Obsah (9)
Art. 133§ 55§ 10§ 52§ 9Art. 8§ 58§ 46§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.04.2025 GeschäftszahlG312 2302468-1 Spruch, G312 2302468-1/9E G312 2302469-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht ha
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom XXXX und XXXX wurden die Anträge der serbischen Staatsbürger XXXX (im Folgenden: BF1) sowie XXXX (im Folgenden: BF2) auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 27.06.2024
§ 55Asyl
G abgewiesen (Spruchpunkte I.) und
§ 10Abs. 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
3 FPG erlassen (Spruchpunkte II.).
§ 52Abs.
9 wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkte III.) und
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkte IV.).Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom römisch 40 und römisch 40 wurden die Anträge der serbischen Staatsbürger römisch 40 (im Folgenden: BF1) sowie römisch 40 (im Folgenden: BF2) auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK vom 27.06.2024
Paragraph 55, AsylG abgewiesen (Spruchpunkte römisch eins.) und
Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkte römisch zwei.).
Paragraph 52, Absatz 9, wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkte römisch drei.) und
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkte römisch vier.). Begründend führte die belangte Behörde dazu im Wesentlichen aus, dass die BF1 im XXXX in das Bundesgebiet eingereist sei und sich ihr Aufenthalt seit dem Ablauf der sichtvermerkfreien Aufenthaltsdauer als rechtwidrig gestalte. Obwohl der BF1 dieser Umstand bewusst gewesen wäre, sei sie jedoch zusammen mit dem BF2 nicht aus dem Bundesgebiet ausgereist, sondern seien sie illegal in Österreich verblieben. Im Bundesgebiet befinde sich derzeit der Ehegatte bzw. Vater der Beschwerdeführer, doch sei den Beschwerdeführern – auch aufgrund des Umstandes, dass gegen sie kein Einreiseverbot erlassen worden sei – weiterhin erlaubt, ihn im Bundesgebiet zu besuchen. Darüber hinaus habe die BF1 trotz des fehlenden Aufenthaltsrechts geheiratet und hätte ihr bewusst sein müssen, dass die Eheschließung nicht automatisch zu einem Aufenthaltsrecht führe. Zudem sei es ihrem Ehegatten aufgrund seiner serbischen Staatsbürgerschaft ebenso möglich, mit ihnen mit nach Serbien zu reisen und das Familienleben dort fortzusetzen.Begründend führte die belangte Behörde dazu im Wesentlichen aus, dass die BF1 im römisch 40 in das Bundesgebiet eingereist sei und sich ihr Aufenthalt seit dem Ablauf der sichtvermerkfreien Aufenthaltsdauer als rechtwidrig gestalte. Obwohl der BF1 dieser Umstand bewusst gewesen wäre, sei sie jedoch zusammen mit dem BF2 nicht aus dem Bundesgebiet ausgereist, sondern seien sie illegal in Österreich verblieben. Im Bundesgebiet befinde sich derzeit der Ehegatte bzw. Vater der Beschwerdeführer, doch sei den Beschwerdeführern – auch aufgrund des Umstandes, dass gegen sie kein Einreiseverbot erlassen worden sei – weiterhin erlaubt, ihn im Bundesgebiet zu besuchen. Darüber hinaus habe die BF1 trotz des fehlenden Aufenthaltsrechts geheiratet und hätte ihr bewusst sein müssen, dass die Eheschließung nicht automatisch zu einem Aufenthaltsrecht führe. Zudem sei es ihrem Ehegatten aufgrund seiner serbischen Staatsbürgerschaft ebenso möglich, mit ihnen mit nach Serbien zu reisen und das Familienleben dort fortzusetzen. Die Beschwerdeführer erhoben durch ihre Rechtsvertretung am XXXX fristgerecht Beschwerden und wurde diese damit begründet, dass der Ehegatte bzw. Vater der Beschwerdeführer im Besitz eines Aufentshaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ sei und die Anträge nach dem NAG mangels Vorliegens der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nicht positiv abgeschlossen werden konnten. Eine von Anfang an beabsichtigte Umgehung der Einwanderungsvorschriften liege jedoch nicht vor und sei im Hinblick auf das Kindeswohl des BF2 festzuhalten, dass trotz der Überschreitung des visumsfreien Aufenthalts von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme abzusehen sei. Die Beschwerdeführer erhoben durch ihre Rechtsvertretung am römisch 40 fristgerecht Beschwerden und wurde diese damit begründet, dass der Ehegatte bzw. Vater der Beschwerdeführer im Besitz eines Aufentshaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ sei und die Anträge nach dem NAG mangels Vorliegens der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nicht positiv abgeschlossen werden konnten. Eine von Anfang an beabsichtigte Umgehung der Einwanderungsvorschriften liege jedoch nicht vor und sei im Hinblick auf das Kindeswohl des BF2 festzuhalten, dass trotz der Überschreitung des visumsfreien Aufenthalts von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme abzusehen sei. Die gegenständlichen Beschwerden wurden mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt am XXXX dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.Die gegenständlichen Beschwerden wurden mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt am römisch 40 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Am XXXX fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung statt, an der die Beschwerdeführer unentschuldigt nicht teilgenommen haben. Der Rechtsvertreter sowie die belangte Behörde nahmen ebenso entschuldigt an der mündlichen Verhandlung nicht teil. Am römisch 40 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung statt, an der die Beschwerdeführer unentschuldigt nicht teilgenommen haben. Der Rechtsvertreter sowie die belangte Behörde nahmen ebenso entschuldigt an der mündlichen Verhandlung nicht teil. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen 1.1. Die Beschwerdeführer sind serbische Staatsbürger. Ihre Muttersprache ist Serbisch. Die BF1 wurde am XXXX in XXXX (Serbien) geboren, ist verheiratet und die Mutter des minderjährigen BF2. Die Beschwerdeführer sind gesund und leiden an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen. 1.1. Die Beschwerdeführer sind serbische Staatsbürger. Ihre Muttersprache ist Serbisch. Die BF1 wurde am römisch 40 in römisch 40 (Serbien) geboren, ist verheiratet und die Mutter des minderjährigen BF2. Die Beschwerdeführer sind gesund und leiden an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen. Die BF1 lebte vor ihrer Einreise in das Bundesgebiet zusammen mit ihren Eltern in Serbien ( XXXX ) und besuchte dort 8 Jahre lang die Grundschule sowie 4 Jahre lang die Tourismusschule. Nach ihrer Schulabsolvierung war die BF1 als Kellnerin sowie in der Landwirtschaft tätig. Die BF1 lebte vor ihrer Einreise in das Bundesgebiet zusammen mit ihren Eltern in Serbien ( römisch 40 ) und besuchte dort 8 Jahre lang die Grundschule sowie 4 Jahre lang die Tourismusschule. Nach ihrer Schulabsolvierung war die BF1 als Kellnerin sowie in der Landwirtschaft tätig. 1.2. Die BF1 ist seit XXXX ununterbrochen mit Hauptwohnsitz behördlich im Bundesgebiet gemeldet und hält sich seit diesem Zeitpunkt ununterbrochen in Österreich auf. 1.2. Die BF1 ist seit römisch 40 ununterbrochen mit Hauptwohnsitz behördlich im Bundesgebiet gemeldet und hält sich seit diesem Zeitpunkt ununterbrochen in Österreich auf. Die BF1 stellte zunächst am XXXX beim XXXX einen Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“, welcher mit rechtskräftigem Bescheid der XXXX vom XXXX abgewiesen wurde.Die BF1 stellte zunächst am römisch 40 beim römisch 40 einen Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“, welcher mit rechtskräftigem Bescheid der römisch 40 vom römisch 40 abgewiesen wurde. Am XXXX wurde der BF2 im Bundesgebiet geboren. Am römisch 40 wurde der BF2 im Bundesgebiet geboren. Am XXXX stellte die BF1 für den BF2 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ bei der zuständigen Niederlassungsbehörde, welcher mit rechtskräftigem Bescheid der XXXX vom XXXX abgewiesen wurde.Am römisch 40 stellte die BF1 für den BF2 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ bei der zuständigen Niederlassungsbehörde, welcher mit rechtskräftigem Bescheid der römisch 40 vom römisch 40 abgewiesen wurde. Die Beschwerdeführer verließen nach Abweisung ihrer Anträge das Bundesgebiet nicht und stellten am XXXX durch ihre Rechtsvertretung die verfahrensgegenständlichen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK „Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens“
§ 55Asyl
G und führten dabei an, in XXXX , XXXX , wohnhaft zu sein. Als unterhaltspflichtige Person wurde der Ehegatte bzw. Vater der Beschwerdeführer, XXXX , geboren am XXXX , an.Die Beschwerdeführer verließen nach Abweisung ihrer Anträge das Bundesgebiet nicht und stellten am römisch 40 durch ihre Rechtsvertretung die verfahrensgegenständlichen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK „Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens“
Paragraph 55, AsylG und führten dabei an, in römisch 40 , römisch 40 , wohnhaft zu sein. Als unterhaltspflichtige Person wurde der Ehegatte bzw. Vater der Beschwerdeführer, römisch 40 , geboren am römisch 40 , an. 1.
- Die BF1 ist im Bundesgebiet strafgerichtlich unbescholten. Der BF2 ist strafunmündig. 1.
- Die BF1 ist seit XXXX mit einem serbischen Staatsbürger verheiratet, welcher in Österreich über einen bis XXXX gültigen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt. Der Ehegatte ist der Vater des BF
- Die Beschwerdeführer leben derzeit mit dem Ehegatten bzw. Vater in gemeinsamen Haushalt in XXXX . 1.
- Die BF1 ist seit römisch 40 mit einem serbischen Staatsbürger verheiratet, welcher in Österreich über einen bis römisch 40 gültigen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt. Der Ehegatte ist der Vater des BF
- Die Beschwerdeführer leben derzeit mit dem Ehegatten bzw. Vater in gemeinsamen Haushalt in römisch 40 . Die BF1 verfügt über keine Anmeldebescheinigung, ging zu keinem Zeitpunkt einer Erwerbstätigkeit in Österreich nach und kümmert sich um den minderjährigen BF2 und den Haushalt. Sie legte keine Bestätigung über die Absolvierung eines Deutschkurses vor. Die BF1 bestreitet ihren Lebensunterhalt unter anderem durch das Einkommen ihres Ehegattens, der seit XXXX bei der XXXX in XXXX geringfügig erwerbstätig ist. Die Beschwerdeführer sind beim Ehegatten bzw. Vater mitversichert. Die BF1 verfügt über keine Anmeldebescheinigung, ging zu keinem Zeitpunkt einer Erwerbstätigkeit in Österreich nach und kümmert sich um den minderjährigen BF2 und den Haushalt. Sie legte keine Bestätigung über die Absolvierung eines Deutschkurses vor. Die BF1 bestreitet ihren Lebensunterhalt unter anderem durch das Einkommen ihres Ehegattens, der seit römisch 40 bei der römisch 40 in römisch 40 geringfügig erwerbstätig ist. Die Beschwerdeführer sind beim Ehegatten bzw. Vater mitversichert. Ein Onkel der BF1 lebt derzeit in Österreich, ein weiterer Onkel in Italien. Darüber hinaus verfügen die Beschwerdeführer über keine tiefgreifenden wirtschaftlichen, sprachlichen oder sozialen Bindungen im Bundesgebiet. Besonders enge Freundschaften oder ein großer Freundeskreis der Beschwerdeführer wurden im Verfahren nicht vorgebracht. Die BF1 ist weder Mitglied eines Vereins in Österreich, noch ehrenamtlich tätig. 1.
- In Herkunftsstaat der Beschwerdeführer leben die Eltern der BF1 im Familienhaus, zu welchen die Beschwerdeführer nach wie vor in aufrechtem Kontakt stehen. 1.6 Die Beschwerdeführer halten sich nach Ablauf der visumsfreien 90 Tage derzeit rechtswidrig im Bundesgebiet auf. 1.
- Serbien gilt aufgrund der Herkunftsstaaten-Verordnung als sicherer Herkunftsstaat. Zur Lage im Herkunftsstaat werden folgende Auszüge aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Serbien vom 16.01.2024 festgestellt: Relevante Bevölkerungsgruppen Frauen: Das Gesetz sieht für Frauen in allen Bereichen den gleichen Rechtsstatus und die gleichen Rechte vor wie für Männer, aber die Regierung setzt diese Gesetze nicht immer durch (USDOS 21.3.2023; vgl. AA 11.8.2023). Das Gesetz sieht für Frauen in allen Bereichen den gleichen Rechtsstatus und die gleichen Rechte vor wie für Männer, aber die Regierung setzt diese Gesetze nicht immer durch (USDOS 21.3.2023; vergleiche AA 11.8.2023). Das im März 2009 verabschiedete allgemeine Antidiskriminierungsgesetz konkretisiert diesen Grundsatz ebenso wie zahlreiche Einzelgesetze u. a. das derzeit in Überarbeitung befindliche Geschlechtergleichheitsgesetz. Im Mai 2012 wurde erstmals eine Gleichstellungsbeauftragte gewählt (AA 11.8.2023). Trotz gesetzlicher Gleichstellung besteht Diskriminierung gegen Frauen weiter. Frauen wurden sowohl zu Hause als auch auf dem Arbeitsmarkt diskriminiert (USDOS 21.3.2023). Frauen haben zwar einen gesetzlichen Anspruch auf gleiches Entgelt für gleiche Arbeit, doch wird diese Regel nicht weitgehend eingehalten (FH 10.3.2023). Darüber hinaus gelten sie in der Strategie für Beschäftigung 2021-2026 der Republik Serbien immer noch als sensible Gruppe und erhalten zusätzliche, intensive und umfassende Unterstützung auf dem Arbeitsmarkt (UN 20.2.2023). Systematische geschlechtsspezifische Menschenrechtsverletzungen von staatlicher Seite können nicht festgestellt werden, in führenden Ämtern in Politik und Wirtschaft sind Frauen - trotz Fortschritten in Einzelbereichen - jedoch immer noch unterrepräsentiert (AA 11.8.2023). Im Oktober 2022 stellte Präsident Vučić die neue serbische Regierung, mit 29 Ministern vor, von denen zehn Frauen waren, darunter Premierministerin Ana Brnabić. In der Verwaltung auf lokaler Ebene waren Frauen jedoch weniger stark vertreten und nur 13 % der Bürgermeister des Landes waren Frauen (USDOS 21.3.2023). Auf Vorschlag des Ministeriums für Arbeit, Beschäftigung, Veteranen und soziale Angelegenheiten wurde am 22.4.2021 eine Strategie zur Prävention und Bekämpfung geschlechtsspezifischer Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt in den Jahren 2021-2025 entwickelt. Das Dokument wurde mit Unterstützung von UN Women und in Kooperation mit UNDP und UNFPA erstellt (VB 14.4.2023; vgl. GOS/OHCHR-UN 3.10.2023). Auf Vorschlag des Ministeriums für Arbeit, Beschäftigung, Veteranen und soziale Angelegenheiten wurde am 22.4.2021 eine Strategie zur Prävention und Bekämpfung geschlechtsspezifischer Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt in den Jahren 2021-2025 entwickelt. Das Dokument wurde mit Unterstützung von UN Women und in Kooperation mit UNDP und UNFPA erstellt (VB 14.4.2023; vergleiche GOS/OHCHR-UN 3.10.2023). Vergewaltigung, einschließlich Vergewaltigung in der Ehe, wird mit bis zu 40 Jahren Freiheitsstrafe sanktioniert; die Regierung setzte dieses Gesetz nicht wirksam durch. Häusliche Gewalt wird mit bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe geahndet. Sexuelle Belästigung von Frauen und Männern ist eine Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten und bei einer unterstellten oder abhängigen Person von bis zu einem Jahr bestraft wird (USDOS 21.3.2023). Obwohl das Gesetz Frauen das Recht gewährt, eine einstweilige Verfügung gegen Gewalttäter zu erwirken, wurde es von der Regierung nicht wirksam durchgesetzt (USDOS 21.3.2023). Das Gesetz über häusliche Gewalt ist seit Mitte 2017 in Kraft. In den drei Jahren (November 2018 bis Oktober 2021) in denen das Justizministerium Daten über die Anzahl der Opfer häuslicher Gewalt auswertet, wurden insgesamt 64.335 Opfer häuslicher Gewalt registriert. Davon waren in 73,3 % (47.136 Personen) Frauen (BCHR 2022). Seit November 2016 gibt es ein Gesetz zur Verhinderung häuslicher Gewalt, zugleich wurde die Strafgesetzgebung entsprechend geändert. Anwälte schätzen jedoch, dass aus Furcht oder Scham nur wenige Frauen Gewalt anzeigen und Polizeibeamte Anzeigen nicht immer angemessen bearbeiten. Dafür spricht auch, dass einer OSZE-Studie von 2018 zufolge 85 % der Frauen der Meinung sind, dass Gewalt gegen Frauen Normalität sei (AA 11.8.2023). Laut NGO-Berichten bleibt häusliche Gewalt weit verbreitet (FH 10.3.2023) Medienberichten zufolge wurden im Jahr 2022 27 Femizide in Serbien registriert und seit Anfang 2023 wurden 9 Frauen Opfer tödlicher Gewalt. Darüber hinaus wurden laut Meiden im Jahr 2021 ca. 19.000 SOS-Anrufe von Frauen registriert. Auf die Daten zum Jahr 2022 wird nach wie vor gewartet. Aufgrund der Statistiken gibt es die meisten Anrufe in Belgrad, weil hier die meisten Frauenschutzorganisationen bestehen (VB 14.4.2023). Das Land verfügt jedoch über kein offizielles Femizid-Verzeichnis und Frauenorganisationen gehen davon aus, dass die Gesamtzahl der Tötungen von Frauen höher ist, als die in den Medien berichteten Fälle. Laut einer aktuellen Umfrage über geschlechtsspezifische Gewalt, die vom Nationalen Statistischen Amt durchgeführt wurde, wurde eine von fünf Frauen von einem Partner psychisch misshandelt, eine von zehn Frauen erlitt körperliche oder sexuelle Gewalt, und eine von fünf Frauen wurde am Arbeitsplatz sexuell belästigt (USDOS 21.3.2023). Das Gesetz schreibt vor, dass Polizei, Staatsanwaltschaft, Gerichte und Sozialhilfezentren eine elektronische Datenbank über einzelne Fälle von häuslicher Gewalt führen und Notfall- und zusätzliche Maßnahmen ergreifen müssen. Laut Experten und NGOs hat das Fehlen einer einheitlichen elektronischen Täter-Datenbank zum Anstieg der Übergriffe beigetragen. Frauenorganisationen berichteten, dass weibliche Gewaltopfer sich allein und unverstanden fühlen, häufig mit Verurteilung durch die Familie, Freunde und Bevölkerung sowie mit Repressalien durch die Angreifer konfrontiert sind. Die Angst vor Repressalien und mangelndes Vertrauen in die Institutionen sind nach wie vor die Haupthindernisse, welche Frauen davon abhalten, Gewalthandlungen zu melden (USDOS 21.3.2023). Mehrere Anschuldigungen wegen sexuellen Missbrauch oder sexueller Belästigung wurden von Mädchen und Frauen gegen Männer in hohen politischen, pädagogischen oder beruflichen Positionen erhoben. Zwar wurden einige strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet, es kam jedoch nicht zu Verurteilungen (AI 29.3.2022). In Serbien befinden sich Frauenhäuser in folgenden Städten: Belgrad, Novi Sad, Sombor, Sremska Mitrovica, Zrenjanin, Nis, Jagodina, Pancevo, Leskovac, Sabac, Smederevo, Priboj, Vranje und ein Aufnahmezentrum für dringende Fälle in Vlasotince. Die Adressen der Frauenhäuser sind geheim. Es gibt keine offizielle Information zu ihrer Kapazität, jedoch wird angenommen, dass sie über 20 und 30 Betten verfügen. In einem Frauenhaus dürfen Frauen sowie Kinder bis zu sechs Monaten untergebracht werden. In diesem Zeitraum haben sie den Anspruch auf Pflege sowie medizinische und psychologische Unterstützung. In den Frauenhäusern werden diverse Programme organisiert (je nach den technischen Möglichkeiten des Frauenhauses) und Unterstützung bei Kontakt mit Institutionen (Gericht, Rechtshilfe, Zentrum für Soziale Arbeit, Schule, Polizei, u. a.) angeboten. Aktuell gibt es in Serbien 24 NGOs zur Unterstützung weiblicher Opfer häuslicher Gewalt (VB 14.4.2023). In Serbien wurde Ende 2018 eine SOS-Hotline für Frauen und Mädchen eingerichtet. Sie bietet telefonische Beratung und direkte Unterstützung für Gewaltopfer (GOS/OHCHR-UN 3.10.2022). In Serbien gibt es aktuell 43 SOS-Notrufdienste (VB 14.4.2023). Serbien ist traditionell Durchgangs- und in zunehmendem Umfang auch Herkunfts- bzw. Zielland des organisierten Frauenhandels (AA 11.8.2023). Es gab keine Berichte über Zwangsabtreibungen oder -sterilisierungen seitens der staatlichen Behörden. Die Bevölkerung war im Allgemeinen über sichere, wirksame und bezahlbare Methoden der Familienplanung/Verhütung ihrer Wahl informiert und hatte Zugang dazu (USDOS 21.3.2023). Artikel 66, Absatz 1 der serbischen Verfassung sieht das Recht auf besonderen Schutz für Familien, Mütter, Alleinerziehende und Kinder vor. Besonderer Schutz sei für Kinder mit Behinderungen vorgesehen. Bestimmte Personengruppen, wie unter anderem Alleinerziehende mit Kindern bis zu sieben Jahren, haben nach Artikel 68 ein Recht auf durch die öffentliche Hand finanzierte Gesundheitsversorgung. Für einen Haushalt eines alleinstehenden Elternteils mit einem oder mehreren Kindern sei die Rate der Armutsgefährdung bei 31,9 % gelegen (Quelle: PBC - Statistical Office of the Republic of Serbia, 15.10.2021). Alleinerziehende und Kinder aus gesellschaftlich vulnerablen Gruppen werden einem weiteren Bericht zufolge oft als von Obdachlosigkeit bedroht eingestuft (Belgrade Centre for Human Rights, 2021). Der Mangel an Anteilnahme und Verständnis seitens der Gesellschaft für die besondere Lage, in der sich diese Familien befinden, tragen dazu bei, dass sie strukturell stärker als der Rest der Bevölkerung gefährdet sind. Auch die Einstellung der Gesellschaft gegenüber Alleinerziehenden (insbesondere gegenüber alleinerziehenden Müttern) stellt eine Art Kontinuum dar, das von absoluter Unterstützung über ambivalente Einstellungen bis hin zu [negativen] Überzeugungen und Unverständnis reicht. Wobei Unverständnis und [negative] Überzeugungen die am weitesten verbreitete Art und Weise sind, wie die Gesellschaft mit Eltern, die ihre Kinder allein erziehen, umgeht. Auf institutioneller Ebene deuten die Studienergebnisse darauf hin, dass das formale System der Unterstützung für Alleinerziehende in Serbien weitgehend begrenzt ist und dass es an einer organisierten und gezielten Antwort des Systems auf die Bedürfnisse und Probleme von Alleinerziehenden mangelt. Das Fehlen einer konkreten staatlichen Antwort hinsichtlich Alleinerziehenden, dass sich im Fehlen eines angemessenen institutionellen Rahmens und von Lösungen (begrenzte und nicht verfügbaren Hilfs- und Unterstützungsmaßnahmen) manifestiert, macht diese zu unsichtbaren Subjekten der Sozialpolitik. Ein Bericht zur Teilnahme von Alleinerziehenden am Arbeitsmarkt erwähnt ebenfalls Probleme, mit denen diese Personen konfrontiert sind. Artikel 66 Absatz 1 der serbischen Verfassung garantiert zwar speziellen Schutz für Alleinerziehende und auch weitere Bestimmungen würden die verschiedene Rechte dieser Personen sichern, jedoch sind die Alleinerziehende in Serbien nicht ausreichend als Rechtskategorie anerkannt. Dies führt zu zahlreichen Problemen, wie unter anderem ungelösten Wohnfragen, Arbeitslosigkeit, Diskriminierung auf dem Arbeitsmarkt und das Fehlen einer angemessenen sozialen institutionellen und nicht-institutionellen Unterstützung. Für die meisten der genannten und viele weitere Probleme, mit denen Alleinerziehende konfrontiert sind, gibt es auf Basis bestehender Regelungen keine adäquaten gesetzlichen Lösungen; Fällen, in denen derartige Lösungen existieren würden, würden sie in der Praxis oft nicht zeitgerecht und umfassend angewandt (ACCORD 30.11.2021). Quellen: AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.8.2023): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG (Stand: Juni 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2095905/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG%2C_11.08.2023.pdf, Zugriff 13.12.2023 AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.8.2023): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29 a, AsylG (Stand: Juni 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2095905/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG%2C_11.08.2023.pdf, Zugriff 13.12.2023 ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (30.11.2021): Anfragebeantwortung zu Serbien: Lage von alleinerziehender Mutter ohne soziales Netzwerk (Armutsgefährdung, soziale Absicherungen) [a-11735-2], https://www.ecoi.net/de/dokument/2064600.html, Zugriff 13.12.2023 AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; The State of the World's Human Rights; Serbia 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070262.html, Zugriff 13.12.2023 BCHR - Belgrade Centre for Human Rights
(2022): Human Rights in Serbia 2021, Periodischer Bericht, Englisch, http://www.bgcentar.org.rs/bgcentar/eng-lat/wp-content/uploads/2022/03/Human-Rights-in-Serbia-2021.pdf, Zugriff 13.12.2023 FH - Freedom House (10.3.2023): Freedom in the World 2023 - Serbia, 2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2088554.htm, Zugriff 13.12.2023 GOS/OHCHR-UN – Government of Serbia/UN Office of the High Commissioner for Human Rights (3.10.2022): Common core document forming part of the reports of States parties; Serbia [24 June 2022] [HRI/CORE/SRB/2022], https://www.ecoi.net/en/file/local/2087460/G2251075.pdf, Zugriff 13.12.2023 GOS-HRC – Government of Serbia/UN Human Rights Council (formerly UN Commission on Human Rights) (20.2.2023): National report submitted pursuant to Human Rights Council resolutions 5/1 and 16/21; Serbia [A/HRC/WG.6/43/SRB/1],https://www.ecoi.net/en/file/local/2090000/G2302974.pdf, Zugriff 13.12.2023 USDOS - US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Serbia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071152.html, Zugriff 13.12.2023 VB des BM.I für Serbien und Montenegro [Österreich] (14.4.2023): Auskunft des VB, per E-Mail Kinder Die Staatsbürgerschaft wird von den Eltern eines Kindes übertragen. Das Gesetz über Geburtenregister sieht eine allgemeine Geburtenregistrierung vor. Nach Angaben des nationalen Statistikamtes wurden insgesamt 99,9 % der Kinder und 98,5 % der Roma-Kinder bei der Geburt registriert. Eine nachträgliche Geburtenregistrierung ist zwar möglich, aber kompliziert. Kinder, die nicht registriert sind, haben keinen Zugang zu öffentlichen Versorgungsleistungen, z. B. zur Gesundheitsversorgung, Bildung und Sozialhilfe (USDOS 20.3.2023). Das Gesetz bestraft Kindesmissbrauch mit zwei bis 10 Jahren Haft. Laut zivilgesellschaftlichen Organisationen gibt es zwar zahlreiche Gesetze, Verordnungen, Strategien, Aktionspläne und Protokolle, die sich mit dem Thema Kindesmissbrauch befassen, die Gesetze werden jedoch nicht immer in gleicher oder in angemessener Weise umgesetzt. Darüber hinaus sind die Präventionsmechanismen nicht gut entwickelt. Opfern von Kindesmissbrauch fehlt es an Hilfestellung oder Anleitung, um die notwendigen Prozeduren zu durchlaufen, um Unterstützung zu erhalten, und den Institutionen, die für die Bereitstellung dieser Unterstützung zuständig sind, fehlen oft die Mittel und das Fachwissen, um zeitnahe, angemessene und maßgeschneiderte Unterstützung, Therapie oder Hilfe anbieten zu können (USDOS 20.3.2023). Das Mindestalter für einvernehmlichen Sex beträgt 14 Jahre, unabhängig von der sexuellen Orientierung oder dem Geschlecht. Das Gesetz verbietet die kommerzielle sexuelle Ausbeutung von Kindern, einschließlich des sexuellen Kinderhandels, sowie Praktiken im Zusammenhang mit Kinderpornografie. Die Plattform namens Net Patrol der NGO Center for Missing and Exploited Children berichtet über eine Zunahme der sexuellen Ausbeutung von Kindern im Internet, einschließlich Fällen von Erpressung, Vergewaltigung und der Verbreitung von Foto und Videomaterial im Internet, das Bilder von sexuellem Missbrauch von Kindern enthält (USDOS 20.3.2023). Dem Bericht des UN-Länderteams zufolge wurden 2020 155 Minderjährige als Opfer des Menschenhandels registriert, davon 76 % Mädchen. Die Kinder wurden hauptsächlich zum Zweck der sexuellen Ausbeutung (29 %), der Zwangsverheiratung (25 %) und der Mehrfachausbeutung (20,8 %) verschleppt. Für diese Kinder fehlten immer noch angemessene Präventions- und Betreuungsprogramme, kinderfreundliche Unterkünfte und ein wirksames Identifizierungssystem. Vor allem Roma-Kinder wurden zum Zweck der sexuellen Ausbeutung, der Kinderarbeit, des Bettelns und der Kriminalität missbraucht (HRC 1.3.2023).Von Januar bis September 2022 wurden vom Zentrum für den Schutz von Opfern des Kinderhandels elf Fälle von sexueller Ausbeutung von Kindern unter 18 Jahren registriert (USDOS 20.3.2023). Dem Bericht des UN-Länderteams zufolge wurden 2020 155 Minderjährige als Opfer des Menschenhandels registriert, davon 76 % Mädchen. Die Kinder wurden hauptsächlich zum Zweck der sexuellen Ausbeutung (29 %), der Zwangsverheiratung (25 %) und der Mehrfachausbeutung (20,8 %) verschleppt. Für diese Kinder fehlten immer noch angemessene Präventions- und Betreuungsprogramme, kinderfreundliche Unterkünfte und ein wirksames Identifizierungssystem. Vor allem Roma-Kinder wurden zum Zweck der sexuellen Ausbeutung, der Kinderarbeit, des Bettelns und der Kriminalität missbraucht (HRC 1.3.2023)., Von Januar bis September 2022 wurden vom Zentrum für den Schutz von Opfern des Kinderhandels elf Fälle von sexueller Ausbeutung von Kindern unter 18 Jahren registriert (USDOS 20.3.2023). Der Ombudsmann stellte fest, dass der normative Rahmen für den Schutz von Kindern vor sexuellem Missbrauch und sexueller Ausbeutung in der vorangegangenen Periode erheblich verbessert wurde; der rechtliche Schutz von Kindern jedoch immer noch nicht vollständig mit dem Übereinkommen des Europarats zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch in Einklang gebracht wurde (HRC 10.2.2023). Das gesetzliche Mindestalter für die Eheschließung beträgt 18 Jahre. Ein Gericht kann einem Minderjährigen, der älter als 16 Jahre ist, die Eheschließung gestatten, wenn der Minderjährige reif genug ist, um "die Rechte Pflichten einer Ehe zu erfüllen". Kinderehen kommen in Roma-Gemeinschaften vor, sind aber keine legalen Eheschließungen (USDOS 20.3.2023; vgl. CoE-GRETA 16.6.2023; EK 12.10.2022)Das gesetzliche Mindestalter für die Eheschließung beträgt 18 Jahre. Ein Gericht kann einem Minderjährigen, der älter als 16 Jahre ist, die Eheschließung gestatten, wenn der Minderjährige reif genug ist, um "die Rechte Pflichten einer Ehe zu erfüllen". Kinderehen kommen in Roma-Gemeinschaften vor, sind aber keine legalen Eheschließungen (USDOS 20.3.2023; vergleiche CoE-GRETA 16.6.2023; EK 12.10.2022) Trotz eines Moratoriums zur Verhinderung der Unterbringung von Minderjährigen bis zu drei Jahren in Kinderheimen ist dies nach wie vor der Fall (EK 12.10.2022; vgl. USDOS 20.3.2023). Die Zahl der Minderjährigen, die derzeit in Betreuungseinrichtungen untergebracht sind, liegt bei etwa 600, während etwa 5.000 in Pflegefamilien leben (GOS/OHCHR-UN 3.10.2022).Trotz eines Moratoriums zur Verhinderung der Unterbringung von Minderjährigen bis zu drei Jahren in Kinderheimen ist dies nach wie vor der Fall (EK 12.10.2022; vergleiche USDOS 20.3.2023). Die Zahl der Minderjährigen, die derzeit in Betreuungseinrichtungen untergebracht sind, liegt bei etwa 600, während etwa 5.000 in Pflegefamilien leben (GOS/OHCHR-UN 3.10.2022). Kinder in Waisenhäusern und Heimen waren mitunter Opfer von Vernachlässigung sowie körperlicher und emotionaler Misshandlung durch Betreuer:Innen und Vormunde bzw. von sexuellem Missbrauch durch Gleichaltrige (USDOS 20.3.2023). Lokalen NGOs und Medienberichten zufolge lebten schätzungsweise 1.000 obdachlose Kinder in Belgrad und Novi Sad. Nach Angaben des nationalen Instituts für Sozialschutz wurden 92 von ihnen im Laufe des Jahres 2022 registriert (USDOS 20.3.2023). Das UN-Länderteam stellte unter anderem fest, dass ab 2021 landesweit nur 41 Kinderpsychiater zur Verfügung stehen, wodurch der Zugang der Kinder zu psychosozialer Unterstützung und Behandlung eingeschränkt ist (HRC 1.3.2023). Straftäter im Kindesalter mit psychischen Problemen haben keinen ausreichenden Zugang zu psychologischen Diensten und zu psychosozialer Unterstützung (EK 12.10.2022). Die Schulbildung ist bis zur Sekundarstufe kostenlos, aber nur vom Vorschulalter bis zum Alter von 15 Jahren obligatorisch (USDOS 20.3.2023). Roma und Kinder aus bedürftigen Familien haben nur eingeschränkten Zugang zur Vorschulbildung und ihr Schulbesuch in der Primar- und Sekundarstufe liegt unter dem Durchschnitt (HRC 1.3.2023; vgl. USDOS 20.3.2023). Laut Gesetz haben Angehörige ethnischer Minderheiten das Recht, in ihrer Minderheitensprache unterrichtet zu werden; dieses Recht wird jedoch nicht immer respektiert (für weitere Informationen siehe Kapitel 18. Ethnische Minderheiten) (USDOS 20.3.2023). Die umfassenden sozialen, wirtschaftlichen und politischen Veränderungen haben auch Auswirkungen auf das Leben der Kinder – über 100.000 leben in Armut (AA 11.8.2023; vgl. SOS Kinderdorf o.D.). In allen Polizeidirektionen und Polizeistationen stehen rund um die Uhr mehr als 2.000 im Bereich der Kinderrechte und des Jugendstrafrechts und die gleiche Anzahl im Bereich der Prävention häuslicher Gewalt geschulte Polizeibeamte zur Verfügung (GOS-HRC 20.2.2023). Die nationale Kontaktstelle für Online-Sicherheit der Kinder ist weiterhin tätig (GOS-HRC 20.2.2023)Lokalen NGOs und Medienberichten zufolge lebten schätzungsweise 1.000 obdachlose Kinder in Belgrad und Novi Sad. Nach Angaben des nationalen Instituts für Sozialschutz wurden 92 von ihnen im Laufe des Jahres 2022 registriert (USDOS 20.3.2023). Das UN-Länderteam stellte unter anderem fest, dass ab 2021 landesweit nur 41 Kinderpsychiater zur Verfügung stehen, wodurch der Zugang der Kinder zu psychosozialer Unterstützung und Behandlung eingeschränkt ist (HRC 1.3.2023). Straftäter im Kindesalter mit psychischen Problemen haben keinen ausreichenden Zugang zu psychologischen Diensten und zu psychosozialer Unterstützung (EK 12.10.2022). Die Schulbildung ist bis zur Sekundarstufe kostenlos, aber nur vom Vorschulalter bis zum Alter von 15 Jahren obligatorisch (USDOS 20.3.2023). Roma und Kinder aus bedürftigen Familien haben nur eingeschränkten Zugang zur Vorschulbildung und ihr Schulbesuch in der Primar- und Sekundarstufe liegt unter dem Durchschnitt (HRC 1.3.2023; vergleiche USDOS 20.3.2023). Laut Gesetz haben Angehörige ethnischer Minderheiten das Recht, in ihrer Minderheitensprache unterrichtet zu werden; dieses Recht wird jedoch nicht immer respektiert (für weitere Informationen siehe Kapitel 18. Ethnische Minderheiten) (USDOS 20.3.2023). Die umfassenden sozialen, wirtschaftlichen und politischen Veränderungen haben auch Auswirkungen auf das Leben der Kinder – über 100.000 leben in Armut (AA 11.8.2023; vergleiche SOS Kinderdorf o.D.). In allen Polizeidirektionen und Polizeistationen stehen rund um die Uhr mehr als 2.000 im Bereich der Kinderrechte und des Jugendstrafrechts und die gleiche Anzahl im Bereich der Prävention häuslicher Gewalt geschulte Polizeibeamte zur Verfügung (GOS-HRC 20.2.2023). Die nationale Kontaktstelle für Online-Sicherheit der Kinder ist weiterhin tätig (GOS-HRC 20.2.2023) Quellen: AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.8.2023): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG (Stand: Juni 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2095905/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG%2C_11.08.2023.pdf, Zugriff 13.12.2023 AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.8.2023): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29 a, AsylG (Stand: Juni 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2095905/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG%2C_11.08.2023.pdf, Zugriff 13.12.2023 CoE-GRETA – Council of Europe - Group of Experts on Action against Trafficking in Human Beings (16.6.2023): Evaluation Report Serbia; Third Evaluation Round; Access to justice and effective remedies for victims of trafficking in human beings [GRETA
(2023)09], https://www.ecoi.net/en/file/local/2094791/GRETA_2023_09_FGR_SRB_en.docx.pdf, Zugriff 13.12.2023 EK – Europäische Kommission (12.10.2022): Serbia 2022 Report [SWD
(2022)338], https://www.ecoi.net/en/file/local/2082847/Serbia+Report+2022.pdf, Zugriff 13.12.2023 GOS-HRC – Government of Serbia/UN Human Rights Council (formerly UN Commission on Human Rights) (20.2.2023): National report submitted pursuant to Human Rights Council resolutions 5/1 and 16/21; Serbia [A/HRC/WG.6/43/SRB/1], https://www.ecoi.net/en/file/local/2090000/G2302974.pdf, Zugriff 13.12.2023 GOS/OHCHR-UN – Government of Serbia/UN Office of the High Commissioner for Human Rights (3.10.2022): Common core document forming part of the reports of States parties; Serbia [24 June 2022] [HRI/CORE/SRB/2022], https://www.ecoi.net/en/file/local/2087460/G2251075.pdf, Zugriff 13.12.2023 HRC – UN Human Rights Council (formerly UN Commission on Human Rights) (Autor) (1.3.2023): Serbia; Compilation of information prepared by the Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights [A/HRC/WG.6/43/SRB/2], https://www.ecoi.net/en/file/local/2090002/G2302302.pdf, Zugriff 13.12.2023 SOS - Kinderdorf (o.D.): Serbien, SOS-Kinderdorf in Serbien, https://www.sos-kinderdorf.at/so-hilft-sos/wo-wirhelfen/europa/serbien, Zugriff 13.12.2023 USDOS – US Department of State (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Serbia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089125.html, Zugriff 13.12.2023 SOS - Kinderdorf (o.D.): Serbien, SOS-Kinderdorf in Serbien, https://www.sos-kinderdorf.at/so-hilft-sos/wo-wirhelfen/europa/serbien, Zugriff 13.12.2023, USDOS – US Department of State (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Serbia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089125.html, Zugriff 13.12.2023
- Beweiswürdigung: 2.
- Die im Spruch angeführten Identitäten der Beschwerdeführer beruhen auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt bzw. den vorgelegten Reisepässen. Die Feststellungen zum ihrem Gesundheitszustand basieren auf den Angaben der BF1 im Rahmen der behördlichen Einvernahme am XXXX . 2.
- Die im Spruch angeführten Identitäten der Beschwerdeführer beruhen auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt bzw. den vorgelegten Reisepässen. Die Feststellungen zum ihrem Gesundheitszustand basieren auf den Angaben der BF1 im Rahmen der behördlichen Einvernahme am römisch 40 . Die Feststellungen zur Herkunft der BF1 aus Serbien sowie zu ihren dortigen Lebensumständen ergeben sich aus ihren diesbezüglich glaubhaften Angaben vor der belangten Behörde. 2.
- Die Feststellungen zur durchgehenden Hauptwohnsitzmeldung der BF1 seit XXXX ergab sich aus einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister sowie ihren diesbezüglichen Angaben vor der belangten Behörde. 2.
- Die Feststellungen zur durchgehenden Hauptwohnsitzmeldung der BF1 seit römisch 40 ergab sich aus einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister sowie ihren diesbezüglichen Angaben vor der belangten Behörde. Dass der BF2 in Österreich geboren wurde, geht aus der im Akt ersichtlichen Kopie seines Reisepasses hervor. Die Konstatierungen zu den Anträgen der Beschwerdeführer auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ vom XXXX und XXXX und dessen rechtskräftigen Abweisungen sowie zu den verfahrensgegenständlichen Anträgen der Beschwerdeführer vom XXXX ergeben sich aus dem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister.Die Konstatierungen zu den Anträgen der Beschwerdeführer auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ vom römisch 40 und römisch 40 und dessen rechtskräftigen Abweisungen sowie zu den verfahrensgegenständlichen Anträgen der Beschwerdeführer vom römisch 40 ergeben sich aus dem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister. 2.
- Die Feststellung, dass die Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten sind, ergibt sich aus dem Strafregisterauszug bzw. aufgrund deren Strafunmündigkeit. 2.
- Die Eheschließung der BF1 beruht auf der vorgelegten Heiratsurkunde. Die Feststellungen zum Aufenthalt ihres Ehegatten im Bundesgebiet ergeben sich aus den Angaben der BF1 und einem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister zum Ehegatten, woraus sich ebenso ergab, dass die Beschwerdeführer derzeit mit dem Ehegatten der BF1 bzw. dem Vater des BF2 in einem gemeinsamen Haushalt in Österreich leben. Dass die BF1 weder einer ehrenamtlichen noch gemeinnützigen Arbeit nachgeht, noch Mitglied eines Vereins oder einer sonstigen Organisation ist, konnte im Lichte ihrer Aussagen festgestellt werden. Dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister ist weiters zu entnehmen, dass der BF1 keine Anmeldebescheinigung ausgestellt wurde. Dem Auszug aus der Datenbank des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger war zu entnehmen, dass sie in Österreich bisher keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. 2.
- Die Feststellungen zu den familiären Verhältnissen der Beschwerdeführer in Serbien beruhen auf den Angaben der BF1 im Rahmen der behördlichen Einvernahme. Dazu führte sie insbesondere auf Befragen aus, dass der letzte Kontakt mit ihren Eltern nur wenige Wochen vor der Einvernahme stattgefunden habe. 2.
- Die Konstatierungen zum rechtswidrigen Aufenthalt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet – nach Ablauf der visumsfreien 90 Tage – ergibt sich aus der festgestellten Einreise der BF1 im XXXX ins Bundesgebiet bzw. der Geburt des BF2 in Österreich im XXXX , weshalb sich ihr Aufenthalt in Österreich somit seit nunmehr 3 Jahren als illegal darstellt. Die BF1 führte im gesamten Verfahren zudem an, dass sie sich ihres illegalen Aufenthalts in Österreich bewusst sei. 2.
- Die Konstatierungen zum rechtswidrigen Aufenthalt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet – nach Ablauf der visumsfreien 90 Tage – ergibt sich aus der festgestellten Einreise der BF1 im römisch 40 ins Bundesgebiet bzw. der Geburt des BF2 in Österreich im römisch 40 , weshalb sich ihr Aufenthalt in Österreich somit seit nunmehr 3 Jahren als illegal darstellt. Die BF1 führte im gesamten Verfahren zudem an, dass sie sich ihres illegalen Aufenthalts in Österreich bewusst sei. 2.
- Dass Serbien als sicherer Herkunftsstaat gilt, beruht auf der Herkunftsstaaten-Verordnung. Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Länderberichte. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln.
- Rechtliche Beurteilung: Spruchteil A) 3.
- Zur Verbindung der Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung: Das BVwG kann nach § 17 VwGVG iVm § 39 Abs. 2 AVG unter Bedachtnahme auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis mehrere in seine Zuständigkeit fallende Rechtssachen zur gemeinsamen Entscheidung verbinden. Damit soll der Behörde etwa die mehrfache Aufnahme der gleichen Beweise erspart bleiben. Die Verbindung mehrerer Verwaltungssachen setzt voraus, dass für sie alle dieselbe Behörde bzw. dasselbe Verwaltungsgericht sachlich und örtlich zuständig ist und diese in allen betroffenen Angelegenheiten das AVG anzuwenden hat (Hengstschläger/Leeb, AVG § 39, Rz 29f (Stand 01.04.2021, rdb.at)).Das BVwG kann nach Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG unter Bedachtnahme auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis mehrere in seine Zuständigkeit fallende Rechtssachen zur gemeinsamen Entscheidung verbinden. Damit soll der Behörde etwa die mehrfache Aufnahme der gleichen Beweise erspart bleiben. Die Verbindung mehrerer Verwaltungssachen setzt voraus, dass für sie alle dieselbe Behörde bzw. dasselbe Verwaltungsgericht sachlich und örtlich zuständig ist und diese in allen betroffenen Angelegenheiten das AVG anzuwenden hat (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 39,, Rz 29f (Stand 01.04.2021, rdb.at)). Da die Beschwerdeführer in Familiengemeinschaft leben und die angefochtenen Bescheide sowie die Beschwerden inhaltlich übereinstimmen, sodass in den Beschwerdeverfahren ähnliche Tatsachen- und Rechtsfragen zu klären sind, sind die Verfahren, die derselben Gerichtsabteilung des BVwG zugewiesen wurden, aus Zweckmäßigkeitsgründen zur gemeinsamen Entscheidung zu verbinden. 3.
- Zu Spruchpunkte I. der angefochtenen Bescheide: 3.
- Zu Spruchpunkte römisch eins. der angefochtenen Bescheide: Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG lautet wie folgt:Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK" betitelte Paragraph 55, AsylG lautet wie folgt:
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn 1. dies
§ 9Abs.
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§ 9Integrationsgesetz (Int
G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK sind gem. § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen:Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK sind gem. Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Art. 8Abs.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Art. 8Abs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Artikel 8
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Artikel 8
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes. Letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes. Letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Für den gegenständlichen Fall bedeutet das: Gegenständlich gilt zu prüfen, ob den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel
§ 55Asyl
G zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK zu erteilen ist. Aus diesem Grunde gilt es, eine Abwägung zwischen den betroffenen Rechtsgütern der Beschwerdeführer und den öffentlichen Interessen vorzunehmen und anhand derer zu überprüfen, ob sich die Erteilung eines Aufenthaltstitels im Sinne des Art. 8 EMRK als geboten darstellt. Gegenständlich gilt zu prüfen, ob den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel
Paragraph 55, AsylG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK zu erteilen ist. Aus diesem Grunde gilt es, eine Abwägung zwischen den betroffenen Rechtsgütern der Beschwerdeführer und den öffentlichen Interessen vorzunehmen und anhand derer zu überprüfen, ob sich die Erteilung eines Aufenthaltstitels im Sinne des Artikel 8, EMRK als geboten darstellt. Im Zuge dieser Beurteilung ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0362 mit Hinweis auf VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101). Im Zuge dieser Beurteilung ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0362 mit Hinweis auf VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101). Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung gilt es nun, unter anderem die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt der Fremden rechtswidrig war, zu berücksichtigen: Staatsangehörige der Republik Serbien, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Art. 4 Abs. 1 iVm Anlage II der Verordnung (EU) Nr. 2018/1806, vom 14.11.2018, Abl. L 303/39 vom 28.11.2018 von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.Staatsangehörige der Republik Serbien, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Artikel 4, Absatz eins, in Verbindung mit Anlage römisch zwei der Verordnung (EU) Nr. 2018 aus 1806,, vom 14.11.2018, Abl. L 303/39 vom 28.11.2018 von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit. Wie festgestellt reiste die BF1 im XXXX in das Bundesgebiet ein und wurde der BF2 im XXXX in Österreich geboren. Es ist sohin insgesamt festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführer lediglich in den ersten 90 Tagen ab ihrer Einreise bzw. Geburt rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben. Ihr Aufenthalt in Österreich ist somit seit nunmehr 3 Jahren illegal und kommen die Beschwerdeführer der Ausreiseverpflichtung beharrlich nicht nach. Wie festgestellt reiste die BF1 im römisch 40 in das Bundesgebiet ein und wurde der BF2 im römisch 40 in Österreich geboren. Es ist sohin insgesamt festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführer lediglich in den ersten 90 Tagen ab ihrer Einreise bzw. Geburt rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben. Ihr Aufenthalt in Österreich ist somit seit nunmehr 3 Jahren illegal und kommen die Beschwerdeführer der Ausreiseverpflichtung beharrlich nicht nach. Dazu ist weiters festzuhalten, dass
§ 58Abs. 13 Asyl
G 2005 und § 16 Abs. 5 BFA-VG weder die gegenständlichen Antragstellungen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 55Asyl
G, noch die Erhebung der gegenständlichen Beschwerden ein Aufenthalts- oder Bleiberecht in Österreich begründen. Die BF1 war sich zudem ihres unsicheren Aufenthaltes auch bewusst und räumte dies auch selbst in der behördlichen Einvernahme ein. Dazu ist weiters festzuhalten, dass
Paragraph 58, Absatz 13, AsylG 2005 und Paragraph 16, Absatz 5, BFA-VG weder die gegenständlichen Antragstellungen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG, noch die Erhebung der gegenständlichen Beschwerden ein Aufenthalts- oder Bleiberecht in Österreich begründen. Die BF1 war sich zudem ihres unsicheren Aufenthaltes auch bewusst und räumte dies auch selbst in der behördlichen Einvernahme ein. Weiters darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Beschwerdeführer im Bundesgebiet über ein Familienleben mit dem in Österreich auf Dauer aufenthaltsberechtigten Ehegatten bzw. Vater verfügen. Hierzu ist jedoch auf die Rechtsprechung des VwGH zu verweisen, wonach eine Trennung von Familienangehörigen im Ergebnis für gerechtfertigt erscheint, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie dies insbesondere bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug der Fall ist (vgl. etwa VwGH 11.01.2021, Ra 2020/01/0295, mwN).Hierzu ist jedoch auf die Rechtsprechung des VwGH zu verweisen, wonach eine Trennung von Familienangehörigen im Ergebnis für gerechtfertigt erscheint, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie dies insbesondere bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug der Fall ist vergleiche etwa VwGH 11.01.2021, Ra 2020/01/0295, mwN). Unter dem Gesichtspunkt des Art 8 EMRK muss nicht akzeptiert werden, dass ein Fremder mit seinem Verhalten letztlich versucht, in Bezug auf seinen Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen (vgl. zuletzt zB VwGH 03.05.2021, Ra 2021/01/0141; VwGH 15.04.2021, Ra 2021/20/0103; VwGH 220.01.2021, Ra 2020/20/0426 mwN).Unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK muss nicht akzeptiert werden, dass ein Fremder mit seinem Verhalten letztlich versucht, in Bezug auf seinen Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen vergleiche zuletzt zB VwGH 03.05.2021, Ra 2021/01/0141; VwGH 15.04.2021, Ra 2021/20/0103; VwGH 220.01.2021, Ra 2020/20/0426 mwN). Eine derartige Sachverhaltskonstellation – nämlich eine Umgehung der Regeln über den Familiennachzug – liegt gegenständlich vor. Insbesondere ist auch darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführer selbst nachdem die Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels von der NAG Behörde am XXXX bzw. am XXXX abgewiesen wurden, nicht ausreisten, obwohl sie bereits in Kenntnis darüber waren, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht vorliegen. Die fallgegenständlichen Anträge wurden zudem erst im XXXX gestellt. Damit liegt ein eindeutiger Fall einer Umgehung der Einwanderungsvorschriften vor. Der Umstand, dass das Familienleben trotz Kenntnis der fehlenden rechtlichen Voraussetzungen für die Erlangung des begehrten Aufenthaltstitels und der Illegalität des Aufenthalts in Österreich fortgesetzt wurde, zeugt zudem von einem mangelnden Respekt gegenüber der österreichischen Rechtsordnung.Eine derartige Sachverhaltskonstellation – nämlich eine Umgehung der Regeln über den Familiennachzug – liegt gegenständlich vor. Insbesondere ist auch darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführer selbst nachdem die Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels von der NAG Behörde am römisch 40 bzw. am römisch 40 abgewiesen wurden, nicht ausreisten, obwohl sie bereits in Kenntnis darüber waren, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht vorliegen. Die fallgegenständlichen Anträge wurden zudem erst im römisch 40 gestellt. Damit liegt ein eindeutiger Fall einer Umgehung der Einwanderungsvorschriften vor. Der Umstand, dass das Familienleben trotz Kenntnis der fehlenden rechtlichen Voraussetzungen für die Erlangung des begehrten Aufenthaltstitels und der Illegalität des Aufenthalts in Österreich fortgesetzt wurde, zeugt zudem von einem mangelnden Respekt gegenüber der österreichischen Rechtsordnung. Insbesondere da der BF1 offenbar bewusst war, dass – wie auch in der Beschwerde vorgebracht – die erforderlichen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht vorlagen, wäre sie angehalten gewesen, zusammen mit dem BF2 nach Serbien auszureisen und zu versuchen, von dort einen Aufenthalt zu beantragen, was sie jedoch nicht gemacht hat. Sowohl der BF1 als auch ihrem Ehegatten war somit schon von Beginn an klar, dass sich die Beschwerdeführer nicht in Österreich aufhalten dürfen. Auch sind, abgesehen von den verfahrensgegenständlichen Anträgen im XXXX , keine nennenswerten Bemühungen zur Legalisierung des Aufenthaltes der Beschwerdeführer ersichtlich. Die BF1 stellte zwar kurz nach ihrer Einreise im Jahr XXXX bzw. nach der Geburt des BF2 im XXXX die Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“, welche von der zuständigen NAG Behörde am XXXX bzw. am XXXX abgewiesen wurden. Aufgrund des bis dato bereits über 3 Jahren dauernden rechtswidrigen Aufenthalt im Bundesgebiet und der nunmehr versucht erzwungenen Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 55Asyl
G lässt sich einzig ableiten, dass die BF1 lediglich die Umgehung der Regeln über eine geordnete Zuwanderung beabsichtigt, was auch mit dem vorgebrachten Familienleben und dem Kindeswohl nicht kompensiert werden kann. Auch sind, abgesehen von den verfahrensgegenständlichen Anträgen im römisch 40 , keine nennenswerten Bemühungen zur Legalisierung des Aufenthaltes der Beschwerdeführer ersichtlich. Die BF1 stellte zwar kurz nach ihrer Einreise im Jahr römisch 40 bzw. nach der Geburt des BF2 im römisch 40 die Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“, welche von der zuständigen NAG Behörde am römisch 40 bzw. am römisch 40 abgewiesen wurden. Aufgrund des bis dato bereits über 3 Jahren dauernden rechtswidrigen Aufenthalt im Bundesgebiet und der nunmehr versucht erzwungenen Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG lässt sich einzig ableiten, dass die BF1 lediglich die Umgehung der Regeln über eine geordnete Zuwanderung beabsichtigt, was auch mit dem vorgebrachten Familienleben und dem Kindeswohl nicht kompensiert werden kann. Aufgrund der von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung und den "Familiennachzug“, den unterlassenen Bemühungen, von Serbien aus einen Aufenthaltstitel zu erlangen, dem bis dato schon 3 Jahre dauernden rechtswidrigen Aufenthalt in Bundesgebiet und der versuchten erzwungenen Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 55Asyl
G lässt sich einzig ableiten, dass die BF lediglich die Umgehung der Regeln über eine geordnete Zuwanderung beabsichtigt, was auch mit dem vorgebrachten Familienleben und dem Kindeswohl nicht kompensiert werden kann – wie sich auch aus der unten ausführlich dargestellten Interessensabwägung ergibtAufgrund der von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung und den "Familiennachzug“, den unterlassenen Bemühungen, von Serbien aus einen Aufenthaltstitel zu erlangen, dem bis dato schon 3 Jahre dauernden rechtswidrigen Aufenthalt in Bundesgebiet und der versuchten erzwungenen Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG lässt sich einzig ableiten, dass die BF lediglich die Umgehung der Regeln über eine geordnete Zuwanderung beabsichtigt, was auch mit dem vorgebrachten Familienleben und dem Kindeswohl nicht kompensiert werden kann – wie sich auch aus der unten ausführlich dargestellten Interessensabwägung ergibt Dabei vermag auch die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Zusammenhang mit dem Umstand, dass eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen einen Elternteil eine Verletzung nach Art. 8 EMRK darstellen könne, wenn ein Kind auf die Pflege und Obsorge durch diesen Elternteil angewiesen ist und dem Kind eine Ausreise mit diesem nicht zumutbar wäre (vgl. VwGH 18.10.2012, 2011/23/0300), gegenständlich keine Entscheidungsrelevanz zu entfalten. Die Pflege und Erziehung des BF2 ist im gegenständlichen Fall durch die Kindesmutter, der BF1, die mit ihrem Sohn dauerhaft zusammenlebt, gesichert.Dabei vermag auch die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Zusammenhang mit dem Umstand, dass eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen einen Elternteil eine Verletzung nach Artikel 8, EMRK darstellen könne, wenn ein Kind auf die Pflege und Obsorge durch diesen Elternteil angewiesen ist und dem Kind eine Ausreise mit diesem nicht zumutbar wäre vergleiche VwGH 18.10.2012, 2011/23/0300), gegenständlich keine Entscheidungsrelevanz zu entfalten. Die Pflege und Erziehung des BF2 ist im gegenständlichen Fall durch die Kindesmutter, der BF1, die mit ihrem Sohn dauerhaft zusammenlebt, gesichert. Zudem ist beim BF2 aufgrund seines jungen Alters und seiner Abhängigkeit von den Eltern von keinem unabhängig zu bewertenden Privat- und Familienleben auszugehen. Eine Rückkehr nach Serbien steht in Anbetracht des weiteren Zusammenlebens im Familienverband mit der BF1 auch nicht seinem Kindeswohl entscheidungsmaßgeblich entgegen. Der Familie steht es zudem frei durch moderne Kommunikationsmittel und Besuche den Kontakt aufrecht zu erhalten bzw. gemeinsam mit dem Kindesvater, welcher ebenfalls serbischer Staatsbürger ist, in Serbien zu leben. Auch wenn dem Kindeswohl ein hoher Stellenwert zukommt, kann auch aus der UN- Konvention über die Rechte des Kindes vom 26.01.1990 (Kinderrechtskonvention) nicht abgeleitet werden, dass die Berücksichtigung des Kindeswohls so weit geht, dass sich die Beschwerdeführer im Wissen um ihren unsicheren Aufenthalt den bevorzugten Mitgliedstaat frei wählen können. Hinsichtlich der BF1 ist zudem festzuhalten, dass keine Anhaltspunkte für die Annahme einer maßgeblichen Integration in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht in Österreich vorliegen. Sie legte keinerlei Nachweise einer bestandenen Deutschprüfung vor, ging bisher keiner Erwerbstätigkeit nach und ist auch derzeit nicht beschäftigt. Zudem konnte sie auch ihre nachhaltige Arbeitswilligkeit nicht unter Beweis stellen können, zumal sie offensichtlich nicht einmal in Erwägung gezogen hat, im Bundesgebiet eine ehrenamtliche Tätigkeit aufzunehmen oder sonst zum Gemeinwohl beizutragen. Die Mitgliedschaft in einem Verein oder einer sonstigen Organisation wurde nicht einmal behauptet und bestehen auch keine maßgeblichen Bezüge der BF1 zu Freunden in Österreich. Die BF1 verfügt außerhalb ihrer Familie über keine intensiven sozialen Bindungen in Österreich. Grundsätzlich wurde der überwiegende Teil der, ohnehin marginalen, Integration der Beschwerdeführer zu einem Zeitpunkt erlangt, in welchem ihr Aufenthalt im Bundesgebiet rechtswidrig war. In diesem Zusammenhang sei auch auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, wonach selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist – was im vorliegenden Fall nicht zutrifft – über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. VwGH vom 6.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029). Es bleibt den Beschwerdeführern weiter unbenommen, jeweils für 90 Tage innerhalb eines Zeitraumes von 180 Tagen in das Bundesgebiet zu reisen und bei ihrem Ehemann bzw. Vater zu sein. Im Übrigen hätte der BF1 bereits im Vorfeld klar sein müssen, dass allfällige soziale Bindungen durch Verstöße gegen der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften zum Schutz eines geordneten Fremdenwesens angesichts der drohenden aufenthaltsbeendenden Maßnahmen eine maßgebliche Einschränkung erführen. Das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer ist somit auch maßgeblich damit belastet, dass sie von Anfang an eine dauerhafte Niederlassungsabsicht unter Umgehung der Regelungen eines geordneten Fremdenwesens hatten. Schließlich war festzuhalten, dass die BF1 an der Erörterung des Sachverhaltes nicht mitgewirkt hat, indem sie trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt zur Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht erschienen ist und sich damit selbst die Möglichkeit genommen hat, ihren Sachverhalt dem Gericht darzulegen bzw. auf entsprechende Fragen einzugehen. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde unter Beachtung der ständigen Judikatur des VwGH, wonach den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zuzukommen habe (vgl. VwGH 9.3.2003, 2002/18/0293), sohin zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts der Beschwerdeführer im Bundesgebiet das persönliche Interesse der Beschwerdeführer – auch unter Berücksichtigung ihrer familiären Verhältnisse und des Kindeswohles - am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist die belangte Behörde unter Beachtung der ständigen Judikatur des VwGH, wonach den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zuzukommen habe vergleiche VwGH 9.3.2003, 2002/18/0293), sohin zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts der Beschwerdeführer im Bundesgebiet das persönliche Interesse der Beschwerdeführer – auch unter Berücksichtigung ihrer familiären Verhältnisse und des Kindeswohles - am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Ungeachtet dessen ist hervorzuheben, dass es den Beschwerdeführern zuzumuten ist, im Wege der Auslandsantragstellung ihren Aufenthalt im Bundesgebiet zu legalisieren. Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. waren daher abzuweisen. Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch eins. waren daher abzuweisen. 3.3. Zu Spruchpunkte II. der angefochtenen Bescheide: 3.3. Zu Spruchpunkte römisch zwei. der angefochtenen Bescheide: Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet auszugsweise wie folgt:Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte Paragraph 52, FPG lautet auszugsweise wie folgt: (…)
(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird. Der mit "Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme" betitelte § 10 AsylG lautet auszugsweise wie folgt:Der mit "Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme" betitelte Paragraph 10, AsylG lautet auszugsweise wie folgt: (…)
(3)Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§§ 55
, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.
(3)Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt. Da die Anträge der Beschwerdeführer
§ 55Asyl
G zu Recht abgewiesen wurden, war entsprechend den zitierten Bestimmungen
§ 52Abs.
3 FPG unter einem eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Da die Anträge der Beschwerdeführer
Paragraph 55, AsylG zu Recht abgewiesen wurden, war entsprechend den zitierten Bestimmungen
Paragraph 52, Absatz 3, FPG unter einem eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.
§ 52FPG i
Vm § 9 BFA-VG darf eine Rückkehrentscheidung jedoch nicht verfügt werden, wenn es dadurch zu einer Verletzung des Privat- und Familienlebens käme.
Paragraph 52, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG darf eine Rückkehrentscheidung jedoch nicht verfügt werden, wenn es dadurch zu einer Verletzung des Privat- und Familienlebens käme. Wie bereits zu Punkt 3.2. ausgeführt wurde, war die Erlassung der Rückkehrentscheidung zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele auch geboten. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG stellt sohin keine Verletzung der Beschwerdeführer in ihrem Recht auf Privat- und Familienleben
§ 9Abs. 2 BFA-VG i
Vm Art. 8 EMRK dar.Wie bereits zu Punkt 3.2. ausgeführt wurde, war die Erlassung der Rückkehrentscheidung zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele auch geboten. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG stellt sohin keine Verletzung der Beschwerdeführer in ihrem Recht auf Privat- und Familienleben
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK dar. Das Familienleben der Beschwerdeführer ist zudem bereits maßgeblich damit belastet, dass die BF1 – wie bereits ausgeführt – von Anfang an eine dauerhafte Niederlassungsabsicht unter Umgehung der Regelungen eines geordneten Fremdenwesens hatte. Die BF1 weist zudem nach wie vor enge Bindungen zu ihrem Heimatstaat auf und leben in Serbien noch ihre Eltern. Die Beschwerdeführer verfügen somit in Serbien jedenfalls noch über ein familiäres und soziales Netz. Zudem verbrachte die BF1 beinahe ihr gesamtes Leben in Serbien, ist mit den kulturellen Gepflogenheiten ihres Herkunftsstaates vertraut, spricht die Landessprache und verfügt über Berufserfahrung. Die grundsätzliche Möglichkeit einer Teilnahme am Erwerbsleben kann in Ansehung dieser Umstände vorausgesetzt werden. Die BF1 wird demnach grundsätzlich in der Lage sein, sich mit, wenn auch allenfalls auch nur mit Gelegenheitsarbeiten, ein ausreichendes Einkommen zur Sicherstellung des eigenen Lebensunterhalts zu erwirtschaften. Es ist ihr auch in Anbetracht ihres gesundheitlichen Zustandes zuzumuten, eine Beschäftigung zu suchen und daraus ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Dass die Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten bzw. strafunmündig sind, vermag weder ihr persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (Hinweis E vom 25.02.2010, Zl. 2009/21/0070 und vom 19.04.2012, 2011/18/0253). Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig machen würden. Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte II. sind daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch zwei. sind daher als unbegründet abzuweisen. 3.4. Zu Spruchpunkte III. der angefochtenen Bescheide: 3.4. Zu Spruchpunkte römisch drei. der angefochtenen Bescheide:
§ 52Abs.
9 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.
Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. § 50 FPG lautet:Paragraph 50, FPG lautet:
(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
(3)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Gegenständlich sind keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Serbien unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in den gegenständlichen Beschwerden nicht behauptet. Im Übrigen handelt es sich bei Serbien um einen sicheren Herkunftsstaat. Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte III. sind daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch drei. sind daher als unbegründet abzuweisen. 3.5. Zu Spruchpunkte IV. der angefochtenen Bescheide: 3.5. Zu Spruchpunkte römisch vier. der angefochtenen Bescheide: § 55 FPG lautet auszugsweise:Paragraph 55, FPG lautet auszugsweise:
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung
§ 52wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(2)Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3)Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. Besondere Umstände im Sinne des § 55 Abs. 2 FPG sind im Beschwerdeverfahren nicht vorgebracht worden, weshalb die von der belangten Behörde gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen den gesetzlichen Bestimmungen entspricht.Besondere Umstände im Sinne des Paragraph 55, Absatz 2, FPG sind im Beschwerdeverfahren nicht vorgebracht worden, weshalb die von der belangten Behörde gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen den gesetzlichen Bestimmungen entspricht. Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte IV. der angefochtenen Bescheide sind als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch vier. der angefochtenen Bescheide sind als unbegründet abzuweisen. Zu Spruchpunkt B): Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G312.2302468.1.00