2 FPG behoben.In Entsprechung des Antrages vom römisch 40 wird das mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 verhängte Aufenthaltsverbot
Paragraph 69, Absatz 2, FPG behoben. II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. wird als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom XXXX wurde der Antrag von XXXX , früher: XXXX (im Folgenden Beschwerdeführer oder kurz BF) vom XXXX auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes
2 FPG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und dem BF
AVG vorgeschrieben, Bundesverwaltungsabgaben in der Höhe von EUR 6,50 zu entrichten und ihm hierfür eine Zahlungsfrist von vier Wochen eingeräumt (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom römisch 40 wurde der Antrag von römisch 40 , früher: römisch 40 (im Folgenden Beschwerdeführer oder kurz BF) vom römisch 40 auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes
Paragraph 69, Absatz 2, FPG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und dem BF
Paragraph 78, AVG vorgeschrieben, Bundesverwaltungsabgaben in der Höhe von EUR 6,50 zu entrichten und ihm hierfür eine Zahlungsfrist von vier Wochen eingeräumt (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die letzte Verurteilung des BF noch nicht getilgt sei und somit die Gründe, welche zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes geführt hätten, noch nicht weggefallen seien. Zudem wäre seine Familiensituation bereits bei der Erlassung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes berücksichtigt und gewürdigt worden und hätten sich seither keine Änderungen ergeben. Der BF habe in seinem Verhalten, welches zu seiner Verurteilung geführt habe, keine Rücksicht auf seine familiären Bindungen genommen und hätten ihn diese nicht von der Begehung gerichtlich strafbarer Handlungen abgehalten. Ebenso sei seit seiner Ausreise in sein Heimatland ein zu geringer Zeitraum verstrichen, um ihm eine positive Zukunftsprognose erstellen zu können. Es könne ihm somit noch kein ausreichender Sinneswandel zugestanden werden, um nicht mehr von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit auszugehen, zumal der BF auch während der erlaubten Zeiten seiner Wiedereinreise kein gesetzeskonformes Verhalten gezeigt habe, sondern weiterhin straffällig geworden sei. Aus seinem bisherigen Gesamtverhalten könne die Behörde somit noch nicht davon ausgehen, dass ausreichende Aspekte vorliegen, welche eine Aufhebung des Aufenthaltsverbotes rechtfertigen würde. Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit XXXX datierte Beschwerde. Begründet wurde diese vor allem damit, dass die belangte Behörde in keiner Weise auf die Bedürfnisse der Kinder des BF eingegangen sei. Dazu wurde festgehalten, dass der Sohn des BF nunmehr XXXX Jahre alt sei und eine väterliche Anknüpfungsperson dringend benötige, um auch im Rahmen seines Erwachsenwerdens eine gesunde Entwicklung vorantreiben zu können. Darüber hinaus sei ebenso das Kindeswohl seiner Tochter außer Acht gelassen worden und hätten sich die familiären und privaten Anknüpfungspunkte insofern verändert, als der BF seit XXXX die alleinige Obsorge seiner Tochter innehabe, weshalb auch sie vom bestehenden Aufenthaltsverbot betroffen sei. Der BF sei zudem im XXXX nicht mehr in das Bundesgebiet eingereist und habe sich demnach durchgehend an die Weisungen der belangten Behörde gehalten. Außerdem habe er in seinem Heimatland unmittelbar nach der Abschiebung eine Beschäftigung gefunden und sich daher ordentlich und nachweislich resozialisiert. Weiters sei festzuhalten, dass die Tat der letzten Verurteilung des BF im Jahr XXXX begangen worden sei und er seitdem weder im Bundesgebiet noch im Heimatland strafgerichtlich in Erscheinung getreten sei. Er beherrsche schließlich die deutsche Sprache auf einem sehr guten Niveau. Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit römisch 40 datierte Beschwerde. Begründet wurde diese vor allem damit, dass die belangte Behörde in keiner Weise auf die Bedürfnisse der Kinder des BF eingegangen sei. Dazu wurde festgehalten, dass der Sohn des BF nunmehr römisch 40 Jahre alt sei und eine väterliche Anknüpfungsperson dringend benötige, um auch im Rahmen seines Erwachsenwerdens eine gesunde Entwicklung vorantreiben zu können. Darüber hinaus sei ebenso das Kindeswohl seiner Tochter außer Acht gelassen worden und hätten sich die familiären und privaten Anknüpfungspunkte insofern verändert, als der BF seit römisch 40 die alleinige Obsorge seiner Tochter innehabe, weshalb auch sie vom bestehenden Aufenthaltsverbot betroffen sei. Der BF sei zudem im römisch 40 nicht mehr in das Bundesgebiet eingereist und habe sich demnach durchgehend an die Weisungen der belangten Behörde gehalten. Außerdem habe er in seinem Heimatland unmittelbar nach der Abschiebung eine Beschäftigung gefunden und sich daher ordentlich und nachweislich resozialisiert. Weiters sei festzuhalten, dass die Tat der letzten Verurteilung des BF im Jahr römisch 40 begangen worden sei und er seitdem weder im Bundesgebiet noch im Heimatland strafgerichtlich in Erscheinung getreten sei. Er beherrsche schließlich die deutsche Sprache auf einem sehr guten Niveau. Die gegenständliche Beschwerde wurde mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde am XXXX dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.Die gegenständliche Beschwerde wurde mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde am römisch 40 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Am XXXX fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung statt, an der der BF sowie seine Rechtsvertreterin teilgenommen haben. Die belangte Behörde nahm an der Verhandlung entschuldigt nicht teil.Am römisch 40 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung statt, an der der BF sowie seine Rechtsvertreterin teilgenommen haben. Die belangte Behörde nahm an der Verhandlung entschuldigt nicht teil. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Der BF wurde in XXXX (Rumänien) geboren und ist rumänischer Staatsbürger. Er ist geschieden und Vater von zwei minderjährigen Kindern im Alter von XXXX und XXXX Jahren. Der BF ist gesund, arbeitsfähig und beherrscht die rumänische sowie die deutsche Sprache.1.1. Der BF wurde in römisch 40 (Rumänien) geboren und ist rumänischer Staatsbürger. Er ist geschieden und Vater von zwei minderjährigen Kindern im Alter von römisch 40 und römisch 40 Jahren. Der BF ist gesund, arbeitsfähig und beherrscht die rumänische sowie die deutsche Sprache. Er besuchte in Rumänien die Schule und absolvierte anschließend eine Ausbildung zum Kunstmaler und war dort anschließend bis zu seiner Einreise in das Bundesgebiet nicht erwerbstätig. 1.2. Der BF weist in Österreich erstmals von XXXX bis XXXX und weiters von XXXX bis XXXX und von XXXX bis XXXX Wohnsitzmeldungen (Hauptwohnsitz) auf. Er befand sich in Österreich zudem von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX sowie von XXXX bis XXXX in verschiedenen Justizanstalten und zuletzt im XXXX in Schubhaft (AHZ Vordernberg). Laut aktuellen Auszug des ZMR liegt derzeit (seit XXXX ) keine Wohnsitzmeldung des BF in Österreich vor.1.2. Der BF weist in Österreich erstmals von römisch 40 bis römisch 40 und weiters von römisch 40 bis römisch 40 und von römisch 40 bis römisch 40 Wohnsitzmeldungen (Hauptwohnsitz) auf. Er befand sich in Österreich zudem von römisch 40 bis römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 sowie von römisch 40 bis römisch 40 in verschiedenen Justizanstalten und zuletzt im römisch 40 in Schubhaft (AHZ Vordernberg). Laut aktuellen Auszug des ZMR liegt derzeit (seit römisch 40 ) keine Wohnsitzmeldung des BF in Österreich vor. Mit rechtskräftigem Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom XXXX , GZ: XXXX , wurde gegen BF (nach seiner zweiten strafgerichtlichen Verurteilung im Bundesgebiet) erstmals ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot, gültig bis XXXX , erlassen, die aufschiebenden Wirkung einer Berufung gegen diesen Bescheid ausgeschlossen und dem BF von Amts wegen kein Durchsetzungsaufschub erteilt. Mit rechtskräftigem Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , wurde gegen BF (nach seiner zweiten strafgerichtlichen Verurteilung im Bundesgebiet) erstmals ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot, gültig bis römisch 40 , erlassen, die aufschiebenden Wirkung einer Berufung gegen diesen Bescheid ausgeschlossen und dem BF von Amts wegen kein Durchsetzungsaufschub erteilt. Mit Schubhaftbescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom XXXX , GZ: XXXX , wurde gegen den BF
1 FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Mit Schubhaftbescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , wurde gegen den BF
Paragraph 76, Absatz eins, FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der BF reiste am XXXX auf dem Luftweg nach Rumänien zurück.Der BF reiste am römisch 40 auf dem Luftweg nach Rumänien zurück. Er kehrte trotz bestehendem Aufenthaltsverbotes in das Bundesgebiet zurück und wurde am XXXX wegen des Verdachts auf Begehung der Körperverletzung in Wien angehalten, wobei er vor Eintreffen der Polizeiorgane flüchtete und gegen ihn ein Festnahmeauftrag sowie eine Fahndung erlassen wurde. Er kehrte trotz bestehendem Aufenthaltsverbotes in das Bundesgebiet zurück und wurde am römisch 40 wegen des Verdachts auf Begehung der Körperverletzung in Wien angehalten, wobei er vor Eintreffen der Polizeiorgane flüchtete und gegen ihn ein Festnahmeauftrag sowie eine Fahndung erlassen wurde. Der BF reiste am XXXX über den Flugweg (überwachte Ausreise) nach Rumänien zurück. Der BF reiste am römisch 40 über den Flugweg (überwachte Ausreise) nach Rumänien zurück. Entgegen dem aufrechtem Aufenthaltsverbot kehrte der BF am XXXX über Ungarn wieder unrechtmäßig ins Bundesgebiet zurück und wurde am XXXX wegen des Verdachts auf gewerbsmäßigen Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung festgenommen.Entgegen dem aufrechtem Aufenthaltsverbot kehrte der BF am römisch 40 über Ungarn wieder unrechtmäßig ins Bundesgebiet zurück und wurde am römisch 40 wegen des Verdachts auf gewerbsmäßigen Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung festgenommen. Mit Schubhaftbescheid der Landespolizeidirektion XXXX vom XXXX , GZ: XXXX , wurde gegen den BF
1 FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Mit Schubhaftbescheid der Landespolizeidirektion römisch 40 vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , wurde gegen den BF
Paragraph 76, Absatz eins, FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Anschließend kehrte der BF im XXXX im Rahmen der freiwilligen Rückkehr (nach vorzeitiger Entlassung aus der Strafhaft) per Luftweg nach Rumänien zurück.Anschließend kehrte der BF im römisch 40 im Rahmen der freiwilligen Rückkehr (nach vorzeitiger Entlassung aus der Strafhaft) per Luftweg nach Rumänien zurück. Dem BF wurde am XXXX von der österreichischen Botschaft in Bukarest für den Zeitraum von XXXX bis XXXX eine besondere Bewilligung zu Wiedereinreise
FPG zum Aufenthalt in Österreich ausgestellt, welche bis zum XXXX verlängert wurde. Dem BF wurde am römisch 40 von der österreichischen Botschaft in Bukarest für den Zeitraum von römisch 40 bis römisch 40 eine besondere Bewilligung zu Wiedereinreise
Paragraph 27 a, FPG zum Aufenthalt in Österreich ausgestellt, welche bis zum römisch 40 verlängert wurde. Mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom XXXX , GZ: XXXX , wurde gegen den BF – nachdem er erneut im Bundesgebiet rechtskräftig verurteilt wurde –
1 und 2 FPG ein für die Dauer von 5 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.)
3 FPG wurde ihm kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot
3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , wurde gegen den BF – nachdem er erneut im Bundesgebiet rechtskräftig verurteilt wurde –
Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein für die Dauer von 5 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.)
Paragraph 70, Absatz 3, FPG wurde ihm kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). In ihrer Begründung führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass die Voraussetzungen
1und Abs. 2 FPG vorlägen, weil der BF bereits sieben Mal im Bundesgebiet verurteilt worden sei. Der BF habe durch sein Verhalten gezeigt, dass er kein Interesse daran hätte, die Gesetze Österreichs zu respektieren. Er wäre zudem vor seiner Verhaftung behördlich nur wenige Tage in Österreich gemeldet gewesen. In ihrer Begründung führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass die Voraussetzungen
Paragraph 67, Absatz eins u, n, d, Absatz 2, FPG vorlägen, weil der BF bereits sieben Mal im Bundesgebiet verurteilt worden sei. Der BF habe durch sein Verhalten gezeigt, dass er kein Interesse daran hätte, die Gesetze Österreichs zu respektieren. Er wäre zudem vor seiner Verhaftung behördlich nur wenige Tage in Österreich gemeldet gewesen. Am XXXX wurde der BF aus der Strafhaft (Justizanstalt XXXX ) entlassen und über ihn am gleichen Tag die Schubhaft verhängt. Anschließend wurde er am XXXX mittels Dienst-KFZ nach Rumänien abgeschoben.Am römisch 40 wurde der BF aus der Strafhaft (Justizanstalt römisch 40 ) entlassen und über ihn am gleichen Tag die Schubhaft verhängt. Anschließend wurde er am römisch 40 mittels Dienst-KFZ nach Rumänien abgeschoben. Gegen den BF besteht somit derzeit ein bis XXXX gültiges Aufenthaltsverbot.Gegen den BF besteht somit derzeit ein bis römisch 40 gültiges Aufenthaltsverbot. Am XXXX stellte der BF über seine Rechtsvertretung den gegenständlichen Antrag auf Aufhebung des gegen ihn mit Bescheid vom XXXX erlassenen Aufenthaltsverbotes und begründete er diesen damit, dass er in Österreich ein Familienleben führe und sich seit XXXX an die Weisungen der belangten Behörde gehalten habe. Er sei zudem strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten.Am römisch 40 stellte der BF über seine Rechtsvertretung den gegenständlichen Antrag auf Aufhebung des gegen ihn mit Bescheid vom römisch 40 erlassenen Aufenthaltsverbotes und begründete er diesen damit, dass er in Österreich ein Familienleben führe und sich seit römisch 40 an die Weisungen der belangten Behörde gehalten habe. Er sei zudem strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten. 1.3. In Österreich weist der BF folgende rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen auf: 1. Am XXXX wurde der BF durch das Landesgericht für Strafsachen XXXX , GZ: XXXX , wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls
GB sowie der gefährlichen Drohung
GB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten, bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren, verurteilt. 1. Am römisch 40 wurde der BF durch das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 , GZ: römisch 40 , wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls
Paragraphen 15, 127, StGB sowie der gefährlichen Drohung
Paragraph 107, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten, bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren, verurteilt. 2. Am XXXX wurde der BF durch das Landesgericht für Strafsachen XXXX , GZ: XXXX , wegen des Verbrechens des versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls
GB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, davon 7 Monate bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren, verurteilt. 2. Am römisch 40 wurde der BF durch das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 , GZ: römisch 40 , wegen des Verbrechens des versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls
Paragraphen 15, 127, 130, erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, davon 7 Monate bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren, verurteilt. 3. Am XXXX wurde der BF durch das Landesgericht für Strafsachen XXXX , GZ: XXXX , wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls
GB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt.3. Am römisch 40 wurde der BF durch das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 , GZ: römisch 40 , wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls
Paragraphen 15, 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 130, erster Fall StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt. 4. Am XXXX wurde der BF durch das Landesgericht für Strafsachen XXXX , GZ: XXXX , wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls
GB sowie der Hehlerei
GB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt. 4. Am römisch 40 wurde der BF durch das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 , GZ: römisch 40 , wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls
Paragraphen 127, 130, erster Fall StGB sowie der Hehlerei
Paragraph 164, Absatz 4, zweiter Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt. 5. Am XXXX wurde der BF durch das Landesgericht für Strafsachen XXXX , GZ: XXXX , wegen des Vergehens der Körperverletzung
GB zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren, verurteilt. 5. Am römisch 40 wurde der BF durch das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 , GZ: römisch 40 , wegen des Vergehens der Körperverletzung
Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren, verurteilt. 6. Am XXXX wurde der BF durch das Bezirksgericht XXXX , GZ: XXXX , wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung
GB zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je EUR 5 bzw. 50 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.6. Am römisch 40 wurde der BF durch das Bezirksgericht römisch 40 , GZ: römisch 40 , wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung
Paragraph 229, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je EUR 5 bzw. 50 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. 7. Am XXXX wurde der BF durch das Landesgericht für Strafsachen XXXX , GZ: XXXX , wegen des Vergehens der Körperverletzung
GB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt. 7. Am römisch 40 wurde der BF durch das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 , GZ: römisch 40 , wegen des Vergehens der Körperverletzung
Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt. Den rechtskräftigen Verurteilungen lagen die Verbrechen bzw. Vergehen des (gewerbsmäßigen) Diebstahls, gefährlichen Drohung, Hehlerei, Körperverletzung sowie Urkundenunterdrückung zu Grunde. Der BF wurde weiters im XXXX als auch im XXXX wegen Trunkenheit im Verkehr und Fahrens ohne Lenkberechtigung zu Geldstrafen in der Höhe von EUR 1.719,00 sowie EUR 2.860,00 verpflichtet. Der BF wurde weiters im römisch 40 als auch im römisch 40 wegen Trunkenheit im Verkehr und Fahrens ohne Lenkberechtigung zu Geldstrafen in der Höhe von EUR 1.719,00 sowie EUR 2.860,00 verpflichtet. Gegen den BF liegen weiters insgesamt 13 kriminalrechtliche Vormerkungen in Österreich wegen Drohung der Anwendung von Körpergewalt, gewerbsmäßigen Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, Treibstoffdelikt, Körperverletzung im Familienkreis, Urkundenunterdrückung sowie Geldfälschung vor. In Rumänien wurde der BF im XXXX wegen Trunkenheit im Verkehr zu einer Freiheitsstrafe für 1 Jahr und 2 Monaten, unter Setzung einer Bewährungszeit von 2 Jahren, verurteilt. In Rumänien wurde der BF im römisch 40 wegen Trunkenheit im Verkehr zu einer Freiheitsstrafe für 1 Jahr und 2 Monaten, unter Setzung einer Bewährungszeit von 2 Jahren, verurteilt. 1.
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art. 8 Abs. 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. 3.1.2. Gegenständlich ergibt sich daraus Folgendes:
2 FPG ist ein Aufenthaltsverbot auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind.
Paragraph 69, Absatz 2, FPG ist ein Aufenthaltsverbot auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind. Nach der Rechtsprechung des VwGH kann ein Antrag nach § 69 Abs. 2 FPG auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auch auf die nach der Verhängung der Maßnahme eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist (VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0156).Nach der Rechtsprechung des VwGH kann ein Antrag nach Paragraph 69, Absatz 2, FPG auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auch auf die nach der Verhängung der Maßnahme eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist (VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0156). Voraussetzung für die Aufhebung eines Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich der Wegfall oder eine wesentliche Minderung der vom Fremden ausgehenden Gefährlichkeit. Dafür bedarf es in der Regel eines Zeitraums des Wohlverhaltens in Freiheit, der sich nach den Umständen des Einzelfalls richtet und üblicherweise umso länger anzusetzen ist, je nachdrücklicher sich die für die Verhängung des Aufenthaltsverbots maßgebliche Gefährlichkeit manifestiert hat (VwGH Ra 2014/21/0009). Ein Gesinnungswandel, der nicht in einem – einen relevanten Zeitraum umfassenden – Wohlverhalten seine Entsprechung gefunden hat, reicht für den Wegfall der Gefährdungsprognose nicht aus (VwGH Ra 2016/21/0108) Anlassbezogen wurde das hier zugrundeliegende Aufenthaltsverbot mit Bescheid der belangten Behörde am XXXX erlassen und erwuchs (aufgrund eines Rechtsmittelverzichtes vom XXXX ) in Rechtskraft. Die belangte Behörde ging hierbei davon aus, dass der BF, nachdem er mehrmals rechtskräftig verurteilt wurde, nicht gewillt gewesen wäre, sich an bestehende Rechtsvorschriften zu halten. Das von ihm gezeigte Verhalten wäre zudem über einen längeren Zeitraum gesetzt worden und wäre aufgrund seiner wirtschaftlichen Situation mit einer Fortsetzung zu rechnen gewesen. Anlassbezogen wurde das hier zugrundeliegende Aufenthaltsverbot mit Bescheid der belangten Behörde am römisch 40 erlassen und erwuchs (aufgrund eines Rechtsmittelverzichtes vom römisch 40 ) in Rechtskraft. Die belangte Behörde ging hierbei davon aus, dass der BF, nachdem er mehrmals rechtskräftig verurteilt wurde, nicht gewillt gewesen wäre, sich an bestehende Rechtsvorschriften zu halten. Das von ihm gezeigte Verhalten wäre zudem über einen längeren Zeitraum gesetzt worden und wäre aufgrund seiner wirtschaftlichen Situation mit einer Fortsetzung zu rechnen gewesen. Gegenständlich ist zu prüfen, ob die Gründe, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes geführt haben, weggefallen sind. Um einen etwaigen Wegfall einer Gefährdung durch einen Gesinnungswandel beurteilen zu können, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf die Zeit nach der Haftentlassung abzustellen (vgl. etwa VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0088).Um einen etwaigen Wegfall einer Gefährdung durch einen Gesinnungswandel beurteilen zu können, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf die Zeit nach der Haftentlassung abzustellen vergleiche etwa VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0088). In Bezug auf die Frage, ob es im konkreten Fall zu einer Änderung jener Umstände gekommen ist, sei dazu zunächst auszuführen, dass seit der Erlassung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes mehr als 3 Jahre vergangen sind. Der BF wurde am XXXX aus der Haft entlassen und am XXXX nach Rumänien abgeschoben. Er befindet sich daher seit etwa drei Jahren in Freiheit. In dieser Zeit ist es – wie beweiswürdigend ausgeführt – zu einer wesentlichen Änderung der Lebensverhältnisse des BF gekommen, indem er sich nunmehr um einen ordentlichen Lebenswandel bemüht. Der dem Aufenthaltsverbot zugrundeliegende zuletzt gesetzte strafrechtliche Tatbestand liegt weiters mehr als 4 Jahre zurück.Der BF wurde am römisch 40 aus der Haft entlassen und am römisch 40 nach Rumänien abgeschoben. Er befindet sich daher seit etwa drei Jahren in Freiheit. In dieser Zeit ist es – wie beweiswürdigend ausgeführt – zu einer wesentlichen Änderung der Lebensverhältnisse des BF gekommen, indem er sich nunmehr um einen ordentlichen Lebenswandel bemüht. Der dem Aufenthaltsverbot zugrundeliegende zuletzt gesetzte strafrechtliche Tatbestand liegt weiters mehr als 4 Jahre zurück. Zwar ist das straf- und verwaltungsrechtliche Fehlverhalten des BF in der Vergangenheit zu seinen Lasten zu berücksichtigen. Die Änderung der seit der Erlassung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes eingetretenen Umstände zu Gunsten des BF – im Speziellen sein mittlerweile jahrelanges Wohlverhalten in Freiheit seit der letzten Verurteilung bzw. seiner Entlassung aus der damit im Zusammenhang stehenden Strafhaft – wiegt jedoch schwerer als das von ihm gesetzte Fehlverhalten. Hinzu kommt, dass die mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX begründete Wiederholungsgefahr nicht eingetreten ist und eine solche aus nunmehriger Sicht auch nicht mehr aufrechterhalten werden kann. Hinzu kommt, dass die mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 begründete Wiederholungsgefahr nicht eingetreten ist und eine solche aus nunmehriger Sicht auch nicht mehr aufrechterhalten werden kann. Somit ist davon auszugehen, dass der vorliegende Beobachtungszeitraum seit der Erlassung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes im XXXX ausreicht und sich der BF in diesem Zeitraum in Freiheit bewährt hat, weswegen er keine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr mehr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.Somit ist davon auszugehen, dass der vorliegende Beobachtungszeitraum seit der Erlassung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes im römisch 40 ausreicht und sich der BF in diesem Zeitraum in Freiheit bewährt hat, weswegen er keine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr mehr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Aus all diesen Umständen geht ein nachhaltiger Sinneswandel des BF hervor, sodass die ursprünglich für die Verhängung des Aufenthaltsverbotes maßgebende Gefährdung derzeitig nicht mehr im gleichen Ausmaß vorliegt. Das vorgelegte Führungszeugnis des BF weist zwar eine aus dem XXXX bedingte Strafe gegen den BF wegen Alkohol am Steuer. Dabei ist jedoch hervorzuheben, dass dieser Tatbestand im Bundesgebiet nicht mit einer strafgerichtlichen Sanktion bedroht ist und es sich dabei (nach österreichischem Recht) lediglich um eine Verwaltungsübertretung handelt. Der BF hat sich ansonsten in seiner Heimat jedoch wohl verhalten. Auch die festgestellten Verwaltungsübertretungen in Österreich wegen Trunkenheit am Steuer bzw. des Lenkens eines Fahrzeugs ohne Lenkerberechtigung liegen nunmehr über 7 Jahre zurück.Das vorgelegte Führungszeugnis des BF weist zwar eine aus dem römisch 40 bedingte Strafe gegen den BF wegen Alkohol am Steuer. Dabei ist jedoch hervorzuheben, dass dieser Tatbestand im Bundesgebiet nicht mit einer strafgerichtlichen Sanktion bedroht ist und es sich dabei (nach österreichischem Recht) lediglich um eine Verwaltungsübertretung handelt. Der BF hat sich ansonsten in seiner Heimat jedoch wohl verhalten. Auch die festgestellten Verwaltungsübertretungen in Österreich wegen Trunkenheit am Steuer bzw. des Lenkens eines Fahrzeugs ohne Lenkerberechtigung liegen nunmehr über 7 Jahre zurück. Es muss dem BF daher eine positive Entwicklung attestiert werden, was gegen das Fortbestehen einer maßgeblichen Gefährdung spricht. Insbesondere war auch aufgrund der in der Beschwerdeverhandlung glaubhaft geschilderten Beziehung des BF zu seiner minderjährigen Tochter davon auszugehen, dass es bei ihm zu einer hinreichend deutlichen Abkehr von dem in der Vergangenheit gezeigten Verhaltensmuster gekommen ist und auch der in der mündlichen Beschwerdeverhandlung gewonnene Eindruck des BF gegen eine ihn betreffende massive negative Gefährdungsprognose spricht. Auch seine derzeitige Erwerbstätigkeit in Rumänien, seine bekundete Reue der Straftaten in der Beschwerdeverhandlung sowie seine Motivation zeigen, dass der BF nunmehr gewillt ist, zukünftig gesetzestreu zu leben. Aus seinem gesamten Vorbringen war davon auszugehen, dass sich das Leben des BF damit weitgehend stabilisiert hat. Ungeachtet dessen, greift das Aufenthaltsverbot nunmehr unverhältnismäßig in das Privat- und Familienleben des BF ein, da insbesondere auch sein minderjähriger Sohn in Österreich lebt. Hierzu sei vor allem auf die Ausführungen der Ex-Freundin des BF bzw. der Mutter des gemeinsamen Sohnes zu verweisen. Im Ergebnis ist im gegenständlichen Fall nun auch eine Änderung der familiären Verhältnisse des BF eingetreten, zumal es ihm gelungen ist, trotz der nunmehrigen Entfernung ein nahes Verhältnis zu seinem Sohn in Österreich aufzubauen Eine Aufhebung des erlassenen Aufenthaltsverbotes erscheint daher auch im Hinblick auf das besonders berücksichtigungswürdige Kindeswohl, wonach Kinder das Recht auf verlässliche Kontakte zu beiden Elternteilen haben (vgl. VwGH 22.02.2022, Ra 2021/21/0322) und durch welches sich im konkreten Fall eine maßgebliche Veränderung der Umstände zu Gunsten des BF ergab, als geboten. Eine Aufhebung des erlassenen Aufenthaltsverbotes erscheint daher auch im Hinblick auf das besonders berücksichtigungswürdige Kindeswohl, wonach Kinder das Recht auf verlässliche Kontakte zu beiden Elternteilen haben vergleiche VwGH 22.02.2022, Ra 2021/21/0322) und durch welches sich im konkreten Fall eine maßgebliche Veränderung der Umstände zu Gunsten des BF ergab, als geboten. Im Sinne einer vernetzten Betrachtung des Gesamtverhaltens des BF und aller für und wider ihn sprechenden Momente sowie nach erfolgter Abwägung der sich widerstreitenden öffentlichen und privaten Interessen iSd. Art 8 EMRK erscheint somit – insbesondere unter Berücksichtigung seiner glaubhaften Einsicht und Reue in Verbindung mit seinen bereits gesetzten positiven Entwicklungsschritten und des bestehenden Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK in Österreich – eine Aufhebung des Aufenthaltsverbotes als angemessen. Im Sinne einer vernetzten Betrachtung des Gesamtverhaltens des BF und aller für und wider ihn sprechenden Momente sowie nach erfolgter Abwägung der sich widerstreitenden öffentlichen und privaten Interessen iSd. Artikel 8, EMRK erscheint somit – insbesondere unter Berücksichtigung seiner glaubhaften Einsicht und Reue in Verbindung mit seinen bereits gesetzten positiven Entwicklungsschritten und des bestehenden Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK in Österreich – eine Aufhebung des Aufenthaltsverbotes als angemessen. Abschließend ist auch darauf hinzuweisen, dass das Aufenthaltsverbot bereits zu 2/3 konsumiert wurde. Es war daher dem Antrag des BF auf Aufhebung des angefochtenen Bescheides stattzugeben und gleichzeitig das gegen ihn mit Bescheid vom XXXX in der Dauer von 5 Jahren befristet verhängte Aufenthaltsverbot
2 FPG aufzuheben.Es war daher dem Antrag des BF auf Aufhebung des angefochtenen Bescheides stattzugeben und gleichzeitig das gegen ihn mit Bescheid vom römisch 40 in der Dauer von 5 Jahren befristet verhängte Aufenthaltsverbot
Paragraph 69, Absatz 2, FPG aufzuheben. Der BF wird abschließend darauf hingewiesen, dass bei einem neuerlichen Fehlverhalten – insbesondere im Sinne einer strafgerichtlichen Verurteilung – jederzeit und auch bei Vorliegen eines aufrechten Familienlebens wieder die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes in Betracht zu ziehen ist. 3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:
1 AVG können den Parteien in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung (unmittelbare oder mittelbare Bundesverwaltung, übertragener Wirkungsbereich der Gemeinden in Bundesangelegenheiten) für die Verleihung von Berechtigungen oder sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen der Behörden Bundesverwaltungsabgaben auferlegt werden, sofern die Freiheit von derlei Abgaben nicht ausdrücklich durch Gesetz festgesetzt ist.
Paragraph 78, Absatz eins, AVG können den Parteien in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung (unmittelbare oder mittelbare Bundesverwaltung, übertragener Wirkungsbereich der Gemeinden in Bundesangelegenheiten) für die Verleihung von Berechtigungen oder sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen der Behörden Bundesverwaltungsabgaben auferlegt werden, sofern die Freiheit von derlei Abgaben nicht ausdrücklich durch Gesetz festgesetzt ist. Nach Tarif A Z 2 der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 sind für sonstige Bescheide oder Amtshandlungen, die wesentlich im Privatinteresse der Partei liegen, soweit nicht eine andere Tarifpost Anwendung findet, EUR 6,50 zu entrichten.Nach Tarif A Ziffer 2, der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 sind für sonstige Bescheide oder Amtshandlungen, die wesentlich im Privatinteresse der Partei liegen, soweit nicht eine andere Tarifpost Anwendung findet, EUR 6,50 zu entrichten. Bei der Beurteilung der Frage, ob und allenfalls in wessen Privatinteresse eine Amtshandlung lag, ist die einzelne Amtshandlung nicht isoliert, sondern im Gesamtzusammenhang jenes Verfahrens zu sehen, dessen Teil sie bildet. Dabei ist auf das jeweilige Verfahrensziel abzustellen (VwGH 01.09.2017, Ra 2016/03/0055). Im gegenständlichen Fall leitete die belangte Behörde das Verfahren auf Einschreiten des BF ein. In Ermangelung eines amtswegigen Behebungsgrundes des Aufenthaltsverbotes ist sohin von einem wesentlichen privaten Interesse des BF auszugehen. Bei der Entscheidung der belangten Behörde handelte es sich um einen sonstigen Bescheid, der im Privatinteresse des BF liegt, weshalb
AbgV die Vorschreibung einer Verwaltungsabgabe in Höhe von 6,50 Euro rechtmäßig war. Gegenteiliges wird auch in der Beschwerde nicht moniert.Im gegenständlichen Fall leitete die belangte Behörde das Verfahren auf Einschreiten des BF ein. In Ermangelung eines amtswegigen Behebungsgrundes des Aufenthaltsverbotes ist sohin von einem wesentlichen privaten Interesse des BF auszugehen. Bei der Entscheidung der belangten Behörde handelte es sich um einen sonstigen Bescheid, der im Privatinteresse des BF liegt, weshalb
Paragraph 78, AVG, Paragraph eins, Absatz eins und Tarif A Ziffer 2, BVwAbgV die Vorschreibung einer Verwaltungsabgabe in Höhe von 6,50 Euro rechtmäßig war. Gegenteiliges wird auch in der Beschwerde nicht moniert. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen. Zu Spruchteil B) Zur Unzulässigkeit der Revision:
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G312.2304402.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.