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{'item': 'G306 2299988-1'}

Obsah (21)Art. 133Art. 12§ 5§ 61§ 34§ 21Art. 130§ 13§§ 56§ 77§ 46§ 76§ 40§ 16§ 17Art. 18§ 22a§ 41§ 35§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.04.2025 GeschäftszahlG306 2299988-1 Spruch, G306 2299988-1/19E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am XXXX .2024 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Laut VIS-Abfrage verfügte der BF über ein von 20.02.2024 bis 16.03.2024 gültiges deutsches Visum.
  2. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am römisch 40 .2024 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Laut VIS-Abfrage verfügte der BF über ein von 20.02.2024 bis 16.03.2024 gültiges deutsches Visum.
  3. Am 04.04.2024 fand die Erstbefragung des BF statt.
  4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) richtete am 15.04.2024 ein auf Art. 12 Abs. 4 der Dublin III-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an Deutschland. Mit Schreiben vom 19.04.2024 erklärte sich Deutschland zur Übernahme des BF

Art. 12Abs.

4 Dublin III-VO ausdrücklich bereit.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) richtete am 15.04.2024 ein auf Artikel 12, Absatz 4, der Dublin III-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an Deutschland. Mit Schreiben vom 19.04.2024 erklärte sich Deutschland zur Übernahme des BF

Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO ausdrücklich bereit.

  1. Am 21.05.2024 wurde der BF niederschriftlich zum Asylverfahren vor dem BFA einvernommen.
  2. Mit Bescheid des BFA vom XXXX .2024, Zahl XXXX , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz

§ 5Abs. 1 Asyl

G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Deutschland

Art. 12Abs.

4 Dublin III-VO zur Prüfung des Antrages zuständig ist (Spruchpunkt I.), sowie die Außerlandesbringung des BF

§ 61Abs.

1 FPG angeordnet und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Deutschland

§ 61Abs.

2 FPG zulässig ist (Spruchpunkt II.).5. Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 .2024, Zahl römisch 40 , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Deutschland

Artikel 12

, Absatz 4, Dublin III-VO zur Prüfung des Antrages zuständig ist (Spruchpunkt römisch eins.), sowie die Außerlandesbringung des BF

Paragraph 61, Absatz eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Deutschland

Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.).

  1. Der BF erhob Beschwerde gegen diesen Bescheid. Die Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG), Hauptsitz Wien, im August 2024 vorgelegt.
  2. Der BF wurde am XXXX .2024, um 06:03 Uhr, im Bundesgebiet von der Polizei aufgrund eines Festnahmeauftrages des BFA, festgenommen. Der Festnahmeauftrag vom XXXX .2024 wurde

§ 34Abs.

3 Z 3 BFA-VG erlassen (laut Beschwerdeeingabe sei der Festnahmeauftrag

§ 34Abs.

3 Z 1 BFA-VG erlassen worden). 7. Der BF wurde am römisch 40 .2024, um 06:03 Uhr, im Bundesgebiet von der Polizei aufgrund eines Festnahmeauftrages des BFA, festgenommen. Der Festnahmeauftrag vom römisch 40 .2024 wurde

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG erlassen (laut Beschwerdeeingabe sei der Festnahmeauftrag

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG erlassen worden).

  1. Am XXXX .2024, 09:00 Uhr, wurde der BF nach Deutschland überstellt.
  2. Am römisch 40 .2024, 09:00 Uhr, wurde der BF nach Deutschland überstellt.
  3. Mit Erkenntnis des BVwG vom 24.10.2024, Zahl W240 2297791-1/4E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom XXXX .2024

§ 5Asyl

G 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.

§ 21Abs.

5 Satz 1 BFA-VG wurde festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.9. Mit Erkenntnis des BVwG vom 24.10.2024, Zahl W240 2297791-1/4E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom römisch 40 .2024

Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen.

Paragraph 21, Absatz 5, Satz 1 BFA-VG wurde festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

  1. Mit am 02.10.2024 beim BVwG eingebrachtem Schriftsatz erhob der BF durch RA Dr. Gregor KLAMMER Beschwerde gegen seine Festnahme am XXXX .2024 sowie die weitere Anhaltung.
  2. Mit am 02.10.2024 beim BVwG eingebrachtem Schriftsatz erhob der BF durch RA Dr. Gregor KLAMMER Beschwerde gegen seine Festnahme am römisch 40 .2024 sowie die weitere Anhaltung. Begründend führt der BF aus, dass die Festnahme zu Unrecht erfolgt sei, zumal der BF bislang nicht einvernommen worden sei und daher ohne einer nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung konformen Belehrung in Verwaltungsverwahrungshaft angehalten werde. Im Zuge seiner Festnahme sei ihm keine mündliche Begründung für die Festnahme mitgeteilt worden. Ihm sei das Informationsblatt zur fremdenrechtlichen Festnahme, aus welchem ebenfalls kein konkreter Festnahmegrund erkennbar sei, ausgehändigt worden. Der Festnahmeauftrag stütze sich auf § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG. Die Behörde gehe von einer erheblichen Fluchtgefahr aus, obwohl der BF schwer behindert sei und an seinen Rollstuhl gebunden sei. Zudem sei er monatelang vor der Festnahme in einem Flüchtlingslager aufhältig gewesen. Aufgrund seines gesundheitlichen Zustandes sei der BF haftunfähig. Begründend führt der BF aus, dass die Festnahme zu Unrecht erfolgt sei, zumal der BF bislang nicht einvernommen worden sei und daher ohne einer nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung konformen Belehrung in Verwaltungsverwahrungshaft angehalten werde. Im Zuge seiner Festnahme sei ihm keine mündliche Begründung für die Festnahme mitgeteilt worden. Ihm sei das Informationsblatt zur fremdenrechtlichen Festnahme, aus welchem ebenfalls kein konkreter Festnahmegrund erkennbar sei, ausgehändigt worden. Der Festnahmeauftrag stütze sich auf Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG. Die Behörde gehe von einer erheblichen Fluchtgefahr aus, obwohl der BF schwer behindert sei und an seinen Rollstuhl gebunden sei. Zudem sei er monatelang vor der Festnahme in einem Flüchtlingslager aufhältig gewesen. Aufgrund seines gesundheitlichen Zustandes sei der BF haftunfähig.
  3. Mit E-Mail vom 03.12.2024 ersuchte das BVwG, Außenstelle Graz, das BFA um Übermittlung des Verwaltungsaktes samt Stellungnahme.
  4. Am selben Tag leitete das BFA die Aktenanforderung an das BVwG, Hauptsitz Wien, weiter.
  5. Am 13.12.2024 langte der Verwaltungsakt beim BVwG, Außenstelle Graz, ein.
  6. Mit Schreiben des BVwG, per Mail, vom 30.01.2025 wurde das BFA ersucht, ehestmöglich eine Stellungnahme zur Maßnahmenbeschwerde, den Festnahmeauftrag, den Gesundheitsakt sowie, falls stattgefunden, die Einvernahme zu übermitteln.
  7. Am 30.01.2025 übermittelte das BFA, per Mail, an das BVwG die Einvernahme des BF im Zuge des Asylverfahrens sowie medizinische Unterlagen. Die Vorlage einer Stellungnahme sowie des Festnahmeauftrages, blieb die belangte Behörde, trotz zweimaliger Aufforderung, schuldig.
  8. Mit Schreiben, per Mail, vom 27.02.2025, wurde das BFA nochmals aufgetragen, den Festnahmeauftrag sowie eine etwaige Stellungnahme in Vorlage zu bringen.
  9. Am 27.02.2025 wurde seitens des BFA der Festnahmeauftrag als auch eine Stellungnahme in Vorlage gebracht. Am 19.03.2025 wurden sodann das dem BF bei der Festnahme übergebene Informationsblatt für Festgenommene und das Anhalteprotokoll übermittelt.
  10. Am 04.04.2025 teilte das BFA, nach schriftlicher Aufforderung des BVwG, den Namen der Dolmetscherin mit, die zum Zeitpunkt der Festnahme anwesend war und dabei als Dolmetscherin fungierte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  11. Feststellungen: Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (Name und Geburtsdatum) und ist mongolischer Staatsangehöriger. Seine Muttersprache ist Mongolisch. Der BF stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am XXXX .2024 einen Antrag auf internationalen Schutz. Laut VIS-Abfrage verfügte der BF über ein ab 20.02.2024 bis 16.03.2024 gültiges deutsches Visum. Das BFA richtete am 15.04.2024 ein auf Art. 12 Abs. 4 der Dublin III-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an Deutschland. In diesem Formular wurde ausgeführt, dass der BF mit seinem Onkel (BF zu G306 2299989-1 und W240 2297792-1) gereist sei. Mit Schreiben vom 19.04.2024 erklärte sich Deutschland zur Übernahme des BF

Art. 12Abs.

4 Dublin III-VO ausdrücklich bereit.Der BF stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am römisch 40 .2024 einen Antrag auf internationalen Schutz. Laut VIS-Abfrage verfügte der BF über ein ab 20.02.2024 bis 16.03.2024 gültiges deutsches Visum. Das BFA richtete am 15.04.2024 ein auf Artikel 12, Absatz 4, der Dublin III-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an Deutschland. In diesem Formular wurde ausgeführt, dass der BF mit seinem Onkel (BF zu G306 2299989-1 und W240 2297792-1) gereist sei. Mit Schreiben vom 19.04.2024 erklärte sich Deutschland zur Übernahme des BF

Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO ausdrücklich bereit.

Mit Bescheid des BFA vom XXXX .2024 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz

§ 5Abs. 1 Asyl

G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Deutschland

Art. 12Abs.

4 Dublin III-VO zur Prüfung des Antrages zuständig ist (Spruchpunkt I.), sowie die Außerlandesbringung des BF

§ 61Abs.

1 FPG angeordnet und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Deutschland

§ 61Abs.

2 FPG zulässig ist (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 .2024 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Deutschland

Artikel 12

, Absatz 4, Dublin III-VO zur Prüfung des Antrages zuständig ist (Spruchpunkt römisch eins.), sowie die Außerlandesbringung des BF

Paragraph 61, Absatz eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Deutschland

Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.). Der BF wurde am XXXX .2024 um 06:03 Uhr, aufgrund des Festnahmeauftrages vom XXXX .2024,

§ § 34 Abs. 3 Ziffer 3 BFA-VG i.V.m. § 40Abs. 1 Ziffer 1 BFA-VG – zum Zwecke der Abschiebung, festzunehmen. Im Zuge der Festnahme wurde dem BF ein Informationsblatt für Festgenommene in Deutscher und Mongolischer Sprache ausgehändigt. Der Festnahmegrund ist daraus nicht ersichtlich bzw. wurde dieser nicht erkenntlich gemacht. Bei der Festnahme war eine Dolmetscherin für die mongolische Sprache anwesend und wurde der BF von dieser über den Festnahmegrund aufgeklärt.Der BF wurde am römisch 40 .2024 um 06:03 Uhr, aufgrund des Festnahmeauftrages vom römisch 40 .2024,

Paragraph Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3 BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40 A, b, s, 1 Ziffer 1 BFA-VG – zum Zwecke der Abschiebung, festzunehmen. Im Zuge der Festnahme wurde dem BF ein Informationsblatt für Festgenommene in Deutscher und Mongolischer Sprache ausgehändigt. Der Festnahmegrund ist daraus nicht ersichtlich bzw. wurde dieser nicht erkenntlich gemacht. Bei der Festnahme war eine Dolmetscherin für die mongolische Sprache anwesend und wurde der BF von dieser über den Festnahmegrund aufgeklärt. Der BF wurde gemeinsam mit seinem Onkel (BF zu G306 2299989-1 und W240 2297792-1) am XXXX .2024 nach Deutschland überstellt.Der BF wurde gemeinsam mit seinem Onkel (BF zu G306 2299989-1 und W240 2297792-1) am römisch 40 .2024 nach Deutschland überstellt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.10.2024, Zahl W240 2297791-1/4E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom XXXX .2024

§ 5Asyl

G 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.

§ 21Abs.

5 Satz 1 BFA-VG wurde festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.10.2024, Zahl W240 2297791-1/4E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom römisch 40 .2024

Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen.

Paragraph 21, Absatz 5, Satz 1 BFA-VG wurde festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war. Mit am 02.10.2024 beim BVwG eingebrachtem Schriftsatz erhob der BF durch RA Dr. Gregor KLAMMER Beschwerde gegen seine Festnahme am XXXX .2024 sowie die weitere Anhaltung.Mit am 02.10.2024 beim BVwG eingebrachtem Schriftsatz erhob der BF durch RA Dr. Gregor KLAMMER Beschwerde gegen seine Festnahme am römisch 40 .2024 sowie die weitere Anhaltung. Das BFA wurde mit Schreiben vom 03.12.2024, 30.01.2025 und 27.02.2025, 19.03.2025 sowie 03.04.2025 per Mail, des BVwG aufgefordert, zur Maßnahmenbeschwerde Stellung zu nehmen, den Festnahmeauftrag, Festnahmebericht, zu übermitteln, sowie Gesundheitsakte und Einvernahmeprotokoll zu übermitteln. Mit Schreiben vom 30.01.2025 übermittelte das BFA die Gesundheitsunterlagen. Mit Schreiben vom 27.02.2025 übermittelte das BFA den Festnahmeauftrag und eine Stellungnahme. Am 19.03.2025 übermittelte das BFA das ausgehändigte Informationsblatt für Festgenommene sowie das Anhalteprotokoll. Das „unausgefüllte“ Informationsblatt wurden dem BF in Deutscher und Mongolischer Sprache ausgehändigt. Mit Schreiben vom 04.04.2025 gab das BFA die Daten der anwesenden Dolmetscherin, die bei der Festnahme anwesend war, bekannt. Der auf den Inhalt des auf den Namen des BF lautende Sozialversicherungsdatenauszug blieb ergebnislos. Er weist im Bundesgebiet eine Hauptwohnsitzmeldung von 23.05.2024 bis XXXX .2024 in einer Einrichtung der BBU auf. Der auf den Inhalt des auf den Namen des BF lautende Sozialversicherungsdatenauszug blieb ergebnislos. Er weist im Bundesgebiet eine Hauptwohnsitzmeldung von 23.05.2024 bis römisch 40 .2024 in einer Einrichtung der BBU auf. Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Der BF hat keine entscheidungsrelevanten familiären oder sozialen Bindungen in Österreich. Eine besondere Integrationsverfestigung liegt ebenfalls nicht vor. Seine Mutter und Schwester verfügen über keine Aufenthaltsberechtigungen in Österreich, diese waren zudem nur bis 06.06.2024 in Österreich laut aktuellem ZMR-Auszug gemeldet und zu seiner in Österreich lebenden Tante besteht keine entscheidungsrelevante Beziehungsintensität oder Abhängigkeit. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF über keine hinreichenden finanziellen Mittel zur Sicherung seines Unterhaltes im Bundesgebiet verfügt. Der BF ist seiner Verpflichtung zur Ausreise aus dem österreichischen Bundesgebiet, die ihm spätestens seit Ende August 2024 bekannt war, nie nachgekommen und hat insbesondere auch nie um Unterstützung einer freiwilligen Rückkehr ersucht. Zum Zeitpunkt der Festnahme des BF – am XXXX .2024 – lag ihn betreffend eine durchsetzbare und durchführbare Anordnung zur Außerlandesbringung bzw. Ausweisung (hinsichtlich Deutschland) vor. Zum Zeitpunkt der Festnahme des BF – am römisch 40 .2024 – lag ihn betreffend eine durchsetzbare und durchführbare Anordnung zur Außerlandesbringung bzw. Ausweisung (hinsichtlich Deutschland) vor. Der BF war im Zeitpunkt seiner Festnahme keinesfalls gewillt, in seine Heimat zurückzukehren. Der BF ist seit seiner Geburt auf einen Rollstuhl angewiesen. Er legte im Rahmen des Asylverfahrens eine Überweisung an eine österreichische Radiologie vor, Termin am XXXX .

  1. Angeführt wurde in der Überweisung insbesondere „Zn Mehrfach-OP WS und Beine, Schmerzen, Rö BWS und LWS und bds. UE erb.“ Der BF ist seit seiner Geburt auf einen Rollstuhl angewiesen. Er legte im Rahmen des Asylverfahrens eine Überweisung an eine österreichische Radiologie vor, Termin am römisch 40 .
  2. Angeführt wurde in der Überweisung insbesondere „Zn Mehrfach-OP WS und Beine, Schmerzen, Rö BWS und LWS und bds. UE erb.“ Nicht festgestellt werden kann, dass die Abschiebung des BF nach Deutschland eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeutete oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden war.Nicht festgestellt werden kann, dass die Abschiebung des BF nach Deutschland eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeutete oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden war.
  3. Beweiswürdigung: 2.
  4. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. 2.
  5. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund des vorliegenden Aktes durchgeführten Ermittlungsverfahrens sowie der Stellungnahme und Vorlagen des BFA und wird in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt: 2.2.
  6. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität, zur Staatsangehörigkeit, bisheriger (fehlender) Beschäftigung wie Wohnsitzmeldungen und Unbescholtenheit, zu den Sprachkenntnissen sowie zu den familiären Bezugspunkten in Österreich, beruhen diese auf den Eintragungen in behördlichen Registern (Melderegister, Fremdenregister, Strafregister, Sozialversicherung) sowie auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Die Feststellungen betreffend das Asylverfahren des BF ergeben sich aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes, Zahl W240 2297791-
  7. Die Feststellungen zum Festnahmeauftrag bzw. zur Festnahme, ergeben sich aus dem von der Behörde vorgelegten Festnahmeauftrag. Die Feststellungen über das ausgehändigte Informationsblatt ergeben sich auch aus dessen Vorlage. Dass bei der Festnahme eine mongolische Dolmetscherin anwesend war, ergibt sich aus der Vorlage der Daten dieser Person. Die Anhaltung des BF im PAZ XXXX in Verwaltungsverwahrungshaft von XXXX .2024, 06:03 Uhr bis zu seiner Abschiebung am XXXX .2024, 09:00 Uhr, beruht auf einer Einsichtnahme in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung. Die Anhaltung des BF im PAZ römisch 40 in Verwaltungsverwahrungshaft von römisch 40 .2024, 06:03 Uhr bis zu seiner Abschiebung am römisch 40 .2024, 09:00 Uhr, beruht auf einer Einsichtnahme in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung. Dass dem BF die Verpflichtung zur Ausreise spätestens seit Ende August 2024 bekannt gewesen sein muss, ergibt sich aus dem Umstand, dass dessen Beschwerde gegen den zurückweisenden Bescheid des BFA vom XXXX .2024, welche am 21.08.2024 beim BVwG einlangte, nicht binnen sieben Tagen die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde. Die Anordnung zur Außerlandesbringung nach Deutschland war daher ab 28.08.2024 durchsetzbar.Dass dem BF die Verpflichtung zur Ausreise spätestens seit Ende August 2024 bekannt gewesen sein muss, ergibt sich aus dem Umstand, dass dessen Beschwerde gegen den zurückweisenden Bescheid des BFA vom römisch 40 .2024, welche am 21.08.2024 beim BVwG einlangte, nicht binnen sieben Tagen die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde. Die Anordnung zur Außerlandesbringung nach Deutschland war daher ab 28.08.2024 durchsetzbar. Ebenso unstrittig ist, dass der BF nach rechtskräftigem Abschluss dieses Verfahrens Österreich nie verlassen hat und auch nie um Unterstützung einer freiwilligen Rückkehr ersucht hat. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF und die Feststellung, dass die Abschiebung des BF nach Deutschland keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und Art. 3 EMRK bedeutete, ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere den Feststellungen des BVwG im Erkenntnis vom 24.10.
  8. Diesem kann entnommen werden, dass der BF im Rahmen seines Asylverfahren vor dem BFA angab, Schmerztabletten einzunehmen, nur kurze Strecken gehen zu können, bereits seit seiner Geburt an Wirbelsäulenproblemen zu leiden und diesbezüglich operiert worden zu sein.Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF und die Feststellung, dass die Abschiebung des BF nach Deutschland keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 und Artikel 3, EMRK bedeutete, ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere den Feststellungen des BVwG im Erkenntnis vom 24.10.
  9. Diesem kann entnommen werden, dass der BF im Rahmen seines Asylverfahren vor dem BFA angab, Schmerztabletten einzunehmen, nur kurze Strecken gehen zu können, bereits seit seiner Geburt an Wirbelsäulenproblemen zu leiden und diesbezüglich operiert worden zu sein. Betreffend den BF wurde eine Überweisung an eine österreichische Radiologie übermittelt, Termin am XXXX .
  10. Angeführt wurde in der Überweisung insbesondere „Zn Mehrfach-OP WS und Beine, Schmerzen, Rö BWS und LWS und bds. UE erb.“ (AS 101 des Verwaltungsaktes). Zudem wurde ein mit 30.04.2024 datiertes Formular über die Anweisung für Reise- und Transportkosten betreffend den BF übermittelt, da der BF in die Radiologie gebracht wurde und laut diesem Formular im Rollstuhl sitze (AS 103 des Verwaltungsaktes).Betreffend den BF wurde eine Überweisung an eine österreichische Radiologie übermittelt, Termin am römisch 40 .
  11. Angeführt wurde in der Überweisung insbesondere „Zn Mehrfach-OP WS und Beine, Schmerzen, Rö BWS und LWS und bds. UE erb.“ (AS 101 des Verwaltungsaktes). Zudem wurde ein mit 30.04.2024 datiertes Formular über die Anweisung für Reise- und Transportkosten betreffend den BF übermittelt, da der BF in die Radiologie gebracht wurde und laut diesem Formular im Rollstuhl sitze (AS 103 des Verwaltungsaktes). Das BFA hielt weiters fest, dass der BF an keinen derart schwerwiegenden physischen oder psychischen Erkrankungen leide, welche einer Überstellung nach Deutschland entgegenstehen würden. Der BF habe angegeben, er nehme Schmerztabletten, weil er an starken Rückenschmerzen leide. Er benötige einen Rollstuhl seit Geburt, weil er im Alter von zwei Monaten an der Wirbelsäule operiert worden sei wegen Problemen. Er wolle in Österreich bleiben, um hier weiterbehandelt zu werden. In Deutschland seien alle Krankheiten behandelbar und alle gängigen Medikamente erhältlich. Der Zugang zu medizinischer Versorgung ist auch in der Praxis gewährleistet. Sollte der BF eine medizinische Behandlung benötigen, könnte er eine solche auch in diesem Mitgliedsstaat in Anspruch nehmen. Auch sei noch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Fall von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der verordneten Medikamente. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt. Die Feststellungen, dass dem BF bei seiner Festnahme zwei unausgefüllte Informationsblätter für Festgenommene in Deutscher und Mongolischer Sprache ausgehändigt wurden und dass der BF nach der Festnahme nicht einvernommen wurde, ergibt sich aus der schriftlichen Stellungnahme des BFA vom 27.02.2025 und 19.03.
  12. Dass der BF bei der Festnahme in mongolischer Sprache über den Festnahmegrund aufgeklärt wurde, ergibt sich aus dem Festnahmebericht und der Stellungnahme des BFA vom 04.04.2025 per Mail.
  13. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
  14. Zu Spruchteil A. Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft § 22a.

(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a,
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a)Für Beschwerden

Abs. 1 gelten die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(1a)Für Beschwerden

Absatz eins, gelten die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

§ 13Abs.

3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung, die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakte so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakte gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung, die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakte so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakte gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung, die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig. Festnahmeauftrag § 34.
(1)Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden anordnen (Festnahmeauftrag), wenn dieser<br />1. Auflagen

§§ 56Abs.

2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt, oder<br />

  1. sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  2. Hauptstückes des FPG fällt.Paragraph 34,

(1)Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden anordnen (Festnahmeauftrag), wenn dieser<br />1. Auflagen

Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt, oder<br />

  1. sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  2. Hauptstückes des FPG fällt.

(2)Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden auch ohne Erlassung eines Schubhaftbescheides anordnen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorliegen und
  1. der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, nicht Folge geleistet hat oder
  2. der Aufenthalt des Fremden nicht festgestellt werden konnte.
(3)Ein Festnahmeauftrag kann gegen einen Fremden auch dann erlassen werden, 1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel

§ 77Abs.

1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach Paragraph 76, FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel

Paragraph 77, Absatz eins, FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt

  1. wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (§§ 52 Abs. 8 und 70 Abs. 1 FPG) nicht nachgekommen ist;
  2. wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (Paragraphen 52, Absatz 8 und 70 Absatz eins, FPG) nicht nachgekommen ist;
  3. wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll oder
  4. wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (Paragraph 46, FPG) erlassen werden soll oder
  5. wenn eine aufgrund eines Bescheides

§ 46Abs.

2b FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung

§ 46Abs.

2b FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung

§ 46Abs.

2a FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.4. wenn eine aufgrund eines Bescheides

Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung

Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung

Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.

(4)Das Bundesamt kann die Festnahme eines Asylwerbers anordnen, wenn er sich dem Verfahren entzogen hat (§ 24 Abs. 1 AsylG 2005).
(4)Das Bundesamt kann die Festnahme eines Asylwerbers anordnen, wenn er sich dem Verfahren entzogen hat (Paragraph 24, Absatz eins, AsylG 2005).
(5)Der Festnahmeauftrag ergeht in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; er ist aktenkundig zu machen. Die Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrages darf 72 Stunden nicht übersteigen und ist nach Durchführung der erforderlichen Verfahrenshandlungen zu beenden.
(6)In den Fällen der Abs. 1 bis 4 ist dem Beteiligten auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen.
(6)In den Fällen der Absatz eins bis 4 ist dem Beteiligten auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen.
(7)Die Anhaltung eines Fremden, gegen den ein Festnahmeauftrag erlassen wurde, ist dem Bundesamt unverzüglich anzuzeigen. Dieses hat mitzuteilen, ob der Fremde in eine Erstaufnahmestelle oder Regionaldirektion vorzuführen ist.
(8)Ein Festnahmeauftrag ist zu widerrufen, wenn
  1. das Verfahren zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten eingestellt wurde und die Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig ist (§ 24 Abs. 2 AsylG 2005) oder
  2. das Verfahren zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten eingestellt wurde und die Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig ist (Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005) oder
  3. der Asylwerber aus eigenem dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht seinen Aufenthaltsort bekannt gibt und nicht auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er werde sich wieder dem Verfahren entziehen. (Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2015)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,)
(9)Das Bundesamt hat die Erlassung und den Widerruf eines Festnahmeauftrags den Landespolizeidirektionen bekannt zu geben. Festnahme § 40.
(1)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen,Paragraph 40,
(1)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen,
  1. gegen den ein Festnahmeauftrag (§ 34) besteht,
  2. gegen den ein Festnahmeauftrag (Paragraph 34,) besteht,
  3. wenn dieser Auflagen

§§ 56Abs.

2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt oder2. wenn dieser Auflagen

Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt oder

  1. der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  2. Hauptstückes des FPG fällt.

(2)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Asylwerber oder Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, zum Zwecke der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, wenn
  1. dieser Fremde nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist,
  2. gegen diesen eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - aufenthaltsbeendende Maßnahme

dem

  1. Hauptstück des FPG erlassen wurde,
  2. gegen diesen nach § 27 AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde,
  3. gegen diesen nach Paragraph 27, AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde,
  4. gegen diesen vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme

dem

  1. Hauptstück des FPG erlassen wurde oder
  2. auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.

(3)In den Fällen der Abs. 1 und 2 kann die Festnahme unterbleiben, wenn gewährleistet ist, dass der Fremde das Bundesgebiet unverzüglich über eine Außengrenze verlässt.
(3)In den Fällen der Absatz eins und 2 kann die Festnahme unterbleiben, wenn gewährleistet ist, dass der Fremde das Bundesgebiet unverzüglich über eine Außengrenze verlässt.
(4)Das Bundesamt ist ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Abs. 1 Z 2 und 3 und Abs. 2 bis zu 48 Stunden und in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis zu 72 Stunden zulässig; darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur

§ 77Abs.

5 FPG oder in Schubhaft

§ 76FPG möglich. Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen.

(4)Das Bundesamt ist ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Absatz eins, Ziffer 2 und 3 und Absatz 2 bis zu 48 Stunden und in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins bis zu 72 Stunden zulässig; darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur

Paragraph 77, Absatz 5, FPG oder in Schubhaft

Paragraph 76, FPG möglich. Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen.

(5)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrags

§ 34Abs.

3 Z 1 oder 3 einen Antrag auf internationalen Schutz, kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 gelten dabei sinngemäß.

(5)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrags

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, oder 3 einen Antrag auf internationalen Schutz, kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, gelten dabei sinngemäß.

(6)Während der Zulässigkeit der Sicherung der Zurückweisung im Flughafenverfahren sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, zu verhindern, dass ein zurückgewiesener Asylwerber in das Bundesgebiet einreist, soweit es ihm nicht gestattet ist.“ Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:

§ 40Abs.

1 Z 1 BFA-VG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, gegen den ein Festnahmeauftrag

§ 34leg.cit.

besteht.

Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, gegen den ein Festnahmeauftrag

Paragraph 34, leg.cit. besteht. Der BF wurden von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am XXXX .2024, 06:03 Uhr,

§ 40Abs. 1 Z 1 BFA-VG i

Vm § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG, in Vollziehung des am XXXX .2025 erlassenen Festnahmeauftrages, festgenommen.Der BF wurden von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am römisch 40 .2024, 06:03 Uhr,

Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG, in Vollziehung des am römisch 40 .2025 erlassenen Festnahmeauftrages, festgenommen. Die gesonderte Anfechtung eines Festnahmeauftrages kommt jedenfalls nach vollzogener Festnahme schon zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten nicht in Betracht (VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0025); bei der Überprüfung der Festnahme ist allerdings zu prüfen, ob die Festnahme rechtswidrig war, weil der zugrundeliegende Festnahmeauftrag nicht hätte ergehen dürfen oder weil er jedenfalls vor seinem Vollzug zu widerrufen gewesen wäre (VwGH 25.10.2012, 2010/21/0378). Hierzu ist anzumerken, dass die Voraussetzungen für den vom BFA am XXXX .2025

§ 34Abs. 3 Z 3 i

Vm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG erlassen Festnahmeauftrag, im Zeitpunkt seiner Erlassung (als auch im Zeitpunkt der Festnahme am XXXX .2024) vorlagen, da gegen den BF mit Bescheid des BFA vom XXXX .2024 und nach Ablauf der siebentägigen Frist

§ 16Abs. 4 BFA-VG nach Vorlage einer erhobenen Beschwerde beim BVw

G, eine durchsetzbare und auch durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme (Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG) vorlag und die Abschiebung in die Bundesrepublik Deutschland mit diesem Bescheid für zulässig erklärt wurde.Hierzu ist anzumerken, dass die Voraussetzungen für den vom BFA am römisch 40 .2025

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG erlassen Festnahmeauftrag, im Zeitpunkt seiner Erlassung (als auch im Zeitpunkt der Festnahme am römisch 40 .2024) vorlagen, da gegen den BF mit Bescheid des BFA vom römisch 40 .2024 und nach Ablauf der siebentägigen Frist

Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG nach Vorlage einer erhobenen Beschwerde beim BVwG, eine durchsetzbare und auch durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme (Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG) vorlag und die Abschiebung in die Bundesrepublik Deutschland mit diesem Bescheid für zulässig erklärt wurde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 30.06.2022, Ra 2021/21/0359, in einem ähnlich gelagerten Fall betreffend die Anwendung der Dublin III-VO bereits festgehalten, dass dem Bescheid des BFA

§ 16Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung nicht zukommt, es sei denn sie wäre vom BVw

G

§ 17Abs.

1 Z 1 BFA-VG unter bestimmten, dort näher genannten Voraussetzungen binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen durch Beschluss zuerkannt worden. Damit steht die Regelung des § 16 Abs. 4 BFA-VG im Zusammenhang.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 30.06.2022, Ra 2021/21/0359, in einem ähnlich gelagerten Fall betreffend die Anwendung der Dublin III-VO bereits festgehalten, dass dem Bescheid des BFA

Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung nicht zukommt, es sei denn sie wäre vom BVwG

Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG unter bestimmten, dort näher genannten Voraussetzungen binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen durch Beschluss zuerkannt worden. Damit steht die Regelung des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG im Zusammenhang. Dieser Entscheidung lag ein in Beschwerde gezogener Bescheid des BFA zugrunde, mit dem der Antrag auf internationalen Schutz

§ 5Abs. 1 Asyl

G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates nach der Dublin III-VO (dort

Art. 18Abs.

1 lit. b leg. cit.) angenommen wurde und mit dem das BFA

§ 61Abs.

1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung des BF (dort nach Rumänien) anordnete und feststellte, dass

§ 61Abs.

2 FPG eine Abschiebung dorthin zulässig ist. Danach war der Bescheid des BFA zwar durchsetzbar, mit der Durchführung der damit verbundenen Anordnung zur Außerlandesbringung war jedoch bis zum Ende der Rechtsmittelfrist, nach Einbringung der Beschwerde bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Einlangen der Beschwerdevorlage beim BVwG, zuzuwarten (VwGH 30.06.2022, Ra 2021/21/0359, Rz 15).Dieser Entscheidung lag ein in Beschwerde gezogener Bescheid des BFA zugrunde, mit dem der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates nach der Dublin III-VO (dort

Artikel 18, Absatz eins, Litera b, leg.

cit.) angenommen wurde und mit dem das BFA

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung des BF (dort nach Rumänien) anordnete und feststellte, dass

Paragraph 61, Absatz 2, FPG eine Abschiebung dorthin zulässig ist. Danach war der Bescheid des BFA zwar durchsetzbar, mit der Durchführung der damit verbundenen Anordnung zur Außerlandesbringung war jedoch bis zum Ende der Rechtsmittelfrist, nach Einbringung der Beschwerde bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Einlangen der Beschwerdevorlage beim BVwG, zuzuwarten (VwGH 30.06.2022, Ra 2021/21/0359, Rz 15). Weder kam dem Bescheid des BFA vom XXXX .2024

§ 16Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zu, noch wurde diese nach Vorlage der Beschwerde vom BVw

G

§ 17Abs.

1 Z 1 BFA-VG binnen sieben Tagen zuerkannt. Wie dargelegt, bestand fallgegenständlich sowohl im Zeitpunkt der Erlassung des Festnahmeauftrages, als auch im Zeitpunkt der Festnahme und Anhaltung - aufgrund des Ablaufs der siebentägigen Frist

§ 16Abs.

4 BFA-VG und dem sohin bewirkten Eintreten der Durchführbarkeit der erlassenen Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG - gegen den BF eine durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme.Weder kam dem Bescheid des BFA vom römisch 40 .2024

Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zu, noch wurde diese nach Vorlage der Beschwerde vom BVwG

Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG binnen sieben Tagen zuerkannt. Wie dargelegt, bestand fallgegenständlich sowohl im Zeitpunkt der Erlassung des Festnahmeauftrages, als auch im Zeitpunkt der Festnahme und Anhaltung - aufgrund des Ablaufs der siebentägigen Frist

Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG und dem sohin bewirkten Eintreten der Durchführbarkeit der erlassenen Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG - gegen den BF eine durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme. Weiters gilt es darauf hinzuweisen, dass im Verfahren

§ 22aAbs. 1 BFA-VG die Frage der Rechtmäßigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme keiner Prüfung zu unterziehen ist (Vw

GH 27.03.2007, 2007/21/0019; 31.08.2006, 2004/21/0138), ebenso wenig die Rechtmäßigkeit der Abschiebung. Beachtlich ist vielmehr im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit von Festnahme und Anhaltung, ob die belangte Behörde bei Setzung dieser Maßnahme realistischerweise mit der tatsächlichen Durchführung der Abschiebung rechnen durfte.Weiters gilt es darauf hinzuweisen, dass im Verfahren

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG die Frage der Rechtmäßigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme keiner Prüfung zu unterziehen ist (VwGH 27.03.2007, 2007/21/0019; 31.08.2006, 2004/21/0138), ebenso wenig die Rechtmäßigkeit der Abschiebung. Beachtlich ist vielmehr im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit von Festnahme und Anhaltung, ob die belangte Behörde bei Setzung dieser Maßnahme realistischerweise mit der tatsächlichen Durchführung der Abschiebung rechnen durfte. Wenn in der Beschwerde angeführt wird, dass die Festnahme zu Unrecht erfolgt sei, zumal der BF bislang nicht einvernommen worden sei und daher ohne einer nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung konformen Belehrung in Verwaltungsverwahrungshaft angehalten werde. Im Zuge seiner Festnahme ihm keine mündliche Begründung für die Festnahme mitgeteilt worden sei. Ihm das Informationsblatt zur fremdenrechtlichen Festnahme, aus welchem ebenfalls kein konkreter Festnahmegrund erkennbar sei, ausgehändigt worden sei. Der Festnahmeauftrag sich auf § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG stütze. Die Behörde von einer erheblichen Fluchtgefahr ausgehe, obwohl der BF schwer behindert sei und an seinen Rollstuhl gebunden sei. Er monatelang vor der Festnahme in einem Flüchtlingslager aufhältig gewesen sei und aufgrund seines gesundheitlichen Zustandes haftunfähig gewesen sei, ist folgendes auszuführen. Der BF wurde nach den Bestimmungen des § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG festgenommen. Der Festnahmetatbestand der Z 3 des § 34 Abs. 3 BFA-VG ist bereits dann erfüllt, wenn die Absicht besteht, eine Anordnung zur Abschiebung unmittelbar nach der Festnahme zu erlassen (vgl. VwGH 29.6.2017, Ra 2017/21/0005). Diese Auffassung entspricht auch der Judikatur zur inhaltsgleichen Vorgängerbestimmung des § 74 Abs. 2 Z 3 FrPolG 2005, wonach für die Verwirklichung dieses Tatbestandes eine (lediglich) geplante Abschiebung genügt (VwGH 21.12.2022, Ro 2020/21/0471). Dies gilt umso mehr, wenn - wie im gegenständlichen Fall - der Abschiebeauftrag im Zeitpunkt der Festnahme bereits vorlag. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde, war zum Zeitpunkt der Festnahme eine mongolische Dolmetscherin zugegen und wurde der BF unmittelbar bei der Festnahme in seiner Muttersprache über den Festnahmegrund aufgeklärt (sieh Festnahmebericht vom XXXX .2024 sowie Stellungnahme vom 04.04.2025). Es ist zwar richtig, dass dem BF zwei Informationsblätter für Festgenommene, eine in mongolischer und eine in deutscher Sprache ausgehändigt wurden, dort jedoch der jeweilige Festnahmegrund nicht angekreuzt war. Diese wurde jedoch durch die mündliche Aufklärung mittels Dolmetscherin bei der Festnahme saniert. Den Informationspflichten

§ 41Abs. 1 BFA-VG bzw. Art. 5 Abs. 2 EMRK und Art. 4 Abs. 6 BVG Pers

FrSchG wurde daher entsprochen und gehen die dahingehenden Einwendungen in der Beschwerde folglich ins Leere.Wenn in der Beschwerde angeführt wird, dass die Festnahme zu Unrecht erfolgt sei, zumal der BF bislang nicht einvernommen worden sei und daher ohne einer nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung konformen Belehrung in Verwaltungsverwahrungshaft angehalten werde. Im Zuge seiner Festnahme ihm keine mündliche Begründung für die Festnahme mitgeteilt worden sei. Ihm das Informationsblatt zur fremdenrechtlichen Festnahme, aus welchem ebenfalls kein konkreter Festnahmegrund erkennbar sei, ausgehändigt worden sei. Der Festnahmeauftrag sich auf Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG stütze. Die Behörde von einer erheblichen Fluchtgefahr ausgehe, obwohl der BF schwer behindert sei und an seinen Rollstuhl gebunden sei. Er monatelang vor der Festnahme in einem Flüchtlingslager aufhältig gewesen sei und aufgrund seines gesundheitlichen Zustandes haftunfähig gewesen sei, ist folgendes auszuführen. Der BF wurde nach den Bestimmungen des Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG festgenommen. Der Festnahmetatbestand der Ziffer 3, des Paragraph 34, Absatz 3, BFA-VG ist bereits dann erfüllt, wenn die Absicht besteht, eine Anordnung zur Abschiebung unmittelbar nach der Festnahme zu erlassen vergleiche VwGH 29.6.2017, Ra 2017/21/0005). Diese Auffassung entspricht auch der Judikatur zur inhaltsgleichen Vorgängerbestimmung des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 3, FrPolG 2005, wonach für die Verwirklichung dieses Tatbestandes eine (lediglich) geplante Abschiebung genügt (VwGH 21.12.2022, Ro 2020/21/0471). Dies gilt umso mehr, wenn - wie im gegenständlichen Fall - der Abschiebeauftrag im Zeitpunkt der Festnahme bereits vorlag. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde, war zum Zeitpunkt der Festnahme eine mongolische Dolmetscherin zugegen und wurde der BF unmittelbar bei der Festnahme in seiner Muttersprache über den Festnahmegrund aufgeklärt (sieh Festnahmebericht vom römisch 40 .2024 sowie Stellungnahme vom 04.04.2025). Es ist zwar richtig, dass dem BF zwei Informationsblätter für Festgenommene, eine in mongolischer und eine in deutscher Sprache ausgehändigt wurden, dort jedoch der jeweilige Festnahmegrund nicht angekreuzt war. Diese wurde jedoch durch die mündliche Aufklärung mittels Dolmetscherin bei der Festnahme saniert. Den Informationspflichten

Paragraph 41, Absatz eins, BFA-VG bzw. Artikel 5, Absatz 2, EMRK und Artikel 4, Absatz 6, BVG PersFrSchG wurde daher entsprochen und gehen die dahingehenden Einwendungen in der Beschwerde folglich ins Leere. Was den Gesundheitszustand des BF anbelangt ist auszuführen, dass dieser sehr wohl einer Untersuchung nach der Festnahme unterzogen wurde und auch für Haftfähig erklärt wurde. Des Weiteren wurde der BF in einer eignest dazu eingerichteten behindertengerechten Zelle untergebracht. Dahingehend ist weder der Festnahmeauftrag noch die in Vollziehung dieses Auftrages vorgenommene Festnahme zu beanstanden. Die Festnahme war auch notwendig, da der BF seiner Verpflichtung zur Ausreise aus dem österreichischen Bundesgebiet, die ihm spätestens seit Ende August 2024 bekannt war, nie nachgekommen ist und er auch insbesondere nie um Unterstützung einer freiwilligen Rückkehr ersucht hat. Des Weiteren hat er im Zuge seiner niederschriftlichen Befragung am 21.05.2024 angegeben, nicht nach Deutschland zurückzuwollen sondern hier in Österreich verbleiben zu wollen. Soweit in der Beschwerde angeführt wurde, dass bei dem BF keine Fluchtgefahr vorgelegen habe, ist festzuhalten, dass Gegenstand des hg. Verfahrens die Überprüfung der Festnahme und Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft (nicht Schubhaft) ist. Die Festnahme des BF am XXXX .2024, 06:03 Uhr, war daher rechtmäßig und nicht zu beanstanden. Die Festnahme des BF am römisch 40 .2024, 06:03 Uhr, war daher rechtmäßig und nicht zu beanstanden. Zur Anhaltung vom XXXX .2024, 06:03 Uhr bis XXXX .2024, 09:00 Uhr:Zur Anhaltung vom römisch 40 .2024, 06:03 Uhr bis römisch 40 .2024, 09:00 Uhr: Zur Anhaltung: Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der § 40 Abs. 1 Z 1

Abs. 4 BFA-VG bis zu 72 Stunden zulässig. Die Behörde ist schon aus verfassungsrechtlichen Gründen verpflichtet, die Anhaltedauer so kurz als möglich zu halten und im Interesse einer kurzen Haftdauer die dafür notwendigen und ihr zumutbaren organisatorischen und personellen Maßnahmen zu treffen.Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins,

Absatz 4, BFA-VG bis zu 72 Stunden zulässig. Die Behörde ist schon aus verfassungsrechtlichen Gründen verpflichtet, die Anhaltedauer so kurz als möglich zu halten und im Interesse einer kurzen Haftdauer die dafür notwendigen und ihr zumutbaren organisatorischen und personellen Maßnahmen zu treffen. Der BF befand sich nach seiner Festnahme am XXXX .2024, 06:03 Uhr, bis zu seiner Abschiebung am XXXX .2024, 09:00 Uhr, in Verwaltungsverwahrungshaft. Das BFA hatte bereits im Vorfeld seiner Festnahme, die Abschiebung des BF organisiert und war die Übernahme für den XXXX .2024, um 09:00 Uhr geplant. Die Anhaltedauer des BF verblieb somit unterhalb der gesetzlich normierten Höchstfrist. Eine unnötige Verzögerung bei der Anhaltung vermag das erkennende Gericht nicht zu erkennen.Der BF befand sich nach seiner Festnahme am römisch 40 .2024, 06:03 Uhr, bis zu seiner Abschiebung am römisch 40 .2024, 09:00 Uhr, in Verwaltungsverwahrungshaft. Das BFA hatte bereits im Vorfeld seiner Festnahme, die Abschiebung des BF organisiert und war die Übernahme für den römisch 40 .2024, um 09:00 Uhr geplant. Die Anhaltedauer des BF verblieb somit unterhalb der gesetzlich normierten Höchstfrist. Eine unnötige Verzögerung bei der Anhaltung vermag das erkennende Gericht nicht zu erkennen. Im Verfahren sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass der BF während seiner Anhaltung einer unzumutbaren bzw. unverhältnismäßigen Belastung ausgesetzt gewesen wäre. Eine medizinische Versorgung stand im jederzeit zur Verfügung und wurde der BF auch bei seiner Einlieferung in PAZ XXXX von einem Amtsarzt untersucht und für hafttauglich empfunden und in einer Zelle für Behinderte Häftlinge untergebracht. Im Verfahren sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass der BF während seiner Anhaltung einer unzumutbaren bzw. unverhältnismäßigen Belastung ausgesetzt gewesen wäre. Eine medizinische Versorgung stand im jederzeit zur Verfügung und wurde der BF auch bei seiner Einlieferung in PAZ römisch 40 von einem Amtsarzt untersucht und für hafttauglich empfunden und in einer Zelle für Behinderte Häftlinge untergebracht. Weiterhin geht bereits aus der Aktenlage klar hervor, dass der BF über die bevorstehende Abschiebung – bereits bei der Festnahme in einer ihm verständlichen Sprache mündlich informiert und ihm ein Informationsblatt für Festgenommene ausgefolgt wurde. Die Festnahme und Anhaltung des BF zur Effektuierung der geplanten Abschiebung war daher notwendig und auch verhältnismäßig. Sonstige Umstände, die für eine Unzulässigkeit der Festnahme und Anhaltung des BF sprechen würden, sind im gegenständlichen Verfahren nicht hervorgekommen und sind solche auch anhand der eingebrachten Beschwerde nicht zu erkennen. Die Beschwerde des BF gegen seine Festnahme und die darauf gestützte Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft war daher

§ 22aAbs. 1 Z 1 und 2 i

Vm § 40 Abs. 1 Z 1 und § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG als unbegründet abzuweisen. Die Beschwerde des BF gegen seine Festnahme und die darauf gestützte Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft war daher

Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG als unbegründet abzuweisen. Die Festnahme und seine Anhaltung waren rechtmäßig. 3.2. Zu den Spruchpunkten II. und III. – Kostenbegehren: 3.2. Zu den Spruchpunkten römisch zwei. und römisch drei. – Kostenbegehren:

§ 22aAbs.

1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077). Den Ersatz von Aufwendungen im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) regelt § 35 VwGVG, wonach die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei hat. Als Aufwendungen gelten die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat, die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.Den Ersatz von Aufwendungen im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) regelt Paragraph 35, VwGVG, wonach die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei hat. Als Aufwendungen gelten die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat, die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand. Der mit „Kosten“ betitelte § 35 VwGVG lautet:Der mit „Kosten“ betitelte Paragraph 35, VwGVG lautet: „§ 35.

(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.„§ 35.
(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2)Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3)Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(4)Als Aufwendungen

Abs. 1 gelten:

(4)Als Aufwendungen

Absatz eins, gelten:

  1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
  2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
  3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5)Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6)Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(6)Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

(7)Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.“ Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Art. 130Abs.

1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze

Art. 130Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 der Vw

G-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, wie folgt festgesetzt:Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze

Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in Paragraph eins, der Vw

G-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, wie folgt festgesetzt:

  1. „Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
  2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
  3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
  4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
  5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
  6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro
  7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro.“ Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen die Festnahme als auch gegen die daran anschließende Anhaltung Beschwerde erhoben. Der BF hat einen Antrag auf Kostenersatz

§ 35Vw

GVG gestellt. Ebenso die belangte Behörde. Da die Beschwerde gegen die Festnahme und gegen die daran anschließende Anhaltung des BF abgewiesen wurde, ist die belangte Behörde

§ 35Abs. 3 Vw

GVG obsiegende und die beschwerdeführende Partei unterlegene Partei.Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen die Festnahme als auch gegen die daran anschließende Anhaltung Beschwerde erhoben. Der BF hat einen Antrag auf Kostenersatz

Paragraph 35, VwGVG gestellt. Ebenso die belangte Behörde. Da die Beschwerde gegen die Festnahme und gegen die daran anschließende Anhaltung des BF abgewiesen wurde, ist die belangte Behörde

Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG obsiegende und die beschwerdeführende Partei unterlegene Partei. Die belangte Behörde hat im Zuge der Aktenvorlage beantragt, dem Bund Kostenersatz im Umfang des Vorlage- und Schriftsatzaufwandes sowie des Verhandlungsaufwandes zuzusprechen. Dem Bundesamt waren daher die in seiner Stellungnahme zur Beschwerde beantragten € 368,80 (Schriftsatzaufwand) sowie € 57,40 (Vorlageaufwand) zuzusprechen, was eine Summe von € 426,20 ergibt. Es war daher spruchgemäß dem BF als unterlegene Partei der zu leistende Aufwandersatz (ohne Verhandlungsaufwand) in der Gesamthöhe von € 426,20 aufzuerlegen. 3.3. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 4 Vw

GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt bereits auf Grund der Aktenlage geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Auch die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte daher zu keinem anderen Verfahrensergebnis führen und war die Erläuterung einer Rechtsfrage in einer mündlichen Verhandlung nicht erforderlich.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt bereits auf Grund der Aktenlage geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Auch die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte daher zu keinem anderen Verfahrensergebnis führen und war die Erläuterung einer Rechtsfrage in einer mündlichen Verhandlung nicht erforderlich. Zu Spruchpunkt B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G306.2299988.1.00

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