4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom XXXX , Zl. XXXX , wurde dem serbischen Staatsangehörigen XXXX (im Folgenden Beschwerdeführer oder kurz BF) ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G nicht erteilt (Spruchpunkt I.) und
G iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.)
9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung
FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt III.) und
Vm Abs. 3 Z 1 FPG gegen den BF ein befristetes Einreiseverbot für die Dauer von 10 Jahren erlassen (Spruchpunkt IV.).
4 FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.). Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde dem serbischen Staatsangehörigen römisch 40 (im Folgenden Beschwerdeführer oder kurz BF) ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
52 Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.)
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.) und
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegen den BF ein befristetes Einreiseverbot für die Dauer von 10 Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).
Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend führte die belangte Behörde dazu im Wesentlichen aus, dass der BF bereits in Serbien eine achtjährige Freiheitsstrafe wegen Schlepperei verbüßt hätte und er mit beträchtlicher, krimineller Energie ausgestattet sei. Er sei lediglich ins Bundesgebiet eingereist, um hier Suchtgift gewinnbringend zu verkaufen und habe dies zudem im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangen. Der BF verfüge über keine Beziehungen zu Österreich und gebe es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass er in irgendeiner Form integriert sei. Sein Aufenthalt stelle eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar und habe er durch sein Verhalten seine besondere Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werten zum Ausdruck gebracht. Nicht zuletzt aufgrund seiner finanziellen Situation könne nicht davon ausgegangen werden, dass er sich nun plötzlich wohlverhalten werde. Vielmehr könne seine Zukunftsprognose nur negativ ausfallen. Im Hinblick auf den Schutz der Gesellschaft sei daher die Erlassung eines Einreiseverbotes dringend erforderlich. Der BF erhob fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des Bescheides und führte aus, dass von ihm in Zukunft keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehen werde. Zudem stütze sich die belangte Behörde bei der Erlassung des Einreiseverbotes ausschließlich auf die aktuelle Verurteilung des BF und habe ebenso nicht berücksichtigt, dass Verwandte von ihm in den vom Einreiseverbot betroffenen Ländern leben würden, die er aufgrund des Einreiseverbotes nicht besuchen könne. Jedenfalls stehe ein Einreiseverbot mit der Dauer von 10 Jahren nicht im Verhältnis zur verhängten Freiheitsstrafe. Der BF erhob fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des Bescheides und führte aus, dass von ihm in Zukunft keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehen werde. Zudem stütze sich die belangte Behörde bei der Erlassung des Einreiseverbotes ausschließlich auf die aktuelle Verurteilung des BF und habe ebenso nicht berücksichtigt, dass Verwandte von ihm in den vom Einreiseverbot betroffenen Ländern leben würden, die er aufgrund des Einreiseverbotes nicht besuchen könne. Jedenfalls stehe ein Einreiseverbot mit der Dauer von 10 Jahren nicht im Verhältnis zur verhängten Freiheitsstrafe. Die gegenständliche Beschwerde wurde mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt am XXXX dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.Die gegenständliche Beschwerde wurde mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt am römisch 40 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Am XXXX fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung statt, an der der BF mittels Videokonferenz (anwesend in der JA XXXX ), sein Rechtsvertreter sowie eine Dolmetscherin teilgenommen haben. Die belangte Behörde nahm entschuldigt nicht teil. Am römisch 40 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung statt, an der der BF mittels Videokonferenz (anwesend in der JA römisch 40 ), sein Rechtsvertreter sowie eine Dolmetscherin teilgenommen haben. Die belangte Behörde nahm entschuldigt nicht teil. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn 1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist; (…) § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG „Schutz des Privat- und Familienlebens“ lauten: Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-VG „Schutz des Privat- und Familienlebens“ lauten:
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
1 Z 1 FPG erlassen.Der BF ist serbischer Staatsangehöriger und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG, weshalb der Anwendungsbereich der Paragraphen 52, 53, FPG eröffnet ist. Mit bereits in Rechtskraft erwachsenen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen.
FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands) sowie Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, verbunden werden, wenn der Drittstaatsangehörige die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig vom bisherigen Verhalten des Drittstaatsangehörigen. Geht von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit oder ein anderes in Art 8 Abs. 2 EMRK genanntes öffentliches Interesse aus, kann
3 FPG ein Einreiseverbot für bis zu zehn Jahre verhängt werden. Dies ist (soweit hier relevant) insbesondere dann der Fall, wenn der Drittstaatsangehörige von einem Gericht rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt wurde (§ 53 Abs. 3 Z 1 erster Fall FPG). Bei einer Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren kann
3 Z 5 FPG sogar ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen werden.
Paragraph 53, FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands) sowie Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, verbunden werden, wenn der Drittstaatsangehörige die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig vom bisherigen Verhalten des Drittstaatsangehörigen. Geht von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit oder ein anderes in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genanntes öffentliches Interesse aus, kann
Paragraph 53, Absatz 3, FPG ein Einreiseverbot für bis zu zehn Jahre verhängt werden. Dies ist (soweit hier relevant) insbesondere dann der Fall, wenn der Drittstaatsangehörige von einem Gericht rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt wurde (Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, erster Fall FPG). Bei einer Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren kann
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG sogar ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen werden. Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden, sondern steht im Ermessen der Behörde (vgl. VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0207). Es ist dann zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen sei eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Dabei ist sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung seiner Dauer eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die das Gesamtverhalten des Betroffenen einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer schwerwiegenden Gefährdung öffentlicher Interessen gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung und Bestrafung des Betroffenen abzustellen, sondern auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und das Persönlichkeitsbild, das sich daraus ergibt. Es ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen des Betroffenen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 53 FPG K 10, 12; VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289).Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden, sondern steht im Ermessen der Behörde vergleiche VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0207). Es ist dann zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen sei eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Dabei ist sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung seiner Dauer eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die das Gesamtverhalten des Betroffenen einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer schwerwiegenden Gefährdung öffentlicher Interessen gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung und Bestrafung des Betroffenen abzustellen, sondern auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und das Persönlichkeitsbild, das sich daraus ergibt. Es ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen des Betroffenen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Paragraph 53, FPG K 10, 12; VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289). Die belangte Behörde gründete das Einreiseverbot auf den Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG. Demnach ist die Annahme einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist. Die belangte Behörde gründete das Einreiseverbot auf den Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG. Demnach ist die Annahme einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist. Zunächst wurde der BF in Serbien verurteilt und verbüßte dort von XXXX bis XXXX eine achtjährige Haftstrafe. Diese Verurteilung vermochte den BF jedoch nicht zu einem rechtskonformen Verhalten in Österreich zu bewegen. Vielmehr reiste er in das Bundesgebiet zum Zweck der Begehung einer Straftat ein und wurde hierzu wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels sowie des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt, weshalb im gegenständlichen Fall § 53 Abs. 3 Z 1 FPG grundsätzlich als erfüllt anzusehen ist. Zunächst wurde der BF in Serbien verurteilt und verbüßte dort von römisch 40 bis römisch 40 eine achtjährige Haftstrafe. Diese Verurteilung vermochte den BF jedoch nicht zu einem rechtskonformen Verhalten in Österreich zu bewegen. Vielmehr reiste er in das Bundesgebiet zum Zweck der Begehung einer Straftat ein und wurde hierzu wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels sowie des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt, weshalb im gegenständlichen Fall Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG grundsätzlich als erfüllt anzusehen ist. Ist der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt, so ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert (vgl. dazu auch VwGH 27.01.2015, 2013/22/0298; vgl. VwGH 30.07.2014, 2013/22/0281).Ist der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt, so ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert vergleiche dazu auch VwGH 27.01.2015, 2013/22/0298; vergleiche VwGH 30.07.2014, 2013/22/0281). Bei der zum BF zu erstellenden Gefährdungsprognose steht somit sein Gesamtverhalten im Mittelpunkt, welches sich insbesondere im seinem bisherigen Gesamtverhalten und in weiterer Folge in der zuletzt gegen ihn verhängten strafgerichtlichen Verurteilung wegen Suchtgifthandel sowie dessen Vorbereitung ausdrückt und woraus sich ableiten lässt, dass der BF nicht gewillt ist, die gesetzlichen Regeln, die zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig sind, zu befolgen. Der belangten Behörde ist somit beizupflichten, dass der Aufenthalt des BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, die ein Einreiseverbot erforderlich macht, obwohl er in Österreich erstmals strafgerichtlich verurteilt wurde und hier erstmals eine Freiheitsstrafe verbüßt. Aufgrund der Suchtmitteldelinquenz ist in Verbindung mit dem Fehlen eines legalen Einkommens im Bundesgebiet Wiederholungsgefahr anzunehmen. Der Suchtgifthandel durch den BF zeigt zudem, dass er die Schädigung der Gesundheit Anderer bewusst in Kauf nahm. Hierzu beschloss der BF zusammen mit anderen Mittätern vorschriftswidrig Kokain und Heroin von Serbien bzw. der Schweiz nach Österreich zu transportieren und anderen Personen zu überlassen. Zu diesem Zweck schlossen sie sich einer kriminellen Organisation an, die darauf ausgerichtet war, zeitlich nicht begrenzt, jedoch mindestens mehrere Monate hindurch, Suchtgift in Europa zu distribuieren und gewinnbringend zu verkaufen. Der BF fungierte hierzu als sogenannter „Läufer“ (unmittelbarer Ausführungstäter) der Organisation, der nach Österreich entsendet wurde, um dort überwiegend Heroin (teils auch Kokain) zu verkaufen. Schon durch diese Darstellung der Taten des BF und des Ausmaßes der kriminellen Vereinigung und der hohen Menge an Suchtgift kommt die dem BF innewohnende massive kriminelle Energie zum Ausdruck. Die in Österreich begangene Straftat macht zudem deutlich, dass das persönliche Verhalten des BF auch deshalb eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr darstellt, zumal die begangene Straftat noch nicht lange zurückliegt und der seither verstrichene Zeitraum als zu kurz anzusehen ist, um gänzlich von einem Wegfall der Gefährdung sprechen zu können. Auch die Art der Begehung und die Schwere der oben angeführten – als Verbrechen qualifizierten – Straftaten, insbesondere der Umstand, dass aufgrund des Tatzeitraums keineswegs eine einmalige Kurzschlusshandlung vorliegt, lässt auch auf eine Prognose für eine Tatwiederholungsgefahr jedenfalls nicht als völlig unbegründet erscheinen. Der BF sah sich während des gesamten Zeitraumes offenbar nicht dazu veranlasst, sein strafrechtswidriges Verhalten einzustellen, womit er der von ihm ausgehenden kriminellen Energie nochmals besonders Ausdruck verliehen hat. Zudem stellt die Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere von Suchtgiftdelikten, jedenfalls schon vor dem Hintergrund der verheerenden Schäden und Folgen in der Gesellschaft, zu denen der Konsum von Suchtgiften führt, ein Grundinteresse der Gesellschaft (Schutz und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) dar. Der VwGH hat in Bezug auf Suchtmitteldelinquenz wiederholt festgehalten, dass diese (zumal wenn sie sich wie im vorliegenden Fall auf eine die Grenzmenge übersteigende Menge bezieht) ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH 22.11.2012, Zl. 2011/23/0556; 20.12.2012, Zl. 2011/23/0554). Insbesondere hielt auch das Strafgericht fest, dass es sich beim BF um einen „Kriminaltouristen“ handelt, welcher ausschließlich zum Zweck der Suchtmitteldelinquenz nach Österreich gekommen war, der sich ohne eigene Suchtgiftabhängigkeit mit bemerkenswerter Selbstverständlichkeit auf grenzüberschreitenden Suchtgifthandel verstand – damit eine äußerst niedrige Hemmschwelle für die Begehung schwerster Suchtgiftdelikte erkennen ließ – und dessen Ziel organisierte, gewinnorientierte und vor allem grenzüberschreitende Suchtmitteldelinquenz (wie die gegenständliche) mit der Intention war, dadurch finanzielle Einnahmequellen zur Bestreitung oder Ergänzung des Lebensunterhaltes zu lukrieren und zeigt die Tat ein besonders hohes Schuldmaß auf, sodass bloß der Vollzug einer spürbaren Freiheitsstrafe die beim BF notwendige Wertekorrektur auseichend sicherstellt, wobei in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen war, dass er sich selbst vom bereits langjährig verspürten Haftübel in Serbien nicht von weiterer Delinquenz abhalten ließ. Vor dem Hintergrund, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes strafgerichtliche Milderungs- und Erschwerungsgründe im Rahmen einer Entscheidung bezüglich der Verhängung eines Einreiseverbotes zu berücksichtigen sind (vgl. VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305), bleibt darüber hinaus im Hinblick auf die letzte Verurteilung des BF wegen des begangenen Suchtgiftdelikts keineswegs unberücksichtigt, dass das Strafgericht das überwiegende Geständnis und (untergeordnet) die teilweise Sicherstellung von Suchtgift als mildernd gewertet hat. Besonders schwer wog jedoch die einschlägige Vorverurteilung, das Zusammentreffen strafbarer Handlungen sowie die gewinnorientierte Suchtgifthandelstätigkeit. Vor dem Hintergrund, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes strafgerichtliche Milderungs- und Erschwerungsgründe im Rahmen einer Entscheidung bezüglich der Verhängung eines Einreiseverbotes zu berücksichtigen sind vergleiche VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305), bleibt darüber hinaus im Hinblick auf die letzte Verurteilung des BF wegen des begangenen Suchtgiftdelikts keineswegs unberücksichtigt, dass das Strafgericht das überwiegende Geständnis und (untergeordnet) die teilweise Sicherstellung von Suchtgift als mildernd gewertet hat. Besonders schwer wog jedoch die einschlägige Vorverurteilung, das Zusammentreffen strafbarer Handlungen sowie die gewinnorientierte Suchtgifthandelstätigkeit. Auch wenn die verhängte Strafe im Ausmaß von 3 Jahren unter Berücksichtigung des angedrohten Strafrahmens von 10 Jahren sich in der unteren Hälfte dieses Strafrahmens bewegt, ändert sich aus objektiver Sicht nichts an dem im Gesetz und der Rechtsprechung zum Ausdruck kommenden Unwert der Tat des Suchtgifthandels. Sofern der BF (zumindest ansatzweise) beteuert, dass er einen Fehler begangen hätte, ist festzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug der Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat. Für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Da sich der BF nach wie vor in Strafhaft befindet, kann ein solcher Beobachtungszeitraum denkmöglich im vorliegenden Fall nicht in Betracht kommen (vgl. VwGH 26.02.2024, Ra 2024/17/0008) und ist von der Gegenwärtigkeit der vom BF ausgehenden Gefährdung auszugehen.Da sich der BF nach wie vor in Strafhaft befindet, kann ein solcher Beobachtungszeitraum denkmöglich im vorliegenden Fall nicht in Betracht kommen vergleiche VwGH 26.02.2024, Ra 2024/17/0008) und ist von der Gegenwärtigkeit der vom BF ausgehenden Gefährdung auszugehen. Auch das Wohlverhalten des BF in der Haft sowie seine dort ausgeübte berufliche Tätigkeit spielen hierzu insofern keine Rolle, als der Verwaltungsgerichtshof dazu bereits judiziert hat, dass sich daraus keine maßgebliche Minderung der sich aus dem strafbaren Vorverhalten ergebenden Gefährdung ableiten lässt (vgl. VwGH 12.10.2010, Zl. 2010/21/0335, zuletzt auch 31.05.2022, Ra 2020/21/0176). Somit kann aus dem bisherigen Verhalten des BF in der Haft keine Garantie für einen nachhaltigen Gesinnungswandel und ein künftiges Wohlverhalten in Freiheit erachtet werden (vgl. ua. VwGH 19.04.2012, Zl. 2010/21/0507). Auch das Wohlverhalten des BF in der Haft sowie seine dort ausgeübte berufliche Tätigkeit spielen hierzu insofern keine Rolle, als der Verwaltungsgerichtshof dazu bereits judiziert hat, dass sich daraus keine maßgebliche Minderung der sich aus dem strafbaren Vorverhalten ergebenden Gefährdung ableiten lässt vergleiche VwGH 12.10.2010, Zl. 2010/21/0335, zuletzt auch 31.05.2022, Ra 2020/21/0176). Somit kann aus dem bisherigen Verhalten des BF in der Haft keine Garantie für einen nachhaltigen Gesinnungswandel und ein künftiges Wohlverhalten in Freiheit erachtet werden vergleiche ua. VwGH 19.04.2012, Zl. 2010/21/0507). Der belangten Behörde ist daher dahin beizupflichten, dass der Aufenthalt des BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, die ein Einreiseverbot erforderlich macht. Bei Erlassung eines Einreiseverbots ist unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 MRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen. Wird durch ein Einreiseverbot in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung demnach nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (vgl. VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0062). Bei Erlassung eines Einreiseverbots ist unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, MRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des Paragraph 9, BFA-VG zu prüfen. Wird durch ein Einreiseverbot in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung demnach nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist vergleiche VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0062). Da ein großes öffentliches Interesse an einem geregelten Fremdenwesen sowie an der Verhinderung von Straftaten in Österreich besteht, ist aufgrund des vom BF aufgezeigten Verhaltens und der daraus resultierenden negativen Zukunftsprognose die Verhängung eines Einreiseverbotes als notwendiges Mittel zu dessen Begegnung zu betrachten. Die Erlassung des Einreiseverbotes zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Verhinderung strafbarer Handlungen, Schutz der Rechte anderer) ist somit dringend geboten und wird das persönliche Interesse des BF durch das strafbare Verhalten stark gemindert. Da ein großes öffentliches Interesse an einem geregelten Fremdenwesen sowie an der Verhinderung von Straftaten in Österreich besteht, ist aufgrund des vom BF aufgezeigten Verhaltens und der daraus resultierenden negativen Zukunftsprognose die Verhängung eines Einreiseverbotes als notwendiges Mittel zu dessen Begegnung zu betrachten. Die Erlassung des Einreiseverbotes zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (Verhinderung strafbarer Handlungen, Schutz der Rechte anderer) ist somit dringend geboten und wird das persönliche Interesse des BF durch das strafbare Verhalten stark gemindert. Im Hinblick auf die gebotene Verhältnismäßigkeitsprüfung ist zudem auszuführen, dass der BF über keinerlei familiäre oder soziale Verbindungen in Österreich verfügt, die im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen wären, zumal sich seine Eltern nach wie vor in Serbien befinden. Soweit der BF im gesamten Verfahren argumentiert, dass das gegen ihn verhängte Einreiseverbot auch deshalb unverhältnismäßig in sein Privat- und Familienleben eingreife, da sich sein minderjähriger Sohn in der Schweiz befinde, ist ihm vorzuhalten, dass er es schließlich durch seine eigene Straffälligkeit jedenfalls in Kauf genommen hat, von diesem – auch längerfristig – getrennt zu werden, zumal er letztlich durch die Begehung der Vorsatztaten, die er nach Geburt seines Sohnes begangen hat, eine Trennung von ihm bereits angesichts der damit verbundenen mehrjährigen Strafdrohungen bewusst in Kauf genommen hat und liegt eine dahingehende Einschränkung demnach in seiner eigenen Verantwortung, ganz abgesehen davon, dass ihm damit überdies klar sein musste, dass seine strafrechtswidrige Delinquenz auch die Verhängung eines Einreiseverbotes für die Schweiz nach sich ziehen kann. Ungeachtet dessen kann der bloßen in Zukunft möglichen Begründung eines Privatlebens des BF in der Schweiz keine Relevanz im Hinblick auf die gebotene Verhältnismäßigkeitsprüfung beigemessen werden, zumal er diese hypothetischen Absichten bzw. Möglichkeiten auch nicht konkret untermauern konnte. Ebenso hat fallbezogen Berücksichtigung zu finden, dass der BF aufgrund seiner derzeitigen – seit XXXX bestehenden – Inhaftierung mit seinem Sohn in keinem gemeinsamen Haushalt lebt und somit kein gemeinsamer Wohnsitz mehr besteht und ist der mit dem Einreiseverbot verbundene Eingriff in das Familienleben des BF auch dahingehend relativiert. Ebenso hat fallbezogen Berücksichtigung zu finden, dass der BF aufgrund seiner derzeitigen – seit römisch 40 bestehenden – Inhaftierung mit seinem Sohn in keinem gemeinsamen Haushalt lebt und somit kein gemeinsamer Wohnsitz mehr besteht und ist der mit dem Einreiseverbot verbundene Eingriff in das Familienleben des BF auch dahingehend relativiert. Daher ist die belangte Behörde somit zu Recht von der Rechtsmäßigkeit der Verhängung eines Einreiseverbotes ausgegangen, erweist sich dieses nämlich vor dem Hintergrund des bisher Ausgeführten als erforderlich, um der vom BF ausgehenden Gefährlichkeit zu begegnen. 3.2.3. Im gegenständlichen Fall erweist sich allerdings Die Dauer des Einreiseverbotes als nicht angemessen: Ein Einreiseverbot
3 Z 1 FPG ist für die Dauer von höchstens 10 Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes sind das konkrete Fehlverhalten und der Unrechtsgehalt der begangenen Straftaten unter Berücksichtigung aller Milderungs- und Erschwerungsgründen, aber auch die familiären und privaten Umstände des Betroffenen maßgeblich zu berücksichtigen. Ein Einreiseverbot
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG ist für die Dauer von höchstens 10 Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes sind das konkrete Fehlverhalten und der Unrechtsgehalt der begangenen Straftaten unter Berücksichtigung aller Milderungs- und Erschwerungsgründen, aber auch die familiären und privaten Umstände des Betroffenen maßgeblich zu berücksichtigen. Das dargestellte Verhalten des BF ist jedenfalls Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit an der Verhinderung von strafbaren Handlungen massiv zuwidergelaufen. Betrachtet man nun die vom BF begangene Straftat, für die er verurteilt wurde, so sieht der für die Bestimmung des Strafrahmens maßgebliche Strafsatz des § 28a Abs. 2 SMG einen Strafrahmen von bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe vor. Dieser Strafrahmen wurde vom Strafgericht allerdings nicht zur Gänze ausgeschöpft, sondern wurde der BF zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt. Die verhängte Freiheitsstrafe liegt somit im unteren Bereich. Hinzu kommt, dass der BF in der Hauptverhandlung vor dem Landesgericht ein überwiegendes Geständnis ablegte. Im gegenständlichen Fall steht somit das von der belangten Behörde verhängte unbefristete Einreiseverbotes bei Abwägung aller dargelegten Umstände nicht in angemessener Relation. Betrachtet man nun die vom BF begangene Straftat, für die er verurteilt wurde, so sieht der für die Bestimmung des Strafrahmens maßgebliche Strafsatz des Paragraph 28 a, Absatz 2, SMG einen Strafrahmen von bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe vor. Dieser Strafrahmen wurde vom Strafgericht allerdings nicht zur Gänze ausgeschöpft, sondern wurde der BF zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt. Die verhängte Freiheitsstrafe liegt somit im unteren Bereich. Hinzu kommt, dass der BF in der Hauptverhandlung vor dem Landesgericht ein überwiegendes Geständnis ablegte. Im gegenständlichen Fall steht somit das von der belangten Behörde verhängte unbefristete Einreiseverbotes bei Abwägung aller dargelegten Umstände nicht in angemessener Relation. Allerdings erweist sich im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung des Gesamtfehlverhaltens des BF eine Herabsetzung des Einreiseverbotes auf weniger als 7 Jahre als nicht angemessen, zumal das persönliche Fehlverhalten des BF nicht etwa in einem einmaligen "Fehltritt" und einer daran folgenden Besserung seines Verhaltens bestand, sondern der BF den Suchtgifthandel in einer der Grenzmenge übersteigenden Menge und mit Gewinnerzielungsabsicht führte. Die dargestellte Vorgangsweise des BF zeigt somit unmissverständlich, dass die Straftaten nicht aufgrund einer sich plötzlich bietenden Gelegenheit spontan, sondern in überlegter, wohl geplanter und tatsächlich umgesetzter Weise begangen wurden. Im Hinblick darauf und unter Berücksichtigung der auf Grund des Fehlverhaltens und der sonstigen persönlichen Umstände des BF getroffenen Gefährlichkeitsprognose war die Dauer des Einreiseverbots daher spruchgemäß in angemessener Weise auf 7 Jahre herabzusetzen und der Beschwerde insoweit Folge zu geben. Zu Spruchteil B) Zur Unzulässigkeit der Revision:
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G312.2308401.1.00
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