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{'item': 'G310 2304772-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.04.2025 GeschäftszahlG310 2304772-1 Spruch, G310 2304772-1/3EG310 2304772-1/3E, IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerde des rumänischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. Anton KARNER, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 12.12.2024, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerde des rumänischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. Anton KARNER, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 12.12.2024, Zl. römisch 40 , zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Am 20.03.2024 wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein Abschlussbericht der Polizeiinspektion XXXX übermittelt, wonach der Beschwerdeführer (BF) in Verdacht stand, einen moldawischen Führerschein gefälscht zu haben. Am 20.03.2024 wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein Abschlussbericht der Polizeiinspektion römisch 40 übermittelt, wonach der Beschwerdeführer (BF) in Verdacht stand, einen moldawischen Führerschein gefälscht zu haben. Mit Urteil des Bezirksgericht XXXX vom XXXX 2024, XXXX , wurde der BF deswegen nach § 223 Abs 1 StGB zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen, im Uneinbringlichkeitsfall 75 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt, wobei die Höhe des einzelnen Tagessatzes mit EUR 4,00 bemessen wurde. Mit Urteil des Bezirksgericht römisch 40 vom römisch 40 2024, römisch 40 , wurde der BF deswegen nach Paragraph 223, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen, im Uneinbringlichkeitsfall 75 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt, wobei die Höhe des einzelnen Tagessatzes mit EUR 4,00 bemessen wurde. Da der BF bereits zuvor vom Bezirksgericht XXXX vom XXXX 2023, XXXX , wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB zu einer Geldstrafe verurteilt wurde, übermittelt das BFA dem BF nachweislich eine mit XXXX 2024 datierte Ermahnung, wonach bei einer weiteren gerichtlichen Verurteilung eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen werden würde. Da der BF bereits zuvor vom Bezirksgericht römisch 40 vom römisch 40 2023, römisch 40 , wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach Paragraph 223, Absatz 2, StGB zu einer Geldstrafe verurteilt wurde, übermittelt das BFA dem BF nachweislich eine mit römisch 40 2024 datierte Ermahnung, wonach bei einer weiteren gerichtlichen Verurteilung eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen werden würde. Mit Abschluss-Bericht vom 15.08.2024 der Polizeiinspektion XXXX wurde das BFA davon in Kenntnis gesetzt, dass der BF in Verdacht steht, einen Einbruchsdiebstahl begangen zu haben. Mit Abschluss-Bericht vom 15.08.2024 der Polizeiinspektion römisch 40 wurde das BFA davon in Kenntnis gesetzt, dass der BF in Verdacht steht, einen Einbruchsdiebstahl begangen zu haben. Am 25.08.2024 wurde das BFA mittels Abschluss-Bericht des Stadtpolizeikommandos XXXX , XXXX , informiert, dass der BF des Vergehens nach § 27 Abs 1 iVm Abs 2 SMG verdächtigt wird, da er sich geständig zeigte, regelmäßig für den Eigengebrauch Cannabis zu erwerben. Am 25.08.2024 wurde das BFA mittels Abschluss-Bericht des Stadtpolizeikommandos römisch 40 , römisch 40 , informiert, dass der BF des Vergehens nach Paragraph 27, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, SMG verdächtigt wird, da er sich geständig zeigte, regelmäßig für den Eigengebrauch Cannabis zu erwerben. Mit Abschluss-Bericht vom 28.08.2024 der Polizeiinspektion XXXX wurde dem BFA mitgeteilt, dass der BF aufgrund des unbefugten Besitzes eines Pfeffersprays in Verdacht steht, gegen § 50 WaffG verstoßen zu haben. Mit Abschluss-Bericht vom 28.08.2024 der Polizeiinspektion römisch 40 wurde dem BFA mitgeteilt, dass der BF aufgrund des unbefugten Besitzes eines Pfeffersprays in Verdacht steht, gegen Paragraph 50, WaffG verstoßen zu haben. Mit Schreiben des BFA vom 29.09.2024 wurde dem BF Gelegenheit geboten, sich zur beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbots zu äußern und Fragen zu seinem Aufenthalt im Bundesgebiet sowie zu seinem Privat- und Familienleben zu beantworten. Eine entsprechende Stellungnahme langte am 09.10.2024 beim BFA ein. Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX 2024, XXXX , wurde der BF wegen unbefugten Besitzes eines Pfeffersprays nach § 50 Abs 1 WaffG zu einer für drei Jahre bedingt nachgesehenen zweimonatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 2024, römisch 40 , wurde der BF wegen unbefugten Besitzes eines Pfeffersprays nach Paragraph 50, Absatz eins, WaffG zu einer für drei Jahre bedingt nachgesehenen zweimonatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Am 12.11.2024 wurden dem BFA von der Landespolizeidirektion XXXX , die verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen des BF übermittelt.Am 12.11.2024 wurden dem BFA von der Landespolizeidirektion römisch 40 , die verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen des BF übermittelt. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erließ das BFA gegen den BF gemäß § 67 Abs 1 und 2 FPG ein mit zwei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I.) und erteilte ihm gemäß § 70 Abs 3 FPG einen einmonatigen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt II.). Das Aufenthaltsverbot wurde mit den strafrechtlichen Verurteilungen und den zahlreichen Verwaltungsübertretungen begründet. Das Verhalten des BF lege nahe, dass er nicht gewillt sei, sich an die Gesetze Österreichs zu halten. Ein weiterer Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet sei eine erhebliche Gefahr für das öffentliche Interesse an öffentliche Ordnung und Sicherheit, welches sein Interesse an der Fortführung seines Privatlebens in Österreich überwiege.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erließ das BFA gegen den BF gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein mit zwei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt römisch eins.) und erteilte ihm gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG einen einmonatigen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt römisch zwei.). Das Aufenthaltsverbot wurde mit den strafrechtlichen Verurteilungen und den zahlreichen Verwaltungsübertretungen begründet. Das Verhalten des BF lege nahe, dass er nicht gewillt sei, sich an die Gesetze Österreichs zu halten. Ein weiterer Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet sei eine erhebliche Gefahr für das öffentliche Interesse an öffentliche Ordnung und Sicherheit, welches sein Interesse an der Fortführung seines Privatlebens in Österreich überwiege. Gegen sämtliche Spruchpunkte dieses Bescheids richtet sich die wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde, mit der der BF die Behebung des angefochtenen Bescheids anstrebt. Die Beschwerde wird zusammengefasst damit begründet, dass vom BF keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehe. Sein Lebensmittelpunkt liege in Österreich, wo er einer Beschäftigung nachgehe und auch seine Lebensgefährtin wohne. Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens mit dem Antrag vor, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Feststellungen: Der BF ist ein am XXXX in der rumänischen Stadt XXXX geborener rumänischer Staatsangehöriger. Seine Muttersprache ist Rumänisch. Er lebt seit XXXX 2025 wieder in Rumänien und besitzt einen bis XXXX 2031 gültigen rumänischen Personalausweis. Er ist ledig, hat kein Vermögen und ist sorgepflichtig für drei minderjährige Kinder. Der BF besuchte sechs Jahre die Schule in Rumänien, wo auch seine Mutter lebt, zu welcher er während seines Aufenthalts in Österreich in Kontakt stand. Auch sein persönlicher Lebensmittelpunkt befindet sich seit XXXX 2025 in Rumänien. Der BF ist ein am römisch 40 in der rumänischen Stadt römisch 40 geborener rumänischer Staatsangehöriger. Seine Muttersprache ist Rumänisch. Er lebt seit römisch 40 2025 wieder in Rumänien und besitzt einen bis römisch 40 2031 gültigen rumänischen Personalausweis. Er ist ledig, hat kein Vermögen und ist sorgepflichtig für drei minderjährige Kinder. Der BF besuchte sechs Jahre die Schule in Rumänien, wo auch seine Mutter lebt, zu welcher er während seines Aufenthalts in Österreich in Kontakt stand. Auch sein persönlicher Lebensmittelpunkt befindet sich seit römisch 40 2025 in Rumänien. Von XXXX 2023 bis XXXX 2025 liegen Wohnsitzmeldungen des BF im Bundesgebiet vor. Die Abmeldung von seiner letzten Wohnadresse wurde mit dem Verzug nach Rumänien begründet. Eine Anmeldebescheinigung wurde dem BF am XXXX 2024 ausgestellt. Von römisch 40 2023 bis römisch 40 2025 liegen Wohnsitzmeldungen des BF im Bundesgebiet vor. Die Abmeldung von seiner letzten Wohnadresse wurde mit dem Verzug nach Rumänien begründet. Eine Anmeldebescheinigung wurde dem BF am römisch 40 2024 ausgestellt. Während seines Aufenthalts in Österreich war er um eine Integration am Arbeitsmarkt bemüht, da bis XXXX 2025 fast durchgängig Beschäftigungsverhältnisse vorlagen. Einzig von XXXX 2024 bis XXXX 2024 ist ein Bezug von Geldleistungen des Arbeitsmarktservice dokumentiert. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Im XXXX 2024 wurde er wegen einer beabsichtigten Alkoholentzugstherapie beim LKH XXXX vorstellig, was aber aufgrund der Sprachbarriere für nicht zielführend erachtet wurde, eine ambulante Therapie war geplant. Über deren Erfolg liegen keine Unterlagen vor. Während seines Aufenthalts in Österreich war er um eine Integration am Arbeitsmarkt bemüht, da bis römisch 40 2025 fast durchgängig Beschäftigungsverhältnisse vorlagen. Einzig von römisch 40 2024 bis römisch 40 2024 ist ein Bezug von Geldleistungen des Arbeitsmarktservice dokumentiert. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Im römisch 40 2024 wurde er wegen einer beabsichtigten Alkoholentzugstherapie beim LKH römisch 40 vorstellig, was aber aufgrund der Sprachbarriere für nicht zielführend erachtet wurde, eine ambulante Therapie war geplant. Über deren Erfolg liegen keine Unterlagen vor. Im Zeitraum von XXXX 2023 bis XXXX 2024 wurden bei neun Vorfällen Verwaltungsstrafen über den BF verhängt, wobei er öfters wegen mehrerer Verwaltungstatbestände auf einmal angezeigt wurde. Zweimal wurden wegen Lenkens eines Fahrzeuges unter Alkoholeinfluss empfindliche Geldstrafen verhängt, weiters fiel der BF unter anderem mehrmals wegen aggressivem Verhalten gegenüber Organen der öffentlichen Aufsicht, Störung der öffentlichen Ordnung und Überschreitung der höchstzulässigen Geschwindigkeit auf.Im Zeitraum von römisch 40 2023 bis römisch 40 2024 wurden bei neun Vorfällen Verwaltungsstrafen über den BF verhängt, wobei er öfters wegen mehrerer Verwaltungstatbestände auf einmal angezeigt wurde. Zweimal wurden wegen Lenkens eines Fahrzeuges unter Alkoholeinfluss empfindliche Geldstrafen verhängt, weiters fiel der BF unter anderem mehrmals wegen aggressivem Verhalten gegenüber Organen der öffentlichen Aufsicht, Störung der öffentlichen Ordnung und Überschreitung der höchstzulässigen Geschwindigkeit auf. Der BF wurde, wie eingangs schon erwähnt, dreimal in Österreich strafgerichtlich verurteilt. Mit den Urteilen des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX 2023, XXXX , und XXXX 2024, XXXX , wurde der BF wegen Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB zu Geldstrafen verurteilt, wobei sich der BF bei seiner letzten Verurteilung nicht geständig zeigte und auch sonst kein mildernder Umstand Berücksichtigung fand. Als erschwerend erwies sich die Verurteilung vom XXXX

  1. Reumütig geständig zeigte sich der BF anlässlich seiner dritten Verurteilung durch das Bezirksgericht XXXX vom XXXX 2024, XXXX , wegen unbefugten Besitzes eines Pfeffersprays. Die bisherigen zwei Verurteilungen wirkten sich als erschwerend aus. Der BF wurde, wie eingangs schon erwähnt, dreimal in Österreich strafgerichtlich verurteilt. Mit den Urteilen des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 2023, römisch 40 , und römisch 40 2024, römisch 40 , wurde der BF wegen Urkundenfälschung nach Paragraph 223, Absatz 2, StGB zu Geldstrafen verurteilt, wobei sich der BF bei seiner letzten Verurteilung nicht geständig zeigte und auch sonst kein mildernder Umstand Berücksichtigung fand. Als erschwerend erwies sich die Verurteilung vom römisch 40
  2. Reumütig geständig zeigte sich der BF anlässlich seiner dritten Verurteilung durch das Bezirksgericht römisch 40 vom römisch 40 2024, römisch 40 , wegen unbefugten Besitzes eines Pfeffersprays. Die bisherigen zwei Verurteilungen wirkten sich als erschwerend aus. Auch in Rumänien wurde der BF strafgerichtlich verurteilt. Mit den Urteilen des Gerichts XXXX vom XXXX 2005, XXXX , vom XXXX 2007, XXXX sowie vom XXXX 2012, XXXX wurde der BF wegen Diebstahls verurteilt. Mit Urteil des Gerichts XXXX vom XXXX 2013, XXXX folgte eine Verurteilung wegen Gefährdung von Leib und Leben zu zwei Jahren Freiheitsstrafe. Wegen Diebstahls unter Gewaltanwendung oder unter Einsatz von Waffen oder unter Gewaltandrohung oder Androhung des Einsatzes von Waffen gegen Personen wurde der BF mit Urteil des Gerichts XXXX vom XXXX 2014, XXXX , zu einer vierjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Auch in Rumänien wurde der BF strafgerichtlich verurteilt. Mit den Urteilen des Gerichts römisch 40 vom römisch 40 2005, römisch 40 , vom römisch 40 2007, römisch 40 sowie vom römisch 40 2012, römisch 40 wurde der BF wegen Diebstahls verurteilt. Mit Urteil des Gerichts römisch 40 vom römisch 40 2013, römisch 40 folgte eine Verurteilung wegen Gefährdung von Leib und Leben zu zwei Jahren Freiheitsstrafe. Wegen Diebstahls unter Gewaltanwendung oder unter Einsatz von Waffen oder unter Gewaltandrohung oder Androhung des Einsatzes von Waffen gegen Personen wurde der BF mit Urteil des Gerichts römisch 40 vom römisch 40 2014, römisch 40 , zu einer vierjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Auch weist der BF eine Verurteilung in Deutschland auf. Mit Urteil des AG XXXX vom XXXX 2022, XXXX wurde der BF wegen Fahrens unter Einfluss von Alkohol oder Betäubungsmittel zu einer Geldstrafe verurteilt; so auch mit Urteil das AG XXXX vom XXXX 2022, XXXX wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr in Tatmehrheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis. Auch weist der BF eine Verurteilung in Deutschland auf. Mit Urteil des AG römisch 40 vom römisch 40 2022, römisch 40 wurde der BF wegen Fahrens unter Einfluss von Alkohol oder Betäubungsmittel zu einer Geldstrafe verurteilt; so auch mit Urteil das AG römisch 40 vom römisch 40 2022, römisch 40 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr in Tatmehrheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsakts und des Gerichtsakts des BVwG. Name, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit des BF gehen aus dem in Kopie im Verwaltungsakt aufliegenden Personalausweis hervor. Die Feststellungen zu seinen persönlichen Verhältnissen beruhen auf seinen Angaben in der Stellungnahme, der Beschwerde und den Ausführungen in den Strafurteilen. Die bisherigen Wohnsitzmeldungen und seine Ausreise nach Rumänien sind im Zentralen Melderegister erfasst, wobei der Wegzug mit XXXX 2025 auch in Einklang mit dem im Sozialversicherungsdatenauszug letzten dokumentierten Arbeitstag des BF im Bundesgebiet steht. Aus diesem ergeben sich auch die bisherigen Beschäftigungszeiten des BF sowie der Bezug von Leistungen des Arbeitsmarktservice. Die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung ist im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister eingetragen. Die bisherigen Wohnsitzmeldungen und seine Ausreise nach Rumänien sind im Zentralen Melderegister erfasst, wobei der Wegzug mit römisch 40 2025 auch in Einklang mit dem im Sozialversicherungsdatenauszug letzten dokumentierten Arbeitstag des BF im Bundesgebiet steht. Aus diesem ergeben sich auch die bisherigen Beschäftigungszeiten des BF sowie der Bezug von Leistungen des Arbeitsmarktservice. Die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung ist im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister eingetragen. Aufgrund seines Wegzugs nach Rumänien ist davon auszugehen, dass sich der BF nunmehr dort seinen Lebensmittelpunkt hat. Die Feststellungen zu den vom BF begangenen Straftaten, zu seinen Verurteilungen und den Strafbemessungsgründen basieren auf dem Strafregister und den Urteilen. Die verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen ergeben sich aus den dem BFA übermittelten Unterlagen des Strafamtes XXXX der Landespolizeidirektion XXXX . Die Vorstrafen in Rumänien und Deutschland ergeben sich aus dem vom BVwG eingeholten ECRIS-Auszug.Die Feststellungen zu den vom BF begangenen Straftaten, zu seinen Verurteilungen und den Strafbemessungsgründen basieren auf dem Strafregister und den Urteilen. Die verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen ergeben sich aus den dem BFA übermittelten Unterlagen des Strafamtes römisch 40 der Landespolizeidirektion römisch 40 . Die Vorstrafen in Rumänien und Deutschland ergeben sich aus dem vom BVwG eingeholten ECRIS-Auszug. Die beabsichtigte Alkoholentzugstherapie des BF ergibt sich aus dem vom BF vorgelegten ärztlichen Kurzbrief vom XXXX 2024 sowie dem Informationsblatt samt der Medikationsliste des LKH XXXX . Die beabsichtigte Alkoholentzugstherapie des BF ergibt sich aus dem vom BF vorgelegten ärztlichen Kurzbrief vom römisch 40 2024 sowie dem Informationsblatt samt der Medikationsliste des LKH römisch 40 . Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): Gemäß § 67 Abs 1 FPG ist gegen den BF als EWR-Bürger iSd § 2 Abs 4 Z 8 FPG ein Aufenthaltsverbot zu erlassen, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Da er weder seit zehn Jahren seinen Aufenthalt im Bundesgebiet hatte noch das Daueraufenthaltsrecht iSd § 53a NAG erworben hat (was grundsätzlich einen fünfjährigen, kontinuierlichen und rechtmäßigen Inlandsaufenthalt voraussetzt), ist der Gefährdungsmaßstab nach § 67 Abs 1 zweiter bis vierter Satz FPG ("tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt") anzuwenden, wobei strafrechtliche Verurteilungen allein diese Maßnahme nicht ohne weiteres begründen können und vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen nicht zulässig sind. Gemäß § 67 Abs 2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei einer besonders schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit kann es auch unbefristet erlassen werden, so z.B. bei einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren (§ 67 Abs 3 Z 1 FPG).Gemäß Paragraph 67, Absatz eins, FPG ist gegen den BF als EWR-Bürger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG ein Aufenthaltsverbot zu erlassen, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Da er weder seit zehn Jahren seinen Aufenthalt im Bundesgebiet hatte noch das Daueraufenthaltsrecht iSd Paragraph 53 a, NAG erworben hat (was grundsätzlich einen fünfjährigen, kontinuierlichen und rechtmäßigen Inlandsaufenthalt voraussetzt), ist der Gefährdungsmaßstab nach Paragraph 67, Absatz eins, zweiter bis vierter Satz FPG ("tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt") anzuwenden, wobei strafrechtliche Verurteilungen allein diese Maßnahme nicht ohne weiteres begründen können und vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen nicht zulässig sind. Gemäß Paragraph 67, Absatz 2, FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei einer besonders schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit kann es auch unbefristet erlassen werden, so z.B. bei einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren (Paragraph 67, Absatz 3, Ziffer eins, FPG). Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (siehe VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0091).Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (siehe VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0091). § 67 FPG dient der Umsetzung der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG; vgl § 2 Abs 4 Z 18 FPG), und zwar insbesondere der Umsetzung von deren Art 27 und 28 (vgl. VwGH Fr 2016/21/0020), und ist in erster Linie in Fällen schwerer Kriminalität anzuwenden (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 67 FPG K1).Paragraph 67, FPG dient der Umsetzung der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG; vergleiche Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 18, FPG), und zwar insbesondere der Umsetzung von deren Artikel 27 und 28 vergleiche VwGH Fr 2016/21/0020), und ist in erster Linie in Fällen schwerer Kriminalität anzuwenden (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Paragraph 67, FPG K1). Da sich der BF weder seit zehn Jahren im Bundesgebiet aufhält noch das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt erworben hat (das idR einen fünfjährigen rechtmäßigen und kontinuierlichen Aufenthalt voraussetzt, siehe § 53a NAG), ist der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs 1 zweiter bis vierter Satz FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) anzuwenden. Da sich der BF weder seit zehn Jahren im Bundesgebiet aufhält noch das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt erworben hat (das idR einen fünfjährigen rechtmäßigen und kontinuierlichen Aufenthalt voraussetzt, siehe Paragraph 53 a, NAG), ist der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, zweiter bis vierter Satz FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) anzuwenden. Ein Fehlverhalten kann (worauf das BFA zu Recht hinweist) auch dann zur Beurteilung der für ein Aufenthaltsverbot erforderlichen Gefährdungsprognose herangezogen werden, wenn dieses Verhalten (noch) nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt hat. Ein solches Vorgehen verstößt nicht gegen die Unschuldsvermutung, erfordert jedoch entsprechende, in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren getroffene Feststellungen zum Fehlverhalten selbst und nicht bloß zu einer allenfalls bestehenden, nicht weiter verifizierten Verdachtslage (siehe VwGH 23.03.2017, Ra 2016/21/0349 und 25.07.2023, Ra 2023/20/0088). Das persönliche Verhalten des BF, der bereits in Rumänien und Deutschland verurteilt wurde, stellt eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar, die das Grundinteresse der Gesellschaft an Ruhe und Ordnung berührt. Während seinem knapp zweijährigen Aufenthalts im Bundesgebiet wurde der BF dreimal strafgerichtlich verurteilt und wegen zahlreicher Verwaltungsübertretungen angezeigt, wobei insbesondere das Fahren unter Alkoholeinfluss sowie die Störung der öffentlichen Ordnung und sein aggressives Verhalten eine Gefährdung der Sicherheit anderer darstellen. Bereits in Deutschland wurde der BF wegen Trunkenheit am Steuer bestraft; trotz verhängter Geldstrafe setzte er dieses Verhalten in Österreich fort. Auch die vom BFA erfolgte Ermahnung im Mai 2024 haben den BF nicht zu einem Umdenken bewogen. Da weder die strafgerichtlichen Verurteilungen noch die teils empfindlichen Geldstrafen wegen Verwaltungsübertretungen bisher nicht zu einem Gesinnungswandel hin zu einem rechtstreuen Verhalten geführt haben, ist eine Reduktion der Dauer des Aufenthaltsverbots ausgeschlossen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ist daher als unbegründet abzuweisen.Da weder die strafgerichtlichen Verurteilungen noch die teils empfindlichen Geldstrafen wegen Verwaltungsübertretungen bisher nicht zu einem Gesinnungswandel hin zu einem rechtstreuen Verhalten geführt haben, ist eine Reduktion der Dauer des Aufenthaltsverbots ausgeschlossen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids ist daher als unbegründet abzuweisen. Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids (Erteilung eines Durchsetzungsaufschubes gemäß § 70 Abs 3 FPG) wurde in der Beschwerde nicht konkret beanstandet. Der einmonatige Durchsetzungsaufschub ist vor dem Hintergrund der angeführten gesetzlichen Bestimmungen rechtskonform.Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids (Erteilung eines Durchsetzungsaufschubes gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG) wurde in der Beschwerde nicht konkret beanstandet. Der einmonatige Durchsetzungsaufschub ist vor dem Hintergrund der angeführten gesetzlichen Bestimmungen rechtskonform. Da der relevante Sachverhalt aus der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen geklärt erscheint und auch bei einem positiven Eindruck vom BF bei einer mündlichen Verhandlung keine Herabsetzung oder gar ein Entfall des Aufenthaltsverbots möglich wäre, unterbleibt eine Beschwerdeverhandlung, deren Durchführung von keiner Partei beantragt wurde, gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG.Da der relevante Sachverhalt aus der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen geklärt erscheint und auch bei einem positiven Eindruck vom BF bei einer mündlichen Verhandlung keine Herabsetzung oder gar ein Entfall des Aufenthaltsverbots möglich wäre, unterbleibt eine Beschwerdeverhandlung, deren Durchführung von keiner Partei beantragt wurde, gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG. Zu Spruchteil B): Die bei Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Erstellung einer Gefährdungsprognose ist im Allgemeinen nicht revisibel (vgl. VwGH Ra 11.05.2017, 2016/21/0022). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG dabei an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüberhinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen war.Die bei Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Erstellung einer Gefährdungsprognose ist im Allgemeinen nicht revisibel vergleiche VwGH Ra 11.05.2017, 2016/21/0022). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG dabei an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüberhinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G310.2304772.1.00

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