RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.04.2025 GeschäftszahlW286 2290180-1 Spruch, W286 2290180-1/12EW286 2290184-1/10EW286 2290182-1/10EW286 2290180-1/12E, W286 2290184-1/1
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt: römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
- Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige Somalias. Sie reisten am 07.12.2023 mit dem Flugzeug im Besitz eines Visum D von Äthiopien nach Österreich. Die Erstbeschwerdeführerin stellte für sich sowie den minderjährigen Zweit- und Drittbeschwerdeführer als deren gesetzliche Vertreterin am 18.12.2023 Anträge auf internationalen Schutz.
- Die Erstbefragung fand am selben Tag statt. Die Erstbeschwerdeführerin gab an, ihr Ehemann, der auch der Vater des Zweitbeschwerdeführers und des Drittbeschwerdeführers sei, sei in Österreich subsidiär schutzberechtigt und sie würden denselben Schutz wie dieser beantragen.
- Mit oben genannten Bescheiden vom 26.02.2024 wies die belangte Behörde die Anträge der Beschwerdeführer bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.). Ihnen wurde der Status von subsidiär Schutzberechtigten (im Familienverfahren) zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte bis zum 04.04.2025 erteilt (Spruchpunkt II. und III.).
- Mit oben genannten Bescheiden vom 26.02.2024 wies die belangte Behörde die Anträge der Beschwerdeführer bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.). Ihnen wurde der Status von subsidiär Schutzberechtigten (im Familienverfahren) zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte bis zum 04.04.2025 erteilt (Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei.).
- Gegen die Bescheide vom 26.02.2024 brachten die Beschwerdeführer, alle vertreten durch die BBU GmbH, rechtzeitig Beschwerden ein.
- Die belangte Behörde legte die Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten am 09.04.2024 dem Bundesverwaltungsgericht vor.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 04.04.205 in Anwesenheit Erstbeschwerdeführerin, die die gesetzliche Vertreterin der minderjährigen Zweit- und Drittbeschwerdeführer ist, deren Rechtsvertreterin und sowie einer Dolmetscherin für die somalische Sprache eine mündliche Verhandlung durch, in der die vertretene Erstbeschwerdeführerin sowohl ihre als auch die Beschwerden der Zweit- und Drittbeschwerdeführer gegen die oben genannten Bescheide der belangten Behörde explizit und nach eingehender Beratung mit der Rechtsvertreterin zurückzog.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen unter Punkt
- -
- ergeben sich aus der unbedenklichen Aktenlage. Zu Punkt 7.: Nach Aufruf der Sache, Identitätsüberprüfung und Einvernahme des Erstbeschwerdeführerin und zweimaliger Unterbrechung der Beschwerdeverhandlung zur Ermöglichung der Erörterung mit der Rechtsvertreterin unter Beiziehung der Dolmetscherin und des als Zeugen anwesenden Ehegatten der Erstbeschwerdeführerin sprach die Rechtsvertreterin aus, dass sowohl die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin als auch die Beschwerden des Zweit- und Drittbeschwerdeführers zurückgezogen werden. All dies wurde in der Verhandlungsschrift entsprechend protokolliert (vgl. 2290180-1 OZ 11)Zu Punkt 7.: Nach Aufruf der Sache, Identitätsüberprüfung und Einvernahme des Erstbeschwerdeführerin und zweimaliger Unterbrechung der Beschwerdeverhandlung zur Ermöglichung der Erörterung mit der Rechtsvertreterin unter Beiziehung der Dolmetscherin und des als Zeugen anwesenden Ehegatten der Erstbeschwerdeführerin sprach die Rechtsvertreterin aus, dass sowohl die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin als auch die Beschwerden des Zweit- und Drittbeschwerdeführers zurückgezogen werden. All dies wurde in der Verhandlungsschrift entsprechend protokolliert vergleiche 2290180-1 OZ 11) Aus der Erklärung der Rechtsvertreterin nach umfassender Besprechung in der mündlichen Verhandlung am 04.04.2025 ergibt sich unzweifelhaft, dass der Wille der vertretenen Beschwerdeführer auf die Zurückziehung der Beschwerden gerichtet ist.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch im Regime des VwGVG die Zurückziehung einer Beschwerde zulässig (VwGH 29.04.2015, Fr2Ot4/20/0O47) und diese wird mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens beim Verwaltungsgericht wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist - mangels einer aufrechten Beschwerde - die Pflicht des Verwaltungsgerichts zur inhaltlichen Entscheidung weggefallen (siehe Eder/Mortschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2019], §7 K 6). Alllerdings ist das Verfahren diesfalls gemäß 5 28 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss einzustellen, dieser Beschluss ist allen Verfahrensparteien zur Kenntnis zu bringen (VwGH a. a. O.). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch im Regime des VwGVG die Zurückziehung einer Beschwerde zulässig (VwGH 29.04.2015, Fr2Ot4/20/0O47) und diese wird mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens beim Verwaltungsgericht wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist - mangels einer aufrechten Beschwerde - die Pflicht des Verwaltungsgerichts zur inhaltlichen Entscheidung weggefallen (siehe Eder/Mortschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2019], §7 K 6). Alllerdings ist das Verfahren diesfalls gemäß 5 28 Absatz eins, VwGVG mit Beschluss einzustellen, dieser Beschluss ist allen Verfahrensparteien zur Kenntnis zu bringen (VwGH a. a. O.). Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. zu Berufungen Hengstschläger/Leeb, AVG, § 63, Rz 75 mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung vergleiche zu Berufungen Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 63,, Rz 75 mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Eine solche Erklärung liegt im vorliegenden Fall vor, Einer Sachentscheidung durch das Gericht ist damit die Grundlage entzogen. Da mit Erklärung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 04.04.2025 nunmehr die Beschwerden zurückgezogen wurden, sind die Verfahren einzustellen. Daher sind die Beschwerdeverfahren beendet, die im Spruch genannten Bescheide in Rechtskraft erwachsen und war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B): Gemäß 5 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß 5 25a Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Eine solche Rechtsfrage war im Lichte der unter A zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu erkennen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Eine solche Rechtsfrage war im Lichte der unter A zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu erkennen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W286.2290180.1.00