4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Feststellungen:römisch eins. Verfahrensgang und Feststellungen: Mit ERV-Antrag vom 23.09.2022 zu TZ XXXX an das Bezirksgericht XXXX hat die XXXX XXXX XXXX XXXX von XXXX als Einbringer und Antragsteller die Einverleibung des Pfandrechts über EUR 85.000,- samt Zinsen und einer Nebengebührensicherstellung über EUR 25.650,- auf der Liegenschaft des Beschwerdeführers in EZ XXXX KG XXXX begehrt. Im genannten ERV-Antrag ist bei „Gebühren“ angegeben „Gebührenbefreiung WBF“.Mit ERV-Antrag vom 23.09.2022 zu TZ römisch 40 an das Bezirksgericht römisch 40 hat die römisch 40 römisch 40 römisch 40 römisch 40 von römisch 40 als Einbringer und Antragsteller die Einverleibung des Pfandrechts über EUR 85.000,- samt Zinsen und einer Nebengebührensicherstellung über EUR 25.650,- auf der Liegenschaft des Beschwerdeführers in EZ römisch 40 KG römisch 40 begehrt. Im genannten ERV-Antrag ist bei „Gebühren“ angegeben „Gebührenbefreiung WBF“. Mit Beschluss zu TZ XXXX des Bezirksgerichts XXXX vom 23.09.2022 wurde die Einverleibung des Pfandrechts für die Antragsteller antragsgemäß bewilligt und im Grundbuch vollzogen. Die Eingabegebühr für den ERV-Antrag und die Pauschalgebühr für die Pfandrechtseintragung im Grundbuch wurde der Antragstellerin nicht vorgeschrieben.Mit Beschluss zu TZ römisch 40 des Bezirksgerichts römisch 40 vom 23.09.2022 wurde die Einverleibung des Pfandrechts für die Antragsteller antragsgemäß bewilligt und im Grundbuch vollzogen. Die Eingabegebühr für den ERV-Antrag und die Pauschalgebühr für die Pfandrechtseintragung im Grundbuch wurde der Antragstellerin nicht vorgeschrieben. Im Zuge der Gebührenrevision durch den Revisor des Oberlandesgerichtes XXXX wurde die mit ERV-Antrag vom 23.09.2022 beantragte und von der Kostenbeamtin des Bezirksgerichts XXXX gewährte Gebührenbefreiung überprüft. Dabei wurde festgestellt, dass die im § 42 Wohnhaussanierungsgesetz normierte höchstens zulässige Wohnnutzfläche von 150 m² überschritten wurde. Daher wurde die beantragte Gebührenbefreiung nachträglich verneint und mit Lastschriftanzeige vom 26.02.2024 der Antragstellerin als zahlungspflichtiger Partei der offene Gesamtbetrag in Höhe von EUR 1.381,- zur Zahlung binnen 14 Tagen vorgeschrieben. Die zahlungspflichtige Partei hat diesem Auftrag am Folgetag entsprochen und den offenen Betrag, wie vorgeschrieben, auf das Konto des Bezirksgerichts XXXX überwiesen.Im Zuge der Gebührenrevision durch den Revisor des Oberlandesgerichtes römisch 40 wurde die mit ERV-Antrag vom 23.09.2022 beantragte und von der Kostenbeamtin des Bezirksgerichts römisch 40 gewährte Gebührenbefreiung überprüft. Dabei wurde festgestellt, dass die im Paragraph 42, Wohnhaussanierungsgesetz normierte höchstens zulässige Wohnnutzfläche von 150 m² überschritten wurde. Daher wurde die beantragte Gebührenbefreiung nachträglich verneint und mit Lastschriftanzeige vom 26.02.2024 der Antragstellerin als zahlungspflichtiger Partei der offene Gesamtbetrag in Höhe von EUR 1.381,- zur Zahlung binnen 14 Tagen vorgeschrieben. Die zahlungspflichtige Partei hat diesem Auftrag am Folgetag entsprochen und den offenen Betrag, wie vorgeschrieben, auf das Konto des Bezirksgerichts römisch 40 überwiesen. Der nunmehrige Beschwerdeführer hat mit schriftlicher Eingabe vom 27.02.2024 Einwendungen gegen die Lastschriftanzeige erhoben und gleichzeitig einen Antrag auf Rückerstattung der Eintragungsgebühr von EUR 1.334,- und der Eingabengebühr von EUR 47,- gestellt. Der Revisor des Oberlandesgerichtes XXXX hat daraufhin ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 07.06.2024 Lichtbilder von den Räumlichkeiten im Kellergeschoß der gegenständlichen Liegenschaft vorgelegt und den Antrag auf Rückerstattung der Gebühren wiederholt.Der nunmehrige Beschwerdeführer hat mit schriftlicher Eingabe vom 27.02.2024 Einwendungen gegen die Lastschriftanzeige erhoben und gleichzeitig einen Antrag auf Rückerstattung der Eintragungsgebühr von EUR 1.334,- und der Eingabengebühr von EUR 47,- gestellt. Der Revisor des Oberlandesgerichtes römisch 40 hat daraufhin ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 07.06.2024 Lichtbilder von den Räumlichkeiten im Kellergeschoß der gegenständlichen Liegenschaft vorgelegt und den Antrag auf Rückerstattung der Gebühren wiederholt. Der Präsident des Landesgerichtes XXXX , als nunmehr belangte Behörde, hat mit verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 22.08.2024 den Rückzahlungsantrag des Beschwerdeführers zurückgewiesen. Im Bescheid wird der Verfahrensgang wiedergegeben und in der rechtlichen Beurteilung zunächst auf die Bestimmung des § 6c Abs 1 GEG bezüglich der Rückzahlung von einzubringender Beträge verwiesen. Unter Verweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 22.02.2012, 2009/16/0140, für die belangte Behörde aus, dass nur diejenigen Personen einen Rückzahlungsanspruch stellen können, die die Gebühr auch entrichtet haben oder in deren Namen die Gebühr an den Bund abgeführt wurde, nicht aber Personen die die Gerichtsgebühren letztlich wirtschaftlich zu tragen haben. Da der Beschwerdeführer weder zahlungspflichtige Partei im Sinne des § 25 GGG sei noch er die Eingaben- und Eintragungsgebühr entrichtet habe, fehle ihm die Legitimation zur Antragstellung über die Rückzahlung von bereits entrichteten Gebühren. Der Antrag sei daher zurückzuweisen.Der Präsident des Landesgerichtes römisch 40 , als nunmehr belangte Behörde, hat mit verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 22.08.2024 den Rückzahlungsantrag des Beschwerdeführers zurückgewiesen. Im Bescheid wird der Verfahrensgang wiedergegeben und in der rechtlichen Beurteilung zunächst auf die Bestimmung des Paragraph 6 c, Absatz eins, GEG bezüglich der Rückzahlung von einzubringender Beträge verwiesen. Unter Verweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 22.02.2012, 2009/16/0140, für die belangte Behörde aus, dass nur diejenigen Personen einen Rückzahlungsanspruch stellen können, die die Gebühr auch entrichtet haben oder in deren Namen die Gebühr an den Bund abgeführt wurde, nicht aber Personen die die Gerichtsgebühren letztlich wirtschaftlich zu tragen haben. Da der Beschwerdeführer weder zahlungspflichtige Partei im Sinne des Paragraph 25, GGG sei noch er die Eingaben- und Eintragungsgebühr entrichtet habe, fehle ihm die Legitimation zur Antragstellung über die Rückzahlung von bereits entrichteten Gebühren. Der Antrag sei daher zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 16.09.2024, bei der belangten Behörde am 18.09.2024 eingelangt, sohin rechtzeitig Beschwerde gegen vorgenannten Bescheid erhoben. In dieser Beschwerde schildert der Beschwerdeführer zunächst seine persönliche Situation und die erfolgten Sanierungen auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft. In den weiteren Ausführungen erklärt der Beschwerdeführer, die Ablehnung seines Rückzahlungsantrags sei ihm völlig unverständlich, als er nicht zum Einspruch (gemeint zum Antrag) berechtigt angesehen werde. Die Bank (ERV-Antragstellerin) werde keinen Einspruch machen, sondern ihm die Gebühr weiter verrechnen. Der Präsident des Landesgerichtes XXXX hat mit Schriftsatz vom 26.09.2024 diese Beschwerde samt Gebührenakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. In der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichts Außenstelle XXXX langte der Behördenakt am 04.10.2024 ein.Der Präsident des Landesgerichtes römisch 40 hat mit Schriftsatz vom 26.09.2024 diese Beschwerde samt Gebührenakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. In der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichts Außenstelle römisch 40 langte der Behördenakt am 04.10.2024 ein. Der Verfahrensgang wird wie wiedergegeben – ausgenommen dem Rechtsvorbringen der Parteien – als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Beweiswürdigung: Der festgestellte Verfahrensgang ergibt sich ohne Zweifel und widerspruchsfrei aus dem Akt des Grundverfahrens. Dass der Beschwerdeführer im ERV-Antrag zu TZ XXXX als Beteiligter und die XXXX XXXX als Einbringer und Antragsteller geführt sind ergibt sich aus dem vorliegenden ERV-Antrag. Dass die Lastschriftanzeige vom 26.02.2024 hinsichtlich der Eintragungsgebühr und Eingabengebühr im Gesamtbetrag von EUR 1.381,- an die XXXX XXXX als Antragsteller im Grundbuchverfahren erging, ergibt sich aus der Lastschriftanzeige. Dass die XXXX XXXX dieser Lastschriftanzeige entsprochen hat und die offenen Gebühren an das Bezirksgericht XXXX überwiesen hat, ist aus dem im Gebührenakt erliegenden Zahlungsbeleg vom 27.02.2024 ersichtlich und wurde im Behördenverfahren und auch in der Beschwerde nicht bestritten.Der festgestellte Verfahrensgang ergibt sich ohne Zweifel und widerspruchsfrei aus dem Akt des Grundverfahrens. Dass der Beschwerdeführer im ERV-Antrag zu TZ römisch 40 als Beteiligter und die römisch 40 römisch 40 als Einbringer und Antragsteller geführt sind ergibt sich aus dem vorliegenden ERV-Antrag. Dass die Lastschriftanzeige vom 26.02.2024 hinsichtlich der Eintragungsgebühr und Eingabengebühr im Gesamtbetrag von EUR 1.381,- an die römisch 40 römisch 40 als Antragsteller im Grundbuchverfahren erging, ergibt sich aus der Lastschriftanzeige. Dass die römisch 40 römisch 40 dieser Lastschriftanzeige entsprochen hat und die offenen Gebühren an das Bezirksgericht römisch 40 überwiesen hat, ist aus dem im Gebührenakt erliegenden Zahlungsbeleg vom 27.02.2024 ersichtlich und wurde im Behördenverfahren und auch in der Beschwerde nicht bestritten. 2. Rechtliche Beurteilung:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Beschwerdegegenstand ist die Zurückweisung des Antrags auf Rückerstattung bezahlter Gebühren. Die maßgebliche Bestimmung zur Rückzahlung von Gebühren findet sich in § 6c GEG (Gerichtliches Einbringungsgesetz) und lautet: „Beschwerdegegenstand ist die Zurückweisung des Antrags auf Rückerstattung bezahlter Gebühren. Die maßgebliche Bestimmung zur Rückzahlung von Gebühren findet sich in Paragraph 6 c, GEG (Gerichtliches Einbringungsgesetz) und lautet: „ Rückzahlung § 6c.
GGG die zahlungspflichtige Partei für die Eintragungs- und Eingabengebühr, was sich aus dem klaren Wortlaut des Gesetztes ergibt.Die römisch 40 römisch 40 hat den Antrag auf Eintragung des Pfandrechts beim Bezirksgericht römisch 40 gestellt. Die Eintragung des Pfandrechts gereicht der Antragstellerin als Pfandgläubigerin auch zum Vorteil. Die Antragstellerin ist daher auch
Paragraph 25, GGG die zahlungspflichtige Partei für die Eintragungs- und Eingabengebühr, was sich aus dem klaren Wortlaut des Gesetztes ergibt.
Abs 2 GEG können Gerichtsgebühren über Antrag der Partei, die die Beträge entrichtet hat, zurückgezahlt werden. Auf Antrag können Gerichtsgebühren auch an eine Partei zurückgezahlt werden, die den Betrag aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichts derjenigen Partei ersetzt hat, die den Betrag entrichtet hatte. Im Gegenständlichen hat die Antragstellerin XXXX XXXX die Gerichtsgebühren als Zahlungspflichtige bezahlt. Auf Grundlage der eindeutigen gesetzlichen Bestimmung, kommt das Recht auf Beantragung der Rückzahlung alleine der Antragstellerin und nicht dem Beschwerdeführer zu, zumal auch kein Sachverhalt hervorgekommen ist oder behauptet wurde, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichts die von der Antragstellerin entrichteten Gebühren dieser ersetzt hat. Dass der Beschwerdeführer diese Gebühren letztlich wirtschaftlich zu tragen hat, reicht zur Antragslegitimation nicht aus (siehe auch VwGH vom 27.09.2012, 2010/16/0088).
Paragraph 6 c, Absatz 2, GEG können Gerichtsgebühren über Antrag der Partei, die die Beträge entrichtet hat, zurückgezahlt werden. Auf Antrag können Gerichtsgebühren auch an eine Partei zurückgezahlt werden, die den Betrag aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichts derjenigen Partei ersetzt hat, die den Betrag entrichtet hatte. Im Gegenständlichen hat die Antragstellerin römisch 40 römisch 40 die Gerichtsgebühren als Zahlungspflichtige bezahlt. Auf Grundlage der eindeutigen gesetzlichen Bestimmung, kommt das Recht auf Beantragung der Rückzahlung alleine der Antragstellerin und nicht dem Beschwerdeführer zu, zumal auch kein Sachverhalt hervorgekommen ist oder behauptet wurde, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichts die von der Antragstellerin entrichteten Gebühren dieser ersetzt hat. Dass der Beschwerdeführer diese Gebühren letztlich wirtschaftlich zu tragen hat, reicht zur Antragslegitimation nicht aus (siehe auch VwGH vom 27.09.2012, 2010/16/0088). Es war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
GVG entfallen. Im vorliegenden Fall liegt kein Parteiantrag auf Durchführung einer Verhandlung vor. Weiters konnte auch deshalb von einer Verhandlung abgesehen werden, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich ist (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132 [betreffend ein Nachlassverfahren nach dem GEG], wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühr nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt, die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde wurde nicht substantiiert bekämpft und es wurde auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen erstattet. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR (vom 10.05.2007, Nr. 7401/04 [Hofbauer/Österreich Nr. 2] und vom 03.05.2007, Nr. 17.912/05 [Bösch/Österreich]) eine mündliche Verhandlung nicht geboten.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 4, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall liegt kein Parteiantrag auf Durchführung einer Verhandlung vor. Weiters konnte auch deshalb von einer Verhandlung abgesehen werden, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich ist vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132 [betreffend ein Nachlassverfahren nach dem GEG], wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühr nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK fallen). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt, die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde wurde nicht substantiiert bekämpft und es wurde auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen erstattet. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR (vom 10.05.2007, Nr. 7401/04 [Hofbauer/Österreich Nr. 2] und vom 03.05.2007, Nr. 17.912/05 [Bösch/Österreich]) eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:I421.2300103.1.00
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