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G316 2303755-1

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.04.2025 GeschäftszahlG316 2303755-1 Spruch, G316 2303755-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 8EMRK geboten ist und 1.

dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat-

Artikel 8, EMRK geboten ist und 2.

der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird. 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.

(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat-

Art. 8

EMRK insbesondere zu berücksichtigen:Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat-

Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen: 1.

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

  1. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  2. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  3. der Grad der Integration,
  4. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  5. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  6. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  7. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  8. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Artikel 8 EMRK lautet wie folgt:

(1)Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2)Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. 3.1.2. Für den vorliegenden Fall bedeutet das: Gegenständlich ist zu prüfen, ob dem BF ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG zur Aufrechterhaltung des Privat-

Art 8EMRK zu erteilen ist.

Aus diesem Grunde ist eine Abwägung zwischen den betroffenen Rechtsgütern des BF und den öffentlichen Interessen vorzunehmen und anhand derer zu überprüfen, ob sich die Erteilung eines Aufenthaltstitels im Sinne des Art 8 EMRK als geboten darstellt. Im Zuge dieser Beurteilung ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA- VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0362 mit Hinweis auf VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101). Gegenständlich ist zu prüfen, ob dem BF ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG zur Aufrechterhaltung des Privat-

Artikel 8, EMRK zu erteilen ist.

Aus diesem Grunde ist eine Abwägung zwischen den betroffenen Rechtsgütern des BF und den öffentlichen Interessen vorzunehmen und anhand derer zu überprüfen, ob sich die Erteilung eines Aufenthaltstitels im Sinne des Artikel 8, EMRK als geboten darstellt. Im Zuge dieser Beurteilung ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA- VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0362 mit Hinweis auf VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101). Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung ist unter anderem die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, zu berücksichtigen. Der BF reiste zum ersten Mal im Jahr 2006 nach Österreich ein und war ab dem Jahr 2010 immer wieder für gewisse Zeit – bis zu etwa drei Monaten – in Österreich aufhältig. Hierzu liegen auch entsprechende Wohnsitzmeldungen vor. Seit seiner letzten Einreise am XXXX .2023 ist er durchgehend in Österreich aufhältig. Was die Rechtmäßigkeit seines Aufenthaltes betrifft, so ist – mangels gegenteiliger Hinweise – davon auszugehen, dass sich der BF ab 2006 bzw. 2010 weitestgehend im Rahmen der sichtvermerkfreien Aufenthaltsdauer von 90 Tagen innerhalb eines Zeitraumes von 180 Tagen aufhielt und es zu keinen nennenswerten Überschreitungen kam. Zwar wurde gegen ihn im Jahr 2019 wegen einer mutmaßlichen Überschreitung der Aufenthaltsdauer ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme geführt, doch wurde dieses letztlich eingestellt und reiste der BF freiwillig aus. Im angefochtenen Bescheid fehlen zudem Ausführungen zu einer allfälligen Überschreitung und trat der BF diesem Vorwurf in der Beschwerdeverhandlung plausibel entgegen. Zumal sich der BF seit XXXX .2023 durchgehend in Österreich aufhält und ein Antrag nach § 55 AsylG gemäß § 58 Abs. 13 AsylG kein Aufenthalts- oder Bleiberecht begründet, ist sein Aufenthalt seit zumindest April 2024 als unrechtmäßig zu qualifizieren.Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung ist unter anderem die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, zu berücksichtigen. Der BF reiste zum ersten Mal im Jahr 2006 nach Österreich ein und war ab dem Jahr 2010 immer wieder für gewisse Zeit – bis zu etwa drei Monaten – in Österreich aufhältig. Hierzu liegen auch entsprechende Wohnsitzmeldungen vor. Seit seiner letzten Einreise am römisch 40 .2023 ist er durchgehend in Österreich aufhältig. Was die Rechtmäßigkeit seines Aufenthaltes betrifft, so ist – mangels gegenteiliger Hinweise – davon auszugehen, dass sich der BF ab 2006 bzw. 2010 weitestgehend im Rahmen der sichtvermerkfreien Aufenthaltsdauer von 90 Tagen innerhalb eines Zeitraumes von 180 Tagen aufhielt und es zu keinen nennenswerten Überschreitungen kam. Zwar wurde gegen ihn im Jahr 2019 wegen einer mutmaßlichen Überschreitung der Aufenthaltsdauer ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme geführt, doch wurde dieses letztlich eingestellt und reiste der BF freiwillig aus. Im angefochtenen Bescheid fehlen zudem Ausführungen zu einer allfälligen Überschreitung und trat der BF diesem Vorwurf in der Beschwerdeverhandlung plausibel entgegen. Zumal sich der BF seit römisch 40 .2023 durchgehend in Österreich aufhält und ein Antrag nach Paragraph 55, AsylG gemäß Paragraph 58, Absatz 13, AsylG kein Aufenthalts- oder Bleiberecht begründet, ist sein Aufenthalt seit zumindest April 2024 als unrechtmäßig zu qualifizieren. Die Aufenthaltsdauer nach § 9 Abs. 2 Z 1 BFA-VG stellt nur eines von mehreren im Zuge der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Kriterien dar, weshalb auch nicht gesagt werden kann, dass bei Unterschreiten einer bestimmten Mindestdauer des Aufenthalts in Österreich jedenfalls von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet gegenüber den gegenteiligen privaten Interessen auszugehen ist (vgl. VwGH 16.02.2021, Ra 2019/19/0212). Auch wenn sich der BF bereits seit 2006 bzw. 2010 immer wieder in Österreich aufhielt, erfolgte dies lediglich im Rahmen der sichtvermerkfreien Aufenthaltsdauer. Der durchgehende Aufenthalt seit XXXX 2023, ist zudem vergleichsweise kurz und weitgehend unrechtmäßig. Insgesamt kommt dem bisherigen Aufenthalt(

  1. en)des BF daher noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessensabwägung zu.Die Aufenthaltsdauer nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG stellt nur eines von mehreren im Zuge der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Kriterien dar, weshalb auch nicht gesagt werden kann, dass bei Unterschreiten einer bestimmten Mindestdauer des Aufenthalts in Österreich jedenfalls von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet gegenüber den gegenteiligen privaten Interessen auszugehen ist vergleiche VwGH 16.02.2021, Ra 2019/19/0212). Auch wenn sich der BF bereits seit 2006 bzw. 2010 immer wieder in Österreich aufhielt, erfolgte dies lediglich im Rahmen der sichtvermerkfreien Aufenthaltsdauer. Der durchgehende Aufenthalt seit römisch 40 2023, ist zudem vergleichsweise kurz und weitgehend unrechtmäßig. Insgesamt kommt dem bisherigen Aufenthalt(
  2. en)des BF daher noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessensabwägung zu. Zur Familie iSd Art. 8 EMRK zählt jedenfalls die Kernfamilie, das heißt die Beziehung zwischen den verheirateten Eltern und die Beziehung zwischen den Eltern und ihrem (auch unehelichen) minderjährigen Kind. Umfasst sind jedoch auch Beziehungen sonstiger durch Blutsverwandtschaft und Adoption verbundener Menschen, zB die Beziehung von Erwachsenen zu ihren Eltern, zwischen Großeltern und Enkeln oder Onkeln und Neffen, sofern tatsächlich eine ausreichende Nahebeziehung besteht (zB auf Grund eines gemeinsamen Haushalts oder eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses) (vgl. Grabenwarter/Frank, B-VG Art 8 EMRK Rz 7 (Stand 20.6.2020, rdb.at)).Zur Familie iSd Artikel 8, EMRK zählt jedenfalls die Kernfamilie, das heißt die Beziehung zwischen den verheirateten Eltern und die Beziehung zwischen den Eltern und ihrem (auch unehelichen) minderjährigen Kind. Umfasst sind jedoch auch Beziehungen sonstiger durch Blutsverwandtschaft und Adoption verbundener Menschen, zB die Beziehung von Erwachsenen zu ihren Eltern, zwischen Großeltern und Enkeln oder Onkeln und Neffen, sofern tatsächlich eine ausreichende Nahebeziehung besteht (zB auf Grund eines gemeinsamen Haushalts oder eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses) vergleiche Grabenwarter/Frank, B-VG Artikel 8, EMRK Rz 7 (Stand 20.6.2020, rdb.at)). Die Beziehung des BF zu seiner österreichischen Ehefrau ist unstrittig als Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK zu qualifizieren. Der Bindung eines Fremden an einen österreichischen Ehepartner kommt im Rahmen der Abwägung nach Art. 8 MRK große Bedeutung zu, was auch in der Bestimmung des § 9 Abs. 2 letzter Satz BFA-VG Ausdruck findet. In einem solchen Fall müssen nähere Feststellungen zu den Lebensverhältnissen des Fremden und seines Ehepartners, insbesondere zu den Wohnverhältnissen, der Art ihrer Beschäftigungen und den erzielten Einkommen, aber etwa auch zur Frage der Deutschkenntnisse sowie zu den Bindungen zum Heimatstaat und zur Möglichkeit und Zumutbarkeit der Führung eines Familienlebens außerhalb Österreichs getroffen werden (vgl. VwGH 08.05.2024, RA 2023/17/0074). Der BF führt mit seiner Ehefrau bereits seit 7 Jahren eine Beziehung und ist mit ihr seit über 4 Jahren verheiratet. Seit XXXX 2019 – durchgehend seit XXXX 2023 – besteht ein gemeinsamer Haushalt und wurde zuletzt ihr gemeinsamer Sohn geboren. Es besteht ein intensives Familienleben. Die Ehefrau des BF befindet sich derzeit in Karenz und wird das gemeinsame Familienleben aktuell durch Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld, Kindesunterhalt und Sozialhilfe finanziert. Die Ehefrau des BF wurde in Österreich geboren, ist hier aufgewachsen, war hier erwerbstätig und plant ihre Ausbildung zur Konditorin im Anschluss an die Karenz abzuschließen, weshalb sie in Österreich fest verankert ist. Zu Serbien bestehen keine wesentlichen Anknüpfungspunkte, wenngleich sie in der Beschwerdeverhandlung vorbrachte, dass sie dem BF zuliebe nach Serbien ziehen würde, damit die Kinder mit ihm zusammen sein können. Sie gab jedoch auch an, dies wegen ihrer Kinder grundsätzlich nicht zu wollen. Ob dem BF und seiner Ehefrau – so wie von der belangten Behörde vertreten – zugemutet werden kann das Familienleben außerhalb Österreichs fortzuführen, ist gegenständlich jedoch insbesondere unter Berücksichtigung der Kinder der Ehefrau des BF bzw. des BF zu prüfen.Die Beziehung des BF zu seiner österreichischen Ehefrau ist unstrittig als Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK zu qualifizieren. Der Bindung eines Fremden an einen österreichischen Ehepartner kommt im Rahmen der Abwägung nach Artikel 8, MRK große Bedeutung zu, was auch in der Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 2, letzter Satz BFA-VG Ausdruck findet. In einem solchen Fall müssen nähere Feststellungen zu den Lebensverhältnissen des Fremden und seines Ehepartners, insbesondere zu den Wohnverhältnissen, der Art ihrer Beschäftigungen und den erzielten Einkommen, aber etwa auch zur Frage der Deutschkenntnisse sowie zu den Bindungen zum Heimatstaat und zur Möglichkeit und Zumutbarkeit der Führung eines Familienlebens außerhalb Österreichs getroffen werden vergleiche VwGH 08.05.2024, RA 2023/17/0074). Der BF führt mit seiner Ehefrau bereits seit 7 Jahren eine Beziehung und ist mit ihr seit über 4 Jahren verheiratet. Seit römisch 40 2019 – durchgehend seit römisch 40 2023 – besteht ein gemeinsamer Haushalt und wurde zuletzt ihr gemeinsamer Sohn geboren. Es besteht ein intensives Familienleben. Die Ehefrau des BF befindet sich derzeit in Karenz und wird das gemeinsame Familienleben aktuell durch Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld, Kindesunterhalt und Sozialhilfe finanziert. Die Ehefrau des BF wurde in Österreich geboren, ist hier aufgewachsen, war hier erwerbstätig und plant ihre Ausbildung zur Konditorin im Anschluss an die Karenz abzuschließen, weshalb sie in Österreich fest verankert ist. Zu Serbien bestehen keine wesentlichen Anknüpfungspunkte, wenngleich sie in der Beschwerdeverhandlung vorbrachte, dass sie dem BF zuliebe nach Serbien ziehen würde, damit die Kinder mit ihm zusammen sein können. Sie gab jedoch auch an, dies wegen ihrer Kinder grundsätzlich nicht zu wollen. Ob dem BF und seiner Ehefrau – so wie von der belangten Behörde vertreten – zugemutet werden kann das Familienleben außerhalb Österreichs fortzuführen, ist gegenständlich jedoch insbesondere unter Berücksichtigung der Kinder der Ehefrau des BF bzw. des BF zu prüfen. In Person seines etwas mehr als 1 Jahr alten Sohnes, welcher die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, verfügt der BF ebenfalls über ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK. Mit seiner Stieftochter, diese ist ebenfalls österreichische Staatsbürgerin, ist der BF weder durch Blutsverwandtschaft noch durch Adoption verbunden, doch ist es nur von untergeordneter Bedeutung, ob die vom Fremden ins Treffen geführte Beziehung als "Familienleben" oder als "Privatleben" zu qualifizieren ist, weil bei der vorzunehmenden Gesamtabwägung im Ergebnis die tatsächlich bestehenden Verhältnisse maßgebend sind (vgl. Ra 07.05.2021, RA 2021/19/0124). In Person seines etwas mehr als 1 Jahr alten Sohnes, welcher die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, verfügt der BF ebenfalls über ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK. Mit seiner Stieftochter, diese ist ebenfalls österreichische Staatsbürgerin, ist der BF weder durch Blutsverwandtschaft noch durch Adoption verbunden, doch ist es nur von untergeordneter Bedeutung, ob die vom Fremden ins Treffen geführte Beziehung als "Familienleben" oder als "Privatleben" zu qualifizieren ist, weil bei der vorzunehmenden Gesamtabwägung im Ergebnis die tatsächlich bestehenden Verhältnisse maßgebend sind vergleiche Ra 07.05.2021, RA 2021/19/0124). Die Auswirkungen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf das Kindeswohl sind zu bedenken und müssen bei der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 MRK und § 9 BFA-VG hinreichend berücksichtigt werden. Dies gilt auch dann, wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um den Minderjährigen selbst, sondern – wie hier – um einen Elternteil handelt (vgl. VwGH 23.12.2024, Ra 2024/17/0163). Dies muss auch im Falle eines de-facto Elternteiles gelten. Der BF ist eine äußerst wichtige Bezugsperson für seinen Sohn sowie seine Stieftochter und pflegt zu diesen eine enge Beziehung. Er ist aktiv in die Kinderbetreuung und Erziehung eingebunden. Regelmäßige bzw. beständige Kontakte des Sohnes sowie der Stieftochter sind sohin jedenfalls im Sinne des Kindeswohls und kommt diesem bei der gegenständlichen Interessensabwägung maßgebliche Bedeutung zu. Angemerkt wird, dass der BF für seine Stieftochter als de-facto Vater anzusehen ist, zumal sie nur seltenen Kontakt zu ihrem leiblichen Vater hat und weitgehend mit dem BF als männlicher Bezugsperson aufgewachsen ist. Die Auswirkungen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf das Kindeswohl sind zu bedenken und müssen bei der Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, MRK und Paragraph 9, BFA-VG hinreichend berücksichtigt werden. Dies gilt auch dann, wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um den Minderjährigen selbst, sondern – wie hier – um einen Elternteil handelt vergleiche VwGH 23.12.2024, Ra 2024/17/0163). Dies muss auch im Falle eines de-facto Elternteiles gelten. Der BF ist eine äußerst wichtige Bezugsperson für seinen Sohn sowie seine Stieftochter und pflegt zu diesen eine enge Beziehung. Er ist aktiv in die Kinderbetreuung und Erziehung eingebunden. Regelmäßige bzw. beständige Kontakte des Sohnes sowie der Stieftochter sind sohin jedenfalls im Sinne des Kindeswohls und kommt diesem bei der gegenständlichen Interessensabwägung maßgebliche Bedeutung zu. Angemerkt wird, dass der BF für seine Stieftochter als de-facto Vater anzusehen ist, zumal sie nur seltenen Kontakt zu ihrem leiblichen Vater hat und weitgehend mit dem BF als männlicher Bezugsperson aufgewachsen ist. Da in Österreich des Weiteren zwei Tanten, ein Cousin und der Großvater des BF leben und zu diesen regelmäßig telefonischer sowie persönlicher Kontakt besteht, verfügt er jedenfalls auch über ein Privatleben im Sinne des Art. 8 EMRK. Die Aufrechterhaltung dieser Kontakte könnte dem BF jedoch mittels moderner Kommunikationsmittel oder – so wie bereits in der Vergangenheit praktiziert – durch Besuchsaufenthalte in Österreich zugemutet werden. Das festgestellte Privatleben vermag die Interessen des BF an einem dauerhaften Aufenthalt sohin nicht entscheidend zu stärken. Gleiches gilt für Kontakte zu sonstigen Freunden und Bekannten, welche angesichts der wiederkehrenden Aufenthalte des BF, nicht in Abrede gestellt werden.Da in Österreich des Weiteren zwei Tanten, ein Cousin und der Großvater des BF leben und zu diesen regelmäßig telefonischer sowie persönlicher Kontakt besteht, verfügt er jedenfalls auch über ein Privatleben im Sinne des Artikel 8, EMRK. Die Aufrechterhaltung dieser Kontakte könnte dem BF jedoch mittels moderner Kommunikationsmittel oder – so wie bereits in der Vergangenheit praktiziert – durch Besuchsaufenthalte in Österreich zugemutet werden. Das festgestellte Privatleben vermag die Interessen des BF an einem dauerhaften Aufenthalt sohin nicht entscheidend zu stärken. Gleiches gilt für Kontakte zu sonstigen Freunden und Bekannten, welche angesichts der wiederkehrenden Aufenthalte des BF, nicht in Abrede gestellt werden. Ebenfalls im Rahmen der Interessensabwägung des § 9 BFA-VG zu berücksichtigen ist der Grad der Integration. Dieser zeigt sich unter anderem in der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen (vgl. VwGH 07.09.2016, Ra 2016/19/0168). Der BF hat die Integrationsprüfung für das Sprachniveau A2 bestanden und verfügt über gute Deutschkenntnisse. Besondere Integrationsbemühungen wie etwa eine karitative Tätigkeit liegen nicht vor, jedoch verfügt der BF über einen aufschiebend bedingten Dienstvertrag und könnte im Falle einer Zuerkennung des begehrten Aufenthaltstitels sogleich eine Erwerbstätigkeit aufnehmen, wodurch Selbsterhaltungsfähigkeit gegeben wäre. Ebenfalls im Rahmen der Interessensabwägung des Paragraph 9, BFA-VG zu berücksichtigen ist der Grad der Integration. Dieser zeigt sich unter anderem in der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen vergleiche VwGH 07.09.2016, Ra 2016/19/0168). Der BF hat die Integrationsprüfung für das Sprachniveau A2 bestanden und verfügt über gute Deutschkenntnisse. Besondere Integrationsbemühungen wie etwa eine karitative Tätigkeit liegen nicht vor, jedoch verfügt der BF über einen aufschiebend bedingten Dienstvertrag und könnte im Falle einer Zuerkennung des begehrten Aufenthaltstitels sogleich eine Erwerbstätigkeit aufnehmen, wodurch Selbsterhaltungsfähigkeit gegeben wäre. Die Bindung des BF zu Serbien muss nach wie vor als aufrecht angesehen werden. Er wurde dort geboren und hat die prägenden Jahre der Kindheit und Jugend in Serbien verbracht und dort 9 Jahre lang die Schule besucht. In Serbien ging er zudem Erwerbstätigkeiten nach und leben seine Mutter sowie sein Bruder nach wie vor dort. Zu diesen besteht Kontakt und könnte er im Falle einer Rückkehr sicherlich wieder in der Eigentumswohnung seiner Mutter Unterkunft beziehen. Der BF ist in Österreich und Serbien unbescholten, doch vermag seine Unbescholtenheit sein Interesse an einem Verbleib in Österreich nicht entscheidend zu stärken (vgl. VwGH 20.02.2010, 2010/18/0029).Der BF ist in Österreich und Serbien unbescholten, doch vermag seine Unbescholtenheit sein Interesse an einem Verbleib in Österreich nicht entscheidend zu stärken vergleiche VwGH 20.02.2010, 2010/18/0029). Verstöße gegen die öffentliche Ordnung im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sind dem BF insofern anzulasten, als dass sich sein Aufenthalt seit zumindest XXXX 2024, aufgrund der Überschreitung der sichtvermerkfreien Aufenthaltsdauer, als unrechtmäßig darstellt. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass der BF, als im Jahr 2019 gegen ihn ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme geführt wurde, freiwillig ausgereist ist. Des Weiteren, dass die aktuelle Überschreitung der zulässigen Aufenthaltsdauer auch durch die Geburt seines Sohnes im XXXX 2024 bedingt ist.Verstöße gegen die öffentliche Ordnung im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sind dem BF insofern anzulasten, als dass sich sein Aufenthalt seit zumindest römisch 40 2024, aufgrund der Überschreitung der sichtvermerkfreien Aufenthaltsdauer, als unrechtmäßig darstellt. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass der BF, als im Jahr 2019 gegen ihn ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme geführt wurde, freiwillig ausgereist ist. Des Weiteren, dass die aktuelle Überschreitung der zulässigen Aufenthaltsdauer auch durch die Geburt seines Sohnes im römisch 40 2024 bedingt ist. Insgesamt wird nicht verkannt, dass dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, sich der BF seines unsicheren bzw. grundsätzlich nicht dauerhaften Aufenthaltsstatus bewusst sein musste und das Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass gegen den BF bereits im Jahr 2019 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme geführt wurde und sein Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im Jahr 2022 abgewiesen wurde. Aufgrund dieses Umstandes könnte das Ehepaar zumutbar darauf verwiesen werden ihr Eheleben im Rahmen der sichtvermerkfreien Aufenthaltsdauer, mittels moderner Kommunikationsmittel oder – etwa aufgrund der serbischen Wurzeln und entsprechenden Sprachkenntnisse der Ehefrau – in Serbien fortzuführen. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Art und Dauer des Aufenthaltes, das Privatleben und die Integration des BF seiner Rückkehr nicht entgegenstehen würden. Auch ist nicht von einer fehlenden Bindung zum Herkunftsstaat auszugehen. Dennoch ist im Rahmen der gegenständlich durchgeführten Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG dem Kindeswohl größeres Gewicht beizumessen, als dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen und ist hierzu wie folgt auszuführen:Dennoch ist im Rahmen der gegenständlich durchgeführten Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG dem Kindeswohl größeres Gewicht beizumessen, als dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen und ist hierzu wie folgt auszuführen: Zwar wird in der Rechtsprechung für Kinder im Alter von sieben und elf Jahren eine grundsätzliche Anpassungsfähigkeit angenommen (vgl. VwGH 18.10.2017, Ra 2017/19/0422), doch handelt es sich dabei nur um einen von mehreren Aspekten, der bei der erforderlichen Berücksichtigung des Kindeswohls im Rahmen der unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls vorzunehmenden Interessenabwägung in Betracht zu ziehen ist (vgl. VwGH 03.06.2024, Ra 2024/17/0049). Im gegenständlichen Fall ist zu berücksichtigen, dass die Stieftochter des BF österreichische Staatsbürgerin ist, in Österreich geboren wurde, hier bereits die Volksschule besucht, ihren Lebensmittelpunkt noch nie in Serbien hatte und lediglich ein bisschen Serbisch spricht. Trotz vorliegendem anpassungsfähigen Alter wäre ein Umzug für das Kind – insbesondere mangels hinreichender Sprachkenntnisse – mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden. Zumal auch die Ehefrau des BF keine maßgeblichen Anknüpfungspunkte in Serbien hat und in Österreich stark verwurzelt ist, kann es der Familie im gegenständlichen Fall nicht zugemutet werden, das Familienleben in Serbien fortzusetzen. Zwar wird in der Rechtsprechung für Kinder im Alter von sieben und elf Jahren eine grundsätzliche Anpassungsfähigkeit angenommen vergleiche VwGH 18.10.2017, Ra 2017/19/0422), doch handelt es sich dabei nur um einen von mehreren Aspekten, der bei der erforderlichen Berücksichtigung des Kindeswohls im Rahmen der unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls vorzunehmenden Interessenabwägung in Betracht zu ziehen ist vergleiche VwGH 03.06.2024, Ra 2024/17/0049). Im gegenständlichen Fall ist zu berücksichtigen, dass die Stieftochter des BF österreichische Staatsbürgerin ist, in Österreich geboren wurde, hier bereits die Volksschule besucht, ihren Lebensmittelpunkt noch nie in Serbien hatte und lediglich ein bisschen Serbisch spricht. Trotz vorliegendem anpassungsfähigen Alter wäre ein Umzug für das Kind – insbesondere mangels hinreichender Sprachkenntnisse – mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden. Zumal auch die Ehefrau des BF keine maßgeblichen Anknüpfungspunkte in Serbien hat und in Österreich stark verwurzelt ist, kann es der Familie im gegenständlichen Fall nicht zugemutet werden, das Familienleben in Serbien fortzusetzen. Eine mit der Nichterteilung des - hier nach § 55 AsylG - beantragten Aufenthaltstitels und dem Vollzug der demzufolge erlassenen Rückkehrentscheidung zwangsläufig verbundene Trennung des BF von seinen österreichischen Familienangehörigen ist nur bei Vorliegen eines besonders großen öffentlichen Interesses, etwa bei der Begehung von gravierenderen Straftaten, gerechtfertigt. Ein Kind hat grundsätzlich Anspruch auf "verlässliche Kontakte" zu beiden Elternteilen. Wird es durch die Rückkehrentscheidung gegen den Vater gezwungen, ohne diesen aufzuwachsen, so bedarf diese Konsequenz einer besonderen Rechtfertigung (vgl. VwGH 05.03.2021, Ra 2020/21/0465). Ein derartiges „besonders großes öffentliches Interesse“ ist im vorliegenden Fall angesichts der Unbescholtenheit des BF, nicht ersichtlich. Zwar wären bei Nichterteilung des beantragten Aufenthaltstitels und der damit einhergehenden Rückkehrentscheidung weiterhin Besuche innerhalb der sichtvermerkfreien Aufenthaltsdauer in Österreich möglich, doch erweist es sich im gegenständlichen Fall nach Ansicht des erkennenden Gerichtes – insbesondere angesichts der intensiven Einbindung des BF in das Familienleben – als unverhältnismäßig, den BF auf bloße Besuchskontakte zu verweisen. Überdies ist die Aufrechterhaltung des Kontaktes mittels moderner Kommunikationsmittel mit einem Säugling bzw. Kleinkind nicht bzw. kaum möglich (vgl. VwGH 26.06.2024, Ra 2024/17/0042).Eine mit der Nichterteilung des - hier nach Paragraph 55, AsylG - beantragten Aufenthaltstitels und dem Vollzug der demzufolge erlassenen Rückkehrentscheidung zwangsläufig verbundene Trennung des BF von seinen österreichischen Familienangehörigen ist nur bei Vorliegen eines besonders großen öffentlichen Interesses, etwa bei der Begehung von gravierenderen Straftaten, gerechtfertigt. Ein Kind hat grundsätzlich Anspruch auf "verlässliche Kontakte" zu beiden Elternteilen. Wird es durch die Rückkehrentscheidung gegen den Vater gezwungen, ohne diesen aufzuwachsen, so bedarf diese Konsequenz einer besonderen Rechtfertigung vergleiche VwGH 05.03.2021, Ra 2020/21/0465). Ein derartiges „besonders großes öffentliches Interesse“ ist im vorliegenden Fall angesichts der Unbescholtenheit des BF, nicht ersichtlich. Zwar wären bei Nichterteilung des beantragten Aufenthaltstitels und der damit einhergehenden Rückkehrentscheidung weiterhin Besuche innerhalb der sichtvermerkfreien Aufenthaltsdauer in Österreich möglich, doch erweist es sich im gegenständlichen Fall nach Ansicht des erkennenden Gerichtes – insbesondere angesichts der intensiven Einbindung des BF in das Familienleben – als unverhältnismäßig, den BF auf bloße Besuchskontakte zu verweisen. Überdies ist die Aufrechterhaltung des Kontaktes mittels moderner Kommunikationsmittel mit einem Säugling bzw. Kleinkind nicht bzw. kaum möglich vergleiche VwGH 26.06.2024, Ra 2024/17/0042). Es wird nicht verkannt, dass dem Kindeswohl im Rahmen einer Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG kein absoluter Vorrang beizumessen ist (vgl. VwGH 24.04.2024, Ra 2021/20/0477) und unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK nicht akzeptiert werden muss, dass ein Fremder mit seinem Verhalten versucht, in Bezug auf seinen Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen (vgl. VwGH 02.09.2024, Ra 2024/20/0283). Erneut wird jedoch darauf hingewiesen, dass der BF eine äußerst wichtige Bezugsperson für seinen Sohn sowie seine Stieftochter ist, zu diesen eine sehr enge Beziehung pflegt und aktiv in die Kinderbetreuung und Erziehung eingebunden ist. Im Ergebnis ist sohin dem Kindeswohl im Rahmen der vorzunehmenden Interessensabwägung, aufgrund der Umstände des Einzelfalls, ein höheres Gewicht beizumessen, als den entgegenstehenden öffentlichen Interessen.Es wird nicht verkannt, dass dem Kindeswohl im Rahmen einer Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG kein absoluter Vorrang beizumessen ist vergleiche VwGH 24.04.2024, Ra 2021/20/0477) und unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK nicht akzeptiert werden muss, dass ein Fremder mit seinem Verhalten versucht, in Bezug auf seinen Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen vergleiche VwGH 02.09.2024, Ra 2024/20/0283). Erneut wird jedoch darauf hingewiesen, dass der BF eine äußerst wichtige Bezugsperson für seinen Sohn sowie seine Stieftochter ist, zu diesen eine sehr enge Beziehung pflegt und aktiv in die Kinderbetreuung und Erziehung eingebunden ist. Im Ergebnis ist sohin dem Kindeswohl im Rahmen der vorzunehmenden Interessensabwägung, aufgrund der Umstände des Einzelfalls, ein höheres Gewicht beizumessen, als den entgegenstehenden öffentlichen Interessen. Die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung erweist sich daher zur Aufrechterhaltung des Privat-

Art. 8

EMRK als geboten.Die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung erweist sich daher zur Aufrechterhaltung des Privat-

Artikel 8, EMRK als geboten.

3.1.3. Zur Erteilung der Aufenthaltsberechtigung: Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK“ betitelte § 55 AsylG lautet wie folgt:Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK“ betitelte Paragraph 55, AsylG lautet wie folgt:

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn 1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat-

Art. 8EMRK geboten ist und1.

dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat-

Artikel 8, EMRK geboten ist und 2.

der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.

(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist gemäß § 9 Abs. 4 IntG erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 11 vorlegt (Z 1). Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist gemäß Paragraph 9, Absatz 4, IntG erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß Paragraph 11, vorlegt (Ziffer eins,). Der mit „Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1“ betitelte § 11 IntG lautet wie folgt:Der mit „Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1“ betitelte Paragraph 11, IntG lautet wie folgt:
(1)Die Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1 wird bundesweit nach einem einheitlichen Maßstab vom Österreichischen Integrationsfonds durchgeführt.
(2)Die Prüfung umfasst Sprach- und Werteinhalte. Mit der Prüfung ist festzustellen, ob der Drittstaatsangehörige über vertiefte elementare Kenntnisse der deutschen Sprache zur Kommunikation und zum Lesen und Schreiben von Texten des Alltags auf dem Sprachniveau A2 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und über Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt. Der Prüfungserfolg ist mit „Bestanden“ oder „Nicht bestanden“ zu beurteilen. Zur erfolgreichen Absolvierung der Prüfung muss sowohl das Wissen über Sprach- sowie über Werteinhalte nachgewiesen werden. Wiederholungen von nicht bestandenen Prüfungen sind zulässig. Die Wiederholung von einzelnen Prüfungsinhalten ist nicht zulässig.
(3)Der Prüfungsinhalt, die Modalitäten der Durchführung, die Qualifikationen der Prüfer sowie die Prüfungsordnung zur Erfüllung des Moduls 1 werden durch Verordnung der Bundesministerin, die für die Angelegenheiten der Integration zuständig ist, festgelegt. Wie den Feststellungen entnommen werden kann, hat der BF die Integrationsprüfung (Sprachniveau A2) bestanden. Hierdurch hat er das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt und ist die Voraussetzung des § 55 Abs. 1 Z 2 erster Fall AsylG erfüllt. Wie den Feststellungen entnommen werden kann, hat der BF die Integrationsprüfung (Sprachniveau A2) bestanden. Hierdurch hat er das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, IntG erfüllt und ist die Voraussetzung des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, erster Fall AsylG erfüllt. Somit war spruchgemäß zu entscheiden und dem BF gemäß § 55 Abs. 1 AsylG antragsgemäß eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen.Somit war spruchgemäß zu entscheiden und dem BF gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG antragsgemäß eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen. Der Aufenthaltstitel gilt gemäß § 54 Abs. 2 AsylG 12 Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.Der Aufenthaltstitel gilt gemäß Paragraph 54, Absatz 2, AsylG 12 Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum. 3.
  1. Zur Aufhebung der Spruchpunkte II. bis IV. des angefochtenen Bescheides:3.
  2. Zur Aufhebung der Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch vier. des angefochtenen Bescheides: Da dem BF eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß § 55 Abs. 1 AsylG erteilt wurde, entfällt die Grundlage für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und war Spruchpunkt II. daher ersatzlos zu beheben. Da dem BF eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG erteilt wurde, entfällt die Grundlage für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und war Spruchpunkt römisch zwei. daher ersatzlos zu beheben. Auch die auf der Rückkehrentscheidung aufbauenden Aussprüche über die Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkte III.) und die Frist zur freiwilligen Ausreise (Spruchpunkte IV.) waren folglich ersatzlos zu beheben. Auch die auf der Rückkehrentscheidung aufbauenden Aussprüche über die Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkte römisch drei.) und die Frist zur freiwilligen Ausreise (Spruchpunkte römisch vier.) waren folglich ersatzlos zu beheben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G316.2303755.1.00

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