integriert blieb und letztlich die Arbeitslosigkeit tatsächlich beenden konnte. Gegenständlich bedeutete die Ausübung der geringfügigen Beschäftigung – wie ausgeführt – auch nicht, dass er auf eine Vollversicherungsstelle verzichtete oder eine solche ablehnte. Vielmehr war es eben die temporäre Arbeitsform, die er aufgrund der auch in der Betreuungsvereinbarung festgehaltenen Einschränkung mit Hilfe seiner Ehefrau erlangen und ausbauen konnte. Der Übergang zur vollversicherungspflichtigen Arbeit belegte, dass der Beschwerdeführer ernsthaft um eine über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnte Erwerbstätigkeit bemüht war. Insgesamt lag eine Reihe von Anhaltspunkten vor, die für seine Arbeitswilligkeit in dem Zeitraum sprachen und deckte sich dies auch mit dem persönlichen Eindruck, welcher sich der erkennende Senat vom Beschwerdeführer verschaffen konnte und den authentischen und insgesamt glaubhaften Angaben seiner Ehefrau. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Zu A) Stattgabe der Beschwerde und Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung: 3.2. Im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebende Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten auszugsweise: „§ 7.
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
- der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
- die Anwartschaft erfüllt und
- die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist. […]
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. […] Arbeitswilligkeit § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. […] § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
- ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
- auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2)[…]
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. […].“ Gemäß § 38 AlVG sind diese Bestimmungen sinngemäß auf die Notstandshilfe anzuwenden.Gemäß Paragraph 38, AlVG sind diese Bestimmungen sinngemäß auf die Notstandshilfe anzuwenden. 3.
- Die Bestimmungen des § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zugrunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, u.v.a.).3.
- Die Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz eins und Paragraph 10, Absatz eins, AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zugrunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein vergleiche VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, u.v.a.). Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice oder einem vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen – abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen – somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. z.B. VwGH 22.07.2013, 2012/08/0058).Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice oder einem vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen – abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen – somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht vergleiche z.B. VwGH 22.07.2013, 2012/08/0058). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. ständige Rechtsprechung, z.B. VwGH 17.03.2023, Ra 2022/08/0071, mwN).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin vergleiche ständige Rechtsprechung, z.B. VwGH 17.03.2023, Ra 2022/08/0071, mwN). Es ist für die Kausalität nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden. Die Frage, ob der Arbeitslose die Stelle überhaupt bekommen hätte, ist nicht mehr von Belang (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052).Es ist für die Kausalität nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden. Die Frage, ob der Arbeitslose die Stelle überhaupt bekommen hätte, ist nicht mehr von Belang vergleiche VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052). Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt (vgl. VwGH 24.02.2022, Ra 2020/08/0129, mwN).Der Tatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt vergleiche VwGH 24.02.2022, Ra 2020/08/0129, mwN). Das Gesetz verpflichtet eine arbeitslose Person zwar nicht dazu, eine unzumutbare Beschäftigung im Sinne der näheren Bestimmungen des § 9 AlVG anzunehmen. Das Gesetz verlangt dazu aber nicht, dass alle Einzelheiten, die für die Zumutbarkeit einer Beschäftigung von Bedeutung sein können, für die arbeitslose Person schon in einer frühesten Stufe der Bewerbung erkennbar sein müssen. Vielmehr ist es auch Aufgabe des Arbeitssuchenden, im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber bzw. mit dessen Vertreter in einer geeigneten (d.h. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind. Eine arbeitslose Person ist nur insoweit und ab jenem Zeitpunkt zu keinen Bewerbungsschritten (mehr) verpflichtet (und das AMS zum Verlangen nach solchen Schritten nicht berechtigt), in dem solche Umstände einer Beschäftigung zutage treten, welche diese als für eine arbeitslose Person unzumutbar erscheinen lassen (vgl. VwGH 17.03.2023, Ra 2022/08/0172; 17.02.2022, Ra 2020/08/0190, jeweils mwN).Das Gesetz verpflichtet eine arbeitslose Person zwar nicht dazu, eine unzumutbare Beschäftigung im Sinne der näheren Bestimmungen des Paragraph 9, AlVG anzunehmen. Das Gesetz verlangt dazu aber nicht, dass alle Einzelheiten, die für die Zumutbarkeit einer Beschäftigung von Bedeutung sein können, für die arbeitslose Person schon in einer frühesten Stufe der Bewerbung erkennbar sein müssen. Vielmehr ist es auch Aufgabe des Arbeitssuchenden, im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber bzw. mit dessen Vertreter in einer geeigneten (d.h. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind. Eine arbeitslose Person ist nur insoweit und ab jenem Zeitpunkt zu keinen Bewerbungsschritten (mehr) verpflichtet (und das AMS zum Verlangen nach solchen Schritten nicht berechtigt), in dem solche Umstände einer Beschäftigung zutage treten, welche diese als für eine arbeitslose Person unzumutbar erscheinen lassen vergleiche VwGH 17.03.2023, Ra 2022/08/0172; 17.02.2022, Ra 2020/08/0190, jeweils mwN). Wenn die Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das Arbeitsmarktservice nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (vgl. VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052).Wenn die Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das Arbeitsmarktservice nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern vergleiche VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052). 3.
- Wenn ein Arbeitsloser eine zumutbare Beschäftigung iSd § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies gemäß § 10 AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. Voraussetzung für die Einstellung der Notstandshilfe mangels Arbeitswilligkeit gemäß § 24 Abs. 1 AlVG iVm § 38 AlVG ist jedoch im hier gegebenen Zusammenhang die generelle Ablehnung der Annahme einer zumutbaren, die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung. Wenn aber die binnen kurzer Zeit wiederholte Erfüllung des Tatbestandes des § 9 AlVG zu temporären Verlusten der Notstandshilfe iSd § 10 AlVG geführt hat, kann der belangten Behörde nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie aus dem Verhalten des Beschwerdeführers geschlossen hat, dass bei ihm eine generelle Ablehnung der Annahme zumutbarer Beschäftigungen vorliegt und es damit auf Dauer an der Arbeitswilligkeit mangelt. Lässt der Arbeitslose erkennen, dass er über einen längeren Zeitraum hinweg keine neue Arbeit anzunehmen gewillt ist, dann steht er der Arbeitsvermittlung in Wahrheit nicht zur Verfügung (vgl. VwGH 06.08.2013, 2013/08/0100, mwN).3.
- Wenn ein Arbeitsloser eine zumutbare Beschäftigung iSd Paragraph 9, AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies gemäß Paragraph 10, AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. Voraussetzung für die Einstellung der Notstandshilfe mangels Arbeitswilligkeit gemäß Paragraph 24, Absatz eins, AlVG in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG ist jedoch im hier gegebenen Zusammenhang die generelle Ablehnung der Annahme einer zumutbaren, die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung. Wenn aber die binnen kurzer Zeit wiederholte Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 9, AlVG zu temporären Verlusten der Notstandshilfe iSd Paragraph 10, AlVG geführt hat, kann der belangten Behörde nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie aus dem Verhalten des Beschwerdeführers geschlossen hat, dass bei ihm eine generelle Ablehnung der Annahme zumutbarer Beschäftigungen vorliegt und es damit auf Dauer an der Arbeitswilligkeit mangelt. Lässt der Arbeitslose erkennen, dass er über einen längeren Zeitraum hinweg keine neue Arbeit anzunehmen gewillt ist, dann steht er der Arbeitsvermittlung in Wahrheit nicht zur Verfügung vergleiche VwGH 06.08.2013, 2013/08/0100, mwN). Hinsichtlich der Frage, wann davon auszugehen ist, dass ein Arbeitsloser generell die Annahme einer zumutbaren, die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung ablehnt und daher mangels Arbeitswilligkeit die Voraussetzungen der Gewährung von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe nicht vorliegen, hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass eine generelle Arbeitsunwilligkeit in diesem Sinn etwa unmittelbar aus Äußerungen des Arbeitslosen folgen kann, aus denen sich ergibt, dass er nicht bereit ist, seinen Verpflichtungen nach § 9 Abs. 1 AlVG nachzukommen; somit insbesondere eine ihm durch das AMS vermittelte Beschäftigung anzunehmen. Weiters entspricht es der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass aus wiederholten Vereitelungshandlungen, die zu temporären Verlusten der Notstandshilfe bzw. des Arbeitslosengeldes nach § 10 AlVG geführt haben, – als Richtschnur können drei festgestellte Vereitelungshandlungen gelten – geschlossen werden kann, dass bei einem Arbeitslosen eine generelle Ablehnung der Annahme zumutbarer Beschäftigungen vorliegt und es ihm damit auf Dauer an der Arbeitswilligkeit mangelt. Hat der Arbeitslose in diesem Sinn erkennen lassen, dass er über einen längeren Zeitraum hinweg keine neue Arbeit anzunehmen gewillt ist, dann steht er der Arbeitsvermittlung in Wahrheit nicht zur Verfügung. In der Folge kann die wieder gegebene, nachhaltige Bereitschaft, eine Arbeit anzunehmen, zum Beispiel dadurch dokumentiert werden, dass tatsächlich ein Beschäftigungsverhältnis angetreten wird. Das Vorliegen von Arbeitswilligkeit – als Voraussetzung des Anspruches auf Arbeitslosengeld und Notstandshilfe nach § 7 Abs. 1 Z 1 und § 9 AlVG – ist somit immer dann zu prüfen, wenn Hinweise darauf vorliegen, dass eine generelle Arbeitsunwilligkeit im dargestellten Sinn vorliegt (vgl. VwGH 25.06.2021, Ra 2020/08/0169).Hinsichtlich der Frage, wann davon auszugehen ist, dass ein Arbeitsloser generell die Annahme einer zumutbaren, die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung ablehnt und daher mangels Arbeitswilligkeit die Voraussetzungen der Gewährung von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe nicht vorliegen, hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass eine generelle Arbeitsunwilligkeit in diesem Sinn etwa unmittelbar aus Äußerungen des Arbeitslosen folgen kann, aus denen sich ergibt, dass er nicht bereit ist, seinen Verpflichtungen nach Paragraph 9, Absatz eins, AlVG nachzukommen; somit insbesondere eine ihm durch das AMS vermittelte Beschäftigung anzunehmen. Weiters entspricht es der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass aus wiederholten Vereitelungshandlungen, die zu temporären Verlusten der Notstandshilfe bzw. des Arbeitslosengeldes nach Paragraph 10, AlVG geführt haben, – als Richtschnur können drei festgestellte Vereitelungshandlungen gelten – geschlossen werden kann, dass bei einem Arbeitslosen eine generelle Ablehnung der Annahme zumutbarer Beschäftigungen vorliegt und es ihm damit auf Dauer an der Arbeitswilligkeit mangelt. Hat der Arbeitslose in diesem Sinn erkennen lassen, dass er über einen längeren Zeitraum hinweg keine neue Arbeit anzunehmen gewillt ist, dann steht er der Arbeitsvermittlung in Wahrheit nicht zur Verfügung. In der Folge kann die wieder gegebene, nachhaltige Bereitschaft, eine Arbeit anzunehmen, zum Beispiel dadurch dokumentiert werden, dass tatsächlich ein Beschäftigungsverhältnis angetreten wird. Das Vorliegen von Arbeitswilligkeit – als Voraussetzung des Anspruches auf Arbeitslosengeld und Notstandshilfe nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 9, AlVG – ist somit immer dann zu prüfen, wenn Hinweise darauf vorliegen, dass eine generelle Arbeitsunwilligkeit im dargestellten Sinn vorliegt vergleiche VwGH 25.06.2021, Ra 2020/08/0169). Die Gewährung einer Nachsicht von der Einstellung der Notstandshilfe gemäß §§ 24 iVm 38 AlVG kommt nicht in Betracht (vgl. VwGH 06.08.2013, 2013/08/0100).Die Gewährung einer Nachsicht von der Einstellung der Notstandshilfe gemäß Paragraphen 24, in Verbindung mit 38 AlVG kommt nicht in Betracht vergleiche VwGH 06.08.2013, 2013/08/0100). 3.
- Der Beschwerdeführer tätigte gegenüber dem AMS oder dem potentiellen Dienstgeber keine Äußerungen, aus welchen seine generelle Arbeitsunwilligkeit folgt. Soweit das Erfordernis der Erfahrung für die gegenständliche Zuweisung thematisiert wurde, so meinte der Beschwerdeführer, dass ein Zimmer- bzw. Stubenmädchen mit Erfahrung gesucht worden wäre und er weder Erfahrung als solches habe, noch das gegenständlich gesuchte Profil auf ihn passe. Daraus lässt sich aber keine generelle Arbeitsunwilligkeit ableiten, zumal der Beschwerdeführer ja zur gleichen Zeit zwei weitere Bewerbungen als Reinigungskraft tätigte. Außerdem erfolgte die Thematisierung erst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens zu der dem Beschwerdeführer bereits vorgeworfenen Vereitelungshandlung und auch nur gegenüber dem AMS. Dem AMS ist zwar darin zuzustimmen, dass aus wiederholten Vereitelungshandlungen, die zu temporären Verlusten der Notstandshilfe bzw. des Arbeitslosengeldes nach § 10 AlVG geführt haben, – als Richtschnur können drei festgestellte Vereitelungshandlungen gelten – geschlossen werden kann, dass bei einem Arbeitslosen eine generelle Ablehnung der Annahme zumutbarer Beschäftigungen vorliegt und es ihm damit auf Dauer an der Arbeitswilligkeit mangelt. Der gegenständliche Einzelfall unterscheidet sich davon aber deutlich und handelt es sich bei den drei Vereitelungshandlungen eben lediglich um eine Richtschnur und nicht um eine zwingend eintretende Rechtsfolge. Dem AMS ist zwar darin zuzustimmen, dass aus wiederholten Vereitelungshandlungen, die zu temporären Verlusten der Notstandshilfe bzw. des Arbeitslosengeldes nach Paragraph 10, AlVG geführt haben, – als Richtschnur können drei festgestellte Vereitelungshandlungen gelten – geschlossen werden kann, dass bei einem Arbeitslosen eine generelle Ablehnung der Annahme zumutbarer Beschäftigungen vorliegt und es ihm damit auf Dauer an der Arbeitswilligkeit mangelt. Der gegenständliche Einzelfall unterscheidet sich davon aber deutlich und handelt es sich bei den drei Vereitelungshandlungen eben lediglich um eine Richtschnur und nicht um eine zwingend eintretende Rechtsfolge. Zechner führt in Sdoutz/Zechner, AlVG, zusammengefasst folgendes aus: Eine temporäre, sich idR auf eine konkrete Beschäftigungsvermittlung oder arbeitsmarktpolitische Maßnahme beziehende Arbeitsunwilligkeit führt zum vorübergehenden Leistungsausschluss gemäß § 10 AlVG. Hingegen stellt das (vorerst) dauerhafte Fehlen der subjektiven Bereitschaft zur Arbeitsmarktintegration generelle Arbeitsunwilligkeit dar, wobei für die Dauer des Fehlens der Arbeitswilligkeit, die eine primäre Anspruchsvoraussetzung iSd § 7 AlVG darstellt, der Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld (§ 24 Abs. 1 AlVG) eintritt. Generelle Arbeitsunwilligkeit liegt gemäß VwGH auch dann vor, wenn sich der Arbeitslose weigert, eine andere Beschäftigung als (ausschließlich eine) z.B. im Gastgewerbe anzunehmen. In diesem Fall ist das Arbeitsmarktservice nicht verpflichtet, eine Beschäftigung in der gewünschten Branche anzubieten, und kann das Arbeitslosengeld wegen Wegfall der Voraussetzung der Arbeitswilligkeit zur Gänze eingestellt werden (VwGH 05.09.1995, 94/08/0235). Generelle Arbeitsunwilligkeit liegt somit jedenfalls dann vor, wenn die Annahme jedweder zumutbaren Beschäftigung abgelehnt wird (VwGH 26.05.2000, 2000/02/0013) oder der Arbeitslose erkennen lässt, dass er über längere Zeit hinweg keine neue Arbeit anzunehmen gewillt ist. Von genereller Arbeitsunwilligkeit kann aber nicht schon dann gesprochen werden, wenn innerhalb einer bestimmten Zeitspanne mehrere Sanktionen gemäß § 10 AlVG verhängt wurden. Zwar kann dieser Umstand ein Indiz für das Fehlen der Arbeitswilligkeit darstellen. Es ist aber jedenfalls eine Gesamtbeurteilung des Verhaltens des Arbeitslosen vorzunehmen, in der auch die vom Arbeitslosen allenfalls gesetzte Eigeninitiative zu berücksichtigen ist, wodurch die Annahme genereller Arbeitsunwilligkeit widerlegt werden kann (Zechner in Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz, Praxiskommentar zu § 9 AlVG, Rz 206 ff).Zechner führt in Sdoutz/Zechner, AlVG, zusammengefasst folgendes aus: Eine temporäre, sich idR auf eine konkrete Beschäftigungsvermittlung oder arbeitsmarktpolitische Maßnahme beziehende Arbeitsunwilligkeit führt zum vorübergehenden Leistungsausschluss gemäß Paragraph 10, AlVG. Hingegen stellt das (vorerst) dauerhafte Fehlen der subjektiven Bereitschaft zur Arbeitsmarktintegration generelle Arbeitsunwilligkeit dar, wobei für die Dauer des Fehlens der Arbeitswilligkeit, die eine primäre Anspruchsvoraussetzung iSd Paragraph 7, AlVG darstellt, der Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld (Paragraph 24, Absatz eins, AlVG) eintritt. Generelle Arbeitsunwilligkeit liegt gemäß VwGH auch dann vor, wenn sich der Arbeitslose weigert, eine andere Beschäftigung als (ausschließlich eine) z.B. im Gastgewerbe anzunehmen. In diesem Fall ist das Arbeitsmarktservice nicht verpflichtet, eine Beschäftigung in der gewünschten Branche anzubieten, und kann das Arbeitslosengeld wegen Wegfall der Voraussetzung der Arbeitswilligkeit zur Gänze eingestellt werden (VwGH 05.09.1995, 94/08/0235). Generelle Arbeitsunwilligkeit liegt somit jedenfalls dann vor, wenn die Annahme jedweder zumutbaren Beschäftigung abgelehnt wird (VwGH 26.05.2000, 2000/02/0013) oder der Arbeitslose erkennen lässt, dass er über längere Zeit hinweg keine neue Arbeit anzunehmen gewillt ist. Von genereller Arbeitsunwilligkeit kann aber nicht schon dann gesprochen werden, wenn innerhalb einer bestimmten Zeitspanne mehrere Sanktionen gemäß Paragraph 10, AlVG verhängt wurden. Zwar kann dieser Umstand ein Indiz für das Fehlen der Arbeitswilligkeit darstellen. Es ist aber jedenfalls eine Gesamtbeurteilung des Verhaltens des Arbeitslosen vorzunehmen, in der auch die vom Arbeitslosen allenfalls gesetzte Eigeninitiative zu berücksichtigen ist, wodurch die Annahme genereller Arbeitsunwilligkeit widerlegt werden kann (Zechner in Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz, Praxiskommentar zu Paragraph 9, AlVG, Rz 206 ff). Dabei verkannte der erkennende Senat eben auch nicht, dass der Verwaltungsgerichtshof mehrfach eine Arbeitsunwilligkeit bei wiederholten Vereitelungshandlungen im Ergebnis bejaht hat (vgl. VwGH 28.06.2006, 2005/08/0128; drei Weigerungen innerhalb eines Jahres: VwGH 13.05.2009, 2009/08/0038 und VwGH 11.07.2012, 2012/08/0095; vierzehn Ausschlüsse in den letzten sieben Jahren: VwGH 18.01.2012, 2011/08/0337 und 0338). Lässt der Arbeitslose nämlich erkennen, dass er über einen längeren Zeitraum hinweg keine neue Arbeit anzunehmen gewillt ist, dann steht er der Arbeitsvermittlung in Wahrheit nicht zur Verfügung (vgl. VwGH 28.06.2006, 2005/08/0128).Dabei verkannte der erkennende Senat eben auch nicht, dass der Verwaltungsgerichtshof mehrfach eine Arbeitsunwilligkeit bei wiederholten Vereitelungshandlungen im Ergebnis bejaht hat vergleiche VwGH 28.06.2006, 2005/08/0128; drei Weigerungen innerhalb eines Jahres: VwGH 13.05.2009, 2009/08/0038 und VwGH 11.07.2012, 2012/08/0095; vierzehn Ausschlüsse in den letzten sieben Jahren: VwGH 18.01.2012, 2011/08/0337 und 0338). Lässt der Arbeitslose nämlich erkennen, dass er über einen längeren Zeitraum hinweg keine neue Arbeit anzunehmen gewillt ist, dann steht er der Arbeitsvermittlung in Wahrheit nicht zur Verfügung vergleiche VwGH 28.06.2006, 2005/08/0128). Gegenständlich lagen vor der verfahrensgegenständlich letzten potenziellen Vereitelungshandlung zwei rechtskräftige Sanktionen betreffend die Zeiträume für 42 Tage ab dem 06.12.2023 und für 56 Tage ab dem 27.02.2024 vor. Eine generelle Arbeitsunwilligkeit lag im gegenständlichen Einzelfall aber dennoch nicht vor. Tätigte der Beschwerdeführer im Mai 2024 zwar keine 30 Bewerbungen, so erfüllte er aber die Vorgaben des AMS hinsichtlich der Anzahl bzw. Frequenz der von ihm geforderten Bewerbungen. Er bewarb sich laufend. Ihm wurden am 11.06.2024 zeitgleich drei Stellen im Reinigungsbereich zugewiesen, auf zwei bewarb er sich jedenfalls. Darüber hinaus war er zu der Zeit bereits geringfügig im Reinigungsbereich tätig und konnte am 01.08.2024 eine vollversicherungspflichtige Beschäftigung beginnen. Dies gelang aufgrund seiner eigeninitiativen Bemühungen mit Unterstützung seiner Ehefrau. Das Bundesverwaltungsgericht verkannte dabei auch nicht, dass die Beschäftigung – wie auch die seiner Ehefrau – ungefähr drei Monate später endete. Beide konnten aber konkret und plausibel darlegen, dass dies vorallem der schlechten Wirtschaftslage bzw. dem Verlust von Auftragnehmern/Kunden des Dienstgebers geschuldet war. Letztlich konnte der Beschwerdeführer den erkennenden Senat – nach dem im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck – davon überzeugen, dass er entgegen der Annahme der belangten Behörde nicht generell arbeitsunwillig war und manifestierte sich eine solche Unwilligkeit auch nicht in ausreichendem Maße. Der Beschwerdeführer hat insgesamt nicht erkennen lassen, dass er über einen längeren Zeitraum hinweg nicht gewillt war, eine neue Arbeit aufzunehmen und stand er der Arbeitsvermittlung tatsächlich zur Verfügung. 3.
- Zur Vereitelungshandlung: Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass das AMS in seiner Stellungnahme vom 23.10.2024 zwar ausführte, dass es im vorliegenden Fall unstrittig sei, dass binnen kurzer Zeit drei Vereitelungshandlungen erfüllt worden seien. Tatsächlich bestritt der Beschwerdeführer die dritte Vereitelungshandlung aber. Strittig blieb letztlich, ob es bei der Postaufgabe der Bewerbungsunterlagen zu einer Vereitelungshandlung iSd § 10 Abs. 1 AlVG gekommen war bzw. die Bewerbung dem potentiellen Dienstgeber tatsächlich zukam. Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass das AMS in seiner Stellungnahme vom 23.10.2024 zwar ausführte, dass es im vorliegenden Fall unstrittig sei, dass binnen kurzer Zeit drei Vereitelungshandlungen erfüllt worden seien. Tatsächlich bestritt der Beschwerdeführer die dritte Vereitelungshandlung aber. Strittig blieb letztlich, ob es bei der Postaufgabe der Bewerbungsunterlagen zu einer Vereitelungshandlung iSd Paragraph 10, Absatz eins, AlVG gekommen war bzw. die Bewerbung dem potentiellen Dienstgeber tatsächlich zukam. Wie aber bereits festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, ging der erkennende Senat nach Durchführung einer aufgrund der Aktenlage erforderlichen Befragung des Beschwerdeführers sowie der Vernehmung seiner Ehefrau als Zeugin im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung davon aus, dass es gegenständlich nicht an seiner Arbeitswilligkeit mangelte. Der erkennende Senat verkannte dabei eben auch nicht, dass drei Vereitelungshandlungshandlungen innerhalb kurzer Zeit grundsätzlich als generelle Arbeitsunwilligkeit gewertet werden können. Untypischerweise war dem gegenständlich aber nicht so, sondern ging der erkennende Senat – nachdem er sich eben im Rahmen einer mündlichen Beschwerdeverhandlung einen persönlichen Eindruck verschaffen konnte – davon aus, dass der Beschwerdeführer dem Arbeitsmarkt sehr wohl zur Verfügung stand und sich auch aktiv um eine Arbeitsaufnahme, welche seine Arbeitslosigkeit ausschloss, bemühte. Zusammengefasst ergab sich aus der Gesamtbetrachtung des Verhaltens des Beschwerdeführers, dass eine generelle Ablehnung der Annahme einer zumutbaren Beschäftigung nicht vorlag und es somit nicht auf Dauer an der Arbeitswilligkeit mangelte. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes war daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten die Tatbestände für eine Einstellung gemäß § 24 Abs. 1 AlVG iVm §§ 38, 33 Abs. 2, 7 Abs. 2 und 9 Abs. 1 AlVG mangels Arbeitswilligkeit nicht verwirklicht hat und die Einstellung der Notstandshilfe daher nicht gerechtfertigt war.Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes war daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten die Tatbestände für eine Einstellung gemäß Paragraph 24, Absatz eins, AlVG in Verbindung mit Paragraphen 38, 33, Absatz 2, 7, Absatz 2 und 9 Absatz eins, AlVG mangels Arbeitswilligkeit nicht verwirklicht hat und die Einstellung der Notstandshilfe daher nicht gerechtfertigt war. Die belangte Behörde stellte mit Schriftsatz vom 07.02.2025 den Eventualantrag für den Fall, dass das BVwG davon ausgeht, dass die angeblich im Juni postalisch übermittelte Bewerbung vom Beschwerdeführer stammt, Frau XXXX , Mitarbeiterin des Unternehmens XXXX zeugenschaftlich darüber einzuvernehmen, woher sie weiß, dass der Beschwerdeführer sich beworben hat und dass die angebliche Bewerbung, die nicht vorgelegt werden kann, vom Beschwerdeführer stammt. Die belangte Behörde stellte mit Schriftsatz vom 07.02.2025 den Eventualantrag für den Fall, dass das BVwG davon ausgeht, dass die angeblich im Juni postalisch übermittelte Bewerbung vom Beschwerdeführer stammt, Frau römisch 40 , Mitarbeiterin des Unternehmens römisch 40 zeugenschaftlich darüber einzuvernehmen, woher sie weiß, dass der Beschwerdeführer sich beworben hat und dass die angebliche Bewerbung, die nicht vorgelegt werden kann, vom Beschwerdeführer stammt. Das Bundesverwaltungsgericht darf einen Beweisantrag nur dann ablehnen, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel an sich ungeeignet ist, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern und damit zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts beizutragen. Ob eine Beweisaufnahme in diesem Sinn notwendig ist, unterliegt der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichts (vgl. etwa VwGH 23.06.2017, Ra 2016/08/0141, mwN).Das Bundesverwaltungsgericht darf einen Beweisantrag nur dann ablehnen, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel an sich ungeeignet ist, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern und damit zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts beizutragen. Ob eine Beweisaufnahme in diesem Sinn notwendig ist, unterliegt der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichts vergleiche etwa VwGH 23.06.2017, Ra 2016/08/0141, mwN). Gegenständlich konnte der Beweisantrag hinsichtlich der Zeugin XXXX abgelehnt werden, weil es nicht mehr darauf ankam, ob die Bewerbung des Beschwerdeführers vom 12.06.2024 tatsächlich beim potentiellen Dienstgeber einlangte oder verloren ging. Nähere Feststellungen zur Postaufgabe, dem Postweg und der Zustellung konnten daher unterbleiben. Es war deshalb weiters auch eine Einvernahme der Zustellerin Frau XXXX nicht mehr erforderlich. Gegenständlich konnte der Beweisantrag hinsichtlich der Zeugin römisch 40 abgelehnt werden, weil es nicht mehr darauf ankam, ob die Bewerbung des Beschwerdeführers vom 12.06.2024 tatsächlich beim potentiellen Dienstgeber einlangte oder verloren ging. Nähere Feststellungen zur Postaufgabe, dem Postweg und der Zustellung konnten daher unterbleiben. Es war deshalb weiters auch eine Einvernahme der Zustellerin Frau römisch 40 nicht mehr erforderlich. 3.
- Zur Nachsicht: Zur fehlenden generellen Arbeitsunwilligkeit tritt im gegenständlichen Fall noch folgendes: Das Bundesverwaltungsgericht verkannte auch nicht, dass die Gewährung einer Nachsicht von der Einstellung der Notstandshilfe gemäß §§ 24 iVm 38 AlVG nicht in Betracht kommt (vgl. VwGH 06.08.2013, 2013/08/0100). Eine Nachsicht gemäß § 10 Abs. 3 AlVG kommt aber im Hinblick auf die dem Beschwerdeführer vorgeworfene dritte Vereitelungshandlung gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG hinsichtlich der Stelle als Reinigungskraft in XXXX in Betracht. Im vorliegende Fall war nämlich auch aus nachfolgenden Gründen volle Nachsicht zu gewähren.Das Bundesverwaltungsgericht verkannte auch nicht, dass die Gewährung einer Nachsicht von der Einstellung der Notstandshilfe gemäß Paragraphen 24, in Verbindung mit 38 AlVG nicht in Betracht kommt vergleiche VwGH 06.08.2013, 2013/08/0100). Eine Nachsicht gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AlVG kommt aber im Hinblick auf die dem Beschwerdeführer vorgeworfene dritte Vereitelungshandlung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG hinsichtlich der Stelle als Reinigungskraft in römisch 40 in Betracht. Im vorliegende Fall war nämlich auch aus nachfolgenden Gründen volle Nachsicht zu gewähren. Gemäß § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Als Beschäftigung im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG kann nur eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung verstanden werden (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0116).Als Beschäftigung im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG kann nur eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung verstanden werden vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0116). § 10 Abs. 3 AlVG setzt keine ausdrückliche Regelung, innerhalb welcher Frist die andere Beschäftigung aufgenommen werden muss, um eine gänzliche oder teilweise Nachsicht vom Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes zu rechtfertigen (vgl. VwGH 27.01.2016, Ro 2015/08/0027).Paragraph 10, Absatz 3, AlVG setzt keine ausdrückliche Regelung, innerhalb welcher Frist die andere Beschäftigung aufgenommen werden muss, um eine gänzliche oder teilweise Nachsicht vom Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes zu rechtfertigen vergleiche VwGH 27.01.2016, Ro 2015/08/0027). Während im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist (vgl. VwGH 01.06.2001, 2000/19/0136), werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld zu verlangen sein, damit – allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen – noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG ausgegangen werden kann (vgl. VwGH 01.12.2017, Ra 2015/08/0176 unter Hinweis auf VwGH 27.01.2016, Ro 2015/08/0027 sowie 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Während im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist vergleiche VwGH 01.06.2001, 2000/19/0136), werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld zu verlangen sein, damit – allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen – noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ausgegangen werden kann vergleiche VwGH 01.12.2017, Ra 2015/08/0176 unter Hinweis auf VwGH 27.01.2016, Ro 2015/08/0027 sowie 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Dem Beschwerdeführer wurde der gegenständliche Stellenvorschlag am 11.06.2024 zugestellt. Am 01.08.2024 – nach 51 Tagen – nahm er ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis auf, nachdem er zuvor bereits ein Jahr beim selben Dienstgeber geringfügig beschäftigt war. Dies geschah eigeninitiativ und war aufgrund seiner Bemühungen sowie der seiner Ehefrau möglich. Es handelte sich um eine Stelle, die dem Beschwerdeführer nicht vom AMS vermittelt wurde, sondern die er durch ernsthaftes Bemühen im Vorfeld selbst gefunden hat. Der Beschwerdeführer übte diese Beschäftigung für ungefähr drei Monate aus. Die Beendigung war auf die schlechte Wirtschaftslage bzw. den Verlust von Auftragnehmern/Kunden zurückzuführen, weshalb auch seine Ehefrau ihre Stelle verlor. Letztlich ging der erkennende Senat insgesamt – unter Einbeziehung des Eindrucks, welcher vom Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung gewonnen werden konnte – auch nicht davon aus, dass ein Anspruchsverlust notwendig wäre, um dem Beschwerdeführer die Bedeutung seiner Pflichten nach dem AlVG vor Augen zu führen (vgl. z.B. VwGH 25.07.2022, Ra 2021/08/0076). Insgesamt bemühte sich der Beschwerdeführer trotz der vorhandenen Einschränkung konsequent, eigeninitiativ und schließlich auch erfolgreich um die vollversicherungspflichtige Beschäftigung. Im vorliegenden Fall war somit von einem tauglichen Nachsichtsgrund auszugehen und gänzliche Nachsicht zu erteilen. Dem Beschwerdeführer wurde der gegenständliche Stellenvorschlag am 11.06.2024 zugestellt. Am 01.08.2024 – nach 51 Tagen – nahm er ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis auf, nachdem er zuvor bereits ein Jahr beim selben Dienstgeber geringfügig beschäftigt war. Dies geschah eigeninitiativ und war aufgrund seiner Bemühungen sowie der seiner Ehefrau möglich. Es handelte sich um eine Stelle, die dem Beschwerdeführer nicht vom AMS vermittelt wurde, sondern die er durch ernsthaftes Bemühen im Vorfeld selbst gefunden hat. Der Beschwerdeführer übte diese Beschäftigung für ungefähr drei Monate aus. Die Beendigung war auf die schlechte Wirtschaftslage bzw. den Verlust von Auftragnehmern/Kunden zurückzuführen, weshalb auch seine Ehefrau ihre Stelle verlor. Letztlich ging der erkennende Senat insgesamt – unter Einbeziehung des Eindrucks, welcher vom Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung gewonnen werden konnte – auch nicht davon aus, dass ein Anspruchsverlust notwendig wäre, um dem Beschwerdeführer die Bedeutung seiner Pflichten nach dem AlVG vor Augen zu führen vergleiche z.B. VwGH 25.07.2022, Ra 2021/08/0076). Insgesamt bemühte sich der Beschwerdeführer trotz der vorhandenen Einschränkung konsequent, eigeninitiativ und schließlich auch erfolgreich um die vollversicherungspflichtige Beschäftigung. Im vorliegenden Fall war somit von einem tauglichen Nachsichtsgrund auszugehen und gänzliche Nachsicht zu erteilen. Die Überprüfung des Vorliegens von Nachsichtsgründen und die Gewährung von Nachsicht setzt nicht zwingend die zweifelsfreie Feststellung voraus, dass einer der Tatbestände des § 10 Abs. 1 AlVG tatsächlich verwirklicht worden ist. Kommt die Regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice oder das Bundesverwaltungsgericht zur Überzeugung, dass der Ausspruch eines Anspruchsverlusts schon deswegen nicht in Betracht käme, weil gemäß § 10 Abs. 3 AlVG jedenfalls die gänzliche Nachsicht zu erteilen wäre, so kann es nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn von einer abschließenden Beurteilung der Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 AlVG abgesehen wird (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026-4). Die Überprüfung des Vorliegens von Nachsichtsgründen und die Gewährung von Nachsicht setzt nicht zwingend die zweifelsfreie Feststellung voraus, dass einer der Tatbestände des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG tatsächlich verwirklicht worden ist. Kommt die Regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice oder das Bundesverwaltungsgericht zur Überzeugung, dass der Ausspruch eines Anspruchsverlusts schon deswegen nicht in Betracht käme, weil gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AlVG jedenfalls die gänzliche Nachsicht zu erteilen wäre, so kann es nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn von einer abschließenden Beurteilung der Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG abgesehen wird vergleiche VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026-4). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Entscheidung folgt der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Entscheidung folgt der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W263.2300502.1.00