RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.04.2025 GeschäftszahlG316 2304080-1 Spruch, G316 2304080-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom XXXX , wurde dem serbischen Staatsangehörigen XXXX (im Folgenden: BF) gemäß § 57 AsylG eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt (Spruchpunkt I.) und gegen ihn gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Absatz 3 Z 5 FPG wurde gegen den BF ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom römisch 40 , wurde dem serbischen Staatsangehörigen römisch 40 (im Folgenden: BF) gemäß Paragraph 57, AsylG eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.) und gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 5, FPG wurde gegen den BF ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch vier.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). Die belangte Behörde begründete diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass aufgrund des rechtskräftigen Urteils der weitere Aufenthalt des BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Er habe während seines Aufenthaltes in Österreich gegen das Suchtmittelgesetz verstoßen und bedeute dies eine derart große Schädigung bzw. Gefährdung anderer Personen. Der BF habe das Verbrechen des Suchtgifthandels zudem begangen, um seine ökonomische Situation auf längerem Zeitraum erheblich zu verbessern, weshalb eine Rückfälligkeit in strafrechtliches Verhalten nicht ausgeschlossen werden könne. Schließlich seien keine verfahrensrelevanten familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich gegeben. Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verletze daher Art. 8 EMRK nicht, weshalb ebenso davon ausgegangen werden könne, dass das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit gegenüber seinem persönlichen Interesse an einem etwaigen Verbleib in Österreich überwiege. Die belangte Behörde begründete diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass aufgrund des rechtskräftigen Urteils der weitere Aufenthalt des BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Er habe während seines Aufenthaltes in Österreich gegen das Suchtmittelgesetz verstoßen und bedeute dies eine derart große Schädigung bzw. Gefährdung anderer Personen. Der BF habe das Verbrechen des Suchtgifthandels zudem begangen, um seine ökonomische Situation auf längerem Zeitraum erheblich zu verbessern, weshalb eine Rückfälligkeit in strafrechtliches Verhalten nicht ausgeschlossen werden könne. Schließlich seien keine verfahrensrelevanten familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich gegeben. Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verletze daher Artikel 8, EMRK nicht, weshalb ebenso davon ausgegangen werden könne, dass das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit gegenüber seinem persönlichen Interesse an einem etwaigen Verbleib in Österreich überwiege. Der BF erhob fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des Bescheides und führte aus, dass es sich bei seiner Verurteilung um die erste und einzige Straftat handle. Er habe bisher ein ordentliches Leben geführt und habe unter anderem in der Slowakei gearbeitet. Bei der Prüfung, ob vom BF eine gegenwärtige und hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehe, hätte die belangte Behörde die Reue des BF hinsichtlich seiner Taten sowie seinen Entschluss, sein Leben zukünftig ordentlich zu leben, berücksichtigen müssen und wäre dadurch zu dem Ergebnis gekommen, dass er zukünftig keine entsprechend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen werde. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt sei es somit noch nicht möglich abzusehen, welche Entwicklung der BF in der Strafhaft durchleben werde. Der BF erhob fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des Bescheides und führte aus, dass es sich bei seiner Verurteilung um die erste und einzige Straftat handle. Er habe bisher ein ordentliches Leben geführt und habe unter anderem in der Slowakei gearbeitet. Bei der Prüfung, ob vom BF eine gegenwärtige und hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehe, hätte die belangte Behörde die Reue des BF hinsichtlich seiner Taten sowie seinen Entschluss, sein Leben zukünftig ordentlich zu leben, berücksichtigen müssen und wäre dadurch zu dem Ergebnis gekommen, dass er zukünftig keine entsprechend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen werde. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt sei es somit noch nicht möglich abzusehen, welche Entwicklung der BF in der Strafhaft durchleben werde. Die gegenständliche Beschwerde wurde mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt am 10.12.2024 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Am 19.03.2025 wurde am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Rechtsvertreters und im Beisein einer Dolmetscherin für die serbische Sprache durchgeführt. Der BF nahm mittels Videokonferenz aus der Justizanstalt an der Verhandlung teil. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der BF wurde am XXXX in XXXX (Serbien) geboren und ist serbischer Staatsangehöriger. Er ist ledig und hat keine Kinder. Seine Muttersprache ist Serbisch. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. 1.
- Der BF wurde am römisch 40 in römisch 40 (Serbien) geboren und ist serbischer Staatsangehöriger. Er ist ledig und hat keine Kinder. Seine Muttersprache ist Serbisch. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. 1.
- Der BF war erstmals von Oktober 2020 bis Juni 2022 sowie von März bis September 2023 in Österreich melderechtlich mit Hauptwohnsitz registriert. Derzeit befindet er sich seit Juni 2023 in Strafhaft, wobei unter Berücksichtigung der angerechneten Vorhaft das Strafende mit 01.06.2028 berechnet ist. 1.
- Mit Urteil eines Landesgerichts vom 23.04.2024 wurde der BF wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel sowie des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß § 12 zweiter Fall, § 28 Abs. 1 zweiter und dritter Fall, Abs. 2 und 3 SMG sowie § 12 zweiter Fall, § 28a Abs. 1 zweiter, dritter, fünfter und sechster Fall, Abs. 2 Z 2 und Abs. 4 Z 3 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt. 1.
- Mit Urteil eines Landesgerichts vom 23.04.2024 wurde der BF wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel sowie des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß Paragraph 12, zweiter Fall, Paragraph 28, Absatz eins, zweiter und dritter Fall, Absatz 2 und 3 SMG sowie Paragraph 12, zweiter Fall, Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter, dritter, fünfter und sechster Fall, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 4, Ziffer 3, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt. Dem Urteil lag zugrunde, dass der BF als Mitglied einer kriminellen Vereinigung (ein seit mindestens März 2020 bestehender auf längere Zeit angelegter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen) Verbrechen nach dem Suchtmittelgesetz begangen hat, indem er sich mit anderen Personen einer Tätergruppe anschloss, um Cannabis von Spanien nach Österreich, Italien und Deutschland zu transportieren, wobei der BF den Transport organisierte bzw. teilweise selbst durchführte sowie das Suchtmittel in seinem Fahrzeug sowie in seiner Wohnung zum Weiterverkauf bunkerte. , Im Rahmen der Strafbemessung wurde die umfassend geständige Verantwortung, der bisher tadellose Lebenswandel sowie die Sicherstellung eines Teils des Suchtgifts als mildernd und als erschwerend die mehrfache Überschreitung der 25-fachen Grenzmenge, der lange Deliktszeitraum, die zahlreichen Angriffe sowie das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen gewertet. Der BF befindet sich aktuell in Strafhaft. Das errechnete Ende des Strafendes ist am XXXX .
- Termine einer allfälligen bedingten Entlassung sind am XXXX .2025 (1/2) und XXXX .2026 (2/3).Der BF befindet sich aktuell in Strafhaft. Das errechnete Ende des Strafendes ist am römisch 40 .
- Termine einer allfälligen bedingten Entlassung sind am römisch 40 .2025 (1/2) und römisch 40 .2026 (2/3). 1.
- Der BF verfügt für Österreich über keinen Aufenthaltstitel. Er war in Österreich weder legal erwerbstätig noch zu irgendeiner Zeit sozialversichert. Er ist nicht Mitglied in einem Verein oder einer Organisation, hat sich auch nicht ehrenamtlich engagiert und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Der BF verfügte laut eigenen Angaben von Dezember 2020 bis Juni 2024 über einen slowakischen Aufenthaltstitel, welcher aufgrund der aktuellen Haft nicht verlängert werden konnte. Sein Lebensmittelpunkt befindet sich in der Slowakei, wo der BF auch vor seiner Haft gewohnt hat und über eine Firma verfügt, die er nach seiner Haftentlassung weiterführen möchte. Der BF befindet sich seit Dezember 2024 im gelockerten Vollzug und hatte bereits vier Ausgänge nach § 99a StVG. Er wird während seiner laufenden Inhaftierung seit Februar 2025 in einer Außenstelle der Justizanstalt in einem Viehzuchtbetrieb beschäftigt. Beim Verhalten des BF während der Haft liegen keine Ordnungswidrigkeiten vor. Der BF erhält zudem in der Haft Besuch seitens seines in XXXX lebenden Cousins. Der BF befindet sich seit Dezember 2024 im gelockerten Vollzug und hatte bereits vier Ausgänge nach Paragraph 99 a, StVG. Er wird während seiner laufenden Inhaftierung seit Februar 2025 in einer Außenstelle der Justizanstalt in einem Viehzuchtbetrieb beschäftigt. Beim Verhalten des BF während der Haft liegen keine Ordnungswidrigkeiten vor. Der BF erhält zudem in der Haft Besuch seitens seines in römisch 40 lebenden Cousins. Es leben – abgesehen von seinem Cousin – keine Angehörigen des BF im Bundesgebiet und befinden sich seine Familie sowie seine Lebensgefährtin derzeit in Serbien.
- Beweiswürdigung: 2.
- Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf einer Kopie seines gültigen serbischen Reisepasses. Zudem konnten die Generalien des BF dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX , GZ XXXX , entnommen werden. Die Muttersprache des BF war aufgrund dessen Herkunft festzustellen und erfolgte die Beschwerdeverhandlung unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Serbisch.2.
- Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf einer Kopie seines gültigen serbischen Reisepasses. Zudem konnten die Generalien des BF dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 , GZ römisch 40 , entnommen werden. Die Muttersprache des BF war aufgrund dessen Herkunft festzustellen und erfolgte die Beschwerdeverhandlung unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Serbisch. Die Feststellungen zum seinem Gesundheitszustand beruhen auf den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. 2.
- Die festgestellten Meldedaten sowie die zu seiner Anhaltung in Haft getroffenen Feststellungen ergeben sich aus einem von Amts wegen eingeholten ZMR-Auszug. 2.
- Die Verurteilung des BF in Österreich ergab sich aus dem Strafregisterauszug sowie dem aktenkundigen Urteil des Landesgerichts. Die Termine zum Ende des Strafvollzuges finden sich in der aktenkundigen Verständigung der Verständigung der Justizanstalt XXXX vom 22.08.
- Die Termine zum Ende des Strafvollzuges finden sich in der aktenkundigen Verständigung der Verständigung der Justizanstalt römisch 40 vom 22.08.
- 2.
- Die Feststellungen zur privaten und familiären Situation des BF basieren auf seinen Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht. Dass er keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht aufweist, ergibt sich aus dem Umstand, dass er solche im Verfahren formell nicht nachzuweisen vermochte. Die (fehlenden) Erwerbstätigkeiten des BF im Bundesgebiet erschließen sich aus der Abfrage des auf seinen Namen lautenden Sozialversicherungsdatenauszuges. Eine derzeitige Mitgliedschaft in einem Verein oder einer Organisation oder eine ehrenamtliche Tätigkeit wurde nicht dargetan und war aufgrund des Umstandes, dass der BF keiner Erwerbstätigkeit nachgeht und sich derzeit in Strafhaft befindet, keine Selbsterhaltungsfähigkeit gegeben. Die derzeitige Tätigkeit des BF in einem Viehzuchtbetrieb während der Haftzeit ergibt sich aus der Stellungnahme der Justizanstalt XXXX vom 20.03.
- Daraus ergab sich ferner das Wohlverhalten des BF während der Haft und der Umstand des gelockerten Vollzuges. Die Haftbesuche konnten der seitens der Justizanstalt XXXX übermittelten Besucherliste entnommen werden.Die derzeitige Tätigkeit des BF in einem Viehzuchtbetrieb während der Haftzeit ergibt sich aus der Stellungnahme der Justizanstalt römisch 40 vom 20.03.
- Daraus ergab sich ferner das Wohlverhalten des BF während der Haft und der Umstand des gelockerten Vollzuges. Die Haftbesuche konnten der seitens der Justizanstalt römisch 40 übermittelten Besucherliste entnommen werden. Die Konstatierungen zu seinen familiären Verbindungen in Serbien beruhen auf seinen Angaben in den mündlichen Verhandlungen.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
- Eingangs ist festzuhalten, dass sich die Beschwerde lediglich gegen die Erlassung des Einreiseverbots (Spruchpunkt IV.) richtet, weshalb die anderen Spruchpunkte des gegenständlichen Bescheides in Rechtskraft erwachsen sind. 3.
- Eingangs ist festzuhalten, dass sich die Beschwerde lediglich gegen die Erlassung des Einreiseverbots (Spruchpunkt römisch vier.) richtet, weshalb die anderen Spruchpunkte des gegenständlichen Bescheides in Rechtskraft erwachsen sind. 3.
- Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides:3.
- Zu Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides: 3.2.
- Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet auszugsweise wie folgt:3.2.
- Der mit "Einreiseverbot" betitelte Paragraph 53, FPG lautet auszugsweise wie folgt:
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. (...)
(3)Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
(3)Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn (…)
- ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist; Bei der Erstellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. (vgl. VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230)Bei der Erstellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. vergleiche VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230) Bei der Entscheidung betreffend die Verhängung eines Einreiseverbots ist – abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens des Fremden – darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist (vgl. VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237).Bei der Entscheidung betreffend die Verhängung eines Einreiseverbots ist – abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens des Fremden – darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist vergleiche VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237). 3.2.
- Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich: Der BF ist serbischer Staatsangehöriger und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG, weshalb der Anwendungsbereich der §§ 52, 53 FPG eröffnet ist. Mit bereits in Rechtskraft erwachsenen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen.Der BF ist serbischer Staatsangehöriger und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG, weshalb der Anwendungsbereich der Paragraphen 52, 53, FPG eröffnet ist. Mit bereits in Rechtskraft erwachsenen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen. , Die belangte Behörde gründete das Einreiseverbot auf den Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 5 FPG, da der BF zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Jahren strafgerichtlich verurteilt wurde. Insofern sind die Tatbestandsvoraussetzungen des § 53 Abs. 3 Z 5 FPG dem Grunde nach erfüllt.Die belangte Behörde gründete das Einreiseverbot auf den Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG, da der BF zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Jahren strafgerichtlich verurteilt wurde. Insofern sind die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG dem Grunde nach erfüllt. Ist der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 5 FPG erfüllt, so ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert (VwGH 27.01.2015, 2013/22/0298; vgl. VwGH 30.07.2014, 2013/22/0281). Ist der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG erfüllt, so ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert (VwGH 27.01.2015, 2013/22/0298; vergleiche VwGH 30.07.2014, 2013/22/0281). Im Mittelpunkt der im Falle des BF zu erstellenden Gefährdungsprognose steht somit dessen Verurteilung nach dem Suchtmittelgesetz bzw. das dieser zu Grunde liegende Verhalten. Zur gegenständlichen Straftat des BF ist zunächst auszuführen, dass es sich beim Suchtgifthandel um ein besonders verpöntes Verhalten handelt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr besteht (vgl. VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006). Im Mittelpunkt der im Falle des BF zu erstellenden Gefährdungsprognose steht somit dessen Verurteilung nach dem Suchtmittelgesetz bzw. das dieser zu Grunde liegende Verhalten. Zur gegenständlichen Straftat des BF ist zunächst auszuführen, dass es sich beim Suchtgifthandel um ein besonders verpöntes Verhalten handelt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr besteht vergleiche VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006). Im Besonderen hervorzuheben ist, dass der BF und die anderen Mittäter – so im Strafurteil festgehalten – aufgrund ihrer schlechten finanziellen Verhältnisse den Entschluss fassten, im großen Stil Cannabisprodukte von Plantagen in Spanien nach XXXX und weiteren Städten in Italien und Deutschland zu transportieren, den Transport zu organisieren bzw. den Transport auch als Fahrer durchzuführen bzw. Suchtgift anderen Personen zu verschaffen und zu überlassen. Zu diesem Zweck schlossen sie sich einer Organisation an, die darauf ausgerichtet war, zeitlich nicht begrenzt, jedoch mindestens mehrere Monate hindurch, Suchtgift in Europa zu distribuieren und arbeitsteilig, wiederholt und gewinnbringend zu verkaufen. Die Mitglieder dieser Gruppierung, der auch der BF angehörte, unterstützten sich dabei gegenseitig, indem sie Schmuggelfahrten von Suchtgift organisierten, sich als Vorausfahrzeug an diesen Fahrten beteiligten bzw. diese selbst durchführten, das geschmuggelte Suchtgift an seinem Bestimmungsort ausluden und verteilten oder in einer Wohnung bis zu seiner Verteilung bunkerten. Im Besonderen hervorzuheben ist, dass der BF und die anderen Mittäter – so im Strafurteil festgehalten – aufgrund ihrer schlechten finanziellen Verhältnisse den Entschluss fassten, im großen Stil Cannabisprodukte von Plantagen in Spanien nach römisch 40 und weiteren Städten in Italien und Deutschland zu transportieren, den Transport zu organisieren bzw. den Transport auch als Fahrer durchzuführen bzw. Suchtgift anderen Personen zu verschaffen und zu überlassen. Zu diesem Zweck schlossen sie sich einer Organisation an, die darauf ausgerichtet war, zeitlich nicht begrenzt, jedoch mindestens mehrere Monate hindurch, Suchtgift in Europa zu distribuieren und arbeitsteilig, wiederholt und gewinnbringend zu verkaufen. Die Mitglieder dieser Gruppierung, der auch der BF angehörte, unterstützten sich dabei gegenseitig, indem sie Schmuggelfahrten von Suchtgift organisierten, sich als Vorausfahrzeug an diesen Fahrten beteiligten bzw. diese selbst durchführten, das geschmuggelte Suchtgift an seinem Bestimmungsort ausluden und verteilten oder in einer Wohnung bis zu seiner Verteilung bunkerten. Schon durch diese Darstellung der Tat des BF und des Ausmaßes der kriminellen Vereinigung, insbesondere aufgrund der enormen Menge an Suchtgift und des Deliktszeitraumes von beinahe einem Jahr, kommt die dem BF innewohnende massive kriminelle Energie zum Ausdruck. Des Weiteren waren der BF und seine Mittäter grenzüberschreitend tätig und ist darauf hinzuweisen, dass grenzüberschreitender Suchtgiftschmuggel ein besonders verpöntes Verhalten darstellt (vgl. VwGH 19.05.2022, Ra 2019/21/0396).Des Weiteren waren der BF und seine Mittäter grenzüberschreitend tätig und ist darauf hinzuweisen, dass grenzüberschreitender Suchtgiftschmuggel ein besonders verpöntes Verhalten darstellt vergleiche VwGH 19.05.2022, Ra 2019/21/0396). Die dargestellte Vorgangsweise der Tätergruppe und des BF zeigt zudem unmissverständlich, dass die Straftaten nicht aufgrund einer sich plötzlich bietenden Gelegenheit spontan, sondern in überlegter, wohl geplanter und tatsächlich umgesetzter Weise begangen wurden. Aufgrund der Suchtmitteldelinquenz des BF ist in Verbindung mit dem Fehlen eines legalen Einkommens im Bundesgebiet jedenfalls Wiederholungsgefahr anzunehmen. Der Verwaltungsgerichtshof hat hierzu in seinem Erkenntnis vom 03.07.2018, Ra 2018/21/0099, ausgesprochen, dass auch aus einem einmaligen Fehlverhalten eine maßgebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit abgeleitet werden kann. Im Hinblick darauf seien die Verhängung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes auch gegen langjährig rechtmäßig in Österreich aufhältige Fremde gegebenenfalls nicht zu beanstanden. Im gegenständlichen Fall handelt es aber gerade nicht um ein einmaliges Fehlverhalten des BF, als er die strafbaren Handlungen – so auch im Strafurteil festgehalten – über einen längeren Zeitraum begangen hat. Auch die Art der Begehung und die Schwere der oben angeführten – als Verbrechen qualifizierten – Straftaten, insbesondere der auf die Verschaffung einer (fortlaufenden) Einnahmequelle gerichtete Verkauf von Suchtmitteln lassen eine Prognose in Hinblick auf eine Tatwiederholungsgefahr jedenfalls nicht als unbegründet erscheinen. Im Strafurteil wurde zudem festgehalten, dass im Hinblick auf die Persönlichkeit des BF sowie unter Bedachtnahme auf die Auswirkungen der Strafen und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben des BF in der Gesellschaft die verhängte Freiheitsstrafe als schuldangemessen und dem Unrechtsgehalt der Tat entsprechend war. Weiters führte das Strafgericht aus, dass aufgrund der Gefährlichkeit von Suchtgiftdelikten im Allgemeinen und der Gefährlichkeit des BF in Bezug auf die mehrfache Überschreitung der Grenzmenge im Besonderen sowie aufgrund der bei Fällen von grenzüberschreitender Drogenkriminalität besonders zu berücksichtigenden generalpräventiven Erwägungen, jedenfalls auch ein diversionelles Vorgehen nach dem
- Hauptstück der StPO aus spezial- und generalpräventiven Überlegungen auszuschließen war. Vom Strafgericht wurde zwar die umfassend geständige Verantwortung, der bisher tadellose Lebenswandel sowie die Sicherstellung eines Teils des Suchtgifts als mildernd berücksichtigt. Doch ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug der Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat. Für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Aktuell befindet sich der BF in Strafhaft und entspricht es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass für die Frage, ob ein Einreiseverbot erlassen werden darf, auf den Zeitpunkt der hypothetischen Ausreise bzw. der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung abzustellen ist (vgl. VwGH 20.12.2022, Ra 2022/21/0127; VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237). Aktuell befindet sich der BF in Strafhaft und entspricht es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass für die Frage, ob ein Einreiseverbot erlassen werden darf, auf den Zeitpunkt der hypothetischen Ausreise bzw. der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung abzustellen ist vergleiche VwGH 20.12.2022, Ra 2022/21/0127; VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237). Das errechnete Strafende ist im Juni 2028 bzw. könnte eine bedingte Entlassung im Dezember 2025 oder Oktober 2026 erfolgen. Im gegenständlichen Fall bestehen keinerlei Zweifel daran, dass unter Einbeziehung der weiteren Entwicklung des BF während der Strafhaft (vgl. VwGH 10.11.2022, Ra 2022/21/0113) auch zum maßgeblichen Entlassungszeitpunkt nach wie vor von einer vom BF ausgehenden schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit auszugehen ist. Dies ergibt sich schon aus dem Ausmaß des betriebenen Suchtgifthandels. Hinzu kommt die evidente Wiederholungsgefahr im Bereich der Suchtmittelkriminalität. Das errechnete Strafende ist im Juni 2028 bzw. könnte eine bedingte Entlassung im Dezember 2025 oder Oktober 2026 erfolgen. Im gegenständlichen Fall bestehen keinerlei Zweifel daran, dass unter Einbeziehung der weiteren Entwicklung des BF während der Strafhaft vergleiche VwGH 10.11.2022, Ra 2022/21/0113) auch zum maßgeblichen Entlassungszeitpunkt nach wie vor von einer vom BF ausgehenden schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit auszugehen ist. Dies ergibt sich schon aus dem Ausmaß des betriebenen Suchtgifthandels. Hinzu kommt die evidente Wiederholungsgefahr im Bereich der Suchtmittelkriminalität. Es wird nicht verkannt, dass dem BF eine gute Führung in der Justizanstalt attestiert wird, er dort einer Beschäftigung nachgeht und sich auch im gelockerten Vollzug samt Freigang befindet. Jedoch sprach der Verwaltungsgerichtshof zum Status eines „Freigängers“ aus, dass sich daraus keine maßgebliche Minderung der sich aus dem strafbaren Vorverhalten ergebenden Gefährdung ableiten lässt (vgl. VwGH 12.10.2010, Zl. 2010/21/0335, zuletzt auch 31.05.2022, Ra 2020/21/0176). Somit kann aus dem bisherigen Verhalten des BF in der Haft keine Garantie für einen nachhaltigen Gesinnungswandel und ein künftiges Wohlverhalten in Freiheit erachtet werden (vgl. ua. VwGH 19.04.2012, Zl. 2010/21/0507). Zudem sind seit dem gelockerten Vollzug gerade einmal gerade einmal vier Monate vergangen.Es wird nicht verkannt, dass dem BF eine gute Führung in der Justizanstalt attestiert wird, er dort einer Beschäftigung nachgeht und sich auch im gelockerten Vollzug samt Freigang befindet. Jedoch sprach der Verwaltungsgerichtshof zum Status eines „Freigängers“ aus, dass sich daraus keine maßgebliche Minderung der sich aus dem strafbaren Vorverhalten ergebenden Gefährdung ableiten lässt vergleiche VwGH 12.10.2010, Zl. 2010/21/0335, zuletzt auch 31.05.2022, Ra 2020/21/0176). Somit kann aus dem bisherigen Verhalten des BF in der Haft keine Garantie für einen nachhaltigen Gesinnungswandel und ein künftiges Wohlverhalten in Freiheit erachtet werden vergleiche ua. VwGH 19.04.2012, Zl. 2010/21/0507). Zudem sind seit dem gelockerten Vollzug gerade einmal gerade einmal vier Monate vergangen. Nach Würdigung seines durch sein persönliches Verhalten im Bundesgebiet gezeichneten Charakterbildes, des sich hieraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und der Gefährdungsprognose kommt das erkennende Gericht zur Überzeugung, dass vom BF eine derart schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgeht, welche ein Einreiseverbot dem Grunde nach zu rechtfertigen vermag. Bei Erlassung eines Einreiseverbots ist unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 MRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen. Wird durch ein Einreiseverbot in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung demnach nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (vgl. VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0062). Bei Erlassung eines Einreiseverbots ist unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, MRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des Paragraph 9, BFA-VG zu prüfen. Wird durch ein Einreiseverbot in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung demnach nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist vergleiche VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0062). Gegenständlich verfügt der BF über kein schützenswertes familiäres oder soziales Netz in Österreich, zumal sich seine gesamte Familie sowie seine Lebensgefährtin in Serbien befinden. Zudem wurde durch den BF vorgebracht, dass er nicht in Österreich verweilen wolle. Hinsichtlich des Privatlebens ist weiters darauf hinzuweisen, dass der BF lediglich von Oktober 2020 bis Juni 2022 sowie von März bis September 2023 über einen Hauptwohnsitz in Österreich verfügte und er sich seit nunmehr 1 Jahr und 9 Monaten in Haft befindet. Seine Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet verschafft dem BF daher keine Verstärkung seiner persönlichen Interessen, zumal der Verwaltungsgerichtshof dazu zum Ausdruck gebracht hat, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (VwGH 30.07.2015 Ra 2014/22/0055 mit Hinweis auf 23.06.2015, Ra 2015/22/0026 und 0027). Maßgebliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer tiefergreifenden Integration des BF in Österreich in gesellschaftlicher, sozialer und beruflicher Hinsicht sind zudem nicht hervorgekommen. Er ist nicht Mitglied in einem Verein oder einer Organisation, hat sich nicht ehrenamtlich engagiert und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Zur beruflichen Integration des BF ist auszuführen, dass der BF zu keinem Zeitpunkt im Bundesgebiet erwerbstätig war. Eine Integration am Arbeitsmarkt kann somit nicht erkannt werden und wird der BF eine neuerliche Erwerbstätigkeit am serbischen Arbeitsmarkt aufnehmen können. Auch wenn der BF vor seiner Haft in der Slowakei lebte und dort über eine Firma verfügt, verbrachte er den Hauptteil seines Lebens in Serbien und verfügte in der Slowakei laut eigenen Angaben lediglich von Dezember 2020 bis Juni 2024 über einen slowakischen Aufenthaltstitel. Die vorgebrachten beruflichen Gründe waren nicht geeignet, eine anderslautende Entscheidung herbeizuführen. Der BF hat die durch das Einreiseverbot allenfalls ausgelöste zeitweilige Unmöglichkeit, seine Firma in der Slowakei fortzuführen, im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen. Der arbeitsfähige BF wird auch im Herkunftsstaat in der Lage sein, sich mit Erwerbstätigkeiten, wenn auch allenfalls nur durch Gelegenheitsarbeiten, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Zudem haben die privaten Bezugspunkte des BF in der Slowakei durch die von ihm verübte Straftat eine erhebliche Beeinträchtigung erfahren und konnten auch diese ihn nicht von der Begehung der Straftaten abhalten. Bei Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen ist sohin zur Auffassung zu gelangen, dass die Erlassung des Einreiseverbotes zur Erreichung von im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen dringend geboten ist und somit den Interessen des BF überwiegen. Bei Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen ist sohin zur Auffassung zu gelangen, dass die Erlassung des Einreiseverbotes zur Erreichung von im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zielen dringend geboten ist und somit den Interessen des BF überwiegen. Daher ist die belangte Behörde somit zu Recht von der Rechtsmäßigkeit der Verhängung eines Einreiseverbotes ausgegangen, erweist sich dieses nämlich vor dem Hintergrund des bisher Ausgeführten als erforderlich, um der vom BF ausgehenden Gefährlichkeit zu begegnen. Im gegenständlichen Fall erweist sich allerdings die die Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbotes als nicht angemessen: Ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 3 Z 5 FPG kann auch unbefristet erlassen werden. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes sind das konkrete Fehlverhalten und der Unrechtsgehalt der begangenen Straftat unter Berücksichtigung aller Milderungs- und Erschwerungsgründen, aber auch die familiären und privaten Umstände des Betroffenen maßgeblich zu berücksichtigen.Ein Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG kann auch unbefristet erlassen werden. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes sind das konkrete Fehlverhalten und der Unrechtsgehalt der begangenen Straftat unter Berücksichtigung aller Milderungs- und Erschwerungsgründen, aber auch die familiären und privaten Umstände des Betroffenen maßgeblich zu berücksichtigen. Die von der belangten Behörde gewählte Höhe eines unbefristeten Einreiseverbotes, welches die Ausschöpfung des gesamten gesetzlichen Rahmens des auf den § 53 Abs. 3 FPG gestützten Einreiseverbotes bedeutet, ist somit – unter Anwendung von § 53 Abs. 3 Z 5 FPG – grundsätzlich zulässig. Allerdings darf bei der Verhängung eines Einreiseverbots das Ausschöpfen der vorgesehenen Höchstfristen nicht regelmäßig schon dann erfolgen, wenn einer der Fälle des § 53 Abs. 2 Z 1 bis 9 bzw. des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FPG vorliegt (vgl. etwa VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0002 mwH). Die von der belangten Behörde gewählte Höhe eines unbefristeten Einreiseverbotes, welches die Ausschöpfung des gesamten gesetzlichen Rahmens des auf den Paragraph 53, Absatz 3, FPG gestützten Einreiseverbotes bedeutet, ist somit – unter Anwendung von Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG – grundsätzlich zulässig. Allerdings darf bei der Verhängung eines Einreiseverbots das Ausschöpfen der vorgesehenen Höchstfristen nicht regelmäßig schon dann erfolgen, wenn einer der Fälle des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 bzw. des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 8 FPG vorliegt vergleiche etwa VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0002 mwH). Betrachtet man nun die vom BF begangene Straftat, für die er verurteilt wurde, so sieht der für die Bestimmung des Strafrahmens maßgebliche Strafsatz des § 28a Abs. 4 SMG einen Strafrahmen von bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe vor. Dieser Strafrahmen wurde vom Strafgericht nur zu einem Drittel ausgeschöpft. Hinzu kommt, dass der BF in der Hauptverhandlung vor dem Landesgericht eine umfassend geständige Verantwortung ablegte, davor einen tadellosen Lebenswandel führte sowie ein Teil des Suchtgifts sichergestellt werden konnte.Betrachtet man nun die vom BF begangene Straftat, für die er verurteilt wurde, so sieht der für die Bestimmung des Strafrahmens maßgebliche Strafsatz des Paragraph 28 a, Absatz 4, SMG einen Strafrahmen von bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe vor. Dieser Strafrahmen wurde vom Strafgericht nur zu einem Drittel ausgeschöpft. Hinzu kommt, dass der BF in der Hauptverhandlung vor dem Landesgericht eine umfassend geständige Verantwortung ablegte, davor einen tadellosen Lebenswandel führte sowie ein Teil des Suchtgifts sichergestellt werden konnte. Es wird zwar nicht verkannt, dass – wie bereits ausgeführt – aus seinem Status als "Freigänger" sich keine maßgebliche Minderung der sich aus dem strafbaren Verhalten ergebenden Gefährdung ableiten lässt. Dennoch darf dieser Umstand bei der Bemessung des Einreiseverbotes nicht unberücksichtigt bleiben. Darüber vermochte auch der persönliche Eindruck des BF in der Beschwerdeverhandlung in Verbindung mit seinem seitens der Justizanstalt dargelegten Verhalten während der Haft hierbei eine Verkürzung der Dauer des Einreiseverbotes zu begründen. Die Verhängung eines unbefristeten Einreiseverbotes erscheint zudem aufgrund seiner maßgeglichen privaten Bindungen in der Slowakei nicht geboten. Die unbefristete Erlassung des gegenständlichen Einreiseverbotes durch die belangte Behörde steht somit nicht in angemessener Relation. Allerdings erweist sich im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung des Gesamtfehlverhaltens des BF eine Herabsetzung des Einreiseverbotes auf weniger als 8 Jahre als nicht angemessen, zumal das persönliche Fehlverhalten des BF in schweren und als Verbrechen qualifizierten Straftaten bestand. Die dargestellte Vorgangsweise des BF zeigt unmissverständlich, dass die Straftaten nicht aufgrund einer sich plötzlich bietenden Gelegenheit spontan, sondern in überlegter, wohl geplanter und tatsächlich umgesetzter Weise begangen wurden. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. war daher mit der im Spruch ersichtlichen Maßgabe als stattzugeben.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. war daher mit der im Spruch ersichtlichen Maßgabe als stattzugeben. Zu Spruchpunkt B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und solche sind auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. , Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Im Ergebnis war daher die Revision nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G316.2304080.1.00