4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
4 Dublin III-VO ausdrücklich bereit.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) richtete am 15.04.2024 ein auf Artikel 12, Absatz 4, der Dublin III-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an Deutschland. Mit Schreiben vom 19.04.2024 erklärte sich Deutschland zur Übernahme des BF
G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Deutschland
4 Dublin III-VO zur Prüfung des Antrages zuständig ist (Spruchpunkt I.), sowie die Außerlandesbringung des BF
1 FPG angeordnet und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Deutschland
2 FPG zulässig ist (Spruchpunkt II.).5. Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 .2024, Zahl römisch 40 , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Deutschland
, Absatz 4, Dublin III-VO zur Prüfung des Antrages zuständig ist (Spruchpunkt römisch eins.), sowie die Außerlandesbringung des BF
Paragraph 61, Absatz eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Deutschland
Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.).
3 Z 3 BFA-VG erlassen (laut Beschwerdeeingabe sei der Festnahmeauftrag
3 Z 1 BFA-VG erlassen worden). 7. Der BF wurde am römisch 40 .2024, um 06:03 Uhr, im Bundesgebiet von der Polizei aufgrund eines Festnahmeauftrages des BFA, festgenommen. Der Festnahmeauftrag vom römisch 40 .2024 wurde
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG erlassen (laut Beschwerdeeingabe sei der Festnahmeauftrag
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG erlassen worden).
G 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.
5 Satz 1 BFA-VG wurde festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.9. Mit Erkenntnis des BVwG vom 24.10.2024, Zahl W240 2297791-1/4E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom römisch 40 .2024
Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 21, Absatz 5, Satz 1 BFA-VG wurde festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.
4 Dublin III-VO ausdrücklich bereit.Der BF stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am römisch 40 .2024 einen Antrag auf internationalen Schutz. Laut VIS-Abfrage verfügte der BF über ein ab 20.02.2024 bis 16.03.2024 gültiges deutsches Visum. Das BFA richtete am 15.04.2024 ein auf Artikel 12, Absatz 4, der Dublin III-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an Deutschland. In diesem Formular wurde ausgeführt, dass der BF mit seinem Onkel (BF zu G306 2299989-1 und W240 2297792-1) gereist sei. Mit Schreiben vom 19.04.2024 erklärte sich Deutschland zur Übernahme des BF
Mit Bescheid des BFA vom XXXX .2024 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz
G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Deutschland
4 Dublin III-VO zur Prüfung des Antrages zuständig ist (Spruchpunkt I.), sowie die Außerlandesbringung des BF
1 FPG angeordnet und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Deutschland
2 FPG zulässig ist (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 .2024 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Deutschland
, Absatz 4, Dublin III-VO zur Prüfung des Antrages zuständig ist (Spruchpunkt römisch eins.), sowie die Außerlandesbringung des BF
Paragraph 61, Absatz eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Deutschland
Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.). Der BF wurde am XXXX .2024 um 06:03 Uhr, aufgrund des Festnahmeauftrages vom XXXX .2024,
§ § 34 Abs. 3 Ziffer 3 BFA-VG i.V.m. § 40Abs. 1 Ziffer 1 BFA-VG – zum Zwecke der Abschiebung, festzunehmen. Im Zuge der Festnahme wurde dem BF ein Informationsblatt für Festgenommene in Deutscher und Mongolischer Sprache ausgehändigt. Der Festnahmegrund ist daraus nicht ersichtlich bzw. wurde dieser nicht erkenntlich gemacht. Bei der Festnahme war eine Dolmetscherin für die mongolische Sprache anwesend und wurde der BF von dieser über den Festnahmegrund aufgeklärt.Der BF wurde am römisch 40 .2024 um 06:03 Uhr, aufgrund des Festnahmeauftrages vom römisch 40 .2024,
Paragraph Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3 BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40 A, b, s, 1 Ziffer 1 BFA-VG – zum Zwecke der Abschiebung, festzunehmen. Im Zuge der Festnahme wurde dem BF ein Informationsblatt für Festgenommene in Deutscher und Mongolischer Sprache ausgehändigt. Der Festnahmegrund ist daraus nicht ersichtlich bzw. wurde dieser nicht erkenntlich gemacht. Bei der Festnahme war eine Dolmetscherin für die mongolische Sprache anwesend und wurde der BF von dieser über den Festnahmegrund aufgeklärt. Der BF wurde gemeinsam mit seinem Onkel (BF zu G306 2299989-1 und W240 2297792-1) am XXXX .2024 nach Deutschland überstellt.Der BF wurde gemeinsam mit seinem Onkel (BF zu G306 2299989-1 und W240 2297792-1) am römisch 40 .2024 nach Deutschland überstellt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.10.2024, Zahl W240 2297791-1/4E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom XXXX .2024
G 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.
5 Satz 1 BFA-VG wurde festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.10.2024, Zahl W240 2297791-1/4E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom römisch 40 .2024
Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 21, Absatz 5, Satz 1 BFA-VG wurde festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war. Mit am 02.10.2024 beim BVwG eingebrachtem Schriftsatz erhob der BF durch RA Dr. Gregor KLAMMER Beschwerde gegen seine Festnahme am XXXX .2024 sowie die weitere Anhaltung.Mit am 02.10.2024 beim BVwG eingebrachtem Schriftsatz erhob der BF durch RA Dr. Gregor KLAMMER Beschwerde gegen seine Festnahme am römisch 40 .2024 sowie die weitere Anhaltung. Das BFA wurde mit Schreiben vom 03.12.2024, 30.01.2025 und 27.02.2025, 19.03.2025 sowie 03.04.2025 per Mail, des BVwG aufgefordert, zur Maßnahmenbeschwerde Stellung zu nehmen, den Festnahmeauftrag, Festnahmebericht, zu übermitteln, sowie Gesundheitsakte und Einvernahmeprotokoll zu übermitteln. Mit Schreiben vom 30.01.2025 übermittelte das BFA die Gesundheitsunterlagen. Mit Schreiben vom 27.02.2025 übermittelte das BFA den Festnahmeauftrag und eine Stellungnahme. Am 19.03.2025 übermittelte das BFA das ausgehändigte Informationsblatt für Festgenommene sowie das Anhalteprotokoll. Das „unausgefüllte“ Informationsblatt wurden dem BF in Deutscher und Mongolischer Sprache ausgehändigt. Mit Schreiben vom 04.04.2025 gab das BFA die Daten der anwesenden Dolmetscherin, die bei der Festnahme anwesend war, bekannt. Der auf den Inhalt des auf den Namen des BF lautende Sozialversicherungsdatenauszug blieb ergebnislos. Er weist im Bundesgebiet eine Hauptwohnsitzmeldung von 23.05.2024 bis XXXX .2024 in einer Einrichtung der BBU auf. Der auf den Inhalt des auf den Namen des BF lautende Sozialversicherungsdatenauszug blieb ergebnislos. Er weist im Bundesgebiet eine Hauptwohnsitzmeldung von 23.05.2024 bis römisch 40 .2024 in einer Einrichtung der BBU auf. Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Der BF hat keine entscheidungsrelevanten familiären oder sozialen Bindungen in Österreich. Eine besondere Integrationsverfestigung liegt ebenfalls nicht vor. Seine Mutter und Schwester verfügen über keine Aufenthaltsberechtigungen in Österreich, diese waren zudem nur bis 06.06.2024 in Österreich laut aktuellem ZMR-Auszug gemeldet und zu seiner in Österreich lebenden Tante besteht keine entscheidungsrelevante Beziehungsintensität oder Abhängigkeit. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF über keine hinreichenden finanziellen Mittel zur Sicherung seines Unterhaltes im Bundesgebiet verfügt. Der BF ist seiner Verpflichtung zur Ausreise aus dem österreichischen Bundesgebiet, die ihm spätestens seit Ende August 2024 bekannt war, nie nachgekommen und hat insbesondere auch nie um Unterstützung einer freiwilligen Rückkehr ersucht. Zum Zeitpunkt der Festnahme des BF – am XXXX .2024 – lag ihn betreffend eine durchsetzbare und durchführbare Anordnung zur Außerlandesbringung bzw. Ausweisung (hinsichtlich Deutschland) vor. Zum Zeitpunkt der Festnahme des BF – am römisch 40 .2024 – lag ihn betreffend eine durchsetzbare und durchführbare Anordnung zur Außerlandesbringung bzw. Ausweisung (hinsichtlich Deutschland) vor. Der BF war im Zeitpunkt seiner Festnahme keinesfalls gewillt, in seine Heimat zurückzukehren. Der BF ist seit seiner Geburt auf einen Rollstuhl angewiesen. Er legte im Rahmen des Asylverfahrens eine Überweisung an eine österreichische Radiologie vor, Termin am XXXX .
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
Abs. 1 gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
Absatz eins, gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt, oder<br />
Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt, oder<br />
1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach Paragraph 76, FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel
Paragraph 77, Absatz eins, FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt
2b FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung
2b FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung
2a FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.4. wenn eine aufgrund eines Bescheides
Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung
Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung
Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.
2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt oder2. wenn dieser Auflagen
Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt oder
dem
dem
5 FPG oder in Schubhaft
Paragraph 77, Absatz 5, FPG oder in Schubhaft
Paragraph 76, FPG möglich. Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen.
3 Z 1 oder 3 einen Antrag auf internationalen Schutz, kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 gelten dabei sinngemäß.
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, oder 3 einen Antrag auf internationalen Schutz, kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, gelten dabei sinngemäß.
1 Z 1 BFA-VG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, gegen den ein Festnahmeauftrag
besteht.
Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, gegen den ein Festnahmeauftrag
Paragraph 34, leg.cit. besteht. Der BF wurden von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am XXXX .2024, 06:03 Uhr,
Vm § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG, in Vollziehung des am XXXX .2025 erlassenen Festnahmeauftrages, festgenommen.Der BF wurden von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am römisch 40 .2024, 06:03 Uhr,
Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG, in Vollziehung des am römisch 40 .2025 erlassenen Festnahmeauftrages, festgenommen. Die gesonderte Anfechtung eines Festnahmeauftrages kommt jedenfalls nach vollzogener Festnahme schon zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten nicht in Betracht (VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0025); bei der Überprüfung der Festnahme ist allerdings zu prüfen, ob die Festnahme rechtswidrig war, weil der zugrundeliegende Festnahmeauftrag nicht hätte ergehen dürfen oder weil er jedenfalls vor seinem Vollzug zu widerrufen gewesen wäre (VwGH 25.10.2012, 2010/21/0378). Hierzu ist anzumerken, dass die Voraussetzungen für den vom BFA am XXXX .2025
Vm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG erlassen Festnahmeauftrag, im Zeitpunkt seiner Erlassung (als auch im Zeitpunkt der Festnahme am XXXX .2024) vorlagen, da gegen den BF mit Bescheid des BFA vom XXXX .2024 und nach Ablauf der siebentägigen Frist
G, eine durchsetzbare und auch durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme (Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG) vorlag und die Abschiebung in die Bundesrepublik Deutschland mit diesem Bescheid für zulässig erklärt wurde.Hierzu ist anzumerken, dass die Voraussetzungen für den vom BFA am römisch 40 .2025
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG erlassen Festnahmeauftrag, im Zeitpunkt seiner Erlassung (als auch im Zeitpunkt der Festnahme am römisch 40 .2024) vorlagen, da gegen den BF mit Bescheid des BFA vom römisch 40 .2024 und nach Ablauf der siebentägigen Frist
Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG nach Vorlage einer erhobenen Beschwerde beim BVwG, eine durchsetzbare und auch durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme (Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG) vorlag und die Abschiebung in die Bundesrepublik Deutschland mit diesem Bescheid für zulässig erklärt wurde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 30.06.2022, Ra 2021/21/0359, in einem ähnlich gelagerten Fall betreffend die Anwendung der Dublin III-VO bereits festgehalten, dass dem Bescheid des BFA
G
1 Z 1 BFA-VG unter bestimmten, dort näher genannten Voraussetzungen binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen durch Beschluss zuerkannt worden. Damit steht die Regelung des § 16 Abs. 4 BFA-VG im Zusammenhang.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 30.06.2022, Ra 2021/21/0359, in einem ähnlich gelagerten Fall betreffend die Anwendung der Dublin III-VO bereits festgehalten, dass dem Bescheid des BFA
Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung nicht zukommt, es sei denn sie wäre vom BVwG
Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG unter bestimmten, dort näher genannten Voraussetzungen binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen durch Beschluss zuerkannt worden. Damit steht die Regelung des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG im Zusammenhang. Dieser Entscheidung lag ein in Beschwerde gezogener Bescheid des BFA zugrunde, mit dem der Antrag auf internationalen Schutz
G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates nach der Dublin III-VO (dort
1 lit. b leg. cit.) angenommen wurde und mit dem das BFA
1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung des BF (dort nach Rumänien) anordnete und feststellte, dass
2 FPG eine Abschiebung dorthin zulässig ist. Danach war der Bescheid des BFA zwar durchsetzbar, mit der Durchführung der damit verbundenen Anordnung zur Außerlandesbringung war jedoch bis zum Ende der Rechtsmittelfrist, nach Einbringung der Beschwerde bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Einlangen der Beschwerdevorlage beim BVwG, zuzuwarten (VwGH 30.06.2022, Ra 2021/21/0359, Rz 15).Dieser Entscheidung lag ein in Beschwerde gezogener Bescheid des BFA zugrunde, mit dem der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates nach der Dublin III-VO (dort
cit.) angenommen wurde und mit dem das BFA
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung des BF (dort nach Rumänien) anordnete und feststellte, dass
Paragraph 61, Absatz 2, FPG eine Abschiebung dorthin zulässig ist. Danach war der Bescheid des BFA zwar durchsetzbar, mit der Durchführung der damit verbundenen Anordnung zur Außerlandesbringung war jedoch bis zum Ende der Rechtsmittelfrist, nach Einbringung der Beschwerde bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Einlangen der Beschwerdevorlage beim BVwG, zuzuwarten (VwGH 30.06.2022, Ra 2021/21/0359, Rz 15). Weder kam dem Bescheid des BFA vom XXXX .2024
G
1 Z 1 BFA-VG binnen sieben Tagen zuerkannt. Wie dargelegt, bestand fallgegenständlich sowohl im Zeitpunkt der Erlassung des Festnahmeauftrages, als auch im Zeitpunkt der Festnahme und Anhaltung - aufgrund des Ablaufs der siebentägigen Frist
4 BFA-VG und dem sohin bewirkten Eintreten der Durchführbarkeit der erlassenen Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG - gegen den BF eine durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme.Weder kam dem Bescheid des BFA vom römisch 40 .2024
Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zu, noch wurde diese nach Vorlage der Beschwerde vom BVwG
Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG binnen sieben Tagen zuerkannt. Wie dargelegt, bestand fallgegenständlich sowohl im Zeitpunkt der Erlassung des Festnahmeauftrages, als auch im Zeitpunkt der Festnahme und Anhaltung - aufgrund des Ablaufs der siebentägigen Frist
Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG und dem sohin bewirkten Eintreten der Durchführbarkeit der erlassenen Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG - gegen den BF eine durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme. Weiters gilt es darauf hinzuweisen, dass im Verfahren
GH 27.03.2007, 2007/21/0019; 31.08.2006, 2004/21/0138), ebenso wenig die Rechtmäßigkeit der Abschiebung. Beachtlich ist vielmehr im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit von Festnahme und Anhaltung, ob die belangte Behörde bei Setzung dieser Maßnahme realistischerweise mit der tatsächlichen Durchführung der Abschiebung rechnen durfte.Weiters gilt es darauf hinzuweisen, dass im Verfahren
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG die Frage der Rechtmäßigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme keiner Prüfung zu unterziehen ist (VwGH 27.03.2007, 2007/21/0019; 31.08.2006, 2004/21/0138), ebenso wenig die Rechtmäßigkeit der Abschiebung. Beachtlich ist vielmehr im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit von Festnahme und Anhaltung, ob die belangte Behörde bei Setzung dieser Maßnahme realistischerweise mit der tatsächlichen Durchführung der Abschiebung rechnen durfte. Wenn in der Beschwerde angeführt wird, dass die Festnahme zu Unrecht erfolgt sei, zumal der BF bislang nicht einvernommen worden sei und daher ohne einer nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung konformen Belehrung in Verwaltungsverwahrungshaft angehalten werde. Im Zuge seiner Festnahme ihm keine mündliche Begründung für die Festnahme mitgeteilt worden sei. Ihm das Informationsblatt zur fremdenrechtlichen Festnahme, aus welchem ebenfalls kein konkreter Festnahmegrund erkennbar sei, ausgehändigt worden sei. Der Festnahmeauftrag sich auf § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG stütze. Die Behörde von einer erheblichen Fluchtgefahr ausgehe, obwohl der BF schwer behindert sei und an seinen Rollstuhl gebunden sei. Er monatelang vor der Festnahme in einem Flüchtlingslager aufhältig gewesen sei und aufgrund seines gesundheitlichen Zustandes haftunfähig gewesen sei, ist folgendes auszuführen. Der BF wurde nach den Bestimmungen des § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG festgenommen. Der Festnahmetatbestand der Z 3 des § 34 Abs. 3 BFA-VG ist bereits dann erfüllt, wenn die Absicht besteht, eine Anordnung zur Abschiebung unmittelbar nach der Festnahme zu erlassen (vgl. VwGH 29.6.2017, Ra 2017/21/0005). Diese Auffassung entspricht auch der Judikatur zur inhaltsgleichen Vorgängerbestimmung des § 74 Abs. 2 Z 3 FrPolG 2005, wonach für die Verwirklichung dieses Tatbestandes eine (lediglich) geplante Abschiebung genügt (VwGH 21.12.2022, Ro 2020/21/0471). Dies gilt umso mehr, wenn - wie im gegenständlichen Fall - der Abschiebeauftrag im Zeitpunkt der Festnahme bereits vorlag. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde, war zum Zeitpunkt der Festnahme eine mongolische Dolmetscherin zugegen und wurde der BF unmittelbar bei der Festnahme in seiner Muttersprache über den Festnahmegrund aufgeklärt (sieh Festnahmebericht vom XXXX .2024 sowie Stellungnahme vom 04.04.2025). Es ist zwar richtig, dass dem BF zwei Informationsblätter für Festgenommene, eine in mongolischer und eine in deutscher Sprache ausgehändigt wurden, dort jedoch der jeweilige Festnahmegrund nicht angekreuzt war. Diese wurde jedoch durch die mündliche Aufklärung mittels Dolmetscherin bei der Festnahme saniert. Den Informationspflichten
FrSchG wurde daher entsprochen und gehen die dahingehenden Einwendungen in der Beschwerde folglich ins Leere.Wenn in der Beschwerde angeführt wird, dass die Festnahme zu Unrecht erfolgt sei, zumal der BF bislang nicht einvernommen worden sei und daher ohne einer nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung konformen Belehrung in Verwaltungsverwahrungshaft angehalten werde. Im Zuge seiner Festnahme ihm keine mündliche Begründung für die Festnahme mitgeteilt worden sei. Ihm das Informationsblatt zur fremdenrechtlichen Festnahme, aus welchem ebenfalls kein konkreter Festnahmegrund erkennbar sei, ausgehändigt worden sei. Der Festnahmeauftrag sich auf Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG stütze. Die Behörde von einer erheblichen Fluchtgefahr ausgehe, obwohl der BF schwer behindert sei und an seinen Rollstuhl gebunden sei. Er monatelang vor der Festnahme in einem Flüchtlingslager aufhältig gewesen sei und aufgrund seines gesundheitlichen Zustandes haftunfähig gewesen sei, ist folgendes auszuführen. Der BF wurde nach den Bestimmungen des Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG festgenommen. Der Festnahmetatbestand der Ziffer 3, des Paragraph 34, Absatz 3, BFA-VG ist bereits dann erfüllt, wenn die Absicht besteht, eine Anordnung zur Abschiebung unmittelbar nach der Festnahme zu erlassen vergleiche VwGH 29.6.2017, Ra 2017/21/0005). Diese Auffassung entspricht auch der Judikatur zur inhaltsgleichen Vorgängerbestimmung des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 3, FrPolG 2005, wonach für die Verwirklichung dieses Tatbestandes eine (lediglich) geplante Abschiebung genügt (VwGH 21.12.2022, Ro 2020/21/0471). Dies gilt umso mehr, wenn - wie im gegenständlichen Fall - der Abschiebeauftrag im Zeitpunkt der Festnahme bereits vorlag. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde, war zum Zeitpunkt der Festnahme eine mongolische Dolmetscherin zugegen und wurde der BF unmittelbar bei der Festnahme in seiner Muttersprache über den Festnahmegrund aufgeklärt (sieh Festnahmebericht vom römisch 40 .2024 sowie Stellungnahme vom 04.04.2025). Es ist zwar richtig, dass dem BF zwei Informationsblätter für Festgenommene, eine in mongolischer und eine in deutscher Sprache ausgehändigt wurden, dort jedoch der jeweilige Festnahmegrund nicht angekreuzt war. Diese wurde jedoch durch die mündliche Aufklärung mittels Dolmetscherin bei der Festnahme saniert. Den Informationspflichten
Paragraph 41, Absatz eins, BFA-VG bzw. Artikel 5, Absatz 2, EMRK und Artikel 4, Absatz 6, BVG PersFrSchG wurde daher entsprochen und gehen die dahingehenden Einwendungen in der Beschwerde folglich ins Leere. Was den Gesundheitszustand des BF anbelangt ist auszuführen, dass dieser sehr wohl einer Untersuchung nach der Festnahme unterzogen wurde und auch für Haftfähig erklärt wurde. Des Weiteren wurde der BF in einer eignest dazu eingerichteten behindertengerechten Zelle untergebracht. Dahingehend ist weder der Festnahmeauftrag noch die in Vollziehung dieses Auftrages vorgenommene Festnahme zu beanstanden. Die Festnahme war auch notwendig, da der BF seiner Verpflichtung zur Ausreise aus dem österreichischen Bundesgebiet, die ihm spätestens seit Ende August 2024 bekannt war, nie nachgekommen ist und er auch insbesondere nie um Unterstützung einer freiwilligen Rückkehr ersucht hat. Des Weiteren hat er im Zuge seiner niederschriftlichen Befragung am 21.05.2024 angegeben, nicht nach Deutschland zurückzuwollen sondern hier in Österreich verbleiben zu wollen. Soweit in der Beschwerde angeführt wurde, dass bei dem BF keine Fluchtgefahr vorgelegen habe, ist festzuhalten, dass Gegenstand des hg. Verfahrens die Überprüfung der Festnahme und Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft (nicht Schubhaft) ist. Die Festnahme des BF am XXXX .2024, 06:03 Uhr, war daher rechtmäßig und nicht zu beanstanden. Die Festnahme des BF am römisch 40 .2024, 06:03 Uhr, war daher rechtmäßig und nicht zu beanstanden. Zur Anhaltung vom XXXX .2024, 06:03 Uhr bis XXXX .2024, 09:00 Uhr:Zur Anhaltung vom römisch 40 .2024, 06:03 Uhr bis römisch 40 .2024, 09:00 Uhr: Zur Anhaltung: Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der § 40 Abs. 1 Z 1
Abs. 4 BFA-VG bis zu 72 Stunden zulässig. Die Behörde ist schon aus verfassungsrechtlichen Gründen verpflichtet, die Anhaltedauer so kurz als möglich zu halten und im Interesse einer kurzen Haftdauer die dafür notwendigen und ihr zumutbaren organisatorischen und personellen Maßnahmen zu treffen.Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins,
Absatz 4, BFA-VG bis zu 72 Stunden zulässig. Die Behörde ist schon aus verfassungsrechtlichen Gründen verpflichtet, die Anhaltedauer so kurz als möglich zu halten und im Interesse einer kurzen Haftdauer die dafür notwendigen und ihr zumutbaren organisatorischen und personellen Maßnahmen zu treffen. Der BF befand sich nach seiner Festnahme am XXXX .2024, 06:03 Uhr, bis zu seiner Abschiebung am XXXX .2024, 09:00 Uhr, in Verwaltungsverwahrungshaft. Das BFA hatte bereits im Vorfeld seiner Festnahme, die Abschiebung des BF organisiert und war die Übernahme für den XXXX .2024, um 09:00 Uhr geplant. Die Anhaltedauer des BF verblieb somit unterhalb der gesetzlich normierten Höchstfrist. Eine unnötige Verzögerung bei der Anhaltung vermag das erkennende Gericht nicht zu erkennen.Der BF befand sich nach seiner Festnahme am römisch 40 .2024, 06:03 Uhr, bis zu seiner Abschiebung am römisch 40 .2024, 09:00 Uhr, in Verwaltungsverwahrungshaft. Das BFA hatte bereits im Vorfeld seiner Festnahme, die Abschiebung des BF organisiert und war die Übernahme für den römisch 40 .2024, um 09:00 Uhr geplant. Die Anhaltedauer des BF verblieb somit unterhalb der gesetzlich normierten Höchstfrist. Eine unnötige Verzögerung bei der Anhaltung vermag das erkennende Gericht nicht zu erkennen. Im Verfahren sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass der BF während seiner Anhaltung einer unzumutbaren bzw. unverhältnismäßigen Belastung ausgesetzt gewesen wäre. Eine medizinische Versorgung stand im jederzeit zur Verfügung und wurde der BF auch bei seiner Einlieferung in PAZ XXXX von einem Amtsarzt untersucht und für hafttauglich empfunden und in einer Zelle für Behinderte Häftlinge untergebracht. Im Verfahren sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass der BF während seiner Anhaltung einer unzumutbaren bzw. unverhältnismäßigen Belastung ausgesetzt gewesen wäre. Eine medizinische Versorgung stand im jederzeit zur Verfügung und wurde der BF auch bei seiner Einlieferung in PAZ römisch 40 von einem Amtsarzt untersucht und für hafttauglich empfunden und in einer Zelle für Behinderte Häftlinge untergebracht. Weiterhin geht bereits aus der Aktenlage klar hervor, dass der BF über die bevorstehende Abschiebung – bereits bei der Festnahme in einer ihm verständlichen Sprache mündlich informiert und ihm ein Informationsblatt für Festgenommene ausgefolgt wurde. Die Festnahme und Anhaltung des BF zur Effektuierung der geplanten Abschiebung war daher notwendig und auch verhältnismäßig. Sonstige Umstände, die für eine Unzulässigkeit der Festnahme und Anhaltung des BF sprechen würden, sind im gegenständlichen Verfahren nicht hervorgekommen und sind solche auch anhand der eingebrachten Beschwerde nicht zu erkennen. Die Beschwerde des BF gegen seine Festnahme und die darauf gestützte Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft war daher
Vm § 40 Abs. 1 Z 1 und § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG als unbegründet abzuweisen. Die Beschwerde des BF gegen seine Festnahme und die darauf gestützte Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft war daher
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG als unbegründet abzuweisen. Die Festnahme und seine Anhaltung waren rechtmäßig. 3.2. Zu den Spruchpunkten II. und III. – Kostenbegehren: 3.2. Zu den Spruchpunkten römisch zwei. und römisch drei. – Kostenbegehren:
1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077). Den Ersatz von Aufwendungen im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) regelt § 35 VwGVG, wonach die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei hat. Als Aufwendungen gelten die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat, die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.Den Ersatz von Aufwendungen im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) regelt Paragraph 35, VwGVG, wonach die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei hat. Als Aufwendungen gelten die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat, die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand. Der mit „Kosten“ betitelte § 35 VwGVG lautet:Der mit „Kosten“ betitelte Paragraph 35, VwGVG lautet: „§ 35.
Abs. 1 gelten:
Absatz eins, gelten:
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
G-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, wie folgt festgesetzt:Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
G-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, wie folgt festgesetzt:
GVG gestellt. Ebenso die belangte Behörde. Da die Beschwerde gegen die Festnahme und gegen die daran anschließende Anhaltung des BF abgewiesen wurde, ist die belangte Behörde
GVG obsiegende und die beschwerdeführende Partei unterlegene Partei.Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen die Festnahme als auch gegen die daran anschließende Anhaltung Beschwerde erhoben. Der BF hat einen Antrag auf Kostenersatz
Paragraph 35, VwGVG gestellt. Ebenso die belangte Behörde. Da die Beschwerde gegen die Festnahme und gegen die daran anschließende Anhaltung des BF abgewiesen wurde, ist die belangte Behörde
Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG obsiegende und die beschwerdeführende Partei unterlegene Partei. Die belangte Behörde hat im Zuge der Aktenvorlage beantragt, dem Bund Kostenersatz im Umfang des Vorlage- und Schriftsatzaufwandes sowie des Verhandlungsaufwandes zuzusprechen. Dem Bundesamt waren daher die in seiner Stellungnahme zur Beschwerde beantragten € 368,80 (Schriftsatzaufwand) sowie € 57,40 (Vorlageaufwand) zuzusprechen, was eine Summe von € 426,20 ergibt. Es war daher spruchgemäß dem BF als unterlegene Partei der zu leistende Aufwandersatz (ohne Verhandlungsaufwand) in der Gesamthöhe von € 426,20 aufzuerlegen. 3.3. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt bereits auf Grund der Aktenlage geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Auch die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte daher zu keinem anderen Verfahrensergebnis führen und war die Erläuterung einer Rechtsfrage in einer mündlichen Verhandlung nicht erforderlich.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt bereits auf Grund der Aktenlage geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Auch die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte daher zu keinem anderen Verfahrensergebnis führen und war die Erläuterung einer Rechtsfrage in einer mündlichen Verhandlung nicht erforderlich. Zu Spruchpunkt B): Unzulässigkeit der Revision:
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G306.2299988.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.